SB210313
Fahrlässige Tötung
8. Juni 2022Deutsch20 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210313-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Engler sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Solms Urteil vom 8. Juni 2022 in Sachen A._...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210313-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Engler sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Solms
Urteil vom 8. Juni 2022
in Sachen
A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitender Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend fahrlässige Tötung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 29. April 2021 (GG200072)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 3. Dezember 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 64).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 93 S. 24 ff.)
"Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB freigesprochen.
2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird abgewiesen.
3. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Referenz-Nr. K170112-002 / G-Nr. 68625423 aufbewahrten Asservate "Mikrospuren - Klebbandasservat (A010'007'075)" sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.
4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Auslagen betragen
Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 1'500.00 Auslagen Polizei / FOR
Gerichtsgebühr des Obergerichts Zürich gemäss Beschluss Fr. 500.00 UE180129-O vom 4. Juni 2018
Kosten unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin Fr. 12'907.20 inkl. MwSt. (davon Fr. 7'427.00 akonto bereits ausbezahlt)
und werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 12'249.80 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Der Privatklägerin wird eine Prozessentschädigung von Fr. 8'839.90 für anwaltliche Vertretung im Verfahren vor Obergericht Zürich, Geschäfts-Nr. UE170158-O, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Prozessentschädigung wird direkt an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ausgerichtet.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 f.)
a) Der Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 121 S. 1)
" 1. Es sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB und angemessen zu bestrafen.
2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung im Betrag von Fr. 50'000.- zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit tt. Januar 2017, unter Vorbehalt der Nachklage;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten."
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 124 S. 1)
" 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 29. April 2021 in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich zu bestätigen, worauf der Beschuldigte und Berufungsbeklagte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung i.S.v. Art. 117 StGB freizusprechen sei.
2. Es seien die Zivilforderungen abzuweisen; eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt."
Erwägungen:
I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 29. April 2021 wurde der Beschuldigte B._____ vom Tatvorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen (Urk. 93 S. 24). Gegen diesen begründet eröffneten Entscheid liess die Privatklägerin durch ihre unentgeltliche Rechtsvertretung mit Eingabe vom 7. Juni 2021 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs.
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 29. April 2021 wurde der Beschuldigte B._____ vom Tatvorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen (Urk. 93 S. 24). Gegen diesen begründet eröffneten Entscheid liess die Privatklägerin durch ihre unentgeltliche Rechtsvertretung mit Eingabe vom 7. Juni 2021 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs.
1 StPO; Urk. 94). Die Berufungserklärung der Verteidigung erfolgte ebenfalls innert gesetzlicher Frist mit gleicher Eingabe (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 94). Die Anklagebehörde und die Verteidigung haben mit Eingaben vom 28. Juni 2021 respektive 16. Juli 2021 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 100; Urk. 102; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 94). Der in der Berufungserklärung gestellte Antrag der Privatklägervertretung auf Rückweisung des Verfahrens an die Anklagebehörde wurde mit Beschluss der Kammer vom 8. September 2021 begründet abgewiesen (Urk. 94 und Urk. 109). Die Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte, der Verteidiger Rechtsanwalt Y._____ und der unentgeltliche Rechtsvertreter Rechtsanwalt X._____ erschienen, fand am 8. Juni 2022 statt. Es wurden dabei weder Vorfragen aufgeworfen noch Beweisergänzungsanträge gestellt; insbesondere wurde der frühere privatklägerische Antrag um Rückweisung der Anklage nicht wiederholt. Nach der Befragung des Beschuldigten (Urk. 120) plädierten die Parteivertreter. Hernach wurde das Urteil beraten und mündlich eröffnet (zum Ganzen: Prot. II S. 8 ff.).
2. Die Privatklägervertretung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung nicht beschränkt (Urk. 94; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (vgl. Urk. 102 und 124 S. 1). Die Anklagebehörde stellt keinen Antrag (Urk. 100). Mangels Berufung der Anklagebehörde und in Anbetracht der präzisierenden Depositionen der Parteivertreter an der Berufungsverhandlung sind folgende Punkte des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten (Prot. II S. 9 f.):
- Dispositiv-Ziffer 3 (Vernichtung der sichergestellten Asservate);
- Dispositiv-Ziffer 4 (Kostenfestsetzung, Kostenübernahme durch Gerichtskasse);
- Dispositiv-Ziffer 5 (Prozessentschädigung für den Beschuldigten, geleistet durch die Gerichtskasse);
- Dispositiv-Ziffer 6 (Prozessentschädigung für die Privatklägerin für ein Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht, ausgerichtet an Rechtsanwalt X._____, geleistet durch die Gerichtskasse).
Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab mit Beschluss festzuhalten.
3. Vorauszuschicken ist, dass gemäss ständiger Praxis sich das Gericht nicht mit sämtlichen, sondern lediglich mit den wesentlichen Punkten der Parteibehauptungen auseinander zu setzen hat (Entscheid des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2. mit Verweisen). Zum abgewiesenen, nicht wiederholten Antrag auf Rückweisung der Anklage sei nochmals auf den Beschluss vom 8. September 2021 verwiesen (Urk. 109). Die darin gemachten Erwägungen gelten auch heute. Zu betonen ist, dass das Berufungsgericht sich nicht als befugt sieht, der Anklagebehörde vorzuschreiben, einen derart anderen, zusätzliche Vorwürfe beinhaltenden Sachverhalt anzuklagen, wie ihn die Privatklägerin auch an der Berufungsverhandlung wiederholt behauptet hat.
II. Schuldpunkt
1.1. Am tt. Januar 2017, ca. um 20:00 Uhr, ereignete sich auf dem Areal der Firma "C._____" in D._____ [Ortschaft] ein tödlicher Arbeitsunfall. E._____, im Folgenden: Der Geschädigte, wollte an den vom ihm als Chauffeur und Angestellten der Firma F._____ GmbH bedienten Lastwagen einen Lastwagenanhänger ankuppeln. Das Manöver misslang, der Geschädigte wurde zwischen Lastwagen und Anhänger eingeklemmt und verstarb an den daraus resultierenden Verletzungsfolgen. Kausal für das Misslingen des Ankupplungsmanövers war, dass der Geschädigte unter Missachtung der einschlägigen SUVA-Regeln (vgl. Urk. 22 f.)
nicht mit dem Zugfahrzeug rückwärts zum mittels Bremse und Radkeilen gesicherten Anhänger fuhr, sondern gerade gegenteilig den Anhänger auf den stehenden Lastwagen zurollen liess, wobei die Anhängerdeichsel des rollenden Anhängers die Maulkupplung des Lastwagens verfehlte und es dem Geschädigten nicht mehr gelang, sich aus dem Gefahrenbereich zwischen Lastwagen und Anhänger zu entfernen (Urk. 1 ff., insb. Urk. 5/2 S. 6).
1.2. Der Beschuldigte war zum Unfallzeitpunkt alleiniger Geschäftsführer der F._____ GmbH und als solcher verantwortlich für die Einführung neuer Mitarbeiter der Firma. Somit war der Beschuldigte dafür verantwortlich, dass der Geschädigte die relevanten Sicherheitsvorschriften kannte und einhielt, was der Beschuldigte einzuverlangen, zu kontrollieren und durchzusetzen hatte. Der Beschuldigte anerkennt die entsprechende Sachdarstellung in der Anklageschrift (Urk. 64 S. 2 f. mit Verweis auf Art. 6 VUV; Prot. I S. 35 f.).
1.3. Im Weiteren schildert die zum relevanten Tatvorwurf massgebliche Anklageschrift (Art. 325 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2.), der Geschädigte habe die einschlägige SUVA-Regel (welche er nicht einhielt) gar nicht gekannt, da der Beschuldigte es versäumt habe, ihm diese zu instruieren. Ferner habe der Beschuldigte den Geschädigten pflichtwidrig nicht dahingehend überwacht, ob dieser das Ankuppeln korrekt vollziehe (Urk. 64 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 18 S. 8 Ziff. 2.4.).
2. Die Vorinstanz hat vorab zutreffende theoretische Erwägungen zum massgeblichen Tatbestand der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB und zu den Tatbestandselementen der Garantenstellung und der Sorgfaltspflicht(-verletzung) angestellt (Urk. 93 S. 10-14). All dies ist nicht strittig und es wird darauf verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.1. Wie eingangs zitiert, wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe den Geschädigten nicht über die massgeblichen Sicherheitsregeln zum Ankuppeln eines Anhängers an ein Zugfahrzeug instruiert.
3.2. Der Beschuldigte und zwei Mitarbeiter der Firma F._____ GmbH als Zeugen wurden zu diesem Thema eingehend befragt (Urk. 93 S. 15 mit Verweisen): Mit
der Vorinstanz haben alle drei Befragten übereinstimmend der Sachdarstellung in der Anklageschrift widersprochen: Jeder neue Mitarbeiter sei nach Stellenantritt durch erfahrene Mitarbeiter und den Beschuldigten begleitend eingearbeitet und dabei auch zu den Sicherheitsvorschriften instruiert worden.
3.3. Der Beschuldigte sagte an der Hauptverhandlung konkret aus, er instruiere alle neuen Mitarbeiter über die Sicherheitsregeln und der Geschädigte sei keine Ausnahme gewesen. Er persönlich habe dem Geschädigten das korrekte Ankuppeln mündlich instruiert und es mit ihm geübt (Prot. I S. 40 und 42). Gemäss Schilderung des Beschuldigten war er sogar ca. 6 Monate vor dem Unfall mit dem Geschädigten genau am späteren Unfallort und habe ihn zum sicheren Ankuppeln instruiert (Prot. I S. 43 und S. 48 f.; Urk. 39/1 Fragen/Antworten 34-39 und Frage/Antwort 73). Diese Darstellung ist dem Beschuldigten nicht zu widerlegen. Vielmehr wird sie gestützt durch die Aussagen des Zeugen G._____, er sei bei seinem eigenen Arbeitsantritt als Chauffeur bei der Firma F._____ GmbH fachgerecht instruiert worden (Prot. I S. 18 f.), alle neuen Mitarbeiter seien instruiert und begleitet worden, abhängig von ihrer jeweiligen Berufserfahrung (Prot. I S. 19), und – ausdrücklich –, es sei der Beschuldigte persönlich gewesen, der ihn am Anfang eingearbeitet habe (Prot. I S. 25). Auch der Zeuge H._____ sagte ausdrücklich aus, er sei als Chauffeur vom Chef, also dem Beschuldigten, persönlich in die Arbeit eingewiesen und instruiert worden (Urk. 40 S. 4). Alle neuen Mitarbeiter der F._____ GmbH würden durch erfahrene Kollegen und den Beschuldigten ausgebildet und am Anfang begleitet. Der Geschädigte habe "selbstverständlich" gewusst, wie richtig angekuppelt werde. Das sei ein Muss, wenn man für die F._____ GmbH arbeite und werde einem gleich zu Beginn beigebracht. Alle Chauffeure der F._____ GmbH seien "genauestens" über die Gefahren beim Ankuppeln instruiert (Urk. 40 S. 4 ff. und S. 7). Der Tatvorwurf der Anklage, der Beschuldigte habe den Geschädigten betreffend das Ankuppeln eines Lastwagenanhängers "nicht über die korrekte SUVA-konforme Vorgehensweise instruiert", lässt sich somit nicht erstellen.
4.1. Ferner wirft die Anklage – ebenfalls wie eingangs zitiert – dem Beschuldigten vor, er habe nicht überwacht, ob der Geschädigte das Ankuppeln seines Anhängers an das Zugfahrzeug jeweils korrekt vollzogen habe.
4.2. Zutreffend ist, dass der Beschuldigte den Geschädigten beim letztlich fatalen Ankupplungsmanöver am tt. Januar 2017 am Unfallort nicht überwachte, war der Geschädigte bei dieser Tour doch – wie üblich – allein unterwegs. Die Anklage wirft dem Beschuldigten allerdings auch nicht vor, er hätte den Geschädigten immer überwachen respektive überwachen lassen müssen. Dies hätte zwingend zur Folge gehabt, dass der Geschädigte – als einziger Angestellter der F._____ GmbH, mit Ausnahme der Neulinge – nicht allein hätte arbeiten dürfen. Die Tatsache, dass der Geschädigte – betreffend den Anhänger – (lediglich) mit einem Lernfahrausweis unterwegs war, musste nicht zwingend zu einer speziellen Behandlung führen: Der Zeuge I._____ sagte aus, das Ablegen der Prüfung sei eine Kostenfrage und er selber – I._____ – sei knapp vier Jahre lang genau aus diesem Grund mit dem Lernfahrausweis gefahren (Urk. 40 S. 8).
4.3. Die Privatklägervertretung hält dafür, der Beschuldigte hätte den Geschädigten engmaschig begleiten müssen, weil der Geschädigte zweimal die Anhänger-Prüfung nicht bestanden hatte (Urk. 86 S. 13; Urk. 94 S. 8; Urk. 121 S. 17 f.). Der Beschuldigte gab dazu befragt freimütig zu, gewusst zu haben, dass der Geschädigte die Prüfung zweimal nicht bestanden habe. Den jeweiligen Grund des Nicht-Bestehens habe er allerdings nicht gekannt; er sei davon ausgegangen, der Geschädigte habe sprachliche Schwierigkeiten beim Ablegen der Prüfung gehabt. Die Beurteilung im verkehrspsychologischen Gutachten sei sodann positiv gewesen, weshalb der Geschädigte – in Form eines weiteren Lernfahrausweises – die Fahrerlaubnis erhalten habe (Prot. I S. 44).
4.4. Zur Frage, ob der Beschuldigte die Chauffeure der Firma F._____ GmbH dahingehend überprüft hat, ob sie die massgeblichen SUVA-Richtlinien zum Ankuppeln von Anhängern einhalten, wurde das Folgende ausgesagt: Der Zeuge G._____ sagte aus, er habe nie gesehen oder von anderen gehört, dass ein Chauffeur der F._____ GmbH entgegen den SUVA-Richtlinien angekuppelt habe. Es werde auch kontrolliert, ob richtig angekuppelt werde. "In dem Moment, in dem wir zusammen sind, schauen wir, ob alles richtig gemacht wird". Was der Geschädigte gemacht habe, sei "gefährlich, ein Risiko für das Leben, verboten, man darf es nicht tun". Der Zeuge konnte sich nicht vorstellen, was der Geschädigte sich dabei gedacht habe (Prot. I S. 24 f.). Der Chauffeur H._____ I._____ sagte als Zeuge aus, der Beschuldigte sei "natürlich, immer" anwesend gewesen, habe kontrolliert und bei fehlerhaftem Vorgehen eines Chauffeurs sogleich eingegriffen und diesen zurecht gewiesen (Urk. 40/1 S. 6). Der Beschuldigte selber gab an, immer wenn er dabei sei, kontrolliere er, dass regelkonform angekuppelt werde. Er sei öfters vor Ort und nehme Kontrollen vor. Er habe auch Mitarbeiter mit einem Lernfahraus, konkret auch den Geschädigten, öfter kontrolliert als solche mit einem definitiven Ausweis. Er sei sich daher sicher, dass auch der Geschädigte daran erinnert worden sei. Er, der Beschuldigte, habe "viele Male" gesehen, wie der Geschädigte einen Anhänger angekuppelt habe; er habe dabei nie gesehen, dass der Geschädigte regelwidrig vorgegangen sei. Er habe auch nicht von einem anderen Mitarbeiter gehört, dass der Geschädigte unsachgemäss ankupple. Ansonsten hätte er den Geschädigten sofort verwarnt. Er habe den Geschädigten längstens 15 Tage vor dem Unfall letztmals persönlich begleitet und nur kurze Zeit vor dem Unfall letztmals ankuppeln gesehen. Die Firma sei auch durch die SUVA hinsichtlich Einhaltung und Durchsetzung der massgeblichen Regeln kontrolliert und niemals gerügt worden (Prot. I S. 43 und S. 45 ff.). Es gibt keinerlei belastende Beweismittel, welche die Darstellung des Beschuldigten widerlegen könnten; diese wird im Gegenteil durch die Darstellung der Zeugen gestützt.
4.5. Aus dem über den Geschädigten ausgestellten verkehrspsychologischen Gutachten ergibt sich sodann, dass der Geschädigte der Expertin ausdrücklich mitteilte, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er werde nun "ein Auge auf seine Ausbildung haben" (Urk. 26/4 S. 4). In der Beurteilung der Expertin wird dann das Engagement des Beschuldigten für die Ausbildung des Geschädigten mehrfach explizit positiv erwähnt (Urk. 26/4 S. 4-6).
4.6. Dies führt insgesamt zum Beweisergebnis, dass auch der Tatvorwurf gemäss Anklage, der Beschuldigte habe nicht überwacht, ob der Geschädigte das
Ankuppeln seines Anhängers an das Zugfahrzeug jeweils korrekt vollzogen habe, nicht erstellt ist.
4.7 Nicht erstellt ist die Behauptung in der Anklage, der Geschädigte habe die SUVA-korrekte Vorgehensweise für das Ankuppeln eines Anhängers nicht gekannt. Gegenüber dem Verkehrspsychologen erwähnte der Geschädigte nämlich selbst, dass ihm der Experte bei der ersten Prüfung gesagt habe, dass er zwar gut fahren könne, aber das Ankuppeln des Anhängers nicht vorschriftsgemäss gemacht habe. Bei der zweiten Prüfung, einen Tag später, habe er dann alles richtig gemacht (Urk. 26/4 S. 3).
5. Es sei nochmals betont, dass die nicht zu widerlegenden Aussagen dreier Personen und der Umstand, dass der Beschuldigte rund ein halbes Jahr vor dem Tod des Geschädigten mit diesem am Unfallort war und ihm dort über das Ankuppeln instruierte, der Anklagethese entgegenstehen (vgl. vorne, E. 3.2. f.). Im Übrigen muss davon ausgegangen, dass der Geschädigte zwischen August 2014 und September 2015 an mehreren CZV-Kursen teilgenommen hat, was ebenso indiziert, dass er wusste, wie man korrekt an- und abkuppelt (Urk. 27/5, Urk. 27/6, Urk. 28). Nach dem Gesagten stösst auch die im Berufungsverfahren wiederholte Argumentation der einzig appellierenden Privatklägervertretung, das zweimalige Nichtbestehen der Führerprüfung Kategorie CE durch den Geschädigten hätte für den Beschuldigten Anlass zu näheren Abklärungen über den Ablauf der misslungenen Prüfungen und die Eignung des Geschädigten sein müssen (Urk. 94 S. 8), bzw. er hätte arbeitsrechtliche Massnahmen, wie die Beschränkung des Einsatzes auf Lastwagen ohne Anhänger oder die Kündigung, ergreifen müssen (Urk. 121 S. 20 f.), ins Leere: Es ist gemäss dem vorstehenden Beweisergebnis zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er den Geschädigten instruiert und auch noch kurz vor dem Unfallzeitpunkt überwacht hat und Letzteres auch intensiver, als dies bei Chauffeuren mit bestandener Führerprüfung der Fall war. Die dem Beschuldigten durch die Privatklägervertretung unterstellten Unterlassungen sind somit nicht erstellt bzw. gar nicht angeklagt. Dies gilt etwa für die Kritik, der Beschuldigte habe dem Geschädigten nicht genügend Unterstützung im Hinblick auf die praktische Prüfung geboten (Urk. 121 S. 17 f.), oder den Vorwurf, der Dokumentationspflicht sei im Personaldossiers des Geschädigten ungenügend Rechnung getragen worden (Urk. 121 S. 16).
6. Der Anklagesachverhalt ist, soweit dem Beschuldigten darin ein strafbares Verhalten vorgeworfen wird, nicht erstellt. Dies führt mit der Vorinstanz und in Abweisung der Berufung der Privatklägerin zum Freispruch des Beschuldigten.
7. Klar ist einzig, dass der Geschädigte bei seinem letztlich fatalen Ankupplungsmanöver am Abend des tt. Januar 2017 in D._____ gegen elementarste Sicherheitsregeln verstossen hat. Warum er dies tat, konnten sich weder der Beschuldigte noch seine Mitarbeiter als Zeugen erklären (Prot. I S. 51; S. 24; Urk. 40/1 S. 6) und dies wird auch offen bleiben. Auffällig ist, dass der Geschädigte mit seinem Mobiltelefon in der rechten Hand aufgefunden wurde (Urk. 1 S. 4; Urk. 3 S. 2). Dies lässt immerhin die – nicht nur theoretische – Möglichkeit im Raum, dass er beim Ankuppeln durch eine Manipulation an diesem Gerät abgelenkt war, wie dies im polizeilichen Ermittlungsbericht explizit dokumentiert ist (Urk. 25 S. 7). Wenn die Privatklägervertretung vorbringt, diese – auch von der Vorinstanz thematisierte – Möglichkeit basiere auf Spekulation, ist darauf hinzuweisen, dass ihre eigene These, wonach der Beschuldigte gestört worden sei, etwa durch einen bellenden Hund (Urk. 121 S. 20), noch spekulativer ist.
III. Zivilklage
Die – seitens der Privatklägerin bezifferte und entgegen der Vorinstanz sehr wohl begründete (Urk. 86 S. 14 [mit Verweis auf früher eingereichten Schriftsatz]; Urk. 121 S. 22 f.) – Genugtuungsforderung gegen den Beschuldigten ist liquide. Sie erweist sich beim vorliegenden Verfahrensausgang, mit dem der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen wird und damit seine Deliktshaftung im Sinne von Art. 41 OR zu verneinen ist, als unbegründet. Nach dem Gesagten ist die Zivilklage der Privatklägerin abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss und in Anwendung von § 14 und § 16 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.
2. Die Kostenauflage im Berufungsverfahren erfolgt nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die einzig appellierende Privatklägerin unterliegt vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahren aufzuerlegen sind.
3. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin Rechtsanwalt X._____ beantragt eine Entschädigung von Fr. 13'417.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) (Urk. 123 S. 1). Der geltend gemachte Aufwand von gerundet 35.5 Stunden und die Auslagen in Höhe von gerundet Fr. 30.-- sind ausgewiesen (Urk. 123 S. 2). Der Aufwand ist erweist sich insoweit als – geringfügig – übersetzt, als darin Rechtsstudium von 2.5 Stunden fakturiert wird, was nicht zu entschädigen ist (vgl. anstelle vieler: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juni 2019 E. 5.4.3.). Zu addieren ist der in der Honorarnote noch nicht berücksichtigte Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Daraus folgt, dass insgesamt 37 Stunden zu entschädigen sind. Zu veranschlagen ist indes für amtliche Mandate bloss ein Stundenansatz (exkl. MwSt.) von Fr. 220.--, statt – wie geltend gemacht – Fr. 350.-- (vgl. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Obergerichts). Nach dem Gesagten und in Anwendung von § 17 f. und § 22 f. der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Obergerichts ist Rechtsanwalt X._____ für seine Bemühungen als unentgeltlicher Privatklägervertreter mit pauschal Fr. 8'800.-(inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gegenüber der Privatklägerin gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO.
4. Wird die einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung abgewiesen, hat jene die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1.). Obwohl der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt
wurde, entbindet sie diese nicht von der Pflicht zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den obsiegenden Beschuldigten (LIEBER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 1-195, 3. Aufl. 2020, Art. 136 N. 9). Der Beschuldigte lässt diesbezüglich auf die Honorarnote seines Verteidigers Rechtsanwalt Y._____ verweisen, worin ein Honorar von Fr. 4'206.75 fakturiert wird (Urk. 126 S. 3). Der darin geltend gemachte Aufwand und die Auslagen sind ausgewiesen und angemessen, ebenso das veranschlagte Honorar von Fr. 250.-- pro Stunde (Urk. 126; ZR 2012 S. 33 ff., 34.). Unter Berücksichtigung des in der Honorarnote noch nicht erfassten Aufwands für die Teilnahme von RA Y._____ an der Berufungsverhandlung erweist sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 5'200.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen. Folglich ist die Privatklägerin zu verpflichten, dem Beschuldigten für seine erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 5'200.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 29. April 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
" 1.-2. (…)
3. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Referenz-Nr. K170112-002 / G-Nr. 68625423 aufbewahrten Asservate 'Mikrospuren - Klebbandasservat (A010'007'075)' sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.
4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Auslagen betragen
Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 1'500.00 Auslagen Polizei / FOR
Gerichtsgebühr des Obergerichts Zürich gemäss Beschluss Fr. 500.00 UE180129-O vom 4. Juni 2018
Kosten unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin Fr. 12'907.20 inkl. MwSt. (davon Fr. 7'427.00 akonto bereits ausbezahlt)
und werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 12'249.80 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Der Privatklägerin wird eine Prozessentschädigung von Fr. 8'839.90 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Vertretung im Verfahren vor Obergericht Zürich, Geschäfts-Nr. UE170158-O, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Prozessentschädigung wird direkt an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ausgerichtet.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen.
2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'800.-- unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin
4. Die Kosten des Berufungsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden der Privatklägerin auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachforderung gegenüber der Privatklägerin gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO.
5. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für seine erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'200.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt); − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben);
sowie in vollständiger Ausfertigung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin;
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung, unter Beilage einer Kopie von Urk. 97; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 8. Juni 2022
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. B. Gut MLaw S. Solms