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Entscheid

SB210223

Raub etc. und Widerruf

17. August 2021Deutsch25 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1. Das Bezirksgericht Uster, Strafgericht, entschied mit Urteil vom 28. Januar 2021 im Verfahren DG200017 (Urk. 67) und eröffnete diesen Entscheid den Parteien gleichentags mündlich (Prot. I S. 30 f.). Gegen diesen Entscheid wurde seitens des Beschuldigten, jeweils fristgerecht, Berufung angemeldet (Urk. 62) und die Berufungserklärung erhoben (Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2021 (Urk. 73) wurde der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich (hernach Anklagebehörde oder Staatsanwaltschaft) unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Mit Eingabe vom 29. April 2021 (Urk. 76) wurde seitens der Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet. Am 10. Mai 2021 (Urk. 79) beantragte die Verteidigung die unverzügliche Haftentlassung des Beschuldigten sowie die Bewilligung des vorzeitigen Antritts der von der Vorinstanz angeordneten ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB. Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2021 (Urk. 82) wurde der Staatsanwaltschaft diesbezüglich eine Frist zur Stellungnahme angesetzt, welche diese mit Eingabe vom 17. Mai 2021 (Urk. 85) wahrnahm. Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2021 (Urk. 86) wurde daraufhin der Verteidigung Frist zur freigestellten Vernehmlassung hierzu angesetzt. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 (Urk. 88) liess sich die Verteidigung entsprechend vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2021 (Urk. 89) wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten abgewiesen und ihm der vorzeitige vollzugsbegleitende Massnahmeantritt im Sinne von Art. 63 StGB bewilligt. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass das in der Berufungserklärung gestellte Gesuch der Verteidigung um Versetzung in den offenen Haftvollzug selbst bei – vorliegend nicht gegebener – Zuständigkeit der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts nicht genehmigt werden könne (Urk. 89 E. 2.4.).

1. Das Bezirksgericht Uster, Strafgericht, entschied mit Urteil vom 28. Januar 2021 im Verfahren DG200017 (Urk. 67) und eröffnete diesen Entscheid den Parteien gleichentags mündlich (Prot. I S. 30 f.). Gegen diesen Entscheid wurde seitens des Beschuldigten, jeweils fristgerecht, Berufung angemeldet (Urk. 62) und die Berufungserklärung erhoben (Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2021 (Urk. 73) wurde der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich (hernach Anklagebehörde oder Staatsanwaltschaft) unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Mit Eingabe vom 29. April 2021 (Urk. 76) wurde seitens der Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet. Am 10. Mai 2021 (Urk. 79) beantragte die Verteidigung die unverzügliche Haftentlassung des Beschuldigten sowie die Bewilligung des vorzeitigen Antritts der von der Vorinstanz angeordneten ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB. Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2021 (Urk. 82) wurde der Staatsanwaltschaft diesbezüglich eine Frist zur Stellungnahme angesetzt, welche diese mit Eingabe vom 17. Mai 2021 (Urk. 85) wahrnahm. Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2021 (Urk. 86) wurde daraufhin der Verteidigung Frist zur freigestellten Vernehmlassung hierzu angesetzt. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 (Urk. 88) liess sich die Verteidigung entsprechend vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2021 (Urk. 89) wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten abgewiesen und ihm der vorzeitige vollzugsbegleitende Massnahmeantritt im Sinne von Art. 63 StGB bewilligt. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass das in der Berufungserklärung gestellte Gesuch der Verteidigung um Versetzung in den offenen Haftvollzug selbst bei – vorliegend nicht gegebener – Zuständigkeit der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts nicht genehmigt werden könne (Urk. 89 E. 2.4.).

2. Die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung ergingen am 27. Mai 2021 (Urk. 93). Erschienen sind zur heutigen Berufungsverhandlung der Beschuldigte in Begleitung seines

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amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1.______ (Prot. II S. 5). Der Leitende Staatsanwalt liess sich demgegenüber – mit dem Einverständnis der Verteidigung – vom Erscheinen dispensieren (vgl. Urk. 76 u. 92).

3.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.).

3.2. Vorliegend wurde die Berufung des Beschuldigten auf die Strafzumessung gemäss Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils beschränkt (Urk. 72 S. 2; Urk. 101 S. 1 ff.). Der von der Verteidigung an sich nicht beanstandete Widerruf gilt im Rahmen der angefochtenen Strafe als mitangefochten. Entsprechend ist deshalb vorab festzustellen, dass der Entscheid des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 28. Januar 2021 (Urk. 67) hinsichtlich Dispositivziffern 1 (Abweisung Haftentlassungsgesuch), 2 (Schuldspruch), 5 (Anordnung Massnahme), 6 und 7 (Beschlagnahmungen) sowie 8 bis 11 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschlusses festzuhalten ist. II. Strafzumessung A. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung und Wahl der Sanktionsart

1. Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung umfassend und zutreffend erörtert. Darauf (Urk. 67 E. 3.1.1., 3.2.1. u. 3.3.1.) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (Urteil des Bundesgerichtes 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Ergänzend ist zu bemerken, dass bei der Wahl der Sankti-- 6 of 20 -onsart die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz als wichtige Kriterien zu berücksichtigen sind, wobei nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.1. m.w.H.).

2. Vorliegend bleibt kein Raum für eine andere Sanktionsart als die Freiheitsstrafe. Zu seinen Ungunsten wirken sich dabei insbesondere die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten aus: So weist der gerade erst

26 Jahre alt gewordene Beschuldigte bereits vier Vorstrafen auf (vgl. Urk. 69): Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wurde er am 13. Januar 2015 wegen mehrfachen, teilweise in qualifizierter Form begangenen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Erschleichung eines Ausweises und/oder einer Bewilligung sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 900.- bestraft, wobei die Geldstrafe bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren ausgesprochen wurde. Mit Strafbefehl vom 4. September 2017 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wurde der Beschuldigte ferner wegen Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt. Am 12. August 2019 erging seitens der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ein weiterer Strafbefehl wegen Hinderung einer Amtshandlung mit einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-. Mit Strafbefehl vom 15. Januar 2020 hatte der Beschuldigte schliesslich einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen einfacher Körperverletzung, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu vergegenwärtigen, wofür er mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten sanktioniert wurde, welche bei einer Probezeit von 4 Jahren bedingt ausgesprochen wurde. Insbesondere der Umstand, dass der Beschuldigte sich ungeachtet -- 7 of 20 -zweier unbedingt vollziehbar ausgesprochener Geldstrafen nicht von mehrfacher weiterer Delinquenz abhalten liess, spricht klar gegen eine massgebliche Wirkung einer weiteren Geldstrafe. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorliegend bereits knapp zwei Monate und somit schon zu Beginn seiner vierjährigen Probezeit der letzten Verurteilung rückfällig wurde. Dass ihn die in der Vergangenheit ausgefällten Geldstrafen nicht genügend zu beeindrucken vermochten, gestand der Beschuldigte denn auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu: So gab er zu Protokoll, bisher immer "mit den kleinen Bussen oder so" davongekommen zu sein und erst im Gefängnis "etwas zu spüren" bekommen zu haben (Prot. I S. 18 f.). Vor diesem Hintergrund und der an den Tag gelegten hartnäckigen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten erscheint es ausgeschlossen, dass er sich vorliegend durch die – teilweise theoretisch mögliche – Verurteilung mit einer Geldstrafe genügend beeindrucken lässt, um ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Für diese Annahme scheint auch die gutachterlich von Dr. med. E._____ vorgenommene Analyse der Rückfallgefahr des Beschuldigten zu sprechen, wonach in der spezifischen statistischen Gruppe, welcher der Beschuldigte zuzuordnen sei, eine 100%-ige Wahrscheinlichkeit für erneute gewalttätige Straffälligkeit innerhalb von zehn Jahren zu erwarten sei (vgl. Urk. D1 22/8 S. 44). Den Beschuldigten für einen Teil der heute zu beurteilenden Delikte lediglich mit einer Geldstrafe zu sanktionieren, würde aufgrund der gemachten Erwägungen sowohl die Zweckmässigkeit wie auch die präventive Effizienz der angeordneten Strafe in Frage stellen. Deshalb ist der Beschuldigte vorliegend ausschliesslich mit einer Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu sanktionieren, woran weder die seitens der Verteidigung vorgebrachten Einwände eines lediglich leichten Verschuldens, einer im mittleren Grade verminderten Zurechnungsfähigkeit oder eines positiven Nachtatverhaltens des Beschuldigten noch die von ihr zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urk. 72 S. 2 f.; Urk. 101 S. 1 f.) – selbst wenn die geltend gemachten Umstände zu bejahen wären – etwas zu ändern vermögen.

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B. Strafrahmen Vorliegend besteht hinsichtlich des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Eine Erweiterung des Strafrahmens ist – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 67 E. 3.2.2.) – nicht angezeigt. Hernach wird diese Einsatzstrafe mit der weiteren Straftat – der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 27 WG – zu asperieren sein. C. Raub

1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht wirkt sich merklich verschuldenserschwerend aus, dass der Beschuldigte eine beträchtliche Skrupellosigkeit im Tatvorgehen an den Tag legte. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass der vermummte Beschuldigte bereits beim Betreten des Ladens eine Ladebewegung mit seiner echten (aber ungeladenen) Kleinkaliberpistole ausführte, um seine Schussbereitschaft zu signalisieren, zielstrebig auf die Filialleiterin und den Lernenden des "B._____" zulief, diese mit vorgehaltener Schusswaffe aufforderte, sich hinzuknien und die Schusswaffe daraufhin aus unmittelbarer Nähe gegen den Kopf der Filialleiterin, welche weiterhin auf dem Boden kniete, richtete. Vor dem Hintergrund dieses Geschehensablaufes vermögen sich die wiederholt an die Geschädigten gerichteten Worte des Beschuldigten, dass ihnen nichts passieren würde (vgl. Urk. D1 6/1 S. 6; Urk. D1 6/2 S. 3 u. 5; Urk. D1 6/6 S. 9), lediglich geringfügig zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken, zumal er jenen – nachdem er ihrer persönlichen Ausweise habhaft geworden ist – auch in Aussicht stellte, zu wissen wo sie wohnen würden, was die Angst der Geschädigten vor einer Eskalation und weiterer nachteiliger Folgen nicht nur für sie persönlich sondern auch für ihre Angehörigen geschürt haben dürfte. Deutlich verschuldensschärfend wirkt sich der Umstand aus, dass der Raubüberfall doch eine gewisse Zeitdauer in Anspruch nahm, weil es der Beschuldigte nicht dabei bewenden liess, die Kassenschubladen zu leeren, sondern überdies den im Untergeschoss befindlichen Tresor ausräumte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 72 S. 4; Urk. 101 S. 4) wirkt sich dieser Tatum-- 9 of 20 -stand nicht zu Gunsten des Beschuldigten aus, zumal sich die Eskalationsgefahr des Überfalls mit zunehmender Dauer erhöht, weil zwischenzeitlich Kunden den Laden betreten könnten, was geeignet ist, die Nervosität bei den Beteiligten zu steigern. Der Deliktsbetrag ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 72 S. 4; Urk. 101 S. 4) – mit Fr. 22'164.– nicht als mässig, sondern als durchaus beachtlich einzustufen, zumal erstellt ist, dass der Beschuldigte – einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 67 E. 3.3.2.1.) – auf einen maximalen Ertrag aus war. Einhergehend mit der richtigen Einschätzung der Verteidigung (Urk. 72 S. 4; Urk. 101 S. 4) sind indes weit höhere Deliktsbeträge denkbar. Die Deliktssumme ist unter Beachtung der Gesamtumstände deshalb vorliegend nur leicht verschuldenserhöhend zu veranschlagen. Erheblich zu Gunsten des Beschuldigten und mit der Verteidigung (Urk. 72 S. 4) wirkt sich andererseits der Umstand aus, dass er keine physische Gewalt gegen die Geschädigten anwendete. Insgesamt legte der Beschuldigte insbesondere durch seine skrupellose Vorgehensweise eine hohe kriminelle Energie an den Tag. Sein Verschulden erweist sich insgesamt gerade noch als mittelschwer. Eine Einsatzstrafe von 5 Jahren erweist sich hinsichtlich der objektiven Tatschwere als angemessen.

2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist massgebend, dass der Beschuldigte aus finanziellen und damit egoistischen Motiven handelte, was das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. Die Aussagen, mittels welchen der Beschuldigte dies in Abrede stellt oder zu relativieren versucht (z.B. in Urk. D1 6/6 S. 7), erweisen sich als unglaubhaft, zumal der Beschuldigte den Anklagesachverhalt, wonach er in der Absicht gehandelt habe, das Geld für seine eigenen Bedürfnisse zu gebrauchen und sich damit einen ihm nicht zustehenden finanziellen Vorteil zu verschaffen (Urk. D1 31 S. 4) unverändert auch in subjektiver Hinsicht vollumfänglich anerkennt (Urk. 6/6 S. 17; Prot. I S. 14). Der Beschuldigte gab ferner zu Protokoll, dass die Begehung des Raubüberfalls für ihn unerklärlich und letztlich auf seinen Alkohol- und Drogenmissbrauch zurückzuführen sei, welcher bei ihm zu grosser Frustration und Scham geführt habe (Prot. I S. 15 ff.; Prot. II S. 19, 22 f.). Das -- 10 of 20 -Vorbringen des Beschuldigten und der Verteidigung, es habe sich dabei um einen Hilferuf gehandelt, wobei der Beschuldigte niemanden verletzen oder verstören habe wollen (Urk. D1 6/1 S. 2 u. 5 ff.; Urk. D1 6/2 S. 5; Urk. D1 6/6 S. 6; Urk. 72 S. 4; Urk. 101 S. 7 f.; Prot. II S. 21 ff.), erweist sich allerdings vor dem Hintergrund des erstellten Anklagesachverhalts und insbesondere auch der unter Miteinbezug einer weiteren Person durchgeführten Sicherung der Beute und der durchdachten Entsorgung der Tatwaffe als nicht nachvollziehbar. Es erscheint vielmehr geradezu zynisch, sich bzw. den Beschuldigten vor dem Hintergrund seiner skrupellosen Tatbegehung als Opfer darzustellen. Zutreffend ist hingegen (vgl. Urk. D1 6/6 S. 7; Urk. 72 S. 4 f.; Urk. 101 S. 6), dass die Tat nicht von langer Hand geplant wurde, sondern auf einer kurzfristig gefassten Entscheidung des Beschuldigten basierte. Deutlich zu seinen Gunsten ist zu veranschlagen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB eingeschränkt war. Seitens der Vorinstanz wurden die wesentlichen, sich aus dem Gutachten von Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (FMH), vom 24. Juli 2020 (Urk. D1 22/8) ergebenden Erkenntnisse bereits ausführlich und zutreffend dargestellt, auf welche Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 67 E. 3.3.2.2.). Der Gutachter kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt zwar Einsicht in das Unrecht seiner Tat hatte (Urk. D1 22/8 S. 38 ff.), allerdings aufgrund des Zusammentreffens der dissozialen Persönlichkeitsstörung und der Mischintoxikation von einer mittelgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit auszugehen sei (Urk. D1 22/8 S. 43). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 67 E. 3.3.2.2.) bestehen vorliegend keine triftigen Gründe, diesen überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen nicht zu folgen. Zutreffend erweisen sich auch die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit infolge des Alkoholkonsums des Beschuldigten und zur entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der Relation von Blutalkoholkonzentration und Zurechnungsfähigkeit, worauf verwiesen werden kann (Urk. 67 E. 3.3.2.2. S. 10 f.). Zusammengefasst ist wesentlich, dass sich vorliegend keine abschliessende Aussage über die Gewichtspromille des Beschuldigten im Tatzeitpunkt festhalten lässt. Aufgrund der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Blutent-- 11 of 20 -nahme seine Alkoholkonzentration bei 1.23 bis 1.37 Promille lag und diese Messung ca. 4 ½ Stunden nach der Tat vorgenommen wurde, ist unter Zugrundelegung der Faustregel, dass pro Stunde ein natürlicher Abbau von 0,15 Gewichtspromille zu berücksichtigen ist, von einer Blutalkoholkonzentration von knapp unter 2 Gewichtspromille auszugehen, sollte der Beschuldigte zwischen der Tat und seiner Festnahme keinen Alkohol zu sich genommen haben. Auch erweist sich die Annahme der Vorinstanz als zutreffend (Urk. 67 E. 3.3.2.2. S. 11), dass beim Beschuldigten aufgrund seiner Alkoholsucht von einer ausgeprägten Alkohol-Gewöhnung ausgegangen werden muss. Es ist deshalb richtig, dass – auch unter Berücksichtigung des strukturierten Tatverhaltens – allein aufgrund des Alkoholkonsums nicht von einer Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen ist, diese allerdings aufgrund der Mischintoxikation von Alkohol, Benzodiazepinen und Kokain im Zusammentreffen mit der Persönlichkeitsstörung zu einer mittelgradigen Reduktion der Steuerungsfähigkeit führt. Dieser Umstand ist in deutlichen Masse zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, die Einsatzstrafe aufgrund der deutlich geringeren subjektiven Tatschwere auf 2 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. D. Widerhandlung gegen das Waffengesetz

1. Objektive Tatschwere Was die objektive Tatschwere betrifft, ist – einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 67 E. 3.3.4.2.) – zu berücksichtigen, dass es sich bei der vom Beschuldigten verwendeten Kleinkaliberpistole um eine Schusswaffe und damit um eine potenziell lebensbedrohliche Waffe handelt. Der Umstand, dass der Beschuldigte keine Erfahrung mit Schusswaffen hatte und sich nicht vergewisserte, ob diese Munition enthielt, obwohl am Lagerort der Waffe Munition offen dalag, fällt leicht verschuldenserschwerend ins Gewicht. Der weitere Umstand, dass die Waffe einmal zum Zwecke des Raubüberfalls eingesetzt wurde, ist strafzumessungsneutral zu bewerten. Bei isolierter Betrachtung wäre hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz vor dem Hintergrund des nicht unerheblichen Strafrah-- 12 of 20 -mens bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für das noch leichte Verschulden eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten vorzusehen.

2. Subjektive Tatschwere In Bezug auf die subjektive Tatschwere handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, da er eine Schusswaffe mit sich führte und einsetzte, ohne eine Berechtigung zum Tragen einer Waffe zu besitzen. Dies wirkt sich strafzumessungsneutral aus. Richtigerweise ist die aufgrund der Mischintoxikation von Alkohol, Benzodiazepinen und Kokain im Zusammentreffen mit der Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten gutachterlich attestierte mittelgradige Reduktion der Steuerungsfähigkeit (s. vorstehend unter E. C.2.) auch bei diesem Delikt zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Daraus resultiert – bei einer isolierten Betrachtung – eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Monaten.

3. Asperation Asperiert mit dem Raub ist der Widerhandlung gegen das Waffengesetz – in Anbetracht des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit dem Raub – mit einer Straferhöhung um 1 Monat auf 2 Jahre und 10 Monate Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen. D. Täterkomponente

1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 67 E. 3.3.5.1.) und im Gutachten von Dr. med. E._____ (Urk. D1 122/8 S. 14 ff.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen im Wesentlichen (Prot. II S. 8 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus.

2. Wie bereits ausgeführt wurde (s. vorstehend unter E. A.2.) verfügt der gerade erst 26 Jahre alt gewordene Beschuldigte über vier, teilweise einschlägige Vorstrafen. Die Umstände, dass sich der Beschuldigten hiervon nicht von weiterer

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massiver Delinquenz abschrecken liess und bereits knapp zwei Monate und somit schon zu Beginn seiner vierjährigen Probezeit nach der letzten Verurteilung zu einer Freiheitstrafe von immerhin 6 Monaten davon unbeirrt weiter delinquierte, wirkt sich vorliegend stark verschuldensschärfend aus. Es erweist sich als angemessen, die Freiheitsstrafe aus diesem Grund um 9 Monate zu erhöhen.

3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Vorliegend ist der Beschuldigte vollumfänglich geständig, wobei ihm aufgrund der überwiegend erdrückenden Beweislage mehrheitlich auch keine echte Alternative offen stand. Der Beschuldigte gab mehrfach – und auch heute – Reuebekundungen zu Protokoll (Urk. D1 6/5 S. 5 ff.; Urk. D1 6/6 S. 11 ff.; Prot. I S. 14 ff.; Prot. II S. 19, 23, 24). Allerdings ist festzustellen, dass eine echte Auseinandersetzung des Beschuldigten mit seiner Tat zu fehlen scheint und die Tendenz besteht, die Schwere der Straftat herunterzuspielen, was sich beispielsweise anhand seiner Angaben hinsichtlich der Waffe – zu Beginn sprach er von etwas Selbstgebasteltem aus Dreck, wobei er das Geräusch der Ladebewegung mit dem Mund gemacht hätte (Urk. D1 6/1 S. 6 u. 12) –, seinem umfassenden Abschieben der Verantwortung auf den vorgängigen Drogen- und Alkoholkonsum (Urk. D1 6/1 S. 2; Urk. D1 6/2 S. 3 u. 5 f.; Urk. D1 6/5 S. 4; Urk. D1 6/6 S. 5; Prot. I S. 15 ff.; Prot. II S. 19, 22 f.) bzw. seinem Fokus auf dem eigenen Hilferuf (Urk. D1 6/1 S. 2 u. 5 ff.; Urk. D1 6/2 S. 5; Urk. D1 6/6 S. 6; Prot. II S. 21 ff.) sowie der Betonung des Umstands, dass er den Geschädigten gesagt habe, es würde ihnen nichts passieren und sie müssten keine Angst haben (Urk. D1 6/1 S. 6; Urk. D1 6/2 S. 3 u. 5; Urk. D1 6/6 S. 9) manifestiert. Vor diesem Hintergrund bestehen nicht unbeträchtliche Zweifel an der Authentizität der Reuebekundungen des Beschuldigten. Eine ins Gewicht fallende Strafempfindlichkeit ist ausserdem beim Beschuldigten nicht auszumachen. Das Nachtatverhalten ist insgesamt mit einer Strafminderung von 6 Monaten zu berücksichtigen. E. Fazit -- 14 of 20 -Vorliegend erweist es sich nach Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe als angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 1 Monat zu bestrafen, welche Strafe bereits angesichts deren Höhe zu vollziehen ist. F. Widerruf

1. Theoretische Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden theoretischen Grundlagen des Widerrufs gemäss Art. 46 StGB ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 67 E. 5.1.). Darauf kann vorliegend verwiesen werden.

2. Würdigung Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 15. Januar 2020 mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft. Da die vorliegend zu beurteilenden Straftaten am 11. März 2020 und demnach innerhalb der vierjährigen Probezeit geschahen, ist diese Vorstrafe – unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 67 E. 5.2.) sowie im Einklang mit den Anträgen der Verteidigung (Urk. 101 S. 1) – ohne Weiteres zu widerrufen. In sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips ist die widerrufene Freiheitsstrafe im Umfang von 4 Monaten zu berücksichtigen, was zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten führt. G. Anrechnung der Haft Der Beschuldigte befindet sich seit dem 11. März 2020 in Haft sowie in vorzeitigem Strafvollzug. Dementsprechend sind dem Beschuldigten bis und mit heute

525 Tage als durch Haft erstanden an die Strafe anzurechnen, zuzüglich 2 Tage Haft der zu widerrufenen Strafe vom 15. Januar 2020. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Theoretische Grundlagen

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Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.). B. Würdigung

1. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mehrheitlich. Ausgangsgemäss erscheint es angemessen, ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Im übrigen Umfang sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen.

3. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Mit Kostennote vom 16. August 2021 (Urk. 100) macht er einen Aufwand von rund 39 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Entsprechend ist Rechtsanwalt X1.______ für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) mit Fr. 9'500.– zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 28. Januar 2021 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Abweisung Haftentlassungsgesuch), 2 (Schuldspruch), 5 (Massnahme), 6 und 7 (Beschlag-

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nahmungen) sowie 8 bis 11 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Januar 2020 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird widerrufen.

2. Der Beschuldigte A._____ wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 3 Jahren und 5 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 527 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'500.– amtliche Verteidigung.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an -- 17 of 20 -− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland -- 18 of 20 -und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B − Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betr. Geschäfts-Nr. E-4/2019/10021439 (im Dispositiv) − Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (gem. § 11 WafVO).

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. August 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Der Gerichtsschreiber: MLaw Andres

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