Lexipedia

Entscheid

SB210301

Sich bestechen lassen etc.

30. August 2021Deutsch23 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1. Mit Urteil der hiesigen Kammer vom 7. März 2019 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs aufgeführten Dispositiv schuldig gesprochen (Urk. 183 S. 84 ff.). Gegen dieses Urteil führten sowohl er als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 6. Mai 2021 wurde die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gutgeheissen und das Verfahren zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an -- 9 of 20 -das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurden sowohl die Beschwerde des Beschuldigten als auch jene der Oberstaatsanwaltschaft abgewiesen (Urk. 199 S. 43). Die Parteien erklärten sich in der Folge mit der schriftlichen Fortführung des Berufungsverfahrens einverstanden (Urk. 201 und 202), weshalb dieses mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2021 angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt wurde, um seine abschliessende Berufungsbegründung einzureichen (Urk. 203). Die Berufungsbegründung des Beschuldigten ging innert Frist ein (Urk. 205). Die Staatsanwaltschaft reichte sodann wiederum fristgerecht ihre abschliessende Berufungsantwort ein (Urk. 209). Nach Zustellung der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft an die Verteidigung ging keine weitere Stellungnahme ein, womit das Verfahren spruchreif ist.

1. Mit Urteil der hiesigen Kammer vom 7. März 2019 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs aufgeführten Dispositiv schuldig gesprochen (Urk. 183 S. 84 ff.). Gegen dieses Urteil führten sowohl er als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 6. Mai 2021 wurde die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gutgeheissen und das Verfahren zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an -- 9 of 20 -das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurden sowohl die Beschwerde des Beschuldigten als auch jene der Oberstaatsanwaltschaft abgewiesen (Urk. 199 S. 43). Die Parteien erklärten sich in der Folge mit der schriftlichen Fortführung des Berufungsverfahrens einverstanden (Urk. 201 und 202), weshalb dieses mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2021 angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt wurde, um seine abschliessende Berufungsbegründung einzureichen (Urk. 203). Die Berufungsbegründung des Beschuldigten ging innert Frist ein (Urk. 205). Die Staatsanwaltschaft reichte sodann wiederum fristgerecht ihre abschliessende Berufungsantwort ein (Urk. 209). Nach Zustellung der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft an die Verteidigung ging keine weitere Stellungnahme ein, womit das Verfahren spruchreif ist.

2.1 Bei einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit welcher die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015, E. 1.1;6B_116/2013 vom 14. April 2014 E. 1.2;6B_35/2012 vom 30. März 2012, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015 E. 1.1. mit Hinweisen). Für die Frage, was im neuen kantonalen Entscheid zum Prozessgegenstand gehört, ist nicht das Dispositiv des Bundesgerichtsentscheids massgebend, sondern die materielle Tragweite des entsprechenden Urteils. Es ist danach zu fragen, ob das ursprüngliche kantonale Urteil insgesamt oder nur teilweise aufgehoben werden soll (Entscheid des Bundes-- 10 of 20 -gerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2). Fest steht indessen, dass der neue kantonale Entscheid für den Beschuldigten zu keinem Nachteil führen darf, zumal das Bundesgericht einzig die Beschwerde des Beschuldigten – teilweise – gutgeheissen hat und somit das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift.

2.2 Vorliegend hielt das Bundesgericht in seinem Urteil vom 6. Mai 2021 fest, dass der Beschuldigte betreffend den Anklagepunkt 1.2 freizusprechen sei, da die Feststellung des Sachverhalts der hiesigen Kammer kein vorsätzliches bzw. eventualvorsätzliches Handeln erkennen lasse und die fahrlässige Begehung einer Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB nicht strafbar sei (Urk. 199 S. 33 f. E. 5.4.2). Diese Feststellung und die ausdrücklich angeordnete Rechtsfolge, dass der Beschuldigte betreffend die Anklageziffer 1.2 vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses freizusprechen sei, sind angesichts der bundesgerichtlichen Erwägungen im Berufungsverfahren bindend. Der Beschuldigte ist entsprechend betreffend Anklageziffer 1.2 vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. Im Übrigen wurden die Beschwerden der Verfahrensparteien durch das Bundesgericht abgewiesen, weshalb die restlichen Schuld- bzw. Freisprüche unverändert zu bestätigen sind.

2.3 Zu beurteilen bleiben demgegenüber die Sanktion sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Darauf wird im Folgenden einzugehen sein. II. Sanktion

1.1 Im ersten Berufungsverfahren wurde der Beschuldigte mit Urteil vom 7. März 2019 – noch unter Einbezug des Schuldspruchs betreffend Anklageziffer 1.2 – zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 120.– verurteilt (Urk. 183 S. 87). Im zweiten Berufungsverfahren beantragt die Staatsanwaltschaft die Ausfällung einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 120.–; die Verteidigung stellt ihrerseits keine Anträge hinsichtlich des Strafmasses (Urk. 205 S.2; Urk. 209 S. 2).

-- 11 of 20 --

1.2 Die Grundsätze der Strafzumessung wurden vom Bundesgericht mehrfach ausführlich dargelegt (vgl. BGE 144 IV 217 E. 2 f., BGE 141 IV 61 E. 6.1.2, je mit Hinweisen) und brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden, zumal das Vorgehen bei der Strafzumessung im Urteil vom 7. März 2019 weder von Seiten des Bundesgerichts noch den Parteien beanstandet wurde.

2.1 Unter Hinweis auf die vom Bundesgericht nicht beanstandeten Erwägungen hinsichtlich der Einsatzstrafe betreffend das schwerste Delikt des Sich bestechen lassens gemäss Art. 322quater StGB (Urk. 183 S. 69 ff. E. 6.7 ff.) ist das objektive und subjektive Tatverschulden im Rahmen aller denkbaren Tatvarianten als leicht zu bezeichnen, weshalb eine Einsatzstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint.

2.2 Im Urteil vom 7. März 2019 wurde sodann festgehalten, dass die Einsatzstrafe von 160 Tagessätzen aufgrund der mehrfachen Amtsgeheimnisverletzung in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StGB um – damals unter Einbezug Anklageziffern 1.1, 1.2 und 1.4 – gesamthaft 40 Tagessätze auf 200 Tagessätze zu erhöhen sei (Urk. 183 S. 71 ff. E. 6.10 ff.). Hinsichtlich des nun nicht mehr zu berücksichtigenden Vorwurfs der Amtsgeheimnisverletzung gemäss Anklageziffer 1.2 wurde sodann festgehalten, dass die Einsatzstrafe hierfür lediglich "minimal" zu erhöhen sei (Urk. 183 S. 72 E. 6.12). Demgegenüber sei die Einsatzstrafe gemäss den weiterhin zu berücksichtigenden Amtsgeheimnisverletzungen gemäss den Anklageziffern 1.1 und 1.4 je "leicht" zu erhöhen (Urk. 183 S. 72 E. 6.11 und 6.13). Diese Erwägungen wurden vom Bundesgericht nicht beanstandet, weshalb ausgehend von ihnen zu ermitteln ist, wie stark die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der nun noch verbleibenden Schuldsprüche gemäss den Anklageziffern 1.1 und 1.4 zu erhöhen ist. Die Einsatzstrafe von 160 Tagessätzen wurde im Urteil vom 7. März 2019 angesichts der drei Schuldsprüche wegen mehrfacher Amtsgeheimnisverletzung gemäss den Anklageziffern 1.1, 1.2 und 1.4 um insgesamt 40 Tagessätze erhöht (Urk. 183 S. 72 E. 6.11 ff.). Da hinsichtlich der Anklageziffern 1.1 und 1.4 je eine "leichte", hinsichtlich der Anklageziffer 1.2 indessen bloss eine "minimale" Erhöhung vorgenommen wurde (Urk. 183 S. 72 E. 6.11 ff.), rechtfertigt es sich, die -- 12 of 20 -Einsatzstrafe von 160 Tagessätzen angesichts der nunmehr verbleibenden Schuldsprüche wegen mehrfacher Amtsgeheimnisverletzung gemäss den Anklageziffern 1.1 und 1.4 um 30 Tagessätze auf 190 Tagessätze zu erhöhen.

2.3 Hinsichtlich der Täterkomponente sind keine neuen Umstände bekannt, welche eine vom Urteil vom 7. März 2019 abweichende Beurteilung begründen könnten (vgl. Urk. 183 S. 73 E. 6.16). Auch seitens der Parteien werden keine solche veränderten Verhältnisse geltend gemacht, die eine Auswirkung auf die Strafzumessung haben könnten. Die persönlichen Verhältnisse sind demnach weiterhin strafzumessungsneutral zu bewerten. Auch aufgrund des Geständnisses ist unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil vom 7. März 2019 keine Strafreduktion angezeigt (Urk. 183 S. 73 f. E. 6.17). Unter Hinweis auf die vom Bundesgericht nicht beanstandeten Erwägungen im Urteil vom 7. März 2019, wonach der Beschuldigte aufgrund der langen Verfahrensdauer während über 5 Jahren unter dem Damoklesschwert einer möglichen Verurteilung in einem Kernbereich seines beruflichen Lebens stand, weshalb angesichts der daraus resultierenden Ungewissheiten eine merkliche Strafreduktion vorzunehmen sei (Urk. 183 S. 74 ff. E. 6.18), ist die Geldstrafe auch in der neu vorzunehmenden Strafzumessung um 40 Tagessätze auf insgesamt

150 Tagessätze zu senken.

2.4 Auch hinsichtlich der Tagessatzhöhe haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben und wurden auch keine solchen geltend gemacht, die ein Abweichen von jener gemäss Urteil vom 7. März 2019 rechtfertigen würden (vgl. Urk. 183 S. 76 f. E. 6.20). Die Tagessatzhöhe ist entsprechend erneut auf Fr. 120.– festzusetzen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Im Urteil der hiesigen Kammer vom 7. März 2019 wurden dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens angesichts der Verfahrensausgangs zur Hälfte auferlegt (Urk. 183 S. 79 ff. E. 8.1). Der nun abweichend von jenem Urteil zu erfolgende Freispruch betreffend die Anklageziffer 1.2 vermag – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 205 -- 13 of 20 -S. 18) – hinsichtlich der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens keine andere Kostenverteilung zu rechtfertigen, zumal dieser Freispruch angesichts des gesamten Umfangs des anfänglich breit geführten Strafverfahrens kaum ins Gewicht fällt. Die hälftige Auflage der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens erweist sich demnach weiterhin als angemessen und ist zu bestätigten. Ebenfalls zu bestätigen ist entsprechend auch die dem Beschuldigten bereits im Urteil vom 7. März 2019 zugesprochene auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung für die anwaltliche Vertretung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren in Höhe von Fr. 10'000.– zzgl. Mwst. von 8 % (vgl. Urk. 183 S. 83 E. 8.1.13).

2.1 Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.2 Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB170507) wurden im Urteil vom 7. März 2019 dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt. Zudem wurde ihm eine auf einen Fünftel reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'600.– zugesprochen (Urk. 183 S. 83 ff. E. 8.2). Angesichts des nunmehr zu erfolgenden Freispruchs betreffend Anklageziffer 1.2 obsiegt der Beschuldigte hinsichtlich seiner Anträge im ersten Berufungsverfahren in leicht grösserem Umfang. Es rechtfertigt sich, ihm die Kosten des ersten Berufungsverfahrens zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtkasse zu nehmen. Auch die ihm zugesprochene Prozessentschädigung für die anwaltliche Vertretung ist – ausgehend von einer vollen Entschädigung von Fr. 8'000.– (vgl. Urk. 183 S. 84 E. 8.2.3) – bloss auf einen Viertel und damit Fr. 2'000.– zu reduzieren.

3.1 Dass infolge der Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungsverfahren nötig wurde, hat der Beschuldigte nicht zu vertreten. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend hat der Beschuldigte zudem Anspruch auf Entschädigung der notwendigen Aufwände für die Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese bemisst sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 AnwGebV und somit pauschal.

-- 14 of 20 --

3.2 Die Verteidigung stellt für das Berufungsverfahren unter Anwendung eines Stundenansatzes in Höhe von Fr. 300.– pro Stunde Aufwände in Höhe von Fr. 1'747.– in Rechnung (vgl. Urk. 214). Insbesondere die Ausführungen der Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung zur materiellen Beurteilung der Anklageziffer 1.2 (Urk. 205 S. 3 - 17) waren jedoch aufgrund der klaren und für die Berufungsinstanz verbindlichen Vorgabe des Bundesgerichts, wonach der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen sei, völlig unnötig und sind entsprechend nicht zu entschädigen. Angesichts des sehr beschränkten Prozessthemas, der verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts sowie des Umstands, dass bloss ein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, erscheint insgesamt eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'000.– angemessen.

1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 31. August 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird verfügt:

1. Das Verfahren betreffend Anklagepunkt 3 (Vorwürfe des Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB sowie der Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 320 StGB) wird eingestellt.

2. (Mitteilungen)

3. (Rechtsmittel)

1. (…)

2. Von den Vorwürfen - (…) - (…) - der mehrfachen Pornographie i.S.v. altArt. 197 Ziff. 3 bis StGB (betreffend Anklagepunkt 5) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-4. (…)

-- 15 of 20 --

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 526.30 Auslagen Anklagebehörde Fr. 52.00 Telefonkontrolle Fr. 4'200.00 Auslagen Polizei Fr. 961.10 Zeugenentschädigung Fr. 13'937.70 Dolmetscherentschädigung Fr. 38'856.85 Kosten der amtlichen Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. (…)

7. Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 34'628.00 Barauslagen CHF 1'357.40 Zwischentotal CHF 35'985.40 MwSt. CHF 2'871.45 Neues Zwischentotal CHF 38'856.85 abzüglich Kostenvorschuss CHF -7'924.25 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 30'932.60 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)

8. (…)

9. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bei den Akten belassen: a) (…) b) Editionsantwort der Stadtpolizei Zürich vom 4. Juli 2016 betreffend POLIS-Benutzervorschriften und deren Beilagen gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2016 (D1-act. 70/5 ff.), c) Editionsantwort der Swisscom AG zur SIM-Karte Swisscom Mobile Nr. … vom 21. Oktober 2016 gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2016 (D2-act. 13/5), -- 16 of 20 -d) Editionsantwort der Stadtpolizei Zürich vom 15. Juli 2016 sowie Ergänzungsschreiben vom 11. August 2016 bezüglich Verzeigungspraxis zu Art. 197 ff. 3bis altStGB gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2016 (D3act. 16/6 und 16/13). 10.-12.(…)

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB (betreffend Anklageziffer 1.4) sowie − der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (betreffend Anklageziffern 1.1 und 1.4).

2. Der Beschuldigte wird zudem freigesprochen von den Vorwürfen − des Sich bestechen lassens (betreffend Anklageziffer 1.1) − des mehrfachen Amtsmissbrauchs (betreffend Anklageziffer 1.1 und 1.4) sowie − der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (betreffend Anklageziffer 1.2).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 120.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. September 2015 beschlagnahmte Festplatte Western Digital 1 TB,

-- 17 of 20 --

SNR WX51AA2R8314 (FCS Nr. 51131113196) (Urk. D1 68/37, Sachkaution Kasse STA I-III Nr. 10413) wird bei den Akten belassen.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6 und 8) wird bestätigt.

7. Dem Beschuldigten wird für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 10'800.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Die Gerichtsgebühr im ersten Berufungsverfahren (SB170507) wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 910.65 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Dr. iur.X2._____ (bis 10. Januar 2018, bereits ausbezahlt)

9. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB170507), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Dem Beschuldigten wird für das erste Berufungsverfahren (SB170507) eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

11. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB210301) werden auf die Gerichtskasse genommen.

12. Dem Beschuldigten wird für das zweite Berufungsverfahren (SB210301) eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

13. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche werden abgewiesen.

-- 18 of 20 --

14. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerin Stadtpolizei Zürich, z.Hd. Frau B._____ − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1a, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse der Staatsanwaltschaften I-III gemäss Disp. Ziffer 5.

15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

-- 19 of 20 --

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. August 2021 Der Präsident: lic. iur. R. Naef Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Zanetti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

-- 20 of 20 --