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Entscheid

SB210281

Fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde etc. und Widerruf

4. Februar 2022Deutsch22 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210281-O/U/ad-cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Amsler und Ersatzoberrichterin lic. iur. Fuchs sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 4. Februar 2...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210281-O/U/ad-cs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Amsler und Ersatzoberrichterin lic. iur. Fuchs sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard

Urteil vom 4. Februar 2022

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Dezember 2020 (GG200034)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. August 2020 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

− der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB

− des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV

− des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG.

2. Im Übrigen ist der Beschuldigte einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen.

3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 26. Januar 2017 (ST.2016.3129) ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 80.00 wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Dispositiv-Ziffer 3 bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.00 als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 4 Tagessätze durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.00.

5. Die Geldstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.

7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 509.40 Auslagen (Gutachten; FinZ). Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

8. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 7'760.95 (inkl. Barauslagen und

7.7 % MwSt.) entschädigt.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 71 S. 1)

1. Herr A._____ sei vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB freizusprechen.

2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 26.01.2017 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzugs sei abzuweisen.

3. Herr A._____ sei mit einer angemessenen Busse unter Anrechnung der erstandenen Haft zu bestrafen.

4. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe äquivalent zur gesprochenen Busse unter Anrechnung der erstandenen Haft auszufällen.

5. Es seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens bis auf einen Zehntel vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 60, schriftlich)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

___________________________________

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1.

Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Dezember 2020, welches dem Beschuldigten gleichentags mündlich und schriftlich als unbegründetes Urteil eröffnet worden war (Prot. I S. 16 ff.; Urk. 47), meldete die Verteidigung des Beschuldigten am 11. Dezember 2020 (Poststempel) innert Frist Berufung an (Urk. 50). Das vollständig begründete Urteil (Urk. 52 = Urk. 54) wurde von der Verteidigung am 18. Mai 2021 entgegengenommen (Urk. 53/2). Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 (Poststempel) reichte diese fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 57).

2.

Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2021 wurde, unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten, den übrigen Parteien Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Zudem wurde dem Beschuldigten Frist zur Einreichung aktueller Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen angesetzt (Urk. 58). Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 teilte der Vertreter der Staatsanwaltschaft mit, dass auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde (Urk. 60). Am 2. Juli 2021 und am 1. Februar 2022 (Eingangsdaten) machte der Beschuldigte Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (Urk. 62/1-2, Urk. 69 und Urk. 70/1-2). Die Privatklägerin liess sich auf die Verfügung vom 8. Juni 2021 nicht vernehmen.

3.

Am 11. Oktober 2021 wurden die Parteien auf den 4. Februar 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 64).

4.

An der heutigen Berufungsverhandlung nahmen der Beschuldigte A._____ und seine amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ teil. Sie stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 3 f.; Urk. 71 S. 1). Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif.

II. Prozessuales

1.1

Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.).

1.2

Der Beschuldigte liess mit seiner Berufungserklärung die Aufhebung der Dispositivziffern 1 (1. Spiegelstrich), 3, 4, 5, 6, 9 und 10 des vorinstanzlichen Urteils beantragen. Er verlangt sinngemäss einen Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde gemäss Dossier 3, eine mildere Bestrafung für die (unangefochten gebliebenen) Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes, ein Absehen vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs gemäss Strafbefehl vom 26. Januar 2017, eine Reduktion der Kostenauflage für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren auf einen Zehntel sowie die definitive Übernahme sämtlicher Kosten der amtlichen Verteidigung durch die Staatskasse (Urk. 57 S. 2 f.). Unangefochten blieben somit die Dispositivziffern 1 (2. und 3. Spiegelstrich; Schuldsprüche betreffend SVG-Übertretungen gemäss Dossier 11), 2 (Freisprüche von den Anklagevorwürfen gemäss Dossiers 12 und 7; vgl. Urk. 54 S. 4 ff. und 14 f.), 7 (Kostenfestsetzung) und 8 (Honorar der amtlichen Verteidigung). Diese Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils sind daher in Rechtskraft erwachsen, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist.

2.1

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das im Berufungsverfahren noch zur Diskussion stehende Dossier 3 wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, die Anklage beziehe sich hinsichtlich Dossier 3 einzig auf das Vorsatzdelikt nach Art. 229 Abs. 1 StGB. Sie umschreibe kein Fahrlässigkeitsdelikt, mithin werde weder eine Sorgfaltspflicht noch die Verletzung derselben erwähnt. Indem die Vorinstanz den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tatbegehung nach Art. 229 Abs. 2 StGB verurteilt habe, habe sie den Anklagegrundsatz verletzt (Urk. 71 S. 2 ff.)

2.2

Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Das Anklageprinzip bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV

63.

E. 2.2, S. 65; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1, S. 142 f.). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO hat die Anklageschrift möglichst kurz aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen. Die Bestimmung geht von einer auf das absolut Wesentliche beschränkten Tatumschreibung aus. Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, führt eine fehlerhafte oder unpräzise Anklage grundsätzlich nicht zu einem Freispruch. Entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1.; 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2. und 6B_228/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2.3.). In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sind die Anforderungen an dessen Umschreibung in der Anklageschrift gering (BGE 143 IV 63 E. 2.3, S. 66). Allerdings genügt hinsichtlich der Vorsatzelemente der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale nur dann, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356; Urteile des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2 und 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.3). Dahingegen muss nach langjähriger Rechtsprechung klar sein, ob dem Angeklagten Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, denn beide Varianten verlangen durchaus ein unterschiedliches Vorgehen der Verteidigung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3 und 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; BGE 120 IV 348 E. 3c).

2.3

Der Tatbestand der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde kann sowohl (direkt)vorsätzlich (Art. 229 Abs. 1 StGB) als auch fahrlässig (Art. 229 Abs. 2 StGB) begangen werden.

Unter Dossier 3 wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, die unter seiner Leitung durch die Firma B._____ AG an der … [Adresse] betriebene Baustelle habe am 9. März 2018 diverse sicherheitsrelevante Mängel aufgewiesen. Unter anderem seien Absturzsicherungen (Baugerüste) für die auf der Baustelle tätigen Bauarbeiter nicht oder nur ungenügend angebracht worden, wodurch die Gefahr bestanden habe, dass die Bauarbeiter abstürzen und sich schwer oder tödlich verletzen könnten. Obwohl der Beschuldigte an diesem Tag durch einen Sicherheitsfachmann der SUVA, C._____, telefonisch über die Mängel informiert worden sei, habe ihn dies nicht davon abgehalten, seine Mitarbeiter anzuweisen, trotz des angeordneten Baustopps weiter mit diesen Mängeln auf der Baustelle zu arbeiten. Dadurch habe sich der Beschuldigte der vorsätzlichen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 25 S. 4 und 6).

Der Verteidigung ist somit zuzustimmen, dass dem Beschuldigten in der Anklage der Vorwurf gemacht wird, vorsätzlich im Sinne von Art. 229 Abs. 1 StGB gehandelt zu haben (Urk. 71 S. 3). Bei der Wissenskomponente wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe von den Mängeln auf der Baustelle und vom angeordneten Baustopp gewusst, da er durch einen SUVA Mitarbeiter telefonisch darüber informiert worden sei. Bezüglich der Willenskomponente wird in der Anklage festgehalten, dass der Beschuldigte trotz dieser Informationen seine Mitarbeiter angewiesen habe, weiter auf der mangelhaften Baustelle zu arbeiten.

Der Beschuldigte musste sich damit gegen den Vorwurf der vorsätzlichen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde verteidigen und nicht gegen denjenigen einer fahrlässigen Tatbegehung bzw. einer Sorgfaltspflichtverletzung. Ein solcher ist in der Anklage nicht umschrieben. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB verletzt damit das Anklageprinzip.

2.4

Gestützt auf die Anklage stellt sich somit einzig die Frage, ob der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Eine diesbezügliche Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung verbietet sich jedoch, da dem Beschuldigten, der als einziger Berufung führt, im zweitinstanzlichen Verfahren kein schwererer Tatvorwurf gemacht werden darf, als ihn die Vorinstanz erstellt hat (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Auch die Annahme einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung, auf welche sich in den Akten durchaus Hinweise finden würden, würde einen schwereren Tatvorwurf bedeuten und wäre aufgrund des Verschlechterungsverbots unzulässig. Damit ist der Beschuldigte vom Vorwurf der vorsätzlichen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 StGB freizusprechen.

III. Strafzumessung / Widerruf

1.

Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten – unter Einbezug der von ihr widerrufenen Vorstrafe vom 26. Januar 2017 – mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.– als Gesamtstrafe, abzüglich vier Tagessätzen erstandener Haft, sowie mit Fr. 1'000.– Busse (Urk. 54 S. 16 ff.).

2.

Nachdem heute nur noch die Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes des Beschuldigten vom 22. Dezember 2019 (Dossier 11) zu ahnden sind, ist der Beschuldigte lediglich mit einer Busse zu bestrafen (Art. 103 StGB). Der Strafrahmen der Busse reicht bis zu Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB).

3.

Die Verteidigung brachte diesbezüglich im Berufungsverfahren vor, die Staatsanwaltschaft wie auch das Gericht seien bei der Bemessung der Busse von anderen Verhältnissen ausgegangen, als diejenigen, in welchen sich der Beschuldigte heute befinde. Der Beschuldigte sei offensichtlich bedürftig, was beim Ausfällen der Bussenhöhe zu berücksichtigen sei (Urk. 71 S. 6, Urk. 69 und Urk. 70/1-2).

4.

Bei der Bemessung der Busse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 24 ff.). In persönlicher Hinsicht ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte seit Oktober 2021 arbeitslos ist und von der Arbeitslosenkasse netto rund Fr. 2'000.– pro Monat ausbezahlt bekommt, wohingegen er im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung noch einen Lohn von brutto je Fr. 2'000.– pro Monat von der D._____ AG und der B._____ AG erhielt, mithin ein monatliches Bruttoeinkommen von total rund Fr. 4'000.– erzielte. Zudem haben sich seine Schulden von Fr. 20'000.– bis Fr. 30'000.– auf mehr als Fr. 100'000.– erhöht (Prot. II S. 5 ff., Urk. 62/2 und Urk. 70/1). Allerdings ist festzuhalten, dass der von der Arbeitslosenkasse ausbezahlte Betrag nur deshalb so tief ist, weil das Einkommen des Beschuldigten zur Deckung seiner Schulden gemäss Pfändungsurkunde vom 8. Dezember 2021 gepfändet wird (Urk. 70/2), wobei die Pfändung zur Tilgung von Miet- und AHV-Schulden angeordnet wurde (Prot. II S. 10 und Urk. 70/2). Derartige Schulden sind jedoch bei der Bemessung der Busse nicht zu berücksichtigen (OFK/StGB-Heimgartner, Art. 106 N 4 mit Verweis auf Art. 34 N24). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte gemäss Taggeldabrechnung für den Monat Dezember 2021 unter Abzug von 6 Einstelltagen einen Anspruch auf eine Bruttoentschädigung von rund Fr. 6'060.– hatte und in Zukunft (ohne Einstelltage) gar einen solchen auf eine Bruttoentschädigung von rund Fr. 8'000.– pro Monat hat (Urk. 70/1). Damit ist die von der Vor-instanz ausgefällte Busse nicht zuletzt angesichts der einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten vom 26. Januar 2017 auch in Anbetracht seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse ohne Weiteres in der Höhe von Fr. 1'000.– zu bestätigen. Eine Erhöhung der Busse fällt aufgrund des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht.

Die erstandene Haft von vier Tagen ist dem Beschuldigten an die Busse anzurechnen. In Übereinstimmung mit dem für die Bestimmung der Ersatzfreiheitsstrafe angewandten Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag Haft (vgl. nachfolgend) ist somit festzuhalten, dass Fr. 400.– durch 4 Tage Haft abgegolten sind (OF/STGB, a.a.O., Art. 51 N 6 und Art. 106 N 5).

Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Da im Unterschied zum vorinstanzlichen Entscheid heute neben der Busse keine Geldstrafe mehr auszufällen ist, ist praxisgemäss von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag Haft auszugehen (OF/STGB, a.a.O., Art. 106 N 5). Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle somit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Da im Unterschied zum vorinstanzlichen Entscheid heute neben der Busse keine Geldstrafe mehr auszufällen ist, ist praxisgemäss von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag Haft auszugehen (OF/STGB, a.a.O., Art. 106 N 5). Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle somit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

5. Nachdem der Beschuldigte heute nur noch wegen Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes schuldig gesprochen wird, steht ein Widerruf des bedingten Vollzuges bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 26. Januar 2017 ausgefällten Geldstrafe ausser Frage (Art. 46 Abs. 1 StGB). Zum einen erfolgten die Übertretungen nach Ablauf der Probezeit. Zum anderen stellen Übertretungen auch keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB dar. Auf den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft ist demnach nicht einzutreten.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.1 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beschuldigte, soweit er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

1.2 Vorliegend brachte die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten insgesamt vier Vorwürfe (Dossiers 12, 3, 7 und 11) zur Anklage (Urk. 25). Verurteilt wurde der Beschuldigte heute nur wegen eines Anklagevorwurfes (Dossier 11), wobei es sich dabei um blosse Übertretungen handelt. Alleine gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO wären die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens somit grundsätzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen, da die Übertretungen im Verhältnis zu den drei untersuchten Vergehen vernachlässigbar sind. Allerdings sind die im Rahmen von Dossier 11 angefallenen Barauslagen für die Entnahme und Auswertung der Blutalkoholprobe beim Beschuldigten von Fr. 509.40 (vgl. Urk. 27, Urk. D11/3 und D11/4) dem Beschuldigten – seiner diesbezüglichen Verurteilung folgend – vollumfänglich aufzuerlegen.

1.3 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten – obwohl sie ihn in Bezug auf zwei Vergehen (Dossiers 12 und 7) freisprach – gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die gesamten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten der amtlichen Verteidigung nahm die Vorinstanz auf die Gerichtskasse, unterstellte sie jedoch vollumfänglich dem Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Zur Begründung erwog die Vorinstanz zusammengefasst, bezüglich Dossier 12 könne auf BGE 109 Ia 160, E. 4b verwiesen werden. Der Beschuldigte habe auf dem Formular "Auftrag zur Freigabe/Überweisung der Mietkaution" die D._____ AG, deren einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat zu diesem Zeitpunkt er selbst gewesen sei, wahrheitswidrig als Vertreterin der Privatklägerin erfasst. Er habe sich damit zwar nicht strafbar gemacht, jedoch sei sein Verhalten als zivilrechtlich vorwerfbar zu qualifizieren. Sodann sei im Hinblick auf Dossier 7 festzuhalten, dass dem Beschuldigten kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden könne. Allerdings gehe aus der Verfügung der SUVA vom 24. April 2018 hervor, an deren Inhalt nicht zu zweifeln sei, dass es auf der unter der Leitung der B._____ AG resp. des Beschuldigten stehenden Baustelle diverse Ordnungswidrigkeiten gegeben habe. Der Beschuldigte sei jedoch in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident der B._____ AG verantwortlich dafür, dass dies nicht geschehe. Auch wenn ihm die Kenntnis der Mängel nicht nachgewiesen werden könne und somit keine strafrechtliche Relevanz bestehe, hätte es doch in der zivilrechtlichen Verantwortung des Beschuldigten gelegen, diese zu vermeiden (Urk. 54 S. 28 f.).

1.4 Die Verteidigung wendet im Berufungsverfahren gegen die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ein, es sei kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten des Beschuldigten ersichtlich (Prot. II S. 19).

1.5 Nach Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten trotz Freispruch ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Es handelt sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Die Kostenüberbindung stellt mithin eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_665/2020 vom 22. September 2021, E. 2.2.1 und 6B_1328/2019 vom 14. Oktober 2020, E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Das Verhalten eines Beschuldigten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die ihn direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Die Untersuchungs- respektive Verfahrenskosten müssen adäquat kausal auf das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten zurückzuführen sein (BGE 144 IV 202, E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1328/2019 vom 14. Oktober 2020, E. 3.2.2; 6B_660/2020 vom 9. September 2020, E. 1.3 und 6B_290/2018 vom 19. Februar 2019, E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202, E. 2.2; BGE 120 Ia 147, E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_665/2020 vom 22. September 2021, E. 2.2.3; 6B_761/2020 vom 4. Mai 2021, E. 7.1; 6B_660/2020 vom 9. September 2020, E. 1.3, mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021, E. 1.2).

1.6 Bezüglich Dossier 12 kann ohne Weiteres der Vorinstanz gefolgt werden (Urk. 54 S. 28). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte der E._____ AG ein Formular zur Auflösung eines Mietkautionskontos und Auszahlung des entsprechenden Saldos an ihn als ehemaligen Mieter einreichte, wobei er fälschlicherweise die von ihm geführte D._____ AG als Vermieterin angab, für diese unterschrieb und – nach entsprechender Aufforderung durch die Bank – auch noch deren Firmenstempel auf dem Formular anbrachte. Damit simulierte der Beschuldigte das gemäss Art. 257e Abs. 3 Satz 1 OR für die Auszahlung der Kaution notwendige Einverständnis der Vermieterin (der Privatklägerin), das tatsächlich aber nicht vorlag. Die Darstellung des studierten und lebens- wie geschäftserfahrenen Beschuldigten in der Untersuchung, wonach er das Formular nicht richtig verstanden habe bzw. sich auf die Anweisungen der Bank verlassen habe (vgl. Urk. 6/13 S. 25 f.), erscheint dabei als komplett unglaubhafte Schutzbehauptung. Auch wenn dem Beschuldigten letztlich, mangels hinreichender Arglist, kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden kann, erscheint dieses unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten ohne Weiteres als verpönt (vgl. etwa Art. 2 Abs. 1 ZGB, Art. 28 OR, Art. 39 OR sowie der bereits zitierte Art. 257e Abs. 3 Satz 1 OR) und war geeignet, das gegen den Beschuldigten eingeleitete Strafverfahren auszulösen. Die auf Dossier 12 entfallenden Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens von etwa einem Drittel sind damit gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hingegen bezüglich der Kostenauflage für den Vorwurf gemäss Dossier 7. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich zu Recht fest, dass dem Beschuldigten keine Kenntnis der fraglichen Mängel auf der Baustelle nachgewiesen werden konnte (Urk. 54 S. 15 und 29). Wie aus der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber hervorgeht, können nur unbestrittene oder klar nachgewiesene Tatsachen Grundlage für eine Kostenauflage sein. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz besteht denn auch zivilrechtlich keine allgemeine persönliche Kausalhaftung eines Verwaltungsratspräsidenten für jedwelche Handlungen oder Unterlassungen von Mitarbeitern seiner Firma.

Dieselben Argumente sind auch in Bezug auf den Vorwurf gemäss Dossier 3 anzuführen, von welchem der Beschuldigte heute ebenfalls freigesprochen wurde.

Die auf Dossiers 3 und 7 entfallenden Kosten von etwa je einem Drittel sind infolge Freispruchs des Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

1.7 Insgesamt sind dem Beschuldigten somit die Gebühren für die Untersuchung und für das erstinstanzliche Verfahren zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Auslagen von Fr. 509.40 sind dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 7'760.95 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, jedoch ist eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel dieser Kosten vorzubehalten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte obsiegt in den Hauptanträgen mit seiner Berufung. Es rechtfertigt sich daher, die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz fallen zu las-

sen und die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung im Betrag von pauschal Fr. 4'100.– (Urk. 72, zuzüglich 3 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung samt Nachbesprechung und 1 Stunde Weg, zuzüglich Mehrwertsteuer), vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Dezember 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen SVG-Übertretungen gemäss Dossier 11),

2 (Freisprüche von den Anklagevorwürfen gemäss Dossiers 7 und 12),

7 (Kostenfestsetzung) und 8 (Honorar der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB (betreffend Dossier 3) nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit Fr. 1'000.– Busse, wovon Fr. 400.– durch

4 Tage Haft abgegolten sind.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

4. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 26. Januar 2017 bedingt ausgefällten Geldstrafe wird nicht eingetreten.

5. Die Gebühren für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt Fr. 3'000.-- werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Auslagen von

Fr. 509.40 (Gutachten FinZ) werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 7'760.95 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang eines Drittels vorbehalten.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin wird auf Fr. 4'100.– festgesetzt.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. 00.030.936.639), − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils

− die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 65.

10. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 4. Februar 2022

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard