SB210346
Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.
15. März 2022Deutsch29 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210346-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Spiess und Ersatzoberrichterin lic. iur. Sigrist-Tanner sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 15. März 2022 in Sac...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210346-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Spiess und Ersatzoberrichterin lic. iur. Sigrist-Tanner sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier
Urteil vom 15. März 2022
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung Einzelgericht, vom 26. März 2021 (GG200326)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. März 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 30).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 57 S. 27 f.)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
− der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB,
− der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB,
− des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB, sowie
− des Vermummungsverbotes im Sinne von § 10 Abs. 1 StJVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 32 Tage durch Haft erstanden sind), als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe, sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 300.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf
4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 3'795.15 zuzüglich 5 % Zins ab 14. September 2019 zu bezahlen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 2'100.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 25.00 Entschädigung Zeuge (Staatsanwaltschaft) Fr. 12'315.05 amtliche Verteidigung.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 42 S. 2; Urk. 65 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei für die Untersuchungshaft von 31 Tagen mit Fr. 3'100.– (Fr. 100.– pro Tag) zu entschädigen.
3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Die Zivilansprüche der Privatkläger seien abzuweisen.
Eventualiter:
1. Der Beschuldigte sei der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2019 zu bestrafen.
3. Es sei festzustellen, dass die Geldstrafe mit der erstandenen Untersuchungshaft von 10 Tagen bereits vollzogen ist.
4. Der Beschuldigte sei für die Untersuchungshaft von 21 Tagen mit Fr. 2'100.– (Fr. 100.– pro Tag) zu entschädigen.
5. Die Zivilansprüche der Privatkläger seien abzuweisen.
Subeventualiter:
1. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2019 zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 31 Tagen.
2. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Die Zivilansprüche der Privatkläger seien auf den Zivilweg zu verweisen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 62; Urk. 66 S. 3; Prot. II S. 11)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am tt.mm. 2019 im Zürcher Industriequartier anlässlich einer bewilligten Veranstaltung von B._____ aktiv an einer unbewilligten, mit Ausschreitungen verbundenen Gegendemonstration teilgenommen und dabei zeitweise sein Gesicht vermummt zu haben. Insbesondere habe er zu einer Gruppe von gewalttätigen Demonstranten gehört, die beim Limmatplatz ein zum Löschen brennender Container ausgerücktes Tanklöschfahrzeug der Berufsfeuerwehr an der Durchfahrt gehindert und beschädigt hätten. Er selber habe dabei einen Container vor das Feuerwehrauto geschoben, um es zu blockieren. Bei der Viaduktstrasse / Josefswiese habe der Beschuldigte sodann einen Stein gegen die dort zum Ordnungsdienst eingesetzten Polizisten geworfen und habe gerade einen weiteren Stein werfen wollen, als er verhaftet worden sei (Urk. 30 S. 3/4).
b) Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung (Einzelgericht), sprach den Beschuldigten am 26. März 2021 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 2 StGB), des Landfriedensbruchs (Art. 260 Abs. 1 StGB) und (der Missachtung) des Vermummungsverbotes (§ 10 Abs. 1 JStVG) schuldig. Er wurde mit acht Monaten Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug und vier Jahren Probezeit, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Zürcher Obergerichts vom 18. September 2019, sowie mit Fr. 300.– Busse bestraft und zur Bezahlung von Fr. 3'795.15 Schadenersatz (zzgl. Zins) verpflichtet. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt (Urk. 57 S. 27/28).
c) Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 49; Art. 399 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 2 StPO) und sodann auch fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 59; Art. 399 Abs. 3 StPO, vgl. Urk. 55/2). Sein Hauptantrag lautet auf vollumfängliche Freisprechung. Die Staatsanwaltschaft erklärte am 13. Juli 2021 Anschlussberufung, teilte dann aber auf Rückfrage des Gerichts mit, dass dies irrtümlich geschehen sei und die Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urteils beantragt werde (Urk. 62; vgl. auch Prot. II S. 11). Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge gestellt. Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschuldigte machte in sämtlichen Einvernahmen zur Sache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 7-10, Prot. I S. 11-14, Prot. II S. 8 ff.) und liess vor beiden Gerichtsinstanzen auf Freispruch plädieren (Urk. 42 S. 2, Urk. 65 S. 2). Damit gilt der gesamte Anklagesachverhalt als bestritten und ist nachstehend zu prüfen, ob er mit den vorhandenen Beweismitteln rechtsgenügend erstellt werden kann. Einzugehen ist sodann auch auf die Einwendungen der Verteidigung zum eingeklagten Sachverhalt und dessen rechtlicher Würdigung (Urk. 42, Urk. 65).
2.
Als Beweismittel stehen in erster Linie die Aussagen des Zeugen C._____, der an der Verhaftung des Beschuldigten beteiligt war (Urk. 17), ein von diesem nach dem Einsatz erstellter Wahrnehmungsbericht (Urk. 18) und diverse anlässlich der prozessgegenständlichen Ereignisse erstellte Video- und Fotoaufnahmen (Urk. 19/1-4) zur Verfügung. Hinzu kommen das nach der Verhaftung erstellte Effektenverzeichnis (Urk. 26/2) und zwei damals aufgenommene Fotos des Beschuldigten (Urk. 19/5 S. 2, Urk. 26/4). Diverse polizeiliche Befragungen von Feuerwehrmännern (Urk. 11-15) sind zu Lasten des Beschuldigten nicht verwertbar, liefern aber auch keine zu dessen Entlastung geeignete Erkenntnisse. Letzteres gilt ebenso für weitere Videosequenzen, die offenbar mit Blick auf andere Beschuldigte auf einer CD (Urk. 19/6) zusammengetragen wurden.
3.
a) Auf der im Anschluss an die Verhaftung erstellten Ganzkörperfoto des Beschuldigten trägt dieser ein schwarzes T-Shirt mit einer auffälligen weissen Aufschrift "…", eine dunkelgraue Hose, schwarze Socken mit jeweils zwei weissen Ringen und schwarze Schuhe, die seitlich auf Knöchelhöhe ein helles Emblem tragen (Urk. 19/5 S. 2). Auf einer weiteren Polizeifoto ist er zusätzlich noch mit einer langen, aber kurzärmligen schwarzen Jacke bekleidet (Urk. 26/4). Im Effektenverzeichnis ist sodann eine weisse Baseballmütze vermerkt (Urk. 26/2).
b) Zu dieser Mütze brachte die Verteidigung vor, dass diese möglicherweise bei einem anderen Demonstranten sichergestellt und irrtümlich dem Beschuldigten zugeordnet worden sei. Der Zeuge C._____ habe nie eine solche Mütze erwähnt. Zudem habe der Beschuldigte das Effektenverzeichnis nicht unterschrieben (Urk. 42 S. 8; Urk. 65 S. 5). Dass bei einer Verhaftungsaktion mit vielen Arrestanten ein Effektenstück falsch zugeordnet wird, ist schon an sich sehr unwahrscheinlich, weil die Festgenommenen die an die Verhaftung anschliessenden Prozeduren (Effektenkontrolle, erkennungsdienstliche Behandlung etc.) logischerweise einzeln durchlaufen müssen. Hinzu kommt vorliegend, dass auf einem während der Demonstration aufgenommenen Bild deutlich sichtbar ein Mann zu erkennen ist, der nicht nur eine weisse Baseballmütze, schwarze Schuhe mit hellem Emblem und eine dunkelgraue Hose, sondern v.a. auch das vorstehend erwähnte schwarze T-Shirt mit der weissen Aufschrift "…" trägt. Damit kann eine falsche Zuordnung der Baseballmütze ausgeschlossen werden. Dass der Beschuldigte sich weigerte, das Effektenverzeichnis zu unterschreiben (Urk. 26/2), vermag daran nichts zu ändern. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Zeuge C._____ die weisse Mütze nicht erwähnte. Dies lässt sich zwanglos damit erklären, dass er auf den Wurf eines Gegenstandes fokussiert war, der zur sofortigen Verhaftung des Beschuldigten führte. Welche Kleidung dieser trug, war für C._____ nicht von Bedeutung.
c) Der Beschuldigte war nicht der einzige Teilnehmer der unbewilligten Gegendemonstration, der eine weisse Kappe trug. Auf einer Aufnahme von 14:14:38 Uhr sind (u.a. rechts hinten) mehrere weitere Personen mit solchen Kopfbedeckungen auszumachen (Urk. 19/2 S. 5). Ein Bild von 14:35:38 Uhr zeigt ebenfalls noch jemanden mit einer weissen Kappe, wobei es sich allerdings um eine Frau (mit langem schwarzem Kleid) zu handeln scheint (a.a.O., S. 6). Der Beschuldigte selbst ist indessen auf etlichen während der Demonstration aufgenommenen Bildern nicht nur anhand der weissen Baseballkappe, sondern auch aufgrund seiner vorstehend (Erw. II/3a) beschriebenen übrigen Bekleidung identifizierbar. Dabei ist zwar insbesondere das auffällige T-Shirt wegen der darüber getragenen schwarzen Jacke meist nicht oder nur teilweise zu sehen (a.a.O., S. 2, 10 und 11, besser a.a.O., S. 14). Immer wieder sind aber die erwähnten Schuhe mit hellem Emblem auszumachen (a.a.O., S. 2, 3, 6 und 15), und auf allen diesen Aufnahmen trägt die betreffende Person ausserdem dunkelgraue Hosen und eine schwarze Jacke. Der Mann vermummt allerdings zeitweise sein Gesicht mit einem schwarzen Tuch o.dgl. (a.a.O., S. 3, 46, 7, 8, 9 und 15). Auf anderen Bildern ist zu erkennen, dass er eine dunkle Brille trägt (a.a.O. S. 2, 10 und 11). Nach der Verhaftung trug er weder ein schwarzes Tuch noch eine Brille auf sich (Urk. 26/2, 26/4 und Urk. 19/5 S. 2). Bei einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden Bildmaterials lässt sich aber trotzdem nicht bezweifeln, dass es sich bei der auf den Bildern jeweils mit einem roten Kreis markierten Person, soweit diese nicht verdeckt und nur die weisse Kappe klar sichtbar ist, immer um dieselbe Person – nämlich den Beschuldigten – handelt.
4.
Die Fotos und Videos zeigen des Weiteren, dass der Beschuldigte während längerer Zeit und keineswegs nur am Rande an der unbewilligten Demonstration beteiligt war (Video Urk. 19/4, ab ca. 14.00 Uhr bis nach 15.05 Uhr; um ca. 15.50 Uhr dann Verhaftung an der Josefstrasse, vgl. nachtstehend Erw. II/5). Auf mehreren Bildern ist er dicht hinter den vorangetragenen Transparenten und inmitten der Demonstranten zu sehen (Urk. 19/2 S. 5, 10 und 12). Videoaufnahmen vom Limmatplatz zeigen, wie er sich mit vermummtem Gesicht aktiv daran beteiligt, ein zum Löschen brennender Container ausgerücktes Tanklöschfahrzeug der Feuerwehr aufzuhalten, indem er einen Container vor das Fahrzeug schiebt (Video Urk. 19/4, 15:05:24 Uhr, vgl. Urk. 19/2 S. 7/8). An den parallel dazu verübten Beschädigungen des Feuerwehrautos war er selbst nicht aktiv beteiligt. Ob ihm diese im Sinne einer "arbeitsteiligen" Mittäterschaft gleichwohl anzurechnen sind, ist nachstehend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.
5.
Um 15.50 Uhr wurde der Beschuldigte bei der Verzweigung Josefstrasse / Viaduktstrasse verhaftet (Urk. 26/1). Der Polizeibeamte C._____ sagte dazu als Zeuge aus, dass er direkt gesehen habe, wie eine Person etwas bzw. einen Gegenstand in Richtung der Polizei geworfen und zu einem zweiten Wurf ausgeholt habe. Er habe diese Person – den Beschuldigten – in flagranti festhalten können. Gleichzeitig habe sich von einem anderen (Polizei-)Element her Reizstoff verbreitet und zu wirken begonnen (Urk. 17 S. 3). In einem Wahrnehmungsbericht ohne Angabe des Urhebers und ohne Unterschrift, der aber unzweifelhaft vom nachmaligen Zeugen C._____ stammt – der Verfasser beschreibt darin, wie er den Beschuldigten arretierte – ist demgegenüber klar davon die Rede, dass der Beschuldigte deutlich sichtbar einen Stein geworfen habe. Dann habe er einen zweiten Stein aufgehoben und werfen wollen, wozu es aber nicht mehr gekommen sei, weil er von Gummischrot getroffen zu Boden gegangen und sogleich verhaftet worden sei (Urk. 18). C._____ gab sowohl im Wahrnehmungsbericht als auch als Zeuge klar an, dass er den Beschuldigten unmittelbar beim Werfen beobachtet und beim anschliessenden Versuch zu einem zweiten Wurf sogleich festgehalten habe. Im Wahrnehmungsbericht erwähnte er zudem, dass sich in diesem Moment nur noch ein paar wenige Demonstranten dort aufgehalten hätten (Urk. 18). Der Einwand der Verteidigung, dass der Zeuge möglicherweise aus der Menge der Demonstranten heraus die falsche Person verhaftet habe (Urk. 42 S. 6, Urk. 65 S. 4), verfängt unter diesen Umständen nicht. Unzutreffend ist ferner, dass der Zeuge zunächst von drei Steinen berichtet haben soll, wovon der Beschuldigte den zweiten wegen der Einwirkung von Gummischrot und den dritten wegen der Verhaftung nicht mehr habe werfen können (a.a.O., S. 5). Im Wahrnehmungsbericht kommt deutlich zum Ausdruck, dass der Beschuldigte nur einen zweiten (und keinen dritten) Stein auflas und diesen dann, weil er wegen des Gummischrots zu Boden fiel und wegen des gleichzeitig erfolgenden polizeilichen Zugriffs, nicht mehr werfen konnte (Urk. 18). Zutreffend ist, dass zwischen Wahrnehmungsbericht und Zeugenaussage bezüglich des geworfenen und des zum Werfen behändigten Objekts eine Differenz besteht. Bei der Abfassung des Wahrnehmungsberichts ging C._____ offensichtlich davon aus, dass es sich um Steine gehandelt habe, was in Anbetracht seiner Beobachtung, dass der Beschuldigte das zweite Objekt (vom Boden) "aufhob" (Urk. 18), auch durchaus naheliegend, aber doch wohl nur eine Annahme war. Als Zeuge sprach er dann demgemäss zurückhaltend von "Wurfgegenständen" (Urk. 17 S. 3). Diese Abweichung vom Wahrnehmungsbericht vermag ebenso wie die Nichterwähnung von Gummischrot bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 42 S. 6) die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage nicht zu erschüttern. Sie hat aber zur Folge, dass zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass es sich bei den Objekten, die er gegen die Polizei warf bzw. werfen wollte, nicht um Steine, sondern um andere von ihrer Beschaffenheit her zum Werfen geeignete, aber allenfalls etwas weniger gefährliche Gegenstände handelte.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalt mit der soeben dargelegten Einschränkung bezüglich der Natur der gegen die Polizei eingesetzten Wurfgegenstände erstellt ist.
III.
1.
Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Teilnehmer, die sich (spätestens) auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straflos, wenn sie selber weder Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben (Art. 260 Abs. 1 und 2 StGB). Unter "öffentlicher Zusammenrottung" ist eine Ansammlung von Personen zu verstehen, der sich eine unbestimmte Anzahl von Menschen anschliessen kann, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird (Trechsel / Pieth, StGB-Praxiskommentar, 3.A. Zürich / St. Gallen 2018, N 2 f. zu Art. 260 mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Unter den Begriff der Gewalttätigkeiten fällt jede aktive, aggressive Einwirkung auf Personen oder Sachen (a.a.O., N 4). Teilnehmer ist nicht nur, wer selber Gewalt ausübt, sondern jede Person, die sich so innerhalb der Zusammenrottung aufhält, dass sie für unbeteiligte Beobachter als deren Bestandteil erscheint (a.a.O., N 6, BGE 108 IV 36). Wie vorstehend dargelegt wurde, bewegte sich der Beschuldigte während fast zwei Stunden immer wieder, teils in den vordersten Reihen, mitten unter den Gegendemonstranten. Er beteiligte sich zudem aktiv an der gewaltsamen Blockade eines Feuerwehrfahrzeugs (Erw. II/4) und setzte gegen die Einsatzkräfte der Polizei Wurfgegenstände ein (Erw. II/5). Dies führt zum Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB.
2.
a) Den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt (u.a.), wer Beamte an einer Amtshandlung, zu der sie befugt sind, hindert oder sie während einer solchen Amtshandlung tätlich angreift (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Letzteres tat der Beschuldigte, indem er bei der Josefswiese einen Gegenstand gegen die Polizei warf. Wegen der Unterschiedlichkeit der geschützten Rechtsgüter (reibungsloses Funktionieren der Behördentätigkeit bzw. öffentliche Friedensordnung) wird diese Tat von Art. 260 StGB (Landfriedensbruch) nicht konsumiert, sondern besteht echte Konkurrenz (BGE 108 IV 179 a.E.). Der Beschuldigte ist somit diesbezüglich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Bei der unbewilligten Demonstration handelte es sich zwar an sich zweifellos um eine Zusammenrottung. Gemäss den Angaben des Polizeibeamten C._____ hielten sich aber im Zeitpunkt der Tatbegehung nur noch ein paar wenige Demonstranten an der Örtlichkeit auf, wo der Beschuldigte den Gegenstand warf und daraufhin arretiert wurde (Urk. 18). Es lässt sich somit nicht sagen, dass diese Einzeltat von einem zusammengerotteten Haufen begangen worden sei. Die Anwendung des qualifizierten Tatbestandes von Art. 285 Ziff. 2 StGB fällt deshalb ausser Betracht.
b) Anders verhält es sich beim gemeinschaftlichen Vorgehen einer grösseren Zahl von Demonstranten gegen ein Tanklöschfahrzeug der Feuerwehr am Limmatplatz. Hier übte der Beschuldigte zwar selber keine Gewalt aus, sondern schob den Feuerwehrmännern, die zu einem Löscheinsatz unterwegs waren, lediglich ein Hindernis in den Weg. Die anderen Teilnehmer der Aktion gingen aber gleichzeitig mit Gewalt gegen das Löschfahrzeug vor und beschädigten dieses. Damit liegt auch beim Beschuldigten entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 42 S. 11) nicht bloss eine Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) vor, sondern machte er sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig.
3.
a) Die Verteidigung bestreitet nicht, dass das Tanklöschfahrzeug der Berufsfeuerwehr Zürich am Limmatplatz nicht nur an der freien Durchfahrt gehindert, sondern überdies beschädigt wurde. Sie macht jedoch geltend, dass diese Sachbeschädigungen, die von anderen Demonstrationsteilnehmern begangen worden seien, nicht dem Beschuldigten zugerechnet werden dürften (Urk. 42 S. 12/13; Urk. 65 S. 5).
b) Dem Beschuldigten wird in der Anklage nicht zur Last gelegt, eigenhändig eine fremde Sache beschädigt zu haben. Mittäter kann indessen nicht nur sein, wer die in Frage stehende Straftat selber ausführt, sondern ist jeder, der bei der Planung des Delikts, bei der Entschlussfassung dazu oder bei der Ausführung der Tat vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter erscheint (Trechsel / Pieth, a.a.O., mit Hinweisen auf BGE 108 IV 92 und zahlreiche weitere höchstrichterliche Entscheide). Wesentlich ist das Vorliegen eines gemeinsamen Tatentschlusses, wobei auch zum Mittäter wird, wer sich demjenigen der anderen Täter erst nachträglich, in der Ausführungsphase anschliesst. Der Wille dazu kann auch konkludent geäussert werden (a.a.O., N 13 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Nicht angerechnet werden können einem in diesem Sinne Tatbeteiligten allerdings Delikte der anderen Täter, die über den gemeinsamen Tatplan hinausgehen, also schwerer oder ganz anders gelagert sind (Marc Forster, Basler Kommentar, 4.A., Basel 2019, N 13 vor Art. 24). Kommt es anlässlich einer unfriedlichen Zusammenrottung von Personen zu Straftaten, so fehlt oft ein ausdrücklicher gemeinsamer Tatentschluss. In einem solchen Fall liegt Mittäterschaft aber jedenfalls hinsichtlich derjenigen Delikte vor, mit deren Begehung der sich einer gemeinsam delinquierenden Gruppe anschliessende Beteiligte aufgrund der Umstände ohne Weiteres rechnen muss. Zu Sachbeschädigungen kommt es bei unbewilligten und in der Folge unfriedlich verlaufenden Kundgebungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr oft.
c) Vorliegend beteiligte sich der Beschuldigte aktiv an der unbewilligten Gegendemonstration, die anlässlich einer (behördlich bewilligten) Kundgebung von …-gegnern stattfand. Das Ziel der Gegendemonstration bestand, wie mitgeführte Transparente zeigen (Urk. 19/2 S. 5 und 12: "Rechte Hetze stoppen!"), wohl zunächst darin, die …-gegner an der öffentlichen Äusserung ihrer Meinung zu hindern oder sie dabei mindestens ernsthaft zu stören. Als die Polizei dies vereitelte, wandte sich die Aggression gewaltbereiter Gegendemonstranten gegen die Ordnungskräfte. Weil auch Container angezündet wurden, musste die Feuerwehr ausrücken, um diese zu löschen. Am Limmatplatz versperrten Teilnehmer der Gegendemonstration der Feuerwehr den Weg und umzingelten das Löschfahrzeug so, dass es zunächst nicht weiterfahren konnte (Urk. 19/1, Fotos 1-3). In dieser Situation war für den Beschuldigten ohne weiteres absehbar, dass andere Beteiligte das Fahrzeug beschädigen würden. Trotzdem beteiligte er sich massgeblich am gemeinschaftlichen Vorgehen gegen das Tanklöschfahrzeug, indem er einen Container als Hindernis vor das Feuerwehrauto schob. Er schloss sich damit dem Tatentschluss der Mitbeteiligten auch hinsichtlich der Beschädigung des Fahrzeugs zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes an und ist deshalb der (anlässlich einer öffentlichen Zusammenrottung begangenen) Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.
4.
Gegen das Vermummungsverbot (§ 10 Abs. 1 StJVG) verstösst, wer sich bei Demonstrationen und anderen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund unkenntlich macht. Genau dies tat der Beschuldigte, indem er während der unbewilligten Gegendemonstration vom 14. September 2019 zumindest zeitweise sein Gesicht mit einem schwarzen Tuch verhüllte (Urk. 19/2 S. 3, 4, 7-9 und 15). Der vorinstanzliche Schuldspruch (Urk. 57 S. 27) ist in diesem Punkt mit der geringfügigen Korrektur zu bestätigen, dass sich der Beschuldigte nicht des Vermummungsverbots, sondern dessen Missachtung schuldig gemacht hat.
IV.
1.
a) Der Beschuldigte wird heute wegen mehrerer Vergehen verurteilt, für welche die Strafandrohung jeweils auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe lautet. Das eigenhändige Werfen von Gegenständen gegen Polizisten und die gemeinsam mit Mitbeteiligten ausgeführte gewaltsame Behinderung der Feuerwehr bei einem Löschauftrag wiegen dabei verschuldensmässig schwerer als die Teilnahme an einer Zusammenrottung, aus deren Mitte dann Gewalttätigkeiten erfolgen, oder die Beschädigung von Sachen. Demzufolge ist zunächst für den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 StGB) eine Einsatzstrafe festzusetzen und diese sodann wegen der weiteren Vergehen des Beschuldigten angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
b) Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ist bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall eine Geldstrafe auszufällen, weil diese weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 134 IV 97, E. 4.2.2). Eine Freiheitsstrafe fällt, wo sich die Anwendungsbereiche der beiden Strafarten überschneiden, etwa bei Tätern in Betracht, die sich trotz früheren Verurteilungen zu Geldstrafen nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten liessen. Dies ist beim Beschuldigten der Fall, musste er doch wegen ähnlich gelagerter Delikte zunächst 2013 zu einer bedingt und dann 2015 zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe verurteilt werden. Da ihn diese Sanktionen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermochten, ist für die heute zu ahndenden Vergehen eine Freiheitsstrafe auszufällen. Hinzu kommt für den kantonalen Übertretungstatbestand der Missachtung des Vermummungsverbotes eine Busse.
c) Die heute zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte, bevor das Obergericht des Kantons Zürich gegen ihn am 18. September 2019 wegen Hausfriedensbruchs eine Freiheitsstrafe von 80 Tagen verhängte (Proz. Nr. SB180307; Urk. 32b/68, vgl. Urk. 58). Heute ist deshalb eine Zusatzstrafe so auszusprechen, dass der Beschuldigte insgesamt nicht schwerer bestraft wird, als wenn die jetzt angeklagten Taten damals mitbeurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
d) Innerhalb des dargelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB).
2.
a) Der Beschuldigte beteiligte sich aktiv an der Gegendemonstration gegen den "…", die unbewilligt und damit von Beginn an rechtswidrig war. Als die Polizei zum Schutz der bewilligten Kundgebung einschritt und sich anschickte, die Gegendemonstration aufzulösen, leistete der Beschuldigte gewaltsamen Widerstand, indem er Gegenstände gegen die Polizisten warf. Ein derartiges Vorgehen birgt eine nicht unerhebliche Gefahr von Verletzungen. Zu solchen kam es allerdings vorliegend nicht, weil das erste Wurfgeschoss des Beschuldigten niemanden traf und er zufolge seiner Verhaftung nicht mehr dazu kam, weitere Gegenstände zu werfen. Völlig unverständlich ist die vom Beschuldigten ebenfalls aktiv mitgetragene Aggression gegen die Feuerwehr, die zur Vermeidung weiteren Schadens brennende Container löschen sollte. Immerhin beschränkte sich sein Tatbeitrag in diesem Fall auf das Aufstellen eines Hindernisses vor dem Tanklöschfahrzeug. Das Verhalten des Beschuldigten gegenüber den Ordnungsund Rettungskräften zeugt zwar durchaus von einer gewissen kriminellen Energie und einer beträchtlichen Asozialität. Es blieb aber letztlich bei bloss punktuellen Übergriffen ohne hohe Gewaltintensität. Bei einem gerade noch leichten Verschulden erscheint eine Einsatzstrafe von sechs Monaten als angemessen.
b) Der Beschuldigte verblieb während einer längeren Zeit in der Zusammenrottung gewaltbereiter Gegendemonstranten und beteiligte sich auch selber an Gewalttätigkeiten. Die Motivation dazu lag im verwerflichen Bestreben, andere Bürger an der Ausübung verfassungsmässiger Rechte zu hindern. Den Beschuldigten trifft auch hier ein nicht mehr ganz leichtes Verschulden, und isoliert betrachtet wäre für den Landfriedensbruch eine Strafe von zwei bis drei Monaten angemessen. Der Unrechtsgehalt dieser Tat geht indessen nur unwesentlich über denjenigen der im selben Zusammenhang erfolgten, mit der Einsatzstrafe bereits abgegoltenen Aggressionshandlungen gegen Polizei und Feuerwehr hinaus. Es rechtfertigt sich deshalb, die Strafe bloss um einen halben Monat zu erhöhen.
c) Der Beschuldigte ging gemeinsam mit einer grösseren Gruppe von Demonstranten gegen das Tanklöschfahrzeug vor. Er beschädigte dieses zwar nicht eigenhändig, musste aber davon ausgehen und nahm in Kauf, dass dies andere Demonstranten tun würden. Er unterstützte deren Vorgehen, indem er einen Container vor das Feuerwehrauto schob, so dass dieses zunächst nicht weiterfahren konnte. Der am Tanklöschfahrzeug entstandene Schaden betrug ca. Fr. 3'800.– und war damit noch eher gering. Die Verurteilung wegen Sachbeschädigung führt zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen weiteren halben Monat auf nunmehr sieben Monate.
d) Für den im Februar 2018 im Rahmen einer Hausbesetzung begangenen Hausfriedensbruch wurde der Beschuldigte mit (inzwischen rechtskräftig gewordenem) Urteil des Zürcher Obergerichts vom 18. September 2019 zu
80.
Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei gleichzeitiger Beurteilung dieser Tat mit den nun eingeklagten Delikten wäre stattdessen unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine zusätzliche Straferhöhung um 50 Tage angemessen gewesen. Damit ergibt sich vor Berücksichtigung der täterbezogenen Strafzumessungsfaktoren eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten und 20 Tagen.
3.
a) A._____ wurde 1989 in Zürich geboren und wuchs in D._____/ZH auf, wo er auch die Primar- und die Sekundarschule besuchte. Im Anschluss daran absolvierte er eine Berufslehre als Schriften- und Reklamegestalter, die er 2009 abschloss. Danach studierte er an der Zürcher Hochschule der Künste und erlangte den Titel eines Bachelors in Fine Arts. In der Folge arbeitete der Beschuldigte als Künstler. Finanziell hielt er sich mit zusätzlichen Gelegenheitsjobs über Wasser, bis er eine Festanstellung bei einer Kaffeerösterei fand. Im Herbst 2018 begann er an der Universität Zürich ein Philosophie- und Geschichtsstudium, das noch andauert, wobei er dies derzeit pausiert. Der Beschuldigte gab an, monatlich Fr. 1'000.– zu verdienen, was unter dem Existenzminimum liege, ihm aber zum Leben reiche. Er ist ledig und kinderlos, lebt in einer Wohngemeinschaft und hat weder Vermögen noch Schulden. Hinsichtlich der Zukunft gab er an, grosse Pläne zu haben, zu denen er aber nicht mehr sagen wolle (Prot. I S. 7-11; Urk. 42 S. 13 f.; Beizugsakten Proz. Nr. SB180307, Urk. 67 S. 8-10; Prot. II S. 6 ff.). Aus der Lebensgeschichte und den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes.
b) Im Schweizerischen Strafregister ist der Beschuldigte mit drei Verurteilungen verzeichnet. Am 23. September 2013 verhängte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen ihn wegen Sachbeschädigung eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie Fr. 1'000.– Busse. Am 20. März 2015 folgte seitens des Ministère public de l'arrondissement de Lausanne – wiederum wegen Sachbeschädigung – eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wobei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug verweigert und die Probezeit bezüglich der früheren Strafe um ein Jahr verlängert wurde. Mit Entscheid vom 18. September 2019 verurteilte schliesslich das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs zu 80 Tagen Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar mit drei Jahren Probezeit (Urk. 58). Die letztgenannte Strafe gilt vorliegend nicht als Vorstrafe, weil sie nach der Begehung der nun zu beurteilenden Taten ausgesprochen wurde.
b) Im Schweizerischen Strafregister ist der Beschuldigte mit drei Verurteilungen verzeichnet. Am 23. September 2013 verhängte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen ihn wegen Sachbeschädigung eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie Fr. 1'000.– Busse. Am 20. März 2015 folgte seitens des Ministère public de l'arrondissement de Lausanne – wiederum wegen Sachbeschädigung – eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wobei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug verweigert und die Probezeit bezüglich der früheren Strafe um ein Jahr verlängert wurde. Mit Entscheid vom 18. September 2019 verurteilte schliesslich das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs zu 80 Tagen Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar mit drei Jahren Probezeit (Urk. 58). Die letztgenannte Strafe gilt vorliegend nicht als Vorstrafe, weil sie nach der Begehung der nun zu beurteilenden Taten ausgesprochen wurde.
4. a) Die beiden schon längere Zeit zurückliegenden, aber einschlägigen Vorstrafen sind mit einer Straferhöhung um einen Monat zu berücksichtigen.
b) Strafminderungsgründe fehlen. Insbesondere ist der Beschuldigte nicht geständig. Zudem liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.
c) Von der somit resultierenden Gesamtstrafe von 9 Monaten und 20 Tagen sind die 80 Tage abzuziehen, zu denen der Beschuldigte am 18. September 2019 verurteilt wurde. Heute ist demnach auf sieben Monate Freiheitsstrafe zu erkennen. Hinzu kommt wegen der Missachtung des Vermummungsverbots eine
Busse, wobei der erstinstanzlich festgesetzte Betrag von Fr. 300.– angemessen und zu bestätigen ist.
d) Auf die Freiheitsstrafe sind 32 Tage bereits erstandene Haft anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 26/1-13).
V.
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht als notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte muss heute zum vierten Mal innert neun Jahren wegen jeweils ähnlicher Straftaten sanktioniert werden. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung trug er als Schlusswort ein längeres historisch-politisches Manifest vor (Prot. I S. 16). Darin brachte er unmissverständlich zum Ausdruck, dass er das, was auch immer an den Gegenprotesten gegen den "…" geschehen sei, "nicht nur als legitim, sondern als äusserste Notwendigkeit" ansehe (Urk. 43 S. 8). Dies erweckt ernsthafte Zweifel, ob die erlittene Untersuchungshaft von immerhin 32 Tagen und die Verurteilung zu einer (weiteren) bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe den Beschuldigten genügend beeindrucken und ihn von erneuten Straftaten abhalten werden. Der vorinstanzliche Entscheid, dem Beschuldigten mit einer Probezeit von vier Jahren noch einmal den bedingten Strafvollzug zu gewähren, erscheint somit als sehr wohlwollend. Er wurde aber seitens der Staatsanwaltschaft akzeptiert und ist deshalb schon aus prozessualen Gründen zu bestätigen (Art. 391 Abs. 2 StPO).
VI.
Da der Beschuldigte hinsichtlich der eingeklagten Sachbeschädigungen als Mittäter verurteilt wird, ist er gegenüber der Privatklägerin 1 unter solidarischer Haftung zusammen mit den anderen Tätern schadenersatzpflichtig (Art. 50 Abs. 1 OR). Vom geforderten Betrag von insgesamt Fr. 3'795.15 sind Fr. 2'906.65 (züzüglich 5 % Schadenszins seit dem Deliktsdatum) aufgrund einer Reparaturrechnung der E._____ AG ausgewiesen (in Urk. 23/2). Eine weitere Rechnung der Privatklägerin 1 über Fr. 888.49 wurde der Versicherungsgesellschaft F._____ in G._____ gestellt (a.a.O.), was vermuten lässt, dass für diesen Teil des Schadens mindestens teilweise eine Versicherungsdeckung bestand. Ob und in welchem Umfang die Privatklägerin 1 dabei einen Selbstbehalt zu übernehmen hatte, ist unklar. Hinsichtlich des letztgenannten Teilbetrages ist die Privatklägerin 1 daher auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
VII.
Der Beschuldigte unterliegt mit seinem auf Freispruch lautenden Berufungsantrag. Das erstinstanzliche Urteil wird nur insofern zu seinen Gunsten abgeändert, als die rechtliche Würdigung des vollumfänglich erstellten Sachverhalts minimal korrigiert, das Strafmass im Rahmen eines Ermessensentscheids leicht reduziert und ein kleiner Teil der Schadenersatzklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wird. Bei diesem Prozessausgang ist nicht nur das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO), sondern sind dem Beschuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
1. Der Beschuldigte ist schuldig
− der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Wurf eines Gegenstands gegen die Polizei), teilweise (Blockieren eines Tanklöschfahrzeugs) in Verbindung mit Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB,
− der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB,
− des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB, sowie
− der Missachtung des Vermummungsverbotes im Sinne von § 10 Abs. 1 StJVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 32 Tage durch Haft erstanden sind, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. September 2019, sowie mit Fr. 300.– Busse.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf
4 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 als Schadenersatz Fr. 2'906.65 zuzüglich 5 % Zins ab 14. September 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 1 mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 7) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin 1 (auf Verlangen) − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
10. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 15. März 2022
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Meier