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Entscheid

SB210341

Gewerbsmässiger Betrug etc.

29. März 2022Deutsch50 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210341-O/U/as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 29. März 2022 in Sach...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210341-O/U/as

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier

Urteil vom 29. März 2022

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend gewerbsmässiger Betrug etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 12. April 2021 (DG200065)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. März 2020 (Urk. 46) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 82 S. 39 f.)

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig

− des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB sowie

− der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 79 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 26 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 79 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind), wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Januar 2020 beschlagnahmten Unterlagen werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 2. März 2015 beschlagnahmten Fr. 2'000.– [recte: Fr. 1'000.–] und EUR 990.– (Asservate-Nr. A007'522'749 und A007'522'750) werden zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

6. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten mit Fr. 29'254.60 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'342.40 Auslagen Fr. 12'902.60 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 29'254.60 Entschädigung amtliche Verteidigung (RAin X1._____)

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 95 S. 2)

1. Es seien die Dispositivziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei die Beschuldigte vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art.

146 Abs. 2 StGB sowie vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

2. Eventualiter für den Fall eines Schuldspruchs sei die Beschuldigte mit einer bedingten Strafe zu bestrafen.

3. Es sei die Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es seien die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Januar 2020 beschlagnahmten Unterlagen der Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.

4. Es sei die Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es seien die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 2. März 2015 beschlagnahmten Fr. 2'000.– [recte: Fr. 1'000.–] und EUR 990.– (Asservate-Nr. A007'522'749 und A007'522'750) der Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.

5. Es seien die Dispositivziffern 8 und 9 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich und ohne Nachforderungsvorbehalt auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschuldigte angemessen zu entschädigen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und die amtliche Verteidigerin angemessen zu entschädigen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 87, schriftlich)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen:

I. Verfahren

1.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 12. April 2021 wurde die Beschuldigte des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten (abzüglich 79 Tagen Untersuchungshaft) bestraft, wobei die Strafe im Umfang von 26 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben und im Umfang von 6 Monaten deren Vollzug angeordnet wurde. Im Weiteren wurden diverse beschlagnahmte Unterlagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen und zwei beschlagnahmte Geldbeträge zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Verfahrenskosten wurden der Beschuldigten auferlegt, dies mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 79 bzw. 82 S. 39 f.).

2.

Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 19. April 2021 rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 76). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 13. Juli 2021 (Urk. 84) und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Urk. 85) erklärte Letztere mit Schreiben vom 3. August 2021 den Verzicht auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 86). Das in der Folge gestellte Dispensationsgesuch der Staatsanwaltschaft wurde am 8. Oktober 2021 nach Rücksprache mit der Verteidigung bewilligt (Urk. 89 + 91).

3.

Zur Berufungsverhandlung vom 29. März 2022 erschienen die Beschuldigte sowie ihre amtliche Verteidigerin (Prot. II S. 3).

II. Formelles

1.

Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beschuldigte fordert mit ihrer Berufungserklärung einen vollumfänglichen Freispruch und beantragt demzufolge, es seien mit Ausnahme der Dispositivziffern 6 und 7 sämtliche Erkenntnisse des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben (Urk. 84 S. 2). Damit werden lediglich die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie die Kostenfestsetzung des Entscheides der Vorinstanz rechtskräftig, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten (Dispositivziffern 1 - 5 sowie 8 + 9) ist das erstinstanzliche Urteil hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu prüfen.

2.

2.1

Die Beschuldigte hat in der Berufungserklärung die Beweisanträge gestellt, es sei einerseits B._____ als Zeugin einzuvernehmen und andererseits Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ zu den Kontaktangaben von "C._____" und "D._____" zu befragen (Urk. 84 S. 2), welche sie anschliessend dahingehend begründete, dass im vorliegenden Verfahren der Verwendungszweck der Gelder essentiell sei und eine entscheidende Rolle einnehme, was die Vorinstanz insofern verkannt habe, als sie sich nicht dazu geäussert habe, wie beispielsweise B._____ oder andere Freundinnen von E._____ hätten begünstigt werden sollen, nachdem diese praktisch sämtliche Ausgaben über Zahlungsaufträge abgewickelt habe, auf welchen diese Freundinnen jedoch nicht aufgeführt seien. Würde sich jedoch bestätigen, dass diese Freundinnen von E._____ Geld via die Beschuldigte erhalten hätten, so wäre die Darstellung der Beschuldigten insbesondere betreffend die Spesenvergütungen in sich schlüssig und damit die vorinstanzlichen Begründung widerlegt (Urk. 84 S. 3 f.). In der Berufungsverhandlung ergänzte sie, man könne nicht einerseits annehmen, es seien tatsächlich Zahlungen an F._____, C._____ und D._____ geflossen, andererseits aber der Darstellung der Beschuldigten keinen Glauben schenken, dass die von ihr gewählte Vorgehensweise dazu gedient habe, Geld für Zahlungen zu beschaffen, die andere (insbesondere der Neffe) nicht sehen sollten. Entweder glaube man an die Geldgeschenke und damit der Beschuldigten oder man ziehe sie in Zweifel, womit man sich aber auch gegen den Zeugen G._____ stelle und durch die Ablehnung des Beweisantrags auf Befragung von B._____ und C._____ die Beschuldigte um einen entscheidenden Entlastungsbeweis bringe (Urk. 95 S. 7).

2.2

Die vorstehend dargelegten Beweisanträge wurden bereits im Untersuchungsstadium sowie im erstinstanzlichen Verfahren eingebracht (Urk. D1/42/3; Prot. I S. 29 f.) und in der Folge von beiden Instanzen verworfen (vgl. Urk. D1/42/5; Urk. 82 S. 4 f.). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass der Zeuge G._____, welcher als deren Treuhänder und "Mädchen für alles" (wie er sich ausdrückte) über längere Zeit regelmässigen Kontakt zu E._____ unterhielt, mit Bezug auf B._____ zwar erwähnte, diese sei im Testament von E._____ genannt worden (Urk. D1/16 S. 12), wobei aber gleichzeitig aktenkundig ist, dass Letztere ihr gesamtes Vermögen testamentarisch einer Stiftung überschrieb (vgl. Urk. D1/2/A), weshalb entgegen der Verteidigung nicht davon auszugehen ist, diese habe bereits von Todes wegen namhafte Mittel der Erblasserin erhalten. Im Übrigen beschrieb G._____ keine nähere Freundschaft zwischen E._____ und B._____, sondern gab vielmehr zu Protokoll, seine ehemalige Klientin habe sich in den letzten Jahren ihres Lebens zunehmend aus ihrem Bekanntenkreis zurückgezogen und ihre früheren Freundschaften austrocknen lassen (Urk. D1/16 S. 12). Dass E._____ in der Zeit vor ihrem Tod gerade ihr regelmässig Geldbeträge zukommen liess, ist insofern von vornherein wenig wahrscheinlich. Dies wurde von der Beschuldigten an der heutigen Berufungsverhandlung im Übrigen bestätigt, indem sie auf entsprechende Frage angab, H._____, bei der es sich nicht um B._____ handle, Geld im Auftrag von E._____ gegeben zu haben. Wie auch die Verteidigung bestätigte, scheint die Beschuldigte dabei von "D._____" zu sprechen, die in I._____ gewohnt haben soll (Prot. II S. 19 f.; Urk. 95 S. 7; Prot. I S. 23). Zur Höhe der Geldbeträge und zu den Geldübergaben an "C._____" äusserte sich die Beschuldigte im Übrigen heute nicht explizit, sondern erklärte betreffend die Zuwendungen an weitere Personen lediglich, im Auftrag von E._____ Tierbesitzern in der Nähe des Bahnhofes Geld, Kleidung, Decken und andere Gegenstände gebracht zu haben, ohne dass sie deren Namen gekannt habe. Es handelte sich dabei gemäss der Beschuldigten um Beträge in der Höhe von Fr. 100.– bis Fr. 200.– (Prot. II S. 19 f.), so dass vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft erscheint, dass es sich bei den übrigen Zuwendungen um namhafte Beträge handelte, wofür im Übrigen auch Belege fehlen. Sollten aber B._____ oder andere Personen dennoch in einzelnen Fällen unentgeltliche Zuwendungen von E._____ via die Beschuldigte erhalten haben, so könnte daraus ohnehin nicht geschlossen werden, sämtliche inkriminierten Geldbeträge seien freiwillig zur Beschuldigten geflossen. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang geltend macht, es zeigte sich bei Zutreffen dieser Behauptungen die generelle Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten (Urk. 84 S. 3; Urk. 95 S. 7), so ist dieser Argumentation zu entgegnen, dass es regelmässig vorkommt, dass eine beschuldigte Person eher marginale Sachverhaltselemente korrekt wiedergibt, während das eigentliche Tatgeschehen unzutreffend geschildert wird, um einem drohenden Schuldspruch zu entgehen, so dass von einer Verifizierung einzelner genehmigter Geldhingaben an Freundinnen der Verstorbenen keine entscheidenden Erkenntnisse hinsichtlich des Wahrheitsgehalts des gesamten Aussageverhaltens der Beschuldigten zu erwarten sind, in welchem Fall im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von der Erhebung des beantragten Beweismittels abgesehen werden kann (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. auch GLESS, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 48 zu Art. 139 StPO).

Ferner ist mit Bezug auf die eingereichten Beweisanträge unklar, inwiefern Rechtsanwalt Dr. Y._____ als früherer Rechtsberater von E._____ heute noch massgebliche Erkenntnisse betreffend die Kontaktangaben ihrer damaligen Freundinnen, welche vorliegend lediglich als "D._____" aus I._____ bzw. "C._____" aus J._____ aktenkundig sind, beizusteuern vermöchte, nachdem die Beschuldigte lediglich pauschal behauptet hat, man könne diesbezüglich ihn anfragen und seine angeblichen Kenntnisse in dieser Hinsicht im Übrigen nicht weiter konkretisiert wurden. In diesem Zusammenhang erscheint es sodann nicht nachvollziehbar, dass die Beschuldigte selbst die Adresse von "C._____" und "D._____" nicht nennen konnte, zumal sie diesen Personen gemäss ihrer Darstellung namhafte Geldbeträge vorbeibringen musste und sie den Aufenthaltsort der begünstigten Personen folglich hätte kennen müssen, um diese Aufträge ausführen zu können (vgl. Prot. II S. 19 f.). Schliesslich ist mit Bezug auf die weiteren Vorbringen der Verteidigung in dieser Sache (Prot. I S. 30) unbestritten, dass die Beschuldigte zu E._____ grundsätzlich ein gutes Verhältnis hatte und diese im inkriminierten Zeitraum in K._____ [Staat in Europa] mehrfach besucht hat, so dass diese Tatsachen keines weiteren Beweises mehr bedürfen, zumal gerade die genaue Anzahl der Besuche in K._____ für die Wahrheits- und Rechtsfindung im vorliegenden Fall nicht relevant erscheint.

2.3

Die Beweisanträge der Beschuldigten sind somit auch im Berufungsverfahren abzuweisen.

2.4

Die Staatsanwaltschaft hat im Berufungsverfahren auf die Geltendmachung von Beweisanträgen verzichtet (Urk. 87). Weitere Beweiserhebungen drängen sich in zweiter Instanz – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen nicht auf.

III. Schuldpunkt

1.

Sachverhalt

1.1

Laut der Anklage hat die Beschuldigte im Zeitraum vom 6. Juli 2007 bis zum 24. Januar 2012 als Haushälterin der mittlerweile verstorbenen E._____ insgesamt 49 Dokumente mit handgeschriebenen Zahlungsanweisungen bzw. unterschriftlich genehmigten Rechnungen von externen Dienstleistern eigenmächtig verändert, indem sie die Zahlungsanweisungen bzw. Rechnungen um weitere Instruktionen ergänzte und teilweise Kopien echter Unterschriften von E._____ unter die ergänzten Instruktionen klebte. In der Folge faxte sie die verfälschten Anweisungen bzw. Rechnungen an die Bank von E._____ oder brachte diese persönlich dort vorbei, worauf die Mitarbeiter der Bank, welchen die Abänderungen aufgrund der geschickten Vorgehensweise und der Abmachung mit E._____, ihre Zahlungsanweisungen per Fax zu akzeptieren, nicht auffielen, die entsprechenden Zahlungen ab dem Konto von E._____ zu Gunsten der auf den Dokumenten bezeichneten Begünstigten in L._____ [Staat in Europa] im Gesamtbetrag von EUR 1'059'553.79 belasteten (Urk. 46 S. 2 ff.).

Darüber hinaus manipulierte die Beschuldigte laut Anklage im Zeitraum vom 18. Juli 2008 bis zum 29. September 2010 insgesamt 41 Spesenabrechnungen, welche ihre monetären Ansprüche gegenüber E._____ belegen sollten, indem sie erfundene Ausgaben mittels handschriftlicher Ergänzung von älteren Faxvorlagen hinzufügte und/oder die kopierte Unterschrift von E._____ mittels Papierschnipseln auf die fingierten Abrechnungen klebte, worauf sie diese wiederum der Bank von E._____ faxte bzw. vorbeibrachte und sich aufgrund der dadurch ausgelösten Zahlungen der Bankmitarbeiter Gelder im Gesamtbetrag von Fr. 240'444.– auf ihr eigenes Bankkonto in der Schweiz überweisen liess (Urk. 46 S. 6 ff.).

Dabei handelte die Beschuldigte in der Absicht, regelmässige Einnahmen nach der Art eines Nebeneinkommens zu erzielen, welche einen namhaften Anteil an den Lebensunterhalt von ihr und ihrer Familie darstellten, zumal die nach L._____ überwiesenen Beträge letztlich ebenfalls ihr bzw. ihrer Familie zu Gute kamen, indem damit Rechnungen für Arbeiten an ihren dortigen Häusern und Wohnungen beglichen wurden (Urk. 46 S. 5 f. + 7).

1.2

Die Beschuldigte hat die Darstellung der Anklage in der Untersuchung und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung insofern bestätigt, als sie anerkannte, die Urheberin der abgeänderten Zahlungsanweisungen und Rechnungen zu sein und auch die Spesenabrechnungen im eingeklagten Sinne ergänzt zu haben, worauf die Bank von E._____ die inkriminierten Geldbeträge an die in der Anklage genannten Begünstigten überwiesen habe (Urk. D1/9/10 S. 2 ff.; Urk. 71 S. 4; Prot. I S. 21 f.). Sie machte jedoch durchwegs geltend, die besagten Handlungen im Einverständnis mit E._____ als Inhaberin der belasteten Bankkonten vorgenommen bzw. auf ihre Anweisung hin gehandelt zu haben (Urk. D1/9/10 S. 5; Prot. I S. 23). Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil (Urk. 82 S. 6 + 9) ist mithin nicht von einer vollumfänglichen Anerkennung des äusseren Sachverhaltes auszugehen, da auch das Einverständnis bzw. die Anweisung der geschädigten Person ein solches äusseres Element darstellt. Einig zu gehen ist jedoch mit der Vorinstanz, wenn sie insbesondere diesen Punkt als strittig ansah und sich in der Folge hauptsächlich mit dem anklägerischen Vorwurf des eigenmächtigen Vorgehens der Beschuldigten befasste.

Der Verteidigung ist sodann beizupflichten, dass mit Bezug auf die angeklagten Spesenabrechnungen auch der Vorwurf nicht anerkannt wird, die dort aufgeführten Ausgaben seien der Beschuldigten gar nie angefallen (vgl. Urk. 71 S. 4). Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil indes mit diesem Einwand auseinandergesetzt, indem sie sich mit der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen der Beschuldigte befasste, worauf vorliegend zurückzukommen sein wird.

1.3

Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung blieb die Beschuldigte bei ihrer bisherigen Darstellung und führte insbesondere aus, dass sie die Unterschriften nie gefälscht, dafür aber deren Kopie in den Beleg integriert habe. E._____ habe sie beauftragt, diese Rechnungen bei der Bank in der Schweiz zu bezahlen (Prot. II S. 14). Mit dem Geld, welches von L._____ wieder retour an sie geflossen und von ihr dann bar bezogen worden sei, habe sie Spesen bezahlt bzw. Gegenstände für K._____ gekauft. Sogar Toilettenpapier habe sie dabei nach K._____ schicken müssen. Sie habe E._____ diesbezüglich aber immer Quittungen vorgelegt (Prot. II S. 18). Die Abänderungen der Belege seien auf Anweisung von E._____ und insbesondere mit deren Einwilligung vorgenommen worden. Auch bei den Spesenabrechnungen handle es sich um Ausgaben, die im Einverständnis mit E._____ ausgegeben worden seien und ihr daher rückerstattet hätten werden sollen. E._____ habe gewusst, was sie gemacht habe und sei mit diesem Vorgehen einverstanden gewesen (Urk. 95 S. 4, S. 13). Nachdem mithin der Sachverhalt auch in zweiter Instanz unverändert bestritten blieb, ist mithin im Folgenden nochmals zu prüfen, inwiefern sich die strittigen Punkte der Anklage der Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen.

1.4. Die massgebenden Beweismittel und die Grundsätze der Beweiswürdigung sind im angefochtenen Entscheid vollständig und korrekt wiedergegeben worden (vgl. Urk. 82 S. 6 - 8). Es kann somit vorbehaltlos auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

1.4. Die massgebenden Beweismittel und die Grundsätze der Beweiswürdigung sind im angefochtenen Entscheid vollständig und korrekt wiedergegeben worden (vgl. Urk. 82 S. 6 - 8). Es kann somit vorbehaltlos auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

1.5. Die Verwertbarkeit der erhobenen Beweise wurde vor dem Bezirksgericht von keiner Seite in Frage gestellt und ist auch von der Berufungsinstanz nicht zu beanstanden. Es erübrigen sich daher weitere Überlegungen zu formellen Aspekten des vorliegenden Verfahrens.

1.6. Die Vorinstanz erachtete den eingeklagten Sachverhalt – unter integrierter Rezitation der relevanten Beweismittel – hinsichtlich beider eingeklagter Dossiers als vollumfänglich erstellt (Urk. 82 S. 16). Sie stützte sich dabei zum einen auf die Aussagen sämtlicher Verfahrensbeteiligten, wobei sie die Angaben der Beschuldigten als mehrheitlich widersprüchlich bzw. ausweichend und nachgeschoben erachtete (Urk. 82 S. 10, 19 + 21) und stattdessen auf die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen abstellte, deren Glaubwürdigkeit sie als durchwegs intakt beurteilte (Urk. 82 S. 10) und deren Ausführungen sie als glaubhaft ansah (Urk. 82 S.

10 + 14). Zum anderen ergab eine nähere Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den abgeänderten Schriftstücken, dass deren Inhalt teilweise nicht mit den Aussagen der Beschuldigten übereinstimmte und Letztere damit widerlegt waren (Urk. 82 S. 20).

Diesen Beurteilungen im erstinstanzlichen Urteil kann im Wesentlichen zugestimmt werden. Es sind nebst den glaubhaften Schilderungen der Zeuginnen und Zeugen (namentlich der Zeuginnen M._____ und N._____ [Urk. D1/14 + 18] und der Zeugen O._____ und G._____ [Urk. D1/12 + 16]), welche in ihrem Kerngehalt auch für das Berufungsgericht weitestgehend authentisch und nachvollziehbar wirken, vorliegend insbesondere auch die gesamten Umstände des Falles, welche gegen die Version der Beschuldigten sprechen, wonach E._____ vollumfänglich mit ihrem Vorgehen einverstanden war und dieses gar noch weitgehend selber initiierte, indem sie die Beschuldigte zu den Manipulationen angewiesen haben soll (vgl. Urk. D1/9/10 S. 5).

1.7. a) So ist im Zusammenhang mit dem Sachverhalt gemäss Dossier 1 betreffend die verfälschten Zahlungsaufträge und Rechnungen auch in zweiter Instanz festzuhalten, dass die diesbezüglichen Schilderungen der Beschuldigten in verschiedenen Punkten nicht überzeugend erscheinen. Insbesondere wirken ihre Aussagen rund um die angeblichen Anweisungen von E._____ reichlich konstruiert und weisen darauf hin, dass sie sich im Nachhinein eine Geschichte zurecht legte, um ihre Taten zu legitimieren. Sehr seltsam mutet diesbezüglich an, dass zunächst ein Zusammenleben in L._____ mit Ausbau des dort bestehenden Hauses in Aussicht genommen worden sein soll, worauf dann aber ohne nachvollziehbaren Grund davon Abstand genommen wurde, so dass sich die in diesem Zusammenhang getätigten Investitionen von E._____ auf einen Schlag als für sie nutzlos erwiesen, ohne dass sie das investierte Geld jemals zurückgefordert hätte (vgl. Urk. D1/9/1 S. 4 f., S. 14; Urk. D1/9/3 S. 4 f., S. 7; Urk. D1/9/5 S. 12 ff., S. 18 f.; Urk. D1/9/10 S. 9 ff; Prot. I S. 17 f., S. 25 ff.; Prot. II S. 17 ff.). Geradezu abenteuerlich ist sodann die Schilderung der Beschuldigten, wonach sie von E._____ in der Folge angewiesen worden sein soll, auf deren Kosten ein weiteres Haus in L._____ zu bauen und auf ihren eigenen Namen eintragen zu lassen, ohne dass jedwelche schriftlichen Abmachungen über die wahren Berechtigungsverhältnisse getroffen wurden (Urk. D1/9/5 S. 16).

Kein stimmiges Bild ergeben die Depositionen der Beschuldigten auch hinsichtlich des konkreten Vorgehens im Rahmen der Fälschungen der inkriminierten Dokumente. Wie bereits die Vorinstanz diesbezüglich festhielt (Urk. 82 S. 10), hat die Beschuldigte weder die Orte der Fälschungshandlungen noch die an den Fälschungen beteiligten Personen konstant beschrieben, wobei den Behörden im Laufe der Untersuchung diesbezüglich gleich mehrere Versionen unterbreitet wurden (vgl. Urk. D1/9/1 S. 27; Urk. D1/9/3 S. 3, S. 5 f.; Urk. D1/9/5 S. 2; Urk. D1/9/7 S. 2 f., S. 5 f., S. 8, S. 10, S. 12 ff.). Wird aber ein eigentlicher Kernpunkt des relevanten Sachverhaltes derart unterschiedlich geschildert, so ist dies – entgegen der Verteidigung (Urk. 95 S. 10) – ein deutlicher Hinweis für das Fehlen von Realitätskriterien, welche die Erklärungen eines Täters bzw. einer Täterin als nicht nachvollziehbar erscheinen lassen. Der Verteidigung kann sodann nicht gefolgt werden, wenn sie diese Unstimmigkeiten allein mit einer Verblassung der Erinnerung aufgrund der verstrichenen Zeit erklärt (Urk. 95 S. 10). Bei den unterschiedlichen Angaben handelt es sich zudem nicht nur um Aussagen, die sich auf den eingestandenen äusseren Sachverhalt beziehen. Diese drehen sich vielmehr um die umstrittene Frage, ob E._____ vom Vorgehen Kenntnis hatte und ihre Einwilligung dazu erteilte, weshalb sich die aufgezeigten Ungereimtheiten durchaus auch zulasten der Beschuldigten auswirken. Entgegen der Verteidigung besteht sodann auch kein Anlass, auf sprachliche Missverständnisse in den Aussagen der Beschuldigten zu schliessen (Urk. 95 S. 10 f.).

Soweit die Verteidigung das Geschäftsgebahren der Bank als Indiz für eine Einwilligung von E._____ anführt (Urk. 95 S. 7 f.), so ist dieser Argumetation zu entgegnen, dass die herangezogenen Aussagen von P._____ nicht aussagekräftig sind, da dieser nicht der zuständige Kundenbetreuer von E._____ war und insofern keine Angaben zur Kundenbeziehung und deren Ausgestaltung machen konnte (Urk. D1/11). Der insofern zuständige O._____ erklärte diesbezüglich aber, nur bei Unklarheiten telefonische Rücksprache mit E._____ gehalten zu haben (Urk. D1/12 S. 5).

Nicht zuletzt ist aus den Befragungen der Beschuldigten aber auch ersichtlich, dass sie – wie ebenfalls bereits die Vorinstanz erkannt hat (Urk. 82 S. 10 f.) – ihre Aussagen dem Untersuchungsergebnis laufend angepasst hat und Einlassungen nur dann machte, wenn sich diese aufgrund der ihr vorgehaltenen Unterlagen (namentlich der Fälschungen) kaum noch vermeiden liessen, wie insbesondere ihre späten Einräumungen der Einkopierung von Unterschriften von E._____ zeigen (vgl. Urk. D1/9/10 S. 2). Theoretisch möglich wäre zwar in diesem Zusammenhang, dass diese Unterschriften angesichts von zunehmenden gesundheitlichen Schwierigkeiten von E._____ einvernehmlich einkopiert wurden, da diese nicht mehr selber unterschreiben konnte (so die Verteidigung, Urk. 71 S. 18 f. bzw. Urk. 95 S. 9), doch hätte die Beschuldigte diesen Umstand zweifellos bereits von Anbeginn der Untersuchung erwähnt, wenn er der eigentliche Grund der Manipulationen gewesen wäre.

b) Die Ausführungen der Beschuldigten widersprechen in wichtigen Punkten aber auch den Ausführungen und Wahrnehmungen der einvernommenen Zeuginnen und Zeugen, dies insbesondere hinsichtlich der angeblichen Hintergründe des Einverständnisses von E._____ betreffend die einzelnen Manipulationen.

Namentlich reichte die Zeugin N._____ in ihrer Befragung ein Dokument zu den Akten, gemäss welchem ein allfälliges Zusammenleben von E._____ mit der Beschuldigten in Q._____ geplant war (vgl. Urk. D1/15), was insbesondere dem Kernargument der Beschuldigten widerspricht, ein Grossteil der genehmigten Überweisungen nach L._____ sei aufgrund des Baues einer gemeinsamen Altersresidenz in ihrem Heimatland erfolgt (vgl. Urk. D1/9/1 S. 4 f., S. 14; Urk. D1/9/3 S. 4 f., S. 7; Urk. D1/9/5 S. 12 ff., S. 18 f.; Urk. D1/9/10 S. 9 ff; Prot. I S. 17 f., S. 25 ff.; Prot. II S. 17 ff.). Wenn die Beschuldigte dazu geltend macht, es habe sich dabei lediglich um ein Dokument betreffend frühere Pläne gehandelt, welches noch vor der Idee des Zusammenlebens in L._____ entstanden sei (Urk. D1/9/5 S. 19), so trifft dies eindeutig nicht zu, da das fragliche Dokument auf den 11. Februar 2012 datiert ist und somit einem Wunsch kurz vor ihrem Ableben entsprochen haben muss (vgl. Urk. D1/15). Die Zeugin selbst hatte denn auch noch nie etwas von einem Vorhaben eines Umzuges nach L._____ gehört (Urk. D1/14 S. 7), obwohl sie zu jener Zeit eine der engsten Bezugspersonen der Verstorbenen war. Auch das Verhältnis von E._____ zu ihrem Neffen beschrieb N._____ keinesfalls derart dramatisch, wie es die Schilderungen der Beschuldigten erahnen lassen, wobei sie gleichzeitig klar machte, dass dieser stets sehr klar gewesen sei, dass es sich um ihr eigenes Geld handelte und sie niemanden zu fragen brauchte, was sie damit tun sollte (vgl. Urk. D1/14 S. 6 f.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 95 S. 8) steht ihre Darstellung diesbezüglich keineswegs diametral den Aussagen von G._____ entgegen, zumal sie selbst angab, nach ihrer Wahrnehmung habe sich das Verhältnis von E._____ zum Neffen verschlechtert (Urk. D1/14 S. 6 f.). Aufschlussreich sind die Aussagen der Zeugin N._____ aber auch insofern, als sie verneinte, dass E._____ mit ihren Angestellten besonders grosszügig gewesen sei, und stattdessen angab, dass diese einfach gezielt geholfen habe, wenn es ein konkretes finanzielles Problem gab (Urk. D1/14 S. 8), was insofern mit der übrigen Aktenlage übereinstimmt, als ansonsten lediglich punktuelle Hilfestellungen im Zusammenhang mit einer konkreten Auslage der Beschuldigten aktenkundig sind, wobei diese teilweise gar noch einen Beleg vorzuweisen hatte, dass die entsprechenden Ausgaben tatsächlich bei ihr angefallen waren bzw. anfallen würden (vgl. Urk. D2/2/2). Eine aussergewöhnliche Grosszügigkeit von E._____, die mit der Zuwendung grosser Beträge korrelieren würde, lässt sich somit nicht feststellen. Im Übrigen mag zutreffend sein, dass E._____ gewisse exzentrische Züge aufgewiesen hat. Anhand der Akten lässt sich das von der Beschuldigten und der Verteidigung gezeichnete Bild, wonach sich mit dem exzentrischen Verhalten von E._____ sämtliche eingeklagten Vorgänge erklären lassen, hingegen nicht stützen. So flog die Beschuldigte beispielsweise nicht nur deshalb nach K._____, um der Auftraggeberin Sonnencrème zu bringen. Vielmehr musste sie daneben diverse weitere Besorgungen tätigen und diese nach K._____ transportieren, wie den Spesenbelegen zu entnehmen ist (vgl. Urk. D1/9/11/27).

Auch der Zeuge G._____ erklärte sodann in seiner Befragung, von den Umzugsplänen von E._____ nach L._____ nie etwas gehört zu haben, sondern erwähnte ebenfalls deren grundsätzliche Absicht, in die Schweiz in ihr neues Haus in Q._____ zurückzukehren zu wollen, wobei eine Einlegerwohnung für die Beschuldigte und ihre Familie geplant gewesen sei (Urk. D1/16 S. 13). Zwar erwähnte der Zeuge G._____ im Vergleich zur Zeugin N._____ weitgehendere Differenzen von E._____ mit ihrem Neffen, doch gab er gleichzeitig zu bedenken, dass die Verfügende mit dem eingeklagten Vorgehen nichts hinter dem Rücken des Neffen hätte machen können, da dieser über Vollmachten von sämtlichen Konten bei der R._____ verfügt und somit Einsicht in alle Zahlungsabflüsse gehabt habe (vgl. D1/16 S. 11). Es ergibt sich daraus, dass die Fälschungen der Dokumente gar nicht geeignet gewesen wären, dem Neffen finanzielle Transaktionen, welche ihm allenfalls nicht genehm waren, zu verheimlichen, was auch E._____ bewusst gewesen sein muss, weshalb das Vorbringen der Beschuldigten auch unter diesem Aspekt nicht schlüssig erscheint.

Schliesslich konnte auch die Zeugin M._____, welche in L._____ teilweise als Maklerin und Verwalterin für die Beschuldigte fungierte, deren Angaben in der Untersuchung in massgeblichen Aspekten nicht bestätigen. Namentlich wusste auch sie nichts darüber, dass ein Umzug von E._____ in ein Haus nach L._____ geplant war. Vielmehr gab sie an, dass das besagte Haus von der Beschuldigten deshalb gekauft worden sei, weil diese Kindheitserinnerungen damit verband (Urk. D1/18 S. 16 + 18). Zudem erklärte die Zeugin, dass sie stets denselben Betrag, welchen sie von der Beschuldigten nach L._____ erhalten hatte, auf ein Gemeinschaftskonto des Ehepaares A._____ weitergeleitet habe, wobei sie selbstverständlich gedacht habe, das Geld gehöre ihnen (Urk. D1/18 S. 8 f.). Sie habe definitiv nicht gewusst, dass die Gelder von E._____ stammten, denn die Beschuldigte habe Probleme mit der Überweisung eigener Gelder als Grund für die Transaktionen auf ihr Konto angegeben (Urk. D1/18 S. 14). Was die von der Verteidigung angesprochenen Widersprüche bzw. Ungereimtheiten in ihren Aussagen anbelangt, so betreffen diese das eigentliche Kerngeschehen nicht (Urk. 95 S. 11 f.). Namentlich sind Widersprüche hinsichtlich der Höhe des transferierten Geldes dadurch erklärbar, dass es nicht ihre Aufgabe war, Buchhaltung zu führen und einen Überblick über die von ihr zu transferierenden Gelder zu behalten. Es besteht mithin auch insofern kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu zweifeln.

c) Nicht zuletzt ist aber auch unerfindlich, weshalb E._____ und die Beschuldigte die angeblich einvernehmlich begünstigten Zahlungsempfänger in L._____ nicht einfach vorher zusammen besprochen und Erstere daraufhin echte diesbezügliche Zahlungsanweisungen an ihre Bank gefaxt hat, in welchem Fall mit dem gleichen Resultat keine aufwendigen Abänderungen von früheren Anweisungen oder aktuellen Rechnungen hätten vorgenommen werden müssen. Wenn die Beschuldigte diesbezüglich geltend macht, dass die Zahlungen auf diese Weise an den Angehörigen und insbesondere dem Neffen von E._____ hätten vorbeigeschleust werden können (Urk. D1/9/1 S. 10 ff.; Urk. D1/9/3 S. 4 f., S. 7; Urk. D1/9/5 S. 5 f., S. 13, S. 19; Urk. D1/9/7 S. 11, S. 18; Prot. I S. 23 f., S. 27; Prot. II S. 16 ff.), so ist dem mit dem Zeugen G._____ entgegenzuhalten, dass gerade der Neffe eine Verwaltungsvollmacht auf sämtlichen Konten der R._____ hatte und ihm mithin die Belastungen auf diesen Konten ohnehin bekannt waren, unabhängig davon, ob sie auf echten oder gefälschten Zahlungsanweisungen beruhten. Der weitere Hinweis der Beschuldigten, der Neffe habe als Verwaltungsbevollmächtigter eben keine Einsicht in die Details der Anweisungen gehabt (Urk.

71 S. 18), vermag in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht durchzuschlagen, da sich das bei echten Zahlungsaufträgen ja nicht anders verhalten hätte. Es muss

daraus geschlossen werden, dass die Verheimlichung der Zahlungsströme vor den Angehörigen bzw. dem Neffen nicht der wahre Grund für die Fälschungen der Beschuldigten gewesen sein kann, da das gewählte Vorgehen zumindest in Bezug auf den Neffen seinen Zweck gar nicht erreicht hätte. Vor diesem Hintergrund macht auch der veranlasste Umweg der Zahlungen über L._____ keinen Sinn, da auch in diesem Fall stets ein sog. "paper trail" vorhanden gewesen wäre, welcher dem Neffen die Nachverfolgung der Zahlungsströme ermöglicht hätte. Die Handlungsweise der Beschuldigten deutet mithin klar auf eine deliktische Absicht hin.

d) All diese Umstände widersprechen mithin dem geltend gemachten einvernehmlichen Vorgehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass E._____ nie ihr Einverständnis dazu gegeben hat, dass diverse aus L._____ stammende Zahlungsanweisungen und Rechnungen von der Beschuldigten verfälscht werden und hernach der Bank von E._____ zur Zahlung an Begünstigte in L._____ weitergeleitet werden.

1.8. a) Mit Bezug auf den Sachverhalt gemäss Dossier 2 betreffend die manipulierten Spesenabrechnungen ist bei den Schilderungen der Beschuldigten zunächst nicht nachvollziehbar, weshalb sie überhaupt über derart lange Zeit in die Lage geraten sein soll, die zahlreichen Anschaffungen für die begüterte Auftraggeberin (zumindest teilweise) selber zu bezahlen. Die Beschuldigte macht hierzu primär geltend, sie habe für diese Anschaffungen von E._____ eine Kreditkarte erhalten, deren monatliche Limite von Fr. 3'000.– indes nicht immer gereicht habe, so dass sie den restlichen Betrag von ihrem eigenen Geld habe bezahlen müssen (Urk. D1/9/5 S. 9). War sie aber tatsächlich im Besitz einer solchen Kreditkarte, so hätte sie die besagte Limite nach den ersten Überschreitungen umgehend von E._____ anpassen lassen können, zumal sie selbst ausführte, diese sei in der Regel grosszügig und fair zu ihr gewesen. Nicht plausibel ist in diesem Zusammenhang dann auch ihre weitere Schilderung, sie habe in der Folge die Rechnung (der Anschaffung) der Bank gegeben, damit sie das Geld zurückerhalte, hätte sie in diesem Fall doch die Fr. 3'000.–, welche bereits auf der Kreditkarte von E._____ belastet waren, jeweils zu Unrecht geltend gemacht. Im Übrigen finden sich in den inkriminierten Spesenabrechnungen nie irgendwelche Teilbeträge, welche die Argumentation der ungenügenden Kreditkartenlimite mit privater Bestreitung des Restbetrages bestätigen würden. Vielmehr werden in diesen Abrechnungen stets runde Summen eingefordert, welche immer wieder die gleichen Besorgungen ("Pijamas", "Escarpe" oder "Pelover") betreffen (vgl. Urk. D1/9/11/21; Urk. D1/9/11/23-27), was dafür spricht, dass die Beschuldigte die entsprechenden Ausgaben erfunden hat, wobei sie hinsichtlich der jeweils angeblich aufgewendeten Positionen relativ wenig Phantasie an den Tag zu legen vermochte.

Nicht im Widerspruch zu dieser Annahme steht, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 30. März 2020 betreffend Veruntreuung ebenfalls davon ausgeht, E._____ habe der Beschuldigten von K._____ aus bisweilen Aufträge zur Anschaffung von bestimmten Waren und Gegenständen in der Schweiz erteilt, wobei diese dafür eine ihr zur Verfügung gestellte Kreditkarte habe benützen können (Urk. 44). Vielmehr hat sich gerade im Zusammenhang mit den Nachforschungen betreffend die Kreditkarte gezeigt, dass diese über eine grosszügigere Limite von Fr. 5'000.– pro Monat verfügte und die Beschuldigte mithin die ihr aufgetragenen Besorgungen umso eher bargeldlos tätigen konnte (vgl. Urk. D2/2/12).

b) Im Weiteren hat die Beschuldigte im Zusammenhang mit den inkriminierten Spesenabrechnungen aber auch nicht plausibel dargetan, woher sie die teilweise beträchtlichen eigenen Mittel für die fremden Anschaffungen hätte nehmen sollen. Ihre Erklärung, dass sie mit diesen Anschaffungen jeweils bis zum Ende des Monates zugewartet habe, bis der Lohn von ihr und ihrem Ehemann eingetroffen sei, worauf sie dann ihre eigenen Rechnungen nicht mehr habe bezahlen können (Urk. D1/9/5 S. 10), mutet unrealistisch an, zumal sich auf den Lohnkonten der Beschuldigten und ihres Ehemannes bei der S._____ und der T._____ für die besagte Zeitspanne (nach dem 25. eines jeden Monates) nur sehr sporadisch entsprechend hohe Kontobelastungen finden (vgl. Urk. EIZ 19/11; EIZ 25/11). Demgegenüber finden sich grössere Belastungen des U._____-Kontos der Beschuldigten unabhängig von irgendwelchen Lohneingängen stets dann, wenn jeweils wieder eine grössere Zahlung seitens von E._____ eingegangen war (vgl. EIZ 28/7), was wiederum den Verdacht nährt, dass sich die Beschuldigte stets dann Gelder via angebliche Spesenzahlungen auszahlen liess, wenn sie persönlich einen erhöhten Geldbedarf hatte.

c) Schliesslich wird auch der konkrete Ablauf der in diesem Zusammenhang erfolgten Geldflüsse von der Beschuldigten teilweise widersprüchlich und weitgehend lebensfremd geschildert. Während sie einerseits angab, sie habe zwecks Tätigung der beschriebenen Käufe für ihre Dienstherrin eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt erhalten und dann jeweils die Differenz zur ausgereizten Kartenlimite selber berappen müssen (Urk. D1/9/5 S. 9), erklärte sie wenig später, E._____ habe ihr hin und wieder auch Bargeld (von z.B. Fr. 12'000.–) überwiesen, wovon sie dann eigene Rechnungen bezahlen und weitere Einkäufe für sie habe tätigen können (Urk. D1/9/5 S. 10). Hat die Beschuldigte aber nebst der Kreditkarte (mit einer Limite von Fr. 5'000.– pro Monat) zusätzlich noch weitere beträchtliche Bargeldbeträge erhalten (vgl. Urk. EIZ 19/11; EIZ 25/11; EIZ 28/7: vgl. z.B. im Januar 2009 Fr. 4'200.–, im Juni 2009 Fr. 7'270.– und Fr. 7'120.–, im Juli 2009 Fr. 7'540.–, im September 2009 Fr. 8'500.– sowie im Oktober 2009 Fr. 9'480.–), welche sie zumindest teilweise für die Anschaffung von weiteren Waren brauchen konnte, so leuchtet umso weniger ein, weshalb sie daneben angeblich noch auf ihre privaten Reserven zurückgreifen musste.

d) Es drängt sich unter all diesen Gesichtspunkten der Schluss auf, dass die Beschuldigte die in den fingierten Spesenbelegen aufgeführten Waren und Gegenstände nie mit eigenen Geld angeschafft hat und damit in dieser Beziehung auch keine persönlichen Ausgaben hatte, welche sie von E._____ hätte zurückfordern können, wie diesbezüglich bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Urk. 82 S. 20 f.).

1.9. a) Zusammenfassend kann mithin für beide eingeklagten Dossiers festgehalten werden, dass sich die Geschehnisse nicht so abgespielt haben können, wie sie von der Beschuldigen geschildert werden. Der Auffassung der Verteidigung, die Aussagen der Beschuldigten seien weitgehend authentisch und hätten auch jederzeit von den Behörden nachgeprüft werden können (Urk. 71 S. 19; Urk. 95 S. 15 f.), ist insofern nicht zuzustimmen, als dass gerade die Unbestimmtheit vieler Angaben der Beschuldigten deren konkrete Überprüfung oft verunmöglichte, indem sie regelmässig weder die (vollständigen) Namen der jeweils in das Geschehen involvierten Personen noch die (genauen) Orte der geschilderte Geschehnisse anzugeben vermochte, was beispielsweise auch für den von der Verteidigung erwähnt Kauf der Hosenkollektion gilt. So erscheint es denn insbesondere auch angesichts ihrer Schilderung, sie habe erhaltene Gelder an eine "D._____" (aus I._____) "C._____" (aus J._____) weitergeleitet, nicht möglich, den Sachverhalt mittels Befragung dieser nur vage bezeichneten Personen zu ergänzen (vgl. dazu vorne Ziffer E.II.2.). Nochmals ist in diesem Zusammenhang denn auch darauf hinzuweisen, dass es durchaus sein mag, dass E._____ teilweise auch andere Personen mit Geld bedacht hat, doch müssen diese Zuwendungen ausserhalb der inkriminierten Geldflüsse erfolgt sein, zumal sich die Donatorin gerade bei Schenkungen an ihre Freundinnen nicht derart komplizierter Abläufe hätte bedienen müssen, selbst wenn sie diese Schenkungen heimlich an ihren Angehörigen vorbei hätte tätigen wollen, da sie über zahlreiche andere Geldkanäle verfügte, welche sie ohne Wissen der Angehörigen hätte anzapfen können.

b) Auffallend ist zwar, dass E._____ von der Bank monatlich Belastungsanzeigen betreffend das inkriminierte Konto erhielt und offenbar nie dagegen opponierte (vgl. dazu die Aussagen des Zeugen O._____, Urk. D1/12 S. 8), was indizieren könnte, dass sie mit den dort ersichtlichen Überweisungen nach L._____ einverstanden war. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich jedoch, dass nicht davon auszugehen ist, die Kontoinhaberin habe diese Anzeigen jemals selber konsultiert. Vielmehr lief die gesamte Korrespondenz und Kommunikation im Deliktszeitraum über ihren Berater G._____, welcher keine konkrete Prüfungen der Belastungen vornahm, da er sich nicht als Kassenwart von E._____ verstand und die Belege lediglich zwecks Erstellung der Steuererklärung bei sich ablegte (vgl. dazu die Aussagen des Zeugen G._____, Urk. D1/16 S. 7 f.).

c) Es kann mithin auch im zweitinstanzlichen Verfahren festgestellt werden, dass der Sachverhalt der Anklage vollumfänglich erstellt ist. Zwar besteht angesichts der Tatsache, dass aufgrund des Versterbens von E._____ kein direkter Beweis betreffend ihre Einstellung zu den eingeklagten Geldtransaktionen der Beschuldigten geführt werden kann, die Möglichkeit, dass die Banküberweisungen auf Konten von Dritten in L._____ bzw. der Beschuldigten in der Schweiz mit Einverständnis der Belasteten erfolgten, doch ist diese Möglichkeit angesichts der gegen die Beschuldigte sprechenden Gesamtumstände sowie ihrer in entscheidenden Punkten nicht überzeugenden Aussagen zum Tatgeschehen lediglich theoretischer Natur. Vielmehr ergibt sich die nach ausführlicher Befassung mit dem relevanten Sachverhalt ein anderes Gesamtbild der inkriminierten Ereignisse, welches auch in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht mehr zu Gunsten der Beschuldigten interpretiert zu werden vermag.

d) Demzufolge ist für die nachfolgende rechtliche Würdigung nach Würdigung sämtlicher relevanter Beweise davon auszugehen, dass die Beschuldigte sowohl die ihr zugestellten Dokumente von N._____ (Zahlungsanweisungen per Rechnungstabellen) bzw. V._____ (Zahlungsanweisungen per Fax) und die Dritt-Rechnungen der externen Dienstleister als auch die weitgehend selber angefertigten Spesenabrechnungen ohne Einverständnis der Betroffenen derart manipulierte, dass die Bank das Konto von E._____ in der Annahme eines falschen Sachverhalts belastete und die Gelder mithin irrtümlich auf Konten von mit der Beschuldigten verbundenen natürlichen oder juristischen Personen in L._____ bzw. auf Konten der Beschuldigten selbst überwiesen hat. Die vom besagten Bankkonto abgeflossenen Gelder sind in der Folge (teilweise über Umwege) ausnahmslos der Beschuldigten zu Gute gekommen, indem sich entweder ihre Vermögenswerte vergrössert oder aber zumindest ihre Verbindlichkeiten reduziert haben, so dass sie entsprechend bereichert wurde.

2. Rechtliche Würdigung

2.1. Gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB

a) Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges korrekt wiedergegeben (vgl. Urk. 82 S. 22). Es kann darauf ohne Ergänzungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

b) Seitens der Verteidigung werden zu diesem Tatbestand lediglich Beanstandungen betreffend die vorinstanzlich bestätigte Arglist der Täuschung vorgebracht, indem eine Opfermitverantwortung der Bank hergeleitet wird, weil diese nach den erhaltenen Zahlungsanweisungen jeweils nicht bei der Kontoinhaberin nachgefragt habe, zumal noch nicht einmal klar sei, inwiefern solche Belastungen aufgrund von Zahlungsanweisungen in der Kundenbeziehung überhaupt zulässig gewesen seien (Urk. 71 S. 20; Urk. 95 S. 15 f.).

Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass – wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat (Urk. 82 S. 23) – im Falle von besonderen Machenschaften mittels gefälschten Urkunden an die Opfermitverantwortung selbst von geschäftserfahrenen Partnern geringere Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urk. 82 S. 23). Im Weiteren ist unbestritten, dass mit E._____ auf deren Wunsch hin explizit vereinbart war, dass Zahlungsanweisungen per Fax von der Bank akzeptiert werden, was zeigt, dass in der langjährigen Bankbeziehung ein gewisses berechtigtes Vertrauen existierte. Im Übrigen ist es aber auch nicht so, dass die Bank in Bezug auf diese Geschäftsverbindung jegliche Sorgfalt vermissen liess, hat sie doch die Unterschriften auf den Dokumenten stets mit der deponierten Originalunterschrift abgeglichen (Urk. D1/12 S. 7). Zudem hat sie der Empfängeradresse der Kontoinhaberin einmal monatlich eine Belastungsanzeige zugestellt und dabei nie eine Beanstandung erhalten (vgl. Urk. D1/12 S. 8; Urk. D1/16 S. 13). Ein höherer Sorgfaltsmassstab kann unter den gegebenen Umständen auch im Bankenwesen nicht verlangt werden, darf sich doch auch ein Bankinstitut grundsätzlich darauf verlassen, dass eingereichte Dokumente nicht verfälscht sind (vgl. BGE 117 IV 35, E. 2.). Auch wenn mithin gerade Banken im Kundenverkehr zu erhöhter Sorgfalt angehalten sind, vermag das Verhalten der Mitarbeiter der R._____ mithin nicht jene elementare Nachlässigkeit zu begründen, welche für eine Opfermitverantwortung von Lehre und Praxis gefordert wird, auch wenn es allenfalls hilfreich gewesen wäre, bei höheren Überweisungen zumindest sporadisch einen Kontrollanruf zu tätigen, um jegliche Irrtümer zu vermeiden.

c) Die übrigen Tatbestandsmerkmale des Betruges wurden von der Vorinstanz allesamt umfassend und korrekt geprüft, so dass auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann. Namentlich ist auch der Grundsatz, dass zwar der Irrende mit dem Getäuschten, nicht aber der Verfügende mit dem Geschädigten identisch sein muss, gewahrt. Ein Auseinanderfallen von Verfügendem und Getäuschten offenbart sich dabei insbesondere beim vorliegend gegebenen Dreiecksbetrug, wobei der Verfügende (vorliegend die Bank) zur geschädigten Person (vorliegend die Kontoinhaberin) dann immerhin in einem Näheverhältnis stehen muss (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl., N 14 + 18 zu Art. 146 StGB), welche Konstellation bei einer Bankkundenbeziehung jedoch in aller Regel gegeben ist (vgl. auch Urk. 82 S. 25).

d) Nicht zu beanstanden ist schliesslich auch, wenn die Vorinstanz die von der Anklägerin in diesem Zusammenhang eingeklagte mehrfache Tatbegehung stillschweigend fallen liess, da eine solche Tatmehrheit bei gewerbsmässigen Delikten nur im Ausnahmefall, welcher hier nicht vorliegt, denkbar ist (vgl. BGE 116 IV 121, E. 2.aa).

2.2. Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB

a) Der Tatbestand der Urkundenfälschung wurde im erstinstanzlichen Urteil in seinen Grundzügen ebenfalls korrekt dargestellt (Urk. 82 S. 26 ff.).

Zu ergänzen ist diesbezüglich in objektiver Hinsicht, dass das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung zwischen zwei Tatbestandsvarianten unterscheidet. Danach erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinn das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach der Rechtsprechung ist das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, grösser als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Sie stellt daher an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen und wendet Art. 251 StGB restriktiv an. Die Falschbeurkundung erfordert demnach eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche liegt nur vor, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr aufgrund dessen ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in den gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung des Aktienrechts und in den entsprechenden Bilanzvorschriften liegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt (BGE 132 IV 12, E. 8.1.; 129 IV 130, E. 2.1.; Urteile 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019, E. 1.4.1. und 6B_624/2007 vom 14. November 2007, E. 4.1.).

In subjektiver Hinsicht ist ein Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130, E. 3.2.1.). Erforderlich ist zudem eine Täuschungsabsicht, mittels welcher der Täter einen Irrtum über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde erregen will, um den Adressaten zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. Ferner muss der Täter bei der Urkundenfälschung alternativ in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht handeln, wobei auch hier eine blosse Inkaufnahme des Handlungszieles genügt (BOOG, BSK StGB II, N 183 ff. zu Art. 251 StGB). Die Vorteilsabsicht kann sich auf jede Besserstellung beziehen, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur, wobei in den Vorteil auch eine Drittperson einbezogen werden kann (BGE 118 IV 254, E. 5.).

b) Die Verteidigung wendet dazu in objektiver Hinsicht ein, den von der Beschuldigten abgeänderten Dokumenten lägen in sämtlichen Fällen Abrechnungsverhältnisse zwischen der Beschuldigten und E._____ zu Grunde, weshalb diese als Rechnungen der Beschuldigten anzusehen seien, welche im gewöhnlichen und auch im vorliegenden Fall keine Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB darstellten (Urk. 71 S. 5 ff.; Urk. 95 S. 13 f.).

Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend unechte Dokumente zur Disposition stehen, bei welchen an die Beweiseignung und Beweisbestimmung von vornherein weniger strenge Anforderungen als bei lediglich unwahren Schriftstücken gestellt werden (vgl. vorstehend Ziffer 2.2.1.). Unabhängig von der Frage, ob vorliegend tatsächlich durchwegs von Abrechnungsverhältnissen ausgegangen werden kann, ist sodann festzustellen, dass die inkriminierten Fax-Schreiben und Dritt-Rechnungen in ihrer Verwendung nicht den Zweck hatten, einen geforderten Rechnungsbetrag zu belegen. Vielmehr wurden sie von der Beschuldigten als angeblich von der Berechtigten unterschriebene Zahlungsinstruktionen an deren Bank eingesetzt, in welcher Funktion sie dazu geeignet und bestimmt waren, im Rahmen eines rechtlich erheblichen Vorganges den Aussteller und den Begünstigten des Zahlungsauftrages zu belegen. Gleich verhält es sich bei den Spesenabrechnungen, welche ebenfalls durch Anbringen der Unterschrift der Kontoinhaberin zu Zahlungsaufträgen umfunktioniert wurden. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kommt solchen Dokumenten in Berücksichtigung ihres tatsächlichen Verwendungszweckes auf jeden Fall der Charakter einer Urkunde zu.

c) Was sodann den Einwand der Verteidigung anbelangt, es fehle an der Tathandlung des Fälschens bzw. Verfälschens (Urk. 71 S. 7 f.; Urk. 95 S. 13 f.), so hat die Sachverhaltswürdigung in erster und zweiter Instanz ergeben, dass es nicht dem Willen von E._____ entsprach, dass die inkriminierten Geldbeträge zu den in den Zahlungsanweisungen angegebenen Begünstigten nach L._____ bzw. zur Beschuldigten selbst flossen (vgl. vorne Ziffer E./III./1.7). Demzufolge entsprachen die abgeänderten Dokumente aber nicht dem gedanklichen Erklärungsinhalt der daraus ersichtlichen Erstellerin und wurden in diesem Sinne verfälscht, indem sie eigenmächtig abgeändert wurden und dadurch der Anschein erweckten, es sei die ursprüngliche Verfasserin gewesen, welcher der Urkunde den neuen Inhalt gegeben habe (vgl. WEDER, OFK StGB, 21. Aufl., N 14 zu Art. 251 StGB).

d) In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte vorliegend mit direktem Vorsatz, da ihr sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale bewusst sein mussten und sie trotzdem handelte, da sie das von ihr angestrebte Ziel einer Täuschung der Bank erreichen wollte. Der Vorteil, den sie damit bezweckte, war offensichtlich finanzieller Natur, wobei sie wusste, dass ihr die entsprechenden Mittel in Tat und Wahrheit nicht zustanden, was insbesondere auch für die erhaltenen Gelder aufgrund der verfälschten Spesenabrechnungen gilt.

3. Fazit

Die Beschuldigte ist nach dem Gesagten in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils auch in zweiter Instanz des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

IV. Strafe

1. Grundlagen

1.1. Was das auf die Strafe anzuwendende Recht anbelangt, so hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die per 1. Januar 2018 revidierten Sanktionsnormen vorliegend im Ergebnis nicht zu einem milderen Ergebnis führen (Urk. 82 S. 28). Dies hat zur Folge, dass die ausschliesslich vor dieser Revision begangenen Taten nach dem alten Sanktionsrecht zu beurteilen sind. Die am 1. Oktober 2016 neu in Kraft getretenen Bestimmungen über die Landesverweisung sind separat an diese anzuknüpfen und spielen im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Es ist indes korrekt, dass eine Landesverweisung nicht zur Disposition steht, da die Taten auch vor dieser Revision begangen wurden.

1.2. Die Grundlagen der Strafzumessung wurden im erstinstanzlichen Urteil korrekt wiedergegeben, wobei insbesondere auch der Strafrahmen und die allgemeinen Strafzumessungsregeln zutreffend dargestellt sind (Urk. 82 S. 29 f.). Das konkrete Vorgehen der Bestimmung der objektiven und subjektiven Tatschwere im Rahmen der Tatkomponente mit Prüfung allfälliger Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe im Rahmen der Täterkomponente unter abschliessendem Einbezug des Beschleunigungsgebots ist ebenfalls nicht zu beanstanden und kann vorliegend ohne Weiteres übernommen werden (vgl. Urk. 82 S. 30 ff.).

1.3. Da die Staatsanwaltschaft auch im Strafpunkt keine Anschlussberufung mit der Forderung einer härteren Bestrafung der Beschuldigten ergriffen hat, kann die Strafe der Vorinstanz aufgrund des Verbotes der "reformatio in peius" grundsätzlich nicht verschärft werden (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Zu untersuchen ist demnach, ob sich die erstinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 32 Monaten als angemessen erweist oder sich nach erneuter Prüfung sämtlicher Strafzumessungsgründe eine mildere Sanktion aufdrängt.

2. Tatkomponente

2.1. Gewerbsmässiger Betrug

a) Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist von einem keinesfalls leichten Verschulden der Beschuldigten auszugehen, welches sich an der Grenze des mittleren Bereiches bewegt. Die Dauer der Delinquenz und die Höhe des Deliktsbetrages zeugen selbst in Anbetracht der gewerbsmässigen Tatbegehung von einer erheblichen kriminellen Energie, zumal der Beschuldigten erst das Ableben von E._____ Einhalt in ihr Tun gebot. Die Beschuldigte missbrauchte dabei auch wiederholt das ihr entgegengebrachte Vertrauen, welches sie im Grunde erst zu den inkriminierten Tathandlungen befähigte, was auch bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat.

Zu beachten ist im vorliegenden Fall andrerseits die besondere Beziehung zwischen der Beschuldigten und E._____, in deren Rahmen sich die Beschuldigte gemäss den Angaben von mehreren Verfahrensbeteiligten für ihre Arbeitgeberin

über mehrere Jahre hinweg geradezu aufopferte (vgl. dazu insbes. die Aussagen des Zeugen G._____, Urk. D1/12 S. 15) und dafür zwar einiges Wohlwollen, letztlich aber wohl nicht die – auch in finanzieller Hinsicht – erhoffte Anerkennung erhielt, obwohl sie nahezu täglich mit dem bestehenden Wohlstand konfrontiert war und dabei wahrnahm, dass ihre Handlungen keine namhafte Schädigung bei der Betroffenen bewirkten. Diese Umstände haben die Taten sicherlich massgeblich befördert, können aber selbstredend auch keine hinreichende Erklärung für die sich stetig steigernde Delinquenz bieten, in deren Rahmen gegen Ende noch ein Deliktsbetrag von immerhin Fr. 48'710.– nach L._____ verschoben wurde.

b) In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass eine direktvorsätzliche Tatbegehung vorliegt. Dabei ist von rein finanziellen Beweggründen auszugehen, ohne dass sich die Beschuldigte in einer echten Notlage befunden hätte. Die subjektiven Aspekte der Delinquenz vermögen die objektive Tatschwere mithin nicht zu relativieren.

c) Die hypothetische Einsatzstrafe für das Hauptdelikt ist bei diesem Verschulden der Beschuldigten mithin auf die Dauer von 36 Monaten festzusetzen.

2.2. Urkundenfälschung

a) Die Urkundenfälschungen wurden in objektiver Hinsicht durchaus raffiniert vorgenommen und dutzendfach wiederholt, was wiederum eine beträchtliche kriminelle Energie offenbart. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, sind diese Taten indes eng mit dem Hauptdelikt verwoben, indem sie einen Teil des arglistigen Verhaltens der Beschuldigten bilden, welchem aber immerhin insofern ein zusätzlicher Unrechtsgehalt zukommt als dadurch auch das Rechtsgut des Vertrauens in den Geschäftsverkehr verletzt wurde, wovon insbesondere die ebenfalls involvierte Bank betroffen war.

b) Wenn die Vorinstanz in Berücksichtigung des abermals direkten Vorsatzes der Beschuldigten eine Asperation des Hauptdeliktes um drei Monate als angemessen ansah, so ist diese Einschätzung vor dem genannten Hintergrund sicher-

lich nicht zu streng und damit zu bestätigen, so dass sich in der Gesamtbetrachtung der Tatkomponente eine Freiheitstrafe von 39 Monaten rechtfertigt.

3. Täterkomponente

3.1. Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann vollumfänglich auf die bisherigen Befragungen zur Person sowie die darauf gestützten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche den relevanten Lebenslauf der Beschuldigten umfassend dargelegt hat (Prot. I S. 11 ff.; Urk. 82 S. 32 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Beschuldigte diesbezüglich, dass sie im Jahre 1970 in W._____ in L._____ geboren sei, wo sie die Schule bis zur 4. Klasse der Primarschule besucht habe. Danach begann sie gemäss eigenen Angaben in einer Textilfabrik und später als Kindergärtnerin zu arbeiten. Mit 17 Jahren heiratete sie und kam ca. 1990 zu ihrem Mann in die Schweiz. Aktuell arbeitet sie nach eigenen Angaben zu 25 % bei der AA._____ AG in AB._____ und verdient dabei Fr. 800.– bis Fr. 850.– netto pro Monat. Sodann verrichtet sie Reinigungsarbeiten in einer Arztpraxis. Insgesamt beträgt ihr monatlicher Nettoverdienst zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 3'500.–, wobei sie einzig ihre Tätigkeit bei AA._____ AG als sicher bezeichnet. Ihr Mann verdiene aktuell Fr. 4'500.– bis Fr. 4'700.– und werde vermutlich in 3 Jahren pensioniert. Sie hat zwei Enkelkinder im Alter von 2 bzw. 9 Monaten. Vermögen hat sie gemäss eigenen Angaben keines und ist dabei, Steuerschulden in der Höhe von ca. Fr. 20'000.– abzubezahlen. Ihre monatlichen Wohnkosten beziffert sie auf Fr. 2'350.–, die Krankenkassenprämien auf Fr. 375.– und die Steuern auf Fr. 300.– bis Fr. 470.–(Prot. II S. 6 ff.).

3.2. Angesichts des unbelasteten Strafregisterauszuges einerseits und der fehlenden Kooperation der Beschuldigten andrerseits sind keine Strafzumessungsgründe ersichtlich, welche im Rahmen der Täterkomponente eine Erhöhung oder Minderung der Strafe zu indizieren vermöchten. Der Vorinstanz ist auch insofern Recht zu geben, wenn sie die Einlassungen der Beschuldigten betreffend die ihr ohnehin nachgewiesenen Fälschungen der Dokumente nicht strafmindernd wertete, zumal diese zwecks Aufrechterhaltung ihres Bestreitungskonstruktes nach Aufdeckung der gefälschten Spesenbelege auch die Vornahme von Ausgaben behauptete, welche sie in Tat und Wahrheit nie getätigt hat.

4. Beschleunigungsgebot

4.1. Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen betreffend die Verletzung des Beschleunigungsgebotes kann vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.2. Was den konkreten Fall anbelangt, so ist zutreffend, dass die Strafanzeige der E._____ Stiftung bereits im Jahr 2014 bei den hiesigen Strafverfolgungsbehörden einging. Zu beachten ist allerdings, dass aufgrund des Auslandsbezuges der involvierten Vermögenswerte nach ersten Untersuchungshandlungen im Juli 2014 ein separates Einziehungsverfahren eröffnet wurde, welches aber ebenfalls Teil des vorliegenden Strafverfahrens war, zumal der abschliessende Antrag der Einziehungsbehörde in die Anklage übernommen wurden. Ein solches Einziehungsverfahren erwies sich angesichts der verschiedenen Liegenschaften in L._____, deren Verwertung zur Deckung des beträchtlichen Schadens in Betracht gezogen werden musste, denn auch sicherlich als gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang erfolgten im Jahr 2015 und insbesondere auch im Jahr 2016 verschiedene Verfahrenshandlungen, welche insbesondere ein Rechtshilfegesuch an die … Behörden [des Staates L._____] beinhalteten (vgl. Urk. EIZ 29/1-20). Der Umstand, dass dieses Einziehungsverfahren letztlich rund 5 Jahre dauerte und weitgehend fruchtlos endete, ist nicht primär den hiesigen Behörden anzulasten, sondern der mässigen Kooperation der zuständigen Instanzen in L._____ geschuldet, was jedoch wiederum nicht die Beschuldigte zu vertreten hat. Allerdings ist auch festzustellen, dass es selbst unter Berücksichtigung des Einziehungsverfahrens im Jahr 2017 eine längere Bearbeitungslücke gab, in deren Rahmen keinerlei Verfahrenshandlungen erkennbar sind.

4.3. Bei einer Gesamtbetrachtung erweist sich unter diesem Aspekt eine Reduktion der Strafe im Bereich eines Drittels als angemessen. Die insgesamt rund 7-jährige Verfahrensdauer bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ist im Verhältnis zur Komplexität des zu beurteilenden Falles letztlich als klar übermässig zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass sich die Beschuldigte während des gesamten Verfahrens nichts mehr zu Schulden kommen liess und gleichzeitig während langer Zeit unter der für sie belastenden Wirkung des ungewissen Verfahrensausgangs stand.

5. Fazit

5.1. Insgesamt ist die Beschuldigte mithin nach Würdigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren in zweiter Instanz mit einer Freiheitsstrafe von

24 Monaten zu bestrafen.

5.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 79 Tagen ist an diese Strafe anzurechnen.

6. Vollzug

6.1. Aufgrund der vorliegend ausgesprochenen Strafhöhe von 24 Monaten ist die objektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Vollzugs grundsätzlich erfüllt (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Angesichts des unbelasteten Strafregisterauszuges und dem tadellosen Verhalten der Beschuldigten seit den inkriminierten Taten kann ihr mithin eine günstige Prognose attestiert werden, weshalb keine Gründe gegen die Gewährung des bedingten Vollzuges sprechen.

6.2. Ebenfalls von der Vorinstanz zu übernehmen ist angesichts der Unbedenklichkeit der Prognose die zweijährigen Probezeit für den bedingt festgesetzten Teil der Strafe (vgl. Urk. 82 S. 36).

V. Beschlagnahmungen

1. Mit Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verwendung des beschlagnahmten Bargeldes für die Deckung der Verfahrenskosten kann sowohl hinsichtlich der Grundlagen als auch der konkreten Beurteilung vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 82 S. 37 f.). Insbesondere hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass von den mit Verfügung vom 2. März 2015 beschlagnahmten Geldern (vgl. Urk. EIZ 4/2) der Betrag von Fr. 1'000.– bereits dem Ehemann der Beschuldigten im Zusammenhang mit der in seinem Verfahren erlassenen Einstellungsverfügung herausgegeben wurde (vgl. Urk. 43). Es können im vorliegenden Verfahren mithin lediglich noch die Beträge von Fr. 1'000.– und EUR 990.– zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen werden.

2. Ferner sind die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2020 beschlagnahmten Unterlagen (Urk. D1/31/7) in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen, da nicht davon auszugehen ist, dass diese Unterlagen noch in irgendeiner Weise benötigt werden bzw. verwendet werden können.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Das Berufungsverfahren erbrachte im Schuld- und Strafpunkt nur eine marginale Änderung des Urteils der Vorinstanz. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 8 + 9) ist unter diesen Umständen vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).

2.

2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).

2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

2.3. Die Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit ihrem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen und das erstinstanzliche Urteil ist somit im Hauptpunkt zu bestätigen, während die Beschuldigte in den Nebenpunkten nur eine unwesentliche Reduktion der Strafe erwirkt, welche einen Ermessensentscheid der Berufungsbehörde darstellt. Angesichts dieser Beurteilung des eingelegten Rechtsmittels rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen jener der amtlichen Verteidigung, ebenfalls vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen.

2.4. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von insgesamt Fr. 8'476.75 (inkl. MWSt) geltend (Urk. 96/2). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung des zusätzlich einzuberechnenden Aufwandes für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit der Klientin) erscheint es mithin angemessen, die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 9'400.– (inkl. MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

2.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, doch bleibt die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 12. April 2021 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 6 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig

− des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB sowie

− der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft, wovon 79 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Von der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. März 2015 beschlagnahmten Barschaft werden die Beträge von Fr. 1'000.– und EUR 990.– (umgewandelt in Fr. 1'039.50) zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Januar 2020 beschlagnahmten Unterlagen werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'400.– amtliche Verteidigung.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die

Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro D-1, Unt. Nr. 2014/174100020

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 29. März 2022

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Meier