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Entscheid

SB210317

Gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl etc. und Widerruf

11. November 2022Deutsch147 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210317-O/U/nm-as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 11. November 2022...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210317-O/U/nm-as

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese

Urteil vom 11. November 2022

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Erstberufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____

betreffend gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 17. März 2021 (DG200227)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. November 2020 (HD Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

− des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB,

− des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB,

− der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB,

− der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB,

− des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

− der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB,

− des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

− des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g (i.V.m. lit. c und d) des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG),

− des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes,

− des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a und b SVG,

− des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG,

− der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

− der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie

− der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG).

2. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) vor dem 17. März 2018 wird eingestellt.

3. Der bedingte Vollzug des Anteils von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2014 teilbedingt ausgefällten Geldstrafe wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 44 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 441 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 30.– als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 21. März 2019 ausgefällten Strafe, und mit einer Busse von Fr. 600.–.

5. Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe werden vollzogen.

6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

7. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 9 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen.

Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.

8. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____ AG) den Betrag von Fr. 66'693.15 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

9. a) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) den Betrag von Fr. 3'500.–, zuzüglich 5 % Zins ab 8. März 2019, als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

b) Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (C._____) wird abgewiesen.

10. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 3 (D._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 3 auf den Zivilweg verwiesen.

b) Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 (D._____) wird abgewiesen.

11. a) Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, dem Privatkläger 4 (E._____) den Betrag von Fr. 20'650.10, zuzüglich 5 % Zins ab 17. Juni 2019, als Schadenersatz zu bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass diese Schadenersatzforderung ganz oder teilweise durch die B._____ AG gedeckt ist. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

b) Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 4 (E._____) wird abgewiesen.

12. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin 5 (F._____ AG) den Betrag von Fr. 200.–, zuzüglich 5 % Zins ab 7. April 2019, als Schadenersatz zu bezahlen.

13. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin 7 (B._____ AG) den Betrag von Fr. 299'810.– als Schadenersatz zu bezahlen.

14. a) Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin 8 (G._____ GmbH) den Betrag von Fr. 2'156.20, zuzüglich 5 % Zins ab 10. Februar 2019, als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

b) Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 8 (G._____ GmbH) wird abgewiesen.

15. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin 9 (H._____ Versicherungen) den Betrag von Fr. 2'011.20 als Schadenersatz zu bezahlen.

16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 10 (I._____ Stadt Zürich) den Betrag von Fr. 300.– als Schadenersatz zu bezahlen.

17. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin 11 (J._____ Versicherungen) den Betrag von Fr. 15'709.– als Schadenersatz zu bezahlen.

18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 12 (K._____ …) den Betrag von Fr. 100.– als Schadenersatz zu bezahlen.

19. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Juni 2020 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 275.40 (Quittung 1, 2 und 3) wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

20. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. bzw. 10. Juni 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet:

− Winterjacke (Asservat-Nr. A012'448'010), − Kapuzenpullover (Asservat-Nr. A012'448'123), − 1 Mobiltelefon, HTC (Asservat-Nr. A009'076'306), − 1 Mobiltelefon, Samsung (Asservat-Nr. A009'076'679), − 1 Mobiltelefon, Nokia (Asservat-Nr. A009'076'726), − 1 Mobiltelefon, Apple, iPhone (Asservat-Nr. A009'076'748), − 1 Mobiltelefon, inkl. SIM-Karte, Samsung (Asservat-Nr. A009'076'817), − 1 Mobiltelefon, Apple, iPhone (Asservat-Nr. A009'076'851), − 1 Laptop, MacBook Air (Asservat-Nr. A009'076'908), − 1 Mobiltelefon, Apple, iPhone (Asservat-Nr. A009'076'839), − 1 Tablet, Huawei (Asservat-Nr. A009'076'884), − 1 Computer, Acer (Asservat-Nr. A009'076'920), − 5 Festplatten / Sticks (Asservat-Nr. A009'076'953), − 1 Mobiltelefon, inkl. SIM-Karte, Apple, iPhone (Asservat-Nr. A009'074'275), − 1 SIM-Karte, Yallo (Asservat-Nr. A009'074'300), − 2 SIM-Karten, Lebara und Yallo (Asservat-Nr. A009'074'311), − 1 Mobiltelefon, Sci i9+++ (Asservat-Nr. A009'775'308), − Verpackung zu iPhone 6 Plus (Asservat-Nr. A009'775'353), − 1 Lautsprecher, JBL, Flip 3 (Asservat-Nr. A009'775'375), − 1 Mobiltelefon, inkl. SIM-Karte, Apple, iPhone 6 Plus (Asservat-Nr. A009'658'440), − 1 Mobiltelefon, inkl. SIM-Karte, Apple, iPhone 5 (Asservat-Nr. A009'658'564), − 1 schwarzes Notizbuch (Asservat-Nr. A009'076'191), − 1 Schlüsselbund mit 7 Schlüsseln (Asservat-Nr. A009'077'116), − 1 Schlüsselbund mit div. Schlüsseln (Asservat-Nr. A009'774'918), − 1 Schlüsselring mit vier Schlüsseln (Asservat-Nr. A009'774'930), − 1 Schlüsselbund mit Schlüssel (Asservat-Nr. A011'453'068), − 1 Rucksack (Asservat-Nr. A009'075'405), − 1 Rucksack, Gym-Bag (Asservat-Nr. A009'661'192), − 1 Bluejeans, Two Denim (Asservat-Nr. A009'794'621), − 1 Bluejeans, Behype (Asservat-Nr. A009'794'632), − 1 Jacke, Rocket Rugged (Asservat-Nr. A009'794'643), − 1 Weste, Forty Five Rpm Denim (Asservat-Nr. A009'794'654).

21. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Juni 2020 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Mobiltelefon (Apple, iPhone 6, Asservat-Nr. A009'768'723) wird L._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet.

22. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Juni 2020 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich unter den BM Lager-Nrn. S00559-2016, S00560-2016, S00566-2016, S01972-2016, B050482016 sowie S00958-2018 lagernden Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:

− 1 Minigrip Kokain, brutto 2.2 Gramm (Asservat-Nr. A009'074'253), − 2 Minigrip Marihuana, brutto 6.9 Gramm (Asservat-Nr. A009'074'366), − 3 Portionen Kokain, brutto 3.3 Gramm (Asservat-Nr. A009'076'986), − 1 Portion Streckmittel, brutto 1.4 Gramm (Asservat-Nr. A009'076'997), − 1 Portion Streckmittel, brutto 8.6 Gramm (Asservat-Nr. A009'077'003), − 1 Portion Marihuana, brutto 18 Gramm (Asservat-Nr. A009'077'014), − 1 Feinwaage Swiss Check200 (Asservat-Nr. A009'077'036), − 1 Feinwaage Myco (Asservat-Nr. A009'077'069), − Div. Betäubungsmittel-Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A009'077'070), − 1 Mörser (Asservat-Nr. A009'077'092), − 1 Vakuumiermaschine (Asservat-Nr. A009'077'105), − 5 Portionen Marihuana, netto 18.1 Gramm (Asservat-Nr. A009'569'497), − 10 Portionen Kokain, netto 7.9 Gramm (Asservat-Nr. A009'569'511), − 1 Portion Kokain, netto 4.6 Gramm (Asservat-Nr. A009'569'533), − 2 Portionen Haschisch (Asservat-Nr. A009'775'659), − 1 Spritze (Asservat-Nr. A009'794'665), − 1 Minigrip Marihuana, brutto 0.9 Gramm (Asservat-Nr. A009'794'687), − 1 Bong Glas (Asservat-Nr. A009'794'698), − 1 Minigrip Marihuana, brutto 3.3 Gramm (Asservat-Nr. A009'794'701), − 1 Hanfmühle (Asservat-Nr. A009'794'712), − 1 Minigrip Marihuana, brutto 4.8 Gramm (Asservat-Nr. A009'794'723), − 3 Ampullen Amphetamine (Asservat-Nr. A009'794'734), − Minigrip Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A011'453'057), − 11 Portionen Kokain, netto 6.3 Gramm (Asservat-Nr. A011'453'046), − 12 Portionen Kokain, netto 6.0 Gramm (Asservat-Nr. A011'496'121), − 1 Herrentasche, Marke Louis Vuitton (Asservat-Nr. A011'453'002).

23. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Juni 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis-Geschäfts-Nr. 65991062 lagernden Waffen und Waffenzubehöre werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:

− 1 Butterfly Messer (Asservat-Nr. A009'075'187), − 1 automatisches Klappmesser (Asservat-Nr. A009'075'201), − 1 CO2 Revolver, Phyton 357 (Asservat-Nr. A009'075'267), − 1 Teleskopschlagstock (Asservat-Nr. A009'074'264), − 1 Pistole, Marke Walther (Asservat-Nr. A009'075'041), − 1 Magazin leer, Walter PPK (Asservat-Nr. A009'075'052), − 1 Schachtel Patronen, Browning (Asservat-Nr. A009'075'165), − 1 Sturmhaube (Asservat-Nr. A009'775'671).

24. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 7'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 13'183.35 drei Gutachten FOR und drei Gutachten IRM Fr. 3'600.00 Telefonkontrolle (RTI) Fr. 321.20 Auslagen Notfalltüröffnung Fr. 3'650.45 Anteil Auslagen Polizei/FOR Berichte/IRM Berichte "AS._____" Fr. 40.00 Transportkosten, Regionalgefängnis Bern Fr. 1'200.00 Gebühr OGZ; Geschäfts-Nr. UB200109-O Fr. 28'940.05 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ (inkl. Barauslagen und Mwst) amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ Fr. 24'059.70 (inkl. Barauslagen und Mwst)

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

25. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

26. Der Beschuldigte wird in solidarischer Verpflichtung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin 6 (L._____ AG) für das gesamte Verfahren eine Prozess- bzw. Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 20'513.50 (inkl. Barauslagen und Mwst) zu bezahlen.

Berufungsanträge:

a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 82 S. 2; Urk. 147 S. 2)

1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs.

2. Bestätigung des vorinstanzlichen Widerrufs des bedingten Vollzugs des Anteils von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2014 teilbedingt ausgefällten Geldstrafe.

3. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von

110 Tagessätzen zu Fr. 30.–, als Gesamtstrafe und Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft WInterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 21. März 2019, sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.

4. Bestätigung des Vollzugs der Freiheits- und Geldstrafe.

5. Bestätigung der Bezahlung der Busse.

6. Anordnung einer Landesverweisung von 12 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS).

7. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

8. Unter Kostenfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens zulasten des Beschuldigten.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 84 S. 2 f.; Urk. 145 S. 1 f.; Prot. II S. 55)

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB freizusprechen.

2. Er sei unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen.

3. Es sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.

4. Von einer obligatorischen Landesverweisung sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen.

5. Die Zivilforderungen gemäss der Dispositivziffern 11a, 13 und 26 seien auf den Zivilweg zu verweisen.

Erwägungen:

I. Verfahrensverlauf

1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 80 S. 9 ff.).

1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 80 S. 9 ff.).

2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 17. März 2021 im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Das Urteil wurde gleichentags mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 65; Prot. I S. 20 ff.). Die Staatsanwaltschaft meldete am 22. März 2021 und die Verteidigung des Beschuldigten am 25. März 2021 rechtzeitig Berufung an (Urk. 70 und Urk. 71; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 74 bzw. Urk. 80) wurde den Parteien am 1., 2., 4. und 9. Juni 2021 zugestellt (Urk. 79/1-13), woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 14. Juni 2021 und die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 21. Juni 2021 innert Frist die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichten (Urk. 82 und Urk. 84; Art. 399 Abs. 3 StPO).

3. Innert der angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (Urk. 86) wurde keine Anschlussberufung erhoben.

4. Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 liess der Beschuldigte den Antrag stellen, es sei ihm der direkte Übertritt ins EM-Backdoor zu gewähren. Eventualiter sei er in den offenen Vollzug zu versetzen (Urk. 97). Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2022 wurde auf den Hauptantrag des Beschuldigten betreffend Übertritt ins EM-Backdoor nicht eingetreten. Der Eventualantrag wurde abgewiesen (Urk. 114). Eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 138).

5. Am 18. Mai 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 11. November 2022 vorgeladen (Urk. 130).

6. Zusammen mit einem Vollzugsbericht vom 4. Mai 2022 und dem Insassen-Stammblatt leitete die Justizvollzugsanstalt Pöschwies dem hiesigen Gericht ein Gesuch des Beschuldigten persönlich um bedingte Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug weiter (Eingang: 9. Mai 2022; Urk. 124 bis Urk.126). Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 stellte auch die amtliche Verteidigung ein gleichlautendes Gesuch (Urk. 131). Am 25. Mai 2022 wurde die Entlassung des Beschuldigten aus dem vorzeitigen Strafvollzug per 9. Juni 2022 verfügt und der Antrag der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte zur Sicherung der bevorstehenden Berufungsverhandlung in Sicherheitshaft zu versetzen sei, abgewiesen (Urk. 140). Am 9. Juni 2022 wurde der Beschuldigte aus der Haft entlassen und auf freien Fuss gesetzt (Urk. 143).

7. Am 11. November 2022 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten, des amtlichen Verteidigers und des Vertreters der Staatsanwaltschaft statt (Prot. II S. 9 ff.). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Prot. II S. 15 ff. und S. 31 ff.) – auch keine Beweise abzunehmen. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien schriftlich eröffnet (Prot. II S. 68; Urk. 154/1-16).

II. Prozessuales

1. Rechtskraft / Nichteintreten

1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Art. 399 Abs. 3 Satz 2 StPO sieht vor, dass diejenige Partei, die Berufung angemeldet hat, in der Berufungserklärung anzugeben hat, ob sie das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht. Ist Letzteres der Fall, hat sie in der Berufungserklärung zudem verbindlich darzulegen, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Während eine nachträgliche Einschränkung der Berufung auch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung noch erklärt werden kann, ist eine Ausdehnung der Berufungsanträge auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils nach Ablauf der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht mehr zulässig (BSK StPO – EUGSTER, N 3 und N 6 zu Art. 399 StPO).

1.2. Die Staatsanwaltschaft ficht die Dispositivziffern 4 (Strafe) und 7 (Landesverweisung) an (Urk. 82 S. 1 f.; Urk. 147 S. 2). Mit der Berufungserklärung liess der Beschuldigte die Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen gewerbsund bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Hehlerei, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Hinderung einer Amtshandlung), 3 bis

6 (Widerruf, Strafe und Vollzug), 7 (Landesverweisung) sowie 8 bis 18 (Zivilforderungen) anfechten (Urk. 84 S. 2 f.). Mit Eingabe vom 8. November 2022 und anlässlich der Berufungsverhandlung schränkte die amtliche Verteidigung die Berufung des Beschuldigten teilweise ein (Urk. 145 S. 1 f.; Prot. II S. 55). Dies ist wie gezeigt ohne Weiteres möglich. Angefochten sind gemäss den neu gestellten Anträgen die Dispositivziffern 1 Lemma 1 (Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls), 3 (Widerruf), 4 bis 6 (Strafe und Vollzug), ferner die Dispositivziffern 7 (Landesverweisung), 11.a) und 13 (Zivilforderungen) sowie

26 (Prozessentschädigung).

1.3. Unangefochten blieben somit die Dispositivziffern 1 (mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls), 2 (Einstellung des Verfahrens betreffend Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 17. März 2018), 8 bis 10, 11.b), 12 und 14 bis 18 (Zivilforderungen), 19 bis 23 (beschlagnahmte Gegenstände), 24 und 25 (Kostendispositiv). Entsprechend ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

1.4. Hinsichtlich der Dispositivziffer 26 (Prozessentschädigung) ist festzuhalten, dass die amtliche Verteidigung erst anlässlich der Berufungsverhandlung und damit nach Ablauf der 20-tägigen Frist zur Berufungserklärung vorbrachte, das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt anzufechten. Damit dehnte sie die Berufungsanträge auf einen bisher nicht angefochtenen Teil aus (vgl. Urk. 84 S. 2 f.), was unzulässig ist. Auf die Berufung des Beschuldigten ist folglich in Bezug auf die Dispositivziffer 26 (Prozessentschädigung) nicht einzutreten.

2. Beweisanträge

Die amtliche Verteidigung beantragte mit der Berufungserklärung, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten durch eine sachverständige Person gemäss Art. 182 ff. StPO abzuklären sei. Dieser Person sei zudem die Frage vorzulegen, ob die Anordnung einer Massnahme für den Beschuldigten angezeigt sei. Weiter seien C._____, E._____, N._____ und O._____, eine Angestellte von E._____, P._____, Q._____, R._____, S._____, T._____, "U.________" (Verkäufer des Natels) sowie die Polizeibeamten, welche die Hausdurchsuchung durchführten, zu befragen. Schliesslich sei eine Schätzung der Brosche und Anhänger betreffend Dossier 4 vorzunehmen (Urk. 84 S. 6 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung an diesen Beweisanträgen fest (Prot. II S. 15; Urk. 145 S. 3 ff. und S. 8). Darüber hinaus beantragte sie, es seien sämtliche Verfahrensakten sowie die bereits ergangenen Urteile betreffend die weiteren Beschuldigten beizuziehen (Urk. 145 S. 11 und S. 13 f.; Prot. II S. 55 ff.). Diese Beweisanträge sind aus folgenden Gründen abzuweisen.

2.1. Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten

2.1.1. Vorliegend besteht kein Anlass, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Taten zu zweifeln. Der Beschuldigte hat unzählige Delikte begangen, was er teilweise eingestanden hat und – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – auch nachgewiesen ist. Dabei handelt es sich unter anderem um mehrere Einbruchdiebstähle, die der Beschuldigte zusammen mit diversen, immer wieder wechselnden Personengruppen ausführte. Diese Taten bedurften teilweise einer sorgfältigen Planung und Absprache zwischen den Beteiligten und Dritten (Tippgebern). Die Tatobjekte wurden zum Teil vorgängig ausgekundschaftet und die Einbrüche planmässig ausgeführt. Für die Begehung solcher Taten braucht es nicht nur die entsprechenden kognitiven Fähigkeiten, um die Abläufe und Aufgaben der einzelnen Täter zu verstehen, sondern auch die soziale Kompetenz, um mit den anderen Personen zusammenzuarbeiten, sich an die Abmachungen zu halten, zu vereinbarten Zeiten "bereit" zu sein etc. Es erhellt von selber, dass die übrigen Täter sicherlich nicht mit dem Beschuldigten zusammengearbeitet hätten, wenn dieser nicht körperlich und geistig dazu fähig und auch verlässlich gewesen wäre. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte überwiegend Wache hielt und dafür zu sorgen hatte, die weiteren Tatbeteiligten rechtzeitig vor Gefahren zu warnen, damit diese vor ihrer Entdeckung noch hätten flüchten können. Er hatte insofern eine verantwortungsvolle Aufgabe für den reibungslosen Ablauf der Einbruchdiebstähle. Dass die Mitbeteiligten den Beschuldigten in "abnormer" Weise beeinflusst hätten – so die Verteidigung in Urk. 84 S. 7 – kann auf Grund der jeweiligen Tatbegehungen ausgeschlossen werden. Im Gegenteil zeigen die Untersuchungsergebnisse, dass der Beschuldigte kooperativ und koordinativ handelte. Er war keineswegs ein "willenloses, von Sucht geprägtes Werkzeug" der weiteren Tatbeteiligten. Zudem beging der Beschuldigte auch alleine, ohne Mittäter, diverse weitere Delikte, was eine Beeinflussung ausschliesst. Diese Delikte benötigten ebenfalls kognitive Fähigkeiten: So fälschte der Beschuldigte u.a. einen Betreibungsregisterauszug, wofür einerseits die intellektuelle Kapazität, zu wissen, was ein solcher darstellt und wofür er verwendet wird, sowie die Fähigkeit, einen solchen zu fälschen, notwendig sind.

2.1.2. Weiter zeigen die Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft – anlässlich welchen der Beschuldigte zudem immer verteidigt war – dass er jeweils in der Lage war, den Befragungen zu folgen und auch aktiv daran teilzunehmen. Es kann auf die umfangreichen Einvernahmeprotokolle verwiesen werden (vgl. u.a. HD Urk. 3/1-11; D1 Urk. 2/27, D1 Urk. 2/30-33). Der Beschuldigte erinnerte sich an die einzelnen Vorfälle, konnte diese räumlich sowie zeitlich einordnen, und nahm zu diesen auch Stellung. Zudem fertigte er Skizzen an. Exemplarisch führte der Beschuldigte z.B. zum Sachverhalt L aus, dass N._____ einen Tipp bekommen habe, wonach am Tatort eine Plantage sei. Sie seien einmal das Ganze anschauen gegangen, wie es dort sei. Dementsprechend habe dann für diesen Tag einen Lieferwagen gemietet. Sie seien dann dorthin gefahren. Er habe im Treppenhaus gewartet, sei hoch gegangen und bis zur Plantage durchgedrungen. Als er gemerkt habe, dass dort jemand aufgepasst habe, seien sie alle rausgegangen. Die angetroffene Situation zeichnete der Beschuldigte sodann auf (HD Urk. 3/11 F/A 96 ff.). Solch ein Erinnern des Auskundschaftens, der Planung und des örtlichen sowie zeitlichen Wahrnehmens setzt kognitive Fähigkeiten und intellektuelle Möglichkeiten voraus. Weiter erklärte der Beschuldigte während des Vorverfahrens verschiedentlich auf entsprechende Fragen, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er der Befragung folgen könne (vgl. u.a. D1 Urk. 2/27 S. 1 f. und D1 Urk. 2/30 S. 1 f.). Die Vorinstanz hat zudem zu Recht darauf hingewiesen (vgl. Urk. 80 S. 21 ff.), dass dem Beschuldigten die Unterscheidung von Mein und Dein klar war. Er wusste, dass er nicht einbrechen, nicht fremde Sachen wegnehmen, nicht Dokumente fälschen, nicht ohne Berechtigung Auto fahren und nicht mit Kokain zu tun haben durfte. Diese trivialen Lebensgebote einzuhalten erfordert denn auch keine komplexen intellektuellen Leistungen.

Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz zeigten sich keine Anzeichen für eine Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Dieser konnte der Einvernahme folgen und auf sämtliche Fragen – auch konkrete – Antworten geben. So antwortete er auf die Frage, warum er die Vorhalte nicht sämtlich anerkenne, dass die Deliktssummen nicht stimmen würden (Urk. 61 S. 10). Für eine solche Einschätzung musste der Beschuldigte nicht nur wissen, welche Delikte er begangen hatte, sondern er musste sich auch an die erbeuteten Deliktsgegenstände erinnern und deren Wert einschätzen können, was intellektuelle Kompetenzen voraussetzt. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung ausserdem, dass es ihm gut gehe (Urk. 61 S. 1 f.). Auch die Verteidigung, welche im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch die Abklärung der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten beantragt hatte (Eingabe vom 18. Dezember 2020; Urk. 42 S. 8), erklärte am 11. März 2021, dass die Verhandlungsfähigkeit "derzeit" kein Thema mehr sei. Der Beschuldigte sei medikamentös "neu" eingestellt und daher gesundheitlich stabiler (Urk. 60A S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte wiederum auf entsprechende Frage, dass es ihm jetzt besser gehe. Er verspüre keine Beeinträchtigungen mehr. Aktuell versuche er sogar, seine Medikamente komplett abzusetzen (Prot. II S. 22 und S. 44). Während seiner Befragung zeigten sich keinerlei Anzeichen für kognitive Einschränkungen. Vielmehr konnte sich der Beschuldigte konkret und anschaulich zu denjenigen Tatvorwürfen äussern, welche noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden, diese räumlich und zeitlich einordnen sowie Vorbehalte hinsichtlich einzelner Sachverhaltselemente anbringen (Prot. II S. 32 ff.). Dass er sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung und damit mehrere Jahre nach Begehung der einzelnen Taten noch an seine Mitbeteiligten, die jeweiligen Abläufe und seine Wahrnehmungen erinnern kann, spricht gegen die Annahme einer eingeschränkten Schuldunfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt.

2.1.3. Dass der Beschuldigte im Zeitraum der begangenen Delikte eine Abhängigkeitsproblematik betreffend Cannabis und Kokain aufwies (vgl. die Verteidigung in Urk. 84 S. 6 und Urk. 145 S. 4), ist unbestritten und wurde durch die Vorinstanz auch im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd berücksichtigt (Urk. 80 S. 60). Dass es günstig wäre, wenn der Beschuldigte sich regelmässig psychotherapeutisch behandeln lassen könnte (was scheinbar sein Wunsch ist, vgl. Urk. 84 S. 8 und Prot. II S. 44 f.), ändert indes nichts daran, dass sich aufgrund der gesamten Aktenlage keine Zweifel an seiner Schuldfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten ergeben. Der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens lässt sich aus verteidigungstaktischen Überlegungen nachvollziehen, findet indes weder in der Art der Tatverübungen noch in den Untersuchungsakten eine Grundlage. Die Begutachtung des Beschuldigten durch eine sachverständige Person ist mithin nicht angezeigt. Die von der Verteidigung eingereichte "Vorprüfung relevanter Arztakten" durch Prof. Dr. med. V._____ vom 23. Februar 2021 führt zu keinem anderen Ergebnis (Urk. 85/2). Zu verweisen ist insbesondere auf das von diesem zitierte psychiatrische Gutachten, wonach sich eine paranoide Symptomatik in der Untersuchung nicht habe verifizieren lassen und die Entscheidungs- sowie Urteilsfähigkeit des Beschuldigten im Wesentlichen gegeben sei. Des Weiteren sehe man keine schwer gestörte Persönlichkeitsstruktur (Urk. 85/2 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage nicht angeben, ob inzwischen eine schwere psychische Störung bei ihm diagnostiziert worden sei (Prot. II S. 44). Dabei wäre zu erwarten gewesen, dass die Gesprächstherapie, welche der Beschuldigte bereits seit einiger Zeit in Anspruch nimmt, eine abschliessende Diagnose darüber ergeben hätte, dass er neben der anhaltenden Polytoxikomanie während des Deliktszeitraums auch an einer weiteren psychischen Erkrankung litt. Es trifft zwar zu, dass diverse mit dem Beschuldigten befasste Ärzte und Psychotherapeuten den Verdacht auf eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis äusserten. Diese Einschätzungen lassen sich allerdings darauf zurückführen, dass es im Verlaufe der Inhaftierung des Beschuldigten zu einer Verschlechterung seines psychischen Zustands kam, welche durch das Haftregime ausgelöst worden sein dürfte und in der Zwischenzeit – gemäss den eigenen Angaben des Beschuldigten – nun im Wesentlichen behoben ist (Prot. II S. 44 f.; vgl. auch Urk. 145 S. 23). Daraus lässt sich nichts für eine allenfalls eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der einzelnen Taten ableiten.

2.1.4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte auch vor den in diesem Strafverfahren zu beurteilenden Taten einer Mehrzahl von Delikten schuldig gemacht hat. Diese Vorstrafen sind teilweise einschlägig. Es kann auf die Erwägungen unter V.4.2. verwiesen werden. Die Delinquenz des Beschuldigten begann mithin nicht erst mit dem Vorfall vom Jahre 2015, welcher jedoch vom Beschuldigten und seiner Verteidigung als Ursache für seine Arbeitslosigkeit und die Suchtproblematik angeführt wird (vgl. dazu das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2016, Geschäfts-Nr. SB150469; Urk. 18/11). Als Grund für die einschlägigen Vorstrafen gibt der Beschuldigte an, dass diese aus Dummheit geschehen seien und auch, weil er den falschen Freundeskreis gehabt habe (Urk. 61 S. 7). An dieser Stelle ist sodann anzumerken, dass diverse der im aktuellen Strafverfahren zu beurteilenden Taten gar keinen Zusammenhang mit dem Vorfall im Jahr 2015 aufweisen, so die Urkundenfälschungen, die Vergehen gegen das Waffengesetz sowie die Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz.

2.2. Konfrontationseinvernahmen

2.2.1. Zu den beantragten Konfrontationseinvernahmen kann einleitend auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 19 ff.). Das Konfrontationsrecht nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK stellt ein Recht und keine Pflicht der beschuldigten Person dar (vgl. BSK StPO – SCHLEIMINGER METTLER, N 7 zu Art. 147 StPO). Auf die Teilnahme resp. Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von ihrer Verteidigung ausgehen kann. Diese kann den Behörden nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Personen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

2.2.2. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte am 18. Mai 2020 – nachdem die verlangte Konfrontationseinvernahme mit O._____ stattgefunden hatte – ausdrücklich auf weitere Konfrontationseinvernahmen verzichtete, dies in Anwesenheit seines damaligen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ (HD Urk. 3/9 F/A 396). Auch in der Folge wurden trotz entsprechender Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft keine diesbezüglichen Anträge gestellt (HD Urk. 16/30). Erst später, nämlich mit Schreiben vom 7. Oktober 2020, stellte der (neue) Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ zwar Beweisergänzungsanträge (HD Urk. 16/6768), Konfrontationseinvernahmen wurden indes keine beantragt. Dies gilt auch für den Beweisergänzungsantrag der amtlichen Verteidigung vom 18. Dezember 2020 (Urk. 42). Damit verzichteten sowohl der Beschuldigte als auch seine Verteidigung im Verlaufe des Vorverfahrens auf das Recht auf Konfrontation. Erst anlässlich der Hauptverhandlung beantragte die Verteidigung die Einvernahme zahlreicher, namentlich aufgeführter Personen, in Anwesenheit des Beschuldigten (Urk. 63 S. 4 ff.). Diesen Antrag wiederholte sie in der Berufungserklärung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 84 S. 8 f.; Prot. II S. Urk. 145 S. 8). Nachdem jedoch während des Vorverfahrens trotz wiederholter Gelegenheit nie Konfrontationseinvernahmen verlangt wurden, erweist sich dieser Beweisantrag klar als verspätet und ist daher abzuweisen.

2.2.3. Soweit die Befragung derjenigen Polizeibeamten, welche die Hausdurchsuchung durchführten, sowie von "U.________" beantragt wird (Sachverhalte N und U betreffend Hehlerei; Urk. 63 S. 9), ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte den Sachverhalt N – mit Ausnahme der subjektiven Komponenten – anerkannte. Die beantragte Einvernahme von Polizeibeamten könnte nichts zur Erstellung des subjektiven Anklagesachverhalts beitragen. Es ist auf die entsprechenden Erwägungen unter III.1.5. zu verweisen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte beim Sachverhalt U die Identität der Person namens "U.________" nicht bekannt gab, weshalb dessen Einvernahme gar nicht möglich wäre. Ohnehin hat der Beschuldigte seine Berufung in Bezug auf den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Hehlerei zurückgezogen, weshalb die Sachverhalte N und U im Berufungsverfahren nicht mehr zu erstellen sind.

2.3. Schätzung Brosche und Anhänger

Nachdem der Beschuldigte den Sachverhalt A mit Ausnahme der Höhe des Deliktsbetrags anerkannte und anlässlich der Berufungsverhandlung sein Rechtsmittel gegen die Dispositivziffer 9 zurückziehen liess, das erstinstanzliche Urteil somit hinsichtlich der Zivilforderungen der Privatklägerin 2 (C._____) in Rechtskraft erwachsen ist, erweist sich der Beweisantrag auf Schätzung der entwendeten Brosche und des Anhängers als obsolet. Gleich verhält es sich mit der beantragten Einvernahme von C._____ in Anwesenheit des Beschuldigten. Diese Beweisanträge sind folglich abzuweisen.

2.4. Beizug sämtlicher Verfahrensakten und der bereits ergangenen Urteile betreffend die weiteren Beschuldigten

2.4.1. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragt, es seien die Verfahrensakten sowie die bereits ergangenen Urteile sämtlicher Mitbeschuldigter beizuziehen. Diesen Antrag begründet sie im Wesentlichen mit der Gefahr widersprüchlicher Urteile und dem Anliegen, das Aussageverhalten der mitbeschuldigten Personen analysieren zu können (Urk. 145 S. 11 und S. 13 f.).

2.4.2. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, hat der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten weitestgehend eingestanden. Sodann liegen diverse objektive Beweismittel vor wie insbesondere die Auswertung der Randdaten seiner Mobiltelefonnummer, weshalb für die Erstellung der bestrittenen Sachverhaltselemente ein Abstellen auf die Aussagen der weiteren Tatbeteiligten nicht erforderlich ist. Ohnehin decken sich diese grösstenteils mit den Angaben des Beschuldigten. Sodann ist nicht ersichtlich, worin die Verteidigung eine Gefahr widersprüchlicher Urteil erkennt. Die vorliegend zu beurteilenden Einbruchdiebstähle beging der Beschuldigte jeweils zusammen mit verschiedenen anderen Personen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist sein Tatbeitrag als Mittäterschaft zu qualifizieren (E. IV.2.) und hat er sich insofern auch die Tatbeiträge seiner Komplizen anrechnen zu lassen, auch wenn er beispielsweise nicht selber in die betroffenen Liegenschaften eindrang oder Türen durch Aufbrechen beschädigte. Darin besteht gerade die Rechtsfolge von mittäterschaftlicher Tatbegehung. Eine Gefahr widersprüchlicher Urteile ist nicht ersichtlich. Der Beizug der ergangenen Urteile betreffend die Mitbeschuldigten ist auch im Hinblick auf die Strafzumessung nicht notwendig. Die Strafe ist aufgrund des Verschuldens des jeweiligen Täters zu bemessen. Sodann sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung einer angemessenen Strafe im vorliegenden Verfahren ist deshalb in erster Linie auf die relevanten Strafzumessungsfaktoren in Bezug auf den Beschuldigten abzustellen und nicht auf die Strafen der anderen Tatbeteiligten. Mit Ausnahme von N._____ haben die weiteren Täter nur teilweise und zudem in unterschiedlichen Komplexen mitgewirkt; untereinander bestehen zum Teil keine direkten Beziehungen. Die Quantität und Qualität der Handlungen der übrigen Täter stehen mithin in keinem konkreten Verhältnis zu den Handlungen, welche dem Beschuldigten vorgeworfen werden. Weiter können geständige Beschuldigte bzw. Urteile im abgekürzten Verfahren nicht als Referenzwerte für das vorliegende Verfahren dienen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es der Verteidigung im Rahmen des Prinzips der Öffentlichkeit von Strafverfahren ohne Weiteres möglich gewesen wäre, an die gewünschten Informationen zu gelangen. Es an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung auch vom Recht, an den Konfrontationseinvernahmen der Mittäter teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht hat (E. II.2.2.).

III. Sachverhalt

1. Grundlagen / Verwertbarkeit

1.1. Die Vorinstanz hat sich korrekt mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere mit der Würdigung von Aussagen, der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen befasst, so dass darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 19 ff. und S. 25 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie ist auch auf die durch die Verteidigung geltend gemachte Unverwertbarkeit der belastenden Aussagen der Beteiligten eingegangen (Urk.

80 S. 19 ff.). Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass diese Kritik unberechtigt ist. Wie vorstehend bereits aufgezeigt wurde (vgl. E. II.2.2.), verzichteten der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung auf das dem Beschuldigten zustehende Recht auf eine Konfrontation mit den Beteiligten, nachdem die Konfrontationseinvernahme mit O._____ stattgefunden hatte (vgl. Urk. 3/9 F/A 396). Im Verlaufe des Vorverfahrens wurde keine weitere Konfrontation mit mitbeschuldigten Personen verlangt. Vor Vorinstanz wurden ebenfalls bis zum Plädoyer keine entsprechenden Anträge gestellt. Das Konfrontationsrecht stellt ein Recht der beschuldigten Person dar (vgl. BSK StPO – SCHLEIMINGER METTLER, N 7 zu Art. 147 StPO). Wird es nicht ausgeübt, können daraus nicht Unverwertbarkeiten abgeleitet werden. Somit sind sämtliche Aussagen der Beteiligten sowohl zugunsten wie auch zulasten des Beschuldigten verwertbar. Es kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 19 ff.).

1.2. Die Vorinstanz hat die verschiedenen Sachverhalte gemäss der Anklageschrift mit den Buchstaben A bis Z sowie AA versehen (Urk. 80 S. 12 ff.). Dieser Einteilung wird zur einfacheren Nachvollziehbarkeit auch im Berufungsverfahren gefolgt. Zunächst ist festzuhalten, dass vor Vorinstanz ausschliesslich die objektiven und subjektiven Sachverhalte betreffend die Komplexe B, C, I, J, K, U, W und X bestritten waren (Urk. 80 S. 29 ff.). Daran hat sich im Berufungsverfahren nur insoweit etwas geändert, als die amtliche Verteidigung die Berufung des Beschuldigten auf den Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls einschränkte (Urk. 145 S. 1). Bezüglich der Komplexe B, C, I, J und K hat dies zur Folge, dass der Sachverhalt nur hinsichtlich dieses Tatvorwurfes zu erstellen ist, nachdem die in diesem Zusammenhang verübten Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche unangefochten blieben (Urk. 84 S. 2 f.; Urk. 145 S. 1). Hinsichtlich der Komplexe U, W und X ist der Sachverhalt nicht zu erstellen, da die Schuldsprüche wegen Hehlerei, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Hinderung einer Amtshandlung infolge der Einschränkung der Berufung nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens bilden.

1.3. Die folgenden Sachverhaltskomplexe anerkannte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahmen vom 18. Mai 2020 (HD Urk. 3/9 F/A 298 ff.) und vom 24. September 2020 (HD Urk. 3/11 S. 3 ff.) sowie sinngemäss an der Hauptverhandlung (Urk. 61 S. 8 ff.):

A: Dossier 4 (S-4/2019/30761): Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil der D._____, C._____ (HD Urk. 3/11 F/A 8 ff.)

D: Dossier 10 (S-4/2019/30761): Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil des Gemeinschaftszentrums W._____ (HD Urk. 3/11 F/A 24 ff.)

E: Dossier 10 (S-4/2019/30761): Versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil des Gemeinschaftszentrums W._____ (HD Urk. 3/11 F/A 24 ff.)

F: Dossier 17 (S-4/2019/30761): Versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anstalten treffen) zum Nachteil von AA._____ (HD Urk. 3/11 F/A 39 ff.)

G: Dossier 21 (S-4/2019/30761): Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil von E._____ (HD Urk. 3/11 F/A 42 ff.)

H: Dossier 22 (S-4/2019/30761): Versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung zum Nachteil von AB._____ (HD Urk. 3/11 F/A 49 f.)

L: Dossier 32 (S-4/2019/30761): Versuchter Diebstahl, geringfügige Sachbeschädigung, versuchter Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anstalten Treffen) zum Nachteil der AC._____ GmbH und der AD._____ GmbH (HD Urk. 3/11 F/A 96 ff.)

M: Dossier 36 (S-4/2019/30761): Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil der G._____ GmbH und der H._____ Versicherungen (HD Urk. 3/11 F/A 108 ff.)

N: Dossier 1 (S-4/2019/30761): Hehlerei zum Nachteil der AE._____ GmbH und der B._____ AG (HD Urk. 3/11 F/A 124 ff.)

O: Dossier 37 (S-4/2019/30761): Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis (HD Urk. 3/11 F/A 132 f.)

P: Dossier 37 (S-4/2019/30761): Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis (HD Urk. 3/11 F/A 134 ff.)

Q: Dossier 38 (S-4/2019/30761): Geringfügige Sachbeschädigung zum Nachteil der I._____ der Stadt Zürich (HD Urk. 3/9 F/A 298 ff.)

R: (S-4/2019/30761): Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG (HD Urk. 3/11 F/A 114 ff.)

S: Dossier 4 (S-3/2016/7675): Diebstahl und Hausfriedensbruch zum Nachteil der AF._____ GmbH (HD Urk. 3/11 F/A 145 ff.)

T: Dossier 7 (S-3/2016/7675): Diebstahl zum Nachteil der K._____ Genossenschaft (HD Urk. 3/11 F/A 155 ff.)

V: Dossier 9 (S-3/2016/7675): Mehrfache Urkundenfälschung (HD Urk. 3/11 F/A 149)

Y: Dossier 1 (S-3/2016/7675): Mehrfaches vorsätzliches Vergehen gegen das Waffengesetz (HD Urk. 3/11 F/A 146 f.)

Z: Dossier 5 (S-3/2016/7675): Mehrfaches vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung (HD Urk. 3/11 F/A 148)

AA: Dossier 8 (S-3/2016/7675): Vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung, vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand (Alkohol und Betäubungsmittel) und versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (HD Urk. 3/11 F/A 156).

1.4. Diese Anerkennungen stimmen mit den Untersuchungsergebnissen überein, weshalb die entsprechenden Sachverhalte erstellt sind.

1.5. Die amtliche Verteidigung macht bei zwei Komplexen Vorbehalte in subjektiver Hinsicht geltend (der objektive Sachverhalt ist unbestritten): Beim Sachverhalt H (Dossier 22, S-4/2019/30761: Versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung zum Nachteil von AB._____) fehle der über die Sachbeschädigung hinausgehende Vorsatz des Beschuldigten. Dieser habe einzig beabsichtigt, den Tresor der Boutique E._____ aufzubrechen und das darin befindliche Bargeld sowie allfällige weitere Wertgegenstände zu entwenden. Weil der Tresor nicht gleich habe gefunden werden können, seien diverse Türen aufgebrochen worden, wobei der Beschuldigte nicht realisiert habe, dass diese nicht alle zur Boutique E._____ gehört hätten (Urk. 63 S. 7; Urk. 145 S. 14 f.). In Bezug auf den Anklagesachverhalt N (Dossier 1, S-4/2019/30761: Hehlerei zum Nachteil der AE._____ GmbH und der B._____ AG) habe der Beschuldigte nicht gewusst, dass es sich bei den gelagerten Gegenständen um Diebesgut gehandelt habe. Diese seien bereits gebraucht gewesen (Urk. 63 S. 9; Urk. 145 S. 15 f.).

Diesen Einwendungen kann nicht gefolgt werden. So kann nicht ernstlich in Abrede gestellt werden, dass der Beschuldigte und N._____ beim Anklagesachverhalt H – wenn ihnen das Aufbrechen der Eingangstür zur AB._____ gelungen wäre – nach Deliktsgut gesucht und Wertgegenstände entwendet hätten. Daran ändert nichts, dass sie kurz zuvor den Einbruch gemäss Sachverhalt G zum Nachteil von E._____ verübt und dort einen mit Bargeld gefüllten Tresor gestohlen hatten, wie es auch ihr Plan infolge des Hinweises von O._____ gewesen war (HD Urk. 3/11 F/A 42 ff.; Prot. II S. 35 ff.). Der Beschuldigte und N._____ waren nach wie vor auf einen möglichst grossen Deliktserlös aus (vgl. Prot. II S. 36).

In Bezug auf Anklagesachverhalt N sagte der Beschuldigte selber aus, dass er nicht begeistert gewesen sei, als N._____ ihn gefragt habe, ob er etwas für ein paar Tage im Keller lagern könne, da dort seine Freundin wohne und er nicht gewollt habe, dass diese Probleme bekomme (HD Urk. 3/11 F/A 124). Schon diese Aussage zeigt, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, dass es dabei um gestohlene Gegenstände ging, zumal er zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Einbruchdiebstähle zusammen mit N._____ verübt hatte (Sachverhalte A und M). Hätte es sich um "legale" Waren gehandelt, so hätte der Beschuldigte nicht Probleme für seine Freundin befürchten müssen. Zudem gab der Beschuldigte an, er habe im Verlauf des Abends im Keller nachgeschaut und gesehen, was dort drin gewesen sei (HD Urk. 3/11 F/A 124). Spätestens ab diesem Zeitpunkt wusste er, dass es sich bei der gelagerten Ware um Diebesgut handelte, wollte er diese doch gemäss seinen Aussagen "nicht im Keller haben" (HD Urk. 3/11 F/A 124). Die Sachverhalte H und N sind somit erstellt.

2. Anklagesachverhalt B (Dossier 9; S-4/2019/30761): Diebstahl zum Nachteil von AG._____ (HD Urk. 23 S. 4 f.)

2.1. Die Vorinstanz erstellte den (Alternativ-) Sachverhalt so, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist (Urk. 80 S. 35 ff.): Nachdem N._____ und der Beschuldigte zur Liegenschaft … in AH._____ gefahren waren, verschaffte sich N._____ durch die unverschlossene Eingangstür Zutritt zum Keller, ging zum Kellerabteil des Geschädigten AG._____, zog die Gittertüren auseinander und trat ohne Berechtigung in das Kellerabteil hinein, um dieses nach Bargeld und Wertgegenständen zu durchsuchen. Dabei behändigte er zulasten des Geschädigten AG._____ einen Tresor im Wert von Fr. 75.95, beinhaltend ein Militärdienstbüchlein, einen Ausweis für Zivilschutzpersonal, eine Travel Cash Karte sowie Bargeld in diversen Fremdwährungen (Bath, Dirham und USD; umgerechnet insgesamt ca. Fr. 100.–), sowie einen Koffer der Marke RIMOWA im Wert von ca. Fr. 490.–. Der Beschuldigte hielt zwischenzeitlich beim Fluchtfahrzeug Wache, um N._____ über mögliche Gefahren warnen zu können. In der Folge verliessen der Beschuldigte und N._____ den Tatort mit dem Deliktsgut und brachen den entwendeten Tresor auf, wodurch zulasten des Geschädigten AG._____ ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 75.95 entstand. Dem aufgebrochenen Tresor entnahmen die Täter das Bargeld in Fremdwährungen, tauschten dieses um und teilten es unter sich auf.

2.2. Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte zwar vor Ort gewesen sei, er sich aber am Einbruch nicht beteiligt und folgerichtig auch keinen Anteil an der Beute erhalten habe. Die Beteiligten seien zudem spontan und leidlich dilettantisch vorgegangen (Urk. 63 S. 4 f.). Die Vorinstanz verkenne die spontane Dynamik, die dieser Tat zugrunde gelegen sei: Man habe sich getroffen, Ungutes konsumiert und ein Teil der Partygruppe sei dann auf die rissige Idee gekommen, vor Ort einzubrechen (Urk. 145 S. 9).

2.3. Der Beschuldigte selber räumte ein, dass er an jenem Abend dabei gewesen sei. Er sei indes nicht ins Kellerabteil gegangen. Er habe draussen gewartet, aber es sei nicht so, dass er Wache gestanden habe. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass er N._____ sowieso nicht hätte vorwarnen können, da es im Untergeschoss keinen Handy-Empfang gehabt habe. Er habe auch nichts vom Deliktsgut erhalten (HD Urk. 3/11 F/A 15 ff.; Prot. II S. 32 f.).

2.4. Diese Ausführungen erweisen sich als unglaubhaft. Schon von Vornherein ist unlogisch, dass der Beschuldigte, welcher doch mit den Delikten Geld verdienen wollte, um – wie er selber geltend machte – seine Drogensucht zu finanzieren, zu einem Einbruch mitfuhr, im Fahrzeug wartete, indes keine Aufpasserfunktion übernommen haben will und sich dennoch dem Risiko aussetzte, von der Polizei erwischt zu werden und mithin für die Taten von N._____ gerade stehen zu müssen. Dem Beschuldigten blieb gar nichts anderes übrig, als einzuräumen, dass er zum Tatzeitpunkt mit N._____ am Tatort war, ergab doch die rückwirkende Teilnehmeridentifikation, dass sich der Beschuldigte und N._____ jeweils in unmittelbarer Tatortnähe sowie beim Fundort des Tresors befanden (S4/2019/30761: D9 Urk. 2 S. 4 und Urk. 12). Seine Behauptung, nicht einmal Wache gestanden zu haben, ist somit als nachträgliche Schutzbehauptung zu werten. Daran ändert nichts, wenn zugunsten des Beschuldigten von einem spontanen Tatentschluss ausgegangen wird, da auch dann ein Aufpasser, welcher vor der Liegenschaft beim Fluchtfahrzeug wartete und nach möglichen Gefahren Ausschau hielt, zum erfolgreichen Gelingen des Einbruchdiebstahls beitragen konnte. Und wenn der Beschuldigte im Sinne einer Erklärung seines Standpunkts geltend macht, dass es im Keller keinen Empfang gehabt habe, so ist hierzu auszuführen, dass er – um dies so auszusagen – ja einen (vergeblichen) Anruf hätte getätigt haben müssen – ansonsten er nicht gewusst haben konnte, dass kein Mobilfunkempfang möglich war. Und solch ein Anruf wäre ausserdem nur dann notwendig gewesen, wenn der Beschuldigte auch eine Aufgabe bei der Deliktsverübung übernommen hatte. Ganz abgesehen von den Erklärungsversuchen des Beschuldigten ist nicht nachvollziehbar, weshalb er N._____ sowohl zum Tatort eines Einbruches als auch zum Ort, wo der entwendete Tresor (vgl. nachfolgend auch die Ausführungen zum Sachverhalt C) schliesslich aufgebrochen wurde, hätte begleiten sollen, wenn er nicht an der Tatbegehung beteiligt war. Denn die Gefahr, mit dem Tresor erwischt zu werden, war immanent. Schliesslich war der Beschuldigte am Abend des 29. April 2019 nachgewiesenermassen im AI._____, wo das aus dem Tresor gestohlene Bargeld bzw. die Fremdwährungen umgetauscht wurden (Auswertung der Randdaten seiner Mobiltelefonnummer; vgl. HD Urk. 3/11 F/A 20 f.; S-4/2019/30761: D9 Urk. 12a; Urk. 80 S. 35 f.). Die Behauptung des Beschuldigten, dass er "vielleicht" wegen des iPhones im AJ._____ des AI._____ gewesen sei (HD Urk. 3/11 F/A 22), ist unglaubhaft. Es bestehen daher keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte zusammen mit N._____ zum Tatort fuhr, um zusammen mit diesem den Einbruchdiebstahl zum Nachteil von AG._____ zu begehen, indem er ausserhalb der betroffenen Liegenschaft Wache hielt, was er auch wollte. Der objektive und subjektive (Alternativ-) Sachverhalt ist somit erstellt.

3. Anklagesachverhalt C (Dossier 10; S-4/2019/30761): Diebstahl zum Nachteil des Gemeinschaftszentrums W._____ (HD Urk. 23 S. 5 ff.)

3.1. Die Vorinstanz erstellte den (Alternativ-) Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist (Urk. 80 S. 36 f.): N._____ und zwei weitere, nicht näher bekannte Personen brachen am 29. April 2019 zwischen ca. 02:30 Uhr und 04:00 Uhr mit einem mitgebrachten Flachwerkzeug das Fenster zu den Büroräumlich-keiten des geschädigten Gemeinschaftszentrums W._____ an der … in … Zürich auf und stiegen durch dieses ohne Berechtigung in die Büroräumlichkeiten hinein, um diese nach Bargeld und Wertgegenständen zu durchsuchen. Bei der Durchsuchung der Büroräumlichkeiten brachen sie einen Einbauschrank sowie einen Schlüsseltresor auf, wodurch zulasten des Gemeinschaftszentrums W._____ – zusammen mit dem aufgebrochenen Fenster – ein Sachschaden in der Gesamthöhe von ca. Fr. 2'160.– entstand. In den Büroräumlichkeiten behändigten die Täter zulasten des geschädigten Gemeinschaftszentrums W._____ zwei Tresore im Wert von Fr. 1'084.– bzw. Fr. 1'380.–, welche diverse Gegenstände (u.a. Bankkarten, Bargeld) im Gesamtwert von ca. Fr. 10'510.– beinhalteten. Währenddessen hielt der Beschuldigte für N._____ und die weiteren zwei unbekannten Täter ausserhalb der Liegenschaft Wache, um diese über mögliche Gefahren (Polizei, Sicherheitsdienst etc.) warnen zu können. In der Folge verliessen die vier Personen gemeinsam den Tatort, brachen die Tresore auf, entsorgten diese und teilten das Deliktsgut untereinander auf.

3.2. Die Verteidigung führt zu diesem Tatvorwurf sinngemäss aus, dass der Beschuldigte beim Einbruchdiebstahl nicht beteiligt gewesen sei, sondern nur draussen gewartet habe. Daran ändere nichts, dass der Beschuldigte rund

10 Stunden später anwesend gewesen sei, als einer der am Einbruchdiebstahl beteiligten Täter mit einer entwendeten Bankkarte aus einem Bankomaten Fr. 1'000.– bezogen habe, wovon ihm Fr. 500.– für seinen Kokainkonsum überlassen worden seien (Urk. 63 S. 5 f.). Seine Anwesenheit sei entgegen der Vorinstanz stimmig, wenn man bedenke, dass die Tat nicht von langer Hand geplant worden, sondern spontan zustande gekommen sei: Man habe sich getroffen, Ungutes konsumiert und ein Teil der Partygruppe sei dann auf die rissige Idee gekommen, vor Ort einzubrechen (Urk. 145 S. 9).

3.3. Der Beschuldigte räumte ein, dass er zusammen mit N._____ zum Gemeinschaftszentrum W._____ gegangen sei, wo dann zwei weitere Kollegen dazu gekommen seien. Seine drei Kollegen seien auf die Idee gekommen, dort einzubrechen, er selber habe nicht mitmachen wollen, weil er dort öfters verkehre und gewusst habe, dass dort die Securitas patrouilliere. Er habe draussen gewartet ("gehängt") und habe gekifft, gekokst und getrunken. Aufgepasst und Wache gehalten habe er nicht, da man schon von Weitem gesehen hätte, wenn jemand gekommen wäre. Die anderen drei seien dann mit den Tresoren herausgekommen. Mit diesen Tresoren seien sie zum Fluss gegangen und hätten diese aufgebrochen (HD Urk. 3/11 F/A 23 ff.; Prot. II S. 33 f.).

3.4. Dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt mit N._____ am Tatort und danach beim Fundort der Tresore war, ist gemäss rückwirkender Teilnehmeridentifikation erstellt (S-4/2019/30761: D10 Urk. 2 S. 5 und Urk. 15) und auch wie oben ausgeführt eingestanden. Die oben dargestellten Behauptungen des Beschuldigten sind unglaubhaft und als klare Ausreden zu werten. Wie beim Anklagesachverhalt B macht es auch hier keinen Sinn, ohne eine Funktion bei einem Einbruchdiebstahl dabei zu sein, zumal der Beschuldigte ja sogar behauptete, dass das Objekt von der Securitas beschützt werde. N._____ und die zwei weiteren Tatbeteiligten wären diesfalls ganz besonders auf jemanden angewiesen gewesen, der sie vor einer allfälligen Entdeckung durch den Sicherheitsdienst hätte warnen können. Da sie sich in den Büroräumlichkeiten des Gemeinschaftszentrums befanden und diese durchsuchten, hätten sie patrouillierende Securitas-Mitarbeiter gerade nicht schon von Weitem sehen können. Abgesehen davon ist es logischerweise nicht zu erklären, warum der Beschuldigte die Gefahr, ertappt zu werden, auf sich nehmen sollte, obwohl er keine Funktion für die Tatbegehung wahrnahm. Seine Behauptung, er habe sich einfach so positioniert, dass er sich, sollte etwas passieren, aus dem Staub hätte machen können (HD Urk. 3/1 F/A 24), ist daher als Schutzbehauptung zu werten, denn in diesem Fall hätte er sich einen anderen Platz zum "abhängen" suchen können. Ebenso unglaubhaft ist, dass er für dieses Nichtstun auch noch belohnt worden sein soll. Denn er partizipierte an der Beute, indem er – dies ist eingestanden (HD Urk. 3/11 F/A 24; Prot. II S. 34) – zusammen mit N._____ eine entwendete Bankkarte zur Abhebung von Bargeld verwendete und Fr. 500.– ausgehändigt bekam. Es bestehen daher keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte wollte, dass der Einbruchdiebstahl stattfand und bei dessen Ausführung half, indem er Schmiere stand, um die anderen Täter über mögliche Gefahren warnen zu können. Der (Alternativ-) Anklagesachverhalt ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

4. Anklagesachverhalt I (Dossier 28; S-4/2019/30761): Diebstahl zum Nachteil der F._____ AG, M._____ AG und der B._____ AG (HD Urk. 23 S. 10 f.)

4.1. Die Vorinstanz erstellte den Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist (Urk. 80 S. 37 ff.): Am 7. April 2019 betraten N._____, P._____, Q._____, R._____ und ein nicht näher bekannter "AK._____" die Lagerhalle der Geschädigten F._____ AG, nachdem N._____ die Eingangstüre mit einem Flachwerkzeug aufgebrochen hatte. Währenddessen hielt der Beschuldigte vor der Liegenschaft bei den Fluchtfahrzeugen Wache. In den Räumlichkeiten der Lagerhalle behändigten die Einbrecher zulasten der Geschädigten M._____ AG – unter anderem – CBD-Blüten und Verpackungsmaterial im Gesamtwert von Fr. 300'810.–, womit sie den Tatort verliessen und das Deliktsgut in einem vom Beschuldigten gemieteten Raum in Zürich zwischenzeitlich lagerten. Später teilten die Täter die Beute untereinander auf.

4.2. Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte zwar am Tatort gewesen sei, indes lediglich, um einen Hund zu beaufsichtigen. Die Idee, in AL._____ auf den Hund aufzupassen, sei ihm gar nicht gekommen. Das Hundesitten vor Ort sei keine Gehilfenschaft zu einem Diebstahl (Urk. 63 S. 7 f.; vgl. auch Urk. 145 S. 11).

Die Verteidigung rügt sodann, dass das erbeutete Deliktsgut und dessen Wert nicht belegt und folglich nicht in der angeklagten Höhe erstellt sei. Abgesehen von einer undatierten Eingabe der Geschädigten, aus welcher der Verfasser nicht hervorgehe, würden keinerlei Angaben zur Menge und Qualität der gestohlenen Ware, über den Kilopreis im Ankauf, die Marge etc. vorliegen. Folglich werde der in der Anklageschrift aufgeführte Deliktsbetrag von Fr. 300'810.– bestritten (Urk. 145 S. 12).

4.3. Der Beschuldigte räumte auch bei diesem Sachverhalt ein, dabei gewesen zu sein. Er habe jedoch nicht von Anfang an gewusst, wofür sie weggefahren seien. Es habe zuerst geheissen, dass Q._____ bei etwas helfen müsse und er während dieser Zeit auf ihren Hund schauen solle. Er sei somit nicht mitgegangen, um einzubrechen, sondern um auf den Hund von Q._____ aufzupassen. Es sei eine Dummheit gewesen, dass er mitgegangen sei. Er habe weder Schmiere gestanden noch sei er beim Umladen des Deliktsguts in die Transporter beteiligt gewesen. Er habe nicht mitmachen wollen, da er gedacht habe, dass das Gebäude besser, beispielsweise mit einer Alarmanlage, geschützt sei. Es stimme, dass das Deliktsgut nachher während einem Tag bei ihm bzw. in seinem angemieteten Raum aufbewahrt worden sei, er habe indes nur widerwillig zugestimmt. Für dieses Aufbewahren habe er sechs oder sieben Kilogramm vom Deliktsgut erhalten (HD Urk. 3/11 F/A 51 ff.; Prot. II S. 37 ff.).

4.4. Auch diese Aussagen bzw. Behauptungen des Beschuldigten erweisen sich als unglaubhaft: So steht fest, dass er zusammen mit N._____, R._____ und P._____ in der Nacht vom 5. auf den 6. April. 2019 die Örtlichkeit rekognoszierte (S-4/2019/30761: D28 Urk. 37, D28 Urk. 21 F/A 106 ff.). Eingeräumt und erstellt ist zudem, dass der Beschuldigte am Tatort war und bei den Fahrzeugen wartete, dass das Deliktsgut nach der Tat bei ihm gelagert wurde und er an der Beute partizipierte. All diese Umstände lassen vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte am Einbruchdiebstahl teilnahm und dies auch wollte. Es wäre wiederum völlig lebensfremd, dass der Beschuldigte an diesem Einbruchdiebstahl teilnahm und sich der Gefahr einer Verhaftung aussetzte, wenn er die Tat tatsächlich gar nicht wollte. Die Behauptung des Beschuldigten, er sei zur Betreuung des Hundes von Q._____ an den Tatort mitgegangen, lässt sich nur unter verteidigungstaktischen Überlegungen würdigen, wobei ihr eine gewisse Originalität nicht abzusprechen ist. Dass dieses Vorgehen den schlechten Geisteszustand des Beschuldigten zeigen soll, da ja der Hund auch an seinem Zuhause hätte gehütet werden können (vgl. Urk. 63 S. 7), trägt ebenfalls nicht zur Entlastung des Beschuldigten bei. Denn dann hätten sich ja sämtliche Mittäter in derselben verminderten Verfassung befunden, was angesichts der genauen Planung, Vorbereitung und zielstrebigen Ausführung der Tat gänzlich ausgeschlossen werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Hund von Q._____ zur Tarnung mitgenommen wurde, damit die wachestehende Person kein Aufsehen durch ihre Anwesenheit beim Herumstehen erregen würde. Der Beschuldigte hätte glaubhaft versichern können, diesen Hund kurz auszuführen. Hierzu gab der Beschuldigte im Übrigen an, dass er gedacht habe, die Polizei würde ihn eh nicht erwischen, da er ja einfach mit dem Hund hätte weggehen können, wenn die Polizei gekommen wäre. Die Polizisten hätten dann gedacht, dass er einfach ein Passant sei (HD Urk. 3/11 F/A 53). Damit legte der Beschuldigten selber seine Aufgaben und seine Handlungsweise bei diesem Einbruchdiebstahl dar und ebenfalls, warum der Hund dabei war. Es bestehen somit keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt ereignet hat und der Beschuldigte Wache hielt, während die weiteren Tatbeteiligten in die Lagerhalle der Geschädigten F._____ AG eindrangen und mehrere Kilogramm CBD-Blüten und Verpackungsmaterial von dort entwendeten, was er auch wollte. Der objektive und subjektive Anklagesachverhalt ist somit erstellt.

4.5. Hinsichtlich des Deliktsbetrags ist festzuhalten, dass dieser zur Sachverhaltserstellung nicht abschliessend beziffert werden muss. Fest steht, dass die weiteren Tatbeteiligten zahlreiche Kisten, welche allesamt mit CBD-Blüten, Biomasse und Verpackungsmaterial gefüllt waren, aus dem Lagerraum der Geschädigten F._____ AG entwendeten, während der Beschuldigte aufpasste, um vor allfälligen Gefahren warnen zu können. Für die grosse Menge an Deliktsgut spricht denn auch, dass die Täter im Hinblick auf den Abtransport einen zweiten Lieferwagen organisierten (vgl. Prot. II S. 38). Besonders die CBD-Blüten und das Verpackungsmaterial hatten in der entwendeten Menge einen entsprechend hohen Warenwert, welcher letztlich jedoch offen bleiben kann.

5. Anklagesachverhalt J: (Dossier 29; S-4/2019/30761): Versuchter Diebstahl zum Nachteil von S._____ (HD Urk. 23 S. 11 f.) und Anklagesachverhalt K: (Dossier 31; S-4/2019/30761): Diebstahl zum Nachteil der AM._____ AG und AN._____ (HD Urk. 23 S. 12 f.)

5.1. Die Vorinstanz erstellte den Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist (Urk. 80 S. 39 ff.): Nachdem N._____ die Eingangstür der Liegenschaft an der …. in AO._____ mit einem mitgebrachten Flachwerkzeug aufgebrochen hatte, wodurch zulasten der Geschädigten AM._____ AG ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 250.– entstand (Schartenspuren am Türrahmen), betraten N._____ und Q._____ ohne Berechtigung die Liegenschaft und begaben sich anschliessend zum Keller des Geschädigten AN._____. Mit dem mitgebrachten Flachwerkzeug brach N._____ daraufhin die Kellertür auf, wodurch zulasten der Geschädigten AM._____ AG ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 250.– entstand. Anschliessend betraten N._____ und Q._____ ohne Berechtigung den Keller des Geschädigten AN._____ und behändigten zu dessen Lasten eine Motorradfahrerbekleidung im Wert von ca. Fr. 1'450.– sowie ein Reisetaschenset im Wert von ca. Fr. 680.–. Daraufhin begaben sich N._____ und Q._____ zur Garagentür, welche N._____ mit dem mitgebrachten Flachwerkzeug aufbrach, wodurch zulasten der Geschädigten AM._____ AG ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 150.– entstand. N._____ und Q._____ betraten die Garage, um diese nach Bargeld und weiteren Wertgegenständen zu durchsuchen, verliessen den Ort jedoch ohne Deliktsgut wieder. In der Folgen trugen N._____ und Q._____ die vorgenannten Gegenstände aus dem Keller des Geschädigten AN._____ zum Beschuldigten ins Fluchtfahrzeug, der draussen Wache gehalten hatte.

Anschliessend begaben sich N._____ und Q._____ wieder nach draussen unter den Balkon der Wohnung der Geschädigten S._____, wo Q._____ mit Körperkraft ("Bubenleiter") N._____ dabei half, auf den Balkon zu steigen und diesen ohne Berechtigung zu betreten, während der Beschuldigte im Fluchtfahrzeug weiterhin Wache hielt. N._____, Q._____ und der Beschuldigte handelten in der Absicht, in die Wohnung der Geschädigten S._____ einzubrechen und dort nach Bargeld und Wertgegenständen zu suchen, von welchem Vorhaben sie jedoch ablassen mussten, weil sie von der Geschädigten S._____ dabei gestört wurden.

5.2. Die Verteidigung macht geltend, dass sich hier eine Beteiligung des Beschuldigten nicht erstellen lasse. Zudem habe der Beschuldigte nicht bei jeder Handlung von N._____ gleich von einer Straftat ausgehen müssen, nur weil dieser in der Vergangenheit bereits Einbruchdiebstähle begangen habe. Entsprechend habe er in Bezug auf die Dossiers 29 und 31 nicht vom strafbaren Vorhaben seines Kollegen gewusst und könne deshalb auch keinen diesbezüglichen Vorsatz mitgetragen haben (Urk. 63 S. 8; Urk. 145 S. 13).

5.3. Der Beschuldigte führte aus, dass N._____ das Auto seiner Verlobten AP._____ ausgeliehen habe, um "etwas anschauen" zu gehen. Er, der Beschuldigte, habe nicht gewollt, dass dieser alleine mit dem Auto fahre und sei daher mitgegangen. Er habe nicht gewollt, dass N._____ mit dem Auto "Scheisse" baue. Es stimme, dass er am Tatort gewesen sei, indes habe er nicht Wache gehalten. Er habe nicht einmal den Tatort sehen können, geschweige denn, was N._____ dort gemacht habe. Es seien Wohnblöcke dazwischen gewesen. Der Ablauf sei wie folgt gewesen: Sie hätten zunächst Q._____ abgeholt und seien dann nach AO._____ gefahren. Am Tatort habe ihn N._____ gefragt, ob er Handschuhe im Auto habe, was er bejaht habe. N._____ habe diese genommen und sei mit Q._____ ausgestiegen und zwischen zwei Blöcken verschwunden. Er habe sich schon gefragt, für was dieser die Handschuhe brauche. Er habe sich gedacht, dass er vielleicht an einer Türe rütteln wolle oder so. Als die beiden zurückgekommen seien, habe ihm N._____ erzählt, was sie gemacht hätten (HD Urk. 3/11 F/A 72 ff.; Prot. II S. 39 f.).

5.4. Die Behauptung des Beschuldigten, mitgegangen zu sein, um auf das Auto aufzupassen, ist als Schutzbehauptung zu würdigen. Denn es war seine Verlobte, welche N._____ das Fahrzeug auslieh, und nicht er. Es gab für ihn somit keinerlei Grund, zum Tatort mitzufahren. In einer Wohngegend am helllichten Tag bedarf es auch keines Schutzes für ein Auto. Weiter wurde eine Kartonverpackung für Gartenhandschuhe am Standort des Tatfahrzeuges (Sachverhalt J) sichergestellt, worauf sich DNA-Spuren sowohl vom Beschuldigten als auch von N._____ befanden (S-4/2019/30761: D29 Urk. 7). Diesbezüglich blieb dem Beschuldigten denn auch nichts anderes übrig, als die Verwendung der Handschuhe einzugestehen. Wofür anderes als für einen Einbruchdiebstahl er diese Handschuhe N._____ überlassen haben will, führten denn auch weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung aus. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe gedacht, dass N._____ vielleicht an einer Türe rütteln wolle oder so, ist unglaubhaft, denn bei guten Absichten bedarf es für das Anfassen einer Türe keiner Handschuhe. Solche sind – dies ist notorisch – notwendig, um keine Fingerabdrücke zu hinterlassen. Und das Vermeiden von Fingerabdrücken macht wiederum nur dann Sinn, wenn die Begehung von Delikten geplant ist. Es bestehen daher keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte wusste, dass N._____, Q._____ und er zusammen einen Einbruch begingen, und dies auch wollte. Ebenso lässt sich logischerweise keine andere Funktion des Beschuldigten ableiten, als dass er im bzw. beim Fluchtfahrzeug Wache hielt, so wie er es bereits bei früheren Einbruchdiebstählen getan hatte. Aus all diesen Umständen ergibt sich kein anderer Schluss, als dass der Beschuldigte zusammen mit N._____ und Q._____ die Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 29 und 31 ausführte und die Handlungen seiner Tatbeteiligten wollte oder zumindest in Kauf nahm, womit sowohl der objektive als auch der subjektive Anklagesachverhalt der Abschnitte J und K erstellt ist. Zu Gunsten des Beschuldigten ist indes davon auszugehen, dass die Täter bei beiden Sachverhalte kein Deliktsgut erbeuteten. Dies sagte einerseits der Beschuldigte selber so aus ("Sie kamen wirklich ohne Diebesgut zurück", HD Urk. 3/11 F/A 73) und wurde auch im Strafverfahren gegen Q._____ mit der Vorinstanz so angenommen (Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 11. November 2022, Geschäfts-Nr. SB210111, S. 16 f.).

IV. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkungen

1.1. Bestritten ist einzig die rechtliche Würdigung der Sachverhalte A, B, C, F, G, H, I, J, K, L und M als gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB.

1.2. Die Verteidigung führt hierzu aus, dass es in Einzelfällen zutreffend sein könne, dass die Aufgabe des "Schmiere-Stehens" lediglich derjenigen Person in der Gruppierung zukomme, der man vertraue und auf die man sich verlassen könne. Für die vorliegend zu beurteilenden Delikte gelte diese Überlegung jedoch nicht. Die Attribute Zuverlässigkeit oder Verlässlichkeit bringe man mit dem Beschuldigten nicht in Verbindung. Grund dafür seien seine Drogenprobleme. Der Beschuldigte habe bei den angeklagten Diebstählen aus dem jeweiligen Moment heraus gehandelt. Es seien spontane Einzelentschlüsse gewesen, getrieben von der sich bietenden Gelegenheit und entsprechend auch in wechselnder Zusammensetzung. Dies je nachdem, wer da gewesen sei und ihm habe behilflich sein können, unmittelbar zu Mitteln für seinen Betäubungsmittelkonsum zu gelangen und mit ihm zu konsumieren. Es habe keine über den unmittelbaren Konsum hinausreichende Perspektive bestanden. Folglich sei zumindest der Beschuldigte nicht Teil einer festen Gruppe gewesen, welche sich jeweils für die Deliktsbegehungen getroffen habe. Für die Annahme der Gewerbsmässigkeit fehle es an der erforderlichen Intensität. Schliesslich sei zu konstatieren, dass der Beschuldigte nicht die treibende Kraft hinter den Delikten gewesen sei. Sein Beitrag sei oftmals nicht über blosse "Handlangerdienste" hinausgegangen und insofern für die Ausführung des Tatplans nicht massgeblich gewesen. Der Beschuldigte habe die Durchführung der Tat nie beherrscht (Urk. 63 S. 6, S. 8 sowie S. 10 f.; Urk. 84 S. 3; Urk. 145 S. 16 ff.).

2. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (Anklagesachverhalte A, B, C, F, G, H, I, J, K, L und M)

2.1. Den Einwendungen der Verteidigung kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz hat zunächst zu Recht die Beteiligung des Beschuldigten als Mittäter und nicht nur als Gehilfe gewürdigt (Urk. 80 S. 45 f.). Es kann daher – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf die korrekten rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. In objektiver Hinsicht wird keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat verlangt, sondern auch die massgebliche, (Mit-) Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. Planung oder Koordination kann genügen. Jedem Mittäter werden dabei in den Grenzen seines Vorsatzes die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet und die Beiträge müssen sich in ihrer Gesamtheit kausal auswirken (BGE 143 IV 361 E. 4.10; BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGE 133 IV 76 E. 2.7; BGer 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2; BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).

2.2. Der Beschuldigte war bei 11 – teilweise versuchten – Diebstählen beteiligt. Dabei war er nicht blosser "Handlanger" der übrigen Täter, sondern brach zum Teil auch selber in die entsprechenden Liegenschaften ein, um an Deliktsgut zu gelangen und hielt ansonsten Wache. Auch in den Fällen, als er "Schmiere" stand, war sein Tatbeitrag wesentlich, hat eine solche Person doch eine wichtige Aufgabe, nämlich auf die übrigen Beteiligten aufzupassen und sie vor Gefahren zu warnen, damit sie – falls sie entdeckt werden oder Verdacht erregen – vorher flüchten können und nicht geschnappt werden. Weiter bietet eine solche Person psychische Unterstützung, indem sie den übrigen Tätern die notwendige Sicherheit verschafft, um ihren Aufgaben nachzugehen. Ein "Wächter" muss somit aufmerksam die Gegend beobachten und abschätzen können, ob Gefahr herrscht oder eben nicht. An ihm hängt wesentlich der reibungslose Ablauf des Einbruchdiebstahls. Denn wenn er die übrigen Beteiligten nicht oder zu spät warnt, werden diese erwischt, und wenn er einen Fehlalarm verursacht, vereitelt er die zu erwerbende Beute. Einem "Schmiere-Steher" müssen die übrigen Täter somit voll und ganz vertrauen. Zudem hat seine Aufgabe den Vorteil, dass er bei Gefahr (auch ohne die übrigen Beteiligten) flüchten und sich somit der Entdeckung und allenfalls der Strafverfolgung – zumindest wenn ihn die übrigen Täter nicht verraten – entziehen könnte. Der Aufpasser kann zudem z.B. eine Privatperson ablenken oder ihr eine Ausrede für die Anwesenheit der übrigen Täter geben. Der Tatbeitrag des Beschuldigten geht somit klar über denjenigen eines Gehilfen hinaus, zumal er – wie vorstehend bereits ausgeführt – teilweise auch selber am eigentlichen Einbruchdiebstahl teilnahm, indem er in die betroffenen Liegenschaften eindrang und von dort Deliktsgut entwendete. Die vorliegend zu beurteilenden Taten weisen zudem in örtlicher und zeitlicher Hinsicht einen engen Zusammenhang auf und wurden in jeweils fast gleicher Besetzung durchgeführt. Daher ist die Beteiligung des Beschuldigten in Bezug auf alle Straftaten gesamthaft zu würdigen, selbst wenn seine Handlungen nicht immer exakt dieselben waren (vgl. BGer 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 3.3; BSK StGB – NIGGLI/RIEDO, N 113 zu Art. 139 StGB). Indem der Beschuldigte die beschriebenen Rollen (Teilnehmer, "Schmiere-Steher", psychische Unterstützung, Gewährleistung allenfalls nötiger Rückendeckung für die übrigen Täter) übernahm, hat er einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammengewirkt. Entsprechend werden ihm die strafbaren Handlungen der übrigen Beteiligten wie seine eigenen angerechnet.

2.3. Hinsichtlich der Definition der Bandenmässigkeit und der diesbezüglich vom Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 46 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bandenmässigkeit ist gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken, wobei bereits der Zusammenschluss von zwei Personen genügt (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.b; BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4.2; BSK StGB – NIGGLI/RIEDO, N 124 f. zu Art. 139 StGB). Es genügt bereits sowohl der konkludent manifestierte Wille für die "Bandenabrede" (BGE 124 IV 86 E. 2.b; BGE 100 IV 219 E. 1) als auch der konkludent geäusserte Wille zur inskünftigen Verübung im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Diebstähle (BGE 100 IV 291 E. 1; BGer 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.5). Ob der Täter konkludent den Willen zur bandenmässigen Tatbegehung manifestierte, ist – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten wie im vorliegenden Fall – anhand der konkreten Tatumstände aufzuzeigen (BGer 6B_1145/2017 vom 7. April 2017 E. 1.4.b).

2.4. Die Einbruchdiebstähle der Anklagesachverhalte A, B, C, F, G, H, I, J, K, L und M wurden zwar in unterschiedlich grossen Gruppen und durch verschiedene Mittäter begangen. Stets an der Deliktsverübung beteiligt waren hingegen der Beschuldigte und N._____. Gestützt auf die erstellten Sachverhalte ergibt sich ein bewährtes Vorgehen bzw. ein Deliktsmechanismus der beiden Komplizen. So erscheint N._____ jeweils für das "Grobe" zuständig gewesen zu sein, indem er jeweils die Türen zu den betroffenen Liegenschaften mit einem mitgebrachten Flachwerkzeug aufbrach und so den unberechtigten Zutritt ermöglichte. Bei der anschliessenden Durchsuchung der Räumlichkeiten und der Entwendung des Deliktsguts handelte N._____ entweder zu zweit mit dem Beschuldigten zusammen oder mit einer meist grösseren Gruppe von Mittätern. Im zweiten Fall blieb der Beschuldigte jeweils draussen vor der betroffenen Liegenschaft bzw. beim Fluchtfahrzeug und hielt Wache, um N._____ und die weiteren Tatbeteiligten vor allfälligen Gefahren warnen zu können. Es bestehen keine Anzeichen, dass der Beschuldigte und N._____ ihr bewährtes Vorgehen hätten aufgeben wollen. Vielmehr lassen mehrere Tatumstände darauf schliessen, dass die beiden Mittäter auch in Zukunft zusammen weitere Diebstähle hätten begehen wollen: So zeigen die Kadenz der bereits verübten Delikte sowie die jeweiligen Lebensumstände, dass N._____ und der Beschuldigte ihren Lebensunterhalt mit den Einbruchdiebstählen bestritten (vgl. auch die nachfolgenden Ausführungen zur Gewerbsmässigkeit). Der Beschuldigte finanzierte zudem seinen intensiven Drogenkonsum aus den Deliktserlösen, was ihm mit legalen Einnahmequellen nicht möglich gewesen wäre. Die beiden Mittäter hatten sich zur erfolgreichen Verübung ihrer Straftaten auch organisiert, so wurden Liegenschaften ausgekundschaftet, Fahrzeuge beschafft und Lagerräume organisiert. Das bewährte Deliktsmuster, das Netzwerk von weiteren Mittätern und die aus den Delikten resultierenden Einkünfte hätten der Beschuldigte und N._____ aller Voraussicht nach nicht aufgegeben, wenn es nicht zu ihren Verhaftungen gekommen wäre. Die beiden Mittäter standen in einer gewissen Abhängigkeit zueinander, waren doch die Einbruchdiebstähle als Einzeltäter nicht bzw. nur erschwert durchzuführen. In subjektiver Hinsicht steht ausser Frage, dass sich der Beschuldigte des Zusammenschlusses mit N._____ und der Zielrichtung ihres gemeinsamen Handelns bewusst war. So bestätigte er selbst, dass er grundsätzlich davon ausgegangen sei, dass Einbruchdiebstähle oder Ähnliches verübt würden, wenn er mit N._____ unterwegs gewesen sei. Meistens sei es um solche dummen Sachen gegangen (Prot. II S. 40). Aufgrund der erstellten Beteiligung des Beschuldigten an den angeklagten Einbruchdiebstählen und den vorgenannten weiteren Umständen steht sodann fest, dass sein Wille auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet war, welche im Einzelnen noch unbestimmt waren und sich teilweise erst spontan ergaben. Die bandenmässige Tatbegehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB ist damit erfüllt.

2.5. Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist erfüllt, wenn der Dieb seine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Letzteres ergibt sich aus der Zeit und den Mitteln, die er dafür aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aufgrund der Taten geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; BGE 119 IV 129 E. 3.a; BGer 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen). Hinsichtlich des angestrebten Einkommens setzt die bundesgerichtliche Praxis die Schwelle zur Gewerbsmässigkeit allerdings niedrig an. So genügt bereits eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit für die Annahme gewerbsmässigen Handelns im Sinne von Art.

139 Ziff. 2 StGB (BGE 119 IV 129 E. 3.a; vgl. auch BSK StGB – NIGGLI/ RIEDO, N

98 zu Art. 139 StGB).

2.6. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Beschuldigte verfügte über keine legale Erwerbstätigkeit und finanzierte seinen Lebensunterhalt und insbesondere seinen Drogenkonsum über den Deliktserlös aus den verübten Diebstählen. So sagte er selber aus, dass er die Delikte in der Absicht verübt habe, möglichst viel Geld daran zu verdienen, um unter anderem seine Drogensucht finanzieren zu können. Er habe sehr wenig Geld bekommen und auch die Miete bezahlen müssen. Es sei nicht viel übrig geblieben und Drogen seien nicht günstig (HD Urk. 3/11 F/A 114 ff.). Die Täter handelten – wie schon ausgeführt – regelmässig und in hoher Kadenz deliktisch. Für die Verübung der einzelnen Taten wendeten sie vergleichsweise viel Zeit und Sorgfalt auf. So wurden die Einbruchsorte teilweise ausgekundschaftet, Fahrzeuge und Lagerräume organisiert und die Tatbegehung bzw. Umsetzung des gefassten Plans in die Nacht gelegt. Um die Einbruchdiebstähle mittels Beizugs von verschiedenen Personen erfolgreich begehen zu können, mussten sich die Beteiligten auch untereinander absprechen und zusammenarbeiten. Der Beschuldigte übte die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes aus, eine "legale" Erwerbstätigkeit übte er nicht aus. Folglich ist auch das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit erfüllt.

2.7. Trifft die bandenmässige Tatbegehung gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB mit dem Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB zusammen, so ist von echter Idealkonkurrenz auszugehen (vgl. BSK StGB – NIGGLI/RIEDO, N 136 zu Art. 139 StGB).

3. Fazit

Neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen ist der Beschuldigte ferner des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.

V. Strafzumessung

1. Vorbemerkungen

1.1. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 44 Monaten und unter Einbezug der widerrufenden Strafe gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. April 2014 eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 21. März 2019 ausgefällten Strafe, sowie eine Busse von Fr. 600.– aus (Urk. 80 S. 56 ff., S. 73, S. 74 f. sowie S. 77).

1.2. Die Verteidigung fordert eine deutlich mildere Bestrafung des Beschuldigten. Unter Einbezug der widerrufenen Strafe sei eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie eine Busse von Fr. 600.– angemessen (Urk. 84 S. 3; Urk. 145 S. 1). Vor Vorinstanz machte die Verteidigung geltend, dass der Beschuldigte bei den zu beurteilenden Delikten aus dem Moment heraus gehandelt habe. Es seien Einzelentschlüsse gewesen, welche sich aus den sich bietenden Gelegenheiten und seiner schweren Drogensucht ergeben hätten. Sodann sei festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht die treibende Kraft hinter den Taten gewesen sei. Seine Beteiligung gehe oftmals nicht über blosse "Handlangerdienste" hinaus. Zur Täterkomponente führte die Verteidigung aus, dass der Beschuldigte zwar Vorstrafen aufweise. Diese würden jedoch keine schweren Delikte betreffen und seien als Grenzübertretungen im Rahmen der Adoleszenz zu werten. Im Jahre 2015 habe jemand dem Beschuldigten eine Eisenstange über den Kopf geschlagen und ihn mit Fusstritten traktiert, was einen Schädelbruch, ein Koma und ein Schädel-Hirn-Trauma zur Folge gehabt habe. Damit sei eine Wesensänderung einher gegangen. So halte das polydisziplinäre Gutachten vom 20. Dezember 2017 fest, dass das Schädel-Hirn-Trauma beim Beschuldigten zu einer deutlichen Wesensänderung mit gesteigerter Impulsivität und Aggressivität geführt habe und dieser vergesslicher geworden sei. Weiter werde im neuropsychologischen Teilgutachten vom 21. Juni 2017 ausgeführt, dass neuropsychologische Funktionen beim Beschuldigten leicht bis sehr deutlich eingeschränkt gewesen seien, vor allem Gedächtnisleistungen, komplexere sprachliche Aufnahme- und Verarbeitungsprozesse sowie die Ein- und Umstellfähigkeit. Zudem hätten sich beim Beschuldigten Ermüdungserscheinungen gezeigt, die mit Kopfschmerzen sowie deutlichen Aufmerksamkeits- und Konzentrationseinbussen einhergegangen seien. Dies deute auf mittelgradig ausgeprägte neuropsychologische Defizite hin, die mit den Folgen eines schweren Schädel-Hirn-Traumas vereinbar seien. Das psychiatrische Gutachten prognostiziere dem Beschuldigten ein erhöhtes Ausmass an zwischenmenschlichen Problemen, eine Einschränkung bei der Anpassung an Regeln und Routinen, anhaltende Polytoxikomanie etc. Seine Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei im Wesentlichen eingeschränkt. Die Erfassung der Persönlichkeit des Beschuldigten sei überlagert durch Auffälligkeiten, bedingt durch die Polytoxikomanie. Das Schreiben des medizinischen Zentrums Geissberg vom 4. Oktober 2020 führe als Diagnosen eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ, eine Cannabis-Abhängigkeit und Kokain-Missbrauch auf. Im Austrittsbericht der Station Etoine vom 21. Januar 2021 werde der Verdacht auf eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis, differentialdiagnostisch organische schizophrenieforme Störung, formuliert und auf eine Cannabis-Abhängigkeit, Kokain-Missbrauch und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus verwiesen. Von Seiten der Behandler sei die Empfehlung erfolgt, den Beschuldigten forensisch begutachten zu lassen. Es bestehe der Verdacht auf ein posttraumatisches organisches Psychosyndrom.

Aus diesen Feststellungen zieht die Verteidigung für das vorliegende Strafverfahren den Schluss, dass eine Abhängigkeitsproblematik hinsichtlich Cannabis und Kokain vorgelegen habe, welche die Urteilsfähigkeit des Beschuldigten erheblich herabgesetzt habe. Zudem könnte der Beschuldigte auch wegen schizophreniebedingter Defizite delinquiert haben und von seinen Mittätern in abnormer Weise beeinflusst worden sein. Zu Gunsten des Beschuldigten sei bei der Strafzumessung zu würdigen, dass er sich freiwillig der Polizei gestellt habe und auch Mitbeteiligte sowie Hintermänner belastet habe. Der Beschuldigte wolle reinen Tisch machen und mit seiner Vergangenheit abschliessen, um in ein deliktsfreies Familienleben zu starten. Dies zeuge von Einsicht und Reue (Urk. 63 S. 10 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung sodann vor, dass die zeitlichen Verzögerungen während des Berufungsverfahrens und damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots deutlich strafmindernd zu berücksichtigen seien (Urk. 145 S. 19 ff.)

1.3. Die Staatsanwaltschaft fordert eine höhere Freiheitsstrafe für den Beschuldigten von 7 Jahren, unter Bestätigung der durch die Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe und Busse (Urk. 82 S. 2; Urk. 147 S. 2). Vor Berufungsinstanz führte sie hierzu zusammengefasst aus, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung im Quervergleich mit den Urteilen betreffend die weiteren Beteiligten deutlich zu mild sei. So habe sie die Einsatzstrafe für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl deutlich zu tief angesetzt und sei auch bei der folgenden Asperation der Einzelstrafen für die weiteren Straftaten viel zu grosszügig gewesen. In Bezug auf die Täterkomponente moniert die Staatsanwaltschaft die von der Vorinstanz gewährte erhebliche Strafminderung für das Nachtatverhalten des Beschuldigten und weist darauf hin, dass dessen Geständnis vom 24. September 2020 keineswegs zu einer massgeblichen Erleichterung des weiteren Verfahrensgangs geführt habe, da die Strafuntersuchung zu jenem Zeitpunkt schon längstens vollständig abgeschlossen gewesen sei (Urk. 147 S. 4 ff.).

1.4. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, sowie die massgebenden Strafrahmen, innerhalb welcher die Strafen festzulegen sind, richtig dargestellt (Urk. 80 S. 54). Zur leichteren Nachvollziehbarkeit der nachfolgenden Strafzumessung werden die entsprechenden Strafrahmen nachfolgend noch einmal wiedergegeben: Die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat ist der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB. Der Strafrahmen reicht hierfür von sechs Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Ferner hat sich der Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB sowie des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig gemacht. Für diese Delikte lautet die abstrakte Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Überdies hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g (in Verbindung mit lit. c und d) des Betäubungsmittelgesetzes, des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a und teilweise lit. b SVG, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG sowie der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Für diese Delikte lautet die abstrakte Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

1.5. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Darüber hinaus berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen.

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 132 IV

102 E. 8 f.). Darauf kann einleitend verwiesen werden. Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszufällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4).

Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die einzelnen Delikte innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind. Dabei ist auch für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1, 1.3.2 und E. 1.3.7; je mit Hinweisen). Allerdings darf auch nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. Das Gericht kann somit bei der Wahl der Strafart auch die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz berücksichtigen (BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.5; BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).

1.6. Stehen die (hypothetischen) Einzelstrafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4).

1.7. Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen, nachdem sich diese für die einzelnen Normverstösse nicht wesentlich unterscheidet.

1.8. Wie nachfolgend noch im Einzelnen aufzuzeigen sein wird, ist für sämtliche zu asperierenden Delikte, bei welchen die Strafandrohung alternativ auf Freiheits- oder Geldstrafe lautet, eine Freiheitsstrafe auszufällen. Als nicht gleichartige Strafen wird für die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Sachverhalt X) zudem eine Geldstrafe und für die geringfügige Sachbeschädigung (Sachverhalt Q) sowie die mehrfache Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (Sachverhalte R und X) eine Busse festzulegen sein.

2. Strafzumessung betreffend Freiheitsstrafe

2.1. Einsatzstrafe: Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (Sachverhalte A, B, C, F, G, H, I, J, K, L und M)

2.1.1. Als schwerstes Delikt erweist sich der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Zusammentreffen der beiden Qualifikationsmerkmale der Gewerbs- und Bandenmässigkeit keine zusätzlichen Auswirkungen auf den Strafrahmen hat. Vielmehr ist die Sanktionsandrohung der Qualifikation nach Art. 139 Ziff. 2 StGB in jener nach Ziff. 3 Abs. 1 mitenthalten, weshalb bei Vorliegen beider Qualifikationsmerkmale die Rechtsfolge nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 StGB eintritt. Der ordentliche Strafrahmen für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl reicht folglich von sechs Monaten bis zu

10 Jahren Freiheitsstrafe. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (JOSITSCH/EGE/ SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 9. Auflage, Zürich 2018, S. 82 f.). Solche Umstände liegen im konkreten Fall nicht vor, weshalb vom ordentlichen Strafrahmen auszugehen ist.

2.1.2. Umstände, die schon zur Anwendung eines qualifizierten Tatbestandes führen, dürfen für die konkrete Strafzumessung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens nicht erneut straferhöhend berücksichtigt werden (Doppelverwertungsverbot). Das Gericht ist aber nicht daran gehindert, zu gewichten, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 118 IV 342, E. 2.b). Im Rahmen der konkreten Strafzumessung ist somit die Berücksichtigung der zweifachen Qualifikation nicht ausgeschlossen. Bei der Festlegung der konkret auszufällenden Strafe innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens dürfen somit beide Qualifikationen bewertet werden (BSK StGB – NIGGLI/RIEDO, N 136 zu Art. 139 StGB mit Hinweisen).

2.1.3. Beim objektiven Tatverschulden des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls fällt zunächst die grosse Menge an Deliktsgut mit entsprechend hohem Wert ins Gewicht, welche innert kürzester Zeit erbeutet wurde. Bei der Deliktssumme kommt insbesondere der Beute aus dem Diebstahl zum Nachteil der F._____ AG Bedeutung zu. Der Beschuldigte und seine Mittäter wussten, dass an diesem Ort eine sehr lohnende Beute zu holen war und planten die Tat minutiös, indem sie insbesondere die örtlichen Verhältnisse vorgängig auskundschafteten und zwei Fahrzeuge besorgten, um das Deliktsgut abtransportieren zu können. An dem Einbruchdiebstahl war eine grössere Gruppe von sechs Personen beteiligt, welche mehrere Kilogramm CBD-Blüten, Biomasse und Verpackungsmaterial aus der Lagerhalle der Geschädigten entwendete. Angesichts der schieren Menge an erlangtem Deliktsgut wussten die Täter um den grossen Wert ihrer Beute und wollten diesen Wert auch erlangen.

Weiter ins Gewicht fällt die hohe Kadenz der Einzeltaten. So beging der Beschuldigte banden- und gewerbsmässig elf Diebstähle resp. Versuche dazu innert sechs Monaten. Bei den Sachverhalten A, B, C, G, H, I sowie M handelt es sich um vollendete Einbruchdiebstähle und bei den Sachverhalten F, J, K und L um versuchte Diebstähle. Dass die Tathandlungen zum Nachteil jener Geschädigten nicht zur Vollendung gelangten, sondern es jeweils beim vollendeten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe auswirken. Da es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB allerdings um einen fakultativen Strafmilderungsgrund handelt, darf die versuchte Tat grundsätzlich auch gleich hart bestraft werden wie die vollendete Tat (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Vorliegend sind die Versuche nicht verschuldensmindernd zu werten, da sie einerseits im Kollektivdelikt aufgehen und es andererseits nicht vom Beschuldigten und seinen jeweiligen Mittätern abhing, dass die Diebstähle nicht erfolgreich waren und kein Deliktsgut erbeutet werden konnte. Diese Taten fanden einzig deshalb keinen Erfolg, weil die Täter bei deren Ausführung überrascht wurden bzw. kein Deliktsgut gefunden wurde.

Der Beschuldigte handelte als Mitglied einer Bande jeweils zusammen mit N._____ (Sachverhalte A, B, C, F, G, H, I, J, K, L und M). Teilweise waren auch weitere Personen beteiligt, so AQ._____ (Sachverhalt A), P._____ (Sachverhalt I), Q._____ (Sachverhalte I, J und K), R._____ (Sachverhalte I und L) sowie weitere unbekannte Personen. Hinsichtlich der Bandenmässigkeit ist relativierend anzumerken, dass zwar unterschiedliche Personen in teilweise grösseren Gruppen zusammenwirkten, indes die jeweils immer anwesenden Täter lediglich der Beschuldigte und N._____ waren. Die übrigen Täter wurden je nach den Umständen beigezogen, so u.a. wenn die erfolgreiche Umsetzung eines Diebstahls mehrerer Personen bedurfte. Die Einbruchdiebstähle wurden geplant und gezielt ausgeführt. Entsprechend waren die Abläufe teilweise dieselben. Die einzelnen Beteiligten übernahmen je die ihnen zugeteilte Rolle, was Planung und Organisation untereinander erforderte. Die Tatobjekte wurden zum Teil vorgängig ausgekundschaftet und Flucht- bzw. Transportfahrzeuge organisiert. Dem Beschuldigten und seinen Mittätern ist insofern Professionalität zuzusprechen.

Bei den jeweiligen Tatorten handelte es sich fast ausschliesslich um Geschäftsräumlichkeiten und Keller, welche zudem überwiegend nachts aufgesucht wurden. Dem Beschuldigten und den weiteren Beteiligten ist folglich zugute zu halten, dass sie es in erster Linie auf das Vermögen juristischer Personen abgesehen hatten und Begegnungen mit an den Tatorten allenfalls anwesenden Angestellten zu vermeiden versuchten. Lediglich einmal wurde der Balkon einer Wohnung betreten (Sachverhalt J).

Nach dem Erwogenen ist das objektive Tatverschulden mit der Vorinstanz (Urk. 80 S. 58) als mittelschwer zu werten.

2.1.4. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, zusammen mit N._____ und allenfalls weiteren Beteiligten unbestimmt viele Einbruchdiebstähle zu begehen, um sich dadurch zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt und seine Drogensucht zu finanzieren. Er delinquierte jeweils mit direktem Vorsatz und ausschliesslich aus egoistischen Motiven. Der Beschuldigte ging in jener Zeit keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Dennoch befand er sich nicht in einer persönlichen oder finanziellen Notlage, wäre es ihm doch möglich gewesen, entweder legale Arbeit zu suchen oder sich von staatlicher Seite unterstützen zu lassen. Weiter hat er nicht aus eigenem Antrieb von der deliktischen Tätigkeit abgelassen, sondern nur aufgrund der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung. Es war denn auch nicht so, dass er sich "freiwillig" der Polizei gestellt hatte – so die Verteidigung in Urk. 63 S. 17 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 56) –, sondern er tauchte zunächst in Deutschland unter und stellte sich erst später der Polizei (HD Urk. 17/1-19).

Die Vorinstanz berücksichtigte die Folgen des Vorfalles im Jahre 2015, die während des Deliktszeitraums bestehende Abhängigkeit des Beschuldigten von Cannabis und Kokain sowie die damalige Arbeitslosigkeit zu seinen Gunsten, indem sie von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit ausging (Urk. 80 S. 60).

Sie stützte sich dabei insbesondere auf den durch die Verteidigung vorgebrachten Bericht des medizinischen Zentrums Geissberg vom 4. Oktober 2020, gemäss welchem der Beschuldigte seit dem Vorfall an der AR._____ im Jahr 2015 u.a. Schwierigkeiten habe, seine Impulsivität zu steuern. Der Beschuldigte habe auch eine niedrige Toleranzschwelle, welche unter anderem zu Wutausbrüchen und Gewaltankündigungen geführt habe. Dadurch habe er eine Cannabis-Sucht entwickelt, um seine Aggressionen zu kontrollieren, was wohl in der Folge zum Konsum von weiteren Drogen geführt habe. Die aktuelle Diagnose des Beschuldigten laute auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ, eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide – Abhängigkeit sowie auf eine psychische und Verhaltensstörung durch Kokain – Schädlicher Gebrauch (Urk. 80 S. 59; Urk. 58/3). Vorliegend bestehen, wie bereits erwogen (vgl. E. II.2.1.), keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten während des anklagegegenständlichen Deliktszeitraums. Schon die Art der einzelnen Straftaten und deren Ausführung zeigen, dass der Beschuldigte zeitlich und örtlich orientiert war, sich mit anderen Beteiligten absprechen konnte, bei der Tatbegehung im Sinne der Gruppe handelte, sich die übrigen Täter auf ihn verliessen und auch verlassen konnten sowie dass er auch komplexere Delikte beging wie z.B. die Fälschung eines Betreibungsregisterauszugs. Weiter zeigen die Vorstrafen des Beschuldigten – es kann diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen unter V.4.2. verwiesen werden – dass er schon vor dem Jahre 2015 teilweise einschlägig straffällig geworden war. Insofern ist der Vorinstanz nicht zu folgen, wenn sie dem Beschuldigten eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit zugestand. Dass der Beschuldigte im Zeitraum der begangenen Delikte eine Abhängigkeitsproblematik betreffend Cannabis und Kokain aufwies, ist dennoch verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Es ist indes darauf hinzuweisen, dass die Art der Deliktsausführung, insbesondere die sorgfältige Organisation und Planung, klar gegen die typischen Delikte eines Suchttäters bzw. eines durch seine Sucht getriebenen Mitläufers sprechen. Denn wenn ein Süchtiger aus dem unmittelbaren Bedürfnis heraus handelt, schnell Bargeld zu beschaffen, um die dringend benötigten Drogen erhältlich zu machen, so greift er auch zu "schnell ausführbaren" Delikten wie Handtaschen- oder Ladendiebstählen etc. Vorliegend wurden die Tatorte teilweise vorgängig ausgekundschaftet, es gab Tippgeber und auch längere Anfahrtswege zu den ausgewählten Liegenschaften wurden in Kauf genommen (vgl. Anklagesachverhalt I). Die Ausführung der teils sehr aufwändigen Diebstähle zusammen mit dem N._____ oder sogar in einer grösseren Gruppe erforderte einen einigermassen klaren Geist und eine gewisse Vorstellungskraft. Der Vorfall an der AR._____ im Jahr 2015 war überdies zum Teil selbstverschuldet, hatte der Beschuldigte doch die Freundin des (damaligen) Beschuldigten übel malträtiert und auch ein Messer gezückt. Die erste Phase der Aggression ging damals vom (heutigen) Beschuldigten aus, woraufhin die Situation eskalierte (Urk. 18/10-11). Der Beschuldigte macht sich diesbezüglich auch selber Vorwürfe bzw. gibt sich die Schuld, da er stark betrunken gewesen sei (Urk. 61 S. 4 f.).

Mit der Vorinstanz (Urk. 80 S. 60 f.) ergibt sich im Ergebnis, dass das objektive Tatverschulden durch die subjektiven Verschuldensaspekte erheblich relativiert wird und daher von einem keinesfalls leichten Verschulden auszugehen ist. Ausgehend von einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe erweist sich eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

2.2. Mehrfacher Diebstahl (Sachverhalte S und T)

2.2.1. Diese Taten gemäss den Sachverhalten S und T fallen nicht unter die banden- und gewerbsmässig begangenen Diebstähle der Gruppierung "AS._____", da dazwischen ein Zeitraum von rund drei Jahren liegt.

2.2.2. Beim Sachverhalt T fällt in objektiver Hinsicht der hohe Deliktsbetrag von über Fr. 26'000.– ins Gewicht, nachdem der Beschuldigte mit zwei Mittätern aus der K._____ Filiale … unzählige Mobiltelefone entwendete. Verschuldensmindernd fällt ins Gewicht, dass die Tat zum Nachteil eines grossen Detailhändlers bzw. einer juristischen Person verübt wurde. In subjektiver Hinsicht ist der direkte Vorsatz sowie die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ausschliesslich aus Gewinnsucht handelte, ohne Rücksicht auf den bei der Geschädigten entstandenen Schaden. Das Verschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht zu werten.

2.2.3. Der Sachverhalt S weist in objektiver Hinsicht einen Schaden von lediglich ca. Fr. 629.– auf, wobei der Beschuldigte hier ein Tablet sowie Bargeld entwendete. Mit der AF._____ GmbH wurde wiederum eine juristische Person geschädigt, was ebenfalls verschuldensmindernd zu gewichten ist. In Bezug auf das subjektive Tatverschulden kann auf das vorstehend zum Sachverhalt T Erwogene verwiesen werden. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen.

2.2.4. Die hypothetische Einzelstrafe bezüglich des Sachverhalts T ist bei ca.

120 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 4 Monaten Freiheitsstrafe und beim Sachverhalt S bei ca. 30 Tagessätzen Geldstrafe bzw. einem Monat Freiheitsstrafe anzusetzen. Aufgrund der mehrfachen Delinquenz, welche in diesem Verfahren zu beurteilen ist, der gesamten Umstände, der Persönlichkeit des Beschuldigten, dessen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gründen kommt vorliegend ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Diese Einschätzung teilt auch die amtliche Verteidigung, beantragt sie doch die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte, bis auf die angeklagten Übertretungen (Urk. 84 S. 3; Urk. 145 S. 1). Die Delikte gemäss den Sachverhalten S und T weisen untereinander einen engen sachlichen und zeitlichen Konnex auf. In Bezug auf den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl besteht zudem ein enger Sachzusammenhang. Dies führt zu einer Asperation im Umfang von insgesamt 2 Monaten und damit zu einer Erhöhung der vorstehend festgesetzten Einsatzstrafe von 3 Monaten.

2.3. Mehrfache Sachbeschädigung (Sachverhalte A, B, C, F, G, H, I, K, L sowie M)

2.3.1. Die Vorinstanz hat die Sachbeschädigungen gemeinsam gewürdigt, was angesichts des zeitlichen, persönlichen sowie sachlichen Zusammenhangs nicht zu beanstanden ist (Urk. 80 S. 61 f.). Die Festlegung von je einzelnen (hypothetischen) Einzelstrafen wäre auch angesichts der Gleichartigkeit der Delikte faktisch nicht möglich. Beim objektiven Tatverschulden fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte insgesamt zehn Sachbeschädigungen verübte, wobei sich der Schaden insgesamt auf stattliche ca. Fr. 16'449.95 beläuft. Auf die einzelnen Taten bezogen wurde jedoch kein unnötig grosser Sachschaden angerichtet.

2.3.2. In subjektiver Hinsicht nahm der Beschuldigte die Sachbeschädigungen zumindest in Kauf, um die eigentlich angestrebten Einbruchdiebstähle begehen zu können. Insgesamt ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu werten.

2.3.3. Angesichts der Vielzahl der verübten Delikte und des insgesamt doch recht grossen Schadens rechtfertigt sich eine (hypothetische) Einzelstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 5 Monaten Freiheitsstrafe, wobei auch hier auf Grund der gesamten Umstände, der Persönlichkeit des Beschuldigten, dessen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gründen ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Davon scheint auch die amtliche Verteidigung auszugehen (Urk. 84 S. 3; Urk. 145 S. 1). Die Sachbeschädigungen erfolgten ausschliesslich zum Zwecke der Verübung von Einbruchdiebstählen und es wurden dieselben Rechtsgüter, nämlich das Vermögen Dritter, verletzt, was für eine deutliche Asperation um 2 Monate spricht. Es rechtfertigt sich insgesamt, die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe um 3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

2.4. Mehrfacher, teilweise versuchter Hausfriedensbruch (Sachverhalte A, B, C, G, I, J, K, L, M sowie S)

2.4.1. Die Vorinstanz hat die Hausfriedensbrüche gemeinsam gewürdigt, was angesichts des zeitlichen, persönlichen sowie sachlichen Zusammenhangs nicht zu beanstanden ist (Urk. 80 S. 62 f.). Die Festlegung von je einzelnen (hypothetischen) Einzelstrafen wäre auch angesichts der Gleichartigkeit der Delikte faktisch nicht möglich. Der Beschuldigte beging vorliegend in objektiver Hinsicht zehn Hausfriedensbrüche (Sachverhalte A, B, C, G, I, J, K, L, M sowie S). Bei den Tatorten handelte es sich beinahe ausschliesslich um Geschäftsliegenschaften, was verschuldensmindernd zu gewichten ist. Nur einmal waren ein Keller und ein andermal der Balkon eines Wohnhauses betroffen (Sachverhalte J und K). Beim Sachverhalt L blieb es sodann beim Versuch. Dass die Tat zum Nachteil der AC._____ GmbH bzw. AD._____ GmbH nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim vollendeten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe auswirken. Da es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB allerdings um einen fakultativen Strafmilderungsgrund handelt, darf die versuchte Tat grundsätzlich auch gleich hart bestraft werden wie die vollendete Tat (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Dass das Delikt gemäss Sachverhalt L im Versuchsstadium steckenblieb, hing ausschliesslich von äusseren Umständen ab, gelang es zunächst doch nicht, die Eingangstüre aufzubrechen. Zudem wurde von den noch anwesenden Mitarbeitern die Polizei alarmiert. Das objektive Tatverschulden ist angesichts der Mehrzahl der Delikte und der Tatsache, dass mit dem Betreten des Balkons vor dem Wohnzimmer der Geschädigten S._____ deren Sicherheitsgefühl beeinträchtigt wurde (Sachverhalt J), insgesamt als nicht mehr leicht zu werten. Wenn die Vorinstanz erwägt, dass zu Gunsten des Beschuldigten zu werten sei, dass keine zusätzliche Verwüstung oder Unordnung angerichtet worden sei (Urk. 80 S. 63), so ist dem relativierend hinzuzufügen, dass der Hausfriedensbruch schon mit der Verletzung des Hausrechts vollendet ist und aus einer fehlenden Verwüstung keine Minderung des Verschuldens abgeleitet werden kann.

2.4.2. Diese Einschätzung des objektiven Tatverschuldens erfährt durch die subjektiven Tatkomponenten keine Relativierung. Der Beschuldigte beging die Hausfriedensbrüche entweder selber und wollte diese auch oder hat sich – wenn er Wache hielt – die strafbaren Handlungen seiner Mittäter anrechnen zu lassen. Die Hausfriedensbrüche waren in beiden Fällen der notwendige Zwischenschritt, um in der Folge die eigentlich angestrebten Diebstähle begehen zu können.

2.4.3. Insgesamt rechtfertigt sich eine (hypothetische) Einzelstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 5 Monaten Freiheitsstrafe, wobei auch hier aufgrund der gesamten Umstände, der Persönlichkeit des Beschuldigten, dessen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gründen ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Gegen diese Einschätzung wendet die amtliche Verteidigung nichts ein (Urk. 84 S. 3; Urk. 145 S. 1). Da die Delikte ausschliesslich zum Zwecke der Einbruchdiebstähle erfolgten, rechtfertigt sich eine deutliche Asperation um 2 Monate, weshalb die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe um

3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist.

2.5. Mehrfacher, teilweise versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Sachverhalte D und E)

2.5.1. In Bezug auf das objektive Tatverschulden fällt beim Sachverhalt D der Schaden von Fr. 1'000.– ins Gewicht. Da es sich dabei um den täglichen Maximalbetrag handelte, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und N._____ auch mehr Bargeld abgehoben hätten, wenn die Karte dies zugelassen hätte. Zur Tatbegehung verwendeten der Beschuldigte und N._____ eine vorher gestohlene ZKB-Kreditkarte des Gemeinschaftszentrums W._____ (vgl. Sachverhalt C). Beim Sachverhalt E einen Tag später scheiterte der Bargeldbezug, da die Karte eingezogen wurde. Nachdem die Täter alles daran setzten, auch beim zweiten Einsatz der gestohlenen Kreditkarte gemäss Sachverhalt E Geld aus dem Automaten zu beziehen, ist der Versuch nicht verschuldensmindernd zu werten. Beide Sachverhalte sind mit Blick auf das objektive Tatverschulden gleich zu gewichten, wobei dieses noch als leicht gewertet werden kann.

2.5.2. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektive Komponente nicht relativiert, handelten die Täter doch direktvorsätzlich und aus habgierigen bzw. egoistischen Beweggründen, wollten sie durch ihre Tat doch an Geld für ihre eigenen Bedürfnisse gelangen.

2.5.3. Ausgehend von (hypothetischen) Einzelstrafen von je 30 Tagessätzen Geldstrafe bzw. je einem Monat Freiheitsstrafe ist bei der Asperation der enge Sachzusammenhang mit 50 % deutlich zu berücksichtigen und darauf hinzuweisen, dass auf Grund der gesamten Umstände, der Persönlichkeit des Beschuldigten, dessen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gründen ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl ist für beide Sachverhalte D und E daher insgesamt um einen Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen.

2.6. Mehrfache Hehlerei (Sachverhalte N und U)

2.6.1. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Hehlerei (Sachverhalte N und U) zweimal begangen. Beim Sachverhalt N lagerte der Beschuldigte Beute, nämlich CBD-Stecklinge, unreifes CBD-Marihuana, Lampen, ein Kaltnebelgerät

etc. im Gesamtwert von Fr. 18'324.90 vom 14. März 2019 bis mindestens am 20. März 2019 im Keller des Wohnortes seiner Freundin AP._____. Damit unterstützte er die Diebe dabei (am Einbruchdiebstahl in Kollbrunn nahm der Beschuldigte selber nicht teil, indes N._____ sowie vier weitere Täter), das umfangreiche Deliktsgut während immerhin einer Woche vor den Berechtigten bzw. den Strafverfolgungsbehörden zu verstecken und zu verheimlichen. Zudem setzte er mit seinem Verhalten auch seine Freundin einer möglichen Strafverfolgung aus, hätte sie doch allenfalls zu erklären gehabt, wie das Deliktsgut in ihren Keller gelangt war. Das objektive Tatverschulden in Bezug auf den Sachverhalt N ist vor diesem Hintergrund als nicht mehr leicht zu werten.

2.6.2. Beim Sachverhalt U kaufte der Beschuldigte von einer nicht näher bekannten Person ein gestohlenes iPhone 6 der Marke Apple für Fr. 150.–. Auch wenn der Wert des Mobiltelefons mit rund Fr. 890.– nicht besonders gross war, so hatte das Gerät doch für die Geschädigte L._____ aufgrund der darauf befindlichen Daten eine erhebliche affektive und organisatorische Bedeutung. Indem der Beschuldigte das iPhone 6 erwarb, trug er dazu bei, dass die Geschädigte dieses und ihre darauf gespeicherten Daten nicht mehr wiedererlangte. Das objektive Tatverschulden wiegt leicht.

2.6.3. In subjektiver Hinsicht ändert sich an dieser Einschätzung nichts. So handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich (Sachverhalt N) bzw. zumindest eventualvorsätzlich (Sachverhalt U) sowie aus finanziellen bzw. egoistischen Beweggründen.

2.6.4. Insgesamt rechtfertigt sich eine (hypothetische) Einzelstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 2 Monaten Freiheitsstrafe für den Sachverhalt N sowie von 20 Tagessätzen Geld- bzw. Freiheitsstrafe für den Sachverhalt U, wobei auch hier aufgrund der gesamten Umstände, der Persönlichkeit des Beschuldigten, dessen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gründen ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Insgesamt rechtfertigt sich eine Asperation um 20 Tage Freiheitsstrafe, was zu einer Erhöhung der eingangs bemessenen Einsatzstrafe im Umfang von 2 Monaten führt.

2.7. Mehrfache Urkundenfälschung (Sachverhalt V)

2.7.1. Beim objektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seinen eigenen Betreibungsregisterauszug fälschte, indem er denjenigen seines damaligen Mitbewohners an sich nahm und diesen dann abänderte und insbesondere auch die Unterschrift und den Stempel vom Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 12 nachzeichnete. In der Folge reichte er diesen geänderten Betreibungsregisterauszug der AU._____ AG ein, um der Wohnungsvermieterin wahrheitswidrig anzugeben, dass er über keine Betreibungen verfüge. Der Beschuldigte fälschte ein amtliches Dokument, welchem die AU._____ AG besonderes Vertrauen entgegenbrachte und für den Entscheid, ob sie mit dem Beschuldigten ein Mietverhältnis eingehen möchte, berücksichtigte. Das Vorgehen erweist sich als planmässig und zielstrebig. Das objektive Tatverschulden wiegt leicht.

2.7.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus dem Motiv heraus, die Vermieterin einer Wohnung, für welche er sich als Mieter bewarb, über seinen Betreibungsstatus zu täuschen. Er setzte seine egoistischen Ziele über die objektive Wahrheit und auch über das berechtigte Interesse der Vermieterin, über die Zahlungsfähigkeit sowie -willigkeit potentieller Mieter amtliche und damit objektive Informationen zu erhalten. Verschuldensmindernd ist der Umstand zu werten, dass es ohne einen "reinen" Betreibungsregisterauszug faktisch beinahe unmöglich ist, an ein Mietobjekt zu gelangen. Das Verschulden wiegt somit insgesamt leicht, was zu einer (hypothetischen) Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe bzw. einem Monat Freiheitsstrafe führt.

2.7.3. Aufgrund der gesamten Umstände, der Persönlichkeit des Beschuldigten, dessen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gründen kommt ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Asperationsgründe liegen keine vor, weshalb die Einsatzstrafe für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl in vollem Umfang, mithin um einen Monat, zu erhöhen ist.

2.8. Mehrfaches Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g (i.V.m. lit. c und d) des Betäubungsmittelgesetzes (Sachverhalte F, L und W)

2.8.1. Der Beschuldigte unternahm zusammen mit N._____ (Sachverhalt F) bzw. N._____ und R._____ und einer weiteren unbekannten Person (Sachverhalt L) zweimal an unterschiedlichen Orten einen Einbruchversuch, um von dort Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1 % zu entwenden und es in der Folge weiterzuverkaufen (Sachverhalte F und L). Das Anstalten treffen zu einer Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d des Betäubungsmittelgesetzes ist dabei nur leicht verschuldensmindernd zu werten (vgl. Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG), gelangten der Beschuldigte und seine Mittäter doch nur deshalb nicht an das Marihuana, weil es ihnen nicht gelang, die Eingangstüren aufzubrechen bzw. die Polizei von an den jeweiligen Tatorten anwesenden Mitarbeitern alarmiert wurde. Das objektive Tatverschulden ist in beiden Fällen als nicht mehr leicht zu werten.

2.8.2. Beim Sachverhalt W kaufte der Beschuldigte 8.4 Gramm reines Kokain sowie 23.5 Gramm brutto Marihuana und führte diese Betäubungsmittel anlässlich der Street Parade 2016 auf sich, um diese an sechs weitere Personen weiterzugeben bzw. gegen andere Drogen einzutauschen. Der Beschuldigte trug mit dem Kokain auch eine "harte" Droge auf sich, wobei es sich nicht um eine unwesentliche Menge handelte. Das objektive Tatverschulden wiegt in Bezug auf den Sachverhalt W ebenfalls nicht mehr leicht.

2.8.3. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Verschuldensaspekte relativiert: Der Beschuldigte handelte zwar aus rein finanziellen Motiven, indes ist ihm bei diesen Delikten seine Abhängigkeit von Cannabis und Kokain verschuldensmindernd anzurechnen, womit das Verschulden insgesamt als gerade noch leicht zu werten ist.

2.8.4. Die (hypothetischen) Einzelstrafen sind für die Sachverhalte F und L zusammen auf 60 Tagessätze Geld- bzw. 2 Monate Freiheitsstrafe und für den Sachverhalt W auf 30 Tagessätze Geld- bzw. 1 Monat Freiheitsstrafe anzusetzen, wobei aufgrund der gesamten Umstände, der Persönlichkeit des Beschuldigten, dessen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gründen ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Die Sachverhalte F und L weisen untereinander einen engen sachlichen sowie persönlichen Zusammenhang auf, ebenso zum banden- und gewerbsmässigen Diebstahl, wollten der Beschuldigte und seine Mittäter doch auch hier Wertgegenstände und Geld erbeuten. Es rechtfertigt sich somit eine deutliche Asperation um 2 Monate und damit eine Erhöhung der vorstehend festgesetzten Einsatzstrafe im Umfang von 1 Monat Freiheitsstrafe.

2.9. Mehrfaches Vergehen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (Sachverhalt Y)

2.9.1. Beim objektiven Tatverschulden fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte diverse Waffen kaufte und besass, ohne über einen Waffenerwerbsschein oder über einen Waffentragschein zu verfügen: So kaufte er zwischen dem 30. November 2015 und dem 1. März 2016 eine Pistole, ein leeres Magazin, eine Schachtel Patronen, ein Butterfly Messer, ein automatisches Klappmesser, einen CO2-Revolver sowie einen Teleskopschlagstock und lagerte diese in seiner damaligen Wohnung an der …-strasse 1 in … Zürich. Anlässlich der Personenkontrolle vom 1. März 2016 trug der Beschuldigte zudem den Teleskopschlagstock auf sich. Mit dem grossen Verletzungspotential, welches diesen Waffen innewohnt, und seinem unkundigen Verhalten schuf der Beschuldigte eine hohe abstrakte Gefahr für Dritte. Hinzu kommt, dass die zuständigen Stellen keine Kenntnisse über die Identität des Waffenerwerbers bzw. -trägers erlangen und die Waffen allenfalls nicht zurückverfolgen können, wenn die betreffende Person weder über einen Waffenerwerbsschein noch über einen Waffentragschein verfügt. Das objektive Tatverschulden wiegt vor diesem Hintergrund nicht mehr leicht.

2.9.2. Beim subjektiven Tatverschulden ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und diese Waffen bzw. Waffenzubehöre wohl einfach deshalb erwarb, um sich damit besser oder stärker zu fühlen. Er fühlte sich weder bedroht noch litt er an einer Verfolgungsvorstellung. Für den unerlaubten Besitz oder das Tragen dieser Waffen bestand somit kein nachvollziehbarer Grund. Das Verschulden ist daher insgesamt als nicht mehr leicht zu würdigen und die hypothetische Einzelstrafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe bzw. 3 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen, wobei aus den bereits genannten Gründen ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Da kein Sachzusammenhang mit dem banden- und gewerbsmässigen Diebstahl besteht, ist keine Asperation vorzunehmen und die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe im Umfang von 3 Monaten zu erhöhen.

2.10. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, Fahren in fahrunfähigem Zustand und versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Sachverhalte O, P, Z sowie AA)

2.10.1. Der Beschuldigte fuhr insgesamt siebenmal einen Personenwagen bzw. Motorroller, obschon er nicht über einen gültigen Führerausweis verfügte (Sachverhalte O, P, Z sowie AA). Das zuständige Strassenverkehrsamt hatte mehrere Male gültig verfügt, dass dem Beschuldigten der Lernfahr- und Führerausweis verweigert werde. Dennoch setzte sich der Beschuldigte wiederholt über diese Verfügungen hinweg und lenkte diverse Male Personenwagen bzw. Motorroller. Er zeigte damit eine grobe Missachtung der behördlichen Anordnungen. Bei den Fahrten gemäss den Sachverhalten O, P und AA war der Beschuldigte am späteren Abend (zwischen 20:07 und 21:00 Uhr), in der Nacht (um 00:11 Uhr) bzw. am frühen Morgen (zwischen 05:00 und 06:36 Uhr) unterwegs. Zu seinen Gunsten ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass zu diesen Uhrzeiten nur wenig Verkehr herrschte und die für andere Verkehrsteilnehmer geschaffene abstrakte Gefahr eher gering war. Beim Sachverhalt Z fuhr der Beschuldigte hingegen nachmittags und während des Feierabendverkehrs (zwischen 15:50 und 18:15 Uhr) mit einem Personenwagen insbesondere auf der gut frequentierten AO._____-strasse, weshalb mit erhöhtem Verkehrsaufkommen zu rechnen war. An jenem Tag (Sachverhalt Z) legte der Beschuldigte nur kürzere Strecken zurück, wohingegen er am 5. November 2016 (Sachverhalt AA) und am 6. September 2019 (Sachverhalt O) während anderthalb bzw. zwei Stunden ohne Führerausweis mit einem Personenwagen fuhr.

2.10.2. Beim Sachverhalt AA lenkte der Beschuldigte zudem den Personenwagen von AP._____ mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 1.09 Ge-

wichtspromille sowie mit mindestens 3.0 µg/l Tetrahydrocannabinol im Blut, was eine hohe abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schuf. Schliesslich flüchtete der Beschuldigte anlässlich dieser Fahrt vor einer Polizeikontrolle. Die Beamten forderten ihn auf, zum Kontrollplatz zu fahren, woraufhin der Beschuldigte flüchtete, indem er stark beschleunigte und davonfuhr. Die Flucht gelang ihm nicht. Der Beschuldigte hat indes alles getan, um die Polizeikontrolle zu vereiteln, weshalb ihm der Versuch nicht verschuldensmindernd anzurechnen ist. Mit seinem überstürzten Fluchtverhalten, zudem auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, schuf er eine weitere abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. In Bezug auf den Sachverhalt AA ist das objektive Tatverschulden somit als keinesfalls leicht zu beurteilen und bei den Sachverhalten O, P und Z als nicht mehr leicht.

2.10.3. Diese Einschätzung wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. Der Beschuldigte wusste, dass er ohne gültigen Führerausweis keinen Personenwagen oder Motorroller lenken durfte. Er wusste weiter, dass das Führen von Motorfahrzeugen unter übermässigem Alkohol- sowie unter Drogeneinfluss verboten ist. Mit seinem Verhalten nahm er zudem eine mögliche Gefährdung von weiteren Verkehrsteilnehmer in Kauf, da das Führen eines Fahrzeugs ohne entsprechende Prüfung sowie unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss die Sicherheit im Strassenverkehr signifikant beeinträchtigt. Hinsichtlich der Polizeikontrolle wusste er um diese und wollte sich dieser entziehen, was er auch tat, indem er stark beschleunigte und davonfuhr. Für die zahlreichen Fahrten ohne Führerausweis sowie in fahrunfähigem Zustand bestand keine Veranlassung oder ein nachvollziehbarer Grund.

2.10.4. Die (hypothetischen) Einzelstrafen sind für den Sachverhalt AA auf

90 Tagessätze Geldstrafe bzw. 3 Monate Freiheitsstrafe und für die Sachverhalte O, P und Z auf insgesamt 60 Tagesätze Geld- bzw. 2 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. Aufgrund der gesamten Umstände, der Persönlichkeit des Beschuldigten, dessen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gründen kommt ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Die vorliegend zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz weisen keinen Zusammenhang zum banden- und gewerbsmässigen Diebstahl auf. Daher rechtfertigt sich nur eine marginale Asperation um einen Monat und eine Erhöhung der eingangs festgelegten Einsatzstrafe im Umfang von 4 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Zwischenfazit

Der mehrfache Diebstahl, die mehrfache Sachbeschädigung, der mehrfache, teilweise versuchte Hausfriedensbruch, der mehrfache, teilweise versuchte betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, die mehrfache Hehlerei, die mehrfache Urkundenfälschung, das mehrfache Vergehen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz, das mehrfache Fahren ohne Berechtigung, das Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit führen zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl um insgesamt 21 Monate auf gesamthaft 57 Monate Freiheitsstrafe.

4. Täterkomponente

4.1. In Bezug auf sein Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wiederholte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz deponierten Aussagen (Prot. II S. 16 ff.). In dieser Hinsicht kann daher ergänzend auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 68 f.). Der Beschuldigte stammt aus Bosnien und Herzegowina und kam aufgrund des Krieges in Serbien im Alter von drei Monaten zusammen mit seinem älteren Bruder und seinen Eltern in die Schweiz. Hier wuchs er in AV._____/SO auf, wo er die Primar- und Sekundarschule besuchte. Nach Abschluss der ordentlichen Schulzeit absolvierte er die vierjährige Lehre als Maler und Gipser. Im Jahr 2010 zog der Beschuldigte nach Zürich, um sich beruflich neu zu orientieren. Zunächst war als Hilfsarbeiter auf Baustellen tätig und arbeitete sich dann nach oben. Nachdem er eine Diplomausbildung im Bereich Glasfasernetze abgeschlossen hatte, wurde er zum bauleitenden Monteur befördert. Er arbeitete bei der AW._____ und der BA._____ AG. Im Jahr 2015 wurde der Beschuldigte bei einer handgreiflichen Auseinandersetzung an der AR._____ in Zürich erheblich verletzt. Anschliessend war er während längerer Zeit nicht mehr erwerbstätig. Als Folge seiner Verletzungen litt er an psychischen Problemen und stürzte gemäss seiner Schilderung in ein "Drogenloch". So konsumierte er täglich Kokain, Marihuana sowie Alkohol und nahm darüber hinaus Medikamente ein. Bis im März 2019 wurde der Beschuldigte vom Sozialamt finanziell unterstützt. Eine IV-Rente erhielt er nicht, dazu hätte er eine Umschulung machen müssen. Bereits seit mehreren Jahren sind der Beschuldigte und AP._____ ein Paar und lebten auch eine Zeitlang zusammen, trennten sich dann aber wohnlich wieder. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, BB._____, welcher am tt.mm 2019 zur Welt kam. AP._____ ist Kleinkindererzieherin und arbeitet in einem 80 %Pensum. Der Sohn BB._____ geht am Montag in die Krippe, am Dienstag betreut die Mutter von AP._____ und von Mittwoch bis Freitag die Mutter des Beschuldigten das Kind (HD Urk. 3/3 F/A 4 und 9 f.; HD Urk. 3/9 F/A 350 ff.; D1 Urk. 2/30 F/A 95; Urk. 61 S. 1 ff.).

Zu seiner aktuellen persönlichen Situation und der Zeit seit der Hauptverhandlung vor Vorinstanz führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er inzwischen geheiratet habe und mit seiner Ehefrau AP._____ und dem gemeinsamen Sohn BB._____ nach BC._____ gezogen sei. Sodann wies der Beschuldigte darauf hin, dass er im Betrieb seines Onkels eine Anlehre im Bereich Sanitär begonnen habe, welche ihm ermögliche, später eine Lehrstelle zum Sanitär-Installateur EFZ zu finden. Im Bereich Glasfasernetze wolle er nicht mehr arbeiten, sondern etwas Neues im Leben beginnen. Aktuell verdiene er Fr. 3'000.– netto pro Monat. Nach seinem gesundheitlichen Zustand befragt, erklärte der Beschuldigte, er verspüre keine Beeinträchtigungen mehr und sei sogar daran, seine Medikamente abzusetzen. Er sei jedoch nach wie vor in psychiatrischer Behandlung. Der Beschuldigten verfügt über kein Vermögen, hat indes Schulden in der Höhe von ca. Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.– wegen offener Telefonrechnungen, Krankenkassenprämien und dergleichen (Prot. II S. 16, 19 ff., 24). Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Seine Drogen- und Alkoholabhängigkeit sowie die Folgen des Vorfalls aus dem Jahr 2015 wurden schon bei der Strafzumessung berücksichtigt.

4.2. Der Beschuldigte weist diverse Vorstrafen auf (Urk. 133):

− Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 22. April 2014 wurde er wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit Fr. 660.– Busse bestraft. Im Umfang von

100 Tagessätzen war die Geldstrafe zu bezahlen, hinsichtlich der restlichen 100 Tagessätze wurde der Vollzug aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, welche mit einer späteren Verurteilung um ein Jahr verlängert wurde.

− Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 22. April 2015 wurden der Beschuldigte wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und Drohung zu einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt.

− Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 21. März 2019 wurde er schliesslich wegen teilweise versuchter Irreführung der Rechtspflege, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.– und Fr. 400.– Busse bestraft.

Die Vorinstanz (Urk. 80 S. 69 f.) berücksichtigte zudem noch folgende Vorstrafen, welche in der Zwischenzeit im Strafregister gelöscht sind (Urk. 83; Urk. 133).

− Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. März 2011 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Fahrens ohne Führerausweis verurteilt und mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie mit Fr. 1'000.– Busse bestraft. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 22. April 2014 widerrufen.

− Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 17. Oktober 2011 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Fahrens ohne Führerausweis, Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen in Sachen des Strassenverkehrsgesetzes, Verletzung von Verkehrsregeln, falscher Anschuldigung und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt und mit 232 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft.

− Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. Dezember 2011 wurde der Beschuldigte wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Übertretung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder sowie wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung verurteilt und mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'540.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde im Umfang von 40 Tagessätzen aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Der bedingte Strafvollzug wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 22. April 2014 widerrufen.

4.3. Der Beschuldigte ist somit mehrfach – teilweise einschlägig – vorbestraft. Zudem hat er während laufender Strafuntersuchung und wiederholt während laufender Probezeiten delinquiert. Die in diesem Verfahren zu beurteilenden Delikte können daher – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 63 S. 11) – in ihrer Gesamtheit nicht als Grenzübertretungen im Rahmen der Adoleszenz gewertet werden. Weiter können diese Straftaten nicht ausschliesslich auf den Vorfall an der AR._____ im Jahr 2015 bzw. dessen Folgen (Schädel-Hirn-Trauma, neuropsychologische Defizite, Cannabis- und Alkoholabhängigkeit) zurückgeführt werden. So hatte sich der Beschuldigte bereits davor einer Mehrzahl von Delikten schuldig gemacht. Konkret reicht sein straffälliges Verhalten bis ins Jahr 2011 zurück. Der Verteidigung ist daher nicht zu folgen, wenn sie in den psychischen Beeinträchtigungen und der Drogensucht des Beschuldigten als Folgen der tätlichen Auseinandersetzung im Jahr 2015 die Ursachen für seine Delinquenz sieht (Urk. 145 S. 22). Der Beschuldigte erkennt die Schuld bzw. den Grund für sein deliktisches Verhalten in erster Linie in seinem "falschen Freundeskreis". Zudem sei es "auch Dummheit" gewesen (Urk. 61 S. 7).

Der Beschuldigte hat in diversen Bereichen des Strafrechts delinquiert (Strassenverkehr, Waffen, Rechtspflege etc.), was eine massive Missachtung der hiesigen Rechtsordnung und der geschützten Rechtsgüter Dritter erkennen lässt. Von den (teil-) bedingt ausgesprochenen Strafen liess sich der Beschuldigte nicht nachhaltig beeindrucken und nahm die Chancen, die ihm zur Änderung seines Verhaltens geboten wurden, nicht wahr. Vielmehr wurde er wiederholt während laufender Probezeiten erneut und überwiegend einschlägig straffällig. Auch die zuletzt unbedingt ausgesprochenen Strafen vermochten den Beschuldigten nicht von weiteren Straftaten abzuhalten. Zudem delinquierte er während laufender Strafverfahren, was von einer erheblichen Hartnäckigkeit, Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit zeugt. Die erwirkten Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufender Probezeiten und Strafverfahren sind daher im Umfang von 5 Monaten Freiheitsstrafe deutlich straferhöhend zu berücksichtigen.

4.4. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte erst anlässlich der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2020 (HD Urk. 3/11) weitergehend geständig zeigte, zuvor stritt er die Vorwürfe fast vollumfänglich ab. Es war zudem nicht so, dass er sich "freiwillig" der Polizei stellte (so die Verteidigung in Urk. 63 S. 17 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung [Prot. II S. 56]). Vielmehr war er zur Fahndung und Verhaftung ausgeschrieben worden (Urk. 17/13-14), nachdem er am 17. September 2019 nicht hatte verhaftet werden können und auf die Kontaktversuche durch die Polizei nicht reagiert hatte (Urk. 17/11). Erst am 10. März 2020 stellte er sich der Polizei (Urk. 17/1-19). Zuvor hatte er sich in Deutschland aufgehalten. Der Beschuldigte machte hierzu geltend, dass er lediglich die Geburt seines Kindes habe miterleben wollen (HD Urk. 16/3 S. 2). Indes war er während knapp sechs Monaten untergetaucht und gab auch im Krankenhaus in Calw die Mobiltelefonnummer einer nicht existenten Person an (Urk. 17/29). Zudem versuchte der Beschuldigte schon am 20. März 2019, sich der Polizei zu entziehen. Die Polizei musste die Türe öffnen und der Beschuldigte und seine Freundin wurden im Gäste-WC gefunden, wo sie sich versteckten (Urk. 17/2 S. 2; vgl. auch Urk. 17/57 S. 17). Damit verzögerte und erschwerte der Beschuldigte die Strafuntersuchung schon von Beginn an erheblich.

Nicht glaubwürdig sind sodann seine Behauptungen, dass sein früherer amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ ihm geraten habe, sich bis zur Geburt des Kindes zu verstecken und auch danach bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft keine Aussagen zu machen, sondern bis zur Gerichtsverhandlung zu warten (Urk. 61 S. 8; vgl. auch Prot. II S. 31). Denn einerseits hätte sich Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ dadurch allenfalls wegen Begünstigung selber strafbar gemacht und zudem gegen die Standesregeln verstossen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt seine berufliche Existenz aufgrund eines solchen Ratschlags aufs Spiel setzen würde. Abgesehen davon hätte diese Empfehlung vorliegend auch keinen Sinn gemacht. So hätte ein Geständnis das Verfahren deutlich abgekürzt, nachdem sich der Beschuldigte der Polizei gestellt hatte. Dass ein Rechtsanwalt seinem Klienten, welcher – wie dies der Beschuldigte behauptet – schon lange ein Geständnis hätte ablegen wollen – davon abrät, würde aus verteidigungstaktischen Gründen ebenfalls überhaupt keinen Sinn ergeben und widerspräche im Übrigen wiederum den Standesregeln. Es ist somit unglaubhaft, dass der Beschuldigte mit seinen verweigerten Aussagen und Bestreitungen den Anweisungen seines damaligen amtlichen Verteidigers gefolgt sein soll (HD Urk. 3/11 F/A 4; Urk. 61 S. 8; Prot. II S. 31). Dies umso mehr, als der Beschuldigte auch nicht erklären konnte, warum dies der Fall gewesen sein soll ("Wie er sich das vorgestellt hat, weiss ich nicht", Urk. 61 S. 8) und er auch in der Zeit, als er durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ verteidigt war, durchaus Aussagen und Geständnisse machte (vgl. D1 Urk. 2/30). Dass der Beschuldigte nach dem Wechsel der amtlichen Verteidigung weitreichende Zugeständnisse ablegte, ist zudem nur schon aufgrund des erdrückenden Beweisergebnisses, welches sich aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Abschlusses der Untersuchung abzeichnete, als natürliche Folge zu werten. Ein (weiteres) Bestreiten hätte schlicht und einfach überhaupt keinen Sinn mehr gemacht. Die polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Untersuchung war zum Zeitpunkt des weitergehenden Geständnisses am 24. September 2020 grundsätzlich abgeschlossen. Bis heute ist der Beschuldigte zudem nicht vollumfänglich geständig, wobei auffällt, dass er bei denjenigen Delikten, welche am schwersten wiegen, weiterhin mit allen Mitteln versucht, seine Tatbeteiligung herunterzuspielen. Damit liegt nicht einmal ansatzweise ein vollumfängliches, ehrliches Geständnis vor, welches praxisgemäss bis zu rund einem Drittel strafmindernd berücksichtigt werden könnte.

Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte den zuständigen Staatsanwalt in einem Schreiben vom 3. März 2020 als "Wixer" bezeichnete und ihn aufforderte, seinen "Arsch" zu bewegen (HD Urk. 3/10, Anhang). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 80 S. 72) kann folglich nicht festgehalten werden, dass der Beschuldigte ehrliche Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten gezeigt hätte. Daran ändern auch die wenigen Lippenbekenntnissen nichts. So antwortete der Beschuldigte noch vor Vorinstanz auf den Vorhalt betreffend die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, dass er mit seinem Verhalten, nämlich ohne abgeschlossene Fahrausbildung, ohne bestandene Führerprüfung und unter Drogeneinfluss sowie bei der Flucht vor der Polizei Menschenleben gefährdet habe, dass er dies nur auf der Autobahn getan habe. Er kenne die Verkehrsregeln, da er diese mit einer Lern-CD gelernt habe. Und mit Bezug auf die Ursache für die verübten Vermögensdelikte sieht er die Schuld bei den anderen tatbeteiligten Personen, da ihm diese entweder Kokain oder Geld versprochen hätten (Urk. 61 S. 11 f.). Es kann ihm daher – entgegen der Vorinstanz, welche von einer erheblichen Strafminderung ausging – lediglich eine geringe Strafminderung zugestanden werden. Angemessen ist eine Reduktion der vorstehend ermittelten Gesamtstrafe um 2 Monate Freiheitsstrafe.

4.5. Aufgrund der obigen Erwägungen resultiert eine auszufällende Freiheitsstrafe von 60 Monaten bzw. 5 Jahren. An diese Freiheitsstrafe ist die im vorliegenden Verfahren erstandene Haft anzurechnen (Art. 51 StGB):

− Der Beschuldigte befand sich zwischen dem 1. März 2016, 20.50 Uhr, und dem 06.05.2016, 14.20 Uhr, mithin während 67 Tagen in Untersuchungshaft (D1 Urk. 12/1+13).

− Zwischen dem 27. Oktober 2016, 16.30 Uhr, und dem 29. Oktober 2016, 13.00 Uhr, war der Beschuldigte erneut für 3 Tage in Haft (D1 Urk. 12/14+18).

− Der Beschuldigte war vom 20. März 2019, 07.00 Uhr, bis am 21. März 2019, 16.00 Uhr, mithin während 2 Tagen in Haft (HD Urk. 17/2+7).

− Schliesslich befand sich der Beschuldigte zwischen dem 10. März 2020, 11:15 Uhr, bis am 9. Juni 2022, 09:00 Uhr, d.h. während insgesamt 822 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft resp. im vorzeitigen Strafvollzug (HD Urk. 17/19 und Urk. 143).

Von der auszufällenden Freiheitsstrafe von 5 Jahren sind somit insgesamt 894 Tage bereits durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden.

5. Strafzumessung betreffend Geldstrafe für die Hinderung einer Amtshandlung (Sachverhalt X)

5.1. Beim objektiven Tatverschulden fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte am 27. April 2018 an der …-strasse 1 in Zürich von Beamten der Stadtpolizei Zürich aufgefordert wurde, sich einer Personen- und Effektenkontrolle zu unterziehen. Er führte zu jenem Zeitpunkt 5.95 Gramm reines Kokain mit sich. Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte nicht nach, sondern ergriff die Flucht. Als die Beamten ihn an der …strasse in Zürich erneut aufforderten, sich der Kontrolle zu stellen, rannte der Beschuldigte wiederum weg. Damit entzog er sich gleich zweimal der Polizeikontrolle, wobei die Flucht jedoch als Tateinheit zu werten ist. Die Einleitung eines Strafverfahrens betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde durch das Verhalten des Beschuldigten zeitlich verzögert und erschwert, da die Beamten den Flüchtigen verfolgen mussten. Das objektives Tatverschulden ist daher als nicht mehr leicht zu werten.

5.2. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden nicht zu relativieren, denn der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er wusste, dass er Kokain bei sich hatte und wollte sich durch seinen Fluchtversuch der bevorstehenden Personen- und Effektenkontrolle durch die Beamten der Stadtpolizei Zürich und damit letztlich einem Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten entziehen.

5.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 80 S. 73) kann festgehalten werden, dass eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– in Anbetracht der massgebenden Umstände und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Prot. II S. 19) als angemessen erscheint. Diese Geldstrafe ist als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 21. März 2019 ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.– auszusprechen und asperiert auf 10 Tagessätze zu Fr. 30.– festzusetzen.

5.4. Der Widerruf der teilbedingt ausgefällten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. April 2014 wurde im Berufungsverfahren nicht angefochten (vgl. Urk. 82 S. 2; Urk. 84 S. 3; Urk. 145 S. 1; Urk. 147 S. 2). Es ist deshalb aus der widerrufenen Strafe und der für die Hinderung einer Amtshandlung auszufällenden Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese ist mit der Vorinstanz auf 110 Tagessätze zu Fr. 30.– festzusetzen, nunmehr als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland vom 21. März 2019. Es kann ergänzend auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 80 S. 73 und S. 75 f. verwiesen werden.

6. Strafzumessung betreffend Busse für geringfügige Sachbeschädigung (Sachverhalt Q) sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Sachverhalte R und X)

6.1. Für die geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist eine Busse

auszusprechen. Diese bemisst sich gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB nach den Verhältnissen des Täters, so dass er diejenige Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 97 E. 6.3.7.1; BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).

6.2. Die Vorinstanz wertete das Tatverschulden betreffend die geringfügige Sachbeschädigung als leicht, mit Bezug auf die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes stufte sie dieses als noch leicht ein. In beiden Fällen habe der Beschuldigte aus nichtigen Gründen gehandelt. Für diese Übertretungen rechtfertige sich asperiert eine Busse von Fr. 600.– (Urk. 80 S. 73 f.).

6.3. Nachdem die Verteidigung zunächst eine Reduktion der Busse auf Fr. 500.– forderte, beantragte sie anlässlich der Berufungsverhandlung die Bestrafung des Beschuldigten mit dem von der Vorinstanz bemessenen Bussenbetrag (Urk. 84 S. 3; Urk. 145 S. 1).

6.4. Die Bussenfestsetzung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden: Der Beschuldigte war beim Sachverhalt Q in der Zelle 519a der Stadtpolizei Zürich inhaftiert und brannte dort mit einem Feuerzeug seinen Vornamen "A._____" an die Decke und schrieb mit der Asche "… A._____" auf die weisse Metallverschalung an der Wand, wodurch ein Schaden von ca. Fr. 300.– entstand. Das objektive und subjektive Tatverschulden kann somit als leicht gewertet und die Busse auf Fr. 100.– festgesetzt werden.

6.5. In Bezug auf Sachverhalt R ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 9. März 2020 fast täglich sowohl Marihuana als auch Kokain konsumierte, obwohl er wusste, dass dies verboten ist. Auch wenn der Beschuldigte durch sein strafbares Verhalten lediglich seiner eigenen Gesundheit schadete, schuf er darüber hinaus eine ständige Nachfrage nach diesen Betäubungsmitteln. Strafmindernd zu werten ist hier die Kokain- und Cannabisabhängigkeit des Beschuldigten. Ausgehend von der Tatsache, dass es sich bei Kokain um eine "harte" und gefährliche Droge handelt und aufgrund des langen Deliktszeitraumes ist das Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu werten, weshalb sich eine Busse in Höhe von Fr. 800.– rechtfertigt. Beim Sachverhalt X führte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 27. April 2018 5.95 Gramm reines Kokain auf sich, welches für seinen Eigenkonsum bestimmt war. Das objektive und subjektive Tatverschulden ist hier trotz der nicht unerheblichen Menge an Kokain aufgrund der Abhängigkeit des Beschuldigten von diesem Betäubungsmittel als leicht einzustufen und die Busse bei Fr. 200.– festzusetzen.

6.6. Die Sachverhalte R und X weisen einen engen Zusammenhang auf, mit Bezug auf den Sachverhalt Q besteht kein solcher. Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich vorliegend, die Busse – wie die Vorinstanz – auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen.

7. Fazit

Der Beschuldigte ist mit 5 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon 894 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. Unter Einbezug der widerrufenen Strafe ist er sodann mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 21. März 2019 ausgefällten Strafe, zu bestrafen. Schliesslich ist gegen ihn eine Busse von Fr. 600.– auszufällen.

VI. Vollzug

1. Der teilbedingte Vollzug ist gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB für Freiheitsstrafen bis höchstens drei Jahren zulässig. Da mit diesem Urteil eine Freiheitsstrafe von

5 Jahren auszufällen ist, fällt der (teilweise) Strafaufschub ausser Betracht und ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.

2. Bei Geldstrafen schiebt das Gericht den Strafvollzug auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der mit

einer Geldstrafe zu sanktionierenden Hinderung einer Amtshandlung ist auf die erwirkten Vorstrafen des Beschuldigten zu verweisen (vgl. E. V.4.2. vorstehend). Daraus ergibt sich, dass dieser sich auch von zuletzt nur noch teil- oder unbedingt ausgesprochenen Strafen nicht von weiterer Delinquenz abhalten liess. Bereits die bedingt ausgefällten Strafen hatten keine Änderung in seinem deliktischen Verhalten zu bewirken vermocht. Es ist daher von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen, auch wenn der Beschuldigte innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Tat im Sinne von Art. 286 StGB nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde. Die unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. April 2014 gebildete Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist daher zu vollziehen.

3. Die ausgefällte Busse von Fr. 600.– ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

VII. Landesverweisung

1. Vorbemerkungen / Grundlagen

1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von zwölf Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Urk. 82 S. 2; Urk. 147 S. 2). Aufgrund der vom Beschuldigten an den Tag gelegten Delinquenz erscheine eine solche Dauer als angemessen. Es liege kein schwerer persönlicher Härtefall vor, zudem würde auch die Interessenabwägung ergeben, dass das massive öffentliche Interesse daran, dass der Beschuldigte des Landes verwiesen werde, dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiege (Urk. 62 S. 25). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Staatsanwaltschaft, dass sich seit dem vorinstanzlichen Urteil rein gar nichts ergeben habe, was zu einer anderen Einschätzung führen würde (Urk. 147 S. 6 f.).

1.2. Die amtliche Verteidigung stellt hingegen den Antrag, dass von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen sei (Urk. 84 S. 3). Bereits vor Vor-

instanz machte sie zusammengefasst geltend, dass der Beschuldigte sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht habe. Hierzulande sei er sozialisiert und habe die obligatorische Schulzeit, eine Lehre sowie eine Zusatzausbildung absolviert. Der Bezug zu Bosnien und Herzegowina sei hingegen gering. Seit dem Tod der Grossmutter des Beschuldigten im Jahr 2019 habe er keine nahen Verwandten mehr in seinem Heimatland. In der Schweiz lebten hingegen alle seine engsten Bezugspersonen, welche ihn bei der Resozialisierung nach der Haft unterstützen würden. Hinzu komme, dass sein Sohn BB._____ sowie seine Partnerin AP._____ Schweizer Bürger seien. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Drogenkonsum in Bosnien sehr stark verfolgt werde. Bereits bei geringen Mengen bekomme man grosse Probleme. Der Beschuldigte müsse und wolle eine Therapie machen, um seine Sucht nachhaltig in den Griff zu bekommen und auch der Verdacht auf ein posttraumatisches organisches Psychosyndrom bedürfe der vertieften Abklärung, was in der Schweiz sicherlich einfacher sei. Die Überwindung seiner Suchterkrankung und die anschliessende Resozialisierung wäre in Bosnien und Herzegowina kaum erfolgreich. Die Anordnung einer Landesverweisung hätte daher eine existenzielle Bedrohung für den Beschuldigten zur Folge und würde dessen Daseinsberechtigung in Frage stellen. Es liege somit ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Zudem würden die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung und Fernhaltung überwiegen. Denn bei den begangenen Delikten sei der Beschuldigte nie die treibende Kraft gewesen sei, sondern ein von seiner Sucht getriebener Mitläufer (Urk. 63 S. 11, 18 ff.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung zusätzlich aus, dass sich aus den Tatbeiträgen des Beschuldigten keine besondere Gefährlichkeit ergebe, welche ein derart weitreichendes öffentliches Interesse zu begründen vermöge, dass dieser aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen sei. Vielmehr sei die vorliegend zu beurteilende Delinquenz Ausdruck einer schwierigen Lebensphase des Beschuldigten mit massiven psychischen Problemen und daraus resultierender, zerstörerischer "Selbstmedikation" mit Cannabis, Kokain und Alkohol. Seit seinem Aufenthalt in der UPD (Universitäre Psychiatrische Dienste Bern) und der neuen medikamentösen Einstellung seien die neuropsychologischen Auffälligkeiten bzw. Beeinträchtigungen verschwunden. Drogenabstinenz, Tagesstrukturierung sowie konsequente Pharmakotherapie hätten den gewünschten Effekt gezeigt. Entsprechend deute alles darauf hin, als sei das Verhalten des Beschuldigten als episodenhaftes, d.h. auf einen bestimmten Entwicklungsabschnitt beschränktes Phänomen. Auch seine Vaterschaft habe den Beschuldigten reifen lassen. Entsprechend gehe von ihm kein derart hohes Sicherheitsrisiko für die Schweiz aus, welches sein privaten Interesse an einem weiteren Verbleib hierzulande überwiege. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass mit der Anordnung einer Landesverweisung die Gefahr einer erneuten massiven psychischen Destabilisierung und Dissozialisierung einhergehe, welche sowohl die körperliche als auch die psychische Gesundheit des Beschuldigten und damit seine privaten Interessen empfindlich tangieren würde (Urk. 145 S. 22 ff.; Prot. II S. 57).

1.3. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls, kam in der Folge aber zum Schluss, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten bestehe, welches sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiege. Sie verwies den Beschuldigten folglich für neun Jahre aus dem Gebiet der Schweiz und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an (Urk. 80 S. 77 ff.).

1.4. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einem der unter lit. a bis o aufgeführten Delikte verurteilt wird ("Katalogtaten"), unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem ungeachtet dessen ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 und BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.1). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Erst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall festgestellt wird, ist in einem nächsten Schritt das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung gegenüberzustellen (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 102; siehe auch BGer 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3).

1.5. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, beurteilt sich anhand verschiedener Kriterien wie insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse des Betroffenen, seine Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BUSS-LINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.). Es ist hervorzuheben, dass die härtefallbegründenden Aspekte grundsätzlich den Beschuldigten selbst treffen müssen. Bei Dritten auftretend sind sie nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken (BGer 6B_1286/2017 vom 11. April 2018 E. 1.2. und E. 1.3.1.). Der beschuldigte Ausländer muss nachweisen, dass seine sozialen und beruflichen Bande zur Schweiz speziell intensiv sind, was deutlich über den Rahmen einer gewöhnlichen Integration hinausgeht (BGer 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.3.2.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet keine Stütze im Gesetz (BGE 146 IV

105 E. 3.4.4 mit Hinweisen). Bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe

von zwei Jahren oder mehr ("Zweijahresregel") bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern ("Reneja-Praxis", BGE 135 II 377 E. 4.4; BGer 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2. ff.). Mit der am 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzten Gesetzgebung zur strafrechtlichen Landesverweisung wurde diese bisherige ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis verschärft (BGE 145 IV 55 E. 4.3).

1.6. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Für die Annahme einer Verletzung des Rechts auf Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht. Erforderlich sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2; BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6; BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (BGer 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.3; BGer 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Eine normale familiäre emotionale Beziehung reicht nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (BGE 144 II 1 E. 6.6). Minderjährige Kinder teilen schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern und haben das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen. Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in das Heimatland zumutbar (BGE 143 I

21 E. 5.4; BGer 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.5; BGer 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.3.2). Ist hingegen die Ehefrau Schweizerin, sodass es den Kindern freisteht, in der Schweiz zu verbleiben, kann der Kontakt zum Betroffenen auch durch Kommunikationsmittel oder Besuche aufrecht erhalten werden (BGer 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.5 f. mit Hinweisen). Allerdings ist dem Kindeswohl bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen (BGE 143 I

21 E. 5.5.1; BGer 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.4), insbesondere wenn eine enge Eltern-Kind-Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte (BGE 143 I 21 E. 5.2). Dieser Umstand lässt eine ausländerrechtliche Wegweisung jedoch nicht bereits als unverhältnismässig erscheinen (BGE 143 I 21 E. 6.3.6). Das gilt umso mehr bei der als strafrechtliche Massnahme ausgestalteten Landesverweisung (dazu BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2).

2. Schwerer persönlicher Härtefall / Interessenabwägung

2.1. Beim gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB handelt es sich um eine Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB), womit der Beschuldigte als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen ist.

2.2. Der heute 31-jährige Beschuldigte hält sich seit seiner frühesten Kindheit in der Schweiz auf und verfügt hier über die Niederlassungsbewilligung C (HD Urk. 18/2; Prot. II S. 16). Geboren wurde er in BD._____, Bosnien und Herzegowina, und kam im Alter von drei Monaten mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder in die Schweiz. Die zwei jüngeren Geschwister des Beschuldigten kamen hier zur Welt. Der Beschuldigte wuchs in AV._____/SO auf, wo er die Primar- und Sekundarschule besuchte. Nach Abschluss der ordentlichen Schulzeit absolvierte er die vierjährige Lehre zum Maler und Gipser. Im Jahr 2010 zog der Beschuldigte nach Zürich, um sich beruflich neu zu orientieren. Zunächst war als Hilfsarbeiter auf Baustellen tätig und arbeitete sich dann nach oben. Nachdem er eine Diplomausbildung im Bereich Glasfasernetze abgeschlossen hatte, wurde er zum bauleitenden Monteur befördert. Insofern hat er sich um eine berufliche Integration hierzulande bemüht und erfolgreich im Schweizerischen Arbeitsmarkt Fuss fassen können.

2.3. Im Jahr 2015 wurde der Beschuldigte bei einer handgreiflichen Auseinandersetzung an der AR._____ in Zürich erheblich verletzt, weshalb er während längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen konnte. Bis im März 2019 wurde er vom Sozialamt finanziell unterstützt. Eine IV-Rente erhielt er nicht, dazu hätte er eine Umschulung machen müssen. Dem Beschuldigten kann seine langjährige Arbeitslosigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden. So ergaben verschiedene medizinische Untersuchungen, dass seine neuropsychologischen Funktionen leicht bis sehr deutlich eingeschränkt gewesen seien, vor allem Gedächtnisleistungen, komplexere sprachliche Aufnahme- und Verarbeitungsprozesse sowie die Ein- und Umstellfähigkeit. Zudem hätten sich beim Beschuldigten Ermüdungserscheinungen gezeigt, die mit Kopfschmerzen sowie deutlichen Aufmerksamkeits- und Konzentrationseinbussen einhergegangen seien. Dies deute auf mittelgradig ausgeprägte neuropsychologische Defizite hin, die mit den Folgen des erlittenen schweren Schädel-Hirn-Traumas vereinbar seien (vgl. Urk. 85/2 S. 2). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Vorfall an der AR._____ im Jahr 2015 zum Teil selbstverschuldet war, hatte der Beschuldigte doch die Freundin des (damaligen) Beschuldigten übel malträtiert und auch ein Messer gezückt. Die erste Phase der Aggression ging damals vom (heutigen) Beschuldigten aus, woraufhin die Situation eskalierte (Urk. 18/10-11). Auch die mehr als zweijährige Inhaftierung des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren führte dazu, dass er hierzulande nicht mehr wirtschaftlich integriert erscheint. Dem Beschuldigten ist jedoch zugute zu halten, dass er bereits während des vorzeitigen Strafvollzugs arbeitete und sich seit seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft darum bemüht, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. So hat er im Unternehmen seines Onkels BE._____ (BF._____ GmbH in BG._____) eine Anlehre im Bereich Sanitär angetreten, welche ihm ermögliche, später eine Lehrstelle zum Sanitär-Installateur EFZ zu finden (vgl. Urk. 125 S. 3; Prot. II S. 19). Es ist zwar fraglich, weshalb der Beschuldigte nicht wieder im Bereich Glasfasernetze tätig sein möchte, wo er über eine abgeschlossene Zusatzausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Als Grund gab er an, "etwas Neues im Leben" beginnen zu wollen (Urk. 61 S. 12). Ausschlaggebend dürfte jedoch gewesen sein, dass der Beschuldigte angesichts der erwirkten Vorstrafen und seiner längeren Arbeitslosigkeit, unter anderem infolge eines Gefängnisaufenthalts, Schwierigkeiten hätte, eine Arbeitsstelle in seinem angestammten Tätigkeitsbereich zu finden, ohne über besondere Kontakte zu verfügen. Folglich ist sein beruflicher Neuanfang im Bereich Sanitärinstallationen über das Unternehmen seines Onkels als ernst gemeinter Wiedereingliederungsversuch zu werten. Überdies ist festzuhalten, dass die körperlichen bzw. neuropsychologischen Beeinträchtigungen infolge des Schädel-Hirn-Traumas nicht mehr in einem Ausmass zu bestehen scheinen, die den Beschuldigten daran hindern würden, künftig wieder einer Arbeit nachzugehen, die auch mit körperlichen Belastungen verbunden ist.

Für die Wiedereingliederungsaussichten im Heimatland bedeutet dies, dass der Beschuldigte aufgrund seiner abgeschlossenen Lehre zum Maler und Gipser sowie seiner Zusatzausbildung im Bereich Glasfasernetze über intakte berufliche Chancen verfügt. Diese Tätigkeiten bzw. Berufe sind auch in Bosnien und Herzegowina gefragt. Dass man dort keine guten beruflichen Perspektiven habe, wie der Beschuldigte ausführte (Urk. 61 S. 12), stimmt somit nicht; diese sind als mindestens gleichwertig wie diejenigen in der Schweiz zu betrachten. Zudem ist es als Folge seines kriminellen Verhaltens grundsätzlich hinzunehmen, dass der Beschuldigte in seiner Heimat weniger vorteilhafte wirtschaftliche Verhältnisse antreffen und deshalb allenfalls Schwierigkeiten haben wird, sich in den dortigen Arbeitsmarkt einzugliedern (BGer 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.3; BGer 2C_327/2015 vom 22. April 2016 E. 5.5; BGer 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Wie gut bzw. schlecht die sprachlichen Fähigkeiten des Beschuldigten sind, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Er ist der Sprache in jedem Fall mündlich mächtig, da seine beiden Elternteile Bosnisch sprechen und zudem über ein Haus in Bosnien und Herzegowina verfügen. Er verbrachte auch seine Ferien dort (Urk. 2 S. 5; Urk. 3/1 S. 5 F/A 43 und F/A 45). Gerade in handwerklichen Berufen werden zudem keine perfekten Sprachkenntnisse verlangt. Für den Beschuldigten könnte es zudem von Vorteil sein, dass er durch den Aufenthalt in der Schweiz über weitere Sprachkenntnisse verfügt und deshalb auf dem Arbeitsmarkt gefragt sein könnte. Die Aussichten des Beschuldigten auf eine wirtschaftlichen Reintegration in seinem Heimatland Bosnien und Herzegowina sind somit intakt.

2.4. Nach seinem gesundheitlichen Zustand befragt, erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass es ihm jetzt besser gehe. Er verspüre keine Beeinträchtigungen mehr. Aktuell versuche er sogar, seine Medikamente komplett abzusetzen (Prot. II S. 22 und S. 44). Bereits vor Vorinstanz hatte er seinen Gesundheitszustand als gut bezeichnet und die Unterstützung des gefängnisärztlichen Dienstes nicht in Anspruch nehmen müssen (Urk. 61 S. 2). Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben seit Anbeginn der Haft abstinent von Drogen (Urk. 61 S. 13; Urk. 63 S. 20) und konnte sich somit von seinem schädlichen Betäubungsmittelkonsum lösen. Sein Gesundheitszustand und die Suchtproblematik sind daher nicht von einer Tragweite, welche einen Aufenthalt in der Schweiz zwingend erfordern würden, zumal auch Bosnien und Herzegowina über ein intaktes Gesundheitswesen verfügt. Dort könnte er sich weiterhin psychotherapeutisch behandeln lassen (Prot. II S. 22) und auch die allenfalls erforderlichen Medikamente (vgl. die Verteidigung in Urk. 63 S. 18 und Urk. 145 S. 23 und S. 44) erhalten. Dass der Drogenkonsum in Bosnien und Herzegowina stark verfolgt werde – wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 63 S. 20) – spricht nicht gegen die Anordnung einer Landesverweisung, sondern könnte im Gegenteil dem Beschuldigten sogar helfen, weiterhin vom Drogenkonsum Abstand zu halten. Zudem wäre er dann nicht mehr in dem personellen und strukturellen Umfeld in der Schweiz verbunden, welches ihn allenfalls wieder in die Abhängigkeit führen könnte. Da die Eltern des Beschuldigten über ein Haus in Bosnien und Herzegowina verfügen (Urk. 61 S. 3), könnte er dort kostenlos leben.

2.5. In Bosnien und Herzegowina verfügt der Beschuldigte über keine nahen Verwandten oder anderweitige soziale Kontakte mehr (Urk. 63 S. 19). Hingegen bestehen starke familiäre Beziehungen in der Schweiz. Die Eltern des Beschuldigten sowie seine drei Geschwister leben allesamt hier (Urk. 63 S. 19). Zudem ist der Beschuldigte seit Längerem mit AP._____, einer Schweizer Bürgerin, zusammen. Mit ihr hat er einen gemeinsamen Sohn, der am 27. November 2019 in Deutschland geboren wurde (HD Urk. 18/3; Urk. 61 S. 6). Auch der Sohn BB._____ verfügt über das Schweizer Bürgerrecht. Am tt. November 2021, d.h. während des vorzeitigen Strafvollzugs, heirateten AP._____ und der Beschuldigte (Urk. 126), nachdem sie bereits anlässlich der Hauptverhandlung vom tt. März 2021 geäussert hatten, diesen Schritt zu planen (Urk. 61 S. 6). Seit seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug lebt der Beschuldigte mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in BC._____ (Prot. II S. 20). Auch wenn die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und AP._____ inzwischen gefestigt erscheint, ist zu berücksichtigen, dass es durchaus auch Phasen gab, in welchen ihr Verhältnis belastet gewesen sein dürfte. So wohnten die beiden zwar eine Zeit lang zusammen, trennten sich dann aber räumlich wieder (D1 Urk. 2/30 F/A 95). Zudem befand sich der Beschuldigte zwischen dem 10. März 2020 und dem 9. Juni 2022 durchwegs in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug, während welcher Zeit ein Zusammenleben als Paar ebenfalls nicht möglich war. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte infolge des langen Freiheitsentzugs von insgesamt zwei Jahren und drei Monaten zahlreiche Entwicklungsschritte seines Sohnes verpasst haben dürfte. So war BB._____ zum Zeitpunkt seiner Verhaftung nicht einmal vier Monate alt. Vor diesem Hintergrund kann noch nicht von einer gefestigten familiären Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, da der Beschuldigte erst seit anfangs Juni 2022 wieder auf freiem Fuss ist und mit seiner Ehefrau sowie dem gemeinsamen Sohn eine Wohnung beziehen konnte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte wieder eine Ausbildung begonnen hat und zwar in BG._____. Er pendelt somit täglich mit dem öffentlichen Verkehr von BC._____ zu seinem neuen Arbeitsort, weshalb er unter der Woche vermutlich nur wenig Freizeit zur Verfügung hat. Die Betreuung von BB._____ ist daher mittels Krippe und der Mithilfe sowohl der Mutter von AP._____ als auch der Mutter des Beschuldigten organisiert (Urk. 61 S. 7).

2.6. Trotzdem kann dem Beschuldigten eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu seiner Kernfamilie nicht von vornherein abgesprochen werden. So scheint seine Verlobte bzw. heutige Ehefrau auch nach Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens, seiner Flucht vor den Strafverfolgungsbehörden und während der langen Trennungszeit weiterhin zum Beschuldigten gehalten und sich nicht von diesem abgewendet zu haben, obwohl durchaus schwerwiegende Tatvorwürfe im Raum standen. Während der Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs blieb AP._____ stets in Kontakt mit dem Beschuldigten und besuchte diesen regelmässig, auch zusammen mit dem gemeinsamen Sohn BB._____ (Urk. 126 S. 2 ff.). Dies spricht für die Tragfähigkeit der familiären Beziehungen des Beschuldigten und dessen Verbundenheit mit seiner Ehefrau und dem Sohn.

2.7. Nach den vorstehenden Erwägungen würde eine Landesverweisung des Beschuldigten den Schutzbereich von Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK tangieren hinsichtlich seiner Beziehung zur Ehefrau und dem gemeinsamen Kind. Ein Wegzug in das Heimatland des Beschuldigte wäre AP._____ nicht zumutbar, zumal sie in der Schweiz aufgewachsen und hier verwurzelt ist. Zudem ist sie hierzulande – insbesondere aufgrund der vollzugsbedingten Abwesenheit des Beschuldigten – wirtschaftlich integriert und als Kleinkinderzieherin im 80 %-Pensum erwerbstätig. Mit den Lebens- und Arbeitsverhältnissen in Bosnien und Herzegowina ist AP._____ hingegen nicht vertraut. Schliesslich verfügt sie insbesondere über ein familiäres Beziehungsnetz in der Schweiz, welches sie massgeblich bei der Kinderbetreuung unterstützt. Die Betreuung von BB._____ wäre auch sichergestellt, wenn sie mit BB._____ in der Schweiz verbleiben würde, wird dieser doch am Montag in der Krippe, am Dienstag von ihrer Mutter und von Mittwoch bis Freitag durch die Mutter des Beschuldigten betreut (Urk. 61 S. 7).

Zwar wäre es dem Beschuldigten auch im Falle seiner Ausweisung aus der Schweiz durchaus möglich, die Ehe zu AP._____ in Form einer Fernbeziehung mittels elektronischer Kommunikationsmittel und im Rahmen von Kurzaufenthalten oder Ferienbesuchen in seinem Heimatland aufrecht zu erhalten. Die Flugver-

bindungen zwischen den beiden Ländern sind sehr gut ausgebaut und die Eltern des Beschuldigten verfügen über ein Haus in Bosnien und Herzegowina mit ausreichend Platz. Der Sohn des Beschuldigten ist angesichts seines noch sehr jungen Alters von drei Jahren jedoch auf persönliche Kontakte in kurzen Zeitabständen angewiesen, andernfalls die Vater-Kind-Beziehung beeinträchtigt würde. Die Anordnung einer Landesverweisung würde somit unweigerlich zu einer Entfremdung des Beschuldigten und seinen kleinen Sohnes führen, welche trotz virtueller Kontakte, längerer Ferienaufenthalte in Bosnien und Herzegowina oder einer späteren Wiederaufnahme des Familienlebens nach Ablauf der Landesverweisung voraussichtlich nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte. Eine Übersiedlung nach Bosnien und Herzegowina zusammen mit dem Beschuldigten wäre BB._____ jedoch nicht zumutbar bzw. nicht dem Kindeswohl entsprechend, wenn seine Mutter in der Schweiz verbleiben würde.

2.8. Obwohl der Beschuldigte in beruflicher Hinsicht kaum mehr hierzulande integriert ist, zeigt sich bei gesamtheitlicher Betrachtung aller relevanter Kriterien, dass die Anordnung einer Landesverweisung erheblich in seine Lebensgestaltung und die familiären Verhältnisse eingreifen würde, weshalb ein schwerer persönlicher Härtefall gerade noch zu bejahen ist. Dem privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist daher das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung gegenüberzustellen.

2.9. Bei der Landesverweisung handelt es sich nach der Intention des Gesetzgebers primär um eine Sicherungsmassnahme (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2). Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, als massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E 1.6.2).

2.10. Ins Gewicht fallen zunächst die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten, wobei auf die vorstehenden Erwägungen unter V.4.2. verwiesen werden kann. In der Vergangenheit machte sich der Beschuldigte mehrheitlich verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, das Waffengesetz und anderer, eher untergeordneter Straftaten schuldig. Dafür wurde er jeweils mit Geldstrafen sanktioniert. Wie bereits ausgeführt wurde, liess sich der Beschuldigte von den zunächst (teil-) bedingt ausgesprochenen Strafen nicht nachhaltig beeindrucken und nahm die Chancen, die ihm zur Änderung seines Verhaltens geboten wurden, nicht wahr. Vielmehr wurde er wiederholt während laufender Probezeiten erneut und überwiegend einschlägig straffällig. Auch die zuletzt unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen vermochten den Beschuldigten nicht von weiteren Straftaten abzuhalten. Ganz im Gegenteil delinquierte er teilweise nur kurze Zeit nach Ausfällung eines Urteils bzw. eines Strafbefehls erneut und überwiegend einschlägig. Zudem gelang es ihm auch nicht, sich während laufender Strafverfahren wohl zu verhalten. Mit seinem delinquenten Verhalten zeigt der Beschuldigte eine eindrückliche Hartnäckigkeit, Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung.

2.11. Anlasstat für die Prüfung einer obligatorischen Landesverweisung bildet der banden- und gewerbsmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB. Hinsichtlich der Art und Schwere dieses Delikts ist auf die Erwägungen unter V.2.1. zu verweisen. Neben der Anlasstat des bandenund gewerbsmässigen Diebstahls bildet eine enorme Anzahl von Normverstössen einer erheblichen Bandbreite Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Vergleich zu den bereits erwirkten Vorstrafen fällt eine gewisse Steigerung bzw. Intensivierung der Delinquenz auf, was bedenklich ist. Wie bereits ausgeführt wurde, können die neu zu beurteilenden Taten weder als Grenzübertretungen im Rahmen der Adoleszenz gewertet werden, noch können sie ausschliesslich auf den Vorfall an der AR._____ im Jahr 2015 bzw. dessen Folgen zurückgeführt werden. So hatte sich der Beschuldigte bereits davor einer Mehrzahl von Delikten schuldig gemacht. Konkret reicht sein straffälliges Verhalten bis ins Jahr 2011 zurück.

2.12. Mit diesem Urteil ist der Beschuldigte erstmals mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Diese fällt mit fünf Jahren erheblich aus und wird zudem zu vollziehen sein. Dennoch ist aufgrund des belasteten strafrechtlichen Leumunds, der Intensivierung der Delinquenz und des Verhaltens im vorliegenden Verfahren eine ungünstige Rückfallprognose hinsichtlich neuerlicher Verbrechen oder schwerer Vergehen zu stellen. Auch die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So lässt sich noch nicht absehen, ob er sich ausserhalb des Strafvollzugs mit festen Tagesstrukturen, Abstinenzkontrollen und konsequenter Pharmakotherapie wird bewähren können. Entgegen den entsprechenden Beteuerungen des Beschuldigten ist mithin nicht davon auszugehen, dass er sich künftig wohlverhalten wird. Nicht einmal die bevorstehende Geburt seines Sohnes konnte eine Änderung in seinem Verhalten bewirken und ihn von weiteren Straftaten abhalten (vgl. dazu auch die Ausführungen im Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. Juli 2020, HD Urk. 17/57 S. 17 f.). Der Beschuldigte schreckte auch nicht zurück, Deliktsgut im Keller seiner damaligen Verlobten zu lagern und diese damit einer allfälligen Strafuntersuchung auszusetzen. Sein Nachtatverhalten wurde bereits vorstehend unter V.4.4. dargestellt. An dieser Stelle ist nochmals hervorzuheben, dass der Beschuldigte den zuständigen Staatsanwalt in einem Schreiben vom 3. März 2020 als "Wixer" bezeichnete und ihn aufforderte, seinen "Arsch" zu bewegen (HD Urk. 3/10, Anhang). Dies, nachdem er während eines halben Jahres untergetaucht war, sich in Deutschland aufgehalten und so den Fortgang der Strafuntersuchung durch sein eigenes Verhalten verzögert hatte (Urk. 17/1-19).

Die weitreichenden Zugeständnisse des Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 24. September 2020 sind sodann vor dem Hintergrund des erdrückenden Beweisergebnisses, welches sich aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Abschlusses der Untersuchung abzeichnete, zu werten. Ein (weiteres) Bestreiten hätte schlicht und einfach keinen Sinn mehr gemacht. Bis heute zeigt sich der Beschuldigte nicht vollumfänglich geständig, wobei auffällt, dass er bei denjenigen Delikten, welche am schwersten wiegen, weiterhin mit allen Mitteln versucht, seine Tatbeteiligung herunterzuspielen. Schliesslich liess der Beschuldigte – abgesehen von wenigen Lippenbekenntnissen – keine ehrliche Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten erkennen. Auch unternahm er keine Bemühungen zur Begleichung des verursachten Schadens.

2.13. Der Beschuldigte weist ein in hohem Mass sozialschädliches Verhalten auf und ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Folglich besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Ausweisung.

2.14. Das private Interesse des Beschuldigten an einem weiteren Verbleib in der Schweiz ist aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer hierzulande und seiner engen familiären Beziehungen hoch. Sodann ist ihm anzurechnen, dass er sich – zumindest bis zu seiner schweren Verletzung als Folge einer tätlichen Auseinandersetzung an der AR._____ im Jahr 2015 – beruflich integriert hatte und sich auch nach seiner Haftentlassung um einen Wiedereinstieg in den Schweizer Arbeitsmarkt bemühte. Die Resozialisierungschancen im Heimatland sind jedoch vergleichbar, wenn nicht sogar besser als diejenigen in der Schweiz, zumal ihm hierzulande die erwirkten Vorstrafen sowie der mehrjährige Freiheitsentzug bei der Stellensuche Schwierigkeiten bereiten könnten. Mit seiner in der Schweiz absolvierten Lehre zum Maler und Gipser bzw. der Zusatzausbildung im Bereich Glasfasernetze hat der Beschuldigte intakte Aussichten auf eine berufliche Integration, zumal auch in Bosnien und Herzegowina ein grosses Interesse an gut ausgebildeten Fachkräften bestehen dürfte. Mit seinen sprachlichen Grundkenntnissen wird sich der Beschuldigte im Arbeitsalltag ausreichend auf Bosnisch verständigen können und allenfalls noch Vorteile haben, da er weitere Sprachen spricht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit den Arbeits- und Lebensverhältnissen in Bosnien und Herzegowina zumindest aus seinen Ferienaufenthalten weitgehend vertraut ist und im Haus seiner Eltern wohnen könnte. Seine Ausweisung hätte durchaus eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Beziehung zur Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn BB._____ zur Folge. Dem Beschuldigten ist jedoch zumutbar, die Ehe zu AP._____ in Form einer Fernbeziehung mittels virtueller Kontakte und im Rahmen von Kurzaufenthalten oder Ferienbesuchen in seinem Heimatland aufrecht zu erhalten. Hinsichtlich des dreijährigen Sohnes ist festzuhalten, dass der regelmässige Kontakt über elektronische Kommunikationsmittel den persönlichen Umgang nicht zu ersetzen vermag und aller Voraussicht nach zu einer gewissen Entfremdung führen wird. Dennoch ist relativieren anzumerken, dass der Beschuldigte verhaftet wurde, als sein Sohn gerade vier Monate alt war. Aufgrund des folgenden Freiheitsentzugs von mehr als zwei Jahren verpasste er bereits den grössten Teil des Lebens seines inzwischen dreijährigen Kindes. Vor diesem Hintergrund vermag das private Interesse des Beschuldigten an einem weiteren Verbleib hierzulande das erhebliche Interesse an seiner Wegweisung und Fernhaltung nicht zu überwiegen.

2.15. Die Vertragsstaaten sind berechtigt, Delinquenten auszuweisen, wenn die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (zum Ganzen: BGE 146 IV 105 E. 4.2). Dies ist vorliegend unzweifelhaft der Fall. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen.

3. Dauer der Landesverweisung

3.1. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Die Dauer der Landesverweisung ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, namentlich des Verschuldens des Beschuldigten, der Schwere des Delikts sowie der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen und seiner Bindungen zur Schweiz zu bemessen (vgl. BGer 2C_881/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 4.1).

3.2. Mit dem heutigen Urteil ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von

5 Jahren zu bestrafen. Anlasstat für die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung bildet der banden- und gewerbsmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB. Hinsichtlich der Art und Schwere dieses Delikts ist auf die Erwägungen unter V.2.1. zu verweisen. Neben der Anlasstat des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls sind im vorliegenden Verfahren zahlreiche weitere Straftaten des Beschuldigten zu beurteilen. Auch diese Delikte sind in ihrer Anzahl, Vielfalt und Schwere als erheblich zu werten und offenbaren eine massive kriminelle Energie. Ins Gewicht fallen sodann die bereits erwirkten Vorstrafen des Beschuldigten. Dieser nutzte die ihm gebotenen Chancen nicht, sondern machte durch hartnäckige Delinquenz immer wieder auf sich aufmerksam. Sein strafrechtlich relevantes Verhalten reicht bis ins Jahr 2011 zurück. Entsprechend ist von einer negativen Legalprognose auszugehen. Die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So lässt sich noch nicht beurteilen, ob er sich ausserhalb des Strafvollzugs mit festen Tagesstrukturen, Abstinenzkontrollen und konsequenter Pharmakotherapie wird bewähren können. Die Bindungen des Beschuldigten zur Schweiz sind nicht von einer solchen Intensität, dass sie eine baldige Rückkehr hierher erfordern würden. Die Pflege seiner familiären Beziehungen ist auch mittels moderner Kommunikationsmittel oder Aufenthalte seiner Familienmitglieder in Bosnien und Herzegowina möglich. Aufgrund sämtlicher Umstände erscheint es verhältnismässig und angemessen, den Beschuldigten für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen.

4. Ausschreibung der Landesverweisung im SIS

4.1. Gemäss Art. 20 Satz 2 der N-SIS-Verordnung (SR 362.0) sind die Gerichte dazu verpflichtet, im Falle der Anordnung einer Landesverweisung auch über deren Ausdehnung auf den Schengen-Raum und damit über deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu entscheiden (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5; HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar StGB, 21. Auflage, Zürich 2022, N 8 zu Art. 66a StGB).

4.2. Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen von Art. 20 ff. der Verordnung (EU) Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1861; ABl. L 312 vom 7. Dezember 2018; vgl. Notenaustausch vom 20. Dezember 2018 [SR 0.362.380.085]). Bereits die Vorgänger-Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006) löste die teils gleichlautenden Bestimmungen von Art. 92 ff. des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000) per 9. April 2013 grösstenteils ab (vgl. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-Verordnung).

4.3. Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt, also ein Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861, kann gemäss dem in Art. 21 der Verordnung (EU) 2018/1861 verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip im Schengener Informationssystem zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung im SIS ist ein entsprechender Entscheid der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht). Diese muss auf der Grundlage einer individuellen Bewertung zum Schluss gelangen, dass die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für die nationale Sicherheit darstellt. Eine solche Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a der Verordnung [EU] 2018/1861).

4.4. Der Beschuldigte ist Bürger von Bosnien und Herzegowina. Dieses Land ist kein Mitgliedsstaat des Schengen-Übereinkommens und der Beschuldigte verfügt auch in keinem anderen Mitgliedsstaat über ein Aufenthaltsrecht. Er kann somit als Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861 grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt sind. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 10. März 2021 nach einlässlicher Auseinandersetzung mit der herrschenden Lehre, der kantonalen und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung weder eine konkrete Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraussetzt, noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer abstrakten Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist vielmehr erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.8). Der vom Beschuldigten begangene banden- und gewerbsmässige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt ohne Weiteres den von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung bzw. der gleichlautenden Verordnung (EU) 2018/1861 verlangten Schweregrad.

4.5. Kumulativ setzt die Ausschreibung einer Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 der Verordnung (EU) 2018/1861 verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.8, vgl. auch E. 4.7.2 ff.).

4.6. Zur Schwere der Anlasstat ist auf die Erwägungen unter V.2.1. zu verweisen. Zusammen mit den zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten und seiner wiederholten Delinquenz ist – wie vorstehend bereits ausgeführt – von einer er-

heblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, welche den mit der Ausschreibung verbundenen Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu rechtfertigen vermag. Es ist daher die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.

VIII. Zivilansprüche

1. Vorbemerkungen / Grundlagen

1.1. Die Vorinstanz hat einem Teil der Privatklägerschaft deren geltend gemachte Schadenersatzforderungen (teilweise) zugesprochen und sie ansonsten auf den Zivilweg verwiesen. Die gestellten Genugtuungsbegehren hat sie sämtlich abgewiesen (Urk. 80 S. 93 ff.).

1.2. Nachdem die amtliche Verteidigung die entsprechenden Dispositivziffern 8 bis 18 des vorinstanzlichen Urteils mit der Berufungserklärung noch vollumfänglich angefochten hatte (Urk. 84 S. 2), schränkte sie die Berufung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Dispositivziffern 11.a) und 13 ein. Neu beantragte sie, dass die Schadenersatzforderungen der Privatkläger 4 (E._____) und 7 (B._____ AG) auf den Zivilweg zu verweisen seien (Prot. II S. 55).

1.3. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, die aus der Straftat abgeleitet werden, entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 119 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist die Anspruchsgrundlage Art. 41 Abs. 1OR, wonach derjenige zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, wer einem anderen diesen widerrechtlich zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit.

2. Privatkläger 4 (E._____; Sachverhalt G)

2.1. In Bezug auf Sachverhalt G (Dossier 21) macht die Verteidigung geltend, dass der Beschuldigte den Deliktsbetrag deutlich tiefer veranschlage, sein hälfti-

ger Anteil an der Beute sei lediglich Fr. 4'500.– gewesen. Entweder sei er bei der Aufteilung von seinem Mittäter übers Ohr gehauen worden oder der entwendete Geldbetrag sei zu hoch angegeben worden. Diese Frage sei ungeklärt. So würden hinsichtlich der Tageseinnahmen aus dem Verkauf keinerlei Belege vorliegen, welche den in der Anklageschrift angegebenen Deliktsbetrag bzw. Schaden von Fr. 25'000.– dokumentieren würden (Urk. 63 S. 6 f.; Urk. 145 S. 15).

2.2. Der Privatkläger 4 (E._____) verlangt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 25'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 17. Juni 2019. Er erklärte in seiner Eingabe überdies, dass die Zivilansprüche ganz oder teilweise durch die B._____ AG gedeckt worden seien (S-4/2019/30761: D21 Urk. 30). Da nicht ausgeführt wurde, in welcher Höhe der geltend gemachte Schaden bereits durch die Versicherung des Privatklägers 4 gedeckt wurde, kann vorliegend auch keine abschliessende Beurteilung des Schadenersatzbegehrens erfolgen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Versicherung mit der Übernahme des Schadens auch in die Rechtsstellung des Privatklägers 4 eingetreten ist, weshalb diesbezüglich die Aktivlegitimation des Privatklägers 4 nicht gegeben wäre. Seine Zivilforderung ist daher vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Privatklägerin 7 (B._____ AG; Sachverhalt I)

3.1. Mit Bezug auf den Sachverhalt I (Dossier 28) macht die Verteidigung geltend, dass der behauptete Deliktsbetrag bzw. der geltend gemachte Schaden von insgesamt Fr. 299'810.– nicht nachvollzogen werden könne. Die Unterlagen würden über eine blosse Behauptung auf einem A4-Blatt nicht hinausgehen, welches zudem nicht datiert oder unterzeichnet worden sei (Urk. 63 S. 8; Urk. 145 S. 12).

3.2. Die Privatklägerin 7 macht aus diesem Sachverhalt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 299'810.– geltend. Dabei handelt es sich um die an ihre Versicherungsnehmerin F._____ AG (Privatklägerin 5) respektive den mitversicherten Betrieb M._____ AG (Privatklägerin 6) ausgerichteten Versicherungsleistungen (vgl. S-4/2019/30761: D28 Urk. 53). Der geleistete Betrag wird durch die Privatklägerin

7 weder konkret begründet, substantiiert noch belegt. So wird nicht ausgeführt, welche Schadensposten im Zusammenhang mit der Zahlung an M._____ AG

konkret geltend gemacht werden und worauf sich diese stützen. Hier wären die konkreten Schadensbeträge aufzuführen gewesen und es hätte dargelegt werden müssen, dass diese auf das deliktische Handeln des Beschuldigten zurückzuführen sind. Weiter sind in den ausgerichteten Versicherungsleistungen auch Anwaltskosten von Fr. 100'000.– sowie Zahlungen an einen BH._____ sowie die Staatsanwaltschaft in 8500 Frauenfeld enthalten, welche keine Grundlage in der diesem Strafverfahren zu Grunde liegenden Anklageschrift finden. Die Privatklägerin 7 ist daher mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen.

IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– zu veranschlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Ausnahme eines Teils der Zivilforderungen unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich, die Staatsanwaltschaft obsiegt teilweise mit ihren Anträgen auf eine höhere Strafe und eine längere Landesverweisung. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenige der amtlichen Verteidigung, zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von fünf Sechsteln vorzubehalten.

2. Die amtliche Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Sie macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 15'435.25 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 146). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des vorliegenden Falls sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV).

Die amtliche Verteidigung ist daher mit pauschal Fr. 15'400.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 17. März 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 (mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls),

2 (Einstellung des Verfahrens betreffend Übertretungen des BetmG vor dem 17. März 2018), 8-10, 11.b), 12 und 14-18 (Zivilforderungen), 19-23 (beschlagnahmte Gegenstände), 24-25 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird hinsichtlich der Dispositivziffer 26 des vorinstanzlichen Urteils (Prozessentschädigung) nicht eingetreten.

2. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB.

3. Der bedingte Vollzug eines Strafteils von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.– Geldstrafe aus dem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. April 2014 wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 894 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 21. März 2019 ausgefällten Strafe, und mit Fr. 600.– Busse.

5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

7. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.

8. Der Privatkläger 4 (E._____) wird mit seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.

9. Die Privatklägerin 7 (B._____ AG) wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'400.– amtliche Verteidigung

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von fünf Sechsteln vorbehalten.

12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft

(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (vorab per E-Mail an haftkoordination@ma.zh.ch) − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per E-Mail an kanzlei.bvd@ji.zh.ch) − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft (sofern verlangt) − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − in die Akten des Geschäfts-Nr. GG140027-L des Bezirksgerichts Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, unter Hinweis auf die PIN 00.029.803.285 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formularen A und B.

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 11. November 2022

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Boese