Lexipedia

Entscheid

SB210304

Fahrlässige einfache Körperverletzung

16. Dezember 2021Deutsch36 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Einleitung und Verfahrensgang

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Berufung gegen das eingangs im Dispositiv zitierte Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 18. August 2020, mit welchem der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 120.– (Urk. 77 S. 26).

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Berufung gegen das eingangs im Dispositiv zitierte Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 18. August 2020, mit welchem der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 120.– (Urk. 77 S. 26).

2. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 77 S. 3).

3. Mit Eingabe vom 27. August 2020 meldete der Beschuldigte zunächst Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 71). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Beschuldigten, dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft am 26. Mai 2021 zugestellt (Urk. 76). Mit Eingabe vom 9. Juni 2021 liess der Beschuldigte die Berufungserklärung gegen das vorinstanzliche Urteil einreichen und einen Beweisantrag stellen (Urk. 79). Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2021 wurde die Berufungserklärung unter Hinweis auf Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO sowie Art. 34 StGB dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ebenfalls wurde dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Zudem wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und diverse Unterlagen zur finanziellen Situation einzureichen (Urk. 81). Der Privatkläger verzichtete mit Eingabe vom 2. Juli 2021 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Abweisung des Beweisantrags des Beschuldigten (Urk. 83 S. 1). Auch die Staatsanwaltschaft See / Oberland verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Abweisung des Beweisantrags (Urk. 85). Innert erstreckter Frist reichte der -- 4 of 26 -Beschuldigte das Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ein (Urk. 89 bis Urk. 94/1-2).

4. Der Beweisantrag des Beschuldigten wurde mit Präsidialverfügung vom 9. August 2021 abgewiesen und dem Beschuldigten wurde Frist angesetzt, um zur Gebotenheit der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren Stellung zu nehmen (Urk. 95). Der Beschuldigte reichte innert Frist am 23. August 2021 seine Stellungnahme dazu ein (Urk. 97). Mit Präsidialverfügung vom 31. August 2021 wurde das Mandat von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten per Datum der Verfügung widerrufen und dem genannten Rechtsanwalt wurde Frist angesetzt, um seine Honorarnote einzureichen und zu erklären, ob er den Beschuldigten fortan erbeten verteidige (Urk. 99). Innert Frist reichte dieser seine Honorarnote ein und teilte dem Gericht mit, dass er den Beschuldigten nicht mehr vertrete (Urk. 101). Sodann wurden die Parteien auf 4. November 2021 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 104). Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 30. September 2021 (Urk. 107) und 4. Oktober 2021 (Urk. 110) die Verschiebung der Berufungsverhandlung. Diese wurde in der Folge verschoben, und es wurde neu auf 16. Dezember 2021 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 113).

5. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte sowie der Vertreter des Privatklägers B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (Prot. II S. 7). Vorfragen waren keine zu beantworten und es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt (vgl. Prot. II S. 8 f.). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung Der vormalige amtliche Verteidiger forderte mit der Berufungserklärung, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Im Übrigen beantragte er die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, mit Ausnahme dessen Dispositiv-Ziffer 7 (Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung; Urk. 79 S. 1 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der nicht -- 5 of 26 -mehr vertretene Beschuldigte, dass er auch Teile der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 7 anfechte (Prot. II S. 9). Entsprechend steht im vorliegenden Berufungsverfahren das gesamte vorinstanzliche Urteil zur Disposition (vgl. Art. 404 StPO).

2. Prozessuale Vorbemerkungen

2.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

2.2. Auf die Argumente der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten sowie des Privatklägers ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E 2.2; BGE 138 IV 81 E 2.2., je mit Hinweisen). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkung Dem Beschuldigten wird im vorliegenden Strafverfahren vorgeworfen, eine fahrlässige einfache Körperverletzung begangen zu haben. Er wendet sich mit seiner Berufung gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch. Entsprechend ist vorliegend primär zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt erstellen lässt.

2. Beweiswürdigung im Allgemeinen

-- 6 of 26 --

Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (BSK StPO-TOPHINKE, N 76 zu Art. 10 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt indessen nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein «Gegenbeweis» der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170406 vom 8. Februar 2018, E. III.2.3). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht es Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person deutlich untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern vielmehr auf den materiel-- 7 of 26 -len Gehalt ihrer Aussagen, mithin deren Glaubhaftigkeit. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (B ENDER/N ACK/T REUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 68 ff. und S. 76 ff.).

3. Zum Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung

3.1. Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er am 28. September 2018, um ca. 17.50 Uhr, als er mit dem Personenwagen Renault Espace auf der C._____strasse in D._____ und bei der Verzweigung E._____-strasse nach links in die E._____-strasse in Richtung D._____ habe abbiegen wollen, in Folge pflichtwidriger Unaufmerksamkeit den Geschädigten B._____ (fortan "Privatkläger"), welcher von D._____ herkommend mit seiner Vespa Piaggio (fortan "Vespa") mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h auf der E._____-strasse in Fahrtrichtung F._____ gefahren sei, übersehen habe. Es wird ihm vorgeworfen, dass er sein Fahrzeug in Missachtung der Signalisation "Kein Vortritt" auf die Kreuzung gelenkt habe, wo es zu einer Kollision zwischen dem Personenwagen des Beschuldigten und der Vespa des Privatklägers gekommen sei, wodurch an beiden Fahrzeugen Sachschaden entstanden sei. Durch die Kollision habe sich der Privatkläger unter anderem ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine doppelte Unterkieferfraktur, eine Beckenringfraktur, ein Thoraxtrauma mit Lungenkontusion rechts sowie ein Abdominaltrauma mit Leber- und Nebennierenlazeration zugezogen, weshalb der Privatkläger rund 10 Tage hospitalisiert und über mehrere Monate vollständig respektive teilweise arbeitsunfähig gewesen sei.

3.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zur Kollision mit dem Privatkläger gekommen ist und dieser dadurch diverse Verletzungen erlitten hat. Er anerkennt auch, dass er an der Kreuzung grundsätzlich vortrittsbelastet gewesen ist. Dem-

-- 8 of 26 --

gegenüber bestreitet der Beschuldigte jedoch, dass er den Verkehrsunfall in pflichtwidriger Unaufmerksamkeit verursacht habe. Er macht geltend, dass der Privatkläger dem vor ihm fahrenden, rechts abbiegenden Fahrzeug viel zu nahe aufgefahren sei und dieses vor ihm fahrende Fahrzeug überholt und dabei vermutlich die ausgezogene Linie der Linksabbiegespur überschritten habe bzw. über die Einspurstrecke gefahren sei. Dadurch habe sich der Privatkläger nicht verkehrsregelkonform verhalten. Das Verhalten des Privatklägers sei kausal für die Kollision und er selbst habe mit einem solchen Verhalten des Privatklägers nicht rechnen müssen. Dementsprechend sei er nicht schuldig (Urk. 67 S. 8, Urk. 3/1 S. 3 und 5, Urk. 3/3 S. 3; Urk. 116 S. 4 ff.; Prot. II S. 9 ff.).

3.3. Sachverhaltserstellung / Beweiswürdigung im Allgemeinen

3.3.1. In Bezug auf den Anklagevorwurf liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-3, Prot. I S. 1 ff.; Urk. 116), die Aussagen des Privatklägers (Urk. 5), die Aussagen des Zeugen G._____ (Urk. 7) und die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich (Urk. 10) als Beweismittel vor.

3.3.2. Der Beschuldigte konnte der Einvernahme des Privatklägers und des Zeugen G._____ bei der Staatsanwaltschat beiwohnen und hatte die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 5 bzw. Urk. 7).

3.3.3. Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei ihrer Anklage im Wesentlichen auf die Aussagen des Privatklägers sowie im Weiteren auf die Aussagen des Zeugen G._____. Die Vorinstanz hielt fest, dass der äussere Ablauf des Unfallhergangs gemäss Anklageschrift nicht umstritten sei und als erstellt gelten könne (Urk. 77 S. 5). Dies ist mit Blick auf die Vorbringen des Beschuldigten betreffend das Verhalten des Privatklägers nicht ganz zutreffend. Entsprechend ist auch der äussere Anklagesachverhalt, soweit er nicht eingestanden ist, im Folgenden zu erstellen.

3.4. Aussagen des Beschuldigten

-- 9 of 26 --

3.4.1 Der Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 28. September 2018 aus, dass der Motorradfahrer "schnell" gekommen sei und einen Schwenker um das abbiegende Fahrzeug herum gemacht habe (Urk. 3/1 Frage 2 bzw. 15). Bevor er losgefahren sei, sei das Motorrad nicht sichtbar gewesen (Urk. 3/1 Frage 9). Er, der Beschuldigte, habe das Gefühl, dass der Motorradfahrer am Ende der abgesperrten Strecke auf die Linksabbiegespur gefahren sei. Anders komme er ja gar nicht nach vorne, weil es sehr eng sei (Urk. 3/1 Frage 11).

3.4.2. Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 21. Mai 2019 sagte der Beschuldigte aus, dass der Roller mit relativ hohem Tempo über die Linksabbiegespur "geschossen" gekommen sei (Urk. 3/2 Frage 25). Der Fahrer des abbiegenden Fahrzeuges sei noch auf der geraden Strecke gewesen, bevor er begonnen habe, abzubiegen. Der Fahrer habe geblinkt und verlangsamt, erst dann könne er, der Beschuldigte, losfahren (Urk. 3/2 Frage 34). Das abbiegende Fahrzeug habe das Abbiegemanöver noch nicht begonnen, als er [der Beschuldigte] losgefahren sei (Urk. 3/2 Frage 35). Der Privatkläger sei für ihn vom Fahrzeug verdeckt gewesen (Urk. 3/2 Frage 40). Auf die Frage, ob er gesehen habe, dass der Privatkläger auf die Linksabbiegespur ausgeschwenkt sei, antwortete er mit nein. Er habe nur gesehen, wie der Privatkläger von dort hergekommen sei. Wenn man die Geometrie der Kreuzung ansehe, sei das gar nicht anders möglich (Urk. 3/2 Fragen 41 und 42). Es stimme nicht, dass der Privatkläger die Linksabbiegespur nicht befahren habe (Urk. 3/2 Frage 51). Der Beschuldigte erklärte, dass er den Privatkläger nicht gesehen habe, sonst wäre er nicht losgefahren (Urk. 3/2 Frage. 57). Es sei mathematisch nicht möglich, ein Fahrzeug zu schwenken, ohne die Linksabbiegespur zu befahren, weil die Linksabbiegespur massiv verkürzt worden sei (Urk. 3/2 Frage 68).

3.4.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Juli 2019 wiederholte der Beschuldigte, dass der Privatkläger mit seiner Vespa die Linksabbiegespur befahren habe (Urk. 3/3 Frage 9). Er habe dies nicht gesehen (Urk. 3/3 Frage 10), die Spuren liessen dies unzweifelhaft erscheinen (Urk. 3/3 Frage 11) bzw. es sei Geometrie (Urk. 3/3 Frage 8). Der Beschuldigte wiederhol-- 10 of 26 -te, dass er den Privatkläger erst gesehen habe, als dieser hinter dem abbiegenden Fahrzeug hervorgeschossen sei (Urk. 3/2 Frage 10). Weiter sagte der Beschuldigte aus, dass aus dem Foto 2 seiner Eingabe vom 21. Mai 2019 ersichtlich sei, dass der Privatkläger mit seiner Vespa die Linksabbiegespur überfahren habe, weil die Richtung der Bremsspur in Richtung des Linksabbiegers zeige (Urk. 3/3 Frage 36; Urk. 8 S. 4).

3.4.4. In der Hauptverhandlung vom 18. August 2020 hielt der Beschuldigte an seinen Aussagen fest und wiederholte, dass ein Motorrad von der Geometrie her nicht auf der gleichen Spur überholen könne, ohne die Linksabbiegespur zu beanspruchen (Urk. 63A S. 6). Es sei eine einfache geometrische Berechnung, dass der Motorradfahrer beim links schwenken und überholen die Linksabbiegespur befahren habe (Urk. 63A S. 8). Er habe den Privatkläger nicht gesehen, sonst wäre er ja nicht losgefahren (Urk. 63A S. 8).

3.4.5. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seinen früheren Aussagen, dass der Privatkläger durch sein nahes Auffahren, die hohe Geschwindigkeit und das Überholen über die Linksabbiegespur drei Fehler begangen habe, welche ursächlich für den Unfall seien, weshalb er, der Beschuldigte, freizusprechen sei (vgl. Urk. 116 S. 4 ff.; Prot. II S. 9 ff.).

3.5. Aussagen des Privatklägers

3.5.1. Der Privatkläger sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 28. September 2018 aus, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug geblinkt und nach rechts abgebogen habe und er danach weiter geradeaus gefahren sei (Urk. 4 Frage 5). Er wisse nicht mehr, wie viel Abstand er zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug gehabt habe, vielleicht 2 Fahrzeuglängen bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h (Urk. 4 Fragen 7 und 8) bzw. vielleicht noch eine Fahrzeuglänge, als dieses abgebogen habe und er selber wieder am Beschleunigen auf fast ca.

60 km/h gewesen sei (Urk. 4 Frage 9). Auf die Frage, ob er habe links ausweichen müssen, um an dem anderen Fahrzeug vorbeizufahren, antwortete der Privatkläger, dass er mehr oder weniger gerade aus gefahren sei, vielleicht etwas

-- 11 of 26 --

nach links auf der Kreuzung. Er sei aber nicht auf die Linksabbiegespur gekommen (Urk. 4 Frage 10).

3.5.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Juli 2019 wiederholte der Privatkläger seine Aussagen. Das vor ihm fahrende Fahrzeug habe rechts geblinkt und sei nach rechts abgebogen. Nachdem es rechts abgebogen sei, sei er, der Privatkläger, weiter geradeaus gefahren, ohne die Sicherheitslinie berührt zu haben. Er sei mit ca. 60km/h in das Fahrzeug geprallt (Urk. 5 Frage 11). Der Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug habe ungefähr zwei Wagenlängen betragen (Urk. 5 Frage 20) und während das vor ihm fahrende Fahrzeug abgebogen habe, habe er den Abstand auf vielleicht eine Wagenlänge verringert (Urk. 5 Frage 21). Der Privatkläger sagte aus, dass er die Linksabbiegespur nicht überfahren habe (Urk. 5 Frage 32) und er 100 % sicher sei, dass er auf seiner Spur geblieben sei (Urk. 5 Frage 33). Er habe die Sicherheitslinie nicht berührt und habe nicht überholt (Urk. 5 Frage 45).

3.6. Aussagen des Zeugen G._____

3.6.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. September 2018 sagte der Zeuge G._____ als polizeiliche Auskunftsperson aus, dass der Privatkläger relativ nahe am vorderen Fahrzeug gefahren sei, leicht hinten links versetzt, vielleicht 3-4 Meter hinter diesem Fahrzeug. Zeitgleich wie das Fahrzeug abgebogen habe, habe der Motorradfahrer einen Schwenker nach links gemacht und beschleunigt (Urk. 6 Frage 3).

3.6.2. Im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Juli 2019 als Zeuge sagte G._____ aus, dass der Motorradfahrer das abbiegende Fahrzeug leicht überholt habe (Urk. 7 Frage 13). Der Privatkläger sei so 7 bis 10 Meter hinter dem vor ihm fahrenden Fahrzeug gefahren. Vielleicht etwas mehr (Urk. 7 Frage 19). Er sei von ihm aus eher etwas links gefahren (Urk. 7 Frage 20). Während das vor dem Privatkläger fahrende Fahrzeug nach rechts abgebogen habe, sei der Privatkläger links auf die Seite gefahren und habe das abbiegende Fahrzeug überholt (Urk. 7 Frage 25). Auf die Frage, ob der Privatkläger einen Schwenker gemacht habe, antwortete er, dass der Privatkläger einen leichten Schwenker -- 12 of 26 -nach links gemacht habe, da das Fahrzeug noch nicht ganz abgebogen sei (Urk. 7 Fragen 26 und 27). Den Schwenker habe der Privatkläger gemacht, als ca. 1/3 des vor ihm fahrenden Fahrzeugs nicht mehr auf der Hauptstrasse und 2/3 noch auf der Hauptstrasse gewesen sei (Urk. 7 Frage 30). Die Frage, ob der Privatkläger bei dem Schwenker, welchen er um das abbiegende Fahrzeug gemacht habe, die Linksabbiegespur befahren habe, konnte der Zeuge nicht beantworten ("Ich habe das Bild nicht mehr im Kopf."; Urk. 7 Frage 32). Als der Zeuge auf seine Ausführungen anlässlich eines Telefonats mit dem Polizisten nach der polizeilichen Einvernahme angesprochen wurde – dass der Privatkläger zwar einen Schwenker gemacht habe, dabei den Linksabbieger aber nicht befahren habe –, sagte er aus, dass es damals sicher frischer im Kopf gewesen sei und er es jetzt nicht mehr wirklich sagen könne (Urk. 7 Frage 34).

3.7. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten und Aussagenwürdigung

3.7.1. Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während erstere Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist die letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist generell auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (ROLF BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, 1985, S. 53 ff.).

3.7.2. Die Vorinstanz beurteilte weder die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten noch würdigte es die Aussagen der Beteiligten. Dies ist im Folgenden nachzuholen.

-- 13 of 26 --

3.7.3. Der Beschuldigte wurde am 28. September 2020 polizeilich wegen fahrlässiger Körperverletzung und Nichtgewähren des Vortritts beim Signal Kein Vortritt als beschuldigte Person im Sinne von Art. 157 ff. StPO einvernommen (Urk. 3/1). Am 21. Mai 2019 und am 3. Juli 2019 wurde er durch die Staatsanwaltschaft ebenfalls als beschuldigte Person einvernommen. Da A._____ als beschuldigte Person einvernommen wurde bzw. auch im vorliegenden Berufungsverfahren beschuldigte Person ist, war er im gesamten Verfahren nicht unter Strafandrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet und er hatte bzw. hat ein legitimes Interesse daran, die Ereignisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Darüber hinaus bestehen jedoch keine Gründe, an seiner grundsätzlichen Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Die Aussagen des Beschuldigten sind von der polizeilichen Befragung an bis und mit der Berufungsverhandlung konstant. Sie sind weitgehend widerspruchsfrei. Der vom Beschuldigten geschilderte Geschehensablauf erscheint zudem chronologisch nachvollziehbar. Mit den Aussagen des Privatklägers konfrontiert, bestreitet er diese. Er hat nüchtern und sachlich ausgesagt. Wie es zur Kollision gekommen sein soll, erklärt er mit eigens gemachten Darstellungen und Berechnungen. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten damit als glaubhaft zu beurteilen.

3.7.4. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Privatklägers ist darauf hinzuweisen, dass dieser in der polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2018 als polizeiliche Auskunftsperson und anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson unter der Strafandrohung von Art. 303-305 StGB ausgesagt hat, was aber grundsätzlich nicht automatisch zu einer erhöhten Glaubhaftigkeit seiner Aussage führt (Urk. 5). Er hat nach einer kurzen Bedenkzeit einen Strafantrag wegen fahrlässigen Körperverletzung gestellt (Urk. 2). Ausserdem macht er als Privatkläger Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den Beschuldigten geltend (wenn nicht adhäsionsweise; Urk. 12/6) und hat somit ein eigenes Interesse insbesondere auch wirtschaftlicher und/oder finanzieller Natur am Ausgang des Verfahrens (Urk. 73). Darüber hinaus drohten dem Privatkläger – mindestens noch während dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren – aber auch -- 14 of 26 -ein separates Strafverfahren und ein Administrativmassnahmeverfahren, welche beide bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens sistiert wurden (Urk. 17/4 und Urk. 23). Konkrete Hinweise, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht belasten und hierfür das Risiko einer Bestrafung mit Freiheits- oder Geldstrafe auf sich nehmen sollte, sind aber nicht ersichtlich. Es bestehen insgesamt keine Gründe, an der Glaubwürdigkeit des Privatklägers zu zweifeln. Seine Aussagen sind aber dennoch mit einer gewissen kritischen Zurückhaltung zu würdigen. Inhaltlich sind die Aussagen des Privatklägers in sich stimmig und konstant. Er gab immer an, einen Abstand von zwei Wagenlängen zum Voraus fahrenden Fahrzeug gehabt zu haben bzw. eine Wagenlänge Abstand, als dieses abgebogen habe. Auch wiederholte er stets, dass er eher links gefahren sei, die Linksabbiegespur jedoch nicht befahren habe.

3.7.5. Bezüglich der Glaubwürdigkeit des Zeugen G._____ ist zu berücksichtigen, dass er unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte, was allerdings nicht von vornherein für eine erhöhte Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Es sind keine Hinweise ersichtlich, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würden. Er berichtet über das Vorgefallene und schildert dabei auch seine Überlegungen. Bezüglich des Kerngeschehens sind keine Widersprüche vorhanden. Er konnte sich daran erinnern, dass der Privatkläger einen Schwenker nach links machte und wiederholte dies konstant und überzeugend. Den Abstand zwischen dem Privatkläger und dem diesen voraus fahrenden Fahrzeug gab er mit 7 bis 10 Metern an, was in etwa der Aussage des Privatklägers, zwei Wagenlängen, entspricht. Die Aussagen des Zeugen G._____ fügen sich somit in die Aussagen der weiteren Parteien ein und sind daher glaubhaft. Einzig auf seine Aussage bezüglich Nichtbefahren der Linksabbiegespur kann nicht abgestellt werden. Er konnte sich anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2019 nicht daran erinnern, ob der Privatkläger die Linksabbiegespur überfahren habe. Erst auf Nachfragen der Staatsanwaltschaft erklärte er, dass seine Aussage anlässlich eines Telefonats mit der Polizei vom 3. Oktober 2018 (Urk. 1 S. 4) stimmen werde, dass der Privatkläger die Linksabbiegespur -- 15 of 26 -nicht befahren habe. Damals sei es sicher frischer im Kopf gewesen, er könne es aber jetzt nicht mehr wirklich sagen (Urk. 7 Frage 34). Die Verteidigung brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vor, dass die Aussage anlässlich des Telefonats nicht verwertbar sei (Urk. 67 S. 3). Dies ist mit der Einschränkung zutreffend, dass sie grundsätzlich lediglich nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden darf.

3.7.6. Die Fotodokumentation (Urk. 10) zeigt die Örtlichkeit des Unfallgeschehens. Die Bremsspur des Privatklägers auf Bild 12 und Bild 13 (Pos. 2a), wie vom Beschuldigten erwähnt, ist kaum erkennbar und lässt keinen Schluss zu, ob der Privatkläger die Linksabbiegespur überfahren hat.

3.7.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte an der besagten Kreuzung vortrittsbelastet war und es zu einer Kollision mit dem Privatkläger gekommen ist, wie dies auch vom Beschuldigten von Anfang an anerkannt wird. Der Privatkläger fuhr hinter dem ihm vorausfahrenden Fahrzeug mit einem Abstand von 7 bis 9 Metern bzw. 2 bis 3 Wagenlängen. Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen sind kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen. In Bezug auf die Frage, ob der Privatkläger die Linksabbiegespur überfahren hat, beobachtete der Beschuldigte nichts. Er stellt dazu lediglich Mutmassungen an. Auch wenn die Aussage des Zeugen G._____, dass der Privatkläger die fragliche Spur nicht befahren habe, nicht verwertbar ist, spricht nichts gegen die Darstellung des Privatklägers. Der Beschuldigte sah es schlichtweg nicht, ob der Privatkläger die Spur überfahren hat oder nicht. Ansonsten finden sich zu wenige Anhaltspunkte, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Privatkläger die Linie tatsächlich befahren hat. Es spielt aber letztlich für die Frage, ob sich der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, keine Rolle (vgl. nachstehend E. III.4.2).

4. Rechtliche Würdigung

4.1 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass ein gültiger Strafantrag vorliegt (Urk. 77 S. 4). Sodann bejahte sie mit sorgfältiger und zutreffender Begründung die Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Urk. 77 S. 6-15).

-- 16 of 26 --

Auf die vorinstanzliche Begründung kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.2 Ergänzend dazu ist in Bezug auf die den Beschuldigten unter den gegebenen Umständen treffende Sorgfaltspflicht bzw. die von ihm unter den gegebenen Umständen geschuldete pflichtgemässe Aufmerksamkeit festzuhalten, dass der Beschuldigte aussagte, er habe mit dem Abbiegen begonnen, als der Fahrer des nach rechts abbiegenden Fahrzeugs noch auf der geraden Strecke gewesen sei (Urk. 3/2 Frage 35). Er, der Beschuldigte, könne erst losfahren, wenn der abbiegende Fahrer geblinkt und verlangsamt habe (Urk. 3/2 Frage 34). Der Privatkläger sei für ihn vom Fahrzeug verdeckt gewesen (Urk. 3/2 Frage 40). Damit ist klar, dass die Sicht für den vortrittsbelasteten Beschuldigten auf die Hauptstrasse nicht frei war. Er begann bereits loszufahren, obwohl der Fahrer des abbiegenden Fahrzeugs sein Abbiegemanöver noch nicht begonnen hatte. Sodann führte der Beschuldigte selbst aus, dass er die Verhältnisse am Unfallort sehr gut kenne (Urk. 3/2 Fragen 19-21). Damit ist davon auszugehen, dass der vortrittsbelastete Beschuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit so lange mit dem Losfahren hätte warten müssen, bis die Sicht auf den Verkehr auf der Hauptstrasse, auf welcher der Privatkläger unterwegs war, frei war. So hätte der Beschuldigte den Privatkläger rechtzeitig bemerken können und er hätte dementsprechend nicht mit seinem Abbiegemanöver begonnen. Mit anderen Worten, die Kollision wäre vermeidbar gewesen. Mit Blick auf die Voraussehbarkeit mangels Adäquanz ist nochmals festzuhalten, dass eine solche nur bei ganz aussergewöhnlichen Umständen, wie z.B. Mitverschulden eines Dritten, mit welchen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen, zu verneinen ist (BGE 135 IV 56, E. 2.1; BGE 129 IV 282 E. 2). Der Beschuldigte bringt vor, dass der Privatkläger dem vor ihm fahrenden Fahrzeug zu nah aufgefahren sei und beim Überholen dieses Fahrzeugs die Linksabbiegespur überfahren habe. Beweise oder Hinweise dafür, dass der Privatkläger die Linksabbiegespur überfahren hat, gibt es keine (vgl.

-- 17 of 26 --

vorne E. III.3.7.7.). Es ist nicht ungewöhnlich, so bereits zutreffend die Vorinstanz (Urk. 77 S. 13), dass ein Fahrzeug, das sich hinter einem im Abbiegen begriffenen Fahrzeug befindet, abbremsen muss, wodurch sich der Abstand zwischen den Fahrzeugen verringert. Auch wenn dieser Abstand – zumindest für eine bestimmte Zeit – nicht ausreichend im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG gewesen wäre, ist dies nicht ungewöhnlich in einer solchen Situation. Auch ist es nicht ungewöhnlich bzw. unvorhersehbar, dass ein nachfolgendes Fahrzeug ein vor ihm fahrendes, im Abbiegen begriffenes Fahrzeug umfährt bzw. überholt. Dem Beschuldigten war sogar bewusst, dass das abbiegende Fahrzeug vor dem Abbiegen stark bremsen muss (Urk. 3/2 Frage 36). Ebenso wäre die Kollision vorhersehbar gewesen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 77 S. 13) verwiesen werden. Dass sich der Beschuldigte infolge seines eigenen regelwidrigen Verhaltens sodann nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann, ist – mit der Vorinstanz (Urk. 77 S. 15) – ebenfalls zutreffend und es kann auch diesbezüglich auf deren zutreffenden Erwägungen verwiesen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Unfall somit aufgrund einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit seitens des Beschuldigten verursacht wurde.

5. Fazit Der Beschuldigte hat sich somit der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich, auch wurden solche nicht geltend gemacht. IV. Sanktion und Vollzug

1. Vorbemerkung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.– und einer Busse von Fr. 120.–.

-- 18 of 26 --

2. Strafzumessung

2.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung unter Hinweis auf Art. 47 StGB zutreffend dargelegt (Urk. 77 S. 16).

2.2. Strafart Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen, wie im vorliegenden Fall, soll grundsätzlich jene ausgesprochen werden, die weniger intensiv in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (vgl. auch die Vorinstanz in Urk. 77 S. 19). Daher geht die Geldstrafe grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vor, wenn beide Sanktionen zur Verfügung stehen. Wichtigste Kriterien bei der Wahl der Sanktionsart sind deren Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz, wogegen das Verschulden ausschliesslich bei der Festlegung des Strafmasses und nicht bei der Wahl der Strafart zu berücksichtigen ist (OFK StGB- HEIMGARTNER, 20. Aufl., N 18 zu Art. 34 ff.). Vorliegend besteht kein Grund, vom Primat der Geldstrafe abzuweichen (so auch die Vorinstanz, Urk. 77 S. 19).

2.3. Objektive und subjektive Tatkomponente Die Vorinstanz erwog, zur objektiven Tatschwere, dass der Beschuldigte weder das Signal "Kein Vortritt" noch seine Vortrittsbelastung als solche ignoriert habe. Er habe zugewartet, bis das abbiegende Fahrzeug abgebremst habe, habe jedoch unterlassen mit seiner Weiterfahrt zuzuwarten, bis die Sicht auf die Strasse frei geworden sei, was man ihm zum Vorwurf machen könne, ohne dass er sich dabei jedoch rücksichtslos oder gleichgültig verhalten hätte. Durch die Weiterfahrt ohne freie Sicht auf den Verkehr habe er den Privatkläger übersehen und dieser habe infolge der Kollision zahlreiche Verletzungen davon getragen, die nicht nur eine mehrtägige Hospitalisation, sondern auch eine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen hätten. Das Gefährdungs- bzw. Verletzungspotential -- 19 of 26 -bei einem Losfahren durch einen vortrittsbelasteten Fahrzeuglenker ohne freie Sicht auf eine zum fraglichen Zeitpunkt mit stetigem Kolonnenverkehr befahrene Strasse sei erheblich, das Ausmass des Schadens sei jedoch mit den Verletzungen des Privatklägers verhältnismässig gering geblieben. Insgesamt bewertete die Vorinstanz das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als leicht (Urk. 77 S. 17). Diesen Ausführungen kann ohne Weiteres beigepflichtet werden und sind zu übernehmen. Betreffend subjektive Tatschwere ist – mit der Vorinstanz (Urk. 77 S. 18) – festzuhalten, dass der Beschuldigte fahrlässig handelte, was den Unrechtsgehalt des von ihm verübten Delikts reduziert. Bei Fahrlässigkeitsdelikten wie dem Vorliegenden ist insbesondere das Mass der Pflichtwidrigkeit ein gewichtiger Strafzumessungsumstand. Entscheidend ist, ob der Beschuldigte ein gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten an den Tag legte oder eine blosse Unachtsamkeit oder Fehlreaktion, wie sie jedermann gelegentlich unterlaufen kann. In diesem Sinne ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er nicht einfach in die Kreuzung hineingefahren ist, weil er beispielsweise in Eile gewesen ist, sondern weil er die Situation falsch eingeschätzt hat. Die subjektive Tatkomponente ist daher ebenfalls als leicht einzustufen.

2.4 Einsatzstrafe Das Verschulden des Beschuldigten ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erscheint eine Strafe von

45 Tagessätzen Geldstrafe diesem Verschulden angemessen (Art. 125 Abs. 1 StGB).

2.5. Täterkomponente Die Vorinstanz führte die für die Beurteilung der Täterkomponente relevanten Umständen in ihrem Entscheid auf, worauf verwiesen werden (Urk. 77 S. 18 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden keine weiteren für die Beurteilung der Täterkomponente relevanten Aussagen gemacht (vgl. Urk. 116 S. 1 ff.). Mit -- 20 of 26 -der Vorinstanz ist die Einsatzstrafe aufgrund des vorbildlichen Nachtatverhaltens des Beschuldigten am Unfallort von 45 Tagessätzen Geldstrafe auf 30 Tagessätze zu reduzieren (Urk. 77 S. 18 f.; vgl. Urk. 7 S. 6).

2.6. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe basierend auf einem Einkommen des Beschuldigten zusammen mit seiner Frau von ca. Fr. 2'000.– bis 3'000.– (Urk. 77 S. 21) auf Fr. 20.– fest. Im Juli 2021 betrug sein Einkommen gemäss Datenerfassungsblatt Fr. 2'000.– bis 5'000.– und er hatte Schulden in Höhe von rund Fr. 50'000.– (Urk. 91/1). Gemäss Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, erziele er aus seinen beiden Geschäftszweigen derzeit kein Einkommen sondern lebe von seinem Ersparten. Er habe überdies Schulden in Höhe von neu rund Fr. 100'000.– (Urk. 116 S. 2). Der Mietzins betrage Fr. 2'000.–, was auch anlässlich der Berufungsverhandlung weiterhin als zutreffend bezeichnet wurde (Urk. 91/1; Urk. 116 S. 2). Die Tagessatzhöhe ist daher angesichts dieser Verhältnisse mit der Vorinstanz auf Fr. 20.– anzusetzen.

2.7. Vollzug Die Vorinstanz schob die gegen den nicht vorbestraften Beschuldigten ausgesprochene Geldstrafe aufgrund des Fehlens einer ungünstigen Prognose unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf (Urk 77 S. 22). Dies ist ohne Weiteres zu übernehmen.

-- 21 of 26 --

2.8. Verbindungsbusse

2.8.1. Weiter sprach die Vorinstanz gegen den Beschuldigten eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 StGB in Höhe von Fr. 120.– aus, da auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet würden, auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können müsse, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten (Urk. 77 S. 23).

2.8.2. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass gegen den Beschuldigten vorliegend eine Verbindungsbusse auszusprechen ist. Sofern der Privatkläger keine Verletzungen vom besagten Unfall davon getragen hätte, wäre der Beschuldigte für sein Verhalten aufgrund einer Verletzung von Verkehrsregeln mit einer – zu bezahlenden – Busse bestraft worden. Würde der Beschuldigte vorliegend lediglich mit einer bedingten Geldstrafe bestraft und würde er sich während der anzusetzenden Probezeit bewähren, so würde er aus der Verübung einer schwereren Tat einen Vorteil ziehen. Zu korrigieren gilt es jedoch, dass die Vorinstanz die Verbindungsbusse zusätzlich zur bereits das Verschulden abgeltenden Geldstrafe ausgefällt hat, ohne diese von letzterer in Abzug zu bringen. Da die bedingte Geldstrafe und die Verbindungsbusse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen, ist die vorstehend festgesetzte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.– um 6 Tagessätze auf 24 Tagessätze zu Fr. 20.– zu reduzieren.

2.8.3. Grundsätzlich wäre für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse somit – basierend auf der Tagessatzhöhe – eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen festzusetzen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es jedoch bei der vorinstanzlich festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag sein Bewenden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2.9. Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen, ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 20.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und mit -- 22 of 26 -einer Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 120.– zu bestrafen. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Untersuchungs- und erstinstanzliches Gerichtsverfahren Sowohl die vorinstanzliche Kostenfestsetzung als auch die ausgangsgemässe Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 5, 6 und 7 Abs. 2) sind nicht zu beanstanden und zu bestätigen. Auch die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Untersuchungs- und das vorinstanzliche Gerichtsverfahren (Dispositiv-Ziffer 7 Abs. 1) ist zu bestätigen, soweit diese überhaupt angefochten ist, zumal hiergegen auch nicht das einschlägige Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen wurde (vgl. Art. 135 Abs. 3 StPO). Zuletzt ist aufgrund des Verfahrensausgangs auch die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Prozessentschädigung an den Privatkläger nicht zu beanstanden, wobei deren Höhe mit Fr. 9'423.75 (inkl. MwSt.) beziffert und auch belegt wurde (Dispositiv-Ziffer 8). Insgesamt ist daher das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv Ziffern 5, 6, 7 und 8) zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

2.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen mehrheitlich. Er erreicht einzig eine leichte Reduktion der gegen ihn auszusprechenden Geldstrafe, da die ebenfalls auszusprechende Verbindungsbusse von dieser in Abzug zu bringen ist. Entsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu neun Zehnteln aufzuerlegen und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu neun Zehnteln einstweilen und zu einem Zehntel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es -- 23 of 26 -ist jedoch eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von neun Zehnteln der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren vorzubehalten.

2.3. Der Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, machte an der Berufungsverhandlung im Namen des Privatklägers sinngemäss eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren geltend. Bis zum Abschluss der Parteiverhandlung unterliess er es jedoch, die Forderung zu beziffern bzw. zu belegen. Entsprechend ist auf den besagten Antrag in Anwendung von Art. 433 Abs. 2 StPO nicht einzutreten.

2.4. Der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte im Berufungsverfahren Aufwendungen von 3.18 Stunden bzw. bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– ein Honorar in der Höhe von Fr. 699.60 (exkl. MwSt.) und Auslagen in Höhe von Fr. 49.50 (exkl. MwSt.) geltend (Urk. 103). Diese Aufwendungen und Auslagen in Höhe von gesamthaft Fr. 749.10 (exkl. MwSt.) bzw. Fr. 806.80 (inkl. MwSt.) sind ausgewiesen und der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles angemessen. Entsprechend ist der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 806.80 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entschädigen. Der Vollständigkeit halber ist hierbei anzumerken, dass der besagte Betrag bereits ausbezahlt wurde.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 20.– sowie mit einer Busse von Fr. 120.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

-- 24 of 26 --

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 5, 6, 7 und 8) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 806.80 vormalige amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt).

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu neun Zehnteln auferlegt und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu neun Zehnteln einstweilen und zu einem Zehntel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von neun Zehnteln dieser Kosten vorbehalten.

8. Auf den Antrag des Privatklägers B._____ auf Ausrichtung einer Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren wird nicht eingetreten.

9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung des Privatklägers B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich − die Suva Zürich, … [Adresse] (Ref.-Nr. …).

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

-- 25 of 26 --

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Dezember 2021 Der Präsident: lic. iur. B. Amacker Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

-- 26 of 26 --

Fahrlässige einfache Körperverletzung | Lexipedia