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Entscheid

SB210291

Mehrfache Vergewaltigung etc. im Zustand der Schuldunfähigkeit

25. März 2022Deutsch71 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210291-O/U/mc-ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Schärer und lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiber MLaw Pandya Urteil vom 25. März 2022 in Sachen A._____,...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210291-O/U/mc-ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Schärer und lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiber MLaw Pandya

Urteil vom 25. März 2022

in Sachen

A._____, Antragsgegner, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwältin MLaw Küffer, Antragsstellerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

sowie

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____, Privatkläger

1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____

2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____

betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. im Zustand der Schuldunfähigkeit

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 18. März 2021 (DG200234)

Anklage:

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. November 2020 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat:

− mehrfache Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB;

− mehrfache teilweise versuchte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in teilweiser Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;

− Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie

− mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

2. Von den Vorwürfen der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Dossier 1) sowie vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB betreffend den Fernseher (Dossier 2) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme (Behandlung von psychischen Störungen) im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. An die stationäre Massnahme werden bis und mit heute 564 Tage Haft und vorzeitiger Massnahmevollzug angerechnet.

Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 24. Juli 2020 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet.

4. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1, B._____, wird abgewiesen.

5. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2, C._____, wird abgewiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, C._____, eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 1. September 2019 zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 abgewiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3, D._____, Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'000.– zu bezahlen.

8. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung / Genugtuung wird abgewiesen.

9. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse insgesamt mit pauschal Fr. 24'400.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass dem amtlichen Verteidiger bereits eine Akonto-Zahlung von Fr. 13'392.65 ausgerichtet wurde.

10. Fürsprecherin lic. iur. Y1._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtvertreterin der Privatklägerin 1, B._____, mit pauschal Fr. 4'300.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

11. Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtvertreterin der Privatklägerin 2, C._____, mit insgesamt pauschal Fr. 4'400.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 bereits eine Akonto-Zahlung von Fr. 762.80 vom Kanton Uri ausgerichtet wurde.

12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 3'000.– Gebühr Anklagebehörde;

Fr. 25'248.10 Auslagen Gutachten;

Fr. 9'148.10 ausserkantonale Untersuchungskosten (Kanton Uri);

Fr. 24'400.– Kosten amtliche Verteidigung;

Fr. 4'300.– Kosten unentgeltliche Rechtsvertreterin PKin 1;

Fr. 3'637.20 Kosten unentgeltliche Rechtsvertreterin PKin 2. ausserkantonale Untersuchungskosten Uri d.h. Kosten Fr. 762.80 RAin Y2._____

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterinnen der Privatklägerinnen 1 und 2 und der ausserkantonalen Untersuchungskosten im Kanton Uri, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die ausserkantonalen Untersuchungskosten werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von 50% gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

15. Die Kosten der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 1 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

16. Die Kosten der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Antragsgegners: (Urk. 66 und 86)

I. Abänderungsanträge

1. Es sei Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und festzustellen, dass mein Klient einzig nachfolgende Tatbestände im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat:

a. Tätlichkeit zum Nachteil der Privatklägerin 2, begangen am Sonntag, 1. September 2019, um ca. 08.00 Uhr, infolge Haare reissen;

b. Sachbeschädigung zum Nachteil von D._____, begangen am Sonntag, 1. September 2019, zwischen 8.00 und 9.00 Uhr, infolge Beschädigung einer Holztüre;

c. im Übrigen er keine der ihm vorgeworfenen Tatbestände erfüllt hat und hiervon freizusprechen ist.

2. Es sei Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben, infolge fehlender Voraussetzungen sowohl von einer Strafe als auch von einer Massnahme abzusehen und mein Klient umgehend in Freiheit zu entlassen, eventualiter sei eine ambulante Behandlung gemäss Artikel 63 StGB anzuordnen und die in Haft sowie im vorzeitigen Massnahmevollzug geleisteten Tage anzurechnen.

3. Es sei Ziffer 6, 1. Satz, des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und die der Privatklägerin 2 zugesprochene Genugtuungsforderung vollumfänglich abzuweisen bzw. mein Klient von der Bezahlung derselben vollumfänglich zu befreien.

4. Es sei Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und meinem Klienten infolge entstandener Überhaft eine Entschädigung / Genugtuung von

gesamthaft CHF 129'200.00 (CHF 200.00 pro Tag; aktuell [Zeitpunkt der Berufungserklärung] 646 Tage) zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. September 2019 zu bezahlen.

5. Es sei Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Gerichtsund Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6. Es sei Ziffer 14 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Kosten der amtlichen Verteidigung ohne Vorbehalt einer Nachforderung im Umfang von 50% gemäss Artikel 135 Absatz 4 StPO und somit definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7. Es sei Ziffer 16 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Kosten der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2 ohne Vorbehalt einer Nachforderung im Umfang von 50% gemäss Artikel 135 Absatz 4 StPO und somit definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates.

II. Beweisantrag

1. Es sei die Privatklägerin 2 anlässlich der Berufungsverhandlung zum von ihr meinem Klienten vorgeworfenen Sachverhalt als Auskunftsperson zu befragen und der amtlichen Verteidigung die Möglichkeit einzuräumen, der Privatklägerin Fragen zu stellen.

III. Verfahrensantrag

1. Es sei die Öffentlichkeit mit Ausnahme akkreditierter Gerichtsberichterstatter von der Berufungsverhandlung auszuschliessen.

b) Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 69 und 83)

1. Bestätigung der vorinstanzlichen Feststellung, dass der Beschuldigte A._____ im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit die Straftatbestände der mehrfachen Vergewaltigung i.S. von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen teilweise versuchten sexuellen Nötigung i.S. von Art. 189 Abs. 1 StGB in teilweiser Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung i.S. von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten i.S. von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt hat (Dispositiv Ziff. 1).

2. Zusätzlich: Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte A._____ die Straftatbestände der Vergewaltigung i.S. von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung i.S. von Art. 189 Abs. 1 StGB in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat (Dispositiv Ziff. 2).

3. Bestätigung, dass der Beschuldigte A._____ vom Vorwurf der Sachbeschädigung i.S. von Art. 144 Abs. 1 StGB betreffend den Fernseher freigesprochen wird (Dispositiv Ziff. 2).

4. Bestätigung der stationären therapeutischen Massnahme i.S. von Art. 59 Abs. 1 StGB unter Anrechnung der erstandenen Haft und des vorzeitigen Massnahmevollzugs (Dispositiv Ziff. 3).

5. Entscheid über die Genugtuungsansprüche der Privatklägerin 1, B._____ (Dispositiv Ziff. 4).

6. Bestätigung der Abweisung Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2, C._____ (Dispositiv Ziff. 5).

7. Entscheid der Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche der Privatklägerin 2 und des Privatklägers 3 (Dispositiv Ziff. 6 und 7).

8. Entscheid Abweisung Entschädigung / Genugtuung für den Beschuldigten (Dispositiv Ziff. 8)

9. Bestätigung der Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositiv Ziff. 9).

10. Bestätigung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen der Privatklägerinnen 1 und 2 (Dispositiv Ziff. 10 und 11).

11. Bestätigung der Entscheidgebühren (Dispositiv Ziff. 12).

12. Vollumfängliche Kostenauflage der Untersuchungskosten an den Beschuldigten, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterinnen der Privatklägerinnen 1 und 2 (Dispositiv Ziff. 13).

13. Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung durch die Gerichtskasse, vorbehaltlich einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositiv Ziff. 14).

14. Übernahme der Kost der unentgeltlichen Vertreterinnen der Privatklägerinnen 1 und 2 durch die Gerichtskasse, vorbehältlich einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositiv Ziff. 15 und 16).

c) Der Vertreterin Privatklägerschaft RAin Y2._____: (Urk. 70 und 84)

1. Es sei dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts anzugehören.

2. Es sei C._____ von einer Frau zu befragen.

3. Es sei die Verhandlung auf den Nachmittag anzuberaumen.

4. Es sei die Berufung abzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.

Prozessual: Die Gewährleistung der unentgeltlichen Rechtspflege, d.h. die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ernennung als unentgeltliche Rechtsvertreterin.

________________________________

Erwägungen:

I. Gegenstand des Berufungsverfahrens

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 18. März 2021 wurde festgestellt, dass der Antragsgegner die Tatbestände der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen teilweise versuchten sexuellen Nötigung, der Sachbeschädigung und der mehrfachen Tätlichkeiten im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Von den Vorwürfen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung betreffend Dossier 1 sowie der Sachbeschädigung betreffend den Fernseher (Dossier 2) wurde der Antragsgegner freigesprochen. Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Ferner wurde über die Zivilforderungen der Privatkläger und die Kostenund Entschädigungsfolgen entschieden (Urk. 63).

Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete der Antragsgegner mit Eingabe vom 23. März 2021 fristgerecht Berufung an (Urk. 54) und reichte die Berufungserklärung mit Eingabe vom 7. Juni 2021 ein (Urk. 62/2 und Urk. 66). Er beantragt, es sei festzustellen, dass er die Tatbestände der Tätlichkeit zum Nachteil der Privatklägerin 2 und der Sachbeschädigung zum Nachteil des Privatklägers 3 im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldfähigkeit erfüllt hat, im Übrigen sei er freizusprechen. Es sei keine Massnahme anzuordnen, eventualiter sei eine ambulante Massnahme anzuordnen. Ferner beantragt er die Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerinnen, Zusprechung einer Genugtuung an ihn. Seine Berufung richtet sich auch gegen die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 22. Juni 2021 Anschlussberufung (Urk. 69). Diese beschränkt sich auf den Freispruch gemäss Dispositiv-Ziffer 2 (mit Ausnahme der Sachbeschädigung) und der daraus resultierenden Konsequenzen für die übrigen Dispositivziffern. Seitens der Privatklägerschaft gingen weder Berufungen noch Anschlussberufungen ein. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich auch gegen den Entscheid über die Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin 1 (Dispositiv-Ziffer 4). Die Staatsanwaltschaft ist zur Anfechtung des Zivilpunktes nicht legitimiert. Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist diesbezüglich nicht einzutreten. Da die Privatklägerin 1 keine Berufung erhoben hat, ist das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 22. Juni 2021 Anschlussberufung (Urk. 69). Diese beschränkt sich auf den Freispruch gemäss Dispositiv-Ziffer 2 (mit Ausnahme der Sachbeschädigung) und der daraus resultierenden Konsequenzen für die übrigen Dispositivziffern. Seitens der Privatklägerschaft gingen weder Berufungen noch Anschlussberufungen ein. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich auch gegen den Entscheid über die Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin 1 (Dispositiv-Ziffer 4). Die Staatsanwaltschaft ist zur Anfechtung des Zivilpunktes nicht legitimiert. Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist diesbezüglich nicht einzutreten. Da die Privatklägerin 1 keine Berufung erhoben hat, ist das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

Es ist daher vorweg festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (Feststellung der Tatbestandsmässigkeit betreffend mehrfache Tätlichkeiten und Sachbeschädigung), 2 teilweise (Freispruch Sachbeschädigung), 4 (Abweisung Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1), 5 (Abweisung Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2), 7 (Schadenersatzforderung Privatkläger 3), 9-11 (Honorare amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtsvertreterinnern der Privatklägerinnen),12 (Kostenfestsetzung) und 15 (Kosten unentgeltliche Rechtsvertreterin (Privatklägerin 1) in Rechtskraft erwachsen ist.

In seiner Berufungserklärung stellte der Antragsgegner den Antrag, es sei die Privatklägerin 2 anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen und der amtlichen Verteidigung die Möglichkeit einzuräumen, Fragen zu stellen (Urk. 66 S. 4). An diesem Antrag hielt er auch an der Berufungsverhandlung fest (Urk. 86 S. 9). Auf den Beweisantrag ist im Rahmen der Sachverhaltserstellung einzugehen. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt.

Nach Durchführung der Berufungsverhandlung erweist sich das Verfahren als spruchreif.

II. Sachverhalt

1. Sachverhalt gemäss Antrag

1.1. Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 1

Dem Antragsgegner wird vorgeworfen, er habe am 20. August 2017 auf dem Platzspitz in Zürich die ihm zuvor unbekannte Privatklägerin 1 angesprochen und sie unter dem Vorwand, er wolle ihr etwas zeigen, dazu bewogen, ihm zu folgen. Er habe die alkoholisierte Privatklägerin 1 dann unverhofft mit beiden Händen zu Boden geworfen, habe ihre Hose heruntergezogen und ihre Unterhose zerrissen, habe sich mit seinem ganzen Körpergewicht auf sie gelegt und sei zuerst vaginal, danach anal in sie eingedrungen. Die Privatklägerin 1 habe versucht, den Antragsgegner mit den Armen von sich wegzudrücken und habe immer wieder gesagt "Gopfertellisiech, hör uf, lass mich in Rueh". Der Antragsgegner habe sich nicht davon abhalten lassen, unbeirrt den Geschlechtsverkehr an ihr zu vollziehen.

Der Antragsgegner räumte ein, mit der Privatklägerin 1 an besagtem Abend sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Er bestritt jedoch, dass diese gegen den Willen der Privatklägerin 1 vollzogen worden seien.

1.2. Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 2

Dem Antragsgegner wird vorgeworfen, er habe am 1. September 2019 in der Wohnung der Privatklägerin 2 auf dem Bett angefangen, sie zu berühren und habe zu ihr gesagt, er habe Lust auf sie und wolle mehr, worauf sie ihm entgegnet habe, sie wolle das nicht, er solle damit aufhören. Er habe sich mit seinem ganzen Körpergewicht auf die Privatklägerin gelegt, so dass sie sich nicht mehr habe wehren können, da sie ihm an Kraft massiv unterlegen gewesen sei. Er habe angefangen, sie zu küssen, worauf sie immer wieder "nein" gesagt habe und gesagt habe, dass sie das nicht wolle.

Der Antragsgegner habe sich die Unterhose und der Privatklägerin die Pyjamahose heruntergerissen und habe versucht, sie an den Genitalien zu lecken, was ihm nicht gelungen sei, da sie ihre Beine heftig zusammengepresst habe.

Darauf habe er ihren Kopf gepackt und mit den Händen an sein Glied runtergedrückt, wobei es ihm gelungen sei, sein Glied zwei oder dreimal ein Stück weit in den Mund der Privatklägerin einzuführen. Er habe sie dabei aufgefordert, dass sie ihm "eins blasen" müsse. Die Privatklägerin habe den Kopf geschüttelt und habe krampfhaft versucht, ihre Zähne zusammenzupressen.

Als er gemerkt habe, dass es ihm nicht gelingt, die Privatklägerin zum Oralverkehr zu zwingen, habe er sie aufs Bett gedrückt, habe sich schnell ein Kondom übergezogen, sich auf die Privatklägerin gestürzt und sie mit seinen an ihren Händen festgehalten, welche neben ihrem Kopf platziert gewesen seien. Zuerst habe er versucht, anal in sie einzudringen, was ihm trotz zweimaligem Versuch nicht gelungen sei.

Danach sei es ihm gelungen, vaginal in sie einzudringen. Dabei habe die Privatklägerin mehrfach gesagt, dass er aufhören solle, dass sie das nicht wolle.

Nach dem ersten erzwungenen Geschlechtsverkehr habe der Antragsgegner das Kondom ausgezogen, habe sich erneut auf die Privatklägerin gestürzt, sei ein zweites Mal vaginal in sie eingedrungen und habe mehrere Minuten an ihr gegen ihren offensichtlichen Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen. Während des Geschlechtsverkehrs habe er sie mehrfach mit der rechten Hand an der linken Brust gepackt, so dass sie auch nach der Tat noch erhebliche Schmerzen gehabt habe.

Am nächsten Morgen habe die Privatklägerin ihn aufgefordert, seine Sachen zu packen und zu gehen. Als er langsam seine Ketten und Ringe angezogen habe, habe sie seine Schuhe die Treppe hinunter und einige seiner Ketten sowie seine Tasche über den Balkon rausgeworfen. Dabei sei es zu einem Gerangel gekommen, bei dem der Antragsgegner die Privatklägerin gegen die Wand geworfen, ins Gesicht geschlagen und massiv an den Haaren gerissen habe.

Der Antragsgegner bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt mit Ausnahme, dass er die Privatklägerin an den Haaren gerissen habe.

2. Sachverhaltserstellung

2.1. Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 1

2.1.1 Sachliche Beweismittel

Der Antragsgegner anerkennt, am 20. August 2017 mit der Privatklägerin 1 auf dem Platzspitz vaginalen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Er bestreitet analen Verkehr und macht geltend, der vaginale Verkehr sei nicht gegen den Willen der Privatklägerin 1 erfolgt. Als zentrale Beweismittel stehen die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Antragsgegners einander gegenüber. Sachliche Beweismittel, welche eindeutige Schlüsse betreffend die Frage zulassen, ob einvernehmlicher Geschlechtsverkehr erfolgte, liegen nicht vor:

Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 17. Oktober 2017 (Urk. D1/3/1) über die körperliche Untersuchung der Privatklägerin 1 ca. 5,5 Stunden nach dem geltend gemachten Ereignis kam zum Schluss, bei der gynäkologischen Untersuchung seien keine Verletzungen oder auffällige Sekretanhaftungen im Genital- oder Analbereich festgestellt worden, wobei darauf hingewiesen wurde, dass auch bei unfreiwilligem vaginalen oder analen Geschlechtsverkehr nicht zwingend Verletzungen resultieren (Urk. D1/3/1 S. 4). Die festgestellten Blutergüsse an der Innenseite des rechten Oberarms der Privatklägerin 1 können nach gutachterlichen Feststellungen durch einen Haltegriff entstanden sein, die Hautabschürfungen am linken Ellbogen sowie beiden Knien können als Folge tangential schürfender Gewalt interpretiert werden, eine Entstehung durch Kontakt mit einer rauen Oberfläche im Rahmen eines Sturzgeschehens erscheine möglich. Die Blutergüsse und Hautabschürfungen seien frisch und könnten mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden. An der Halshaut hätten sich keine Würge- oder Drosselmerkmale gefunden (Urk. D1/3/1 S. 4). Da ein Haltegriff am Oberarm auch bei einvernehmlichem Geschlechtsverkehr denkbar ist und der eingestandene vaginale Geschlechtsverkehr auf dem Boden im Park stattfand, können Hautabschürfungen an den Knien und am Ellbogen auch durch Kontakt mit dem rauen Boden bei einvernehmlichem Geschlechtsverkehr entstanden sein. Die gutachterlich festgestellten Verletzungen lassen für sich allein keine eindeutigen Schlüsse betreffend Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin 1 zu. Im Rahmen der Würdigung ihrer Aussagen sind diese Befunde jedoch mit zu berücksichtigen.

Gemäss dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 4. Januar 2019 (Urk. D1/3/3) betreffend die Auswertung der Abstriche ab Vagina und Rektum der Privatklägerin liessen sich im Abstrich ab Zervix der Privatklägerin 1 diverse begeisselte Spermaköpfe, ab Vagina nur ein Spermakopf und ab Rektum keine Spermaspuren nachweisen (Urk. D1/3/3 S. 2). Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 14), bedeutet das Fehlen von Spermaspuren ab Rektum nicht per se, dass kein Analverkehr erstellt werden kann, vielmehr ist denkbar, dass Analverkehr geschützt, Vaginalverkehr dagegen ungeschützt erfolgte. Darauf wird im Rahmen der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 1 zurückzukommen sein.

Am sternförmigen Anhänger, den die Privatklägerin 1 trug, wurde gemäss Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 13. September 2019 DNA-Spuren des Antragsgegners festgestellt (Urk. D1/4/9 S. 2). Es bedarf keiner besonderen Erklärung, dass die Spuren auch bei Berührung des Anhängers im Rahmen einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs entstanden sein können.

Gemäss ärztlichem Bericht zur Blutalkoholanalyse vom 25. Januar 2018 wies die Privatklägerin 1 im Zeitpunkt der Blutentnahme am 21. August 2017,

02.30 Uhr, somit rund 5 Stunden nach dem zu beurteilenden Ereignis, einen Blutalkoholwert von mindesten 3,12 Promille auf (Urk. D1/5/4). Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 8. Februar 2018 (Urk. D1/5/6) betrug der Blutalkoholgehalt der Privatklägerin 1 im Zeitpunkt der Blutentnahme 3,12 bis 3,44 Gewichtspromille. Da das Trinkende unbekannt ist, sowie genaue Angaben über einen Nachkonsum fehlen, war eine Rückrechnung des Alkoholgehaltes auf den Zeitpunkt des Ereignisses nicht möglich (Urk. D1/5/6 S. 3). Auf die Bedeutung des hohen Blutalkoholgehaltes für die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 1 und die möglichen Auswirkungen auf ihr Verhalten im Zeitpunkt des Ereignisses ist im Rahmen der Beweiswürdigung zurückzukommen. Im Gutachten wurde ferner festgehalten, im Urin der Privatklägerin 1 habe keine erhöhte GHB-Konzentration nachgewiesen werden könne, eine Wirkung durch GHB ("K.o.-Tropfen") habe im Zeitpunkt des Ereignisses nicht vorgelegen (Urk. D1/5/6 S. 5). Nachgewiesen werden konnte ferner im Blut der Privatklägerin 1 Diazepam und Nordazepam im therapeutischen Bereich (Urk. D1/5/6 S. 4). Ein Screening des Urins ergab ebenfalls keine Hinweise für die Anwesenheit von weiteren pharmakologisch oder toxikologisch relevanten Fremdstoffen (Urk. D1/5/6 S. 6). Aufgrund des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Verabreichung einer Substanz im Sinne von "K.o.-Tropfen" durch den Täter, wie dies von der Privatklägerin 1 vermutungsweise geäussert wurde. Dagegen wurde im Gutachten darauf hingewiesen, dass die Konzentrationen von Diazepam und Nordazepam im therapeutischen Bereich lagen, dass diese Benzodiazepine bei gleichzeitigem Konsum von Trinkalkohol zu einer deutlichen Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten führen, da es zu einer gegenseitigen Wirkungsverstärkung kommen kann (Urk. D1/5/6 S. 4).

2.1.2. Aussagen

a) der Privatklägerin 1

Gegenüber der nach dem Vorfall vor Ort ausgerückten Polizei beschrieb die Privatklägerin 1 den Täter als sehr gross, muskulös/dick, mit orangen kurzen Haaren und heller Haut, er habe mit einem bayrischen oder österreichischen Akzent gesprochen und sei 50 bis 60 Jahre alt (Urk. D1/1/1 S. 1 und S. 5). Sie erklärte, der Täter habe ihr ein unbekanntes Getränk aus einer Petflasche angeboten. Infolge Konsums dieses Getränks sei sie wehrlos gemacht worden. Der Täter habe ihr Hose, Unterhose und Schuhe ausgezogen und sie gegen ihren Willen vaginal und anal penetriert. Sie habe auf dem Bauch gelegen, er sei von hinten in sie eingedrungen. Der Täter habe während des Übergriffs heftig von hinten an ihren Halsketten gezogen. Nach dem Übergriff habe er ihre orangefarbene Unterhose in die Hosentasche gesteckt. Sie wisse nicht, ob der Verkehr geschützt gewesen sei (Urk. D1/1/1 S. 4 f.).

In der ersten polizeilichen Befragung vom 31. August 2017 (Urk. D1/2/1) sagte die Privatklägerin 1 aus, der Täter habe sie beim Verlassen des Hauptbahnhofs angesprochen, habe sie nach ihrem Namen gefragt und was sie so mache. Sie habe ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Sie sei in den Platzspitz gegangen. Dort sei der Täter zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, er wolle ihr etwas zeigen. Zuerst sei sie ein Stück mitgegangen, dann sei es ihr unheimlich geworden, sie sei weggegangen und habe sich bei einem Baum hingesetzt. Der Mann sei dann wieder zu ihr gekommen, habe sich neben sie gesetzt. Er habe sie immer wieder gedrängt, sie solle vom Getränk probieren, das er in einer Petflasche mit der Aufschrift "Lemon" bei sich gehabt habe, es habe sich um eine durchsichtig weisse Flüssigkeit gehandelt. Sie habe drei vier Schlucke getrunken. Es habe komisch geschmeckt. Er habe nicht aus der Flasche getrunken. Ihr sei plötzlich schwindlig geworden und sie habe nichts mehr bewegen können, nicht mal den kleinen Finger, und sei durcheinander gewesen. Sie habe alles mitbekommen, was er gemacht habe, habe sich aber einfach nicht mehr wehren können. Sie wisse nur noch, dass er ihr weh getan habe. Er habe sie an den Beinen gezogen, so dass sie auf dem Rücken vor dem Baum gelegen habe, und habe ihre Jeanshose bis zu den Füssen runtergezogen, Unterhosen habe sie keine angehabt. Ob sie Schuhe angehabt habe, wisse sie nicht mehr. Sie habe ein schwarzes T-Shirt angehabt, welches er ihr nicht ausgezogen habe (Urk. D1/2/1 S. 2). Er habe seine Hosen bis zu den Knien runtergeschoben. Sie wisse nicht, ober er ein Kondom verwendet habe, glaube aber eher nicht. Sie verneinte die Frage, ob er ihre Position verändert habe, sie habe immer auf dem Rücken gelegen. Er sei vaginal in sie eingedrungen, sie wisse nicht, ob er einen Orgasmus gehabt habe. Ein anale Penetration schilderte sie nicht (Urk. D1/2/1 S. 3). Auf Vorhalt ihrer Angaben, die sie bei der Wahlbildkonfrontation während der Unterbrechung der Einvernahme gemacht hatte, bestätigte sie, dass er 53 oder 54 Jahre alt sei, ganz kurze orange/rote Haare habe, ca. 170 cm gross sei, ein bulliger Typ mit dickem Bauch, muskulös (Urk. D1/2/1 S. 3 f.) Die Einvernahme wurde schliesslich abgebrochen, da die Privatklägerin 1 erklärte, sie wolle gehen, sie könne nicht mehr, sie habe schon alles erzählt (Urk. D1/2/1 S. 4).

In der Befragung als Auskunftsperson vom 19. Dezember 2019 (Urk. D1/11) sagte die Privatklägerin 1 aus, der Täter habe sie im Platzspitz angesprochen und gesagt, er wolle ihr etwas zeigen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt schon zwei, drei Bier intus gehabt. Er habe ihr verdammt weh getan und zwar vorne und hinten (Urk. D1/11 S. 4). Die Einvernahme musste unterbrochen werden, da die Privatklägerin 1 sich während laufender Einvernahme übergeben musste. Der Täter habe ihr die Hose aufgemacht und runtergezogen. Er habe sie mit beiden Händen auf den Boden gestossen. Sie habe auf dem Rücken gelegen. Er habe ihre Unterhose zerrissen. Zuerst sei er vaginal, danach anal in sie eingedrungen, bei letzterem habe er ihr die Beine hochgehoben, um hinten reinzukommen. Dann sei er einfach aufgestanden und gegangen. Er sei ein breiter Typ gewesen, ein alter Sack. Die Privatklägerin 1 erklärte, sie wolle nicht mehr, für sie sei jetzt Schluss. Auf die Frage, ob sie bereit sei, einen Fotobogen mit möglichen Beschuldigten anzuschauen, sagte sie, "nicht schon wieder", sie wolle diesen Menschen nie mehr wiedersehen (Urk. D1/11 S. 5). Sie bestätigte, sich gewehrt zu haben, habe versucht, mit den Armen nach oben zu drücken und er habe sie mit den Armen nach unten gedrückt. Sie habe blaue Flecken an den Oberarmen und an der Innenseite der Oberschenkel gehabt. Sie habe gesagt, "Gopfertelisiech, hör uf, lass mich in Rueh". Er habe nicht reagiert, einfach weiter gemacht. Auf Vorhalt, dass sie bei der Polizei gesagt habe, dass der Täter ihr etwas zu trinken gegeben habe, antwortete sie, das wisse sie nicht mehr. Sie wisse, dass sie von zu Hause gekommen sei, unterwegs zwei 5 dl. Bier getrunken habe und auf dem Platzspitz noch ein Bier (Urk. D1/11 S. 6). Darauf erklärte die Privatklägerin 1 erneut, dass sie die Einvernahme abbrechen wolle und nicht bereit sei, einen Fotobogen mit möglichen Beschuldigten anzuschauen, denn sie wolle diesen Menschen nie mehr wiedersehen. Soviel sie wisse, habe er kein Kondom getragen. Sie versuche das alles zu verdrängen, es tue einfach verdammt weh und jetzt komme nach zwei Jahren alles wieder in ihr hoch. Sie träume davon und als sie erfahren habe, dass sie zur Einvernahme kommen müsse, habe sie nicht mehr schlafen können.

b) des Antragsgegners

In der polizeilichen Einvernahme vom 28. November 2019 (Urk. D1/10/1) sagte der Antragsgegner aus, er sei seit 2015 für Sex immer ins Puff gegangen, sonst sei es nicht zu sexuellen Kontakten gekommen (Urk. D1/10/1 S. 2). Auf Vorhalt, dass in der Vagina der Privatklägerin 1 Sperma von ihm gefunden worden sei, erklärte er nach einer kurzen Unterbrechung der Einvernahme, er habe sich 2015 von seiner Ehefrau getrennt, da sei es auch zu sexuellen Kontakten ausserhalb des Puffs gekommen. In zwei Monaten habe er etwa zweimal Sex gehabt aber nicht gegen den Willen der Frau. In den vier Jahren habe er zweimal oder mehr, vielleicht viermal, ausserhalb vom Puff Sex gehabt, mit einer Freundin von E._____, einmal im F._____, einmal in der Wohnung dieser Frau, einmal in G._____ und das vierte Mal in H._____. Er kenne die Privatklägerin 1 nicht und sei alleine im Platzspitz gewesen. Er wisse nicht, wie sein Sperma in diese Frau gekommen sei (Urk. D1/10/1 S. 5). Er habe nie mit einer Frau im Platzspitz oder dieser Gegend Sex gehabt. Nach einer kurzen Unterbrechung der Einvernahme zwecks Besprechung mit seinem Verteidiger räumte er dann ein, Sex mit einer Frau im Platzspitz gehabt zu haben. Er habe sie am HB Zürich kennen gelernt. Sie habe ihn angesprochen und sie hätten abgemacht, etwas trinken zu gehen. Zusammen seien sie zum Platzspitz gegangen (Urk. D1/10/1 S. 7) Die Frau habe eine Tablette aus der Handtasche genommen, habe die Tablette zerdrückt und das Pulver in ihr Getränk getan. Es habe sich um ein Getränk für Frauen in einer kleinen blauen Dose aus dem Selecta-Automaten gehandelt. Sie habe Sex gewollt, und er sei einverstanden gewesen. Es sei ein normaler sexueller Kontakt gewesen. Sie hätten eine Zigarette geraucht, sie sei auf die Toilette gegangen. Er habe auf sie gewartet. Danach seien sie noch etwas durch den Park spaziert. Nach dem Spaziergang sei es zu sexuellem Kontakt gekommen. Dann hätten sich verabschiedet und hätten sich ihre Wege getrennt. Der Sex habe auf der Wiese am anderen Ende des Parks stattgefunden. Sie habe Sex mit ihm gewollt, habe ihre Hosen bis zu den Knien heruntergezogen und er seine. Sie habe gesagt, dass er es ihr geben solle von hinten. Sie habe gewollt, dass er liege und sie auf ihn draufliege, das hätten sie gemacht. Dann sei etwas in ihrem Kopf geplatzt und sie habe gesagt, er solle aufhören und er habe aufgehört. Er sei beleidigt gewesen. Man könne nicht mitten im Sex sagen, dass man aufhören soll. Er habe sich angezogen und habe ihr gesagt, dass er sie so nicht mehr sehen wolle. Wenn sie nett mit ihm sein wolle, wolle er sie wieder sehen, um gute Sachen zu machen. So gehe das nicht mit ihnen weiter (Urk. D1/10/1 S. 9). Er sei zum Bahnhof gegangen und zu seinen Eltern gefahren. Der Kontakt zur Privatklägerin

1 sei abgebrochen. Die Frau sei alkoholisiert gewesen, er habe es gerochen. Sie habe ein Bier getrunken, er ein Red Bull aus der Dose. Die Frau habe ihm zu verstehen gegeben, dass sie mit ihm sexuellen Kontakt wolle, habe so Bemerkungen gemacht, dies mit den Augen gezeigt und ihn an der Hand berührt. Nach 15 oder

20 Minuten habe sie gesagt, dass er einen grossen Schwanz habe, das habe ihn gereizt. Sie habe ihn gefragt, ob sie es probieren wollten mit Sex. Er habe gesagt, er gebe ihr Fr. 50.– dann seien sie quitt. Die Frau habe Geld gebraucht und habe von ihm Geld für Sex gewollt. Zuerst habe sie Fr. 100.– oder Fr. 150.– gewollt, er habe aber nur Fr. 50.– gehabt und habe ihr dieses Geld gegeben (Urk. D1/10/1 S. 11). Es stimme nicht, dass ihr nach ein paar Schlucken aus der Petflasche schwindlig geworden sei und sie Bewegungsstörungen gehabt habe. Er habe keine Substanz in die Flasche geleert. Er bestritt gegen den Willen der Privatklägerin

1 Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Er sei nur in die Vagina eingedrungen und habe ein Kondom benutzt. Dieses habe er nach dem Sex die Toilette hinuntergespült (Urk. D1/10/1 S. 11). Er sei nicht zum Orgasmus gekommen und könne sich nicht erklären, wie sich Sperma in der Vagina der Privatklägerin finden konnte (Urk. D1/10/1 S. 12).

In der Hafteinvernahme vom 28. November 2019 (Urk. D1/10/2) bestritt der Antragsgegner weiterhin den Vorwurf betreffend Abgabe eines Getränks an die Privatklägerin, welches dazu geführt haben soll, dass ihr schwindlig wurde und sie sich nicht mehr bewegen konnte. Er habe Sex mit ihr gehabt, weil sie das gewollt habe, einmal mit und nachher ohne Kondom (Urk. D1/10/2 S. 2).

In der Einvernahme vom 19. Dezember 2019 (Urk. D1/10/3) wurde dem Antragsgegner Gelegenheit gegeben zur vorgängig durchgeführten Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson Stellung zu nehmen. Er erklärte, er habe die Privatklägerin 1 noch nie gesehen (Urk. D1/10/3 S. 2). Weiter machte er un-

verständliche über weite Strecken konfuse Aussagen u.a. über Frauen, die Sperma weiterleiten (Urk. D1/10/3 S. 2). Er hielt daran fest, dass er keine Frau bedränge, die keinen Sex wolle. Aber die Frau mache sich das einfacher, sei wie ein Teufel, wenn sie etwas erreichen wolle, dann mache sie es einfacher. Es seien tatsächlich die Frauen, die es geschafft hätten, den Teufel in die Flasche zu tun. Am Schluss würden die Männer das machen, was die Frauen sagen (Urk. D1/10/3 S. 2 f.).

In der Schlusseinvernahme vom 13. November 2020 (Urk. D1/10/4) erklärte der Antragsgegner bei seinen bisherigen Aussagen zu bleiben (Urk. D1/10/4 S. 4).

In der Befragung vor Vorinstanz vom 18. März 2021 sagte der Antragsgegner aus, er wisse nichts davon, am 20. August 2017 im Platzspitz-Park die Privatklägerin 1 getroffen zu haben. Er kenne die Privatklägerin 1 nicht (Prot. I S. 17). Auf Vorhalt der DNA-Spuren an der Vagina der Privatklägerin 1, antwortete er "wir haben eventuell gehabt. Ich weiss es nicht mehr genau". Spuren seien von ihr und von ihm dabei (Prot. I S. 18).

Der Antragsgegner sagte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. März 2022 aus, er sei beim Platzspitz gewesen und habe etwas getrunken. Er könne sich nicht mehr an den Ort erinnern und wer sich mit ihm habe unterhalten wollen. Er habe sich mit vielen Leuten unterhalten. Ohne Einverständnis eines Menschen würde er ihn nicht anfassen. Es sei von ihr die Erlaubnis gekommen, als sie mit ihm etwas angefangen habe (Prot. I S. 19).

2.1.3. Beweiswürdigung

Die Aussagen der Privatklägerin 1 stellen die Hauptbeweismittel für die Sachverhaltserstellung dar. Sie wurde zweimal einvernommen. Die beiden Einvernahmen liegen zeitlich weit auseinander, was dem Umstand geschuldet ist, dass der Antragsgegner als möglicher Täter aufgrund der DNA-Spuren erst nach den Ereignissen betreffend die Privatklägerin 2 ermittelt werden konnte. Zwischen dem Vorfall im Platzspitz vom 20. August 2017 und der Einvernahme der Privatklägerin 1 als Auskunftsperson vom 19. Dezember 2019 sind 2¼ Jahre vergangen. Die Privatklägerin 1 tat sich in dieser Einvernahme sehr schwer, erneut zu diesem Ereignis auszusagen. Glaubhaft und nachvollziehbar schilderte sie, dass sie in der Zwischenzeit versucht habe, das Vorgefallene zu verdrängen und darunter leide, dass jetzt wieder alles heraufkomme. Entsprechend pauschal und detailarm sind ihre Aussagen ausgefallen, wobei schon ihre Aussagen in der ersten polizeilichen Einvernahme wenig Details aufwiesen und sie bereits in dieser Einvernahme nach relativ kurzer Zeit die Einvernahme abzubrechen wünschte. Weil sie nicht mehr mit dem Aussehen dieses Mannes konfrontiert werden wollte, war sie auch nicht mehr bereit, den Täter aufgrund von Bildern der Wahlkonfrontation zu identifizieren und verlangte immer wieder, die Einvernahme abzubrechen, da sie nicht mehr weiter könne. Sie wiederholte mehrmals, wie sehr ihr dieser Mensch weh getan habe. Ihre Abscheu und Belastung aufgrund des Erlebten manifestierte sich nachgerade körperlich, indem sie sich in der Befragung im Einvernahmeraum während laufender Aufzeichnung übergeben musste. Dass die Privatklägerin das Vorgefallene traumatisierend erlebte, steht ausser Frage. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ihre Aussagen sehr detailarm ausgefallen sind. Im Wesentlichen beschränken sie sich darauf, dass der Täter sie auf dem Platzspitz angesprochen habe, ihr etwas habe zeigen wollen, sie mitgegangen sei und von ihm unvermittelt angefallen worden sei, zu Boden geworfen worden sei, wo sie auf dem Rücken liegend vom Täter am Oberarm festgehalten worden sei, versucht habe, ihn wegzustossen, was ihr aufgrund seines Körpergewichts nicht gelungen sei. Er habe ihre Hose runtergerissen, ihre Unterhose zerrissen und sei zuerst vaginal, danach – indem er ihre Beine hochgehalten habe – anal in sie eingedrungen. Sie habe gerufen, er solle aufhören, solle sie in Ruhe lassen. Er sei nicht darauf eingegangen, habe einfach weiter gemacht und habe nach der Vergewaltigung nichts mehr gesagt, habe gelacht, sei weggegangen und habe sie liegen lassen. Aufgrund dieser detailarmen Schilderung der Geschehnisse, insbesondere der fehlenden Einbettung des Beginns der Penetration in ein vorhergehendes Geschehen, ein Gespräch, einen Ablauf, kommen aufgrund der Schilderung der Privatklägerin 1 Zweifel daran auf, dass der Antragsgegner erkennen konnte, dass die Privatklägerin 1 mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Wenn die Staatsanwaltschaft hervorhob, dass der Antragsgegner gemäss eigenen Aussagen aufgehört habe (Urk. 83 S. 4), als sie ihm "Hör auf!" gesagt habe, kann daraus allein nicht geschlossen werden, sie sei mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden gewesen.

Mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 14) ist festzuhalten, dass die Privatklägerin sehr stark alkoholisiert war und zusätzlich unter dem Einfluss von Diazepam stand, weshalb sich nicht ausschliessen lässt, dass sie nicht in der Lage war, dem Antragsgegner für ihn genügend deutlich erkennbarer Art und Weise kundzutun, dass sie nicht einverstanden war mit sexuellen Handlungen. In diese Richtung weisen denn auch die Aussagen der Privatklägerin 1 in der polizeilichen Einvernahme, wonach sie sich nicht mehr habe bewegen können, jedoch alles mitbekommen habe, was er gemacht habe. Damit vereinbar ist, dass gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten zwar keine "K.o.-Tropfen" oder ähnliche Substanzen bei der Privatklägerin 1 festgestellt werden konnten, jedoch darauf hingewiesen wurde, dass Einnahme von Diazepam bei gleichzeitigem Konsum von Trinkalkohol zu einer deutlichen Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten führe könne, da es zu einer gegenseitigen Wirkungsverstärkung kommen könne. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass die Privatklägerin 1 im Zeitpunkt der Blutentnahme einen sehr hohen Blutalkoholgehalt von mindestens 3,12 Promille aufwies und nie einen Nachtrunk geltend machte. Daraus ist zu schliessen, dass sie im Zeitpunkt der sexuellen Handlungen unter starkem Alkoholeinfluss stand. Es ist daher naheliegend, dass ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten aufgrund der Wirkungsverstärkung zwischen Alkohol und Diazepam deutlich beeinträchtigt waren und sie aufgrund ihre Zustandes nicht mehr in der Lage war, in einer für den Antragsgegner erkennbaren Weise zum Ausdruck zu bringen, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war.

Ferner ist festzuhalten, dass zwischen den Aussagen der Privatklägerin 1 in der polizeilichen Einvernahme und in der Einvernahme als Auskunftsperson in zentralen Punkten Widersprüche bestehen. Die Widersprüche der Privatklägerin 1 fallen zudem umso mehr ins Gewicht, als auch der Sachverständige Prof. I._____ in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten festhielt, dass es dem Antragsgegner schwierig falle, das Verhalten seines Gegenübers einzuschätzen (Urk. D1/13/10 S.79 ff.). Während sie in der polizeilichen Einvernahme aussagte, der Antragsgegner habe ihr etwas zu trinken gegeben, worauf ihr plötzlich schwindlig geworden sei und sie sich nicht mehr habe bewegen können, konnte sie sich in der Einvernahme als Auskunftsperson nicht erinnern, von ihm etwas zu trinken bekommen zu haben und machte geltend, sie habe sich gegen die Übergriffe gewehrt, habe versucht, ihn mit dem Arm wegzudrücken, habe aber keine Chance gehabt aufgrund seines Gewichts. In der zweiten Einvernahme ist nicht mehr die Rede davon, dass sie sich nicht mehr habe bewegen können. Während sie in der ersten Einvernahme nur eine vaginale Penetration erwähnte, machte sie in der zweiten Einvernahme geltend, es sei zusätzlich auch zu einer analen Penetration gekommen. Hinzukommt, dass sich Spermaspuren des Antragsgegners an der Zervix der Privatklägerin 1 fanden, jedoch keine Spermien im Rektum der Privatklägerin. Der Vorwurf analer Penetration lässt sich aufgrund der inkonstanten Aussagen der Privatklägerin 1 zu dieser Frage nicht erstellen. Der Antragsgegner ist daher vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen.

Wie aus vorstehender Zusammenfassung der Aussagen des Antragsgegners hervorgeht, sind diese ebenfalls sehr widersprüchlich ausgefallen, und seine Zugabe betreffend Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 1 erfolgte erst als er mit entsprechenden Spermaspuren konfrontiert wurde. Sein widersprüchliches und dem Stand der Ermittlungen angepasstes Aussageverhalten lässt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung aufkommen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich aufgrund der detailarmen und in zentralen Punkten widersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin 1 nicht erstellen lässt, dass der Antragsgegner erkennen konnte, dass der vaginale Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen erfolgte. Dem Grundsatz in dubio pro reo folgend ist der Antragsgegner betreffend die Privatklägerin 1 daher vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB freizusprechen.

2.2. Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 2

2.2.1. Übersicht über die Beweismittel

a) Personalbeweismittel

Die Hauptbeweismittel im vorliegenden Fall stellen die Aussagen der Privatklägerin 2 (Urk. 2/2/1 und 2/2/5) und des Antragsgegners (Urk. D2/2/2, D2/2/3, D2/2//, D1/10/4, Prot. I S. 19 ff. und Prot. II S. 18 ff.) dar. Die Aussagen des Zeugen D._____ (D2/2/6) beziehen sich lediglich auf die Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin 2 und dem Antragsgegner am Morgen als der Antragsgegner das Zimmer der Privatklägerin 2 verliess. Aus seinen Aussagen lassen keine Schlüsse ziehen betreffend die zentrale Frage, ob die sexuellen Handlungen einvernehmlich oder gegen den Willen der Privatklägerin 2 erfolgten.

b) Sachbeweismittel

Es liegt eine Fotodokumentation der Kriminaltechnik der Kantonspolizei Uri vom 1. September 2019 vor (Urk. D2/1/5). Auf den Aufnahmen sind der Zustand des Zimmers der Privatklägerin 2, ein Haarbüschel auf der Treppe, ein gebrauchtes Kondom in einem Abfallsack sowie die bei der Privatklägerin 2 und dem Antragsgegner festgestellten Verletzungen dokumentiert.

Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 18. November 2019 (Urk. D2/4/16) wird festgehalten, dass sich in den bei der Privatklägerin 2 abgenommenen Abstrichen ab Vulva, aus Vagina und Zervix, ab Anus und im Oralabstrich Spermaspuren feststellen liessen. Der Antragsgegner konnte als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden. Am sichergestellten Kondom fanden sich Spermarückstände, bezüglich welcher der Antragsgegner wiederum als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden konnte, und Zell-Rückstände, die der Privatklägerin zugeordnet werden konnten (Urk. D2/4/16). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Schlussfolgerungen des Gutachtens seitens des Antragsgegners nicht in Frage gestellt wurden. Das Gutachten erweist sich denn auch als schlüssig. Es kann darauf abgestellt werden.

2.2.2. Aussagen

a) Aussagen der Privatklägerin

In der polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2019 (Urk. D2/2/1) sagte die Privatklägerin aus, sie habe den Antragsgegner im Zug getroffen, der um

0.33 Uhr von Luzern aus Richtung Flüelen gefahren sei. Sie habe ihn schon früher gesehen bei dem Bänkli am Bahnhof Luzern beim Perron 2 und im Zug. Er habe sie schon angesprochen. Getroffen hätten sie sich nie vorher (Urk. D2/2/1 S. 4). Als sie sich in der fraglichen Nacht im Zug getroffen hätten, habe er schon bei der Begrüssung seine Zunge in ihren Mund stecken wollen. Sie hätte ihn deshalb schon gar nicht nach Hause mitnehmen dürfen. Er habe sie gefragt, ob er zu ihr nach Hause kommen dürfe. Sie habe zugesagt, jedoch unter der Bedingung, dass er sie nicht anfasse. Er habe gesagt, er mache ihr nichts. Zu Hause angekommen habe er gefragt, ob er sich hinlegen dürfe, was sie bejaht habe. Sie sei auf die Toilette gegangen, habe ihre Haare gewaschen, die Zähne geputzt und ihren Schlafanzug angezogen. Als sie ins Zimmer zurückgekommen sei habe er in Unterhosen auf dem Bett gelegen. Er habe sie gefragt, ob sie das störe. Sie habe verneint aber erklärt, er wisse, dass sie nichts wolle. Er habe gewusst, dass sie mit Frauen Beziehungen habe und von Männern nichts möchte. Sie hätten dann auf dem Bett – er liegend, sie sitzend – einen DVD-Film geschaut. Er habe sie gefragt, ob sie nicht etwas küssen wollen, sie habe geantwortet, sie wolle das nicht. Er habe sie aufgefordert, die Kleider auszuziehen. Sie sei böse geworden und habe ihm gesagt, er wolle rausgehen. Er sei ziemlich stark und habe sich auf sie gelegt, sie habe gemerkt, dass er erregt gewesen sei. Er sei auf ihr gelegen und habe sie mit seinem Körpergewicht aufs Bett gedrückt, habe ihre Schultern aufs Bett gedrückt und ihr den Mund zugehalten (Urk. D2/2/1 S. 5). Sie habe gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Er habe sie daran gehindert, sich wehren zu können. Sie habe nicht um Hilfe gerufen, weil sie sich geschämt habe, dass sie den Typen überhaupt mitgenommen habe. Er habe sie ziemlich schnell ausgezogen, habe ihr Unterhose und Schlafanzugshose ausgezogen, sie glaube, das T-Shirt habe sie noch angehabt (Urk. D2/2/1 S. 6). Vielleicht sei sie etwas eingeschränkt gewesen, weil sie konsumiert habe. Sie habe sich vermutlich körperlich zu wenig gewehrt, aber sie habe ihm vorher und die ganze Zeit klar gesagt, dass sie nicht wolle (Urk. D2/2/1 S. 6). Er habe gesagt, er wolle sie ficken. Sie habe gesagt, sie wolle das nicht, sie stehe nicht auf Männer. Er habe ein Kondom hervorgeholt. Er habe mehr Kraft als sie. Sie habe sehr Schmerzen gehabt als er in sie eingedrungen sei. Die Ärztin im Spital habe auch gesagt, sie habe einige Risse davongetragen. Der Vorfall sei ziemlich kurz gewesen, habe zwei oder vier Minuten gedauert. Er habe gesagt, er wolle noch ein zweites Mal und habe ihren Kopf an seinen Penis und diesen in ihren Mund gedrückt, so dass sie sich fast habe übergeben müssen. Er habe sie ein weiteres Mal vergewaltigt, es sei viel Flüssigkeit unten rausgelaufen. Er sei dann auf ihrem Bett eingeschlafen. Sie habe auf dem Balkon eine Zigarette geraucht. Eigentlich habe sie gewollt, dass er gehe, sie haben ihn jedoch schlafen lassen, weil sie Angst gehabt habe, dass er wieder anfangen würde. Sie habe nicht gewusst, ob es eine richtige Vergewaltigung gewesen sei, für sie sei es eine richtige Vergewaltigung gewesen. Er habe gegenüber der Polizei gesagt, sie habe ihn angemacht (Urk. D2/2/1 S. 3 f.). Als er am Morgen aufgewacht sei, habe sie ihm gesagt, er solle seine Sachen packen und verschwinden, er habe ihr weh gemacht, und sie habe alles nicht gewollt. Er habe sich aufbrausend verhalten. Sie wisse nicht mehr, wer zuerst geschlagen habe. Sie seien aufeinander losgegangen. Sie habe ihn aus dem Zimmer stossen wollen und habe ihm die Schuhe vor die Tür geworfen. Er habe gesagt, sie sei genau auch so eine Hure wie alle anderen. Sie habe ihm einen rechten Schlag versetzt, sie glaube er habe geblutet. Er habe sie hochgehoben und an die Wand geworfen. Er habe auch Gegenstände herumgeworfen. Sie habe gesagt, er solle sofort rausgehen. Er sei nicht rausgegangen, sie habe ihn hinausstossen müssen. Er habe sie an den Haaren gezogen, überall würden nun Haare von ihr herumliegen. Sie habe die Zimmertür abgeschlossen. Er habe unten nicht zur Haustüre hinausgehen können, sei nochmals hochgekommen und habe die Tür eingeschlagen. Er habe gefragt, wo seine Sachen seien, sie habe erwidert, sie habe alles aus dem Fenster geworfen. Er habe sie nochmals ins Gesicht geschlagen (Urk. D2/2/1 S. 4). Auf weiteres Befragen sagte sie aus, er habe auch zweimal versucht, anal in sie einzudringen, aber es sei nicht gegangen. Mit seinen Händen habe er ihre Brüste grob gedrückt. Er habe sie an den Genitalien lecken wollen, es sei aber nicht gegangen, weil sie die Beine zusammengepresst habe (Urk. D2/2/1 S. 8).

In der Befragung als Auskunftsperson vom 20. September 2019 (Urk. D2/2/5) sagte die Privatklägerin aus, der Antragsgegner, den sie vorgängig schon mehrmals gesehen habe und der schon einmal am Bahnhof versucht habe, ihr die Zunge in den Mund zu stecken, habe ihr im Zug die Zunge in den Mund halten wollen. Sie sei erschrocken und habe gesagt, sie wolle das nicht, er wisse, dass sie nicht auf Männer stehe. Während des Gesprächs habe er sie gefragt, ob er zu ihr nach Hause kommen könne, um einen Film anzuschauen. Sie habe gesagt, einen Film anzuschauen sei ok, aber keine Anfasserei. Er habe gesagt, das mache er sicher nicht (Urk. D2/2/5 S. 7). Zu Hause angekommen habe er sie gefragt, ob er die Hose ausziehen dürfe. Sie habe bejaht aber gesagt, er müsse die Unterhose anbehalten. Sie habe sich ins Bad begeben, habe die Haare gewaschen, die Zähne geputzt, den Schlafanzug angezogen und ein Oberteil (Urk. D2/2/5 S. 9). Sie habe ihm schon lange vorher gesagt, dass sie mit Frauen Beziehungen führe und nicht an Männern interessiert sei (Urk. D2/2/5 S. 10). Gegen das Ende des Films habe er angefangen, sie zu berühren und habe gesagt, er habe Lust auf sie und wolle mehr. Sie habe nein gesagt, sie wolle nicht. Er sei auf sie drauf gelegen, habe schnell seine Hosen unten gehabt und dann mit Gewalt ihre Schlafanzugshose zusammen mit den Unterhosen ausgezogen. Er habe ihren Kopf an sein Glied gedrückt. Es sei knapp reingegangen, am liebsten hätte sie reingebissen, habe aber Angst gehabt, dass mehr passiere. Er sei nicht richtig reingekommen, weil sie die Zähne zusammengedrückt habe. Er sei zwei oder drei Mal in ihren Mund rein. Sie habe sich mündlich gewehrt und gesagt, er solle aufhören, sie wolle das nicht. Sie habe wegen seines Gewichts keine Chance gehabt (Urk. D2/2/5 S. 10). Der Antragsgegner habe mit Druck auf ihr gelegen, so dass sie keinen Widerstand mehr habe leisten können. Er habe sie küssen wollen und sie habe nein gesagt. Er habe ihren Kopf runtergedrückt und gesagt sie solle ihm eins blasen. Sie habe den Kopf geschüttelt und die Zähne zusammengebissen. Sie habe innerlich Schmerzen gehabt und sich gefragt, was sie gemacht habe, dass es nun soweit komme. Dann habe er sie auf das Bett gedrückt. Sie habe bemerkt, dass er etwas mache, sie glaube, er habe ein Kondom übergezogen. Er sei auf sie draufgelegen und sogleich in sie eingedrungen. Sie sei eng gebaut und es habe so weh getan. Sie habe gesagt, er solle aufhören, sie wolle das nicht, sie könne nicht mehr. Zuerst habe er hinten reingehen wollen. Er sei zwei Mal vaginal eingedrungen, beim zweiten Mal ohne Kondom, das habe sie gemerkt, weil alles nass aus ihr rausgelaufen sei (Urk.D2/2/5 S. 12). Beim Geschlechtsverkehr habe er ihr grob die linke Brust gedrückt, diese tue ihr immer noch weh (Urk. D2/2/5 S. 13). Am Morgen als er aufgewacht sei habe sie ihm gesagt, er solle sofort gehen. Er habe so lange gehabt mit seinen Ketten und Ringen. Die Schuhe habe sie ihm die Treppe hinuntergeworfen. Er habe sie an den Haaren die Treppe hinuntergezogen. Einige Ketten und seine Tasche habe sie aus dem Balkon geworfen. Er habe ihr die Türe eingeschlagen, weil sie diese abgeschlossen habe und habe ihr den Fernseher kaputt gemacht. Sie habe ein Ding in der Hand gehabt, einen Schlüssel oder etwas Ähnliches und habe ihn damit geschlagen, er habe geblutet. Er habe sie auch geschlagen und an den Haaren gerissen, mit der Faust habe er sie ins Gesicht geschlagen, habe aber nicht so gut getroffen. Er sei zuerst auf sie losgegangen.

b) Aussagen des Antragsgegners

In der polizeilichen Einvernahme vom 2. September 2019 (Urk. D2/2/2) bestritt der Antragsgegner die Vorwürfe der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Tätlichkeiten und der Sachbeschädigung. Er sagte aus, die Privatklägerin habe ihn zu sich nach Hause genommen und Spiele mit ihm gemacht. Er habe sie im Zug getroffen. Sie habe ihn am Schwanz betatscht und ihm ein Küsschen gegeben (Urk. D2/2/2 S. 2). Er habe die Privatklägerin vor der Begegnung im Zug nicht gekannt, sie noch nie gesehen. Sie sei im Zug auf ihn zu gekommen, habe ein Gespräch mit ihm führen wollen. Sie habe ihn um den Finger gewickelt, habe gemacht, dass er mit ihr gegangen sei. Sie habe ihn entführt. Er habe in J._____ aussteigen wollen, sie habe gesagt, er solle mitkommen, einen Kaffee trinken kommen. Die Privatklägerin habe ihm ihre Telefonnummer gegeben und umgekehrt, da er ihr den Fernseher habe abkaufen wollen. Sie habe gesagt, ihre Mutter habe 8 Fernseher. Sie habe gesagt, dass sie ihn mit ihrer Mutter verkuppeln wolle. Sie habe auch gesagt, dass sie keinen Sex wolle (Urk. D2/2/2 S. 3). Als sie bei ihr zu Hause angekommen seien, wisse er nicht mehr, was gewesen sei. Er habe einen Blackout. Er könne sich wieder erinnern, dass er bei ihr auf dem Bett gelegen sei. Er habe sich dort entspannen können. Sie sei in ein anderes Zimmer gegangen, um ihre Haare zu waschen. Er habe einen Blackout im Kopf gehabt und sei eingeschlafen bis am Morgen früh. Sie habe ihm gesagt, er solle aufstehen und gehen. Sie sei mit einem Stein in der Hand gekommen und habe ihm diesen auf die Nase geschlagen. Er habe seine Hose und seine Ketten anziehen wollen, sie habe ihn nicht gelassen. Sie habe ihn nicht rauslassen wollen. Die Türe unten sei zu gewesen, er habe gesagt, sie solle die Türe unten aufmachen. Sie habe die Tür nicht aufmachen wollen und habe seine Sachen oben rausgeworfen. Er habe die Türe (gemeint oben) mit einem Polizei-Kick aufgemacht und habe seine Sachen geholt. Nachher sei er wieder hinausgegangen. Die Nachbarin der Privatklägerin habe die Polizei gerufen. Auf die Frage, ob es zwischen ihm und der Privatklägerin zu sexuellen Kontakten gekommen sei, sagte der Antragsgegner aus, sie habe ihm einen lutschen wollen und habe dies getan. Sie habe gewollt, dass er ihr in den Mund komme. Nach dem Lutschen sei er eingeschlafen. Was nachher passiert sei, wisse er nicht, er habe einen Blackout und könne sich erst wieder erinnern als sie ihn am Morgen geweckt habe. Die Initiative für sexuelle Kontakte sei von ihr gekommen. Er habe nie Kondome mit dabei (Urk. D2/2/2 S. 7). Am Morgen habe sie mit dem Streit angefangen. Sie habe mit einem Stein auf seine Nase geschlagen. Er habe keine Gewalt angewendet. Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin ihm gemäss ihren Aussagen schon im Zug gesagt habe, dass sie auf Frauen stehe und er die Finger von ihr lassen solle, antwortete er, er müsse lachen und sage nichts dazu, es sei interessant (Urk. D2/2/2 S. 8), er lache nur mit dieser Situation, er lache sich zu Tode (Urk. D2/2/2 S.9). Er bestritt, ihr im Zug die Zunge in den Mund gesteckt zu haben, er müsse nur lachen mit diesem Blödsinn. Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin, antwortete er immer wieder, er könne nur lachen, es sei interessant und er fühle sich wie ein "Goof" (Urk. D2/2/2 S. 9). Es stimme nicht, dass er sie an den Haaren aus dem Zimmer die Treppe hinunter gezerrt habe und ihr Haare ausgerissen habe. Die Türe habe er nur eingeschlagen, um seine Ware zu holen. Den Fernseher habe er nicht beschädigt (Urk. D2/2/2 S. 10).

In der Hafteinvernahme vom 2. September 2019 (Urk. D2/2/3) verwies der Antragsgegner betreffend die vorgeworfenen Sexualdelikte auf seine Aussagen in

der polizeilichen Einvernahme. Auf Vorhalt, dass er am Morgen gegenüber der Privatklägerin gewalttätig geworden sei, erklärte er, sie habe einen Stein oder ein Metall genommen, er habe sich nur gewehrt. Sie habe ihm die Hosen weggezerrt (Urk. 2/2/3 S. 3).

In der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2019 (Urk. D2/2/7) hielt der Antragsgegner daran fest, dass er die Privatklägerin vor dem Treffen im Zug noch nie gesehen habe (Urk. 2/2/7 S. 5). Im Zug habe er geschlafen als sie auf ihn zugekommen sei und auf ihn eingeredet habe (Urk. 2/2/7 S. 6). Es treffe nicht zu, dass er sie habe küssen und seine Zunge in ihren Mund stecken wollen (Urk. 2/2/7 S. 7). Während der Zugsfahrt sei es zu keinen körperlichen Kontakten zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen. Es sei eine Überforderung für ihn gewesen als sie ihn gefragt habe, ob er zu ihr einen Kaffee trinken komme, er sei so müde gewesen und habe nicht gewusst, was er sagen solle (Urk. 2/2/7 S. 7). Sie habe ihn um den Finger wickeln wollen. Bei ihr zu Hause habe es gar keine Kaffeemaschine gehabt, nur Müll. Dann habe er geschlafen. Sie sei aus der Wohnung gegangen und habe Strapse anziehen wollen, sie habe ihn aufreizen wollen. Er wisse nicht, was sie dann gemacht habe, sie habe telefoniert. Er habe geschlafen und habe von nichts gewusst: Als er am Morgen habe aufstehen wollen habe er einen Schlag ins Gesicht bekommen (Urk. D2/2/7 S. 8). Auf Vorhalt, dass er bei der ersten Einvernahme ausgesagt habe, sie habe die Haare gewaschen, erklärte er, sie habe keine nassen Haare gehabt als sie hereingekommen sei. Sie habe weisse Strapse angehabt und habe ihn scharf machen wollen. Sie habe mit ihrem Arsch seine Hüfte berührt. Er sei aufgestanden und habe sich überlegt "schitt was ist hier am Laufen". Er habe sich wieder hingelegt. Er habe voll bekleidet auf ihrem Bett gelegen, mit Socken, Unterhose, Hose und Oberteil. Nur seine weisse Jacke habe er irgendwo aufgehängt (Urk. D2/2/7 S. 8f.). Auf Vorhalt seiner entsprechenden Aussage in der ersten polizeilichen Einvernahme bestätigte der Antragsgegner, sie habe sich die Strapse angezogen und habe ihm einen lutschen wollen. Er habe das zugelassen (Urk. 2/2/7 S. 12). Er habe am fraglichen Abend kein Kondom benutzt, habe keins dabei gehabt und auch keines gesehen (Urk. D2/2/7 S. 13). Sie hätten nur oral Sex gehabt, er bestreite, mit der Privatklägerin vaginalen oder analen Sex gehabt zu haben (Urk.

D2/2/7 S. 14). Unmittelbar darauf bestätigte er demgegenüber, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr gekommen sei, weil sie und er kein Kondom gehabt hätten. Sie habe es dringend, dringend, dringend gewollt. Er habe keine andere Lösung gefunden, dann sei es passiert. Es sei mit ihrem Einverständnis gewesen. Sie habe ihre Beine breit gemacht und habe gesagt, sie brauche einen Orgasmus (Urk. D2/2/7 S. 14). Er bestätigte, den Oralverkehr, den Vaginalverkehr und das Lecken an den Genitalien, bestritt jedoch versuchten Analverkehr (Urk. D2/2/7 S. 14). Am Morgen habe er sich auf die Bettkante gesetzt, sie habe ihm mit einem Gegenstand auf die Nase geschlagen, habe ihm seine Kleider und seine Ketten nicht geben wollen, habe gewollt, dass er in Unterhosen rausgehen solle (Urk. D2/2/7 S. 14 f.). Er habe seine Kleider ausgezogen gehabt und auf das Möbel unten am Bett beim Ausgang auf den Balkon hingelegt. Er habe sich die Kleider selber ausgezogen, sie habe ja gesagt, sie wolle sich die Haare waschen und habe sich in einem anderen Zimmer Strapse angezogen. (Urk. D2/2/7 S. 15). Es stimme nicht, dass er die Privatklägerin mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Nachdem sie ihn auf die Nase geschlagen habe, habe er sie an den Haaren gerissen, habe sie aber nicht an den Haaren die Treppe heruntergerissen. Sie habe den Büschel aus dem Zimmer genommen und unten hingeworfen (Urk. D2/2/7 S. 15). Auf Vorhalt des im Zimmer der Privatklägerin gefundenen gebrauchten Kondoms, an welchem seine DNA und diejenige der Privatklägerin sichergestellt wurde, räumte der Antragsgegner schliesslich ein, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zu geschütztem Geschlechtsverkehr gekommen ist. Zuerst sei es zu oralem Verkehr gekommen, das sei das Lecken gewesen, dann geschützter und zuletzt ungeschützter Verkehr. Das sei aber nach ihrem Willen gewesen. Nach dem ungeschützten Geschlechtsverkehr sei es zur Eskalation gekommen. Sie habe ihn auf die Nase geschlagen, er vermute, bzw. habe den Verdacht, sie habe realisiert, dass sie so finanziell etwas herausholen könne (Urk. D2/2/7 S. 16). Bezüglich der Beschädigung der Türe hielt er daran fest, dass er diese eingetreten habe, er habe nur seine Sachen holen wollen. Den Fernseher habe er nicht beschädigt (Urk. D2/2/7 S. 17).

In der Schlusseinvernahme vom 13. November 2020 verwies der Antragsgegner auf seine bisherigen Aussagen (Urk. D1/10/4 S. 7).

Vor Vorinstanz sagte der Antragsgegner in der Hauptverhandlung vom 18. März 2021 aus, die Privatklägerin habe ihm im Zug gesagt, dass er einen Kaffee trinken könne. Er habe nur vorgehabt, einen Kaffee zu trinken und wieder in den Zug zu steigen (Prot. I S. 20). Es treffe nicht zu, dass sie zusammen einen Film geschaut hätten. Sie habe ihm in Luzern gesagt, sie lade ihn als Dankeschön auf einen Kaffee ein, wenn er sie mitnehme mit seinem Begleitausweis zum GA, da sie kein Geld für die Heimfahrt gehabt habe (Prot. I S. 19 ff.). Ferner erklärte der Antragsgegner, man müsse ihm nicht vorhalten, was die Privatklägerin sage (Prot. I S. 21). Insgesamt zeigte der Antragsgegner Mühe, der Befragung zu folgen. Seine Äusserungen waren über weite Strecken schwer nachvollziehbar. Er brachte jedoch klar zum Ausdruck, dass er unschuldig eingesperrt sei und eine stationäre Massnahme schlecht finde (Prot. I S. 21).

ff) In der Berufungsverhandlung erklärte der Antragsgegner, er sei in Luzern in den Bahnhof gegangen, und eine Frau habe ihn dort angesprochen. Sie habe gesagt, sie habe kein Geld und kein Billet, um Zug zu fahren. Dort habe die Sache angefangen. Sie habe ihn mitgenommen und gesagt, er könne bei ihr schlafen, und am nächsten Morgen könne er nach Hause gehen. In dieser Zeit sei geschehen, was dort passiert sei. Er habe einen Nasenbruch bekommen. Sie habe ihn mit einem Metallstück gehauen. Er sei bewusstlos am Boden gelegen (Prot. II S. 19). Sie habe ihn zum Kaffee bei sich zuhause eingeladen. Dann hetze sie ihm Leute auf. Er komme nicht nach mit dem (Prot. II S. 20). Die Türe habe er eingeschlagen, weil er Ketten, Ringe, Handy und eine Tasche drinnen gehabt habe. Er habe nur einen Polizeikick gemacht (Prot. II S. 21).

c) Zeugenaussage D._____

D._____ ist der Vermieter des von der Privatklägerin bewohnten Zimmers und wohnte im Tatzeitpunkt ebenfalls in der fraglichen Liegenschaft. Er wurde am 27. September 2019 als Zeuge einvernommen. Gemäss seiner Aussage ist er erst am Morgen auf die Vorfälle im Zimmer und auf der Treppe aufmerksam geworden. In der Nacht hat er nichts wahrgenommen und konnte auch nichts aussagen, ob die Privatklägerin zusammen mit dem Antragsgegner in der Nacht in das Zimmer gegangen ist. Betreffend die Vorfälle am Morgen sagte er aus, es habe gerumpelt. Er habe gehört wie jemand die Treppe hinunter und wieder hinauf gerannt sei. Die Person, die habe gehen wollen, habe nicht aus der Haustüre rausgehen können. Die Eingangstüre sei am Morgen geschlossen gewesen, vermutlich habe die Privatklägerin dann die Tür geöffnet. Er habe etwas gehört wie ein wiederholtes Klopfen an die Tür, etwas von Ketten und von einem Fernseher, der kaputt gegangen sei. Ferner habe er gesehen, dass Sachen von oben heruntergeworfen worden seien und habe gehört, wie eine Tür eingeschlagen worden sei (Urk. D2/2/6 S. 4). Es sei sehr ernst und intensiv gewesen, kein normales Tun (Urk. D2/2/6 S. 5). Er habe nicht gesehen, wer gegen wen tätlich geworden sei. Er sei sich nicht sicher, ob der Antragsgegner Nasenbluten gehabt habe als er aus dem Haus gegangen sei (Urk. D2/2/6 S. 6). Die Privatklägerin 2 habe er direkt nach dem Vorfall nicht gesehen (Urk. D2/2/6 S. 6 f.). Auf Vorhalt seiner entsprechenden Angaben in der informellen polizeilichen Befragung vom 1. September 2019 bestätigte der Zeuge, dass die Privatklägerin zum Antragsgegner gesagt habe, er solle hinausgehen, abhauen, sie habe ihn irgendwie weghaben wollen. Auf Vorhalt, er habe in der informellen Befragung erwähnt, dass die Person gesagt habe, er würde es ihr bezahlen, er habe Geld bei sich und sie solle die Türe aufmachen, bestätigte er diese Aussage als Zeuge und erklärte, das sei wahrscheinlich wegen dem Fernseher gewesen, der heruntergefallen sei und die Tür, die eingeschlagen worden sei.

2.2.3. Beweiswürdigung

a) Vorab ist festzuhalten, dass der Antragsgegner und die Privatklägerin übereinstimmend aussagten, dass sie sich am 1. September 2019 im Zug von Luzern nach Zürich getroffen haben, dass sie sich vorher nicht bzw. nur vom Sehen her kannten und sich zusammen an den Wohnort der Privatklägerin begaben. Ferner stimmt ihre Darstellung dahingehend überein, dass es im Zimmer der Privatklägerin zu Oralverkehr und zweimaligen Vaginalverkehr gekommen ist, davon einmal mit einem Kondom und einmal ungeschützt. Entgegen der Darstellung der Privatklägerin bestreitet der Antragsgegner, versucht zu haben, den Analverkehr zu vollziehen. Die übereinstimmende Darstellung der Beteiligten wird durch die Auswertung der sichergestellten Spuren gestützt. Insofern ist der Sachverhalt erstellt. Während der Antragsgegner sich auf den Standpunkt stellt, die anerkannten sexuellen Handlungen seien mit dem Einverständnis der Privatklägerin erfolgt, ja sogar auf deren Initiative und Drängen hin, macht die Privatklägerin demgegenüber geltend, diese seien gegen ihren mehrfach erklärten Willen und unter Gewaltanwendung seitens des Antragsgegners erfolgt. Dass es am Morgen vor dem Eintreffen der Polizei zu einer heftigen verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und dem Antragsgegner kam, ist ebenfalls unbestritten und wird gestützt durch die Zeugenaussage von D._____, der sich aufgrund der wahrgenommenen Heftigkeit der Auseinandersetzung veranlasst sah, die Polizei zu rufen. Betreffend die zentrale Frage, ob die sexuellen Handlungen im gegenseitigen Einvernehmen oder gegen den erklärten Willen der Privatklägerin stattfanden, liegen als einzige Beweismittel die Aussagen des Antragsgegners und der Privatklägerin vor. Die Aussagen sind nachfolgend eingehender Würdigung zu unterziehen. Betreffend die Grundsätze der Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 63 S. 7 f.).

b) Sowohl die Privatklägerin als auch der Antragsgegner haben aufgrund ihrer Stellung im Verfahren ein eigenes Interesse an dessen Ausgang und daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Beidseits liegen keine Hinweise vor, welche grundsätzlich an ihrer Glaubwürdigkeit zweifeln liessen.

c) Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist festzuhalten, dass die Privatklägerin die Geschehnisse in allen Einvernahmen gleichbleibend, detailliert und grundsätzlich widerspruchsfrei schilderte. Der einzige nennenswerte Widerspruch zwischen der ersten polizeilichen Einvernahme und ihrer Einvernahme als Auskunftsperson besteht darin, dass sie in der zum Vorfall zeitnächsten Einvernahme ausführte, es sei zuerst zum vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen, danach zum Oralverkehr und dann zum zweiten Vaginalverkehr. In der Befragung als Auskunftsperson schilderte sie dagegen zuerst den Oralverkehr, danach zweimal Vaginalverkehr. Dieser Widerspruch vermag indessen die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung nicht in Zweifel zu ziehen, zumal der Ablauf gemäss ihrer zweiten Einvernahme mit der Darstellung des Antragsgegners übereinstimmt. Von zentraler Bedeutung ist, dass sie die einzelnen Übergriffe in sich stets gleichbleibend und unter Darstellung adäquater Gefühlsbeteiligung und ihrer Gedanken bei den geschilderten Handlungen schilderte. Betreffend den Oralverkehr sagte sie, sie hätte am liebsten in seinen Penis gebissen, habe aber Angst gehabt, dass mehr passiere, sie habe sich fast übergeben müssen, sie habe innerlich Schmerzen gehabt und sich gefragt, was sie gemacht habe, dass es nun soweit komme. Der vaginale Verkehr habe so weh getan, da sie eng gebaut sei. Sie habe nicht um Hilfe geschrien, da sie sich geschämt habe, dass sie den Antragsgegner überhaupt zu sich nach Hause mitgenommen habe.

Ganz grundsätzlich ist zu betonen, dass die Privatklägerin sich selbstkritisch äusserte und auch Begebenheiten schilderte, welche geeignet wären, ihre Position zu schwächen. So führte sie aus, der Antragsgegner habe schon im Zug versucht, seine Zunge in ihren Mund zu stecken, sie habe klar gesagt, sie wolle das nicht. Sie hätte ihn deshalb schon gar nicht mit nach Hause nehmen sollen. Ferner erklärte sie, sie sei vielleicht etwas eingeschränkt gewesen, da sie etwas konsumiert habe und habe sich vermutlich zu wenig körperlich gewehrt. Ihre Selbstzweifel kamen auch darin zum Ausdruck, dass sie äusserte, sie habe sich gefragt, ob das eine richtige Vergewaltigung sei, jedoch hinzufügte, für sie sei es klar eine richtige Vergewaltigung gewesen. Mit diesen Selbstzweifeln erklärte die Privatklägerin denn auch, dass sie nicht die Polizei rief als der Antragsgegner eingeschlafen war und auch nicht das Zimmer verliess (Urk. D2/2/1 S. 3). Sie habe das Gefühl gehabt, dass sie gar nichts gespürt habe. Obwohl sie schon Schmerzen gehabt habe, sei dies nicht an sie rangekommen. Am liebsten wäre sie vom Balkon gesprungen (Urk. D2/2/5 S. 16). Diese Darstellung der Privatklägerin wirkt authentisch. Dass die aufgrund sexuellen Missbrauchs in ihrer Kindheit traumatisierte Privatklägerin nicht die Polizei gerufen hat oder das Zimmer verliess, nachdem der Antragsgegner eingeschlafen war, stellt entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 48 S. 15) kein Verhalten dar, welches an der Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin zweifeln liesse.

Sie betonte konstant, dass sie dem Antragsgegner schon im Zug gesagt habe, er könne zu ihr kommen, jedoch unter der Bedingung, dass er sie nicht anfasse. Als er in ihrem Zimmer seine Hose ausgezogen, in Unterhosen auf ihrem Bett gelegen und sie gefragt habe, ob sie das störe, habe sie verneint, jedoch klargestellt, dass sie nichts wolle. Als er sie habe küssen wollen, habe sie gesagt, sie wolle das nicht, ebenfalls als er sie aufgefordert habe, ihre Kleider auszuziehen, habe sie ihn aufgefordert, rauszugehen Sie habe ihm immer wieder gesagt, dass sie das nicht wolle, beim Oralverkehr die Zähne zusammengebissen und den Kopf geschüttelt. Sie habe sich gegen alle Übergriffe mündlich gewehrt und gesagt, er solle aufhören. Klar und immer gleichbleibend schilderte die Privatklägerin bezüglich jeder Phase der sexuellen Handlungen, dass sie sich verbal zur Wehr gesetzt hat. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung spricht dabei, dass sie den Antragsgegner nicht übertrieben belastet hat. Insbesondere bezüglich des Ausmasses der Gewaltanwendung bei den einzelnen sexuellen Handlungen erweisen sich ihre Aussagen als zurückhaltend. Auch schilderte sie keine Bedrohungen oder Auferlegung von Schweigegeboten seitens des Antragsgegners.

Zusammenfassend liegen keine Anhaltspunkte vor, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sprechen würden. Was den Beweisantrag des Antragsgegners betrifft, die Privatklägerin 2 sei durch das Berufungsgericht zu befragen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich zwar um eine Vieraugenkonstellation handelt, wobei es Aussage gegen Aussage steht. Allerdings erweist sich eine erneute Einvernahme nicht als notwendig, zumal sich keine Fragen stellen, für welche der unmittelbare Eindruck des Aussageverhaltens der Privatklägerin 2 massgebend wäre.

d) Die Aussagen des Antragsgegners sind in verschiedenen Punkten widersprüchlich ausgefallen. Sie reichen von vollständigem Bestreiten von sexuellen Handlungen und Geltendmachung eines Blackouts über weitgehenden Zugaben betreffend die Vornahme sexueller Handlungen. Anfänglich stellte er sich auf den Standpunkt, er habe die Privatklägerin vor dem Treffen im Zug noch nie gesehen. Sie habe ihn im Zug am Penis betatscht und ihm ein Küsschen gegeben. Er wisse nicht mehr, was bei ihr zu Hause geschehen sei, er habe ein Blackout. Sie sei in ein anderes Zimmer gegangen, um die Haare zu waschen. Er sei auf ihrem Bett eingeschlafen. Am Morgen habe sie ihm mit einem Stein auf die Nase geschlagen und ihn aufgefordert zu gehen. Noch in der gleichen Einvernahme schilderte er dann, die Privatklägerin habe ihm einen lutschen wollen und habe dies auch getan, nachher habe er einen Blackout und erinnere sich erst wieder daran, dass sie ihn am Morgen geweckt habe. Im Widerspruch zur vorerwähnten Aussage, wonach ihn die Privatklägerin im Zug am Penis angefasst habe, erklärte er in der Einvernahme vom 30. Oktober 2019, es sei im Zug zu keinen körperlichen Kontakten gekommen. In der Wohnung habe sie das Zimmer verlassen um Strapse anzuziehen (nicht wie in der ersten Einvernahme um die Haare zu waschen). Sie sei mit weissen Strapsen wieder hereingekommen. Er habe voll bekleidet auf dem Bett gelegen, nur seine Jacke habe er ausgezogen und aufgehängt. Er sagte aus, sie habe ihm eins lutschen wollen, was er zugelassen habe, es sei nur zum oralen Sex gekommen. Er bestritt zuerst vaginalen und analen Sex gehabt zu haben, um dann sogleich einzuräumen, es sei zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr gekommen, weil sie kein Kondom gehabt hätten. Dies sei auf ihr Verlangen und mit ihrem Einverständnis erfolgt. Er bestätigte Oralverkehr, Lecken an den Genitalien und Vaginalverkehr, bestritt einzig versuchten Analverkehr. Nachdem er mehrmals bestritten hatte, ein Kondom benützt zu haben, räumte er auf Vorhalt der Auswertung der DNA-Spuren ab dem im Zimmer der Privatklägerin sichergestellten Kondom ein, dass es nebst ungeschütztem auch zu geschütztem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Dieses Aussageverhalten spricht dafür, dass der Antragsgegner seine Aussagen dem jeweiligen Stand der Ermittlungen anpasste.

Die Aussagen des Antragsgegners sind nicht nur sehr widersprüchlich, sondern in gewissen Teilen schwer nachvollziehbar. Insbesondere leuchtet nicht ein, weshalb die Privatklägerin, welche nach seiner Darstellung so dringend, Geschlechtsverkehr mit ihm haben wollte und er diesem Wunsch mehrmals nachgekommen war, ihn am nächsten Morgen unvermittelt mit einem Gegenstand auf die Nase schlagen und ihn aus der Wohnung werfen sollte.

e) Insgesamt erweisen sich die sehr widersprüchlichen, inkonstanten und wohl aufgrund seiner psychischen Erkrankung teilweise seltsam anmutenden

Aussagen des Antragsgegners als nicht glaubhaft. Sie vermögen keine Zweifel an der glaubhaften Darstellung der Privatklägerin 2 aufkommen zu lassen. Der Sachverhalt gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2020 ist daher erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

1. Allgemeines

Vorab kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz betreffend den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB verwiesen werden (Urk. 63 S. 36 f. und S. 38 f.).

2. in concreto

2.1. Sexuelle Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin 2

Gestützt auf die glaubhaften und konstanten Aussagen der Privatklägerin ist erstellt, dass alle sexuellen Handlungen, die der Antragsgegner in der Nacht des 1. September 2019 an ihr vorgenommen hat, gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen erfolgten. Sie hat konstant ausgesagt, ihm bereits im Zug gesagt zu haben, dass sie nicht auf Männer stehe und er zu ihr nach Hause kommen könne ohne "Anfasserei", worauf er ihr zugesichert habe, dies nicht zu machen. Als der Antragsgegner in ihrem Zimmer zu ihr sagte, er habe Lust auf sie und wolle mehr, erklärte sie, dass sie das nicht wolle, er sofort aufhören solle, sie zu berühren. Dennoch warf er sich mit seinem ganzen Körpergewicht auf die Privatklägerin und begann sie zu küssen, worauf sie immer wieder "nein" sagte. Als er versuchte, sie an ihren Genitalien zu lecken, presste sie die Beine heftig zusammen. Sie schüttelte den Kopf und presste die Zähne zusammen als er ihr sein Glied gewaltsam in den Mund einführte. Während der vaginalen Penetration sagte die Privatklägerin mehrfach, dass sie das nicht wolle und er aufhören solle. Die verbalen Äusserungen der Privatklägerin und ihr Verhalten, welche sich auf jede einzelnen Phase der sexuellen Handlungen bezogen, lassen an Klarheit nichts zu wünschen übrig, waren unmissverständlich gleichbleibend ablehnend. Es bestehen keine Zweifel, dass die sexuellen Handlungen alle gegen den Willen der Privatklägerin erfolgten und sie dies deutlich verbal und teilweise auch durch ihr Verhalten zum Ausdruck brachte, so dass der Antragsgegner dies erkennen musste. Vor dem Hintergrund ihrer klar geäusserten Ablehnung erweist sich die Argumentation der Verteidigung als nicht stichhaltig, wonach die Privatklägerin aufgrund ihrer Missbrauchserlebnisse in der Kindheit und aufgrund ihres Drogen- und Medikamentenkonsums nicht in der Lage gewesen sei, ihre Ablehnung genügend klar zum Ausdruck zu bringen (Urk. 48 S. 13 f.). Sowohl bezüglich des Geschlechtsverkehrs (Vorwurf der Vergewaltigung) als auch des versuchten Analverkehrs und des Oralverkehrs (sexuelle Nötigung) ist der subjektive Tatbestand des Handelns gegen den Willen der Privatklägerin in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

2.2. Tatmittel der Gewaltanwendung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und 190 Abs. 1 StGB

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Gewalt als Tatmittel im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und Art. 190 Abs. 1 StGB bereits vor, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt (BGer 6B_587/2017 E. 4.4. mit Hinweisen).

Gestützt auf den erstellten Sachverhalt hat sich der Antragsgegner mit seinem Körpergewicht auf die Privatklägerin gelegt, so dass sie sich nicht mehr wehren konnte und hat sie während des vaginalen Geschlechtsverkehrs und des versuchten analen Eindringens an ihren neben dem Kopf platzierten Händen festgehalten. Diese Einwirkungen auf den Körper der Geschädigten erfüllten sowohl bezüglich der Vergewaltigungen als auch der versuchten sexuellen Nötigung (Analverkehr) die Anforderungen für die Bejahung des Nötigungsmittels der Gewaltanwendung. Dasselbe gilt bezüglich des Packens ihres Kopfes und des Drückens an sein Glied.

Die Vorinstanz hat betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung zutreffend ausgeführt, dass der Antragsgegner den Geschlechtsverkehr einmal geschützt und einmal ungeschützt vollzogen hat, weshalb von zwei Tatentschlüssen auszugehen sei und mehrfache Tatbegehung vorliege (Urk. 63 S. 37). Der Antragsgegner hat den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt. Lediglich am Rande sei hier bemerkt, dass bezüglich des versuchten Leckens an den Genitalien der Privatklägerin, welches sie durch Zusammenpressen der Beine verhindern konnte, nicht erkennbar ist, worin die Gewaltanwendung seitens des Antragsgegners gelegen haben soll. Mangels erkennbarem Nötigungsmittel ist bezüglich dieser versuchten sexuellen Handlung gegen den Willen der Privatklägerin der Tatbestand der versuchten sexuellen Nötigung nicht erfüllt.

Indem der Antragsgegner die Privatklägerin zum Oralverkehr nötigte und versuchte, sie anal zu penetrieren, hat er den Tatbestand der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt.

IV. Schuldfähigkeit und Anordnung einer Massnahme

Die Staatsanwaltschaft hat ein psychiatrisches Gutachten betreffend den Antragsgegner eingeholt. Prof. Dr. med. I._____ kommt in seinem Gutachten vom 27. Mai 2020 zum Schluss, dass der Antragsgegner an einer leichtgradigen Intelligenzminderung und einer organischen Persönlichkeitsstörung leide, welche die Impulskontrolle, die Affektivität, die Kognition und auch das Sexualverhalten des Antragsgegners schwer beeinträchtige. Hinsichtlich der vorgeworfenen Delikte sei die Steuerungsfähigkeit krankheitsbedingt so schwer beeinträchtigt gewesen, dass von aufgehobener Steuerungsfähigkeit und damit von Schuldunfähigkeit auszugehen sei. Es bestehe ein hohes Rückfallrisiko für Sexualstraftaten und auch nicht sexuelle Gewalthandlungen. Die hohe Rückfallgefahr sei auf die organische Persönlichkeitsstörung und die Intelligenzminderung des Antragsgegners zurückzuführen. Die deliktsrelevanten Symptome könnten mittels medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung, welche auch sozialtherapeutische Aspekte umfassen, abgemildert werden. Eine ambulante Massnahme erweise sich aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und der fehlenden Krankheitsund Behandlungseinsicht des Antragsgegners als nicht ausreichend, weshalb die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zweckmässig und geeignet sei (Urk. D1/13/10 S. 79 ff.).

Die Schlussfolgerungen des Gutachters sind fundiert und nachvollziehbar begründet. Sie werden denn zu Recht auch von der Verteidigung nicht angezweifelt. Es ist daher festzustellen, dass der Antragsgegner die Tatbestände der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der mehrfachen teilweise versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin C._____ im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.

Mit der Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 63 S. 4 1 f.), sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt. Ergänzend ist festzuhalten, dass dem Antragsgegner mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Juli 2020 der vorzeitige Massnahmevollzug bewilligt wurde, wobei der Übertritt aus der Untersuchungshaft in den vorzeitigen Massnahmevollzug sofort erfolgen konnte (Urk. D1/19/19/6). Der Antragsgegner befand sich seit dem 3. Februar 2021 im Zentrum für Stationäre Forensische Therapie der Klinik Rheinau. Mit Eingabe vom 20. August 2021 stellte die PUK, Zentrum für Forensische Psychiatrie, einen Antrag auf Versetzung des Antragsgegners auf eine geschlossene Massnahmestation mit Ausgangsstufen B1 bis B3 (Urk. 76/1). In diesem Antrag wurde festgehalten, Krankheitseinsicht und Problembewusstsein seien beim Antragsgegner nicht vorhanden. Aufgrund seiner Intelligenzminderung sei es schwierig, anhand von Psychoedukation störungsspezifisches Wissen zu generieren. Wiederholte, strukturierte Verhaltensregeln hätten sich als eher zielführende Behandlung erwiesen. Eine tiefergreifende Psychotherapie sei aufgrund der kognitiven Einschränkungen nicht erfolgsversprechend. Eine Medikation lehne er mit Ausnahme eines Neuroleptikums ab, unter dessen Einnahme er etwas gedämpfter und weicher im Kontakt erscheine. Gewalttätige Übergriffe auf Mitpatienten oder Personal seien bislang nicht aufgetreten. Mit der Stabilisierung der Psychopathologie, der weitgehend konfliktfreien Integration in die Patientengruppe, der Einbindung in den Stationsalltag, der Initiierung einer therapeutischen Beziehung mit Schaffung einer Behandlungsbereitschaft seien wesentliche Therapieziele erreicht worden. Der bisherige Behandlungsverlauf könne als positiv bewertet werden. Weiterführende Behandlungsschritte wie die Einbindung in einen alltagsnäheren sozialen Kontext mit Verbesserung des Realitätsbezugs, der Krankheitseinsicht und der psychosozialen Kompetenzen seien nur im Rahmen eines Lockerungsschrittes der Versetzung in eine geschlossene Massnahmestation möglich. Nachdem die Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 die Versetzung auf die geschlossene Massnahmestation sowie die Gewährung begleiteter Ausgangsstufen B1 bis B3 befürwortet hatte (Urk. 76/2), haben die Bewährungs- und Vollzugsdiente mit Verfügung vom 12. November 2021 den Antrag auf Versetzung des Antragsgegners auf eine geschlossenen Massnahmestation inklusive begleiteter Ausgangsstufen B1 bis B3 unter der Auflage der Sicherstellung und Kontrolle der Medikamenteneinnahme, und des Alkoholund Drogenkonsumverbots bewilligt (Urk. 77).

Der bisherige Verlauf im Rahmen des vorzeitigen Massnahmevollzugs ist grundsätzlich als positiv zu bewerten und stützt die Einschätzung des Gutachters. Insbesondere hat der Antragsgegner seine Therapiebereitschaft manifestiert und konnten im Rahmen des zu Erwartenden Fortschritte erzielt werden.

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme sind daher weiterhin erfüllt. Für den Antragsgegner ist daher gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Massnahme anzuordnen.

Der Antragsgegner befand sich vom 1. September 2019 (Urk. D1/19/1) bis 24. Juli 2020 in Haft, ab dann im vorzeitigen Massnahmevollzug. Bis zur Berufungsverhandlung vom 25. März 2022 sind insgesamt 936 Tage Haft und vorzeitiger Massnahmevollzug erstanden.

V. Zivilforderungen

Betreffend die allgemeinen Ausführungen zur adhäsionswiesen Geltendmachung von Zivilansprüchen im Verfahren gegen eine schuldunfähige Person kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 63 S. 43 f.).

Zur Beurteilung stehen im vorliegenden Berufungsverfahren die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 und die Forderung des Antragsgegners auf Zusprechung einer Entschädigung/Genugtuung. Da auch im vorliegenden Berufungsverfahren die Tatbestandsmässigkeit betreffend die Vorwürfe der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 festzustellen und eine stationäre Massnahme anzuordnen ist, ist das Begehren des Antragsgegners auf Zusprechung einer Entschädigung/Genugtuung für Überhaft abzuweisen.

Betreffend die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten ist. Hinsichtlich der Bemessung der Genugtuung kann der Vorinstanz darin gefolgt werden, dass die Übergriffe auf die Privatklägerin 2 in deren Wohnräumen erfolgten, somit an einem besonders geschützten Ort. Die mehrfache Tatbegehung wirkt sich erhöhend auf die Genugtuungssumme aus. Andererseits waren die Übergriffe nur von relativ kurzer Dauer, waren nicht begleitet von grosser Gewaltanwendung oder psychischer Unterdrucksetzung. Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz auf Fr. 15'000.– festgesetzte Genugtuung als angemessen. Der Antragsgegner ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr.15'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 1. September 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 abzuweisen.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenpflicht von Schuldunfähigen

Betreffend die allgemeinen Erwägungen zur Kostenpflicht von Schuldunfähigen gestützt auf Art. 419 StPO kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 46). Da sich die finanziellen Verhältnisse des Antragsgegners seither nicht verschlechtert haben, der Antragsgegner weiterhin über eine IV-Rente von Fr 6'000.– monatlich und über ein Vermögen von rund Fr. 130'000.– verfügt und zudem aufgrund der Anordnung einer stationären Massnahme gestützt auf Art. 59 StGB nicht für Wohnkosten aufkommen muss und auch kaum Ausgaben für den täglichen Bedarf bestreiten muss, ist von günstigen finanziellen Verhältnissen auszugehen. Eine Kostenübernahme durch den Staat erschiene daher als stossend. Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage aus Billigkeitsabwägungen gestützt auf Art. 419 StPO sind daher erfüllt.

2. Kostenauflage

Bezüglich der Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 1 ergeht ein Freispruch des Antragsgegners, bezüglich der Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 2 ist festzustellen, dass der den Tatbestand der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen teilweise versuchten sexuellen Nötigung erfüllt hat.

Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung der Kostenfolgen zu bestätigen (Dispositiv-Ziffern 13 bis 16) und sind die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2, dem Antragsgegner zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt die Rückforderung im Umfang der Hälfte gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

3. Entschädigungsfolgen

Die amtliche Verteidigung machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 11'631.– geltend (Urk. 87). Sie sah für die Berufungsverhandlung und Nachbesprechung insgesamt mehr als neun Stunden vor. Aufgrund der tatsächlichen Verfahrensdauer erweist sich eine pauschale Entschädigung von Fr. 11'000.– als angemessen.

Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2 machte einen Aufwand von Fr. 3'357.30 geltend (Urk. 85). Eine pauschale Entschädigung von Fr. 3'300.– erscheint angemessen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 18. März 2021 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (Feststellung der Tatbestandsmässigkeit betreffend mehrfache Tätlichkeiten und Sachbeschädigung), 2 teilweise (Freispruch Sachbeschädigung), 5 (Abweisung Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2), 7 (Schadenersatzforderung Privatkläger 3), 9 bis 11 (Honorare amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtsvertreterinnen der Privatklägerinnen),12 (Kostenfestsetzung) und 15 (Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 18. März 2021 wird nicht eingetreten, womit diese Anordnung auch in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Der Antragsgegner A._____ wird vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 B._____ freigesprochen.

2. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner A._____ die Tatbestände der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der mehrfachen teilweise versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 2 C._____ im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.

3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Es wird vorgemerkt, dass der Antragsgegner 936 Tage bis und mit 25. März 2022 durch Haft und vorzeitigen Massnahmevollzug erstanden hat.

4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 15'000.–, zuzüglich 5% Zins seit 1. September 2019, zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 abgewiesen.

5. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 13 bis 16) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'000.– amtliche Verteidigung Fr. 3'300.– unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin 2

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird dem Antragsgegner zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Antragsgegners (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)

− die jeweilige Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 und 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 bzw. 2 − den Privatkläger 3

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Antragsgegners − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die jeweilige Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 und 2 je im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 bzw. 2 − den Privatkläger 3

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 25. März 2022

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Pandya