SB210274
Freiheitsberaubung etc.
30. März 2022Deutsch22 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210274-O/U/as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 30. März 2022 in Sachen 1 A._____...
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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210274-O/U/as
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres
Urteil vom 30. März 2022
in Sachen
1 A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin
2 […] Privatklägerin
1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin PhD, lic. iur., LL.M. X._____,
gegen
B._____, Antragsgegner und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Freiheitsberaubung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom 8. Februar 2021 (DG200017)
Antrag:
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Oktober 2020 auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 59 S. 36 ff.)
Es wird beschlossen:
1. Auf die Anträge Ziffer 1, 2, 3 und 6 der Privatklägerin 1 wird nicht eingetreten.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
3. Gegen diesen Beschluss kann innert 10 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden.
Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte folgende Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat:
− Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB, − mehrfache einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, − mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB sowie − mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
Der Beschuldigte ist zufolge Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar.
2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59
Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte 384 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden hat.
3. Die Zivilansprüche der Privatklägerin 1 werden abgewiesen.
4. Die Zivilansprüche der Privatklägerin 2 werden abgewiesen.
5. Die amtliche Verteidigung wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 13'782.25 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
6. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 9'595.75 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühren für das Vorverfahren Fr. 18'596.95 Gutachten/Expertise Fr. 64.75 Auslagen Fr. 13'782.25 amtliche Verteidigung Fr. 9'595.75 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 1
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 1, werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
9. [Mitteilungen]
10. [Rechtsmittel]
Berufungsanträge:
a) Der Privatklägerin 1: (Urk. 61 S. 2)
1. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 8. Februar 2021 aufzuheben und es sei der Beschuldigte zu verpflich-ten, der Privatklägerin 1 (Geschädigten) Schadenersatz im Betrag von CHF 2'644.20 zu zahlen.
2. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 8. Februar 2021 aufzuheben und es sei der Beschuldigte zu verpflich-ten, der Privatklägerin 1 (Geschädigten) eine Genugtuung im Betrag von CHF 10'000.00, eventualiter nach Ermessen des Gerichts, zu zahlen.
3. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 8. Februar 2021 aufzuheben und es seien die Zivilansprüche der Privatklägerin 1 (Geschädigten) auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten, eventualiter nach Ermessen des Gerichts.
b) Des Beschuldigten: (Urk. 82 S. 2)
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin.
c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl: (Urk. 69, sinngemäss)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte und Berufungsumfang
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl stellte am 6. Oktober 2020 beim Bezirksgericht Horgen einen Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person (Urk. 18). Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 8. Februar 2021 (Urk. 59) stellte das Bezirksgericht Horgen fest, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfüllt habe, zufolge Schuldunfähigkeit jedoch dafür nicht zu bestrafen sei. Ferner ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an. Die Zivilansprüche der Privatklägerinnen 1 und 2 wies es ab. Gegen dieses Urteil meldete die Privatklägerin 1 fristgerecht Berufung an (Urk. 47).
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl stellte am 6. Oktober 2020 beim Bezirksgericht Horgen einen Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person (Urk. 18). Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 8. Februar 2021 (Urk. 59) stellte das Bezirksgericht Horgen fest, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfüllt habe, zufolge Schuldunfähigkeit jedoch dafür nicht zu bestrafen sei. Ferner ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an. Die Zivilansprüche der Privatklägerinnen 1 und 2 wies es ab. Gegen dieses Urteil meldete die Privatklägerin 1 fristgerecht Berufung an (Urk. 47).
2. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 erstattete die Privatklägerin 1 fristgerecht ihre Berufungserklärung, in welcher sie die eingangs erwähnten Anträge stellte (Urk. 61).
3. Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2021 wurde den Parteien Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 65), die allerdings von keiner Seite erhoben wurde (vgl. Urk. 69).
4. In der Folge wurde mit Beschluss vom 8. Juli 2021 in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. b StPO (ausschliesslich Zivilpunkt angefochten) das schriftliche Verfahren angeordnet und der Privatklägerin 1 Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung oder Verweis auf die bereits eingereichte begründete Berufungserklärung angesetzt (Urk. 71). In ihrer innert Frist erfolgten Eingabe vom 4. August 2021 verwies die Privatklägerin 1 auf die begründete Berufungserklärung vom 25. Mai 2021 und beantragte ferner die Weiterführung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 73). In der Folge erstattete der Beschuldigte innert mit Präsidialverfügung vom 16. August 2021 (Urk. 76) angesetzter Frist seine Berufungsantwort vom 27. August 2021 (Urk. 82). Schliesslich wurde der Privatklägerin 1 Frist zur Replik angesetzt (Präsidialverfügung vom 31. August 2021, Urk. 84), worauf diese innert mehrfach erstreckter Frist mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 zur Berufungsantwort des Beschuldigten Stellung nahm (Urk. 88). Der Beschuldigte erstattete darauf innert mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2021 angesetzter Frist (Urk. 90) seine Duplik vom 26. November 2021 (Urk. 94).
5. Der Berufungsumfang beschränkt sich auf den Zivilpunkt (Schadenersatz und Genugtuung) hinsichtlich der Privatklägerin 1. Im Übrigen ist das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 8. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen, was mit Teilrechtskraftbeschluss vom 1. Februar 2022 bereits festgestellt wurde (Urk. 99). Das Verfahren ist spruchreif.
II. Prozessuales
Beschränkt sich der Berufungsgegenstand auf den Zivilpunkt, ist Art. 398 Abs. 5 StPO zu beachten, wonach das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde. Vorliegend handelt es sich um eine ausservertragliche Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1, mithin um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, für die die eidgenössische Zivilprozessordnung eine Streitwertgrenze von Fr. 10'000.– vorsieht (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Diese Schwelle ist bei der strittigen Forderung überschritten, nachdem die beantragte Genugtuung bereits bei Fr. 10'000.– liegt. Entsprechend prüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid zum angefochtenen Zivilpunkt mit voller Kognition, mithin auch im Hinblick auf die Feststellung des Sachverhalts (vgl. Art. 310 ZPO i.V.m. Art. 398 Abs. 5 StPO).
III. Zivilforderung
1. Parteistandpunkte
1.1. Die Privatklägerin 1 wendet sich, wie bereits erwähnt, gegen die Abweisung ihrer Zivilklage durch die Vorinstanz, welche die Anwendbarkeit einer Billigkeitshaftung des Beschuldigten verneint hatte. An der vorinstanzlichen Begründung und Beurteilung kritisiert sie, dass diese einzig und allein auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten abstelle, während weitere Umstände gänzlich ausser Acht gelassen würden. Es seien bei der Frage nach der Billigkeitshaftung die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Namentlich sei auch die finanzielle Situation der Geschädigten sowie die Frage, ob der Schaden für diese eine grosse Belastung darstelle, zu berücksichtigen. Die Geschädigte sei ihrerseits keineswegs wohlhabend. Zudem würde der relativ geringe Schadenersatzbetrag von Fr. 2'644.20 den Beschuldigten nicht in den finanziellen Ruin treiben. Die Bejahung der Billigkeitshaftung des Beschuldigten sei auch mit Blick auf die Genugtuung angezeigt, welche gemäss der Privatklägerin 1 in Anbetracht der massiven Gewalt, die sie durch den Beschuldigten erlitten habe, auf Fr. 10'000.– zu beziffern sei (Urk. 61 S. 5 ff.).
1.2. Der Beschuldigte lässt die Abweisung der Berufung der Privatklägerin 1 beantragen. Die Vorinstanz habe eine Billigkeitshaftung des Beschuldigten in Anbetracht seiner schlechten finanziellen Lage zu Recht abgelehnt. In einer Situation wie der vorliegenden, in welcher sowohl Schädiger als auch Geschädigte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben würden, müsse bereits der Umstand, dass der Schädiger finanziell nicht besser situiert sei als die Geschädigte, zu einer Ablehnung der Billigkeitshaftung führen (Urk. 82 S. 4 f.).
2. Ausgangslage
2.1. Gemäss unangefochten gebliebener Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hat der Beschuldigte die Privatklägerin 1, mit der er im Tatzeitpunkt bereits seit sieben Jahren zusammengelebt hatte, im Rahmen eines Streites in der gemeinsamen Wohnung, bei dem es zu einem Handgemenge gekommen war, an den Oberarmen gepackt und ihr den rechten Unterarm verdreht, wovon die Privatklägerin 1 Hämatome an den Armen, am rechten Brustbein und unter dem Auge davontrug. Ferner schlug er die Privatklägerin 1 mit der rechten Faust ins Gesicht und mehrmals mit der offenen Hand und Faust auf den Kopf, weshalb sie einen Arzt aufsuchen musste, der sie wegen einer Schädelprellung sowie diverser Hämatome für eine Woche arbeitsunfähig erklärte. Zudem erlitt sie ein angeschwollenes linkes Jochbein, eine Rötung im linken Auge und eine schmerzende linke Wange. Weiter hatte sie aufgrund der Schläge Schwindel und Kopfschmerzen zu ertragen. Überdies packte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 am Hals und drückte sie gegen die Wand, was zu Hämatomen am Hals und am Brustkorb führte, aber nicht zu länger anhaltende Schmerzen führte. Schliesslich beraubte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 auch ihrer Freiheit, indem er die Haustüre abschloss und sie damit während fünfeinhalb Stunden am Verlassen der Wohnung hinderte. Im Zuge dessen schrie der Beschuldigte die Privatklägerin 1 an und sagte, dass er ihr den Schädel einschlagen würde, wenn sie versuchen würde, die Wohnung bzw. das Badezimmer zu verlassen, dies nachdem er die Privatklägerin
1 bereits in zuvor dargelegter Weise mit Schlägen, Packen und an die Wand drücken körperlich angegangen hatte, wodurch die Privatklägerin 1 in grosse Angst versetzt worden war und sie damit rechnen musste, vom Beschuldigten erneut geschlagen zu werden (Urk. 59 S. 8 ff.).
2.2. Aufgrund entsprechender Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit wurde im Vorverfahren eine Begutachtung des Beschuldigten angeordnet. In ihrem Gutachten vom 9. Juli 2020 kamen Prof. Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ zum Schluss, dass beim Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat eine Alkoholintoxikation vorgelegen habe, was zu einer Beeinträchtigung der Urteils- und Kritikfähigkeit, zu einer Störung der Impulskontrolle und zu einer erhöhten Bereitschaft, aggressive Impulse in die Tat umzusetzen, geführt habe. Die Einsichtsfähigkeit, dass weder Gewalt noch Freiheitsberaubung legitime Mittel sind, um die gestohlen geglaubten Gegenstände zurückzuerhalten, möge bei ihm zwar noch rudimentär vorhanden gewesen sein. Die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten sei zum Zeitpunkt der Tat jedoch aufgrund der aggressiven Gestimmtheit, der enthemmenden Wirkung des Alkohols, dem psychotischen Erleben und der Zerfahrenheit im Denken aufgehoben gewesen. Entsprechend sei aus psychiatrischer Sicht die Schuldfähigkeit aufgehoben gewesen (Urk. 9/10 S. 49 f. und S. 53). Die Vorinstanz stellte gestützt darauf die vollumfängliche nicht selbstverschuldete Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB fest (Urk. 59 S. 25 ff.).
2.3. Auch diese Feststellung ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben. Gestützt darauf gehen sowohl die Privatklägerin 1 als auch der Beschuldigte in ihren schriftlich erstatteten Parteivorträgen davon aus, dass es mit Blick auf die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 OR beim Beschuldigten auch in zivilrechtlicher Hinsicht am Schulderfordernis fehlte. Die Parteien stimmen mithin darin überein, dass eine Haftung des Beschuldigten – wenn überhaupt – nur über die Sondernorm der (verschuldensunabhängigen) Billigkeitshaftung gemäss Art. 54 OR in Frage kommt.
3. Billigkeitshaftung gemäss Art. 54 Abs. 1 OR
3.1. Im System der zivilrechtlichen Verschuldenshaftung kann grundsätzlich nur derjenige für einen Schaden ersatzpflichtig erklärt werden, den ein Verschulden trifft. Die Regel wird durch die Ausnahmebestimmung der Billigkeitshaftung durchbrochen. So kann der Richter gemäss Art. 54 Abs. 1 OR auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen, wenn dies aus Billigkeit geboten erscheint. Für die Anwendung von Art. 54 OR wird kein Verschulden, sondern nur die adäquat kausale Verursachung des Schadens verlangt. Damit statuiert Art. 54 OR – wie bereits die Vorinstanz zutreffend darlegte (Urk. 59 S. 31 f.) – eine Kausalhaftung aus Billigkeit, die sich auf die Haftung für unerlaubte Handlungen generell, mithin nicht nur auf Schadenersatz, sondern auch auf Genugtuungsansprüche, richtet. Der Richter hat im Rahmen der Billigkeitshaftung im Einzelfall zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die urteilsunfähige Person nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) den durch deliktisches Verhalten (schuldlos) zugefügten Schaden zu ersetzen hat. Letzteres tut er mithin nur dann und nur insoweit, als eine andere Lösung unbillig wäre (BGE 122 II 262 E. 2a/aa; BGE 102 II 226 E. 2b; BGE 71 II 225 E. 3). Art. 54 OR darf als Ausnahmeregel nicht extensiv, sondern nur mit Zurückhaltung angewendet werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 1991, ZR 89/1990 Nr. 128, S. 319).
3.2. Als Beurteilungskriterium für die Frage nach der Billigkeitshaftung hat das Bundesgericht in seiner seit langem konstanten Rechtsprechung festgehalten, dass der finanziellen Situation der Parteien im Zeitpunkt des Urteils vorrangige Bedeutung zukomme. So spreche etwa der Umstand, dass die geschädigte Partei wohlhabend sei und die schädigende Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebe, gegen eine Billigkeitshaftung (BGE 102 III 226 E. 2.b; BGE 113 Ia 76 E. 2.a; BGE 122 III 262 E. 2.a/aa). Gleiches muss im Resultat auch dann Geltung haben, wenn beide Parteien in bescheidenen Verhältnissen leben. So betont BREHM, dass der Umstand, wenn der Schädiger finanziell nicht besser situiert sei als die geschädigte Partei, ebenfalls keine Billigkeitshaftung rechtfertige. Auch in einer solchen Situation sei massgebend, dass der urteilsunfähige Schadensstifter nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfüge (vgl. BREHM, Berner Kommentar Art. 41-61 OR, 5. Aufl. 2021, N 23 zu Art. 54 OR mit Hinweis auf Fellmann/Kottmann; BGE 122 III 262 E. 2a/aa mit Verweis auf BREHM). Dies gilt umso mehr, wenn die Gefahr besteht, dass der Schädiger durch die Ersatzpflicht in eine Notlage geraten könnte. Umgekehrt ist erforderlich, dass es sich um eine Schädigung handelt, welche für die geschädigte Partei eine hohe Belastung darstellt. Geht es um einen Bagatellschaden bzw. um eine Last, welche die Geschädigte leicht verkraften kann, so ist es nicht unbillig, die Schadenstragung bei ihr zu belassen (BGE 122 III 262 E. 2a/aa; BREHM a.a.O. N 37 zu Art. 54 OR).
3.3. Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil fest, der Beschuldigte befinde sich seit Januar 2020 im Strafvollzug und erziele entsprechend keine verwertbaren Einkünfte. Auch vor seiner Verhaftung sei er arbeitslos gewesen und grösstenteils von der Privatklägerin 1 unterstützt worden, wobei er zuletzt auch Sozialhilfe im Umfang von monatlich rund Fr. 1'150.– bezogen habe. Auch verfüge er über kein Vermögen, sondern weise vielmehr diverse Verlustscheine in der Höhe von gesamthaft rund Fr. 48'000.– auf. Auf die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten, die sich insbesondere auch aus seiner Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergeben (Prot. I S. 10 ff.), kann verwiesen werden (Urk. 59 S. 33 mit Verweisen auf die entsprechenden Aktenstellten; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese wurden von der Privatklägerin 1 an sich auch nicht bestritten. Soweit die Privatklägerin 1 in der Berufungserklärung einzig anführt, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte kein Vermögen habe bzw. mittellos sei, verfüge er doch über ein Bankkonto (Urk. 88 S. 4), belässt sie es bei dieser unbelegten Behauptung. Solches ergibt sich jedenfalls nicht aus den vorhandenen Akten (vgl. auch Steuerauskunft Urk. 15/4), auch nicht aus den Aussagen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung (vgl. dazu Prot. I S. 11) und wird von diesem im Berufungsverfahren bestritten (Urk. 94 S. 4). Sodann liegen auch keine entsprechenden Belege oder Beweisofferten der Privatklägerin 1 (z.B. Bankbelege; allenfalls Editionsbegehren) vor, obwohl sie angesichts der im Adhäsionsprozess grundsätzlich vorherrschenden Verhandlungsmaxime diesbezüglich beweispflichtig wäre.
3.4. Dass sich die finanzielle Lage des Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung massgeblich verändert hätte, ist nicht ersichtlich. Wie sich aus dem Schreiben des Amtes für Justizvollzug (JuWe) vom 27. Januar 2022 ergibt, befindet er sich zur Zeit in geschlossener stationärer Behandlung in der Psychiatrie E._____, dies im Rahmen der vorinstanzlich angeordneten (rechtskräftigen) stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Urk. 98). Entsprechend erzielt der Beschuldigte kein Einkommen. Nachdem er sich seit seiner Inhaftierung Anfang 2020 durchgehend entweder in Haft oder im geschlossenen Massnahmevollzug befand, ist auch nicht davon auszugehen, dass sich seine Vermögenslage, insbesondere auch seine bereits bestehende Verschuldung, zwischenzeitlich verbessert hat. Trotz offenbar bislang positivem Behandlungsverlauf und mittlerweile eingeleiteter Bestrebungen zu ersten schrittweisen Vollzugslockerungen bestehen keine Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Entlassung aus der Massnahme (vgl. Urk. 98 samt Bericht der Psychiatrie E._____ in der Beilage). Und selbst nach einer Entlassung muss angesichts der vormaligen Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit mit der Vorinstanz (Urk. 59 S. 33) damit gerechnet werden, dass der Beschuldigte, der über keine Berufsausbildung verfügt (Prot. I S. 10) zumindest kurz bis mittelfristig nicht in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Nach dem Gesagten ist beim Beschuldigten auch heute von einer misslichen finanziellen Lage auszugehen. Entsprechend würde ihn bereits eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz selbst in relativ geringer Höhe, geschweige denn eine zusätzliche Verpflichtung zur Leistung einer Genugtuung, erheblich treffen bzw. wäre geeignet, seine ohnehin bereits desolate finanzielle Lage weiter zu verschlechtern.
3.5. Die Berufungsklägerin macht geltend, neben den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten als Schädiger müsse für die Frage nach der Billigkeitshaftung auch jene der geschädigten Partei in die Beurteilung miteinbezogen werden. Der von ihr geltend gemachte Sachschaden in der Höhe von Fr. 2'644.20 stelle für sie eine grosse Belastung dar, weshalb die Billigkeitshaftung gerechtfertigt sei (Urk. 81 S. 5 f.; Urk. 88 S. 4 f.). Aus ihren Angaben zu den eigenen Einkommensverhältnissen ergibt sich, dass sie ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'764.10 bzw. – unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns – rund Fr. 4'060.– erzielt (Urk. 88 S. 4 f.; Urk. 13/5 S. 2 und 13/6). Zwar bewegt sich auch die Einkommenssituation der Privatklägerin 1 im eher tiefen Bereich. Gleichzeitig erweist sich der geltend gemachte Schadensbetrag von Fr. 2'644.20, welcher gemäss der Darstellung der Privatklägerin durch Ausgaben über mehrere Monate verteilt angefallen sei (Urk. 61 S. 8), nicht als dermassen hoch, dass ohne Weiteres von einer "sehr hohen Belastung" im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden müsste. Rein betragsmässig liesse sich solches – ohne die Frage nach der betragsmässigen Angemessenheit vorwegnehmen zu wollen – noch eher hinsichtlich der geltend gemachten Genugtuungsforderung von Fr. 10'000.– annehmen. Diese stellt aber ihrer Natur nach als geldwerter Ausgleich bzw. symbolische Wiedergutmachung für die (behauptete) erlittene seelische Unbill keine direkte Belastung ihrer eigenen Finanzen dar. Insgesamt ergibt sich anhand der zwar angespannten, aber gegenüber jener des mittellosen Beschuldigten dennoch klar besseren finanzielle Lage der Privatklägerin 1 in Kombination mit dem geltend gemachten Schaden von relativ begrenzter Höhe auch unter diesem Aspekt keine Situation, die eine Anwendung der Billigkeitshaftung als fast schon zwingend aufdrängen würde.
3.6. Soweit die Privatklägerin 1 vorbringt, dass die missliche finanzielle Lage des Beschuldigten auch deshalb nicht als Argument gegen die Billigkeitshaftung herhalten könne, weil zumindest mit Blick auf die Genugtuung die kantonale Opferhilfestelle gestützt auf das Opferhilfegesetz (OHG) bei der Zahlung der Genugtuung einspringen würde (Urk. 61 S. 10), verkennt sie, dass als Anspruchsberechtigte Person gemäss Opferhilfegesetz nur das Opfer (mithin die Privatklägerin 1), nicht aber der Täter (mithin der Beschuldigte) in Frage käme (vgl. Art. 1 Abs. 1 OHG). Der Beschuldigte könnte im Falle einer Verpflichtung zur Leistung einer Genugtuung an die Privatklägerin somit nicht an die Opferhilfestelle gelangen und – begründet mit seiner schlechten finanziellen Lage – um eine Kostenübernahme durch die Opferhilfestelle ersuchen. Der Privatklägerin 1 als Opfer steht diese Möglichkeit dagegen offen. Das Opferhilfegesetz gewährt dem Opfer dem Grundsatz nach entsprechende Ansprüche unabhängig davon, ob der Täter schuldhaft gehandelt hat oder nicht (Art. 1 Abs. 3 lit. b OHG). Damit spricht die Möglichkeit (der Privatklägerin 1), bei der Opferhilfestelle um Leistung einer Genugtuung zu ersuchen, entgegen der Argumentation der Privatklägerin 1 nicht für, sondern vielmehr eher gegen die ausnahmsweise Anwendung der Billigkeitshaftung (vgl. dazu in besondere auch BREHM, a.a.O., N 38 ff. zu Art. 54 OR zum Fall der Kostenübernahme durch Dritte [Schadens- und Sozialversicherungsleistungen etc.] als Argument gegen eine Billigkeitshaftung).
3.7. Soweit sich die Privatklägerin 1 ferner zur Schwere der erlittenen Verletzungen beziehungsweise zum Ausmass der erlittenen immateriellen Unbill äussert, handelt es sich um Umstände, die bei der Höhe der Genugtuung zu berücksichtigen wären und demzufolge zunächst eine grundsätzliche Bejahung der Ersatzpflicht voraussetzen würde.
3.8. Nach dem Gesagten liegen angesichts der desolaten finanziellen Lage des Beschuldigten keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung vor, welche die ausnahmsweise Anwendung der Billigkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 OR rechtfertigen würden. Es erscheint somit nicht unbillig, von einer Ersatzpflicht abzusehen. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entsprechend erübrigt es sich, auf die von der Privatklägerin 1 geltend gemachten Forderungen im Einzelnen einzugehen. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 ist abzuweisen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Im Berufungsverfahren war, wie dargelegt, nur noch der Zivilpunkt angefochten. Im Strafpunkt ist das vorinstanzliche Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen. Gleiches gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenregelung (vgl. Rechtskraftbeschluss vom 1. Februar 2022, Urk. 99).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit gilt im Berufungsverfahren nicht, weshalb die Privatklägerschaft bei Unterliegen grundsätzlich ebenfalls kostenpflichtig wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2. mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2.).
2.1. Die Privatklägerin 1 unterliegt mit ihrer Berufung vollständig. In Nachachtung der besonderen Umstände dieses Strafverfahrens, in dessen Rahmen die Privatklägerin 1 als Opfer einer Gewalttat eines schuldunfähigen Täters beim Obergericht um die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung ersuchte, gepaart mit dem überschaubaren Aufwand in diesem schriftlichen Berufungsverfahren, erscheint es angemessen, auf eine Kostenauflage an die unterliegende Privatklägerin 1 zu verzichten und die Kosten des Berufungsverfahrens stattdessen auf die Staatskasse zu nehmen.
2.2. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 7. März 2022 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von etwas über 28 Stunden, entsprechend Fr. 6'751.20 (inkl. Auslagen und MwSt.), geltend (Urk. 104). Dieser Aufwand erscheint teilweise als überhöht. So macht der amtliche Verteidiger für die Erstellung der Duplik einen Aufwand von fast 14 Stunden geltend (Urk. 104 S. 2). Dies erscheint in Anbetracht des nur noch auf den Zivilpunkt beschränkten Berufungsverfahrens mit überdies doch recht beschränktem Streitwert bereits für sich als nicht mehr angemessen und auch mit Blick auf die relativ kurze Rechtsschrift (vgl. Duplik Urk. 94, insgesamt 13 Seiten, davon 10 Seiten Text mit zahlreichen Abständen bzw. mehreren Vermerken "Keine Bemerkungen") als überhöht. Der Aufwand für die Ausarbeitung der Duplik ist entsprechend auf 7 Stunden zu kürzen, was sich im Bereich der vom amtlichen Verteidiger erstellten Berufungsantwort in ähnlichem Umfang bewegt (vgl. Berufungsantwort Urk. 82, insgesamt
14 Seiten, davon 10 Seiten Text; geltend gemachter Zeitaufwand: rund 6 Stunden). Schliesslich erscheint auch der mit drei Stunden (geschätzt) veranschlagte Nachbearbeitungs- und Besprechungsaufwand samt Reisezeit im Nachgang an das Urteil in Anbetracht des für den Beschuldigten günstigen Verfahrensausgangs (Abweisung der Zivilklage in Bestätigung der Vorinstanz) sowie angesichts des relativ kurzen Entscheids ebenfalls als etwas überhöht. Ein Nachbearbeitungsaufwand von einer Stunde erscheint angemessen. Entsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ mit pauschal Fr. 5'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten besteht nicht.
2.3. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 ist ebenfalls aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Sie machte mit Kostennote vom 21. März 2022 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand in Höhe von fast 30 Stunden, entsprechend Fr. 6'751.20 (inkl. Auslagen und MwSt.), geltend (Urk. 105/1-4). Dieser Aufwand erscheint teilweise überhöht. So macht die unentgeltliche Privatklägervertreterin für den Entwurf der Berufungserklärung samt rechtlicher Recherchen insgesamt 13 Stunden geltend (Urk. 105/2). Dies erscheint in Anbetracht des einzig noch auf den Zivilpunkt beschränkten Berufungsverfahrens mit überdies doch recht beschränktem Streitwert bereits für sich als nicht mehr angemessen, aber auch mit Blick auf die relativ kurze Rechtsschrift (vgl. Berufungserklärung Urk. 61: insgesamt 13 Seiten, davon
10 Seiten Text mit mehreren Wiedergaben von längeren Passagen des vorinstanzlichen Urteils) als überhöht. Sodann wird Rechtsstudium nicht entschädigt. Der Aufwand für die Ausarbeitung der Berufungserklärung ist entsprechend auch hier auf 7 Stunden zu kürzen. Rechtsanwältin Dr. X._____ ist entsprechend mit pauschal Fr. 5'830.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Rückerstattungspflicht besteht nicht (Art. 30 Abs. 3 OHG).
V. Rechtsmittel
Ist nur noch der Zivilpunkt Gegenstand des Berufungsverfahrens, ist nicht die strafrechtliche Beschwerde, sondern nur die zivilrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht zulässig (BGE 133 III 701), wobei die Streitwertgrenze von Art. 74 BGG zu beachten ist. Liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.–, ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG).
Der Streitwert (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) liegt vorliegend unter Fr. 30'000.–.
1. Die Zivilforderung (Schadenersatz und Genugtuung) der Privatklägerin 1 wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:
Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung Fr. 5'830.– unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin 1
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 1, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 − die Privatklägerin 2
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 72 ff. BGG bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 30. März 2022
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres