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Entscheid

SB210255

Versuchter Diebstahl etc. und Widerruf

23. März 2022Deutsch22 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210255-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Solms Urteil vom 23. März 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210255-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Solms

Urteil vom 23. März 2022

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. G. Krayenbühl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend versuchter Diebstahl etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. März 2021 (GG200293)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. November 2020 (D1 Urk. 38) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 44 ff.)

"Es wird erkannt:

" 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

− des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie

− des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute

53 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird hinsichtlich des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Juli 2020 für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'800.–) ausgesprochenen bedingten Vollzugs verwarnt und die Probezeit von zwei Jahren wird um ein Jahr verlängert.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die Anordnung der Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht ausgeschrieben.

7. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Oktober 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, lagernden Gegenstände: − 1 Paar Schuhe und 1 Jeanshose (Asservat Nr. A014'145'461), − 1 Jeansjacke (Asservat Nr. A014'145'472), − 1 Rucksack mit diversen persönlichen Gegenständen (Asservat Nr. A014'145'483), − 2 Fahrzeugspiegel (Asservat Nr. A014'145'494), − 1 Schlüssel, KESO 1000, Nr. KA003834 (Asservat Nr. A014'145'507), − 1 Kartenetui aus Metall samt Inhalt (Asservat Nr. A014'145'518), − 1 Jeanshose (Asservat Nr. A014'145'530), werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin zurückgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist ab Rechtskraft der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 20'860.– (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.

10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 2'000.00; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren

Fr. 80.00 Auslagen Polizei

Gebühr für das Haftbeschwerdeverfahren vor dem OGZ, Fr. 1'200.00 Geschäfts-Nr. UB200155

Fr. 20'860.00 amtliche Verteidigung

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel.

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel)"

Berufungsanträge: (Prot. S. 6)

a) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 84 S. 2)

" 1. Der Angeklagte sei vom Vorwurf des versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs freizusprechen.

2. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien abzuweisen.

3. Von einem Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Juli 2020 gewährten bedingten Strafvollzugs sei abzusehen.

4. Es sei dem Angeklagten eine angemessene Entschädigung und Genugtuung, jedoch mindestens CHF 200.00 pro Hafttag und CHF 3'000.00 pauschal für die erlittenen Einbussen und Umstände, insb. die Untersuchungshaft zuzusprechen. Die Entschädigung sei mit 5% seit dem 26. September 2020 zu verzinsen.

5. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss eingereichter sowie aktualisierter Honorarnote seien ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen."

b) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 69; schriftlich)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

Erwägungen:

I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 24. März 2021 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe bestraft; für eine bedingt aufgeschobene Vorstrafe wurde die Probezeit verlängert. Sodann wurde eine Landesverweisung ausgesprochen (Urk. 63 S. 44 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 31. März 2021 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 58). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 65). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 21. Mai 2021 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 69; Art. 400 Abs. 2 f. und Art.

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 24. März 2021 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe bestraft; für eine bedingt aufgeschobene Vorstrafe wurde die Probezeit verlängert. Sodann wurde eine Landesverweisung ausgesprochen (Urk. 63 S. 44 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 31. März 2021 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 58). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 65). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 21. Mai 2021 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 69; Art. 400 Abs. 2 f. und Art.

401 StPO). Die durch die Verteidigung in der Berufungserklärung gestellten Beweisergänzungsanträge wurden mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2021 begründet abgewiesen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 70). Die Verteidigung hat das vorinstanzliche Urteil in der Berufungserklärung zunächst vollumfänglich angefochten (Urk. 65). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 69). Nachdem die Verteidigung im Vorfeld der Berufungsverhandlung mitgeteilt hatte, dass sie keinen Kontakt zum Beschuldigten habe, wurde ihr Gelegenheit gegeben, ihr Plädoyer bis spätestens zum Beginn der Verhandlung schriftlich einzureichen (Urk. 82), wovon sie Gebrauch machte (Urk. 83 ff.). Sie beschränkte dabei ihre Berufung teilweise (Urk. 84 S. 2; Art. 399 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte blieb der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern (Prot. II S. 5).

2. Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren nicht angefochten

- die vorinstanzliche Regelung betreffend beschlagnahmte Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziff. 8)

- die vorinstanzliche Regelung betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Urteilsdispositiv-Ziff. 9) sowie

- die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 10).

Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

II. Schuldpunkt

1.1. Dem Beschuldigten A._____ wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 17. November 2020 zusammengefasst vorgeworfen, am 31. August 2020 nachts um ca. 23.20 Uhr zusammen mit den Mittätern B._____ und C._____ versucht zu haben, aus dem Geschäft D._____ im Untergeschoss des Bahnhofs E._____ in Zürich Zigaretten im Wert von rund Fr. 9'314.-- zu stehlen. Zu diesem Zweck seien B._____ und C._____ in das Geschäft eingestiegen und hätten die Zigaretten behändigt, der Beschuldigte habe vor dem Geschäft Schmiere gestanden. Alle drei Mittäter seien bei dieser Aktion verhaftet worden (Urk. 38 S. 2).

1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten anklagegemäss des versuchten Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen (Urk. 63 S. 44).

1.3. B._____ und C._____ wurden in der Nacht des 31. August 2020 in flagranti im D._____-Geschäft, in welches sie eingedrungen waren, verhaftet; der Beschuldigte gleichzeitig unmittelbar vor dem Tatort im Untergeschoss des Bahnhofs E._____. Am Tatort hatten B._____ und C._____ Zigaretten im inkriminierten Deliktsumfang zum Abtransport eingepackt. Entsprechend waren B._____ und C._____ von Beginn weg geständig, in gemeinsamem Tatentschluss in den D._____ eingedrungen zu sein, um Zigaretten zu stehlen (D1 Urk. 1). Dafür wurden B._____ und C._____ des versuchten Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen, was beide anerkannt haben (Urk. 70 f.; Urk. 61 im Parallelverfahren SB210256; Abschreibung des Berufungsverfahrens SB210355 mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2021).

1.4. Der Beschuldigte macht im gesamten bisherigen Verfahren – soweit er überhaupt Aussagen machte – zusammengefasst geltend, er habe mit dem Diebstahl von B._____ und C._____ nichts zu tun. Während diese im D._____ gewesen seien, habe er auf den Zug gewartet und wegfahren wollen (Prot. I S. 23 ff.; Urk. 54 S. 10 Rz. 55). Die Vorinstanz hat die gesamten Aussagen des Beschuldigten, wie er sie in sämtlichen seinen Einvernahmen deponiert hat, ausführlich zitiert, worauf verwiesen wird (Urk. 63 S. 11-13).

1.5. Die Vorinstanz hat sodann auch die Aussagen von B._____ (Urk. 63 S. 15 f.) und C._____ (Urk. 63 S. 17-19) sowie die weiteren Beweismittel (Urk. 63 S. 21) detailliert wiedergegeben, die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung angeführt (Urk. 63 S. 9-11) und anschliessend eine sorgfältige und in allen Teilen überzeugende Beweiswürdigung angestellt (Urk. 63 S. 21-24). Auf all dies wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

1.6. Die folgenden Erwägungen sind somit entsprechend namentlich zusammenfassender und allenfalls ergänzender Natur:

Es ist belegt und unbestritten, dass sich B._____, C._____ und der Beschuldigte zusammen von F._____ nach E._____ und dort an den Tatort, die D._____-Filiale im Untergeschoss des Bahnhofs, begaben. B._____ und C._____ haben übereinstimmend – und konstant – beschrieben, dass auf der Liftfahrt zum Untergeschoss besprochen worden sei, dass man nun zwecks Diebstahls in den D._____ eindringe. B._____ hat ausdrücklich ausgesagt, der Beschuldigte habe draussen vor dem Tatort aufgepasst (D1 Urk. 8 S. 4 F/A 25). Der Beschuldigte macht nicht etwa geltend, von der Diebstahlsabsicht von B._____ und C._____ nichts gemerkt zu haben; vielmehr behauptet er, er habe im Lift ausdrücklich gesagt, er wolle sich nicht beteiligen. Dies wurde von B._____ und C._____ bis zur Konfrontationseinvernahme übereinstimmend nicht bestätigt, von C._____ auch an der Konfrontationseinvernahme nicht (D1 Urk. 19 S. 6). Im Gegenteil hat C._____ ausdrücklich ausgesagt, er sei von B._____ und dem Beschuldigten ("von den beiden") zur Beteiligung am geplanten Einbruch angehalten worden (D1 Urk. 9 S. 3 F/A 13) und ausdrücklich beide, B._____ und der Beschuldigte, hätten im Lift über den Einbruch gesprochen (D1 Urk. 19 S. 5). Nachdem er seine früheren Aussagen ausdrücklich als richtig bestätigt hatte, hat B._____ an der Konfrontationseinvernahme dann augenscheinlich versucht, den Tatbeitrag der beiden Anderen möglichst zu reduzieren: So sagte er aus, beide seine Begleiter hätten auf seinen Vorschlag hin gesagt, sie hätten Angst und wollten dies nicht machen (D1 Urk. 19 S. 4 f.). Dies ist offensichtlich falsch: C._____ selber hat nie geäussert, er habe den Vorschlag von B._____ zum Einbruch zurückgewiesen.

1.7. Es ist keinerlei nachvollziehbares Motiv ersichtlich, weshalb B._____ und C._____ den Beschuldigten – übereinstimmend – falsch belasten sollten. Sie hätten daraus keinerlei persönlichen Vorteil ziehen können; B._____ hat den Beschuldigten auch nicht übermässig belastet, sondern vielmehr sich selber als Spiritus rector und Kopf des gemeinsam zu verübenden Einbruchdiebstahls bezeichnet. Die Darstellung des Beschuldigten, er habe nicht mitmachen wollen, er habe sich von B._____ und C._____ getrennt und den Tatort verlassen wollen, ist mit der Vorinstanz denn auch in der Tat schlicht absurd (Urk. 63 S. 22): Der Beschuldigte hielt sich unmittelbar beim Tatort auf und er führte (anerkanntermassen; Prot. I S. 25) wichtige persönliche Utensilien sowohl von B._____ wie von C._____ mit sich (Mobiltelefon, Hausschlüssel, Dokumente). Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte B._____ und C._____ nicht zurücklassen wollte, sondern vielmehr auf diese wartete und sogar ihre Effekten verwahrte. Sein Vorbringen, er habe die Wertsachen von B._____ und C._____ einfach ausserhalb des D._____Geschäfts liegen lassen wollen, ist schlicht Unsinn, insbesondere wenn er kurz vorher angibt, die Rückgabe sei nicht besprochen worden (Prot. I S. 25). Wenn die Verteidigung (auch) im Berufungsverfahren auf die im Verlauf der Untersuchung den Beschuldigten entlastenden Aussagen der beiden anderen Beschuldigten, die nachgeschoben und unglaubhaft sind, abstellen will (Urk. 84 S. 6 ff., S. 12), kann ihr nicht gefolgt werden. Damit sind die Schutzbehauptungen des Beschuldigten widerlegt und überzeugt vielmehr die Aussage B._____s, dem Beschuldigten sei die Rolle des Aufpassers sowie Aufbewahrers der Effekten der Mittäter ausserhalb des Geschäfts zugekommen.

1.8. An der soeben erwähnten Einschätzung ändert auch das (lediglich) zu Beginn des Berufungsverfahrens erneut wiederholte Begehren der Verteidigung,

es seien weitere Videoüberwachungsaufnahmen beizuziehen (Urk. 65 S. 2 ff.; Urk. 70; Urk. 84 S. 1 ff.), nichts: Dass der Beschuldigte ausserhalb des D._____Geschäfts an einer nahegelegenen Steckdose den Akku seines Mobiltelefons aufladen wollte, kann ihm geglaubt werden, entlastet ihn aber nicht vom eigentlichen Tatvorwurf. Bezeichnenderweise hat C._____ sinngemäss ausgesagt, B._____ habe ihm im Innern des D._____ gesagt, der Beschuldigte solle nach dem Aufladen des Mobiltelefons einen Fahrer zum Abtransport bestellen (D1 Urk. 9 S. 3 F/A 23). B._____ hat ausgesagt, für das Aufladen seines (B._____s) Handys wäre dem Beschuldigten ein Teil der Beute zugestanden (D1 Urk. 13 S. 6 F/A 41). Die Darstellung der Verteidigung, B._____ und C._____ hätten bestätigt, dass der Beschuldigte bei der Steckdose auf einen Zug gewartet habe (Urk. 54 S. 6), ist schliesslich aktenwidrig.

1.9. Auffällig ist sodann, dass sich der Beschuldigte und seine beiden Begleiter nicht erst unmittelbar vor der Tat zum Tatobjekt begaben: Gemäss Videoaufzeichnung waren die Drei bereits rund 50 Minuten vor dem Einbruch in unmittelbarer Nähe des Tatorts (D1 Urk. 27/1 S. 3 f.). Wenn der Beschuldigte wie behauptet nach dem Eintreffen beim Bahnhof E._____ auf der Fahrt im Lift ins Untergeschoss die gehörte Einbruchsabsicht der anderen tatsächlich verworfen hätte, hätte er sich kaum noch über 50 Minuten lang mit diesen zusammen in der Nähe des Tatortes aufgehalten. Sodann fand die Übernahme der Effekten der beiden Einbrechenden durch den Beschuldigten offensichtlich nach dieser Liftfahrt ins Untergeschoss statt. Der Beschuldigte nahm also die Wertgegenstände der beiden anderen zu einem Zeitpunkt an sich, in welchem er sowohl die Diebstahlsabsicht von B._____ und C._____ zurückgewiesen wie sich auch physisch von diesen getrennt haben will. Beides ist widerlegt.

1.10. Insgesamt ist auch der bestrittene Sachverhalt mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz zweifelsfrei und rechtsgenügend dahingehend erstellt,

- dass der Beschuldigte an der gemeinsamen Entschlussfassung zum Einbruch in den D._____ zwecks Diebstahl mitwirkte oder zumindest sich spätestens bei der Liftfahrt zum Untergeschoss/Einbruchsobjekt dem von B._____ geäusserten Tatentschluss anschloss,

- dass er vor dem Ladenlokal, welches – mit seinem Wissen und Einverständnis – von seinen beiden Begleitern heimgesucht wurde, deren Wertsachen aufbewahrte und

- dass er – auch – den Akku von B._____ lud und dies offenbar sogar mit dem Plan, dass allenfalls anschliessend damit ein Fluchtfahrzeug bestellt werden soll.

1.11. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich als Mittäter arbeitsteilig und in Bereicherungsabsicht am Einbruchdiebstahl seiner Begleiter beteilig zu haben, wobei seine aktive Beteiligung, die erstelltermassen aus den vorstehend angeführten Handlungen bestand, zusammengefasst mit "draussen Schmiere-Stehen" umschrieben wird. Der Beschuldigte behauptet, sich vom Entschluss seiner beiden Begleiter zum Einbruch distanziert, diese vor Tatbeginn verlassen und sich zum Tatzeitpunkt lediglich noch zufällig in der Nähe des Tatobjekts aufgehalten zu haben. All dies ist wie erwogen klar widerlegt. Aus den Schutzbehauptungen des Beschuldigten ist zudem ersichtlich, dass er sehr wohl weiss, was ihm vorgeworfen wird.

2.1. Zur rechtlichen Würdigung hat die Vorinstanz vorab die Tatbestandselemente des Diebstahls wie des Hausfriedensbruchs angeführt und dann zusammengefasst erwogen, der Beschuldigte habe sich sowohl an der vorgängigen Planung des Delikts beteiligt, wie anschliessend durch seinen relevanten Tatbeitrag seine Komplizen bei deren Eindringen in das Ladengeschäft und ihrem Diebstahlsversuch psychisch und physisch massgeblich gefördert (Urk. 63 S. 26-29).

2.2. Dies trifft ohne Weiteres zu. Dass der Beschuldigte beim Erscheinen der Polizei weder selber zu fliehen noch seine sich im D._____ befindenden Komplizen zu warnen vermochte, ändert daran entgegen der Argumentation der Verteidigung nichts (Urk. 54 S. 6 f., S. 10; Urk. 84 S. 5 f.). Wenn die drei Komplizen auf dem Weg zum Tatort gemeinsam einen Einbruchsentschluss fällen und diesen dann arbeitsteilig in die Tat umsetzen, erscheint der Beschuldigte durch das Leisten des ihm zukommenden Tatbeitrags, mittels welchem er die beiden anderen sowohl psychisch wie physisch wesentlich unterstützt, als Mittäter (BGE 118 IV

397 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_852/2015 vom 10. Februar 2016 E. 2.2.). Dass der Beschuldigte wusste und billigte, dass seine beiden Begleiter in den D._____ eindrangen, um zu stehlen, wurde vorstehend erstellt. Wenn er behaupten lässt, nicht gewusst zu haben, dass Zigaretten gestohlen werden sollen (Urk.

54 S. 8; Urk. 84 S. 16), ist dies ebenfalls unglaubhaft: Der Beschuldigte war entgegen seiner Bestreitung am Fassen des Tatentschlusses beteiligt. B._____ und C._____ sammelten in kurzer Zeit eine grosse Menge und ausschliesslich Zigaretten ein. B._____ sagte auch ausdrücklich, sie hätten – wohl auch – Hunger gehabt, jedoch "Zigaretten gebraucht" (D1 Urk. 8 S. 4 F/A 26). Die gesamten Tatumstände zeigen klar, dass die angebliche Essensbeschaffung offensichtlich eine Ausrede war und es vielmehr einzig oder zumindest hauptsächlich darum ging, einen möglichst hohen Wert an Zigaretten zu stehlen. Und den – bei Einbrüchen notorischen – Entschluss, einen möglichst hohen Deliktsbetrag zu realisieren, hat der Beschuldigte mitgetragen.

2.3. Der angefochtene Schuldspruch ist insgesamt zu bestätigen.

III. Sanktion

1.1. Die Anklagebehörde beantragte im Hauptverfahren für den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen (Urk. 63 S. 2). Die Verteidigung stellte zum Strafmass keinen Antrag und äusserte sich dazu auch materiell nicht (Urk. 63 S. 3; Urk. 54). Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Urk. 63 S. 44).

1.2. Mit einlässlicher und zutreffender Begründung hat die Vorinstanz erwogen, dass für den Beschuldigten, welcher bereits eine Geldstrafe als Vorstrafe aufweist (Urk. 64), nur die Strafart der Freiheitsstrafe in Frage kommt (Urk. 63 S. 31 f. mit Verweis auf die Praxis). Anschliessend hat sie nachvollziehbar bei der Tatkomponente des Diebstahls das Verschulden als gerade noch leicht bezeichnet, wobei sie berücksichtigt hat, dass sich die Tat im Versuch erschöpft hat, und dafür eine keinesfalls zu tiefe Einsatzstrafe von 120 Tagen bemessen sowie diese in keinesfalls zu strenger Abgeltung des Hausfriedensbruchs auf 150 Tage erhöht (Urk. 63 S. 32-34). Namentlich in Berücksichtigung der Tatsachen, dass der Beschuldigte eine einschlägige Vorstrafe aufweist und innerhalb deren laufender Probezeit erneut delinquiert hat, resultierte nach Beurteilung der Täterkomponente eine Erhöhung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen Einsatzstrafe auf letztlich 180 Tage respektive 6 Monate Freiheitsstrafe (Urk. 63 S. 34 f.). Wenn die Verteidigung die von der Anklägerin vor Vorinstanz beantragte Freiheitsstrafe von 120 Tagessätzen als "absurd hoch" bezeichnet (Urk. 84 S. 18), kann ihr nicht gefolgt werden. Gerade angesichts der erneuten Delinquenz des Beschuldigten erst kurz nach einer einschlägigen Verurteilung fällt die angefochtene Sanktion sehr milde aus, auch wenn sie das durch die Anklagebehörde beantragte, äusserst tiefe Strafmass deutlich übersteigt (Urk. 63 S. 2). Die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten ist zu bestätigen.

1.3. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten – entgegen dem Antrag der Anklagebehörde (Urk. 63 S. 29) – (erneut) den bedingten Strafvollzug gewährt (Urk. 63 S. 45). Dies ist äusserst milde, aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht zu ändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). Wenn in Berücksichtigung der gravierenden, an der Legalprognose des Beschuldigten verbleibenden Zweifel eine gesetzlich nicht minimale Probezeit von drei Jahren angeordnet wurde (Art. 44 Abs. 1 StGB), ist dies zweifellos angezeigt.

3. Wiederum entgegen dem entsprechenden Antrag der Anklagebehörde (Urk. 63 S. 2) hat die Vorinstanz auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe verzichtet, obwohl der Beschuldigte innert der ihm angesetzten Probezeit erneut und einschlägig delinquiert hat (Urk. 63 S. 45; Urk. 64). Hiezu gilt das unter der vorstehenden Ziffer zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs Erwogene. Der Entscheid ist ohne Weiteres zu bestätigen.

4.1. Schliesslich hat die Vorinstanz den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 63 S. 45). Der Beschuldigte, welcher gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB eine Katalogtat begangen hat, hat – völlig zu Recht – weder im Haupt- noch

im Berufungsverfahren überhaupt versucht geltend zu machen, es liege ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor (Urk. 54; Urk. 84 S. 17). Der Beschuldigte befindet sich erst seit einigen Jahren in der Schweiz; nach Abweisung seines Asylgesuchs ist er lediglich vorläufig aufgenommen und er ist hier weder sozial noch wirtschaftlich auch nur ansatzweise integriert (vgl. Prot. I S. 17-22). Dies zeigt sich auch daran, dass er unentschuldigt der Berufungsverhandlung ferngeblieben und mutmasslich untergetaucht ist.

4.2. Betreffend die – gesetzlich minimale – Dauer der Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB) gilt einmal mehr das Verschlechterungsverbot.

5.1. Die Vorinstanz hat mit unzutreffender Begründung die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ausdrücklich nicht angeordnet (Urk. 63 S. 40 f.).

5.2. Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Praxis setzt Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist, voraus. Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist vielmehr erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 6B_19/2021 vom 27. September 2021 E. 5.1. mit Verweis auf 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4., insb. E. 4.8.).

5.3. Da das Unterlassen der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS mit Verweis auf Art. 391 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren jedoch schon aus prozessualen Gründen nicht geändert werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.3.), ist eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen obsolet.

IV. Zivilforderung

Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung betreffend die Zivilforderung der Privatklägerin D._____ ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 63 S. 41 f. und S. 45).

V. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO; Urteilsdispositiv-Ziff. 11 und 12).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der einzig appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind ihm die Kosten dieses Verfahrens, exklusive Kosten seiner amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 StPO).

4. Rechtsanwalt MLaw X._____ macht für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'210.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 85). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Entsprechend ist Rechtsanwalt MLaw X._____ für seine Bemühungen antragsgemäss mit Fr. 4'210.-(inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 24. März 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

" 1.-7. (…)

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Oktober 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, lagernden Gegenstände:

− 1 Paar Schuhe und 1 Jeanshose (Asservat Nr. A014'145'461), − 1 Jeansjacke (Asservat Nr. A014'145'472),

− 1 Rucksack mit diversen persönlichen Gegenständen (Asservat Nr. A014'145'483), − 2 Fahrzeugspiegel (Asservat Nr. A014'145'494), − 1 Schlüssel, KESO 1000, Nr. KA003834 (Asservat Nr. A014'145'507), − 1 Kartenetui aus Metall samt Inhalt (Asservat Nr. A014'145'518), − 1 Jeanshose (Asservat Nr. A014'145'530), werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin zurückgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist ab Rechtskraft der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 20'860.– (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.

10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 2'000.00; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren

Fr. 80.00 Auslagen Polizei

Gebühr für das Haftbeschwerdeverfahren vor dem OGZ, Fr. 1'200.00 Geschäfts-Nr. UB200155

Fr. 20'860.00 amtliche Verteidigung

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11.-12. (…)

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

− des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie

− des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 53 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

3 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird hinsichtlich des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Juli 2020 für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'800.–) ausgesprochenen bedingten Vollzugs verwarnt und die Probezeit von zwei Jahren wird um ein Jahr verlängert.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die Anordnung der Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht ausgeschrieben.

7. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage wird bestätigt (Ziff. 11 und 12).

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'000.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'210.-- amtliche Verteidigung

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge-

nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigte (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Privatklägerschaft (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Löschungs- und Vernichtungsdaten

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 23. März 2022

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Gut MLaw S. Solms

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.