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Entscheid

SB210294

Angriff etc.

3. März 2023Deutsch53 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1.

Am 17. Mai 2020 erstattete A._____ Strafanzeige gegen B._____, mit dem er seit einiger Zeit im Streit lag, und beschuldigte diesen, ihn zusammen mit weiteren Personen gewalttätig angegriffen zu haben (vgl. Urk. 1 S. 3). Anschliessend wurde gegen mehrere Tatverdächtige ermittelt, wobei die Staatsanwaltschaft See/Oberland nach durchgeführter Strafuntersuchung am 30. Oktober 2020 beim Bezirksgericht Meilen hinsichtlich der untersuchten Tatvorwürfe zum Nachteil des Privatklägers A._____ gegen den Beschuldigten im vorliegenden Verfahren, B._____, sowie gegen die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ drei separate Anklagen erhob (Urk. 35; Urk. 33/6; Urk. 33/9).

2. Fortan führte das Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksgericht Meilen den Strafprozess gegen den Beschuldigten parallel zu denjenigen gegen die Mitbeschuldigten C._____ und D._____. Am 8. März 2021 fällte die Vorinstanz – zeitgleich mit denjenigen betreffend die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ – das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil, gemäss welchem der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung, der Nötigung sowie der geringfügigen -- 8 of 38 -Sachbeschädigung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt wurde. In den übrigen Anklagepunkten erging ein Freispruch und es wurde von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen. Ferner beurteilte die Vorinstanz die privatklägerischen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen, ebenso wie sie über die Verwendung der sichergestellten Gegenstände und asservierten Spurenträger entschied und die Kostenfolgen regelte (Urk. 93).

2. Fortan führte das Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksgericht Meilen den Strafprozess gegen den Beschuldigten parallel zu denjenigen gegen die Mitbeschuldigten C._____ und D._____. Am 8. März 2021 fällte die Vorinstanz – zeitgleich mit denjenigen betreffend die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ – das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil, gemäss welchem der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung, der Nötigung sowie der geringfügigen -- 8 of 38 -Sachbeschädigung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt wurde. In den übrigen Anklagepunkten erging ein Freispruch und es wurde von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen. Ferner beurteilte die Vorinstanz die privatklägerischen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen, ebenso wie sie über die Verwendung der sichergestellten Gegenstände und asservierten Spurenträger entschied und die Kostenfolgen regelte (Urk. 93).

3.1. Gegen das mündlich eröffnete Urteil der Vorinstanz (Prot. I S. 57) erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. März 2021 rechtzeitig Berufung (Urk. 86). Am 15. März 2021 ging zudem innert Frist die Berufungsanmeldung des Privatklägers ein (Urk. 88). Nach Erhalt des begründeten Urteils, das am 27. April 2021 an die Parteien verschickt wurde (Urk. 92/1-3), reichte die Staatsanwaltschaft am 20. Mai 2021 fristgerecht ihre Berufungserklärung nach (Urk. 94), gefolgt von jener des Privatklägers am 25. Mai 2021 (Urk. 95). Anschlussberufungen wurden keine erhoben (vgl. Urk. 100; Urk. 101). Wie vor erster Instanz wurden daraufhin neben dem hier zu beurteilenden Berufungsverfahren mit der Gesch.-Nr. SB210294 zwei weitere Berufungsverfahren mit der Gesch.-Nr. SB210293 betreffend den Mitbeschuldigten C._____ bzw. mit der Gesch.-Nr. SB210295 betreffend den Mitbeschuldigten D._____ angelegt und parallel geführt.

3.2. Auf entsprechendes Ersuchen hin wurde der bisherige unentgeltliche Privatklägervertreter mit Präsidialverfügung vom 16. März 2022 entlassen und für den Privatkläger neu dessen aktueller Vertreter eingesetzt (Urk. 106). Mit weiterer Präsidialverfügung vom 11. April 2022 wurde sodann der frühere Offizialverteidiger des Beschuldigten – wiederum antragsgemäss – durch den heutigen amtlichen Verteidiger ersetzt (Urk. 112).

3.3. In der Folge wurden die Parteien auf den 18./19. Oktober 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 114), die später auf den 3./8. März 2023 verschoben wurde (Urk. 115). Ferner wurden mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2023 die Akten der beiden Parallelverfahren beigezogen (Urk. 123).

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3.4. Zur Verhandlung sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger in Begleitung seines unentgeltlichen Rechtsvertreters erschienen; ebenso nahmen die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ zusammen mit ihren Verteidigern daran teil (Prot. II S. 7 ff.). Nachdem heute ein Urteil gefällt werden kann, fällt der ursprünglich ebenfalls vorgesehene Verhandlungstermin vom 8. März 2023 dahin. II. Prozessuales

1.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich zum Teil gegen die rechtliche Würdigung im angefochtenen Entscheid, indem sie – zusätzlich zu den vorinstanzlichen Schuldsprüchen betreffend (einfache) Nötigung und geringfügige Sachbeschädigung – anstelle einer Verurteilung des Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung eine solche wegen Angriffs beantragt. Insbesondere hat sie an der Berufungsverhandlung ausdrücklich festgehalten, dass sie in Abweichung zur ursprünglich abgegebenen Berufungserklärung (Urk. 94) keine Verurteilung wegen mehrfacher Nötigung mehr verlangt, ebenso wie sie den vorinstanzlich ergangenen Freispruch des Beschuldigten betreffend grobe Verkehrsregelverletzung nunmehr anerkennt (vgl. Urk. 127 S. 2). Weiterhin verlangt die Staatsanwaltschaft sodann die Ausfällung einer höheren Strafe und die Anordnung einer Landesverweisung gegen den Beschuldigten. Schliesslich wendet sie sich gegen die einstweilige Abschreibung der ihm auferlegten Verfahrenskosten (vgl. Urk. 127 S. 2 f.). Auch dem Privatkläger geht es im Rahmen seiner Berufung darum, dass der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig gesprochen wird und dass er härter bestraft wird. Daneben strebt der Privatkläger mit seiner Appellation die Gutheissung seiner adhäsionsweise gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren in solidarischer Haftbarkeit des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten C._____ und D._____ (teilweise dem Grundsatze nach) an (Urk. 128).

1.2. Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich des Freispruchs betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Dispositivziffer 1) und der Schuldsprüche betreffend (einfache) Nötigung und geringfügige Sachbe-

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schädigung (Dispositivziffer 2 teilweise) sowie mit Bezug auf die Verwendung der sichergestellten Gegenstände und asservierten Spurenträger (Dispositivziffern 7 9), die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 12) und die Entschädigung der amtlichen Mandatsträger (Dispositivziffern 13 und 14) vom Gegenstand des Appellationsprozesses ausgenommen. In diesem Umfang ist das erstinstanzliche Urteil demgemäss in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (vgl. BSK StPO II-EUGSTER, Art. 402 N 2). In allen übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid demgegenüber im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens zur Disposition.

2.1. In strafprozessualer Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Privatkläger anlässlich der polizeilichen Erstbefragung vom 17. Mai 2020 ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, dass er gegen den Beschuldigten einen Strafantrag betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB stelle (Urk. 8/1 S. 6). Der Strafantrag ist formgültig und fristgerecht erfolgt, weshalb dieses Strafbarkeitserfordernis erfüllt ist.

2.2. Ferner ist zu beachten, dass der ursprünglich ebenfalls als beschuldigte Person ins Recht gefasste E._____ am 19. Mai 2020 sowohl polizeilich wie auch staatsanwaltschaftlich einvernommen worden ist, ohne dass der Beschuldigte resp. seine Verteidigung daran teilnehmen konnten (Urk. 7/4; Urk. 7/9). Bei der Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten, die am 17. Juni 2020 durchgeführt wurde, machte E._____ sodann von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 7/12), wobei er auch bei dieser Einvernahme als beschuldigte Person und nicht als Zeuge befragt wurde, weshalb das im angefochtenen Entscheid erwähnte Zeugnisverweigerungsrecht von vornherein nicht zur Beurteilung steht (vgl. Urk. 93 S. 37 f.). Unter diesen Umständen vermochte die Beschuldigtenseite den Beweiswert der früheren – in ihrer Abwesenheit getätigten – Sachverhaltsangaben von E._____ nicht auf die Probe stellen. Dadurch wurde es dem Beschuldigten verunmöglicht, das ihm zustehende Konfrontationsrecht wirksam auszuüben (Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 14. Juli 2021, E. 1.3.4 m.w.H.). Im Ergebnis erweisen sich damit sämtliche Aussagen von E._____ als strafprozessual unverwertbar, sofern sie den Beschuldigten belasten und nicht von ihm -- 11 of 38 -anerkannt werden. Hinsichtlich der übrigen vorhandenen Beweise ist hingegen die Abnahme korrekt erfolgt, weshalb ihrer Verwertbarkeit nichts entgegensteht.

2.3. Schliesslich wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Begehren der Verteidigung F._____ als Zeuge gerichtlich befragt (vgl. Prot. I S. 37 ff.). Die beantragte Einvernahme eines weiteren Zeugen (G._____) wurde hingegen abgelehnt, wobei diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 65). Im Berufungsverfahren wurden von keiner Seite Beweisanträge gestellt oder Vorfragen aufgeworfen. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020, E. 2.5 m.w.H.). III. Sachverhalt

1.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend Nötigung und geringfügige Sachbeschädigung wie gesagt unangefochten geblieben sind (vgl. vorstehend E. II. 1.1.). Demnach bilden die diesbezüglichen Anklagesachverhalte von vornherein nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (Urk. 35 S. 3 ff., S. 5 f.).

1.2. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklage zum einen vorgeworfen, am 17. Mai 2020 als Lenker des Personenwagens VW Golf mit dem Kennzeichen ZH

1 auf der Höhe der H._____-strasse … in I._____ das Fahrzeug Audi S5 mit dem Kennzeichen ZH 2, in dem sich J._____ am Steuer sowie der Privatkläger A._____ auf dem Beifahrersitz befanden, überholt, sich vor diesem wieder in die Fahrbahn eingefügt und danach mittels Vollbremsung bis zum Stand abgebremst zu haben, worauf der Lenker des Audi S5 ebenfalls eine Vollbremsung habe durchführen müssen, um eine Auffahrkollision zu vermeiden. Diesbezüglich wurde -- 12 of 38 -der Anklagesachverhalt – abgesehen vom Vorwurf, dass der Beschuldigte damit habe rechnen müssen, dass er die Insassen des Audi S5 durch sein Ausbremsmanöver gesundheits- und lebensgefährlichen Verletzungen aussetzen würde – durch die Vorinstanz im Wesentlichen als erstellt erachtet. In rechtlicher Hinsicht erkannte sie auf Nötigung, wobei sie den ebenfalls angeklagten Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung als von der Nötigung konsumiert erachtete und den Beschuldigten insoweit teilweise freisprach. Sowohl der Schuldspruch betreffend Nötigung wie auch der Freispruch wegen grober Verkehrsregelverletzung sind wie erörtert in Rechtskraft erwachsen. Die entsprechenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (Urk. 93 S. 49 ff.; vgl. dazu nachfolgend E. III. 4.1. ff.) gelten entsprechend als erstellt und sind nicht erneut zu überprüfen.

1.3. Soweit für die Berufungsinstanz noch relevant, wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, sich im Nachgang zum vorgenannten Fahrmanöver an einem Angriff beteiligt zu haben bzw. eventualiter eine einfache Körperverletzung begangen zu haben, indem er nach dem Stillstand des Audi S5 den Privatkläger gewaltsam vom Beifahrersitz gezerrt und anschliessend gemeinsam mit den Mittätern C._____ und D._____ mit mehreren heftigen Faustschlägen auf den Kopf und den Oberkörper des im Bereich zwischen der geöffneten Beifahrertüre und der B-Säule festgesetzten Privatklägers eingeschlagen habe, wobei diesem die Flucht mit einem Hechtsprung über die Motorhaube erst gelungen sei, nachdem zwei weitere Anwesende die drei Mitbeschuldigten weggezogen hätten. Beim gewaltsamen Übergriff habe sich der Privatkläger eine Gehirnerschütterung, eine Verstauchung des Sprunggelenks, eine Schulterprellung sowie eine Kratzspur am rechten Schlüsselbein, multiple Kratzer am Hals, Hautabschürfungen im Bereich des linken Knies und Schürfwunden an beiden Händen zugezogen. In der Folge habe er zudem eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt (Urk. 35 S. 2 f.).

2. Der Beschuldigte anerkennt, nach dem Ausbremsen des Audi S5, in dem der Privatkläger sass, gegenüber diesem körperliche Gewalt angewendet zu haben. Dies bestätigte er auch in der gerichtlichen Befragung an der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 31, S. 34). Von ihm konstant in Abrede gestellt wird aller-- 13 of 38 -dings, dass die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ ebenfalls auf den Privatkläger eingeschlagen haben. Vielmehr hätten beide lediglich versucht, den Privatkläger und ihn auseinanderzubringen (Prot. II S. 31 ff.).

3. Die Vorinstanz hat die Beweismittel, auf denen die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten basieren, vollständig aufgelistet (Urk. 93 S. 12 f.). Insbesondere wurden im angefochtenen Entscheid die Aussagen sämtlicher Beteiligter in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 93 S. 13 ff.). Auf die einzelnen Aussagen ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen. Dasselbe gilt für die objektiven Beweismittel, namentlich die medizinischen Akten über den Privatkläger, welche im angefochtenen Entscheid wiederum richtig wiedergegeben werden (Urk. 93 S. 38 ff.). Des Weiteren hat die Vorinstanz die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung im Strafprozess korrekt dargelegt (Urk. 93 S. 40 ff.). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann an dieser Stelle daher ebenfalls vorab verwiesen werden.

4.1. Mit Bezug auf die Vorgeschichte, die zu den eingeklagten Ereignissen geführt hat, ist unter Verweis auf die schlüssige und nachvollziehbare Begründung der Vorinstanz zunächst als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte seit einiger Zeit mit dem Privatkläger Streit hatte, weil diesem nicht gefiel, dass Ersterer auf Instagram seiner Ehefrau gefolgt haben soll. Später wurden der Schwiegervater des Beschuldigten sowie dessen beiden anderen Schwiegersöhne, die Mitbeschuldigten C._____ und D._____, ebenfalls in den Konflikt involviert. In der Nacht vom 16. auf den 17. Mai 2020 kam es deswegen vor dem … Kulturverein in K._____ zu einem weiteren Disput zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, wobei die übrigen Anwesenden zunächst verhindern konnten, dass eine ausgeprägte Schlägerei entstand. In der Folge fuhr der Privatkläger als Beifahrer im Audi S5 von J._____ Richtung L._____ weg. Kurz darauf wurden sie vom VW Golf des Beschuldigten, der ihnen umgehend nachfuhr, überholt und auf der Höhe der nahegelegenen Tankstelle an der M._____-strasse zum Anhalten gezwungen. Als der Beschuldigte ausstieg und auf den Audi S5 zuging, setzte dieser zurück, -- 14 of 38 -wendete und fuhr nunmehr umgekehrt Richtung I._____ weiter, wiederum gefolgt vom Beschuldigten, der sogleich wieder in seinen VW Golf eingestiegen war. In der Zwischenzeit waren sodann auch die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ sowie N._____ in E._____s Saab 9-3 Sport aufgebrochen und fuhren dem VW Golf des Beschuldigten nach (zum Ganzen: Urk. 93 S. 49 f.; Prot. II S. 26 ff., S. 36 ff., S. 41 ff.).

4.2. Eigenen Aussagen zufolge ist der Beschuldigte dem Audi S5 nachgefahren, weil er den Privatkläger nach der Konfrontation vor dem … Kulturverein in K._____ nochmals zur Rede stellen wollte (Urk. 7/1 S. 2 f.; Urk. 7/6 S. 8; Urk. 7/13 S. 12; Prot. I S. 15 f.; Prot. II S. 28). In der Folge holte der Beschuldigte den Audi S5 auf der Höhe der H._____-strasse in I._____ ein. Wie beim ersten Vorfall auf der M._____-strasse in K._____ bremste der Beschuldigte seinen VW Golf nach abgeschlossenem Überholvorgang auch in I._____ sogleich wieder ab, um den Audi S5 den Weg zu versperren und ihn zum Anhalten zu bringen, sodass er aussteigen und sich zum Privatkläger begeben konnte (Urk. 93 S. 50 f.).

4.3. Für die Beurteilung des weiteren Geschehens ist sodann wesentlich, dass der Beschuldigte eingestanden hat, den Privatkläger geschlagen zu haben. Demnach steht aufgrund seiner Aussagen fest, dass er nach dem Anhalten auf der H._____-strasse schnellen Schrittes zur Beifahrertüre des Audis S5 lief (Urk. 7/13 S. 12), wobei letztlich unklar bleibt, wie es dazu kam, dass die Türe aufging (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten in Urk. 7/13 S. 15 und Prot. II S. 30; vgl. demgegenüber die Aussagen des Privatklägers in Urk. 8/3 S. 13). Jedenfalls entwickelte sich in der Folge sogleich eine tätliche Auseinandersetzung, bei der der Beschuldigte versuchte, den Privatkläger aus dem Fahrzeug zu zerren (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/13 S. 12 f.), und mit der Faust auf ihn einschlug (Urk. 7/13 S. 13; Prot. I S. 16 f.; Prot. II S. 30 f., S. 33). In diesem Zusammenhang wendet der Beschuldigte zwar ein, dass der Privatkläger als Erster zugeschlagen habe, indem dieser versucht habe, mit den Füssen nach ihm zu treten, kaum sei die Autotüre aufgegangen (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/6 S. 7 f.; Urk. 7/13 S. 8 f.; Prot. I S. 17; Prot. II S. 29 f.). Zu Recht macht jedoch auch die Verteidigung kein entsprechendes Notwehrrecht auf Seiten des Beschuldigten geltend (Urk. 129).

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4.4. Des Weiteren sind die in der Anklage umschriebenen physischen Verletzungen des Privatklägers (Gehirnerschütterung, Verstauchung des linken Sprunggelenks, Prellung an der rechten Schulter sowie Kratzspur am Schlüsselbein rechts, multiple Kratzer am Hals, Hautabschürfungen am Knie links und Schürfwunden an beiden Händen) anhand des spitalärztlichen Befunds vom 17. Mai 2020 belegt (Urk. 10/2), zumal sie teilweise auch auf der polizeilichen Fotodokumentation vom 17. Mai 2020 erkennbar sind (Urk. 5 S. 2 ff.). Darüber hinaus ergibt sich aus dem fachpsychologischen Verlaufsbericht vom 23. Oktober 2020, dass der Privatkläger seit den anklagegegenständlichen Vorfällen unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und einer länger dauernden psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bedarf (Urk. 10/20). Jedenfalls zum Zeitpunkt, als die genannten Atteste ausgestellt wurden, können die genannten Beschwerden folglich als erstellt betrachtet werden. Dabei ist unbestreitbar, dass die Gehirnerschütterung, die Kratzspur am Schlüsselbein sowie die Kratzer am Hals und die posttraumatische Belastungsstörung direkt auf die Gewalteinwirkung durch den Beschuldigten zurückzuführen sind. Hingegen stammen die übrigen Folgen, namentlich die Sprunggelenksdistorsion, die Hautabschürfungen in der Knieregion und die Schürfwunden an beiden Händen, am ehesten davon, dass der Privatkläger auf der Flucht vor dem Beschuldigten einen Hechtsprung über die Motorhaube des Audi S5 machen musste und dabei zunächst zu Boden fiel, bevor er davonrennen konnte (Urk. 8/1 S. 5; Urk. 8/3 S. 6 f.). Ob die Schulterkontusion auf die direkte Gewalteinwirkung des Beschuldigten zurückzuführen ist oder ob sie ebenfalls beim Fluchtversuch entstanden ist, wie dies die Verteidigung vorbringt (Prot. II S. 49), spielt für die rechtliche Würdigung keine entscheidende Rolle und kann im Ergebnis demnach letztlich offengelassen werden.

4.5. Abschliessend bleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte alleine gegen den Privatkläger vorgegangen ist oder ob an der Gewaltausübung auch die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ beteiligt waren, wie dies dem Hauptstandpunkt der Anklage entspricht. In diesem Zusammenhang kann vorab auf die ausführliche, sorgfältige und im Ergebnis überzeugende Würdigung der Beweislage durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 52 ff.). Die nachstehenden Ausführungen verstehen sich insofern als Verdeutlichung der vorinstanzlichen Beweis-- 16 of 38 -würdigung, die insbesondere erläutern sollen, weshalb sich trotz der von Appellantenseite vorgebrachten Kritik am erstinstanzlichen Urteil angesichts des vorhandenen Untersuchungsergebnisses keine tätliche Einwirkung des Mitbeschuldigten C._____ oder des Mitbeschuldigten D._____ auf den Privatkläger erstellen lässt.

4.5.1. So haben sowohl der Mitbeschuldigte C._____ und wie auch der Mitbeschuldigte D._____ von Beginn weg und während des gesamten Strafverfahrens konstant beteuert, dass sie selber den Privatkläger nicht geschlagen hätten. Vielmehr seien sie in E._____s Saab 9-3 Sport dem VW Golf des Beschuldigten nachgefahren, damit dieser keine Schlägerei anfängt. Nachdem man in I._____ hinter J._____s Audi S5 angehalten habe, hätten sie sodann umgehend versucht, den Beschuldigten vom Privatkläger zu trennen. Das sei der Grund gewesen, weshalb sie in der Nähe des Beschuldigten gestanden seien, als dieser auf den Privatkläger eingeschlagen habe (vgl. die Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ in Urk. 7/3 S. 5; Urk. 7/7 S. 5 f.; Urk. 7/13 S. 4 f., S. 15 ff.; Urk. 7/15 S. 2 f.; Prot. I S. 34 f.; ebenso die Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ in Urk. 7/2 S. 2 ff.; Urk. 7/13 S. 6 f., S. 15 ff.; Urk. 7/14 S. 2 f.; Prot. I S. 25 f.). Diese Aussagen bestätigten sie auch anlässlich ihrer Befragungen in der gemeinsam durchgeführten Berufungsverhandlung (Prot. II S. 37 ff., S 42 ff.). Diese Depositionen decken sich mit denjenigen des Beschuldigten, der wie erörtert im Verlauf des Verfahrens, zuletzt an der Berufungsverhandlung, anerkannt hat, dass er als Einziger den Privatkläger geschlagen hat (s. vorne E. III. 4.3.). Die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ seien hingegen – so der Beschuldigte weiter – nicht tätlich geworden, sondern beide hätten lediglich versucht, den Privatkläger und ihn auseinanderzubringen (Urk. 7/1 S. 5; Urk. 7/6 S. 6; Urk. 7/13 S. 8 f., S. 16 ff.; Urk. 7/16 S. 2; Prot. I S. 14, S. 16 f.; Prot. II S. 31 f.). Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte mit den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ verschwägert ist, weshalb er gewillt sein könnte, sie möglichst nicht zu belasten. Entgegen der Auffassung des Privatklägers bedeutet dies jedoch nicht, dass man sich bereits vor dem … Kulturverein in K._____ oder auf der Fahrt nach I._____ über das Mobiltelefon darauf verständigt hätte, zu dritt auf den Privatkläger einzuschlagen (Urk. 128 S. 3 f.). Entscheidend ist nämlich, dass auch N._____ – ein weiterer In-- 17 of 38 -sasse des Saab 9-3 Sport – ausgesagt hat, dass die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ den Beschuldigten mutmasslich davon hätten abhalten wollen, den Privatkläger anzugreifen (Urk. 7/10 S. 6). Dieser ist mit keinem der drei Mitbeschuldigten verwandtschaftlich verbunden (Urk. 7/5 S. 2). Zudem gehörte N._____ zum Zeitpunkt, als er seine vorstehend zitierte Mutmassung geäussert hat, noch zum Kreis der Tatverdächtigen, weshalb er sicherlich keinerlei Interesse daran hatte, die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ zu entlasten. Entsprechend erweist sich seine diesbezügliche Aussage als glaubhaft. Bei dieser Sachlage ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte, der bereits nach dem ersten Aufeinandertreffen mit dem Privatkläger vor dem … Kulturverein in K._____ wütend und aggressiv geworden war, derjenige war, der es darauf abgesehen hatte, die Auseinandersetzung mit seinem Widersacher fortzusetzen. Dass man daraufhin mit dem Saab 9-3 Sport aufbrach, um ihm nachzufahren, lag mithin keineswegs daran, dass die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ feindselige Absichten gegen den Privatkläger gehegt hätten, sondern im Gegenteil, dass sie eine Aggression des Beschuldigten diesem gegenüber vermeiden wollten. Schon aus diesem Grund erscheint also die Annahme als lebensfremd, dass die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ selber mit den Fäusten auf den Privatkläger losgegangen sein sollen, kaum sind sie aus dem Auto gestiegen. Anders als es die Privatklägervertretung darzustellen versucht, schliesst im Übrigen auch der Umstand, dass der Privatkläger mehrere Verletzungen erlitten hat, welche auf Gewalteinwirkung zurückzuführen sind, und dass er sich zur waghalsigen Flucht über die Motorhaube genötigt sah, keineswegs aus, dass die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ den Beschuldigten zurückgezogen haben, nachdem sie eingetroffen sind (Urk. 128 S. 4 f.). Denn zum einen ist es durchaus realistisch, dass der Beschuldigte den Privatkläger bereits verletzt hatte, als die beiden Mitbeschuldigten hinzukamen. Und zum anderen ist es verständlich, dass der Privatkläger angesichts der Aggressivität des Beschuldigten die Situation auch nach dem Eingreifen der Mitbeschuldigten C._____ und D._____ noch als derart bedrohlich für ihn einschätzte, dass er – ohne viel darüber nachzudenken – reflexartig die Flucht ergriff, sobald sich ihm eine Möglichkeit dazu bot, auch wenn dies eine gewisse Verletzungsgefahr für ihn barg.

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4.5.2. Daran ändert nichts, dass J._____ die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ als jene Personen wiedererkannt haben will, die zusammen mit dem Beschuldigten auf den Privatkläger eingeschlagen haben (Urk. 8/2 S. 4; Urk. 8/4 S. 10). Denn hierzu muss vorab berücksichtigt werden, dass J._____ mit dem Privatkläger befreundet ist und die beiden den Abend, an dem sich der eingeklagte Vorfall ereignete, zusammen verbrachten (Urk. 8/2 S. 2). Auch wenn J._____ den Beschuldigten ebenfalls persönlich zu kennen scheint (vgl. dazu Urk. 7/1 S. 5), ist damit eine gewisse Voreingenommenheit bei ihm sicher nicht von der Hand zu weisen, zumal er derjenige war, der in seinem Audi S5 versucht hat, mit dem Privatkläger vor dem Beschuldigten davonzufahren. Kommt hinzu, dass J._____ im Verlauf des Verfahrens verschiedene Aussagen machte, die sich nachträglich als unzutreffend erwiesen haben wie etwa jene, dass der "Typ mit dem Facebook-Spitznamen" (gemeint war N._____) der Lenker des nachfolgenden Saab 9-3 Sport gewesen sei (Urk. 8/2 S. 3), obschon nachweislich E._____ am Steuer des fraglichen Fahrzeugs sass (vgl. dazu Urk. 3 S. 6). Darüber hinaus hat sich J._____ in weitere Widersprüche verwickelt. So sprach er in der ersten polizeilichen Befragung noch davon, dass der Typ mit dem Facebook-Spitznamen als vierte Person am Angriff auf den Privatkläger beteiligt gewesen sei (Urk. 8/2 S. 4). Bei der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme war er hingegen nicht mehr in der Lage zu bestätigen, dass "der mit dem Bart" (wiederum meinte er damit N._____) ebenfalls Gewalt gegen den Privatkläger ausgeübt habe (Urk. 8/4 S. 7). In der Folge musste das Strafverfahren gegen N._____ denn auch von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden, weil sich der Verdacht, dass dieser ebenfalls gewaltsam gegen den Privatkläger vorgegangen sei oder aktiv den Angriff der übrigen Beteiligten unterstützt habe, nicht erhärten liess (Urk. 33/14). Auch inhaltlich vermögen J._____s Aussagen demnach in mehrfacher Hinsicht überhaupt nicht zu überzeugen. Wesentlich ist sodann, dass der Übergriff auf den Privatkläger nachts um 00.30 Uhr stattfand, als es dunkel war, und sich im räumlich sehr begrenzten Bereich der geöffneten Beifahrertüre des Audi S5 abspielte. Dabei hielten sich während der Auseinandersetzung auf diesem engen Raum nicht weniger als sechs Personen auf: zum einen der Beschuldigte und der Privatkläger und zum anderen neben J._____ die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ so-- 19 of 38 -wie N._____. Überdies spielte sich der Vorfall geradezu tumultartig und innert kürzester Zeit ab. In dieser völlig unübersichtlichen Situation dürfte es J._____ äusserst schwer gefallen sein, detaillierte Beobachtungen zu machen und diese präzis wiederzugeben, was sich unweigerlich in seinem teilweise mangelhaften Aussageverhalten niederschlägt. Entsprechend kann nicht auf J._____s Aussagen zur Mitwirkung der Mitbeschuldigten C._____ und D._____ am gewalttätigen Übergriff auf den Privatkläger abgestellt werden.

4.5.3. Auch der Privatkläger selber kann nicht angeben, wie viele Personen konkret auf ihn eingeschlagen haben, war die Rede doch einmal von fünf und ein anderes Mal von drei Angreifern (Urk. 8/1 S. 4). Diese Unsicherheiten auf Seiten des Privatklägers erstaunen insofern nicht, als er angegeben hat, dass er während der Auseinandersetzung mit den Armen über dem Kopf versucht habe, sich gegen die Schläge zu schützen (Urk. 8/1 S. 4 f.; Urk. 8/3 S. 13). Zudem könne er sich auch nicht mehr an Details erinnern, weil er kurzzeitig bewusstlos gewesen sei (vgl. Urk. 8/1 S. 5; Urk. 8/3 S. 6). Bezeichnend ist im Übrigen, dass soweit er konkret behauptet, neben dem Beschuldigten sei er auch von den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ geschlagen worden, er sich gar nicht auf seine eigene Wahrnehmung, sondern auf die Informationen stützt, die er im Nachhinein von J._____ erhalten haben soll (Urk. 8/1 S. 4). Beweismässig taugen die privatklägerischen Aussagen deshalb nicht zur sachverhaltsmässigen Erstellung der Rolle, die den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ beim Angriff des Beschuldigten auf ihn zukam.

4.5.4. Wie im angefochtenen Entscheid zu Recht erwogen wurde, haben sodann die anderen Insassen des Saab Sport 9-3 die Tatbeteiligung der Mitbeschuldigten C._____ und D._____ im Verlauf des Strafverfahrens entweder relativiert oder ganz zurückgenommen (Urk. 93 S. 52). So hat sich der Lenker E._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 17. Juni 2020 gänzlich geweigert, Angaben zur Sache zu machen (Urk. 7/12), weshalb seine früher deponierten Aussagen strafprozessual unverwertbar sind und bei der Beweiswürdigung nicht zulasten des Beschuldigten verwendet werden können (s. dazu vorne E. II. 2.2.). Ferner hat N._____ in seiner polizeilichen Erstbefragung vom 19. Mai 2020 aus-- 20 of 38 -gesagt, er glaube, dass der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen habe. Wer sonst auf den Privatkläger eingeschlagen habe, habe er (N._____) nicht gesehen. Die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ seien aber ebenfalls dort gewesen. Er vermute daher, dass auch sie auf den Privatkläger eingeschlagen hätten (Urk. 7/5 S. 4). Ähnlich äusserte sich N._____ in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom gleichen Tag. Wiederum gab er an, dass er nicht alles gesehen habe, weil alles in einem Tumult passiert sei (Urk. 7/10 S. 3). Nach dem Anhalten seien der Beschuldigte sowie die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ sofort zum Audi S5 gelaufen. Als er selber (N._____) zum Auto gelangt sei, habe er gesehen, wie mit den Fäusten auf den Privatkläger eingeschlagen worden sei. Es sei aber nachts gewesen und alle drei seien nahe beieinander gestanden. Er könne daher nicht sagen, wer wann geschlagen habe. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ hätten Schlagbewegungen in Richtung des Privatklägers gemacht. Ob man den Privatkläger getroffen habe, könne er nicht sagen, da es dunkel gewesen sei. Es sei jedoch logisch, dass sie ihn getroffen hätten. Den Mitbeschuldigten D._____ habe er ab dem Augenblick, wo geschlagen worden sei, hingegen überhaupt nicht mehr gesehen (vgl. Urk. 7/10 S. 6). Schliesslich bestätigte N._____ auch bei der nachfolgenden Gegenüberstellung mit allen Mitbeschuldigten am 17. Juni 2020 grundsätzlich seine bereits getätigten Aussagen (Urk. 7/11 S. 4). Auffallend ist dabei, dass N._____, solange er davon berichtet, was er aus eigener Wahrnehmung gesehen hat, sich im Wesentlichen darauf beschränkt auszusagen, dass es nachts gewesen sei und dass es tumultartig abgelaufen sei, wobei alle drei Mitbeschuldigten beim Privatkläger eng beieinander gestanden seien. Er räumt sogar ausdrücklich ein, dass es ihm unmöglich ist zu sagen, wer wann geschlagen hat und ob der Privatkläger überhaupt von Schlägen getroffen wurde. Sobald es darum geht, die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ als jene zu bezeichnen, die zusammen mit den Beschuldigten auf den Privatkläger eingeschlagen haben, gibt N._____ demgegenüber gar keine eigenen Beobachtungen wieder, sondern stellt Vermutungen an ("D._____ und C._____ haben ihn vermutlich auch geschlagen") oder interpretiert das Geschehen aus seiner Sicht ("aber es ist logisch, indem sie so mit den Fäusten gemacht haben, dann haben sie ihn auch getroffen"). Einschätzungen und Schluss-- 21 of 38 -folgerungen dieser Art sind zwar bei Aussagepersonen nicht unüblich, sie schwächen aber den Beweiswert des Zeugnisses entscheidend ab. Mit der Verteidigung ist es jedenfalls durchaus denkbar, dass die Bemühungen der beiden anderen, den Beschuldigten vom Privatkläger wegzuziehen, wozu deren Angaben zufolge eine grössere Kraftaufwendung nötig war, bei N._____ den falschen Eindruck eines gemeinsamen Angriffs erweckt haben können (vgl. Prot. II S. 47, S. 49). Stützt man sich hingegen alleine auf die Wiedergabe dessen ab, was N._____ tatsächlich beobachtet hat, lässt sich rechtsgenügend einzig ableiten, dass die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ ebenfalls zum Audi S5 hingelaufen sind und nahe beim Beschuldigten standen, als dieser auf den Privatkläger einschlug. Eine weitergehende aktive Beteiligung der Mitbeschuldigten C._____ und D._____ am Übergriff auf den Privatkläger ergibt sich aus N._____s Aussagen, soweit sie ausschliesslich auf dessen Wahrnehmung beruhen, demgegenüber nicht.

4.5.5. Nicht anders präsentiert sich die Sachlage hinsichtlich der beiden Zeugen O._____ und P._____, die sich als Unbeteiligte zufällig vor Ort befanden. So gab Ersterer an, dass er als Passant gerade in der Nähe weilte und erst gegen Ende der Auseinandersetzung dazustiess, nachdem er Schreie und quietschende Reifen gehört hatte (Urk. 8/5 S. 6). O._____ konnte lediglich eine "Schupferei" beobachten, wobei er nicht in der Lage war anzugeben, wer wen gestossen habe (Urk. 8/5 S. 7). Nachdem niemand sonst ein Stossen erwähnt, kommt O._____s Angaben, die ohnehin weitgehend nichtssagend blieben, praktisch keinen Erkenntniswert zu. P._____, der in seinem Auto unterwegs war, als er bei der Kreuzung, die in die H._____-strasse mündet, auf den Vorfall aufmerksam wurde (Urk. 8/6 S. 3), sagte seinerseits aus, dass er gesehen habe, wie mehrere Personen um einen Audi herumstanden und ins Auto reinschlugen (Urk. 8/6 S. 4). Allerdings ist bei P._____ zu beachten, dass er das Geschehen, das nach eigenen Angaben innert Sekunden vorbei war, nachts aus einer Entfernung von 20 bis

30 m beobachtet hat (Urk. 8/6 S. 3 f.). Auch in seinem Fall sind die Aussagen angesichts dieser widrigen äusseren Umstände mithin von vornherein nur mit Zurückhaltung zu würdigen. Erstaunlicherweise will er denn auch nicht mitbekommen haben, wie der Privatkläger über die Motorhaube gesprungen ist (Urk. 8/6 -- 22 of 38 -S. 6), obschon dies ein besonders einprägsames Detail der Auseinandersetzung gewesen sein muss. Kommt hinzu, dass der Zeuge bei seiner Einvernahme keinen der Teilnehmer zu identifizieren vermochte (Urk. 8/6 S. 4), womit auch eine Aussage darüber fehlt, ob die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ unter denen waren, die er beim angeblichen Zuschlagen gesehen hat.

4.5.6. Zusammengefasst bleibt demnach festzuhalten, dass der Belastung der Mitbeschuldigten C._____ und D._____ durch J._____ zum einen die Aussagen N._____s gegenüberstehen, wonach er nur gesehen hat, wie die Mitbeschuldigten nahe beim Beschuldigten standen, als dieser auf den Privatkläger eingeschlagen hat, er jedoch nicht konkret beobachten konnte, dass die Mitbeschuldigten selber ebenfalls zugeschlagen haben, und zum anderen der Umstand entgegensteht, dass das Motiv der Mitbeschuldigten C._____ und D._____, dem Beschuldigten nachzufahren, gestützt auf das Untersuchungsergebnis darin lag, zu verhindern, dass der Beschuldigte dem Privatkläger etwas antut, und nicht darin, dass sie selber gegen den Privatkläger ebenfalls tätlich vorgehen wollten. Weitere Beweismittel, die mit hinreichender Verlässlichkeit eine Gewaltausübung seitens der Mitbeschuldigten C._____ und D._____ belegen würden, liegen nicht vor. Insbesondere erscheinen auch P._____s Aussagen – entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 127 S. 9 f.) – als zu vage, um daraus eine konkrete Belastung der beiden abzuleiten. In Würdigung der aufgeführten Umstände lässt sich aufgrund der Beweislage folglich mit der Verteidigung (Prot. II S. 49) nicht erstellen, dass neben dem Beschuldigten auch die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ mit ihren Fäusten den Privatkläger schlugen. IV. Rechtliche Würdigung

1.1. Was die berufungsweise von der Staatsanwaltschaft geforderte zusätzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Angriffs anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass die Bestreitungen der Mitbeschuldigten C._____ und D._____, wonach sie selber im Gegensatz zum Beschuldigten nicht auf den Privatkläger eingeschlagen haben, sachverhaltsmässig nicht widerlegt werden können (s. dazu hiervor E. III. 4.5.6.). Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vo-- 23 of 38 -rinstanz fällt damit eine Tatbestandsmässigkeit nach der Angriffsstrafnorm ausser Betracht, da die Anwendung von Art. 134 StGB voraussetzt, dass mindestens zwei Personen einseitig und gewaltsam auf den Körper des Opfers einwirken, wohingegen es als unzureichend zu erachten ist, dass vorliegend nur der Beschuldigte gegen den Privatkläger Gewalt ausgeübt hat (Urk. 93 S. 62 f.). Nachdem eine anderweitige aktive Beteiligung der Mitbeschuldigten C._____ und D._____ am tätlichen Übergriff auf den Privatkläger nicht ersichtlich ist und eine solche im Übrigen auch nicht eingeklagt wäre, hält der Freispruch vom Vorwurf des Angriffs gemäss dem angefochtenen Entscheid auch einer Überprüfung durch das Berufungsgericht stand.

1.2. Und selbst wenn – entgegen dem soeben Gesagten – von einer Beteiligung der beiden Mitbeschuldigten C._____ und D._____ auszugehen wäre, würde sich immer noch die Frage nach der rechtlichen Qualifikation dieses gemeinsamen Vorgehens stellen, dies nachdem sich aus den Aussagen der Direktbeteiligten klare Hinweise darauf ergeben, dass der Privatkläger nicht gänzlich passiv blieb oder nur abgewehrt hat, sondern zu Beginn der Auseinandersetzung in I._____ selber mit den Füssen gegen den Beschuldigten getreten haben dürfte (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/6 S. 7; Prot. II S. 29 f.), was selbst der Privatkläger nicht ausschliessen wollte (Urk. 8/1 S. 4; Urk. 8/3 S. 14; Urk. 93 S. 16) und worauf auch die Verteidigung hinweist (Prot. II S. 49, S. 63). Vom Tatbestand des Angriffs nach Art. 134 StGB werden nur Fälle einseitiger körperliche Einwirkung mehrerer Täter auf eine oder mehrere Personen erfasst, während wechselseitige tätliche Auseinandersetzungen als Raufhandel nach Art. 133 StGB zu qualifizieren sind. Mit anderen Worten ist für einen Angriff erforderlich, dass die angegriffene Seite entweder völlig passiv bleibt oder sich nur defensiv zu schützen versucht. Sie darf keinesfalls selber tätlich werden, sonst handelt es sich um einen Raufhandel (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2016 vom 3. Juni 2016, E. 2.1 f.; BSK StGB II-M AEDER, Art. 134 N 7). Ein Raufhandel bzw. eine wechselseitige Auseinandersetzung wurde vorliegend allerdings nicht angeklagt, was weitere Fragen mit Blick auf den Anklagegrundsatz aufwerfen würde. Diese Fragen können vorliegend in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen, wonach eine Beteiligung -- 24 of 38 -der Mitbeschuldigten C._____ und D._____ gar nicht erstellt ist (E. IV.1.1.), letztlich allerdings offengelassen werden.

2. Ohne weiteres zu bestätigen ist hingegen der grundsätzlich unbestrittene Schuldspruch betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 63 ff.).

3. Schlussfolgernd ergibt sich, dass der Beschuldigte neben der unangefochten gebliebenen Verurteilung wegen Nötigung und geringfügiger Sachbeschädigung nach wie vor der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen ist. Wie vor Vorinstanz hat demgegenüber – zusätzlich zum unangefochten gebliebenen Freispruch wegen grober Verkehrsregelverletzung – auch hinsichtlich des Anklagevorwurfs des Angriffs ein Freispruch zu ergehen. V. Sanktion

1. Für die begangene Nötigung und die einfache Körperverletzung hat die Vorinstanz gegen den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten, woran

37 Hafttage angerechnet wurden, verhängt, deren Vollzug unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit bedingt aufgeschoben wurde (Urk. 93 S. 69 ff.). Zusätzlich hat sie für die geringfügige Sachbeschädigung anklagegemäss eine unbedingte Busse in der Höhe von Fr. 300.– ausgefällt und die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt (Urk. 93 S. 75 f.). Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 12 Monate sowie die Bestätigung der Busse (Urk. 94 S. 2; Urk. 127 S. 2).

2.1. Wenn die Vorinstanz das Tatverschulden hinsichtlich der einfachen Körperverletzung, welche im konkreten Fall die schwerste Tat darstellt, in objektiver Hinsicht als erheblich und in subjektiver Hinsicht sogar als beträchtlich bezeichnet, die Einsatzstrafe dann aber innerhalb des anwendbaren Strafrahmens, der bis zu 3 Jahren reicht, bei nur 8 Monaten ansiedelt (vgl. Urk. 93 S. 69 f., S. 71), ist dies widersprüchlich. Vielmehr lautet das korrekte Verschuldensprädikat unter Be-- 25 of 38 -rücksichtigung des breiten Spektrums an denkbaren Taten, die verschuldensmässig gravierender erscheinen, "nicht mehr leicht". Unter dieser Prämisse erscheint es denn auch als sachgerecht, die Höhe der Einsatzstrafe – so wie auch die Vorinstanz verfahren ist – im mittleren Bereich des unteren Strafrahmendrittels und damit bei 8 Monaten festzulegen. Darüber hinaus zu übernehmen ist die vorinstanzliche Wahl der Sanktionsart, wobei es als vertretbar erscheint, für die einfache Körperverletzung und die Nötigung zusammen eine Freiheitsstrafe auszufällen (vgl. Urk. 93 S. 70 f.). Nicht zu beanstanden ist ferner, wenn die Vorinstanz das Nebendelikt verschuldensmässig als leicht taxiert und diesbezüglich eine Asperation der Einsatzstrafe um 2 Monate vornimmt (vgl. Urk. 93 S. 71 f.). Insgesamt ergibt sich für die Tatkomponente mithin eine Strafhöhe von 10 Monaten.

2.2. Im Rahmen der Täterkomponente ist zunächst die erstinstanzliche Darstellung der Lebensgeschichte und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anzuführen (Urk. 93 S. 72), die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung als zutreffend bezeichnet wurde (vgl. Prot. II S. 13 ff.). Mit Blick auf seine berufliche Situation gab der Beschuldigte vor Schranken an, nach seiner Einreise in die Schweiz beim Gartenbauunternehmen seines Schwiegervaters gearbeitet zu haben, wobei er die Stelle aufgrund von Rückenproblemen jedoch Mitte 2022 habe aufgeben müssen und seither Arbeitslosentaggelder beziehe. Er habe jedoch eine Stelle in Aussicht, bei der er – wiederum als Gärtner – Fr. 4'800.– brutto verdienen könne (Prot. II S. 14 f.). Seine Ehefrau arbeite ebenfalls in einem Vollzeitpensum und erziele so ein monatliches Einkommen von Fr. 3'800 - 4'000.– (Prot. II S. 15). Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären. Dasselbe gilt für die im Tatzeitpunkt noch bestehende Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (vgl. Urk. 118, wonach der Beschuldigte erst nach der Begehung der hier zu beurteilenden Vergehen vom 17. Mai 2020 am 6. April 2022 eine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis erwirkt hat), was praxisgemäss ebenfalls strafzumessungsneutral zu werten ist. Mit der Vorinstanz kann ihm hingegen sein teilweises Geständnis leicht strafmindernd angerechnet werden (Urk. 93 S. 72 f.). Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten unter dem Titel der Täterkomponente im Ergebnis eine Straf-- 26 of 38 -reduktion von 1 Monat zubilligt (Urk. 93 S. 73), kann ihr deshalb beigepflichtet werden.

2.3. In Würdigung der aufgeführten Strafzumessungsfaktoren erweist sich für die einfache Körperverletzung und die Nötigung demnach die von der Vorinstanz festgelegte Freiheitsstrafe von 9 Monaten im Ergebnis als angemessen. Demgegenüber drängt sich eine Erhöhung des Strafmasses, wie dies von der Staatsanwaltschaft gefordert wurde – die allerdings von einem Angriff ausgegangen ist (Urk. 127 S. 13) –, nicht auf. Richtig ist andererseits, wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 51 StGB eine Anrechnung der 37 Tage, welche er durch Haft erstanden hat, an die Strafe vorgenommen hat (Urk. 93 S. 73).

2.4. Was die Vollzugsregelung für die auszufällende Freiheitsstrafe betrifft, ist dem Beschuldigten sodann in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids eine günstige Legalprognose zu attestieren, was nach Massgabe von Art. 42 StGB die Gewährung des bedingten Strafvollzugs zur Folge hat. Ebenso ist bei ihm als zum Tatzeitpunkt noch vorstrafenlosem Täter die Dauer der Probezeit – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 127 S. 14) – beim gesetzlichen Minimum von 2 Jahren zu belassen (Urk. 93 S. 74 f.).

3.1. Daneben hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass für die geringfügige Sachbeschädigung eine separate Busse auszusprechen ist. Im angefochtenen Entscheid ist das Nötige dazu ausgeführt (vgl. Urk. 93 S. 75 f.). Insofern erweist sich bei isolierter Betrachtung die dafür bemessene Busse von Fr. 300.– an sich als angemessen.

3.2. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass dem Beschuldigten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 6. April 2022 wegen grober Verkehrsregelverletzung neben einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen inzwischen auch eine weitere Busse von Fr. 300.– auferlegt worden ist (Urk. 118). Es liegt damit ein Anwendungsfall der sog. retrospektiven Konkurrenz vor (Art. 49 Abs. 2 StGB), welche auch bei Bussen zur Geltung gelangt (BSK StGB I-ACKERMANN, Art. 49 N 131 m.w.H.). Ausgehend von der groben Verkehrsregelver-- 27 of 38 -letzung als schwerstes Delikt ist die dafür verhängte rechtskräftige Grundstrafe hinsichtlich der neu auszufällenden Busse von Fr. 300.– für die geringfügige Sachbeschädigung um Fr. 200.– zu asperieren. Die hypothetische Gesamtstrafe beläuft sich mithin auf Fr. 500.– Busse. Nach Abzug der rechtskräftigen Grundstrafe vom 6. April 2022 verbleibt somit für die geringfügige Sachbeschädigung eine Busse von Fr. 200.–, die heute als Zusatzstrafe zum besagten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis auszufällen ist.

3.3. Die vorliegend auszusprechende Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Zudem ist die in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung zum Zuge kommende Ersatzfreiheitsstrafe ausgehend vom Regelumwandlungssatz von Fr. 100.–/Tag auf

2 Tage festzulegen. VI. Landesverweisung

1. Des Weiteren fordert die Staatsanwaltschaft berufungsweise, dass der Beschuldigte für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen ist (Urk. 94 S. 2; Urk. 127 S. 2).

2. Ihren Antrag auf Landesverweisung begründet die Staatsanwaltschaft damit, dass der Beschuldigte des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gesprochen werden müsse, was nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB eine Katalogtat darstelle, für die der Täter obligatorisch aus der Schweiz wegzuweisen sei (Urk. 127 S. 15 f.). Nachdem der vorinstanzlich ergangene Freispruch vom Angriffsvorwurf heute zu bestätigen ist (s. vorne E. IV. 1.1.), fehlen die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung freilich nach wie vor. Ebenso wenig bestehen vorliegend Gründe, die Anlass dazu geben, gestützt auf Art. 66abis StGB eine fakultative Landesverweisung auszusprechen. Mit der Vorinstanz (Urk. 93 S. 76) ist deshalb davon abzusehen, eine Landesverweisung anzuordnen.

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VII. Zivilbegehren

1. Im angefochtenen Entscheid finden sich die Anspruchsvoraussetzungen für die von Privatklägerseite geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen sowie die Bemessungskriterien für deren Leistungshöhe richtig wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 93 S. 77 f.).

2.1. Die Vorinstanz hat vorab davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers A._____ im Betrag von Fr. 100.– nebst Zins seit dem 17. Mai 2020 anerkannt hat. Im Übrigen hat sie dessen Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 93 S. 77). Im Berufungsverfahren hält der Privatkläger daran fest, dass festzustellen sei, dass der Beschuldigte sowie die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sind (Urk. 95 S. 2 unter Verweis auf Urk. 80 S. 9 f.; Urk. 128 S. 1, S. 9 f.). Demgegenüber beantragt der Beschuldigte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und lehnt die weitergehenden Schadenersatzbegehren ab bzw. beantragt deren Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 129 S. 2).

2.2. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zum Schuldpunkt steht fest, dass der Beschuldigte vom Anklagevorwurf des Angriffs freizusprechen ist, weil sich sachverhaltsmässig nicht erstellen lässt, dass die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ ebenfalls gewaltsam gegen den Privatkläger vorgegangen sind (s. vorne E. IV. 1.1.). Entsprechend hat auch in den beiden Parallelverfahren betreffend die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ jeweils ein Freispruch vom gleichlautenden Anklagevorhalt zu erfolgen. Demzufolge kann das privatklägerische Schadenersatzbegehren insofern nicht gutgeheissen werden, als er sich auch gegen die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ richtet.

2.3. Soweit es um den Beschuldigten selber geht, verlangt der Privatkläger – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 80 S. 9 f.) – die Feststellung, dass dieser für den über den anerkannten Betrag von Fr. 100.– für die zerrissene Hose übersteigenden Schaden dem Grundsatze nach ersatzpflichtig zu erklären sei, ohne diesen -- 29 of 38 -Antrag auch nur ansatzweise zu begründen bzw. zumindest darzulegen, weshalb eine Substantiierung und Quantifizierung des Schadens zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich wäre (Urk. 128 S. 9). Insbesondere ergeben sich aus den vom Privatklägervertreter vorwiegend im Zusammenhang mit der Genugtuungsforderung gemachten, nur allgemeinen Ausführungen zum Gesundheitszustand des Privatklägers keine Hinweise darauf, dass die medizinische und psychotherapeutische Behandlung des Privatklägers noch nicht abgeschlossen wäre (Urk. 128 S. 10; vgl. auch sogleich E. VII. 3.3.). Damit erweist sich das privatklägerische Schadenersatzbegehen als nicht hinreichend beziffert im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO. Für eine Entscheidung dem Grundsatz nach, welche nach klarem Gesetzeswortlaut von Art. 126 Abs. 3 StPO nur offensteht, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig ist, besteht mithin kein Raum. Dem Antrag des Beschuldigten folgend ist die Zivilklage daher über den anerkannten Betrag hinaus auf den Zivilweg zu verweisen

3.1. Ferner hat die Vorinstanz davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte das Genugtuungsbegehren des Privatklägers in der Höhe von Fr. 5'000.– anerkannt hat. Im Mehrbetrag hat sie die privatklägerische Genugtuungsforderung abgewiesen (Urk. 93 S. 79 f.). Mit seiner Berufung verlangt der Privatkläger eine Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 10'000.– nebst Zins (Urk. 95 S. 2 unter Verweis auf Urk. 80 S. 10 f.; Urk. 128 S. 1, S. 9 f.). Seitens des Beschuldigten wird ein höherer Genugtuungsbetrag als jener, den die Vorinstanz zugesprochen hat, nicht akzeptiert (Urk. 129 S. 2).

3.2. Wie bereits im Rahmen der Beurteilung der Schadenersatzforderung erörtert, ist es vorliegend nicht möglich, neben den Beschuldigten auch die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ als solidarische Haftpflichtige ins Recht zu fassen (s. vorne E. VII. 2.2.). Entsprechend kann auch dem privatklägerischen Genugtuungsbegehren diesbezüglich nicht stattgegeben werden.

3.3. Keinem Zweifel unterliegt es sodann, dass dem Privatkläger für die physischen und psychischen Folgen, die er gemäss vorstehender Erwägung III.4.4. unmittelbar aufgrund des gewalttätigen Vorgehens des Beschuldigten erlitten hat (u.a. eine Gehirnerschütterung und eine posttraumatische Belastungsstörung), ei-- 30 of 38 -ne Genugtuung zuzusprechen ist. Der Privatkläger war zwar nur kurz hospitalisiert (Urk. 10/2). Ins Gewicht fällt aber, dass er im Anschluss daran während mehr als 1 ½ Monaten voll oder ganz arbeitsunfähig war (Urk. 10/16). Dabei ist es im Hinblick auf die genugtuungsrechtliche Beurteilung letztlich irrelevant, dass ein Teil der privatklägerischen Verletzungen – wie etwa die Distorsion am Sprunggelenk des linken Fusses, allenfalls auch die Schulterkontusion – wohl nicht direkt durch die Faustschläge des Beschuldigten verursacht wurde, sondern er sich diese vermutlich zugezogen hat, als er nach seinem Hechtsprung über die Motorhaube des Audi S5 zu Boden gefallen ist, geschah dies doch auf der Flucht, um sich vor dem Übergriff des Beschuldigten in Schutz zu bringen. Immerhin muss angenommen werden, dass die Behandlung der körperlichen Beeinträchtigungen inzwischen abgeschlossen sind, wobei in physischer Hinsicht keine dauerhaften Spätfolgen zu erwarten sind (vgl. etwa Urk. 10/9). Etwas anderes wird seitens des Privatklägers jedenfalls nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 128 S. 9 f.). Mit der Vorinstanz gilt zudem auch die erlittene posttraumatische Belastungsstörung diesfalls als mit der Genugtuung abgegolten, die für die körperlichen Verletzungsfolgen zugesprochen wird (Urk. 93 S. 79 unter Hinweis auf LANDOLT, Genugtuungsrecht,

2. Aufl. 2021, N 451). Entgegen der Auffassung des Privatklägers kann bei der Bemessung der Genugtuungshöhe sodann ebenso wenig berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte wenige Tage vor dem eingeklagten Vorfall mit einem Schlagring an dessen Wohnort und ein anderes Mal an dessen Arbeitsort aufgetaucht sein soll, um ihn einzuschüchtern (vgl. Urk. 80 S. 10 f.), zumal die genannten Vorgänge sachverhaltsmässig überhaupt nicht abgeklärt wurden und auch nicht Bestandteil der Anklage bilden, wobei die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO ohnehin auf Ansprüche beschränkt ist, die sich "aus der [anklagegegenständlichen] Straftat" ergeben. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vom Beschuldigten anerkannte Genugtuungshöhe als angemessen und eine Erhöhung des Betrags drängt sich nicht auf.

3.4. Nicht zulässig ist es hingegen, wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten eine Pauschalsumme für Genugtuung und Zinsen zusammen zugesprochen hat, ist doch das Gericht verpflichtet, Kapitalbetrag und Verzugszinsen separat auszuweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_534/2018 vom 21. Februar 2019, E. 4.2).

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Die dem Privatkläger zustehende Genugtuung ist deshalb ordnungs- und antragsgemäss ab dem haftungsauslösenden Ereignis (17. Mai 2020) mit 5 % zu verzinsen. Im Mehrbetrag ist die privatklägerische Genugtuungsforderung abzuweisen. VIII. Kostenfolgen

1.1. Gemäss Dispositivziffer 15 des angefochtenen Entscheids wurden die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens und des gerichtlichen Hauptverfahrens zwar dem Beschuldigten auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Weshalb die Verfahrenskosten einstweilig abzuschreiben sind, ergibt sich indessen mit keinem Wort aus der Urteilsbegründung (vgl. Urk. 93 S. 82 f.). Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb es dem jungen und grundsätzlich arbeitsfähigen Beschuldigten nicht möglich sein sollte, für die Verfahrenskosten aufzukommen. Allfälligen Zahlungsschwierigkeiten kann zudem auch im Stadium des Kostenbezugs Rechnung getragen werden (Art. 425 StPO). Es ist der Staatsanwaltschaft daher Recht zu geben, wenn sie die einstweilige Kostenabschreibung moniert (vgl. Urk. 94 S. 2; Urk. 127 S. 16). Ihre Berufung ist in diesem Punkt mithin gutzuheissen.

1.2. Keine Änderung erfährt schliesslich Dispositivziffer 16 des erstinstanzlichen Urteils, wonach die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, dafür aber ein Rückzahlungsvorbehalt zulasten des Beschuldigten anzubringen ist. Diese Vorgehensweise steht nämlich in Übereinstimmung mit den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO).

2.1. Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Soweit die -- 32 of 38 -Staatsanwaltschaft unterliegt, trägt hingegen der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID /JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, Art. 428 N 3).

2.2. Vorliegend unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Appellation weitestgehend. Sie dringt einzig mit ihrem Begehren durch, dass der Beschuldigte die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens selber tragen muss und sie nicht einstweilen abgeschrieben werden. In allen übrigen Punkten ist ihren Anträgen hingegen nicht stattzugegeben. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger ebenfalls nur geringfügig – nämlich einzig hinsichtlich der Verzinsung bei der Genugtuung – obsiegt. Nachdem grundsätzlich der Staat die Verantwortung für die Führung des Strafverfahrens trägt und die privatklägerischen Appellationsbegehren im Zivilpunkt keinen allzu grossen Bearbeitungsaufwand verursacht haben, kann die vom Privatkläger erhobene Berufung allerdings bei der Kostenverteilung ausser Acht gelassen werden. Insgesamt betrachtet rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2.3. Entsprechend hat die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ausgangsgemäss ausser Ansatz zu fallen. Zudem besteht auch für einen Rückzahlungsvorbehalt hinsichtlich der Honorare der amtlichen Mandatsträger im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StGB kein Raum.

3.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess Fr. 4'905.50 geltend (Urk. 130). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Zu beachten ist sodann, dass nach der Erklärung, die der aktuelle Verteidiger abgegeben hat, die von ihm verlangte Entschädigung auch die Bemühungen des früheren Offizialverteidigers umfasst (vgl. Urk. 117 und Urk. 125; vgl. auch die ältesten Positionen betreffend Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ in der Honorarnote, Urk. 130 S. 1). Mithin ist der heutige amtliche Verteidiger mit einem Honorar von gerundet Fr. 4'900.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

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3.2. Sodann beansprucht der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers für den Berufungsprozess gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ eine Entschädigung von total Fr. 7'848.60 (vgl. Urk. 126). Auch in seinem Fall bewegt sich das geltend gemachte Honorar innerhalb der Bandbreite des anwendbaren Gebührentarifs und erweist sich – bereinigt um den vom unentgeltlichen Rechtsvertreter im Voraus eingerechneten Aufwand für den schliesslich nicht benötigten zweiten Verhandlungstag vom 8. März 2023 – als angemessen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Aufwand und die Barauslagen anteilsmässig je zu einem Drittel auf das vorliegende Verfahren und auf die Parallelverfahren betreffend die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ aufzuteilen sind. Zu beachten ist sodann, dass nach der Erklärung, die der aktuelle Privatklägervertreter abgegeben hat, sein Honorar auch jenes für den früher eingesetzten unentgeltlichen Rechtsbeistand umfasst (vgl. Urk. 106; Urk. 126 S. 1). Entsprechend ist die Entschädigung für den aktuellen Privatklägervertreter für alle drei Berufungsverfahren auf gesamthaft Fr. 7'200.– (inkl. MwSt. und Auslagen) bzw. der Anteil für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten auf Fr. 2'400.– festzusetzen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 8. März 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Freispruch betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln), 2 teilweise (Schuldsprüche betreffend Nötigung und geringfügige Sachbeschädigung) sowie bezüglich der Dispositivziffern 7 - 9 (Entscheide über Asservate), 12 (Kostenfestsetzung), 13 und 14 (Honorare amtliche Mandate) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

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1. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB ist der Beschuldigte nicht schuldig und er wird von diesem Vorwurf freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 37 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit Fr. 200.– Busse als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 6. April 2022.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

2 Jahre festgesetzt.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

6. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird abgesehen.

7. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Mai 2020 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen wird der Privatkläger mit seiner Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Mai 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs-- 35 of 38 -pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens betragen: Fr. 4'900.– amtliche Verteidigung Fr. 2'400.– unentgeltliche Privatklägervertretung.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

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12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die unentgeltliche Privatklägervertretung im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die unentgeltliche Privatklägervertretung im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG), hinsichtlich vorstehender Disp.-Ziff. 2 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. März 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Der Gerichtsschreiber: MLaw Andres Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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