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Entscheid

SB210238

Mehrfache einfache Körperverletzung etc. und Widerruf

23. November 2021Deutsch35 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte und Berufungsumfang

1.

Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob am 24. April 2020 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Raufhandels, Angriffs etc. (Urk. 29). Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 5. Februar 2021 (Urk. 66) sprach das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, den Beschuldigten der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des Raufhandels, der Sachbeschädigung, der versuchter Nötigung, des Landfriedensbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu 24 Monaten Freiheitsstrafe bedingt sowie zu einer Busse von Fr. 300.–. Vom Vorwurf des Angriffs und der mehrfachen Drohung sprach es ihn dagegen frei. Mit Blick auf den Zivilpunkt sprach die Vorinstanz dem Privatkläger 2 Schadenersatz sowie eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich Zins zu. Hinsichtlich des Privatklägers 3 wies sie dessen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren ab. Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger 3 fristgerecht Berufung an (Urk. 55). Der Privatkläger 2, welcher ebenfalls Berufung angemeldet hatte, zog diese innert Frist zur Einreichung der Berufungserklärung wieder zurück (Urk. 54, 67), wovon Vormerk zu nehmen ist.

2.

Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 erstattete der Privatkläger 3 fristgerecht seine (begründete) Berufungserklärung, in welcher er die eingangs erwähnten Anträge stellte (Urk. 70; Beilagen Urk. 71/1-10).

3.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2021 wurde den Parteien Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 72), die in der Folge allerdings von keiner Seite erhoben wurde (Urk. 74, 75). Die Staatsanwaltschaft lies überdies verlauten, im Berufungsverfahren keine Anträge zu stellen (Urk. 74).

4.

Nachdem der Rechtsvertreter des Privatklägers 3 auf entsprechende Anfrage erklärt hatte, dass er seine mit einer ausführlichen Begründung versehene Berufungserklärung als Berufungsbegründung verstehe und entsprechend keine

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Fristansetzung zur Einreichung einer weiteren Eingabe benötige (Urk. 77), wurde im Beschluss vom 30. Juni 2021 in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. b StPO (ausschliesslich Zivilpunkt angefochten) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 78). Mit Eingabe vom 16. Juli 2021 (Urk. 81) erstattete der Beschuldigte seine schriftliche Berufungsantwort fristgerecht, welche mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2021 dem Privatkläger 3 zugestellt wurde (Urk. 82). Weitere Stellungnahmen gingen in der Folge keine ein.

5. Der Berufungsumfang beschränkt sich auf den Zivilpunkt (Schadenersatzund Genugtuungsforderung) hinsichtlich des Privatklägers 3. Im Übrigen ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 5. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen, was mit dem hiervor erwähnten Beschluss vom 30. Juni 2021 bereits festgestellt wurde (Urk. 78 Dispositiv-Ziffer 1). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales Beschränkt sich der Berufungsgegenstand nur noch auf den Zivilpunkt, ist Art. 398 Abs. 5 StPO zu beachten, wonach das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde. Vorliegend handelt es sich um eine ausservertragliche Schadenersatzforderung des Privatklägers 3 (B._____), mithin um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, bezüglich welcher die eidgenössische Zivilprozessordnung für die Berufung eine Streitwertgrenze von Fr. 10'000.– vorsieht (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Diese Schwelle ist bei der vorliegend strittigen Forderung, welche sich addiert auf Fr. 2'680.– beläuft, nicht erreicht. Entsprechend prüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid – was Rügen betreffend die Feststellung des Sachverhaltes anbelangt – nur mit eingeschränkter Kognition (Willkürprüfung). Soweit unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wird, ist die Kognition dagegen nicht beschränkt (vgl. Art. 320 ZPO i.V.m. Art. 398 Abs. 5 StPO).

5. Der Berufungsumfang beschränkt sich auf den Zivilpunkt (Schadenersatzund Genugtuungsforderung) hinsichtlich des Privatklägers 3. Im Übrigen ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 5. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen, was mit dem hiervor erwähnten Beschluss vom 30. Juni 2021 bereits festgestellt wurde (Urk. 78 Dispositiv-Ziffer 1). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales Beschränkt sich der Berufungsgegenstand nur noch auf den Zivilpunkt, ist Art. 398 Abs. 5 StPO zu beachten, wonach das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde. Vorliegend handelt es sich um eine ausservertragliche Schadenersatzforderung des Privatklägers 3 (B._____), mithin um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, bezüglich welcher die eidgenössische Zivilprozessordnung für die Berufung eine Streitwertgrenze von Fr. 10'000.– vorsieht (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Diese Schwelle ist bei der vorliegend strittigen Forderung, welche sich addiert auf Fr. 2'680.– beläuft, nicht erreicht. Entsprechend prüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid – was Rügen betreffend die Feststellung des Sachverhaltes anbelangt – nur mit eingeschränkter Kognition (Willkürprüfung). Soweit unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wird, ist die Kognition dagegen nicht beschränkt (vgl. Art. 320 ZPO i.V.m. Art. 398 Abs. 5 StPO).

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III. Zivilforderung

1. Parteistandpunkte

1.1. Die Vorinstanz wies die Anträge des Privatklägers im Zivilpunkt, welche identisch mit den Berufungsanträgen sind, vollumfänglich ab, mit der Begründung, dass sich der Beschuldigte gemäss dem von ihr erstellten Sachverhalt nicht direkt am Vorgehen gegen den Privatkläger 3 (B._____) beteiligt bzw. er zu den Verletzungen, die der Privatkläger B._____ erlitten habe, nachweislich keinerlei Beitrag geleistet habe und er entsprechend auch nicht für den vom Privatkläger B._____ erlittenen Schaden bzw. die von ihm erlittene immaterielle Unbill zur Verantwortung gezogen werden könne. Sein Tatbeitrag (Faustschlag gegen den Privatkläger 2 [A._____]) sei für die Verletzungen des Privatklägers "A._____" [recte: B._____] in keiner Weise kausal. Der Beschuldigte sei zwar in strafrechtlicher Hinsicht auch des Raufhandels schuldig zu sprechen, da er Teil einer wechselseitigen Auseinandersetzung gewesen sei, an welcher auch der Privatkläger B._____ beteiligt gewesen sei, doch habe er in zivilrechtlicher Hinsicht nichts zu dem vom Privatkläger B._____ geltend gemachten Schaden bzw. Unbill beigetragen (Urk. 66 S. 45 f.).

1.2. Der Privatkläger B._____ rügt mit seiner Berufung, die Vorinstanz habe die Haftung des Beschuldigten rechtsfehlerhaft verneint. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die Verurteilung des Beschuldigten wegen Raufhandels eine Solidarhaftung jedes einzelnen Teilnehmers der Auseinandersetzung für den gesamten Betrag begründe. Art. 50 Abs. 1 OR sehe eine solidarische Haftung für mehrere Verursacher eines Schadens, den sie gemeinsam verschuldet haben, vor. Werde eine Gefahr gemeinsam geschaffen, spiele es keine Rolle, welche daran beteiligten Personen die eigentliche Schadensursache gesetzt hätten (Urk. 70 S. 4, 9 ff.). Der verursachte Sachschaden in Form der bei der Auseinandersetzung zerrissenen Hose und T-Shirt des Beschuldigten belaufe sich auf Fr. 180.– (Urk. 70 S. 11). Aufgrund der erlittenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen als Folge des gewaltsamen Übergriffs auf den Privatkläger 3 rechtfertige sich eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.– (Urk. 70 S. 12 ff.).

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1.3. Der Beschuldigte bestreitet die Forderung des Beschuldigten sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht vollumfänglich. Der Beschuldigte habe – wie dies auch die Vorinstanz festgestellt habe – keinen kausalen Beitrag zum vom Privatkläger 3 (B._____) behaupteten Sachschaden und der angeblichen immateriellen Unbill geleistet. Sein Tatbeitrag am Raufhandel habe sich im erstellten Faustschlag gegen den Privatkläger 2 (A._____) erschöpft, welcher sich aber im Rahmen eines ersten "Sachverhaltskomplex" in der Gasse vor der Liegenschaft D._____-strasse … abgespielt habe. Der darauffolgende zweite Sachverhaltskomplex, in welchem der Privatkläger 3 (B._____) in Richtung E._____ geflüchtet sei und dabei von einer unbekannten Nebentäterschaft verfolgt und mehrfach weiter verprügelt worden sei, habe ohne Beteiligung des Beschuldigten und auch ohne dessen Kenntnis dieser Vorgänge an einem anderen Ort abgespielt, weshalb dieser auch isoliert zu betrachten sei. Die dem Privatkläger 3 in diesem zweiten Sachverhaltskomplex von der unbekannten Nebentäterschaft zugefügten Verletzungen habe der Beschuldigte nicht – auch nicht eventualvorsätzlich – in Kauf genommen. Ohnehin werde der behauptete Sachschaden auch in tatsächlicher Hinsicht bestritten und die Genugtuungsforderung wäre, selbst wenn sie an sich geschuldet wäre, ohnehin zu hoch bzw. höchstens im Bereich von Fr. 1'000.– anzusiedeln (Urk. 81 S. 3 f.).

2. Haftungsvoraussetzung und konkrete Prüfung

2.1. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist erstellt, dass sich der Beschuldigte an der in Anklageziffer 1 beschriebenen wechselseitigen Auseinandersetzung dahingehend beteiligte, dass er dem Privatkläger 2, A._____, einen Faustschlag gegen die linke Wange versetzte, sodass dieser einen doppelten Kieferbruch erlitt. Dies tat der Beschuldigte, als sich A._____ über den Privatkläger 3, B._____, gebeugt hatte, um diesen vor weiteren Schlägen und Tritten durch die weiteren in die Auseinandersetzung involvierten Personen zu schützen. Als nicht erstellt erachtete die Vorinstanz die in Anklageziffer 1, 2. Abschnitt beschriebene aktive Beteiligung des Beschuldigten an den tätlichen Übergriffen auf den hier berufungsführenden Privatkläger B._____ (Urk. 66 S. 32 ff.). Nachdem im Untersuchungsverfahren – abgesehen vom Beschuldigten und den beiden Pri-- 10 of 26 -vatklägern A._____ und B._____ – keine weiteren der an der Schlägerei beteiligten Personen identifiziert werden konnten, bleibt unklar, wer den Privatkläger B._____ zu Beginn der Auseinandersetzung tätlich angegangen hatte, sodass dieser zu Boden ging und sich der Privatkläger A._____ veranlasst sah, sich schützend über seinen Freund zu werfen. Ebenfalls nicht mehr erstellen lässt sich, wer den Privatkläger B._____ – im Anschluss an den Faustschlag des Beschuldigten gegen den Privatkläger A._____ – verfolgt, eingeholt und erneut verprügelt hat. Entsprechend spricht bereits die Anklageschrift von " einer nicht bekannten Nebentäterschaft", zu welcher sie den Beschuldigten offensichtlich nicht zählt.

2.2. Gemäss Artikel 41 OR ist jener, der einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit, ihm zum Ersatze verpflichtet.

2.3. Der Beschuldigte wurde wie dargelegt im Hinblick auf die tätliche Auseinandersetzung am 25. August 2018 in der D._____-strasse wegen Raufhandels schuldig gesprochen, aus deren Begehung der Privatkläger B._____ vorliegend seine Schadenersatz- und Genugtuungsforderung ableitet. Allfälliger aus dieser Beteiligung am Raufhandel durch den Beschuldigten (mit-)verursachter Schaden und materielle Unbill (zur Frage Zurechnung und Kausalität vgl. hiernach) gilt im Sinne von Art. 41 OR als rechtswidrig zugefügt, hat der Beschuldigte doch einerseits durch sein Verhalten Art. 133 StGB verletzt, welcher als geschützte Rechtsgüter die körperliche Integrität der Teilnehmer am Raufhandel oder auch von unbeteiligter Dritten umfasst (vgl. BSK-StGB I, 4. Aufl. 2019, N 7 zu Art. 133 StGB; vgl. dazu auch nachfolgende Ausführungen E. 2.4.1. ff.; sodann REY/W ILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Aufl. 2018, Rz. 1670 f.). Andererseits stellen (insofern gemeinsam mitverursachte) Körperschäden (inkl. seelischer Schäden) und Sachbeschädigungen eine Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter dar, was ohnehin für sich bereits rechtswidrig ist.

2.4. Sodann ist zu prüfen, ob der vom Privatkläger B._____ geltend gemachte körperlich und seelische Schaden sowie der Sachschaden vom Beschuldigten kausal verursacht wurde. Die Vorinstanz stellt sich diesbezüglich wie dargelegt auf den Standpunkt, dass dem Beschuldigten hinsichtlich der Schädigung des -- 11 of 26 -Privatklägers B._____ keine direkte Beteiligung nachgewiesen werden könne und er entsprechend auch nicht haften müsse. Dem hält die Verteidigung entgegen, dass bereits die Beteiligung am Raufhandel durch den Beschuldigten genüge, damit dieser für den im Rahmen des Raufhandels entstandenen Schadens haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könne.

2.4.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen dem Geschädigten solidarisch, wenn sie den Schaden gemeinsam verschuldet haben, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen. Die Haftung mehrerer Personen im Sinne dieser Norm verlangt eine gemeinsame Verursachung und ein gemeinsames Verschulden. Vorausgesetzt wird ein schuldhaftes Zusammenwirken bei der Schadensverursachung, dass also jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen weiss oder jedenfalls wissen könnte. Erforderlich ist eine bewusste und gewollte Teilnahme. Bewusstes Zusammenwirken setzt nicht voraus, dass sich die Beteiligten verabredet haben. Indem Art. 50 Abs. 1 OR den Anstifter und Gehilfen erwähnt, anerkennt die Bestimmung auch die psychische Mitverursachung (Urteile des Bundesgericht 6B_428/2013,6B_437/2013 und 6B_448/2013 vom 15. April 2014, E. 7.3, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Eine gemeinsame Verursachung ist dann gegeben, wenn das Verhalten mehrerer Personen als adäquate Teil- oder Gesamtursache des eingetretenen Schadens qualifiziert werden kann (KÜTTEL, Begriff der Teilnahme nach Art. 50 OR, "Gemeinsame Verschuldung" eines Schadens durch Anstifter, Urheber und Gehilfen und die Rolle des Begünstigers, in: HAVE 2008, a.a.O., S. 322). Dazu hielt das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem Strassenkrawall von Streikenden, in dessen Rahmen ein Streikbrecher von einem bestimmten (identifizierten) Streikenden angegangen und verletzt wurde, fest, dass "nicht nur das Verhalten des unmittelbaren Täters, sondern Aller, die an einem derartigen Unternehmen teilgenommen haben – unbekümmert um das Mass ihrer Mitwirkung – als für die eingetretenen Wirkungen kausal" erscheine (BGE 57 II 417 E. 2). Im eben erwähnten Bundesgerichtsentscheid war also klar, wer dem Opfer den Schaden zugefügt hatte, trotzdem wurden die übrigen Beteiligten für solidarisch haftbar erklärt, hatten sie doch mit ihrer Beteiligung an einem derartigen Unternehmen ihren Beitrag zum Eintritt des Schadens geleistet.

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2.4.2. Auch in einem deutlich jüngeren Entscheid, der eine tätliche Auseinandersetzung zum Gegenstand hatte, in welcher wie in casu zwei Gruppierungen aufeinandertrafen und schliesslich einer der Beteiligten durch einen Messerstich getötet wurde, verpflichtete das Bundesgericht sämtliche an der (als Raufhandel qualifizierten) Auseinandersetzung Beteiligten zur solidarischen Haftung für die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Hinterbliebenen des Getöteten. Dies, obwohl der Messerstich einem einzelnen der involvierten Täter zugerechnet werden konnte, welcher schliesslich auch der eventualvorsätzlichen Tötung schuldig erkannt wurde. Diesbezüglich hielt das Bundesgericht fest: "Dass die Vorinstanz eine Solidarhaftung bejaht, ist nicht zu beanstanden. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers 3 ist nicht massgeblich, dass einzig der Beschwerdeführer 1 der eventualvorsätzlichen Tötung [Anmerkung: von "…."] schuldig erkannt wurde und er (der Beschwerdeführer 3) in der letzten Phase des Kampfes sich nicht am unmittelbaren Ort des Geschehens (Waschküchenbereich) aufhielt. Der Beschwerdeführer 1 ging von Anfang an mit offenem Messer, für seine Mitstreiter erkennbar und von ihnen gebilligt in die tätliche Auseinandersetzung. Diese mussten mit dem Einsatz der Waffe und mit dem konkreten Schaden rechnen. Wer sich an einer Rauferei beteiligt, bei welcher das Opfer von Messerstichen verletzt wird, haftet nach einhelliger Lehre ebenfalls und unabhängig davon, ob er selbst bewaffnet war […]. Unmassgeblich ist, dass der Beschwerdeführer 3 einzig des Raufhandels schuldig gesprochen wurde. Die im Gesetz verwendeten Begriffe Anstifter, Urheber und Gehilfe sind losgelöst von ihrem strafrechtlichen Sinn zu verstehen […]. Ein gemeinsames Verschulden wäre allenfalls zu verneinen, wenn die Tatwaffe erst im Laufe der Rauferei gezogen wird und die übrigen Beteiligten nicht damit rechneten respektive nicht damit rechnen mussten. Dies war hier wie dargetan nicht der Fall. Im Übrigen handelte der Beschwerdeführer 1 nicht unabhängig, sondern als Teil der Gruppe mit der tatkräftigen und psychischen Mithilfe seiner Mitstreiter. Die Beteiligung des Beschwerdeführers 3 erschöpfte sich nicht nur in seiner Anwesenheit und in einer moralischen Unterstützung seines Bruders. Vielmehr kämpfte er mit F._____, während sich der Rest seiner Gruppe G._____ zuwenden konnte. Damit wirkte er mit seiner Gruppe zusammen. Selbst wenn sein Tatbeitrag "eine im Gesamtzusammenhang höchst nebensächlich erscheinende körperliche Auseinandersetzung mit F._____" (Beschwerde S. 8) sein sollte, so vermag der Beschwerdeführer 3 daraus nichts für sich abzuleiten. Das Gesetz sieht -- 13 of 26 -Solidarhaftung für alle Täter vor, ohne nach Intensität der Mitwirkung zu differenzieren […]. Ein untergeordneter Tatbeitrag wäre bei der richterlichen Festsetzung der Regressquote von Relevanz (vgl. Art. 50 Abs. 2 OR)." (Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2013,6B_437/2013 und 6B_448/2013 vom 15. April 2014, E. 7.4, mit Hinweisen auf diverse Lehremeinungen)

2.4.3. In casu konnten – wie bereits dargelegt – jene Personen, die dem Privatkläger B._____ zu Beginn des Raufhandels sowie nach dem Faustschlag des Beschuldigten gegen den Privatkläger A._____ mit Schlägen traktierten, nicht identifiziert werden und es muss – vergleichbar mit dem zitierten Bundesgerichtsentscheid – gemäss unbestritten gebliebener Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass es nicht der Beschuldigte war, welcher diese Verletzungen "eigenhändig" verursacht hat. Entgegen der Vorinstanz führt dies jedoch nicht zur Verneinung der (Mit-)Haftung des Beschuldigten: Vorliegend war der Beschuldigte vom Beginn der Auseinandersetzung an zumindest physisch präsent und hat – davon ist aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen H._____ auszugehen (vgl. Urk. 66 S. 29 ff.) – die ersten Schläge gegen den Privatkläger B._____, aufgrund welcher dieser zu Boden ging, mitbekommen. Selbst wenn man mit der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgehen muss, dass dieser bis dahin die Auseinandersetzung nur beobachtet und noch nicht selber aktiv eingegriffen hatte, so war er zumindest unmittelbar physisch präsent, wodurch er den aktiv handelnden Tätern Rückhalt verlieh und insofern zumindest psychische Unterstützung leistete. Es blieb jedoch nicht bei der passiven Haltung, griff der Beschuldigte doch kurze Zeit später auch selber händisch in die Schlägerei ein, indem er dem nun ebenfalls involvierten Privatkläger A._____ den besagten Faustschlag verabreichte, als sich dieser schützend über B._____ geworfen hatte, als dieser von der übrigen Täterschaft traktiert wurde. Durch diese Beteiligung hat er nicht nur aus strafrechtlicher Sicht den Tatbestand des Raufhandels erfüllt, sondern gemäss Lehre und Rechtsprechung, wonach sämtliche Beteiligten durch die Teilnahme an der gewalttätigen wechselseitigen Auseinandersetzungen einen kausalen Beitrag für den in diesem Rahmen eingetretenen Schaden geleistet haben, sich auch in zivil- bzw. haftungsrechtlich relevanter Weise an der Schädigung des Privatklägers B._____ beteiligt. Denn nach der -- 14 of 26 -Lehre ist wie dargelegt jeder Beitrag haftungsbegründend, und zwar sogar dann, wenn dieser etwa nur in der durch Anwesenheit des Täters ausgedrückten moralischen Unterstützung der andern Beteiligten erfolgt. Haben mehrere Personen gemeinsam eine Gefahr geschaffen, ist belanglos, welche der an der gefährlichen Tätigkeit beteiligte Person(en) die eigentliche Schadensursache gesetzt hat (BGE 104 II 184 S. 187 E. 2). Eine solche Gefahr für sämtliche Beteiligten – insbesondere auch den hier berufungsführenden Privatkläger 3 – haben der Beschuldigte und die übrigen Beteiligten durch ihre Teilnahme am Raufhandel gemeinsam geschaffen. Das schuldhafte Zusammenwirken setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wie dargelegt sodann einzig voraus, dass jeder Schädiger vom Tatbeitrag des andern Kenntnis hat oder bei der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte Kenntnis haben können (BGE 104 II 225 E. 4a). Dass der Beschuldigte die ersten Übergriffe gegen B._____ zumindest beobachtet hatte, wurde bereits dargelegt. Was die nach seinem Faustschlag erfolgten weiteren Übergriffe auf diesen betreffen, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte angesichts des bisherigen Verlaufs der Schlägerei zumindest damit gerechnet haben musste, dass seine Mitstreiter, welche sich nun an die Verfolgung von B._____ machten, während er mit A._____ beschäftigt war, ersteren weiter traktieren würden. Die von diesem glaubhaft beschriebenen weiteren Übergriffe in Form von Schlägen und Tritten auf seiner Flucht zur E._____ bewegten sich dabei im Rahmen dessen, was sich bereits im bisherigen Verlauf der Rauferei abgespielt hatte. Dass der Beschuldigte mit seinem heftigen Faustschlag gegen A._____ zu gleichartigen Mitteln griff, lässt den Schluss zu, dass er mit solchen Übergriffen auf die Mitglieder der "gegnerischen" Gruppierung – mithin auch auf B._____ – einverstanden war. Entsprechend haben er und seine übrigen Mitstreiter die Verletzungen von B._____ im Sinne der Rechtsprechung nicht nur gemeinsam mitverursacht, sondern auch gemeinsam verschuldet.

2.4.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschuldigte auch zivilrechtlich gestützt auf Art. 41 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 OR für jene Schäden bzw. Schädigungen einzustehen hat, welche er und/oder die übrigen Mitstreiter dem Privatkläger 3 (B._____) zugefügt haben, wozu neben Sachschäden grundsätzlich auch physische und psychische Körperschäden gehören.

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2.4.5. Anzufügen bleibt noch, dass es sich entgegen der Verteidigung nicht so verhielt, dass sich die Schlägerei strikte in zwei unabhängige Sachverhaltskomplexe abtrennen liesse, wobei der Beschuldigte ausschliesslich in den ersten involviert gewesen sei. Vielmehr ist der in der Anklageschrift in einer Anklageziffer beschriebene Sachverhalt als einheitliches, zeitlich, sachlich und in gewissem Masse auch örtlich zusammenhängendes Geschehen im Sinne einer Handlungseinheit zu betrachten. Zu diesem Schluss gelangte im Übrigen bereits die Vorinstanz (Urk. 66 S. 37). Dass die Beteiligung des Beschuldigen sodann nicht als isolierte Tat gegen A._____ betrachtet werden kann, sondern klarerweise als Teil der fortwährenden Schlägerei betrachtet werden muss, zeigt sich etwa auch an Folgendem: Auch wenn sein Faustschlag nicht gegen B._____, sondern gegen A._____ gerichtet war, unterstützte der Beschuldigte damit das Vorgehen seiner Mitstreiter gegen B._____, indem er weitere Übergriffe durch diese auf den nunmehr wieder ungeschützten bzw. exponierten B._____ ermöglichte bzw. zumindest begünstigte. Dass sich die weiteren Übergriffe auf B._____ hernach örtlich etwas vom Beschuldigten weg verlagert hatten, weil B._____ dank der Intervention vom A._____ zwischenzeitlich die Flucht gelang, ist dabei – wie sich auch bereits aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid ergibt – nicht entscheidend und führt nach dem Gesagten – sowohl in straf- als auch in zivilrechtlicher Hinsicht – jedenfalls nicht dazu, dass die nachfolgenden Übergriffe auf B._____ als isoliertes Tatgeschehen zu behandeln wären.

2.5. Mit Blick auf sein Schadenersatzbegehren macht der Privatkläger einen Sachschaden von Fr. 180.– für die im Rahmen des Raufhandels zerrissenen Hosen und T-Shirt geltend.

2.5.1. Diese Bezifferung des Schadens begründet er – nachdem die Kaufbelege für die beiden Kleidungsstücke nicht mehr vorhanden seien – mit dem Wiederbeschaffungswert dieser beiden Kleidungsstücke, welche als Preise für solche Alltagsgegenstände als gerichtsnotorisch gelten würden. Alternativ könne das Gericht solche Schäden auch schätzen (Urk. 70 S. 11 Rz. 33). Der Beschuldigte bestreitet den Schaden (Urk. 81 S. 5).

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2.5.2. Dass der Beschuldigte die Kaufquittungen für die beiden Kleidungsstücke nicht mehr vorweisen kann und sich entsprechend faktisch in einem gewissen Beweisnotstand befindet, erscheint nachvollziehbar, werden Quittungen für solche Alltagsgegenstände doch in der Regel nicht über längere Zeit aufbewahrt. Allerdings wären dem Beschuldigten durchaus zumindest etwas genauere Angaben zumutbar gewesen, beispielsweise hinsichtlich Art und Marke der Kleider, woraus sich allenfalls Rückschlüsse auf den Preis oder zumindest auf die Preisklasse hätten treffen lassen. Schliesslich dürfte unbestritten sein, dass sich die Preise für Kleider und Mode in sehr weiten Preisspannen bewegen. Auch aus den Untersuchungsakten ergibt sich diesbezüglich kaum etwas. Im Transportschein, mit welchem dem Privatkläger B._____ offenbar seine Kleider am 4. Oktober 2018 wieder ausgehändigt wurden, wird zwar ein T-Shirt und eine Jeanshose erwähnt. Genauere Informationen zu diesen oder zu deren Zustand sind jedoch keine enthalten bzw. es wurde gar nur bei der ebenfalls ausgehändigten Unterhose sowie dem Handy der Vermerk "zerrissen" bzw. "sichtbare Schäden" angebracht (Urk. D1/9/14 S. 1). Ein offenbar kurz nach dem Vorfall aufgenommenes Foto, auf das auch der Privatkläger verweist (Urk. 70 S. 11), zeigt zwar den Privatkläger B._____ mit einer Jeanshose und weissem T-Shirt bekleidet (Urk. D1/2/1 S. 3). Die Aufnahme ist jedoch von derart schlechter Qualität, dass sich darauf weder die behaupteten Beschädigungen, noch die Marken der Kleider erkennen lassen, die bzw. deren Preisklasse allenfalls als Grundlage für eine Schätzung des Schadens hätten dienen können. Insofern sind die Behauptungen des Beschuldigten zu wenig substantiiert, weshalb die Schadenersatzforderung gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist.

2.6. Ferner macht der Privatkläger B._____ Fr. 2'500.– als Genugtuung für die aufgrund des Raufhandels vom 25. August 2018 erlittene seelische Unbill geltend. Der Beschuldigte bestreit auch diese Forderung, insbesondere die vom Privatkläger geltend gemachten körperlichen Schmerzeffekte (Urk. 81 S. 3 ff.).

2.6.1. Gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers B._____ durch das IRM Zürich, auf welches auch der Privatklägervertreter verweist (Urk. 70 S. 12), wurde dieser mit Kopfschmerzen, Schmerzen über der

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Halswirbelsäule, Monokelhämatom links [Bluterguss um das linke Auge] und weiteren multiplen Blutergüssen sowie einer Quetsch-Riss-Wunde an der Unterlippe links ins Universitätsspital gebracht, wo u.a. ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit Kontusion der Halswirbelsäule diagnostiziert worden sei. Eine Bewusstlosigkeit oder eine Erinnerungslücke habe der Privatkläger verneint. Eine neurologische Untersuchung habe keine Auffälligkeiten ergeben. Das CT des Kopfes und der Halswirbelsäule hätten keine Knochenbrüche und keine Blutung im Schädelinnern gezeigt. Im Ultraschall des Bauchraumes habe es keine Hinweise auf freie Flüssigkeit oder Verletzungen der inneren Organe gegeben. Der Privatkläger B._____ sei allzeit bei Bewusstsein und kreislaufstabil gewesen (Urk. D1 11/2/5 S. 2). In der nachfolgenden rechtsmedizinischen Untersuchung wurden sodann diverse Blutergüsse um die rechte Augenbraue, um das linke Auge, am Rücken und an der rechten Unterarmbeugeseite sowie am Rumpf (Brustkorb und Flanken), Einblutungen in der Mundschleimhaut sowie eine Quetschwunde an der rechten Handaussenkante, Hautabschürfungen an den Unterarmen, Ellbogen, Händen und Knien festgestellt. Gemäss Gutachterin würden sämtliche Verletzungen voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit folgenlos, ggf. unter Narbenbildung, abheilen und würden keine Lebensgefahr begründen. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei jedoch anzumerken, dass eine, wie im hier vorliegenden Fall erfolgte Gewalteinwirkung gegen den Kopf durch Schläge und insbesondere Tritte, grundsätzlich zu lebensbedrohlichen Verletzungen (Schädelbrüchen, Blutungen im Kopfinnern, Hirngewebsverletzungen etc.) oder Komplikationen führen könnten (Urk. D1 11/2/5 S. 5).

2.6.2. Der Privatkläger B._____ lässt sodann in der Berufungsbegründung geltend machen, dass er einen Gedächtnisverlust erlitten habe, welcher sich im Laufe von

4 - 5 Tage zurückgebildet habe, und sodann für 2 Tage arbeitsunfähig gewesen sei. Die Schmerzen, welche von den Blutergüssen und der "gebrochenen" Rippe hervorgerufen worden seien, hätten ca. 10 - 14 Tage angehalten. Überdies sei der Privatkläger während rund 1 ½ Monaten immer wieder von starken an- und abschwellenden Kopfschmerzen geplagt worden, welche auf die abheilende Gehirnerschütterung zurückzuführen seien und ihn immer wieder gezwungen hätten, seine Arbeit zu verlassen (Urk. 70 S. 12).

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2.6.3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 OR). Nach Art. 47 OR kann der Richter bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung hat in erster Linie zum Zweck, beim Verletzten für die erlittene immaterielle Unbill bzw. das empfundene Unrecht einen Ausgleich zu schaffen, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder dessen Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 123 III 10 E. c/bb S. 15). Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers. Die Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; BGE 125 III 412 E. 2a).

2.6.4. Die hiervor aufgeführten körperlichen Beeinträchtigungen bewegten sich glücklicherweise – genauso wie die darauf resultierende Behandlungsdauer (ambulant) – noch in einem beschränkten Bereich und waren entsprechend ohne bleibende Folgen nach relativ kurzer Zeit wieder vollständig verheilt. Dennoch dürften diese für den Privatkläger B._____ sowohl während der Zufügung als auch für die beschränkte Zeit darüber hinaus durchaus schmerzhaft gewesen sein. Vorliegend fällt aber insbesondere auch die Art und Weise der Tatbegehung ins Gewicht. Der Privatkläger B._____ wurde – davon ist gestützt auf die im vorinstanzlichen Urteil ausführlich wiedergegebenen und insofern im Wesentlichen übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der beiden Privatkläger (Urk. 66 S. 15 ff. [A._____] und S. 20 ff. [B._____]) sowie des Zeugen H._____ (Urk. 66 S. 29 ff.) auszugehen – während des Vorfalls zunächst von mehreren Involvierten geschlagen und getreten, bis er zu Boden ging, wobei die Angreifer selbst dann weiter auf ihn einwirkten, als er wehrlos am Boden lag. Nachdem er sich dank der Intervention des Privatklägers A._____ kurzzeitig etwas vom Geschehen lösen und die Flucht ergreifen konnte, wurde er von mehreren am Raufhandel Beteiligten über mehrere hundert Meter verfolgt, immer wieder aufs Neue eingeholt und -- 19 of 26 -weiter traktiert. Er wurde mit anderen Worten regelrecht gejagt. Dass die dadurch ausgelöste Angst sowie das Gefühl der Ausgeliefertheit – insbesondere angesichts der Überzahl der Angreifer und der erschreckenden Hartnäckigkeit, mit welchen diese immer wieder aufs Neue auf den Privatkläger B._____ einschlugen – mit einer Beeinträchtigung des psychischen Wohlbefindens sowie des Sicherheitsgefühls einhergeht, und zwar nicht nur zum Tatzeitpunkt, sondern in gewissem Masse auch danach, versteht sich von selbst. Der Privatkläger B._____ lässt vor diesem Hintergrund zur Begründung seiner Genugtuungsforderung überzeugend vortragen, dass er während des Vorfalls Todesangst gehabt und danach bei grösseren Menschenansammlungen unter Panikattacken gelitten habe und bis heute in reduziertem Mass leide (Urk. 70 S. 15). Der Beschuldigte hat sich wie dargelegt an diesem Raufhandel, in welchem die beiden Privatkläger verletzt wurden, massgeblich beteiligt, weshalb sich – zumindest im Aussenverhältnis – mit Blick auf die Höhe des Verschuldens der Angreifer jedenfalls keine Reduktion der Genugtuung aufdrängt. Schliesslich hat auch eine anderweitige Widergutmachung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR – soweit ersichtlich – nicht stattgefunden.

2.6.5. Nach dem Dargelegten lässt sich konstatieren, dass die für das Aussprechen einer Genugtuung erforderliche Schwere der seelischen Unbill sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht klar erreicht ist. Die Bandbreite für der Genugtuungssumme dürfte sich – auch mit Verweis auf die vom Privatklägervertreter angefügten Vergleichsfälle (Urk. 70 S. 14) – für ähnlich gelagerte Fälle im Bereich von Fr. 1'500.– bis 2'500.– bewegen. Insgesamt erscheint – trotz der begrenzten körperlichen Beeinträchtigung – vor allem in Anbetracht der brutalten Vorgehensweise der Angreifer eine Genugtuung von Fr. 2'500.– angemessen.

2.6.6. Zum Schaden gehört – wie der Privatklägervertreter zutreffend darlegt (Urk. 70 S. 17) – nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes. Dieser Schadenszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung mit deren Entstehung befriedigt worden wäre. Dies gilt auch für Genugtuungsforderungen (BGE 129 IV 149 E. 4.1.). Die Genugtuungs-- 20 of 26 -forderung des Privatklägers 3 wäre entsprechend ab dem Ereigniszeitpunkt, mithin ab dem 25. August 2018, zu 5 % zu verzinsen. Nachdem dieser aber eine Verzinsung ab 26. August 2018 verlangt, ist ihm in Anbetracht der Dispositionsmaxime die Verzinsung ab diesem Datum zuzusprechen.

2.7. Im Ergebnis ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern eine Genugtuung von Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. August 2018 zu bezahlen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Im Berufungsverfahren war nur noch der Zivilpunkt angefochten. Im Strafpunkt ist das vorinstanzliche Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen. Gleiches gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenregelung (vgl. Rechtskraftbeschluss vom 30. Juni 2021, Urk. 78).

2. Sodann ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren festzulegen. Für Straffälle, in denen einzig die Privatklägerschaft Berufung erklärt und diese auf die Zivilansprüche beschränkt hat, verweist § 16 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) diesbezüglich auf die Regeln des Zivilprozesses (§ 12 GebV OG i.V.m. § 4 GebV OG). In Anbetracht des Streitwertes (Fr. 2'680.–) beträgt die Grundgebühr somit Fr. 586.– (§ 4 Abs. 2 GebV OG), welche allerdings in aufgrund des – vor allem auch im Verhältnis zum sehr niedrigen Streitwert – doch respektablen Aufwandes um 1/3 zu erhöhen ist (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Die Gerichtsgebühr ist deshalb auf Fr. 780.– festzusetzen.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit gilt im Berufungsverfahren nicht, weshalb der Privatkläger bei Unterliegen grundsätzlich ebenfalls kostenpflichtig wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2. mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2.).

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3.1. Der Privatkläger 2 (A._____) hat seine angemeldete Berufung innert Frist zur Berufungserklärung zurückgezogen. Praxisgemäss sind ihm entsprechend keine Kosten aufzuerlegen (ZR 110 [2011] Nr. 37).

3.2. Der Privatkläger B._____ obsiegt mit seiner auf den Zivilpunkt beschränkten Berufung insgesamt weitestgehend, insbesondere mit Blick auf die Genugtuung. Er unterliegt einzig hinsichtlich der betragsmässig geringfügigen Schadenersatzforderung, welche nicht gutgeheissen, sondern auf den Zivilweg verweisen wird. Bei diesem Ausgang erscheint es unter Gewichtung der Anträge angemessen, die Kosten des Verfahrens zu 14/15 dem Beschuldigten und zu 1/15 dem Privatkläger aufzuerlegen.

4. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 26. Oktober 2021 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von knapp 8 Stunden geltend (Urk. 85). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt Y._____ ist entsprechend mit Fr. 1'859.35 (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage (14/15) vorbehalten.

5. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerschaft ist ebenfalls aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO).

5.1. Rechtsanwalt X2._____, der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers 3 (B._____), machte mit Kostennote vom 28. Oktober 2021 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand in Höhe von rund knapp 22 Stunden geltend (Urk. 86). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt X2._____ ist entsprechend mit Fr. 5'377.70 (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.2. Gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung nur, wenn sie in günstigen Verhältnissen lebt. Das Bundesgericht hat diesbezüglich entschieden, dass hinsichtlich der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person nicht die Verhält-- 22 of 26 -nisse im Entscheidzeitpunkt massgebend sind. Vielmehr könne der Staat die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft vom der beschuldigten Person unter den gleichen Voraussetzungen auferlegt werden, wie jene für die amtliche Verteidigung (vgl. Art. 426 Abs. 1 und 4, Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 StPO). Demnach wird die bedürftige beschuldigte Person grundsätzlich zur Kostentragung verurteilt, gleichzeitig wird jedoch im Urteil festgehalten, dass die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.3.;6B_1274/2017 vom 24. September 2018 E. 4.3.). Entsprechend bleibt auch hinsichtlich der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 3 (B._____) gestützt auf Art. 426 Abs. 1 und 4, Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 StPO die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Kostenauflage (14/15) vorbehalten. Der Privatkläger ist von einer Rückzahlungspflicht (im Umfang der Kostenauflage) befreit (BGE 141 IV 262 E. 3).

5.3. Rechtsanwalt X1._____, der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers 2 (A._____), machte im Berufungsverfahren keinen Aufwand mehr geltend (vgl. auch Urk. 84/3). V. Rechtsmittel Ist wie in casu nur noch der Zivilpunkt Gegenstand des Berufungsverfahrens, ist nicht die strafrechtliche Beschwerde, sondern nur die zivilrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht zulässig (BGE 133 III 701), wobei die Streitwertgrenze von Art. 74 BGG zu beachten ist. Liegt der Streitwert mithin unter Fr. 30'000.–, ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Der Streitwert (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) liegt vorliegend unter Fr. 30'000.–.

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1. Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers 2 (A._____) wird Vormerk genommen.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

3. Gegen diesen Beschluss kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 3 (B._____) wird auf den Zivilweg verwiesen.

2. Der Beschuldigte C._____ wird unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, dem Privatkläger 3 (B._____) Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. August 2018 als Genugtuung zu bezahlen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 780.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'859.35 amtliche Verteidigung, Fr. 5'377.70 unentgeltliche Vertretung Privatkläger 3 (B._____).

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 2, werden dem Beschuldigten auferlegt.

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Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage (14/15) vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 3 (B._____) werden im Umfang von 14/15 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang der Kostenauflage (14/15) vorbehalten. Im Übrigen (1/15) werden die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltlichen Vertreter der Privatkläger 2 und 3 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die zuständigen Behörden und Amtsstellen, sofern nicht ohnehin bereits erfolgt).

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 72 ff. BGG bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. November 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Der Gerichtsschreiber: MLaw Andres

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