SB210250
Mehrfache, teilweise versuchte Nötigung etc.
18. Februar 2022Deutsch70 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210250-O/U/nm-cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Wolter Urteil vom 18. Februar 2022 in Sachen A.___...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210250-O/U/nm-cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Wolter
Urteil vom 18. Februar 2022
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Rothenbach Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend mehrfache, teilweise versuchte Nötigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 13. Januar 2021 (GG200020)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 25. September 2020 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig: − der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB, − der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g und Abs. 4 WG, Art. 27 WG und mit Art. 6 WV, − der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g und Art. 4 WG, Art. 10 Abs. 1 lit. e WG, Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 WG und Art. 6 WV.
2. Von den Vorwürfen − der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g und Abs. 4 WG, Art. 27 WG und mit Art. 6 WV, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
5. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils verboten, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, elektronisch, etc.) direkt Kontakt aufzunehmen oder indirekt durch Drittpersonen Kontakt aufnehmen zu lassen.
6. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils verboten, das Gebiet B._____-Strasse / C._____-Strasse / D._____Strasse / E._____-Strasse / F._____-Strasse in … G._____ [Ortschaft] zu betreten.
7. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 24. September 2020 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände werden, nach Eintritt der Rechtskraft, eingezogen und der Lagerungsbehörde zur Vernichtung überlassen:
− 1 SIM-Karte «Lebara», Rufnummer 1, PIN … (Asservat-Nr. A'013'104'035) − 1 SIM-Karte «Lebara», Rufnummer 2, PIN … (Asservat-Nr. A'013'104'046) − 1 SIM-Karte «Lebara», Rufnummer 3, PIN … (Asservat-Nr. A'013'104'057) − 1 SIM-Karte «Lebara», Rufnummer unbekannt, (Asservat-Nr. A'013'104'068) − 1 SIM-Karte «Lyca-Mobile», Rufnummer unbekannt, (Asservat-Nr. A'013'104'079) − 1 SIM-Karte «Salt», Rufnummer 4, PIN … (Asservat-Nr. A'013'121'103) − 1 SIM-Karte «Yallo», Rufnummer 5, PIN … (Asservat-Nr. A'013'121'114) − 1 SIM-Karte «Yallo», Rufnummer 6 PIN … (Asservat-Nr. A'013'121'125) − 1 SIM-Karte «Yallo», Rufnummer 7, PIN … (Asservat-Nr. A'013'121'136) − 1 Säckchen mit Cannabis unter 1 Gramm (Asservat-Nr. A013'121'158).
8. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 24. September 2020 beschlagnahmten Gegenstände sind dem Beschuldigten, nach Eintritt der Rechtskraft, von der Lagerungsbehörde herauszugeben:
− 1 GPS-Tracker der Marke «Trackimo», Modell TRKM002, Device ID …, IMEI …, SIM-Karte … (Asservat-Nr. A'012'472'014) − 1 Mobiltelefon «Samsung» (Asservat-Nr. 013'104'159) − 1 Mobiltelefon «Xiaomi» inkl. Hülle, Typ M1901F7G (Asservat-Nr. 013'121'001) − 1 Mobiltelefon «Samsung» inkl. Netzgerät, Typ SGH-D880, IMEI-Nr. … / … (Asservat-Nr. 013'104'159) − 1 Mobiltelefon «Sony Ericsson» (weiss/orange), Typ Walkman, IMEI-Nr. … (Asservat-Nr. 013'122'117) − 1 Mobiltelefon «Sony Ericsson» (grau), Typ SGH-U700, IMEI-Nr. … (Asservat-Nr. 013'122'139) − 1 Überwachungskamera «Octacam», HD-Kamera in Kaugummibehälter (Asservat-Nr. A013'123'858) − 1 Pistole «Desert Eagle» (Asservat-Nr. A013'104'024) − 1 rote Alubüchse gefüllt mit Munition (Asservat-Nr. A013'120'871) − 1 Kartonschachtel mit 3 Pistolenmagazinen (Asservat-Nr. A013'120'882) − 1 Aktenkoffer mit diversem Waffenzubehör (Asservat-Nr. A013'120'939).
9. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich, abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet.
10. Im Weiteren wird davon Vormerk genommen, dass über den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 24. September 2020 beschlagnahmten Schreckschussrevolvers der Marke "Röhm RG56" (RLC19119395) bereits rechtskräftig entschieden wurde.
11. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'900.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'308.– Auslagen (Gutachten) Fr. 680.– Auslagen (Polizei) Fr. 14'114.– Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (inkl. Auslagen und 7.7% Mwst.)
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
13. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 12, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 9/10 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/10 auf die Staatskasse genommen.
14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 71 S. 1, sinngemäss)
1. Es sei der Angeklagte der einfachen Nötigung schuldig zu sprechen.
2. Im Übrigen sei der Angeklagte freizusprechen.
3. Die Strafe sei auf 150 Tagessätze Geldstrafe bedingt festzusetzen, Probezeit 2 Jahre.
4. Es sei ein enges Kontakt- und Rayonverbot für den Wohnort der Geschädigten auszusprechen, begrenzt auf 2 Jahre.
5. Die Beschlagnahmungen und Herausgaben gemäss Urteil des Bezirksgerichtes seien zu bestätigen.
6. Zivilansprüche der Geschädigten seien auf den Zivilweg zu verweisen.
7. Der Verteidiger sei gemäss Honorarnote zu entschädigten (zzgl. MwSt.).
8. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Eventualiter sei der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 72 S. 1, sinngemäss)
1. A._____ sei schuldig zu sprechen
− der mehrfachen, teilweisen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
− des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g und Abs. 4 WG, Art. 27 WG und Art. 6 WV.
2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen.
3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsache (GG200020), vom 13. Januar 2021 zu bestätigen.
Erwägungen:
I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 13. Januar 2021 meldete der Beschuldigte mit undatierter Eingabe am 20. Januar 2021 (Poststempel) Berufung an (Prot. I S. 36 ff.; Urk. 45; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 26. April 2021 reichte der Beschuldigte mit undatierter Eingabe am 15. Mai 2021 (Poststempel) die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein und verlangte einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 51/1–3; Urk. 54). Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2021 wurde die Berufungserklärung der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um das Datenerfassungsblatt samt Belegen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 55). Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 erhob die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Anschlussberufung und focht die Freisprüche betr. mehrfache Drohung und Vergehen gegen das Waffengesetz sowie die Bemessung der Strafe an (Urk. 56/2; Urk. 58). Am 9. Juni 2021 ging das Datenerfassungsblatt des Beschuldigten samt Steuererklärung 2019 ein (Urk. 59 f.). Da die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufungserklärung keine konkreten Änderungen am vorinstanzlichen Dispositiv verlangte (vgl. Art. 399 Abs. 3 und 4, insbes. Abs. 3 lit. b StPO), wurde ihr mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2021 eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um dies nachzuholen, andernfalls würde davon ausgegangen, sie halte vollumfänglich an ihren vorinstanzlichen Anträgen fest (Urk. 61 S. 2). Dem kam die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 17. Juni 2021 nach (Urk. 63). Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2021 wurde die Anschlussberufungserklärung dem Beschuldigten und der Privatklägerin zugestellt (Urk. 64 f.). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Beweisanträge wurden keine gestellt.
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 13. Januar 2021 meldete der Beschuldigte mit undatierter Eingabe am 20. Januar 2021 (Poststempel) Berufung an (Prot. I S. 36 ff.; Urk. 45; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 26. April 2021 reichte der Beschuldigte mit undatierter Eingabe am 15. Mai 2021 (Poststempel) die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein und verlangte einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 51/1–3; Urk. 54). Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2021 wurde die Berufungserklärung der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um das Datenerfassungsblatt samt Belegen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 55). Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 erhob die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Anschlussberufung und focht die Freisprüche betr. mehrfache Drohung und Vergehen gegen das Waffengesetz sowie die Bemessung der Strafe an (Urk. 56/2; Urk. 58). Am 9. Juni 2021 ging das Datenerfassungsblatt des Beschuldigten samt Steuererklärung 2019 ein (Urk. 59 f.). Da die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufungserklärung keine konkreten Änderungen am vorinstanzlichen Dispositiv verlangte (vgl. Art. 399 Abs. 3 und 4, insbes. Abs. 3 lit. b StPO), wurde ihr mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2021 eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um dies nachzuholen, andernfalls würde davon ausgegangen, sie halte vollumfänglich an ihren vorinstanzlichen Anträgen fest (Urk. 61 S. 2). Dem kam die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 17. Juni 2021 nach (Urk. 63). Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2021 wurde die Anschlussberufungserklärung dem Beschuldigten und der Privatklägerin zugestellt (Urk. 64 f.). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Beweisanträge wurden keine gestellt.
2. Am 9. September 2021 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 18. Februar 2022 vorgeladen (Urk. 67). Mit Schreiben vom 27. Januar 2022 wurde den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung mitgeteilt
(Urk. 69). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 5 f.). Der Beschuldigte ist zur Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen (Prot. II S. 5 f.).
II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem der Beschuldigte mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch seine Appellation nicht beschränken liess (Urk. 54; Urk. 399 Abs. 3 lit. a StPO) und die Staatsanwaltschaft nur die Freisprüche betr. Drohung und Vergehen gegen das Waffengesetz sowie den Strafpunkt mit Anschlussberufung angefochten hat (Urk. 58 und 63), blieben die Urteilsdispositivziffern 2, 3. Spiegelstrich (Freispruch betr. mehrfache Sachbeschädigung) und 10 (Vormerknahme betr. Schreckschusspistole) des vorinstanzlichen Urteil unangefochten, was vorab festzustellen ist.
2. Die örtliche Zuständigkeit der Schweizer Behörden für den Vorfall auf dem Parkplatz in H._____/D [Ortschaft] ist gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB gegeben. Ein im Ausland begangenes Verbrechen oder Vergehen ist dem schweizerischen StGB unterworfen, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt, der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird und die Tat die Auslieferung nach schweizerischem Recht zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Tat ist auch in Deutschland strafbar (§ 240 StGB/D: Nötigung bzw. § 238 StGB/D: Nachstellung; https://www.gesetze-iminternet.de/stgb/ BJNR001270871.html), und der Beschuldigte befindet sich in der Schweiz. Zudem bestimmt Art. 35 Abs. 1 IRSG, dass eine Auslieferung zulässig ist, wenn die Tat sowohl nach dem Recht der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Dies ist der Fall, da die Nötigung nach schweizerischem und nach deutschem Recht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehen und auch die Nachstellung nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht ist. Schliesslich würde der Beschuldigte auch nicht ausgeliefert, da er als Schweizer Bürger gemäss Art. 25 Abs. 1 BV und Art. 7 Abs. 1 IRSG ohne seine schriftliche Zustimmung nicht an den Tatortstaat ausgeliefert werden darf.
3. Nachdem die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zur Abwesenheit des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung Stellung nehmen konnten und mit der Durchführung derselben in Abwesenheit des Beschuldigten einverstanden waren (Prot. II S. 6 f.), konnte die Verhandlung ohne ihn durchgeführt werden. Die zahlreichen Einvernahmen und weiteren Beweismittel erlauben es, eine Einschätzung zur Person des Beschuldigten zu erhalten, welche einen persönlichen Eindruck vor Gericht als nicht notwendig erscheinen lassen. Unter diesen Umständen kann jedoch der dem hiesigen Gericht vorliegende Polizeirapport vom 21. Juli 2021 (Urk. 66), gemäss welchem gegenüber dem Beschuldigten ein neuerliches Kontakt- und Rayonverbot verhängt worden sei, nicht zu seinen Lasten verwendet werden, da zwar seine Verteidigung und die Staatsanwaltschaft hierzu Stellung nehmen konnten (Prot. II S. 8 f.), ihm selbst jedoch das rechtliche Gehör nicht gewährt werden konnte und er zudem die Unterschrift auf dem Polizeirapport verweigerte (vgl. Urk. 66 S. 5).
4. Die Verteidigung beanstandete vor Vorinstanz wie auch in der Berufungsverhandlung, dass das Anklageprinzip verletzt sei (Urk. 41 S. 1 ff., Urk. 71 S. 1 ff.). Insbesondere seien Tatart, -zeit und -ort mit Formulierungen wie "diverse Örtlichkeiten", "in mehreren nicht näher bekannten Zeitpunkten", "in verschiedenen Fahrzeugen" und ähnlichen Ausdrucksweisen nicht genügend umschrieben (Urk. 1 S. 1 f.).
4.1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (Informationsfunktion). Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2).
4.2. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit diesem Vorbringen der Verteidigung auseinandergesetzt und mit überzeugenden Argumenten dargelegt, weshalb das Anklageprinzip nicht verletzt ist (Urk. 52 S. 7 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Zwar sind die Anklagevorwürfe insbesondere in zeitlicher Hinsicht zum Teil ungenau umschrieben. Dennoch ist in der Anklage der ungefähre zeitliche Rahmen abgesteckt und die Vorwürfe sind in sachlicher und örtlicher Hinsicht detailliert umschrieben, was die zeitliche Ungenauigkeit der Anklage aufzuwiegen vermag. Zudem wusste der Beschuldigte trotz der zeitlichen Unschärfe genau, welche Verhaltensweisen ihm vorgeworfen werden. Eine hinreichende Individualisierung der Taten ist damit gegeben, und der Beschuldigte wurde in seinen Verteidigungsrechten nicht eingeschränkt. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt daher nicht vor.
III. Sachverhalt
1. Mit der Anklageschrift vom 25. September 2020 werden dem Beschuldigten die folgenden zu erstellenden Tatvorwürfe unter dem Titel Nötigung und mehrfache, teilweise versuchte Drohung zur Last gelegt (Urk. 21 S. 2–13, ohne rechtkräftigen Freispruch betr. Sachbeschädigung):
1.1. Er habe im Zeitraum ca. 1. Februar 2017 (Zeitpunkt der Trennung) bis 28. Juni 2020, ausser während des behördlichen Kontakt- und Rayonverbotes vom 13. Mai 2019 bis 27. August 2019, der Geschädigten (getrenntlebende Ehe-
frau) regelmässig, beinahe täglich, nachgestellt (Urk. 21 S. 2–7 [Dossier 1] und S. 11 f. [Dossier 2]), indem er
ihr zu mehreren, teilweise nicht näher bekannten Zeitpunkten mit verschiedenen Personenwagen immer wieder nachgefahren sei, sie überwacht resp. beobachtet habe, so z.B. am • 12. Oktober 2019, ca. 18.00 Uhr, Parkplatz beim Supermarkt "I._____", J._____-Strasse 1, … H._____, Deutschland • 10. Dezember 2019, ca. 03.00 Uhr, Autobahn A1, Richtung... G._____, Höhe Verzweigung … mindestens zwei Mal pro Woche zu Fuss oder mit unterschiedlichen Personenwagen Kontrollgänge bzw. Überwachungsfahrten an ihrem neuen Wohnort, B._____-Strasse 1,... G._____, vorgenommen habe, so z.B. am • 13. Mai 2019, ca. 07.23 Uhr, und ca. 09.43 Uhr • 1. Dezember 2019 • 9. Februar 2020, ca. 10.10 Uhr im Monat Februar 2019 auf einem Parkplatz beim Supermarkt "I._____", J._____Strasse 1, … H._____, Deutschland, an ihrem Personenwagen einen GPS-Sender der Marke "Trackimo" montiert habe, um sie damit über längere Zeit und Distanz verfolgen resp. beobachten und wiederholt an ihrem jeweiligen Standort auftauchen zu können, wobei der Sender am 25. März 2019 bei einer Überprüfung des Fahrzeuges entdeckt worden sei die Geschädigte an diverse Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit im Raum G._____ und K._____ zu Fuss oder mit einem Fahrzeug verfolgte und überwachte, z.B. bei diversen Spaziergängen oder an einer Geburtstagsparty eines Freundes in einem Restaurant im L._____ sowie am • 28. September 2018, ca. 21.00 Uhr, E._____-Strasse,... G._____ • 21. Dezember 2019 an einer Ü40-Party im "M._____", … K._____ • 1. Februar 2020, N._____ Bar,... G._____.
1.1.1. Zudem habe er die Geschädigte im vorerwähnten Zeitraum zu mehreren, teilweise nicht näher bekannten Zeitpunkten, mehrheitlich aus dem Raum
G._____ und K._____, teilweise mehrmals pro Tag, gar pro Stunde, zu jeder Tages- und Nachtzeit, unzählige Male per Telefon oder Videoanruf auf deren Mobiltelefon angerufen und/oder unzählige Nachrichten und Bilder per SMS oder WhatsApp an sie versandt, wobei er dazu mindestens 15 hierfür extra besorgte Mobiltelefonnummern verwendet habe, um unerkannt mit der Geschädigten in Kontakt treten resp. kommunizieren zu können und ihre Stimme zu hören oder aber sie damit zu verunsichern, indem er z.B. am • 10./11. März 2017 mit unbekannter Nummer 15 Telefonanrufversuche • 20./21. März 2017 mit der Nummer 8 Anrufversuche innert knapp 2 Stunden • 23./24. März 2019 mit insges. 9 Telefonnummern ca. 22 Anrufversuche, und im März 2017 mit einer Privatnummer 269 Anrufversuche und am • 28. Juni 2020 mit der Nummer 9 einen Videoanrufversuch, gefolgt von einem Totenkopf Emoji und einem mit klatschenden Händen getätigt habe, obwohl die Geschädigte zuvor mehrfach unmissverständlich ihn aufgefordert habe, dies zu unterlassen und auf unzählige Anrufe und Textnachrichten nicht reagiert und seine Telefonnummern blockiert habe, was dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, bzw. er in Kauf genommen habe, sie damit zu stören, zu beunruhigen und in Angst zu versetzen.
1.1.2. Durch all diese Tathandlungen habe er sie im erwähnten Zeitraum fortwährend in Unsicherheit, Angst und Schrecken versetzt oder zumindest beunruhigt, weshalb sie sich zu nachfolgenden Veränderungen ihrer Verhaltensweisen gezwungen gesehen habe, sodass sie sich • mit ehemals gemeinsamen Freunden nicht mehr getroffen habe • beim Spazieren, Joggen, Ausgehen, etc. massiv eingeschränkt bzw. sich eingeschränkt gefühlt habe, örtliche Ausweichmanöver vorgenommen und regelmässig besuchte Orte, wie G._____-see, Bars und Clubs, Fitness Center und VITA-Parcour in G._____ fortan gemieden bzw. zumindest nicht mehr alleine aufgesucht habe • nach dem Verlassen des Wohnortes jeweils vergewissert habe, dass er sich nicht in der Nähe oder hinter einem dortigen Gebüsch aufhalte • beim Autofahren ständig im Rückspiegel vergewissert habe, dass sie nicht vom Beschuldigten verfolgt werde • vermehrt zu Hause und weniger alleine Draussen oder in der Öffentlichkeit aufgehalten habe • bis dato nicht habe scheiden lassen • von einem Ort im Ausgang, wo der Beschuldigte zufolge des Nachstellens plötzlich aufgetaucht sei, sogleich wieder habe wegbegeben und ihre Freizeitgestaltung bei dessen Auftauchen stets habe ändern müssen • nicht mehr sicher, entspannt und frei, sondern ängstlich und unter ständiger Bobachtung gefühlt habe da sie in ständiger Angst gelebt habe, er könnte sie entgegen ihrem ausdrücklichen Willen wieder aufsuchen, belästigen, ihr nachstellen und sie in ihrer Lebensführung weiter beeinträchtigen.
1.1.3. All dies habe der Beschuldigte getan, weil er die erfolgte Trennung nicht habe akzeptieren und verarbeiten können oder wollen, die Geschädigte immer noch geliebt habe, sich von ihr betrogen gefühlt und in Erfahrung habe bringen wollen, wer ein allfälliger neuer Partner/Liebhaber an ihrer Seite gewesen sei, obwohl er gewusst oder zumindest in Kauf genommen habe, dass sie diese Annäherungs- und Kontaktaufnahmeversuche nicht gewollt habe, sich immer wieder darüber hinweggesetzt habe, um ihr nahezusein und sie auszuspionieren, um mehr über ihre aktuelle Lebenssituation zu erfahren, wodurch er ihre Handlungsfreiheit bzw. ihr Sicherheitsgefühl massiv eingeschränkt und beeinträchtigt habe, um sie zu einer Rückkehr zu ihm zu bewegen resp. sich zumindest nicht von ihm scheiden zu lassen, wobei ihm stets bewusst gewesen sei, dass sein Verhalten zum Erreichen dieser Zielsetzung unerlaubt gewesen und der Geschädigten zuwidergelaufen sei, was er in Kauf genommen habe.
1.1.4. Am 29. Juni 2020, ca. 20.34 Uhr bis ca. 22.30 Uhr, habe er der Geschädigten wiederum nachgestellt, indem er im Parkhaus O._____, … Zürich, nach einer ersten Kontrollfahrt, den von ihm gelenkten Personenwagen der Marke Volvo, Kontrollschild ZH …, um ca. 20.37 Uhr direkt gegenüber dem der Geschädigten gehörenden Personenwagen parkiert habe. Dadurch sei sie in Panik geraten bzw. in grosse Angst um ihr leibliches Wohl versetzt worden, habe sich in ihrer Freiheit eingeschränkt, verfolgt und überwacht gefühlt und aus Angst und extremem Unwohlsein, er könnte im zu jener Zeit schlecht besetzten Parkhaus jederzeit auftauchen und ihr etwas antun, weshalb sie sich unverzüglich, ohne Beweise zu sichern, in ihr Fahrzeug begeben habe und auf direktem Weg nach Hause gefahren sei. Dabei habe der Beschuldigte gewusst resp. zumindest in Kauf genommen, dass ihre Handlungsfreiheit und ihr Sicherheitsgefühl durch sein unerwünschtes Tun massiv eingeschränkt resp. beeinträchtigt worden sei, wobei er in diesem Zeitpunkt bereits gewusst habe, dass ein Strafverfahren wegen Drohung und Nötigung im Gange gewesen und ein richterliches Rayon- und Kontaktverbot gegen ihn verhängt worden sei, worüber er sich bewusst hinweggesetzt habe, um die Geschädigte sehen oder einfach in ihrer Nähe sein zu können, sie zu verunsichern und in ihrem Sicherheitsgefühl einzuschränken (Urk. 21 S. 11 f. [Dossier 2]).
1.2. Unter dem Titel mehrfache, teilweise versuchte Drohung wird dem Beschuldigten ferner vorgeworfen (Urk. 21 S. 7–9), er habe der von ihm getrenntlebenden Geschädigten im Januar 2017 und im erwähnten Zeitraum (Erw. III.1.1.) von diversen Örtlichkeiten im Kanton Zürich aus, insbes. G._____ und K._____, mündlich und schriftlich mit dem Tod gedroht oder versucht, dies zu tun, indem er der Geschädigten • zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Januar 2017, kurz vor deren Auszug aus der ehelichen Wohnung, anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung angedroht und auch gegenüber deren Sohn wiederholt habe, schon viel Geld bezahlt zu haben, um sie lebendig begraben zu lassen resp. unter die Erde zu bringen, falls sie ihn definitiv verlasse • zur selben Zeit mündlich mitgeteilt habe, er werde sie "kaltmachen", ihr den Kopf umdrehen resp. sie umbringen • zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, mutmasslich kurz nach der Trennung, in einer WhatsApp-Nachricht von der Nr. … aus mitgeteilt habe: "Ich hasse euch nicht, denn hass hat immer noch was Süsses dahinter, nein, was ich für euch empfinde muss Gott neu definieren, denn das geht weit über den Hass! und das wirst du noch sehen und erleben!" und von der Nr. … aus: "ich habe ihnen geschworen auf dem Grab meines Vaters dass ich Ihre Tränen mit eure Haut abwischen werde und ich persönlich werde eure Seelen für wenig am Satan verkaufen", wobei die Geschädigte beide Nachrichten erst bei der Vorbereitung der Strafanzeige im Frühjahr 2019 (vollständig) gelesen habe • am 1. Mai 2018, 02.51 Uhr, von seinem Wohnort aus wiederum mittels WhatsApp-Nachricht von der Nr. … aus mitgeteilt habe: "Ihr drängt ein Hund, der schon genug geschlagen und gequellt wurde ohne ein echter Grund, der nur noch kämpft um noch ein bisschen zu atmen, gegen die Wand, dieser Hund wird jetzt definitiv Beissen.!", wobei die Geschädigte auch diese Nachrichten erst bei der Vorbereitung der Strafanzeige im Frühjahr 2019 (vollständig) gelesen habe.
Durch das Aussprechen bzw. Wiederholen dieser Todesdrohung gegenüber dem Sohn der Geschädigten habe er diese in grosse Sorge um ihr leibliches Wohl versetzt, da sie befürchtet habe, er würde ihr etwas antun, sie ernsthaft verletzen oder gar töten, zumindest habe der Beschuldigte all dies zu bewirken versucht, wobei er zumindest damit habe rechnen müssen und in Kauf genommen habe, dass die Geschädigte von seinen böswilligen Äusserungen in Angst und Schrecken versetzt würde.
1.3. Unter dem Titel Vergehen gegen das Waffengesetz und Übertretung desselben wird dem Beschuldigten vorgeworfen (Urk. 21 S. 10 f.), er habe zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, ca. Mitte/Ende Juli 2019 von P._____, an dessen Wohnort in … und/oder in …, die Schreckschusspistole der Marke Röhm RG 56 (…), inkl. Munition, entgegengenommen bzw. ausgeliehen, um mit dieser am 1. August 2019 Knaller abfeuern zu können. Dies habe er getan, ohne den gemäss Waffengesetzgebung für einen Erwerb der Schreckschusspistole bzw. eine Übernahme derselben zum Gebrauch erforderlichen schriftlichen Vertrag abgeschlossen zu haben, im Wissen oder zumindest unter Inkaufnahme, dass er diese unbefugt in Besitz genommen habe, zumal er sich nirgendwo über die geltenden Gesetzesbestimmungen über den Erwerb, das Tragen oder Mitführen einer meldepflichtigen Schreckschusspistole erkundigt habe, obwohl dies von ihm als ehemaligem mehrfachem Waffenbesitzer und Waffenkenner zu erwarten gewesen wäre.
2. Hinsichtlich der Nachstellungen (vorstehend, Erw. III.1.1.) hat der Beschuldigte u.a. eingeräumt, dass er der Privatklägerin ein paar Mal nachgefahren sei, sie verfolgt und beobachtet, gewisse Kontrollfahrten unternommen und einen GPS-Sender an ihrem Fahrzeug angebracht habe. Er habe ihr nie ein Wort gesagt und sie nicht einmal gegrüsst, wenn er sie irgendwo angetroffen habe. Er habe ihr nichts getan (Urk. 7/1 S. 4 ff.; Urk. 7/2 S. 4 f.; Prot. I S. 25 f.). Er habe sie ca. einmal pro Monat verfolgt. Wie oft er sie aktiv verfolgt habe, könne er nicht sagen. Es sei sporadisch gewesen. Indessen machte er sinngemäss geltend, die Privatklägerin teilweise bloss zufällig angetroffen zu haben. So seien insbesondere die Zusammentreffen im M._____-Club, der N._____, der Geburtstagsparty und Chilbi zufällig erfolgt (Urk. 7/3 S. 4 f., S. 11, S. 14, S. 17 f.; Prot. I S. 26 f.). Es stimme, dass er am 13. Mai 2019, um 07.23 und 09.43 Uhr beim Wohnort der Privatklägerin aufgetaucht sei. Dies sei gewesen, als sie dort mit dem Polizisten Q._____ gesprochen habe. Er sei vorbeigefahren und danach nochmals gekommen. Auch dass er gemäss Beobachtungen des Polizeibeamten am 9. Februar 2020 wiederum beim Wohnort der Privatklägerin durchgefahren sei, bestätigte der Beschuldigte (Urk. 7/3 S. 19 f.). Bezüglich der in der Anklageschrift erwähnten Fahrzeuge bestätigte er auf deren Vorhalt schliesslich, mit den meisten der Fahrzeuge in der Zeit nach der Trennung gefahren zu sein. Dies seien Fahrzeuge von R._____s Garage, welche er unter Verwendung der Garagennummer benutzt habe (Prot. I S. 17 ff.).
2.1. Die in der Anklageschrift beispielhaft aufgeführten Kontroll- und Überwachungsfahrten vom 13. Mai 2019, ca. 07.23 und 09.43 Uhr, sowie vom 9. Februar 2020, ca. 10.10 Uhr, als auch die Verwendung der diversen Personenwagen und der in der Anklage genannten Kontrollschilder, sind durch die polizeilichen Erkenntnisse und die nach anfänglichem Zögern auf Vorhalt der Beweismittel gemachten Eingeständnisse des Beschuldigten erstellt. Er habe die Privatklägerin anfangs einfach sehen wollen. An deren Wohnort sei er manchmal durchgefahren. Andererseits stellte er dann auch wieder in Abrede, die B._____-Strasse auf und ab gefahren zu sein. Er sei manchmal dort durchgefahren, um auf dem kürzesten Weg vom Wohnort seiner Mutter zum Friedhof (Grab seines Vaters) zu gelangen. Dass er bei der Staatsanwaltschaft gesagt habe, auch schon beim Wohnort der Privatklägerin im Auto geschlafen zu haben, daran könne er sich wirklich nicht mehr erinnern (Prot. I S. 17 ff.). Den Anklagevorwurf des Verfolgens der Privatklägerin auf der Autobahn A1 Richtung G._____ vom 10. Dezember 2019, um ca. 3.00 Uhr, hatte der Beschuldigte zunächst anerkannt, dies später zu relativieren versucht und wenig überzeugend erklärt, ihr nur deshalb gefolgt zu sein, weil sie ihn überholt und danach abgebremst habe. Er habe sie zufällig zwei-, dreimal auf der Fahrt angetroffen (Urk. 7/1 S. 5 f.).
2.1.1. Beim Anklagevorwurf zum Vorfall im … Parkhaus O._____, Zürich, welcher sich während des laufenden Strafverfahrens ereignet haben soll, bestritt der Beschuldigte zunächst, zur anklagegegenständlichen Zeit dort gewesen zu sein, räumte auf Vorhalt der Erkenntnisse aus der dortigen Videoüberwachung dann aber ein, es könne sein, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug durchgefahren und gleich wieder rausgefahren sei. Dass er neben der Privatklägerin parkiert habe, könne er sich nicht vorstellen (Urk. 7/2 S. 1 ff.), wobei er bei der Staatsanwaltschaft alsdann bestätigte, neben deren Fahrzeug parkiert zu haben (Urk. 7/3 S. 28 f.; Prot. I S. 29 f.).
2.1.2. Zur Regelmässigkeit der Nachstellungshandlungen (vorstehend, Erw. III.1.1.a.A.), machte der Beschuldigte zusammengefasst stets geltend, der Privatklägerin nicht immer nachgegangen zu sein, sondern sie nur ein paar Mal resp. sporadisch verfolgt zu haben. Er habe sie anfänglich einfach sehen wollen. Es sei so ca. einmal pro Monat gewesen. Dies sei schon ein Weilchen her gewesen.
2.1.3. In Bezug auf die Belästigungen per Telefon (vgl. vorstehend, Erw. III.1.1.2.) bestätigte der Beschuldigte den Vorwurf, die Privatklägerin mit von diversen Mobiltelefonnummern ausgehenden Anrufen belästigt zu haben. Die Anrufe mit auf AC._____ registrierten Telefonnummern seien von ihm gewesen. Weshalb, wisse er nicht. Er habe ihre Stimme hören wollen. Er akzeptiere den Vorwurf, sie mit Anrufen belästigt zu haben. Es seien aber nicht so viele Male gewesen. Er wisse nicht wie oft. Die Frage, ob er wegen des Blockierens jeweils eine neue Nummer benötigt habe, bestätigte der Beschuldigte, sonst hätte er nicht mehr mit ihr kommunizieren können. Vor Vorinstanz gab er schliesslich stark relativierend an, er könne sich nicht vorstellen, die Privatklägerin einmal 269 Mal anzurufen versucht zu haben. Ob sie seine Telefonnummern jeweils blockiert habe, wisse er wirklich nicht. Dass er abends immer wieder versucht habe, sie anzurufen, sei nicht vorgekommen (Urk. 7/1 S. 8 ff., S. 13; Urk. 7/2 S. 5; Urk. 7/3 S. 9 f., S. 22; Prot. I S. 27 ff.).
2.1.4. Hinsichtlich des subjektiven Anklagesachverhaltes (vorstehend, Erw. III.1.1.4.), bestritt der Beschuldigte u.a., dass die Privatklägerin ihm gesagt habe, keinen Kontakt mehr zu wünschen. Dies habe der Polizeibeamte Q._____ zu ihm gesagt, als er diesen das erste Mal aufgesucht habe (Urk. 7/3 S. 22). Andererseits hatte er teilweise auch eingeräumt, verstehen zu können, dass die Privatklägerin sich von ihm verfolgt gefühlt habe (Urk. 7/1 S. 5; Prot. I S. 23).
2.2. Beim Anklagevorwurf der Drohung hat der Beschuldigte nie bestritten, die drei ihm vorgehaltenen Textnachrichten (vorstehend, Erw. III.1.2.) an die Privatklägerin versandt zu haben (Urk. 7/1 S. 12; Urk. 7/3 S. 22 ff.; Prot. I S. 23 f.), überdies liegen Screenshots der Texte vor (Urk. 1/3 S. 5 ff.). Insoweit ist auch der objektive Anklagesachverhalt betreffend mehrfache, teilweise versuchte Drohung erstellt. Dagegen hat er die anklagegegenständlichen mündlichen Äusserungen (Todesdrohungen) und den subjektiven Anklagesachverhalt, wonach er im Wissen und in der Absicht gehandelt habe, dass die Privatkläger sich angesichts seiner Textnachrichten und Äusserungen um ihr leibliches Wohl gefürchtet habe, nicht anerkannt. Sie sei furchtlos (Urk. 7/2 S. 5 f.; Urk. 7/3 S. 23; Prot. I S. 23).
3. Die bestrittenen Teile des objektiven Anklagesachverhaltes und der subjektive Anklagesachverhalt sind daher anhand der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu würdigen.
3.1. Die Vorinstanz hat die rechtstheoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Würdigung von Aussagen mit der Unterscheidung zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit des konkreten Inhalts der Aussagen korrekt aufgeführt und die generelle Glaubwürdigkeit des Beschuldigten zutreffend gewürdigt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 52 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nochmals darauf hinzuweisen ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdigung von Aussagen von Befragten nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Gesichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3).
3.2. Als Beweismittel zur Erstellung der bestrittenen Teile des Anklagesachverhaltes sind neben den bereits zusammengefasst wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten (Erw. III.2.–2.4.; vgl. auch Urk. 7/1–3 und Prot. I S. 12 ff.) insbesondere die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 8/1; Urk. 8/6; Urk. 8/11), die Polizeirapporte samt Fotodokumentationen und Screenshots der Textnachrichten (Urk. 1/1-3; Urk. 2/1), die Bilder der Überwachungskamera des Parkhauses O._____ (Urk. 2/2) und die Akten betr. Sicherstellungen und Spurenauswertungen (Urk. 9/4; Urk. 9/9-10), vorhanden.
3.3. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 52 S. 11, S. 18 f., S. 28 f., S. 31–35, S. 37 ff., S. 40 f., S. 47 f. ) und der Privatklägerin (Urk. 52 S. 10, S. 16, S. 18, S. 23–27, S. 45 f.) zur Vorgeschichte, samt Gewaltschutzmassnahmen (Urk. 52 S. 10 f., S. 15 f.), und sämtlichen Anklagevorwürfen betr. Stalking bei der Polizei, im Vorverfahren und vor Vorinstanz, korrekt wiedergegeben und mit überzeugender Begründung unter Einbezug der weiteren Beweismittel zutreffend gewürdigt (Urk. 52 S. 11 f., S. 17, 19 f. [betr. Bedrohung/Wissen und Wollen des Beschuldigten], S. 29 ff. [Nachstellen/GPS Sender], S. 35 ff. [Kontroll-/Überwachungsfahren], S. 39 f. [Beobachten in der Öffentlichkeit], S. 41–44 [Parkhaus O._____/Häufigkeit der Nachstellungen], S. 48–50 [Telefonbelästigungen/anerkannte Textnachrichten], S. 52 [eingeschränkte Handlungsfreiheit], S. 55 [Wissen/Absicht des Beschuldigten]). Es kann vollumfänglich und vorbehaltlos darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.3.1. Hervorzuheben ist das auffällige Aussageverhalten des Beschuldigten, welches immer wieder nach demselben Muster ablief (vgl. nochmals vorstehend, Erw. III.2.–2.2.). Einzelne Nachstellungen gestand er punktuell ein. Es stimme, dass er am 13. Mai 2019, um 07.23 und 09.43 Uhr beim Wohnort der Privatklägerin aufgetaucht sei. Er sei vorbeigefahren und danach nochmals gekommen. Er sei der Privatklägerin ein paar Mal nachgefahren, habe gewisse Kontrollfahrten unternommen und einen GPS-Sender an ihrem Fahrzeug angebracht, sie verfolgt und beobachtet. Die verwendeten Fahrzeuge bestätigte er grossmehrheitlich. Er sei mit diesen in der Zeit nach der Trennung unter Verwendung der Garagennummer von R._____s Garage gefahren. Als ihm die Nachstellungen einzeln und in ihrer Gesamtheit vorgehalten wurden, bestritt und relativierte er diese alsdann und schob verharmlosende Erklärungen und Rechtfertigungen nach. Er habe die Privatklägerin (bloss) ca. einmal pro Monat verfolgt. Wie oft er sie aktiv verfolgt habe, könne er nicht sagen. Es sei sporadisch gewesen. Dies sei schon ein Weilchen her. Er habe sie (bloss) anfänglich einfach sehen wollen. An deren Wohnort sei er (bloss) manchmal durchgefahren, um auf dem kürzesten Weg vom Wohnort seiner Mutter zum Friedhof (Grab seines Vaters) zu gelangen. Auch den Anklagevorwurf des Verfolgens der Privatklägerin auf der Autobahn A1 Richtung G._____ vom 10. Dezember 2019, ca. 03.00 Uhr, hatte er zunächst anerkannt, dann aber ebenfalls relativiert und gerechtfertigt. Ferner bestätigte er den Vorwurf, die Privatklägerin mittels diverser Mobiltelefonnummern belästigt zu haben, um dann zu rechtfertigen, nicht zu wissen weshalb. Er habe ihre Stimme hören wollen. Er akzeptiere den Vorwurf, sie mit Anrufen belästigt zu haben, relativierte aber sogleich erneut, dass es aber nicht so viele Male gewesen sei. Wie oft, wisse er nicht. Die drohenden Textnachrichten an die Privatklägerin versandt zu haben, bestritt er auf Vorhalt der Screenshots ebenfalls nicht. Überdies anerkannte er, dass der Polizeibeamte Q._____ ihm gesagt habe, die Privatklägerin wolle keinen Kontakt mehr zu ihm. Aus diesem Aussageverhalten geht augenscheinlich hervor, dass der Beschuldigte die Zugeständnisse vornehmlich auf Vorhalt entsprechender Beweise machte und später wenig überzeugend Rechtfertigungen und Relativierungen im offenkundigen Bestreben nachschob, durch seine Zugaben keine Intensität an Tathandlungen anzuerkennen, welche ihn der Gefahr einer Verurteilung wegen Stalkings (Nötigung) aussetzen könnte. Seine nachgeschobenen Rechtfertigungen und Relativierungen erweisen sich angesichts der anfänglichen Zugeständnisse als nicht glaubhaft. Als Beispiel kann die Erklärung des Beschuldigten angefügt werden, wonach er manchmal beim Wohnort der Privatklägerin durchgefahren sei, da dies der kürzeste Weg vom Wohnort seiner Mutter (S._____-Strasse, G._____) zum Friedhof sei, nachdem die Konsultation von google maps (https://www.google.ch/maps/dir/S._____-Strasse,+…+G._____/ Friedhof,+…+ G._____) ergibt, dass dem in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Urk. 52 S. 35 u.) offenkundig nicht so ist.
3.3.2. Bezüglich des bestrittenen subjektiven Anklagesachverhaltes, wonach er gewusst und in Kauf genommen habe, dass seine drohenden und belästigenden Verhaltensweisen bei der Privatklägerin Angst, Unsicherheit und Gefühle, verfolgt zu werden, hervorgerufen haben, dass sie die Annäherungs- und Kontaktaufnahmeversuche nicht gewollt habe, er sich dennoch immer wieder darüber hinweggesetzt habe, um ihr nahe zu sein und sie auszuspionieren, um mehr über ihre aktuelle Lebenssituation zu erfahren, wodurch er ihre Handlungsfreiheit bzw. ihr Sicherheitsgefühl massiv eingeschränkt und beeinträchtigt habe, kann ergänzt werden, dass sich dieses Wissen und Wollen exemplarisch auch aus Teilen seinen Textnachrichten ergibt. So schrieb er der Privatklägerin neben den in den Screenshots ersichtlichen drohenden Textnachrichten (vorstehend, Erw. III.1.2.) zugestandenermassen:
- "[…] habe zugleich zum ersten Mal mich nicht interessiert, wo du bist, mit wem du bist und was du machst, was bekanntlich ist das ich muss nicht vor Ort sein um zu wissen wo du bist und mit wem du bist, was du machst und was du rauslässt aus deinem Munde! (das weisst du ganz
genau!) Wände, Decken, Himmel und Erde haben Ohren und Augen, das ist nun einmal so. […]" (Mobilenummer 10, Urk. 1/3 S. 5)
- "[…] Das du mich nicht mehr sehen willst ist für mich verständlich, denn auch mir geht so, aber leider wie du siehst das kann passieren und wird mit Bestimmtheit wieder passieren, (vielleicht schon heute!) wer weiss. […] Vielleicht bis später" (Mobilenummer 11, Urk. 1/3 S. 6);
- "[…] was willst du noch habe kein zuhause mehr die Telefon Rechnung wurde im September und Okt nicht bezahlt und wurde alles getrent und schlafe im Auto in der Garage wie ein obdachlose habe dir auch im Streit immer geholfen und habe dir nichts getan aber hast angst und rennst wie eine Gazelle auf die Strasse, wollte ich dir was antun konnte oder könnte ich es jederzeit aber ich habe es nicht also was willst du noch […]" (Mobilenummer 12, Urk. 1/3 S. 8);
- "Hallo liebe T._____ es ist alles vorbei, du sollst keine Angst mehr haben, es war sehr sehr knapp aber Gott hat mich daran erinnert das ich Ihm mein Leben schulde…" (Nachricht vom 1. Mai 2017, Mobilenummer 13, Urk. 1/3 S. 11);
- "[…] Heute ist einen Tag der Zufälle man könne fast Lotto spielen Und wann antwortest du denn? Und tue nicht so wie wenn du meine Nachricht noch nicht gesehen hast Ich hoffe nicht dass ich dir heute deinen Spass verdorben habe" (Nachricht vom 1. Mai 2018, Mobilenummer 14, Urk. 1/3 S. 13).
3.3.3. Zusätzlich räumte er, wie bereits erwähnt, teilweise sogar selber ein, verstehen zu können, dass sich die Privatklägerin von ihm verfolgt gefühlt hat (Urk. 7/1 S. 5; Prot. I S. 23). Zudem hatte er, wie ebenfalls bereits erwähnt, eingeräumt, dass der Polizeibeamte Q._____ ihm gesagt habe, die Privatklägerin wolle keinen Kontakt mehr zu ihm. Es bestehen daher in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung keine im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindlichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich handelte und die anklagegenständlichen Folgen seines Tuns im Befinden der Privatklägerin zumindest in Kauf nahm.
3.3.4. Hinzu kommt, dass die in sich glaubhafte und teilweise durch weitere objektive Beweismittel untermauerte Darstellung der Privatklägerin (Entdecken des GPS Senders an ihrem Fahrzeug, bestätigte Erkenntnisse der Polizei, sichergestellte SIM-Karten, Bilder der vom Beschuldigten verwendeten Fahrzeuge und Kontrollschilder; Videoaufnahmen Parkhaus O._____), soweit der Beschuldigte einzelne Zugaben mit Ort und Zeitabgaben machte, punktuell auch durch dessen Aussagen bestätigt wird. Dass er hinsichtlich Anzahl und Intensität seiner Stalking-Aktivitäten im nachvollziehbaren Bestreben, sich nicht unnötig schwer zu belasten, verharmloste und relativierte, tut der Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin daher keinen Abbruch. Es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie den Beschuldigten mit ihren über dessen Zugaben hinausgehenden Belastungen, auch wenn diese in zeitlicher Hinsicht teilweise ungenau waren, zu Unrecht hätte bezichtigen wollen.
3.3.5. Demgegenüber erweisen sich die allermeisten weiteren Beteuerungen des Beschuldigten, oftmals seien die Zusammentreffen mit der Privatklägerin zufällig erfolgt, unter all den bekannten und von ihm teilweise eingeräumten Umständen als schlicht nicht glaubhaft. Dass es vereinzelt dennoch zu zufälligen Zusammentreffen insbesondere am Wohnort der beiden gekommen sein mag, ändert nichts daran, dass die grosse Mehrzahl derselben vom Beschuldigten gezielt herbeigeführt wurde und zwar nicht bloss zu Beginn der Aufnahme des Getrenntlebens, wie er glauben machen will und der Vorfall im Parkhaus O._____ in Zürich vom 29. Juni 2020 exemplarisch zeigt.
3.3.6. Es ist daher in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zusammenfassend nochmals festzuhalten, dass der Beschuldigte bei den anklagegenständlichen Belästigungs- und Nachstellungshandlungen mit Wissen und Willen handelte und sein Handeln Ausdruck des Nichtakzeptierens des Willens der Privatklägerin bzw. der Trennung war. Dabei bestehen keine im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindlichen Zweifel daran, dass er zu Beginn noch versucht hatte, mit der Privatklägerin in Kontakt zu treten, sie zu hören und zu sehen oder einfach in ihrer Nähe zu sein, worauf seine Verbitterung im weiteren Verlauf zunahm, und es ihm alsdann darum gegangen war, ihr das Leben schwerzumachen, um sich für das tief empfundene Unrecht zu revanchieren.
3.3.6.1. Es erweist sich als erstellt, dass der Beschuldige im Zeitraum Februar 2017 bis und mit Juni 2020, ausgenommen während der Geltungsdauer der ersten Gewaltschutzmassnahmen, der Privatklägerin zeitweise täglich, zeitweise zweimal wöchentlich, zeitweise aber auch rund einmal pro Monat, zu Fuss oder mit diversen Fahrzeugen nachgestellt, sie beobachtet, verfolgt und überwacht, sowie ein GPS-Sender an ihrem Fahrzeug angebracht hat, um dieses über kurze Zeit und Distanz zu überwachen. Erstellt ist ferner, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zwischen Februar 2017 und Mai 2019 und erneut am 28. Juni 2020 durch wiederholte, teilweise mehrmals pro Tag oder gar pro Stunde zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgte Anrufe und unzählige Textnachrichten und Bilder per SMS oder WhatsApp belästigt hat. Durch sein mehrjährig andauerndes belästigendes und drohendes Verhalten verursachte er bei der Privatklägerin Angst, Unsicherheit und Anspannung, sowie ein Gefühl, ständig verfolgt zu werden, sodass sie sich in ihrer Lebensführung nicht mehr freifühlte und darin erheblich beeinträchtigt wurde. Dabei wusste er, dass sie seine Annäherungs- und Kontaktaufnahmeversuche nicht wollte, diese sie störten, beunruhigten, in Angst versetzten, und ihre Handlungsfreiheit und ihr Sicherheitsgefühl einschränkten. Darüber setzte er sich bewusst hinweg, um sie sehen oder hören und in ihrer Nähe sein zu können, resp. ihr das Leben schwerzumachen und sich an ihr zu revanchieren.
3.3.6.2. Einzig die anklagegenständlichen Nachstellungen an der Geburtstagsparty im L._____, der "Chilbi K._____", im M._____-Club, in der N._____, auf dem Parkplatz I._____ und am G._____-see lassen sich nicht rechtsgenügend erstellen, da nicht auszuschliessen ist, dass diese Zusammentreffen zufällig erfolgt sein könnten. Auch die mündlichen Drohungen lassen sich nicht erstellen, da die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin vage sind und der Kontext der Drohungen im Nachhinein nicht mehr richtig erfasst werden kann, zumal der Beschuldigte und die Privatklägerin in diesem Zeitpunkt noch zusammen waren (vgl.
Urk. 52 S. 17). Dementsprechend ist der Beschuldigte von diesen Tatvorwürfen freizusprechen. Diese Freisprüche sind im Dispositiv zu ergänzen.
3.4. Beim Anklagevorwurf der Widerhandlungen gegen die Waffengesetzgebung (vorstehend, Erw. III.1.3.) hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Anklagesachverhalt eingestanden, denn er anerkennt, die Schreckschusspistole erworben und transportiert zu haben. Er macht jedoch geltend, nicht gewusst zu haben, dass für den Erwerb ein schriftlicher Vertrag und für den Transport ein Waffentragschein nötig ist, da es sich bloss um eine Schreckschusspistole handle. Er habe seinen Kollegen gefragt, ob dafür etwas benötigt werde, was dieser verneint habe. Weder dieser noch er selbst hätten von den gesetzlichen Vorschriften gewusst (Urk. 7/1 S. 11 f.; Urk. 7/3 S. 25 f.; Prot. I S. 30 f.). Da es sich bei der Beurteilung der geltend gemachten Unkenntnis der gesetzlichen Regelung letztlich um eine Rechtsfrage handelt, ist diese im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu klären.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft hat die Tathandlungen des Beschuldigten als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, als mehrfache, teilweise versuchte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und als mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie als Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von dessen Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g und Abs. 4 WG, Art. 27 WG und Art. 6 WV sowie als Übertretung desselben im Sinne von dessen Art. 34 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g und Abs. 4 WG, Art. 10 Abs. 1 lit. e WG, Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 WG sowie von Art. 6 WV, gewürdigt (Urk. 21 S. 13; Urk. 52 S. 2).
1.1. Die Vorderrichterin hat den Beschuldigten − der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB, − der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g und Abs. 4 WG, Art. 27 WG und mit Art. 6 WV, − der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g und Art. 4 WG, Art. 10 Abs. 1 lit. e WG, Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 WG und Art. 6 WV, schuldig gesprochen und von den Vorwürfen − der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g und Abs. 4 WG, Art. 27 WG und mit Art. 6 WV, sowie − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freigesprochen (Urk. 52 S. 57 ff., S. 79).
1.2. Der Beschuldigte hat einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Anschlussberufung ferner einen Schuldspruch wegen mehrfacher, teilweise versuchter Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie wegen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g und Abs. 4 WG, Art. 27 WG und mit Art. 6 WV (Urk. 63). Der vorinstanzliche Freispruch betr. Sachbeschädigung ist in Rechtskraft erwachsen (vorstehend, Erw. II.1.).
2. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die gesetzlichen Bestimmungen der Tatbestände der Drohung und der Nötigung, je unter Hinweis auf die massgebende bundesgerichtliche Praxis und Lehre, sowie der Widerhandlungen gegen das
Waffengesetz, korrekt wiedergegeben (Urk. 52 S. 57 f., S. 64 f.). Darauf ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.1. Die Staatsanwaltschaft verlangt auch eine Verurteilung wegen mehrfacher Drohung, lässt dabei aber ausser Acht, dass der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB konsumiert (BGE 99 IV 212 E. 1b; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, N 68 zu Art. 181 StGB), wie dies die Vorderrichterin bereits erwogen hat (Urk. 52 S. 58), weshalb der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung zu bestätigen ist.
2.2. Ferner hat die Vorderrichterin unter Hinweis auf BGE 141 IV 437 E. 3.2; BGE 129 IVI 262 E. 2.3 zutreffend erwogen (Urk. 52 S. 5 f. und S. 58 f.), dass das vielschichtige Verhalten des Stalkings (beharrliches Verfolgen und Nachstellen, Aufsuchen und Ausspionieren, Belästigen und Bedrohen einer Person) unter bestimmten Voraussetzungen als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren ist. Ob diese Subsumption in Betracht kommt, hängt davon ab, ob das Verhalten des Täters geeignet ist, das Opfer zu zwingen, etwas gegen seinen Willen zu tun, zu dulden oder zu unterlassen, z.B. die Erzwingung einer vom Opfer nicht gewünschten Aussprache, einem Ort fernzubleiben, eine Person nicht zu besuchen, etc. In solchen Verhaltensweisen kann eine Nötigung oder ein Versuch dazu liegen, wenn die vom Störer ausgelöste Zwangsintensität und Dauer geeignet ist, die Handlungsfreiheit des Opfers einzuschränken. Einer "schweren Drohung" im Rechtssinne bedarf es nicht (Delnon/Rüdy, a.a.O. N 27 zu Art. 181 StGB). Gemäss einschlägiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist mit der Zeit jede einzelne Handlung geeignet, die Handlungsfreiheit des Opfers derart einzuschränken, dass sie für sich allein den Tatbestand der Nötigung erfüllt.
2.3. Es ist in diesem Zusammenhang nochmals hervorzuheben, dass die vom Beschuldigten begangenen Belästigungen und Bedrohungen gemäss erstelltem Anklagesachverhalt das Ausmass eines Psychoterrors erreichten, mit welchem die Lebensführung der Privatklägerin erheblich beeinträchtigt wurde. Mit der Dauer und Intensität der Nachstellungen in Kombination mit den telefonischen Belästigungen (Anrufversuche und Textnachrichten) überschritten die Verhaltensweisen des Beschuldigten das üblicherweise zu duldende Mass an Beeinflussung deutlich, weshalb seinen Handlungen eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Wirkung zukommt. In seinen drohenden Textnachrichten (vgl. vorstehend, Erw. III.1.2.) hat der Beschuldigte der Privatklägerin überdies ausdrücklich ernstliche Nachteile angedroht. Diese lösten bei der Privatklägerin Angst und Unsicherheit aus, wobei die Wirkung der Worte wegen des erst nachträglichen Lesens und der bereits verstrichenen Zeit, in welcher der Beschuldigte ihr nichts angetan hatte, weniger stark gewesen sein dürfte. Insofern erscheint es fraglich, ob die Privatklägerin die Verwirklichung des angedrohten Übels tatsächlich befürchtete, weshalb diese als Versuch zu würdigen sind. Ob die in den Nachrichten enthaltenen Drohungen als schwer im Sinne von Art. 180 StGB zu qualifizieren sind, kann in Übereinstimmung mit der Vorderrichterin offenbleiben, da dieses Tatbestandselement beim Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt sein muss und die Drohung von Letzterem ohnehin konsumiert wird.
2.3.1. Der Beschuldigte begann die Nachstellungen sogleich nach Aufnahme des Getrenntlebens im Februar 2017 täglich oder mindestens zweimal pro Woche. Zudem belästigte er die Privatklägerin mit wiederholten Anrufversuchen und Textnachrichten, dies in einer Zeit, der die Trennungsphase mit teils heftigen verbalen Auseinandersetzungen vorausgegangen war, weshalb die Privatklägerin bereits angespannt war, sich unsicher fühlte und zunehmend Angst verspürte. Das belästigende und drohende Verhalten des Beschuldigten ging mithin bereits kurz nach der Trennung über eine blosse Störung hinaus. Diese Umstände zeigen, dass seine ständige Präsenz in ihrer Nähe bereits wenige Wochen nach dem 1. Februar 2017 eine Zwangswirkung auslöste und damit die beabsichtigte Wirkung zeigte. Diese Nachstellungs- und Belästigungshandlungen wirkten sich somit bereits in der Anfangsphase, d.h. kurze Zeit nach dem 1. Februar 2017 als eigentliche Druckmittel aus, welchen seither bereits einzeln nötigender Charakter zukam. Einen Unterbruch gab es bloss während der Dauer der Gewaltschutzmassnahmen. Der Beschuldigte handelte alsdann immer wieder von neuem. Im Februar 2019 brachte er gar einen GPS-Sender am Fahrzeug der Privatklägerin an, was die begangenen Nötigungen (Nachstellen und Verfolgen) zusätzlich unterstützte, nachdem der GPS-Sender ihm ermöglichen sollte, den jeweiligen Standort der Privatklägerin ausfindigzumachen, um ihr dann folgen zu können. Auch nach der Entdeckung des GPS-Senders im März 2019 liess er sich nicht davon abbringen, weitere Tathandlungen zu begehen (z.B. am 13. Mai 2019; Urk. 1/1 S. 4). Auch nach Ablauf der ersten Gewaltschutzmassnahmen fiel er zurück in seine alten Verhaltensmuster und beging damit während laufender Strafuntersuchung weitere Tathandlungen, bis er mit dem Parkhausvorfall vom 29. Juni 2020 eine zweite Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen erwirkte. Somit beging der Beschuldigte ab ca. März 2017 bis und mit Juni 2020 (ausgenommen während der Geltungsdauer der ersten Gewaltschutzmassnahmen) unzählige Nötigungshandlungen und zwang die Privatklägerin damit zur Duldung seiner von ihr ausdrücklich abgelehnten Anwesenheit und beeinträchtigte sie ganz erheblich in ihrer Lebensführung und Bewegungsfreiheit, indem sie sich veranlasst sah, ihre eigenen Verhaltensweisen zu ändern. Soweit sie ihre Lebensgewohnheiten tatsächlich nach dem Willen des Beschuldigten änderte, zeitigten dessen Handlungen Wirkung und vollendeten damit die entsprechenden Nötigungen. Soweit sich die Privatklägerin dem Willen des Beschuldigten teilweise widersetzte, erfüllte er mit seinen Tathandlungen versuchte Nötigungen.
2.3.2. Der Beschuldigte beging die unzähligen Nötigungen bzw. Nötigungsversuche im Wissen darum, dass die Privatklägerin seine Annäherungs- und Kontaktaufnahmeversuche ablehnte, setzte sich indessen bewusst darüber hinweg. Er wollte die Privatklägerin anfangs weiterhin sehen und deren Stimme hören und nahm dabei die Beeinträchtigungen, welche sie dadurch erdulden musste, in Kauf. Im späteren Verlauf ging es ihm noch darum, der Privatklägerin das Leben schwer zu machen, um Rache für sein tief empfundenes Unrecht zu nehmen. Die Einschränkungen ihrer Handlungsfreiheit waren teilweise sein direktes Handlungsziel, teilweise nahm er diese zumindest in Kauf. Somit handelt er bei der mehrfachen Tatbegehung vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB und erfüllte damit auch den subjektiven Tatbestand. Die Nötigungen bzw. Nötigungsversuche waren rechtswidrig, da das zwanghafte Verfolgen der Privatklägerin nicht dazu geeignet war, die vom Beschuldigten gesuchte Nähe zu erhalten. Zudem standen die zur Beschränkung der Handlungsfreiheit eingesetzten Mittel in keinem Verhältnis zu den verfolgten Zwecken oder waren gar unerlaubt (Anbringen des GPS-Senders).
2.3.3. Somit hat sich der Beschuldigte der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB, schuldig gemacht.
2.4. Bei der vom Beschuldigten besessenen Schreckschusspistole der Marke Röhm RG 56 (…) handelt es sich um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes (Art. 4 Abs. 1 lit. g und Abs. 4 WG und Art. 6 WV).
2.4.1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 WG ist für jede Übertragung einer Waffe ein schriftlicher Vertrag mit dem in Abs. 2 der Bestimmung festgelegten Inhalt abzuschliessen. Wer diesen Pflichten nicht nachkommt, begeht eine Übertretung gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d WG. Die in Art. 34 WG unter Strafe gestellte Übertretung ist strafbar, auch wenn sie fährlässig begangen wird (Art. 333 Abs. 7 StGB). Vorsatz ist demnach nicht vorausgesetzt. Somit hat sich der Beschuldigte mit der Ausleihe der anklagegegenständlichen Schreckschusspistole ohne vorgängigen Vertragsabschluss nach Art. 34 Abs. 1 lit. d WG strafbar gemacht. Dabei ist unerheblich, ob er von der Pflicht zum Abschluss eines schriftlichen Vertrages im Sinne von Art. 11 WG Kenntnis hatte oder nicht.
2.4.2. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG macht sich des Vergehens strafbar, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen und Munition trägt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse (Art. 33 Abs. 2 1. Satz WG). Somit begeht der fahrlässige Täter eine Übertretung. In Art. 27 Abs. 1 WG wird der Begriff des "Waffentragens" definiert. Daraus ergibt sich ausdrücklich, dass auch der Transport bewilligungspflichtig ist (vgl. SHK-Bopp/Jendis, N 13 ff. zu Art. 27 WG). Indem der Beschuldigte die Schreckschusspistole ohne die erforderliche behördliche Bewilligung mitgeführt hat, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. Ob das Vorbringen des Beschuldigten, nicht gewusst zu haben, dass der Transport einer Schreckschusspistole nur mit Waffentragschein erlaubt ist, ein Sachverhalts- oder ein Rechtsirrtum darstellt, kann letztlich offengelassen werden. Dass der Beschuldigte über ein rechtlich geprägtes Sachverhaltselement irrte, nämlich über die Frage, ob eine Schreckschusspistole eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes darstellt, kann er nicht ernsthaft behaupten. Mit der Frage an seinen Kollegen, ob er für das Tragen der Schreckschusspistole noch etwas brauche (Urk. 7/1 S. 11 f.; Urk. 7/3 S. 25 f.; Prot. I S. 30 f.), offenbarte er, um die mögliche rechtliche Reglementierung dieser Art von Waffe zu wissen und nahm damit die Unrechtmässigkeit seines Tuns zumindest eventualvorsätzlich in Kauf. Gleiches gilt bei Annahme eines Rechtsirrtums: Der Beschuldigte wusste um die Reglementierung von Waffen, und er hatte offensichtlich Zweifel daran, dass eine Schreckschusspistole nicht der Waffengesetzgebung unterliegt. Dennoch unterliess er weitere Abklärungen, weshalb ein Rechtsirrtum klar vermeidbar war und der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Er hat sich damit des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g und Abs. 4 WG sowie Art. 27 WG und mit Art. 6 WV schuldig gemacht.
3. Da beim Beschuldigten weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist er − der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB, − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g und Abs. 4 WG sowie Art. 27 WG und mit Art. 6 WV, sowie − der Übertretung des Waffengesetzes in Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g und Art. 4 WG, Art. 10 Abs. 1 lit. e WG, Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 WG und mit Art. 6 WV schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung ist er dagegen freizusprechen.
V. Strafzumessung
1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und mit Fr. 600.– Busse, bestraft (Urk. 52 S. 80). Die Staatsanwaltschaft bean-
tragte mit ihrer Anschlussberufung eine Bestrafung mit 10 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 400.– Busse. Die vorinstanzliche Gewährung des (voll-)bedingten Strafvollzuges wurde nicht beanstandet (Urk. 63).
2. Die rechtlichen Vorgaben und Kriterien der Strafzumessung mit der Unterscheidung von Tatkomponente und Täterkomponente wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre korrekt wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen für das schwerste Delikt (Nötigung, Art. 181 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe korrekt abgesteckt.
2.1. Zudem wurde zutreffend erwogen, dass die mehrfache Tatbegehung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen sein wird und infolge ungleichartiger Strafen für die Übertretung des Waffengesetzes kumulativ eine Busse zu bemessen ist (Urk. 52 S. 65 f.). Dies braucht nicht im Einzelnen wiederholt zu werden.
2.2. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
3. Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung unterstrichen, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3; 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2). Da es sich bei den Tathandlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin um unzählige gleichartige Nötigungshandlungen und -versuche über einen langen Deliktszeitraum handelt, welche sachlich derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, mithin Züge eines Dauerdelikts aufweisen, und in ihrer Gesamtheit zur Verurteilung führen (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021, E.1.4), ist ausnahmsweise eine Einheitsstrafe auszufällen.
4. Im angefochtenen Urteil wurden die Kriterien der Wahl der Sanktionsart korrekt aufgeführt. Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Die Vorderrichterin erwog, dass die besonderen Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 1 StGB beim nicht vorbestraften Beschuldigten zu verneinen seien, da dieser weder ein Rückfalltäter sei, der nach Auferlegung von Geldstrafen erneut delinquiert habe noch ein Täter, bei dem die Geldstrafe aufgrund einer negativen Legalprognose unbedingt ausgesprochen werden müsste. Dessen Mittellosigkeit vermöge noch keine Freiheitsstrafe zu rechtfertigen. Insofern sei das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 1 StGB zu verneinen (Urk. 52 S. 67 f.). Indessen kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte trotz Gewaltschutzmassnahmen, nach deren Aufhebung, erneut in gleichem Masse deliktisch auf die Privatklägerin einwirkte und überdies während des laufenden Strafverfahrens. Zudem war der Beschuldigte durch das Rayonverbot bereits in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, was indessen nicht nachhaltig wirkte. Hinzu kommt, dass eine Geldstrafe beim aktuellen Lebenswandel des Beschuldigten – er geht keiner Berufstätigkeit nach und wohnt bei einem Kollegen in einer Autogarage – nicht vollstreckbar erscheint. Es erscheint daher inzwischen geboten, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe zu belegen, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Es ist daher sowohl für die mehrfache Nötigung als auch für das Vergehen gegen das Waffengesetz eine Freiheitsstrafe auszusprechen, wobei infolge Gleichartigkeit der Strafen eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB auszufällen ist.
5. Tatkomponente betr. mehrfache, teilweise versuchte Nötigung
5.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst zu gewichten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin über einen langen Zeitraum stetig immer wieder bedrängte und sie dadurch erheblich in ihrer persönlichen Freiheit, insbesondere ihrer Bewegungsfreiheit einschränkte. Dabei legte er ein vielschichtiges Stalking, bestehend aus drohenden Textnachrichten, Telefonbelästigungen, Verfolgungs-, Beobachtungs- und Nachstellungshandlungen, an den Tag, wobei er sich bei den Nachstellungen nicht auf den Wohnort der Privatklägerin beschränkte, sondern auch entferntere Orte in der Umgebung von G._____, auf der Autobahn, in einem Parkhaus in Zürich, etc. aufsuchte. Die unterschiedlichsten Verhaltensweisen erreichten die Intensität eines eigentlichen Psychoterrors und lösten bei der Privatklägerin Gefühle des Unbehagens, verfolgt zu werden, der Bedrohung, Unsicherheit und Angst, aus. Dabei fürchtete sie sich vor dem Beschuldigten insbesondere beim Verlassen ihres Wohnortes. Auch beim Autofahren vermochte sie sich nicht mehr gehörig auf den Strassenverkehr zu konzentrieren und sah sich dazu veranlasst, ständig im Rückspiegel zu überprüfen, ob sie verfolgt werde. Die vom Beschuldigten hervorgerufene Unsicherheit und Angst hatten eine spürbare Minderung ihrer Lebensqualität zur Folge, veranlassten sie zu unfreiwilligen Änderungen ihrer Gewohnheiten und ihres Tagesablaufes und verfolgten sie auch im Schlaf. Zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist einzig, dass der Taterfolg seiner Nötigungshandlungen bei der Privatklägerin keine ärztlich bescheinigten psychischen Beeinträchtigungen zur Folge hatten, obwohl die Art und Weise seiner Tathandlungen bzw. ihre Kombination und Häufigkeit durchaus dazu geeignet gewesen wären, solche zu verursachen, auch wenn sie über den langen Deliktszeitraum hinweg in ihrer Intensität und Häufigkeit variierten und nicht alle begangenen Einzelhandlungen direkt zu einer Einschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin führten, sondern teilweise nicht über das Versuchsstadium hinausgingen. Nichtsdestotrotz wirkt sich die Häufigkeit und Intensität der Verübung unterschiedlichster, unzähliger einzelner Verhaltensweisen verschuldenserhöhend aus. Innerhalb der denkbaren "Stalking-Handlungen" ist das Vorgehen des Beschuldigten als eher schwere Form einzustufen, wenngleich hinsichtlich des tatbestandsmässigen Erfolges auch noch weit gravierendere Konsequenzen denkbar wären. Da die Tathandlungen des Beschuldigten unter den Tatbestand der Nötigung zu subsumieren sind und bei Nötigungen ebenfalls schwerwiegendere Formen denkbar sind, ist die objektive Tatschwere trotz des langen Deliktszeitraumes und des sich daraus ergebenden deliktischen Engagements noch als nicht mehr leicht einzustufen.
5.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen handelte.
Dabei konnte er die Entscheidung der Privatklägerin, nach der Trennung keinen Kontakt mehr mit ihm zu wollen, nicht akzeptieren und verarbeiten. Während es ihm anfänglich noch darum gegangen sein mag, sie zu sehen und zu hören, wurden seine Tathandlungen im weiteren Verlauf auch von Gefühlen der Rache und dem Willen geprägt, ihr das Leben schwerzumachen. Indessen vermag der Trennungsschmerz sein Vorgehen nicht zu rechtfertigen. Es wäre ihm ohne Weiteres zumutbar und angezeigt gewesen, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, anstatt seine Probleme solange unverarbeitet zu belassen. Abgesehen vom Anbringen des GPS-Senders lassen seine Verhaltensweisen allerdings nicht den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zu. Vielmehr handelte der Beschuldigte aus seiner emotionalen Gefühlslage heraus, aber mit grosser Hartnäckigkeit und Ausdauer, ohne dass dabei besondere Raffinesse vorgelegen hätte.
5.3. Nachdem die subjektive Tatschwere die objektive Schwere nicht zu relativieren vermag, ist sein Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren und die hypothetische Einsatzstrafe auf 6 Monate Freiheitsstrafe festzulegen.
6. Tatkomponente betr. Vergehen gegen das Waffengesetz
6.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einmal eine Waffe von Winterthur an seinen Aufenthaltsort in K._____ transportierte, ohne über eine Waffentragbewilligung zu verfügen. Es handelte sich dabei um eine Schreckschusspistole, was als weniger schwerwiegend zu betrachten ist, als der Transport einer Faustfeuerwaffe. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu qualifizieren.
6.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte die Tat eventualvorsätzlich beging. Damit vermag die subjektive Tatschwere die objektive Komponente marginal zu relativieren.
6.3. Bei isolierter Betrachtung wäre für das Vergehen gegen das Waffengesetz eine Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Die für die
mehrfache Nötigung festgesetzte Einsatzstrafe von 6 Monaten ist daher um 1 Monat auf 7 Monate zu asperieren.
7. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, N 14 ff. zu Art. 47 StGB).
7.1. Über den Beschuldigten ist bekannt, dass er gelernter Automechaniker ist und später im Informatikbereich eine weitere Ausbildung absolvierte. Nach der zweiten Ausbildung arbeitete er zunächst in einem Anstellungsverhältnis und machte sich alsdann mit der Firma U._____ GmbH selbständig. Zu dieser Zeit lebte er mit seiner ersten Ehefrau zusammen. Aus erster Ehe sind vier Kinder entsprungen, für welche der Beschuldigte nach der Trennung von der ersten Ehefrau alleine sorgte und dabei in die Sozialhilfe abrutschte. Ein Wiedereinstieg ins Erwerbsleben gelang ihm hernach nicht mehr. Im Jahre 2003 heiratete er die Privatklägerin, wobei er sie im Rotlichtmilieu kennengelernt und "freigekauft" habe. Während der Ehe mit der Privatklägerin war der Beschuldigte bis auf ein paar Aufträge als Automechaniker oder im Informatikbereich nicht erwerbstätig. Nach der Trennung lebte er noch ca. ein halbes Jahr in der ehelichen Wohnung an der V._____-Strasse 1 in G._____. Danach fand er Unterschlupf in der Autogarage seines Freundes W._____ (R._____s Autogarage, … [Adresse]), wo er seither in der Garage lebt und angeblich in einem Auto schläft. Dabei helfe er ab und zu bei Werkstattaufträgen aus, wobei er jeweils kleine Beträge von Kunden resp. Kollegen bekomme. Zudem könne er sich bei W._____ verpflegen. Für Kost und Logis müsse er nichts bezahlen und werde gelegentlich von Kollegen finanziell unterstützt. Im Kollegenkreis helfe er ab und zu auch bei Computerproblemen aus und bekomme dafür ebenfalls kleine Beträge. Der Beschuldigte lebt von der Hand in den Mund. Seit der Trennung von der Privatklägerin hat er eine eigentliche Stellensuche gänzlich aufgegeben. Wegen früheren negativen Erfahrungen mit dem Sozialamt will er keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Er hat Schulden von rund Fr. 200'000.– und verfügt über keinerlei Vermögen. Die Fahrzeuge, welche er benutzen kann, gehören W._____. Zu seinen vier erwachsenen Kindern und zum Sohn der Privatklägerin (AA._____), welcher seinen Nachnamen trägt und als sein Adoptivsohn bezeichnet wird, pflegt er seit den Problemen mit der Privatklägerin keinen Kontakt mehr (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/3 S. 2 ff.; Prot. I S. 7 ff.).
7.2. Aus seiner Biographie und den persönlichen Verhältnissen ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Tat. Er hat keine Vorstrafen (Urk. 68). Auch daraus lässt sich keine strafmassrelevante Wirkung ableiten, da Vorstrafenlosigkeit neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1). Dagegen ist merklich straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung weiter delinquierte.
7.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Da der Beschuldigte jeweils bloss auf Vorhalt entsprechender Beweismittel Zugeständnisse machte (vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.1.), im Ergebnis indessen nach wie vor nicht geständig ist und Anzeichen von Einsicht und Reue fehlen, entfällt eine Strafminderung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 52 S. 71).
7.4. Insgesamt führt die Täterkomponente infolge erneuter Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens zu einer Straferhöhung. Der Beschuldigte ist folglich mit 8 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
8. Unter Berücksichtigung der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (vorstehend, Erw. V.7.1. f.) und angesichts dessen, dass sein Verschulden bei der Übertretung des Waffengesetzes (Art. 34 Abs. 1 lit. d WG) noch leicht wiegt, erweist sich eine Busse von Fr. 400.– als angemessen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 3 StGB).
VI. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
2. Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose, mithin das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr, vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird somit gewissermassen vermutet. Bei der Prognose ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere das Vorleben des Täters und die Tatumstände einzubeziehen sind. Die vermutete Wirkung der Strafe kann mitberücksichtigt werden (Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, N 7 ff. zu Art. 42 StGB). Auch bezüglich des teilbedingten Vollzuges müssen die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt sein (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar,
21. Aufl., Zürich 2022, N 2 zu Art. 43 StGB). Einschlägige Vorstrafen stehen der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BGE 118 IV 97 E. 2c S. 101). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
3. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für eine Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt, da der Beschuldigte mit diesem Urteil zu einer Strafe von weniger als zwei Jahren Freiheitsstrafe zu verurteilen ist. Der Beschul-
digte hat keine Vorstrafen. Die günstige Prognose wird daher vermutet. Obwohl die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung und seine fehlende Einsicht (vorstehend, Erw. V.4. und 7.3. f.) gewisse Bedenken bezüglich seines künftigen Wohlverhaltens hervorrufen, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er sich unter dem Eindruck des drohenden Widerrufs einer bedingten Freiheitsstrafe und der auszusprechenden Massnahme (nachfolgend, Erw. VII.) wohlverhalten wird. Dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug somit zu gewähren.
4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so setzt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren fest (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit, zu bemessen (BGE 95 IV 122 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2011 vom 8. November 2011 E. 1.2). Aufgrund der vorerwähnten Bedenken ist dem Beschuldigten eine längere Probezeit von 3 Jahren anzusetzen.
VII. Kontakt- und Rayonverbot
1. Gemäss Art. 67b Abs. 1 StGB kann das Gericht für die Dauer von bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine bestimmte Person begangen hat und zudem die Gefahr besteht, dass er bei einem Kontakt zu dieser Person weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnte.
1.1. Das Verbot setzt eine schlechte bzw. negative Prognose voraus. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei den betroffenen Tätern um Personen handelt, welche wegen einer prinzipiell guten Prognose eine bedingte Strafe erhalten haben oder die wegen guter Prognose bedingt aus einer Strafe oder Massnahme entlassen worden sind. Entsprechend bezieht sich die schlechte Prognose, welche das Kontakt- und Rayonverbot rechtfertigt, nur auf besondere Situationen, in denen ein bestimmtes Risiko bei Kontakten mit dem potentiellen Opfer besteht (Bertossa, DIKE-Komm-StGB, Art. 67b N 7).
1.2. Bei der Verhängung eines Kontakt- und Rayonverbots verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besondere Beachtung. Es darf nicht übermässig in Persönlichkeits- und Grundrechte des Betroffenen eingegriffen werden (Bertossa, a.a.O., Art. 67b N 9). Die möglichen Formen eines Kontakt- und Rayonverbotes werden in Art. 67b Abs. 2 StGB konkretisiert.
2. Der Beschuldigte beging unzählige Nötigungshandlungen zum Nachteil der Privatklägerin. Seine Straffälligkeit ereignete sich über einen jahrelangen Zeitraum, wobei er während laufender Strafuntersuchung sowie nach Ablauf der Geltungsdauer der ersten Gewaltschutzmassnahmen weitere Nötigungshandlungen zum Nachteil der Privatklägerin beging und eine nochmalige Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen erwirkte. Seine Taten resultierten aus einer unverarbeiteten Trennung und damit einhergehenden Rachegefühlen und sind Ausdruck des Nichtakzeptierens der Trennung und des Willens der Privatklägerin. All diese Umstände lassen auf ein hohes Gefährdungspotential in Bezug auf weitere Rechtsgutverletzungen zu deren Nachteil schliessen. Die Voraussetzungen nach Art. 67b StGB sind daher erfüllt.
2.1. Aufgrund der Art und Weise der Begehung der Taten erscheinen sowohl ein Kontaktverbot im engeren Sinne (Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB), d.h. ein Verbot der persönlichen Kontaktaufnahme über alle möglichen Kanäle, als auch ein örtlich definiertes Rayonverbot (Art. 67b Abs. 2 lit. c StGB) sinnvoll, notwendig und verhältnismässig. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte während der Geltungsdauer der (ersten und zweiten) Gewaltschutzmassnahmen weitere Nötigungshandlung unterliess, ist denn auch von der Wirksamkeit solcher Massnahmen auszugehen. Der Rayon ist in der erweiterten Umgebung rund um den Wohnort der Privatklägerin festzulegen (Gebiet B._____-Strasse / C._____-Strasse / D._____-Strasse / E._____-Strasse / F._____-Strasse in... G._____), zumal die Belästigungen dort am häufigsten vorkamen und in diesem Gebiet ein besonderes Gefährdungspotential besteht. Nachvollziehbare Gründe, weshalb der Beschuldigte diesen Rayon regelmässig zu begehen hätte, sind nicht ersichtlich und wurden weder vom Beschuldigten noch von der Verteidigung vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren vorgebracht (Prot. I S. 22 f., S. 32; Urk. 41 S. 6; Urk. 71 S. 6). Der Beschuldigte wird dadurch nicht beruflich eingeschränkt und auch der Besuch seiner Mutter oder des Friedhofs von der Autogarage aus wird durch dieses Gebiet nicht tangiert. Der mit einem entsprechenden Verbot verbundene Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Beschuldigten wiegt nicht allzu schwer und ist zum Schutz der Privatklägerin gerechtfertigt und erforderlich. Wegen der lang anhaltenden Straffälligkeit zum Nachteil der Privatklägerin sowie angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte auch noch mehrere Jahre nach der Trennung ein belästigendes Verhalten an den Tag legte und sich bisher weder von den Gewaltschutzmassnahmen und von der laufenden Strafuntersuchung beeindrucken liess, erscheint hinsichtlich beider Verbote die Anordnung einer Dauer von 3 Jahren – entsprechend der Dauer der Probezeit – angemessen.
VIII. Zivilansprüche
1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die durch eine Straftat geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafprozess geltend machen. Dabei setzt Art. 118 Abs. 1 StPO die ausdrückliche Erklärung voraus, dass sich die geschädigte Person am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen will. Diese Erklärung ist gegenüber der Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 118 Abs. 3 StPO und Art. 119 Abs. 1 StPO; Art. 318 StPO). Das Gericht kann gemäss Art. 126 Abs. 2 StPO das Begehren auf den Weg des Zivilprozesses verweisen, wenn die Privatklägerin ihr Begehren nicht ausreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
2. Die Privatklägerin erklärte mit Formular vom 30. August 2020 im Vorverfahren, dass sie sich am Verfahren als Straf- und Zivilklägerin beteiligen wolle und finanzielle Ansprüche stelle (Urk. 8/9). Eine Begründung und Bezifferung ihrer Forderungen blieb bislang aus. Daher ist ihre Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
IX. Beschlagnahme / Einziehungen
1. Die Anklagebehörde beantragte die Einziehung und Verwertung der mit Verfügung vom 24. September 2020 beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten, wobei der Verwertungserlös zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden sei (Urk. 21 S. 13 f.). Bei den beschlagnahmten Gegenständen handelt es sich um neun SIM-Karten, ein Säckchen Cannabis, den besagten GPS-Sender "Trackimo", 5 Mobiltelefone, eine Überwachungskamera "Octacam" in Kaugummibehälter, eine Pistole "Desert Eagle", eine Alubüchse gefüllt mit Munition, eine Kartonschachtel mit drei Pistolenmagazinen und einen Aktenkoffer mit Waffenzubehör (Urk. 13/7).
2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht wurden, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). Gemäss dem Prinzip der Zwecktauglichkeit hat die Einziehung zu unterbleiben, wenn sie zur Erreichung des Zwecks (Sicherung) ungeeignet ist. Die Zwecktauglichkeit kann etwa bei ganz problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit, insb. bei Gegenständen des alltäglichen Gebrauchs, in Frage stehen (Baumann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 14 zu Art. 69 StGB).
3. Mit der Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten SIM-Karten hat sich der Beschuldigte vor Vorinstanz ausdrücklich einverstanden erklärt (Prot. I S. 32 f.), weshalb die im angefochtenen Urteil angeordnete Vernichtung (Urk. 52 S. 80) zu bestätigen ist. Dasselbe gilt für das Säckchen Cannabis. Da die Staatsanwaltschaft die Herausgabe der Mobiltelefone an den Beschuldigten nicht beanstandet hat, ist auch diese Anordnung zu bestätigen, nachdem nicht zweifelsfrei feststeht, ob diese zur Begehung der telefonischen Belästigungen gedient haben. Mangels staatsanwaltschaftlicher Beanstandung der erstinstanzlich angeordneten Herausgabe der beschlagnahmten Pistole "Desert Eagle" und des Waffenzubehörs (Munition, drei Pistolenmagazine und Aktenkoffer etc.) ist auch diese zu bestätigen, zumal diese Gegenstände in keinem Zusammenhang mit den vorliegenden Straftaten stehen. Ebenso und aus denselben Gründen ist mit der Überwachungskamera "Octacam" und dem GPS-Sender zu verfahren, da das Erfordernis der konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB infolge schlechter Akkuleistung dieses Gerätes ohnehin fraglich ist.
X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 12–14) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 3 StPO).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen ebenfalls bloss teilweise durchdringt. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten drei Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und diese im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Kostenauflage bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Die amtliche Verteidigung macht ein Honorar von Fr. 1'256.65 geltend (Urk. 70), was ausgewiesen und angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung, einer Nachbesprechung und einer Wegentschädigung ist sie mit gerundet Fr. 2'000.– zu entschädigen.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 13. Januar 2021 bezüglich der Dispositivziffern 2,
3. Spiegelstrich (Freispruch betr. mehrfache Sachbeschädigung) und 10 (Vormerknahme betr. Schreckschusspistole) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
− der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB,
− des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g und Abs. 4 WG sowie Art. 27 WG und mit Art. 6 WV, sowie
− der Übertretung des Waffengesetzes in Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g und Art. 4 WG, Art. 10 Abs. 1 lit. e WG, Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 WG und mit Art. 6 WV.
2. Der Beschuldigte wird ferner freigesprochen von den Vorwürfen
− der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie
− der Nötigung im Zusammenhang mit den Vorwürfen des Nachstellens am 12. Oktober 2019, ca. 18.00 Uhr, auf dem Parkplatz beim Supermarkt "I._____", J._____-Strasse 1, … H._____, Deutschland 28. September 2018, ca. 21.00 Uhr, Nähe E._____-Strasse,... G._____ 21. Dezember 2019 an einer Ü40-Party im "M._____", AB._____Strasse 1, … K._____ 1. Februar 2020, N._____ Bar, AC._____-Strasse 1,... G._____, und an nicht näher bekannten Zeitpunkten an einer Geburtstagsparty eines Freundes in einem Restaurant im L._____ und an der "Chilbi" in K._____.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe und mit Fr. 400.– Busse.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
5. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 3 Jahren verboten, mit der Privatklägerin T._____ Kontakt aufzunehmen, sich ihr zu nähern und sich im Gebiet B._____-Strasse / C._____-Strasse / D._____-Strasse / E._____Strasse / F._____-Strasse in... G._____ ZH aufzuhalten.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 24. September 2020 beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel werden eingezogen und nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils der Lagerungsbehörde zur Vernichtung überlassen:
− 1 SIM-Karte «Lebara», Rufnummer 1, PIN … (Asservat-Nr. A'013'104'035) − 1 SIM-Karte «Lebara», Rufnummer 2, PIN … (Asservat-Nr. A'013'104'046) − 1 SIM-Karte «Lebara», Rufnummer 3, PIN … (Asservat-Nr. A'013'104'057) − 1 SIM-Karte «Lebara», Rufnummer unbekannt, (Asservat-Nr. A'013'104'068) − 1 SIM-Karte «Lyca-Mobile», Rufnummer unbekannt, (Asservat-Nr. A'013'104'079) − 1 SIM-Karte «Salt», Rufnummer 4, PIN … (Asservat-Nr. A'013'121'103) − 1 SIM-Karte «Yallo», Rufnummer 5, PIN … (Asservat-Nr. A'013'121'114) − 1 SIM-Karte «Yallo», Rufnummer 6 PIN … (Asservat-Nr. A'013'121'125) − 1 SIM-Karte «Yallo», Rufnummer 7, PIN … (Asservat-Nr. A'013'121'136) − 1 Säckchen mit Cannabis unter 1 Gramm (Asservat-Nr. A013'121'158).
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 24. September 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils von der Lagerungsbehörde herausgegeben:
− 1 GPS-Tracker der Marke «Trackimo», Modell TRKM002, Device ID …, IMEI …, SIM-Karte … (Asservat-Nr. A'012'472'014) − 1 Mobiltelefon «Samsung» (Asservat-Nr. 013'104'159) − 1 Mobiltelefon «Xiaomi» inkl. Hülle, Typ M1901F7G (Asservat-Nr. 013'121'001) − 1 Mobiltelefon «Samsung» inkl. Netzgerät, Typ SGH-D880, IMEI-Nr. … / … (Asservat-Nr. 013'104'159) − 1 Mobiltelefon «Sony Ericsson» (weiss/orange), Typ Walkman, IMEI-Nr. … (Asservat-Nr. 013'122'117) − 1 Mobiltelefon «Sony Ericsson» (grau), Typ SGH-U700, IMEI-Nr. … (Asservat-Nr. 013'122'139) − 1 Überwachungskamera «Octacam» (Asservat-Nr. A013'123'858) − 1 Pistole «Desert Eagle» (Asservat-Nr. A013'104'024) − 1 rote Alubüchse gefüllt mit Munition (Asservat-Nr. A013'120'871) − 1 Kartonschachtel mit 3 Pistolenmagazinen (Asservat-Nr. A013'120'882) − 1 Aktenkoffer mit diversem Waffenzubehör (Asservat-Nr. A013'120'939).
Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Drittperson) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich, abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet.
8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin T._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 12 bis 14) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– amtliche Verteidigung.
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage vorbehalten.
12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, − die Privatklägerin,
(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, − die Privatklägerin (auf Verlangen), − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen,
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz, − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, − Kommando der Kantonspolizei, Kasernenstrasse 29, 8004 Zürich, − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG, − Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, − die für die Lagerung zuständige Stelle, Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Zeughausstrasse 11, 8021 Zürich, (Polis-Geschäfts-Nr. 75047517) (im Auszug gem. Disp.Ziff. 6-7), − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
13. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 18. Februar 2022
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Wolter
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.