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Entscheid

SB210332

Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und Rückversetzung

10. Februar 2023Deutsch77 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

Prozessverlauf I.

1.

Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 19. Januar 2021 (Urk. 54) sprach das Bezirksgericht Bülach den Beschuldigten der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des rechtswidrigen Aufenthalts, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung

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und des geringfügigen Diebstahls schuldig und bestrafte ihn – unter Einbezug des widerrufenen Strafrests von 18 Tagen Freiheitsstrafe gemäss Entscheid des Amtes für Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 15. Februar 2019 (Rückversetzung in den Strafvollzug) – mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 17. September 2018 und zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. November 2018, sowie mit einer Busse von Fr. 560.–. Weiter wurde der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. November 2017 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.– widerrufen. Vom Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung sprach sie den Beschuldigten dagegen frei. Im Weiteren ordnete sie eine fünfjährige (fakultative) Landesverweisung unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Die Zivilforderung des Privatklägers 1 wurde hinsichtlich dessen Schadenersatzbegehrens auf den Zivilweg verwiesen. Sein Genugtuungsbegehren hiess die Vorinstanz im Umfang von Fr. 300.– dagegen gut. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 47). Am 6. Juli 2021 erstattete er sodann fristgerecht die Berufungserklärung (Urk. 56).

und des geringfügigen Diebstahls schuldig und bestrafte ihn – unter Einbezug des widerrufenen Strafrests von 18 Tagen Freiheitsstrafe gemäss Entscheid des Amtes für Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 15. Februar 2019 (Rückversetzung in den Strafvollzug) – mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 17. September 2018 und zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. November 2018, sowie mit einer Busse von Fr. 560.–. Weiter wurde der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. November 2017 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.– widerrufen. Vom Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung sprach sie den Beschuldigten dagegen frei. Im Weiteren ordnete sie eine fünfjährige (fakultative) Landesverweisung unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Die Zivilforderung des Privatklägers 1 wurde hinsichtlich dessen Schadenersatzbegehrens auf den Zivilweg verwiesen. Sein Genugtuungsbegehren hiess die Vorinstanz im Umfang von Fr. 300.– dagegen gut. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 47). Am 6. Juli 2021 erstattete er sodann fristgerecht die Berufungserklärung (Urk. 56).

2. Mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2021 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 58). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. Juli 2021 auf eine Anschlussberufung und ersuchte gleichzeitig um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 60). Letzteres wurde mit Verfügung vom 28. September 2022 durch die Verfahrensleitung bewilligt (vgl. Urk. 60 unten). Seitens der Privatklägerschaft wurde ebenfalls keine Anschlussberufung erhoben. Am 1. Oktober 2021 ging das Datenerfassungsblatt zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten bei der hiesigen Kammer ein, auf welchem der Beschuldigte seine amtliche Verteidigerin sinngemäss als Zustelldomizil bezeichnete (Urk. 64, vgl. auch Urk. 67). Am 16. Dezember 2021 teilte die amtliche Verteidigerin schliesslich telefonisch mit, dass der Beschuldigte inzwischen vom Migrationsamt des Kantons Zürichs ausgeschafft und mit einer zweijährigen Einreisesperre belegt worden sei (Urk. 67; vgl. Urk. 81/4).

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3. Am 29. September 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 10. Februar 2023 vorgeladen. Nachdem das seitens der Verteidigung hinsichtlich des Beschuldigten gestellte Dispensationsgesuch vom 8. Februar 2023 von der Verfahrensleitung bewilligt worden war (Urk. 77), fand die Berufungsverhandlung einzig in Anwesenheit der amtlichen Verteidigung statt, welche im Rahmen ihres Plädoyers die eingangs aufgeführten Anträge stellte (Prot. II S. 3 f.). Die Staatsanwaltschaft hatte bereits im Voraus schriftlich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 60). Prozessuales II.

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016, E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil in seiner Berufungserklärung – mit Ausnahme des Freispruchs betreffend geringfügige Sachbeschädigung sowie der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 2 und 11) – vollumfänglich angefochten (Urk. 56 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess er die ursprüngliche Berufung hinsichtlich der vorinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositivziffer 1) dahingehend einschränken, dass hinsichtlich der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (betreffend Dossiers 1 [HD], 2, 4 und 9) neu ebenfalls ein Schuldspruch beantragt wird (vgl. Anträge Verteidigung Ziff. 1). Wie sich ferner aus ihren Anträgen ergibt, beantragt die Verteidigung auch für den Hausfriedensbruch (Dossier 8) keinen Freispruch mehr, sondern nur noch das Absehen von einer Bestrafung diesbezüglich (Anträge Verteidigung Ziff. 2). Gleiches gilt für den Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls (Anträge Verteidigung Ziff. 3). Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid in diesem Umfang hinsichtlich der -- 7 of 53 -Dispositivziffern 1 (teilweise), 2 und 11 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.

2. Von keiner Seite wurden Vorfragen aufgeworfen. Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung allerdings folgende Beweisanträge (Prot. II S. 5 f.): − Es sei ein Gutachten über die Alkoholisierung resp. die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt gemäss Dossier 5 anzuordnen. − Betreffend Dossier 10 sei der Geschädigte L._____ dazu zu befragen, ob er das von der Verteidigung versandte Entschuldigungsschreiben und die Genugtuungszahlung von Fr. 200.– sowie die Powerbank erhalten und behalten hat. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, sind beide Beweisanträge abzuweisen. Zur Begründung wird auf die entsprechenden Erwägungen im Rahmen der Sachverhaltserstellung sowie zum Strafbefreiungsgrund gemäss Art. 53 StGB verwiesen (unten E. III.2.4. f. und E. V.7.2.).

3. Damit erweist sich die Strafsache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 146 IV

297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020, E. 2.5 m.w.H.). Sachverhalt III.

1. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Beweiswürdigung und die dabei zu beachtenden Grundsätze zutreffend dargelegt (Urk. 54 S. 13 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

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2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Urdorf (Dossier 5)

2.1. Dem Beschuldigten wird unter dem Anklagesachverhalt zu Dossier 5 zusammengefasst vorgeworfen, sich am 22. September 2018 zunächst durch Weglaufen der Kontrolle durch die beiden Polizisten B._____ (Privatkläger 1) und C._____ zu entziehen versucht und die Polizisten im Rahmen der anschliessenden Festnahme durch Stossen mit Oberkörper und Kopf sowie durch Fusstritte körperlich angegangen und hernach auch noch ins Gesicht gespuckt zu haben, all dies in der Absicht, die Polizeibeamten an der Personenkontrolle bzw. an seiner Verhaftung zu hindern.

2.2. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte, bestritt der Beschuldigte grundsätzlich nicht, das ihm vorgeworfene Verhalten an den Tag gelegt zu haben (Prot. I S. 13 ff.; Urk. 54 S. 17). Der äussere Ablauf der Geschehnisse deckt sich denn auch mit den konsistenten, widerspruchsfreien und entsprechend glaubhaften Aussagen der beiden als Zeuge bzw. Auskunftsperson befragten Polizisten C._____ und B._____ (Privatkläger 1), welche das renitente Verhalten des Beschuldigten lebensnah und detailliert zu beschreiben vermochten (Urk. D5/8/1-4). Entsprechend erweist sich der äussere Sachverhalt als erstellt.

2.3. Der Beschuldigte stellte sich allerdings auf den Standpunkt, dass es sich dabei um ein Missverständnis gehandelt habe, da er die beiden im Dunkeln nicht als Polizisten erkannt und geglaubt habe, er wehre sich gegen zwei Diebe (Prot. I S. 13). Darauf, dass der Beschuldigte den Vorwand des Irrtums hinsichtlich der Identität bzw. Funktion als Polizeibeamte erst anlässlich der Schlusseinvernahme vom 25. Juni 2020 sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufbrachte, während er im Untersuchungsverfahren unmittelbar nach der Tat noch klar zu verstehen gegeben hatte, diese als solche wahrgenommen zu haben (Urk. D5/7 S. 2 ff.), hat die Vorinstanz bereits hingewiesen. Angesichts dieses offensichtlichen Widerspruchs sowie des Umstandes, dass beide Geschädigten glaubhaft angaben, sich durch "Stopp bzw. Halt Polizei" bemerkbar gemacht und Uniformen getragen zu haben, erweist sich das Vorbringen mit der Vorinstanz (Urk. 54 S. 37) zudem ohnehin als reine Schutzbehauptung. Der Beschuldigte erkannte und wusste vielmehr, dass er mit seinem Verhalten die bevorstehende Personenkon-- 9 of 53 -trolle sowie durch seine tätlichen Übergriffe die darauf erfolgte Festnahme zumindest behindern und verzögern würde. Dies gilt auch hinsichtlich des Spuckens ins Gesicht der beiden Polizisten, entspricht es doch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein unvermitteltes Spucken ins Gesicht einer anderen Person geeignet ist, diese zumindest kurzzeitig aus dem Konzept zu bringen bzw. sie in ihrem Tun zu stören, was auch bei Polizisten im Dienst nicht anders ist, was der Beschuldigte denn auch beabsichtigte.

2.4. Weiter bringt der Beschuldigte vor, am besagten Abend sehr betrunken gewesen zu sein und deshalb nicht mehr gewusst zu haben, was er tat (Urk. D5/7 S. 2 f.). Entsprechend stellte die Verteidigung an der Berufungsverhandlung – wie eingangs erwähnt – erneut den Antrag auf Erstellung eines Gutachtens betreffend die Alkoholisierung respektive die damit zusammenhängende Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Vorfalls (oben E. II.2.).

2.4.1. Die Vorinstanz hat sich bereits ausführlich mit diesem Einwand befasst und in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, dass im Polizeirapport ein schwankender Gang des Beschuldigten und starker Alkoholgeruch erwähnt wurde sowie dass darin die Rede davon war, dass der Beschuldigte offensichtlich stark angetrunken gewesen sei (Urk. D5/1 S. 3). Ferner hielt sie fest, dass gemäss Polizeirapport dem Beschuldigten zwar eine Blutprobe entnommen wurde, welche offensichtlich jedoch nicht ausgewertet wurde und – nachdem davon auszugehen ist, dass diese Probe zwischenzeitlich vernichtet wurde – auch nicht mehr ausgewertet werden kann. Daran vermag auch das Obergericht nichts mehr zu ändern. Der genaue Blutalkoholpegel des Beschuldigten lässt sich im Nachhinein somit nicht mehr bestimmen. Entgegen der Verteidigung führt dies allerdings nicht zum Schluss, dass der Beschuldigte aufgrund der Anzeichen auf eine starke Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt in dubio pro reo ohne weiteres als schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB zu betrachten und freizusprechen wäre (Urk. 41 S. 9 f.; Urk. 80 S. 5 f.). Es sind vielmehr die verfügbaren Beweismittel, die sich zum Zustand des Beschuldigten zum Anklagezeitpunkt äussern, zu untersuchen und nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vom Gericht zu würdigen, -- 10 of 53 -wie dies auch die Vorinstanz getan hat. Bei dieser Ausgangslage ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern ein rechtsmedizinisches (Akten-)Gutachten, welches sich zwangsläufig ebenfalls auf diese Beweismittel zu stützen hätte, einen darüber hinausgehenden Erkenntnisgewinn zu erzielen vermöchte. Vor diesem Hintergrund ist der Beweisantrag der Verteidigung abzuweisen.

2.4.2. Die Vorinstanz kommt unter Würdigung der Aussagen der beiden Polizisten B._____ und C._____ sowie der widersprüchlichen bzw. inkonsistenten Aussagen des Beschuldigten über die Menge seines Alkohol- und Medikamentenkonsums, welche in einer zuletzt angegebenen Menge von nicht weniger als 12 Liter Bier, 1 ½ Liter Jack Daniels Whiskey, 10 Tabletten Rivotril sowie zusätzlichem Kokainkonsum gipfelten (Prot. I S. 15 f.), mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass zugunsten des Beschuldigten zwar anzunehmen sei, dass er zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert gewesen sei, sein Alkoholpegel jedoch bedeutend weniger hoch ausgefallen sein müsse, als von ihm schliesslich geltend gemacht worden sei. Auf diese Erwägungen (Urk. 54 S. 38 ff.) kann entsprechend verwiesen werden. Angesichts dieser widersprüchlichen und entsprechend unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten zu seinem Alkoholkonsum am Tattag sowie gänzlich fehlender Informationen zum Zeitraum, in welcher dieser alkoholische Getränke zu sich genommen haben soll, sind den auch die von der Verteidigung angestellten, auf reinen Schätzungen beruhenden Berechnungen des möglichen Blutalkoholgehalts zum Tatzeitpunkt (Urk. 80 S. 6; Urk. 81/5) nicht zielführend. Mit Blick auf das Vorbringen der Verteidigung, dass die Polizisten den Beschuldigten als nicht mehr zurechnungsfähig eingestuft hätten und deshalb zum Schluss gekommen seien, dass keine sofortige Einvernahme mit dem Beschuldigten durchgeführt werden könne (Urk. 80 S. 5), ist anzumerken, dass gemäss Polizeirapport – neben der Alkoholisierung des Beschuldigten – insbesondere Sprachschwierigkeiten als Grund für den Verzicht auf eine sofortige Einvernahme genannt wurden (Urk. D5/1 S. 5). In Anbetracht der bereits fortgeschrittenen Zeit (Festnahme Samstagnacht, ca. 22.30 Uhr) ist naheliegend, dass eine Arabisch-Übersetzung nicht mehr sofort zur Verfügung stand und mit der Einvernahme zwecks Beizug eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin ohnehin bis zum Folgetag zugewartet werden musste (vgl. Einvernahme vom 23. September 2018, -- 11 of 53 --

12.44 Uhr, Urk. D5/7). Insgesamt ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte zwar alkoholisiert, jedoch durchaus noch in der Lage gewesen ist, Entscheidungen zu treffen und danach zu handeln, womit – dies sei an dieser Stelle bereits vorweggenommen – keine vollumfängliche Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB, welche erst ab einer Blutalkoholkonzentration von

3 Gewichtspromille vermutet wird (dazu BGE 122 IV 49 E. 1b), vorlag. Entsprechend wusste der Beschuldigte auch, dass er die Arbeit der Polizisten mit seiner Gegenwehr behindern würde, worauf sein Verhalten denn auch abzielte. Zugunsten des Beschuldigten ist aufgrund der Beweislage aber immerhin von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit auszugehen.

2.5. Im Ergebnis erweist sich der Anklagesachverhalt zu Dossier 5 mithin ebenfalls als erstellt. Die verminderte Schuldfähigkeit wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.

3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Zürich (Dossier 7)

3.1. Ferner wird dem Beschuldigten unter Dossier 7 in zwei separaten Anklageabschnitten (Urk. 19 S. 6 und S. 7) zusammengefasst vorgeworfen, am 8. Oktober 2019 im Gefängnis Zürich vor dem Verbringen in den Gefangenentransporter durch Fuchteln mit den Armen, lautes Schreien und Losreissen versucht zu haben, sich der Fesselung durch die im Auftrag der Kantonspolizei Zürich tätige Sicherheitsassistentin D._____ (Privatklägerin 2) zu entziehen und sodann – als er mit vereinten Kräften mehrerer Sicherheitsbeamter schliesslich doch in den Gefangenentransporter habe verbracht werden können – durch das dortige Gitter in Richtung des Sicherheitsassistenten E._____ gespuckt und diesen im Gesicht getroffen zu haben. Dies alles habe der Beschuldigte getan, um den vorgesehenen Transport auf den Polizeiposten nach Schlieren zu verhindern resp. zu erschweren.

3.2. Der Beschuldigte hat den Vorfall sowohl in der Untersuchung als auch im Rahmen der Hauptverhandlung – in Letzterer unter Verweis auf das Plädoyer seiner Verteidigerin – sachverhaltsmässig anerkannt (Prot. I S. 16 f.; Urk. 41 S. 10 ff.). Der Sachverhalt erweist sich mithin als erstellt.

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4. Rechtswidriger Aufenthalt (Dossiers 9 und 11)

4.1. Dem Beschuldigten wird weiter zum Vorwurf gemacht, sich zwischen 27. August 2019 und 9. Februar 2020 (Dossier 9) sowie zwischen 11. Februar 2020 und 16. Juni 2020 (Dossier 11) in der Schweiz aufgehalten zu haben, obwohl er gemäss mehrfacher Anordnung des Migrationsamts des Kantons Zürich aufgefordert worden war, die Schweiz zu verlassen.

4.2. Dass der Beschuldigte sich in der betreffenden Zeitspanne in der Schweiz aufhielt, ist unbestritten. Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass sein Asylgesuch mit Entscheid vom 29. November 2017 nach erfolgloser Ausschöpfung des Rechtsmittelzugs mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2018 rechtskräftig abgewiesen und er aus der Schweiz weggewiesen wurde (Urk. D11/5 f.). Vor diesem Hintergrund wurde der Beschuldigte am 25. September 2018 zwischenzeitlich in Ausschaffungshaft genommen, aus welcher er am 26. August 2019 entlassen und gemäss damaliger Entlassungsanordnung des Migrationsamts des Kantons Zürich erneut angewiesen wurde, die Schweiz nach der Haftentlassung unverzüglich zu verlassen (Urk. D9/4), was der Beschuldigte jedoch nicht tat. Als er nach dem hiervor erstellten geringfügigen Diebstahl in F._____ (Dossier 10) am 9. Februar 2020 erneut kurzeitig in Polizeihaft weilte, wurde er sodann mit Entlassungsanordnung des Migrationsamts ein weiteres Mal aufgefordert, die Schweiz schnellstmöglich selbständig zu verlassen (Urk. D11/8). Dennoch hielt sich der Beschuldigte weiterhin in der Schweiz auf.

4.3. Der Sachverhalt betreffend die Dossiers 9 und 11 erweist sich mithin anklagegemäss als erstellt. Rechtliche Würdigung IV.

1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Urdorf (Dossier 5)

1.1. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt,

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hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Die Vorinstanz hat bereits rechtliche Ausführungen zum Tatbestand gemacht, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 36 f.). Ergänzend ist anzufügen, dass eine Hinderung einer Amtshandlung nicht erst dann vorliegt, wenn diese dadurch massgeblich verzögert oder gar verhindert wird, sondern bereits dann, wenn sie derart beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2).

1.2. Indem der Beschuldigte, als er von den beiden Polizeibeamten B._____ (Privatkläger 1) und C._____ nach erfolgter Verhaftung zum Einsatzfahrzeug begleitet wurde, auf der Treppe mit dem Oberkörper und seinem Kopf gegen ihren Oberkörper stiess und überdies mit den Füssen nach ihren Beinen trat, hat er bewusst versucht, die laufende Amtshandlung in Form der vorläufigen Festnahme zwecks Personenkontrolle zu behindern oder gar zu verhindern. Damit hat der Beschuldigte bewirkt, dass die Festnahme und Personenkontrolle erschwert bzw. verzögert wurde und jedenfalls nicht reibungslos ablaufen konnte, was er mit seinem Verhalten gerade erreichen wollte. Wie sich aus dem Polizeirapport ergibt, mussten aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten gar weitere Polizeifunktionäre sowie ein Gefangenentransportbus aufgeboten werden (Urk. D5/1 S. 4). Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist nach dem Gesagten erfüllt.

1.3. Vom Tatbestand erfasst wird sodann auch sein Spucken in die Gesichter der beiden Polizeibeamten. Der Begriff des tätlichen Angriffs nach Art. 285 Ziff. 1 StGB umfasst nach der Rechtsprechung auch Tätlichkeiten. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer körperlichen Aggression, die zumindest im Sinne von Art. 126 StGB als tatbestandsmässig zu qualifizieren ist. Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen sind für eine Tätlichkeit nicht vorausgesetzt. Eine Tätlichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein. Das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Wer einer anderen Person ins Gesicht spuckt, erfüllt das objektive Tatbestandsmerk-- 14 of 53 -mal der Tätlichkeit. Das Anspucken einer Person, insbesondere in deren Gesicht, stellt eine auf den Körper gerichtete Aggression dar, die massiven Ekel hervorruft. Das Spucken ins Gesicht eines anderen Menschen bewirkt eine zumindest vorübergehende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers. Es handelt sich weder um eine übliche noch um eine gesellschaftlich geduldete physische Einwirkung auf einen anderen Menschen. Vielmehr überschreitet der Spuckende das Mass an gesellschaftlich Toleriertem bei weitem. Das Spucken ins Gesicht ist als besonders ekelerregend zu beurteilen und ist dazu geeignet, beim Bespuckten ein deutliches Missbehagen zu verursachen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018, E. 1.1 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Beschuldigte hat mithin einen tätlichen Angriff im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB begangen, indem er dem Privatkläger 1 sowie dem Polizisten C._____ während der Ausübung der besagten Amtshandlung ins Gesicht gespuckt hat, was er – wie bereits dargelegt (oben E. III.2.3.) – denn auch beabsichtigte. Damit erfüllt auch das zweimalige Spucken gegen die beiden Polizisten den Tatbestand, wobei davon auszugehen ist, dass das erst im fortgeschrittenen Stadium der Festnahme bzw. Personenkontrolle erfolgte Bespucken als Handlungseinheit mit seinen vorherigen Angriffen auf die Beamten zu betrachten ist und entsprechend auch ein einheitlicher (einfacher) Schuldspruch zu ergehen hat.

1.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen – wie bereits dargelegt (oben E. III.2.4.) – keine vor. Entsprechend ist der Beschuldigte hinsichtlich Dossier 5 der Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Zürich (Dossier 7)

2.1. Die Vorinstanz behandelt die in der Anklageschrift wiederum in zwei separaten Abschnitten aufgeführten Vorwürfe betreffend Widerstand gegen die Fesselung und Verladen in den Gefangenentransporter durch die polizeiliche Sicherheitsassistentin D._____ (Privatklägerin 2; Anklageschrift S. 5 f.) und das Bespucken des polizeilichen Sicherheitsassistenten E._____ (Anklageschrift S. 6) als Handlungseinheit und entsprechend gemeinsam unter dem Tatbestand von -- 15 of 53 -Art. 285 Ziff. 1 StGB (Urk. 54 S. 42). Dies erweist sich als sachgerecht: Der Beschuldigte versuchte mit seinem Verhalten zu ver- bzw. zumindest zu behindern, dass der Verlad mit dem Gefangenentransporter vom provisorischen Polizeigefängnis Zürich auf den Polizeiposten … stattfinden kann, wozu er sich verschiedener Mittel – neben körperlichem und verbalem Widerstand (Fuchteln mit den Armen, Losreissen, lautes Schreien) auch des Spuckens – bediente. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sämtliche Handlungen des Beschuldigten auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhten. Entsprechend ist wiederum von einer Handlungseinheit auszugehen. Wenn die Verteidigung diesbezüglich einwendet, die Vorinstanz habe offengelassen, ob das dem Beschuldigten zur Last gelegte Spucken gegenüber E._____ den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfülle, weshalb in Nachachtung des Verschlechterungsverbots vor Berufungsinstanz diesbezüglich kein Schuldspruch mehr ergehen dürfe (Urk. 80 S. 7 f.), erweist sich dieses Vorbringen als haltlos. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich vielmehr klar, dass diese das fragliche Spucken des Beschuldigten im Rahmen der soeben beschrieben Handlungseinheit erfasst, den Tatbestand als erfüllt betrachtet und den Beschuldigten auch dafür entsprechend schuldig gesprochen und bestraft hat (Urk. 54 S. 43 f. und S. 63 f.). Zu den weiteren Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte habe nicht gezielt gegen E._____ gespuckt, sondern habe wohl eher D._____ (Privatklägerin 2) treffen wollen, hat die Vorinstanz überdies festgehalten, dass dies insoweit offenbleiben könne, als selbst diese Sachverhaltsversion unter denselben Tatbestand fallen würde, welcher hinsichtlich der Privatklägerin 2 aufgrund des zuvor geleisteten körperlichen Widerstands des Beschuldigten ohnehin bereits erfüllt ist (vgl. Urk. 54 S. 44; zum subjektiven Tatbestand vgl. sodann nachfolgend E. IV.2.3.3.).

2.2. Die vorinstanzliche rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten erweist sich ferner ebenfalls als zutreffend. Der massive körperliche Widerstand des Beschuldigten gegen die Fesselung durch die polizeiliche Sicherheitsassistentin D._____ (Privatklägerin 2), welcher erst mit vereinten Kräften von mehreren Sicherheitsdienstbeamten unter Kontrolle gebracht und die Fesselung schliesslich doch noch vollzogen werden konnte, erfüllt klar den Tatbestand von -- 16 of 53 -Art. 285 Ziff. 1 StGB. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann entsprechend verwiesen werden (Urk. 54 S. 42 f.). Soweit die Verteidigung einwendet, der Tatbestand könne mit Blick auf das Spucken gegen den anderen polizeilichen Sicherheitsassistenten E._____ bereits deshalb nicht erfüllt sein, weil dieser zum fraglichen Zeitpunkt gar keine Amtshandlung mehr vollzogen habe bzw. diese bereits beendet gewesen sei (Urk. 41 S. 11 f.), ist sie damit nicht zu hören. Entgegen der Verteidigung dauerte die Amtshandlung, die vorliegend von mehreren Sicherheitsdienstbeamten der Kantonspolizei Zürich – neben der Privatklägerin 2 mitunter auch vom Geschädigten E._____ – gemeinsam vollzogen wurde, nach der Fesselung weiter an, musste der Beschuldigte doch in den Gefangenentransporter verladen und schliesslich auf den Polizeiposten … transportiert werden. Unmittelbar nach dem Verladen in den vergitterten Innenbereich des Transporters, aber noch vor dem Schliessen der Aussentüre erfolgte das Spucken des Beschuldigten gegen den daran beteiligten Polizeifunktionär E._____. Der Verladevorgang war entsprechend noch nicht abgeschlossen bzw. die Transportbereitschaft noch nicht vollständig hergestellt. Die Tathandlung des Beschuldigten war also durchaus darauf ausgerichtet, mit den ihm nach der Fesselung bzw. dem Verladen in das Fahrzeug noch verbleibenden Mitteln (Spucken) den Transport und damit die noch andauernde Amtshandlung zu verhindern, zu verzögern oder zumindest zu behindern. Dass derartiges Verhalten den objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt, wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung bereits erläutert (oben E. IV.1.3.).

2.3. Der Beschuldigte gab als Begründung für sein renitentes Verhalten an, er habe Schmerzen in der Schulter gehabt, nachdem er zweimal dort operiert worden sei. Als seine Hände durch die Privatklägerin 2 arretiert worden seien, habe er starke Schmerzen verspürt, weshalb er etwas dagegen habe unternehmen müssen. Darauf sei er von vier Beamten attackiert, zu Boden geworfen und auch mit Füssen attackiert worden (Urk. D7/3 S. 1 ff.; Urk. HD 2/2 S. 11). Die Verteidigung macht gestützt auf diesen Standpunkt einen rechtfertigenden Notstand im Sinne von Art. 17 StGB geltend. Der Beschuldigte sei berechtigt gewesen, in an-- 17 of 53 -gemessener Art und Weise darauf aufmerksam zu machen, dass er diese Art der Fesselung (Hände auf dem Rücken) nicht wolle (Urk. 41 S. 11; Urk. 80 S. 7 f.).

2.3.1. Die Vorinstanz stuft die Behauptung des Beschuldigten, sich aufgrund von grossen Schmerzen dazu gezwungen gesehen zu haben, sich gegen die Fesselung der Hände hinter dem Rücken zur Wehr zu setzen, als Schutzbehauptung (Urk. 54 S. 43). Tatsächlich sind in den Akten – abgesehen von den soeben zitierten Aussagen des Beschuldigten selber – keinerlei Hinweise zu finden, dass der Beschuldigte tatsächlich an derart erheblichen Schmerzen gelitten hätte, dass eine Fesselung mit Handschellen hinter dem Rücken, mithin mit einer gängigen Arretierungsmethode, aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten gewesen wäre. So sind hinsichtlich der zahlreichen Verhaftungen – immerhin nicht weniger als sieben zwischen Mai 2018 und Juni 2020 (vgl. Anklageschrift Urk. 19 S. 1 sowie jeweilige Haftakten) – keine Hinweise auf eine Einschränkung der Bewegungsfähigkeit der Schultern des Beschuldigten ersichtlich, die einer Fesselung mit Handschellen auf dem Rücken entgegengestanden hätten, und waren auch nie ein Thema. Insofern ist bezeichnend, dass der Beschuldigte – wie die Vorinstanz bereits hervorhob – denn auch inkonsistente Aussagen darüber macht, was bzw. wo er Schmerzen gehabt habe, erwähnt er doch einmal die Schultern und ein anderes Mal die Handgelenke (vgl. Urk. 54 S. 43). Die Privatklägerin 2, welche zunächst alleine versuchte, den Beschuldigten zu fesseln und transportbereit zu machen, gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte, sofort nachdem sie ihm erklärt habe, ihn transportieren zu müssen, begonnen habe, laut herumzuschreien. Sie habe nicht verstanden, was das Problem des Beschuldigten gewesen sei. Aufgrund seines dauernden und lauten Geschreis habe sie jedoch nicht, auch nicht mit Händen und Füssen, mit ihm kommunizieren können. Der Beschuldigte habe überhaupt nicht zugehört. Er habe gar nicht erst versucht, ihre Erklärungen bzw. ihre Fragen zu verstehen, sondern sogleich begonnen zu toben. Nach mehrmaligem Versuch, mit ihm zu kommunizieren, habe sie dann die erste Hand gefesselt, worauf er vollständig ausgerastet sei und sich habe losreissen wollen (Urk. D7/4/4 S. 3 f. und S. 6 f.). Auf entsprechende Ergänzungsfragen der Verteidigung erklärte die Privatklägerin 2 weiter, von angeblichen Schmerzen an der Schulter nichts gewusst zu haben, jedoch habe der Beschuldigte etwas Derarti-- 18 of 53 -ges auch nicht angezeigt (Urk. D7/4/4 S. 8). Auch die hernach zur Hilfe geeilte Polizistin G._____ gab an, der Beschuldigte habe nicht "Aua" oder dergleichen geäussert (Urk. D7/4/3 S. 7). Genauso wenig hat der ebenfalls kurze Zeit später hinzugekommene Geschädigte E._____ etwas in diese Richtung beobachtet (Urk. D7/4/2 S. 7). Hätte der Beschuldigte tatsächlich an derart grossen Schmerzen gelitten, ist nicht nachvollziehbar, dass er sich dennoch derart stark körperlich zu Wehr gesetzt hat, zwang er die Beamten aufgrund seines renitenten Verhaltens doch gerade zu einem deutlich höheren Mass an (berechtigtem) körperlichem Zwang, um ihn überhaupt unter Kontrolle zu behalten. Insgesamt betrachtet bestehen mit der Vorinstanz mithin keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte aufgrund grosser Schmerzen an der Schulter überhaupt einen Anlass gehabt hätte, sich gegen die von der Privatklägerin 2 beabsichtigte Fesselung zu wehren. Und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätten dem Beschuldigten mildere Mittel zur Verfügung gestanden, um auf allfällige Schmerzen aufmerksam zu machen, zumal die Privatklägerin 2 – wie sie in ihren Aussagen glaubhaft darlegte – zunächst mehrfach versucht hatte, mit dem Beschuldigten in geeigneter Weise zu kommunizieren.

2.3.2. An diesem Ergebnis vermögen auch die Rötungen und Schwellungen, die der Beschuldigte anlässlich der nach dem Vorfall durchgeführten Einvernahme auf dem Polizeiposten Schlieren aufwies und die auf Verlangen der Verteidigung fotografiert und zu den Akten genommen wurden (vgl. Fotos Urk. D7/5; Urk. D7/3 S. 3), nichts zu ändern. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine Fesselung der Hände hinter dem Rücken für den Betroffenen zwar durchaus als unangenehm empfunden werden mag, aber ohne weiteres aushaltbar ist, insbesondere solange die eigenen Bewegungen auf das Minimum beschränkt und vor allem keine Gegenwehr geleistet wird, kann doch gerade Letzteres zu Rötungen, Schwellungen und Schürfungen an den Handgelenken führen, wie sie der Beschuldigte aufwies. Diese hat sich der Beschuldigte nach dem Gesagten jedoch aufgrund seines unnötig renitenten Verhaltens selber zuzuschreiben, weshalb er daraus nichts für sich ableiten kann.

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2.3.3. Im Übrigen, insbesondere was den ebenfalls erfüllten subjektiven Tatbestand angeht, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 44). Der Beschuldigte handelte sowohl hinsichtlich seines körperlichen und verbalen Widerstands als auch hinsichtlich des Spuckens gegen den polizeilichen Sicherheitsdienstmitarbeiter E._____ vorsätzlich und erfüllte damit auch den subjektiven Tatbestand. Ob der Beschuldigte mit seiner Spucke tatsächlich Letzteren treffen wollte oder eigentlich lieber die Privatklägerin 2 getroffen hätte, wie die Verteidigung einwendet (Urk. 80 S. 7), spielt diesbezüglich keine entscheidende Rolle. Indem der Beschuldigte durch die Gittertüre in Richtung der dortigen Sicherheitsbeamten spuckte, nahm er – selbst wenn er tatsächlich eigentlich die Privatklägerin 2 hätte treffen wollen – nicht nur in Kauf, zusätzlich oder stattdessen einen anderen oder mehrere Sicherheitsbeamten zu treffen, welche bei seiner Verbringung in den Gefangenentransporter mithalfen und sich im Türbereich des Letzteren aufhielten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten letztlich egal war, welchen oder wie viele dieser Sicherheitsbeamte er mit seiner Spuckattacke treffen würde. Damit zielt auch dieses Vorbringen der Verteidigung ins Leere.

2.4. Im Ergebnis hat der Beschuldigte durch das ihm unter den Anklagesachverhalten zu Dossier 7 (erster und zweiter Teil) zur Last gelegte Verhalten als Tateinheit den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigung- oder Schuldausschlussgründe liegen wie dargelegt keine vor, weshalb der Beschuldigte in diesem Sinne schuldig zu sprechen und zu bestrafen ist.

3. Hausfriedensbruch (Dossier 8)

3.1. Der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs wurde von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung wie erwähnt anerkannt und die ursprüngliche Berufung mithin insoweit eingeschränkt. Die Verteidigung bringt allerdings vor, dass es sich bei dieser Tat um ein Bagatelldelikt handelt, weshalb gestützt auf Art. 52 StGB aufgrund geringfügiger Schuld und Tatfolgen von einer Bestrafung abzusehen sei (Urk. 41 S. 13; Urk. 80 S. 9 f.).

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3.2. Voraussetzung für die Strafbefreiung ist ein vom Verschulden wie von den Tatfolgen her unerhebliches Verhalten des Täters. Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Bei der Würdigung des Verschuldens sind sämtliche relevanten Strafzumessungskomponenten mit Einschluss der Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 135 IV 130 E. 5).

3.3. Dass bei der vorliegenden Tat in Anbetracht dessen, dass sich der Beschuldigte lediglich kurzzeitig im den Räumlichkeiten der Geschädigten H._____ AG aufhielt, die Tatfolgen als gering eingestuft werden können, kann durchaus anerkannt werden, zumal es sich nicht um eine Privatwohnung, sondern um Büroräumlichkeiten handelte. Nicht unbeachtlich ist jedoch, dass der Beschuldigte, der zunächst bei einem Mitarbeiter der Geschädigten, I._____, um Erlaubnis gefragt hatte, die Bürotoilette benutzen zu können, und von diesem freundlich aber bestimmt abgewiesen worden war, ein Nein schlichtweg nicht akzeptieren wollte und sich stattdessen mit Hilfe seines Begleiters J._____ über ein aufgedrücktes Fenster dennoch Zugang zur Liegenschaft verschaffte. Dass er mit seiner Tat lediglich das Motiv verfolgte, seine Notdurft auf einer Toilette verrichten zu können, erscheint für sich allein sicher nicht als besonders verwerfliches Tatmotiv. Umgekehrt erscheint allerdings als bedenklich, dass der Beschuldigte bereits für eine derartige Kleinigkeit bereit ist, das Hausrecht eines Dritten zu verletzen. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte betreffend Hausfriedensbruch bereits einschlägig vorbestraft ist (Urk. 74: Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich vom 23. November 2018). Dass der vorliegenden Tat jedes Strafbedürfnis offensichtlich fehlen würde, kann im Lichte des Gesagten mithin nicht angenommen werden. Entsprechend ist der Beschuldigte auch für diese Tat angemessen -- 21 of 53 -zu sanktionieren, wobei dem geringen Tatverschulden im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen sein wird.

4. Rechtswidriger Aufenthalt (Dossiers 9 und 11)

4.1. Dass der Beschuldigte dadurch, dass er sich in den beiden anklagegegenständlichen Zeitperioden zwischen 27. August 2019 und 9. Februar 2020 (Dossier 9) sowie zwischen 11. Februar 2020 und 16. Juni 2020 (Dossier 11) in der Schweiz aufhielt, obwohl er das Land gemäss mehrfacher Anordnung des Migrationsamts des Kantons Zürich hätte verlassen müssen, den Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG grundsätzlich erfüllt, liegt auf der Hand.

4.2. Zu prüfen ist allerdings – wie die Verteidigung einwendet –, ob es dem Beschuldigten objektiv auch möglich war, in dieser Zeitspanne die Schweiz zu verlassen, andernfalls ihm seine Nichtausreise nicht vorwerfbar wäre. Einig sind sich Verteidigung, Staatsanwaltshaft und Vorinstanz hinsichtlich Letzterem zumindest mit Blick auf die letzten Phase der anklagegegenständlichen Zeitperiode, nachdem der Lockdown infolge der Covid-19-Pandemie und die damit zusammenhängenden Grenzschliessungen eine Ausreise ab 17. März 2020 bis zum Ende der ihm vorgeworfenen Deliktsperiode objektiv verunmöglicht hatten. Entsprechend wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz für diese Zeitspanne freigesprochen, wobei es bereits mit Blick auf das strafprozessuale Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bleiben hat.

4.3. Hinsichtlich der verbleibenden Deliktsperiode argumentiert die Verteidigung, dem Beschuldigten sei eine Ausreise objektiv unmöglich gewesen, da einerseits in seinem Heimatstaat Libyen Bürgerkrieg geherrscht habe, und der Beschuldigte, der auch die marokkanische Staatsbürgerschaft inne habe, andererseits auch nicht nach Marokko habe ausreisen können, nachdem ihm dafür die nötigen Ausweispapiere gefehlt hätten und solche auch nicht zu beschaffen gewesen seien (Urk. 41 S. 14 f.; Urk. 80 S. 10 f.).

4.4. Wie im angefochtenen Urteil von der Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt, entfällt die Vorwerfbarkeit des rechtswidrigen Aufenthalts nur dann, wenn ei-

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ne objektive Unmöglichkeit der Ausreise vorliegt, die ausserhalb der Einflussmöglichkeiten des zur Mitwirkung verpflichteten, rechtskräftig weggewiesenen Ausländers liegt. Kommt die Ausreise dagegen deshalb nicht zustande, weil die ausländische Person die Schweiz nicht verlassen will und die rechtmässige Rückkehr bzw. legale Ausreise aus der Schweiz vereitelt, etwa indem sie sich keine entsprechenden Papiere beschafft oder den Behörden die Mithilfe versagt, um dies zu ermöglichen, bleibt die Strafbarkeit nach Art. 115 AIG bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1055/2017 vom 9. November 2017, E. 2.3.1; vgl. auch BGE 130 II 56 E. 4.1.3.).

4.5. Die Vorinstanz kam in ihrer Würdigung des Weiteren zum Schluss, dass keine objektive Unmöglichkeit der Ausreise vorlag (Urk. 54 S. 49 ff.). Tatsächlich erweisen sich die Angaben des Beschuldigten über seine angeblichen Bemühungen, sich Reisedokumente zu beschaffen, als wenig glaubhaft. Sie zeichnen sich – wie letztlich die meisten seiner Aussagen im Zusammenhang mit seiner Immigration – vorwiegend durch pauschale Angaben, Ungenauigkeiten und Widersprüche aus. So gab er teilweise an, sowohl über die libysche als auch über die marokkanische Staatsangehörigkeit zu verfügen und beide Pässe zu haben, wobei er in den beiden Ländern jeweils unterschiedliche Namen habe (A._____ in Libyen und K._____ in Marokko; Urk. HD 2/1 S. 2; vgl. auch Prot. I S. 27). Bei anderer Gelegenheit gab er dann wieder an, keinen marokkanischen Pass zu haben (Prot. I S. 22 f.), obwohl er mit einem solchen von Griechenland her kommend in Finnland eingereist war und dort so registriert wurde, was sich auch so aus den Migrationsakten ergibt (vgl. Kopie des marokkanischen Reisepasses, Urk. 5/5 S. 152 ff.). Darauf angesprochen behauptete der Beschuldigte dann, dies sei ein gefälschter Pass bzw. ein echter gewesen, bei dem er einfach das Foto gegen seines ausgetauscht habe (Prot. I S. 23). Weiter war der Beschuldigte nicht in der Lage, konkrete Angaben zu seinen angeblichen Bemühungen zur Papierbeschaffung zu machen. So habe er zwar in die libysche Botschaft gehen wollen, die sei aber geschlossen gewesen, "da sie dort Probleme hätten". Auf dem marokkanischen Konsulat sei er ebenfalls gewesen, wo man ihn aber umgehend weggeschickt habe, mit der Begründung, er stamme nicht aus Marokko, sondern sei ein Terrorist aus Algerien (Prot. I S. 22). In der polizeilichen Einvernahme vom -- 23 of 53 -17. Juni 2020 gab der Beschuldigte ferner an, seine zahlreichen Gefängnisaufenthalte und die Corona-Krise seien schuld daran, dass er sich nicht weiter habe um seine Papiere kümmern können (Urk. D11/2 S. 2). Ohnehin wolle er sich angesichts von Schmerzen aber zuerst in der Schweiz einer Operation an der Hüfte unterziehen. Danach werde er sich dann um seine Ausreise bemühen. Er habe aber für den Eingriff keinen Termin bekommen (Urk. D11/2 S. 2; Urk. D11/3 S. 2). Weiter gab der Beschuldigte mehrfach an, nicht nach Libyen zurückkehren zu wollen, weil er sich dort infolge des Bürgerkriegs bedroht fühle. Dennoch zog er bei anderer Gelegenheit als Möglichkeit in Betracht, mit der Hilfe eines Freundes aus Tunesien über die Grenze nach Libyen zu gelangen, um dort seine Papiere zu beantragen, mit welchen er sich dann auch gegenüber der marokkanischen Botschaft ausweisen könnte, um wieder einen marokkanischen Pass zu erhalten, wäre er doch bereit, nach Marokko auszureisen, wofür er aber Papiere bzw. ein Identitätsnachweis irgendeiner Art benötige (Urk. D11/2 S. 2 f.). Weshalb der Beschuldigte nicht von der Schweiz aus über die libysche Vertretung seine libyschen Papiere beantragen konnte, bleibt dagegen – wie so vieles – im Dunkeln und ist nicht nachvollziehbar. Auch seine pauschale Behauptung, dass man auf der libyschen Landesvertretung schlichtweg nicht mit ihm reden wolle und ihm die Türe vor der Nase zugeschlagen habe, wirkt jedenfalls wenig überzeugend, genauso wie seine Aussage, dass die marokkanischen Behörden ihn ohne weiteres als algerischen Terroristen abstempeln würden, weil er einmal zwischenzeitlich in Algerien gelebt habe. Es scheint vielmehr auf der Hand zu liegen, dass der Beschuldigte bei der Papierbeschaffung seinerzeit bewusst keine Anstrengungen unternommen hat, weil er damals gar nicht wirklich gewillt war, die Schweiz zu verlassen. Wie den Akten des Migrationsamts entnommen werden kann, gab der Beschuldigte anlässlich der Anhörung zum Antrag auf Ausschaffungshaft vom 28. Oktober 2021 denn auch unmissverständlich zu verstehen, dass er die Schweiz nicht verlassen wolle und diese auch nicht (freiwillig) verlassen werde (beigezogene elektronisch übermittelte Migrationsakten [als PDF-Datei]; vgl. Urk. 75, nachfolgend "Migrationsakten", pag. 973 f.). Weiter führte er auf Nachfrage nach seinen konkreten Bemühungen zur Papierbeschaffung und Ausreise nach Marokko aus, dass wenn er bei der marokkanischen Botschaft Ausweispa-- 24 of 53 -piere beschaffen würde, die Behörden ihn ausschaffen würden. Er wolle aber nicht nach Marokko zurückkehren (Migrationsakten, pag. 976).

4.6. Wie die Vorinstanz zu Recht konstatierte, beschränkt sich der "Nachweis" der Bemühungen des Beschuldigten, sich die nötigen Papiere zu beschaffen und aus der Schweiz auszureisen, somit auf seine eigenen wie dargelegt pauschalen und letztlich unglaubhaften Aussagen. Auch mit der im Recht liegenden Anfrage seiner Rechtsvertreterin bei der marokkanischen Botschaft, welche mit einer allgemeinen Auskunft beantwortet wurde, dass nur eine marokkanische Mutter für ihre Kinder die marokkanische Staatsbürgerschaft beantragen könne, wenn gewisse Nachweise erbracht würden, lässt nicht darauf schliessen, dass die Beschaffung marokkanischer Reisepapiere für den Beschuldigten unmöglich sei. So bestehen bereits gewisse Fragezeichen hinsichtlich der Ausgangslage, von der die Anfrage ausgeht, nachdem in dieser festgehalten wird, dass die Mutter des Beschuldigten – deren Namen in der Anfrage allerdings nicht erwähnt wird – marokkanische Staatsbürgerin sei. Der Beschuldigte selbst äusserte sich in der Vergangenheit jedoch bezüglich seiner Eltern widersprüchlich und gab teilweise auch schon an, sein Vater sei Marokkaner, während seine Mutter Libyerin sei (Urk. D11/2 S. 3; Urk. HD 2/1 S. 2). Zudem wird in der Anfrage keinen Bezug darauf genommen, dass der betreffende Elternteil angeblich schon verstorben sein soll (wobei auch hierzu widersprüchliche Aussagen des Beschuldigten vorliegen; vgl. Asylentscheid Urk. D11/5 S. 4), womit die Auskunft der Botschaft, inwiefern die Mutter des Beschuldigten tätig werden müsse, um ihm zu Papieren zu verhelfen, bereits deshalb nicht aussagekräftig ist. Ohnehin bezieht sich die allgemeine Auskunft der Botschaft zudem offensichtlich auf eine andere Ausgangslage, nämlich auf den Fall, bei dem ein Schweizer Bürger zusätzlich das marokkanische Bürgerrecht neu erwerben will (vgl. E-Mails S. 1 und S. 2 im Anhang 2 zu Urk. 41). Wie bereits dargelegt, gibt der Beschuldigte allerdings selber an, bereits über die marokkanische Staatsbürgerschaft zu verfügen. Sodann verfügte er – wie erwähnt (vgl. hiervor) – zumindest bei seiner Immigration nach Europa auch über einen marokkanischen Pass. Entsprechend wurde er – wohlgemerkt nicht aufgrund seiner eigenen Bemühungen, sondern aufgrund der Anstrengungen der Migrationsbehörden – denn auch von der marokkanischen Botschaft im Schreiben -- 25 of 53 -vom 30. Juni 2021 an das Staatsekretariat für Migration (SEM) als Staatsangehöriger von Marokko identifiziert und ihm ein entsprechendes "Laisser-Passer" ausgestellt, wodurch die zwangsweise Ausschaffung des Beschuldigten in sein Heimatland Marokko schliesslich ermöglicht wurde (Migrationsakten, insbesondere pag. 884 und pag. 932).

4.7. Zusammenfassend sind mit der Vorinstanz keine eigenständigen und ernsthaften Bemühungen des Beschuldigten zu erkennen, sich die notwendigen Papiere zu beschaffen und aus der Schweiz auszureisen. Es ist entsprechend nicht erstellt, dass es dem Beschuldigten im noch zur Beurteilung stehenden Zeitraum (27. August 2019 bis 9. Februar 2020 und 11. Februar 2020 bis 16. März 2020) trotz seiner Mitwirkung aufgrund äusserer Umstände nicht möglich gewesen wäre, aus der Schweiz auszureisen. Einzig für die kurzen Phasen dieses Zeitraums, in welchen sich der Beschuldigte in Haft befand – mithin am 8. und 9. Oktober 2019 sowie am 9. und 10. Februar 2020 – ist ihm sein Verhalten nicht anzulasten. Schliesslich ist nicht zuletzt mit Blick auf die Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschuldigte auf dem Landweg nicht legal in ein Nachbarland der Schweiz habe ausreisen können (Urk. 41 S. 15; Urk. 80 S. 10), auf die weiteren zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 115 Abs. 2 AIG zu verweisen, wonach auch diese Norm, welche die illegale Ausreise aus der Schweiz unter Strafe stellt, keine Rechtsgrundlage bietet, um rechtmässig im Land zu bleiben (Urk. 54 S. 49). Der Beschuldigte ist für die genannte Zeitspanne entsprechend des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig zu sprechen.

4.8. Mit Blick auf die entsprechenden Vorbehalte der Verteidigung (Urk. 80 S. 10 f.) ist abschliessend festzuhalten, dass diesem Schuldspruch auch die EU-Rückführungsrichtlinie nicht entgegensteht. Diese ist nur dann anwendbar, wenn der Täter ausschliesslich wegen rechtswidrigen Aufenthalts belangt wird. Denn nur dann besteht die von der Richtlinie zu begegnende Gefahr, dass ein Mitgliedstaat den illegal im Land weilenden Ausländer durch Ausübung von strafrechtlichem Druck zum Ausweichen ins umliegende Ausland zu bewegen versucht, statt ihn in den Heimatstaat auszuschaffen. Dementsprechend hat das Bundesgericht -- 26 of 53 -die Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie in Fällen, bei denen die beschuldigte Person neben der Erfüllung des Tatbestands des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG weitere Straftaten in- und ausserhalb des ausländerrechtlichen Bereichs begangen hat, wiederholt verneint (BGE 143 IV 264 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_196/2012 vom 24. Januar 2012, E. 2.2.1;6B_173/2013 vom 19. August 2013, E. 1.4;6B_320/2013 vom 29. August 2013, E. 3.1;6B_1189/2015 vom 13. Oktober 2016, E. 2.1;6B_931/2016 vom 6. Juni 2017, E. 2.3). Strafzumessung V.

1. Grundsätze der Strafzumessung Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 62 f. und S. 65). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV

55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 132 IV 102 E. 8 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, je mit Hinweisen) und die methodischen Grundsätze betreffend die Bemessung einer Zusatzstrafe (BGE 145 IV 1 E. 1.2; 142 IV 329 E. 1.4; je mit Hinweisen).

2. Strafart, Strafrahmen und Methodik

2.1. Für die vorliegend erfüllten Taten sieht das Gesetz – mit Ausnahme des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 10), wofür zwingend eine Busse auszusprechen ist – als mögliche Sanktionsart sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe vor. Ein Blick auf den Strafregisterauszug zeigt, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist. Die zeitlich älteste Vorstrafe geht auf einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. November 2017 zurück, mit welchem der Beschuldigte wegen Drohung zu 90 Tagessätzen Geldstrafe sowie Fr. 500.– Busse -- 27 of 53 -verurteilt wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug wurde er sodann am 17. September 2018 wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und Hinderung einer Amtshandlung zu 30 Tagen Freiheitsstrafe und 10 Tagessätzen Geldstrafe unbedingt verurteilt. Ferner bestrafte das Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich den Beschuldigten am 23. November 2018 wegen Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu

5 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt (Urk. 74). Mit Blick auf die heute zu beurteilenden Delikte ist der Beschuldigte somit hinsichtlich des rechtswidrigen Aufenthalts (Dossiers 9 und 11), der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (Dossier 9), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossiers 5 und 7), sowie des Hausfriedensbruchs (Dossier 8) einschlägig vorbestraft. Bereits im Rahmen der beiden jüngsten Verurteilungen war der Beschuldigte – nachdem die erste bedingt aufgeschobene Geldstrafe offensichtlich keinen nachhaltigen Eindruck hinterlassen hatte – zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die heute zur Beurteilung stehende erneute Delinquenz zeigt, dass der Beschuldigte sich auch davon nicht abschrecken liess, beging er doch die Delikte gemäss Dossiers 5, 7, 8, 9 und 11 nach diesen beiden Verurteilungen. Vor diesem Hintergrund ist aus spezialpräventiver Sicht nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte sich, nachdem ihn bereits die damaligen Freiheitstrafen nicht von weiterer einschlägiger Delinquenz abzuhalten vermochten, nun noch von der milderen Sanktionsart der Geldstrafe beeindrucken lassen würde. Entsprechend sind für sämtliche heute zu beurteilende Vergehen, mithin auch für jene, die er vor dem Strafbefehl vom 17. September 2018 begangen hat, Freiheitsstrafen auszufällen. Einzig der geringfügige Diebstahl gemäss Dossier 10 ist mit einer für Übertretungen zwingenden Busse zu sanktionieren.

2.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, beging der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Dossiers 1, 2 und 4 vor der Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Zug am 17. September 2018. Zudem beging er zwischen dieser Verteilung und derjenigen des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich vom 23. November 2018 die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte -- 28 of 53 -gemäss Dossier 5. Die verbleibenden neuen Vergehen gemäss Dossiers 5, 7, 8,

9 und 11 beging der Beschuldigte wie gesagt schliesslich nach der letztgenannten Verurteilung. Damit liegt ein Fall von sog. teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor. Nachdem für sämtliche neu zu beurteilenden Vergehen Freiheitsstrafen auszusprechen sind, liegen gegenüber den bereits rechtskräftigen Strafen aus den Entscheiden der Staatsanwaltschaft Zug (30 Tage Freiheitsstrafe) und des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich (5 Monate Freiheitsstrafe) gleichartige Strafen vor. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB ist der Beschuldigte so zu stellen, wie wenn sämtliche begangenen Taten gleichzeitig beurteilt worden wären. Hinsichtlich dieser Taten sind entsprechend in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB jeweils Zusatzstrafen zu den beiden bereits rechtskräftigen Grundstrafen zu bilden. Die Vorinstanz hat sich bereits einlässlich und zutreffend zur Methodik der Gesamt- bzw. Zusatzstrafenbildung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz geäussert (Urk. 54 S. 57 f. und S. 59 ff.), weshalb dies hier nicht wiederholt zu werden braucht.

2.3. Entsprechend ist auch vorliegend für die nach der letzten Verurteilung (Urteil vom 23. November 2018) begangenen neuen Delikte gemäss Dossiers 5, 7, 8,

9 und 11 eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. Dies hat auch die Vorinstanz unter dem Titel "Hypothetische Gesamtstrafe 1" getan (Urk. 54 S. 63 ff.). Für die zwischen dem 17. September 2018 und dem 23. November 2018 bzw. für die vor dem 17. September 2018 begangenen Taten hat die Vorinstanz zwei weitere separate Tatgruppen gebildet ("Hypothetische Gesamtstrafen 2 und 3") und entsprechend zwei separate Zusatzstrafen zu den jeweiligen früheren Entscheiden gebildet. Diese Methodik entspricht der gängigen Praxis und wurde von der Vorinstanz korrekt und sorgfältig umgesetzt. Allerdings ging die Vorinstanz danach methodisch weiter so vor, dass sie für diese drei Tatgruppen die schwerste Tatgruppe bestimmte und hernach die dafür festgesetzte (hypothetische Gesamt-) Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips um die beiden Zusatzstrafen erhöhte (Urk. 54 S. 78 f.). Dieses Vorgehen wurde zwar vereinzelt in der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgeschlagen, worauf die Vorinstanz denn auch hinweist (vgl. Urk. 54 S. 60 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_69/2012 vom 14. September 2012; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts -- 29 of 53 -6B_414/2009 vom 21. Juli 2009, E. 3.4.4.). Nunmehr erscheint diese Methodik allerdings im Widerspruch zur jüngeren höchstrichterlichen Praxis zu stehen, gemäss welcher das Bundesgericht am 27. Dezember 2018 im einem als BGE 145 IV 1 in der amtlichen Sammlung publizierten Entscheid im Sinne einer Präzisierung der Rechtsprechung festhielt, dass in Fällen von teilweiser retrospektiver Konkurrenz die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe zu derjenigen für die neuen Taten zu addieren (und nicht erneut zu asperieren) ist. Dass in Fällen wie dem vorliegenden, wo mehrere "Ersturteile", die in die relevante Deliktsperiode fallen, bestehen und entsprechend mehrere Zusatzstrafen zu den jeweiligen rechtskräftigen Urteilen zu bilden sind, etwas anderes gelten müsste, ist nicht ersichtlich. Entsprechend sind in casu die beiden Zusatzstrafen (vollständig) zur hypothetischen Gesamtstrafe für die jüngsten Delikte zu addieren.

3. Gesamtfreiheitsstrafe für Vergehen nach dem 23. November 2018 Hinsichtlich der nach dem Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich vom 23. November 2018 begangenen neuen Vergehen erscheint die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Dossier 7 als die schwerste Tat, weshalb diese als Ausgangspunkt zu nehmen und eine Einsatzstrafe zu bilden ist.

3.1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 7)

3.1.1. Auf der Seite der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte anlässlich eines bevorstehenden Gefangenentransports sowohl verbal als auch körperlich erheblich gegen die Fesselung wehrte, die erst nach dem Eingreifen von drei weiteren polizeilichen Sicherheitsdienstangestellten mit vereinten Kräften vollzogen werden konnte. Durch seine heftige Gegenwehr hat der Beschuldigte mithin die Amtshandlung erheblich gestört, wobei für die involvierten Beamten auch ein gewisses Risiko bestand, dadurch verletzt zu werden. Auch als er schliesslich in den Gefangenentransporter verfrachtet wurde, verhielt er sich weiter unkooperativ, indem er dem Sicherheitsdienstbeamten E._____ ins Gesicht spuckte und damit nicht nur die laufende Amtshandlung weiter störte, -- 30 of 53 -sondern für den Geschädigten – neben dem damit einhergehenden Ekelgefühl – nicht zuletzt auch eine Gefahr der Ansteckung mit Krankheiten schuf, welche einzig durch die von diesem getragenen Brille teilweise vermindert wurde. Trotz seines renitenten Verhaltens konnte die Amtshandlung allerdings letztlich dennoch vollzogen werden, wobei auch keine übermässige Verzögerung resultierte. Das objektive Tatverschulden erweist sich mithin noch als leicht.

3.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, was sich allerdings neutral auswirkt. Sodann bleibt im Dunklen, was sein Motiv für die heftige Gegenwehr gegen die Fesselung war. Die subjektive Tatkomponente vermag das objektive Tatverschulden entsprechend nicht zu relativieren. In Anbetracht des noch leichten Verschuldens erweist sich eine Einsatzstrafe von 4 ½ Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

3.2. Hausfriedensbruch (Dossier 8)

3.2.1. Mit Bezug auf den Hausfriedensbruch ist in objektiver Hinsicht relevant, dass der Beschuldigte vorliegend durch ein Fenster in die Räumlichkeiten der Geschädigten H._____ AG eindrang, dies nachdem ihm bereits zuvor der Einlass verwehrt worden war. Angesichts dessen, dass es sich bei der betreffenden Liegenschaft um Büroräumlichkeiten handelte und der Beschuldigte sich nur kurz darin aufgehalten hat, erweist sich die Rechtsgutverletzung nicht als gravierend. Das objektive Tatverschulden wiegt entsprechend noch leicht.

3.2.2. Auf der Seite der subjektiven Tatkomponente ist zwar von Vorsatz des Beschuldigten auszugehen. Mit Blick auf das Tatmotiv ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte das Hausrecht der Geschädigten nur verletzte, um eine Toilette zu benutzen. Dieses Motiv erweist sich entsprechend zwar nicht als besonders verwerflich, vermag die begangene Rechtsgutsverletzung aber auch mitnichten zu legitimieren.

3.2.3. Die objektive Tatschwere wird entsprechend auch hier nicht relativiert. In Anbetracht des noch leichten Verschuldens erweist sich bei isolierter Betrachtung

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eine Strafe im Bereich von 1 Monat als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um einen halben Monat zu erhöhen.

3.3. Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (Dossier 9)

3.3.1. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, hielt sich der Beschuldigte in F._____ und damit in einiger Entfernung vom zulässigen Rayon des Gemeindegebiets von Urdorf auf.

3.3.2. In subjektiver Hinsicht ist wiederum die vorsätzliche Tatbegehung zu erwähnen, was sich auch hier neutral auswirkt. Zu Recht gewichtet die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschuldigte, obwohl er im Vorfeld dieser Tat bereits mehrfach ausserhalb des Rayons erwischt und entsprechend ermahnt worden war, das Rayon nicht zu verlassen, sich erneut aus diesem entfernte, wobei er diese Verletzung der Eingrenzung gar für weitere kriminelle Aktivitäten nutzte (geringfügiger Diebstahl gemäss Dossier 10). Sein Verhalten zeugt von einer erheblichen Gleichgültigkeit gegenüber den behördlichen Anordnungen und ist entsprechend zu seinen Ungunsten zu gewichten.

3.3.3. Das Tatverschulden erweist sich – in Relation zum relativ weiten Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG – dennoch als noch klar leicht. Isoliert betrachtet erweist sich für diese Tat eine Strafe von

2 Monaten als schuldangemessen. In Nachachtung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 1 Monat zu erhöhen.

3.4. Rechtswidriger Aufenthalt (Dossiers 9 und 11)

3.4.1. In objektiver Hinsicht ist beachtlich, dass der Beschuldigte sich insgesamt rund 6 ½ Monate rechtswidrig in der Schweiz aufhielt, wobei er keine ernsthaften Anstrengungen unternahm, sich die für die Ausreise benötigten Reisedokumente zu beschaffen. Die Dauer des Aufenthalts ist keineswegs gering. Dennoch sind auch deutlich längere Aufenthalte vom Tatbestand erfasst. Das Tatverschulden erweist sich entsprechend noch als knapp leicht.

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3.4.2. In subjektiver Hinsicht ist von Vorsatz auszugehen. Mit der Vorinstanz ist zwar zutreffend, dass sich der Beschuldigte ohne glaubhaften Grund, der in ausländerrechtlicher Hinsicht relevant wäre, der Ausreisepflicht widersetzt hat. Damit hat er aber letztlich nicht mehr getan, als zur Erfüllung des Tatbestands erforderlich ist. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Seite mithin nicht relativiert. Es bleibt bei einem noch knapp leichten Verschulden, wofür bei isolierter Betrachtung – in Anbetracht des Strafrahmens von maximal 1 Jahr gemäss Art. 115 Abs. 1 AIG – auf eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten zu erkennen wäre.

3.4.3. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für das vorliegende Delikt um 2 Monate zu erhöhen.

3.4.4. Damit resultiert für die nach dem 23. November 2018 begangenen Taten eine schuldangemessene (hypothetische) Gesamtstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe.

3.5. Täterkomponente

3.5.1. Hinsichtlich der Lebensgeschichte des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 64). Die persönlichen Verhältnisse haben seit dem erstinstanzlichen Urteil insofern eine Änderung erfahren, als der Beschuldigte am 2. November 2021 zwangsweise nach Marokko ausgeschafft wurde (Urk. 75 pag. 1008). Weder aus der Biografie des Beschuldigten noch aus seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich strafzumessungsrelevante Umstände.

3.5.2. Dass der Beschuldigte bereits mehrfach und mit Blick auf sämtliche hier zu Beurteilung stehenden Taten sodann einschlägig vorbestraft ist, wurde bereits dargelegt (oben E. V.2.1.; vgl. sodann nachfolgend E. VII.1.2.). Diese strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten wirkt sich erheblich straferhöhend aus.

3.5.3. Schliesslich hat die Vorinstanz nach Darlegung der einschlägigen Grundlagen zutreffend erwogen, dass sich, nachdem sich der Beschuldigte nicht reuig und weitestgehend auch nicht geständig zeigte, sich insofern nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 54 S. 65 ff.). Zu Un-- 33 of 53 -recht unberücksichtigt liess die Vorinstanz allerdings, dass der Beschuldigte sämtliche der im vorliegenden Zusammenhang zu beurteilenden Delikte (nach dem 23. November 2018) während laufendem Strafverfahren beging. So wurde als Folge der Missachtung der Eingrenzungsverfügung gemäss Dossier 1 vom 8. Mai 2018 (Dossier 1) die Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eingeleitet. Es folgten weitere Untersuchungseröffnungen nach der Begehung der nachfolgenden Taten (Dossiers 2 bis 5) durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (schliesslich übernommen durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; vgl. Urk. 8/1-2 sowie Urk. 13/1-5). Dennoch delinquierte der Beschuldigte unbeirrt weiter, wodurch sich eine erhebliche Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und Rechtspflege manifestiert, die zusätzlich straferhöhend zu gewichten ist. Für die Vorstrafen und die Delinquenz während laufendem Strafverfahren rechtfertigt sich eine Erhöhung der hypothetischen Gesamtstrafe um 2 ½ Monate.

3.6. Zwischenergebnis Insgesamt ergibt sich für die nach dem Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich vom 23. November 2018 begangenen Vergehen eine vorläufige Gesamtstrafe von 10 ½ Monate Freiheitsstrafe.

4. Zusatzfreiheitsstrafe für Vergehen zwischen dem 17. September 2018 und dem 23. November 2018

4.1. Mit Blick auf die nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 17. September 2018, aber vor dem Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich vom 23. November 2018 begangene Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom 22. September 2018 (Dossier 5) ist eine separate Zusatzstrafe zum letztgenannten Urteil zu bilden. Zunächst ist die schwerste Straftat innerhalb dieser Tatgruppe zu ermitteln, wobei – nachdem der abstrakte Strafrahmen, der sowohl für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als auch für die im Entscheid vom 23. November 2018 abgeurteilte Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reicht – als solche – in Abweichung zur Vorinstanz – die heute neu zu beur-- 34 of 53 -teilende Gewalt und Drohung gegen Beamte vom 22. September 2018 zu gelten hat, wurden doch in diesem Fall gleich zwei Polizeibeamte tätlich angegangen und ins Gesicht gespuckt. Entsprechend ist zunächst für diese Tat eine Einsatzstrafe festzulegen, welche hernach in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist, wobei sich das Ermessen des Zweitgerichts – mithin der hiesigen Kammer – auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe, die unverändert zu bleiben hat, und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe bezieht.

4.1.1. Auf der objektiven Seite ist hinsichtlich der neu zu beurteilenden Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom 22. September 2018 zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach mit dem Oberkörper und Kopf gegen die Oberkörper der beiden Polizisten stiess und mehrfach mit seinen Füssen gegen deren Beine trat. Erschwerend fällt dabei ins Gewicht, dass der Beschuldigte erst mit diesem Verhalten begann, als sich die Polizisten mit dem Beschuldigten auf einer steilen Treppe befanden, weshalb seine heftige Gegenwehr geeignet war, sämtliche Beteiligten auf der Treppe zu Fall zu bringen, was ein erhebliches Verletzungsrisiko mit sich brachte. Immerhin wurde letztlich keiner durch das renitente Verhalten des Beschuldigten verletzt. Hinzu kamen allerdings die beiden Spuckattacken, wobei der Beschuldigte beide Polizisten direkt in Gesicht, insbesondere die Augen traf, was durch den Kontakt des Speichels mit den Schleimhäuten der geschädigten Beamten die Gefahr der Übertragung von Krankheiten mit sich brachte. Letztlich resultierte jedoch auch daraus keine Schädigung der beiden Beamten und es blieb angesichts dieses ekelerregenden Vorgangs "nur" (aber immerhin) bei einer – wenn auch kurzzeitigen – erheblichen Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens. Letztlich vermochte der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Amtshandlung zwar nicht zu verhindern, aber zumindest erheblich zu erschweren. Das objektive Tatverschulden erweist sich – in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe – mit der Vorinstanz als nicht mehr leicht und eine Freiheitsstrafe im Bereich von 5 Monaten als der objektiven Tatschwere angemessen.

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4.1.2. In subjektiver Hinsicht ist ein bestimmtes Motiv für das vorsätzliche Handeln des Beschuldigten nicht feststellbar, was entsprechend neutral zu gewichten ist. Die erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit wirkt sich allerdings massgeblich verschuldensmindernd aus (oben E. III.2.4. f.). Die objektive Tatschwere wird dadurch erheblich relativiert, sodass von 2 Monaten Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe auszugehen ist.

4.1.3. Bei der Täterkomponente kann mit Blick auf die Biografie und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf das bereits Gesagte verwiesen werden (oben E. V.3.5.1.). Beides zeitigt keine Auswirkung auf die Strafzumessung. Zum Zeitpunkt der Begehung dieser Tat wies der Beschuldigte allerdings bereits zwei Vorstrafen auf, wobei eine davon (betr. Hinderung einer Amtshandlung im Rahmen einer Polizeikontrolle; vgl. Beizugsakten Staatsanwaltschaft Zug) sich als zumindest teilweise einschlägig erweist, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Zudem lief bereits seit Mai 2018 eine Strafuntersuchung, was den Beschuldigten indessen nicht davon abhielt, im September 2018 ein weiteres Delikt zu begehen. Die Einsatzstrafe ist entsprechend um 1 Monat auf 3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

4.2. Die Einsatzstrafe von 3 Monaten ist in Nachachtung des Prinzips der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB hinsichtlich der rechtskräftigen Grundstrafe des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich, die auf 5 Monate festgelegt wurde, angemessen zu schärfen, wobei eine Erhöhung um 4 Monate angemessen erscheint. Die hypothetische Gesamtstrafe beläuft sich somit auf

7 Monate Freiheitsstrafe. Nach Abzug der rechtskräftigen Grundstrafe (5 Monate) resultieren demnach 2 Monate Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil vom 23. November 2018.

5. Zusatzfreiheitsstrafe für Vergehen vor dem 17. September 2018

5.1. Nach derselben Methodik ist schliesslich für die heute zu beurteilende mehrfache Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Dossiers 1, 2 und 4 mit der im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 17. September 2018 ausgesprochenen Grundstrafe eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden.

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5.2. Als schwerstes Delikt hat die Vorinstanz die hier zu beurteilende Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Dossier 2 erkannt, was nicht zu beanstanden ist (vgl. Urk. 54 S. 72). Der Strafrahmen beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (Art. 119 Abs. 1 AuG).

5.2.1. Auf der Seite der objektiven Tatschwere lässt sich einzig festhalten, dass der Beschuldigte sich unzulässigerweise in Winterthur und damit in einiger Entfernung vom erlaubten Rayon aufhielt.

5.2.2. In subjektiver Hinsicht liegt Vorsatz vor, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte hielt sich sodann ohne nachvollziehbare Gründe in Winterthur auf. Erschwerend erweist sich allerdings, dass er nur gerade 3 Tage zuvor in Bülach aufgegriffen und damals ausdrücklich ermahnt worden war, sich an die Eingrenzung zu halten. Sein Verhalten zeugt entsprechend von einiger Unverfrorenheit und erstaunlicher Gleichgültigkeit gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und der hiesigen Rechtsordnung. Insgesamt ist – in Relation zum relativ weiten Strafrahmen – dennoch von einem klar leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist auf 40 Tage festzusetzen.

5.3. Sodann ist die Einsatzstrafe hinsichtlich der weiteren Verstösse gegen die vom Migrationsamt erlassene Eingrenzungsverfügung gemäss Dossiers 1 und 4 zu asperieren.

5.3.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens kann für beide Taten, die sich in Bülach und Schlieren ereigneten, auf das hiervor zu Dossier 2 Erwähnte verwiesen werden. Das objektive Verschulden wiegt allerdings hinsichtlich Dossier 4 etwas weniger schwer, nachdem sich der Beschuldigte in diesem Fall in das an das erlaubte Rayon unmittelbar angrenzende Gebiet der Gemeinde Schlieren begab.

5.3.2. In subjektiver Hinsicht ist in beiden Fällen von Eventualvorsatz auszugehen, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. In beiden Fällen ist entsprechend von einem klar leichten bis sehr leichten Verschulden auszugehen. Isoliert wäre je von einer Einsatzstrafe von unter 1 Monat auszugehen. In Anwen-- 37 of 53 -dung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um je 10 Tage auf insgesamt

60 Tage resp. 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

5.4. Mit Blick auf die Täterkomponente wirken sich auch hier Biografie und persönliche Verhältnisse neutral aus. Aufrichtige Reue und Einsicht sind beim Beschuldigten mit der Vorinstanz nicht zu erkennen, was ebenfalls neutral zu werten ist. Dagegen sind die teilweise Delinquenz während laufendem Strafverfahren (betreffend die Dossiers 2 und 4) sowie die zu diesem Zeitpunkt bestehende Vorstrafe aus dem Jahr 2017 straferhöhend zu gewichten, dies allerdings nur beschränkt im Umfang von 10 Tagen, nachdem die Vorstrafe nicht einschlägig ist.

5.5. Als Zwischenergebnis resultiert mithin für die heute zu beurteilenden Delikte eine hypothetische Gesamtstrafe von 70 Tagen.

5.6. In einem nächsten Schritt ist diese Strafe hinsichtlich der Grundstrafe von

30 Tagen zu erhöhen. Wenn die Vorinstanz hinsichtlich der bereits abgeurteilten Delikte für jede dieser Taten eine eigene Verschuldensbewertung vornimmt (Urk. 54 S. 77 f.), geht sie methodisch allerdings inkorrekt vor. Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung die Unabänderlichkeit des rechtskräftigen Ersturteils verstärkt betont. Demnach kann die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrundeliegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich demgemäss auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Die rechtskräftige Grundstrafe ist vorliegend entsprechend mit einer Straferhöhung von insgesamt 20 Tagen Freiheitsstrafe zu -- 38 of 53 -berücksichtigen. Damit resultiert eine hypothetische Gesamtstrafe von zusammengerechnet 90 Tagen. Nach Abzug der rechtkräftigen Grundstrafe (30 Tagen) ergibt sich die Zusatzstrafe von 60 Tagen resp. 2 Monaten Freiheitsstrafe zum Strafbefehl vom 17. September 2018.

6. Fazit Gesamtstrafenbildung Freiheitsstrafe Zusammengefasst ergeben sich folgende Strafen: 2 Monate Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 17. September 2018, weitere 2 Monate Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich vom 23. November 2018 sowie zusätzliche 10 ½ Monate Freiheitsstrafe für die nach dem 23. November 2018 begangenen Vergehen. Nachdem die Zusatzstrafen wie dargelegt zur Gesamtstrafe für die nach der letzten Verurteilung begangenen Delikte zu addieren ist, resultiert für sämtliche heute zur Beurteilung stehenden Taten eine Gesamtstrafe von kumuliert 14 Monaten und 15 Tage (10 ½ Monate zzgl. 2 Monate zzgl. 2 Monate) als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 17. September 2018 sowie zum Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich vom 23. November 2018.

7. Busse für den geringfügigen Diebstahl (Dossier 10)

7.1. Hinsichtlich des mit Busse zu ahndenden geringfügigen Diebstahls macht die Verteidigung vorab geltend, dass von einer Bestrafung abzusehen sei, da die Voraussetzungen der Wiedergutmachungsnorm gemäss Art. 53 StGB erfüllt seien. Der Beschuldigte habe den Sachverhalt eingestanden und alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, indem er einen Entschuldigungsbrief an den Geschädigten Hubert L._____ gesandt und eine Wiedergutmachungsleistung getätigt habe (Urk. 41 S. 16 f.; Beilage 3 zu Urk. 41; Urk. 80 S. 12).

7.2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des Strafbefreiungsgrundes gemäss Art. 53 StGB an sich zutreffend dargelegt, weshalb diese nicht wiederholt zu werden brauchen (Urk. 54 S. 81 f.). Auch im Resultat, dass keine Strafbefreiung

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angezeigt ist, ist ihr zuzustimmen. Nicht überzeugend erscheint jedoch ihre Begründung, wonach Belege fehlen würden, dass die vom Beschuldigten geltend gemachte Wiedergutmachungszahlung tatsächlich an den Geschädigten geleistet worden sei, was von der Verteidigung im Berufungsverfahren zu Recht moniert wurde (Urk. 80 S. 12). In den Akten befindet sich – neben dem ebenfalls aktenkundigen Entschuldigungsschreiben an den Geschädigten – ein Schreiben der amtlichen Verteidigerin vom 9. Juli 2020 an den Geschädigten, in welchem sie auf einen dem Schreiben beigelegten Geldbetrag von Fr. 200.– und eine Powerbank hinweist, welche sie im Namen des Beschuldigten zusammen mit dessen persönlichen Entschuldigungsschreiben dem Geschädigten als Wiedergutmachung zukommen lasse (Urk. 41 Beilage 3). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Verteidigung ein solches Schreiben an den Geschädigten versandt hätte, ohne den darin genannten Geldbetrag bzw. die erwähnte Powerbank beizulegen. Für ein solches fast schon dreistes Vorgehen der Verteidigung gibt es jedenfalls keinerlei Hinweise. Angesichts dieses Beweisergebnisses erübrigt sich denn auch die von der Verteidigung an der Berufungsverhandlung beantragte Befragung des Geschädigten zum Erhalt der Wiedergutmachung (oben E. II.2).Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass dem Geschädigten nicht nur die gestohlene Winterjacke (Wert Fr. 200.–), sondern auch das entwendete Bargeld (Fr. 10.–) kurz nach der Tat wieder zurückgegeben werden konnten (vgl. Urk. D10/1), lässt sich – entgegen der Vorinstanz – durchaus festhalten, dass der Beschuldigte im Sinne von Art. 53 StGB sämtliche zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen. Die Strafbefreiung scheitert allerdings dennoch, nachdem das Gesetz dafür zusätzlich verlangt, dass als Sanktion für die fragliche Tat der bedingte Strafvollzug in Frage kommt (Art. 53 lit. c StGB), wobei die Anwendung von Art. 53 StGB auch (bzw. erst recht) für Übertretungen, für die das Gesetz kein bedingter Vollzug vorsieht, möglich sein muss, wenn eine ungünstige (hypothetische) Legalprognose fehlt (RIKLIN, in Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 26 zu Art. 53). Letztere Voraussetzung ist vorliegend in Anbetracht der Vielzahl von Vorstrafen beim Beschuldigten – unter Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug – nicht gegeben. Zu berücksichtigen ist sodann, dass sich der Beschuldigte bereits mehrfach mit Dieb-- 40 of 53 -stahlsvorwürfen konfrontiert sah, welche soweit ersichtlich einzig deshalb nicht weiterverfolgt bzw. schliesslich eingestellt wurden, weil die Geschädigten ihre Strafanträge zurückzogen (vgl. Dossier 3, Urk. D3/1 ff.; Migrationsakten pag. 168 f. und pag. 685 ff.; vgl. auch pag. 1022 ff. zur Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. Februar 2022 wegen Hehlerei aus Opportunitätsgründen).

7.3. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen der Strafbefreiung gemäss Art. 53 StGB mithin nicht gegeben. Gleiches gilt übrigens auch hinsichtlich des Strafbefreiungsgrundes wegen Geringfügigkeit im Sinne von Art. 52 StGB, auf welchen die Verteidigung in ihren Anträgen – in Abweichung zu ihren Ausführungen im Plädoyer und somit offensichtlich irrtümlicherweise – verwies (vgl. Urk. 80 S. 2, Antrag Nr. 3 vs. S. 12). Im Lichte des zu diesem Strafbefreiungsgrund bereits Ausgeführten (oben E. IV.3.2.) und angesichts dessen, dass sich der Deliktsbetrag vorliegend am oberen Rand dessen bewegt, was noch als geringfügig im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB gelten kann, besteht auch unter diesem Titel kein Grund, um von einer Bestrafung abzusehen. Die genannten umfangreichen Bemühungen des Beschuldigten zur Widergutmachung sind aber immerhin in der Strafzumessung hinsichtlich der auszusprechenden Busse massgeblich zu berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 560.– als deutlich zu hoch. Angemessen erscheint – auch mit Blick auf die äusserst bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – eine Busse von Fr. 150.–.

8. Fazit Gesamtstrafenbildung Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit 14 Monaten und 15 Tagen Freiheitsstrafe als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 17. September 2018 sowie zum Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich vom 23. November 2018 zu bestrafen. Zusätzlich ist der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 150.– zu bestrafen.

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9. Anrechnung der erstandenen Haft

9.1. Gestützt auf Art. 51 StGB ist dem Beschuldigten die bereits erstandene Haft anzurechnen, unabhängig davon, ob diese im vorliegenden oder in einem anderen Verfahren angeordnet wurde. Die Vorinstanz rechnete dem Beschuldigten für die Zeitspanne vom 8. Mai 2018 bis zum 17. Juni 2020 insgesamt 11 Tage Haft an die Freiheitsstrafe an. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 54 S. 83). Wie den Migrationsakten entnommen werden kann, befand sich der Beschuldigte überdies vom 11. August 2020 (19:45 Uhr) bis 13. August 2020 (12:20 Uhr) in Polizeihaft (Migrationsakten pag. 695 ff., pag. 721 f.; Verfahren letztlich eingestellt, vgl. pag. 738 f.), wofür ihm weitere 2 Tage Haft anzurechnen sind. Nochmals 2 Tage sind ihm sodann für die zwischen 10. Januar 2021 (09:50 Uhr) bis 11. Januar 2021 (10:00 Uhr) erstandene Polizeihaft anzurechnen (Migrationsakten pag. 783 ff., pag. 805 f.; Verfahren schliesslich eingestellt, vgl. pag. 1019 ff.).

9.2. Nicht angerechnet werden kann hingegen die vom 25. September 2018 bis 26. August 2019 und vom 25. Oktober 2021 bis zur Ausschaffung am 2. November 2021 erstandene Administrativ- bzw. Ausschaffungshaft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Ausschaffungshaft auf die Freiheitsstrafe dann anzurechnen, wenn der Beschuldigte – hätte er sich nicht in Ausschaffungshaft befunden – in Untersuchungshaft genommen worden wäre, mithin in einer Konstellation, in der konkurrierend die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und der Ausschaffungshaft gegeben sind (BGE 124 IV 1 E. 2b). Dies ist vorliegend nicht der Fall, bestanden in der fraglichen Zeit doch keine strafprozessualen Haftgründe, welche die Untersuchungshaft zu begründen vermocht hätten.

9.3. Insgesamt sind nach dem Gesagten 15 Tage Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

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Vollzug VI.

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens

2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr und höchstens 3 Jahren sodann nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz hat zu den rechtlichen Anforderungen des bedingten und teilbedingten Vollzugs bereits Ausführungen gemacht, auf welche hier verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 83 f.).

1.1. Mit der heute auszusprechenden Freiheitsstrafe von 14 Monaten und

15 Tagen sind die objektiven Voraussetzungen des bedingten oder teilbedingten Vollzugs erfüllt. Mit der Vorinstanz ist in casu Art. 42 Abs. 2 StGB sodann nicht einschlägig, weshalb keine besonders günstige Legalprognose notwendig ist, um den Vollzug der Strafe aufzuschieben; es genügt vielmehr die Abwesenheit einer eigentlichen Schlechtprognose.

1.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe zu Recht verweigert (Urk. 54 S. 84 f.). Dabei ist festzuhalten, dass die Vielzahl der Delikte, die der Beschuldigte innert der relativ kurzen Zeitspanne von

4 Jahren verwirklicht hat, welche bereits zu drei Vorstrafen – darunter zwei vollziehbare Freiheitsstrafen – geführt haben, seine weitgehend einschlägige Rückfälligkeit, seine mehrfache Delinquenz während laufenden Probezeiten und während laufender Strafuntersuchung in Kombination mit seiner fast gänzlich fehlenden Einsicht in das Unrecht seiner Taten keinen anderen Schluss zulässt, als dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose auszustellen. Diese wird auch nicht massgeblich dadurch verbessert, dass die Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. November 2017 zu widerrufen ist (s. unten E. VII.1.). Die Freiheitsstrafe wird mithin zu vollziehen sein.

2. Wie schon die Vorinstanz erwogen hat, ist die Busse sodann schon von Gesetzes wegen ebenfalls zu vollziehen (Urk. 54 S. 83). Für den Fall des schuld-

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haften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Widerruf und Rückversetzung in den Strafvollzug VII.

1. Widerruf

1.1. Begeht der zu einer bedingten Strafe Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, ist der bedingte Vollzug zu widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). Es ist eine ungünstige Legalprognose, mithin eine eigentliche Schlechtprognose, erforderlich (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Ist dagegen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB).

1.2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. November 2017 wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Die Probezeit wurde zunächst auf 2 Jahre festgesetzt. Sowohl die Staatsanwaltschaft Zug (Strafbefehl vom 17. September 2018) wie auch das Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich (Urteil vom 23. November 2018) verzichteten auf den Widerruf dieser Strafe, ordneten aber jeweils unabhängig voneinander eine Verlängerung der zweijährigen Probezeit um 1 Jahr an (Urk. 74). Die entsprechende Probezeit lief mithin bereits aufgrund der ersten Verlängerung bis mindestens 14. November 2020. Damit wurden – neben der Mehrheit der in den beiden soeben genannten Entscheiden der Staatsanwaltschaft Zug und des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich bereits abgeurteilten Taten – auch sämtliche heute zur Beurteilung stehenden Delikte, bei welchen es sich mit Ausnahme des geringfügigen Diebstahls allesamt um Vergehen handelt, vom Beschuldigten während dieser (verlängerten) Probezeit begangen. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten eine schlechte Legalprognose bescheinigt (Urk. 54 S. 55 und S. 86). Dem ist in Anbetracht der Vielzahl von Delikten, die der Beschuldigte seit dem besagten Urteil innert weniger als 3 Jahren begangen hat, wobei er im Verlaufe der Zeit in verschiedener Hinsicht einschlägig rückfällig wurde (Gewalt und Drohung gegen Be-- 44 of 53 -hörden und Beamte, Hausfriedensbruch, rechtswidriger Aufenthalt sowie Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung), und schliesslich des Umstands, dass auf den Widerruf der bedingten Strafe bereits zweimal verzichtet wurde und der Beschuldigte diese Chancen nicht zu nutzen vermochte, ohne weiteres beizupflich-ten. Für einen von der Verteidigung beantragten Verzicht auf den Widerruf (Urk. 80 S. 14) besteht bei dieser Ausgangslage mithin kein Raum. Die bedingte Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 14. November 2017 ist zu widerrufen.

1.3. Nachdem die zu widerrufende Geldstrafe und die heute neu auszufällenden Sanktionen (Freiheitstrafe und Busse) nicht gleichartig sind, kommt die Bildung einer Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht in Betracht.

2. Rückversetzung in den Strafvollzug

2.1. Begeht der bedingt aus dem Strafvollzug Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht sodann die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Sind allerdings seit Ablauf der Probezeit mehr als 3 Jahre vergangen, darf die Rückversetzung nicht mehr angeordnet werden (Art. 89 Abs. 4 StGB).

2.2. Mit Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 15. Februar 2019 wurde der Beschuldigte rückwirkend per 5. April 2018 aus dem Vollzug der mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich vom 23. November 2018 ausgesprochenen fünfmonatigen Freiheitsstrafe bedingt entlassen. Der nicht verbüsste Strafrest wurde mit 18 Tagen angegeben. Darüber hinaus wurde die Probezeit auf 1 Jahr festgesetzt, wobei ausdrücklich festgehalten wurde, dass sie bis zum 4. April 2019 dauert (Urk. 76). Daraus ergibt sich, dass inzwischen mehr als 3 Jahre seit Ablauf dieser Probezeit vergangen sind. In Anwendung von Art. 89 Abs. 4 StGB ist daher heute – mit der Verteidigung (Urk. 80 S. 12 f.) – von der Rückversetzung in den Strafrest gemäss Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich vom 23. November 2018 abzusehen.

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Landesverweisung und SIS-Ausschreibung VIII.

1. Die Vorinstanz hat eine fakultative Landesverweisung des Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren angeordnet (Urk. 54 S. 86 ff.). Die Verteidigung beantragte vor Berufungsgericht, keine Landesverweisung anzuordnen und jedenfalls – falls diese dennoch angeordnet würde – von der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) abzusehen (Urk. 80 S. 15 ff.).

2. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59 bis 61 StGB oder Art. 64 StGB angeordnet wird. Im Weiteren kann auch hier auf die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz – sowohl zur Landesverweisung als auch zur SIS-Ausschreibung – verwiesen werden (Urk. 54 S. 87 f.).

2.1. Zur Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass – auch wenn die vorliegend zu beurteilenden Delikte sich noch im Bereich von Vergehen bewegen und verschuldensmässig je für sich allein betrachtet nicht besonders schwer wiegen – dennoch von einer gewissen Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen ist, die sich insbesondere in der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte manifestiert hat, barg das renitente und aggressive Verhalten doch wie dargelegt durchaus das Potenzial körperlicher Verletzungen der involvierten Beamten (vgl. oben E. V.3.1. und E. V.4.1.1.). Stark ins Gewicht fällt sodann die umfassende kriminelle Vorgeschichte des Beschuldigten. Sein deliktisches Verhalten zieht sich wie ein roter Faden durch die relativ kurze Zeit von rund 4 Jahren, in welchen er sich in der Schweiz aufhielt (vgl. dazu auch hiervor E. VI.1.2.). Wenn die Vorinstanz also von einer ausgeprägten Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung spricht, tut sie das mit Recht. Auf der anderen Seite weist der Beschuldigte keinerlei familiäre oder sonstige nähere Beziehungen zur Schweiz auf. Eine Integration hat nicht stattgefunden. Selbst die Beherrschung einer Landessprache erweist sich mit ein wenig Italienisch als sehr dürftig. Sodann hält sich der Be-- 46 of 53 -schuldigte seit dem abweisenden Asylentscheid vom 29. November 2017 (Urk. D6/8) illegal in der Schweiz auf. Entsprechend wurde er – wie bereits dargelegt – am 2. November 2021 zwangsweise in sein Heimatland Marokko ausgeschafft. Vor diesem Hintergrund kann der Beschuldigte weder schützenswerte private Interessen für sich reklamieren, noch stehen einer (ohnehin bereits erfolgten) Aus- bzw. Verweisung aus der Schweiz konventionsrechtliche Hindernisse entgegen. Im Ergebnis fällt die Interessenabwägung klar zugunsten des öffentlichen Fernhalteinteressens der Schweiz aus. Die von der Vorinstanz angeordnete fakultative Landesverweisung ist mithin zu bestätigen.

2.2. Die vorinstanzlich festgesetzte Dauer von 5 Jahren erscheint in Anbetracht der soeben genannten Gründe als durchaus angemessen, weshalb sie ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. Urk. 54 S. 89). Einer Erhöhung der Dauer stünde ohnehin das strafprozessuale Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen.

3. Gleiches gilt hinsichtlich der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS, welche sich im Lichte der von der Vorinstanz bereits dargelegten Rechtslage (Urk. 54 S. 88) entgegen der Verteidigung (Urk. 80 S. 16 f.) als verhältnismässig erweist. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 54 S. 89). Der Beschuldigte ist mithin für 5 Jahre des Landes zu verweisen und die Landesverweisung ist im SIS auszuschreiben. Zivilforderungen IX.

1. Die gänzlich unbegründet gebliebene Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 (bei dem es sich um den Polizeibeamten B._____ gemäss Dossier 5 handelt) über Fr. 2'000.– hat die Vorinstanz mit der Begründung ungenügender Substantiierung gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO zu Recht auf den Zivilweg verwiesen. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 54 S. 90). Die Verteidigung hat denn auch mit Ausnahme davon, dass sie einen Freispruch im betreffenden Anklagedossier verlangt, keine Einwände gegen die vorinstanzliche Regelung vorgebracht (Urk. 80 S. 18).

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2. Demgegenüber wurde die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1, ursprünglich lautend auf Fr. 10'000.–, in stark reduziertem Umfang von Fr. 300.– teilweise gutgeheissen. Dazu hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die vom Privatkläger 1 gemäss eigenen Aussagen erlittenen Schürfung am Knie – die dem Beschuldigten überdies in der Anklageschrift mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die beiden Polizisten durch das Verhalten des Beschuldigten nicht verletzt worden seien, gar nicht erst zum Vorwurf gemacht wird (Urk. 19 S. 5 oben) – die Schwelle der notwendigen Schwere der Verletzung der Persönlichkeit ohnehin nicht erreicht, welche nach der relativ strengen schweizerischen Praxis überschritten sein muss, um einen Genugtuungsanspruch nach Art. 49 OR zu begründen. Einhergehend mit der Rechtsprechung hielt die Vorinstanz demgegenüber dafür, dass das Spucken ins Gesicht als überaus ekelerregender Vorgang und besonders herabsetzende Geste durchaus zu einer ernsthaften Kränkung des Opfers führen und somit geeignet ist, eine Beeinträchtigung dessen Wohlbefindens hervorzurufen, die eine Genugtuung rechtfertigen kann. Dies ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Die vor-instanzlich gutgeheissene Genugtuung in der Höhe von Fr. 300.– ist mithin nicht zu beanstanden und – unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen (Urk. 54 S. 90 ff.) – zu bestätigen. Kosten- und Entschädigungsfolgen X.

1. Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche im Berufungsverfahren vollumfänglich zu bestätigen sind, ist auch die Kostenregelung gemäss dem angefochtenen Entscheid (Ziffer 12) ohne weiteres zu bestätigen.

2. Die Entscheidgebühr für den Berufungsprozess ist auf Fr. 4'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Schuldpunkt vollumfänglich. Einzig hinsichtlich des Verzichts auf die Rückversetzung und der Höhe der Übertretungsbusse obsiegt er, während im Üb-- 48 of 53 -rigen das vorinstanzliche Strafmass hinsichtlich Freiheitsstrafe überwiegend Bestätigung findet. Gleiches gilt mit Blick auf die Nebenfolgen (Landesverweisung, Zivilforderungen), die ohne Änderung vom angefochtenen Entscheid zu übernehmen sind. Bei diesem Ausgang sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung – vollumfänglich aufzuerlegen.

4. Die amtliche Verteidigerin ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO in Verbindung mit Art. 426 StPO). Sie machte mit Kostennote vom 10. Februar 2023 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von knapp

24 Stunden geltend (Urk. 82). Dieser Aufwand erscheint – nach Bereinigung um den etwas zu hoch geschätzten Zeitaufwand für die Berufungsverhandlung (tatsächliche Dauer: 40 Minuten; vgl. Prot. II S. 3 ff.) – angemessen. Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ ist entsprechend mit Fr. 5'500.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten. Für eine definitive Abschreibung dieser Kosten bereits zum heutigen Zeitpunkt besteht entgegen der Verteidigung (Urk. 80 S. 18) kein Anlass.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 19. Januar 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls), 2 (Freispruch betreffend geringfügige Sachbeschädigung) und 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

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1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossiers 5 und 7) sowie − des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (Dossiers 9 und 11; Zeitraum 27. August 2019 bis 7. Oktober 2019, 10. Oktober 2019 bis 8. Februar 2020 und 11. Februar 2020 bis 16. März 2020).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten und 15 Tagen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 17. September 2018 und zum Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 23. November 2018, sowie mit Fr. 150.– Busse. Die erstandene Haft von 15 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. November 2017 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen und der Vollzug der Geldstrafe angeordnet.

6. Die Rückversetzung in den Vollzug der mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 23. November 2018 ausgefällten Freiheitsstrafe (Reststrafe von 18 Tagen) wird nicht angeordnet.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

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8. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

9. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1, B._____, wird auf den Zivilweg verwiesen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1, B._____, eine Genugtuung von Fr. 300.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

11. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) wird bestätigt.

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung.

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl -- 51 of 53 -− die Privatklägerschaft (falls verlangt) − das Bundesamt für Polizei − den Nachrichtendienst des Bundes NDB − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Gesch.-Nr. F3/2017/37421, betreffend Ziff. 5) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B.

15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Februar 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Der Gerichtsschreiber: MLaw Andres

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