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Entscheid

SB210285

Gewerbsmässiger Betrug

4. März 2022Deutsch71 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210285-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Jeker und lic. iur. Laufer sowie Gerichtsschreiber MLaw Huter Urteil vom 4. März 2022 in Sachen A._____, Bes...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210285-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Jeker und lic. iur. Laufer sowie Gerichtsschreiber MLaw Huter

Urteil vom 4. März 2022

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend gewerbsmässiger Betrug

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. März 2021 (GG200271)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2020 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 44'000.- zuzüglich 5 % Zins ab 6. Dezember 2018 sowie Schadenersatz von Fr. 1'963.45 zu bezahlen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 2'000.- zuzüglich

5 % Zins ab 6. Dezember 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 2'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 160.– Auslagen (Entschädigung Zeuge) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 14'914.15 (inkl. MWSt) zu bezahlen.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 57 S. 2)

1. Es sei der Beschuldigte umfassend freizusprechen.

2. Es seien die Zivilansprüche der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für seine Kosten der bisherigen Rechtsbeistände auszurichten.

5. Es sei dem Beschuldigten für die Verteidigung durch Sprechenden eine Entschädigung in Höhe von Fr. 12'564.35 plus die heutige Tagfahrt auszurichten.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 49, schriftlich)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

__________________________________

Erwägungen:

I. Verfahrensgang und Prozessuales

1.

Verfahrensgang

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. März 2021 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 42 S. 53). Gegen das mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte gleichentags Berufung anmelden (Urk. 38).

Das begründete Urteil wurde der vormaligen Verteidigung am 18. Mai 2021 zugestellt (Urk. 41/2). Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 reichte diese innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 43). Anschlussberufungen wurden keine erhoben (Urk. 49). Mit Eingabe vom 20. September 2021 liess der Beschuldigte mitteilen, dass er eine neue Verteidigung bevollmächtigt habe (Urk. 53 f.). Am 20. Oktober 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 4. März 2022 vorgeladen (Urk. 55). Anlässlich derselben liess der Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 3).

2.

Umfang der Berufung

Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 43 und 57). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

II. Sachverhalt

1.

Ausgangslage

1.1

Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe ausführlich und korrekt wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 6 ff.). Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, von der Privatklägerin von Mitte Juli bis Ende November 2018 mehrfach Bargeldbeträge als kurzfristige Darlehen erhältlich gemacht zu haben. Im Zeitpunkt der einzelnen Geldübergaben habe sich der Beschuldigte in einer desolaten finanziellen Situation (kein Erwerbseinkommen und kein Vermögen) befunden. Er sei zahlungsunfähig gewesen und habe die Privatklägerin über seinen fehlenden Rückzahlungswillen getäuscht, was für sie nicht bzw. nur schwer überprüfbar gewesen sei. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, bedeutende zeitliche und persönliche Ressourcen aufgewendet zu haben, um über Jahre hinweg ein Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin aufzubauen, ihr seine Liebe vorzuspielen und mit viel Aufwand den Schein zu pflegen, er sei ein international tätiger vermögender Geschäftsmann. Die Privatklägerin habe wegen der vermeintlich festen Beziehung mit dem Beschuldigten und seinen vermeintlich guten finanziellen Verhältnissen darauf vertraut, dass er ihr das Geld innert kurzer Zeit wieder zurückzahlen werde, was er ihr auch immer wieder versprochen habe. Durch die Täuschung der Privatklägerin habe der Beschuldigte innert rund vier Monaten Fr. 44'000.– erlangt, womit er sich seinen Lebensunterhalt finanziert habe (Urk. 15 S. 2 ff.).

1.2

Der Beschuldigte bestreitet die Anklagevorwürfe. Er stellt in Abrede, von der Privatklägerin jemals Geld erhalten zu haben. Vom Beschuldigten wird weiter bestritten, mit der Privatklägerin eine Liebesbeziehung geführt bzw. ihr eine solche vorgespielt zu haben. Es treffe auch nicht zu, dass er seine finanziellen Verhältnisse ihr gegenüber falsch dargestellt habe (Urk. 2/1-3; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 10 ff.).

1.3

Als Beweismittel zur Erstellung des Anklagesachverhalts können neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/1-3; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 5 ff.) und der Privatklägerin (Urk. 3/1; Urk. 3/3) die Aussagen der als Zeugen befragten Personen, B._____ (Urk. 4/1), C._____ (Urk. 4/2) sowie D._____ (Urk. 4/3), herangezogen werden. Die Vorinstanz stützte sich bei der Sachverhaltserstellung zudem auf Bankauszüge des Beschuldigten und der Privatklägerin (Urk. 3/2/2; Urk. 6/3; Urk. 33/1-2) sowie auf die von der Privatklägerin eingereichte Kommunikation mit dem Beschuldigten (Urk. 3/2/6-10). In Bezug auf die weiteren Beweismittel kann auf die Aufstellung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 10 f.).

1.4

Die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz bereits dargelegt (Urk. 42 S. 11 ff.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass der Beschuldigte als direkt vom Verfahren Betroffener ein Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen (Urk. 42 S. 25). Dies gilt auch für die Privatklägerin, zumal sie Zivilansprüche gestellt hat (Urk. 5/2; Urk. 26 S. 19). Sie beteiligte sich aktiv am Gang des Strafverfahrens und legte den Strafbehörden weitere Ermittlungshandlungen nahe (Urk. 3/2/1; Urk. 3/6). In einem an die Polizei gerichteten E-Mail vom 26. Juli 2019 stellte sie Mutmassungen über die angebliche Verwendung des Geldes und weitere strafbare Handlungen des Beschuldigten an. Die Privatklägerin führte darin unter anderem aus, das Verhalten des Beschuldigten widerspreche dermassen der Humanität, dass sie sich frage, ob es sogar einen islamistischen Hintergrund haben könne (Urk. 3/2/1). Umgekehrt brachte auch der Beschuldigte schwere Anschuldigungen gegen die Privatklägerin vor (vgl. dazu Ziff. II.6.6.). Das offensichtlich zerrüttete Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ist bei der Würdigung ihrer Aussagen nicht ausser Acht zu lassen. Der Glaubwürdigkeit der befragten Personen ist im Rahmen der Beweiswürdigung aber eine nur untergeordnete Rolle zuzumessen, entscheidender ist die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Dies gilt auch für die im Vorverfahren befragten Zeugen, bei welchen es sich nicht um unabhängige Drittpersonen, sondern um Personen aus dem Freundes- bzw. Verwandtenkreis der Privatklägerin und des Beschuldigten handelt. B._____ ist seit rund 30 Jahren mit der Privatklägerin befreundet, D._____ seit über 20 Jahren mit dem Beschuldigten (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/3 S. 2). Bei C._____ handelt es sich um den Vater der Privatklägerin (Urk. 4/2 S. 2).

2.

Aussagen der Privatklägerin

2.1

Die Aussagen der Privatklägerin wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 42 S. 17 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Mit der Vorinstanz besteht kein Anlass, an ihrer Darstellung zu zweifeln. Die Privatklägerin hat sich in ihren Einvernahmen frei und ausführlich zum anklagerelevanten Sachverhalt geäussert. Ihre Aussagen zur Beziehung mit dem Beschuldigten, seinen Angaben zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen sowie den einzelnen Geldübergaben fielen konstant und widerspruchsfrei aus. Die Schilderungen der Privatklägerin wirken dabei nie konstruiert oder auswendiggelernt. Die einzelnen Ereignisse, wie die Diskussionen mit dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Übergabe des Bargeldbetrags von Fr. 20'000.– Ende Oktober 2018 oder der Streit im Restaurant E._____ im Mai 2019 finden sich in allen ihren Schilderungen, ohne dass deren Ablauf stets auf gleiche Art und Weise geschildert wird. Dies gilt auch für ihre Aussagen zum Treffen vom 15. Juli 2018, an dem es zur ersten Bargeldübergabe gekommen sein soll. Die Privatklägerin gab in der ersten Einvernahme an, der Beschuldigte habe auf dem Heimweg von F._____ ein Hotel ansehen wollen, und sei überrascht gewesen, dass sich dort eine Baustelle befunden habe. Er habe gesagt, dass das Hotel von seinem Geschäftspartner ohne sein Wissen verkauft und er um seine Provision gebracht worden sei. Er habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass er noch einen Picasso aus einem Geschäft als Druckmittel habe (Urk. 3/1 S. 2). Anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft wurde die Privatklägerin eingangs gefragt, was der Beschuldigte bei den ersten Treffen über sich erzählt habe. In dem daraufhin erfolgenden Bericht kommt dieser Vorfall ebenfalls zur Sprache (Urk. 3/3 S. 4). Einzelne von ihr geschilderte Vorgänge finden sich auch in den Aussagen des Beschuldigten. So gab die Privatklägerin mehrfach an, der Beschuldigte habe ihr einmal ein Foto von sich mit Nicolas Sarkozy und Franz Beckenbauer gezeigt (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/3 S. 4). Der Beschuldigte nahm in der Einvernahme vom 17. August 2020 auf dieses Foto Bezug und bestätigte, dieses der Privatklägerin gezeigt zu haben. Darauf sei er mit Beckenbauer und Platini (nicht Sarkozy) zu sehen. Er habe diese im Baur au Lac gesehen und gefragt, ob er ein Foto machen dürfe (Urk. 2/2 S. 5 f.).

2.2

Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass die Aussagen der Privatklägerin anschaulich, detailliert und nachvollziehbar ausfielen (Urk. 42 S. 35). Strukturbrüche sind keine erkennbar. Die Privatklägerin schilderte auch innere Vorgänge wie Gedanken und Gefühle. Ihre Darstellung wirkt dadurch authentisch und selbst erlebt. Anlässlich ihrer Befragung bei der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin etwa an, als der Beschuldigte sie erstmals um Geld gebeten habe, habe ihr das irgendwie nicht so gepasst. Sie habe aber gedacht, wenn sie übers Heiraten reden und sie ihm sein Leben anvertraue, müsse sie ihm auch Geld anvertrauen können. Sie habe sich überreden lassen. Es habe so gewirkt, als sei er wirklich in Not, und sie habe ihm helfen wollen (Urk. 3/3 S. 11). Die Aussagen der Privatklägerin zu den vom Beschuldigten vorgebrachten persönlichen und finanziellen Lebensumständen sind detailreich und wirken stets authentisch (vgl. dazu Urk. 3/1 S. 1 ff.; Urk. 3/3 S. 4, 8 und 15 f.). Dass sie tatsächlich davon ausging, dass er über einen Doktortitel verfügt und dies entgegen dessen Vorbringen vor Vorinstanz (Urk. 32 S. 16) nicht nur nachträglich behauptet, zeigt im Übrigen auch ein für ihn verfasstes E-Mail vom 16. August 2016, in dem sie für den Beschuldigten mit "Dr. A._____" unterzeichnet (Urk. 3/2/10). Die Privatklägerin legte nachvollziehbar dar, weshalb sie darauf vertraute, dass der Beschuldigte ihr das geliehene Geld zurückzahlen werde. Dabei schilderte sie auch Gespräche mit dem Beschuldigten. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie aus, er habe ihr Mitte April 2019 ein SMS von einer indischen Nummer gezeigt, um sie zu beruhigen. Darin sei es um eine Provision für ein von ihr vermitteltes Geschäft gegangen. Der Beschuldigte habe behauptet, dass er eine sehr hohe Provision erhalten werde. Sie sei daraufhin erleichtert gewesen (Urk. 3/3 S. 5). Die angebliche Provision aus Indien wird auch in einem SMS der Privatklägerin vom 11. Juni 2019 erwähnt (Urk. 3/2/6). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab die Privatklägerin weiter an, der Beschuldigte habe ihr im November/Dezember 2018 erzählt, dass es in einem Restaurant in Genf zu einem Streit gekommen sei, wodurch ein Geschäft geplatzt sei, an dem er ein halbes Jahr gearbeitet habe (Urk. 3/3 S. 5). Dieser Vorfall findet sich auch in ihrer ersten Einvernahme, als die Privatklägerin ausführte, der Beschuldigte habe ihr im Winter 2018/2019 erzählt, dass ihm in Genf ein Geschäft geplatzt sei, an dem er sechs Monate gearbeitet habe (Urk. 3/1 S. 3). In den Einvernahmen der Privatklägerin kommt ihre Enttäuschung über das Verhalten des Beschuldigten wiederholt zum Ausdruck, was darauf hindeutet, dass sie tatsächlich davon ausging, eine echte Beziehung mit ihm zu führen. Zu verweisen ist etwa auf ihre Aussagen, wonach sie Ende Mai 2019 wegen Verdachts auf Brustkrebs zu einer Probeentnahme habe gehen müssen. Der Beschuldigte habe zwar Mitgefühl gezeigt, ihr aber nicht angeboten, sie zu begleiten. Er habe sich auch nicht nach dem Befund der Untersuchung erkundigt. Genau in dieser Woche habe er seine Anwältin beauftragt, ihr einen Brief zukommen zu lassen, in dem er den Erhalt des Geldes abgestritten habe. Sie sei für Tage komplett schockiert gewesen, dass sie sich so in ihm getäuscht habe und von ihm so getäuscht worden sei (Urk. 3/1 S. 5; Urk. 3/3 S. 18). Die bereits erwähnte Äusserung der Privatklägerin im Nachgang zur Strafanzeige, wonach das Verhalten des Beschuldigten derart der Humanität widerspreche, dass sie sich frage, ob es sogar einen islamistischen Hintergrund haben könnte (Urk. 3/2/1), ist wohl dieser Enttäuschung der Privatklägerin zuzuschreiben. Weitere solche übertreibende oder vorurteilhafte Aussagen finden sich allerdings nicht in den Einvernahmen der Privatklägerin, weshalb die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen dadurch nicht geschmälert wird.

2.3

Die von der Privatklägerin geschilderten Ereignisse sind stets räumlich und zeitlich verknüpft. Sie gab nicht nur konkret an, wann und an welchen Orten die Bargeldübergaben stattfanden. Sie beschrieb auch Gespräche mit dem Beschuldigten und Ereignisse, die im Zusammenhang mit den Geldübergaben oder bei der Rückforderung der Geldbeträge stattfanden. Die Privatklägerin gab etwa an, er habe nach dem Treffen im Restaurant E._____ im Mai 2019 geschworen, ihr das Geld bis zum tt. Juni 2019 zurückzugeben, einen Tag nach ihrem Geburtstag (Urk. 3/2 S. 17; vgl. auch Urk. 3/1 S. 5). Er habe ihr gesagt, dass er nach dem "Bayram-Fest" zurück in die Schweiz fliegen und das Geld mitbringen werde (Urk. 3/3 S. 17). Ein "Bayram-Fest" wird auch in einem SMS der Privatklägerin vom 4. Juni 2019 erwähnt. Darin erkundigt sich die Privatklägerin beim Beschuldigten, ob er zu Hause in Libanon sei und wünscht ihm und seiner Familie ein frohes Fest (Urk. 3/2/6). Wie sich aus weiteren Aussagen der Privatklägerin ergibt, machte der Beschuldigte geltend, dass sich sein Geld im Libanon befinde. Damit erklärt sich, weshalb die Privatklägerin davon ausging, er könne nach seinem Aufenthalt im Libanon über Geld verfügen. Die von der Privatklägerin geschilderten Handlungsabläufe beinhalten auch Komplikationen, was ebenfalls für den Erlebnisbezug ihrer Aussagen spricht. So gab sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, dass sich der Beschuldigte Ende Oktober 2018 Fr. 25'000.– habe ausleihen wollen. Sie habe bei der Sihlpost Fr. 22'000.– abgehoben und verlangt, dass er einen Schuldschein unterschreibe. Als sie darauf bestanden habe, habe der Beschuldigte gesagt, dass er das Geld nicht mehr haben wolle, worauf sie wütend geworden und das Geld wieder auf ihr Konto einbezahlt habe. In der Folge habe sie die Spannung zwischen ihnen nicht ausgehalten und ihm am Folgetag Fr. 20‘000.– und einen Tag später nochmals Fr. 5'000.– übergeben (Urk. 3/1 S. 3 f.). Entsprechende Aussagen machte sie auch anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. 3/3 S. 15 f.).

2.4

Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft einzustufen, zumal sie mit der bei den Akten liegenden Kommunikation zwischen ihr und dem

Beschuldigten sowie den vorliegenden Bankauszügen ein stimmiges Gesamtbild ergeben (vgl. dazu Ziff. II.4. und 5.).

3.

Zeugenaussagen

3.1

Im Vorverfahren wurde B._____, langjährige Freundin der Privatklägerin, als Zeugin einvernommen (Urk. 4/1). Gemäss den Aussagen von B._____ habe die Privatklägerin ihr erzählt, dass der Beschuldigte angegeben habe, er sei Geschäftsmann und Makler für Luxusimmobilien und reise oft zwischen der arabischen Welt und der Schweiz hin und her. Er habe den Eindruck vermittelt, als habe er Vermögen. Die Privatklägerin habe ihr zudem öfters erzählt, dass der Beschuldigte ihr Heiratsanträge gemacht habe. Sie habe gemeint, dass er sie liebe (Urk. 4/1 S. 4; vgl. auch Urk. 3/4/1). B._____ hat den Beschuldigten nie persönlich kennengelernt (Urk. 4/1 S. 3), weshalb sie in Bezug auf diesen und dessen Beziehung zur Privatklägerin nur wiedergeben konnte, was ihr diese berichtet hatte. Zur Klärung der massgeblichen Frage, ob die Schilderungen der Privatklägerin zutreffen oder nicht, tragen ihre Aussagen deshalb nichts bei. Immerhin kann sie bezeugen, dass die Privatklägerin ihr bereits mehrere Jahre vor Anzeigeerstattung in Gesprächen vom Beschuldigten erzählte und angab, dass dieser ein vermögender Geschäftsmann und in sie verliebt sei. In Bezug auf die Geldübergaben beruhen die Angaben von B._____ ebenfalls nur auf Schilderungen der Privatklägerin. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind für die Sachverhaltserstellung deshalb nicht weiter von Relevanz, zumal die Privatklägerin ihr erst im Frühjahr 2019 davon berichtete, dass sie dem Beschuldigten Geld geliehen habe (Urk. 4/1 S. 4). C._____, Vater der Privatklägerin, hat den Beschuldigten persönlich kennengelernt. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 17. August 2020 kam es zu zwei persönlichen Treffen mit dem Beschuldigten (Urk. 4/2 S. 3). Anders als B._____ kann der Zeuge C._____ daher aus eigener Wahrnehmung Angaben zum Beschuldigten und dessen Verhältnis zur Privatklägerin machen. Seine Aussagen stützen die Darstellung der Privatklägerin. C._____ gab in Bezug auf das erste Treffen im März 2016 an, es sei sehr angenehm verlaufen. Der Beschuldigte habe zahlreiche Komplimente gemacht, vor allem seiner Tochter. Der Beschuldigte habe einige Getränke spendiert und die Rechnung übernommen (Urk. 4/2 S. 3). Beim zweiten Treffen im November 2018 habe der Beschuldigte zu einem Abendessen eingeladen. Er habe den Eindruck gehabt, dass sich dieser als seriöser und erfolgreicher Geschäftsmann gezeigt habe. Es sei sehr viel um Geschäfte gegangen. Der Beschuldigte sei gewandt und sehr liebenswürdig bzw. liebevoll gewesen (Urk. 4/2 S. 4 ff.). Davon dass die Privatklägerin diesem Geld ausgeliehen habe, erfuhr C._____ gemäss seinen Aussagen erst im Nachhinein (Urk. 4/2 S. 5 ff.). Die Aussage des Zeugen C._____, wonach er von der Privatklägerin zum zweiten Treffen mit den Worten überredet worden sei, dass der Beschuldigte möglicherweise sein künftiger Schwiegersohn werde (Urk. 4/2 S. 6), spricht zudem für die Darstellung der Privatklägerin, dass sie sich in einer ernsthaften Liebesbeziehung wähnte.

3.2

Im Vorverfahren wurde sodann D._____, ein langjähriger Bekannter des Beschuldigten (Urk. 4/3 S. 2), als Zeuge einvernommen. Dessen Aussagen stimmen mit der Darstellung des Beschuldigten überein. Daraus lässt sich indes nichts ableiten, nachdem die Angaben von D._____ weitgehend auf den Schilderungen des Beschuldigten beruhen. Auf die Frage, was er über dieses Strafverfahren wisse, gab D._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 2. September 2020 zu Protokoll, dass er das meiste durch den Beschuldigten selbst gehört habe. Einen kleinen Teil habe er selber miterlebt (Urk. 4/3 S. 3). Angesichts der Aussagen des Zeugen entsteht der Eindruck, als sei die Privatklägerin in Gesprächen mit dem Beschuldigten wiederholt Thema gewesen (vgl. Urk. 4/3 S. 3 ff. und 8). Dies erstaunt vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte geltend macht, mit der Privatklägerin keine (nähere) Beziehung geführt zu haben. Während der Zeuge D._____ über die Beziehung des Beschuldigten zur Privatklägerin offenbar klar im Bild war, scheint er über dessen persönliche und finanzielle Verhältnisse nicht näher Bescheid gewusst zu haben. So ging D._____ im Zeitpunkt seiner Einvernahme davon aus, dass der Beschuldigte nach wie vor geschäftstätig sei und sein Leben durch Autohandel finanziere (Urk. 4/3 S. 3 und 5). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte angegeben habe, seit vielen Jahren nicht mehr zu arbeiten, gab er an, man müsse nicht immer im Geschäft sein, wenn man organisiert sei (Urk. 4/3 S. 5 f.). Auf den weiteren Hinweis, dass der Beschuldigte seit 2014 kein Geschäft mehr habe, führte er aus, er nehme an, er habe "es" von seiner Familie (Urk. 4/3 S. 6). D._____ war sich nicht sicher, ob der Beschuldigte im Libanon wohnt (Urk. 4/3 S. 6). Er ging zudem davon aus, dass der Beschuldigte einen Sohn hat (Urk. 4/3 S. 6), was nicht zutrifft (Urk. 2/3 S. 11). Seine Aussagen über den Beschuldigten und dessen Lebensumstände müssen auch vor diesem Hintergrund relativiert werden. Was schliesslich die Schilderung eines Vorfalls vom 10. Februar 2020 betrifft (Urk. 4/3 S. 3 f.), ist eine auffällige Übereinstimmung mit den entsprechenden Angaben des Beschuldigten festzustellen. Im Ergebnis vermögen die Aussagen von D._____ mit der Vorinstanz nicht zu überzeugen.

4.

Kommunikation

4.1

Bei den Akten befinden sich Ausdrucke der elektronischen Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (Urk. 3/2/6-10). Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass die Darstellung der Privatklägerin dadurch gestützt wird (Urk. 42 S. 35). Dies gilt zunächst für ihre Angaben zur Beziehung mit dem Beschuldigten. Aus der bei den Akten liegenden Kommunikation ergibt sich, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte bereits vor Sommer 2018 in Kontakt waren, wobei liebevolle Nachrichten ausgetauscht wurden. Zu verweisen ist etwa auf die E-Mails von Mai 2015 und Februar 2016 (Urk. 3/2/10). Der Beschuldigte schreibt darin, dass er die Privatklägerin (sehr) vermisse und beendet seine E-Mails mit "Kisses" oder "Only yours". Am 14. Februar 2016 schickt er der Privatklägerin ein Foto mit vier roten Rosen und schreibt dazu: "You are always in my heart" und "I love you". Der Beschuldigte und die Privatklägerin tauschten sich auch per WhatsApp und SMS bzw. iMessage aus. Die Verteidigung bringt vor, danach sei es von Mitte 2016 bis Anfangs Juli 2018 zu einem Kontaktabbruch gekommen (Urk. 57 Rz. 57). Aus der Kommunikation geht aber hervor, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin ab Oktober 2017 wieder regelmässig per SMS und WhatsApp in Kontakt standen (Urk. 3/2/6 und 3/2/8). Der Beschuldigte bezeichnet die Privatklägerin in den Nachrichten als Engel und schreibt mehrfach, dass er sie vermisse. Er schickt auch Emojis mit Rosen oder Herzen (Urk. 3/2/8). Ab Juli 2018 intensiviert sich die Kommunikation. In den folgenden Monaten werden regelmässig Nachrichten ausgetauscht, wobei Treffen vereinbart werden und auch Privates, wie etwa gesundheitliche Probleme, zur Sprache kommt (vgl. Mitteilung vom 04.09.2018 [Urk. 3/2/6]). Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 42 S. 27) und auch die Verteidigung vorbringt (vgl. Urk. 57 Rz. 35, 37 und 43), entsteht der Eindruck, dass die Initiative häufiger von der Privatklägerin als vom Beschuldigten ausgeht. Die Privatklägerin zeigt sich in einzelnen Nachrichten auch irritiert darüber, dass sich der Beschuldigte nicht meldet oder auf Nachrichten nicht reagiert (22.08.2018 [Urk. 3/2/6]; 16.11.2018 [Urk. 3/2/7]; 25.07.2018; 02.08.2018; 19.09.2018 [Urk. 3/2/9]). Insgesamt wirkt es so, als wäre der Privatklägerin mehr an der Beziehung mit dem Beschuldigten gelegen bzw. als würde sie sich zumindest mehr dafür einsetzen. Entgegen der Verteidigung (Urk. 57 Rz. 40) kann angesichts der Nachrichten des Beschuldigten allein aus diesem Umstand jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Beziehung einseitig von ihr ausging oder sie sich eine solche gar nur eingebildet hätte. Der Beschuldigte erklärte sich, wenn er nicht erreichbar war oder nicht gleich antwortete (vgl. die Mitteilungen vom 22.08.18 [Urk. 3/2/6]; 25.07.2018; 02.08.2018; 20.09.2018 [Urk. 3/2/9]), und schrieb der Privatklägerin liebevolle Nachrichten, wobei er Emojis mit Rosen oder Herzen verwendete (vgl. dazu auch die Vorinstanz, Urk. 42 S. 22 und 27). Er spricht die Privatklägerin wiederholt mit "Liebling", "meine Süsse" oder auch "Baby" bzw. "Bébé" an und erwähnt mehrfach, dass er sie (sehr) vermisst (vgl. Nachrichten vom 08.09.2018; 10.09.18; 12.09.2018; 21.10.2018;

23.10.2018

[Urk. 3/2/6]; 12.11.2018; 02.12.2018; 07.12.2018; 08.12.2018 [Urk. 3/2/7]). Er sucht den Kontakt zur Privatklägerin und schlägt ebenfalls Treffen vor (vgl. Nachrichten vom 02.09.2018; 05.09.2018 [Urk. 3/2/6]). Mitte Mai 2019 bricht die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ab. Nachdem die Privatklägerin bereits in früheren Nachrichten wiederholt um die Rückzahlung von Geld gebeten hat, wird ihr Ton drängender und auch aggressiver. Am 16. und 17. Mai 2019 spricht die Privatklägerin erstmals von möglichem Schwindel und Betrug (Urk. 3/2/6). Der Beschuldigte versucht die Privatklägerin daraufhin telefonisch zu erreichen. Als diese ihn anweist, auf ihre SMS zu reagieren, antwortet der Beschuldigte, sie solle ihm nicht mehr solche "scheisse SMS" schreiben. Wenn sie mit ihm reden wolle, solle sie anrufen. Wenn sie nach Zürich zurückkomme, könnten sie sich sofort treffen (Urk. 3/2/7). Auf weitere Nachrichten der Privatklägerin reagierte der Beschuldigte nicht mehr.

4.2

Aus der Kommunikation der Privatklägerin mit dem Beschuldigten ergeben sich konkrete Hinweise darauf, dass sie diesem Geld ausgeliehen hat. Zu verweisen ist auf ein SMS der Privatklägerin vom 15. August 2018, in welcher sie den Beschuldigten fragt, ob sie sich am nächsten Tag bei der Sihlpost treffen könnten, damit sie das Geld einzahlen könne (Urk. 3/2/6). Am 27. August 2019 schreibt sie ihm, er solle ihr das Geld einfach auf ihr Konto einzahlen. Er habe ja ihre Nummer (Urk. 3/2/6). Ebenso schreibt die Privatklägerin dem Beschuldigten am 9. Oktober 2018, er solle ihr bis am Samstag das Geld zurückgeben. Weiter schreibt sie, dass er ihr das Geld für diese Woche versprochen habe. Sie sei enttäuscht. Er habe gesagt, dass er nach dem 1. Oktober 2018 Geld habe. Sie habe seinem Wort geglaubt (Urk. 3/2/6). Wenn der Beschuldigte nun vorbringen lässt, die Privatklägerin habe die Rückzahlungsschulden konstruiert (Urk. 57 Rz. 100 ff.; Prot. II S. 19), dann hätte sie damit jedenfalls bereits spätestens am 9. Oktober 2018, also während der Beziehung, angefangen, und nicht erst nachträglich, nachdem die Beziehung geendet hatte. Auffallend ist, dass der Beschuldigte in den Chatnachrichten auf Forderungen der Privatklägerin, ihr das Geld zurückzugeben, aber nie reagierte. Er bestätigt in keiner seiner Nachrichten, Geld von ihr erhalten zu haben oder eine Rückzahlung zu schulden, bestreitet dies aber auch nicht. Hätte die Privatklägerin dem Beschuldigten nie Geld ausgeliehen, wie von ihm geltend gemacht wird, wäre in jedem Fall zu erwarten, dass er bei ihr nachfragt, weshalb sie solche Behauptungen und Forderungen aufstellt. Dass er dies nicht tut, spricht dafür, dass er von der Privatklägerin tatsächlich Geld erhalten hat, diesen Umstand aber nicht in einer Nachricht schriftlich bestätigen wollte. Dies stimmt mit den Angaben der Privatklägerin überein, wonach der Beschuldigte in den Nachrichten nie auf ihre Forderungen eingegangen sei. Er habe sie immer persönlich treffen und mit ihr reden wollen (Urk. 3/1 S. 5; vgl. auch Urk. 3/3 S 17). Entsprechendes ergibt sich auch aus der Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. Am 29. Januar 2019 schreibt sie ihm, er solle ihr unbedingt die Fr. 44'000.– mitbringen, damit sie es auf der Post einzahlen könnten. Der Beschuldigte schreibt in der Folge, er könne sich nicht bewegen, sein Rücken sei gelähmt. Sie solle ihn anrufen. Die Privatklägerin antwortet, sie könne aktuell nicht telefonieren. Er solle ihr Bescheid geben. Sie brauche das Geld ganz ganz dringend. Er solle sie nicht im Stich lassen. Auch hier antwortet der Beschuldigte, sie solle ihn anrufen, ebenso auf ihre folgenden Nachrichten (Urk. 3/2/6).

4.3

Die von der Privatklägerin geschilderten Umstände der Geldübergaben finden sich ebenfalls in den mit dem Beschuldigten ausgetauschten Nachrichten wieder. So ergibt sich aus der Kommunikation vom 6. September 2018, dass an diesem Tag ein Treffen in der Nähe ihrer Praxis im Quartier G._____ stattfand. Dies stimmt überein mit ihren Aussagen, wonach sie dem Beschuldigten am 6. September 2018 bei einem Treffen in der … G._____ Bargeld gegeben habe, und den Bankauszügen der PostFinance, woraus sich ergibt, dass an diesem Tag in Zürich G._____ Geld abgehoben wurde. Am nächsten Tag nehmen sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin in Nachrichten auf dieses Treffen Bezug, wobei der Beschuldigte bestätigt, dass sie sich getroffen und zusammen gegessen haben. Wie erwähnt, gab die Privatklägerin an, dass sie Ende Oktober 2018 vom Beschuldigten einen Schuldschein verlangt habe, worauf es zunächst nicht zur Geldübergabe gekommen sei. In der Folge habe sie die Spannung zwischen ihnen nicht mehr ausgehalten und ihm in den nächsten Tagen insgesamt Fr. 25'000.– übergeben (Urk. 3/1 S. 3 f.; Urk. 3/3 S. 15 f.). Auch dieser Vorgang findet sich in der Kommunikation wieder. Am 31. Oktober 2018 schreibt die Privatklägerin dem Beschuldigten, sie finde es sehr schade und traurig, dass sie an einem solchen Punkt seien. Sie fragt, ob er das Geld immer noch benötige (Urk. 3/2/6). Aus der Kommunikation ergibt sich schliesslich, dass es am 1. November 2018 und 24./25. November 2018, an welchen Tagen sie dem Beschuldigten Geld übergeben haben will, effektiv zu Treffen mit diesem kam. Auch hier stimmen die Bankauszüge mit ihrer Darstellung überein (vgl. dazu Ziff. II.5.1.).

4.4

Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung vorbringen, dass die bei den Akten liegende Korrespondenz unvollständig sei. Die Privatklägerin habe nur diejenigen Nachrichten eingereicht, welche ihre Darstellung stützten (Urk. 32 S. 11; Urk. 57 Rz. 41 f.). Bezeichnenderweise gebe es keine einzige Mitteilung, in welcher er sie um ein Darlehen ersuche (Urk. 32 S. 11). Dass sich nicht alle jemals zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ausgetauschten Nachrichten als Ausdrucke bei den Akten befinden, ist anzunehmen. Von der Privatklägerin wurde im Übrigen auch nie behauptet, sämtliche Kommunikation eingereicht zu haben. Mangels hinreichender Substantiierung durch den Beschuldigten bleibt unklar, welche Nachrichten fehlen bzw. was er der Privatklägerin in den fehlenden Nachrichten mitgeteilt haben will. Insbesondere macht der Beschuldigte nicht geltend, dass er in Nachrichten die behaupteten Bargeldübergaben bestritten oder die Art der Beziehung mit der Privatklägerin klargestellt hätte. Vor diesem Hintergrund vermag die blosse Behauptung, es würden Nachrichten fehlen, nichts an der Sachverhaltserstellung zu ändern, zumal es sich bei der elektronischen Kommunikation nicht um das einzige Beweismittel handelt.

5.

Kontoauszüge

5.1

Bei den Akten befinden sich Auszüge aus Konten der Privatklägerin bei der PostFinance (Urk. 3/2/2). Isoliert betrachtet beweisen die daraus ersichtlichen Bargeldbezüge keine Darlehensvergabe, insofern ist der Verteidigung zuzustimmen (vgl. Urk. 57 Rz. 101 ff.). Die Bargeldbezüge stimmen aber mit der Darstellung der Privatklägerin überein. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Höhe der übergebenen Geldbeträge und den Zeitpunkt der Geldübergaben, sondern auch hinsichtlich deren Umstände. Die Privatklägerin gab an, dass die erste Bargeldübergabe am 15. Juli 2018 in F._____ stattgefunden habe. Der Beschuldigte und sie seien mit ihrem Auto am Zürichsee entlang gefahren, bis sie einen Postautomaten gefunden hätten (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 4). Gemäss Kontoauszug hat die Privatklägerin am 15. Juli 2018 von ihren beiden Konten bei der PostFinance je Fr. 1'000.– abgehoben. Der Bargeldbezug erfolgte in einer Filiale in F._____ (Urk. 3/2/2). Auch die von der Privatklägerin behaupteten weiteren Bargeldübergaben finden sich in den Kontoauszügen wieder. Speziell zu erwähnen ist die Übergabe vom 6. September 2018. Die Privatklägerin gab diesbezüglich an, sie habe dem Beschuldigten das Geld gegeben, als sie zusammen in der … G._____ essen gegangen seien. Sie seien zusammen auf der Post gewesen und dann essen (Urk. 3/1 S. 3). Gemäss Kontoauszug bezog die Privatklägerin am 6. September 2018 in einer Postfiliale in Zürich G._____ von ihren Konten mehrere Tausend Franken. Dass an diesem Tag ein Treffen mit dem Beschuldigten stattfand, ergibt sich wie erwähnt auch aus der eingereichten Kommunikation (Urk. 3/2/6). Zu verweisen ist sodann auf die gemäss Darstellung der Privatklägerin Ende Oktober 2018 erfolgte Übergabe von Fr. 20'000.–. Wie bereits dargelegt, gab sie diesbezüglich an, dass sie sich damals bei der Sihlpost getroffen hätten. Sie habe Fr. 22'000.– abgehoben und gewollt, dass der Beschuldigte ihr vor der Übergabe einen Schuldschein unterschreibe. Der Beschuldigte habe das Geld daraufhin nicht mehr haben wollen, worauf sie wütend geworden sei und das Geld wieder einbezahlt habe (Urk. 3/1 S. 3 f.; Urk. 3/2 S. 15 f.). Der entsprechende Bargeldbezug und die Einzahlung finden sich auch in Kontoauszügen der Privatklägerin.

5.2

Im Vorverfahren wurden Bankunterlagen des Beschuldigten bei der H._____ AG ediert (Urk. 6/1-2). Daraus ergibt sich, dass er im Jahr 2018 mehrfach Bargeldeinzahlungen auf sein Konto getätigt hat (Urk. 6/3; vgl. dazu die Aufstellung der Vorinstanz, Urk. 42 S. 23 f.). Nachdem er angab, nicht erwerbstätig zu sein und gemäss Steuererklärung im Jahr 2018 keine Einkünfte erzielt hat (Urk. 11/7), ist unklar, woher dieses Geld stammt. Daraus allein kann nicht auf eine deliktische Herkunft geschlossen werden, auch wenn die Behauptung des Beschuldigten, es habe sich dabei um Unterstützungsleistungen von seiner Familie bzw. seiner Mutter gehandelt (Urk. 32 S. 15 f.) nicht zu überzeugen vermag. Die Familie des Beschuldigten hält sich im Libanon auf, weshalb zu erwarten wäre, dass allfällige Unterstützungsleistungen per Banküberweisung erfolgt wären. Aus den Bankauszügen des Beschuldigten geht zudem hervor, dass er am 25. November 2018 bei einer Filiale am Zürich Flughafen Fr. 2'000.– einbezahlt hat (Urk. 6/3 S. 3). Wie sich aus den Bankauszügen der Privatklägerin ergibt, hat sie gleichentags am Flughafen Zürich insgesamt Fr. 2'100.– von ihren Konten bei der PostFinance abgehoben. Die Darstellung der Privatklägerin, sie habe dem Beschuldigten am 25. November 2018 am Zürich Flughafen Fr. 2'000.– übergeben (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/2 S. 16), wird damit nicht nur durch die elektronische Kommunikation, sondern auch durch die Bankunterlagen gestützt. Die Behauptung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe ihn damals allenfalls beim Einzahlen gesehen und dann diese Geschichte konstruiert (Urk. 2/3 S. 4; Prot. II S. 13), vermag nicht zu überzeugen.

6.

Aussagen des Beschuldigten

6.1

Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 42 S. 13 ff.). Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Urteil eingehend und sorgfältig mit den Aussagen des Beschuldigten auseinander und kam zum Schluss, dass seine Darstellung unglaubhaft sei. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 42 S. 25 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

6.2

Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass mit der Privatklägerin keine besondere Beziehung, insbesondere kein Liebesverhältnis, bestanden habe. Seine diesbezüglichen Aussagen vermögen jedoch nicht zu überzeugen, zumal sie widersprüchlich ausfielen. Bei der ersten Einvernahme am 18. November 2019 stellte er sich anfänglich auf den Standpunkt, mit der Privatklägerin eine "völlig normale Beziehung" geführt zu haben, wobei unklar ist, was damit gemeint ist. Weiter beschrieb er die Beziehung als "oberflächlich", "wie Freunde" (Urk. 2/1 S. 3). Er habe den Kontakt abgebrochen, nachdem die Privatklägerin fälschlicherweise behauptet habe, ihm Geld gegeben zu haben (Urk. 2/1 S. 4 und 6). In derselben Einvernahme machte er geltend, dass mit der Privatklägerin keine Beziehung bestanden habe, auf keine Weise. Sie hätten sich selten getroffen. Es sei so gewesen, als ob sie gar keine Beziehung zueinander gehabt hätten (Urk. 2/1 S. 3 und 6). Damit übereinstimmend führte er vor Vorinstanz aus, nachdem es keine Beziehung gegeben habe, habe es auch keine Beziehung zu beenden gegeben (Prot. I S. 10). An der Berufungsverhandlung sagte er schliesslich aus, sie hätten sich nicht oft getroffen, sie seien ja nicht verliebt gewesen. Es habe wirklich keine Beziehung gegeben (Prot. II S. 12 und 15). Der Beschuldigte zeigte sich im Verfahren auffallend bemüht darum, die Beziehung zur Privatklägerin herunterzuspielen. Anlässlich der Einvernahme vom 17. August 2020 bestätigte er, dass er die Privatklägerin in ihrer Praxis besucht habe, wobei er sogleich ergänzte, dies sei geschehen, da er nichts vorgehabt habe. Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass er die Privatklägerin zum Flugplatz begleitet habe, wobei er anfügte, er habe damals Zeit gehabt, es habe keine Bedeutung gehabt (Urk. 2/2 S. 13). In gleicher Weise ergänzte der Beschuldigte, nachdem er bestätigt hatte, den Vater der Privatklägerin kennengelernt zu haben, dies sei nicht auf sein Verlangen geschehen (Urk. 2/1 S. 4; vgl. auch Urk. 2/2 S. 5). Ebenso bestätigte er, dass die Privatklägerin ihn zu Arztterminen begleitet habe. Dies habe er aber nicht gewollt, sie sei gegen seinen Willen mitgekommen (Urk. 2/2 S. 14; vgl. auch S. 4). Als der Beschuldigte vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung zur Beziehung mit der Privatklägerin befragt wurde, wies er jeweils darauf hin, dass sie diejenige gewesen sei, die ihn habe kennenlernen wollen (Prot. I S. 9; Prot. II S. 15). Ähnlich äusserte er sich, als er zu den mit der Privatklägerin ausgetauschten Nachrichten befragt wurde (vgl. dazu nachfolgend). Mit seinen Aussagen vermittelt er den Eindruck, als habe er sich gegen bzw. zumindest ohne seinen Willen in einer Beziehung mit der Privatklägerin wieder gefunden und sich gegen ihre Avancen und Einflussnahme nicht zur Wehr setzen können, was wenig glaubhaft erscheint.

6.3

Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass die Angaben des Beschuldigten zum Verhältnis mit der Privatklägerin in diametralem und unauflösbarem Widerspruch zur bei den Akten liegenden Kommunikation steht (Urk. 42 S. 26). Die vom Beschuldigten vorgebrachten Erklärungen für den Inhalt der Nachrichten sind widersprüchlich und teilweise absurd. Vor Vorinstanz liess der Beschuldigte geltend machen, dass er sehr emotional sei und sich seinem Kulturkreis entsprechend sehr gefühlsvoll und bildhaft ausdrücke. Von Liebesbekundungen könne keine Rede sein (Urk. 32 S. 10). Angesichts des Inhalts der Nachrichten (vgl. dazu Ziff. II.4.1.) vermag diese Erklärung in keiner Weise zu überzeugen. Sie steht auch in Widerspruch zu seinen weiteren Aussagen. In der Einvernahme vom 18. November 2019 machte der Beschuldigte geltend, die Nachrichten geschrieben zu haben, weil die Privatklägerin es gewollt und von ihm verlangt habe. Sie habe ihm jeweils gesagt, was er schreiben solle (Urk. 2/1 S. 4 und 5). Weshalb die Privatklägerin so etwas vom Beschuldigten, mit dem sie gemäss seiner Darstellung in keiner näheren Beziehung stand, hätte verlangen sollen, ist nicht ersichtlich. Noch weniger ist nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte dem Wunsch der Privatklägerin hätte nachkommen sollen. Darauf vermochte auch der Beschuldigte keine Antwort zu geben (Urk. 2/1 S. 4 und 5). In der Einvernahme vom 17. August 2020 machte er neu geltend, er habe gedacht, dass die Privatklägerin die Nachrichten jemandem anderen habe schicken wollen. Er sei davon ausgegangen, dass sie nicht gewusst habe, wie man diese Sachen auf Französisch schreibe (Urk. 2/2 S. 7). Auf Vorhalt, dass die Nachrichten auf Deutsch verfasst seien, reagierte er nicht weiter, sondern gab an, sie habe ihm gesagt, er solle diese Sätze auf Deutsch schreiben. Er habe nicht gewusst, was sie damit habe machen wollen. Vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte wiederum auf den Standpunkt, er habe dies auf Wunsch der Privatklägerin geschrieben, da sie ihm gesagt habe, sie freue sich, wenn er solche Ausdrücke und Zeichen verwende (Prot. I S. 10; Prot. II S. 16 f.). Ein solches Aussageverhalten lässt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten aufkommen. Der Beschuldigte schickte der Privatklägerin nicht nur Textnachrichten, sondern auch Emojis mit Rosen oder Herzen. Am 10. November 2017 schickte er ihr zudem ein Foto seines Penis (Urk. 3/2/8). Dass dies nicht auf ihren Wunsch geschah, ergibt sich aus ihrer Antwort, wonach es ein schreckliches Bild sei und es nicht in Ordnung sei, dass er ihr so etwas schicke. Dass das Foto im Zusammenhang mit einer Operation des Beschuldigten versandt wurde, ergibt sich aus den damals ausgetauschten Nachrichten. Insofern ist der Verteidigung zuzustimmen, dass wohl kein sexueller Hintergrund bestand (Urk. 57 Rz. 26). Der Versand eines solchen intimen Fotos weist aber entgegen der Verteidigung klar auf eine engere Beziehung hin, als der Beschuldigte einräumen wollte. Einer flüchtigen Bekannten bzw. einer Person, zu der man in keiner oder nur oberflächlichen Beziehung steht, schickt man wohl kaum ein Penisfoto. Dies muss auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Anders ist nicht zu erklären, dass er sich in der ersten Einvernahme, als er mit diesem Vorgang konfrontiert wurde, in die reichlich absurde Erklärung verstieg, er habe der Privatklägerin damit zeigen wollen, dass sie ihre Hoffnungen auf eine gemeinsame Zukunft begraben könne (Urk. 2/1 S. 5 f.). Nach dem Gesagten vermögen seine Aussagen zu seinem Verhältnis mit der Privatklägerin nicht zu überzeugen. Nachdem der Beschuldigte geltend macht, mit der Privatklägerin in keinem näheren Verhältnis, namentlich keinem Liebesverhältnis, gestanden zu sein, lässt sein Verhalten, insbesondere die von ihm versandten Nachrichten, keinen anderen Schluss zu, als dass der Privatklägerin eine Liebesbeziehung vorgetäuscht wurde.

6.4

Aus den Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Hinweise auf Erwerbseinkommen oder namhafte Vermögenswerte (Urk. 6/3; Urk. 11/7; Urk. 33/1-2). Er brachte bisher zusammengefasst vor, bis 2012/2013 bzw. 2014 (der Beschuldigte machte hierzu unterschiedliche Angaben, vgl. Urk. 2/2 S. 7; Urk. 2/3 S. 11; Urk. 33/3) im Autohandel tätig gewesen zu sein. Seit seiner Krankheit werde er von seiner Familie unterstützt. Einkommen habe er nicht. Er selbst besitze nichts, seine Familie habe aber Vermögen (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/2 S. 7 ff.; Urk. 2/3 S. 4 f. und 11; Prot. I S. 8 ff.). Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass schon die vom Beschuldigten bisher im Rahmen des Verfahrens gemachten Angaben zu seiner persönlichen und finanziellen Situation nicht ganz widerspruchsfrei ausgefallen sind. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 42 S. 30 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führt der Beschuldigte neu aus, er verdiene ca. 20'000.– pro Monat (Währung unklar) durch seine Tätigkeit im Familienbetrieb. Gefragt nach seiner Tätigkeit im Tatzeitraum gab er an, der Familienbetrieb sei eigentlich immer gut gelaufen. Er habe damals zwar nicht aktiv mitgearbeitet, da er in der Schweiz gewesen sei (Prot. II S. 7 f.), aber gleichwohl daraus ein Einkommen erhalten (Prot. II S. 13). Er selber habe zudem Vermögen. Er habe Geld, aber bis jetzt keine Immobilien. Auf die Frage, in welcher Grössenordnung er denn Geld habe, führt er aus, er habe viel Geld. Dies begründete er sinngemäss damit, dass der Nachlass seines verstorbenen Vaters durch Anlage vermehrt, aber noch nicht zwischen den Erben aufgeteilt worden sei (Prot. II S. 8 f.). Weiter führt er aus, er habe zum Tatzeitpunkt über eigenes Geld verfügt und kein zusätzliches Geld gebraucht. Er wäre in der Lage gewesen, von der Privatklägerin ausgeliehenes Geld sofort zurückzuzahlen, hätte er sich von ihr etwas ausgeliehen. Wenn er Geld gebraucht hätte, hätte er zudem einen Geschäftspartner in der Automobilbranche oder seinen Bruder fragen können. Von seiner Familie habe er aber bereits Geld bekommen, so viel er wollte. Dies sei auch ein Grund gewesen, weshalb die Privatklägerin von ihm Geld gewollt habe. Diese habe gesehen, dass er zu Geld komme, wenn er wolle, und dass er grosszügig zu ihr gewesen sei. Er und seine Familie seien ja reich und hätten Geld (Prot. II S. 11, 13 und 15). Diese neuen Behauptungen, wonach der Beschuldigte doch über erhebliche Einkommen und Vermögen verfüge und bereits im Tatzeitraum verfügt habe, widersprechen sowohl den Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen wie auch den bisherigen Aussagen des Beschuldigten. Sie sind zudem vage und nicht fassbar formuliert. Nachdem ihm gerade vorgeworfen wird, gegenüber der Privatklägerin Reichtum vorgespielt zu haben, ist der nun im Berufungsverfahren neu vorgebrachte "tatsächliche Reichtum" als nachgeschobene Schutzbehauptung einzuordnen.

6.5

Der Beschuldigte bestritt stets, seine Verhältnisse gegenüber der Privatklägerin besser dargestellt zu haben, als sie in Wirklichkeit waren. Insbesondere bestritt er ihre Darstellung, wonach er ihr gegenüber geltend gemacht habe, im Diamanten-, Gold- bzw. Immobilienhandel tätig gewesen zu sein. Er habe keine Geschäfte in Dubai oder Indien getätigt und entsprechend auch keine Telefonate aus diesen Ländern erhalten oder Provisionen erwartet (Urk. 2/2 S. 3, 8, 10 f.; Prot. I S. 10). An der Berufungsverhandlung führte er, gefragt nach den Zukunftsplänen, aber aus, ihn erwarte in beruflicher Hinsicht ein Immobilien-Bauprojekt in der Schweiz, wobei die Örtlichkeit noch nicht bestimmt sei (Prot. II S. 9 f.). Er proklamiert damit selber eine bislang bestrittene Tätigkeit im Immobiliensektor, wenn auch nur für die Zukunft. Während er sich bisher auf den Standpunkt stellte, der Privatklägerin keinen Reichtum vorgetäuscht, sondern sich ihr als blosser Autohändler präsentiert zu haben, welcher seit 2012/2013/2014 krankheitshalber nicht gearbeitet hat, gibt er sich an der Berufungsverhandlung als tatsächlich reicher Mitinhaber eines Familienunternehmens und Beteiligter an einem Immobilien-Bauprojekt. Mit dieser Kehrtwende vermag der Beschuldigte, wie bereits dargelegt, keine Zweifel daran zu erwecken, dass er im Tatzeitraum einkommens- und vermögenslos war. Diese neuen Aussagen können aber durchaus ein Indiz dafür sein, dass der Beschuldigte bereits gegenüber der Privatklägerin vorgab, im Immobilienhandel geschäftstätig (und vermögend) zu sein. Dies zeigen zudem von ihm versandte Nachrichten, in denen er erwähnt, dass er "Business" bzw. Termine habe. So schreibt er etwa am 22. August 2018: "Ich bin mit Leute ganze Zeit heute für Business". Am 9. Oktober 2018 schreibt er, er habe ein Meeting. Am 12. März 2019 teilt er der Privatklägerin mit, dass er viele Termine in Zürich und Bern habe (Urk. 3/2/6). Darauf angesprochen, gab er in der Einvernahme vom 17. August 2020 noch an, er habe nicht gearbeitet und keine Geschäfte gehabt. Es sei Interpretation, was Business sei. Wenn er mit einem Freund Kaffee trinke, sei das Business, man müsse dabei kein Geld verdienen (Urk. 2/2 S. 14). Dem steht allerdings die Aussage der Privatklägerin gegenüber, wonach er ihr gegenüber angegeben habe, dass es sich um Geschäftskunden gehandelt habe (Urk. 3/3 S. 19). Gleichzeitig brachte er auch schon im bisherigen Verfahren vor, die Privatklägerin habe erwartet, über ihn zu Geld zu kommen, und dass er für sie jemanden finde, der ihr Geld bringe (Urk. 2/2 S. 10). Sie habe in ihm nur das Geld gesehen, nichts anderes. Sie habe auf tausend Arten zum Ausdruck gebracht, dass sie ihn als reichen Mann sehe (Urk. 2/3 S. 5). Der Beschuldigte räumte damit ein, dass die Privatklägerin annahm, er sei vermögend bzw. habe zumindest Zugang zu Geld. Es ist nicht ersichtlich, woraus die Privatklägerin diesen Eindruck hätte haben sollen, wenn nicht aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten. Zu verweisen ist an dieser Stelle auch auf dessen Aussage, wonach man glaube, dass er Millionär sei, wenn man ihn sehe. Wenn er hier und dort in einem Restaurant sei, dann denke man, dass er ein reicher Mann sei (Urk. 2/2 S. 8). Auch hier ist nicht ersichtlich, woraus Aussenstehende diesen Eindruck gewinnen sollten, wenn nicht aufgrund des Auftretens des Beschuldigten. Mit seinen Aussagen räumte der Beschuldigte indirekt ein, dass sein äusseres Erscheinungsbild nicht mit seinen wahren finanziellen Verhältnissen übereinstimmt. Angesichts der Widersprüchlichkeit seiner Vorbringen und der bei den Akten liegenden Kommunikation vermag die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin über seine tatsächliche berufliche und finanzielle Situation Bescheid gewusst habe, nicht zu überzeugen.

6.6

Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, von der Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt Geld entgegengenommen zu haben (Urk. 2/1 S. 2 f.; Urk. 2/2 S. 6, 10 und 13 f.; Urk. 2/3 S. 3 f.; Prot. I S. 12 f.; Prot. II S. 12, 14 f.). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 42 S. 33) kann aus dem Umstand, dass seine Angaben zu den bestrittenen Darlehen vage ausgefallen sind, nichts abgeleitet werden. Hat der Beschuldigte kein Geld von der Privatklägerin bekommen, können auch keine detaillierten Schilderungen dazu erwartet werden. Auffallend ist jedoch, dass der Beschuldigte in seiner zweiten Einvernahme am 17. August 2020 zum Gegenangriff überging und heftige Anschuldigungen gegen die Privatklägerin erhob (vgl. dazu auch die Vorinstanz, Urk. 42 S. 29). So machte er unter anderem geltend, diese habe ihm gesagt, sie wolle eine reiche Frau werden, egal auf welche Art und Weise. Sie sei deshalb in die Schweiz gekommen (Urk. 2/2 S. 4 und 12). Die Privatklägerin habe Geld von reichen Leuten erhältlich machen und mit ihm teilen wollen. Sie habe sich in Interlaken als seine Halbschwester ausgeben und Geld von arabischen Touristen beziehen wollen. Sie habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass sie einen Titel als Psychiaterin habe und deshalb geschützt sei. Alles, was sie bei der Polizei erzähle, werde man ihr glauben (Urk. 2/2 S. 6 und 12; so auch heute: Prot. II S. 12). Auf Vorhalt eines SMS vom 9. Oktober 2018, in welchem die Privatklägerin um Rückgabe ihres Geldes bat, machte der Beschuldigte in der ersten Einvernahme geltend, dass sie es gewesen sei, welche von ihm Fr. 100'000.– gefordert habe. Er habe ihr nichts versprochen, sondern vorgegeben, dass er jemanden im Libanon suchen werde. Sie habe den Wunsch immer wieder geäussert (Urk. 2/1 S. 4 f.). An dieser Darstellung hielt er im weiteren Verfahren fest (Urk. 2/2 S. 5, 12 und 15; Urk. 2/3 S. 2 und 4). Während er in der ersten Einvernahme angab, dass die Privatklägerin Fr. 100'000.– gefordert und diesen Wunsch immer wieder geäussert habe (Urk. 2/1 S. 4 f.), gab er in der folgenden Einvernahme neu zu Protokoll, sie habe anlässlich eines Treffens Ende Mai 2019 Fr. 300'000.– von ihm verlangt. Sie habe ihm gesagt, dies sei der erste Faustschlag (Urk. 2/2 S. 8 f.). In der darauffolgenden Einvernahme stellte er diesen Vorfall noch etwas dramatischer dar, indem er angab, die Privatklägerin habe zu ihm gesagt, sie seien eine Gruppe, die überall sei, und es sei besser für ihn, wenn er das Geld bezahle (Urk. 2/3 S. 3; vgl. auch S. 4). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 42 S. 29), ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte nicht bereits in der ersten Einvernahme angab, dass die Privatklägerin ihm gedroht und Fr. 300'000.– von ihm verlangt habe. Der Vorinstanz (Urk. 42 S. 33) ist weiter darin zu folgen, dass die Behauptung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe von ihm mehrfach Geld verlangt, keinerlei Grundlage in den Akten findet. Dies erstaunt, zumal der Beschuldigte geltend macht, er sei von der Privatklägerin mit Nachrichten bombardiert worden (Urk. 2/2 S. 6). Im Übrigen weist die bei den Akten liegende Kommunikation klar darauf hin, dass es die Privatklägerin war, welche dem Beschuldigten Geld ausgeliehen hat. Dies ergibt sich nicht nur aus der Kommunikation ab anfangs 2019, als von der Privatklägerin konkrete Forderungen gestellt wurden, sondern schon aus früheren Nachrichten. Zu verweisen ist etwa auf das bereits erwähnte SMS vom 9. Oktober 2018, worin sie den Beschuldigten bittet, ihr das Geld zurückzugeben, und dasjenige vom 31. Oktober 2018, worin sie den Beschuldigten fragt, ob er das Geld immer noch benötige (Urk. 3/2/6). Insgesamt vermögen die Aussagen des Beschuldigten auch in diesem Punkt nicht zu überzeugen.

7.

Fazit

7.1

Nach dem Erwogenen sind die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft einzustufen. Ihre Schilderungen werden durch die Zeugenaussagen von C._____ und B._____ gestützt und fügen sich mit den objektiven Beweismitteln, insbesondere den eingereichten Kontoauszügen und der elektronischen Kommunikation, zu einem überzeugenden Gesamtbild zusammen. Daran vermögen die Bestreitungen des Beschuldigten und die wenig überzeugenden Zeugenaussagen von D._____ nichts zu ändern. Der Zeitpunkt der Strafanzeige vom 4. Juli 2019 (vgl. Urk. 1 S. 1) erweist sich im Übrigen entgegen der Verteidigung (Urk. 57 Rz. 84 f.) als unverdächtig, da die Privatklägerin gerade im Anwaltsschreiben vom 30. Mai 2019 (Urk. 7/1) deutlich darauf hingewiesen wurde, dass der Beschuldigte die Rückzahlungsforderung bestritt und keinen Kontakt mehr wollte.

7.2

Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin ist damit erstellt, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin von Mitte Juli bis Ende November 2018 mehrfach Bargeldbeträge, insgesamt Fr. 44'000.–, erhalten hat. Die Bargeldbeträge wurden dem Beschuldigten als kurzfristiges Darlehen übergeben und hätten innert weniger Wochen zurückgezahlt werden sollen. Der Beschuldigte achtete von Anfang an darauf, keine schriftlichen Belege für die Darlehen zu schaffen. Die Geldbeträge wurden in bar übergeben, wobei er nicht dazu bereit war, den Erhalt der Gelder schriftlich zu bestätigen. Die Privatklägerin wurde vom Beschuldigten mit Versprechungen hingehalten und mit erfundenen Geschichten über seine Geschäfte getäuscht. Als die Privatklägerin hartnäckig blieb, stellte er in Abrede, von ihr jemals Geld erhalten zu haben. Mit seinem Verhalten zeigt er auf, dass er nie beabsichtigt hatte, der Privatklägerin die ausgeliehenen Bargeldbeträge zurückzuzahlen. Der Beschuldigte trat gegenüber der Privatklägerin als international tätiger vermögender Geschäftsmann auf. Er behauptete, im Libanon über sehr viel Geld zu verfügen und sich nur vorübergehend in einem finanziellen Engpass zu befinden. Im Zeitpunkt der Geldübergaben war er nicht erwerbstätig und verfügte weder über Einkommen noch Vermögen. Er konnte für seinen Lebensunterhalt nicht selbst aufkommen. Die Privatklägerin glaubte indes aufgrund seiner Vorbringen, dass er über Geld verfügte und ihr die ausgeliehenen Beträge zurückzahlen könne und werde. Dies auch vor dem Hintergrund ihrer vermeintlich engen Beziehung. Der Beschuldigte und die Privatklägerin hatten sich im Jahr 2013 in Zürich kennengelernt, wobei er ihr Komplimente machte und sie umwarb. Im Herbst 2013 wurde die Beziehung vorläufig beendet. Sie blieben in der Folge in Kontakt, wobei wiederholt liebevolle Nachrichten ausgetauscht wurden. Ab Mitte 2016 ging die Privatklägerin davon aus, dass sich der Beschuldigte im Libanon aufhalte, wobei er sich mehrfach bei ihr meldete (vgl. auch die Aussage der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte sie in dieser Zeit immer wieder aus einem riesigen Raum mit Mosaik Shisha rauchend mit Videoanruf angerufen habe: Urk. 3/3 S. 10). Ab Juli 2018 intensivierte sich der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. Letztere ging aufgrund des von ihm gezeigten Verhaltens, insbesondere seiner Nachrichten, davon aus, mit ihm eine feste Beziehung zu führen, weshalb sie annahm, ihm Geld anvertrauen zu können. Anders als von der Privatklägerin angenommen, bestanden von Seiten des Beschuldigten jedoch keine Liebesabsichten. Den von ihm versandten Nachrichten lagen keine echten Gefühle zugrunde, sie waren unehrlich, mithin vorgeschoben.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Ausgangslage

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten anklagegemäss des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig (Urk. 42 S. 53). Die Erfüllung des Tatbestands des Betrugs erfordert eine qualifizierte, arglistige Täu-

schung. Nach der Rechtsprechung liegt Arglist vor, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist bejaht, wenn deren Überprüfung nicht zumutbar oder nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Massgebend ist, wie der Täter die dem Opfer zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes einschätzt. Die Täuschung ist nicht arglistig, wenn das Opfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Tatbestand erfordert aber nicht, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur bei Leichtfertigkeit des Opfers aus, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 143 IV 302 E. 1; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_787/2021 vom 26. November 2021 E. 1.1). Das Bundesgericht hat Betrug auch bei Opfern angenommen, welchen eine Liebesbeziehung vorgetäuscht wurde bzw. welchen unter Vorspiegelung nicht vorhandener Liebesgefühle und unter Ausnutzung ihrer labilen Persönlichkeit vorgegeben wurde, eine dauerhafte und ernstgemeinte Beziehung eingehen zu wollen, und die dadurch zur Übergabe grösserer Bargeldbeträge motiviert wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_309/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).

2.

Objektiver Tatbestand

2.1

Gemäss dem erstellten Sachverhalt täuschte der Beschuldigte die Privatklägerin ab dem Zeitpunkt ihres Kennenlernens über seine persönliche und berufliche Situation sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Bei ihrem ersten Treffen gab er gegenüber der Privatklägerin wahrheitswidrig an, dass er internationale Finanzen studiert habe und Immobilienmakler für Luxusimmobilien sei. Er verkaufe Hotels für Leute aus dem arabischen Raum. Der Beschuldigte trat weltmännisch auf und gab sich grosszügig. Das gegenüber der Privatklägerin vermittelte Bild eines vermögenden Geschäftsmannes untermauerte er durch Schilderungen seiner Geschäfte und die Erwähnung von wichtigen Bekanntschaften. Dabei ging er raffiniert vor. Er nahm in Gesprächen beiläufig auf seine Geschäfte Bezug und liess auch in seinen Nachrichten Hinweise auf eine Geschäftstätigkeit einfliessen. Zu erwähnen sind etwa die Umstände der ersten Geldübergabe Mitte Juli 2018, als der Beschuldigte vorgab, sich darüber zu ärgern, dass ein Hotel ohne sein Wissen verkauft und er um seine Provision gebracht worden sei. Seinen Geldbedarf konnte er stets nachvollziehbar begründen, wobei er auf tatsächliche Begebenheiten (wie z.B. seine Scheidung) Bezug nahm. Dies liess seine Vorbringen glaubhaft erscheinen und machte es für die Privatklägerin schwierig, seine Täuschungen zu durchschauen. Im Zusammenhang mit seiner Behauptung, er habe sein Vermögen aufgrund seiner Scheidung in den Libanon überweisen lassen, schilderte der Beschuldigte scheinbar authentisch, wie sich seine Exfrau bei seiner Bank erkundigt habe, wie viel Geld er auf dem Konto habe. Als er das ganze Geld vom Konto bezogen habe, habe der Bankmitarbeiter ihn gefragt, ob er die Schweiz verlasse, und ihm gesagt, dass er das Richtige tue, als er erklärt habe, dass dies wegen der Scheidung geschehe. Die weitere Erklärung des Beschuldigten, seine Ehefrau habe die Steuern und Krankenkasse nicht bezahlt und das Geld, das er ihr dafür gegeben habe, einfach behalten, erschien ebenfalls glaubhaft und ermöglichte ihm gleichzeitig, die Verantwortung für die temporären Geldprobleme von sich zu weisen. Der Beschuldigte holte sich im Zusammenhang mit seiner Scheidung auch Rat bei der Privatklägerin und erkundigte sich, wann die Scheidung rechtskräftig werde. Die von ihm bei der Privatklägerin geweckte Vorstellung, dass sein finanzieller Engpass mit dem Scheidungsverfahren zusammenhänge und bei dessen Abschluss gelöst sei, wurde dadurch weiter gestützt. Auf Nachfragen der Privatklägerin konnte er stets nachvollziehbare Erklärungen dafür vorbringen, weshalb er die Gelder noch nicht zurückzahlen könne. Im zeitlichen Zusammenhang mit den Geldübergaben kam der Beschuldigte in Gesprächen mit der Privatklägerin vermehrt auf seine Geschäftstätigkeit zu sprechen, wobei er auch Gründe für das Scheitern von Geschäften anführte. Damit zerstreute er die bei der Privatklägerin aufkommenden Zweifel. Die Geldübergaben erfolgten im Zeitraum von wenigen Monaten. Dass sich die Privatklägerin vor diesem Hintergrund vorstellen konnte, dass sich der finanzielle Engpass des Beschuldigten nicht so schnell löse und er noch ein wenig Zeit brauche, ist nachvollziehbar, zumal das Scheidungsurteil erst am 15. Oktober 2018 erging (vgl. dazu auch Beizugsakten des Bezirksgerichts Zürich, Geschäfts-Nr. FE180502; Urk. 11). Insofern kann entgegen der Vorbringen des Beschuldigten (Urk. 32 S. 23 f.; Urk. 57 Rz. 61 ff.) nicht gesagt werden, dass bei den zeitlich späteren Geldübergaben kein arglistiges Verhalten mehr vorliegen könne. Der Beschuldigte täuschte die Privatklägerin nicht nur über seine gesamte Lebenssituation und die Gründe für die Darlehen, sondern auch über seinen Rückzahlungswillen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die Vorspiegelung des Leistungswillens nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte vorliegend durch sein Auftreten und seine Angaben zu seinen Verhältnissen aktiv den Eindruck erweckt hat, er sei zur Rückzahlung der übergebenen Geldbeträge bereit und in der Lage.

2.2

Dass die Privatklägerin dem Beschuldigten wiederholt mehrere tausend Franken in bar überreichte, ohne dass ein schriftlicher Darlehensvertrag abgeschlossen oder eine Quittung für die Übergabe des Geldes ausgestellt wurde, ist als unvorsichtig einzustufen. Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht bereit war, eine schriftliche Schuldanerkennung zu unterzeichnen, hätte sie hellhörig machen müssen. Es stellt sich auch die Frage, ob die Privatklägerin nicht hätte misstrauisch werden müssen, als die ersten ausgeliehenen Beträge nicht wie vereinbart zurückbezahlt wurden. In dieser Situation wäre es retrospektiv und aus aussenstehender Sicht besser gewesen zuzuwarten, bevor sie dem Beschuldigten weiteres Geld ausgeliehen hätte. Die Privatklägerin war seit mehreren Jahren mit dem Beschuldigten bekannt. Bei genauerer Betrachtung spielte sich ihre Beziehung aber nur beschränkt im realen Leben ab. Die Privatklägerin war (mit Ausnahme von zwei Übernachtungen in früheren Jahren, Urk. 3/3 S. 7) nie beim Beschuldigten zu Hause gewesen, hatte nie Freunde oder Bekannte von ihm kennengelernt oder Erfahrungen ausserhalb ihrer Treffen zum Kaffee oder Essen gemacht (vgl. dazu auch Urk. 3/3 S. 14). Alle ihre Informationen über den Beschuldigten stammten von ihm selbst und waren nie von unabhängiger Seite bestätigt worden. Sie hatte somit keine sichere Kenntnis über seinen persönlichen und beruflichen Hintergrund sowie seine Lebensumstände. Bestimmte Verhaltensweisen des Beschuldigten hätten bei der Privatklägerin zudem Zweifel auslösen können. So meldete er sich manchmal längere Zeit nicht bei ihr, reagierte nicht auf Nachrichten und zeigte auch sonst teilweise ein unzuverlässiges Verhalten, so etwa als er sich nicht bei den von der Privatklägerin für ihn kontaktierten Ärzten meldete. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bei der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen ist, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Dabei ist insbesondere die Beziehung zwischen Täter und Opfer von Bedeutung. Enge persönliche Verhältnisse lassen auf ein hohes Mass an Vertrauen schliessen und verlangen vom Opfer grundsätzlich ein geringeres Mass an Vorsicht (SÄGESSER, Opfermitverantwortung beim Betrug, Bern 2014, S. 155 mit Hinweisen). Insbesondere Liebesbeteuerungen sind geeignet, jemanden zur Annahme zu verleiten, die betreffende Person sei ihm gutgesinnt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.3.2).

2.3

Im Zeitpunkt der Geldübergaben kannten sich der Beschuldigte und die Privatklägerin schon seit längerer Zeit. Nachdem der Beschuldigte im Jahr 2013 Interesse an der Privatklägerin gezeigt und sie umworben hatte, gingen sie erstmals eine Beziehung ein. Finanzielle Probleme des Beschuldigten waren damals (und im Übrigen auch in den nächsten Jahren) kein Thema. Er fragte sie nie nach Geld, sondern zeigte sich ihr gegenüber vielmehr finanziell gutsituiert und grosszügig. Nach Ende ihrer Beziehung blieben der Beschuldigte und die Privatklägerin freundschaftlich miteinander verbunden, wobei er mit liebevollen Nachrichten dafür sorgte, dass sie weiterhin davon ausging, es liege ihm etwas an ihr. Im Juli 2018 konnte er an diese Situation anknüpfen und das vorhandene Vertrauensfundament zu seinen Gunsten nutzen. Aufgrund der langjährigen Bekanntschaft rechnete die Privatklägerin verständlicherweise nicht damit, dass die Zuneigung des Beschuldigten nur vorgeschoben war, sondern ging von echter Freundschaft und Zuneigung aus. Hätte sie ihn gerade erst kennengelernt, hätte sie ihm wohl kaum in den nächsten Monaten bereits mehrere zehntausend Franken übergeben. Insofern trifft es entgegen der Vorbringen des Beschuldigten vor Vorinstanz (Urk. 32 S. 20) nicht zu, dass die Vorkommnisse in den früheren Jahren für die rechtliche Würdigung ohne Bedeutung sind. Nachdem der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nie an der Privatklägerin interessiert war, ist im Übrigen auch diesbezüglich Täuschungsabsicht zu bejahen. Der Beschuldigte band die Privatklägerin mit der von ihm geäusserten Absicht nach einer festen Beziehung emotional an sich und weckte bei ihr die Hoffnung auf eine gemeinsame Zukunft. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, verstärkte er die Gefühle und Hoffnungen der Privatklägerin durch seine Konversationen über eine Ehe bzw. ein Verlöbnis sowie durch die ausgetauschten Zärtlichkeiten, Verabredungen und Textnachrichten (Urk. 42 S. 41). Aufgrund ihrer Zuneigung zum Beschuldigten und des Wunsches nach einer Beziehung mit ihm wurde die Privatklägerin in ihrer Fähigkeit, seine Täuschungshandlungen zu durchschauen und sich selbst zu schützen, erheblich eingeschränkt. Ihre Aussagen zeigen auf, dass die mit dem Beschuldigten vermeintlich geführte Beziehung ihr Verhalten massgeblich beeinflusst hat. Zu verweisen ist an dieser Stelle etwa auf ihre Aussagen, wonach sie gedacht habe, wenn sie übers Heiraten reden würden und sie ihm ihr Leben anvertraue, dann müsse sie ihm auch Geld anvertrauen können (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/3 S. 11). Ein solcher Vertrauensvorschuss und eine solche emotionale Bindung ist unabhängig vom Ausbildungsgrad der Beteiligten Grundlage einer jeden Liebesbeziehung. Dem Vorbringen der Verteidigung, dass die Privatklägerin als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie nicht auf Psychospielchen hereinfallen könne (Urk. 57 Rz. 13 f. und 97), kann deshalb nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte nutzte die emotionale Bindung der Privatklägerin und das zwischen ihnen aufgebaute Vertrauensverhältnis aus. Äusserte sie Bedenken oder Zweifel, zeigte er sich verständnislos und fasste dies als Misstrauen auf. Auf ihre Frage gab er etwa an, er wisse nicht, was es für ihre Beziehung bedeute, wenn sie ihm das Geld nicht geben wolle. Sie könne ihm vertrauen (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/3 S. 15). Dem Beschuldigten gelang es damit, Ambivalenzen der Privatklägerin auf der emotionalen Ebene im Zaum zu halten. Die Privatklägerin befürchtete, dass die Beziehung scheitern könnte, wenn sie dem Beschuldigten nicht vertraue. Dies zeigt sich exemplarisch an den Ereignissen von Ende Oktober 2018, als sie auf einen Schuldschein bestehen wollte, dem Beschuldigten aber letztlich Fr. 20'000.– ohne Quittung übergab. Die Privatklägerin erklärte dies damit, dass sie den Druck und die Spannung zwischen ihnen nicht ausgehalten habe. Sie habe Angst gehabt, dass die Beziehung mit dem Beschuldigten zerfalle, wenn sie ihm gegenüber Misstrauen zum Ausdruck gebracht hätte (Urk. 3/3 S. 15 f. und 21.; vgl. auch Urk. 3/1 S. 4).

2.4

In Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere des Täuschungsaufwandes des Beschuldigten und der vorhandenen emotionalen Bindung, ist der Privatklägerin keine Opfermitverantwortung anzulasten, die zur Verneinung der Arglist führen würde. Aus den Aussagen der Privatklägerin ergibt sich vielmehr, dass die Täuschungshandlungen des Beschuldigten, insbesondere die vorgespielte Beziehung, für die Übergabe der Bargeldbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 44'000.– entscheidend waren. Mit der Vorinstanz ist auch das Vorliegen eines Vermögensschadens zu bejahen. Der objektive Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.

3.

Subjektiver Tatbestand

In subjektiver Hinsicht sind beim Tatbestand des Betrugs Vorsatz und die Absicht unrechtsmässiger Bereicherung erforderlich. An beidem kann bei der Vorgehensweise des Beschuldigten kein Zweifel bestehen. Insbesondere lassen seine Aussagen, wonach er sich nie für die Privatklägerin interessiert habe, angesichts seines dem diametral entgegengesetzten Verhaltens keinen anderen Schluss zu, als dass er sie vorsätzlich über seine Gefühle täuschte. Er wusste um seine prekären finanziellen Verhältnisse und gab gegenüber der Privatklägerin vor, dass er in der Lage und gewillt war, die Gelder zurückzuzahlen. Mit seinem Vorgehen strebte er eine wirtschaftliche Besserstellung an, ohne darauf einen rechtmässigen Anspruch zu haben.

4.

Gewerbsmässigkeit

Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Annahme von Gewerbsmässigkeit zutreffend dargelegt (Urk. 42 S. 42). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte veranlasste die Privatklägerin im Zeitraum von rund vier Monaten zu sieben Vermögensverfügungen. Damit machte er einen Gesamtbetrag von Fr. 44'000.– erhältlich. Die Erlangung dieser Summe war mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden. Der Beschuldigte stand insbesondere im Zeitraum Juli bis November 2018 in intensivem Kontakt mit der Privatklägerin, wobei sie sich nicht nur über elektronische Kommunikationsmittel austauschten. Vielmehr kam es auch zu zahlreichen persönlichen Treffen. Für die Beziehung mit der Privatklägerin und deren Beeinflussung setzte der Beschuldigte damit sehr viel Zeit und Energie ein. Es ist erstellt, dass er im Deliktszeitraum krankheitsbedingt keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, auch wenn er an der Berufungsverhandlung (erstmals) Gegenteiliges behauptete. Angesichts des von ihm innert weniger Monate erlangten Betrages von Fr. 44'000.– lässt sich keine andere Schlussfolgerung ziehen, als dass die Einkünfte aus seinem deliktischen Verhalten über einen längeren Zeitraum einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung ausmachten. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB ist daher zu bestätigen.

IV. Sanktion

1.

Strafrahmen und Strafzumessungsregeln

Gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Ausserordentliche Umstände, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen, liegen nicht vor. Zu den Grundsätzen der Strafzumessung finden sich im vorinstanzlichen Urteil bereits zutreffende Erwägungen (Urk. 42 S. 43 f.). Diese brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden.

2.

Tatkomponente

2.1

Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch die Täuschung der Privatklägerin Bargeldbeträge im Gesamtbetrag von Fr. 44'000.– erlangt hat. Für einen gewerbsmässigen Betrug liegt damit keine besonders hohe Deliktssumme vor. Die Vorinstanz hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Deliktsbetrag für die Privatklägerin einen namhaften finanziellen Betrag darstellte (Urk. 42 S. 44 f.). Die Deliktssumme wurde zudem innert einiger Monate und damit eines längeren Zeitraumes sowie in sieben Teilbeträgen erhältlich gemacht. Demgegenüber ist auch zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin durchaus über gewisse Verdachtsmomente verfügte und sich unvorsichtig verhielt, indem sie dem Beschuldigten ohne schriftlichen Vertrag oder Quittungen mehrfach hohe Geldbeträge in bar überreichte. Der Beschuldigte ging bei der Tatbegehung zielgerichtet und planmässig vor und wendete für seine Täuschungshandlungen viel Zeit und Energie auf. Er ging dabei auch durchaus raffiniert vor. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, pflegte er über Jahre hinweg das Bild eines reichen arabischen Geschäftsmanns, das er durch das Erzählen immer neuer Anekdoten aufrechterhielt (Urk. 42 S. 45). Um die Privatklägerin davon zu überzeugen, dass echte Gefühle im Spiel seien und eine gemeinsame Zukunft möglich sei, investierte er zudem viel Zeit in die Pflege ihrer Beziehung. Dabei schreckte er auch nicht davor zurück, die Privatklägerin mit falschen Liebesbekundungen emotional an sich zu binden. Er nutzte die Zuneigung der Privatklägerin und das ihm entgegengebrachte Vertrauen sowie die grundsätzliche Hilfsbereitschaft der Privatklägerin schamlos aus. Sein Vorgehen zeugt mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 45) von erheblicher Rücksichtslosigkeit und Unverfrorenheit, mithin auch von erheblicher krimineller Energie. Vor diesem Hintergrund ist auch nachvollziehbar, dass die Privatklägerin immer noch stark unter dem vom Beschuldigten begangenen Vertrauensmissbrauch leidet (vgl. dazu Urk. 29). Insgesamt ist die objektive Tatschwere in Anbetracht des weitgefassten Strafrahmens des gewerbsmässigen Betrugs als noch leicht einzustufen.

2.2

Zur subjektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Andere als finanzielle und damit egoistische Beweggründe

sind nicht erkennbar. Dass er sich damals in einer finanziellen Notlage befunden hätte, ist nicht ersichtlich. In Anbetracht der von der Privatklägerin erhältlich gemachten Geldbeträge ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Beschuldigte habe sich damit einen luxuriösen Lebensstil finanziert (Urk. 42 S. 45), naheliegend. Letztlich handelt es sich dabei aber um eine unbelegte Vermutung. Im Ergebnis vermag die subjektive Tatschwere deren objektive Schwere nicht zu relativieren. In Anbetracht der Tatkomponente erweist sich eine Einsatzstrafe in der Grössenordnung von gegen einem Jahr als angemessen.

3.

Täterkomponente

3.1

Aus den Akten und den Befragungen des Beschuldigten ergibt sich Folgendes zu seinen persönlichen Verhältnissen: Der Beschuldigte ist im Jahr 1972 im Libanon geboren und zusammen mit drei Brüdern und zwei Schwestern aufgewachsen. Er besuchte im Libanon die Schule und absolvierte die Maturität. Danach arbeitete er gemäss eigenen Angaben mit seinem Vater im Handel, bis er im Jahre 2000 in die Schweiz einreiste. In der Schweiz war der Beschuldigte bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2012/2013 bzw. 2014 im Autohandel tätig. Es ist, wie erwogen, erstellt, dass er über keine Einkünfte und kein Vermögen verfügt, auch wenn er anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals das Gegenteil behauptete. Er wird von seiner Familie finanziell unterstützt. Im Jahr 2002 heiratete der Beschuldigte. Die Ehe wurde im Oktober 2018 geschieden. Kinder hat der Beschuldigte keine. Aktuell lebt er laut seinen Angaben im Libanon (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/2 S. 7 f.; Urk. 2/3 S. 4 f. und 11; Prot. I S. 7 f.; Prot. II S. 6 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

3.2

Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 56) ist strafzumessungsneutral zu behandeln (BGE 136 IV 1). Aus dem Nachtatverhalten ergeben sich ebenfalls keine strafzumessungsrelevanten Umstände.

4.

Fazit

Sowohl die von der Staatsanwaltschaft beantragte als auch die vorinstanzlich ausgefällte Strafe erweisen sich nach dem Gesagten als auffällig tief, zumal es sich vorliegend um ein qualifiziertes Vermögensdelikt mit einem nicht unerheblichen Tatverschulden handelt. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe wäre eine Freiheitsstrafe von gegen einem Jahr sicher angezeigt gewesen. Da das Verschlechterungsverbots zu beachten ist, hat es bei der vorinstanzlich ausgefällten Strafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe zu bleiben.

5.

Vollzug

Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 46 S. 53). Dies erscheint angemessen und ist wiederum in Beachtung des Verschlechterungsverbots zu bestätigen.

V. Zivilansprüche

1.

Schadenersatz

1.1

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 44'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. Dezember 2018 sowie Schadenersatz von Fr. 1'963.45 zu bezahlen (Urk. 42 S. 53). Im Berufungsverfahren stellt der Beschuldigte angesichts des beantragten Freispruchs den Antrag, die Zivilansprüche der Privatklägerin seien abzuweisen (Urk. 57 S. 2). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.

1.2

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 48 f.). Die adhäsionsweise Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches setzt voraus, dass sich der zivilrechtliche Anspruch aus der Straftat ableitet (Art. 122 Abs. 1 StPO). Ansprüche aus der Straftat sind namentlich solche, welche sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen (Art. 41 ff. OR) stützen (BSK StPO-DOLGE, 2. Aufl. 2014, N 65 f. zu Art. 122). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Reine Vermögensschäden sind nur dann widerrechtlich, wenn ein Verstoss gegen eine besondere Verhaltensnorm vorliegt, deren Zweck darin besteht, das Vermögen gegenüber Schädigungen der konkret vorliegenden Art zu schützen. Als Schutznorm gilt namentlich der Betrugstatbestand nach Art. 146 StGB (BREHM, Berner Kommentar,

5.

Aufl. 2021, N 39 zu Art. 41 OR). Zwischen der schädigenden Handlung und dem eingetretenen Erfolg muss ein (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang bestehen. Schliesslich setzt Art. 41 Abs. 1 OR ein Verschulden des Haftpflichtigen voraus.

1.3

Gemäss erstelltem Sachverhalt erlitt die Privatklägerin aufgrund der dem Beschuldigten ausgeliehenen Geldbeträge von insgesamt Fr. 44'000.– einen Schaden in entsprechender Höhe. Nachdem Art. 146 StGB eine Schutznorm für das Vermögen darstellt, liegt Widerrechtlichkeit vor. Ebenfalls zu bejahen ist der Kausalzusammenhang zwischen dem betrügerischen Verhalten des Beschuldigten und dem dadurch verursachten Vermögensschaden von Fr. 44'000.–. Der Beschuldigte nahm die Schädigung der Privatklägerin zumindest in Kauf, weshalb schuldhaftes Verhalten vorliegt. Die vorinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz von Fr. 44'000.– an die Privatklägerin ist damit zu bestätigen. Den Angaben der Privatklägerin zufolge hätte der Beschuldigte das Geld zunächst bis zum 20. November 2018 zurückzahlen sollen. In der Folge versprach er, ihr den gesamten Betrag bis zum 6. Dezember 2018 zurückzuzahlen (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/3 S. 16 und 18). Mit der Vorinstanz ist der Schadenersatz daher antragsgemäss (Urk. 5/2; Urk. 26 S. 15) zu 5 % ab 6. Dezember 2018 zu verzinsen.

1.4

Die Privatklägerin beantragt, es seien ihr zusätzlich die aufgrund des Darlehens entstandenen Kosten von insgesamt EUR 888.62 zu ersetzen. Aufgrund der Überschreitung des Kreditrahmens bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank seien Sollzinsen angefallen. Ebenso seien Kosten in Form von Sollzinsen für den Überzug der Kreditlimite entstanden. Die Privatklägerin bringt weiter vor, dass sie aufgrund des Darlehens und der unterbliebenen Rückerstattung Rechnungen nicht mehr habe bezahlen können, weshalb Verzugszinsen von insgesamt Fr. 880.40 angefallen seien. Schliesslich seien ihr diverse Kosten für Barbezüge entstanden, welche sie von der Kreditkarte habe tätigen müssen, da sie auf dem Bankkonto über kein Geld mehr verfügt habe. Diesbezüglich könnten Kosten in der Höhe von Fr. 30.– belegt werden (Urk. 26 S. 13 ff.). Die von der Privatklägerin geltend gemachten Beträge decken sich mit den zu den Akten gereichten Belegen (Urk. 27/4/1 ff.). Ihre Höhe ist entsprechend ausgewiesen. Über Hergang und Kausalität ist damit allerdings noch nichts gesagt. Eine abschliessende Beurteilung, inwiefern die von der Privatklägerin unter diesem Titel geltend gemachten Positionen unmittelbare Folge des zu beurteilenden Anklagesachverhalts sind, ist anhand der Akten nicht möglich. Es fehlen insbesondere Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Privatklägerin sowie den von ihr eingegangenen (sonstigen) finanziellen Lasten. Dass die Privatklägerin ihren finanziellen Verpflichtungen allein aufgrund des deliktischen Verhaltens des Beschuldigten nicht mehr nachkommen konnte, ist vor diesem Hintergrund nicht belegt. Zudem stellt sich die Frage, inwiefern es der Beschuldigte zu vertreten hat, dass sich die Privatklägerin das Darlehen eigentlich nicht leisten konnte und sich dafür verschuldete (vgl. ebenso die Verteidigung: Urk. 26 S. 14; Urk. 57 Rz. 113). Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin ist deshalb in diesem Umfang auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

1.5

Schliesslich macht die Privatklägerin Fahrkosten von insgesamt Fr. 70.40 für die Teilnahme am Verfahren geltend (Urk. 26 S. 15). Hierzu wurden keinerlei Belege eingereicht oder nähere Ausführungen gemacht. Insbesondere ist unklar, ob die Privatklägerin angesichts des Umstands, dass sie in Zürich I._____ wohnt und im Quartier G._____ in der Stadt Zürich arbeitet, nicht über ein Abonnement für den öffentlichen Verkehr verfügt. Damit ist nicht ausgewiesen, dass der Privatklägerin im Zusammenhang mit den im Strafverfahren durchgeführten Einvernahmen sowie den Besprechungen mit ihren Anwälten zusätzliche Fahrkosten angefallen sind, welche vom Beschuldigten zu ersetzen wären. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin ist deshalb auch in diesem Umfang auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

2.

Genugtuung

2.1

Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. Dezember 2018 zu. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 42 S. 53). Zur Begründung des Genugtuungsanspruchs führte der Vertreter der Privatklägerin vor Vorinstanz zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte der Privatklägerin über mehrere Monate Gefühle und eine Beziehung vorgetäuscht habe. Er sei in das innerste und damit in den emotionalen Intimbereich der Privatklägerin eingedrungen und habe ihr Vertrauen und die ihm entgegengebrachten Gefühle rein profitorientiert und kaltherzig missbraucht. Dadurch habe die Privatklägerin einen massiven seelischen Schmerz erlitten, was sie bis heute sehr misstrauisch gegenüber ihrer Umgebung zurücklasse. Ins Gewicht falle zudem das rücksichtslose und sinnlose Vorgehen des Beschuldigten sowie der Umstand, dass er sich in der Folge nicht um das Wohlergehen der Privatklägerin gekümmert habe. Erhöhend seien auch das Nachtatverhalten sowie die Unerheblichkeit des Motivs zu gewichten (Urk. 26 S. 16 f.).

2.2

Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sowie die Kriterien für die Bemessung der Genugtuung korrekt aufgeführt. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 42 S. 51). Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 OR ergibt, ist Genugtuung nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Als Massstab hat zu gelten, wie der zu beurteilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders widerstandsfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (BSK OR-KESSLER, 7. Aufl. 2020, N 11 zu Art. 49). Zu den durch Art. 49 OR geschützten Persönlichkeitsrechten gehören in erster Linie Leib und Leben, persönliche Freiheit, Ehre, persönliche Sphäre und geistiges Eigentum, nicht aber vertragliche Ansprüche als solche (BSK OR-KESSLER, a.a.O., N 13 zu Art. 49). Theoretisch kann fast jedes Delikt zu einer Verletzung zumindest der psychischen Integrität der geschädigten Person führen. Bei der Zusprechung von Genugtuungsleistungen zufolge deliktischen Verhaltens dürften aber Straftaten gegen Leib und Leben und die sexuelle Integrität im Vordergrund stehen, zumal diese Delikte unmittelbare Auswirkungen auf die körperliche, sexuelle und psychische Integrität haben. Demgegenüber betreffen Vermögensdelikte regelmässig rein finanzielle Interessen der Geschädigten, weshalb sie in aller Regel keine schwere Persönlichkeitsverletzung zu begründen vermögen. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass reine Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug mangels unmittelbarer Beeinträchtigung grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes fallen (BSK StGB-WYSSMANN, 4. Aufl. 2019, N 6 zu Art. 92a; vgl. dazu auch Empfehlungen SVK-OHG 2010, S. 12 f.). Dem urteilenden Gericht ist denn auch kein Fall bekannt, in welchem bei einem reinen Vermögensdelikt eine Genugtuung zugesprochen worden wäre, wobei anzumerken ist, dass in solchen Fällen äusserst selten überhaupt entsprechende Ansprüche gestellt werden.

2.3

Der Beschuldigte ist wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. Dabei handelt es sich um ein Vermögensdelikt. Wie erwähnt, sind Vermögensdelikte grundsätzlich nicht genugtuungsbegründend. Die Privatklägerin begründet ihren Anspruch auf Genugtuung mit dem Missbrauch ihres Vertrauens durch den Beschuldigten. Es trifft zu, dass der Beschuldigte die Privatklägerin arglistig getäuscht hat, indem er sie über seine persönliche und finanzielle Situation sowie seine Zuneigung ihr gegenüber getäuscht hat. Diesbezüglich ist jedoch zunächst anzumerken, dass die arglistige Täuschung beim Betrug tatbestandsimmanent ist, weshalb sich allein daraus keine Rückschlüsse auf die Schwere der Rechtsgutverletzung ziehen lassen. Geschütztes Rechtsgut von Art. 146 StGB ist denn auch nicht die Ehrlichkeit, sondern allein das Vermögen. Daran ändert das Vorliegen einer arglistigen Täuschung nichts. Die Täuschungshandlung ist blosses Angriffsmittel auf das Rechtsgut des Vermögens (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N 11 zu Art. 146). Dass die Privatklägerin durch den Vertrauensmissbrauch des Beschuldigten getroffen wurde, ist nachvollziehbar. Es soll denn auch keinesfalls in Frage gestellt werden, dass die Straftat des Beschuldigten bei ihr auch psychische Folgen hinterlassen hat. Dennoch dürfen die konkreten Tatumstände nicht ausser Acht gelassen werden. Eine Genugtuung ist wie erwähnt nur geschuldet, wenn die Persönlichkeitsverletzung schwer wiegt. Das Gericht nimmt diese Beurteilung aufgrund von objektiven Kriterien vor. Nicht die subjektive Wahrnehmung durch die geschädigte Person ist in erster Linie entscheidend, sondern die objektive Schwere der Verletzung (CHK OR-MÜLLER, 3. Aufl. 2016, N 9 zu Art. 49). Der Beschuldigte und die Privatklägerin waren im Zeitpunkt der Geldübergaben seit mehreren Jahren miteinander bekannt. Der Beschuldigte nutzte den Wunsch der Privatklägerin nach einer festen Beziehung geschickt aus und bestärkte sie in ihrer Vorstellung, dass zwischen ihnen eine enge Verbindung besteht. Bei objektiver Betrachtungsweise spielte sich die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin jedoch nur beschränkt im realen Leben ab und verlief teilweise auch etwas einseitig (vgl. zum Ganzen Ziff. III.2.2.). Angesichts der konkreten Umstände wäre ein aussenstehender Betrachter kaum von einem engen Verhältnis oder gar einer Liebesbeziehung ausgegangen. Dass die Privatklägerin in ihrem Verhalten etwas leichtgläubig war, führt nicht zur Verneinung der Arglist, wirkt sich jedoch auf die hier vorzunehmende Bewertung der Persönlichkeitsverletzung aus. Es fehlt – ohne das Verhalten des Beschuldigten bagatellisieren zu wollen – auch vor diesem Hintergrund an der erforderlichen (objektiven) Schwere des Eingriffs. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die heute auszufällende Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmes bewegt. Nach dem Gesagten liegen insgesamt keine besonderen Umstände vor, welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Genugtuung bei einem Vermögensdelikt rechtfertigen könnten. Im Übrigen wurden von der Privatklägerin auch keine Belege dafür eingereicht, dass sie sich deswegen in therapeutische Behandlung befindet. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin ist deshalb abzuweisen.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens

Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 6 und 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2.

Kosten des Berufungsverfahrens

Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen fast vollumfänglich. Er obsiegt lediglich teilweise im Zivilpunkt. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu neun Zehnteln aufzuerlegen und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3.

Parteientschädigung

3.1

Nach der Rechtsprechung ist die Entschädigungsfrage nach der Kostenfrage zu beantworten. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dementsprechend ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– zuzusprechen. Das Verrechnungsrecht des Staates ist vorzubehalten.

3.2

Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Aufwendungen betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Ein Obsiegen ist dann gegeben, wenn die beschuldigte Person im Strafpunkt verurteilt wird und der Privatklägerschaft die geltend gemachte Zivilforderung zugesprochen wird (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 6 zu Art. 433). Die Regelung von Art. 433 StPO gilt auch im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Auch wenn Art. 436 StPO diesbezüglich keine direkte Verweisungsnorm aufweist, richtet sich die Norm hinsichtlich des Entschädigungsanspruches und der -pflicht nach dem Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens, welcher in Art. 428 StPO Niederschlag gefunden hat (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 6 zu Art. 436 mit Hinweisen).

Ausgangsgemäss hat die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerin beantragte vor Vorinstanz die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 16'529.70 (Urk. 26 S. 19). Die Vorinstanz sprach ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 14'914.15 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zu (Urk. 42 S. 54). Die Kürzung der geltend gemachten Aufwendungen begründete sie nicht, ist aber wohl darauf zurückzuführen, dass in der eingereichten Honorarnote vom 15. März 2021 Kosten für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie die Hin- und Rückfahrt eingesetzt worden waren (Urk. 27/8), der Rechtsvertreter der Privatklägerin jedoch nicht an der Hauptverhandlung teilnahm (Prot. I S. 6). Damit erweist sich die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung (Ziffer 8) als angemessen und ist zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren hat die Privatklägerin keine Aufwendungen geltend gemacht.

Entscheid

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin J._____ Schadenersatz von Fr. 44'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 6. Dezember 2018, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin J._____ wird abgewiesen.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 bis 8) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu neun Zehnteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

9. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 4. März 2022

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Huter

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.