SB210305
Versuchte Tötung und Betrug
31. Mai 2023Deutsch104 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210305-O/U/nm-as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 31. Mai 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. R. Geisseler, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte sowie
1. …
2. A._____,
3. B._____, Privatkläger und Berufungskläger 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen C._____, Beschuldiger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend versuchte Tötung und Betrug
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Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Februar 2021 (DG200166)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Januar 2021 (Urk. 49) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss und Urteil der Vorinstanz:
Es wird beschlossen:
1. Dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich wird die Stellung als Privatkläger abgesprochen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ ist der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.
2. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf
2 Jahre festgesetzt. Die Freiheitsstrafe gilt aufgrund der bereits erstandenen Haft als vollumfänglich erstanden.
5. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 49'600.– zuzüglich 5% Zins seit dem 13. Juni 2020 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Die Zivilklagen der Privatkläger A._____ und B._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.
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7. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Februar 2020 beschlagnahmten und beim FOR-KT-SW lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: a) 1 Selbstladepistole Walther, Modell TPH, Kaliber.22 LR, Waffen-Nr. 1, Asservat Nr. A011'570'222, b) 1 Patrone, Kaliber.22 LR, Asservat Nr. A011'570'313, c) 1 Patrone, Kaliber.380 Auto (9 mm Kurz), Asservat Nr. A011'570'391, d) 1 Munitionsschachtel, Hersteller norma, Kaliber.357 Magnum, Fassungsvermögen 50 Patronen, Inhalt 50 Patronen, Asservat Nr. A011'570'448, e) 1 Munitionsschachtel, Hersteller RWS, Kaliber.22 LR, Fassungsvermögen 50 Patronen, Inhalt 50 Patronen, Asservat Nr. A011'570'540, f) 1 Munitionsschachtel, Hersteller RWS, Kaliber.22 LR, Fassungsvermögen 50 Patronen, Inhalt 48 Patronen (47 Patronen zum Los gehörend, plus 1 weitere Patrone), Asservat Nr. A011'570'584, g) 1 Munitionsschachtel, Hersteller RWS, Kaliber.22 LR, Fassungsvermögen 50 Patronen, Inhalt 17 Patronen, Asservat Nr. A011'570'619, h) 1 Munitionsschachtel, Hersteller Sellier & Bellet, Kaliber.357 Magnum, Fassungsvermögen 50 Patronen, Inhalt 50 Patronen (45 Patronen zum Los gehörend, plus 5 weitere Patronen), Asservat Nr. A011'571'156, i) 1 Patrone, Kaliber.357 Magnum, Asservat Nr. A011'571'178, j) 1 Reisepass Republik D._____ [Staat in Mittelamerika], Nr. 2, lt. auf E._____, geb. tt.02.1953, Asservat Nr. A011'635'077, k) 1 Identitätskarte, Republik D._____, Nr. 3, lt. auf E._____, geb. tt.02.1953, Asservat Nr. A011'635'088, l) 1 Dienstausweis, Militär D._____, lt. auf E._____, geb. tt.02.1953, Asservat Nr. A011'635'179, p) 1 Pistole, schwarz/gold, in Wachspapier, Asservat Nr. A011'648'354, q) 4 Schachteln Munition "Magtech", Asservat Nr. A011'648'387.
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8. Folgende polizeilich sichergestellten und beim FOR-KT-SW lagernden Gegenstände werden beschlagnahmt, eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: – 1 Revolver, Marke Smith & Wesson, Mod. 66-1, Nr. 4, Kaliber.357 Magnum, 6-schüssig, Asservat Nr. A011'562'279, – 1 Projektil, Kaliber.38 Spezial/.357 Magnum, mit weissen Anhaftungen an der Spitze, Asservat Nr. A011'562'440, – 1 Cutter/"Japanmesser" mit blutverdächtigen Anhaftungen, Asservat-Nr. A011'562'699.
9. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Februar 2020 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Vermögenswerte werden eingezogen: a) 1 Couvert enthaltend 30 x CHF 1'000.00, Summe: CHF 30'000.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'648'810, b) 1 Couvert enthaltend 50 x CHF 100.00, Summe: CHF 5'000.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'648'832, c) 1 Couvert enthaltend 50 x CHF 50.00, Summe: CHF 2'500.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'648'912, d) 1 Couvert enthaltend 60 x CHF 50.00, Summe: CHF 3'000.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'648'956, e) 1 Couvert enthaltend 60 x CHF 50.00, Summe: CHF 3'000.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'648'978, f) 1 Couvert enthaltend 200 x CHF 50.00, Summe: CHF 10'000.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'649'017, g) 1 Couvert enthaltend 50 x CHF 50.00, Summe: CHF 2'500.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'649'039, h) 1 Couvert enthaltend 26 x CHF 50.00, Summe: CHF 1'300.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'649'040, i) 1 Couvert enthaltend 40 x CHF 50.00, Summe: CHF 2'000.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'649'119, j) 1 Couvert enthaltend 60 x CHF 50.00, Summe: CHF 3'000.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'649'142, -- 5 of 70 -k) 1 Couvert enthaltend 40 x CHF 50.00, Summe: CHF 2'000.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'649'186, l) 1 Couvert enthaltend 100 x CHF 1'000.00, Summe: CHF 100'000.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'649'200, m) 1 Couvert enthaltend 24 x EUR 50.00, 18 x EUR 100.00, Summe: EUR 3'000.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'649'244, n) 2 Goldbarren à 100 g, 1 Goldmünze "50 Pesos Centenario Mexico", 37,5 g, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'649'619, o) 4 Goldmünzen "50 Pesos Centenario Mexico", 3 Goldmünzen "20 Dollars Double Eagle", 1 Goldmünze "Krügerrand 1 OZ", aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'649'880, p) 5 Goldmünzen "50 Pesos Centenario Mexico", 2 Goldmünzen "Krügerrand 1 OZ", 1 Goldmünze "4 Dukaten Österreich", aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'649'971, q) 12 Goldmünzen "Krügerrand 1 OZ", 1 Goldmünze "Krügerrand 1/2 OZ",
1 Goldmünze "Double Eagle Frauenkopf 1904", aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'650'036, r) 5 Goldmünzen "Schweiz 20 Franken Vreneli Helvetia", 1 Goldmünze "Krügerrand 1/4", 4 Goldmünzen "Frankreich 20 Francs", aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'650'105, s) 1 Goldmünze "Schweiz 20 Franken Vreneli Helvetia", 1 Goldmünze "Krügerrand 1/10", 1 Goldmünze "Türkei", aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'650'172, t) 1 Siegelring, goldfarben, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'650'230, u) 1 Couvert enthaltend 7 x CHF 1'000.00, Summe: CHF 7'000.00, aus Schliessfach Nr. 6, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'648'887. Das Vermögen wird zur Überweisung an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich gemäss nachfolgender Dispositivziffer 10, zur Herausgabe an das Stadtamman- und Betreibungsamt Zürich 12 gemäss nachfolgender Dispositivziffer 11 sowie zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten verwendet. Reicht die beschlagnahmte Barschaft -- 6 of 70 -hierfür nicht aus, werden Goldmünzen und das Gold von der Bezirksgerichtskasse verwertet und die Euro in CHF gewechselt. Ein allfälliger Überschuss wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich herausgegeben und auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto überwiesen.
10. Von der beschlagnahmten und eingezogenen Barschaft gemäss vorstehender Dispositivziffer 9 wird der Betrag von Fr. 32'858.– gemäss Anweisung des Beschuldigten an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich überwiesen. Die Überweisung erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirksgerichtskasse.
11. Dem Stadtamman- und Betreibungsamt Zürich 12 wird im Rahmen der zu Gunsten der Stadt Zürich, Support Sozialdepartement, vorgenommenen Pfändung Nr. 7 (Betreibungs-Nr. 8) von der beschlagnahmten und eingezogenen Barschaft gemäss vorstehender Dispositivziffer 9 der Betrag von Fr. 82'000.00 herausgegeben. Die Zahlung erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirksgerichtskasse.
12. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Februar 2020 beschlagnahmten bzw. einzig polizeilich sichergestellten und beim FOR-KT-SW lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten innert einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: – 1 quadratisches Kissen, weiss, Asservat Nr. A011'634'745, – Diverse handschriftliche Unterlagen, Asservat Nr. A011'568'404, – 1 rechteckiges Kissen, weiss, Asservat Nr. A011'634'756, – 1 Mobiltelefon Samsung, Asservat Nr. A011'562'724, – 1 Hausschuh rechts, braun, Asservat Nr. A011'562'735, – 1 Käsemesser mit Schneidbrett, Asservat Nr. A011'562'746, -- 7 of 70 -– 1 Käsemesser mit Schneidbrett, Asservat Nr. A011'562'757, – 1 Messer mit schwarzem Griff, Asservat Nr. A011'562'779, – 1 Schulterholster Leder braun, Asservat Nr. A011'562'837, – 1 Herrenhemd, Marke Chicago, Gr. M, violett, Asservat Nr. A011'560'682, – 1 Herrenhose, Marke Musthave, beige, Asservat Nr. A011'560'693.
13. Folgende polizeilich sichergestellten und beim FOR-KT-SW lagernden Gegenstände werden dem Privatkläger A._____ innert einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: – 1 Hausschuh rechts, schwarz, Asservat Nr. A011'562'702, – 1 Hausschuh links, schwarz, Asservat Nr. A011'560'875, – 1 Shirt "H&M", oliv, XL, Asservat Nr. A011'562'906, – 1 Herrenhose blau, zerschnitten, Asservat Nr. A011'560'886, – 1 Paar Socken schwarz, Asservat Nr. A011'560'897.
14. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180610-
047 / 72942575 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.
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15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'868.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 16'650.00 Auslagen Untersuchung Fr. 43'272.30 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 417.00 Zeugenentschädigung Fr. 1'100.00 Gerichtsgebühr für das Haftbeschwerdeverfahren vor dem OGZ, Geschäfts-Nr. UB180155-O Fr. 800.00 Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem OGZ, Geschäfts-Nr. UH180454-O Fr. 74'147.50 amtliche Verteidigung Fr. 38'594.35 unentgeltlicher Rechtsbeistand von A._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der Gerichtsgebühr von Fr. 1'100.00 für das Haftbeschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. UB180155-O) sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. UH180454-O), ausgenommen jedoch diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers A._____, werden zu einem 1/10 (einem Zehntel) dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen definitiv auf die Staatskasse genommen.
17. Die amtliche Verteidigerin wird mit Fr. 74'147.50 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Von einer Nachforderung wird abgesehen.
18. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers A._____ wird mit Fr. 38'594.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Von einer Nachforderung wird abgesehen.
19. Der Antrag auf Entschädigung der Privatklägerin 3 wird abgewiesen.
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Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 91 S. 3; Urk. 112 S. 2) Die Dispositivziffern 1, 3, 4, 5, 6, 9 und 16 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Februar 2021 seien aufzuheben und es sei stattdessen wie folgt zu erkennen:
1. Der Beschuldigte sei zufolge Schuldunfähigkeit vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2. Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB für den Beschuldigten anzuordnen. Eventualiter sei eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.
3. Der Beschuldigte sei wegen mehrfachen Betrugs mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen.
4. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
5. Die erstandene Haft sei an die stationäre Massnahme und die Freiheitsstrafe anzurechnen.
6. Die Zivilforderungen der Privatkläger 2 und 3 seien im Rahmen der Billigkeitshaftung gutzuheissen und die beschlagnahmten Vermögenswerte zu deren Deckung zu verwenden, soweit sie noch nicht für die Deckung der Zivilforderungen anderer Geschädigter verwendet wurden.
7. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu einem Sechstel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
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b) Des Vertreters der Privatklägerschaft: Für den Privatkläger 2 (A._____): (Urk. 94 S. 3; Urk. 113 S. 2 f.)
1. Der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StGB, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Subeventualiter sei der Beschuldigte zufolge vollständiger Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2. Dem Privatkläger 2 (A._____) sei Schadenersatz für entgangenen Lohn in der Höhe von Fr. 1'574.05 und eine Integritätsentschädigung von Fr. 19'062.95, jeweils zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. Juni 2018, zuzusprechen.
3. Dem Privatkläger 2 (A._____) sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 60'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. Juni 2018, zuzusprechen.
4. Der Beschuldigte sei bezogen auf die Schussabgabe vom 10. Juni 2018 dem Grundsatz nach für die Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung, welche dem Privatkläger 2 (A._____) allenfalls über die hier geforderten Beträge hinaus noch entstehen, zu verpflichten.
5. Die beim Beschuldigten sichergestellten Vermögenswerte seien im Sinne von Art. 73 StGB dem Privatkläger 2 (A._____) im Umfange der vom Gericht festgestellten Forderungen zuzuweisen.
6. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers 2 (A._____) seien vollständig auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
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Für die Privatklägerin 3 (B._____): (Urk. 96 S. 3; Urk. 113 S. 2 f.)
1. Der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StGB, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Subeventualiter sei der Beschuldigte zufolge vollständiger Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2. Der Privatklägerin 3 (B._____) sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10 Juni 2018, zuzusprechen.
3. Der Beschuldigte sei bezogen auf die Schussabgabe vom 10. Juni 2018 dem Grundsatz nach für die Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung, welche der Privatklägerin 3 (B._____) allenfalls über die hier geforderten Beträge hinaus noch entstehen, zu verpflichten.
4. Die beim Beschuldigten sichergestellten Vermögenswerte seien im Sinne von Art. 73 StGB der Privatklägerin 3 (B._____) im Umfange der vom Gericht festgestellten Forderungen zuzuweisen.
5. Die Kosten für die Rechtsvertretung der Privatklägerin 3 (B._____) im erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. c) Der Verteidigerin des Beschuldigten: (Urk. 115 S. 2)
1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Februar 2021 sei vollumfänglich zu bestätigen.
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2. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger 2 und 3 seien vollumfänglich abzuweisen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen.
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Erwägungen:
I. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1.
Berufungserklärungen / Rechtskraftbeschluss Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Februar 2021 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Tötung freigesprochen, des mehrfachen Betrugs wurde er schuldig gesprochen. Er wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von
2.
Jahren. Dem Beschuldigten wurde eine Genugtuung von Fr. 49'600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Zivilklagen der Privatkläger 2 und 3 wurden auf den Zivilweg verwiesen. Ferner wurde über die Verwendung beschlagnahmter und sichergestellter Gegenstände und Vermögenswerte entschieden (Urk. 90). Gegen das am 9. Februar 2021 mündlich eröffnete Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger 2 und 3 je mit Eingaben vom 10. Februar 2021 fristgerecht Berufung angemeldet (Prot. I S. 74; Urk. 74-76) und mit Eingaben vom 27. Mai 2021 (Urk. 87/1; Urk. 91) und vom 10. Juni 2021 (Urk. 88; Urk. 96 und 97) fristgerecht die Berufungserklärungen eingereicht. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 7. Juli 2021 vorsorglich Anschlussberufung erklären (Urk. 101) und diese mit Eingabe vom 13. Juli 2021 wieder zurückziehen (Urk. 102). Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Dispositivziffern 1, 3-6,
9 teilweise (betreffend Herausgabe an den Beschuldigten) und 16 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 91). Die Privatkläger 2 und 3 fechten die Dispositivziffern 1, 5, 6, 9, 10 und 11 des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 94 und 96). Demzufolge ist davon Vormerk zu nehmen, dass das vorinstanzliche Urteil betreffend die Dispositivziffern 2 (Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs), 7, 8, 12 und 13 (Entscheid über beschlagnahmte bzw. polizeilich sichergestellte Gegenstände), 14 (Entscheid über Spurenasservate), 15 (Kostenfestsetzung), 17 und
9 teilweise (betreffend Herausgabe an den Beschuldigten) und 16 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 91). Die Privatkläger 2 und 3 fechten die Dispositivziffern 1, 5, 6, 9, 10 und 11 des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 94 und 96). Demzufolge ist davon Vormerk zu nehmen, dass das vorinstanzliche Urteil betreffend die Dispositivziffern 2 (Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs), 7, 8, 12 und 13 (Entscheid über beschlagnahmte bzw. polizeilich sichergestellte Gegenstände), 14 (Entscheid über Spurenasservate), 15 (Kostenfestsetzung), 17 und
18 (Verzicht auf Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung und der
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unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2) in Rechtskraft erwachsen ist. Auch der gleichentags ergangene Beschluss der Vorinstanz, wonach dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich die Stellung als Privatklägerin abgesprochen wird, ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Verfahrensverlauf Die Privatkläger 2 und 3 liessen mit der Berufungserklärung den Beweisantrag stellen auf Einholung eines zweiten Gutachtens, bzw. allenfalls eines Obergutachtens, bezüglich der Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten, eventualiter die Befragung des Gutachters anlässlich der Berufungsverhandlung zur Erläuterung des Gutachtens (Urk. 94 und Urk. 96). Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2021 wurden diese Beweisanträge einstweilen abgewiesen (Urk. 104). Am 26. April 2022 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigers, der Privatkläger 2 und 3, deren Rechtsvertreters und des Vertreters der Anklagebehörde statt (Prot. II S. 4 ff.). Die mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge wurden im Rahmen der Berufungsverhandlung von den Privatklägern zurückgezogen (Prot. II S. 8). Nachdem sich aufgrund der Befragung des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung ergeben hatte, dass dieser seit der Haftentlassung am 9. Februar 2021 freiwillig eine psychiatrische Behandlung absolvierte und eine Wohnsituation mit Betreuung durch einen psychiatrischen Begleitservice etabliert worden war, und sich aufgrund der veränderten Situation die Frage stellte, ob anstelle der im Gutachten empfohlenen stationären Massnahme auch eine ambulante Massnahme erfolgsversprechend sein könnte, wurde mit Beschluss vom 2. Juni 2022 die Einholung eines ergänzenden ärztlichen Gutachtens angeordnet (Urk. 122). Das Ergänzungsgutachten wurde am 12. Dezember 2022 von Prof. Dr. med. G._____ erstattet (Urk. 133). Nachdem die Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. April 2022 ihr Einverständnis zur schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens erteilt hatten, wurde ihnen das Ergänzungsgutachten mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2022 zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt (Urk. 135). Nach -- 15 of 70 -Abschluss des Schriftenwechsels zum Ergänzungsgutachten erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Sachverhalt
1. Allgemeine Vorbemerkungen
1.1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Gegenstand der Beurteilung im Berufungsverfahren bildet der Sachverhalt betreffend den Vorwurf der versuchten Tötung gemäss Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Januar 2021. Der Sachverhalt betreffend den Betrugsvorwurf ist dagegen nicht mehr zu beurteilen, der diesbezügliche Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen.
1.2. Standpunkte a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten Tötung freigesprochen. Sie erachtete den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt, insbesondere, dass sich entgegen der Darstellung des Beschuldigten der Schuss nicht versehentlich im Gerangel löste, der Beschuldigte vielmehr wissentlich und willentlich auf den Privatkläger 2 geschossen hat. Zugunsten des Beschuldigten ging sie davon aus, es lasse sich nicht widerlegen, dass der Privatkläger 2 auf den Beschuldigten losging, ihm einen Nackenschlag und einen Fusstritt an den rechten Unterschenkel versetzte und dass der Privatkläger 2, während er den Beschuldigten auf diese Weise angriff, ein Messer in der Hand hielt. Der Beschuldigte habe sich in einer Notwehrsituation befunden, die ihn grundsätzlich dazu berechtigt habe, den Angriff des Privatklägers in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Urk. 90 S. 68 f.). Sie verneinte eine schuldhafte Herbeiführung des Angriffs des Privatklägers 2 durch den Beschuldigten (Urk. 90). Dieser sei in seiner eigenen Wohnung vom aggressiven Privatkläger 2 angegriffen worden, Letzterer habe ein Teppichmesser in der Hand gehalten und habe ihm einen Nackenschlag und einen Fusstritt versetzt. Insoweit sei die Wahrnehmung des Beschuldigten real gewesen (Urk. 90 S. 74). Dass der Beschuldigte Todes-- 16 of 70 -angst erlebt habe, sei ebenfalls erstellt. Durch die Wahnsymptomatik des Beschuldigten begründet gewesen sei dagegen seine Vorstellung, er werde vom Privatkläger 2 getötet aufgrund seines Wissens über den "…-Komplex". Da der Irrtum des Beschuldigten über die Schwere des Angriffs in seiner Wahnsymptomatik begründet sei, stelle sich die Frage, ob ein solcher krankheitsbedingter Irrtum überhaupt von Art. 13 Abs. 1 StGB erfasst sei (Urk. 90 S. 74). Nach Auffassung der Vorinstanz ist diese Frage klar zu bejahen (Urk. 90 S. 74 f.). Ferner verneint sie die Vermeidbarkeit des Irrtums und bejaht das Vorliegen von Putativnotwehr (Urk. 90 S. 77). Sie kommt zum Schluss, der Beschuldigte habe mit einem tödlichen Messerangriff gerechnet und sei von einem schweren Angriff auf sein Leben ausgegangen. Der Revolverschuss auf den Privatkläger 2 sei als proportionale Abwehrhandlung zu beurteilen (Urk. 90 S. 79). Dem Beschuldigten habe unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden kurzen Zeit kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung gestanden (Urk. 90 S. 79). Die Vorinstanz stellte abschliessend fest, dass der Beschuldigte in rechtfertigender (Putativ-)Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 StGB gehandelt habe. Sie bejahte das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes und sprach ihn vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei (Urk. 90 S. 80). Da die Schussabgabe durch den Beschuldigten nach Auffassung der Vorinstanz rechtmässig erfolgte, waren die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nicht erfüllt und sie sah davon ab. b) Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungserklärung demgegenüber geltend, es habe keine rechtfertigende Notwehr vorgelegen, insbesondere könnten die gutachterlich festgestellten Wahnvorstellungen nicht zur Begründung der angeblichen Angst des Beschuldigten und zur Begründung der Putativnotwehr herangezogen werden. Entsprechend sei der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Tötung zufolge Schuldunfähigkeit freizusprechen und es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen (Urk. 91 S. 2). c) Die Privatkläger beantragen im Berufungsverfahren, der Beschuldigte sei der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB, eventualiter in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StGB, schuldig zu sprechen -- 17 of 70 -und angemessen zu bestrafen (Urk. 94 und Urk. 96). Sie machen geltend, die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz sei nicht zutreffend, es werde aufgrund falscher Beweiswürdigung ein falscher Tathergang als erstellt erachtet. Ferner bemängeln sie die rechtliche Würdigung betreffend Putativnotwehr (Urk. 94 und 96). d) Eine Gegenüberstellung der Parteistandpunkte zeigt, dass vorliegend drei Varianten vorgebracht werden. Gemäss der von den Privatklägern vertretenen Auffassung wurde der Privatkläger 2 vom Beschuldigten bewusst provoziert, in seine Wohnung zu kommen, wo der Beschuldigte vorsätzlich, ohne vom Privatkläger 2 angegriffen worden zu sein, auf diesen schoss. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Beschuldigte nicht real vom Privatkläger 2 bedroht und angegriffen wurde, er sich aufgrund seiner Wahnvorstellungen jedoch von diesem angegriffen fühlte. Die Vorinstanz erachtete eine reale Bedrohung durch den Privatkläger 2 mit dem Teppichmesser und einen realen Angriff des Privatklägers 2 gegen den Beschuldigten durch einen Schlag gegen seinen Nacken und einen Tritt gegen sein Schienbein als erstellt.
2. Zu erstellender Sachverhalt Dass das Verhältnis zwischen den Privatklägern, insbesondere dem Privatkläger 2, und dem Beschuldigten vor dem angeklagten Vorfall schwer belastet war, ist erstellt. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte davon ausging, dass der Privatkläger 2 seine Pflanzen im Garten vergifte, Geranien ausreisse, Abfall in seinen Briefkasten werfe, heimlich versuche, seine Wohnung zu betreten und Waren aus seinem Briefkasten und Keller stehle. Übereinstimmend sagten die Privatkläger und der Beschuldigte ferner aus, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 vor der Schussabgabe ein verbaler Streit stattfand, bei dem es darum ging, dass der Privatkläger 2 den Beschuldigten aufforderte, seine Wohnungstür zu schliessen, der Beschuldigte jedoch weiter lüften und die Tür offen lassen wollte, der Privatkläger 2 kurz die Wohnung des Beschuldigten betrat, um die Türfalle zu greifen und die Tür zu schliessen. Dass der Beschuldigte danach seine Wohnung verliess und der verbale Streit weiterging, ist ebenfalls unbestritten. Der Be-- 18 of 70 -schuldigte räumte auch ein, er sei in seine Wohnung zurückgegangen, weil er grosse Angst vor dem Privatkläger 2 gehabt habe. Er habe sein Handy genommen und auf "Aufnahme" gestellt sowie den Revolver genommen und in seine Hosentasche gesteckt. Der weitere Ablauf der Geschehnisse dagegen wird von den Privatklägern und dem Beschuldigten sehr unterschiedlich geschildert. Sodann ist unbestritten und durch die medizinischen Berichte betreffend den Privatkläger 2 belegt, dass das Projektil an der rechten Flanke bzw. am Unterbauch rechts in den Körper des Privatklägers 2 eindrang und am Rücken mittig wieder austrat. Der Privatkläger 2 erlitt durch den Schuss verschiedene innere Verletzungen, die noch am selben Tag notfallmässig ärztlich versorgt wurden. Dies führte dazu, dass der Privatkläger 2 seinen Verletzungen nicht erlag, sondern den Revolverschuss überlebte. Ohne die ärztliche Versorgung hätte jedoch mit seinem Ableben gerechnet werden müssen (Urk. 8/1/5; Urk. 8/3/1). Die Hauptbeweismittel für die Erstellung des bestrittenen Sachverhalts sind die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Privatkläger. Weitere Personen waren beim Vorfall nicht zugegen. Ferner stellt die Aufzeichnung der Geschehnisse auf dem Handy des Beschuldigten ein wichtiges Beweismittel dar. Die Spurensicherungen, Tatrekonstruktionen und Gutachten betreffend die Tatwaffe sind im Zusammenhang mit den Aussagen der Privatkläger und des Beschuldigten zu würdigen. Da die Aussagen der Beteiligten die zentralen Beweismittel darstellen, sind sie nachfolgend kurz zusammengefasst wiederzugeben.
3. Aussagen der Beteiligten
3.1. Aussagen des Beschuldigten In der Hafteinvernahme vom 11. Juni 2018 (Urk. 4/1) sagte der Beschuldigte aus, er habe nicht bewusst auf den Privatkläger 2 geschossen. Dieser sei in seine Wohnung gekommen und habe ihn angegriffen. Er habe die Pistole in der Hand gehabt. Der Privatkläger 2 habe ihn umgeworfen und dabei habe sich ein Schuss gelöst. Er habe nicht bewusst auf ihn gezielt (Urk. 4/1 S. 2).
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Der Privatkläger 2 habe gerufen, er solle die Tür zumachen, es stinke. Er habe erwidert, das gehe ihn nichts an, er habe nichts zu sagen. Der Privatkläger 2 habe vom Laubengang aus an den Türgriff der Wohnungstür gegriffen und die Tür geschlossen. Er habe Pistole und Handy behändigt, sei auf den Laubengang getreten und habe dem Privatkläger 2 gesagt, so gehe das nicht. Der Privatkläger 2 sei vom Laubengang in seine Wohnung gestürmt gekommen und habe ihn attackiert. Der Privatkläger 2 sei plötzlich über ihm gewesen, als sich ein Schuss gelöst habe (Urk. 4/1 S. 2 f.). Das sei im Reflex gewesen, als dieser auf ihn losgekommen sei. Der Privatkläger 2 sei mit seitwärts schwingenden Armen auf ihn zugekommen und habe ihn attackiert. Er sei rückwärts hingefallen, der Privatkläger 2 sei mit der Brust auf ihn gefallen. Dann habe es geknallt, das sei in Sekundenbruchteilen passiert. Er müsse die Pistole aus der Hosentasche geholt haben (Urk. 4/1 S. 4). Als der Privatkläger 2 auf ihn losgestürmt sei, habe er gesagt, er sei ein Hitler. Der Privatkläger 2 habe ihn immer beleidigt und gesagt, er sei ein Sauhund. Ob er das beim Vorfall gesagt habe, wisse er nicht mehr (Urk. 4/1 S. 8). Er habe in der Hand des Privatklägers 2 kein Messer gesehen, er würde ihm dies gerne unterstellen, könne das aber nicht machen (Urk. 4/1 S. 15). Auf Vorhalt, dass er beim Anruf an die Polizei gesagt habe, dass der Privatkläger 2 ein Messer gehabt habe, erklärte der Beschuldigte, er beschuldige niemanden, wenn er nicht sicher sei (Urk. 4/1 S. 15). Das mit dem Messer werde aber schon stimmen, das komme ihm immer mehr in den Sinn (Urk. 4/1 S. 16). Er könne ein Messer beschreiben, welches eine Klinge von 21-22 cm gehabt habe und etwa eine Breite von 3 cm, könne aber nicht beschwören, dass es so gewesen sei (Urk. 4/1 S. 16). In der Einvernahme beim Zwangsmassnahmengericht vom 12. Juni 2018 (Urk. 4/3) sagte er aus, er habe den Privatkläger 2, der ihn attackiert habe, aus der Wohnung scheuchen wollen und ihn mit der Pistole erschrecken wollen. Es sei alles schnell gegangen, der Privatkläger 2 habe ihn attackiert und dann habe sich der Schuss gelöst. Er sei wohl an den Abzug gekommen, es sei ein Gerangel gewesen, der Privatkläger 2 habe den Revolver ebenfalls angefasst (Urk. 4/3 S. 3).
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Der Beschuldigte sagte in der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 3. Juli 2018 (Urk. 4/4) aus, er habe die Wohnung durchgelüftet als der Privatkläger 2 gerufen habe, er solle die Türe schliessen, es stinke. Der Privatkläger 2 habe einen Schritt in die Wohnung gemacht und die Wohnungstür von aussen zugezogen. Er habe zum Privatkläger 2 gerufen, das werde dieser nie mehr machen, worauf der Privatkläger 2 angefangen habe, zu fluchen. Er habe den Privatkläger 2 dabei nicht gesehen. Der Privatkläger 2 habe ihn mit verdammter Sauhund betitelt und gesagt, er sei ein Hitler. Es sei auch möglich, dass er gesagt habe, er mache ihn kaputt (Urk. 4/4 S. 3 f.). Der Privatkläger 2 sei sehr aggressiv gewesen. Er habe Angst bekommen und sei in seine Wohnung gegangen. Er vermute, dass er erst jetzt den Revolver und das Handy eingesteckt habe. Der Privatkläger 2 sei etwa 2,5 bis 3 Meter von der Wohnungstüre entfernt in der Küche gestanden, sei ihm entgegengekommen und habe mit den Armen über dem Kopf Ruderbewegungen gemacht, habe böse geblickt und eine ziemliche Fratze gehabt. Er sei ein paar Schritte auf den Privatkläger 2 zugegangen und habe ihn aufgefordert, seine Wohnung zu verlassen. Dieser habe ihn dann attackiert. Er sei sich nicht mehr sicher, aber der Privatkläger 2 habe ein Messer oder einen Schlagstock in der linken Hand gehabt. Er habe konkret keinen Schlagstock gesehen, auch ein Messer habe er nicht konkret beim Privatkläger 2 gesehen. Er könne ein Messer beschreiben, wisse aber nicht, wie er dazu komme. Das Messer habe einen schwarzen Griff gehabt, der etwa 2,5 cm breit und 9-10 cm lang sei, die Klinge sei ca.
25 cm lang gewesen. Er habe das Messer nicht gesehen und habe keine Ahnung, weshalb er dieses so genau beschreiben könne (Urk. 4/4 S. 4). Der Privatkläger 2 sei mit schwingenden Armen auf ihn losgekommen, habe ihn entweder zu Boden geschlagen oder ihn überrannt, sodass er rückwärts zu Boden und der Privatkläger 2 auf ihn drauf gefallen sei, ein grunzendes Geräusch gemacht und einen komischen Blick gehabt habe. Er habe das letzte Mal in Bali so Angst gehabt. Er habe den Revolver in seiner eigenen Hand gesehen (Urk. 4/4 S. 5). Die Schussabgabe habe er nicht bemerkt, er habe nur einen Knall gehört. Den Revolver habe er aus der Hosentasche geholt, als der Privatkläger 2 ihn attackiert bzw. geschlagen habe. Das sei wie Selbstschutz gewesen, er habe Angst gehabt (Urk. 4/4 S. 6). Er müsse den Abzug ein oder zwei Mal abgedrückt haben -- 21 of 70 -(Urk. 4/4 S. 6). Der Privatkläger 2 habe kein Teppichmesser in der Hand gehabt, vielmehr ein grösseres Messer (Urk. 4/4 S. 9). Vermutlich habe der Privatkläger 2 ihn mit seinen Sicherheitsschuhen gegen sein Bein getreten und mit der Hand einen Schlag gegen den Hals versetzt, eventuell habe er beim Schlag gegen den Hals das Messer oder einen Schlagstock benützt (Urk. 4/4 S. 11). Unmittelbar vor dem 10. Juni 2018 sei nichts Besonderes zwischen ihm und dem Privatkläger 2 vorgefallen. Es sei alle zwei bis drei Monate zu Vorfällen im Zusammenhang mit dem Privatkläger 2 gekommen. Es sei auch vorgekommen, dass er andere Leute im Haus belästigt habe (Urk. 4/4 S. 15). In der Haft-Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht vom 23. Oktober 2018 (Urk. 4/7) führte der Beschuldigte aus, es sei ihm unerklärlich, weshalb der Schuss losgegangen sei (Urk. 4/7 S. 1). Er erinnere sich nicht an eine Schussabgabe (Urk. 4/7 S. 2). Er habe die Schusswaffe nie einsetzen wollen, sie hätte in der Hosentasche als Abschreckung dienen sollen, da er Angst vor dem Privatkläger 2 gehabt habe (Urk. 4/7 S. 2). Er habe erst im Unterbewusstsein gesehen, dass der Privatkläger 2 ein Messer in der Hand gehabt habe (Urk. 4/7 S. 3). Es sei kein Teppichmesser gewesen, man sehe auf der Aufnahme, dass das Messer
12 bis 13 cm aus seiner Hand rage. Ein Teppichmesser hätte nur wenige Zentimeter hervorgeschaut (Urk. 4/7 S. 3). Der Beschuldigte sagte in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2018 (Urk. 4/8), die Privatkläger 2 und 3 seien in ihrer Wohnung gewesen, die Türe sei offen gestanden. Er habe zum Privatkläger 2 gesagt, so gehe das nicht, er zeige ihn an. Der Privatkläger 2 habe daraufhin aggressiv und laut gerufen, er solle verschwinden, aufpassen, jetzt komme er. Er habe Angst bekommen, sei in seine Wohnung gegangen und habe den Revolver genommen sowie das Handy aktiviert. Der Privatkläger 2 sei zu ihm in die Wohnung gekommen. Er (der Beschuldigte) habe gefragt, ob er spinne, was er da mache. Der Privatkläger 2 habe ihn beschimpft und beschuldigt (Urk. 4/8 S. 8). Laut schimpfend und beleidigend sei er mit schwingenden Armen auf ihn zugekommen. Der Privatkläger 2 habe ihn attackiert, habe mit der linken Hand auf seine rechte Halsseite geschlagen und ihm gleichzeitig mit seinen schweren Schuhen einen Fusstritt an -- 22 of 70 -seinen rechten Unterschenkel versetzt (Urk. 4/8 S. 9). Der Privatkläger 2 müsse während der Attacke den Revolver gesehen haben, er müsse an den Revolver gefasst haben. Er glaube, der Privatkläger 2 habe ihm den Revolver wegnehmen wollen. Zu über 90 % sei es so, dass der Privatkläger 2 gegen den Revolver gegriffen habe. Der Privatkläger 2 habe ihm den Revolver wegnehmen wollen. Er müsse beim Wegnehmen seine Hand hochgerissen haben und die Trommel müsse verstellt worden sein. Dann habe es "geklöpft". Als der Schuss gefallen sei, seien sie gestanden oder zusammen umgefallen. Er könne sich nicht erinnern, abgedrückt zu haben. Nach dem Schuss seien sie beide umgefallen, der Privatkläger 2 sei auf ihn gefallen. Er habe den Revolver nach dem Schuss in seiner (eigenen) rechten Hand gesehen (Urk. 4/8 S. 10). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Februar 2019 (Urk. 4/11) erklärte der Beschuldigte, er habe nicht bewusst geschossen. Der Privatkläger 2 habe ihm hineingegriffen und den Revolver wegnehmen wollen (Urk. 4/11 S. 9). Der Privatkläger 2 habe aus der Wohnung gerufen, er solle aufpassen, er komme jetzt. Er sei daraufhin in seine Wohnung zurückgegangen, weil er Angst bekommen habe, und habe das Handy und den Revolver genommen (Urk. 4/11 S. 13). Der Beschuldigte sagte in der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 15. März 2019 (Urk. 4/14) aus, der Privatkläger 2 habe ein Messer in der Hand gehabt als er in die Wohnung gekommen sei, ihn attackiert und umgeworfen habe. Es sei sehr schnell gegangen, daher sage er nichts, das er nicht mit Sicherheit sagen könne (Urk. 4/14 S. 16). Er sei sich zu 80 % sicher, dass der Privatkläger 2 ein Messer in der Hand gehabt habe als er in die Wohnung gekommen sei (Urk. 4/14 S. 17). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2019 (Urk. 4/16) führte der Beschuldigte aus, der Privatkläger 2 habe den Schuss selber ausgelöst, als er ihm den Revolver habe wegnehmen wollen, habe gegen den Revolver gegriffen und dabei die Revolvertrommel verstellt. Der Privatkläger 2 müsse seinen (des Beschuldigten) Finger gegen den Abzug gedrückt haben (Urk. 4/16 S. 4). Der Privatkläger 2 komme nicht freiwillig mit einem Messer zu ihm in die Wohnung. Er habe ihm schon lange vorher verboten, in seine Wohnung zu kommen. Zwei Wo-- 23 of 70 -chen zuvor habe er ein Telefonat mit Frau H._____ gehabt, in dem er zur Sprache gebracht habe, dass jemand gesagt habe, wenn Frau H._____ nicht so wolle, komme Madagaskar ins Spiel. Es folgen Ausführungen des Beschuldigten dazu, dass der Privatkläger 2 der Mann fürs Grobe sei, die Bar für geile Senioren, die Stiftung für gefallene Mädchen, die Tötung von Frau I._____ etc. (Urk. 4/16 S. 6 f.). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung, was ihm durch den Kopf gegangen sei, als er den Privatkläger 2 mit dem Messer habe auf sich zukommen sehen, führte der Beschuldigte aus, er habe Angst gehabt. Der Privatkläger 2 sei mit schwingenden Armen und einer Fratze im Gesicht auf ihn zugekommen mit einem Messer in der Hand. Er habe Angst gehabt und sich bedroht gefühlt. Er habe dem Privatkläger 2 den Revolver gezeigt. Dieser sei auf ihn gesprungen und habe ihm den Revolver wegnehmen wollen. Anhand des Verletzungsmusters an seiner Hand sehe man, dass der Privatkläger 2 ihm den Revolver habe wegnehmen wollen und nicht er den Schuss abgegeben habe (Urk. 4/16 S. 8). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. April 2019 (Urk. 4/21) sagte der Beschuldigte aus, er sei, nachdem seine Wohnungstüre nicht mehr von aussen blockiert gewesen sei, aus der Tür getreten, ev. 30 bis 40 cm vor die Türe und habe um die Ecke in Richtung der Wohnung A._____B._____ geschaut, deren Wohnungstüre offen gestanden sei. Er habe zum Privatkläger 2 gesagt, so gehe das nicht, er werde ihn anzeigen. Der Privatkläger 2 habe in der Wohnung geflucht und gesagt, er solle aufpassen, er komme jetzt. Er (der Beschuldigte) habe Angst bekommen, sei in sein Wohnzimmer gegangen, habe das Handy genommen und den Revolver in die Hosentasche gesteckt, weil er Angst gehabt habe, dass er ihn angreifen könnte (Urk. 4/21 S. 3). Er habe den Fusstritt an den Unterschenkel und den Schlag an den Hals nicht realisiert, das sei so schnell gegangen, innerhalb von wenigen Sekunden. Sie seien max. 40 cm auseinander gestanden. Der Privatkläger 2 sei mit schwingenden Armen auf ihn losgegangen und habe ihn geschlagen (Urk. 4/21 S. 4). Als der Privatkläger 2 mit einer Fratze und schwingenden Armen auf ihn zugekommen sei, habe er den Revolver hervorgenommen, um ihn einzuschüchtern und von seiner Tat abzuhalten, ihn abzustechen und niederzuschlagen. Der Privatkläger 2 sei 80 cm oder eher weniger vor ihm gewesen, als er den Revolver aus der Hosentasche genommen habe -- 24 of 70 -(Urk. 4/21 S. 5). Der Privatkläger 2 habe an die Waffe gegriffen und den Schuss wahrscheinlich selber ausgelöst. Er (der Beschuldigte) habe nicht abgedrückt. Nach dem Schuss habe der Privatkläger 2 am Boden auf ihm draufgelegen (Urk. 4/21 S. 6). In der haftrichterliche Einvernahme vom 21. Mai 2019 (Urk. 4/23) sagte der Beschuldigte aus, der Privatkläger 2 habe schwere Schuhe getragen, um ihn zu treten und zu Fall zu bringen, habe ihn mit der Hand geschlagen, in der er das Messer gehalten habe, habe ihn ins Gesicht geschlagen und ihm einen Nackenschlag versetzt. Er habe ihn wohl abstechen wollen (Urk. 4/23 S. 4). Die Klinge des Messers habe 12 cm aus seiner Hand geschaut (Urk. 4/23 S. 5). Aus seiner Sicht habe Frau H._____ den Privatkläger 2 gegen ihn aufgebracht, um ihm eine Abreibung zu verpassen. Der Beschuldigte bringt dies in Zusammenhang mit Madagaskar vor (Urk. 4/23 S. 7 f.). Er erklärte in der Befragung durch den Staatsanwalt vom 25. Juli 2019 (Urk. 4/24/1), es habe "geklöpft", als der Privatkläger 2 und er noch gestanden seien. Er habe die Pistole aus der Hosentasche genommen und der Privatkläger 2 habe reingegriffen. Wahrscheinlich habe dieser abgedrückt, er müsse auch die Trommel gedreht haben (Urk. 4/24/1 S. 7). Der Privatkläger 2 habe ihn geschlagen, bevor er den Revolver aus der Hosentasche genommen habe (Urk. 4/24/1 S. 7). In der Einvernahme vom 26. Juni 2020 (Urk. 4/26/1) sagte der Beschuldigte aus, nachdem ihn der Privatkläger 2 heruntergeschlagen habe, sei er auf ihm drauf gewesen, der Revolver sei zwischen ihnen gewesen. Er (der Privatkläger 2) habe versucht, ihm den Revolver wegzunehmen. Er habe den Revolver nach unten gehalten und der Privatkläger 2 habe ihn hochgerissen. Der Schuss müsse beim Fallen losgegangen sein, als er ihm hinein gegriffen habe (Urk. 4/26/1 S. 3). Der Privatkläger 2 habe versucht, ihm den Revolver wegzunehmen, habe ihm einen Nackenschlag versetzt und das Messer in der linken Hand gehalten. Zum Glück sei er zurückgewichen, sodass ihn der Schlag am Nacken getroffen habe und das Messer ins Leere gegangen sei. Sein Unterarm habe ihn am Nacken getroffen. Der Privatkläger 2 habe ihn abstechen wollen (Urk. 4/26/1 S. 4). Er habe das -- 25 of 70 -Messer erst gesehen, als der Privatkläger 2 mit erhobenen Armen auf ihn zugestürmt sei. Nach seiner Wahrnehmung sei es ein grosses Messer gewesen (Urk. 4/26/1 S. 5). In der Befragung vor Vorinstanz vom 8. Februar 2021 (Prot. I S. 12 ff.) erklärte der Beschuldigte, der Privatkläger 2 habe am Freitag vor dem Vorfall zu ihm gesagt, dass er ein Lügner sei und bald versorgt werde. Er könne bald zu J._____ gehen, er werde versorgt. Diese Äusserung habe ihn sehr besorgt, denn J._____ sei vor einem Jahr gestorben (Prot. I S. 18). Am nächsten Tag habe er bei der Polizei … Anzeige machen wollen. Der Polizist habe gesagt, dass man da nicht viel machen könne, er aber zwei bis drei Monate später noch Anzeige erstatten könne (Prot. I S. 19). Am Tattag habe er die Türe öffnen müssen, um durchzulüften, da die Lüftung nicht funktioniert habe. Der Privatkläger 2 habe ihn von draussen auf dem Laubengang aufgefordert, die Tür zu schliessen, es stinke. Er habe erwidert, er habe nichts zu sagen. Der Privatkläger 2 sei einen Schritt in die Küche gekommen, um die Türe schliessen zu können, habe die Türe geschlossen und diese blockiert. Er (der Beschuldigte) habe versucht, die Tür wieder zu öffnen, habe aber die Türfalle nicht runterdrücken können (Prot. I S. 20). Er habe sich in den Wohnbereich begeben und TV geschaut. Es sei ihm alles hochgekommen, was er mit dem Privatkläger 2 erlebt habe. Er sei dann einen Meter auf den Laubengang hinausgegangen, habe um die Ecke geschaut und gesehen, dass die Türe der Wohnung A._____B._____ 30 bis 40 cm offen gestanden habe. Er habe gesagt, er zeige den Privatkläger 2 an. Dieser habe geflucht und gesagt, er solle aufpassen, er komme jetzt. Daraufhin habe er Angst bekommen. Er sei in sein Wohnzimmer gegangen, habe sein Handy genommen, auf "Aufnahme" gedrückt, seinen Revolver behändigt und in den Sack gesteckt. Der Privatkläger 2 habe unter seiner Wohnungstür gestanden. Er habe diesen gefragt, ob er spinne, was er da mache. Der Privatkläger 2 habe ihn beleidigt, er sei ein Hitler und ein Sauhund und dass er sowieso nichts machen könne. Der Privatkläger 2 habe ein Messer in der Hand gehalten und sei unter der Tür gewesen. Er habe gesehen, dass er einen Handwechsel gemacht habe von links nach rechts, dann hinten durch. Er habe etwas um sich herumgeschoben, das müsse das Messer gewesen sein. Nachher sei der Privatkläger 2 mit schwingenden Armen in seine Wohnung -- 26 of 70 -hereingestürmt. Er habe gesehen, dass er etwas, das Messer, in der linken Hand gehalten habe. Er habe ihn mit der linken Hand mit dem Messer geschlagen. Nachher habe er erfahren, dass es ein Teppichmesser gewesen sei. Er habe gedacht, es sei ein grösseres Messer, das etwa 20-25 cm lang sei (Prot. I S. 22). Sehr wahrscheinlich hätte der Privatkläger 2 ihm das Messer in den Hals gerammt, wenn er zurückgewichen wäre. Er sei jedoch sehr wahrscheinlich etwas nach vorne gegangen, woraufhin der Privatkläger 2 ihm mit dem Unterarm einen Nackenschlag gegeben habe. Gleichzeitig habe er ihm mit seinen klobigen Schuhen an seinen rechten Unterschenkel gehauen. Er habe noch etwas gesagt wie: "Ich mach dich kaputt". Er habe nachher den Revolver hervorgeholt und diesen zuerst nach unten gehalten. Der Privatkläger 2 habe den Revolver gesehen und eingegriffen. Es habe ein Gerangel gegeben und dann habe sich der Schuss gelöst. Er verstehe nicht, weshalb sich der Schuss gelöst habe, denn die erste Kammer im Revolver sei leer gewesen. Sehr wahrscheinlich sei die Trommel verstellt worden, weil der Privatkläger 2 in den Revolver reingegriffen und dabei die Trommel verstellt habe. Es könne sein, dass entweder der Privatkläger 2 oder er selber an den Abzug gekommen seien. Auf jeden Fall müsse sich die Trommel verstellt haben und dann sei ein Schuss losgegangen. Sie seien Körper an Körper gewesen, etwa 20 cm Bauch an Bauch. Ob er am Umfallen gewesen sei, wisse er nicht, es sei alles so schnell gegangen. Der Privatkläger 2 sei quer über ihn gefallen und habe sich aufgerichtet (Prot. I S. 23). Auf die Frage, weshalb er den Revolver genommen habe, erklärte der Beschuldigte, er habe den Revolver in der Todeswoche von Frau I._____ genommen. Er habe einen Schuss gehört gehabt und vermutet, dass der Privatkläger 2 eine Pistole habe. Als dieser gesagt habe: "Pass uf, jetzt chom ich", habe er richtig Angst bekommen. Der Privatkläger 2 habe das Messer in der Hand gehabt, sei hineingekommen und habe ihn mit schwingenden Armen angegriffen, habe ihm Beleidigungen an den Kopf geworfen. Während des Angriffs habe er so etwas wie "kaputt" gesagt oder "ich mach dich kaputt", er sei sich aber nicht sicher (Prot. I S. 28). Er habe den Revolver hervorgenommen, nachdem der Privatkläger 2 ihn geschlagen habe, nachdem er ihn mit der linken Hand, in der er das Messer gehalten habe, angegriffen habe. Als er den Schlag bekommen habe, habe er den Revolver hervorgeholt und des-- 27 of 70 -sen Griff mit beiden Händen gehalten. Der Privatkläger 2 habe reingegriffen, über seine Hände gefasst. Es sei hin- und hergegangen, dann habe es "geklöpft" (Prot. I S. 29). Als der Schuss abgegangen sei, seien sie beide gestanden, er sei aber am Fallen gewesen (Prot. I S. 30). Auf die Frage, was er gedacht habe, als der Privatkläger 2 an seiner Wohnungstür erschienen sei, antwortete der Beschuldigte, als der Privatkläger 2 mit dieser Fratze reingekommen sei, habe er gedacht, dass er ihn nun niedersteche und "alle mache". Der Privatkläger 2 sei wie von Sinnen gewesen, als er reingekommen sei. Er habe ausser einmal in Asien noch nie in seinem Leben solche Angst gehabt (Prot. I S. 31). Nach der Schussabgabe habe er nichts mehr gesagt, er sei geschockt gewesen (Prot. I S. 36). Als der Privatkläger 2 in seine Wohnung reingekommen sei, habe er fast in die Hosen geschissen (Prot. I S. 63). In der Berufungsverhandlung vom 26. April 2022 sagte der Beschuldigte aus, der Privatkläger 2 sei einen Schritt in seine Wohnung gekommen und habe die Türe zugezogen. Er habe zum Privatkläger 2 gesagt, es sei jetzt genug, er zeige ihn an. Dieser habe daraufhin gesagt, er solle aufpassen, er komme jetzt. Er (der Beschuldigte) habe im Wohnzimmer das Handy genommen und auf Videoaufnahme gestellt und den Revolver in die Hosentasche gesteckt, um den Privatkläger 2 abzuhalten, falls dieser ihn angreife (Prot. II S. 27 f.). Der Privatkläger 2 habe ihn beleidigt und sei mit schwingenden Armen hereingestürmt. Er habe nur noch seine Fratze gesehen. Der Privatkläger 2 habe ihn mit der linken Hand geschlagen. In dieser Hand habe er auch ein Messer gehabt. Es habe ein Gerangel gegeben, sie seien beide zu Boden gegangen. Der Privatkläger 2 sei auf ihn drauf gefallen. Während dem Umfallen habe es "geklöpft". Er habe den Schuss nicht abgegeben, der Privatkläger 2 habe ihm den Revolver wegnehmen wollen, dabei müsse sich die Trommel gedreht haben. Er habe nie auf den Privatkläger 2 schiessen wollen. Es sei ein Unfall gewesen. Als der Privatkläger 2 hereingestürmt sei, habe er so einen Schreck und so eine Angst gehabt. Er habe gedacht, der Privatkläger 2 bringe ihn um (Prot. II S. 29 f.)
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3.2. Aussagen des Privatklägers A._____ (Privatkläger 2) In der ersten polizeilichen Befragung vom 13. Juni 2018 (Urk. D1 3/1), welche im Patientenzimmer im Spital durchgeführt wurde, sagte der Privatkläger 2 aus, er habe am Tattag den auf dem Geländer im Laubengang aufgehängten Teppich zerschneiden wollen, um ihn im Kehrichtsack entsorgen zu können, und habe dafür das kleine Teppichmesser bereit gemacht. Zusammen mit seiner Ehefrau sei er im Laubengang gestanden und habe den Teppich vom Geländer heruntergenommen. Der Beschuldigte habe seine Wohnungstüre offen gehabt und es habe nach Stumpenrauch gerochen. Der Beschuldigte sei herausgekommen und habe Beleidigungen rausgelassen, welche auch gegen seine Frau gerichtet gewesen seien (Urk. D1 3/1 S. 2). Er habe zu ihm gesagt, er solle wieder zurück in seine Wohnung gehen und die Tür zumachen, es stinke. Er habe sich wieder dem Teppich zugewandt. Es sei keine zehn Sekunden gegangen und der Beschuldigte sei wieder auf den Laubengang herausgekommen mit einem Handy in der Hand und habe etwas aufgenommen. Das habe er schon oft gemacht, er mache das aus Provokation und filme ihn mit dem Natel. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle in seine Wohnung verschwinden, sonst komme er. Er sei auf den Knien am Boden gewesen und habe noch nicht einmal mit dem Zerschneiden des Teppichs angefangen. Er sei dann aufgestanden und habe sich dem Beschuldigten zugewandt. Dieser sei zurück in seine Wohnung gegangen. Er sei dann zur offenen Wohnungstür des Beschuldigten gegangen und habe diese zugemacht. Dabei habe er gesagt, er solle die Tür zumachen und fertig. Der Beschuldigte habe in provozierendem Ton mehrfach gesagt, er solle nur kommen (Urk. D1 3/1 S. 3). Er sei ein Stück in die Wohnung hineingegangen, um die Türe zu greifen und zu schliessen (Urk. D1 3/1 S. 4). Das Teppichmesser habe er auf den Fenstersims beim Küchenfenster oder Korridor seiner Wohnung gelegt und nicht mehr in der Hand gehabt, als er die Wohnungstür des Beschuldigten geschlossen habe. Seine Ehefrau habe gesagt, sie sollten den Teppich an einem anderen Tag schneiden, vielleicht werde er sich wieder abkühlen. Er habe den Teppich wieder auf das Geländer gelegt und in seine Wohnung gehen wollen (Urk. D1 3/1 S. 4). Er sei schon in der Wohnung und seine Frau noch an der Wohnungstür gewesen, als der Beschuldigte wieder aus seiner Wohnung herausgekommen, auf den Lau-- 29 of 70 -bengang in Richtung ihrer Wohnung getreten sei und gerufen habe, er (der Privatkläger 2) solle wieder rauskommen, er mache sie alle kaputt, sie seien dreckige Hunde. Er habe zum Beschuldigten gerufen, er solle verschwinden, sonst komme er. Der Beschuldigte und er seien beide wütend gewesen. Er habe gesagt, jetzt komme er, worauf der Beschuldigte in Richtung seiner Wohnung zurückgerannt sei wie ein Hündlein. Im Eingangsbereich sei er gestolpert, es habe etwas am Boden gehabt, eine Tasche oder etwas. Er sei etwa 1,5 Meter vom Beschuldigten entfernt gewesen. Er sei etwa 2 bis 2,5 Meter in die Wohnung des Beschuldigten hineingegangen, weil er ihm habe zeigen wollen, dass jetzt fertig sei (Urk. D1 3/1 S. 5). Er habe gehört, dass seine Frau etwas gerufen habe, dann habe es "geklöpft" und er sei auf den Boden gefallen. Sie habe etwas in der Art gerufen: "Mach das nöd". Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte eine Waffe gezogen habe. Dieser sei gestolpert und zu Boden gefallen, er habe sich schon abwenden wollen, dann habe es "geklöpft" (Urk. D1 3/1 S. 6 f.). Er erinnere sich nicht, dass er auf den Beschuldigten gefallen wäre. Es sei nicht möglich, dass sich der Schuss unabsichtlich gelöst habe. Er sei überzeugt, dass der Beschuldigte absichtlich auf ihn geschossen habe. Er vermute, dieser habe ihn absichtlich provoziert, damit er seine Wohnung betrete und er einen Grund habe, auf ihn zu schiessen. Er hätte nie gedacht, dass der Beschuldigte ihn in eine Falle locken und auf ihn schiessen würde. Er habe nichts in den Händen gehalten, als er dem Beschuldigten in dessen Wohnung gefolgt sei (Urk. D1 3/1 S. 7). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 19. September 2018 (Urk. D1 3/3) führte der Privatkläger 2 aus, er habe auf dem Laubengang einen Teppich zerschneiden wollen, um ihn in einen Kehrichtsack stecken zu können. Seine Frau habe ihm dabei geholfen. Der Beschuldigte sei aus der Wohnung gekommen und habe angefangen, sie zu beschimpfen. Er sei am Boden auf den Knien gewesen und habe dem Beschuldigten gesagt, er solle sich verpissen. Er sei aufgestanden und der Beschuldigte sei in seine Wohnung gegangen. Er habe zu diesem gesagt, er solle aufhören und habe ihm die Wohnungstür zugemacht, indem er sie vom Laubengang aus zugezogen habe. Er könne nicht sagen, ob er dabei 20 cm in die Wohnung getreten sei (Urk. D1 3/3 S. 4 f.). Er sei zum Teppich zurückgegangen. Der Beschuldigte sei nach ein paar -- 30 of 70 -Sekunden wieder aus der Wohnung gekommen, wieder zurück in die Wohnung gegangen und sofort wieder nach draussen gekommen und habe sie weiter beschimpft. Er habe sie mit einem Handy aufnehmen wollen, um zu zeigen, dass sie ihn beschimpften. Der Beschuldigte habe zu ihm "Schisshaas" und "Feigling" gesagt, er solle nur kommen. Er sei bis vor die Wohnung des Beschuldigten getreten. Dieser habe gesagt: "Komm du Schisshaas, komm nur rein". Er habe zwei Schritte in die Wohnung des Beschuldigten gemacht, dieser sei gestolpert im Küchenbereich, es habe am Boden Taschen oder Säcke gehabt. Der Beschuldigte sei auf den Rücken gefallen und er habe diesem gesagt, er könne nicht mal laufen. Er habe aus der Wohnung des Beschuldigten gehen und sich umdrehen wollen, als er seine Frau schreien gehört habe: "Mach das nicht". Er habe sich wieder gegen den Beschuldigten gedreht und beim Umdrehen den Knall gehört. Er habe gar nicht gesehen, dass dieser eine Waffe gehabt habe (Urk. D1 3/3 S. 5). Bei der Schussabgabe habe der Beschuldigte im Küchenbereich auf dem Rücken am Boden gelegen, er sei gestanden und habe gehen wollen (Urk. D1 3/3 S. 7). Er glaube, er habe das Teppichmesser nicht mehr in der Hand gehabt, als er in die Wohnung des Beschuldigten gegangen sei. Das Teppichmesser habe auf dem Fenstersims gelegen, das habe er mitbekommen. Er glaube, die Polizei habe ihm dies gesagt. Er könne sich nicht konkret erinnern, was er mit dem Teppichmesser gemacht habe. Wenn er das Messer in der Hand gehalten hätte, als der Beschuldigte geschossen habe, wäre das Teppichmesser in der Wohnung liegen geblieben (Urk. D1 3/3 S. 8). Seine Frau habe ihm erzählt, sie habe gesehen, dass der Beschuldigte die Waffe aus der Hosentasche gezogen habe, daher habe sie geschrien, er solle dies nicht machen. Er selber habe es nicht gesehen (Urk. D1 3/3 S. 11).
3.3. Aussagen B._____ (Privatklägerin 3) In der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2018 (Urk. 5/1) sagte die Privatklägerin 3 aus, der Privatkläger 2 sei auf den Laubengang gegangen und habe dort den Teppich entsorgen wollen. Sie sei in der Wohnung geblieben und habe gehört, wie der Privatkläger 2 und der Beschuldigte auf dem Laubengang laut gesprochen hätten. Sie sei daraufhin ebenfalls auf den Laubengang gegangen, der -- 31 of 70 -Beschuldigte sei vor seiner Wohnungstür gestanden und habe den Privatkläger 2 mit Arschloch und anderen unhöflichen Worten betitelt. Der Privatkläger 2 habe den Beschuldigten gebeten, er solle doch wieder in seine Wohnung gehen. Der Privatkläger 2 habe freundlich aber bestimmt mit dem Beschuldigten gesprochen und dabei wohl seine Stimme erhoben. Sie hätten gewusst, dass der Beschuldigte ein gefährlicher Mann sei. Dieser habe versucht, den Privatkläger 2 zu provozieren, indem er immer wieder gesagt habe, er solle kommen. Der Privatkläger 2 habe nochmals gesagt, er solle doch bitte in die Wohnung gehen. Dann habe der Beschuldigte plötzlich den Privatkläger 2 am Hemd gepackt und ihn zu sich gezogen. Dabei habe er sich rücklings auf den Boden fallen lassen und eine Pistole aus der Hosentasche gezogen. Er habe die Pistole gerade vor sich auf den Privatkläger 2 gerichtet gehalten. Sie habe gerufen, er solle das bitte nicht machen. Der Beschuldigte habe daraufhin gesagt, jetzt bringe er ihn um. Dann habe sich der Schuss gelöst und ihren Mann getroffen. Der Beschuldigte sei in die Wohnung gegangen, habe gesagt, er rufe die Polizei, und habe die Wohnungstür zugemacht. Der Privatkläger 2 habe sie gebeten, die Polizei und den Notruf zu alarmieren. Der Privatkläger 2 habe ein Teppichmesser dabei gehabt, um den Teppich im Laubengang zu schneiden. Sie habe gesehen, wie der Privatkläger 2 das Messer auf dem Fenstersims deponiert habe, um den Teppich in Streifen zu schneiden. So weit sei es aber nicht gekommen, da der Beschuldigte die Tür aufgemacht und den Privatkläger 2 beschimpft habe (Urk. 5/1 S. 3). Das Teppichmesser sei bei der Auseinandersetzung ganz klar nicht verwendet worden (Urk. 5/1 S. 4). In der Zeugeneinvernahme vom 10. Oktober 2018 (Urk. 5/2) sagte die Privatklägerin 3 aus, der Privatkläger 2 sei mit dem Teppichmesser nach draussen gegangen. Sie habe gehört, wie der Beschuldigte den Privatkläger 2 beleidigt habe. Er habe gesagt: "Komm, komm Arschloch, komm zu mir". Sie habe durch das Küchenfenster gesehen, wie der Privatkläger 2 vor dem Teppich am Boden gekniet sei. Er habe zum Beschuldigten gesagt, er solle in seine Wohnung gehen, die Tür zumachen und ruhig sein. Der Beschuldigte sei in seine Wohnung gegangen und wieder herausgekommen, konkret sei er etwa drei bis vier Mal wieder aus der Wohnung gekommen. Er habe das Handy in der Hand gehalten und gesagt:
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"Arschloch, komm". Als der Beschuldigte das letzte Mal aus der Wohnung gekommen sei, habe der Privatkläger 2 gesagt, jetzt sei fertig, er könne aufhören mit seinem scheiss Handy oder er werde dieses wegschmeissen. Der Privatkläger 2 sei die ganze Zeit am Boden gekniet. Erst beim letzten Mal, als der Beschuldigte aus der Wohnung gekommen sei, sei er aufgestanden und in Richtung des Beschuldigten gegangen, um dessen Wohnungstüre zu schliessen. Der Beschuldigte habe gesagt, er solle zu ihm kommen, ob er Angst habe. Anschliessend sei er in seine Wohnung gegangen. Der Privatkläger 2 habe gesagt, dass er keine Angst vor ihm habe, er wolle nur die Tür schliessen. Der Beschuldigte sei zurückgetreten und über eine Einkaufstüte auf den Rücken gefallen. Sie habe zum Privatkläger 2 auf dem Korridor gesagt, er solle ihn lassen, sie würden nach Hause in ihre Wohnung gehen (Urk. 5/2 S. 5). Sie habe gesehen, wie der Beschuldigte aus der Hosentasche eine Pistole gezogen habe, und zu ihm gesagt, er solle das bitte nicht machen. Dann habe sie den Schuss gehört. Der Privatkläger 2 habe zwei bis drei Schritte von der Wohnung des Beschuldigten zu ihrer Wohnung auf dem Laubengang geschafft und sei dann umgefallen. Kurz bevor der Schuss gefallen sei, sei sie auf den Laubengang gegangen, um dem Privatkläger 2 zu sagen, er solle wieder in die Wohnung zurückkommen. Als der Beschuldigte das letzte Mal in seine Wohnung gegangen sei, sei sie vor ihrer Wohnung gestanden. Als er sodann umgefallen sei, sei sie auf dem Laubengang gestanden an der Ecke rechts von der Eingangstüre zur Wohnung des Beschuldigten. Sie habe die Küche sehen können, da die Wohnungstür offen gestanden sei. Der Beschuldigte habe den Privatkläger 2 provoziert, in die Wohnung zu kommen. Der Privatkläger
2 habe den Beschuldigten nicht berührt. Vielmehr sei er 1 bis 2 Meter von diesem weggestanden, als er auf den Rücken gefallen sei. In der Wohnung des Beschuldigten hätten sich die beiden nicht berührt. Der Privatkläger 2 sei nicht hingefallen (Urk. 5/1 S. 5 f.). Sie glaube, der Beschuldigte habe die Pistole aus der rechten Hosentasche genommen, den Lauf der Pistole mit gestrecktem Arm auf den Privatkläger 2 gerichtet und sofort geschossen, ohne zu drohen. Er habe es direkt gemacht. Im Moment der Schussabgabe sei der Beschuldigte halb auf dem Boden gesessen, der Privatkläger 2 sei gestanden und habe in Richtung des Beschuldigten geschaut (Urk. 5/2 S. 8). Der Privatkläger 2 habe nichts in der Hand -- 33 of 70 -gehabt, als er die Wohnung des Beschuldigten betreten habe. Das Teppichmesser sei auf dem Boden im Laubengang geblieben. Es sei auf dem Boden im Laubengang gelegen, bevor der Privatkläger 2 die Wohnung des Beschuldigten betreten habe (Urk. 5/2 S. 9). Auf Vorhalt ihrer Aussage bei der Polizei, wonach der Beschuldigte den Privatkläger 2 am Hemd gepackt, zu sich gezogen und sich rücklings auf den Boden habe fallen lassen, erklärte die Privatklägerin 3, als sie ihre Aussage bei der Polizei gemacht habe, sei sie absolut in Panik gewesen, habe panische Angst um ihren Mann gehabt und gedacht, er werde sterben (Urk. 5/2 S. 10). Der Beschuldigte habe den Privatkläger 2 nicht am Kragen gepackt, er habe das aber tun wollen. Der Privatkläger 2 habe dem Beschuldigten gesagt, er habe keine Angst vor ihm. Darauf sei der Beschuldigte in seine Wohnung zurückgegangen (Urk. 5/2 S. 11). Als der Schuss gefallen sei, habe sie freie Sicht in die Wohnung gehabt und den Beschuldigten auf dem Boden gesehen (Urk. 5/2 S. 23).
4. Beweiswürdigung
4.1. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatkläger 2 und 3 Der Beschuldigte und die beiden Privatkläger haben aufgrund ihrer Stellung im Verfahren ein Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie selber oder ihren Ehegatten günstigen Licht darzustellen. Dies ist bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen. Bei keiner dieser Personen liegen jedoch Umstände vor, welche Zweifel an ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit aufkommen liessen.
4.2. Würdigung der Aussagen der Privatkläger a) Aussagen der Privatklägerin 3 Betreffend die Privatklägerin 3 fällt auf, dass zwischen ihrer polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2018 unmittelbar nach dem Ereignis und ihrer Zeugeneinvernahme vom 10. Oktober 2018 erhebliche Widersprüche auszumachen sind, welche sich nicht mit Erinnerungsschwächen aufgrund des Zeitablaufs erklären lassen. Während sie in ihrer ersten Einvernahme schilderte, dass der Schuss im Laubengang gefallen sei und der Beschuldigte den Privatkläger 2 vorgängig am -- 34 of 70 -Hemd gepackt, zu sich gezogen und rücklings zu Boden gefallen sei und die Pistole gerade vor sich auf den Privatkläger gerichtet habe, schilderte sie in der Zeugeneinvernahme nichts mehr von dem Packen am Hemd und führte aus, dass der Schuss in der Wohnung des Beschuldigten gefallen sei. Auf diesen Widerspruch angesprochen erklärte sie, sie sei in der ersten Einvernahme in Panik gewesen, habe Angst um ihren Mann gehabt (Urk. 5/2 S. 10). Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, schilderte sie doch in der ersten Einvernahme einen ganz anderen Ablauf, was sich – anders als Lücken in der Darstellung oder emotional gefärbte Übertreibungen – nicht mit Aufregung oder Panik erklären lässt. Mit Bezug auf das Teppichmesser sagte sie in der ersten Einvernahme aus, dieses sei bei der Auseinandersetzung ganz klar nicht verwendet worden. Sie habe gesehen, wie der Privatkläger 2 das Messer auf dem Fenstersims deponiert habe, um den Teppich zu schneiden. Dazu sei es jedoch nicht gekommen. In ihrer zweiten Einvernahme sagte sie dann aus, das Teppichmesser sei auf dem Boden im Laubengang gelegen, als der Privatkläger 2 die Wohnung des Beschuldigten betreten habe. Der Privatkläger 2 habe nichts in der Hand gehabt, als er in die Wohnung des Beschuldigten gegangen sei (Urk. 5/2 S. 9). Auch ihre Darstellung betreffend das Teppichmesser ist somit nicht konstant ausgefallen. Hinzukommt, dass aus der Handyaufnahme des Beschuldigten hervorgeht, dass der Privatkläger 2 das Teppichmesser in der Hand hielt, als er in die Wohnung des Beschuldigten ging und dieses, nachdem der Schuss gefallen war, immer noch in der Hand hielt. Der Eindruck, dass sie die Geschehnisse in einem für den Privatkläger 2 günstigen Licht erscheinen lassen will, entsteht auch aus dem Umstand, dass der Privatkläger 2, welcher dem Beschuldigten in der Wohnung gegenüber stand und sich nach seiner Darstellung zu diesem umdrehte, als er den Knall hörte (Urk. D1 3/3 S. 5), die Waffe nicht gesehen hat, wogegen die Privatklägerin 3, welche ausserhalb der Wohnung des Beschuldigten stand, gesehen haben will, dass der Beschuldigte die Waffe mit gestrecktem Arm gegen den Privatkläger 2 gerichtet hat (Urk. 5/2 S. 8). Der Handyaufzeichnung der Geschehnisse ist entgegen ihrer Darstellung auch nicht zu entnehmen, dass sie – wie sie behauptete – vor dem -- 35 of 70 -Schuss rief, der Beschuldigte solle das nicht machen. Vielmehr ist zu hören, dass sie nach dem Schuss sagte, nun sei fertig. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass ihre Schilderung betreffend den Ablauf bei der Schussabgabe nicht mit dem durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin rekonstruierten Schussverlauf vereinbar ist (Urk. 12/16 S. 21). Darauf wird im Rahmen der Ausführungen zum Gutachten zurückzukommen sein. Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin 3, weshalb ihre Aussagen nicht geeignet sind, die Darstellung des Beschuldigten zu widerlegen. b) Aussagen des Privatklägers 2 Der Privatkläger 2 räumte ein, dass er, bevor der Schuss fiel, in die Wohnung des Beschuldigten ging. Er sagte konstant aus, er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte eine Waffe gezogen habe, was gegen eine übertriebene Belastung spricht, jedoch dadurch wieder relativiert wird, dass er die Vermutung äusserte, der Beschuldigte habe ihn absichtlich provoziert, damit er seine Wohnung betrete und er (der Beschuldigte) einen Grund habe, auf ihn zu schiessen (Urk. D1 3/1 S. 7). Der Privatkläger 2 sagte in der ersten Einvernahme aus, er habe nichts in der Hand gehalten, als er in die Wohnung des Beschuldigten gegangen sei. In der zweiten Einvernahme relativierte er, dass er glaube, er habe das Teppichmesser nicht mehr in der Hand gehalten, als er die Wohnung des Beschuldigten betreten habe. Er könne sich nicht mehr konkret erinnern, was er damit gemacht habe. Dass der Privatkläger 2 das Teppichmesser in der Hand hielt, als er in die Wohnung des Beschuldigten ging und auch nach der Schussabgabe immer noch in der Hand hielt, geht – wie bereits erwähnt – aus den Handyaufnahmen hervor. Dieser Umstand lässt angesichts der vorsichtigen Aussage des Privatklägers 2, welcher gerade nicht mit Vehemenz bestritt, das Teppichmesser in der Hand gehalten zu haben, vielmehr einräumte, nicht mehr zu wissen, was er damit ge-- 36 of 70 -macht habe, keine grundsätzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen. Die Aussagen des Privatklägers 2 sind konstant ausgefallen und weisen keine Widersprüche auf. Sie decken sich über weite Strecken mit denjenigen des Beschuldigten. Der hauptsächliche Unterschied zwischen seiner Darstellung und derjenigen des Beschuldigten liegt darin, dass er geltend machte, der Beschuldigte sei in der Wohnung über etwas gestolpert und hingefallen, während er mit einem gewissen Abstand vor dem Beschuldigten gestanden und es nie zu körperlichem Kontakt zwischen ihnen gekommen sei. Insbesondere bestritt er konstant, den Beschuldigten geschlagen und getreten zu haben. Die Aufzeichnung der Geschehnisse auf der Handyaufnahme geben keinen Aufschluss zu dieser Frage. Was auf dieser Aufnahme zu sehen und zu hören ist, ist sowohl mit einem Stolpern und Hinfallen des Beschuldigten, als auch mit einem Gerangel bzw. Angriff seitens des Privatklägers 2 vereinbar. Auf die weiteren Beweismittel zu dieser Frage (Tatrekonstruktion, Gutachten bezüglich Schmauchspuren, Schussrichtung etc.) ist nach der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten einzugehen. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers 2 nicht per se unglaubhaft erscheinen.
4.3. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte sagte gleichbleibend aus, der Privatkläger 2 habe ihn in der Wohnung angegriffen. Es habe ein Gerangel gegeben, in welchem sich der Schuss gelöst habe. Er bestritt konstant, bewusst auf den Privatkläger 2 geschossen zu haben. Dieser habe ihn attackiert, dabei sei er rückwärts hingefallen und der Privatkläger 2 sei auf ihn drauf gefallen. Inkonstant sind seine Aussagen bezüglich der Frage, wann er und der Privatkläger 2 hinfielen, insbesondere, ob sie standen, als der Schuss erfolgte, und zur Frage, durch wen der Schuss ausgelöst wurde. Gestützt wird die Darstellung des Beschuldigten betreffend das Versetzen eines Tritts an seinen Unterschenkel durch den Privatkläger 2 durch die Feststellungen im Gutachten über die körperliche Untersuchung des Beschuldigen, gemäss wel-- 37 of 70 -chen eine Prellung des rechten Kopfnickermuskels und an der rechten Unterschenkelinnenseite und am rechten Fussknöchel infolge stumpfer Gewaltanwendung frischer imponierende Blutergüsse festgestellt wurden. Darauf ist im Rahmen der Ausführungen zum Gutachten des IRM zurückzukommen. Dass der Privatkläger 2 entgegen der Annahme des Beschuldigten keine schweren Schuhe trug, vielmehr seine Hausschuhe, was auf den Handyaufnahmen und dem auf der Fotodokumentation sichtbaren schwarzen Hausschuh hervorgeht, vermag die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten bezüglich des erlittenen Trittes nicht in Frage zu stellen, kann ein entsprechendes Hämatom doch auch durch einen kräftigen Tritt mit einem Hausschuh verursacht werden. Dass der Privatkläger 2 und der Beschuldigte wütend waren und die Stimmung sehr geladen war, wird von beiden übereinstimmend geschildert und geht aus den Handyaufnahmen des Beschuldigten hervor, ebenso, dass der Privatkläger auf die mehrfache Äusserung des Beschuldigten: "Wotsch inecho" auf diesen zukam. Im entscheidenden Moment ist dann die Aufnahme verwackelt, die Linse der Kamera über weite Strecken abgedeckt, sodass nur eine Tonaufnahme vorliegt. Ob der Beschuldigte über etwas am Boden Liegendes gestolpert und gestürzt ist oder aufgrund eines Schlages/Stosses durch den Privatkläger 2 zu Boden fiel, lässt sich der Aufnahme nicht entnehmen. Zur Würdigung der divergierenden Aussagen des Privatklägers 2 und des Beschuldigten betreffend ihre jeweilige Position bei der Schussabgabe und die Frage, wie und durch wen der Schuss ausgelöst wurde, liegt ein Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 6. Dezember 2019 vor (Urk. 12/16). Dieses Gutachten sowie dasjenige des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 9. August 2019 (Urk. 9/3/1) sind für die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers 2 heranzuziehen.
4.4. Gutachten
4.4.1. Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 6. Dezember 2019 (Urk. 12/16)
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a) Spurenauswertung Gemäss Gutachten konnten an der Tatwaffe keine DNA-Spuren des Privatklägers 2 nachgewiesen werden. Die Schmauchspuren an seinen Händen lassen keine Rückschlüsse darauf zu, ob sich diese in unmittelbarer Nähe der Waffe befunden haben (Urk. 12/16 S. 19). Die Spurenauswertung liefert somit keine Hinweise für das vom Beschuldigten geschilderte Greifen des Privatklägers 2 nach der Waffe und die Auslösung des Schusses durch einen solchen Griff des Privatklägers 2. Gegen das Stattfinden eines Gerangels, welches darin endete, dass der Privatkläger 2 nach dem Schuss auf den Beschuldigten fiel, spricht das Ergebnis der Auswertung der DNA-Asservate ab dem Privatkläger 2 und dem Beschuldigten, welche keinen Hinweis auf einen physischen Kontakt zwischen den beiden Personen ergab. Die Auswertung der Faserspuren auf den Kleidern des Beschuldigten und die fehlenden Faserspuren auf den Kleidern des Privatklägers 2 führen zur gutachterlichen Beurteilung, dass gemäss der Faserübertragungen kein intensiver physischer Kontakt zwischen den beiden stattfand. Auch die am unteren linken Hosenbein des Beschuldigten festgestellten Blutanhaftungen, welche ein DNA-Mischprofil des Privatklägers 2 und des Beschuldigen ergaben, sind nicht plausibel vereinbar mit dem vom Beschuldigten geltend gemachten Kontakt mit dem Privatkläger 2. Am Hemd des Beschuldigten wurden keine blutverdächtigen Anhaftungen festgestellt. Ein intensiver physischer Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2, wie er stattgefunden haben müsste bei einem zu Boden Fallen der beiden nach der Schussabgabe, sodass sie aufeinander lagen, wird von den Gutachtern aufgrund der geringen Anzahl Faserspuren ausgeschlossen (Urk. 12/16 S. 20). b) Funktion des Revolvers und Schussverlauf Zur Funktion des Revolvers hält das Gutachten fest, zur Schussauslösung müsse der Abzug bedient werden, das heisst, vollständig nach hinten gezogen werden. Diese Bewegung des Abzugs nach hinten sei beim Versuch, jemandem die Waffe aus der Hand zu reissen (Waffe gegen sich ziehen und gleichzeitig den Abzug nach hinten drücken), sehr unwahrscheinlich. Plausibler wäre, dass der Abzug -- 39 of 70 -durch die waffenführende Person beim Versuch, die Waffe festzuhalten, mit dem sich am Abzug befindenden Finger nach hinten bewegt wird. Die Ausführungen der Gutachter lassen das Vorbringen des Beschuldigten, wonach der Privatkläger 2 den Schuss selber ausgelöst habe, als sehr unwahrscheinlich erscheinen. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Privatkläger 2 den am Abzug befindlichen Finger des Beschuldigten nach hinten bewegt hat. Es muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte, der nach eigener Darstellung grosse Angst erlebte, wie er sie zuvor nur einmal erlebt hatte, den Revolver aus der Hosentasche nahm, als der Privatkläger 2 in seine Wohnung hineinkam, und offensichtlich den Finger am Abzug hatte. Dass sich der Schuss unter diesen Umständen ohne den Willen des Beschuldigten löste, weil der Privatkläger 2 den sich bereits am Abzug befindenden Finger des Beschuldigten nach hinten bewegte, erscheint zwar als möglich, aber als derart unwahrscheinlich und bloss theoretisch denkbare Möglichkeit, dass aufgrund der gesamten Umstände keine vernünftigen Zweifel an einer willentlichen Schussabgabe durch den Beschuldigten bestehen. Damit in Übereinstimmung zu bringen ist denn auch die weitere Feststellung der Gutachter, wonach zwar der rekonstruierte Schussverlauf mit der Darstellung des Beschuldigten vereinbar ist, wonach sich die beiden Kontrahenten gegenüber standen, der Beschuldigte die Waffe in den Händen hielt, der Lauf gegen unten zeigte, der Privatkläger 2 an den Revolver griff, um diesen dem Beschuldigten wegzunehmen, und es dabei zur Schussabgabe kam. Die Gutachter beurteilen die Körperhaltungen der beiden um die Waffe ringenden Kontrahenten jedoch als "unnatürliche" Positionen, in welchen beide keine Kraft auf die Waffe ausüben könnten (Urk. 12/16 S. 20). Dies wiederum spricht ebenfalls dagegen, dass der Privatkläger 2 den Finger des Beschuldigten hätte nach hinten bewegen können. Die Schilderung des Ablaufs durch den Privatkläger 2, wonach der Beschuldigte mit dem Rücken zu Boden fiel, er (der Privatkläger 2) ca. 2 Meter von ihm entfernt stand und der Beschuldigte am Boden sitzend den Schuss gegen ihn abgab, ist gemäss Beurteilung der Gutachter mit dem rekonstruierten Schussverlauf nicht vereinbar. Dasselbe gilt bezüglich der Schilderung der Privatklägerin 3 (Urk. 12/16 S. 21).
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Gemäss den gutachterlichen Feststellungen entspricht das Gesamtspurenbild dem folgenden, von ihnen rekonstruierten Ablauf widerspruchsfrei: So schoss der auf dem Boden sitzende Beschuldigte gegen den ca. 1 Meter entfernten, aufrecht stehenden Privatkläger 2 und hielt dabei die Waffe oberhalb von seinen Oberschenkeln (Urk. 12/16 S. 22). Die Ausführungen der Gutachter sind fundiert begründet, dokumentiert und schlüssig. Gemäss ihren Ausführungen ist weder die Darstellung des Beschuldigten noch diejenige der beiden Privatkläger mit dem Spurenbild und dem rekonstruierten Schussverlauf vereinbar und ist am ehesten auf den Ablauf zu schliessen, dass der Beschuldigte bei der Schussabgabe am Boden sass und auf den vor ihm stehenden Privatkläger 2 schoss. Die Ergebnisse des Gutachtens stützen die Variante, dass der Beschuldigte willentlich auf den Privatkläger 2 schoss und sich nicht unwillentlich ein Schuss löste, als der Privatkläger 2 versuchte, dem Beschuldigten die Waffe wegzunehmen. Ferner bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte aus auf dem Boden sitzender Position auf den stehenden Privatkläger 2 schoss. Offen bleibt die Frage, wie es dazu kam, dass der Beschuldigte zu Boden fiel. Während der Privatkläger 2 geltend machte, der Beschuldigte sei über am Boden liegende Taschen oder Säcke gestolpert, sagte der Beschuldigte aus, er sei vom Privatkläger 2 angegriffen, mit den Füssen ans Schienbein getreten und in den Nacken geschlagen worden. Die fehlenden DNA-Spuren des Privatklägers 2 am Beschuldigten und die fehlenden Faserspuren sprechen zwar gegen einen intensiven Körperkontakt wie das auf den Beschuldigten Fallen des Privatklägers 2, jedoch schliessen sie einen Fusstritt mit Hausschuh und einen Nackenschlag nicht aus.
4.4.2. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 9. August 2019 (Urk. 9/3/1) Gemäss dem Bericht des Universitätsspitals Zürich, Institut für Notfallmedizin, vom 11. Juni 2018 (Urk. 9/1/5) wurde der Beschuldigte am 11. Juni 2018 auf der -- 41 of 70 -Notfallstation behandelt. Er habe berichtet, dass er am Vortag einen Schlag gegen den rechten Hals erlitten habe und eine schmerzhafte Schwellung über der Nackenmuskulatur rechts festgestellt habe. Als Befund wurde am Hals eine äusserlich leichte Schwellung über dem Nacken rechts erhoben. Eine aktive Blutung oder ossäre Läsion konnte ausgeschlossen werden (Urk. 9/1/5 S. 2 f.). Gemäss dem ärztlichen Befund vom 27. Juni 2018 wurde durch das Institut für Notfallmedizin eine Kontusion des rechten Halsbereichs mit Weichteilschwellung diagnostiziert, wobei die Verletzung durch einen Schlag gegen den Hals entstanden sein könne (Urk. 9/1/6 S. 1). Das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 9. August 2019 (Urk. 9/3/1) hat ergeben, dass bei diesem am Nacken drei älter imponierende, fleckenförmige Hautabschürfungen festgestellt wurden (Urk. 9/3/1 S. 6). Ferner wird wiederholt, dass gemäss Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 11. Juni 2018 eine Prellung des rechten Kopfnickermuskels festgestellt wurde. An der rechten Unterschenkelinnenseite und am rechten Fussknöchel fanden sich infolge stumpfer Gewaltanwendung frische imponierende Blutergüsse, und am linken Fussrücken eine frisch imponierende kleinflächige Hautabschürfung, wobei diese Verletzungen sowohl durch Bagatelltraumen (z.B. Anstossen an einem Gegenstand), als auch im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung (z.B. durch Schläge oder Tritte bzw. durch ein Kratzen) im geltend gemachten Ereigniszeitraum entstanden sein könnten. Auch die am rechten Ellenbogen und Unterarm festgestellten kleinflächigen Hautabschürfungen könnten im geltend gemachten Ereigniszeitraum entstanden sein. Deren Entstehung sei im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung (z.B. Sturz zu Boden mit Anschlagen des rechten Armes) genauso möglich wie eine Entstehung durch ein Bagatelltrauma (z.B. selbständiges Anschlagen des Armes (Urk. 9/3/1 S. 5). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die an Füssen, am Unterschenkel und am rechten Arm des Beschuldigten festgestellten Verletzungen sowohl durch selbständiges Anstossen/Anschlagen, als auch im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung durch Schläge oder Tritte entstanden sein können. Da der -- 42 of 70 -Beschuldigte jedoch gleichzeitig eine Verletzung am Nacken erlitt, welche durch einen Schlag gegen den Hals verursacht worden sein kann, erscheint seine Darstellung als glaubhaft, wonach ihm der Privatkläger 2 einen Schlag in den Nacken und einen Tritt an den Unterschenkel versetzt hat. Wie bereits dargelegt, ist aufgrund der gutachterlichen Feststellungen zum Schussverlauf erstellt, dass der Beschuldigte am Boden sitzend den Schuss auf den mit einer Distanz von einem Meter bei ihm stehenden Privatkläger 2 abgab. Es erscheint als plausibel, dass der Beschuldigte aufgrund eines Schlages und Trittes des Privatklägers 2 auf den Boden fiel, nicht bloss über am Boden liegende Säcke oder Taschen stolperte.
5. Fazit Sachverhaltserstellung Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist erstellt, dass vor der Schussabgabe eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger 2 und dem Beschuldigten stattfand. Diese Auseinandersetzung fing an, als der Beschuldigte seine Wohnungstüre offen stehen liess, um zu lüften. Der Privatkläger 2, der einen beschädigten Teppich auf dem Laubengang verschneiden und entsorgen wollte, forderte den Beschuldigten auf, die Wohnungstüre zu schliessen, was dieser nicht tun wollte. Darauf machte der Privatkläger 2 einen Schritt in die Wohnung des Beschuldigten, um die Türfalle zu greifen und schloss die Wohnungstüre gegen den Willen des Beschuldigten. Dieser begab sich kurz darauf wieder aus der Tür hinaus auf den Laubengang und sagte, der Privatkläger 2 solle das nie mehr machen, er werde ihn anzeigen. Der Privatkläger 2 erwiderte, der Beschuldigte solle aufpassen, er komme jetzt. Der Beschuldigte erlebte den Privatkläger 2 als aggressiv und bekam grosse Angst. Er begab sich in seine Wohnung, steckte den Revolver in die Hosentasche, ergriff das Handy und stellte die Aufnahmefunktion ein. Der Privatkläger 2 erschien vor der Wohnungstüre des Beschuldigten und hatte ein Teppichmesser in der Hand. Der Beschuldigte fragte mehrmals, ob er hereinkommen wolle. Aufgrund der gesamten Umstände bestehen keine Zweifel, dass er gerade nicht wollte, dass der Privatkläger 2 in seine Wohnung komme. Der Privatkläger 2 erwiderte, er komme doch nicht zu einem Schwein hinein, er habe Frau H._____ das schon tausend Mal gesagt, der Beschuldigte könne nichts machen. Sodann betitelte er den Beschuldigten als Hitler. Dieser fragte -- 43 of 70 -weiter mehrfach, ob er hereinkommen wolle, ob er noch mehr wolle. Die Konversation gemäss Ziffer 5 des Anklagevorwurfs ist aufgrund der Handyaufnahmen des Beschuldigten (Urk. 7/14) erstellt. Der Privatkläger 2 kam in die Wohnung herein, wobei er immer noch das Teppichmesser in der Hand hielt. Dort versetzte er dem Beschuldigten einen Schlag gegen den Nacken und einen Tritt gegen den Unterschenkel. Der Beschuldigte fiel daraufhin zu Boden und gab in sitzender Position einen Schuss auf den in einer Distanz von ca. einem Meter vor ihm stehenden, ihm zugewandten Privatkläger 2 ab. III. Rechtliche Würdigung
1. Tatbestandsmässigkeit betreffend versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB
1.1. Objektiver Tatbestand Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte aus der am Boden sitzenden Position, den Revolver über dem Knie haltend, einen Schuss auf den ca. einen Meter von ihm entfernt stehenden Privatkläger 2 gegen dessen rechten Unterbauch abgegeben. Der Schuss traf den Privatkläger 2 an der rechten Flanke bzw. am Unterbauch und trat am Rücken in etwa der Höhe des zweiten Lendenwirbels wieder aus. Der Privatkläger 2 erlitt eine Perforation des Blinddarms und nicht verschobene Brüche der 3. und 4. Lendenwirbel. Es bedarf keiner weiteren Erklärung, dass ein aus lediglich einem Meter Distanz gegen den Unterbauch eines Menschen abgegebener Schuss geeignet ist, durch die Verletzung lebenswichtiger Organe oder Blutgefässe den Tod dieses Menschen zu verursachen. Da durch die sofortige notfallmässige Bauchöffnung mit Entfernung des Blinddarms und eines Teils des Krummdarms ein Ableben des Privatklägers 2 verhindert werden konnte, trat der Tod nicht ein und blieb es bei einem Tötungsversuch.
1.2. Subjektiver Tatbestand
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Für den Beschuldigten war zweifellos erkennbar, dass ein Schuss mit dem Revolver gegen den Unterbauch eines ca. einen Meter vor ihm stehenden Menschen tödliche Verletzungen verursachen kann. Das Risiko des Todeseintrittes war bei diesem Vorgehen derart hoch und musste sich dem Beschuldigten in einer Weise aufdrängen, dass eventualvorsätzliches Handeln zu bejahen ist.
1.3. Zwischenfazit Der Beschuldigte hat den Tatbestand der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
2. Rechtswidrigkeit / Notwehr oder Putativnotwehr
2.1. Gemäss Art. 15 StGB ist derjenige, der ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwenden. Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB unterliegt, konkret einer falschen Vorstellung über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes. Erstellt ist vorliegend, dass der Privatkläger 2 vor der Schussabgabe nach einem heftigen verbalen Disput zwischen ihm und dem Beschuldigten in dessen Wohnung hineinkam, ein Teppichmesser in der Hand hielt, dem Beschuldigten einen Schlag gegen den Nacken und einen Tritt gegen dessen Unterschenkel versetzte, worauf der Beschuldigte auf den Boden fiel und von dort aus den Schuss abgab. Dass ein tätlicher Angriff durch einen Nackenschlag und einen Tritt gegen den Unterschenkel des Beschuldigten keine Schussabgabe gegen den Aggressor rechtfertigen würde, da dies eine vollkommen unverhältnismässige Abwehrhandlung darstellen würde, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Den Akten ist ferner kein objektiver Hinweis zu entnehmen, dass der Privatkläger 2 dem Beschuldigten tatsächlich drohte, ihn mit dem Teppichmesser zu attackieren bzw. direkt mit dem Messer attackierte. Weder war es vor dem angeklagten Vorfall je zu Tätlichkeiten -- 45 of 70 -zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 gekommen, noch drohte der Privatkläger 2 vor der Schussabgabe Tätlichkeiten oder gar einen Messereinsatz an. Wie der Handyaufzeichnung zu entnehmen ist, hielt der Privatkläger 2, der einen defekten Teppich zerschneiden und im Abfall entsorgen wollte, ein Teppichmesser in der Hand als er vor der Wohnungstüre des Beschuldigten stand. Auch wechselte er die Hand und hielt das Messer noch in der Hand, als er die Wohnung nach der Schussabgabe wieder verliess, jedoch ist nicht zu sehen, dass er das Messer gegen den Beschuldigten gerichtet hätte oder zu hören, dass er ihn damit bedroht hätte. Solches wurde vom Beschuldigten auch nie ausgesagt. Ferner erlitt er bei diesem Vorfall keine Verletzungen, welche auf einen Messerstich oder Messerschnitt zurückzuführen wären. Da objektiv kein Messerangriff des Privatklägers 2 erfolgte oder unmittelbar drohte, sind die Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB nicht erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für Putativnotwehr erfüllt sind.
2.2. Gegen den Umstand, dass der Beschuldigte irrtümlich davon ausging, es drohe eine Messerattacke seitens des Privatklägers 2, spricht schon der Umstand, dass er den Privatkläger 2, als dieser vor seiner Wohnungstür mit dem Messer in der Hand stehen blieb und keine Anstalten traf, seine Wohnung zu betreten, sondern vielmehr noch erklärte, er komme nicht zu einem Schwein hinein, provozierte, indem er wiederholt fragte, ob der Privatkläger 2 hineinkommen wolle und ob er noch mehr wolle. Eine wichtige Rolle bei der Beurteilung des Irrtums über den vom Privatkläger 2 ausgehenden Messerangriff spielt ferner, dass der Beschuldigte nicht konstant aussagte bezüglich der Frage, ob der Privatkläger 2 ein Messer dabei gehabt habe. In der Hafteinvernahme vom 11. Juni 2018 sprach er davon, der Privatkläger
2 habe ihn umgeworfen, sei mit seitlich schwingenden Armen in die Wohnung gestürmt und habe ihn attackiert. Als er auf ihn losgestürmt sei, habe der Privatkläger 2 gesagt, er sei ein Hitler. Er habe in der Hand des Privatklägers 2 kein Messer gesehen. Er würde ihm dies zwar gerne unterstellen, könne es aber nicht (Urk. 4/1 S. 8). Auf Vorhalt, dass er gegenüber dem Polizeinotruf am Telefon gesagt habe, der Privatkläger habe ein Messer gehabt, antwortete der Beschuldigte, -- 46 of 70 -das mit dem Messer werde schon stimmen, er könne ein Messer beschreiben mit einer Klinge von 21-22 cm und einer Breite von etwa 3 cm. Er könne aber nicht beschwören, dass es so gewesen sei (Urk. 4/1 S. 16). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Juli 2018 sagte der Beschuldigte aus, er sei nicht mehr sicher, aber der Privatkläger 2 habe ein Messer oder einen Schlagstock in der linken Hand gehabt. Er habe konkret keinen Schlagstock und auch kein Messer gesehen. Er könne aber ein Messer beschreiben (schwarzer Griff, etwa 2,5 cm breit und 9-10 cm lang, Klinge ca. 25 cm lang). Er habe das Messer nicht gesehen und keine Ahnung, weshalb er es so genau beschreiben könne (Urk. 4/4 S. 4). Der Privatkläger 2 sei mit schwingenden Armen auf ihn losgekommen, habe ihn entweder zu Boden geschlagen oder ihn überrannt, sodass er rückwärts zu Boden gefallen sei. Der Privatkläger 2 habe kein Teppichmesser in der Hand gehabt, vielmehr ein grösseres Messer (Urk. 4/4 S. 9). In der Haftanhörung durch das Zwangsmassnahmengericht vom 23. Oktober 2018 erklärte der Beschuldigte, er habe erst im Unterbewusstsein gesehen, dass der Privatkläger 2 ein Messer in der Hand gehabt habe. Es sei kein Teppichmesser gewesen. Man sehe auf der Aufnahme, dass das Messer 12 bis 13 cm aus seiner Hand rage, ein Teppichmesser hätte nur wenige Zentimeter hervorgeschaut (Urk. 4/7 S. 3). Gänzlich unerwähnt blieb ein Messer in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2018. Dort schilderte der Beschuldigte lediglich, dass der Privatkläger 2 mit schwingenden Armen, laut fluchend und schimpfend auf ihn zugekommen sei, ihn mit der linken Hand auf die rechte Halsseite geschlagen und ihm einen Fusstritt an seinen rechten Unterschenkel versetzt habe (Urk. 4/8 S. 9). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. März 2019 führte der Beschuldigte aus, er sei sich zu 80 % sicher, dass der Privatkläger 2 ein Messer in der Hand gehabt habe, als er in die Wohnung gekommen sei (Urk. 4/14 S. 17). Auf die Ergänzungsfrage der Verteidigung, was ihm durch den Kopf gegangen sei, als er den Privatkläger 2 mit dem Messer auf sich habe zukommen sehen, antwortete der Beschuldigte in der Einvernahme vom 5. April 2019, er habe Angst gehabt. Der Privatkläger 2 sei mit schwingenden Armen, mit einer Fratze im Gesicht und dem Messer in der Hand auf ihn zu gekommen (Urk. 4/16 S. 6 f.). In der Einvernahme vom 18. April 2019 wiederholte er, der Privatkläger 2 sei mit einer -- 47 of 70 -Fratze und schwingenden Armen auf ihn zugekommen. Er habe dann den Revolver hervorgenommen, um ihn einzuschüchtern und von der Tat abzuhalten, ihn abzustechen oder niederzuschlagen (Urk. 4/21 S. 5). In der haftrichterlichen Einvernahme vom 21. Mai 2019 erklärte der Beschuldigte, der Privatkläger 2 habe ihn mit der Hand geschlagen, in der er das Messer gehalten habe. Er habe ihn wohl abstechen wollen. Die Klinge des Messers habe 12 cm aus seiner Hand geschaut (Urk. 4/23 S. 4 f.). In der Einvernahme vom 26. Juni 2020 führte er aus, der Privatkläger 2 habe ihm einen Nackenschlag versetzt und das Messer in der linken Hand gehabt. Zum Glück sei er zurückgewichen, sodass ihn der Schlag am Nacken getroffen habe. Der Privatkläger 2 habe ihn abstechen wollen (Urk. 4/26/1 S. 4). Er habe das Messer erst gesehen, als der Privatkläger 2 mit erhobenen Armen auf ihn zugestürmt sei. Nach seiner Wahrnehmung sei es ein grosses Messer gewesen (Urk. 4/26/1 S. 5). Vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, er habe gesehen, dass der Privatkläger 2 ein Messer in der linken Hand gehalten habe. Mit dieser Hand habe der Privatkläger 2 ihn geschlagen. Er habe nachher erfahren, dass es ein Teppichmesser gewesen sei. Er habe gedacht, es sei ein grösseres Messer gewesen. Wenn er zurückgewichen wäre, hätte der Privatkläger 2 ihm das Messer sehr wahrscheinlich in den Hals gerammt (Prot. I S. 22). Als der Privatkläger 2 mit seiner Fratze reingekommen sei, habe er gedacht, dass er ihn nun niedersteche. Der Privatkläger 2 sei wie von Sinnen gewesen, als er reingekommen sei (Prot. I S. 31). Vorstehender Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten zum Messereinsatz ist zu entnehmen, dass er in den zu den angeklagten Ereignissen zeitnahen Aussagen betreffend den Einsatz eines Messers unsicher war, ob überhaupt ein solches im Spiel war. In den späteren Einvernahmen schilderte er den Messereinsatz in einer aggravierenderen Weise, welche darin kulminierte, dass er angab, er habe befürchtet, der Privatkläger 2 werde ihn abstechen. Es ist naheliegend, dass der Beschuldigte seine Aussagen betreffend das Messer dem Stand der Ermittlungen anpasste, insbesondere diese änderte, nachdem er der Handyaufzeichnung entnehmen konnte, dass darauf erkennbar ist, dass der Privatkläger 2 ein Teppichmesser in den Händen hielt. Hätte der Beschuldigte den Schuss unter dem Eindruck einer Bedrohung mit dem Messer abgegeben, wäre -- 48 of 70 -zu erwarten gewesen, dass er dies in den zum Vorfall zeitnächsten Einvernahmen ausgesagt hätte, was er aber gerade nicht getan hat. Wie bereits erwähnt, war es vorgängig noch nie zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 gekommen und hatte sich die Auseinandersetzung vom 10. Juni 2018 ebenfalls auf verbal beleidigende Äusserungen beschränkt, bis der Privatkläger 2 mit dem Teppichmesser in der Hand vor der Wohnungstüre des Beschuldigten stand und ihn dieser mit den Worten: "Wotsch inecho" und "Wotsch no meh" provozierte. Daraufhin wurde der Privatkläger 2 erstmals tätlich gegenüber dem Beschuldigten, indem er ihm einen Schlag an den Hals und einen Tritt gegen den Unterschenkel versetzte. Das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten zusammen mit seinen ebenfalls inkonstanten, durch die gutachterlichen Feststellungen widerlegten Aussagen bezüglich der Auslösung des Schusses im Gerangel und das Fallen des Privatklägers 2 auf ihn lassen erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass die Schussabgabe durch den Beschuldigten im Sinne einer Putativnotwehr als Abwehrhandlung gegen einen drohenden Messerangriff erfolgte. Der Beschuldigte hatte gemäss eigener Darstellung den Revolver denn auch bereits behändigt, nachdem der Privatkläger 2 seine Wohnungstür gegen seinen Willen geschlossen hatte, er diese wieder geöffnet hatte, auf den Laubengang getreten war und dem Privatkläger erklärt hatte, er werde ihn anzeigen, worauf der Privatkläger gesagt hatte, er solle verschwinden, er solle aufpassen, jetzt komme er. Weil der Privatkläger 2 nach der Wahrnehmung des Beschuldigten sehr aggressiv war, hatte er Angst bekommen und war in seine Wohnung gegangen, hatte den Revolver eingesteckt und das Handy eingestellt (Urk. 4/4 S. 4; Urk. 4/8 S. 8; Urk. 4/11 S. 13; Urk. 4/21 S. 3; Prot. I S. 22). Objektiv bestand aufgrund der verbal heftigen Auseinandersetzung und der Beleidigungen kein Hinweis für eine bedrohliche Situation, welche das Behändigen eines Revolvers als angemessen hätte erscheinen lassen. Dass der Beschuldigte subjektiv stark verängstigt war, lässt sich aufgrund seiner wahnhaften Vorstellungen erklären. Auf diese Problematik ist nachfolgend im Rahmen der Erwägungen zur Schuldfähigkeit einzugehen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich ein schuldunfähiger Beschuldigter gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf einen Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 -- 49 of 70 -StGB berufen kann, wenn seine irrige Vorstellung über tatsächliche Verhältnisse auf eine zur Schuldunfähigkeit führende psychische Erkrankung zurückgeht (BGE 147 IV 193 E. 1.4.). Eine verzerrte Wahrnehmung der Wirklichkeit aufgrund pathologischer Zustände ist nur auf der Ebene der Schuld, nicht dagegen auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit oder Rechtfertigung zu berücksichtigen (BGE 147 IV 193 E. 1.4.4.). Da auch die Voraussetzungen für das Vorliegen von Putativnotwehr im Sinne von Art. 13 StGB nicht erfüllt sind, ist das tatbestandmässige Verhalten des Beschuldigten auch rechtswidrig. Nachfolgend bleibt die Schuldhaftigkeit seines Handelns zu prüfen.
3. Schuldfähigkeit Die Staatsanwaltschaft hat ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten eingeholt. Der Gutachter Prof. Dr. med. G._____ erstattete sein Gutachten am 4. März 2020 (Urk. 14/6.1/1). Er kommt darin zum Schluss, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt an einem systematisierten Verfolgungswahn gelitten habe, der Ausdruck einer wahnhaften Störung oder einer schizophrenen Erkrankung sei. Er habe sich infolge wahnhaften Erlebens als Opfer einer Intrige von Frau H._____ gesehen, die mit Hilfe des Privatklägers 2 versucht habe, ihn mundtot zu machen. Der Beschuldigte sei bezüglich des Gewaltdelikts nicht einsichtsfähig gewesen. Bezüglich des Betrugsdelikts bestehe hingegen kein Zusammenhang zur wahnhaften Symptomatik und sei der Beschuldigte voll schuldfähig. Aus gutachterlicher Sicht besteht ein hohes Risiko weiterer Gewaltdelikte, wenn die wahnhafte Symptomatik nicht wirksam behandelt wird. Zwischen dem vorgeworfenen Gewaltdelikt und der Wahnsymptomatik bestehe ein enger Zusammenhang. Die Beurteilung des Gutachters wird nachvollziehbar begründet. Sie basiert auf einer detaillierten und umfassenden Analyse der Verfahrensakten, der medizinischen Akten, der Biografie des Beschuldigten, seines sozialen Umfeldes und seines Wohnumfeldes, einer eingehenden Befunderhebung durch den Gutachter sowie standardisierter Erfassung kriminalprognostischer Risikomerkmale. Insbesondere wird ausführlich dargelegt, auf welchen Äusserungen des Beschuldigten -- 50 of 70 -gegenüber dem Gutachter die Diagnose des Verfolgungswahns basiert (Urk. 14/6.1/1 S. 79 ff.). Betreffend den Deliktsvorwurf der versuchten Tötung wird im Gutachten festgehalten, der Beschuldigte habe von der Äusserung des Privatklägers 2 gesprochen, welcher am Freitag vor dem Vorfall gesagt habe, dass er versorgt werde und zu J._____ gehen solle, was eine Drohung gewesen sei, da J._____ tot sei (Urk. 14/6.1/1 S. 83). Ferner wird das Vorbringen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem "…-Komplex" dargelegt, welches ansatzweise auch in den Einvernahmen vom Beschuldigten angedeutet wurde. So habe der Beschuldigte dem Gutachter gesagt, er habe vermutet, dass Frau H._____ etwas mit einem Verfahren der Bundesanwaltschaft wegen Madagaskar zu tun habe. In jenem Verfahren sei es um eine CVP-Frau gegangen, welche eine Bar mit gefallenen Mädchen betrieben habe. Als er ca. drei Wochen vor dem Vorfall mit Frau H._____ ein konflikthaftes Gespräch geführt habe, habe er sie explizit auf Madagaskar angesprochen (Urk. 14/6.1/1 S. 84). Frau H._____ habe ihn ausserdem immer davon abgebracht, Anzeige gegen den Privatkläger 2 zu erstatten. Im Zusammenhang mit einer Reparatur habe Frau H._____ gesagt, der Privatkläger 2 sei "der Mann fürs Grobe". Da sei ihm klar geworden, was Sache sei (Urk. 14/6.1/1 S. 85). Bei einem konflikthaften Telefonat habe er zu Frau H._____ ferner gesagt, er habe zwei Leute über Madagaskar reden gehört und diese gefragt, was sie damit zu tun habe. Er habe gewusst, dass er mit dieser Aussage zu weit gegangen sei. Drei Wochen später sei der Privatkläger 2 in seine Wohnung gekommen und habe ihn stechen wollen. Wenn Frau H._____ die Chefin der Stiftung betreffend Madagaskar sei, habe sie den Privatkläger 2 beauftragt, ihn zu massregeln. Nach dem Telefonat habe er Angst gehabt. Er habe schon nach dem Schuss in der Wohnung von Frau I._____ seinen Revolver aus dem Tresor genommen und nachts griffbereit neben sich liegen gehabt (Urk. 14/6.1/1 S. 85). Frau H._____ sei federführend, der Privatkläger 2 ihr Handlanger. Am Samstag habe sie ihm mitgeteilt, sie nehme das an die Hand. Vermeintlich sei es um die defekte Lüftung gegangen, letztlich sei es aber ein Hinweis auf Madagaskar gewesen, konkret darauf, dass sie jetzt handeln werde. Das alles sei der Hintergrund des Deliktes, das am Sonntag stattgefunden habe (Urk. 14/6.1/1 S. 86). Frau H._____ sei mächtig, sie wolle die Sache mit Madagaskar und den Tod von -- 51 of 70 -Frau I._____ vertuschen. Frau Y._____ (Verteidigerin des Beschuldigten) erzähle Frau H._____ hintenherum von seinem Vorgang. Seine Verteidigerin sei "Co-Anklägerin". Auf Vorhalt, dass ein Bericht existiere über den Freitod von Frau I._____, sagte der Beschuldigte, das sei "ein Seich", was denn mit dem Schuss sei (Urk. 14/6.1/1 S. 88). Bei einem Spaziergang im November habe er ein Projektil auf dem Dach des Gefängnisses K._____ gefunden, eventuell diene das Projektil als Warnung im Sinne von "Halte die Schnauze wegen Madagaskar" (Urk. 14/6.1/1 S. 91). Gemäss Gutachter wurde die Wahnsymptomatik darin deutlich, dass der Beschuldigte Frau H._____ in einen Kontext eingeordnet habe, der ein Verfahren der Bundesanwaltschaft wegen Missbrauchs von in einem Kinderheim untergebrachten Kindern in Madagaskar betreffe. Der Beschuldigte bringe Frau H._____ damit in Zusammenhang, weil sie Mitglied bei der CVP sei und weil in der L._____-Strasse ein Plakat gehangen habe, das für Ferien in Madagaskar geworben habe. Den Privatkläger 2 sehe der Beschuldigte als eine Art Handlanger bzw. den Mann fürs Grobe von Frau H._____. Das Telefonat mit Frau H._____, bei welchem er sie auf Madagaskar angesprochen habe, sei ungefähr drei Wochen vor dem Vorfall gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass er jetzt aufpassen müsse. Es habe ihn in grosse Angst versetzt, er sei nachher in grösster Alarmbereitschaft gewesen und habe bereits nach den von ihm wahrgenommenen Schüssen in der Wohnung von Frau I._____ die Tatwaffe nachts griffbereit neben sich liegen gehabt. Ferner habe der Beschuldigte nie im Schlafzimmer übernachtet, da dort ein Leichengeruch vorgeherrscht habe. Gemäss nachvollziehbarer Einschätzung des Gutachters weisen alle diese Punkte auf eine tatzeitnahe, psychotische, mit Einbussen der Realitätskontrolle verbundene Symptomatik hin. In diese Richtung deutet auch der Umstand, dass der Beschuldigte betreffend die im Gefängnis K._____ gefundene Kugel von einer Warnung an ihn ausging, dass er im Zusammenhang mit Madagaskar schweigen solle und der Privatkläger 2 nach seiner Darstellung eine kugelsichere Weste getragen habe (Urk. 14/6.1/1 S. 105). Der Beschuldigte habe nachvollziehbar Todesängste im Vorfeld des Delikts schildern können, die er auf ein Telefonat mit Frau H._____ zurückgeführt habe, welches er wahnhaft verarbeitet habe (Urk. 14/6.1/1 S. 106).
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Spätestens ab Sommer 2016 habe sich der Beschuldigte vom Ehepaar A._____B._____ in vielfältiger Weise beeinträchtigt gefühlt, sei davon ausgegangen, diese würden seine Blumen vergiften, den Türbereich vor seiner Wohnung verschmutzen, in seiner Abwesenheit die Wohnung betreten, dort Gas bzw. übel riechende Flüssigkeiten einleiten und die Wohnung abhören (Urk. 14/6.1/1 S. 122). Eine besondere, rational nicht mehr nachvollziehbare Qualität hätten die vom Beschuldigten wahrgenommen Schwierigkeiten bekommen, als er den Tod von Frau I._____ am 29. Dezember 2016 auf Aktivitäten der Privatkläger zurückgeführt und daran auch dann noch festgehalten habe, als ihm der Gutachter den Polizeirapport vorgehalten habe, wonach Frau I._____ infolge eines medikamentös verursachten Atemstillstands verstorben sei. Der Beschuldigte habe sich ab dem Frühjahr 2017 in der häuslichen Umgebung bewaffnet, um sich gegen drohende Angriffe zur Wehr setzen zu können (Urk. 14/6.1/1 S. 123). Frau H._____ sei von ihm verantwortlich gemacht worden für einen Skandal um ein Heim für gefallene Mädchen in Madagaskar, welches als Bordell betrieben worden sei. Ein Privatermittler, der diesen Skandal habe aufdecken wollen, sei zu Tode gekommen. Beim Beschuldigten bestehe die subjektive Gewissheit, dass Frau H._____ aus Furcht vor Aufdeckung dieses Verbrechens mit der Hilfe des Privatklägers 2 gegen ihn agiert habe (Urk. 14/6.1/1 S. 124). Der Beschuldigte gehe davon aus, er habe gegenüber Frau H._____ bei einem Telefonat Andeutungen in Richtung Madagaskar gemacht und sich dadurch in Gefahr gebracht, da sie bemüht gewesen sei, die Affäre Madagaskar zu vertuschen. Als Hinweis darauf, dass ein Übergriff unmittelbar bevorstehe, habe der Beschuldigte den Umstand gewertet, dass Frau H._____ ihm gegenüber den Privatkläger 2 als "Mann fürs Grobe" bezeichnet habe. Er habe dies als Hinweis gewertet, dass der Privatkläger 2 ihm gegenüber im Auftrag von Frau H._____ gewalttätig werden könnte. Zwei Tage vor dem Vorfall habe der Privatkläger 2 zum Beschuldigten gesagt, er solle zurück zu J._____ gehen, was der Beschuldigte als Ankündigung, dass er getötet werden solle, interpretiert habe, da J._____ zwischenzeitlich verstorben sei. Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass der befürchtete Angriff unmittelbar bevorstehe (Urk. 14/6.1/1 S. 126). Am Samstag habe der Beschuldigte eine SMS-Nachricht von Frau H._____ erhalten, wonach sie die Sache nun selbst in die -- 53 of 70 -Hand nehme, was sich auf die defekte Lüftung bezogen habe. Der Beschuldigte habe diese Mitteilung jedoch als Hinweis darauf interpretiert, dass sie es nun in die Hand nehme, das Problem Madagaskar zu klären. Aus der wahnhaft verzerrten Perspektive des Beschuldigten sei es tatzeitnah zu mehreren Hinweisen auf einen unmittelbar bevorstehenden Angriff gekommen (Urk. 14/6.1/1 S. 126). Der Konflikt mit den Privatklägern sei aufgrund seiner Wahnsymptomatik in einer Weise ausgestaltet worden, die keinen Realitätsbezug aufgewiesen habe, den Beschuldigten aber massiv verängstigt und dazu geführt habe, dass er sich konkret am Leben bedroht gesehen habe (Urk. 14/.1/1 S. 126). Das Vorliegen eines Verfolgungswahns habe im Frühling/Sommer 2018 eine hohe handlungsleitende Dynamik gehabt. Der Beschuldigte habe sich von Frau H._____ als Mitwisser in Sachen Madagaskar ertappt gesehen und sei davon ausgegangen, dass sie ihm deswegen nach dem Leben trachte, wobei der Privatkläger 2 ihr Handlanger und damit das ausführende Organ der angedrohten Attacke auf seine Person sei. Der Beschuldigte habe einen unmittelbar bevorstehenden Angriff erwartet. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Schuss aus einer wahnhaften Motivation heraus abgegeben habe, in der er sich in Lebensgefahr gewähnt habe, mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der Befürchtung heraus, vom Privatkläger 2 aufgrund seines Wissens über den "Madagaskar-Komplex" getötet zu werden. Wegen des engen Zusammenhangs zwischen der Tathandlung und der wahnhaften Symptomatik sei aus psychiatrischer Sicht von fehlender Einsichtsfähigkeit und aufgehobener Schuldfähigkeit auszugehen. Es besteht keine Veranlassung, an den nachvollziehbaren Darlegungen des Gutachters zu zweifeln. Er hat schlüssig dargelegt, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt an einem systematisierten Verfolgungswahn litt, der bei der Schussabgabe handlungsleitend war und dazu führt, dass der Beschuldigte mangels Einsichtsfähigkeit für diese Tat schuldunfähig ist. An dieser Einschätzung ändert auch das eingeholte Ergänzungsgutachten vom 12. Dezember 2022 nichts, auf welches nachfolgend im Rahmen der Ausführungen zur Frage der Massnahme einzugehen ist.
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4. Fazit Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat. IV. Massnahme
1. Gesetzliche Grundlage Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB setzt die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter psychisch schwer gestört ist, ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB) und dass zu erwarten ist, durch die stationäre Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer, mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB). Eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB kann angeordnet werden, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, eine im Zusammenhang mit der psychischen Störung stehende Tat verübt hat und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Sowohl die Anordnung einer ambulanten als auch einer stationären Massnahme setzen somit das Vorliegen einer schweren psychischen Störung voraus. Zu dieser Frage hat sich der Gutachter in seinem Gutachten vom 4. März 2020 (Urk. 14/6) und im Ergänzungsgutachten vom 12. Dezember 2022 (Urk. 135) geäussert.
2. Schwere psychische Störung und Zusammenhang mit der Tatbegehung Wie bereits vorstehend erwähnt, diagnostizierte der Gutachter Prof. Dr. med. G._____ in seinem Gutachten vom 4. März 2020 beim Beschuldigten nachvoll-
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ziehbar das Vorliegen einer psychischen Störung bestehend in einem systematisierten Verfolgungswahn, der Ausdruck einer wahnhaften Störung oder einer schizophrenen Erkrankung sei. Aufgrund der im Gutachten dargelegten Äusserungen und Verhaltensweisen des Beschuldigten nach der Tat bestehen auch keine Zweifel, dass diese Störung gewisse Zeit weiter andauerte. Der Beschuldigte ging gemäss den Feststellungen des Gutachters davon aus, dass die Tatsache, dass er weiterhin inhaftiert sei, auf Aktivitäten von Frau H._____ zurückzuführen sei (Urk. 14/6.1/1 S. 130). Er fühlte sich wegen seiner Kenntnisse betreffend den "…-Komplex" nach wie vor bedroht, was sich aus seiner Bewertung des Fundes eines Projektils auf dem Dachbereich des Gefängnisses K._____ ergibt. Nach gutachterlicher Einschätzung ist die Neigung des Beschuldigten, Vorgänge in seiner Umgebung misstrauisch-paranoid zu beobachten und im Sinne seines Wahnsystem zu bewerten, auch im Suizidversuch zu Tage getreten (Urk. 14/6.1/1 S. 131). Selbst seiner Verteidigerin gegenüber begegnete er mit Misstrauen. Aufgrund der gutachterlichen Einschätzung, welche nachvollziehbar begründet ist, ist von einem – jedenfalls bis zur Entlassung aus dem Vollzug – fortbestehenden Verfolgungswahn auszugehen und ist eine wechselseitige Verstärkung von psychosozialen Konflikten/Belastungen und Wahnsymptomen zu erwarten. Im Ergänzungsgutachten vom 12. Dezember 2022 äussert sich der Gutachter zur Entwicklung seit der Haftentlassung am 9. Februar 2021. Der Beschuldigte besuchte seither auf freiwilliger Basis eine ambulante Therapie, nahm Unterstützung durch einen psychiatrischen Pflegedienst in Anspruch und bezog eine eigene Wohnung. Bei der zweiten Begutachtung wirkte der Beschuldigte deutlich ruhiger, ohne Anhalt für fortbestehende Wahnsymptome (Urk. 133 S. 27). Der Gutachter stellte fest, dass die im Jahr 2019 und 2020 augenfällige wahnhafte Symptomatik abgeklungen sei. Diese Befundverbesserung spreche gegen das Vorliegen einer 2020 differenzialdiagnostisch in Betracht gezogenen Schizophrenie. Auch die im Vorgutachten erwogene paranoide Persönlichkeitsstörung werde mangels überdauernder Auffälligkeiten nicht mehr in Betracht gezogen. Dagegen müsse die Diagnose einer wahnhaften Störung im Deliktszeitraum und während der Haft nicht revidiert werden. Die entsprechenden Ausführungen im Gutachten vom 4. März 2020 würden ihre Gültigkeit behalten (Urk. 133 S. 28). Die Entwicklung -- 56 of 70 -spreche dafür, dass der Beschuldigte, solange er in einer für ihn überschaubaren und nicht als belastend wahrgenommenen Umgebung leben könne, in der Lage sein werde, sich adäquat und insbesondere nicht bedrohlich-aggressiv zu verhalten. Die Diagnose einer wahnhaften Störung bleibe zwar bestehen, jedoch könne sich die Dynamik und damit deren Handlungsrelevanz in Abhängigkeit von Belastungen verändern. Bei ausbleibenden oder für den Beschuldigten bewältigbaren Belastungen sinke die Wahndynamik und sei er in der Lage, unauffällig zu agieren (Urk. 133 S. 29). Der Beschuldigte hat den Tatbestand eines Verbrechens erfüllt und leidet gemäss der gutachterlichen Einschätzung im Ergänzungsgutachten an einer fortbestehenden, als schwer zu taxierenden, wahnhaften psychischen Störung.
3. Rückfall- bzw. Wiederholungsgefahr / Massnahmebedürftigkeit Im Ergänzungsgutachten vom 12. Dezember 2022 stellt der Gutachter sodann fest, im Vergleich zu seiner Verfassung im Jahre 2020 sei der Beschuldigte deutlich weniger aggressiv und kooperativer wahrgenommen worden. Von einem hohen Risiko für Gewaltdelikte könne daher nicht mehr gesprochen werden, vielmehr sei unter der Voraussetzung der Beibehaltung stabiler Lebensverhältnisse und der Zusammenarbeit des Beschuldigten mit unterstützenden und begleitenden Institutionen das kurz- und mittelfristige Gewaltrisiko sogar niedrig. Bedenken würden sich längerfristig nur ergeben, wenn der Beschuldigte in eine erneute psychosoziale Konfliktsituation kommen würde (Urk. 133 S. 29). Der Gutachter kommt zum Schluss, dass der Verlauf seit der Haftentlassung des Beschuldigten aufgrund des Rückgangs der Wahndynamik dazu führe, dass die kriminalprognostischen Bedenken und die Überlegungen betreffend Massnahmebedürftigkeit revidiert werden müssten. Angesichts des kurz- und mittelfristig geringen Risikos von Gewalthandlungen und des Umstandes, dass langfristige Bedenken nur bei Wiederauftreten psychosozialer Konflikte bestehen und solche nicht im Raum stehen würden, erscheine eine therapeutische Begleitung des Beschuldigten, jedoch nicht mehr eine stationäre Behandlung, als sinnvoll (Urk. 133 S. 31).
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Das Rückfallrisiko ist gemäss den schlüssigen Darlegungen im Ergänzungsgutachten kurz- und mittelfristig gering. Längerfristig bestehen Bedenken, welchen jedoch mit einer ambulanten therapeutischen Begleitung begegnet werden kann.
4. Fazit Da alle Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB erfüllt sind, ist für den Beschuldigten eine ambulante Massnahme (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen. V. Sanktion betreffend Betrug
1. Sanktionshöhe Der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Betrug ist in Rechtskraft erwachsen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft bezieht sich auf die Höhe der Sanktion für dieses Delikt. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Urk. 90 S. 97). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Urk. 91 S. 3). Hinsichtlich der Strafzumessung betreffend diesen Schuldpunkt kann einleitend vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 82 ff.). Mit der Vorinstanz ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu beurteilen. Bei der objektiven Tatschwere wirken sich der lange Deliktszeitraum von knapp
7 Jahren, die mehrfache Tatbegehung und der über die Jahre aufsummierte hohe Deliktsbetrag von rund Fr. 166'000.– verschuldenserhöhend aus. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven handelte. Es ging ihm darum, seine Altersvorsorge sicherzustellen, was sich darin zeigt, dass er weiterhin sehr sparsam lebte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass gemäss Gutachten kein Zusammenhang zwischen der wahnhaften Symptomatik und den Betrugshandlungen besteht und der Beschuldigte dafür -- 58 of 70 -voll schuldfähig ist (Urk. 14/6.1/1). Die Vorinstanz hat dem insgesamt nicht mehr leichten Tatverschulden mit einer Einsatzstrafe von 18 Monaten angemessen Rechnung getragen. Hinsichtlich der Täterkomponente ergeben sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Dem Teilgeständnis des Beschuldigten hat die Vorinstanz unter Hinweis darauf, dass die Beweislage erdrückend war, mit einer Reduktion der Einsatzstrafe um zwei Monate Rechnung getragen. Dies erscheint angesichts des geringen Umfangs des Teilgeständnisses als eher wohlwollend, ist jedoch zu bestätigen. Bei einer Sanktionshöhe von 16 Monaten kommt unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 90 S. 85) als Sanktionsart lediglich eine Freiheitsstrafe in Frage. Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von
16 Monaten zu bestrafen. Der Beschuldigte befand sich vom 10. Juni 2018 bis zum 9. Februar 2021 in Haft. Die 976 Tage erstandener Haft sind an die vorstehende Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
2. Vollzug Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Hinsichtlich des mehrfachen Betrugs liegt zudem kein Zusammenhang zur wahnhaften Symptomatik vor. Es ist nicht erkennbar, dass die psychische Erkrankung des Beschuldigten Auswirkungen auf die Rückfallgefahr betreffend Vermögensdelikte haben könnte. Das Gutachten kommt denn auch zum Schluss, betreffend weitere Betrugshandlungen sei von einem niedrigen Wiederholungsrisiko auszugehen (Urk. 14/6.1/1 S. 130, S. 137). Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte durch die erstandene Haft und das Gerichtsverfahren von erneuter Delinquenz in diesem Bereich abhalten lässt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
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VI. Zivilforderungen
1. Anträge der Privatkläger 2 und 3 Der Privatkläger 2 beantragt die Zusprechung von Schadenersatz für entgangenen Lohn in der Höhe von Fr. 1'574.05, zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. Juni 2018, sowie einer Integritätsentschädigung von Fr. 19'062.95 und einer Genugtuung von Fr. 60'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. Juni 2018 (Urk. 94 S. 3; Urk. 113 S. 2; vgl. bereits Urk. 62 S. 9). Die Privatklägerin 3 beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 15'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. Juni 2018 (Urk. 96 S. 3; Urk. 113 S. 2; vgl. bereits Urk. 62 S. 9). Beide Privatkläger liessen zudem beantragen, der Beschuldigte sei über die geltend gemachten Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen hinaus dem Grundsatze nach zu verpflichten, künftig bezogen auf die Schussabgabe vom 10. Juni 2018 anfallende Schadenersatz- und Genugtuungsbeträge zu bezahlen. Ferner seien die beim Beschuldigten sichergestellten Vermögenswerte im Sinne von Art. 73 StGB den beiden Privatklägern im Umfange der vom Gericht festgestellten Forderungen zuzuweisen (Urk. 96 S. 3; Urk. 113 S. 2; vgl. bereits Urk. 62 S. 9).
2. Haftung des Schuldunfähigen Gemäss Art. 375 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht im Verfahren gegen eine schuldunfähige Person über die geltend gemachten Zivilansprüche, wenn es die Täterschaft und die Schuldunfähigkeit für erwiesen und eine Massnahme für erforderlich hält. Der Entscheid über die Massnahme und über die Zivilansprüche ergeht in einem Urteil (Art. 375 Abs. 2 StPO). Die Haftung einer schuldunfähigen Person für von ihr verursachten Schaden ist eine Billigkeitshaftung. Gemäss Art. 54 Abs. 1 OR kann der Richter aus Billigkeit auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatz verurteilen. Die Ersatzpflicht des Urteilsunfähigen -- 60 of 70 -hängt insbesondere von den beiderseitigen finanziellen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils ab (BGE 102 II 226 E. 3). Der Beschuldige ist 70 Jahre alt. Er bezieht eine AHV-Rente von Fr. 1'235.– und Ergänzungsleistungen von Fr. 1'950.– (Prot. II S. 14). Das Vermögen, welches er gemäss dem Anklagevorwurf des Betruges gegenüber den Sozialen Diensten verschwiegen hat, wurde beschlagnahmt. Für infolge des Betruges zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen wurde er für Fr. 129'812.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Juni 2019 betrieben. Das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 12 zeigte der Staatsanwaltschaft nach Bezahlung von Fr. 62'926.– (herrührend aus einem Arrest) die Pfändung betreffend die beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten im Umfang von Fr. 82'000.– an (Urk. 58). Der gepfändete Betrag erhöhte sich gemäss Mitteilung des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich 12 vom 7. Juni 2021 infolge der aufgelaufenen Zinsen auf Fr. 90'000.– (Urk. 92/1). Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV macht gegenüber dem Beschuldigten eine Rückerstattung von Fr. 32'858.– geltend, was tiefer liegt als der Betrag gemäss Rückerstattungsverfügung vom 18. Juli 2018 (Fr. 42'468.–; Urk. D2/12/1). Entsprechend liess der Beschuldigte vor Vorinstanz die Überweisung an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich beantragen. Insgesamt bestehen somit Rückerstattungsansprüche von Fr. 90'000.– plus Fr. 32'858.–, somit total Fr. 122'858.–. Die beschlagnahmten Gelder gemäss Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils belaufen sich auf rund Fr. 145'000.–. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte nebst den die Rückforderungen übersteigenden rund Fr. 22'000.–, den Goldmünzen und des Goldbarrens gemäss Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils über weitere Vermögenswerte verfügt. Eine Gegenüberstellung der Gesamtsumme der zu Unrecht bezogenen Leistungen der Sozialhilfe von Fr. 166'716.50 und der beschlagnahmten Geldbeträge von Fr. 145'000.– zeigt auch auf, dass der Beschuldigte, wenn er seinen Lebensunterhalt ohne Leistungen der Sozialversicherungen bestritten hätte, nicht über nennenswertes Vermögen verfügen würde. Es steht auch ausser Frage, dass die Rückforderungen der Sozialversicherungen, welche öffentlich-rechtlicher Natur sind, zuerst aus den beschlagnahmten Vermögenswerten zu decken sind und für die Beurteilung der Billigkeitshaftung gegenüber den Privatklä-- 61 of 70 -gern 2 und 3 die finanzielle Situation des Beschuldigten nach Deckung der Rückforderungen der Sozialversicherungen massgebend ist. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt, weshalb die Voraussetzungen für eine Billigkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 OR gegenüber den Privatklägern 2 und 3 nicht erfüllt sind. Die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatkläger 2 und 3 sind daher auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Genugtuungsforderung des Beschuldigten Nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten betreffend den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung für nicht schuldig befunden und freigesprochen hatte, sprach sie ihm für zu Unrecht erlittene Haft gestützt auf Art. 429 StPO eine Genugtuung von Fr. 49'600.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Juni 2020, aus der Gerichtskasse zu (Urk. 90 S. 94 ff., S. 97). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mithin auch die Zusprechung der vorgenannten Genugtuung (Urk. 115 S. 2). Da der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat und eine ambulante Massnahme für ihn angeordnet wird, besteht keine Grundlage für die Zusprechung einer Genugtuung. Sein Genugtuungsbegehren ist daher abzuweisen. VII. Beschlagnahmungen Entsprechend den vorstehenden Erwägungen betreffend die öffentlich-rechtlichen Rückforderungsansprüche der Sozialversicherungen sind die in Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils aufgeführten Vermögenswerte einzuziehen, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils im Betrag von Fr. 32'858.– dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich und im Betrag von Fr. 90'000.– an das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 12 im Rahmen der Pfändung Nr. 7 (Betreibung Nr. 8) zu überweisen. Betreffend die mit zwangsvollstreckungsrechtlichem Beschlag belegten Vermögenswerte, die aus der strafprozessualen Be-- 62 of 70 -schlagnahme zu entlassen sind, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 91). Im Mehrbetrag sind die beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung des dem Beschuldigen aufzuerlegenden Kostenanteils (vgl. nachfolgend E. VIII.) zu verwenden. Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben bzw. auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zu überweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Gemäss Art. 419 StPO, welche Bestimmung auch im selbständigen Massnahmeverfahren gegen Schuldunfähige massgebend ist (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 419 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 6 zu Art. 375 StPO), können Schuldunfähigen nur Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Eine Kostenauflage ist aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat stossend erschiene (DOMEISEN, a.a.O., N 7 zu Art. 419 StPO). Im vorliegenden Berufungsverfahren bildet einzig der Vorwurf der versuchten Tötung Gegenstand der Beurteilung. Betreffend diesen Punkt der Anklage liegt Schuldunfähigkeit des Beschuldigten vor. Wie im Zusammenhang mit der Billigkeitshaftung betreffend die Zivilansprüche der Privatkläger 2 und 3 ausgeführt, sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten bescheiden (vgl. E. VI.2.). Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt demzufolge ausser Ansatz. Der Privatklägerin 3 ist keine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Die amtliche Verteidigung ist für das Berufungsverfahren entsprechend ihren Honorarnoten vom 25. April 2022 und vom 23. Mai 2023 (Urk. 116/1+2; Urk. 155) mit -- 63 of 70 -aufgerundet Fr. 15'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2 ist eine Entschädigung von insgesamt Fr. 10'200.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wie mit Honorarnoten vom 25. April 2022 und vom 16. Mai 2023 geltend gemacht wurde (Urk. 114/6; Urk. 154/1). Betreffend die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens ist zwischen dem Betrugsvorwurf und dem Vorwurf der versuchten Tötung zu unterscheiden. Bezüglich des Betrugsvorwurfs liegt Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor und erfolgt ein Schuldspruch. Den auf den Schuldspruch entfallenden Kostenanteil hat die Vorinstanz mit einem Zehntel ausgeschieden, was angemessen erscheint. In Bezug auf den Vorwurf der versuchten Tötung wird mit diesem Urteil festgestellt, dass der Beschuldigte den entsprechenden Tatbestand im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Die im Zusammenhang mit diesem Vorwurf entstandenen Verfahrenskosten sind ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht aufzuerlegen (Art. 419 StPO). Demzufolge ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 16) zu bestätigen und sind die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2, dem Beschuldigten zu einem Zehntel aufzuerlegen und zu neun Zehnteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2 besteht kein Rückforderungsvorbehalt, da das vor-instanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 17 und 18 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Privatklägerin 3 ist für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Februar 2021 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs), 7, 8, 12 und 13 (Entscheid über beschlagnahmte bzw. polizeilich sichergestellte Gegenstände), 14 (Entscheid über
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Spurenasservate), 15 (Kostenfestsetzung), 17 und 18 (Verzicht auf Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2) sowie der gleichentags ergangene Beschluss (keine Stellung des Amts für Zusatzleistungen als Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte C._____ den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
2. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
3. Der Beschuldigte wird (betreffend den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs) bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 976 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Dem Beschuldigten wird der bedingte Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger 2 und 3 (A._____ und B._____) werden auf den Zivilweg verwiesen.
6. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Februar 2020 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich lagernden Vermögenswerte werden eingezogen: a) 1 Couvert enthaltend 30 x Fr. 1'000.–, Summe: Fr. 30'000.–, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'648'810)
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b) 1 Couvert enthaltend 50 x Fr. 100.–, Summe: Fr. 5'000.–, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'648'832) c) 1 Couvert enthaltend 50 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 2'500.–, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'648'912) d) 1 Couvert enthaltend 60 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 3'000.–, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'648'956) e) 1 Couvert enthaltend 60 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 3'000.–, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'648'978) f) 1 Couvert enthaltend 200 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 10'000.–, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'017) g) 1 Couvert enthaltend 50 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 2'500.–, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'039) h) 1 Couvert enthaltend 26 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 1'300.–, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'040) i) 1 Couvert enthaltend 40 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 2'000.–, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'119) j) 1 Couvert enthaltend 60 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 3'000.–, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'142) k) 1 Couvert enthaltend 40 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 2'000.–, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'186) l) 1 Couvert enthaltend 100 x Fr. 1'000.–, Summe: Fr. 100'000.–, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'200) m) 1 Couvert enthaltend 24 x EUR 50.–, 18 x EUR 100.–, Summe: EUR 3'000.–, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'244) n) 2 Goldbarren à 100 g, 1 Goldmünze "50 Pesos Centenario Mexico", 37,5 g, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'619) o) 4 Goldmünzen "50 Pesos Centenario Mexico", 3 Goldmünzen "20 Dollars Double Eagle", 1 Goldmünze "Krügerrand 1 OZ", aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'880) p) 5 Goldmünzen "50 Pesos Centenario Mexico", 2 Goldmünzen "Krügerrand 1 OZ", 1 Goldmünze "4 Dukaten Österreich", aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'971)
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q) 12 Goldmünzen "Krügerrand 1 OZ", 1 Goldmünze "Krügerrand 1/2 OZ",
1 Goldmünze "Double Eagle Frauenkopf 1904", aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'650'036) r) 5 Goldmünzen "Schweiz 20 Franken Vreneli Helvetia", 1 Goldmünze "Krügerrand 1/4", 4 Goldmünzen "Frankreich 20 Francs", aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'650'105) s) 1 Goldmünze "Schweiz 20 Franken Vreneli Helvetia", 1 Goldmünze "Krügerrand 1/10", 1 Goldmünze "Türkei", aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'650'172) t) 1 Siegelring, goldfarben, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'650'230) u) 1 Couvert enthaltend 7 x Fr. 1'000.–, Summe: Fr. 7'000.–, aus Schliessfach Nr. 6, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'648'887).
8. Die Vermögenswerte gemäss Dispositivziffer 7 vorstehend werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils im Betrag von Fr. 32'858.– dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich überwiesen und im Betrag von Fr. 90'000.– an das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 12 im Rahmen der Pfändung Nr. 7 (Betreibung Nr. 8) überwiesen. Im Mehrbetrag werden sie zur Deckung des dem Beschuldigten auferlegten Kostenanteils verwendet. Soweit die beschlagnahmte Barschaft hierfür nicht ausreicht, werden die Goldmünzen und das Gold verwertet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich herausgegeben bzw. auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto überwiesen.
9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 16) wird bestätigt.
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10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung Fr. 10'200.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2 Fr. 7'809.40 Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. med. G._____ vom 12. Dezember 2022
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2, werden auf die Gerichtskasse genommen.
12. Der Privatklägerin 3 wird für das gesamte Verfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen
13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter der Privatkläger 2 und 3 dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger A._____ und B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter der Privatkläger 2 und 3 dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger A._____ und B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, Strassburgstrasse 9, Amtshaus Werdplatz, 8004 Zürich, gemäss der Dispositivziffer 8 -- 68 of 70 -− das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 12, Schwamendingerplatz 1, Postfach, 8051 Zürich, unter Hinweis auf die Betreibung Nr. 8, Pfändung Nr. 7, gemäss der Dispositivziffer 8 − die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich, gemäss den Dispositivziffern 7 und 8 − das Suva Kompetenz-Center Schaden, Service Center, Postfach, 6009 Luzern, unter Hinweis auf die Referenz Nr. 9 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. Mai 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Boese -- 69 of 70 -Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
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