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Entscheid

SB210253

Sachbeschädigung etc.

23. August 2021Deutsch27 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1.

Verfahrensgang

1.1

Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 45 [= Urk. 41] E. I.) verwiesen werden.

1.2

Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 19. Januar 2021 gemäss eingangs wiedergegebenem Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er mit Eingabe vom 26. Januar 2021 fristgerecht Berufung anmelden (Prot. I S. 29 ff.; Urk. 40). Die Berufungserklärung vom 17. Mai 2021 ging ebenfalls innert Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 41, 44/2 und 47).

1.3

Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2021 wurde die Berufungserklärung B._____ (nachfolgend: die "Privatklägerin") und der Staatsanwaltschaft zugestellt und diesen Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter wurde der Beschuldigte aufgefordert, dem Gericht ein Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen einzureichen (Urk. 50 f.). Mit fristgerechter Eingabe vom 21. Mai 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft, sie verzichte auf Anschlussberufung (Urk. 52). Mit Eingabe seiner Verteidigung vom 8. Juni 2021 liess der Beschuldigte innert Frist das Datenerfassungsblatt in ausgefüllter Form einreichen (Urk. 53). Die Privatklägerin liess sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen.

1.4

Am 23. August 2021 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte und dessen Verteidigerin, Rechtsanwältin X._____. Der Staatsanwalt und die Privatklägerin, denen das Erscheinen freigestellt worden war (Urk. 56), erschienen nicht (Prot. II S. 4).

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2.

Umfang der Berufung Der Beschuldigte akzeptiert den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln (Urk. 61 S. 1), womit dieser in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschluss festzuhalten ist. Im Übrigen ficht er das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 47 S. 1 f., Urk. 61 S. 1 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat auf Anschlussberufung verzichtet (Urk. 52).

3.

Prozessuales

3.1. In prozessualer Hinsicht ist Folgendes vorauszuschicken: Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Begründungsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichtes 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen).

3.1. In prozessualer Hinsicht ist Folgendes vorauszuschicken: Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Begründungsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichtes 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen).

3.2. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, die Fotodokumentation (Urk. 7) sei nicht verwertbar (Prot. I S. 24). Indes hat die Vorinstanz zu Recht dieses Beweismittel berücksichtigt (Urk. 45 E. I.6.4.), nachdem der Beschuldigte an der Hauptverhandlung hierzu hatte Stellung nehmen können (Prot. I S. 15 ff.).

3.3. Ferner argumentierte die Verteidigung vor Vorinstanz, dass der Beschuldigte keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu den Aussagen der Privatklägerin zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen. Die Aussagen der Privatklägerin seien

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demzufolge unverwertbar (Prot. I S. 24). Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, dass die Privatklägerin ohne Anwesenheit des Beschuldigten von der Polizei einvernommen wurde (Urk. 45 E. I.6.3.; vgl. Urk. 3 S. 1). Die damit im Zusammenhang stehende Problematik der Verwertbarkeit hat die Vorinstanz in theoretischer Hinsicht korrekt dargestellt (Urk. 45 E. I.6.2.), weshalb auf diese Ausführungen verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist, dass die dem Beschuldigten während des Verfahrens wenigstens einmal einzuräumende Gelegenheit, das Zeugnis eines Belastungszeugen in Zweifel zu ziehen und Fragen an diesen zu stellen, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sich aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1.). Relevant ist vorliegend, dass die Vorinstanz zutreffend gefolgert hat, dass die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin, die den Beschuldigten belastete, nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar ist (Urk. 45 E. I.6.3.).

3.4 An der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte beantragen, es sei ihm eventualiter für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (siehe hierzu hinten E. VI) und ihm in der Person seiner Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine "unentgeltliche Rechtsbeiständin" zu bestellen (Urk. 61 S. 2 und 17). Die Strafprozessordnung kennt, was "unentgeltliche" Verteidigungen betrifft, nur das Institut der amtlichen Verteidigung, weshalb das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als Antrag um Bestellung einer amtlichen Verteidigung zu behandeln ist. Es liegt indes keine der in Art. 132 StPO genannten Konstellationen vor, wonach eine amtliche Verteidigung zu bestellen wäre. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte sinngemäss selbst davon sprach, es handle sich vorliegend um einen Bagatellfall (Prot. II S. 6). Nach dem Gesagten ist der sinngemässe Antrag um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abzuweisen.

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II. Schuldpunkt

1. Tatvorwurf Der angeklagte Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl (Urk. 8). Es kann darauf verwiesen werden (a.a.O., S. 3 ["Tatvorgehen"]). Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, was folgt: Am Abend des tt. Juli 2020 an der C._____-strasse in Zürich habe der Beschuldigte die Fahrbahn und das Tramtrassee überquert, wobei er als Fussgänger ohne Vortritt andere Verkehrsteilnehmer behindert habe. Anschliessend sei der Beschuldigte mitten auf der Strasse entgegen der Fahrtrichtung gegangen. Dabei sei es zu einer Begegnung mit der hinter dem Steuer ihres "Saab" sitzenden Privatklägerin gekommen. Der Beschuldigte habe mit seiner linken Hand gegen den linken Seitenspiegel des Autos geschlagen, wobei der Seitenspiegel eingeklappt und zersprungen sei sowie die Seitenscheibe des Autos beschädigt worden sei.

2. Standpunkt des Beschuldigten

2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahmen durch die Polizei (Urk. 4 F/A 3) und die Einzelrichterin (Prot. I S. 11) anerkannt hat, am Abend des tt. Juli 2020 an der vorhin erwähnten Örtlichkeit – ohne den Fussgängerstreifen bzw. das Trottoir zu benutzen – auf der Strasse gegangen zu sein und mit seiner Hand den Seitenspiegel des Autos der Privatklägerin, das ihm entgegen kam, getroffen zu haben. Der Beschuldigte bestätigte ferner, dass der Spiegel des Autos "abgeschlagen" wurde, als seine Hand das Auto berührte (a.a.O.).

2.2. Der Beschuldigte stellte sich jedoch zusammengefasst auf den Standpunkt, die Privatklägerin sei mit ihrem Auto in seine Hand gefahren und habe sich den Spiegel selbst abgeschlagen. Die Privatklägerin sei ihm mit ihrem Auto – im Gegensatz zu zwei vorher ihn kreuzenden Autos – nicht ausgewichen (Prot. I S. 11 und 14; vgl. auch Urk. 4 F/A 3). Mit dieser Schilderung wehrte sich der Beschuldigte gegen die Darstellung im Strafbefehl, wonach er seine linke Hand ausgestreckt und gegen den linken Seitenspiegel geschlagen haben soll (vgl. Urk. 8 S. 3). Er stellte in Abrede, den Arm ausgestreckt zu haben, um das Auto der Pri-- 7 of 20 -vatklägerin zu beschädigen (Urk. 4 F/A 3 und 5; vgl. auch Urk. 47 S. 2). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, keine weiteren Aussagen zur Sache machen zu wollen (Urk. 60 S. 1 und 3).

3. Sachverhalt

3.1. Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanz die Regeln der Beweiswürdigung korrekt dargelegt hat (Urk. 45 E. II.B.). Zu ergänzen ist hinsichtlich der – freilich bloss in untergeordneter Form relevanten (BGE 133 I 33 E. 4.3.) – Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, dass dieser in der Stadt verkehrenden Autos gegenüber feindlich bzw. zumindest stark ablehnend eingestellt ist (siehe hinten, E. II.4.3.2., III.1.2.). Dies ist insbesondere dort im Hinterkopf zu behalten, wo er mit seinen Depositionen die Privatklägerin als Automobilistin für den entstandenen Sachschaden verantwortlich machen will.

3.2. Was den äusseren Geschehensablauf betrifft, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die relevanten verwertbaren Beweismittel zunächst korrekt wiedergegeben (Urk. 45 E. II.C.1.) und hernach richtig gewürdigt (Urk. 45 E. II.C.2.). Insbesondere ist auch den vorinstanzlichen Ausführungen zur – von der Verteidigung in Abrede gestellten (Prot. I S. 26; Urk. 61 S. 15) – Kausalität des Verhaltens des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Beschädigungen ohne Weiteres zuzustimmen (Urk. 45 E. II.C.3.2.; vgl. auch sogleich E. II.3.3.). Anzumerken ist, dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen – entgegen der Verteidigung (Urk. 61 S. 8 ff.) – nicht in unzulässiger Weise vom angeklagten Sachverhalt abgewichen ist.

3.3. Einzugehen ist nochmals auf den Standpunkt des Beschuldigten, die Privatklägerin hätte abbremsen oder (seiner Hand) ausweichen können (Prot. I S. 11 und 14; vgl. auch Urk. 47 S. 2). Dieser Einwand verfängt nicht: Selbst wenn man mit dem Beschuldigten davon ausginge, die Privatklägerin habe keine (Voll-) Bremsung gemacht und sei nicht auf den Fahrradstreifen ausgewichen, so könnte daraus nicht gefolgert werden, sie sei für den entstandenen Sachschaden selbst verantwortlich. Die eingangs erwähnte Örtlichkeit (siehe vorne, E. II.1.) ist für Autofahrer herausfordernd. Die Strasse ist eng. Es hatte dort – zumindest im hier -- 8 of 20 -interessierenden Zeitpunkt – eine Baustellenabschrankung (Urk. 4 F/A 3, Urk. 7 Foto 1-11). Es verkehren dort gleichzeitig Autos, Trams, Velofahrer und (üblicherweise auf dem Fussgängerstreifen sowie auf dem Trottoir) Fussgänger (vgl. Urk. 7 "Übersichtsaufnahme" und Urk. 7 Foto 1-5). Es kann wegen einer Hand, die ein Fussgänger ausgestreckt hält, von einem Autofahrer nicht ohne Weiteres eine Vollbremsung verlangt werden (vgl. Art. 12 Abs. 2 VRV [Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962; SR 741.11]). Aus Sicht des Beschuldigten war es nicht notwendig, die Hand auszustrecken, zumal die Privatklägerin den Beschuldigten erkannt hatte. Dies zeigt sich daran, dass sie ein Signal – ob Lichthupe oder akustische Hupe kann dahingestellt bleiben – abgab, was sich aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt (Urk. 4 F/A 3; vgl. auch Prot. I S. 14). Ebensowenig wäre von der Privatklägerin zu verlangen gewesen, (komplett) auf den Fahrradstreifen auszuweichen, wo Fahrradfahrer verkehren, oder brüsk zu bremsen. Es genügt, dass die Privatklägerin einen Schwenker gemacht hat, um dem Beschuldigten auszuweichen, wie dieser selbst zu Protokoll gab (Prot. I S. 18). Auf das Tramtrassee konnte die Privatklägerin wegen eines herannahenden Trams – das ergibt sich aus der Darstellung des Beschuldigten und der Fotodokumentation (vgl. Prot. I S. 14; Urk. 7 Foto 8) – nicht ausweichen. Vielmehr durfte die Privatklägerin darauf vertrauen, dass der Beschuldigte die ausgestreckte Hand zurückziehen würde. Als Ursache für den eingetretenen Schaden steht das Verhalten des Beschuldigten im Vordergrund. Selbst wenn das Verhalten der Privatklägerin teilweise sorgfaltspflichtwidrig gewesen wäre, so hätte dies – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 61 S. 6) – den Beschuldigten nicht berechtigt, seinerseits sorgfaltspflichtwidrig den Arm auszustrecken, denn das Strafrecht kennt keine Schuldkompensation (BGE 106 IV 58 E. 1.).

3.4. Im Übrigen ist zu bemerken, dass mit der Vorinstanz (Urk. 45 E. II.C.3.3.) offen gelassen werden kann, ob der Beschuldigte mit der Hand gegen den Seitenspiegel schlug oder ob die Privatklägerin mit dem Seitenspiegel ihres Autos in dessen ausgestreckte Hand hineinfuhr. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Sachbeschädigung genügt, dass erstellt ist, dass die ausgestreckte Hand in Kontakt kam mit dem Seitenspiegel, wodurch dieser beschädigt wurde und Kratzer an der Seitenscheibe entstanden.

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3.5. Der im Strafbefehl behauptete äussere Sachverhalt kann im Rahmen der vorstehenden Ausführungen als erstellt gelten.

3.6. Was den "inneren" Sachverhalt betrifft, so sind folgende Bemerkungen vorauszuschicken: Ob der Beschuldigte den Schaden in Kauf genommen hat, ist relevant für die Beurteilung der Rechtsfrage des Eventualvorsatzes (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Bei der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich gehandelt hat, sind indes Sachverhalts- und Rechtsfragen regelmässig eng verknüpft und bisweilen schwer auseinanderzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 6S.359/2002 vom 7. August 2003 E. 5.3.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in rechtlicher Hinsicht Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (anstelle vieler: BGE 137 IV 1 E. 4.2.3.).

3.7. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung ist hinsichtlich des "inneren" Sachverhalts zunächst zu prüfen, ob der Beschuldigte den Eintritt eines Schadens am Auto der Privatklägerin als Folge seines Verhaltens für (ernsthaft) möglich hielt. Die betreffenden Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend (Urk. 45 E. II.C.3.3.), weshalb darauf zu verweisen ist, wobei Folgendes zu ergänzen ist: Wer als durchschnittlich verständiger Erwachsener auf einer Strasse – ob mitten auf der Strasse oder am Rand – geht und dabei seinen Arm in Richtung Mitte der Strasse hält und sieht, wie ihm Autos entgegen kommen, hält es für (ernsthaft) möglich, dass ein passierendes Auto den Arm bzw. einen Teil davon (namentlich die Hand) touchiert und es infolgedessen zu einer Beschädigung am zugewandten Seitenspiegel bzw. an anderen Teilen des Autos kommen kann. Zwar kann man durchaus damit rechnen, dass ein Fahrer mit seinem Auto noch ausweichen oder abbremsen kann, sodass es zu keinem Kontakt mit dem ausgestreckten Körperteil kommt. Das ist aber nur ein günstiges Szenario, das nicht in -- 10 of 20 -jedem Fall eintreten wird. An der Stelle, wo der Beschuldigte sein Verhalten an den Tag legte, handelt es sich – wie erwähnt (siehe vorne, E. II.3.3.) – um eine für die Automobilisten herausfordernde Stelle mit engen Verhältnissen. Aus diesen Gründen erscheint die für den Täter günstige Variante des Ausweichens als noch weniger wahrscheinlich als beispielsweise bei einer übersichtlichen, kaum befahrenen D._____-strasse, wo ein Autofahrer durch einen Schwenker auf die Gegenfahrbahn vergleichsweise einfach ausweichen kann oder den auf oder am Rand der Strasse befindlichen Fussgänger als singulären Verkehrsteilnehmer schon von weitem erkennt und als Folge davon unter vereinfachten Umständen rechtzeitig abbremsen kann. Ob der Beschuldigte den Arm bloss ausgestreckt hielt oder gar eine Schlagbewegung mit der Hand bzw. dem Arm ausführte, ist – wie schon erwähnt (siehe vorne, E. II.3.4.) – nicht entscheidend. Massgebend ist, dass der Beschuldigte den Arm ausgestreckt hielt und nicht etwa zurückzog, als das Auto in seiner unmittelbaren Nähe war. Aus den soeben gemachten Ausführungen ergibt sich, dass – entgegen der Verteidigung (Urk. 47 S. 2) – der Beschuldigte nicht darauf vertrauen konnte, dass die Privatklägerin ihm ganz, d.h. auch der ausgestreckten Hand, ausweichen würde. Der Beschuldigte hat an der Hauptverhandlung sinngemäss auch zugegeben, dass er weiss, dass es zu Unfällen kommen kann, wenn man als Fussgänger auf der Strasse geht (Prot. I S. 13). Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich ferner, dass er in der Stadt verkehrenden Autos gegenüber feindlich bzw. stark ablehnend eingestellt ist (siehe hinten, E. II.4.3.3.). Aufgrund des (diesbezüglich inkonstanten) Aussageverhaltens des Beschuldigten – hinsichtlich welchem die Vorinstanz zu Recht betonte, zuerst habe er sich noch als verängstigter Fussgänger dargestellt, später aber als Klimaaktivist (Urk. 45 E. II.C.3.1.) – besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass er die Hand ausstreckte, um seinem "zivilen Ungehorsam" Ausdruck zu verleihen, nicht um sich zu schützen (Prot. I S. 12 und 17 f.; vgl. auch Urk. 25 S. 1 ff., 6 f.). Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass der Beschuldigte den Arm seitlich in Richtung Auto ausstreckte, dafür, dass er das Auto berühren und die Privatklägerin irritieren wollte. Wer sich als Fussgänger – nachdem er vom frontal herannahenden Autofahrer bereits erkannt wurde – schützen will, bewegt die Hände vor den Torso oder vor das Gesicht. Es ergibt keinen Sinn, sich "breit zu machen", -- 11 of 20 -wie dies der Beschuldigte gemäss eigener Darstellung tat (Prot. I S. 18). Diese Aspekte sprechen mit aller erdenklichen Klarheit dafür, dass der Beschuldigte damals nicht etwa darauf hoffte, das Auto möge durch sein Verhalten keinen Schaden nehmen, sondern er es vielmehr darauf ankommen liess. Dass der Beschuldigte bei den vorstehend beschriebenen Umständen trotzdem dergestalt gehandelt hat, kann nur so interpretiert werden, als dass er sich letztlich mit den resultierenden Beschädigungen am Auto der Privatklägerin abgefunden und sie in Kauf genommen hat. Das Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte habe eher als die Privatklägerin damit rechnen müssen, verletzt zu werden (Urk. 61 S. 13), vermag hieran nichts zu ändern. Ein Täter kann auch dann wissentlich und willentlich handeln, wenn er sich durch die (verpönte) Handlung selbst gefährdet.

3.8. Der im Strafbefehl behauptete "innere" Sachverhalt kann im Rahmen der vorstehenden Ausführungen als erstellt gelten.

3.9. Abschliessend ist zu bemerken, dass die Vorinstanz – entgegen der Verteidigung (Urk. 61 S. 14) – die in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierte Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo") nicht verletzt hat, indem sie bei der Beweiswürdigung einmal die Wendung "[…] lässt den Schluss zu, dass […]" verwendet hat, da diese Formulierung auf nicht mehr als bloss theoretische Zweifel der Einzelrichterin am angeklagten Sachverhalt hindeutet und im Übrigen der angeklagte Sachverhalt, soweit rechtserheblich, ohnehin erstellt ist, wie vorstehend gezeigt wurde.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Die Vorinstanz hat das Zerstören des Glases des Seitenspiegels und die Kratzer an der Seite des Autos der Privatklägerin als (eventualvorsätzliche) Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urk. 45 E. III.2.). Diese Qualifikation ist angesichts der Sachverhaltswürdigung (siehe vorne, E. II.3.) zutreffend.

4.2. Der Beschuldigte hatte zwar in der Berufungserklärung noch Rechtfertigungsgründe für sein Handeln vorbringen lassen (Urk. 47 S. 2), nahm aber an der Berufungsverhandlung davon Abstand (Urk. 61 S. 2 f.). Hierzu kann ohne

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viele Worte bemerkt werden, dass die vom Beschuldigten ins Feld geführte Motivation – die man als "Kampf gegen das Auto in der Stadt" bezeichnen könnte ("[Dass] die Städte in den nächsten zehn Jahren autofrei sein müssen" [Prot. I S. 12], "Autofahren in der Stadt wird deutlich unattraktiver, wenn dies künftig weitere Aktivisten tun und sich so ihren Lebensraum zurückerobern" [Prot. I S. 13], "Ich habe zuvor ausgeführt, dass ich das Vortrittsrecht auf den Strassen aus moralischen Gründen nicht mehr respektieren kann." [Prot. I S. 16]) – keinen Rechtfertigungsgrund darstellt, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (Urk. 45 E. III.3.3.) und durch das neuere Bundesgerichtsurteil 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 (dort insb. E. 2.5.) bestätigt wird.

4.3. Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch von der Verteidigung geltend gemacht worden.

4.4. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ist zu bestätigen. III. Sanktion

1. Frage der Strafbefreiung Entgegen der in der Berufungserklärung (Urk. 47 S. 3), aber nicht mehr an der Berufungsverhandlung (Urk. 61), vertretenen Auffassung der Verteidigung mangelt es an den Voraussetzungen, um hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Sachbeschädigung gestützt auf Art. 53 StGB von einer Strafe abzusehen. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung (Urk. 45 E. IV.B.3.2.), auf welche vorliegend verwiesen werden kann, eine Strafbefreiung nach Art. 53 StGB abgelehnt. Im Übrigen scheidet eine Strafbefreiung nach Art. 53 StGB auch deshalb aus, weil der Beschuldigte weder die Normverletzung noch den Sachverhalt anerkennt (vgl. dazu H EIMGARTNER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 53 N. 1; RIKLIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht, Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, Art. 53 N. 4, 32 und 32a). Was die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz betrifft, so geht die Verteidigung – indem sie eine tiefe Busse beantragt – zu Recht nicht mehr davon aus, es liege der Strafbefreiungsgrund nach Art. 52 StGB vor.

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2. Strafzumessung

2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung richtig wiedergegeben (Urk. 45 E. IV.A.1. und E.IV.B.1.). Sie hat auch zutreffend festgehalten, dass vorliegend das Asperationsprinzip mangels gleichartiger Sanktionen nicht zur Anwendung gelangt (Urk. 45 E. IV.A.2.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden.

2.2. Die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 45 E. IV.B.2. f.) hinsichtlich der Strafzumessung für die Sachbeschädigung sind nachvollziehbar und richtig. Die Vorinstanz hat insbesondere zu Recht festgehalten, dass sich aus der Vita des nicht vorbestraften Beschuldigten (Urk. 46), der in der Schweiz aufgewachsen ist, die Maturität erlangt sowie ein Studium der Filmregie aufgenommen und später abgebrochen hat, nichts Strafzumessungsrelevantes ergibt (Urk. 45 E. IV.B.3.1. f.). Auf die erwähnten Ausführungen kann unter Vorbehalt der sogleich noch folgenden Klarstellung verwiesen werden. Es ist – diesbezüglich in Abweichung der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 45 E. IV.B.2.1.) – festzuhalten, dass bei der Sachbeschädigung das primär relevante Kriterium die Schadenshöhe ist und nicht das Ausmass der Gefährdung übriger Verkehrsteilnehmer, zumal keine versuchten Sachbeschädigungen zum Nachteil Dritter Gegenstand des Strafbefehls sind. Zu betonen ist ferner, dass der Beschuldigte nicht aus "achtenswerten Beweggründen" im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. a StGB handelte (vgl. auch Urk. 45 E. IV.A.3.). Im Ergebnis gibt die Einschätzung der Vorinstanz, das Verschulden des eventualvorsätzlich und spontan handelnden Beschuldigten sei insgesamt als sehr leicht einzustufen, zu keinerlei Korrekturen Anlass: Eine strengere Bestrafung verbietet sich mangels staatsanwaltschaftlicher Anschlussberufung ohnehin (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Eine Reduktion der Anzahl Tagessätze im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil kommt aufgrund des Schadens von schätzungsweise mindestens CHF 500.--, den der Beschuldigte verursacht hat (vgl. auch die Vorinstanz; Urk. 45 E. II.B.2.1), nicht in Betracht, zumal noch geringere Schadenshöhen beim Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB denkbar sind. Demgemäss ist die vorinstanzliche Festlegung einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen für die Sachbeschädigung zu bestä-- 14 of 20 -tigen. Hinsichtlich der Festsetzung der Tagessatzhöhe ist zu bemerken, dass der Beschuldigte im Vorfeld der Berufungsverhandlung angab, monatlich Schenkungen zwischen Fr. 0.-- und Fr. 1'000.-- zu erhalten und über ein Nettovermögen von rund Fr. 24'000.-- zu verfügen (Urk. 55), wobei er an der Berufungsverhandlung auf diese Angaben verwies (Urk. 60 S. 2). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hatte er noch angegeben, monatlich netto Fr. 1'500.-- zu verdienen (Prot. I S. 8). Im Zeitpunkt der Einvernahme durch die Polizei gab der Beschuldigte an, Zivildienst zu leisten und dadurch ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 2'000.-- zu erzielen (Urk. 4 F/A 12), wobei davon ausgegangen werden kann, dass der Zivildienst inzwischen abgeschlossen wurde. Der Beschuldigte bezahlt monatlich Krankenkassenprämien in Höhe von CHF 424.-- (Urk. 55). Er leistet keine Unterhalts-/Unterstützungszahlungen (Prot. I S. 9; Urk. 4 F/A 14). Bei dieser Sachlage ist die Tagessatzhöhe – mit der Vorinstanz – beim gesetzlichen "Regel"-Minimum von Fr. 30.-- anzusetzen. Die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- für die Sachbeschädigung ist insgesamt angemessen. Sie ist zu bestätigen.

2.3. Hinsichtlich der Busse für die vorsätzliche Verletzung von Verkehrsregeln kann auf die zutreffenden theoretischen und subsumierenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 E. IV.C.). Die Ausführungen der Vorinstanz sind wie folgt zu ergänzen: Der Strafrahmen erstreckt sich von Fr. 1.-- bis Fr. 10'000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 333 Abs. 1 StGB; W EISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 90 N. 52; HEIMGARTNER, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 106 N. 6). "Achtenswerte Beweggründe" im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. a StGB lagen im Tatzeitpunkt wiederum nicht vor. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. In Anbetracht der denkbaren Arten von vorsätzlichen Verletzungen der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG erscheint vorliegend das Verschulden insgesamt als leicht. Angesichts der im Strassenverkehrsrecht für ähnliche Widerhandlungen vorgesehenen tiefen Bussen (vgl. Bussenliste gemäss Anhang 1 OBV [Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019; SR 314.11]) – worauf die Verteidigung zutreffend hinwies (Urk. 61 S. 6 f.) – -- 15 of 20 -und der finanziellen Lage des Beschuldigten, ist – diesbezüglich in Abweichung von der Vorinstanz – die Busse auf Fr. 100.-- festzusetzen. IV. Vollzug Hinsichtlich der Geldstrafe ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. Hinsichtlich der Busse gilt von Gesetzes wegen der zwingende Vollzug (Art. 105 Abs. 1 StGB, Art. 333 Abs. 1 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB) ist praxisgemäss auf einen Tag festzusetzen. Zur weiteren Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 E. V). V. Zivilforderung Die Vorinstanz hat die Privatklägerin mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (vgl. eingangs wiedergegebenes Urteil). Die Privatklägerin beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren (siehe vorne, E. I.1.3.). Der Beschuldigte beantragt, es sei auf die Zivilforderungen der Privatklägerin nicht einzutreten, wobei er dies mit dem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung begründet (Urk. 61 S. 17). Die Verweisung der Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses unterscheidet sich, was die Rechtsfolgen betrifft, vorliegend nicht vom Antrag des Beschuldigten um Nichteintreten. Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschuldigte durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert sein und ein schutzwürdiges Interesse an seinem Antrag haben sollte, womit der Antrag unzulässig ist. Darauf ist nicht einzutreten. VI. Kosten

1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 6) ist zu bestätigen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts).

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2. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss und in Nachachtung des Aufwands auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren weitestgehend, weshalb ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO), zumal die geringfügige Reduktion der Busse keine anderweitige Kostenverteilung rechtfertigt. Dem Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann mangels gesetzlicher Grundlage nicht entsprochen werden. Sollte der Beschuldigte damit ein Erlassgesuch nach Art. 425 StPO stellen wollen, so wäre dieses angesichts der fehlenden Mittellosigkeit abzuweisen.

3. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung für die erbetene Verteidigung zuzusprechen.

1. Auf den Antrag des Beschuldigten betreffend die Zivilforderungen der Privatklägerin B._____ wird nicht eingetreten.

2. Es wird festgestellt, dass das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, Einzelgericht, vom 19. Januar 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig: - […] - der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 47 Abs. 5 VRV. […]"

3. Der sinngemässe Antrag des Beschuldigten auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird abgewiesen.

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4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie mit einer Busse von Fr. 100.--.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 6 und 7) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Privatklägerin B._____ (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an -- 18 of 20 -− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. August 2021 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Solms Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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