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Entscheid

SB210330

Falsches Zeugnis etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

18. November 2021Deutsch20 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. September 2019 erhob die Beschuldigte rechtzeitig Berufung (Urk. 29, 36). Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft am 13. Dezember 2019 fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 61). Zu den Einzelheiten des Verfahrensgangs bis zur Urteilsfällung im "ersten" (mündlichen) Berufungsverfahren sei auf die entsprechenden Erwägungen im schriftlich begründeten Urteil der Berufungskammer vom 23. Juni 2020 verwiesen (SB190541, Urk. 66 S. 5 - 7). Die hiesige Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 23. Juni 2020 des versuchten falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 500.– (Urk. 66 S. 27 ff.).

1. Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. September 2019 erhob die Beschuldigte rechtzeitig Berufung (Urk. 29, 36). Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft am 13. Dezember 2019 fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 61). Zu den Einzelheiten des Verfahrensgangs bis zur Urteilsfällung im "ersten" (mündlichen) Berufungsverfahren sei auf die entsprechenden Erwägungen im schriftlich begründeten Urteil der Berufungskammer vom 23. Juni 2020 verwiesen (SB190541, Urk. 66 S. 5 - 7). Die hiesige Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 23. Juni 2020 des versuchten falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 500.– (Urk. 66 S. 27 ff.).

2. Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 11. September 2020 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht (Urk. 70/2). Sie beantragte, das Urteil sei aufzuheben und sie sei vom Vorwurf des versuchten falschen Zeugnisses freizusprechen. Sodann beantragte sie hinsichtlich des obergerichtlichen Schuldspruchs betreffend versuchter Begünstigung, es sei gestützt auf Art. 305 Abs. 2 StGB von einer Bestrafung Umgang zu nehmen (Urk. 70/2 S. 2). Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess mit Urteil 6B_1022/2020 vom 2. Juni 2021 die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil der hiesigen Kammer vom 23. Juni 2020 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück (Urk. 75).

3. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das aktuelle Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt (Urk. 77 - 79). Innert angesetzter und zweifach erstreckter Frist (Urk. 80, 83, 85) ging die Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 6. September 2021 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 87). Am 28. September 2021 ging die Anschlussberufungserklärung und Berufungsantwort der Staatsan-- 4 of 15 -waltschaft ein (Urk. 91). Nach Zustellung der Anschlussberufungserklärung und Berufungsantwort an die Beschuldigte mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2021 (Urk. 92) ging seitens der Beschuldigten keine weitere Stellungnahme mehr ein. Das Verfahren erweist sich entsprechend als spruchreif. II. Gegenstand des Verfahrens

1. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids

1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht abgesehen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3). Muss sich jedoch die Vor-- 5 of 15 -instanz aufgrund des Rückweisungsentscheids nochmals mit der Beweislage befassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz ebenso zulässig, wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV

214 E. 5.3.2 und E. 5.4. a.E.).

1.2. Der vorliegende bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid bezieht sich auf den Schuldspruch betreffend versuchten falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid fest, dass der Beschuldigten mit Blick auf den zur Beurteilung stehenden Sachverhalt keine Zeugenstellung zukam und sie mithin auch keine Wahrheitspflicht traf (Urk. 75 E. 1). Aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils ist die Beschuldigte entsprechend vom Vorwurf des (versuchten) falschen Zeugnisses freizusprechen.

1.3. Die Beschuldigte wandte sich vor Bundesgericht ferner gegen die Berufungsurteil ausgesprochene Sanktion, indem sie verlangte, es sei hinsichtlich der versuchten Begünstigung in Anwendung von Art. 305 Abs. 2 StGB von einer Strafe Umgang zu nehmen. Das Obergericht hatte sich im angefochtenen Berufungsentscheid bereits mit der Anwendbarkeit dieses Strafbefreiungsgrundes auf den vorliegenden Fall auseinandergesetzt und diese verneint (SB190541, Urk. 66 S. 25 f.), was vom Bundesgericht geschützt wurde (Urk. 75 E. 2). Entsprechend beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens noch auf die Festlegung der angemessenen Strafe für die versuchte Begünstigung (vgl. Urk. 75 E. 3).

2. Teilrechtskraft

1.4. Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheids zu vermeiden, kann bezüglich der faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile des aufgehobenen Berufungsurteils in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden, mithin auf das

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Urteil der hiesigen Kammer des Obergerichts vom 23. Juni 2020 (SB190541, Urk. 66). Die nicht kassierten Teile des aufgehobenen Urteils sind jedoch ins neue Urteil zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1).

1.5. Der zweite obergerichtliche Schuldspruch wegen versuchter Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB wurde von der Beschuldigten beim Bundesgericht nicht angefochten (vgl. Urk. 75 E. 2.1) und ist entsprechend in Rechtskraft erwachsen. Nachdem das angefochtene Berufungsurteil vom Bundesgericht formell gänzlich aufgehoben wurde, ist der Schuldspruch wegen versuchter Begünstigung im vorliegenden Urteil aber dennoch erneut ins Dispositiv aufzunehmen.

1.6. Im Rahmen seiner Berufungsbegründung verwies der Verteidiger mit dem Hinweis, die im ersten Berufungsverfahren gestellten Anträge hätten auch im Rückweisungsverfahren weiterhin bestand, unter anderem auf damaligen Eingaben, die er erneut beilegte (Eingaben vom 24. April 2020 und vom 9. Juni 2020, Urk. 88/1-2). Der Klarheit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der darin enthaltene einstige Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens (vgl. Eingabe vom 24. April 2020, Urk. 88/1) wie auch sein einstiger Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Erstinstanz zur Verfahrensvereinigung mit dem Verfahren gegen den Ehemann der Beschuldigten (Eingabe vom 9. Juni 2020, Urk. 88/2) beide bereits im ersten (mündlichen) Berufungsverfahren abgewiesen wurden. Der Sistierungsantrag wurde mit Beschluss vom 15. Juni 2020 abgewiesen (SB190541, Urk. 58). Im gleichentags mit dem (aufgehobenen) ersten Berufungsurteil ergangenen Beschluss vom 23. Juni 2020 hat das Obergericht sodann auch den Rückweisungsantrag abgewiesen. Beide Beschlüsse blieben – auch von der Beschuldigten – unangefochten. Insbesondere war der letztgenannte Beschluss vom 23. Juni 2020 im bundesgerichtlichen Verfahren kein Thema und wurde mithin auch nicht kassiert. Beide Beschlüsse sind damit in Rechtkraft erwachen. Entsprechend ist über diese Anträge nicht erneut zu befinden und der Beschluss vom 23. Juni 2020 ist deshalb im vorliegenden Urteil auch nicht erneut aufzuführen.

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III.Strafe und Vollzug

1. Keine Strafbefreiung Wie bereits eingangs erwähnt, hatte das Obergericht im angefochtenen Berufungsentscheid mit Blick auf den Schuldspruch wegen versuchter Begünstigung die Anwendbarkeit des Strafbefreiungsgrundes gemäss Art. 305 Abs. 2 StGB bereits geprüft und verneint, worauf vorliegend verwiesen werden kann (SB190541, vgl. Erwägungen Urk. 66 S. 25 f.). Diese Beurteilung wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urk. 75 E. 2). Entsprechend ist vorliegend keine erneute Prüfung dieses Strafbefreiungsgrundes mehr vorzunehmen und nachfolgend die angemessene Strafe festzulegen.

2. Anwendbares Recht und Grundsätze der Strafzumessung

2.1. Die Beschuldigte hat die heute zu beurteilenden Tat vor dem Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das neue Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die Beschuldigte im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Sodann erweist sich das Tatverschulden – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird – als geringfügig, weshalb vorliegend die Ausfällung einer Freiheitsstrafe ausser Betracht fällt. Die Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe im von der Revision des Sanktionenrechts grundsätzlich unangetasteten Bereich von unter 180 Tagessätzen zu bestrafen sein, weshalb sich das neue Recht nicht als milder erweist. Vorliegend kommt deshalb das alte Sanktionenrecht zur Anwendung.

2.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1 -- 8 of 15 -und 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Darauf und auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Urk. 34 S. 35 f.).

3. Konkrete Strafzumessung

3.1. Die Begünstigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet (Art. 305 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu.

3.1.1. Die Beschuldigte machte im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme eine falsche Aussage. Dadurch nahm sie zumindest in Kauf, das Funktionieren der Strafrechtspflege zu behindern, selbst wenn diese Aussage nicht geeignet war, die Integrität und Zuverlässigkeit der Strafrechtspflege zu unterminieren. Trotzdem mussten unter anderem auch aufgrund ihrer falschen Angabe zur Klärung der Frage, wer das Fahrzeug gelenkt hat, verschiedene Einvernahmen durchgeführt werden, wodurch die Strafrechtspflege unnötig belastet wurde. Beim Anklagesachverhalt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der B._____ vorgeworfen wird, handelt es sich jedoch um kein schweres Delikt. Leicht strafmindernd ist sodann zu berücksichtigen, dass sie mit ihrer falschen Aussage bewirken wollte, dass ihr Ehemann nicht bestraft wird, was zumindest nachvollziehbar erscheint. Ferner wurde sie von ihrem Ehemann stark unter Druck gesetzt, eine falsche Aussage zu machen. Dies ergibt sich aus der zu ihren Gunsten heranzuziehenden Zeugenaussage der Polizeibeamtin C._____, wonach die Beschuldigte mehrfach angab, das Fahrzeug nach Hause gefahren zu haben, nachdem B._____ ihr zugerufen habe, sie solle aussagen, gefahren zu sein. Die Beschuldigte habe sicher bzw. auf jeden Fall ausgesagt, gefahren zu sein, nachdem ihr Ehemann sie angeschrien habe, sie solle Entsprechendes aussagen. Er habe von hinten seiner Frau zugerufen: "Du sagst, Du bist gefahren" (SB190541, Urk. 11 S. 5 f.). Der Beschuldigten ist somit kein verwerfliches Motiv bei der Tatbegehung anzulasten.

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Das Verschulden erweist sich letztlich als sehr leicht. Eine Einsatzstrafe für das vollendete Delikt von 40 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angemessen.

3.1.2. Dass die Tathandlung vorliegend zur Vollendung gelangte, es aber angesichts des ausgebliebenen Taterfolgs beim vollendeten Versuch blieb (vgl. SB190541, Urk. 66 S. 19 f.), kann sich im Sinne einer Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe auswirken. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass es vorliegend dem Umstand des Vorliegens von glaubhaften Aussagen als Beweismittel und nicht dem Verhalten der Beschuldigten zuzuschreiben ist, dass die Aussagen derselben nicht dazu führten, B._____ der Strafverfolgung zu entziehen. Die versuchte Tatbegehung ist somit nur leicht – im Umfang von 10 Tagessätzen – strafmindernd zu berücksichtigen.

3.1.3. Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Die Beschuldigte ist im Jahr 1972 in der Stadt D._____ in Russland geboren. Nach der Mittelschule, welche sie mit Auszeichnung abgeschlossen habe, habe sie in Moskau bei der Landesakadamie von 1989 bis 1998 studiert. Sie habe dort an einem Lehrstuhl gearbeitet und auch promoviert. Sie sei im Bereich der automatischen Modulierung ökonomischer Prozesse tätig gewesen. Im Jahr 1998 habe sie B._____ in Moskau kennengelernt. Nach ihrer Promotion sei sie ihm in die Schweiz gefolgt. Im Jahr 1999 hätten sie geheiratet. In der Schweiz lernte die Beschuldigte Deutsch und studierte Kunstgeschichte an der Universität Zürich. Auch dieses Studium habe sie abgeschlossen. Im Jahr 2003 sei sie Mutter geworden und sie hätten dann im klassischen Familienmodell gelebt. B._____ habe gearbeitet und sie sei für das Kind und die Familie da gewesen. Die Beschuldigte besitzt eine Wohnung in Moskau, welche gemäss ihren Angaben einen Wert von ca. Fr. 1'000'000.– habe (SB190541, Prot. I S. 5 ff.). Die Beschuldigte lebt mit ihrem Ehemann in sehr guten finanziellen Verhältnissen. So sei es zutreffend, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann über ein satzbestimmendes Vermögen von ca. Fr. 9'470'000.– verfüge (SB190541, Prot. I S. 7). Dass sich die persönlichen und insbesondere finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten seit dem ersten Berufungsverfahren wesentlich geändert hätten, wurde von der Beschuldigten auf entsprechende Aufforderung hin, allfällige Änderungen in den persönlichen Ver-- 10 of 15 -hältnissen vorzubringen (Urk. 80 S. 2), nicht geltend gemacht (Urk. 87 f.), weshalb auf die vorgenannten Daten abzustellen ist. Schliesslich ist die Beschuldigte nicht vorbestraft. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse erweisen sich als strafzumessungsneutral. Ferner legte die Beschuldigte kein Geständnis ab. Auch sind weder Reue noch Einsicht ersichtlich, so dass sich auch aus dem Nachtatverhalten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben.

3.1.4. Die tatfremden Komponenten wirken sich somit vorliegend neutral aus. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Beschuldigte für die versuchte Begünstigung mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen.

3.2. In Anbetracht der hiervor genannten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten, welche sich wie gesagt – soweit ersichtlich – auch gegenüber dem ersten Berufungsverfahren nicht wesentlich verändert haben, rechtfertigt es sich, von einem Tagessatz von Fr. 500.– auszugehen.

3.3. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten ist die Geldstrafe vorliegend bedingt auszufällen (Art. 42 Abs. 1 StGB) und die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. Das Verschulden der Beschuldigten wiegt vorliegend sehr leicht. Auch erscheint angesichts der heutigen Verurteilung und der damit verbundenen Eintragung der Verurteilung im Strafregister die Ausfällung einer Verbindungsbusse zu spezialpräventiven Zwecken als nicht notwendig. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten

1.1. Das vorinstanzliche Urteil blieb im Berufungsverfahren hinsichtlich der Kostenaufstellung (Dispositivziffer 4) unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, was mit – vor Bundesgericht unangefochten gebliebenem und entsprechend seinerseits in Rechtskraft erwachsenen – Beschluss vom 23. Juni 2020 (Beschluss-Ziffer 1) bereits festgestellt wurde und entsprechend auch der vorliegenden Kostenregelung zugrunde zu legen ist.

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1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen falschen Zeugnisses wurde im Rechtsmittelverfahren nicht bestätigt und die Beschuldigte freigesprochen. Es bleibt aber beim Schuldspruch wegen versuchter Begünstigung. Bei dieser Ausgangslage erscheint es angemessen, die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte der Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Berufungsverfahren

2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte beantragte mit ihrer Berufung einen vollumfänglichen Freispruch. Entsprechend obsiegt sie teilweise, indem sie einen Freispruch mit Bezug auf den Vorwurf der falschen Zeugenaussage und eine deutliche Strafreduktion erreicht. Sie unterliegt jedoch hinsichtlich des bestätigten Schuldspruchs. Die Staatsanwaltschaft beantragte im ersten (mündlichen) Berufungsverfahren noch eine Bestätigung beider vorinstanzlichen Schuldsprüche sowie – mit ihrer Anschlussberufung – eine höhere Strafe. Entsprechend unterlag sie in Anbetracht des nun vorliegenden Verfahrensausgangs mit ihrer Anschlussberufung. Unter Gewichtung der Anträge erscheint es angemessen, die Kosten des ersten, mündlichen Berufungsverfahrens (SB190541) zu einem Drittel der Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen (2/3) auf die Staatskasse zu nehmen.

2.2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite, schriftliche Berufungsverfahren (SB210330) hat ausser Ansatz zu fallen, nachdem die Aufhebung des Urteils des Obergerichtes vom 23. Juni 2020 durch das Bundesgericht nicht von den Parteien zu verantworten ist.

2.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO).

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2.3.1. Gemäss Antrag der Verteidigung sei der Beschuldigten für den Fall eines Freispruchs eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. Angesichts der staatsanwaltlichen Einvernahme mit der Beschuldigten (SB190541, Urk. 8), den beiden Einvernahmen mit den Auskunftspersonen (SB190541, Urk. 9; Urk. 10) sowie den drei Zeugeneinvernahmen (SB190541, Urk. 11; Urk. 12; Urk. 13), an denen der vormalige Verteidiger der Beschuldigten teilnahm, sowie der notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist der Beschuldigten für die Untersuchung sowie das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte (1/2) Prozessentschädigung von pauschal Fr. 4'500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

2.3.2. Für das erste, mündliche Berufungsverfahren rechtfertigt es sich, der Beschuldigten eine (um 1/3) reduzierte Prozessentschädigung von pauschal Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

2.3.3. Für das schriftliche Berufungsverfahren rechtfertigt es sich, die Beschuldigte für ihren Verteidigungsaufwand mit pauschal Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

2.3.4. Gesamthaft sind der Beschuldigten mithin für das ganze Verfahren Prozessentschädigungen in der Höhe von Fr. 15'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse zu bezahlen.

1. Die Beschuldigte ist der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig.

2. Vom Vorwurf des versuchten falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 500.–.

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4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das (mündliche) Berufungsverfahren SB190541 wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das (schriftliche) Berufungsverfahren SB210330 fällt ausser Ansatz.

7. Die Kosten des (mündlichen) Berufungsverfahrens SB190541 werden zu einem Drittel der Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen.

8. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 15'000.– aus der Staatskasse zugesprochen.

9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht - 10. Abteilung, in das Geschäft Nr. GG190087 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. November 2021 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Der Gerichtsschreiber: MLaw Andres Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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