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Entscheid

SB210227

Mehrfacher gewerbsmässiger Betrug etc.

28. Juni 2022Deutsch56 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210227-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Zuber Urteil vom 28. Juni 2022 in Sachen A._____, Beschuldigte...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210227-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Zuber

Urteil vom 28. Juni 2022

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. D. Welti, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

betreffend mehrfacher gewerbsmässiger Betrug etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 18. November 2020 (DG200004)

Anklage

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 24. März 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk.10).

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 54 S. 177 ff.)

"Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB; − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB; − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 4 Abs. 2 lit. a WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe werden aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. März 2020 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Hinwil lagernden Gegenstände und Datenträger werden eingezogen und vernichtet:

− 1 Softairgun mit Schalldämpfer der Marke G1 (A008'359'806); − 1 Magazin mit 6 Schuss (Kaliber 22; A008'359'817); − 1 Herrenarmbanduhr Breitling (Fälschung; A008'359'884); − 1 Herrenarmbanduhr Rolex (Fälschung; A008'359'895); − 1 Festplatte der Marke Lacie, schwarz mit 2 Kabeln (A008'359'748); − 1 Festplatte mit Netzteil Marke Eigenbau (A008'359'760); − 1 Festplatte Western Digital, ohne Gehäuse (A008'359'771); − 3 SD Karten 1 GB, 2 x 8 GB (A011'121'827); − 1 Voice Tracer Marke Philips, grau/schwarz (A011'121'929); − 1 Mobiltelefon iPhone 4, inkl. Ladegerät, weiss (A011'121'963); − 1 Mobiltelefon Samsung, inkl. Ladekabel, weiss (A011'121'996).

5. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. Februar 2018 bzw. 10. März 2020 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Hinwil lagernden Gegenstände werden eingezogen und dem Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen:

− 1 Schweizer Identitätskarte von B._____ (ID Karten Nr. 1), abgeändert auf die Personalien von A._____ geboren am tt.12.1975 (A008'359'873); − abgeänderte Visitenkarten (A008'359'828); − 1 Passkopie gefälschter Schweizer-Pass Nr. 2, lautend auf C._____ (A008'359'839); − 1 gefälschter Bankauszug mit grossem Vermögensstand, UBS, printscreen (A008'359'840); − 1 Ausländerausweis B, abgeändert auf Police Officer (A011'119'203); − 1 gefälschter Reisepass Nr. 3, D._____ (A011'141'756); − 1 gefälschter Reisepass Nr. 4, E._____ (A011'141'778).

6. Der folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. März 2020 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse Hinwil lagernde Reisepass wird der Berechtigten innert eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben und hernach ohne weitere Mitteilung durch die Bezirksgerichtskasse eingezogen und vernichtet:

− 1 Reisepass Nr. 5, F._____ (echtes Dokument; A011'141'789).

7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1-4 als Solidargläubiger Schadenersatz von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. September 2013, EUR 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. November 2013, Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Dezember 2013, EUR 1'300.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Dezember 2013 und EUR 2'500 zuzüglich 5 % Zins ab 17. Januar 2014 zu bezahlen.

Im Mehrbetrag werden die Privatkläger 1-4 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 5+6 als Solidargläubiger Schadenersatz von Fr. 23'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. Mai 2013, Fr. 16'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Juni 2013 und Fr. 4'800.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. Oktober 2013 zu bezahlen.

Im Mehrbetrag werden die Privatkläger 5+6 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 Schadenersatz von Fr. 20'100.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Dezember 2016 zu bezahlen.

Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 7 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 6'000.–; die weiteren Auslagen betragen:

Fr. 3'200.– Gebühr für das Vorverfahren

Fr. 3'683.40 Auslagen (Gutachten)

Fr. 850.– Auslagen Polizei

Entschädigung amtliche Verteidigung, inkl. Barauslagen und Fr. 13'930.70 MwSt. (RA X2._____; bereits ausbezahlt)

Entschädigung amtliche Verteidigung, inkl. Barauslagen und Fr. 7'472.10 MwSt. (RA X1._____; bereits ausbezahlt)

Entschädigung amtliche Verteidigung, inkl. Barauslagen (RA Fr. 15'374.90 X1._____)

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. Die Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1-4 als Solidargläubiger eine Prozessentschädigung von Fr. 5'221.35 inkl. MwSt. für die anwaltliche Vertretung zu bezahlen.

13. [Mitteilungen]

14.-15. [Rechtmittel]"

Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 ff.)

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 80)

" Hauptantrag:

Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen [recte: Hinwil] vom 18. November 2020 sei aufzuheben, und es sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eventualanträge:

Die Berufungsverhandlung sei zwecks Beweisergänzung zu vertagen.

Subeventualanträge:

1. Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen, soweit auf die Anklage einzutreten sei;

evtl. sei sie milde, mit einer 12 Monate nicht überseigenden Freiheitsstrafe, an welche 1 Tag Haft anzurechnen sei, zu bestrafen.

2. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen evtl. auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien der Beschuldigten herauszugeben:

− 1 Herrenarmbanduhr Breitling (A008'359'817) − 1 Herrenarmbanduhr Rolex (A008'359'884) − 3 Festplatten (A008'359'748, A008'359'760, A008'359'771) − 3 SD Karten (A011'121'827) − Voice Tracer Philips (A011'121'929) − Mobiltelefon iPhone 4 inkl. Ladegerät (A011'121'963) − Mobiltelefon Samsung inkl. Ladegerät (A011'121'966)

Mit den gefälschten, auf G._____, H._____ und I._____ lautenden Pässe sei im Sinne von Dispositiv Ziff. 5 des angefochtenen Urteils zu verfahren.

Mit den übrigen beschlagnahmten Gegenständen sei im Sinne von Dispositiv Ziff. 5 und 6 des angefochtenen Urteils zu verfahren.

4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen; vom Verzicht der Beschuldigten auf Genugtuung und Schadenersatz sei Vormerk zu nehmen;

evtl. seien die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens anteilsmässig der Beschuldigten aufzuerlegen; im Übrigen aber auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Die Verteidigung sei für deren Aufwendungen gehörig zu entschädigen.

Anschlussberufung:

Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei nicht einzutreten. Die Anschlussberufung sei abzuweisen."

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 82)

" 1. Die Dispositivziffern 1 und 4 ff. des vorinstanzlichen Urteils seien zu bestätigen.

2. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstanden Haft von einem Tag.

Die ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.00 sei zu bestätigen.

3. Es sei der Vollzug von 18 Monaten Freiheitsstrafe anzuordnen. Die weiteren 18 Monate Freiheitstrafe seien bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren."

Erwägungen:

I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 18. November 2020 wurde die Beschuldigte A._____ anklagegemäss schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 54 S. 177). Gegen diesen Entscheid liess die Beschuldigte durch ihre amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 48). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 55). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 18. Mai 2021 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 64; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Die in der Berufungserklärung der Verteidigung gestellten Beweisergänzungsanträge wurden mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2021 begründet abgewiesen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 55; Urk. 66). Im gleichen Entscheid wurden die Anträge auf Rückweisung des Verfahrens und auf Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens abgewiesen. Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich teilweise beschränkt (Urk. 55 S. 3; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde ficht – einzig – den Strafpunkt an (Urk. 64 S. 2). Die Privatklägerschaft stellte keine Anträge (vgl. Urk. 70) oder verzichtete stillschweigend auf das Stellen von Anträgen. Am 27. Juni 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte, ihr amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt X1._____, der Privatkläger 2 (J1._____) und Staatsanwalt Welti erschienen. Das Urteil wurde am darauffolgenden Tag beraten und im Dispositiv versendet (zum Ganzen: Prot. II S. 5 ff.).

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 18. November 2020 wurde die Beschuldigte A._____ anklagegemäss schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 54 S. 177). Gegen diesen Entscheid liess die Beschuldigte durch ihre amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 48). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 55). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 18. Mai 2021 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 64; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Die in der Berufungserklärung der Verteidigung gestellten Beweisergänzungsanträge wurden mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2021 begründet abgewiesen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 55; Urk. 66). Im gleichen Entscheid wurden die Anträge auf Rückweisung des Verfahrens und auf Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens abgewiesen. Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich teilweise beschränkt (Urk. 55 S. 3; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde ficht – einzig – den Strafpunkt an (Urk. 64 S. 2). Die Privatklägerschaft stellte keine Anträge (vgl. Urk. 70) oder verzichtete stillschweigend auf das Stellen von Anträgen. Am 27. Juni 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte, ihr amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt X1._____, der Privatkläger 2 (J1._____) und Staatsanwalt Welti erschienen. Das Urteil wurde am darauffolgenden Tag beraten und im Dispositiv versendet (zum Ganzen: Prot. II S. 5 ff.).

2. Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren nicht angefochten (vgl. Prot. II, S. 8).

- die vorinstanzliche Regelung betreffend beschlagnahmte Gegenstände (Dispositiv-Ziffern 4 [erster und zweiter Spiegelstrich], 5 und 6) sowie

- die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziffer 10).

Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

3. Die von der Verteidigung vor der Vorinstanz vorgebrachte Verletzung des Anklageprinzips mit Bezug auf den Vorwurf der gewerbsmässigen Vorgehensweise wird im Berufungsverfahren nicht mehr gerügt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen kann auf die dazu erfolgten zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 6 ff.).

4.1. Obwohl ein erster Antrag der Verteidigung auf eine psychiatrische Begutachtung der Beschuldigten in der Berufungserklärung bereits mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2021 begründet abgewiesen wurde (Urk. 55 und Urk. 66), wiederholt sie in ihrem Plädoyer abermals ihren Antrag. Es sei zwingend über die Beschuldigte ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich zu ihrer gesundheitlichen Verfassung in der Zeitspanne der ihr vorgeworfenen Taten, zu der damit allenfalls beeinträchtigten Schuldfähigkeit und einer allenfalls gegebenen Massnahmebedürftigkeit ausspreche (Urk. 80 S. 2 und S. 12).

4.2. Die Verteidigung kritisiert in ihrer Begründung die vorinstanzliche Beurteilung der Aussagen der Beschuldigten. Die zusammenhangslosen, teilweise abenteuerlichen und zuweilen schon fast ins Wahnhafte übergehenden Aussagen (Urk. 54 S. 38) seien nicht etwa Lügen- sondern Krankheitssignale, welche die Beschuldigte aussende. Sodann führt die Verteidigung aus, dass sich in den Akten mannigfache Hinweise auf die schlechte gesundheitliche Verfassung der Beschuldigten finden liessen. Sie zitiert aus ärztlichen Berichten, welche der Beschuldigten u.a. schwere depressive Verstimmungen, posttraumatische Belastungsstörungen und verschiedene Erkrankungen attestierten sowie mehrfache Hospitalisationen und belastende medizinische Abklärungen auswiesen. Zusammengefasst zeigt die Verteidigung umfassend und ausführlich auf, dass sich die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens geradezu aufdränge, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer überaus traumatischen Lebensgeschichte (1993 wurde die Beschuldigte Opfer eines Gewaltverbrechens, wobei ihre 3-jährige Tochter erschossen und sie selber und ihr Sohn angeschossen wurden) sowie dass sich die Beschuldigte seit Jahren in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befinde. Wenn selbst die Invalidenversicherung derzeit eine psychiatrische Exploration durchführen lasse, müsse auch das Gericht Zweifel am geistigen Zustand der Beschuldigten haben, folgert die Verteidigung schliesslich (Urk. 80 S. 3 ff.).

4.3. Auch aus den neuerlichen Vorbingen der Verteidigung ist keine einleuchtende Begründung für einen Zusammenhang zwischen den unbestrittenermassen vorliegenden gesundheitlichen Problemen der Beschuldigten und den vorgeworfenen Taten ersichtlich. Dass die Beschuldigte 1993 Opfer eines Gewaltverbrechens wurde, ist zwar tragisch, einen Zusammenhang mit ihren vorliegend zu beurteilenden Taten lässt sich aber nicht herstellen. Es ist auch nur schwer nachvollziehbar, inwieweit die Vorgabe zwecks Betrugs, eine Polizeibeamtin zu sein, eine verminderte Schuldfähigkeit beinhalten soll. Vielmehr spricht das planmässige und systematische Vorgehen der Beschuldigten zu den Tatzeitpunkten klar gegen das Vorliegen konnexer psychischer Probleme und damit gegen eine Einschränkung der Steuerunfähigkeit zu den Tatzeitpunkten. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz, welche die Verteidigung aufgriff, sind die Aussagen der Beschuldigten nicht als wahnhaft zu beurteilen. Sie sind nichts anderes, als vehemente Abstreitungen ihrer Taten, z.T. auch entgegen objektiv feststellbaren Tatsachen. Wenn sodann die Verteidigung einerseits auf das Narrativ der Beschuldigten abstellt (ihre Darstellungen entsprächen der Wahrheit) und andererseits sinngemäss vorbringt, ihr Lügen sei eine Störung mit Krankheitswert (sie leide an einer pseudologia phantastica oder sie sei eine Pseudologin), so ist das widersprüchlich und inkonsequent.

4.4. Aus der gesundheitlichen Situation der Beschuldigten ergeben sich in der Tat keine substantiierten, ernsthaften Anzeichen für eine relevante psychische Störung (Art. 56 Abs. 1 und 3 StGB), welche eine tatzeitaktuelle Verminderung der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) indizieren könnte. Auch belastende medizinische Eingriffe, vorhandene depressive Verstimmungen, Stimmungswechsel, Logorrhoe, theatralische Züge etc. vermögen daran nichts zu ändern. Die zahlreichen körperlichen und psychischen Leiden der Beschuldigten sowie ihr schwerer Schicksalsschlag sind folglich bei der Strafzumessung von Belang (vgl. IV. Ziffer 3.6.).

Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens abzuweisen.

5.1. Erneut bringt die Verteidigung ihren Antrag auf Rückweisung des Verfahrens ein. Zur Begründung führt sie aus, dass das erstinstanzliche Verfahren an einem schweren Mangel leide, weil zwingend ein psychiatrischen Gutachtens über die Beschuldigt hätte eingeholt werden müssen. Sodann gäbe es "weitere Verfahrensfehler", wie ausgebliebene Einvernahmen von verschiedenen Personen, zu korrigieren (Urk. 80 S. 1 und S. 13 ff.).

5.2. Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Abs. 2). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlustes, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1; BSK StPO II-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 409 N 1).

5.3. Dies ist vorliegend – wie unter Ziffer 4.1. ff. (bezüglich des Antrags auf Erstellung eines psychiatrisches Gutachtens) aufgezeigt sowie nachfolgend unter II. Ziffer 1.5. (bezüglich weiterer Einvernahmen sowie Edition von weiteren Dokumenten) aufzuzeigen sein wird – nicht der Fall. Eine Rückweisung an die Vorinstanz hat mithin nicht zu erfolgen.

6.1. Vor der Vorinstanz beantragte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitstrafe von

24 Monaten, welche sie erhalten hat (Urk. 54 S. 3 und S. 177). In ihrer Anschlussberufung beantragt sie nunmehr eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten (Urk. 82).

6.2. Im Rahmen ihrer Anschlussberufung obliegt es der Staatsanwaltschaft, ihren Antrag auf Straferhöhung genau zu begründen und neue Tatsachen, auf die sie sich gegebenenfalls berufen will, vorzubringen (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Eine Anschlussberufung, die sich nur auf die Frage der Strafzumessung beschränkt und keine nähere Begründung zur beantragen Straferhöhung enthält, ist nicht zulässig, insbesondere dann nicht, wenn die Erstinstanz dem ursprünglichen Antrag der Staatsanwaltschaft vollumfänglich gefolgt ist (BGer 6B_1498/2020 vom 29. November 2021 E. 4.4.3).

6.3. Zur Begründung der geforderte Straferhöhung um 12 Monate bringt die Staatsanwaltschaft sinngemäss vor, sie sei nach Prüfung des vorinstanzlichen Urteils und nach nochmaliger Durchsicht der Akten zu einer anderen Beurteilung des Verschuldens gekommen als die Vorinstanz. In der Folge nimmt die Staatsanwaltschaft eine neue Strafzumessung vor, mit teilweisem Verweis auf ihr Plädoyer vor der Vorinstanz, ohne aber neue Tatsachen zu benennen. Überdies führt die Staatsanwaltschaft nicht aus, weshalb sie die höhere Strafe nicht bereits vor der Vorinstanz beantragen konnte (Urk. 82 S. 2 ff.). Damit ist nicht schlüssig, weshalb es im Berufungsverfahren zu einer höheren Strafe kommen soll. In Nachachtung der bundesrechtlichen Rechtsprechung ist deshalb auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten.

II. Sachverhalt

1.1. Der Beschuldigten A._____ wird in vier voneinander unabhängigen Tatkomplexen das deliktische "Erwirken von Geldleistungen" vorgeworfen. Der Modus operandi habe – stark zusammengefasst – jeweils darin bestanden, dass sie aus dem Kosovo stammenden, mit den in der Schweiz geltenden Rechtsverhältnissen nicht vertrauten Personen wahrheitswidrig versichert habe, sie arbeite für die Polizei, habe persönliche Beziehungen zu wichtigen Entscheidungsträgern und könne für diese kosovarischen Personen rechtliche Vorteile erwirken. Sie habe gegenüber diesen Personen behauptet, diese rechtlichen Vorteile seien zu erkaufen, weshalb der Beschuldigten durch diese Personen Geld übergeben worden sei (Urk. 10 S. 2-29).

Gemäss Anklagepunkt Dossier 1 habe sie gegenüber vier Mitgliedern der Familie J._____ behauptet, sie könne erwirken, dass das weitere, sich in der Schweiz im Strafvollzug befindende Familienmitglied K._____ vorzeitig entlassen und diesem die Ausreise in die Heimat ermöglicht werde.

Gemäss Anklagepunkt Dossier 2 habe sie gegenüber dem Ehepaar B._____L._____ behauptet, sie könne erwirken, dass die gegen den Bruder von B._____, M._____, geltende Einreisesperre vorzeitig aufgehoben werde.

Gemäss Anklagepunkt Dossier 3 habe sie gegenüber N._____ behauptet, sie könne dieser beim Erwerb einer Liegenschaft behilflich sein.

Gemäss Anklagepunkt Dossier 7 schliesslich habe die Beschuldigte gegenüber dem Ehepaar E._____O._____ behauptet, die notwendigen Reisepapiere für eine Reise in den Kosovo erhältlich machen zu können.

Die Beschuldigte (persönlich) stritt vor der Vorinstanz in sämtlichen vier Fällen den übereinstimmenden Tatvorwurf, sie habe sich als Polizeibeamtin ausgegeben und von den Privatklägern Geldsummen verlangt und erhalten, kategorisch ab (Schlusseinvernahme, Urk. 50101082 ff.).

1.2. Die Vorinstanz hat eingangs ihrer Beweiswürdigung zum Anklage-Dossier 1 völlig zu Recht erwogen, die mehreren Anklage-Dossiers seien nicht isoliert voneinander zu beurteilen, da der Beschuldigten darin ein einheitliches Handlungsmuster vorgeworfen werde und die Schilderungen der insgesamt neun Privatkläger/Geschädigten zur Handlungsweise der Beschuldigten in auffällig weiten Teilen übereinstimmen würden (Urk. 54 S. 43).

Die Beschuldigte (persönlich) behauptet ein Komplott zwischen den Privatklägern J._____ und B._____L._____ (Urk. 50101107 und 50101118). Die Verteidigung zitiert dazu lediglich kürzest die Behauptung der Beschuldigten ohne jegliche weitere Substantiierung (Urk. 44 S. 19).

Die Vorinstanz hat dazu überzeugend erwogen, zwischen den Privatklägern 1-4, den Privatklägern 5 und 6, der Privatklägerin 7 und den beiden Geschädigten aus

dem Dossier 7 sei keine offensichtliche Verbindung auszumachen. Diese würden weder familiär, freundschaftlich noch beruflich in irgendeiner Beziehung zueinander stehen. Dagegen sprächen auch die jeweiligen Wohnorte in unterschiedlichen Kantonen und die lange Zeitspanne der inkriminierten Vorfälle. Eine Absprache der Privatkläger und Geschädigten sei zweifelsfrei auszuschliessen (Urk. 54 S. 43). Dies ist ohne Weiteres zu übernehmen. Betreffend die Privatklägerin 7 und die Geschädigten des Dossiers 7 wird eine Verstrickung seitens der Beschuldigen sodann nicht einmal behauptet.

1.3. Die Vorinstanz hat zur Abklärung des massgeblichen Sachverhalts ausführlichste Erwägungen angestellt. Vorab hat sie zu sämtlichen Anklagedossiers sämtliche Aussagen sämtlicher Beteiligter, wie diese in der Untersuchung deponiert wurden, detailliert wiedergegeben.

Ferner wurden zahlreiche weitere, schriftliche Beweismittel angeführt, die bei der Beschuldigten sichergestellt wurden, so namentlich

- manipulierte Ausweise und Visitenkarten, die entweder auf die Beschuldigte lauten und eine polizeiliche Funktion belegen sollen, oder ein Bild der Beschuldigten enthalten, versehen mit einem Namen (C._____), unter welchem angeblich mit dem Bundesgericht korrespondiert wurde,

- eine … Zeitschrift und ein … Zertifikat [des Staates P._____], gemäss welchen die Beschuldigte Polizeibeamtin sei,

- Belege des Facebook-Auftritts der Beschuldigten als angebliche Polizeibeamtin und

- Protokolle der Kommunikation zwischen der Beschuldigten und den Privatklägern

(Urk. 54 S. 11, S. 68 f., S. 98, S. 121 f., jeweils mit Verweisen auf die Untersuchungsakten).

Die Verteidigung nimmt die kategorische Bestreitung der Beschuldigten, sie habe sich in keinem der Fälle als Polizeibeamtin ausgegeben und nie Gelder weder

verlangt noch erhalten, jeweils allenfalls halbherzig auf, indem ohne weitere Auseinandersetzung auf die Darstellung der Beschuldigten persönlich verwiesen wird (Urk. 44 S. 7 f., S. 19). Betreffend Dossier 3 wird zumindest konkludent anerkannt, dass die Beschuldigte sich als Kriminalbeamtin für komplizierte Fälle ausgegeben hat (Urk. 44 S. 35 f.). Auch betreffend Dossier 7 wird anerkannt, dass die Beschuldigte behauptet hat, für die Polizei zu arbeiten (Urk. 44 S. 44 f.). Immerhin anerkennt die Verteidigung in der Berufungsverhandlung, dass sich die Beschuldigte gegenüber den Geschädigten als Polizistin ausgegeben hat (Urk. 80 S. 6).

Die Verteidigung fokussiert vielmehr – nachvollziehbarerweise – auf die Fragen des Quantitativs der geflossenen Gelder und die Qualifikation eines arglistigen Tatvorgehens der Beschuldigten (Urk. 44 S. 10 ff., S. 19 ff., S. 30 ff. und S. 43 ff.; Urk. 80 S. 40 ff.).

1.4. Allein aus den aktenkundigen schriftlichen Unterlagen geht hervor, dass die Beschuldigte sich offenbar generell – und wahrheitswidrig – damit brüstete, Polizeibeamtin zu sein. Vor diesem Hintergrund sind die sich deckenden, voneinander unabhängig gemachten Darstellungen sämtlicher Privatkläger und Geschädigter, die Beschuldigte habe sich ihnen gegenüber als Polizeibeamtin ausgegeben und sie hätten dies auch geglaubt, überzeugend. Die Privatklägerin N._____ beispielsweise hatte die Beschuldigte bezeichnenderweise als "C._____ policja" in ihrem Telefon gespeichert (Urk. 40902030 ff.). Ebenfalls ist aus den Chatprotokollen zu entnehmen, dass sie von den Geschädigten Geld verlangt hat (Urk. 30101022 ff.). Die entsprechenden Bestreitungen der Beschuldigten sind entsprechend rundweg widerlegt und der Anklagesachverhalt ist dahingehend erstellt.

1.5. Zu den zahlreichen anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträgen der Verteidigung (Urk. 80 S. 19 ff.) kann bereits jetzt gesagt werden, dass diese nicht geeignet sind, um das Beweisergebnis zu widerlegen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, werden die Aussagen der Geschädigten jeweils durch SMS-Nachrichten bzw. Chatprotokolle, handschriftliche Erklärungen, Schreiben etc. (vgl. Ziffer 1.3.) gestützt und es ist nicht ersichtlich, wie die weiteren Aussagen der angerufenen Personen eine bessere Beweiswürdigung ermöglichen könnten. Gleiches gilt für die Edition von weiteren Dokumenten, die nach dem Gesagten keine (entscheidende) Relevanz mit Blick auf das Beweisergebnis hätten. Alles andere ginge an der Sache vorbei. Schliesslich ergeben sich bezüglich der Verwertbarkeit der essentiellen Beweismittel keinerlei Einschränkungen. Sie wurden ordnungsgemäss erhoben, weshalb zur Sachverhaltserstellung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

2.1. Gemäss ihrer übereinstimmenden Schilderung (vgl. Urk. 54 S. 23-37 mit Verweisen) wollten die Privatkläger J._____ erreichen, dass ihr Verwandter K._____ frühzeitig aus dem Strafvollzug in die Heimat entlassen werde. Zwecks dessen kontaktierten sie die Beschuldigte. Dass die Beschuldigte – vermeintlich – in dieser Sache für die Privatkläger J._____ tätig wurde, ergibt sich nebst deren übereinstimmenden Schilderungen aus dem offensichtlich durch die Beschuldigte fingierten Schriftverkehr mit dem Bundesamt für Justiz und dem Schweizerischen Bundesgericht (vgl. Urk. 30101031 ff.). Dass die Beschuldigte gegenüber den Privatklägern J._____ behauptete, die angestrebte Dienstleistung sei von Geldzahlungen abhängig, ergibt sich ebenfalls sowohl aus deren Schilderungen wie aus diversen, der Beschuldigten zuzuschreibenden Schriftstücken und der aktenkundigen schriftlichen Kommunikation der Beteiligten (wiederum Urk. 30101031; Urk. 30101022 ff.).

Wenn die Beschuldigte dies alles lapidar und pauschal dahingehend bestreitet, die J._____s hätten einen kriminellen Hintergrund und wollten sich mittels Falschbelastungen an ihr rächen sowie, die bei ihr sichergestellten schriftlichen Unterlagen seien nicht von ihr erstellt worden, sind dies allzu unbehelfliche Schutzbehauptungen und schlicht gelogen. Das Entsprechende wird im übrigen durch die Verteidigung gar nicht substantiiert bestritten (Urk. 44 S. 7-9).

Der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 ist somit zusammengefasst dahingehend rechtsgenügend erstellt, dass die Privatkläger J._____ die Freilassung ihres inhaftierten Verwandten K._____ erreichen wollten und deswegen die Beschuldigte kontaktierten; dass die Beschuldigte sich den J._____s gegenüber als Polizeibeamtin und in der Lage darstellte, diese Freilassung in die Wege zu leiten; dass die Beschuldigte vermeintlich in dieser Hinsicht tätig wurde und den Erfolg der Aktion als von Geldzahlungen der J._____s abhängig darstellte (vgl. Urk. 10 S. 211). Dazu kann vollumfänglich auf die in allen Teilen zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 54 S. 44-52; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2.2.1. Zu beurteilen bleibt die Frage, ob und in welcher Höhe die Privatkläger J._____ Zahlungen an die Beschuldigte geleistet haben (vgl. Urk. 10 S. 11-13).

2.2.2. Die Anklageschrift geht von 12 geleisteten Zahlungen an die Beschuldigte im Gesamtbetrag von CHF 50'800.– und Euro 15'800.– aus (Urk. 10 S. 12 f.). Die Verteidigung bestreitet, dass "überhaupt und wenn ja, wie viel Geld an die Beschuldigte geflossen ist" (Urk. 44 S. 16).

Die Vorinstanz hat die folgenden inkriminierten Zahlungen als nicht erstellt erachtet (vgl. Urk. 54 S. 52-68):

- Fr. 1'500.– im Januar 2014

- Fr. 4'300.– am 16. Januar 2014

- Fr. 2'000.– am 19. Februar 2014

- Fr. 5'000.– am 19. Februar 2014

- Fr. 10'000.– im März 2014

- Fr. 4'000.– im April 2014

Dabei hat es aus prozessualen Gründen sein Bewenden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

Als erstellt erachtet hat die Vorinstanz drei Zahlungen in CHF und drei Zahlungen in Euro.

2.2.3. Gemäss Anklageschrift wurden der Beschuldigten am 30. August 2013 im Q._____-Restaurant der Autobahnraststätte R._____ durch J2._____, J3._____ und J4._____ Fr. 19'500.– und am 4. September 2013 durch J2._____ und

J3._____ in … Fr. 500.– übergeben (Urk. 10 S. 12). Die Verteidigung bestreitet diese Zahlungen gar nicht rundweg: Vielmehr wird eine arglistige Täuschung der Privatkläger durch die Beschuldigte bestritten (worauf nachstehend bei der rechtlichen Würdigung zurückzukommen ist) respektive wird geltend gemacht, es sei nicht klar, woher genau das übergebene Geld gestammt habe (Urk. 44 S. 7 ff. und insb. S. 14).

Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, dass mit den Ausführungen der Verteidigung betreffend das Darlehen, welches gemäss der Darstellung der Privatkläger zur Bezahlung der Forderungen der Beschuldigten aufgenommen wurde, zu Zeitpunkt und genauem Umfang gewisse Widersprüche vorliegen. Diese seien jedoch erklär- und auflösbar (Urk. 54 S. 53 ff.). Dies trifft zu. Dass dieses Darlehen tatsächlich im Zeitraum der fraglichen Zahlung aufgenommen wurde, ist aktenkundig (Urk. 40501018 ff. und 40501055). Ebenfalls, dass die Beschuldigte in einem fingierten, bei ihr sichergestellten Schreiben betreffend das Anliegen der Privatkläger eine Zahlung ca. im Umfang der behaupteten Übergabe als notwendig darstellte (Urk. 30101031). Mit den weiteren ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz ist die inkriminierte Geldübergabe zwar nicht auf den Tag genau erstellt, jedoch auf einen Zeitraum von einigen wenigen Tagen, in welchem vor allem auch die glaubhaft geschilderte Zahlung der verbleibenden Tranche von Fr. 500.– erfolgte. Dass schliesslich nicht im Detail rekonstruiert werden kann, welcher der Privatkläger J._____ genau welchen Teilbetrag zur Verfügung stellte, und dies entgegen der Verteidigung nicht massgeblich ist, hat die Vorinstanz ebenfalls richtig erkannt: Die Privatkläger hatten ein gemeinsames Familien-Anliegen, welches gemeinsam und nach Kräften finanziert werden sollte. Die Verteidigung selber zitiert die überzeugende Aussage seitens der Privatkläger, wer etwas auf der Seite gehabt habe, habe beigesteuert (Urk. 44 S. 15 mit Verweisen). Entscheidend ist, dass aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden und überzeugenden Schilderungen keine relevanten Zweifel verbleiben, dass im Zeitraum Ende August/Anfang September 2013 wie in der Anklage geschildert Fr. 19'500.– und Fr. 500.– an die Beschuldigte übergeben wurden.

2.2.4. Gemäss Anklageschrift wurden dem Sohn der Beschuldigten, S._____, am 7. Dezember 2013 am Hauptbahnhof … durch J2._____ und J1._____ zuhanden der Beschuldigten Fr. 4'000.– übergeben (Urk. 10 S. 12). Die Verteidigung bestreitet auch diese Zahlungen nicht rundweg, bestreitet vielmehr eine arglistige Täuschung der Privatkläger durch die Beschuldigte und macht geltend, es sei nicht klar, woher genau das übergebene Geld gestammt habe (Urk. 44 S. 7 ff. und insb. S. 15).

Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, die Aussagen der Privatkläger betreffend diese Übergabe seien deckend und daher überzeugend (Urk. 54 S. 61 f.). Sodann ergeben sich aus dem aktenkundigen SMS-Verkehr zwischen der Beschuldigten und den J._____s in der Tat gewichtige Indizien betreffend eine Übergabe von genau Fr. 4'000.– zum fraglichen Zeitpunkt an S._____ (Urk. 30101022). Diese ist mithin erstellt. Zur genauen Herkunft des Geldes gilt das vorstehend Erwogene.

2.2.5. Gemäss Anklageschrift wurden am 6. November 2013 respektive 8. Dezember 2013 an zwei Personen mit Nachnamen T._____ zuhanden der Beschuldigten durch einen U._____ im Auftrag der Privatkläger 12'000.– Euro respektive 1'300.– Euro übergeben (Urk. 10 S. 12 f.).

Aktenkundig sind zwei schriftliche Bestätigungen des Onkels der Privatkläger 1-3, U._____, dass er den beiden T._____s 12'000.– und 1'300.– Euro übergeben hat (Urk. 20101108 bis 20101111). Wenn die Verteidigung die Echtheit der sich ebenfalls auf diesen schriftlichen Bestätigungen befindlichen Vermerken, dass dies im Auftrag und zuhanden der Beschuldigten erfolgt sei, anzweifelt (Urk. 44 S. 9 f.), ist dies haltlos vor dem Hintergrund, dass aus dem aktenkundigen SMS-Verkehr der Beschuldigten und der Privatkläger die Bestätigung der Beschuldigten hervorgeht, dass sie die 12'000.– Euro von den Privatklägern erhalten hat (Urk. 30101022). All dies wird gestützt durch die übereinstimmende Sachdarstellung der Privatkläger (Urk. 54 S. 58 ff. mit Verweisen). Mit der Vorinstanz ist sodann nicht massgeblich, woher die Privatkläger das Geld beschafft haben. Dass sie es zuhanden der Beschuldigten haben auszahlen lassen, ist insgesamt zweifelsfrei erstellt.

2.2.6. Gemäss Anklageschrift übergab schliesslich der Privatkläger 3 am 17. Januar 2014 der Beschuldigten in ihrer Wohnung 2'500.– Euro (Urk. 10 S. 12 f.). Aktenkundig ist, dass die Beschuldigte die Privatkläger am Vortag zu einer Zahlung aufgefordert hat (Urk. 30101027). Mit der Vorinstanz ist es daher wohl "naheliegend" und "nachvollziehbar", dass am 17. Januar 2014 eine Euro-Zahlung an die Beschuldigte stattgefunden hat. Strafrechtlich rechtsgenügend erstellt ist die Zahlung jedoch – namentlich auch im Quantitativ – nicht: So entspricht die seitens der Privatkläger behauptete Summe auch nicht dem durch die Beschuldigte geforderten Betrag. Die Vorinstanz versucht dies mit einer – durchaus plausiblen – Hypothese aufzulösen (Urk. 54 S. 64 f.). Für ein zweifelsfreies Beweisresultat genügt dies allerdings nicht.

2.3. Auch hier sind – wie bereits erwähnt – die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung beantragten Beweisergänzungen (Urk. 80 S. 17 ff.) nicht geeignet, um den erstellten Sachverhalt zu wiederlegen. Wie ausgeführt werden die Aussagen der Geschädigten mit den essentiellen Beweismitteln gestützt (vgl. Ziffer 1.5.).

3.1. Gemäss ihrer – diesbezüglich – übereinstimmenden Schilderung (vgl. Urk. 54 S. 74-81 mit Verweisen) wollten die Privatkläger B._____L._____ erreichen, dass die gegen ihren Verwandten M._____ bestehende Einreisesperre frühzeitig aufgehoben werde. Zwecks dessen kontaktierten sie die Beschuldigte. Dass die Beschuldigte – vermeintlich – in dieser Sache für die Privatkläger B._____L._____ tätig wurde, ergibt sich nebst deren übereinstimmenden Schilderungen aus dem offensichtlich durch die Beschuldigte fingierten Schriftverkehr mit dem Schweizerischen Bundesgericht (vgl. Urk. 30201011 ff.). Wenn die Verteidigung dies einzig damit bestritt, die Deutschkenntnisse der Beschuldigten seien für die Abfassung dieser Schreiben ungenügend (Urk. 44 S. 19; Urk. 80 S. 22), überzeugt dies nicht: Die Schreiben des Bundesgerichts betreffen eine C._____. Wie bereits vorstehend erwogen verfügte die Beschuldigte über eine gefälschte Passkopie mit ihrem Bild, lautend auf diesen Namen. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar und wird seitens der Verteidigung auch nicht substantiiert behauptet, wer ausser der Beschuldigten diese Schreiben verfasst haben soll. Die Beschuldigte lebt seit 1989 in der Schweiz und ist sehr wohl der deutschen Sprache mächtig, wovon sich das Gericht anlässlich der Berufungsverhandlung eindrücklich überzeugen konnte. Die Beschuldigte folgte dem umfangreichen Plädoyer der Verteidigung exakt Seite für Seite.

Dass die Beschuldigte – auch – gegenüber den Privatklägern B._____L._____ behauptete, die angestrebte Dienstleistung sei von Geldzahlungen abhängig, ergibt sich ebenfalls sowohl aus deren Schilderungen wie aus diversen, der Beschuldigten zuzuschreibenden Schriftstücken und der aktenkundigen schriftlichen Kommunikation der Beteiligten (Urk. 30201017 ff.).

Wenn die Beschuldigte dies alles lapidar und pauschal dahingehend bestreitet, – auch – die B._____L._____s hätten einen kriminellen Hintergrund, würden mit den J._____s unter einer Decke stecken, wollten sich mittels Falschbelastungen an ihr rächen sowie, die bei ihr sichergestellten schriftlichen Unterlagen seien nicht von ihr erstellt worden (Urk. 50101107 ff.), sind dies allzu unbehelfliche Schutzbehauptungen und angesichts der klaren belastenden Beweismittel schlicht gelogen.

Der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2 ist somit zusammengefasst dahingehend rechtsgenügend erstellt, dass die Privatkläger B._____L._____ die vorzeitige Aufhebung der Einreisesperre ihres Verwandten M._____ erreichen wollten und deswegen die Beschuldigte kontaktierten; dass die Beschuldigte sich den B._____L._____s gegenüber als Polizeibeamtin und in der Lage darstellte, diese Aufhebung der Einreisesperre in die Wege zu leiten; dass die Beschuldigte vermeintlich in dieser Hinsicht tätig wurde und den Erfolg der Aktion als von Geldzahlungen der B._____L._____s abhängig darstellte (vgl. Urk. 10 S. 13-19). Ergänzend kann dazu vollumfänglich auf die in allen Teilen zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 54 S. 84-90; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.2.1. Zu beurteilen bleibt – auch hier – die Frage, ob und in welcher Höhe die B._____L._____s Zahlungen an die Beschuldigte geleistet haben (vgl. Urk. 10 S. 19 f.). Eine behauptete Zahlung von Fr. 13'549.05 ca. am 19. Juli 2013 hat die

Vorinstanz als nicht erstellt erachtet (Urk. 54 S. 95 f.), wobei es sein Bewenden hat (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3.2.2. Gemäss Anklageschrift zahlten die Privatkläger B._____L._____ der Beschuldigten im Frühling 2013 an deren Wohnort Fr. 23'500.– (Urk. 10 S. 19). Die Verteidigung bestreitet mit dem Hinweis, es liege keine Quittung vor und die Herkunft des fraglichen Geldes sei unklar. Anschliessend wird eine arglistige Täuschung der Privatkläger bestritten (Urk. 44 S. 19 ff.).

Die Anklageschilderung korrespondiert mit den übereinstimmenden Aussagen der Privatkläger und deren schriftlicher Aufstellung (Urk. 54 S. 91-93 mit Verweisen; Urk. 30201010). Aus dem handschriftlichen, bei der Beschuldigten sichergestellten Schreiben Urk. 30201012 ergibt sich, dass die Beschuldigte entgegen ihren Bestreitungen Geld in der inkriminierten Höhe gefordert hat. Und aus dem ebenfalls der Beschuldigten zuzurechnenden Schreiben Urk. 30201011 ergibt sich nicht nur ein angebliches Zahlungserfordernis der Privatkläger, sondern auch die Information, dass tatsächlich gezahlt worden sei! Da ja nicht die Beschuldigte selber gezahlt hat, ist daraus in der Tat abzuleiten, dass sie für das angeblich von ihr Geleistete Gelder der Privatkläger erhalten hat. Die Beschuldigte bestreitet rundweg, von den Privatklägern B._____L._____ Zahlungen erhalten zu haben (Urk. 50101118). Dies wird – zusätzlich – klar widerlegt durch den aktenkundigen SMS-Verkehr zwischen der Beschuldigten und den B._____L._____s: Die Beschuldigte hat mehrfach eigentlich anerkannt, dass die B._____L._____s Zahlungen an sie geleistet haben (Urk. 54 mit Verweisen auf Urk. 30201025 ff.). Entgegen der Verteidigung ist es einmal mehr unerheblich, woher das fragliche Geld stammte. Die Vorinstanz hat jedoch nachvollziehbar aufgezeigt, dass auch die Kreditunterlagen der B._____L._____s die behauptete Zahlung an die Beschuldigte indizieren (Urk. 54 S. 93). Die fragliche Zahlung ist insgesamt erstellt.

3.2.3. Gemäss Anklageschrift zahlte der Privatkläger L._____ der Beschuldigten im Juni 2013 Fr. 16'000.– (Urk. 10 S. 19). Die seitens der Privatkläger übereinstimmend und detailliert behauptete Zahlung korrespondiert ohne Weiteres mit den fingierten Schreiben der Beschuldigten, wonach ein Betrag von Fr. 15'863.75 nicht nur gefordert (Urk. 30201013), sondern auch bezahlt worden sei (Urk. 30201014). Da die Beschuldigte alias C._____ nicht selbst bezahlte, kann sich dieses Schreiben nur auf eine tatsächlich erfolgte Zahlung der Privatkläger beziehen und stellt gegenüber den Privatklägern sinngemäss eine eigentliche Quittung dar. Dass die Herkunft des Geldes nicht restlos klar ist, führt – mit der Vorinstanz (Urk. 54 S. 93-95) – folgerichtig nicht zu relevanten Zweifeln daran, dass die Zahlung tatsächlich geleistet worden ist.

3.2.4. Gemäss Anklageschrift zahlte der Privatkläger L._____ der Beschuldigten schliesslich ca. am 18. Oktober 2013 Fr. 4'800.– (Urk. 10 S. 20).

Mit der Vorinstanz ist gestützt auf die aktenkundige Chatkonversation zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger L._____ ohne Weiteres erstellt, dass die Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt den fraglichen Betrag einforderte und auch in Aussicht stellte, diesen noch gleichentags bei den Privatklägern abzuholen (Urk. 54 mit Verweis auf Urk. 30201018). Gestützt auf die Aussagen der Privatkläger ist die anschliessende Zahlung auch durchaus plausibel. Im Gegensatz zu den vorstehend abgehandelten beiden Zahlungen liegen hier jedoch keine eigentlichen, indirekten schriftlichen Zugeständnisse der Beschuldigten vor, dass diese Zahlung geleistet worden ist. Daher ist die fragliche Zahlung entgegen der Vorinstanz – wenn auch knapp – nicht rechtsgenügend erstellt (vgl. Urk. 54 S. 96 f.).

3.3. Zum Tatkomplex die Privatkläger B._____L._____ betreffend wird der Beschuldigten zusätzlich vorgeworfen, einen fingierte Briefverkehr zwischen ihr und dem Schweizerischen Bundesgericht vorgetäuscht und dazu falsche Urkunden erstellt zu haben (Urk. 10 S. 20 f.).

Die massgeblichen Urkunden wurden bei der Beschuldigten sichergestellt. Sie und die Verteidigung behaupten ebenso kurz wie unglaubhaft, eine unbekannte Drittperson respektive ein Komplott der J._____s und der B._____L._____s habe diese Dokumente erstellt (Urk. 50101110; Urk. 44 S. 27).

Mit den in allen Teilen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz kann kein Zweifel bestehen, dass die Beschuldigte diese Schreiben selber erstellt hat, um

ihr gegenüber den Privatklägern geäussertes Lügenkonstrukt zu untermauern (Urk. 54 S. 86 f.).

3.4. Die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung angerufenen Beweisergänzungen (Urk. 80 S. 22 ff.), sind – wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. Ziffer 1.5.) – nicht geeignet, den erstellten Anklagesachverhalt zu widerlegen.

4.1. Zum Anklagepunkt Dossier 3 reklamierte die Verteidigung im Hauptverfahren ausführlich die Formulierung der Anklageschrift. Dabei bot sie eine Anklageschilderung des massgeblichen Sachverhalts an, wie diese nach ihrem Dafürhalten hätte sein müssen (Urk. 44 S. 28 f.). Damit konzediert die Verteidigung, dass es ihr und der Beschuldigten mithin ohne Zweifel klar ist, welcher Tatvorwurf der Beschuldigten gemacht wird und wogegen sie sich zu verteidigen hat.

Gemäss der – mit der Vorinstanz (Urk. 54 S. 112) – grundsätzlich überzeugenden Schilderung der Privatklägerin N._____ (Urk. 54 S. 103-109 mit Verweisen) wurde diese durch die Beschuldigte kontaktiert, da die Privatklägerin N._____ Probleme an ihrem Arbeitsplatz mit ihrem Arbeitgeber V._____ hatte. Bei der Beschuldigten wurden gefälschte Bankunterlagen sichergestellt, gemäss welchen die Beschuldigte tatzeitaktuell angeblich ein Vermögen in Millionenhöhe aufgewiesen habe (Urk. 40101029 [nicht Urk. 40401029 wie im Aktenverzeichnis]). Auf diese Unterlagen hat sich die Privatklägerin N._____ in ihrer Sachdarstellung bezogen; die Beschuldigte habe ihr diese gezeigt (Urk. 54 S. 103 ff. mit Verweisen). Angesichts dessen ist die Darstellung der Beschuldigten, die Fälschung sei einerseits durch unbekannte Dritte respektive durch das Steueramt erstellt und andererseits der Privatklägerin N._____ nie gezeigt worden (Urk. 50101121), eine unbehelfliche Schutzbehauptung. Das Konstrukt der Verteidigung, unbekannte Feinde der Beschuldigten wollten dieser schaden, indem sie auf den Namen der Beschuldigten lautende Urkunden fälschten und den Behörden einreichten (Urk. 44 S. 40 ff.), ist angesichts der Tatsache, dass bei der Beschuldigten diverse verfälschte Urkunden gefunden wurden, betreffend welche mehrere Privatkläger unabhängig voneinander aussagten, sie seien ihnen durch die Beschuldigte zu Überzeugungszwecken zur Kenntnis gebracht worden, schon sehr abenteuerlich.

Aus dem aktenkundigen Chat-Verkehr zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin N._____ geht sodann – wiederum entgegen den pauschalen Bestreitungen der Beschuldigten – zweifelsfrei hervor, dass die Beschuldigte von der Privatklägerin N._____ Geldzahlungen verlangt hat (Urk. 54 S. 115 f. mit Verweis auf Urk. 60201050 ff. und Urk. 50201200ff. [insb. Urk. 50201219 Frage 71 mit Protokollnotiz] sowie Urk. 40902001 ff. insb. 40902050). Vor diesem Hintergrund verbleibt mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 54 S. 113-116) kein Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin N._____, dass die Beschuldigte ihr Hilfe beim Erwerb einer Liegenschaft angeboten und mit Blick auf die Abwicklung dieses Rechtsgeschäfts Geldzahlungen verlangt hat.

4.2.1. Die Anklage lastet der Beschuldigten den Bezug von 8 Zahlungen der Privatklägerin N._____ im Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 28'600.– an (Urk. 10 S. 25). Die Vorinstanz hat drei Zahlungen über Fr. 3'000.–, Fr. 2'500.– und Fr. 1'500.– als nicht erstellt erachtet sowie eine weitere nur im Umfang von Fr. 2'000.– anstelle Fr. 2'500.– (Urk. 54 S. 118-120). Dabei hat es sein Bewenden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

4.2.2. Wie bereits erwähnt, ist die massgebliche Beweiswürdigung der Vorinstanz sorgfältig und zutreffend, dass die Privatklägerin durchaus detailliert und grundsätzlich glaubhaft ausgesagt hat, dass sie der Beschuldigten dahingehend glaubte, dass diese ihr beim Erwerb der Liegenschaft helfen könnte und sie (die Beschuldigte) dafür Zahlungen von ihr verlangt hat. Die Vorinstanz hat Zahlungen im Umfang von Fr. 5'000.–, Fr. 10'000.–, Fr. 2'500.–, Fr. 2'000.– (statt der eingeklagten Fr. 2'500.–) und Fr. 1'600.– als erstellt erachtet; dies einzig gestützt auf die entsprechenden Schilderungen der Privatklägerin N._____ (Urk. 54 S. 117-121). Für einen rechtsgenügenden Beweis – insbesondere im Quantitativ – reicht dies allerdings entgegen der Vorinstanz nicht aus: Sowohl die Vorinstanz selber wie auch die Verteidigung weisen zutreffend darauf hin, dass die Privatklägerin betreffend Chronologie und Höhe der Zahlungen nicht komplett kongruent ausgesagt hat und Irrtümer namentlich betreffend ihre eigene schriftliche Aufstellung auch eingestanden hat (Urk. 54 S. 116 mit Verweisen; Urk. 44 S. 30 f.).

Dies führt konsequenterweise zum Beweisresultat, dass es zugunsten der Beschuldigten offenbleiben muss, ob und in welcher Höhe Bargeldzahlungen von der Privatklägerin zur Beschuldigten geflossen sind. Es wird damit in der Folge die versuchte Tatbegehung zu prüfen sein (vgl. dazu rechtliche Ausführungen; III. Ziffer 1.7.)

4.3. Zum Tatkomplex die Privatklägerin N._____ betreffend wird der Beschuldigten zusätzlich vorgeworfen, einen fingierten Bankkontoauszug betreffend ihre Vermögenssituation und damit eine falsche Urkunde erstellt zu haben (Urk. 10 S. 25 f.).

Die massgebliche Urkunde wurde bei der Beschuldigten sichergestellt. Sie und die Verteidigung behaupten einmal mehr, eine unbekannte Drittperson habe dieses Dokument erstellt (Urk. 50101121; Urk. 44 S. 41; Urk. 80 S. 67).

Die Beschuldigte und die Verteidigung wollen also allen Ernstes dartun, in drei voneinander unabhängigen Fällen seien jeweils auf dem privaten Computer der Beschuldigten von einer Dritttäterschaft Dokumente gefälscht worden, welche gemäss den jeweils überzeugenden Aussagen der in diesen drei voneinander unabhängigen Fällen geschädigten Personen die Beschuldigte ihnen zur Untermauerung ihrer jeweiligen Lügen zur Kenntnis gebracht habe. Erneut ist zu betonen, dass die Beschuldigte unzweifelhaft die deutschen Sprache in Wort und Schrift beherrscht (vgl. Ziffer 3.1.).

Mit der Vorinstanz kann auch hier kein Zweifel bestehen, dass die Beschuldigte den massgeblichen Kontoauszug selber gefälscht hat, um gegenüber der Privatklägerin N._____ ihre behauptete Solvenz zu belegen (Urk. 54 S. 114 f.).

Auch hier sind die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung angerufenen Beweisergänzungen (Urk. 80 S. 24 ff.), nicht geeignet, den erstellten Anklagesachverhalt zu widerlegen (vgl. Ziffer 1.5.).

5.1. Zum Anklagepunkt Dossier 7 bestreitet die Beschuldigte, den Geschädigten D._____E._____ die Beschaffung von Reisepässen versprochen zu haben, für die Geschädigte Pässe organisiert zu haben sowie von den Geschädigten dafür

eine Zahlung verlangt und erhalten zu haben (Urk. 50101127 ff.). Die Bestreitungen zur Rolle der Beschuldigten bei der Passbeschaffung sind gestützt auf die Akten ohne Weiteres widerlegt: Die Beschuldigte teilte der namens der Geschädigten involvierten Rechtsanwältin Y._____ handschriftlich mit, sie schicke ihr Kopien der massgeblichen Pässe (Urk. 30701011). Die Anwältin bestätigte ihrerseits den Geschädigten schriftlich, die Beschuldigte habe ihr diese Passkopien geschickt (Urk. 30701010). Bei der Beschuldigten wurden sowohl auf die Geschädigten lautende Passfälschungen sichergestellt, wie ein echter, abgelaufener, auf die Geschädigte E._____ (ledig F._____) lautender Pass (Urk. 40101017; Urk.

30701012 ff.).

Schon allein dies lässt keinen Zweifel daran offen, dass die Beschuldigte in die Beschaffung von Reisepässen für die Geschädigten D._____E._____ involviert war. Wenn die Geschädigten dies dann – mit der Vorinstanz (Urk. 54 S. 135-138) – auch noch übereinstimmend und glaubhaft schildern (Urk. 54 S. 130-133), wird ein weiteres Bestreiten der Beschuldigten (und der Verteidigung, Urk. 44 S. 44 ff.) vollends hilflos.

5.2. Die Vorinstanz hat erwogen, es sei gestützt auf die überzeugenden Aussagen der Geschädigten D._____E._____ erstellt, dass diese der Beschuldigten in zwei Tranchen 5'000.– Euro übergeben hätten (Urk. 54 S. 138 f.).

Vorab nicht überzeugend sind die Bestreitungen der Verteidigung, es sei unrealistisch, dass die mittellosen Geschädigten mit Asylbewerberstatus einen solchen Betrag überhaupt von Dritten hätten erhältlich machen können und – wenn doch –, dass dieser ohne Quittungen übergeben worden sei (Urk. 44 S. 43).

Hierbei übersieht die Verteidigung, dass die Darlehensgeber Familienangehörige der Geschädigten waren und dass mit dem Geld der schwerkranken Tochter eine letzte Reise in ihre Heimat ermöglicht werden sollte. Angesichts dieser Umstände ist sowohl eine Hingabe an sich, wie eine solche ohne Quittung keinesfalls abwegig.

Gemäss obigem Beweisresultat ist erstellt, dass die Beschuldigte Pässe (respektive Passfälschungen) für die Geschädigten erhältlich machte. Es ist notorisch, dass sie für diese den Herstellern einen mit Sicherheit nicht unerheblichen Betrag zahlen musste. Dossier-übergreifend ist sodann das stereotype Tatvorgehen der Beschuldigten erstellt, für angebotene Dienstleistungen Geld zu verlangen. Dies verbunden mit den in der Tat insgesamt überzeugenden Aussagen der Geschädigten ist mit der Vorinstanz rechtsgenügend erstellt, dass die Geschädigten der Beschuldigten auf deren Verlangen 5'000.– Euro übergeben haben.

5.3. Zum Tatkomplex die Geschädigten D._____E._____ betreffend wird der Beschuldigten zusätzlich vorgeworfen, zwei auf die Namen der Geschädigten lautende, gefälschte jugoslawische Reisepässe erhältlich gemacht zu haben, um diese den Geschädigten vorzulegen und auszuhändigen (Urk. 10 S. 30).

Die massgeblichen – falschen – Urkunden wurden bei der Beschuldigten sichergestellt. Aus der Korrespondenz der Rechtsanwältin Y._____ geht sowohl die Beschaffung durch die Beschuldigte wie der beabsichtigte Verwendungszweck hervor. Die Behauptung der Beschuldigten, sie habe für die D._____E._____s keine Pässe besorgt, ist damit ebenso widerlegt wie diejenige, die Passfälschungen seien ihr durch die D._____E._____s zur Aufbewahrung übergeben worden (Urk. 50101128 f.). Diese decken sich auch nicht mit dem Erklärungsversuch der Verteidigung, die Beschuldigte habe die Passfälschungen im Auftrag der D._____E._____s beschafft (Urk. 44 S. 47-49). Wie hier schwadroniert wird, belegt die Aussage der Verteidigung, wahrscheinlicher als die Behauptungen der Beschuldigten sei eine – weitere – in den Raum gestellte "Arbeitshypothese" (Urk. 44 S. 48).

Mit den in allen Teilen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz kann kein Zweifel bestehen, dass die Beschuldigte die Passfälschungen beschafft hat, um diese den D._____E._____s als vermeintlich echte Pässe zu übergeben, und sie diese den Geschädigten auch vorgelegt hat (Urk. 54 S. 137 f.).

Am vorgenannten Ergebnis vermag auch der von der Verteidigung gestellt Beweisantrag (Urk. 80 S. 29) nichts zu ändern (vgl. Ziffer 1.5.).

6. Schliesslich wird der Beschuldigten in Dossier 8 vorgeworfen, eine verbotene Soft-Air-Gun besessen zu haben, was Beschuldigte und Verteidigung nicht bestreiten (Urk. 50101132; Urk. 44 S. 49 ff.; vgl. Urk. 54 S. 140 f.).

III. Rechtliche Würdigung

1.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vorab das notwendige Theoretische zu den einzelnen Elementen des Tatbestand des (gewerbsmässigen) Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB angeführt (Urk. 54 S. 142 bis 144). Darauf wird verwiesen.

1.2. In der Folge hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, dass die Beschuldigte in allen vier massgeblichen Anklage-Dossiers (1. J._____; 2. B._____L._____; 3. N._____ und 7. D._____E._____) die Privatkläger respektive Geschädigten mittels jeweils arglistiger Täuschung zur Leistung von Geldzahlungen bestimmt hat.

1.3. Dies ist sowohl im Resultat wie in der Begründung (mit einer Ausnahme) überzeugend: Die Privatkläger J._____ und B._____L._____ respektive die Geschädigten D._____E._____ wurden durch die Beschuldigte dahingehend getäuscht, die Beschuldigte sei Schweizer Polizeibeamtin mit Einfluss und Kontakten zu staatlichen Stellen, welche es ihr ermöglichen würden, staatliche Anordnungen zugunsten der Ansprecher abzuändern oder eine solche erhältlich zu machen (J._____: Verkürzung einer Freiheitsstrafe; B._____L._____: Aufhebung einer Einreisesperre; D._____E._____: Beschaffen von Reisepässen). Der Privatklägerin N._____ täuschte die Beschuldigte ebenfalls unter Verweis auf ihre soziale und berufliche Stellung sowie zusätzlich auf ihre angeblich komfortable Vermögenssituation vor, die Vorfinanzierung eines Liegenschaftenkaufs ermöglichen zu können.

1.4. An die Opfermitverantwortung dürfen vorliegend entgegen der Verteidigung (Urk. 44; Urk. 80 S. 76) keine hohen Anforderungen gestellt werden: Sämtliche Privatkläger und Geschädigte waren Ausländer oder Schweizer Bürger mit Migrationshintergrund. Sie alle waren betreffend Sprachkenntnis und Vertrautheit sowie Gewandtheit im Umgang mit den hiesigen Behörden stark reduziert. Sodann stammen sie alle ausnahmslos aus einem Kulturkreis, in welchem es wohl tatsächlich möglich ist, durch Geldzahlungen auf behördliche Anordnungen Einfluss zu nehmen.

Selbst wenn sie die Möglichkeit gehabt hätten, die Behauptungen der Beschuldigten zu überprüfen, fühlten sie sich dazu nicht veranlasst: Die Beschuldigte untermauerte ihre Lügen mit gefälschten Dokumenten, so gefälschten behördlichen Ausweisen, falschem behördlichem Schriftverkehr und einem gefälschten Bankkontoauszug. Weitere Täuschungsmittel waren eine inhaltlich falsche Telefonbeantworteransage, falsche Visitenkarten, ein täuschender Auftritt in den sozialen und Print-Medien – mit der Vorinstanz: ein systematisch erstelltes Lügengebäude. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschuldigte aus demselben Kulturkreis wie die Privatkläger/Geschädigten stammt, was diesen das Vertrauen und die Sicherheit vermittelte, eine Person aus ihrem eigenen sozialen und kulturellen Umfeld, welche es – vermeintlich – in der fremden Schweiz zu Stellung, Ansehen und Einfluss gebracht hat, würde sich für sie einsetzen.

1.5. Insgesamt hat die Beschuldigte sämtliche Privatkläger und Geschädigten mit Anklagebehörde sowie Vorinstanz und entgegen der Verteidigung arglistig in einen Irrtum versetzt und diese zu Geldzahlungen an die Beschuldigte veranlasst. Die Beschuldigte handelte zweifellos wissentlich und willentlich sowie mit Bereicherungsabsicht. Auf die entsprechende korrekte Begründung der Vorinstanz wird verwiesen (Urk. 54 S. 144-151).

1.6. Der massgebliche Umfang der einkassierten Zahlungen entspricht dem vorstehenden Beweisergebnis. Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass die Beschuldigte sich zulasten der Privatkläger J._____ und B._____L._____ (Dossiers

1 und 2) einen erheblichen Nebenerwerb erwirtschaftete und daher in diesen Anklagepunkten gewerbsmässig gehandelt hat (Urk. 54 S. 151 f.).

1.7. Betreffend Dossier 7 hat bereits die Vorinstanz eine Gewerbsmässigkeit verneint. Eine solche entfällt nun ebenfalls betreffend Anklagepunkt Dossier 3, da diesbezüglich wie vorstehend erwogen zugunsten der Beschuldigte der effektive

Deliktsumfang offen bleiben muss, was keinen Rückschluss auf ein relevantes deliktisches Einkommen erlaubt.

Durch das Fehlen einer Schadensumme ist die versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Ziff. 1 StGB zu prüfen. Mit Ausnahme des von Art. 146 Abs. 1 StGB geforderten Erfolges, nämlich des Schadenseintrittes, sind sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt. Die Beschuldigte hat alles getan, was aus ihrer Sicht notwendig war, um ihr deliktisches Vorhaben in die Tat umzusetzen. Sie hat alles Notwendige unternommen, um die Privatklägerin N._____ über die Möglichkeit eines Immobilienkaufs zu täuschen und diese beabsichtigte Täuschung ist auch tatsächlich eingetreten. Sie beabsichtigte auch, einen Gewinn zu erzielen, was sich entgegen ihrer Absicht und ihrer Bemühungen jedoch nicht einstellte (ein bezifferbarer Schadensbetrag fehlt). Damit ist sie, in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides, betreffend Dossier 3 des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

1.8. Zusammenfassend ist die Beschuldigte somit betreffend die Dossiers 1 und 2 des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und betreffend die Dossiers 3 und 7 des mehrfachen, teilweise versuchten (betreffend Dossier 3) Betrugs schuldig zu sprechen.

2.1. Ferner hat die Beschuldigte durch die Herstellung der inhaltlich falschen Korrespondenz mit dem Schweizerischen Bundesgericht (Dossier 2) und die Verfälschung eines sie betreffenden Bankkontoauszugs (Dossier 3) mit der Vorinstanz mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB begangen. Auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zu verweisen (Urk. 54 S. 153-156).

2.2. Durch das Vorzeigen der gefälschten beiden Reisepässe gemäss Dossier 7 hat die Beschuldigte sodann wiederum mit der Vorinstanz den Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB mehrfach erfüllt (vgl. Urk. 54 S. 156 f.).

3. Die Beschuldigte hat sich schliesslich mit der Vorinstanz auch anklagegemäss des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gemacht: Sie besass (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) anerkanntermassen eine täuschend echt aussehende Soft-Air-Gun plus Schalldämpfer, welche unter das Waffengesetz fallen (Art. 4 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 lit. a WG). Dass es kosovarischen Staatsangehörigen in der Schweiz verboten ist, Waffen zu besitzen (Art. 12 Abs. 1 lit. d WV), ist sattsam bekannt. Die Beschuldigte hat sich schlicht darum futiert und eine Widerhandlung zumindest in Kauf genommen.

IV. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat eingangs das Notwendige zum anwendbaren Recht, den Strafzumessungsgrundsätzen und dem anwendbaren Strafrahmen angeführt, worauf verwiesen wird (Urk. 54 S. 159-162).

2. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte für die Vermögens- und Urkundendelikte mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren bestraft (Urk. 54 S. 177).

3.1. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere der schwersten zu beurteilenden Tat, des gewerbsmässigen Betrugs zulasten der Privatkläger J._____, hat die Vorinstanz zu recht ein insgesamt leichtes Verschulden erkannt: Eine recht lange Deliktsdauer von rund einem Jahr steht einer noch vergleichsweise tiefen Deliktssumme von CHF 24'000.– und 13'300.– Euro gegenüber. Allerdings handelte es sich bei den Privatklägern um finanziell vulnerable Personen, was das Vorgehen der Beschuldigten als rücksichts- und mitleidslos offenbart.

Zur subjektiven Tatschwere handelte die Beschuldigte in der Tat vorsätzlich und egoistisch motiviert (Urk. 54 S. 162 f.).

Angesichts des weiten Strafrahmens und des noch leichten Verschuldens ist die vorinstanzliche Einsatzstrafe mit 18 Monaten doch etwas hoch ausgefallen. Diese ist vielmehr auf 1 Jahr Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.

3.2. Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz erwogen, dass das Verschulden der Beschuldigten betreffend den gewerbsmässigen Betrug in Dossier 2 ca. gleich schwer wiegt wie dasjenige gemäss Dossier 1: Ein kürzerer Deliktszeitraum steht einem etwas tieferen Deliktsbetrag gegenüber. Wiederum hat die Beschuldigte vorsätzlich und rücksichtslos wenig begüterte Landsleute geschädigt einzig in der Absicht, sich selber zu bereichern.

Wenn die Vorinstanz für das schwerste Delikt eine Einsatzstrafe von 18 Monaten angemessen hielt und diese für ein vergleichbares weiteres Delikt lediglich um

6 Monate erhöhte (Urk. 54 S. 163), ist dies nicht zu übernehmen: Wohl gilt bei der Sanktionierung mehrerer Delikte nicht das Kumulations-, sondern das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dennoch ist nicht einzusehen und wird es dem Verschulden eines weiteren Delikts nicht gerecht, wenn allein die Tatsache, dass bereits ein erstes Delikt vorliegt, zu einem Rabatt von 66% führen soll.

Eingedenk dessen ist die Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe um

8 Monate Freiheitsstrafe auf 20 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

3.3. Die Beschuldigte wird betreffend Dossier 3 neu nicht des gewerbsmässigen, sondern des versuchten einfachen Betrugs verurteilt. Die Beschuldigte versuchte bei der Privatklägerin N._____ einen Betrag von mind. Fr. 30'000.– erhältlich zu machen (es sollten 20% einer Hypothek vom Fr. 850'000.–, d.h. Fr. 170'000.–, finanziert werden, wobei die Privatklägerin N._____ mind. Fr. 30'000.– oder so viel sie aufbringen könne, beizusteuern hatte; Urk. 50201076 F 5 und Urk. 50201213 F 45). Betreffend Ausnützen einer finanziell schwach gestellten Person, vorsätzlicher Tatbegehung und egoistischem Tatmotiv gilt jedoch das vorstehend Erwogene. Die Einsatzstrafe ist folglich um weitere 5 Monate zu erhöhen. Wenn die Vorinstanz – ausgehend noch von einem gewerbsmässigen Betrug – lediglich um einem Monat erhöht hat (Urk. 54 S. 164), ist dies in keiner Weise mehr verschuldensangemessen und mit Art. 47 StGB nicht vereinbar.

3.4. Gleiches gilt für die Sanktionierung des Betrugs gemäss Dossier 7: Die Geschädigten waren vorläufig Aufgenommene mit einer todkranken Tochter, welcher sie nochmals eine Reise in ihre Heimat ermöglichen wollten. Solche

vulnerablen, schutzbedürftigen Personen egoistisch und einzig zur eigenen Bereicherung zu betrügen ist rücksichtslos und zeugt von hoher krimineller Energie. Die Einsatzstrafe ist um weitere 5 Monate zu erhöhen, auch wenn die mutmassliche Deliktshöhe wohl deutlich tiefer lag als in den anderen Fällen.

3.5. Schliesslich hat die Vorinstanz die Einsatzstrafe in Abgeltung der Urkundenfälschungen um insgesamt 3 Monate erhöht (Urk. 54 S. 164 f.). Dies ist angemessen und zu übernehmen: Wohl stellten diese Urkundenfälschungen Begleitdelikte der Betrüge dar und waren bereits für deren Qualifikation als arglistig relevant. Dennoch verletzen die Fälschung einer Bundesgerichtlichen Korrespondenz und eines Bankkontoauszugs sowie die Beschaffung und Verwendung falscher Reisepässe separate Rechtsgüter und sind zusätzlich – moderat – zu bestrafen.

Somit resultiert bis hierher nach der Beurteilung der Tatkomponente eine Einsatzstrafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe (gegenüber 29 Monaten gemäss Vorinstanz). Die Vorinstanz hat bei der Sanktionierung des Vergehens gegen das Waffengesetz ein weiteres Mal "die Einsatzstrafe erhöht" (Urk. 54 S. 166), dann allerdings eine separate Geldstrafe ausgesprochen (Urk. 54 S. 167). Letzteres ist korrekt, Ersteres nicht: Betrüge und Urkundendelikte basierten auf einem einheitlichen Tatentschluss und -vorgehen und sind demnach gesamthaft zu bestrafen. Das Vergehen gegen das Waffengesetz steht jedoch mit den übrigen Delikten in keinem Zusammenhang, weshalb es separat und – da dies möglich ist (Art. 34 Abs. 1 StGB) – mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist.

3.6. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten angeführt (Urk. 54 S. 166). Wenn sie die Tatsache, dass die Tochter der Beschuldigten erschossen und der Sohn schwer verletzt wurde und sie selber ebenfalls Schussverletzungen erlitt, in keiner Weise strafmindernd anrechnete (Urk. 54 S. 166), ist dies allzu streng. Strafzumessungsneutral wiegen allerdings die Vorstrafenlosigkeit und die nicht erhöhte Strafempfindlichkeit. Die Beschuldigte ist im Wesentlichen ungeständig und verlangt einen vollumfänglichen Freispruch. Einsicht oder gar Reue kann sie demnach nicht strafmindernd reklamieren. Zu einer weiteren Strafminderung führt mit der Vorinstanz der lange Zeitablauf seit Begehung der Taten.

Insgesamt resultiert nach der Beurteilung der Täterkomponente eine Reduktion der nach der Beurteilung der Tatkomponente festgesetzten Einsatzstrafe. Die vorstehende Strafzumessung führt zu einer Freiheitsstrafe knapp über dem angefochtenen Strafmass. Allerdings ist auch eine Sanktion von 2 Jahren Freiheitsstrafe noch vertretbar, namentlich um der Beschuldigten den bedingten Strafvollzug zu ermöglichen (BGE 134 IV 24 f.).

3.7. Der Anrechnung des einen Tages erstandener Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

3.8. Wenn die Vorinstanz für das Vergehen gegen das Waffengesetz mit überzeugender Begründung eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.– bemessen hat (Urk. 54 S. 165 f.), ist dies angemessen und ohne Weiteres zu übernehmen.

4. Die Beschuldigte ist Ersttäterin. Freiheits- und Geldstrafe sind bedingt aufzuschieben unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit (Art. 44 Abs. 1 StGB).

V. Einziehung

Mit Ausnahme der beiden gefälschten Herrenarmbanduhren ist ausgangsgemäss der seitens der appellierenden Beschuldigten angefochtene Teil der vorinstanzlichen Einziehungsregelung ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 54 S. 172-174). Bezüglich der Herrenarmbanduhr Breitling (A008'359'884) und der Herrenarmbanduhr Rolex (A008'359'895) bringt die Verteidigung vor, dass das Gesetz nicht vorsehe, beschlagnahmte Gegenstände nur deshalb nicht mehr zurückzugeben, weil diese von geringem Wert seien (Urk. 80 S. 84). Mit dieser Argumentation verkennt die Verteidigung jedoch, dass es sich bei den beiden Uhren unbestrittenermassen um Fälschungen handelt (Art. 69 Abs. 1 StGB) und wo die Gefahr besteht, dass sie weiterhin als unverfälscht in Verkehr gebracht werden, weshalb sie auch einzuziehen und zu vernichten sind.

VI. Zivilforderungen

1. Mit zutreffender Begründung – und entgegen dem Einwand der Verteidigung – hat die Vorinstanz die Beschuldigte zur Leistung von Schadenersatz an die Privatkläger 1-4 verpflichtet (Urk. 54 S. 168-170). Im Berufungsverfahren hat einzig eine Korrektur betreffend eine (als nicht rechtsgenügend erstellte) Zahlung zu erfolgen.

Die Beschuldigte ist somit zu verpflichten, den Privatklägern 1-4 als Solidargläubiger Schadenersatz von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. September 2013, EUR 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. November 2013, Fr. 4'000.– zuzüglich

5 % Zins ab 7. Dezember 2013 und EUR 1'300.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Dezember 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Privatkläger 1-4 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

2. Grundsätzlich dasselbe gilt betreffend die Schadenersatzforderung der Privatkläger 5 und 6 (B._____L._____; vgl. Urk. 54 S. 170 f.). Auch hier entfällt eine nicht rechtsgenügend erstellte Zahlung.

Die Beschuldigte ist zu verpflichten, den Privatklägern 5 und 6 als Solidargläubiger Schadenersatz von Fr. 23'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. Mai 2013 und Fr. 16'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Juni 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Privatkläger 5 und 6 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Zu Dossier 3 ist ausgangsgemäss festzustellen, dass die Beschuldigte der Privatklägerin N._____ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Mangels Liquidität ist die Privatklägerin 7 mit ihrer Forderung im Quantitativ auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO). Der geringfügige Wegfall einiger Schadenspositionen führt zu keiner anderen Kostenregelung.

2. Ebenfalls ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Verpflichtung der Beschuldigten zur Leistung einer Prozessentschädigung von Fr. 5'221.35 (inkl. MwSt.) an die Privatkläger 1-4 (J._____) zu bestätigen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist dem Aufwand entsprechend auf Fr. 8'000.– festzusetzen.

4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung fast vollumfänglich und auf die Anschlussberufung der Anklagebehörde wird nicht eingetreten. Es rechtfertigt sich, der Beschuldigten die Kosten dieses Verfahrens, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen, da der Aufwand im Verfahren durch sie verursacht wurde.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückforderung ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.

5. Die amtliche Verteidigung reichte am 21. Juni 2022 ihre Honorarnote betreffend das vorliegende Verfahren ein (Urk. 76). Für das gesamte Berufungsverfahren wurde ein Aufwand von insgesamt 88 Std. 45 Min. (ohne Teilnahme an der Berufungsverhandlung) zuzüglich Fr. 784.45 Barauslagen geltend gemacht. Bereits entschädigt wurde die amtliche Verteidigung im Untersuchungsverfahren mit Fr. 7'472.10 (Urk. 10301023 f.) sowie im Verfahren vor der Vorinstanz mit Fr. 15'374.90 (Urk. 54 S. 175). Angesichts der Bedeutung des Falles, und unter Berücksichtigung des zum Teil in gesamter Betrachtung unangemessenen Aufwands für das Berufungsverfahren, erscheint nunmehr eine Pauschalentschädigung in der Höhe von Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) angemessen.

1. Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Mai 2021 wird nicht eingetreten.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

"Es wird erkannt:

1.-3. [...]

4. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. März 2020 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Hinwil lagernden Gegenstände und Datenträger werden eingezogen und vernichtet:

− 1 Softairgun mit Schalldämpfer der Marke G1 (A008'359'806); − 1 Magazin mit 6 Schuss (Kaliber 22; A008'359'817); − […]

5. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. Februar 2018 bzw. 10. März 2020 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Hinwil lagernden Gegenstände werden eingezogen und dem Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen:

− 1 Schweizer Identitätskarte von B._____ (ID Karten Nr. 1), abgeändert auf die Personalien von A._____, geboren am tt.12.1975 (A008'359'873); − abgeänderte Visitenkarten (A008'359'828); − 1 Passkopie gefälschter Schweizer-Pass Nr. 2, lautend auf C._____ (A008'359'839); − 1 gefälschter Bankauszug mit grossem Vermögensstand, UBS, printscreen (A008'359'840); − 1 Ausländerausweis B, abgeändert auf Police Officer (A011'119'203); − 1 gefälschter Reisepass Nr. 3, D._____ (A011'141'756); − 1 gefälschter Reisepass Nr. 4, E._____ (A011'141'778).

6. Der folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. März 2020 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse Hinwil lagernde Reisepass wird der Berechtigten innert eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben und hernach ohne weitere Mitteilung durch die Bezirksgerichtskasse eingezogen und vernichtet:

− 1 Reisepass Nr. 5, F._____ (echtes Dokument; A011'141'789).

7.-9. […]

10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 6'000.–; die weiteren Auslagen betragen:

Fr. 3'200.– Gebühr für das Vorverfahren

Fr. 3'683.40 Auslagen (Gutachten)

Fr. 850.– Auslagen Polizei

Entschädigung amtliche Verteidigung, inkl. Barauslagen und Fr. 13'930.70 MwSt. (RA X2._____; bereits ausbezahlt)

Entschädigung amtliche Verteidigung, inkl. Barauslagen und Fr. 7'472.10 MwSt. (RA X1._____; bereits ausbezahlt)

Entschädigung amtliche Verteidigung, inkl. Barauslagen (RA Fr. 15'374.90 X1._____)

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11.-12. […]

13. [Mitteilungen]

14.-15. [Rechtsmittel]"

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB; − des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;

− der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB; − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 4 Abs. 2 lit. a WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. März 2020 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Hinwil lagernden Gegenstände und Datenträger werden eingezogen und vernichtet:

− 1 Herrenarmbanduhr Breitling (Fälschung; A008'359'884); − 1 Herrenarmbanduhr Rolex (Fälschung; A008'359'895); − 1 Festplatte der Marke Lacie, schwarz mit 2 Kabeln (A008'359'748); − 1 Festplatte mit Netzteil Marke Eigenbau (A008'359'760); − 1 Festplatte Western Digital, ohne Gehäuse (A008'359'771); − 3 SD Karten 1 GB, 2 x 8 GB (A011'121'827); − 1 Voice Tracer Marke Philips, grau/schwarz (A011'121'929); − 1 Mobiltelefon iPhone 4, inkl. Ladegerät, weiss (A011'121'963); − 1 Mobiltelefon Samsung, inkl. Ladekabel, weiss (A011'121'996).

5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 - 4 (J._____) als Solidargläubiger Schadenersatz von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. September 2013, EUR 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. November 2013, Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Dezember 2013 und EUR 1'300.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Dezember 2013 zu bezahlen.

Im Mehrbetrag werden die Privatkläger 1 - 4 (J._____) mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 5 und 6 (B._____L._____) als Solidargläubiger Schadenersatz von Fr. 23'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. Mai 2013 und Fr. 16'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Juni 2013 zu bezahlen.

Im Mehrbetrag werden die Privatkläger 5 und 6 (B._____L._____) mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte der Privatklägerin 7 (N._____) dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zum Quantitativ wird die Privatklägerin 7 (N._____) mit ihrer Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 8'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.)

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt); − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, … (versandt); − die Vertretung der Privatklägerschaft 1 - 4 (J._____) fünffach für sich und die Privatklägerschaft (versandt); − die Privatklägerschaft 5 und 6 (B._____L._____) und 7 (N._____) (versandt); − Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (versandt);

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, …; − die Vertretung der Privatklägerschaft 1 – 4 (J._____) fünffach für sich und die Privatklägerschaft; − die Privatklägerschaft 5 und 6 (B._____L._____) und 7 (N._____);

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz; − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; − Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich; − Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen, Guisanplatz 1A, 3003 Bern; − die Kasse des Bezirksgerichts Hinwil, gem. Vorinstanz Dispo-Ziff. 4 sowie Dispo-Ziff. 4.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 28. Juni 2022

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Gut MLaw S. Zuber

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.