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Entscheid

SB210211

Einfache Körperverletzung etc.

18. August 2022Deutsch83 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210211/U/as Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Ohnjec, Präsidentin, die Oberrichter lic. iur. Stiefel und lic. iur. Castrovilli sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 18. August 2022 in Sachen A.____...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210211/U/as

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Ohnjec, Präsidentin, die Oberrichter lic. iur. Stiefel und lic. iur. Castrovilli sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Meier

Urteil vom 18. August 2022

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Leitender Staatsanwalt lic. iur. Gossner Anklägerin und Drittberufungsklägerin sowie

1. B._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger 2.-5. […] Privatkläger

6. C._____, Privatkläger und Viertberufungskläger

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____

2-5 […]

6 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____

betreffend einfache Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 17. Dezember 2020 (DG190302)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. September 2019 (Urk. 42) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 116 S. 42 ff.)

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB gegenüber B._____, − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

2. Vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB gegenüber D._____, E._____ und C._____ wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl vom 28. Mai 2018 ausgefällten Freiheitstrafe von 60 Tagen wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 200.–.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe werden nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. September 2019 beschlagnahmte schwarze Shirt (Asservat-Nr. A011'620'034) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt. Beantragt der Beschuldigte nicht innert einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils die Herausgabe des genannten Gegenstands, so wird Verzicht angenommen und der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– inkl. MwSt. für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.

9. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin F._____ AG im Betrag von Fr. 469.90 Schadenersatz sowie Fr. 200.– Umtriebsentschädigung anerkannt hat.

10. Der Privatkläger C._____ wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 142.15 Auslagen (Gutachten); Fr. 5.30 Auslagen; Fr. 175.00 Auslagen Polizei; Fr. 14.40 Entschädigung Zeuge; Fr. 17'376.85 Entschädigung amtliche Verteidigung (Akontozahlung);

Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeistandschaft RA Fr. 710.80 X._____ in Geschäfts-Nr. DG190299-L; DG190300-L sowie DG190301-L

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden. Die Kosten im Hinblick auf die unentgeltliche Geschädigtenvertretung in der Höhe von Fr. 710.80 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 156 S. 1 f.)

"1. Dispositiv-Ziffern 3–5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Dezember 2020, Geschäfts-Nr.: DG190302, seien aufzuheben.

2. Der Beschuldigte A._____ sei mit einer Geldstrafe von 175 Tagessätzen à CHF 30.00 sowie mit einer Busse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) zu bestrafen.

3. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren.

4. Es sei vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Mai 2018 abzusehen, und die Probezeit sei angemessen zu verlängern.

5. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, inkl. jener der amtlichen Verteidigung, seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen."

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 158 S. 1)

"1. Dispositiv Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben, und der Beschuldigte sei zusätzlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB gegenüber D._____, E._____ und C._____ schuldig zu sprechen.

2. Dispositiv-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben, und es sei der Beschuldigte unter Einbezug der zu widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen.

3. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen."

c) Der Rechtsvertreter des Privatklägers 6 (C._____): (Urk. 159 S. 1 f.)

"1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 2020 sei betreffend den Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 10 aufzuheben;

2. Es sei der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen;

3. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu Schadenersatz verpflichtet ist;

4. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.– zuzüglich Zins von 5% seit 1. Juli 2018 zu bezahlen;

5. Die Kosten für das Berufungsverfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

6. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen (je zuzgl. Mwst) im Verfahren zu bezahlen."

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, am 18. Dezember 2020 mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 17. Dezember 2020 meldeten die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 18. Dezember 2020, die Rechtsvertretung des Privatklägers 1 mit Eingabe vom 19. Dezember 2020 sowie jene des Privatklägers 6 und die Staatsanwaltschaft je mit solcher vom 21. Dezember 2020 Berufung an (Prot. I S. 35 ff.; Urk. 102–104; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach der Zustellung des begründeten Urteils am 31. März 2021 reichten die Verteidigung am 7. April 2021, die Staatsanwaltschaft am 19. April 2021 und die Rechtsvertretung des Privatklägers 6 mit Eingabe vom 17. April 2021 alle rechtzeitig die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 115/1–3 und 115/8; Urk. 117; Urk. 119 und Urk. 121). Der Privatkläger 1 liess seine Berufung mit Eingabe vom 16. April 2021 zurückziehen (Urk. 120), wovon Vormerk zu nehmen ist. Da der Rückzug innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO erfolgte, sind beim Privatkläger 1 keine Kosten zu erheben (ZR 110 [2011] Nr. 37).

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, am 18. Dezember 2020 mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 17. Dezember 2020 meldeten die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 18. Dezember 2020, die Rechtsvertretung des Privatklägers 1 mit Eingabe vom 19. Dezember 2020 sowie jene des Privatklägers 6 und die Staatsanwaltschaft je mit solcher vom 21. Dezember 2020 Berufung an (Prot. I S. 35 ff.; Urk. 102–104; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach der Zustellung des begründeten Urteils am 31. März 2021 reichten die Verteidigung am 7. April 2021, die Staatsanwaltschaft am 19. April 2021 und die Rechtsvertretung des Privatklägers 6 mit Eingabe vom 17. April 2021 alle rechtzeitig die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 115/1–3 und 115/8; Urk. 117; Urk. 119 und Urk. 121). Der Privatkläger 1 liess seine Berufung mit Eingabe vom 16. April 2021 zurückziehen (Urk. 120), wovon Vormerk zu nehmen ist. Da der Rückzug innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO erfolgte, sind beim Privatkläger 1 keine Kosten zu erheben (ZR 110 [2011] Nr. 37).

2. Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2021 wurde dem Beschuldigten und den Privatklägern 1–6 eine Kopie der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt. Ebenso wurde die Berufungserklärung des Privatklägers 6 allen übrigen Parteien zugestellt. Ferner wurde allen Frist für eine Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt, und der Beschuldigte wurde aufgefordert, das Datenerfassungsblatt samt Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 122). Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und die Privatkläger 1 und 3 (D._____) verzichteten ausdrücklich auf eine Anschlussberufung. Letzterer liess zudem mitteilen, dass er sich im Berufungsverfahren nicht als Partei beteilige, keine Anträge stelle und auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung und an allfälligen Beweisabnahmen verzichte (Urk. 124 ff.). Der Beschuldigte liess insgesamt fünf Fristerstreckungsgesuche betreffend Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen stellen, ohne innert Frist solche einzureichen (Urk. 126–136). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 liess er schliesslich doch noch das Datenerfassungsblatt samt Beilagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und seiner Abmeldebestätigung des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich vom 1. Oktober 2021 per 1. Januar 2021 einreichen und mitteilen, dass er inzwischen eine Tauchausbildung abgeschlossen habe und in G._____ [afrikanischer Staat] mit einem Geschäftspartner selbständigerwerbend ein Touristencamp betreibe (Urk. 139 ff., insbes. Urk. 139/2). Weitere Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Beweisanträge wurden keine gestellt.

3. Am 14. Januar 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 8. Juli 2022 vorgeladen (Urk. 142). Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 liess der Privatkläger 6 ein ärztliches Zeugnis vom 1. Juni 2022 mit einer Bescheinigung seiner Verhandlungsunfähigkeit und einem Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung einreichen. Diese wurde am 9. Juni 2022 bewilligt (Urk. 143 f.). Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 liess der Beschuldigte mitteilen, dass er als Privatkläger im Verfahren SB210210 die Strafanträge gegen B._____ zurückziehe und sein Desinteresse an dessen Strafverfolgung erkläre (Urk. 149 f.). Zudem liess er diverse weitere Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen und seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in der Tourismusbranche in G._____ einreichen (Urk. 151/2–13). Die Eingabe samt Beilagen wurde in der Folge den übrigen Parteien zugestellt (Urk. 152). Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 liess der Beschuldigte zudem erklären, dass er die Dispositivziffern 1, 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils nicht mehr anfechte (Urk. 153).

4. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge, und der sachverständige Zeuge wurde zum Verletzungsbild am Kopf des Beschuldigten befragt (Prot. II S. 5 ff.).

Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II. Prozessuales

1. Der Beschuldigte liess seine Berufung vor der Berufungsverhandlung auf den Strafpunkt beschränken (Urk. 153). Damit sind alle vorinstanzlichen Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung auf die Anfechtung des Freispruches wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (betr. E._____, D._____ und C._____) sowie die Bemessung der Strafe beschränkt und verlangt eine unbedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten (Urk. 119 S. 4; Urk. 158 S. 1). Der Privatkläger 6 lässt mit seiner Berufung ebenfalls einen Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte beantragen und verlangt eine Genugtuung von Fr. 15'000.– sowie die Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten dem Grundsatze nach (Urk. 121 S. 2; Urk. 159 S. 1 f.).

2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 6 (Herausgabe), 7–9 (Zivilforderungen), und 11–13 (Kostendispositiv) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Die Privatkläger 1, 2, 3 und 6 stellten je am 1. resp. 2. Juli 2018 frist- und formgerecht Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten und/oder Körperverletzung und der Privatkläger 1 zudem wegen Ehrverletzung und Beschimpfung (Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 31 StGB; Urk. 1/3/1+2; Urk. 1/3/11; Urk. 1/3/12; Urk. 1/3/9). Zudem konstituierten sie sich jeweils mit Formular vom 13. Juli, 24. Juli, resp. 4. September 2018, bzw. mit Eingabe vom 17. Juli 2018, rechtsgültig im Zivil- und Strafpunkt (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO; Urk. 1/16/4, Urk. 1/16/7; Urk. 1/16/10; Urk. 1/16/14).

III. Sachverhalt

1. Als Gegenstand des Berufungsverfahrens verbleibt in tatsächlicher Hinsicht somit der Anklagevorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte infolge des Antrages der Staatsanwaltschaft sowie des Privatklägers 6 (C._____) auf Schuldigsprechung wegen dieses Vorwurfes auch betreffend die Privatkläger 2, 3 und 6 (E._____, D._____ und C._____).

2. Dem Beschuldigten A._____ wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen (Urk. 42 S. 2–4, Dossier 1), er sei im Rahmen einer Fahrausweiskontrolle der Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich (VBZ) durch den Privatkläger 1, der in seiner Funktion als uniformierter VBZ-Kontrolleur als solcher erkennbar gewesen sei, im Bus der Linie... kontrolliert worden. Da er kein gültiges Ticket gehabt habe, sei er an der Haltestelle H._____ vom Privatkläger 1 aus dem Bus begleitet worden, um die Personalien aufzunehmen und den Beleg für den Zuschlag auszustellen. Dabei sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, da er auf den Zug habe gehen wollen, in deren Verlauf er den Privatkläger 1 als "Scheiss-Kontrolleur" betitelt und diesen damit in seinem Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabgesetzt habe.

In der Folge habe der Beschuldigte dem Privatkläger 1 den Ausdruck des Zuschlages aus dem Gerät gerissen, das dieser am Gurt getragen habe, und gleichzeitig versucht, den Privatkläger 1 mit der Faust ins Gesicht zu schlagen. Da dieser zufällig den Kopf weggedreht habe, habe er diesen lediglich an der Schulter getroffen. Als er sich dann umgedreht habe und habe weglaufen wollen, habe der Privatkläger 1 ihn als "frechen Siech" bezeichnet und ihm nachgetreten, wobei dieser ihn mit der Fussspitze an der Fusssohle berührt habe. Daraufhin habe er sich umgedreht und dem Privatkläger 1 unvermittelt und mit dem Schwung des Umdrehens des Körpers heftig mit der Faust ins Gesicht gegen die Oberlippe neben der Nase geschlagen, wodurch er diesem eine ca. 5 Millimeter lange Rissquetschwunde an der Oberlippe zugefügt habe.

Daraufhin habe dieser versucht, den Beschuldigten am T-Shirt festzuhalten, welches zerrissen sei, da der Beschuldigte sich wegbewegt habe. In der Folge habe sich der Privatkläger 2 (E._____), ebenfalls VBZ-Kontrolleur, zu ihm begeben und ihn in den Schwitzkasten genommen, um zu verhindern, dass er sich von der Bushaltestelle entferne, wobei der Beschuldigte heftige Gegenwehr geleistet und versucht habe, sich aus dem Schwitzkasten zu lösen, indem er insbes. seine Arme und Beine bewegt habe, damit der Privatkläger 2 ihn nicht halten könne. Alsdann seien die Privatkläger 3 und 6 (D._____ und C._____) zur Hilfe geeilt, wobei der Privatkläger 3 ihn mit einer Hand am Handgelenk und mit der anderen am Oberarm festgehalten und gemeinsam mit dem Privatkläger 2 E._____ versucht habe, ihn zu fixieren.

Als der Privatkläger 6 den Beschuldigten an den Füssen habe festhalten wollen, habe der Privatkläger 2 das Gleichgewicht verloren, so dass er mit dem Beschuldigten zu Boden gestürzt sei, während der Privatkläger 3 den Beschuldigten am Arm gehalten und kontrolliert auf die Knie runtergegangen sei. Alsdann hätten die Privatkläger 2 und 3 den in Rückenlage am Boden liegenden Beschuldigten je an einem Arm fixiert, der Privatkläger 2 auf der linken und der Privatkläger 3 auf der rechten Seite, während der Privatkläger 6 weiterhin dessen Füsse festzuhalten versucht habe. Dabei habe der Beschuldigte zu schreien begonnen, sich zu bewegen und mit aller Kraft loszureissen versucht, wofür er die Hüfte vom Boden gehoben und gleichzeitig die Arme und Beine zu bewegen und zu befreien versucht habe. Derweil habe er die uniformierten und damit als im Arbeitseinsatz stehende VBZ-Kontrolleure erkennbaren Privatkläger als "Missgeburten", "Nuttensöhne" und "Scheiss-Kontrolleure" betitelt und zudem dem Privatkläger 3 im Verlaufe dieser Geschehnisse ins Gesicht gespuckt.

Bei diesem Vorfall habe der Privatkläger 2 eine linksseitige Hüftkontusion, eine oberflächliche Schürwunde am linken Knie und eine Schürfwunde am linken Ellbogen erlitten, der Privatkläger 3 eine linksseitige Schulterkontusion sowie rechtsseitig kleine Schürfwunden am Handgelenk und an den Fingern, und der Privatkläger 6 an der rechten Hand eine intraartikuläre Fraktur des mittleren Knochens des kleinen Fingers (Fingerbruch), weswegen dieser vom 1. bis 25. Juli 2018 arbeitsunfähig gewesen sei.

3. Der Beschuldigte hat den äusseren Sachverhalt eingestanden und stets anerkannt, dem Privatkläger 1 einmal mit der Faust ins Gesicht geschlagen und die beteiligten, als solche erkennbaren VBZ-Kontrolleure beschimpft zu haben (Urk. 1/5/1 S. 2 oben, S. 3; Urk. 1/7/1 Urk. 1/7/2 S. 8, S. 24; Urk. 1/7/4 S. 6; Urk. 83 S. 6 und S. 9). Wie erwogen (vorstehend, Erw. II.1. f.), sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen. Dennoch ist infolge der mit Berufung der Staatsanwaltschaft beantragten Verurteilung des Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auch bezüglich der Privatkläger 2, 3 und 6 und der im Zusammenhang mit der Strafzumessung vom Beschuldigten geltend gemachten Strafreduktionsgründe und deren Begründung (Urk. 156 S. 3 ff.) der betreffende Sachverhalt, soweit er dafür von Belang ist, dennoch zu erstellen.

3.1. Der Beschuldigte machte stets geltend, der Faustschlag sei als Reflex, als Reaktion zur Selbstverteidigung, erfolgt, da der Privatkläger 1 ihn zuerst mit beiden Händen im Brustbereich am T-Shirt gepackt und weggestossen habe, bevor er zurückgeschlagen habe. Er habe sich gewehrt, da er von den VBZ-Kontrolleuren angegriffen worden sei. Es stimme nicht, dass er Finger gebrochen oder die Kontrolleure geschlagen habe. Er sei attackiert worden. Er habe in Notwehr bzw. im Affekt gehandelt, die Angreifer seien ja keine Polizisten (Urk. 1/5/1 S. 2 f.; Urk. 1/7/1 S. 5; Urk. 1/7/2 S. 19, S. 31; Urk. 83 S. 5 f.; Urk. 96 S. 19 lit. B, Ziff. 1; Urk. 156 S. 3 f.).

Bei diesem Standpunkt blieb der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung, indem er erklärte, sich nicht detailliert erinnern zu mögen, und auf seine bisherigen Aussagen verwies (Prot. II S. 38 ff.; Urk. 156 S. 3 ff.).

3.2. Die betreffenden Anklagesachverhaltsteile sind daher anhand der Untersuchungsakten, der Aussagen der Befragten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu überprüfen. Die Vorinstanz hat die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln korrekt wiedergegeben, zutreffend auf die bei der Würdigung der Aussagen vorzunehmende Unterscheidung zwischen der generellen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit ihrer konkreten, im Prozess gemachten relevanten Aussagen hingewiesen und die Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten beurteilt (Urk. 116 S. 11 f. und S. 13 f.). Auch die kurze Beweiswürdigung der Vorinstanz ist im Wesentlichen zutreffend (ebenda, S. 14–16). Auf all dies kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Darüber hinaus bedarf die vorinstanzliche Beweiswürdigung indessen der Ergänzung und Präzisierung (Erw. III.3.2.), inkl. einer Würdigung der Aussagen aller befragten Zeugen (nachfolgend, Erw. III.4.1. ff.).

3.3. Als Beweismittel für die Beurteilung der betreffenden Teile des Anklagesachverhaltes liegen die Aussagen des Beschuldigten A._____ selbst (Urk. 1/6/1; Urk. 83; Prot. II S. 37 ff.), der weiteren beteiligten VBZ-Funktionäre E._____, D._____, I._____ (vormals I1._____) und C._____ als Beschuldigte bei der Polizei (Urk. 1/5/1-4) sowie D._____ und E._____ vor Vorinstanz (Urk. 81 f.), die Aussagen des Privatklägers 1 (Urk. 1/4/1 und 1/4/2 Urk. 80; Prot. II S. 26 ff.) sowie deren staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinvernahmen (Urk. 1/7/1+2 und 1/7/4), die Aussagen der Zeugen J._____, K._____ und L._____, bei der Polizei und in Anwesenheit der weiteren Beteiligten bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 1/8/1–5), sowie des Zeugen M._____, in Anwesenheit weiterer Beteiligter, bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 1/8/8) als Personalbeweis vor.

3.4. Als Sachbeweismittel sind ferner vorhanden die Fotografien der Verletzungen des Privatklägers 1 und des Beschuldigten (Urk. 1/2/1 S. 1 ff. und S. 4 f.), diverse Aufzeichnungen der Videoüberwachung im Innern des Busses und entsprechende Videoprints (Urk. 1/2/3; Urk. 1/2/4; Urk. 1/9/3 [Videostandbilder Kamera 3]), das Video aus der staatsanwaltschaftlichen Befragung des Privatklägers 2 mit vorgezeigtem Fusstritt (Urk. 1/8/3), das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin bezüglich der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. 1/2/1; Urk. 1/11/3), div. Nahaufnahmen auf dessen rechter Kopfseite/Stirn vom 1. Juli 2018 (Urk. 1/2/1 S. 2 f.), anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung vom 2. Juli 2018 erstellte Bilder der betreffenden Kopfpartien (Urk. 1/11/1), das Protokoll der ärztlichen Untersuchung des Beschuldigten bei Verdacht auf Alkohol-, Drogen- und/oder Medikamenteneinfluss vom 1. Juli 2018, 22.19 Uhr, mit Blut- und Urinasservierung (Urk. 1/11/7), das Protokoll der rechtsmedizinischen Untersuchung des Beschuldigten vom 31. Juli 2018 (Urk. 1/11/2 S. 1 ff.), das Gutachten vom 7. August 2018 zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 2. Juli 2018, 20.00 Uhr – 21.15 Uhr, durch Ärzte des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. 1/11/3, insbes. S. 6), der Bericht der Ärzte des Stadtspitals Waid über die ambulante Behandlung des Privatklägers 1 (B._____)

vom 1. Juli 2018 (Urk. 1/12/2), das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des IRM Zürich vom 17. Juli 2018 betr. den Privatkläger 1 (Urk. 1/10/5), Auszüge aus zwei Medienberichten im "N._____" vom tt. Juli 2018 und im "O._____" vom tt. Juli 2017 (Urk. 1/13A/2+3), die Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich vom 1. Juli 2018 betr. Herrenhemd und schwarze Schuhe des Privatklägers 1 und schwarzes Shirt des Beschuldigten sowie Quittung VBZ betr. Taxzuschläge mit Blutspur (Urk. 1/13B/1+2), der Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 6. Juli 2018 (Urk. 1/13B/1; Urk. 1/15/1) und die damaligen eigenen Angaben des Beschuldigten (A._____) zu seinen Verletzungen gemäss Verhaftsrapport der Stadtpolizei Zürich vom 1. Juli 2018 unmittelbar nach seiner Festnahme (Urk. 1/18/1), das Formular "Ärztliche Abklärung Hafterstehungsfähigkeit" betr. den Beschuldigten vom 1. Juli 2018, unterzeichnet von "SOS Ärztin" K._____ (Urk. 1/18/3) sowie jenes betr. den Privatkläger 1 (Urk. 1/17/4).

4. Die Darstellung des Beschuldigten zu den Geschehnissen nach dem Verlassen des Busses und vor dem anerkannten Faustschlag ins Gesicht des Privatklägers 1, aus denen er einen Rechtfertigungs- resp. Strafmilderungsgrund für den Faustschlag und sein darauf folgendes Verhalten ableitet, wie auch der entsprechende Anklagesachverhaltsteil lassen sich in wesentlichen Punkten nicht erstellen. Dies betrifft einerseits die Tatvorwürfe, wonach der Beschuldigte dem Privatkläger 1 den Ausdruck des Zuschlages aus dem Gerät gerissen habe, welches dieser am Gurt getragen habe, und gleichzeitig versucht habe, diesem mit der Faust (ein erstes Mal) ins Gesicht zu schlagen, und als er habe weglaufen wollen, habe der Privatkläger 1 ihm nachgetreten und ihn mit der Fussspitze an der Fusssohle berührt (vorstehend, Erw. III.2., 2. Absatz), sowie andererseits die Version, wonach der Privatkläger 1 ihn mit beiden Händen im Brustbereich am T-Shirt gepackt und weggestossen habe, bevor er den Faustschlag ausführte.

4.1. Nachfolgend sind die von den Vorderrichtern unerwähnten und teilweise unberücksichtigt gebliebenen wesentlichen Aussagen der Zeugen J._____, K._____ und L._____, wiederzugeben und in diesem Zusammenhang auch noch die Frage der generellen Glaubwürdigkeit der Zeugen J._____ und K._____ nachzutragen. Beide kannten zuvor niemanden von den Beteiligten.

4.1.1. Der als Zeuge befragte J._____ gab anlässlich seiner Aussagen zu den eigenen Wahrnehmungen eine Wertung der Geschehnisse ab. Laut seinen eigenen Angaben hatte er sich aufgrund der Medienberichte über die Vorkommnisse, welche anscheinend nicht mit seinen eigenen Wahrnehmungen vor Ort übereingestimmt hatten, dazu veranlasst gefühlt, sich bei der Polizei als Augenzeuge zu melden. So habe er nicht gesehen, dass einer der Kontrolleure zuvor handgreiflich geworden wäre, dies entgegen den Aussagen in den Medien, wonach der Beschuldigte (A._____) gestossen und geschlagen worden sein soll. Dies sei für ihn der Hauptgrund dafür gewesen, sich zu melden. Er habe alles eins zu eins mitbekommen, aber in den Medien sei es komplett anders dargestellt worden. Es mache ihn wütend, wenn er zusehen müsse, wie sich jemand so aggressiv gegenüber Kontrolleuren verhalte und sich im Anschluss in den Medien als Opfer präsentiere. Er sei schockiert gewesen über die Aggressivität gegenüber den Kontrolleuren. Wenn er lese, dass sich jemand als vollkommenes Opfer gebe, aber er gesehen habe, wie brutal dieser selber vorgegangen sei, dann habe er kein Verständnis dafür, dass der Beschuldigte an die Medien gelangt sei und dort von der eigenen Gewalt nichts erwähnt habe (vgl. nachfolgend Erw. III.4.1.3. f.). Dies lässt fraglos auf die innere Einstellung des Zeugen zum Vorgefallenen schliessen. Er könnte als voreingenommen erscheinen, was seine Glaubwürdigkeit tangiert, weshalb seine Aussagen mit entsprechender Vorsicht zu würdigen sind.

4.1.2. Zeugin K._____ war damals im Bus auf dem Weg zur Arbeit und wurde gemäss Rapport vom 2. Juli 2018 im Anschluss an die Vorkommnisse im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als SOS-Ärztin rein zufällig in die Regionalwache Aussersihl aufgeboten, um die Hafterstehungsfähigkeit des Privatklägers 1 zu überprüfen (vgl. Urk. 1/18/3: "Ärztliche Abklärung Hafterstehungsfähigkeit" v. 01.07.2018). Daher hatte die Polizei überhaupt Kenntnis davon, dass sie als Zeugin in Frage kommt. Aus ihren Aussagen ergibt sich, dass sie sich mit dem Beschuldigten über das Vorgefallene unterhalten hatte (vgl. nachfolgend Erw. III.4.1.6.). Auch ihre Voreingenommenheit steht daher zur Diskussion. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Erinnerung der Zeugin an ihre eigene Wahrnehmung der anklagegegenständlichen Vorkommnisse durch die einige Stunden später erfolgte Unterhaltung mit dem Beschuldigten und dessen Darstellung der Geschehnisse beeinflusst worden sein könnte. Auch ihre Aussagen sind daher mit entsprechender Vorsicht zu würdigen.

4.1.3. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 24. Juli 2018 gab J._____ zunächst als polizeiliche Auskunftsperson gut drei Wochen nach den anklagegegenständlichen Geschehnissen im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 1/8/4 S. 2 ff.), er kenne weder den Privatkläger 1 noch die VBZ-Kontrolleure. Er sei zuhinterst im Bus gesessen. Der Fahrgast (gemeint: der Beschuldigte A._____) sei an der P._____-Strasse eingestiegen. Er habe Musik gehört und die Kontrolle nicht mitbekommen. Als der Fahrgast an der Haltestelle H._____ ausgestiegen und der Kontrolleur (gemeint: der Privatkläger 1) diesem gefolgt sei, sei er auf die Situation aufmerksam geworden. Zuerst sei der Beschuldigte und dann der Privatkläger 1 bei der zweithintersten Türe ausgestiegen und dann zum Heck des Busses gegangen. Dies seien zwei bis drei Schritte gewesen (Urk. 1/8/4 S. 2) resp. zwei bis drei Meter (ebenda, S. 3). Er habe dann gesehen, wie sich der Beschuldigte wie aus dem Nichts umgedreht habe und, ohne dass der Privatkläger 1 vorgängig etwas gemacht habe, diesem die Faust einmal ins Gesicht geschlagen habe. Dieser habe sofort im Gesicht zu bluten begonnen, worauf die anderen VBZ-Funktionäre diesem zu Hilfe gekommen seien. Zuerst sei nur einer der Kontrolleure gekommen und habe versucht, den Beschuldigten festzuhalten. Die zeitliche Verzögerung könne er nicht mehr einschätzen. Er wolle betonen, dass die Kontrolleure in dem Moment keine Gewalt angewendet hätten. Es habe so ausgesehen, als hätten sie grosse Mühe, den Beschuldigten festzuhalten. Einer der Kontrolleure habe auch versucht, dessen Füsse festzuhalten, was fast unmöglich erschienen sei. Die drei VBZ-Funktionäre seien alles Männer gewesen. Der erste Kontrolleur, welcher zuerst beim Beschuldigten gewesen sei, habe versucht, dessen Kopf unter seinem Arm zu fixieren. Selbst da hätten die drei Kontrolleure noch Mühe gehabt, den Beschuldigten festzuhalten. Dieser sei verbal ausfällig geworden. Er erinnere sich nicht an alles, aber "Hueräsohn" sei sicher gefallen. Da der Beschuldigte immer noch heftig umsichgeschlagen habe, seien die Kontrolleure zusammen mit diesem im Unterstand der Haltestelle zu Boden gefallen. Währenddessen habe der Kontrolleur, der die Faust kassiert habe, auf der Bank in der Haltestelle gesessen und fassungslos ausgesehen. Als die VBZ-Kontrolleure mit dem Beschuldigten zu Boden gefallen seien, habe es einen Knall gegeben. In der Haltestelle habe es vom Unterstand einen Beton-Absatz. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte beim Umfallen mit dem Kopf an diesem Absatz angeschlagen habe. Dann hätten alle drei Kontrolleure mit diesem am Boden gelegen, wobei einer immer noch dessen Kopf unter dem Arm gehalten habe. Der Beschuldigte habe sich am Boden gewehrt, immer noch mit Händen und Füssen umsichschlagend. Er habe auch gesehen, wie eine Frau mit zusammengebundenen Haaren und VBZ-Bekleidung telefoniert habe. Dann sei es noch ein paar Sekunden gegangen, bis der Bus abgefahren sei. Er sei darauf aufmerksam geworden, da sich der Beschuldigte und die Kontrolleure direkt vor sein Fenster begeben hätten. Wie der Beschuldigte reagiert habe, als er beim Schwarzfahren erwischt worden sei, habe er nicht mitbekommen, auch deren Unterhaltung nicht. Wenn er sich richtig erinnere, habe der Privatkläger 1 nach dem Schlag versucht, den Beschuldigten festzuhalten, sei aber nicht mehr in die Auseinandersetzung involviert gewesen, als sein Kollege dazugekommen sei. Die Kontrolleure hätten dann versucht, den Beschuldigten festzuhalten. Dieser habe wild umsichgeschlagen und sich weder festhalten noch mit sich sprechen lassen, da er so aggressiv gewesen sei. Von seinem Sitz bis zum Geschehen sei es ca. drei Meter gewesen. Zum Zeitpunkt, als die Beiden dem Bus entlang nach hinten gegangen seien, sei der Privatkläger 1 dem Beschuldigten normal und anständig gefolgt. Dieser habe sich dann gekehrt und zugeschlagen. Seiner Meinung nach habe der Privatkläger 1 noch kurz versucht, den Beschuldigten festzuhalten. Dann sei der zweite Kontrolleur dazugekommen. Sie seien nicht in dem Sinne handgreiflich gewesen, sondern hätten vorerst versucht, den Beschuldigten zurückzuhalten und mit ihm zu sprechen, was aber nicht möglich gewesen sei. Der geschlagene Privatkläger 1 sei weggegangen. Als die drei uniformierten VBZ-Kontrolleure versucht hätten, den Beschuldigten festzuhalten, habe einer dessen Kopf unter den Arm genommen. Der Privatkläger 1 sei nicht mehr involviert gewesen und habe sich auf die Bank gesetzt. Er habe nicht gesehen, dass einer der Kontrolleure zuvor handgreiflich geworden wäre, dies entgegen den Aussagen in den Medien, wonach der Beschuldigte gestossen und geschlagen worden sein soll. Dies sei für ihn der Hauptgrund gewesen, sich zu melden. Er habe alles eins zu eins mitbekommen, aber in den Medien sei es komplett anders dargestellt worden. Es mache ihn wütend, wenn er zusehen müsse, wie sich jemand so aggressiv gegenüber Kontrolleuren verhalte und sich im Anschluss in den Medien als Opfer präsentiere. Auf der Skala 1 bis 10 schätze er die Stärke des Faustschlages auf 5 ein. Der Privatkläger 1 habe keine Zähne verloren. Als er dagewesen sei, hätten sich keine weiteren Personen in die Auseinandersetzung eingemischt. Die VBZ-Kontrolleure hätten den Beschuldigten nicht geschlagen, sondern versucht, ihn festzuhalten und im Gespräch irgendwie zu erreichen. Dies sei aber unmöglich gewesen. Er könne sich nicht erinnern, gesehen zu haben, dass die VBZ-Kontrolleure den Beschuldigten in die Höhe gehoben hätten. Sie hätten es lediglich geschafft, dessen Kopf unter den Arm zu nehmen. Der Kontrolleur habe es nicht geschafft, dessen Beine festzuhalten. Seiner Meinung nach sei es zum Sturz gekommen aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten. Wäre dieser ruhig stehengeblieben, wären sie nicht zu Boden gefallen. Einer der Kontrolleure habe den Beschuldigten unter dem Arm gehalten, und die anderen hätten auf andere Weise diesen festzuhalten versucht. Er wisse, dass der Beschuldigte eine Brille getragen habe. Er könne aber nicht sagen, in welcher Situation diese runtergefallen sei. Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte, wie von diesem beschrieben, von 4-5 VBZ-Funktionären geschlagen worden wäre. So etwas habe es nicht gegeben. Solange er zugeschaut habe, sei der Privatkläger 1 auf der Bank gesessen.

4.1.4. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 7. März 2019 als Zeuge gab J._____ unter Wahrung der Teilnahme und Mitwirkungsrechte aller Beteiligten (der Beschuldigte persönlich verzichtete auf eine Teilnahme) im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 1/8/5 S. 1 f.), er kenne keinen der anwesenden Beschuldigten. Er habe am 1. Juli 2018 gesehen, wie der Beschuldigte (A._____) an der P._____-Strasse eingestiegen sei. Er habe zuhinterst im Bus gesessen. In der Folge schilderte der Zeuge die von ihm beobachteten Vorkommnisse in Übereinstimmung mit seinen polizeilichen Aussagen. Auf die Frage, ob der Privatkläger 1 den Beschuldigten vor dessen Faustschlag irgendwie angefasst habe, ergänzte er (Urk. 1/8/5 S. 5 ff.), das wisse er nicht. Er habe die Vorgeschichte im Bus nicht mitbekommen. Als sie hintereinander hergegangen seien, seien beide unversehrt gewesen. Niemand habe geblutet. Nein, er habe nichts Derartiges gesehen. Es sei zu keiner tätlichen Reaktion des Privatklägers 1 auf den Faustschlag des Beschuldigten gekommen. Er habe relativ schnell geblutet. Für ihn (den Zeugen) sei es ein heftiger Schlag gewesen. Von den Kontrolleuren sei keine aktive Gewalt gekommen, es sei mehr eine Reaktion auf die Gewalt des Beschuldigten gewesen. Dieser habe sich nicht halten lassen und mit Händen und Füssen umsichgeschlagen. Die Kontrolleure hätten so gut wie möglich versucht, ihn festzuhalten und zu bändigen. Er sei schockiert gewesen über die Aggressivität gegenüber den Kontrolleuren. Auf Ergänzungsfrage des Rechtsvertreters des Privatklägers 1, ob er die Medienberichterstattung verfolgt habe (ebenda, S. 8), verwies der Zeuge auf seine polizeilichen Aussagen. Wenn er lese, dass sich jemand als vollkommenes Opfer gebe, aber er gesehen habe, wie brutal dieser selber vorgegangen sei, dann habe er kein Verständnis dafür, dass der Beschuldigte an die Medien gelangt sei und dort von der eigenen Gewalt nichts erwähnt habe.

4.1.5. Am 1. Juli 2018 füllte K._____ in der Regionalwache Aussersihl der Stadtpolizei Zürich (RWAUSS) handschriftlich das Formular "Einvernahme als polizeiliche Auskunftsperson" aus und gab auf einer halben Seite zu den anklagegegenständlichen Geschehnissen an (Urk. 1/8/6), sie sei am H._____ in den Bus... eingestiegen und habe im hinteren Teil des Busses Platz genommen. Sie habe zwei Beamte der VBZ mit einem jungen Mann ausserhalb des Busses gesehen. Die Situation sei verbal eskaliert, und im Rahmen der Auseinandersetzung sei es zu einem Schlag des VBZ-Beamten zu der kontrollierten Person gekommen. Danach habe die kontrollierte Person zurückgeschlagen, sodass der VBZ-Beamte geblutet habe. Mit Unterstützung von zwei VBZ-Beamten sei die kontrollierte Person überwältigt und am Boden festgehalten worden.

4.1.6. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 7. März 2019 als Zeugin gab K._____ unter Wahrung der Teilnahme- und Mitwirkungsrechte aller Beteiligten (der Beschuldigte persönlich hatte auf Teilnahme verzichtet) im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 1/8/7 S. 1 f.), sie sei mit keinem der Beteiligten bekannt. Sie habe in der polizeilichen Einvernahme die Wahrheit gesagt. Sie sei auf dem Weg zur Arbeit gewesen. Der Bus Nr.... sei eingetroffen. Sie sei hinten eingestiegen. Im Mittelteil des Busses habe ein Kontrolleur jemanden kontrolliert. Beide seien dann zusammen ausgestiegen. Sie seien nach hinten gegangen und genau vor der verschlossenen Bustür gewesen, gegenüber welcher sie gesessen habe. Was diese gesprochen hätten, habe sie nicht gehört, aber es sei eine verbale Auseinandersetzung gewesen. Der Kontrolleur habe dann den Kontrollierten, wie sie sich erinnere, mit beiden Händen gestossen. Der Kontrollierte habe unmittelbar zurückgeschlagen. Dann habe der Kontrolleur aus der Nase geblutet. Dann seien alle anderen gekommen. Am Schluss sei der Kontrollierte am Boden gelegen, im Bushäuschen, mit dem Kopf gegen die hintere Wand. Die Kontrolleure hätten versucht, diesen zu überwältigen. Fünf Personen seien auf ihm drauf gewesen. Da sei noch eine Frau gewesen, auch eine Kontrolleurin. Sie habe telefoniert. Dann sei der Bus abgefahren. Auf die Frage, wie der Privatkläger 1 darauf reagiert habe, erklärte die Zeugin (S. 4), dieser sei erschrocken, habe ein Taschentuch rausgenommen und das Blut abgewischt. Auf den Vorhalt, dass die Zeugin bei der Polizei geschrieben habe, dass es zu einem Schlag des VBZ-Beamten (gemeint: des Privatklägers 1) gegen den Beschuldigten gekommen sei, meinte die Zeugin (S. 5): "In meiner Erinnerung war es ein Stossen und kein Schlag. Ich weiss nicht, warum da Schlag steht." Dazu aufgefordert, das Überwältigen des Beschuldigten zu beschreiben, meinte die Zeugin, sie hätten versucht, diesen zu überwältigen, wie wenn die Polizei jemanden überwältige und Handschellen anlege. Aber es seien ja keine Polizisten gewesen. Der Kontrollierte habe wild umsichgeschlagen. Es sei ihnen bis zum Schluss nicht gelungen, ihn zu überwältigen, bis er am Boden gelegen habe und 5 bis 6 Leute auf ihm drauf gewesen seien. Er sei dann in Rückenlage gegen die hintere Wand gewesen. Sie hätten sich auf ihn gelegt, ihn festgehalten und versucht, ihn ruhigzustellen. Ob der Kontrollierte ruhig gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Dass die VBZ-Kontrolleure den Beschuldigten geschlagen hätten, habe sie nicht gesehen. Ob dieser eine Brille getragen habe, daran könne sie sich nicht erinnern, und wie er von der stehenden Position zu Boden gekommen sei, wisse sie auch nicht mehr (Urk. 1/8/7 S. 5 f.). Auf die Frage, ob sein Kopf unter oder neben der Sitzbank gewesen sei, sagte sie: "Neben der Bank." (S. 6). Und auf den Vorhalt, wonach die Zeugin gemäss Rapport vom 2. Juli 2018 später als SOS-Ärztin ausgerückt sei, bestätigte sie dies mit "Ja", an die Militärstrasse, Regionalwache Aussersihl, wo sie die Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten (A._____) habe überprüfen müssen (S. 6 u.). Und auf die Frage, welche Verletzungen dieser gehabt habe, gab sie zu Protokoll (S. 7): "Er hatte diverse Schürfwunden." Als sie ihn in der Zelle gesehen habe, habe sie ihn gefragt, was passiert sei. Sie habe ihn nicht erkannt. Er habe so "verschlagen" ausgesehen, als ob er in einer Schlägerei gewesen sei. Er habe gesagt, in eine VBZ-Kontrolle geraten zu sein, welche eskaliert sei, weshalb sie gewusst habe, dass es um diese Kontrolle gegangen sei. Sie habe ihm dann gesagt, dass sie es gesehen habe. Sie sei im Bus gewesen. Deswegen habe die Polizei gewusst, dass sie als Zeugin in Frage komme und sie um eine Aussage gebeten, welche sie dann gemacht habe.

4.1.7. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 1. Juli 2018 hatte L._____ als Geschädigter betreffend Tätlichkeiten im Verfahren des Privatklägers 1 (B._____ als Beschuldigter) im Zusammenhang mit dem anklagegenständlichen Fusstritt zu Protokoll gegeben (Urk. 1/8/1 S. 2 u.), er habe Schreie gehört von einem jungen Mann, welcher am Boden gelegen sei. Er habe gesehen, wie zwei oder drei Kontrolleure diesen zu Boden gedrückt hätten. Ein anderer Kontrolleur (gemeint: der Privatkläger 1) habe dort an der Haltestelle gesessen. Man habe sehen können, wie er an der Lippe geblutet habe. Dieser sei dann aufgestanden und in Richtung des am Boden liegenden Mannes gegangen und habe diesem einen starken Fusstritt gegen das Gesicht resp. gegen die Wange versetzt; mit dem rechten Fuss auf einer Skala von 1–10 mit der Stärke 8. Er habe richtig zugetreten. Auf die Frage, wie der Privatkläger 1 den Beschuldigten getroffen habe, meinte er: "Auf der rechten Seite im Wangenbereich, glaube ich. Ich kann jetzt aber nicht mehr sagen, wo genau. Der Hund hat ja auch noch angefangen zu bellen. Es war ein ziemliches Durcheinander." (Urk. 1/8/1, S. 6, insbes. Frage 48). Indessen war L._____ entgegen der vorinstanzlichen Würdigung nicht bloss unbeteiligter Passant, sondern hatte sich zunächst als Schaulustiger betätigt, sich laut Aussage des Zeugen M._____ eingemischt (Urk. 1/8/8 S. 3; Erw. III.5.4.) und sich gegenüber der Aufforderung der VBZ-Beamtin (I._____, vormals I1._____), das Filmen mit dem Mobiltelefon zu unterlassen, renitent gezeigt. Er kannte die Vorgeschichte nicht und hatte eingeräumt, nicht gesehen zu haben, weshalb der Beschuldigte zu Boden gedrückt wurde (Urk. 1/8/1 S. 3 oben). Zudem war er durch den Privatkläger 1 im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf der Tätlich-keiten beim Filmen nicht gerade zimperlich zurechtgewiesen worden. Überdies hatte der Privatkläger 1 ihm das Mobiltelefon weggenommen. Es ist daher zweifelhaft, ob seine den Privatkläger 1 belastende Aussage hinsichtlich der Art und Stärke des Fusstrittes verlässlich ist, wie auch dessen widersprüchliche und damit unglaubhafte Aussage betreffend Tätlichkeiten, insbesondere die übertriebenen und uneinheitlichen Angaben zur angeblichen Stärke von Schlägen in sein Gesicht, eindrücklich zeigen. Darüber hinaus kommt seinem anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vorgeführten abstrakten Fusstritt (vgl. Videokurzsequenz: Urk. 1/8/3) kein über den vom Privatkläger 1 eingestandenen Fusstritt gegen den Beschuldigten hinausgehender Beweiswert zu.

4.2. Aus den Aussagen des Zeugen J._____ (Erw. III.4.1.3. f.) ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Privatkläger 1 den Beschuldigten nach dem Verlassen des Busses am Brustbereich gepackt und weggestossen hätte. Zeuge J._____ hatte laut seinen Beobachtungen vielmehr mitbekommen, dass der Beschuldigte und dann der Privatkläger 1 bei der zweithintersten Türe ausgestiegen seien und sich über zwei bis drei Meter zum Heck des Busses begeben hätten, als er dann gesehen habe, wie sich der Beschuldigte wie aus dem Nichts umgedreht habe und, ohne dass der Privatkläger 1 vorgängig etwas gemacht hätte, diesem die Faust einmal ins Gesicht geschlagen habe. Dieser habe sofort im Gesicht zu bluten begonnen, worauf die anderen VBZ-Funktionäre ihm zu Hilfe gekommen seien. Wenn er sich richtig erinnere, habe der Privatkläger 1 nach dem Schlag versucht, den Beschuldigten festzuhalten, sei aber nicht mehr in die Auseinandersetzung involviert gewesen, als sein Kollege dazugekommen sei.

4.2.1. Auch wenn sich J._____ als Zeuge selber gemeldet hatte, da er sich an den nicht mit seinen eigenen Beobachtungen übereinstimmenden Medienberichten gestört hatte (Erw. III.4.1.1.), führt dies nicht dazu, dass seine Aussagen einzig aufgrund dieses Umstandes als unglaubhaft erscheinen, zumal es in seiner Befragung keinerlei Anzeichen dafür gibt, dass er bewusst tatsachenwidrige Aussagen gemacht hätte. Dass dem nicht so ist, lässt sich im Übrigen in den weiteren Aussagen des Zeugen erkennen. So hatte er mitverfolgt, wie der Beschuldigte gegenüber den VBZ-Mitarbeitern verbal ausfällig geworden sei, wobei sich der Zeuge nicht an alles erinnerte, aber "Hueräsohn" sei sicher gefallen. Der Beschuldigte habe sich am Boden gewehrt, immer noch mit Händen und Füssen wild umsichschlagend und sich weder festhalten noch mit sich sprechen lassen, da er so aggressiv gewesen sei. All dies bestätigte sogar der Beschuldigte in seinen eigenen Aussagen (Urk. 1/7/4 S. 6; Urk. 1/7/2 S. 24: er habe zu E._____ "elende Missgeburt" gesagt und zum Beschuldigten "Scheiss-Billetkontrolleur", und I._____ hatte er laut deren Aussage als Nutte beschimpft, Urk. 1/7/2 S. 43; D._____ hatte er angespuckt, ebenda, S. 31), weshalb die Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten A._____ vor Vorinstanz (Urk. 96 S. 18, Ziff. 3.6), wonach die Beschimpfungen nicht mit der nötigen Sicherheit erstellt seien, nicht zutrifft und weiter zeigt, dass sich in den Aussagen des Zeugen J._____ auch keine Übertreibungen oder Anhaltspunkte dafür finden, dass er Verhaltensweisen des Beschuldigten hinzugedichtet oder überzeichnet hätte. Seine Aussagen erscheinen glaubhaft.

4.2.2. Dennoch erweisen sich die vom Zeugen J._____ geschilderten Erinnerungen bei einer Konsultation der aus dem Inneren des Busses von den Kameras 3 und 5 durch die Türverglasung und die Fenster aufgenommenen Bilder (Urk. 1/2/4 [Kamera 5: 11:48:00 ff.]) als nicht in allen Teilen ganz zutreffend. Die Angabe des Zeugen, wonach der Beschuldigte sich wie aus dem Nichts umgedreht habe und, ohne dass der Privatkläger 1 vorgängig etwas gemacht hätte, diesem die Faust einmal ins Gesicht geschlagen habe, ist ungenau. Zwar ist die Sicht aus dem Innern des Busses in der Videoaufnahme aufgrund des die Verglasung umrandenden Türrahmens und der Buswand zum Teil verdeckt, dennoch lässt sich in der Videosequenz (Urk. 1/2/4 [Kamera 5: 11:48:00 ff.]) genügend klar erkennen, dass es zwar zutreffend ist, dass der Beschuldigte sich umgedreht hatte, bevor er dem Privatkläger 1 anerkanntermassen die Faust einmal ins Gesicht schlug. Dass dies wie aus dem Nichts geschehen sei, trifft indessen nicht ganz zu. Vielmehr ist zunächst zu sehen, wie der Privatkläger 1 dem weggehenden Beschuldigten nachging, um – wie er mehrfach erklärte – diesem den nicht unterschriebenen Bussenbeleg auszuhändigen (Urk. 1/4/1 S. 2; Urk. 1/4/2 S. 3;

Urk. 1/7/2 S. 14 und S. 18), wie sich im Übrigen auch aus den Videostandbildern eindeutig ergibt (Urk. 1/9/3 [Kamera 3]), worauf sich der Beschuldigte umdrehte (11:48:00/01) und den Privatkläger 1 zunächst mit beiden Händen auf Brusthöhe an dessen Uniformhemd festzuhalten versuchte, während dieser seine Unterarme/Hände zunächst auf Bauchhöhe angehoben hatte (Urk. 1/2/4, vgl. Kamera 5, 11:48:01 f.) und dann über die Arme des Beschuldigten hielt (11:48:02/03), um den auf ihn zugekommenen Beschuldigten von sich fernzuhalten, wobei sowohl der dann erfolgte unbestrittene Faustschlag des Beschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers 1, als auch die rechte Körperseite des Beschuldigten, inklusive dessen rechten Arm, nicht zu sehen sind, da weder der Kopf des Privatklägers 1 noch die rechte Oberkörperseite des Beschuldigten sich im Blickfeld der Kamera 5 durch die Türscheibe befanden, sondern oberhalb des oberen Türrahmens und damit bedeckt durch diesen ausserhalb des Blickfeldes der Kamera 5 lagen. Der Videosequenz ist somit einzig zu entnehmen, dass sich der unbestrittene Faustschlag des Beschuldigten im Zeitfenster 11:48:02/03 ereignet haben musste, diesem aber, entgegen der Behauptung des Beschuldigten (z.B. Urk. 1/7/2 S. 19), keine tätliche Aggression des Privatklägers 1 vorausgegangen war, nachdem es, wie erwähnt, der Beschuldigte gewesen ist, der sich umgedreht und dann den Privatkläger 1 im ersten Moment mit beiden Händen auf Brusthöhe an dessen Uniformhemd festgehalten hatte, während dieser erfolglos versuchte, den Beschuldigten von sich fernzuhalten und diesen erst im Anschluss an den erfolgten Faustschlag an dessen schwarzen T-Shirt festhielt, um ihn am Wegrennen zu hindern (11:48:03/04), wie der Privatkläger 1 von Beginn weg einräumte (Urk. 1/4/1 S. 3 oben, S. 4 u.; Urk. 1/4/2 S. 3; Urk. 1/7/2 S. 15), und schliesslich getroffen zurückwich (11:48:05). Es ist daher bloss insoweit auf die Angaben des Zeugen J._____ abzustellen, als diese in der Videosequenz Bestätigung finden. Angesichts des dynamischen Geschehens erstaunt es nicht, dass der Zeuge nicht alle Einzelheiten exakt memorieren und hernach in der korrekten Reihenfolge wiedergeben konnte. Mit den vorstehenden Präzisierungen findet seine Aussage, wonach der Beschuldigte sich umgedreht und dem Privatkläger 1 dann die Faust einmal ins Gesicht geschlagen habe, Bestätigung in der Videosequenz und der betreffenden Anerkennung durch den Beschuldigten selbst. Eine dem Faustschlag des Beschuldigten vorausgegangene tätliche Aggression des Privatklägers 1 geht daraus nicht hervor.

4.2.3. Davon, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 nachgetreten und diesen dabei mit seiner Fussspitze an dessen Fusssohle berührt habe, bevor es zum Faustschlag des Beschuldigten kam, wie die Staatsanwaltschaft dem Privatkläger 1 im Sachverhalt der Anklage gegen den Beschuldigten zur Last legt (Urk. 42 S. 3 oben), ist auf der Videoaufnahme der Kamera 5 (Urk. 1/2/4, vgl. auch Videoprints: Urk1/2/3 S. 1 ff.) nichts zu sehen. Es hilft daher nicht weiter, wenn die Verteidigung des Beschuldigten A._____ vor Vorinstanz die Anklagebehörde auf dem behaupteten Anklagesachverhaltsteil betreffend ein mögliches Nachtreten durch den Privatkläger 1 behaften wollte (Urk. 96 S. 17, Ziff. 3.4). Ebenso wenig ist ein angeblicher vorangehender erster Schlagversuch des Beschuldigten, den auch der Privatkläger 1 so nicht in Erinnerung hatte (Urk. 1/4/1 S. 3), sondern sich auf Angaben seines Arbeitskollegen und Mitbeschuldigten E._____ bezog, in der Videosequenz zu sehen (Urk. 1/2/4, vgl. Kamera 5, 11:48:01 f.). Entsprechende Aussagen von E._____ und I._____ (Urk. 1/5/3 S. 2 u.) betreffend ein vorangehenden Schlag- oder Stossversuch des Beschuldigten und ein Nachtreten des Privatklägers 1 gegen diesen werden daher durch das objektive Sachbeweismittel der Videoaufnahme nicht bestätigt und überdies auch durch die Darstellung des Zeugen J._____ nicht (vorstehend, Erw. III.4.1.3.. f.). Nicht auszuschliessen ist, dass E._____ und I._____ von ihren Standorten aus die Sequenz, als der Beschuldigte sich umgedreht (11:48:00/01) und den Privatkläger 1 zunächst mit beiden Händen auf Brusthöhe an dessen Uniformhemd festzuhalten versucht hatte, während dieser seine Unterarme/Hände zunächst auf Bauchhöhe anhob (Urk. 1/2/4, vgl. Kamera 5, 11:48:01 f.) und dann über die Arme des Beschuldigten hielt (11:48:02/03), um den auf ihn zugekommenen Beschuldigten von sich fernzuhalten, als ersten Schlag- oder Stossversuch des Beschuldigten interpretiert haben könnten, zumal sie auch den darauffolgenden Faustschlag als solchen laut ihren Angaben nicht richtig gesehen hatten.

4.2.4. Auch aus den handschriftlichen Angaben der Zeugin K._____ gegenüber der Polizei (Erw. III.4.1.5.) ergibt sich zwar, dass es zu einem Schlag des

Privatklägers 1 gegen den Beschuldigten gekommen sein soll, bevor dieser zurückgeschlagen habe. Dies wird allerdings nicht einmal vom Beschuldigten selbst so geltend gemacht und entbehrt auch nach dem vorstehend Erwogenen einer tatsächlichen Grundlage, weshalb auf die eine knappe halbe Seite umfassenden, eher einer Kurzzusammenfassung gleichkommenden, im Widerspruch zu ihrer späteren, bei der Staatsanwaltschaft deponierten Aussage stehenden Angaben der Zeugin bei der Polizei nicht abgestellt werden kann. Auch die Nummer der Buslinie hatte sie nicht mehr richtig in Erinnerung (Nr.... statt Nr....), und in der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme wusste sie nicht mehr, dass die VBZ-Mitarbeiter uniformiert waren (Urk. 1/8/7 S. 6, Antwort auf Frage 38: "Nein."), was sich indessen ebenfalls zweifelsfrei aus den Videoaufnahmen ergibt (Urk. 1/2/4; Urk. 1/2/5). Auch wenn diese Unsicherheiten alleine nicht ihre Darstellung als Ganzes unglaubhaft machen, schmälern sie dennoch die Zuverlässigkeit ihrer Erinnerung entscheidend und stellen zusammen mit weiteren Widersprüchen in ihren Angaben zum anklagegegenständlichen Kerngeschehen die Zuverlässigkeit ihrer Aussagen infrage.

4.2.4.1. Während sie bei der Polizei, wie erwähnt, noch angegeben hatte, dass es zuerst zu einem Schlag des VBZ-Beamten (gemeint: des Privatklägers 1) gegen den Beschuldigten gekommen sei, meinte die Zeugin in der staatsanwaltschaftlichen Befragung abweichend (S. 5): "In meiner Erinnerung war es ein Stossen und kein Schlag. Ich weiss nicht, warum da Schlag steht." Sie hatte dies indessen noch am Tag der anklagegenständlichen Vorkommnisse selbst so geschrieben. Dies stellt eine nicht unerhebliche Diskrepanz dar, spricht aber ebenfalls dafür, dass der Privatkläger 1 den Beschuldigten von sich weghalten wollte, nachdem sich dieser umgedreht und ihn auf Brusthöhe mit beiden Händen am Uniformhemd festgehalten hatte. Darüber hinaus hielt die Zeugin in ihren ersten Angaben indessen auch fest, dass die Kontrolleure versucht hätten, den Privatkläger 1 zu überwältigen, wobei fünf Personen auf diesem drauf gewesen seien, was nachweislich nicht stimmt (vorstehend, Erw. III.4.1.5. f.), wie wiederum auch aus den Videobildern hervorgeht.

4.2.4.2. Da die Zeugin, wie erwähnt, später per Zufall die Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten zu beurteilen hatte (Erw. III.4.1.2.) und einräumte, sich bei dieser Gelegenheit mit diesem über das Vorgefallene unterhalten zu haben (Erw. III.4.1.6.), besteht zwar keine Veranlassung zur Annahme, sie habe eigene Beobachtungen später bewusst übertrieben oder einseitig zu dessen Gunsten dargestellt. Die vorerwähnten Unsicherheiten und Unstimmigkeiten legen dagegen nahe, dass ihre eigenen Beobachtungen vor Ort später durch die Angaben des Beschuldigten, anlässlich der Prüfung seiner Hafterstehungsfähigkeit, durch dessen teilweise übertriebenen und teilweise nicht faktenbasierten Angaben beeinflusst und überlagert wurden. Nur so lässt sich plausibel erklären, weshalb die Zeugin von fünf Personen resp. sogar von "5-6 Leute" (Urk. 1/8/7 S. 5) sprach, welche angeblich auf dem Beschuldigten gewesen sein sollen, obwohl es nachweislich nie mehr als drei waren, zumal die Anzahl "5-6 Leute" exakt jener Übertreibung entspricht, welche der Beschuldigte anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung zu Protokoll gegeben hatte, wonach (gemeint: nach dem Faustschlag) plötzlich "5-6 schwergewichtige Kontrolleure aus dem Bus gerannt" gekommen seien (Urk. 1/6/1 S. 2 oben). Auf die Angaben der Zeugin kann daher entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 156 S. 3,

3. Absatz) nicht abgestellt werden, soweit diese nicht mit der Videoaufzeichnung und den Aussagen des Zeugen J._____ (vorstehend, Erw. III.4.1.3. und III.4.2. ff.) übereinstimmen, auch wenn der Beschuldigte wenig überzeugend geltend machte, dass alles stimme, was die Zeugin K._____ gesagt habe (Urk. 1/7/4 S. 8). Auch deren Einschätzung vor Vorinstanz, wonach sich die Aussagen der Zeugin K._____ bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen decken würden (Urk. 96 S. 11), trifft somit nicht zu. Immerhin hatte die Zeugin aber auch ohne zu beschönigen und in Übereinstimmung mit dem Zeugen J._____ geschildert, dass die VBZ-Kontrolleure (anschliessend) versucht hätten, den Beschuldigten festzuhalten und ruhigzustellen, während dieser "wild um sich geschlagen" habe (Urk. 1/8/7S. 5), was einerseits der Einschätzung der Verteidigung des Beschuldigten vor Vorinstanz, wonach die Angabe des Zeugen J._____, dass die Kontrolleure es zuerst "auf die sanfte Tour" versucht hätten, im Widerspruch zur Darstellung der weiteren Zeugen stehe (Urk. 96 S. 12, letzter Absatz), widerspricht und die Zeugin K._____ andererseits aber auch weder von einem Angriff noch von Schlägen der VBZ-Kontrolleure gegen den Beschuldigten gesprochen hatte, die Darstellung des Beschuldigten mithin auch unter diesem Blickwinkel nicht bestätigt hat.

4.2.5. Auch I._____ (vormals: I1._____, an der Kontrolle mitwirkende VBZ-Kontrolleurin) erklärte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 12. Juli 2018 (noch) als Mitbeschuldigte und bestätigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 16. Januar 2019 (Urk. 1/5/3 S. 2 u.; Urk. 1/7/2 S. 17), mitbekommen zu haben, wie der Fahrgast (gemeint: der Beschuldigte) mit seinem linken Arm den Privatkläger 1 gestossen/geschubst habe. Dann habe sie eine Faust gesehen, welche auf den Privatkläger 1 "gegangen" sei. Daraus ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine dem Faustschlag des Privatklägers 1 vorausgegangene tätliche Aggression des Beschuldigten (vgl. vorstehend, Erw. III.4.2.3. u.).

4.2.6. Nach dem Erwogenen lässt sich der Anklagesachverhalt nach dem Verlassen des Busses, wonach der Privatkläger 1 den Beschuldigten mit beiden Händen im Brustbereich am T-Shirt gepackt und weggestossen habe, bevor er dessen Faustschlag ins Gesicht kassierte, nicht erstellen, ebenso wenig ein Nachtreten durch den Privatkläger 1. Aus besagter Videosequenz ergibt sich vielmehr das Gegenteil, wonach dem Faustschlag keine tätliche Aggression des Privatklägers 1 vorausging, nachdem es, wie erwähnt, der Beschuldigte war, der sich umgedreht und dann den Privatkläger 1 im ersten Moment mit beiden Händen auf Brusthöhe an dessen Uniformhemd festgehalten hatte, während dieser erfolglos versuchte, den Beschuldigten von sich fernzuhalten und diesen erst nach dem erfolgten Faustschlag an dessen schwarzen T-Shirt festhielt, wovon im Folgenden bei der Strafzumessung auszugehen ist.

4.3. Dass die Privatkläger 2, 3 und 6 gemeinsam mit dem Beschuldigten zu Boden gingen, als sie ihn nach dem Faustschlag festgehalten hatten und dieser sich aus dem Schwitzkasten des Privatklägers 2 hatte befreien wollen und sich heftig gegen ein Festhalten zur Wehr gesetzt hatte, ist unbestritten (Urk. 96 S. 18) und aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Privatkläger (Urk. 1/4/2 S. 4; Urk. 1/5/1 S. 3; Urk. 81 S. 5) und den Bildern der Videoaufzeichnungen erstellt. So hat der Privatkläger 2 anlässlich seiner polizeilichen Befragung eingeräumt (Urk. 1/5/1 S. 3), dass er den Beschuldigten in den Schwitzkasten genommen hatte, um diesen daran zu hindern, sich von der Bushaltestelle zu entfernen. Die Privatkläger 2 und 3 hatten ferner übereinstimmend ausgesagt, dass der Privatkläger 6 dem Beschuldigten die Füsse weggezogen habe, worauf sie zu Boden gegangen seien (Urk. 1/5/2 S. 4).

4.4. Die anklagegegenständlichen Verletzungen der Privatkläger 1–3 und 6 erweisen sich ebenfalls als erstellt. Sie ergeben sich insbesondere aus den jeweiligen ärztlichen Berichten des Stadtspitals Waid vom 1. Juli 2018 (Urk. 1/12/2; Urk. 1/12/4; Urk. 1/12/7; Urk. 1/12/9).

4.4.1. Der Beschuldigte hatte dem Privatkläger 1 mit seinem Faustschlag eine stark blutende ca. 5 Millimeter grosse Platzwunde (Rissquetschwunde) an der linken Oberlippe, nicht klaffend (Urk. 1/12/2), welche nicht genäht werden musste (Urk. 1/4/1 S. 4) und ein Taubheitsgefühl im Gesicht verursacht hatte (Urk. 1/4/1 S. 3), zugefügt.

4.4.2. Der Privatkläger 2 gab an, dass er auf seine Hüfte und den linken Arm gefallen sei, als alle zu Boden gefallen waren (Urk. 1/5/1 S. 3), wobei er eine oberflächliche Schürwunde am linken Knie und eine Schürfwunde am linken Ellbogen sowie eine linksseitige Hüftkontusion erlitt (Urk. 1/12/7).

4.4.3. Der Privatkläger 3 erlitt anlässlich des anklagegenständlichen Festhaltens des Beschuldigten eine linksseitige Schulterkontusion sowie rechtsseitig kleine Schürfwunden am Handgelenk und an den Fingern (Urk. 1/12/9).

4.4.4. Der Privatkläger 6 erlitt beim Versuch, den Beschuldigten an den Füssen zu fixieren an der rechten Hand eine intraartikuläre Fraktur des mittleren Knochens des kleinen Fingers (Fingerbruch), weswegen er vom 1. bis 25. Juli 2018 arbeitsunfähig war (Urk. 1/12/4).

4.5. Dass die Privatkläger 2, 3 und 6 sich diese Verletzungen ohne die heftige Gegenwehr des Beschuldigten nicht zugezogen hätten, bedarf keiner weiteren

Erörterungen. Unklar ist, in welchem Zeitpunkt des turbulenten Geschehens die Verletzungen entstanden und ob bzw. inwiefern der Beschuldigte dafür mit seinem Verhalten beigetragen hat. Die Aussagen sämtlicher Beteiligten geben darüber keinen Aufschluss, womit die Verletzungen nicht auf ein konkretes Verhalten des Beschuldigten zurückgeführt werden können. Im Ergebnis lässt sich der Sachverhalt daher nicht erstellen, weshalb ein Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB betreffend die Privatkläger 2, 3 und 6 zu ergehen hat.

IV. Strafzumessung

1. Im angefochten Urteil wurden die wichtigsten Grundlagen und Kriterien der Strafzumessung aufgeführt (Urk. 116 S. 27 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss den Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB und die Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff.,

217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

1.1. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen).

1.2. Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit

Art. 172ter Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB sowie der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig gemacht.

1.3. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3; 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden. Entgegen der vorinstanzlichen Vorgehensweise mit der Bildung von Deliktsgruppen (Urk. 116 S. 29 und S. 32) ist eine solche angesichts der von der bundesgerichtlichen Praxis verlangten Einzelstrafenzumessung unzulässig.

2. Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist indessen unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).

2.1. Im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Delikte war der Beschuldigte bereits mehrfach, teilweise einschlägig, vorbestraft (vorstehend, Erw. V.2.).

Er liess sich trotz der bisher gegen ihn verhängten bedingten Freiheitsstrafe und der unbedingten Geldstrafe nicht von weiterer Delinquenz abhalten und delinquierte während noch laufender Probezeit und eines laufenden Strafverfahrens erneut. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, einzelne der zu beurteilenden Straftaten, welche mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht sind, bloss mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Angesichts der Tatsache, dass die bisher gegen ihn verhängten Sanktionen die ihnen zugedachte präventive Wirkung verfehlten, bestehen erhebliche Bedenken daran, dass eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, die angestrebte Wirkung zu zeitigen vermag.

2.2. Es ist daher für sämtliche mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedrohten Delikte eine Freiheitsstrafe als Einzelstrafe auszufällen und hernach in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden; dies mit Ausnahme der Beschimpfung und der Hinderung einer Amtshandlung, deren Strafandrohung einzig aus Geldstrafe besteht (Art. 177 Abs. 1 StGB: bis 90 Tagessätze; Art. 286 StGB: bis 30 Tagessätze), mit welcher alsdann zusammen mit der Vorstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Juli 2020 (unbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 100.– Busse; vgl. Urk. 147 S. 2) als Grundstrafe infolge gleichartiger Strafen eine Gesamtgeldstrafe resp. Gesamtbusse zu bilden sein wird, dies teilweise als Zusatzstrafe zur mit diesem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ausgefällten unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und Fr. 100.– Busse (BGE 145 IV 1 E. 1.3 S. 8; BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 S. 269). Da es sich beim geringfügigen Diebstahl um eine Übertretung handelt, wird für diesen schliesslich kumulativ eine Busse auszufällen sein (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Und infolge Gleichartigkeit der auszufällenden Strafen bei den Tatbeständen des Diebstahls, der Sachbeschädigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der einfachen Körperverletzung sind die Voraussetzungen zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe erfüllt.

3. Der Diebstahl stellt mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bei abstrakter Betrachtung das schwerste Delikt dar (Art. 139 Ziff. 1 StGB).

3.1. Bei der objektiven Tatschwere des Diebstahls ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich der Deliktsbetrag von rund Fr. 500.– lediglich Fr. 200.– über der Grenze zum geringfügigen Delikt befindet. Der Beschuldigte beging die Tat in einem öffentlich zugänglichen Gebäude, weshalb er keine grosse Hürde zu überwinden hatte. Und bei den entwendeten Socken war nicht einmal die Entfernung einer Diebstahlsicherung nötig. Die objektive Schwere der Tat erweist sich daher als sehr leicht.

3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass er aus einem egoistischen Motiv handelte. Er hatte letztlich kurzzeitigen Geldmangel und stahl Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Insgesamt liegt daher ein vergleichsweise noch sehr leichtes Verschulden vor und rechtfertigt sich eine hypothetische Einzelstrafe von 20 Tagen.

4. Die Sachbeschädigung steht mit dem Diebstahl in einem engen Zusammenhang. Deren Strafrahmen umfasst Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 144 Abs. 1 StGB).

4.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschädigung des Pullovers bzw. der Wert der beschädigten Sache von rund Fr. 469.– sich ebenfalls in der Nähe zum geringfügigen Delikt befindet.

4.2. Bei der subjektiven Tatschwere gilt das beim Diebstahl bereits Erwogene. Insgesamt ist das Verschulden als sehr leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich daher eine hypothetische Einzelstrafe von 10 Tagen.

5. Beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte umfasst der abstrakte Strafrahmen ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 285 Ziff. 1 StGB).

5.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1, der für jedermann erkennbar als VBZ-Kontrolleur uniformiert war und in Ausübung seiner dienstlichen Pflichten eine öffentliche Aufgabe erfüllte, mitten im Tag, völlig unerwartet mit der Ausübung physischer Gewalt durch den unvermittelten Faustschlag ins Gesicht, ohne dass dieser ihm dafür den geringsten Anlass geboten hätte, an der ungestörten Erfüllung der öffentlichen Aufgabe behinderte und störte und dessen körperliche Integrität erheblich verletzte, wobei letzteres vorliegend zu keiner Verschuldenserhöhung führt, da diesem Umstand bei der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 1 Rechnung zu tragen ist. Dabei war ihm zweifelsfrei bewusst, dass es sich um einen Beamten der VBZ handelte und die Ausstellung der Busse eine Amtshandlung darstellte. In der Folge wurde der Privatkläger 1 durch die Tathandlung des Beschuldigten und deren Verletzungsfolgen gänzlich von der weiteren Verrichtung seiner öffentlichen Aufgabe an diesem Tag abgehalten. Dabei ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschuldigte ohne gültigen Fahrausweis unterwegs war und damit überhaupt den Anlass für diese Vorkommnisse gegeben hatte. Die objektive Schwere der Tat wiegt entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 156 S. 3 f.) keineswegs mehr leicht.

5.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Als Motiv für die völlig sinnlose Tat kommt ein gezieltes ausser Gefecht setzen des Privatklägers 1 in Betracht, damit er sich hätte entfernen können. Der Beschuldigte hatte seine Personalien bereits bekanntgegeben und hätte sich auch nicht der Busse entziehen können, wenn er sich ohne Gewaltanwendung entfernt hätte. Ein Angriff oder eine andere Gefahr für die Rechtsgüter des Beschuldigten bestand vor dem Faustschlag nicht (vorstehend, Erw. III.4.2.6.), weshalb die Grundlage für eine gegebenenfalls verschuldensmindernd zu taxierende Affekthandlung (Urk. 156 S. 4) oder für einen Reflex zur Selbstverteidigung, wie der Beschuldigte geltend machte, fehlt. Er handelte im Übrigen lediglich aus Wut und drückte mit seinem gewaltsamen Vorgehen seine Geringschätzung gegenüber der amtliche Tätigkeit des Privatklägers 1 aus. Es ging in jenem Moment letztlich wohl darum, die Amtshandlung auf nichtige Art und Weise zu sabotieren.

5.3. Die Verteidigung monierte bei der Täterkomponente, die Vorinstanz habe die Suchmittelproblematik des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Delikten zu Unrecht nicht berücksichtigt. Das vorbestehende Abhängigkeitssyndrom habe dessen Leben dominiert, weshalb dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei (Urk. 156 S. 5). Bei der Frage einer im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB verminderten Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tat handelt es sich um eine solche der subjektiven Tatschwere, weshalb sie an dieser Stelle zu behandeln ist.

5.3.1. Beim Beschuldigten wurden ca. 10 Stunden nach den anklagegegenständlichen Vorkommnissen anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom 1. Juli 2018 Blut entnommen und Urinproben asserviert (Urk. 1/11/4+6 f.). Eine chemisch-toxikologische Auswertung der Proben ordnete die Staatsanwältin nicht an, weshalb keine objektiven Befunde dafür vorliegen, dass er im Tatzeitpunkt unter der Wirkung beeinträchtigender Substanzen stand und handelte. Es gibt lediglich gewisse Hinweise dafür. Die nach der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten (Urk. 1/18/1) von der Stadtpolizei veranlasste ärztliche Abklärung seiner Hafterstehungsfähigkeit vom 1. Juli 2018, unterzeichnet von "SOS Ärztin" K._____, hatte ergeben, dass er hafterstehungsfähig war. Unter der Rubrik Befunde/Symptome/Verletzungen/Mitteilung an den Gefängnisarzt war aufgeführt: "Benzodiazepinabusus" "Cannabisabusus" (Urk. 1/18/3).

5.3.2. Nachdem der Beschuldigte selbst nunmehr geltend machte, infolge des Xanax-Konsums zur Tatzeit beeinträchtigt gewesen zu sein (Prot. II S. 36, S. 40) und die Staatsanwaltschaft sich anlässlich der Berufungsverhandlung zustimmend dazu äusserte, ihm wegen Substanzmissbrauchs eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt zuzugestehen (Prot. II S. 55), ist diesem Umstand leicht verschuldensmindernd Rechnung zu tragen. Die subjektive Schwere der Tat führt daher zu einer leichten Relativierung der objektiven Tatschwere.

5.4. Das Verschulden ist somit insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen, wofür eine hypothetische Einzeleinsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe als gerechtfertigt erscheint.

6. Beim Tatbestand der einfachen Körperverletzung umfasst der abstrakte Strafrahmen ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff. 1 StGB), wobei der Beschuldigte bei diesem Tatbestand den Strafmilderungsgrund eines leichten Falles gemäss Ziff. 1 Abs. 2 des Tatbestandes anruft. Diese Bestimmung ist auf Schädigungen anwendbar, welche das Ausmass von Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) nur geringfügig überschreiten, sofern auch der Vorsatz des Täters nicht weiterging. Um zu beurteilen, ob ein leichter Fall der Körperverletzung vorliegt, ist auf die gesamten Umstände der Tat, nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen (BGE 119 IV 31 f.; BGE 127 IV 60; Donatsch, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, N 6 f. zu Art. 123 StGB).

6.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigten dem Privatkläger 1 mit seinem brutalen Gewaltexzess völlig grundlos und unerwartet eine ca. 5mm lange Rissquetschwunde an der linken Oberlippe zufügte, welche zwar nicht genäht werden musste, aber auch ein vorübergehendes Taubheitsgefühl im Gesicht verursacht und zu einer kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers 1 von einem Tag geführt hatte (Urk. 1/12/2; vorstehend, Erw. III.4.4.1.). Dieses Verletzungsbild erscheint im weiten Spektrum möglicher einfacher Verletzungen zwar noch als eher leicht, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 156 S. 3, Ziff. 1.1), zumal weder Zähne oder Knochen verletzt wurden und der Privatkläger 1 sich keiner weitergehenden medizinischen Behandlung unterziehen musste. Dennoch führte der Angriff zumindest dazu, dass er über mehrere Minuten stark blutete. Bleibende Schäden als Verletzungsfolge liegen nicht vor. Die objektive Schwere der Tat ist daher als gerade noch leicht einzustufen.

6.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu gewichten, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten eine erhebliche Gewaltbereitschaft und Aggression offenbarte. Dies zeugt von einer tiefen Hemmschwelle bei Verletzungen der körperlichen Integrität anderer Menschen. Selbst wenn er vom Privatkläger 1 durch ein langsames Vorgehen "provoziert" worden wäre, wofür es in den Videobildern indessen keine Grundlage gibt, manifestierte der Beschuldigte damit, dass er sich sofort mit einem unkontrollierten Faustschlag rächte, einen erheblichen deliktischen Willen.

6.3. Infolge leichter Verminderung der Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt (vorstehend, Erw. VI.5.3.1. f.) ist dem Beschuldigten auch bei diesem die körperliche Unversehrtheit schützenden Tatbestand eine leichte Verschuldensminderung zu gewähren, weshalb die subjektive Schwere der Tat die objektive Tatschwere leicht zu relativieren vermag.

6.4. Isoliert betrachtet, lässt das noch leichte Tatverschulden eine hypothetische Einzeleinsatzstrafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen.

7. Aus den festgesetzten Einzelstrafen von insgesamt 390 Tagen Freiheitsstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen.

8. Beim Tatbestand der Beschimpfung umfasst der abstrakte Strafrahmen Geldstrafe von 3 bis zu 90 Tagessätzen (Art. 177 Abs. 1 StGB; Art. 34 Abs. 1 StGB).

8.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit "Scheiss-Kontrolleur" betitelte, ohne dass dieser ihm berechtigten Anlass dafür geboten hätte. Die objektive Schwere der Tat ist angesichts des verwendeten Begriffes im möglichen Spektrum von vorstellbaren weit übleren und derberen Betitlungen als sehr leicht zu bezeichnen. Die Verbalinjurie liegt eher am unteren Rand einer möglichen Skala.

8.2. Bei der subjektiven Tatschwere liegt direkter Vorsatz vor. Als Motiv liegt eine gewisse Verärgerung, Unmut und Groll über die für ihn unerfreuliche Fahrausweiskontrolle vor. Insgesamt ist das Verschulden unter verschuldensmindernder Berücksichtigung der Wirkung von Xanax (vorstehend, Erw. IV.5.3.1. f.) als sehr leicht einzustufen und eine hypothetische Einzeleinsatzstrafe von 7 Tagessätzen Geldstrafe festzulegen.

8.3. Bezüglich der Beschimpfungen gegenüber den Privatkläger 1, 2, 3 und 6 ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit den Vorderrichtern (Urk. 116 S. 34) gestützt auf Art. 177 Abs. 2 StGB von einer Strafe zu befreien. Die entsprechenden Ausdrücke fielen als Reaktion auf das harte Festhalten durch die Privatkläger aus und erfolgten daher aus der Reaktion auf die gegen ihn erfolgte Gewaltanwendung.

9. Beim Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung umfasst der abstrakte Strafrahmen Geldstrafe von 3 bis zu 30 Tagessätzen (Art. 286 StGB; Art. 34 Abs. 1 StGB).

9.1. Bei der objektiven Tatschwere ist verschuldenserhöhend zu gewichten, dass der Beschuldigte fast alles denkbar Mögliche getan hat, um die Amtshandlung zu behindern und zu erschweren. Sein Verhalten bewegte sich bereits an der Grenze zur Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Er hat sich über einen längeren Zeitraum mit verschiedenen Handlungen (weglaufen, spucken, sich sperren, sich hängenlassen) gegen seine Verhaftung gewehrt, sodass schliesslich polizeiliche Verstärkung angefordert werden musste, um die Amtshandlung ausführen zu können. Bis zur Platzierung in der Zelle zeigte sich der Beschuldigte völlig unkooperativ und tat seinen Widerstand und Unmut über die rechtmässige Festnahme überdeutlich kund.

9.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist direktvorsätzliches Vorgehen zu gewichten. Die Beweggründe waren Böswilligkeit, Trotz und passiver Widerstand, um es den Beamten möglichst schwer zu machen. Er offenbart mit seinem Verhalten grosses Misstrauen gegenüber Behörden und Beamten und bekundet seinen fehlenden Respekt für die rechtmässigen Amtshandlungen der Polizei. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, die Polizeifunktionäre kooperativ auf den Posten zu begleiten, da diese offensichtlich die entsprechende Befugnis dazu hatten. Auch musste ihm klar sein, dass er sich der Verhaftung nicht entziehen konnte, unabhängig davon, wie unkooperativ er sich verhielt. Er handelte daher einzig aus Böswilligkeit. Auch bei dieser Tat ist zu Gunsten des Beschuldigten eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit infolge Betäubungsmittelkonsums zu berücksichtigen. Die subjektive Schwere der Tat relativiert damit die objektive Tatschwere leicht.

9.3. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten mittelschwer und lässt eine hypothetische Einzeleinsatzstrafe von 14 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erscheinen.

10. Die rechtskräftige und damit unabänderliche gleichartige Grundstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Juli 2020 beträgt 60 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 30.– unbedingt (vgl. Urk. 147 S. 2). Da für die neu zu beurteilenden Taten der Hinderung einer Amtshandlung und der Beschimpfung die gleiche Strafart festgelegt wurde, ist eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden (BGE 142 IV 265, 268). Das Zweitgericht ist hinsichtlich der Vollzugsform für die neuen Strafen grundsätzlich nicht an den rechtskräftigen Entscheid, mithin die Vollzugsform der Grundstrafe, gebunden, kann also den bedingten Strafvollzug für die neuen Strafen unabhängig davon gewähren oder verweigern, ob der bedingte Strafvollzug im früheren Urteil gewährt oder verweigert wurde (BGE 133 IV 150, 156; Ackermann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 176 zu Art. 49 StGB).

10.1. Die Grundstrafe erweist sich mit 60 Tagessätzen als die schwerere Straftat, alle neuen Straftaten wurden vor der rechtskräftigen Grundstrafe begangen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist diese Grundstrafe nunmehr angesichts der vorstehend festgesetzten hypothetischen Einzeleinsatzstrafen für die früheren neuen Taten von 21 Tagessätzen angemessen auf 75 Tagessätze zu erhöhen. Von dieser Gesamtstrafe ist in einem letzten Schritt die rechtskräftige Grundstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe abzuziehen. Folglich ist der Beschuldigte mit 15 Tagessätzen Geldstrafe als Zusatzstrafe zum vorerwähnten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Juli 2020 zu bestrafen.

10.1.2. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt. Damit ist das Urteil der letzten Tatsacheninstanz gemeint, d.h. jener Instanz, vor welcher

neue Tatsachen noch berücksichtigt werden können. Ist die Tagessatzhöhe im Rechtsmittelverfahren neu festzusetzen, so ist somit der Zeitpunkt des Rechtsmittelurteils massgebend (Dolge, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 50 zu Art. 34 StGB).

10.1.3. Gemäss dem von ihm eingereichten Datenerfassungsblatt beträgt sein aktuelles Einkommen ca. Fr. 400.– monatlich (Urk. 140). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, sein ganzes Vermögen sei in seine Q._____ investiert, und er erhoffe sich, auf Anfang 2023 Gewinn zu machen und ein Einkommen von ca. Fr. 2'000.– monatlich generieren zu können. Er hat bei seinem Stiefvater zudem eine zinslose Darlehensschuld von Fr. 15'000.–, die er, sobald sein Unternehmen läuft, zurückzahlen wird. Wenn er in R._____ [Ort in Afrika] sei, habe er nicht viele Kosten (Prot. II S. 35).

10.1. 4. Angesichts der aktuellen finanziellen Situation des Beschuldigten ist die Tagsatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen.

11. Für den geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB ist schliesslich noch eine Busse festzusetzen.

11.1. Bei der Festsetzung der Busse ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich beim Deliktsbetrag von Fr. 75.80 um einen sehr geringen Betrag handelte. Für den Diebstahl hat der Beschuldigte keine weitgehenden Anstrengungen unternommen. Er hat die Ware vielmehr einfach "mitgehenlassen". Zudem stahl er die Kleidung zum persönlichen Gebrauch und nicht etwa, um daraus Profit zu schlagen. Die kriminelle Energie ist als gering einzustufen. Beim Deliktsgut handelte es sich um Kleidung, die der Beschuldigte aus vorübergehendem Geldmangel nicht bezahlen konnte. Damit ist bei der subjektiven Tatschwere das letztlich doch geldwerte, egoistische Motiv zu gewichten. Das Verschulden wiegt insgesamt leicht.

11.2. Angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten und unter Berücksichtigung dessen, dass sich Vermögensdelikte nicht lohnen sollen, erscheint die Festsetzung von Fr. 250.– Busse als angemessen.

Die Busse ist zu bezahlen. Unter Berücksichtigung der Grundstrafe von Fr. 100.– Busse ist daher in Anwendung des Asperationsprinzips die Busse für die neuen (früheren) Übertretungen auf Fr. 200.– festzulegen, wiederum als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Juli 2020 (vgl. vorstehend, Erw. VI.2.2. und Erw. VI.10.).

11.3. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Es ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen.

12. Nach der Beurteilung der jeweiligen Tatkomponenten ist die Einsatzstrafe auf 10 Monate Freiheitsstrafe und auf 15 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe sowie auf Fr. 200.– Busse, letztere beide als Zusatzstrafe Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Juli 2020, festzusetzen.

13. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten wie Geständnis, Einsicht, Reue, etc. (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, N 14 ff. zu Art. 47 StGB).

13.1. Der Beschuldigte ist 1997 in G._____ geboren und dort aufgewachsen, bis er nach dem arabischen Frühling ca. 2013 oder 2014 mit seiner Familie in die Schweiz übersiedelte. Über seinen leiblichen Vater ist ihm nichts bekannt. Er hat

7 Halbgeschwister. Sein Stiefvater lebt zum Teil in der Schweiz und teilweise in G._____, während seine Mutter in der Schweiz wohnt. Nach der Schule begann er eine Ausbildung als Hotelfachmann (EFZ-Lehre) im S._____ in T._____, die er indessen nicht abschloss. Seit Ende 2016 konsumierte er regelmässig Xanax und weitere Medikamente. Am 25. November 2019 hatte er einen (erneuten) epileptischen Anfall aufgrund eines eigenständig durchgeführten Xanax-Entzugs, weshalb er bis zum 26. November 2019 im Universitätsspital Zürich war. Danach trat er freiwillig in die Psychiatrische Universitätsklinik... ein, wo er bis zum 17. Januar 2020 einen stationären Xanax-Entzug durchführte. Seither lebt er drogenfrei. Nach dem Klinikaustritt machte er eine Therapie und ging nach G._____, wo er bei seinem Stiefvater in dessen Hotel arbeitete und die Ausbildung als Tauchlehrer abschloss. Aktuell betreibt er eine Q._____, d.h. eine Ferienanlage, auf der Halbinsel R._____, die er gründete und aufbaute. Sein Stiefvater unterstützte ihn finanziell durch ein zinsloses Darlehen von Fr. 15'000.–. Zusammen mit seiner Partnerin hat er einen Sohn, der im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung auf die Welt kam. Er plant, die ersten Wochen nach der Geburt seines Sohnes hier in der Schweiz zu wohnen, wo er als Abfüller in einer Bäckerei für 3 Monate (30 Stunden pro Woche zu einem Bruttolohn von Fr. 23.85/h) arbeitet. Danach plant er, mit seinem Sohn und seiner Partnerin zeitweise in G._____ zu leben, bis der Sohn voraussichtlich in der Schweiz eingeschult wird (Urk. 96 S. 25; Urk. 101/1; Prot. I S. 23; Urk. 140; Urk. 141/1-4; Urk. 151/2-11; Urk. 157/1-2; Prot. II S. 29).

13.3. Aus seinem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Umstände, welche sich auf die Strafzumessung auswirken könnten. Die inzwischen anscheinend überwundene Suchtmittelproblematik des Beschuldigten im Tatzeitraum wurde bereits im Rahmen der Tatkomponente bei der subjektiven Tatschwere berücksichtigt.

13.4. Der Beschuldigte weist gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 10. Juni 2022 zwei Vorstrafen auf (Urk. 147). Jene vom 28. Mai 2018 ist hinsichtlich Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte einschlägig. Er hat zudem während laufender Probezeit erneut delinquiert. Auch das Wissen um die bereits laufende Untersuchung hat ihn nicht davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen. Noch vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in dieser Sache erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 13. Juli 2020 einen weiteren Strafbefehl wegen Diebstahls, Urkundenfälschung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruches und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gegen ihn. Diese Umstände sind insbesondere beim jeweils einschlägigen Delikt spürbar straferhöhend zu berücksichtigen.

13.5. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist.

13.5.1. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). In der Nichtanfechtung von Schuldsprüchen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Entsprechendes gilt, wenn Nebenpunkte, wie die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen, im Berufungsverfahren anerkannt werden. Zudem hat der Täter mit der blossen Anerkennung des Schadens noch keine besonderen Einschränkungen aufsichgenommen und keinen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Art. 64 al. 7 aStGB und Art. 48 lit. d StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1).

13.5.2. Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB).

13.5.3. Der Beschuldigte hat den äusseren Sachverhalt im Zusammenhang mi seinem Faustschlag eingestanden. Zudem ist er bezüglich der Beschimpfungen gegenüber den VBZ-Kontrolleuren geständig. Er machte jedoch stets geltend, der Faustschlag sei als Reflex, als Reaktion zur Selbstverteidigung, erfolgt, da der Privatkläger 1 ihn zuerst mit beiden Händen im Brustbereich am T-Shirt gepackt und weggestossen habe, bevor er zurückgeschlagen habe. Er habe sich gewehrt, da er von den VBZ-Kontrolleuren angegriffen worden sei. Es stimme nicht, dass er Finger gebrochen oder die Kontrolleure geschlagen habe. Er sei attackiert worden. Er habe in Notwehr gehandelt (vorstehend, Erw. III.3.). Dass dies keinem umfassenden Geständnis gleichkommt, zeigt sich deutlich. Zudem zeugten seine Rechtfertigungsversuche im Vorverfahren und vor Vorinstanz nicht von Einsicht ins Unrecht seiner Tat. Eine Bestreitung des vor diversen Beobachtern ausgeführten Faustschlages als solchen hätte denn auch wenig Aussicht auf Erfolg versprochen. Der Beschuldigte war somit entgegen der vorinstanzlichen Würdigung nicht von Anfang an (Urk. 116 S. 30), sondern bloss teilweise geständig, was lediglich zu einer leichten Strafminderung Anlass bietet. Hingegen hat er den minderschweren Anklagevorwurf der Hinderung einer Amtshandlung stets anerkannt. Der Umstand, dass er die vorinstanzlichen Schuldsprüche anlässlich der Berufungsverhandlung schliesslich akzeptierte, berechtigt gemäss der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Praxis ebenfalls nicht zu einer Strafreduktion. Ebenso verhält es sich mit den vor Vorinstanz oder erst im Berufungsverfahren anerkannten Zivilansprüchen. Hingegen stellt die Bezahlung der vor Vorinstanz anerkannten Zivilansprüche der Privatkläger 4 und 5 (vgl. Urk. 151/12 f.) Betätigung aufrichtiger Reue gemäss Art. 48 lit. d StGB dar, was zwar bloss den Diebstahl und die Sachbeschädigung betrifft, aber dennoch leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist.

13.5.4. Der Beschuldigte lässt weiter geltend machen (Urk. 156 S. 8), die von ihm mit Schreiben vom 15. Juni 2022 (Urk. 150) bei allen Beteiligten für sein Verhalten ausgesprochene Entschuldigung, der Rückzug der noch im Raum stehenden Strafanträge und seine Desinteresseerklärung sowie der Umstand, dass er dem Privatkläger 1 im Rahmen der Berufungsverhandlung die Hand gereicht habe, seien ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen. Zwar sind dies alles untrügliche Zeichen für die späte offenkundige Einsicht und Reue des Beschuldigten, und der Rückzug der Strafanträge hat eine Beendigung der Verfahren gegen die Privatkläger 1 und 2 (B._____ und E._____) als Beschuldigte hinsichtlich der Antragsdelikte zur Folge. Dennoch ging diesem späten Schritt der Versöhnung erst drei Wochen vor der Berufungsverhandlung eine mehrjährige Situation der Unsicherheit und für den Privatkläger 1 insbesondere der empfindlichen beruflichen Nachteile und Einbussen voraus, weshalb dieser vom Beschuldigten nunmehr gezogene späte Schlussstrich keine spürbare Strafminderung mehr zu bewirken vermag, ähnlich der Nichtanfechtung von Schuldsprüchen, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls keine Strafreduktion mehr rechtfertigt (vgl. vorstehend, Erw. VI.13.5.1.).

13.6. Die Vorderrichter haben dem Beschuldigten ohne Angabe einer Rechtsgrundlage eine Strafreduktion infolge langer Verfahrensdauer gewährt (Urk. 116 S. 30, Ziff. 2.2.1.).

13.6.1. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 9 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 147).

13.6.2. Im vorliegenden Verfahren sind keine längeren Bearbeitungslücken zu erblicken. Solche wurden auch nicht geltend gemacht. Die Verfahrensdauer im Vorverfahren liegt im aufwändigen Verfahren mit drei Beschuldigten, zahlreichen Befragungen und mehreren Konfrontationseinvernahmen, einhergehend mit der Schwierigkeit, bei derart vielen Beteiligten einen jeweils allen passenden Einvernahme- oder Verhandlungstermin zu finden, begründet und widerspiegelt sich in angesichts der diversen Anklagevorwürfe umfangreichen Verfahrensakten mit insbesondere drei Bundesordnern Untersuchungsakten. Zu untersuchen und zu beurteilen waren im Übrigen nicht bloss der Faustschlag des Beschuldigten und dessen weitere Delikte, sondern auch der Fusstritt des Privatklägers 1 und die Reaktion der weiteren Beteiligten VBZ-Beamten auf den Faustschlag und allfällige Tätlichkeiten des Privatklägers 1 als Beschuldigter gegenüber L._____. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO liegt nicht vor.

13.6.3. Auch der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB, wonach das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat, ist nicht erfüllt. Dieser Strafmilderungsgrund setzt voraus, dass verhältnismässig lange Zeit im Sinne der Bestimmung verstrichen ist. Seit der Tat sind inzwischen vier Jahre vergangen. Der Strafmilderungsgrund aufgrund eines verminderten Strafbedürf-nisses im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist aber erst in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 132 IV 1 E. 6.2). Bei Delikten, welche nach 10 Jahren verjähren (Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB), wäre dies erst nach sechszweidrittel Jahren der Fall. Wohlverhalten wird im Übrigen vorausgesetzt (BGE 136 IV 1). Hinzukommt beim Beschuldigten, dass er während der in diesem Verfahren laufenden Strafuntersuchung im August und im November 2019 noch weitere Delikte begangen hatte (vgl. Urk. 147 S. 2). Somit ergeben sich im Zusammenhang mit der Verfahrensdauer keine strafmindernden Umstände.

13.7. Insgesamt heben sich die straferhöhenden und strafmindernd zu berücksichtigenden Aspekte der Täterkomponente und des Nachtatverhaltens des Beschuldigten in etwa die Waage, weshalb es bei der aufgrund der Tatkomponen-

te festgesetzten Einsatzstrafe bleibt. Somit ist der Beschuldigte mit 10 Monaten Freiheitsstrafe und 15 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.–, jeweils als Gesamtstrafe, sowie mit Fr. 200.– Busse, letztere beiden als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Juli 2020, zu bestrafen.

V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird somit vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.

2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, a.a.O., S. 127). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadensbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB).

3. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges beim Beschuldigten erfüllt, da er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet. Zudem musste er noch nie eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verbüssen (vgl. Urk. 147). Der Beschuldigte hatte mit seinem Verhalten gezeigt, dass eine kurze bedingte Freiheitsstrafe nicht genügte, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. vorstehend, Erw. V.2.). Er wurde während laufender Untersuchung, gar nach Anklageerhebung, erneut teilweise einschlägig straffällig. Da bedingte Strafen bisher keinen warnenden Eindruck auf den Beschuldigten hinterlassen haben, sind die Bewährungsaussichten als getrübt einzustufen.

3.1. Der Beschuldigte weist gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister zwei Vorstrafen auf (Urk. 148). Jene vom 28. Mai 2018 ist zudem einschlägig. Er wurde gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Mai 2018 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. Mithin hat er während gemäss diesem Strafbefehl laufender Probezeit erneut delinquiert, womit die Aussicht auf einen potentiellen Widerruf der bedingten Strafe bei ihm offensichtlich keinen Eindruck hinterlassen hat. Auch das Wissen um die bereits laufende Untersuchung hat ihn nicht davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen. Noch vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in dieser Sache erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 13. Juli 2020 einen weiteren Strafbefehl wegen Diebstahls, Urkundenfälschung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruches und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gegen ihn, mit dem er zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt worden war. Zudem wurde damals die vorerwähnte Probezeit bereits einmal um ein Jahr verlängert. Die Delikte betrafen den Zeitraum 2. August 2019 bis 20. November 2019 (Urk. 147 S. 2). Zwar zeigte er sich meist geständig und einsichtig und entschuldigte sich bei den Beteiligten nach seinen Taten, dennoch ist seine jüngere strafrechtliche Biographie erheblich belastet.

3.1.1. Laut seinen Angaben vor Vorinstanz arbeitete der Beschuldigte seit Frühling 2020 in einem Hotel, welches seinem Vater gehöre, in U._____ [Stadt in G._____], G._____, als Tauchlehrer und hat eine solche Ausbildung inzwischen abgeschlossen (Urk. 101/1). Finanziell werde er dort von seinem Vater unterstützt (Urk. 96 S. 25). Die Ausbildung und der Wegzug aus der Schweiz hätten zum Ziel gehabt, das damalige Umfeld zu verlassen (Prot. I S. 23). Ferner macht der Beschuldigte geltend, freiwillig drei Monate in der PUK... verbracht zu haben, um seine Drogensucht zu therapieren, weshalb er nunmehr drogenfrei sei. Eine unbedingte Freiheitsstrafe würde seiner Resozialisierung entgegenstehen. Die vorinstanzlichen Angaben hat der Beschuldigte inzwischen belegt. Wie der Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich,... [Adresse], vom 10. Februar 2020 zeigt (Urk. 151/4), war er aus freien Stücken auf Zuweisung des Universitätsspitals Zürich (USZ) vom 26. November 2019 bis 17. Januar 2020 zum Zwecke des "qualifizierten stationären Xanax-Entzuges" nach einem epileptischen Anfall vom 25. November 2019 dort hospitalisiert (Urk. 151/4 S. 3). Laut Abmeldebestätigung des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich vom 1. Oktober 2021 hatte sich der Beschuldigte per 1. Januar 2021 von Zürich nach G._____, U._____, abgemeldet (Urk. 139/2) und dort eine Tauchlehrerausbildung abgeschlossen (Urk. 141/1). In G._____ war er in der Folge in dieser Branche erwerbstätig und erzielte regelmässige Einkünfte, wie die eingereichten Bankauszüge von Juli bis September 2021 belegen (Urk. 141/2-4). Wie die am 1. Juli 2022 eingereichten Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen und seine Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung belegen (Urk. 151/7–11; Prot. II S. 32 ff.), hat er sich inzwischen im R._____ mit einem Geschäftspartner zusammen mit der Q._____, einem u.a. Taucher-Resort, selbständiggemacht, wie auch aus diversen Fotos und Testimonials von zufriedenen Gästen hervorgeht. Überdies wurde der Beschuldigte am Tag der Berufungsverhandlung Vater eines Sohnes (Prot. II S. 68). Ferner hat der Beschuldigte eine beglaubigte Übersetzung eines... Strafregisterauszuges [des Staates G._____] vom 19. Juni 2022 eingereicht, der keine Vorstrafen enthält (Urk. 151/5 f.). Überdies hat er die vor Vorinstanz anerkannten Schadenersatzforderungen der Privatkläger 4 und 5 im Betrage von Fr. 669.90 und Fr. 75.80 inzwischen bezahlt (Urk. 151/12 f.) und anlässlich der Berufungsverhandlung die Zivilansprüche des Privatklägers 1 (B._____) gemäss den Dispositivziffern 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils anerkannt (Urk. 156 S. 2). Nachdem der Beschuldigte durch die Anerkennung und Rückzahlung von Zivilansprüchen auch tätige Reue bezeugt und seit seinem Austritt aus der PUK... vom 17. Januar 2020 glaubhaft drogenfrei ist, sich beruflich gefestigt und eine junge Familie mit einem neugeborenen Kind hat, während seine letzte Delinquenz auf den 20. November 2019 zurückgeht, liegen diverse Anzeichen für eine günstige Prognose vor.

3.2. Die in mehreren Lebensbereichen des Beschuldigten wesentlich geänderten Verhältnisse erlauben nunmehr trotz erheblicher Belastung durch die erwähnten Vorstrafen eine günstige Legalprognose, weshalb der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe im Sinne einer letzten Chance bedingt aufzuschieben ist. Den eingangs aufgeführten, nach wie vor gewisse Bedenken hervorrufenden Vorstrafen, ist durch eine lange Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen.

VI. Widerruf

1. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Voraussetzungen für den Widerruf einer bedingt aufgeschobenen Strafe korrekt wiedergegeben (Urk. 116 S. 24 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

2. Seit der letzten Vorstrafe und nachdem der Beschuldigte sich in deren Folge freiwillig in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich in... zum qualifizierten stationären Xanax-Entzug begeben und diesen vom 26. November 2019 bis 17. Januar 2020 erfolgreich durchgezogen hatte (Urk. 159/4), hat er sich wohlverhalten und haben sich seine persönlichen Verhältnisse hinsichtlich Substanzmissbrauch, Erwerbstätigkeit und -einkommen sowie Wohnsitz und Familie grundlegend, d.h. massgeblich verändert (vgl. vorstehend Erw. V.3.1.1). Am Tag der Berufungsverhandlung wurde er zudem Vater eines Sohnes (Prot. II S. 68). Überdies reichte er eine beglaubigte Übersetzung eines... Strafregisterauszuges [des Staates G._____] vom 19. Juni 2022 ein, aus der hervorgeht, dass er in G._____, wo er seit anfangs 2021 seinen neuen Wohnsitz und Arbeitsort hat (Urk. 139/2), keine Vorstrafen aufweist (Urk. 151/5 f.). Schliesslich belegen auch der am 15. Juni 2022 erklärte Rückzug der Strafanträge gegen die Privatkläger 1 und 2 und die Desinteresseerklärung an einer Strafverfolgung derselben (Urk. 150) und die Bezahlung von Zivilforderungen, dass beim Beschuldigten inzwischen ein grundlegendes Umdenken stattgefunden hat.

2.1. Zwar sprach die erneute Delinquenz teilweise im Bereich der strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Gewalt gemäss den Vorstrafen vom 28. Mai 2018 und vom 13. Juli 2020 klar gegen eine günstige Legalprognose. Die seit der letzten Tat vom 20. November 2019 (Urk. 147 S. 2) dokumentierte, vorstehend aufgeführte, wie es scheint nachhaltig positive Entwicklung in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten vermag indessen eine Ausnahme zugunsten der Spezialprävention zu rechtfertigen. Die mit Strafbefehl vom 28. Mai 2018 ausgefällte, bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe von 60 Tagen ist daher nicht zu widerrufen.

2.2. Um den dargelegten, dennoch verbleibenden Bedenken Rechnung zu tragen, wäre die Probezeit um die gesetzlich maximal mögliche Dauer, mithin um ein weiteres Jahr ab dem Tag der Anordnung (Urteilsdatum) zu verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Da die Dauer bei mehreren Verlängerungen die ursprüngliche Probezeit nicht um mehr als die Hälfte überschreiten darf (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 52 zu Art. 46 StGB), ist eine weitere Verlängerung dieser Probezeit indessen nicht möglich.

VII. Zivilansprüche

1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO können Geschädigte ihre aufgrund der Straftat entstandenen Zivilansprüche, wie Schadenersatz und Genugtuung, gegenüber der beschuldigten Person adhäsionsweise im Strafprozess geltend machen. Das mit der Strafsache befasste Gericht befindet diesfalls unabhängig vom Streitwert auch über die Zivilansprüche, sofern die geschädigte Person nicht infolge in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 124 Abs. 1 StPO). Dabei kann es die Zivilansprüche auch nur dem Grundsatze nach gutheissen, wenn die vollständige Beurteilung der Ansprüche unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO).

2. Der Privatkläger 6 konstituierte sich mit Formular vom 24. Juli 2018 als Privatkläger in Straf- wie auch Zivilsache (Urk. 1/16/14). Anlässlich der Hauptverhandlung und im Berufungsverfahren beantragte dessen Rechtsvertretung

(Urk. 159 S. 1 f.), es sei festzustellen, dass der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu Schadenersatz verpflichtet sei, und dem Privatkläger 6 sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.–, zuzüglich Zins von 5% seit 1. Juli 2018, zu bezahlen. Ferner sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 6 eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.

2.1. Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gegenüber dem Privatkläger 6 freigesprochen. Es liegt daher kein strafbares Verhalten vor, welches die Ausgangslage für eine adhäsionsweise Beurteilung von Zivilansprüchen im Strafverfahren begründen würde.

2.2. Es hat aber unbestrittenermassen eine Auseinandersetzung bzw. ein Gerangel zwischen den Beteiligten stattgefunden. Aufgrund dessen kann nicht generell ausgeschlossen werden, dass den Beschuldigten an den Verletzungen des Privatklägers 6 eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit treffen könnte. Daher ist der Privatkläger 6 mit seinen Ansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren weitgehend. Rückzüge sind als Unterliegen zu werten. Aber auch die Staatsanwaltschaft dringt mit ihren Anträgen bloss teilweise durch. Dies lässt es als gerechtfertigt erscheinen, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für eine Prozessentschädigung an den Privatkläger 6 bleibt bei diesem Ausgang des Verfahrens kein Raum.

2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Staates gegenüber dem Beschuldigten im Umfang der Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

1. Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers 1 B._____ wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 17. Dezember 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 6 (Herausgabe), 7-9 (Zivilforderungen), 11-13 (Kostendispositiv), in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Der Beschuldigte A._____ wird ferner freigesprochen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB gegenüber D._____, E._____ und C._____.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– und Fr. 200.– Busse, letztere beiden als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Juli 2020.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

5. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Mai 2018 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen wird verzichtet.

6. Der Privatkläger 6 C._____ wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − den Vertreter des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die weitere Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − den Vertreter des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die weitere Privatklägerschaft (falls verlangt) − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 18. August 2022

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichterin lic. iur. Ohnjec MLaw Meier

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.