SB210347
Vergewaltigung etc. und Widerruf
16. Dezember 2022Deutsch99 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210347-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 16. Dezember 2022 in...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210347-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Meier
Urteil vom 16. Dezember 2022
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
B._____, Privatklägerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Vergewaltigung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 19. April 2021 (DG200224)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Oktober 2020 (Urk. D1/34) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 95 S. 54 ff.)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
− der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB,
− der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte ist der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 440 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate abzüglich 440 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden vom 6. Dezember 2017 ausgefällten Geldstrafe von
5 Tagessätzen à Fr. 10.00 wird widerrufen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
8. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Oktober 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten innert einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden:
Bei der KaPo, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 77204127 lagernd:
− 1 iPad weiss (Asservat Nr. A013'489'275), − 1 iPhone 6s, defekt (Asservat Nr. A013'489'297), − 1 iPhone 5s (Asservat Nr. A013'489'344), − 1 Mobiltelefon OnePlus inkl. Ladekabel (Asservat Nr. A013'489'355), − 1 Notebook HP, defekt (Asservat Nr. A013'489'366), − 1 MacBook Pro, inkl. Ladekabel (Asservat Nr. A013'489'388), − 1 Ladekabel Apple iPhone und Adapter USB Huawei (Asservat Nr. A013'489'424).
9. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Oktober 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatklägerin B._____ innert einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden:
Beim FOR unter der Referenz-Nr. K200121-059 / 77204127 lagernd:
− 1 Hose (Asservat Nr. A013'461'319), − 1 String (Asservat Nr. A013'461'331).
10. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K200121-
059 / 77204127 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.
11. Die beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Forensische Genetik, unter der Referenznummer 19-03316 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.
12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 15'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 21. September 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 5'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'680.00 Auslagen Untersuchung Fr. 19.20 Zeugenentschädigung Fr. 38'460.00 amtliche Verteidigung (inkl. Fr. 24'652.20 akonto) Fr. 14'159.50 unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen jedoch die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und im Übrigen (ein Fünftel) definitiv auf die Staatskasse genommen.
16. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 38'460.00 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, wovon Fr. 24'652.20 mittels Akontozahlung bereits entschädigt wurden. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von vier Fünftel gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
17. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin wird mit Fr. 14'159.50 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 135 S. 1)
1. Dispositivziffern 1, 3-7, 9, 12, 13 und 15 (bezüglich Auferlegung der Kosten zu 4/5) des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Vom Widerruf des mit Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden vom 6. September 2017 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 10.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzugs sei abzusehen.
4. Dem Beschuldigten sei für die erstandene Haft (5. Februar 2020 bis 3. August 2021) eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag zzgl. 5% Zins seit mittlerem Verfall zuzusprechen.
5. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien abzuweisen.
6. Die Kosten der Untersuchung, der gerichtlichen Verfahren, der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung seien vollständig auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 112, schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 138 S. 1)
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April 2021, 3. Abteilung (DG200224) sei zu bestätigen.
3. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten.
_________________________________
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte
1.
Mit Urteil der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April 2021 wurde der Beschuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB wurde er freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit 36 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, abzüglich 440 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden waren) wurde die Freiheitsstrafe vollzogen. Weiter wurde der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden vom 6. Dezember 2017 ausgefällten Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 10.– widerrufen. Der Beschuldigte wurde sodann im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen und es wurde die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Es wurde über die Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände und die Spurenasservate entschieden. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ (nachfolgend Privatklägerin) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und er wurde verpflichtet, ihr Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. September 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, wurden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel definitiv auf die Staatskasse genommen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin – unter dem Nachforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO – einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 95 S. 54 ff.).
2.
Mit Eingabe vom 21. April 2021 liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger innert Frist die Berufung anmelden (Urk. 64). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2021 wurde in Bewilligung des Gesuches des Beschuldigten Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger entlassen und Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ neu als amtliche Verteidigerin bestellt (Urk. 80). Das begründete Urteil wurde der Verteidigerin am 22. Juni 2021 zugestellt (Urk. 92/2). Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 reichte die Verteidigerin fristgemäss die Berufungserklärung ein (Urk. 108). Mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2021 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 109). Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was bewilligt wurde (Urk. 112). Die Privatklägerin verzichtete mit Eingabe vom 5. August 2021 ebenfalls auf Anschlussberufung. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehört und die Privatklägerin im Fall einer Befragung von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen werde (Urk. 116).
3.
Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2021 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 103). Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2021
wurde er sodann per 3. August 2021 (Ablauf des Vollzugs des unbedingten Strafanteils von 18 Monaten Freiheitsstrafe) aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen und dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt (Urk. 113).
4.
Die auf den 10. Mai 2022 angesetzte Berufungsverhandlung musste wegen Erkrankung der amtlichen Verteidigerin auf den 28. Oktober 2022 verschoben werden (Urk. 122 und 123). Bei der Festsetzung des neuen Termins ging unter, dass die Privatklägerin mit Eingabe vom 5. August 2021 den Antrag gestellt hatte, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehören und die Privatklägerin im Falle einer Befragung von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen werden solle (Urk. 116). Zudem stellte die amtliche Verteidigerin kurz vor der Verhandlung u.a. den Beweisantrag, dass die Privatklägerin vor Gericht als Auskunftsperson zu befragen sei (Urk. 125). Diesem Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2022 stattgegeben und die Berufungsverhandlung auf den 14. Dezember 2022 verschoben (Urk. 127). Mit Beschluss vom 12. Dezember 2022 wurde sodann in Gutheissung des mit Eingabe der Privatklägerin vom 8. Dezember 2022 gestellten Antrags die Öffentlichkeit von der Befragung der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeschlossen (Urk. 130 und 131). Am 14. Dezember 2022 fand schliesslich die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, sowie die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, erschienen sind (Prot. II S. 10). Zu Beginn der Verhandlung wurde die Privatklägerin unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch eine Person gleichen Geschlechts befragt (Prot. II S. 13 ff.). Im Einverständnis der Parteien wurde auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet. Die Urteilsberatung und -fällung erfolgte am 16. Dezember 2022. Das Urteil wurde den Parteien schriftlich eröffnet (Prot. II S. 34 ff.).
II. Prozessuales
1.
Umfang Berufung
Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGer 6B_482/2012 vom 3. April 2013, E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012, E. 5.3.; BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 2; ZH StPO-HUG, Art. 401 N 2).
Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe. Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich gegen sämtliche Dispositivziffern mit Ausnahme des Freispruchs von der Pornographie (Dispositivziffer 2) und die Kostenaufstellung (Dispositivziffer 14). Soweit der Beschuldigte Dispositivziffer 9 (Herausgabe von Gegenständen an die Privatklägerin) anfechten lässt (Urk. 108 S. 2), ist er diesbezüglich nicht beschwert, weshalb auch diese Dispositivziffer in Rechtskraft erwächst. Somit ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich dieser Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist.
2.
Beweisanträge
2.1
Die Verteidigung stellte für den Fall, dass ihr Antrag auf Freispruch abgewiesen werde, anlässlich der Berufungsverhandlung den Eventualantrag, dass C._____ als Zeuge zu befragen sei (Urk. 135 S. 1). Diesen Beweisantrag hat der Beschuldigte bereits im Vorfeld der Verhandlung mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 stellen lassen (Urk. 125). Er lässt geltend machen, dass C._____ – ein Kollege, der an jenem Abend (an der Party im I._____ etc.) dabei gewesen sei –, zufällig eine Kollegin der Privatklägerin getroffen habe, welche ihm mitgeteilt habe, dass die Privatklägerin dies alles erfunden habe und ihn zu Unrecht belaste.
C._____ habe ihm (dem Beschuldigten) dies mitgeteilt, als der Beschuldigte aus dem Gefängnis entlassen worden sei. C._____ habe ihm dies schriftlich bestätigt (Urk. 125 S. 2 in Verbindung mit Urk. 126). Dieser Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2022 abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass es sich beim erstmals als Zeugen genannten C._____ um einen Zeugen vom Hörensagen handelt, der keine unmittelbaren Wahrnehmungen vom Vorfall gemacht habe, er zudem nicht mal in der Lage sei, den Namen der fraglichen "Kollegin" zu nennen, er diese wohl auch sonst nicht identifizieren könne (vgl. Urk. 126) und er überdies allenfalls ohnehin nur die Vermutung einer weiteren Person ("friend" bzw. Kollegin der Privatklägerin) wiedergeben könnte (Urk. 127). Diese Erwägungen überzeugen und es besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigerin (Prot. II S. 30) hat C._____ sodann im Chat mitgeteilt, dass er diese Kollegin wohl nicht erkennen würde (Urk. 126: "I would even have a hard time remembering her face"). Die Vertreterin der Privatklägerin betont sodann zutreffend, dass in dem Chat mit C._____ nicht die Rede davon sei, dass die Privatklägerin der Freundin erzählt habe, sie habe dies alles erfunden (Urk. 138 S. 3). Es geht also offensichtlich – falls solche Äusserungen von einer Kollegin gegenüber C._____ überhaupt je gemacht wurden – um die persönliche Einschätzung einer Drittperson, die beim Vorfall nicht anwesend war. Der Beweisantrag ist daher abzuweisen.
2.2
Die Privatklägerin brachte in der Berufungsantwort vor, sie sei wegen dieses Vorfalles zwei Jahre in eine Psychotherapie gegangen. Daraufhin erklärte die Verteidigung in der Replik, sie hätte vor diesem Hintergrund einen Therapiebericht erwartet und stelle daher den Antrag, es sei die Krankengeschichte der Privatklägerin beizuziehen. Sie wies auch darauf hin, dass in der eingereichten Behandlungsbestätigung der PUK vom 9. Dezember 2022 die Diagnose emotionalinstabile Persönlichkeitsstörung Boderline-Typ gestellt werde (Prot. II S. 32, Urk. 138 Beilage 2). Die Vertreterin der Privatklägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass dieser Antrag abzuweisen sei. Der Persönlichkeitsschutz des Opfers stehe dem entgegen und die Krankengeschichte der Privatklägerin sei nicht Gegenstand des Strafverfahrens. Zudem würden andere aussagekräftige Beweismittel bei den Akten liegen, insbesondere zahlreiche Therapieberichte, die bereits vor Vorinstanz eingereicht worden seien (Prot. II S. 32). Die Argumente der Privatklägerin überzeugen. Die emotional-instabile Persönlichkeitsstörung ist belegt und wurde von ihr nie verheimlicht. Diese Störung macht die Privatklägerin vorab nicht generell unglaubwürdig. Sodann ist ohnehin die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit (vgl. etwa BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen und Urteile des Bundesgerichts 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2.). Des Weiteren liegen bereits diverse Berichte bei den Akten (vgl. Urk. 58/1-7). Der Beweisantrag ist daher abzuweisen.
3.
Weitere prozessuale Anträge
Die Verteidigung hat im Rahmen ihrer Berufungsbegründung weitere prozessuale Anträge gestellt (Urk. 135 S. 2). Auf diese ist aufgrund des inneren Zusammenhangs nachfolgend bei der Würdigung des Sachverhaltes einzugehen (vgl. unten Ziffer III.3.4.).
III. Sachverhalt
1.
Anklagevorwurf
Dem Beschuldigten wird gemäss Anklage – die sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin stützt – zusammengefasst vorgeworfen, am 21. September 2019 im D._____ in Zürich zwischen ca. 21.30 Uhr und 22.45 Uhr mit der Privatklägerin, gegen deren Willen unter Anwendung von Gewalt, vaginalen Verkehr vollzogen und sie danach für ein paar Sekunden gegen deren Willen an der Vagina und im Pobereich geleckt zu haben (Urk. D1/34 S. 2-4). Die Privatklägerin sei zusammen mit dem Beschuldigten in den (geschlossenen) D._____ gegangen und man habe sich zuerst einvernehmlich auf einer Sitzbank geküsst. Der Beschuldigte habe sich dann mit geöffneter Hose vor die Privatklägerin gestellt und ihren Kopf zu seinem entblössten und erigierten Penis hingezogen, so dass sie diesen mit ihren Lippen und Wangen berührt habe. Die Privatklägerin habe dies nicht gewollt, sei sofort aufgestanden und habe sich von der Sitzbank entfernt. Der Beschuldigte sei ihr gefolgt, habe sie mit beiden Händen an den Oberarmen festgehalten, ihr ein Bein gestellt und sie geschubst, so dass sie auf den Rücken gefallen sei. Die Privatklägerin habe zum Beschuldigten gesagt, er solle aufhören, sie wolle das nicht. Sie habe wieder aufstehen können und der Beschuldigte habe ihr beim Weggehen erneut mit dem Fuss das Bein gestellt, worauf die Privatklägerin wieder zu Boden gefallen sei. Der Beschuldigte habe sich auf das Becken der Privatklägerin gesetzt und beide Hände von ihr neben ihrem Kopf in den Boden gedrückt. Sie habe durch drehen und hin und her bewegen versucht, ihre Arme freizumachen, was ihr jedoch nicht gelungen sei, da der Beschuldigte jeweils fester zugedrückt habe, wenn sie sich bewegt habe. In der Folge habe der Beschuldigte mit einer Hand die Hose der Privatklägerin geöffnet und ihre Hose nach unten gezogen. Er habe sie unter die Unterhose gefasst und ihren Vaginalbereich berührt, worauf die Privatklägerin gesagt habe, er solle aufhören. Weiter habe sie versucht, mit ihrer freigewordenen linken Hand ihren Intimbereich von einem Eindringen zu schützen. Der Beschuldigte habe dann (auch) ihre linke Hand (wieder) neben ihrem Kopf auf den Boden gedrückt und sei mit seinem Penis gegen den Willen der Privatklägerin vaginal in sie eingedrungen. Er habe dann seinen Penis herausgezogen und auf ihren Bauch ejakuliert. Als die Privatklägerin auf dem Bauch liegend und die Unterarme abstützend habe aufstehen wollen, habe der Beschuldigte die Privatklägerin von hinten an den Hüften festgehalten und sie gegen ihren Willen für ein paar Sekunden an der Vagina und im Pobereich geleckt (vgl. dazu im Detail die Anklageschrift vom 29. Oktober 2020, Urk. D1/34 S. 2-4).
2.
Stellungnahme bzw. Darstellung Beschuldigter
Der Geschlechtsverkehr wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Er macht geltend, dass es sich um einvernehmlichen Sex gehandelt habe. Es sei keine Gewalt im Spiel gewesen, sondern eine gegenseitige Anziehung. Die Privatklägerin habe während dem Sex Spass gehabt, sie sei "geil" gewesen und habe ihn an sich "geschlungen" und ihn geküsst (vgl. etwa Urk. D1/8/1 Fragen 79, 119 und 139; Urk. D1/8/2 Frage 24, Urk. D1/8/8 Frage 7). Im Wesentlichen gab er an, sie seien 5-10 Minuten im Park gewesen. Das Vorspiel habe rund 5 Minuten gedauert und der Sex anschliessend ebenfalls ca. 5 Minuten. Während des Sex habe die Privatklägerin eine Bluse angehabt, die nach oben gezogen gewesen sei. Ihre Hose sei entweder ganz nach unten gezogen oder ein Bein "ganz raus" gewesen, er könne sich nicht genau daran erinnern. Seine Hose sei ganz nach unten gezogen gewesen. Die Privatklägerin habe seine Hose aufgemacht und seinen Penis in den Mund genommen. Dann habe sie ihn gebeten, dass er dasselbe mit ihr mache, was er dann auch getan habe. Auf der Wiese liegend habe er die Privatklägerin oral befriedigt. Sie habe sich selbst hingelegt, ihr Höschen runtergezogen und die Beine gespreizt (Urk. D1/8/2 F 21). Er wisse nicht, ob er einen Samenerguss gehabt habe, ein Kondom habe er nicht benutzt (Urk. D1/8/1 S. 9 ff.). Nach dem Oralverkehr seien sie dann beide gemeinsam auf die Wiese gegangen. Die Privatklägerin habe noch einige bzw. 2-3 Anrufe entgegengenommen und unter anderem gesagt, "ich komme ja, ich komme ja", einige habe sie nicht beantwortet. Er habe ihr Telefon nicht berührt (Urk. D1/8/1 S. 14 f.; Urk. D1/8/2 S. 4 ff.). Der Beschuldigte bestritt, die Privatklägerin mit Gewalt auf den Boden geworfen zu haben und ihre Hände über ihrem Kopf festgehalten zu haben. Es sei im Gegenteil so gewesen, dass sie ihn festgehalten habe. Er habe ihr auch kein Bein gestellt. Dies sei gar nicht möglich, da die Privatklägerin grösser und kräftiger sei als er. Die Hose der Privatklägerin (Knopf und Reissverschluss) sei schon im Club beim Tanzen kaputt gewesen (Urk. D1/8/2 S. 2-8; Urk. D1/8/6 S. 2-8). Es habe eine gegenseitige Anziehung gegeben, es sei keine Gewalt im Spiel gewesen. Er selber habe Erektionsprobleme gehabt, weshalb er nicht ganz habe eindringen können. Daraufhin habe sie ihm vorgeschlagen, dass er sich selbst befriedigen und auf ihren Bauch ejakulieren dürfe. Er sei dann schnell gekommen (Urk. D1/8/1 S. 16; Urk. D1/8/2 S. 2-8). Nach dem Sex habe er die Privatklägerin nicht im Intimbereich geleckt. Er habe ihr nach dem Sex geholfen, die Hose zuzumachen. Das Telefon sei während des Sex auf dem Boden gelegen, er habe es dann aufgehoben und ihr übergeben (Urk. D1/8/1 S. 17 f.). Auf Wunsch der Privatklägerin habe er sie dann zur Wohnung einer Kollegin von ihr begleitet und sie habe eigentlich gewollt, dass er sie noch in den Club E._____ begleite, was ihre Kolleginnen nicht gewollt hätten. Er habe sich dann von ihr verabschiedet. Zum Zürcher Hauptbahnhof seien sie nicht gegangen. Sie sei traurig gewesen, als sie sich getrennt hätten und habe ihm noch ihre Nummer gegeben, damit sie in Kontakt bleiben könnten (Urk. D1/8/1 S. 3 f. und S. 18 f.; Urk. D1/8/2 S. 2 ff.). Anschliessend sei er selbst in den Club E._____ gegangen, habe die Privatklägerin nicht gefunden und dann mit einer anderen Frau "Zärtlichkeiten ausgetauscht" bzw. Oralverkehr gehabt (Urk. D1/8/6 S. 3 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine Aussagen mehr zur Sache (Prot. II S. 28).
3.
Beweisgrundsätze
Die Vorinstanz hat sich mit den Grundlagen der Sachverhaltserstellung auseinandergesetzt. Dem ist nichts hinzuzufügen, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 95 S. 7f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die vom Beschuldigten bestrittenen Teile des angeklagten Sachverhalts sind demnach aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen.
Die Vorinstanz hat sich mit den Grundlagen der Sachverhaltserstellung auseinandergesetzt. Dem ist nichts hinzuzufügen, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 95 S. 7f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die vom Beschuldigten bestrittenen Teile des angeklagten Sachverhalts sind demnach aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen.
4. Beweismittel, insbesondere Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten
Die Vorinstanz hat vorab die relevanten Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin korrekt wiedergegeben (Urk. 95 S. S. 8-16). Die Verteidigung bemängelt, dass die Vorinstanz die Aussagen der beiden Hauptbeteiligten einseitig zu Ungunsten des Beschuldigten gewürdigt habe, attestiert der Vorinstanz aber, die Aussagen des Beschuldigten korrekt wiedergegeben zu haben (Urk. 135 S. 3). Die Verteidigung beantragt indessen, es sei das Protokoll der Befragung vom 8. April 2020 (Urk. D1/8/4) aus den Akten zu weisen, da es damals Übersetzungsprobleme gegeben habe und die Rückübersetzung sowie die Unterschreibung über einen Monat nach der Einvernahme nicht mehr zulässig sei (Urk. 135 S. 2). Diese Befragung wurde von der Vorinstanz in der Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten nicht erwähnt und enthält auch keine relevanten (zusätzlichen) Aussagen. Von daher ist der Antrag der Verteidigung obsolet. Es ist indessen ohnehin festzuhalten, dass die damalige amtliche Verteidigung ausdrücklich mit dem Vorgehen einer späteren Rückübersetzung (und Unterzeichnung) einverstanden gewesen war (Urk. D1/8/4 S. 6), weshalb die Befragung nicht aus den Akten zu weisen ist. Weiter moniert die amtliche Verteidigung – wie teilweise bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 95 S. 5) –, dass die Videobefragung der Privatklägerin teilweise nicht korrekt protokolliert worden sei. Insbesondere sei statt "schubsen" "stossen" aufgeschrieben worden und daraus sei im vorinstanzlichen Urteil ein "werfen" geworden (Urk. 135 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Zusammenhang die Ausdrücke "stossen" bzw. "schubsen" gleichbedeutend zu verstehen sind, nämlich die Privatklägerin mit diesem Vorgehen aus dem Gleichgewicht zu bringen, insbesondere mit dem gleichzeitigen Beinstellen (vgl. etwa Urk. D1/9/7 S. 5 unten). Sodann hat die Privatklägerin die Frage 12 tatsächlich mündlich so wie von der Verteidigung vorgebracht beantwortet, nämlich "er hat es (ihr Natel) weggenommen, damit ich es nicht mehr abnehme.. oder ich weiss nicht" (Urk. 135 S. 2, Urk. D1/9/7, Urk.D1/9/9). Letzteres "... oder ich weiss es nicht" wurde nicht protokolliert. Was die Verteidigung daraus zu Gunsten des Beschuldigten ableiten will, ist nicht ersichtlich. Offensichtlich wollte die Privatklägerin sodann damit lediglich sagen, sie vermute er habe ihr das Telefon weggenommen, damit sie es nicht abnehme, wobei sie sich bezüglich dem Beweggrund des Beschuldigten nicht sicher sei. Dieser nicht protokollierte Zusatz ist nicht entscheidrelevant und daher nicht wörtlich zu protokollieren (Art. 78 Abs. 3 StPO). Hinzu kommt aber vor allem, dass die einvernehmende Staatsanwältin die Antworten der Privatklägerin im Nachgang zusammenfasste, diese vorlas und die Privatklägerin jeweils ihr Einverständnis dazu gab, dass dies ihre Antwort sei und teilweise auch noch Korrekturen bzw. Ergänzungen machte (vgl. etwa Urk. D1/9/9 zu Antwort 34), weshalb ohne Weiteres auf das schriftliche Protokoll abgestellt werden kann. Gleiches gilt für die monierte Antwort 35 dieser Einvernahme. Die Privatklägerin sagte zwar nicht, sie habe wie protokoliert ein "schlechtes Gefühl" gehabt, sondern sie habe "sich geschämt", dass sie danach mit dem Beschuldigten gegangen sei. Der Ausdruck "schlechtes Gewissen" bezog sich auf den Zustand ihrer Kollegin F._____. Auch hier ist indessen nicht ersichtlich, was die Verteidigung daraus ableiten will, und hat die Privatklägerin auch hier die ihr vorgelesene zusammengefasste Aussage als zutreffend bezeichnet (vgl. Urk. D1/9/9). Nicht nachvollziehbar ist sodann das Vorbringen der Verteidigung, die Vorinstanz habe aktenwidrig auf Urk. D1/9/4 Frage 55 verwiesen, wonach die Privatklägerin dem Beschuldigten gesagt habe "hör uf" und "ich will das nicht". An dieser Stelle stehe nichts davon (Urk. 135 S. 4). Die Frage an dieser Stelle lautete, "Haben Sie etwas zum Beschuldigten gesagt?", die Antwort, "Ja, ich sagte ihm 'Hör auf, ich will das nicht.' Er fing dann an, auf mich einzureden. Dass alles gut sei.".
Es kann somit vorab zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die korrekte Zusammenfassung der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 8-16; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anzufügen ist, dass die Privatklägerin auf Antrag der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals befragt wurde (Prot. II S. 13 ff.). Die Privatklägerin bestätigte ihre Aussagen in groben Zügen, konnte sich indessen an keine Einzelheiten mehr erinnern. Die Verteidigung verzichtete auf Ergänzungsfragen (vgl. Prot. II S. 14 ff.).
5. Würdigung
5.1. Die Vorinstanz hat die konkrete Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin korrekt gewürdigt. Des Weiteren hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin wie auch die weiteren Zeugenaussagen sorgfältig sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit zutreffend und nachvollziehbar gewürdigt und die vorliegenden Indizien (geführte Telefongespräche bzw. nicht abgenommene Telefonanrufe während Tatzeit; Natelstandorte; Chatauszüge, Arztberichte, weitere Zeugenaussagen etc.) ebenfalls sorgfältig und umfassend beurteilt. Sodann ist sie auf die von der Verteidigung vor Vorinstanz gemachten Einwendungen eingegangen und hat dazu überzeugende Erwägungen gemacht (Urk. 95 S. 16-30). Es kann vorab auf diese sehr sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen teilweise im Sinne einer Rekapitulation der vorinstanzlichen Erwägungen, wobei ergänzend auf die zahlreichen im Rahmen der Berufung von der (neu eingesetzten) amtlichen Verteidigerin neu vorgebrachten Einwendungen (Urk. 135 S. 1-48, Prot. II. S. 30 ff) einzugehen ist. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist allerdings, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2.; BGE 138 IV 81 E. 2.2.; Urteile des Bundesgerichts 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2.; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1.; je mit weiteren Hinweisen).
5.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten rund eineinhalb Tage nach dem Vorfall auf Englisch ein WhatsApp schrieb, wonach der Sex gegen ihr "Nein" stattgefunden habe, sie keinen Sex mit ihm gewollt habe (Urk. D1/12/1-2: "Hello I didn't want what happened on Saturday. I was drunk as you were. But you have to learn when a woman say no to something and respect that. I didn't want to have sex with you. I know it's stupid of me to have gone with you to this park, first i liked you and your friends that night, but i really didn't want that happened in the park. You hurt me, which is something I'm only beginnig to realizie. I don't know why we went together after sex, it was a big mistake that i regret."; vgl. Übersetzung in Urk. D1/12/2). Weiter führte die Privatklägerin bereits in diesen WhatsApp-Nachrichten explizit aus, dass er sie auf den Boden geschubst und ihre Arme gehalten habe ("I enjoyed the time dancing too. But when i said no in the park, you shouldn't have gone on. I didn't try to get up an walk for nothing. You shoved me to the floor an held my arms. You convinced me everything was okay, I believed you"; vgl. Urk. D1/12/1 und Übersetzung in Urk. D1/12/2). Daraufhin verschickte der Beschuldigte Printscreens der Konversation mit der Privatklägerin an 36 Kollegen in einem Gruppenchat und schrieb dazu als Kommentar "Another rape report" (Urk. D1/14/1/11 S. 82-84). Weiter fragt der Beschuldigte im Chat nach, wie er reagieren solle, damit die Privatklägerin sich besser fühle und wegen dem Vorgefallenen keine schlechten Entscheidungen treffe (Urk. D1/14/1/11 S. 85: "not take a bad decision on what happened"). Nach erhaltenen Tipps hielt er fest, dass er wohl aufzeigen müsse, dass sie beide betrunken gewesen seien, er sich nicht erinnern könne, was vorgefallen sei und er der Privatklägerin sagen müsse, daran interessiert zu sein, sie besser kennenzulernen (Urk. D1/14/1/11 S. 87). Vorab ist hierzu zu bemerken – wie die Vorinstanz zu Recht festhält –, dass von jemandem, der zu Unrecht einer Vergewaltigung bezichtigt wird, zu erwarten wäre, dass er überrascht oder gar aufgebracht ist und etwas vehementer auf solche Vorwürfe reagiert wie dies der Beschuldigte tat. Er hielt dazu im Wesentlichen lediglich fest, alles sei ok und sie hätten eine grosse Zeit gehabt, er habe nie etwas gemacht, was sie nicht tun wollten (Urk. D1/12/1: "Babe everything was ok and we had a great time, i never did nothing we didn't want to do"). Seine laue Reaktion sowie das Stellen der Konversation auf den Gruppenchat mit der Bemerkung "Another rape report" und seine weiteren Bemerkungen sprechen in der Tat gegen den Beschuldigten und lassen ihn wenig überzeugend erscheinen. Vor allem aber ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gewarnt war und davon auszugehen ist, dass er sich diesen Vorfall bzw. Geschlechtsverkehr gemerkt haben muss. Er selber betonte denn auch, dass er wegen dieser Nachricht diese Momente in seinem Kopf durchgegangen sei, um zu verstehen, was los gewesen sei und er es deswegen detailliert beschreiben könne (Urk. D1/1/8 Frage 63). Gerade vor diesem Hintergrund – auch wenn die Befragung einige Monate später stattfand – erscheinen seine widersprüchlichen Angaben zu einem Orgasmus (Samenerguss) von ihm anlässlich des Geschlechtsverkehrs nicht nachvollziehbar. Zuerst gab er an, sich nicht daran zu erinnern, ob er einen Orgasmus hatte oder nicht. Erst auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin führte er dann aus, sich selbst befriedigt und auf dem Bauch der Privatklägerin ejakuliert zu haben (Urk. D1/1/8 Fragen 97 und 140). Ebenfalls erst nach Vorhalt der Darstellung der Privatklägerin führte er dazu detaillierter aus, Erektionsprobleme gehabt zu haben. Es erstaunt, dass er dies nicht von sich aus angab. Erektionsprobleme und Ejakulieren auf den Bauch sind doch Geschehnisse, die ihm vor dem erwähnten Hintergrund hätten präsent sein sollen. Des Weiteren machte er dabei widersprüchliche Angaben, ob er wegen seiner Probleme gar nicht in der Lage gewesen sei, in die Privatklägerin einzudringen oder aber doch mit der Penisspitze 3-4 cm eingedrungen sei. Schliesslich will er dann wissen, dass es dann nicht lange gedauert habe, danach auf den Bauch der Privatklägerin zu ejakulieren (Urk. D1/8/2 Fragen 11 und 30, Prot. I S. 19). Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieses ausweichende Aussageverhalten des Beschuldigten und das Anpassen seiner Darstellung nach Konfrontation mit den Angaben der Privatklägerin nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen.
Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung geht es bei der Würdigung der Chats nicht darum, dass der Beschuldigte mit seinen Kollegen im jugendlichen Jargon unschöne Worte ("bitch, whore, black chick") verwendete und er sich brüstet, mit zwei Frauen Sex gehabt zu haben (Urk. 135 S. 6/7). Es ist vielmehr bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die Deponierungen der Privatklägerin während der Untersuchung im Wesentlichen mit ihren Äusserungen in diesem WhatsApp-Verkehr kurz nach Vorfall übereinstimmen, was wiederum für ihre Glaubhaftigkeit spricht. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 135 S. 31-33) belasten die Chat-Nachrichten den Beschuldigten jedenfalls insoweit, als dass diese belegen, dass die Privatklägerin bereits kurz nach dem Vorfall ihm gegenüber schriftlich festhielt, dass er ihr gegenüber mit Gewalt (und auf sie Einreden) vorgegangen ist.
5.3.1. Die Vorinstanz hat zutreffend hervorgehoben, dass die Darstellung des Beschuldigten, wonach die sexuellen Handlungen eindeutig von der Privatklägerin gewünscht und initiiert worden seien – nachdem er den Vorschlag gemacht habe, im Wald Sex zu haben – angesichts der vom Beschuldigten selber geschilderten Episode beim Tanzen zuvor im I._____, doch erstaunt und nicht wirklich einleuchtend erscheint. Der Beschuldigte hat bei der Polizei auf Vorhalt der Darstellung der Privatklägerin angegeben, dass es sein könne, dass er ihre Brüste (über dem T-Shirt) berührt habe und dass es stimme, dass sie ihm gesagt habe, er solle damit aufhören (Urk. D1/8/1 F 127). Dass die Privatklägerin keine Berührungen an den Brüsten wollte, aber Geschlechtsverkehr, erscheint entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 135 S. 12-14) doch überraschend. Ebenso wenig, dass die Initiative von ihr gekommen sei, ihn oral zu stimulieren, von ihm seinerseits orale Befriedigung verlangt und sich zu diesem Zweck auf den Boden gelegt und die Beine gespreizt habe und schliesslich den Wunsch gehabt habe, dass er auf ihrem Bauch ejakuliere. All dies passt nicht dazu, dass sie vom Beschuldigten nicht einmal an den Brüsten berührt werden wollte. Es ist zwar zutreffend, dass die Privatklägerin wie von der Verteidigung vorgebracht allenfalls ihre Meinung zu einem Geschlechtsverkehr zwischenzeitlich geändert haben könnte. Dennoch passt diese Episode nicht wirklich ins Bild. Die Privatklägerin hat denn auch nachvollziehbar angegeben, dass es für sie klar und in Ordnung gewesen wäre, sich draussen weiter zu küssen und der eigentliche Grund des Rausgehens gewesen sei, "eine zu rauchen" (Urk. D1/9/1 F 83). Der Einwand der Verteidigung, dass man dafür nicht in einen einsamen Park hätte gehen müssen (Urk. 135 S. 14), ist zwar richtig. Es kann aber auch nicht umgekehrt geschlossen werden, dass das Mitgehen in den Park beweist, dass die Privatklägerin Oral- und Geschlechtsverkehr beabsichtigte. Es mag zwar recht naiv erscheinen, dass ein 18-jähriges Mädchen mit einem ihr fast fremden 26-jährigen Mann in einen einsamen Park geht, nachdem sie beide leicht angetrunken waren, zuvor miteinander getanzt, sich geküsst und es lustig hatten. Auf der anderen Seite durfte die Privatklägerin dies tun und schliesst all dies nicht aus, dass die 18-jährige Privatklägerin im Park lediglich weiterhin küssen und auch rauchen wollte (vgl. Urk. D1/9/1 Frage 83). Selbst die Verteidigerin räumt ein, dass es nicht gegen die Privatklägerin spreche, dass sie sich vom Beschuldigten habe überreden lassen, über die Mauer in den verschlossenen Park zu steigen (Urk. 135 S. 15). Wenn die Verteidigung dann allerdings anfügt, dieser Umstand dürfte auch nicht gegen den Beschuldigten sprechen und könne allein aus dem Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach gebeten habe in den Park mitzukommen, nicht geschlossen werden, dass er dies in der Absicht gemacht habe, sie zu vergewaltigen (Urk. 135 S. 15), verkennt die Verteidigung, dass ihm dies auch nicht vorgeworfen wird. Es kann dem Beschuldigten zugebilligt werden, dass wenn er mit der Privatklägerin in den Park ging und sich dabei sexuelle Handlungen erhofft hat, er sich einvernehmliche sexuelle Handlungen erhoffte. Dies schliesst indessen nicht aus, dass sich in der Folge das Geschehen gemäss Anklagevorwurf abgespielt hat.
5.3.2. Die Vorinstanz hat auch bereits darauf hingewiesen, dass es ebenfalls nicht einleuchtet, weshalb die Privatklägerin, die eine Woche zuvor noch nicht zum Geschlechtsverkehr mit ihrem Kollegen/Freund G._____ bereit gewesen sei, sich nun aber ohne Weiteres von einem praktisch Wildfremden in einem Park entjungfern lassen wolle. Ihre diesbezügliche Aussage, sie habe ihre Jungfräulichkeit nicht so verlieren wollen, erscheint jedenfalls nachvollziehbar und glaubhaft (Urk. D1/9/1 S. 3 F/A 17). Zu Letzterem ist zu erwähnen, dass die Privatklägerin im oben genannten WhatsApp an den Beschuldigten vom 21. September 2019 ausführt, noch Jungfrau gewesen zu sein (Urk. D1/12/1). Ihre gute Freundin H._____ hat denn auch auf die Bemerkung der Privatklägerin per WhatsApp, sie habe einen Fehler gemacht, noch in der gleichen Nacht via WhatsApp sofort nachgefragt, ob sie aber noch Jungfrau sei (Urk. D1/13/7 S. 2). Anzufügen ist, dass vor diesem Hintergrund die Angaben der Privatklägerin mit ihrem Kollegen G._____ zuvor schon intimen Kontakt gehabt zu haben, sie aber keinen Geschlechtsverkehr (auch keinen Oralverkehr) gewollt habe, was dieser auch akzeptiert hätte (Urk. D1/9/5 S. 8f.), glaubhaft wirken. Insgesamt erscheint es aufgrund dieser Erwägungen eher merkwürdig, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen im Park initiiert und ein sexuelles Erlebnis mit dem Beschuldigten wie von ihm geschildert gesucht haben soll. Der Umstand, dass sie vom Beschuldigten nicht an der Brust angefasst werden wollte, sowie, dass sie mit ihrem damaligen Kollegen G._____ weder Oral- noch Geschlechtsverkehr wollte, spricht jedenfalls eher dagegen, dass sie nach einer rund einstündigen Bekanntschaftszeit mit dem Beschuldigten mit diesem sowohl Oral- wie auch Geschlechtsverkehr wollte bzw. initiierte. Dem Einwand der Verteidigung, diese Erwägung sei reine Spekulation, ist entgegenzuhalten, dass dieses Argument sicherlich nicht zwingend erscheint und keinen sicheren Beweis für die Richtigkeit der Aussagen der Privatklägerin darstellt, aber doch eine vernünftige und lebensnahe Überlegung darstellt.
5.3.3. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz ausweichend bzw. sinngemäss angab, dass seine frühere Aussage, wonach die Privatklägerin ihm gesagt habe, sie wolle nicht an den Brüsten berührt werden, nicht korrekt sei. Es sei am Schluss der langen von insgesamt 150 Fragen gewesen und er sei unter psychischem Druck gestanden (Prot. I S. 17-18). Dieser Einwand vermag allerdings nicht zu überzeugen, umso mehr als es sich um eine ausdrückliche handschriftliche Ergänzung seiner Antworten handelte (Urk. D1/8/1 S. 13). Im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte durch seine Verteidigerin denn auch vorbringen lassen, dass es tatsächlich so gewesen sei, dass er der Privatklägerin an die Brust gefasst habe und sie ihn gebeten habe aufzuhören, was er dann auch getan habe (Urk. 135 S. 13). Dass der Beschuldigte sich diesbezüglich widersprüchlich äussert und sich windet spricht jedenfalls gegen seine Glaubhaftigkeit.
5.3.4. Dass die Privatklägerin im Park einen bis mehrere Anrufe (ihrer Freundinnen) entgegengenommen habe, wie dies der Beschuldigte jeweils deponierte, erscheint aufgrund der ausgewerteten Telefondaten (Urk. D1/19/8) unwahrscheinlich. Sodann zeigen die Telefondaten auf, dass die beiden länger als wie vom Beschuldigten behauptet im Park waren und dass der Beschuldigte danach doch am Hauptbahnhof gewesen ist. Auch hat sich das Vorbringen des Beschuldigten als falsch erwiesen, wonach die Privatklägerin ihm ihre Telefonnummer nach dem Vorfall gegeben habe, hat er sie doch bereits um 19:46:41 Uhr angerufen (Urk. D1/5 S. 13). Die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung neu vorgebrachte Behauptung, die Privatklägerin habe vor dem Vorfall im Park im I._____ Fotos (Selfies) von sich und dem Beschuldigten mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten gemacht und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich in diesem Moment (19:46:41 Uhr) selber auf ihr eigenes Telefon angerufen habe (Urk. 135 S. 12), ist zwar eine theoretische Möglichkeit, erscheint aber eher abwegig. Vorab lässt sich entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht erstellen, dass die Privatklägerin diese Fotos überhaupt machte (vgl. Urk. D1/14 Seiten 8, 9, 12, 13, 14, 16, 17). Des Weiteren ist es nahezu unmöglich, sich während einem Selfie gleichzeitig anzurufen. Zudem bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin dies heimlich so gemacht haben soll. Der Beschuldigte selber hat nie vorgebracht, dass die Privatklägerin Selfies von ihr und ihm mit seinem Telefon gemacht habe und sie sich an seinem Telefon zu schaffen gemacht habe. Er hat vielmehr erklärt, dass ihm die Privatklägerin nach dem fraglichen Vorfall ihre Handynummer gegeben habe (Urk. D1/8/2 Frage S. 8). Am Rande – da die "Erstellt-Daten" mit Vorsicht zu geniessen sind – ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Verteidigung angeführten Fotos gemäss Zeitangabe soweit ersichtlich um 20.21 Uhr bzw. 20.22 Uhr erstellt wurden (vgl. Urk. D1/14 Seiten 8, 9, 12, 13, 14, 16, 17). Die Zeitangaben unter "Erstellt" könnten sich allerdings gemäss Bemerkung des Sachbearbeiters auch auf den Zeitpunkt beziehen, an dem die Fotos über WhatsApp Messenger versendet wurden (vgl. Urk. D1/14 S. 4). Sollte es sich allerdings um (an den Beschuldigten) versendete Fotos handeln, würde die Theorie der Verteidigung ohnehin in sich zusammenfallen. Die Verteidigung hat sodann eingewendet, dass es sich bei der Aussage des Beschuldigten, er sei nicht zum Hauptbahnhof mitgegangen – was durch den Natelstandort widerlegt ist – um ein Missverständnis gehandelt habe (Urk. 135 S. 11). Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte hat dies in aller Klarheit so ausgesagt (Urk. D1/8/1 Frage 160). Es ist zwar mit der Verteidigung davon auszugehen, dass dieser Umstand nicht wesentlich ist (bzw. ist die Darstellung der Privatklägerin, dass sie gemeinsam zum Hauptbahnhof gingen gar vorteilhafter für den Beschuldigten). Es zeigt aber auf, dass der Beschuldigte die Geschehnisse nicht verlässlich schildert. Gleiches gilt für die vom Beschuldigten geschilderte Aufenthaltsdauer im Park. Die Verteidigerin macht dazu geltend, es sei aktenwidrig, dass der Beschuldigte von einer Aufenthaltsdauer im Park von 5-10 Minuten gesprochen habe. Er habe nur gesagt, der Sex habe 5 bis 10 Minuten gedauert (Urk. 135 S. 11). Der Beschuldigte hat indessen in der von der Verteidigung zitierten Aktenstelle auf die Frage "Wie lange waren Sie mit B._____ im Park?" geantwortet, "Im Park selber waren wir ca. 5-10 Minuten, wenn ich mich nicht irre" (Urk. D1/8/1 Frage 83). Die erwähnten Umstände sind zwar Details und könnten daher auch falsch in Erinnerung bleiben. Es belegt indessen, dass die mit den Telefondaten übereinstimmenden Angaben der Privatklägerin im Vergleich zu denjenigen des Beschuldigten verlässlicher sind. Weiter ist auch hier das Bemühen des Beschuldigten ersichtlich, Tatsachen vorzubringen, welche gegen die Privatklägerin sprechen könnten, würden doch angenommene Telefonanrufe der Freundinnen durch die Privatklägerin im Park gewichtig gegen einen Geschlechtsverkehr mit Gewalt sprechen und gegen ihr Vorbringen, dass der Beschuldigte ihr Natel während dem Geschlechtsverkehr zur Seite getan habe. Zu letzterem Punkt ist anzufügen, dass die Verteidigung einwendet, die Privatklägerin habe nie behauptet, dass der Beschuldigte sie daran gehindert habe, Anrufe entgegen zu nehmen. Es sei möglich, dass er es ihr nicht aus der Hand genommen habe und es irgendwo gelegen sei. Es erscheine – so die Verteidigung unter Hinweis auf diverse Aussagen der Privatklägerin – offensichtlich, dass es nur darum gegangen sei, dass das störende Klingeln sie (beim einvernehmlichen Sex) nicht mehr unterbrechen sollte (Urk. 135 S. 9). Dieses Vorbringen überzeugt nicht, hat die Privatklägerin jedenfalls mehrfach davon gesprochen, dass der Beschuldigte ihr das Natel weggenommen habe und es nicht einfach irgendwo gelegen sei. In ihrer ersten Befragung gab sie dazu an, "Er tat dann mein Handy zur Seite, damit ich es nicht bei mir hatte. Er nahm es mir eigentlich weg" (Urk. D1/9/1 Frage 15). Sie habe dem Beschuldigten auch gesagt, "dass sie ihr Handy wieder wolle" und "Er hat mir ja das Telefon weggenommen." (Urk. D1/9/1 Frage 19 und Urk. D1/9/4 S. 18 Frage 111). Wie oben angeführt, hat sie auch ausgesagt, er habe dies getan, damit sie "nicht mehr abnehme.. oder ich weiss nicht". Die Wegnahme impliziert natürlich auch das Verunmöglichen der Entgegennahme von Telefonaten oder von eigenen Anrufen. In der Folge wurden denn auch 7 Anrufe auf die Combox weitergeleitet.
5.3.5. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Beschuldigten zu den Fragen eines Samenergusses, Abspritzen auf den Bauch sowie zu seinen Erektionsproblemen nicht überzeugend wirken. Sein Aussageverhalten ist in diesen Punkten ausweichend und er passt seine Darstellung an die belastenden Angaben der Privatklägerin an, was nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren sinngemäss geltend, dass es für die Glaubhaftigkeit des Beschuldigten spreche, dass er seine Erektionsprobleme angesprochen habe. Die ganzen Befragungen bezüglich Orgasmus und Erektionsproblemen seien für den Beschuldigten offensichtlich sehr peinlich gewesen und es sei erstaunlich, dass er von sich aus von Erektionsproblemen spricht (Urk. 135 S. 16). Wie eingangs erstellt, war der Beschuldigte durch die Chat-Nachrichten der Privatklägerin gewarnt, dass diese den Sex als gegen ihren Willen erfolgt betrachtete ("Another rape report"; vgl. Urk. D1/14/1/11 S. 82-84). Vor diesem Hintergrund und den schweren Anschuldigungen von sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin ist nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte in den Befragungen nicht von sich aus und von Anfang an auf Erektionsprobleme im fraglichen Moment hinwies. Entgegen dem Vorbringen der amtlichen Verteidigung (Urk. 135 S. 16) wäre es bei dieser Konstellation keineswegs erstaunlich, dass der Beschuldigte von sich aus über Erektionsprobleme gesprochen hätte. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte in der Tat in den Chats vom 22. September 2019 mit seinen Kollegen tatsächlich von Erektionsproblemen – wegen dem Alkohol – sprach. Dies weist aber auch daraufhin, dass er keine Probleme hat, über solche Dinge zu sprechen, zumal dies ja auf zu viel Alkohol zurückzuführen sein soll. Des Weiteren kann wohl nicht von wirklichen bzw. ernsthaften Erektionsproblemen gesprochen werden, wenn er dann sehr schnell auf den Bauch der Privatklägerin ejakulierte und sich am gleichen Abend gemäss eigenen Angaben auf Vorhalt von Fotos etc. später noch von einer anderen Frau oral befriedigen liess. Sein Vorbringen von (echten) Erektionsproblemen, die ein Eindringen verhinderten, erscheint daher als Schutzbehauptung.5.3.6. Zusammenfassend sind aufgrund der oben dargestellten widersprüchlichen, teilweise widerlegten und ausweichenden sowie wenig plausiblen Angaben des Beschuldigten seine Aussagen als nicht verlässlich zu erachten und es kann zur Sachverhaltserstellung der von ihm bestrittenen Sachverhaltselemente nicht auf diese abgestellt werden.
6.1. Die Privatklägerin hat das Kerngeschehen im Park in der Untersuchung weitgehend konstant, nachvollziehbar und zurückhaltend geschildert. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht sodann, dass sie den Vorfall bereits keine zwei Stunden danach ihrer Freundin H._____ – wie diese als Zeugin glaubhaft bestätigte – im Kernbereich übereinstimmend schilderte und rund 2 Tage später dem Beschuldigten die oben bereits erwähnte WhatsApp-Nachricht schickte, worin sie ebenfalls ausführte, dass sie keinen Sex mit dem Beschuldigten wollte und er lernen müsse zu respektieren, wenn eine Frau "nein" sage. Auch schrieb sie darin, dass der Beschuldigte sie gestossen und an den Händen gehalten habe. Am Tag nach dem Geschehen schilderte sie gegenüber der Apothekerin J._____, bei welcher sie in Begleitung ihrer Freundin H._____ die "Pille danach" holte, dass es sich um einen Geschlechtsverkehr ohne Einwilligung gehandelt habe, was durch den handschriftlichen Kommentar auf dem von der Apothekerin J._____ unterzeichneten Abgabeprotokoll der oralen Notfallkontrarezeption (Urk. D1/16/19) und der damit übereinstimmenden Darstellung der Zeugin H._____ (Urk. D1/10/1 Frage 13, Urk. D1/10/10 S. 5) glaubhaft gemacht ist. Im Rahmen der Überweisung der Apothekerin an die Gynäkologie im Stadtspital Triemli gab die Privatklägern dort dann am gleichen Tag nach dem Vorfall am 22. September 2019 ebenfalls an, beim Park um die Ecke vom I._____ auf den Boden gestossen und vaginal penetrierend vergewaltigt worden zu sein, mit Kontakt von Ejakulat mit äusserem Genitale, wie dem Arztbericht der Erstuntersuchung zu entnehmen ist (Urk. D1/16/4). Diese gleichbleibende Schilderung gegenüber Apothekerin und Gynäkologin stärkt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin, hatte sie doch keinen Anlass, gegenüber diesen medizinischen Personen kurz nach dem Vorfall falsche Angaben zu machen, zumal sie damals ausdrücklich noch keine Strafanzeige machen wollte. Diese Überzeugung reifte erst mit der Zeit nach vier Monaten und Beratungen sowie Gesprächen.
6.2. H._____ hat sowohl gegenüber der Polizei wie auch in ihrer Zeugeneinvernahme bestätigt, dass die Privatklägerin in der fraglichen Nacht nach Mitternacht zu ihr nach Hause kam und ihr von diesem Vorfall erzählte. Als die Privatklägerin zu ihr gekommen sei, sei sie ganz verweint und unter Schock gewesen. Sie habe einen Fehler gemacht, habe die Privatklägerin gesagt. Die Privatklägerin sei gemäss ihren Erzählungen zweimal vom Beschuldigten auf die Wiese geschubst worden; die Privatklägerin habe ihr auch den Rücken gezeigt, auf welchem leichte Kratzspuren ersichtlich gewesen seien. Die Hände der Privatklägerin seien auf Kopfhöhe in den Boden gedrückt worden. Der Beschuldigte habe sie dann geleckt. Er habe sie gegen ihren Willen missbraucht. Dies alles habe die Privatklägerin ihr noch in der Nacht auf dem Balkon erzählt, wobei sie ihr nicht jedes Detail erzählt habe, was der Beschuldigte alles genau gemacht habe. Dann habe sie (H._____) versucht, der Privatklägerin klarzumachen, dass das eine Vergewaltigung gewesen sei. Die Privatklägerin habe anfangs gar nicht realisiert, dass es sich um eine Vergewaltigung gehandelt habe. Sie habe damals nicht zur Polizei gehen wollen. Am nächsten Tag seien sie dann zusammen in die Apotheke gegangen, um die "Pille danach" zu holen. Die Apothekerin habe sie ins Spital weiterverwiesen (Urk. D1/10/1 Frage 12). Auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei H._____ um eine gute Freundin der Privatklägerin handelt und nicht auszuschliessen ist, dass die beiden vor der Zeugenbefragung noch miteinander sprachen, erscheinen diese Angaben überzeugend und besteht kein Anlass, an diesen zu zweifeln. Für die Glaubhaftigkeit spricht der von ihr geschilderte Umstand, dass sie es gewesen sei, die der Privatklägerin klar gemacht habe, sie sei vergewaltigt worden. Es erscheint kaum vorstellbar, dass die beiden zuvor ein solch originelles, eher ausgefallenes Detail vorher abgesprochen haben sollen. Auch fällt beispielsweise auf, dass die Zeugin das Verhalten der Privatklägerin hinsichtlich Alkohol- und Drogenkonsum keineswegs beschönigte (Urk D1/10/1 F 65 ff.). Weiter kann festgehalten werden, dass H._____ auch schon gegenüber der Polizei die Angaben der Privatklägerin ihr gegenüber kurz nach dem Vorfall im Wesentlichen gleich schilderte, insbesondere dass diese vom Beschuldigten zu Boden gestossen, an den Händen festgehalten und gegen ihren Willen sexuell missbraucht worden sei. Weiter werden ihre Aussagen durch den Chat-Verkehr zwischen ihnen beiden gestützt (Urk. D1/13/7). Dass H._____ einen versuchten Oralverkehr nicht erwähnte, stellt entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 135 S. 19) keinen Widerspruch dar, hat doch die Zeugin von sich aus ausdrücklich erklärt, dass die Privatklägerin nicht in der Lage gewesen sei, Details zu nennen. Im weiteren stand offensichtlich der geschilderte vaginale Geschlechtsverkehr im Zentrum des Gespräches und nicht die weiteren Details. Anzufügen ist schliesslich noch, dass H._____ auch vom Sperma auf der Unterhose berichtete und insbesondere auch von den Kratzern am Rücken, welche durch die ärztlichen Akten und Fotos belegt sind (Urk. D1/16/18/6). Die Angaben der Zeugin H._____ erscheinen glaubhaft und es kann zur Erstellung des Sachverhalts auf diese abgestellt werden.
6.3. Aus der lediglich zu Gunsten des Beschuldigten verwertbaren polizeilichen Befragung der Apothekerin lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. D1/10/5 Fragen 13 und 38). Die Verteidigung erkennt allerdings aus deren Aussagen indessen ein widersprüchliches Aussageverhalten der Privatklägerin (Urk. 135 S. 23 mit Hinweisen). Die Privatklägerin habe ausgesagt, die Apothekerin habe H._____ zum Gespräch beigezogen, da sie nicht in der Lage gewesen sei, es zu schildern (recte Urk. D1/9/7 S. 9). Die Apothekerin J._____ habe aber im Widerspruch dazu ausgesagt, H._____ habe nichts erzählt (Urk. D1/10/5 S. 3). Hier ist zu präzisieren, dass die Privatklägerin ausgesagt hat, sie habe der Apothekerin gesagt, sie habe das (Geschlechtsverkehr) nicht gewollt und sei dann in Tränen ausgebrochen. Frau J._____ sagte dazu aus, die Kollegin (H._____) habe tröstend eingewirkt und es sei überhaupt nicht viel erzählt worden. Im Wesentlichen gab sie an, die Privatklägerin habe ihr auf Frage hin erzählt, es sei nicht ihr fester Partner gewesen und der Geschlechtsverkehr sei nicht im gegenseitigem Einvernehmen erfolgt (Urk. D1/10/5 S 2 Frage 13; vgl. dazu auch Urk. D1/16/9 S. 2). Gemäss ihren Ausführungen sei der Abgabe der Pille nichts mehr im Wege gestanden und sei es danach um Spitalabklärungen etc. gegangen. Weitere Details des Vorfalls (wie Gewalt etc.) wurden gemäss ihren Angaben nicht besprochen. Die Privatklägerin habe geweint und die Kollegin habe tröstend eingewirkt. Auf jeden Fall sei es glaubwürdig gewesen (a.a.O. S. 2 ff.). Die Aussagen der Privatklägerin und der Apothekerin decken sich somit im Kerngeschehen und es kann insoweit entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht von Widersprüchen gesprochen werden.
6.4. Zutreffend hat die Verteidigung darauf hingewiesen, dass gemäss dem ärztlichen Protokoll der Beschuldigte die Privatklägerin nach der Vergewaltigung zurückgelassen habe (Urk. 135 S. 31 unter Hinweis auf Urk. D1/16/4 S. 2: "Danach zurückgelassen. Keine sonstige Gewaltanwendung oder Verletzungen"). Ob damit wie von der Verteidigung interpretiert, ein Zurücklassen im Park gemeint ist – was nicht der späteren Schilderung der Privatklägerin entspricht – kann letztlich offengelassen werden, da es bei der gynäkologischen Abklärung lediglich um die groben Umstände des Vorfalles ging und nicht um eine genauere Abklärung des Geschehens wie in der Strafuntersuchung. Die Verteidigung wendet im Berufungsverfahren weiter erstmals ein, die Aussagen der Privatklägerin würden wesentliche Widersprüche zu den medizinischen Akten aufweisen. Die Privatklägerin habe im Gegensatz zu den medizinischen Akten Risse in der Schleimhaut beschrieben (Urk. 135 S. 30). Die Beschuldigte sei gefragt worden, ob sie im Intimbereich Verletzungen davon getragen habe. Sie habe dazu angegeben, dass sie im Spital am nächsten Tag Risse an den Schleimhäuten entdeckt hätten (recte: Urk. D1/9/4 S. 15). Davon ist im Arztbericht nicht die Rede (Urk. D1/16/4). Insoweit ist die Kritik der Verteidigung berechtigt. Es ist aber zu relativieren, dass die Privatklägerin bereits zuvor differenzierter dazu ausgesagt und zunächst angegeben hatte, die Ärzte hätten ihr nicht gesagt, ob es Verletzungen gehabt habe und verwies darauf, dass dies vielleicht im Bericht stehe. Dann fügte sie an "sie sprachen von Rissen in der Schleimhaut". Sie habe zwei Arztberichte erhalten und könne diese der Polizei zukommen lassen (Urk. D1/9/1 S. 14). In der Tat sind hier die Angaben der Privatklägerin zumindest ungenau. Da sie indessen gleichzeitig auf die dann eingereichten Arztberichte verwies, zeigt sie damit an, dass sie diese als wesentlich erachtet.
6.5. Wie oben ausgeführt, lassen sich sodann die ausgewerteten Telefondaten ohne Weiteres mit den Aussagen der Privatklägerin in Einklang bringen (vgl. auch Urk. 95 S. 16 f.).
6.6. Des Weiteren schildert die Privatklägerin die vom Beschuldigten ausgeübte Gewalt sachlich und zurückhaltend. Im Wesentlichen berichtet sie, dass er sie mit Schubsen und Beinstellen auf den Boden gebracht habe, sich auf sie "drauf" gesetzt und ihre Hände über ihrem Kopf auf den Boden gedrückt habe. Sie habe versucht, ihre Arme frei zu bekommen. Wenn sie sich bewegt bzw. gewehrt habe, habe er fester zugedrückt an den Händen. Sie habe Angst gehabt und sei dann einfach ruhig liegen geblieben. Teilweise habe er eine Hand losgelassen (Urk. D1/9/1 Fragen 52 ff.; Urk. D1/9/4 S. 13 f.). Diese konstanten Schilderungen der ausgeübten Gewalt erscheinen zurückhaltend und authentisch. Ginge man von falschen Anschuldigungen aus, wäre es auch ohne viel Fantasie für die Privatklägerin leicht möglich gewesen, weit dramatischere Gewalthandlungen (wie Ohrfeigen, Haare reissen) darzustellen oder beispielsweise auszuführen, er habe ihr gegenüber Drohungen ausgesprochen. Entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 18) sind diese Überlegungen nicht spekulativ, sondern zeigen auf, dass es der Privatklägerin nicht darum ging, dem Beschuldigten zu schaden und jedenfalls einen Schuldspruch zu erwirken. Die Privatklägerin hat den Beschuldigten gar als eher lieb umschrieben, der während dem Geschlechtsverkehr ruhig und gelassen auf sie eingeredet habe. Er habe ihr danach auch geholfen den Reissverschlussschieber anzubringen bzw. die Hose zu reparieren. Auffallend ist auch, dass die Privatklägerin bereits zu Beginn, als sie den WhatsApp-Verkehr mit dem Beschuldigten erwähnte, von sich aus darauf hinwies, dass dieser ihr zurückgeschrieben habe, nichts gemacht zu haben, was sie beide nicht gewollt hätten und sie eine schöne Zeit gehabt hätten. Die damals 18-jährige Privatklägerin fügte dazu nachvollziehbar an, dass diese Nachrichten sie verwirrt hätten und sie diese generell komisch gefunden habe. Sie sagte auch aus, dass sie sich zuvor (im I._____ und bei der ersten Rauchpause) gegenseitig geküsst hätten und er sie berührt habe, aber nicht schlimm (Urk. D1/9/1 Fragen 17ff.; Urk. D1/9/4 S. 6 f. und S. 13 f.). Insgesamt ist die Privatklägerin keineswegs bemüht, ihn übermässig zu belasten und herabzuwürdigen, sondern nimmt ihn teilweise schon fast in Schutz. Auch dies lässt ihre Ausführungen lebendig wirken, so wie sie nur von jemandem zu erwarten sind, der das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hat.
6.7. Die Vorinstanz hat am Rande bemerkt, dass der Beschuldigte nicht derart auf die Privatklägerin hätte einreden müssen, wenn sie derart willig gewesen wäre, wie er behaupte (Urk. 95 S. 20). Die Verteidigung erachtet dies als reine Spekulation und meint, der Beschuldigte habe die Privatklägerin gedrängt und meine damit – wegen ihrem nachträglichen schlechten Gewissen – eigentlich, dass er sie vor allem überredet habe. Weiter fügt die Verteidigung an, dass sie mit der Vorinstanz davon ausgehe, dass die Privatklägerin kaum so willig gewesen sei, wie das der Beschuldigte behaupte (Urk. 135 S. 19 und S. 20). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung ist auch dies nicht eine reine Spekulation der Vorinstanz. Wie oben ausgeführt, gab der Beschuldigte an, die Privatklägerin sei "geil" gewesen und habe ihn an sich geschlungen, geküsst und beim Sex Spass gehabt. Sie habe, nachdem sie zuerst Oralverkehr mit dem Beschuldigten gehabt habe, gewünscht, von ihm oral befriedigt zu werden, sich dazu selbst hingelegt, ihr Höschen runtergezogen und die Beine gespreizt. Von daher ist die Bemerkung der Vorinstanz zutreffend, dass der Beschuldigte nicht auf die Privatklägerin hätte einreden müssen, wenn sie derart willig gewesen wäre. Die Verteidigung geht in ihrem Plädoyer immer wieder mal von der Schilderung des Beschuldigten und dann wieder von derjenigen der Privatklägerin aus, was nicht überzeugt.
6.8. Die Schilderungen der Privatklägerin enthalten sodann ausgefallene Einzelheiten, wie etwa, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall auf den Boden urinierte, sie den beim Geschehen abgefallenen Reissverschlussschieber ihrer Hose suchte, diesen fand und erfolglos versucht habe, diesen wieder anzubringen, wobei ihr auch der Beschuldigte dabei geholfen habe. Originell ist auch entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 135 S. 24) die Schilderung der Privatklägerin, dass sie – als der Beschuldigte ihre linke Hand losgelassen habe – versucht habe, ihren Intimbereich mit der Hand abzudecken, damit er nicht in sie eindringe (Urk. D1/9/4 Frage 73-76). Dies erscheint schon von daher originell, weil dieser Versuch zwar ein Reflex ist, aber eine weitgehend hilflose Abwehrhandlung darstellt. Das Vorbringen der Verteidigung, sie würde auch nicht ausschliessen, dass die Privatklägerin sich beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit ihrer Hand in ihren Intimbereich fasst z.B. um sich selber zu stimulieren (Urk. 135 S. 24), ist sodann als reine Stimmungsmache abzutun. Solches wurde im Übrigen vom Beschuldigten selber auch nicht vorgebracht. Die Verteidigung räumt im Übrigen ein, dass es glaubhaft erscheint, dass die Privatklägerin über das Lecken im Analbereich unglaublich überrascht gewesen sei, weil das ein Gefühl gewesen sei, dass sie zuvor nie gespürt und nicht damit gerechnet habe (Urk. 135 S. 18). Jedenfalls hinterlassen diese Details den Eindruck, dass die Privatklägerin tatsächlich Erlebtes schildert.
6.9. Neben diesen Realitätskriterien beschreibt die Privatklägerin entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 135 S. 18) durchaus auch innere Vorgänge, ihr Empfinden und ihre Gedanken, was ein weiteres Element der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen darstellt. So berichtet sie wie erwähnt, dass sie sich eine Vergewaltigung ganz anders (gewalttätiger) vorgestellt habe. Der Beschuldigte habe mit lieber und gelassener Stimme auf sie eingeredet, dass alles gut sei, was ihr komisch vorgekommen sei (Urk. D1/9/4 S. 6 f. und S. S. 13). Sie habe Schmerzen empfunden durch das Drücken ihrer Hände und darum auch aufgehört, sich zu wehren. Weiter schilderte sie ihre Angst, als sie rücklings auf dem Boden gelegen sei und sich der Beschuldigte sich auf sie drauf gesetzt und ihre Hände neben ihrem Kopf auf den Boden gedrückt habe. Sie habe Angst gehabt und sei einfach ruhig liegen geblieben (Urk. D1/9. /4 S. 13). Sie umschrieb sachlich und zurückhaltend, dass das "Eindringen" ziemlich weh getan habe (Urk. D1/9/4 S. 14). Auch hat sie ihr Empfinden fühlbar geschildert, als er auf ihren Bauch ejakuliert habe, was sie als "gruusig" befunden habe (Urk. D1/9/1 S. 11). Ihr Erschrecken beim für sie überraschenden späteren Lecken der Vagina schilderte sie anschaulich und plausibel, dass sie stark zusammengezuckt sei, weil sie auf einmal etwas Nasses gespürt habe und damit nicht mehr gerechnet habe, da sie gedacht habe, der Beschuldigte sei fertig, da er ja "gekommen" sei (Urk. D1/9/1 S. 11). Weiter hat sie nachvollziehbar deponiert, dass seine späteren Nachrichten, sie hätten das beide gewollt und sein "immer alles gut reden", sie verwirrt und verunsichert hätten, so dass sie begonnen habe, die Schuld bei sich zu suchen. Diese Gedanken erscheinen aufgrund des vorgefallenen nachvollziehbar und authentisch. Es ist als Realkennzeichen zu werten, wie sich die Privatklägerin mit dem für sie "komischen" und verunsichernden Verhalten des Beschuldigten auseinandersetzt und anfängt, an ihrem Verhalten bzw. ihrem Nichteinverständnis zum Sex zu zweifeln.
6.10. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht sodann, dass sie ihr eigenes Verhalten nicht beschönigt und auch offen über ihren Alkohol- und Cannabiskonsum spricht. Sie gibt an, dass es ein Fehler von ihr gewesen sei, in den Park zu gehen. Vor allem aber deponiert sie, sich in der Folge nicht mehr gewehrt zu haben, weil sie Angst gehabt habe und wie unter Schock gewesen sei. Sie sei dann einfach dort gelegen und habe – blöd gesagt – gewartet, bis es vorbei gewesen sei. Die Privatklägerin führte an, sie sei eigentlich eine Person, die sage, wo die Grenzen seien. Sie sei eine grosse, starke Frau – die Privatklägerin ist 183 cm gross und war damals 83 kg schwer –, die sich wehren könne. Sie denke im Nachhinein, dass sich die Angst darin geäussert habe, dass sie sich nicht gewehrt habe (Urk. D1/9/1 S. 4 und S. 2, Urk. D1/9/4 S. 6). Diese Schilderungen enthalten mit den Beschreibungen von Eindrücken, Gedankenvorgängen und Reaktionen zahlreiche Realitätskriterien und bestärken den Eindruck, die Privatklägerin berichte von tatsächlich Erlebtem.
6.11. Auch dass die Privatklägerin Erinnerungslücken eingestand und offen mitteilte, wenn sie sich an gewisse Punkte nicht mehr erinnerte oder welche Begebenheiten sie nicht mitbekommen hat, spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. So räumte sie beispielsweise ein, dass sie nicht mehr wisse, ob sie überhaupt noch etwas gesagt habe, als sie dann am Boden – zuvor habe sie ihm "Stopp", "Hör uff", "Ich will das nicht" gesagt – gelegen sei (Urk. D1/9/4 S. 13). Die Privatklägerin gab ferner an, nicht mehr zu wissen, ob sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass das Eindringen ihr Schmerzen mache (Urk. D1/9/4 S. 14). Auch gab sie zu, nicht mehr zu wissen, wie sie von der einen Seite der Bank im Park, wo es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, zur anderen Seite der Bank gekommen sei, wo es zum kurzen Lecken gekommen sei (vgl. Urk. D1/9/1 Frage 35 i.V.m. Urk. D1/9/3 sowie Urk. D1/15/1 S. 7 ff.). Diese Schilderung der Lücken lassen sich nur damit erklären, dass die Privatklägerin bemüht ist, nur tatsächliche Erinnerungen zu schildern, ansonsten es ein leichtes gewesen wäre - ginge man von absichtlichen Falschbelastungen aus –, diese Fragen mit plausiblen (falschen) Äusserungen zu beantworten.
6.12. Die Vorinstanz hat sich sodann zutreffend mit den leicht widersprüchlichen bzw. nicht gänzlich übereinstimmenden Schilderungen der Privatklägerin hinsichtlich der Position des Beschuldigten beim Packen mit den Händen an den Oberarmen sowie dem Schubsen auseinandergesetzt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 95 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wo genau der Beschuldigte gestanden ist, als er sie geschubst und ihr ein Bein gestellt hat, ob neben oder hinter ihr, ist letztlich entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 135 S. 19-22) nicht von entscheidender Bedeutung. Abgesehen davon, dass es sich dabei um ein dynamisches Geschehen handelte, ist zentral, dass die damals erst 18-jährige, leicht angetrunkene Privatklägerin gleichbleibend von einem Packen mit den Händen an ihren Oberarmen und einem Schubsen sowie Beinstellen durch den Beschuldigten sprach, welches sie zum Liegen auf dem Rücken auf der Wiese gebracht habe, er sich auf ihr Becken gesetzt habe und ihre Hände über ihren Kopf auf den Boden gedrückt habe. Die Differenz in der Schilderung hinsichtlich der genauen Position des Beschuldigten beim zu Boden bringen spricht nicht für die generelle Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass die Privatklägerin vom ganzen Vorgang ein folgerichtiges, kohärentes und stimmiges Geschehen schildert, wie etwa, dass der Beschuldigte zu Beginn ihr Mobiltelefon weggelegt habe, er bevor er gekommen sei, gefragt habe, ob sie die Pille nehme, er in der Folge auf den Bauch ejakuliert habe, sie danach das Sperma mit Gras oder Blättern weggeputzt habe, sie sich angezogen und den Schieber des Reissverschlusses gesucht habe, der Beschuldigte ihr das Mobiltelefon zurückgegeben habe etc. Stimmig ist im Weiteren hinsichtlich der von ihr geschilderten "milden" Gewalt und dem ansonsten eher als lieb geschilderten Verhalten des Beschuldigen, dass dieser während dem gegen ihren Willen erfolgten Geschlechtsverkehr ihr immer wieder gesagt habe, dass sie das auch wolle (Urk. D1/9/4 Frage 79). Ebenso sind ihre Darstellungen der fraglichen Örtlichkeiten, der Telefonanrufe sowie der weiteren Umstände präzise und kohärent. Dies braucht hier nicht alles wiederholt zu werden. Zum Einwand der Verteidigung hinsichtlich der Beschreibungen "schubsen" und "stossen" wurde bereits dargetan, dass diese im vorliegenden Zusammenhang als gleichbedeutend zu verstehen sind und es gemäss Schilderung der Privatklägerin vor allem darum ging, sie – insbesondere mit dem gleichzeitigen Beinstellen und ihrem angetrunkenen Zustand – aus dem Gleichgewicht und zu Fall zu bringen. Die Interpretation der Verteidigung, es sei allenfalls gar ein gemeinsames Hinfallen oder Stolpern gewesen und es habe zwischen den beiden ein Gerangel in der Erregung gegeben und beide seien aufgrund des Alkoholkonsums nicht mehr standhaft gewesen (Urk.
135 S. 23), findet in den Akten jedenfalls keine Stütze. Die Privatklägerin hat solches nicht geschildert und der Beschuldigte selber ein gänzlich anderes Geschehen. Gemäss seiner Darstellung gab es kein Schubsen und kein Stolpern und Hinfallen.
6.13. Hervorzuheben ist schliesslich, dass die Privatklägerin länger zögerte, sich an die Polizei zu wenden und eindrücklich schilderte, aus welchen Gründen sie letztlich eine Anzeige machte (vgl. dazu Urk. D1/9/1 S. 14 und 15). Sie war auch ohne Weiteres bereit, die sie behandelnde Psychologin vom Berufsgeheimnis zu entbinden (a.a.O.). Es ist denn auch kein einsichtiges Motiv ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht -– und zudem nach so langer Zeit – belasten sollte. Sie hat den Beschuldigten zuvor nicht gekannt und auch danach – bis auf den erwähnten WhatsApp-Nachrichtenaustausch – keinen Kontakt zu ihm gehabt. Es erscheint glaubhaft, dass sie diese Anzeige hauptsächlich deshalb einreichte, weil sie nicht wollte, dass der Beschuldigte das mit anderen Frauen nochmals macht. Der Beschuldigte brachte vor Vorinstanz als Erklärung für eine falsche Anschuldigung der Privatklägern vor, dass diese ein schlechtes Gefühl und ein schlechtes Gewissen gegenüber ihren Kolleginnen und ihrem Freund G._____ gehabt habe, weil sie ihre Kolleginnen an diesem Abend vernachlässigt habe (Anrufe nicht entgegengenommen, Zeit nicht mit ihnen verbracht etc.) und ihren Freund G._____ mit ihm betrogen habe. Die Privatklägerin habe dafür eine schuldige Person finden müssen (Prot. S. 25, Urk. 60 S. 5). Diese Vorbringen vermögen nicht zu überzeugen. Vorab scheint es eher abwegig, dass die Privatklägerin, weil sie allenfalls ihre Kolleginnen an diesem Abend mit ungenügender Aufmerksamkeit verärgert haben soll, eine falsche Strafanzeige einreichen sollte und dies zudem erst nach dem Verstreichen von vier Monaten. Anzufügen ist, dass diese Kolleginnen im Falle einer nachhaltigen Verärgerung – was vernünftiger Weise ohnehin auszuschliessen ist – wohl schon dadurch hätten besänftigt werden können, wenn die Privatklägerin ihnen den Vorfall geschildert hätte. Das gleiche gilt hinsichtlich ihrem Bekannten G._____. Die Privatklägerin hat diesbezüglich im Übrigen diesen G._____ von sich aus erwähnt und ausgeführt, dass sie mit ihm keine Beziehung führe bzw. geführt habe (Urk. D1/9/7 Frage 46). Es ist insgesamt kaum vorstellbar, dass die Privatklägerin aus den vom Beschuldigten genannten Gründen, ein belastendes und langwieriges Strafverfahren mit falschen Anschuldigungen einleitet und zudem das Risiko eingeht, ihrerseits als Lügnerin entlarvt zu werden. Die These des Beschuldigten erklärt auch nicht, weshalb sie nicht nur gegenüber ihrer Freundin H._____, sondern am Tag danach auch gegenüber der Apothekerin und gegenüber der Frauenärztin bei der Erstuntersuchung von einem gegen ihren Willen erfolgten Geschlechtsverkehr berichten sollte. In diesem Zusammenhang hätte es genügt, einen ungeschützten Geschlechtsverkehr vorzubringen.
6.14. Die Verteidigung hat ferner vorgebracht, dass die Privatklägerin es bereue, sich auf den Beschuldigten eingelassen zu haben und sich deshalb im Nachhinein einrede, mit den sexuellen Handlungen gar nicht einverstanden gewesen zu sein, bis sie selber daran geglaubt habe (Urk. 60 S. 4 f.). Dagegen spricht wie bereits mehrfach erwähnt das Verhalten der Privatklägerin kurz nach der Tat, insbesondere die von ihr noch am gleichen Abend gegenüber der Freundin H._____ geschilderte Gewalt, die sie dann auch gegenüber dem Beschuldigten im Chat und gegenüber der Apothekerin und der Ärztin äusserte. Alleine ein Bereuen des Einlassens auf den Beschuldigten und den sexuellen Handlungen wäre sodann – ohne Gewalthandlungen des Beschuldigten (schubsen, Beinstellen, Hände umklammern etc.) – kein verständlicher Grund, ein belastendes Strafverfahren einzuleiten. Die Vorinstanz hat es sodann auf den Punkt gebracht, wenn sie ausführt: "Wer eine Vergewaltigung erfindet, schildert keine atypische Vergewaltigung durch einen lieben Vergewaltiger." (Urk. 95 S. 30). Folgte man der These der Verteidigung, dass die Privatklägerin aus einem Bereuen der (einvernehmlichen) sexuellen Handlungen heraus ein mit Gewalt verbundenes Geschehen erfindet, ergibt es wirklich keinen Sinn, von sich aus zu schildern, der Beschuldigte habe dann während dem Vorfall lieb und gelassen auf sie eingeredet. Im Berufungsverfahren hat die Verteidigung vorgebracht, bei den Schilderungen der Privatklägerin handle es sich um Scheinerinnerungen (falsche Erinnerungen) infolge Fremdsuggestion. Die Privatklägerin sage aufgrund von suggestiven Beeinflussungen (Aussagen erst vier Monate nach dem Vorfall und nach intensiver Betreuung durch die Frauenberatung für sexuelle Gewalt, psychologischer Behandlung, rechtlicher Beratung und zig Gesprächen mit diversen Freundinnen und Familienangehörigen) so aus, obwohl kein realer Hintergrund vorhanden sei (Urk. 135 S. 34 ff. und S. 38 ff.). Hierzu ist zu erwägen, dass hinsichtlich ihrer Mutter, Schwester, der Frauenberatung, der Psychologin und Anwältin keinerlei Hinweise auf eine suggestive Beeinflussung durch diese vorhanden sind. Zur behaupteten suggestiven Beeinflussung durch die sehr gute Freundin der Privatklägerin, H._____, ist festzuhalten, dass dieser Einwand der Verteidigung an einem grundsätzlichen Überlegungsfehler krankt. Es ist zwar richtig, wenn die Verteidigung vorbringt, dass H._____ als Erste von einer Vergewaltigung sprach. Dies aber nach der Schilderung der Privatklägerin ihr gegenüber, dass der Beschuldigte sie geschubst habe, die Privatklägerin wieder aufgestanden und sich gewehrt habe und erneut geschubst und zu Boden gegangen sei. Er habe ihr – so die Schilderung der Privatklägerin gegenüber H._____ – beide Arme auf den Boden gedrückt und sie habe sich nicht mehr wehren können. Die Privatklägerin sei nicht in der Lage gewesen ins Detail zu gehen, habe geweint und sei geschockt gewesen. Diese Gewaltschilderungen stammen nicht von H._____, sondern von der Privatklägerin. Erst nach diesen Schilderungen ihr gegenüber stellte H._____ dann als Erste fest, dass es sich aufgrund des Geschilderten um eine Vergewaltigung handle. Dies sind zwei verschiedene Sachen. Die Schilderung der Gewalthandlungen kamen von der Privatklägerin, nicht von H._____. Die Feststellung, dies sei eine Vergewaltigung, kam von H._____. Die amtliche Verteidigung hält dies nicht auseinander. Es bestehen mithin keinerlei Hinweise, dass H._____ die Privatklägerin bezüglich der von dieser geschilderten Gewalthandlungen des Beschuldigten in irgend einer Weise suggestiv beeinflusst haben soll. Es ist nochmals daran zu erinnern, dass H._____ ihre diesbezüglichen Aussagen (Urk. D1/10/1 Frage 12, Urk. D1/10/10 S. 3) unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB deponiert hat.
Anzufügen ist, dass auch nicht ersichtlich ist, weshalb sie die Privatklägerin suggestiv in die Richtung hätte beeinflussen sollen, dass solche Gewalthandlungen vor dem Geschlechtsverkehr passiert seien. Wenn die Verteidigerin unter Bezugnahme auf Urk. D1/9/1 S. 4 f. vorbringt, die Privatklägerin habe gemäss ihren eigenen Angaben H._____ gegenüber keine Gewalt des Beschuldigten geschildert, dann ist dies zumindest ungenau. Es ist sich bei der Würdigung bzw. beim Lesen dieser ersten polizeilichen Befragung vor Augen zu halten, dass die Privatklägerin, bevor sie zu den Gesprächen mit H._____ befragt wird, gerade eben gegenüber der Polizei geschildert hatte, was passiert ist (also u.a., dass der Beschuldigte Sex haben wollte, sie das nicht gewollt, sie habe weggehen wollen, der Beschuldigte sie an den Oberarmen gefasst und ihr das Bein gestellt habe, sie zu Boden gefallen sei, im Gras gelegen sei, versucht habe aufzustehen, der Beschuldigte ihr dasselbe nochmals gemacht und wieder das Bein gestellt habe, so dass sie auf dem Rücken am Boden gelegen sei, der Beschuldigte auf Beckenhöhe auf sie gesessen sei, ihre Hände auf Kopfhöhe auf den Boden gedrückt habe, die Privatklägerin ihm gesagt habe, "Hör uf" etc.; vgl. Urk. D1/9/1 Antwort 16 und 17) und dann in Antwort 21 aussagt, "Ich erzählte ihr (H._____), was passiert war". Dies ist im Gesamtzusammenhang entgegen der Verteidigung natürlicherweise so zu verstehen, dass sie ihr auch die Gewalt des Beschuldigten geschilderte hatte ("was passiert ist"), was ja H._____ als Zeugin denn auch so ausgesagt hatte. Erst danach habe H._____ die Privatklägerin angeschaut und sie gefragt, ob sie wisse, was sie gerade erzählt habe (Urk. D1/9/1 Frage 21). Insgesamt liegt kein einen Zweifel begründendes Motiv für eine falsche Belastung – sei es durch bewusstes Lügen oder durch Scheinerinnerungen infolge Fremdsuggestion – durch die Privatklägern vor.
Die Privatklägerin machte kohärente, detaillierte und nachvollziehbare Aussagen sowohl zum Kerngeschehen als auch zu Nebenschauplätzen. Ihre Schilderungen sind differenziert und zurückhaltend, und sie räumt auch eigenes Fehlverhalten ein. Reaktionen und Gefühle beschreibt sie authentisch. Aufgrund ihrer überzeugenden Angaben ergibt sich, trotz der erwähnten, untergeordneten Unklarheiten, ein stimmiges Gesamtbild. Hinweise, dass die Privatklägerin lügen und den Beschuldigten falsch belasten sollte, sind keine vorhanden. Auf die Aussagen der Privatklägerin kann daher zur Erstellung des bestritten Sachverhalts grundsätzlich abgestellt werden.
6.15. Anzufügen ist, dass sich die Vorinstanz auch mit den Umständen der beschädigten Hose der Privatklägerin sorgfältig und überzeugend auseinandergesetzt hat. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 95 S. 21 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss Privatklägerin geschah die Beschädigung der Hose, als der Beschuldigte ihr die Hose öffnete. Das Vorbringen des Beschuldigten, die Hose sei bereits im I._____ beschädigt gewesen, findet in den Akten keine Stütze. Auf Fotos im Vorfeld der Party im I._____ ist ersichtlich, dass die Hose unbeschädigt und auch nicht zu eng war (Urk. D1/5 S. 14; Urk. D1/10/4 und D1/13/2). Der Zeugin K._____ (Kollegin der Privatklägerin) ist zuvor nichts aufgefallen, aber später; "man hat es schon gesehen" (Urk. D1/10/11 S. 4). Dies spricht dafür, dass die Beschädigung beim Geschehen im Park stattfand, hat die Privatklägerin ihre Freundin K._____ doch erst nach dem Vorfall (später) wieder getroffen. Mit der Vorinstanz ist es im Übrigen eher unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin mit defektem Reissverschluss in den Ausgang und im I._____ inmitten anderer Leute tanzen geht. Entgegen dem Vorbringen der amtlichen Verteidigung (Urk. 135 S. 24 f.) wurde von keiner Seite ausgesagt, dass die Hose beim Schubsen kaputtgegangen sei. Wie oben erwogen sind denn auch die Aussagen der Privatklägerin zu diesem Punkt entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 135 S. 25) zudem originell, detailliert und glaubhaft, gerade weil es eben speziell ist, dass jemand, der auch gewalttätige Handlungen ausübte, ihr danach bei der Hose geholfen hat. Wie erwähnt erzählte sie, den Schieber des Reisverschlusses nach dem Geschehen auf der Wiese gesucht zu haben und anschliessend erfolglos versucht zu haben, diesen wieder anzubringen, wobei ihr der Beschuldigte gar geholfen habe. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass dies erfunden ist. Zudem erscheint es nachvollziehbar, dass der Reissverschluss beschädigt wurde, als der Beschuldigte ihr gegen ihren Willen mit einer Hand die Hose öffnete und runterzog. Teilweise sprach die Privatklägerin davon, dass auch der Knopf der Hose beschädigt gewesen sei – wie übrigens auch der Beschuldigte –, was nachweislich falsch ist (vgl. Foto in Urk. D1/18/5). Dies lässt indessen ihre Glaubhaftigkeit nicht zweifelhaft erscheinen, zumal es ihr in den Beschreibungen vor allem um den kaputten Reissverschluss ging. Ebenso wenig leidet die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung daran, dass sie, – wie das der Beschuldigte bzw. die Verteidigung (Urk. 135 S. 24 f.) vorbringt – nicht von sich aus erwähnt hat, dass sie noch einen Gürtel getragen habe. Letzterer Umstand ist unwesentlich, war doch wie erwähnt trotz Gurt auch für Dritte auffallend, dass die Hose beschädigt war. Im Übrigen hat ja die Privatklägerin selber ihre Hose mit Gürtel (Urk. D1/18/5) als Beweismittel abgegeben. Es ist demnach rechtsgenügend erstellt, dass der Reissverschluss anlässlich des Vorfalls im Park beschädigt wurde. Die von der amtlichen Verteidigung erwähnte theoretische Möglichkeit, der Reissverschluss sei wegen Materialfehler kaputt gegangen, kann tatsächlich wie von ihr vorgebracht nicht 100%ig ausgeschlossen werden. Dies ist eine theoretische Möglichkeit. Aufgrund der gemachten Erwägungen erscheint dies aber nicht wahrscheinlich. Es ist demnach rechtsgenügend erstellt, dass der Reissverschluss entgegen der Darstellung des Beschuldigten anlässlich des Vorfalls im Park beschädigt wurde.
6.16. Der Beschuldigte wendet ein, aufgrund des Körpergewichts der Privatklägerin von 84 Kilogramm sei es für ihn kaum möglich gewesen, mit einer Hand ihre Hose zu öffnen und diese mitsamt der Unterhose gegen ihren Willen herunterzuziehen. Sie sei grösser und stärker als er, so dass ihre Darstellung grundsätzlich nicht möglich sei (Urk. 60 S. 12 ff, Urk. 135 S. 28). Auch hierzu hat die Vorinstanz überzeugende Erwägungen gemacht (Urk. 95 S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist anzuführen, dass der Beschuldigte ebenfalls gross gewachsen ist (180 cm) und durchaus durchschnittlich kräftig erscheint. Er ist ferner acht Jahre älter als die damals 18jährige Privatklägerin und es kann daher davon ausgegangen werden, dass er körperlich durchaus in der Lage war, ihr mit einer Hand die Hose zu öffnen und runterzuziehen. Hinzu kommt, dass er die Privatklägerin gemäss ihren Angaben zuvor durch Schubsen und Beinstellen zu Fall gebracht – was auch bei geringerem Körpergewicht des Beschuldigten möglich ist – und sie dadurch in Angst und einen Schock versetzt hat. Danach hat sie sich nach eigenen Angaben auch nicht mehr gewehrt, sondern sei einfach dort gelegen (bis es vorbei sei). Eine solche immer wieder geschilderte Reaktion des Sich-nicht-mehrWehrens erscheint trotz der Grösse und des Gewichts der Privatklägerin aufgrund der zuvor angewendeten Gewalt, ihres noch sehr jungen Alters sowie der Umstände (überraschendes Vorgehen, nachts im abgeschlossenen Park) als nachvollziehbar.
6.17. Ebenfalls nicht verfängt der Einwand des Beschuldigten, er und die Privatklägerin hätten sich gar nicht richtig verständigen können. Die beiden haben sich zuvor miteinander unterhalten, sind gemeinsam Rauchen, zum Alkoholversteck und zum D._____ gegangen. Der Chatverlauf belegt weiter, dass sich die beiden problemlos verständigen konnten. Auch konnte der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung die Privatklägern zitieren, wonach sie ihrer Kollegin am Telefon auf Schweizerdeutsch gesagt habe "Ich komme, ich komme, Alter" (Prot. I S. 22). Im Übrigen lebt der Beschuldigte seit Oktober 2015 in der Schweiz, also im Zeitpunkt des angeklagten Geschehens seit rund vier Jahren. Gemäss eigenen Angaben und auch in einem beigelegten Zeitungsartikel aus dem Jahre 2017 über ihn, besuchte der Beschuldigte schon 2017 Deutschkurse bzw. "lernt fleissig deutsch" (Urk. D1/17/3: Zeitungsartikel sowie Protokoll Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG vom 11. Juli 2017 S. 22 Frage 165). Das Wort "Stopp" ist für den englisch sprechenden Beschuldigten ohnehin verständlich und es kann davon ausgegangen werden, dass er auch die Worte "Hör uuf" und "ich will das nicht" verstehen konnte. Im Übrigen will niemand mit Schubsen und Beinstellen auf den Boden geworfen werden. Weiter versuchte die Privatklägerin, sich aus seinem Handgriff zu befreien und zwar mehrfach. Des Weiteren versuchte sie ihren Intimbereich abzudecken und ihn so am Eindringen zu verhindern. Insgesamt erscheint es als offensichtliche Schutzbehauptung, wenn der Beschuldigte vorbringen will, mangels Verständigungsmöglichkeit mit der Privatklägerin nicht realisiert zu haben, dass der Sex gegen ihren Willen stattfand. In der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung auf eine Aussage der Privatklägerin Bezug genommen, wonach sie selbst zu jenem Zeitpunkt nicht gewusst habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle ("Erst da war mir bewusst, dass ich das gar nicht wollte und, dass es nicht in Ordnung war, was er gemacht hat"). Es stelle sich daher der Verteidigung die Frage, wie der Beschuldigte hätte merken sollen, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wollte, wenn die Privatklägerin das selber zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht gemerkt habe (Urk. 135 S. 36 f.; Urk. D1/9/1 S. 4 f.). Die Verteidigung reisst diese Aussage der Privatklägerin aus dem Zusammenhang und stellt sie ungenau dar. Wie oben dargetan hat die Verteidigung zu dieser Stelle – an welcher die Privatklägerin schildert, wie sie ihrer Freundin einige Stunden nach dem Vorfall erzählte, was passiert sei – ungenau vorgebracht, die Privatklägerin habe gegenüber H._____ keine Gewalthandlungen geschildert. Auch hier bei der Frage, ob die Privatklägerin den Sex gewollt habe, vermischt die Verteidigung Verschiedenes. Die Privatklägerin sagte, nachdem sie H._____ erzählt hatte, was passiert sei und diese sie gefragt hatte, ob sie wisse, was sie gerade erzählt habe: "Erst an diesem Punkt begann ich zu realisieren was passiert war. Zuvor checkte ich nicht, keine Ahnung... Ich verstand es erst, nachdem ich ihr in Ruhe erzählt hatte. Erst da war mir bewusst, dass ich das gar nicht wollte und dass es nicht in Ordnung war, was er gemacht hat." (Urk. D1/9/1 S. 4 f.). Diese Erkenntnis hatte nichts damit zu tun, dass sie nicht gemerkt haben soll, dass sie keinen Geschlechtsverkehr gewollt habe, wie dies die amtliche Verteidigung zitiert. Dies hatte die Privatklägerin zuvor unter Schilderung der Gewalt, ihrem mehrfach versuchtem Weggehen und dem "Hör uf" in aller Deutlichkeit aufgezeigt. Die Privatklägerin "checkte" bzw. realisierte durch das Erzählen vielmehr, dass da etwas passiert war, was nicht richtig gewesen war, nämlich dass sie das gar nicht wollte und dass es nicht in Ordnung war, was er gemacht hat. Auch hier ist wiederum zu bedenken, dass die Privatklägerin damals erst 18 Jahre alt war und zum ersten Mal in ihrem Leben vaginalen Geschlechtsverkehr hatte und der ältere erfahrene Beschuldigte ihr nach der eher "milden" Gewaltanwendung sagte, das sei gut so. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass sie danach einige Zeit und ein Gespräch mit ihrer besten Freundin brauchte, um dies richtig einzuordnen. Die amtliche Verteidigerin geht denn auch selber in ihren weiteren Ausführungen davon aus, dass es für sie völlig nachvollziehbar sei, dass die Privatklägerin keinen Sex gewollt habe, dies durchaus gesagt habe und sich wohl das eine oder andere Mal gewunden habe oder nicht habe mitgehen wollen. Das was geschehen sei, sei Sex gegen den Willen der Privatklägerin gewesen, was selbstverständlich nicht in Ordnung gewesen sei, aber de lege lata – da ihr keine Gewalt angetan worden war – nicht strafbar sei (Urk. 135 S. 37). Die (neue) Verteidigung gehe – anders als die Verteidigung bisher – davon aus, dass die Privatklägerin an jenem Abend sehr wohl verbal ihren Willen kundgetan habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten wolle, dieser sie dann aber überredet habe, vermutlich etwas drängender als der normale Anstand dies gebiete (Urk. 135 S. 43). Auch hier schwankt die Verteidigung zwischen den Schilderungen des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie einer eigenen "Wahrheit" nach Gutdünken hin und her, hat sich doch der Beschuldigte stets auf den Standpunkt gestellt, dass die Privatklägerin "geil" gewesen sei, ihn küsste und ihn aufforderte, sie oral zu befriedigen etc., dass also mithin auch die Privatklägerin klar gewollt habe. Weiter verharmlost die Verteidigung in einer eigenen Version des Geschehens, dass es nur ein sich winden gewesen sei, was von keiner Partei so geschildert worden ist. Des Weiteren übergeht sie die Schilderungen der Gewalt durch die Privatklägerin als lediglich suggestive Einbildung, was wie erwähnt nicht überzeugt.
6.18. Abschliessend ist noch der Umstand zu würdigen, dass die Privatklägerin – auch gemäss ihrer eigenen Schilderung – nach dem Geschehen im D._____ zusammen mit dem Beschuldigten an den Zürcher Hauptbahnhof fuhr und von dort aus weiter zur Wohnung ihrer Kollegin F._____. Aufgrund unter anderem der glaubhaften Aussage des Zeugen L._____ ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin durchaus wollte, dass der Beschuldigte weiterhin mit ihr und ihren Kolleginnen mitkomme, hingegen die Wohnungsinhaberin (F._____) vehement dagegen gewesen sei. Der Beschuldigte ist dann weiter gegangen. Die Kolleginnen der Privatklägerin gingen dann noch weiter in den Ausgang. Die Privatklägerin wollte nicht mehr mit und hat sich in der Folge mit H._____ getroffen (Urk. D1/10/12 insbesondere S. 4 f.; Urk. D1/9/1 Fragen 20 f.). In der Tat macht das Verhalten der Privatklägerin nach dem Geschehen im Park, wonach sie offensichtlich weiterhin in Begleitung ihres Peinigers sein wollte, stutzig und wirkt befremdend bzw. eben schwer nachvollziehbar. Auch mit dieser Thematik hat sich die Vorinstanz erschöpfend und überzeugend auseinandergesetzt, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 95 S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist zu wiederholen, dass es kein stereotypisches Nachtatverhalten bzw. "richtiges" Verhalten nach einem gegen den Willen erfolgten Geschlechtsverkehr gibt. Die noch junge, damals 18-jährige Privatklägerin hat ihren Gemütszustand nach dem Vorfall anschaulich und letztlich doch nachvollziehbar beschrieben. Vorab merkte sie selber an, dass sie ihr Verhalten im Nachhinein selber komisch finde. Sie frage sich, warum sie noch mit ihm mitgegangen sei und gab gar an, sich in dem Moment mit ihm irgendwie sicherer gefühlt zu haben, als wenn sie alleine mit zerrissenen Hosen an den Bahnhof gegangen wäre. Vor allem aber erläuterte die Privatklägerin, dass sie noch wisse, dass sie das Ganze in diesem Moment irgendwie nicht richtig realisiert habe. Sie habe zwar alles mitbekommen, es sei ihr aber nicht bewusst gewesen, dass der Beschuldigte sie gerade vergewaltigt habe. Es sei wie eine Geschichte gewesen, die sie kenne, aber irgendwie nicht ihr passiert sei. Als ihre Kolleginnen noch weiter in den Ausgang hätten gehen wollen, sei es ihr auf einmal schlecht gegangen. Sie habe dann ihre beste Kollegin und Nachbarin (H._____) angerufen und als sie ihr erzählt habe, was passiert sei, habe diese die Privatklägerin gefragt, ob sie wisse, was sie gerade erzählt habe. Erst da sei ihr bewusst geworden, dass sie das gar nicht gewollt habe und es nicht in Ordnung gewesen sei, was der Beschuldigte gemacht habe. Zuvor habe sie es nicht "gecheckt". Sie habe dann weinen müssen und sich "dreckig, sehr dreckig" gefühlt und sei dann nach Hause gegangen, um zu duschen (Urk. D1/9 Frage 20 bis 22). Diese Gefühlslage und das langsame Dämmern, was eigentlich vorgefallen ist und dass dies ihr passiert ist, wurde von der Privatklägerin nachvollziehbar und eindrücklich geschildert. Hält man sich weiter vor Augen, dass der um einige Jahre ältere Beschuldigte nur eher "milde" Gewalt angewendet und zusätzlich während dem Sexualverkehr immer wieder ruhig und gelassen auf sie eingeredet habe, dass sie das auch wolle, ihr danach mit der beschädigten Hose half, ihr das Natel übergab, eigentlich fast lieb gewesen sei und nicht gewalttätig, wenn sie sich nicht wehrte, erscheint ihr Verhalten nachvollziehbar. Umso mehr als die Privatklägerin erst 18 Jahre alt war und es sich glaubhaft um ihren ersten Geschlechtsverkehr handelte. Weiter ist zu beachten, dass die Privatklägerin von sich aus bereits zu Beginn ihr "komisches" Verhalten nach der Tat selber zu Protokoll gab. Insgesamt bleibt ihr Verhalten nach dem Vorfall auf der Wiese, dass sie sich vom Beschuldigten zum Bahnhof begleiten liess und von dort zur Wohnung ihrer Freundin und eigentlich wollte, dass er bei ihnen blieb, eigenartig, lässt sich aber erklären und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hinsichtlich dem Kerngeschehen im Park.
7. Zusammenfassend kann demnach auf die insgesamt glaubhaften Angaben der Privatklägerin abgestellt werden und ist gestützt darauf der Sachverhalt von Dossier 1 gemäss Anklage erstellt.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Rechtliche Grundlagen
Der Vergewaltigung macht sich schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 StGB). Die Tatbestandsvariante der Gewaltanwendung ist nach der Rechtsprechung bereits dann gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen sind indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf dieses legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile 6B_1/2021 vom 10. Mai 2021 E. 2.2; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; Urteile 6B_1/2021 vom 10. Mai 2021 E. 2.2; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.2). Es genügt daher bereits das Mass an Gewalt, das erforderlich ist, um den Willen des konkreten Opfers zu brechen. Verlangt ist mithin ein vom Opfer abhängiger, relativer Massstab (Urteil des Bundesgerichtes 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013, E. 2.3; BGE 101 IV 42, E. 3a).
2. Vorliegend hat der Beschuldigte die Privatklägerin an den Oberarmen gepackt, geschubst und sie zweimal mit Beinstellen zu Boden gebracht. Zuvor hatte er ihr das Handy weggenommen. Weiter hat er ihre Hände neben ihrem Kopf auf den Boden gedrückt bzw. fixiert und sich auf ihr Becken gesetzt. Zudem hat er ihre Hose/Unterhose mit Gewalt heruntergezogen. In der Folge hat der Beschuldigte die Privatklägerin vaginal penetriert. Zu beachten ist dabei, dass das Ganze in einem für die Öffentlichkeit um diese Zeit abgeschlossenen Park passierte, wo auch ein Schreien o.ä. nicht geholfen hätte und keine Hilfe ersichtlich war, so dass die Privatklägerin dem Beschuldigten weitgehend ausgeliefert war. Damit hat der Beschuldigte die Privatklägerin im Sinne der erwähnten Rechtsprechung mit körperlicher Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt. Die Privatklägerin hat unter dem Druck des ausgeübten Zwangs ihren Widerstand nach anfänglicher Abwehr weitgehend aufgegeben. Der objektive Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB ist demnach erfüllt.
3. Für den Beschuldigten war sodann unmissverständlich erkennbar, dass die Privatklägerin mit seinen Handlungen nicht einverstanden war. Zunächst hat sie klar gemacht, dass sie keinen Oralverkehr wollte und ist von der Sitzbank aufgestanden und hat sich entfernt, als er ihren Kopf zu seinem entblössten und erigierten Penis hingezogen hat. Sie hat ihm des Weiteren verbal klar gemacht, dass sie das nicht wolle ("Stopp", "Hör uuf" etc.). Die Privatklägerin hat ferner versucht, aufzustehen und wegzulaufen, als er sie zu Boden gebracht hatte. Der Beschuldigte hat sie insgesamt zweimal geschubst und mit Beinstellen zu Boden geworfen. Er ist auf ihr gesessen und hat ihre Hände auf Kopfhöhe auf den Boden gedrückt. Die Privatklägerin hat dabei versucht, ihre Hände aus der Umklammerung des Beschuldigten zu befreien und zeitweise mit der einen freien Hand ihren Intimbereich zu schützen. Auch wenn der Beschuldigte gehofft hatte, dass es im Park zu einvernehmlichem Sex kommt, musste ihm spätestens nach diesem Verhalten klar sein, dass die von ihm vorgenommenen sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin erfolgten. Dass der Beschuldigte, nachdem die Privatklägerin sich nicht mehr wehrte, ruhig und gelassen auf die Privatklägerin eingeredet hat, dass sie dies auch wolle, ändert daran nichts. Jedenfalls konnte er aus dem Umstand, dass sie sich nicht mehr wehrte und regungslos dalag, kein (nachträgliches) Einverständnis zum Geschlechtsverkehr ableiten. Solches hat er ja im Übrigen auch nicht behauptet. Der Beschuldigte hat demnach mit Wissen und Willen den körperlichen und verbalen Widerstand der Privatklägerin überwunden und handelte mithin mit direktem Vorsatz. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB erfüllt. Das Hinziehen des Kopfes der Privatklägerin zum erigierten Penis mit Berührung ihrer Lippen und Wangen ist indessen entgegen der Anklage nicht als von den weiteren sexuellen Aktivitäten getrennte Handlung zu betrachten. Es besteht ein enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem nachfolgenden Geschehen. Die Reaktion der Privatklägerin darauf ist wie erwogen im Rahmen des subjektiven Tatbestandes der Vergewaltigung von Bedeutung. Zudem erfolgte diese überraschende Handlung zu einem Zeitpunkt, in welchem ein allfälliges Einverständnis der Privatklägerin nicht ausgeschlossen war. Das Lecken im Bereich Vagina/Po der Privatklägerin erfolgte sodann in unmittelbarem Anschluss an den Geschlechtsverkehr und ist in rechtlicher Hinsicht ebenfalls nicht als separat zu beurteilendes Geschehen zu würdigen. Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass die sexuellen Handlungen des Leckens im Bereich Vagina/Po in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Vergewaltigung stehen. Die Privatklägerin befand sich im Anschluss der Vergewaltigung noch auf dem Boden, als der Beschuldigte sie an den Hüften festhielt und leckte. Diese sexuellen Handlungen fanden damit noch im Rahmen der Vergewaltigung statt und sind als Begleiterscheinung zum Geschlechtsakt anzusehen. Sie gehen in der Vergewaltigung auf und werden von dieser konsumiert (vgl. BSK StGB-Maier, Art. 189 N 81).
4. Der Beschuldigte ist demnach der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
V. Strafe
1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Bestimmung des massgeblichen Strafrahmens (1 bis zu 10 Jahren Freiheitstrafe) und die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 95 S. 33-35, Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.1. Hinsichtlich der Vergewaltigung ist bei der objektiven Tatschwere zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte – im Rahmen der denkbaren Gewaltanwendungen – eher mässige Gewalt anwendete und von der Privatklägerin gar als fast schon "lieb" bezeichnet wurde. Es ist indessen zu beachten, dass diese eher geringe Gewaltanwendung auch genügte, um der jungen Privatklägerin Angst einzujagen und sie dadurch in einen Schockzustand zu versetzen. Ins Gewicht fällt dabei, dass es sich bei der Privatklägerin um eine erst 18-jährige junge Frau handelte und es sich insofern um ein "leichtes Opfer" handelte. Der um acht Jahre ältere Beschuldigte versuchte denn auch ihr einzureden, dass sie dies auch wolle. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte den Umstand, dass die Privatklägerin sich von ihm angezogen fühlte, ausnutzte und sie nachts in den abgeschlossenen, leeren Park führte, wo sie ihm doch recht ausgeliefert war. Der Geschlechtsverkehr dauerte zwar nicht lange, doch hat der Beschuldigte noch auf ihren Bauch ejakuliert, was die Privatklägerin zusätzlich "gruuste", und sie anschliessend auch noch kurz an Vagina/Po geleckt. Zudem zog er den Kopf der Privatklägerin zu seinem entblössten und erigierten Penis, was zu Berührungen des Penis mit der Wange und Lippe der Privatklägerin gegen deren Willen führte. Die bei dieser Handlung angewendete Gewalt war vergleichsweise minim und der Vorgang dauerte nur sehr kurz. Sein Vorgehen erscheint insgesamt rücksichtsund hemmungslos. Insgesamt ist das objektive Verschulden – innerhalb des weiten Strafrahmens – als noch leicht zu bezeichnen.
2.2. Bei der subjektiven Tatschwere wirkt sich der direkte Vorsatz aus. Der Beschuldigte handelte offensichtlich aus rein egoistischen Motiven, ging es ihm doch einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Lust. Zwar ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er eine Vergewaltigung nicht plante. Nachdem die Privatklägerin ihr fehlendes Einverständnis verschiedentlich und wiederholt artikulierte und er sich darüber unter Anwendung von Gewalt hinwegsetzte, konnte er ihren fehlenden Willen erkennen. Dennoch setzte er sich darüber hinweg. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden nicht zu relativieren.
2.3. Es erscheint mit der Vorinstanz angemessen, für die Vergewaltigung eine hypothetische Einsatzstrafe von 25 Monaten festzulegen.
3. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Wesentlichen auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 95 S. 36 f.) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist im M._____ [Staat im Nahen Osten] geboren und dort zusammen mit zwei jüngeren Schwestern bei seinen Eltern aufgewachsen. Er absolvierte das Gymnasium und anschliessend eine technische Hochschule im Bereich IT, die er nach anderthalb Jahren abbrach. Gemäss eigenen Angaben sei der Beschuldigte in seiner Kindheit regelmässig sexuell missbraucht worden. Der Vater war drogenabhängig und zeitweise im Gefängnis, die Mutter – welche kurz nach seiner Verhaftung im März 2020 starb – depressiv. Sodann wurde der Beschuldigte – immer gemäss seinen eigenen Angaben – wegen seiner Homosexualität im M._____, aber auch innerhalb der Familie, stark diskriminiert. Vom Vater zum Militärdienst gezwungen, flüchtete der Beschuldigte via Türkei und Griechenland aus dem M._____ im Alter von rund 22 Jahren 2015 in die Schweiz. Am 12. September 2017 wurde sein Asylgesuch vom Staatssekretariat für Migration abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. Juli 2021 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an das Staatssekretariat für Migration zurück. Der Beschuldigte ist im Besitz des N-Ausweises, hat keine Arbeitsbewilligung in der Schweiz und bezieht wirtschaftliche Sozialhilfe. Am 3. August 2021 ist er zuhanden des Migrationsamtes aus der Sicherheitshaft entlassen worden (Urk. D1/1/8/9 F 38 ff.; Urk. D1/17/3; Prot. I S. 8 ff., Urk. 113 und 115; Prot. II S. 25 ff.; Urk. 136/1). Es kann der Vorinstanz gefolgt werden, dass das Vorleben des Beschuldigten, insbesondere der sexuelle Missbrauch in seiner Kindheit/Jugend, leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist.
4. Die beiden Vorstrafen des Beschuldigten aus den Jahren 2015 und 2017 (Urk. D1/26/1) sind eher geringfügiger Natur, nicht einschlägig und liegen schon einige Jahre zurück. Sie fallen nur minim straferhöhend ins Gewicht. Ebenfalls leicht erhöhend wirkt sich das Handeln während der mit Strafbefehl vom 6. Dezember 2017 angesetzten zweijährigen Probezeit (Urk. D1/26/1) aus. Weitere Strafzumessungsgründe sind nicht ersichtlich.
5. Insgesamt erscheint es angemessen, die Strafe in Berücksichtigung der Täterkomponente und der weiteren Strafzumessungsgründe leicht um 1 Monat zu reduzieren.
6. Insgesamt erscheint somit in Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. Der Anrechnung von 546 Tagen, die im vorliegenden Verfahren bereits durch Haft erstanden sind, auf die heute auszufällende Freiheitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
VI. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren gemäss Art. 42 StGB in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Straffvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird grundsätzlich vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Prognosestellung, d.h. bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist es unerlässlich, ein möglichst umfassendes Bild der Täterpersönlichkeit zu zeichnen. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (OFK/StGB-Heimgartner, StGB
42 N 6 f. und StGB 43 N 2; BGE 134 IV 5 ff. m.w.H.).
2. Bei der heute auszufällenden Freiheitstrafe von 24 Monaten kommt somit der bedingte Vollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB in Betracht. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar zwei Vorstrafen aufweist. Bei diesen handelt es sich indessen um nicht einschlägige Verstösse gegen die Rechtsordnung im Bagatellbereich. 2015 wurde der Beschuldigte im Rahmen seiner Einreise in die Schweiz mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Oktober 2015 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und am 6. Dezember 2017 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden wegen Hausfriedensbruches zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 10.– verurteilt (Urk. ND1/26/1). Es kann im Weiteren davon ausgegangen werden, dass die bereits erstandene Haft von 18 Monaten den Beschuldigten nachhaltig beeindruckt hat und er sich dem Eindruck der heute auszusprechenden Strafe, des Widerrufs der Geldstrafe (vgl. dazu nachfolgend) sowie des gesamten Strafverfahrens zukünftig wohlverhalten wird. Dem Beschuldigten ist nach dem Gesagten der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
3. In Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB ist dem Beschuldigten eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen.
VII. Widerruf
1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden vom 6. Dezember 2017 wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 10.– verurteilt (Urk. D1/26/1; Urk 52). Diese Strafe erging, da sich der Beschuldigte trotz Hausverbots für sämtliche Asylunterkünfte im Kanton Nidwalden in einer Asylunterkunft aufgehalten hatte (vgl. beigezogene Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden). Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
2. Hat der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB). Ein Vergehen oder Verbrechen während der Probezeit führt nicht zwingend zum Widerruf. Massgebendes Kriterium ist, ob eine günstige Prognose gestellt werden kann. Eine bedingte Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist. Dabei ist eine Gesamtwürdigung anhand aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (OFK/StGB-Heimgartner, StGB 46 N 4-6; BGE 134 IV 143).
3. Der Beschuldigte hat während der Probezeit eine schwere Straftat begangen. Zwar handelt es sich vorliegend um ein ganz anders gelagertes Delikt. Der Beschuldigte zeigt sich im vorliegenden Verfahren indessen nicht einsichtig und es kann daher nicht eine günstige Prognose gestellt werden bzw. ist eine Rückfallgefahr nicht von der Hand zu weisen. Zur Steigerung seiner Bewährungsaussichten bedarf es eines Denkzettels, auch wenn es letztlich nur um den Vollzug von insgesamt Fr. 50.– Geldstrafe geht. Der bedingte Vollzug der mit genanntem Strafbefehl ausgesprochenen Geldstrafe ist folglich gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen.
VIII. Landesverweisung
1. Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen zur Landesverweisung sowie dem schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a StGB ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 95 S. 40 ff.).
2. Der Beschuldigte ist … Staatsbürger [von M._____] und hat mit der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung Katalogstraftaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB erfüllt. Er ist daher grundsätzlich des Landes zu verweisen. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist zu verneinen. Es ist festzuhalten, dass der 1993 geborene Beschuldigte die prägenden Lebensjahre bis zum Alter von 22 Jahren im M._____ verbrachte, wo er auch eine Ausbildung begonnen und schon gearbeitet hat. In der Schweiz hat er weder Familie noch eine gefestigte Partnerschaft. Der Beschuldigte ist hier (als Asylbewerber) keiner Arbeit nachgegangen und lebt von Sozialhilfe. Er hat zwar Deutschkurse besucht, ist aber jedenfalls noch nicht in der Lage, vor Gericht auf Deutsch zu kommunizieren bzw. macht gar geltend, dass er auch mit der Privatklägerin nicht richtig kommunizieren konnte. Es ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass insgesamt weder von einer tragfähigen wirtschaftlichen noch sozialen Integration des Beschuldigten in der Schweiz gesprochen werden kann. Gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten ist sodann davon auszugehen, dass die Beziehung zu seinem Vater und seinen Schwestern – trotz offenbar früheren gewichtigen Problemen – durchaus vorhanden ist und jedenfalls regelmässig via Telefon etc. gepflegt wird. Eine Wiedereingliederung und Resozialisierung im M._____ erscheint von daher möglich.
3.1. Der Beschuldigte lässt denn auch vor allem geltend machen, dass bei ihm aufgrund seiner sexuellen Orientierung ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege. Der Beschuldigte stehe auch auf Männer und nicht nur auf Frauen. Homobzw. Pansexuelle seien im M._____ nicht genehm. Homosexuelle würden dort verfolgt und ins Gefängnis gesteckt. Eine zwangsweise Rückkehr des Beschuldigten in den M._____ würde für ihn darum gravierende und lebensbedrohliche Folgen haben (Prot. I S. 37).
3.2. Die Homosexualität wie auch der Übertritt zum Christentum waren neben sexuellen und körperlichen Übergriffen innerhalb der Familie sowie einer Wehrdienstverweigerung bereits Thema im Asylverfahren. Mit Entscheid vom 12. September 2017 des Staatssekretariats für Migration (SEM) wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten indessen verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Weiter wurde er aus der Schweiz weggewiesen (Urk. D1/17/3). Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten wurde vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen und die Sache an das SEM zurückgewiesen (Urk. 136/1). Das SEM erachtete die Angaben des Beschuldigten zu seiner Homosexualität und deren Auswirkungen im M._____ vorab nicht als glaubhaft. Es kam ferner zum Schluss, dass aufgrund der geltend gemachten Homosexualität kein Anlass zu begründeter Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung durch die … Behörden [des Staates M._____] bestehe. Der Beschuldigte sei nie politisch aktiv gewesen und deshalb auch nicht im Fokus der … Behörden [des Staates M._____] (a.a.O. S. 27). Da der Beschuldigte weder im M._____ noch in der Schweiz missionierend tätig gewesen sei, habe er wegen der Konversion zum Christentum im Falle einer Rückkehr in den M._____ auch keinen begründeten Anlass zur Furcht vor asylrelevanten Nachteilen (a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht hielt demgegenüber die Aussagen des Beschuldigten betreffend sexuelle Ausbeutung durch seine Cousins, seine Auseinandersetzung mit seiner sexuellen Orientierung sowie die Misshandlungen durch den Vater aufgrund seiner Homosexualität als glaubhaft. Es stellte indes fest, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der Situation im M._____ und der allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nicht hinlänglich abgeklärt sei. Es gelte zu klären, inwiefern der Beschuldigte bei einer Rückkehr gefährdet wäre und als homo- oder pansexuelle Person sich auf staatlichen Schutz berufen könne. Dabei gelte zu beachten, dass die Familie den Beschuldigten aus ihrem Verband ausgeschlossen und ihn bezüglich seiner sexuellen Orientierung schon vor seiner Ausreise misshandelt habe. Aufgrund seiner langjährigen Landesabwesenheit müsste er zudem mit einer eingehenden Kontrolle bei der Wiedereinreise in den M._____ rechnen (Urk. 136/1 S. 21 ff., insbes. S. 21 u. S. 23 f.).
3.3. Vorab erstaunt, wie schon die Vorinstanz bemerkte, dass der Beschuldigte im Rahmen des Asylverfahrens, in welchem er detailliert befragt und sich mehrfach zu seiner sexuellen Ausrichtung geäussert hat, in der Folge angab, homosexuell zu sein, während dem er im vorliegenden Strafverfahren vorbringt, pansexuell zu sein (Urk. D1/8/5 F 51 sowie D1/8/9 F 54 ff.; Prot. I S. 28;). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bereits im Asylverfahren von Beginn weg angibt. Immerhin ist anzufügen, dass im vorliegenden Verfahren offensichtlich vom Beschuldigten nicht zu bestreiten war, dass er (zumindest auch) auf Frauen steht. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass er im Asylverfahren in der Befragung zu seiner Person keinerlei Hinweise auf eine Homosexualität machte, was vom SEM unter Einbezug seiner weiteren Aussagen dahingehend gewürdigt wurde, dass seine diesbezüglichen Vorbringen als nachgeschoben wirken und starke Zweifel an deren Glaubwürdigkeit bestehen (a.a.O. S. 3 f.), wohingegen das Bundesverwaltungsgericht dies als nachvollziehbar konstatierte (a.a.O. S. 14 ff.). Weiter ist zu bemerken, dass es der Beschuldigte in beiden Verfahren unterliess, konkrete und nachvollziehbare Äusserungen zu seinem Erlebten und deren Auswirkungen im M._____ wegen seiner sexuellen Orientierung darzustellen. Es kann hierzu auf die Erwägungen des SEM sowie der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 43, Prot. I S. 12). Entsprechend erachtete es das Bundesverwaltungsgericht als notwendig, dies vertiefter abzuklären (a.a.O.). An der Berufungsverhandlung äusserte er sich diesbezüglich nicht (Prot. II S. 25 ff.). Vor allem aber erstaunt, dass in den ausgewerteten WhatsApp-Daten des Beschuldigten zwar diverse Nachrichten, Bilder und Videos mit heterosexuellem Inhalt erotischer Natur vorhanden sind, jedoch keine solche mit homosexuellem Hintergrund (Urk. D1/14/1-2). Weiter sind sexuelle Beziehungen mit zumindest drei Frauen innert kurzer Zeit belegt, hingegen keine zu Männern. Anzufügen ist ferner, dass es dem Beschuldigten auch ein Leichtes gewesen wäre, seine homosexuellen Partner mit Namen und Telefonnummer zu nennen, was er nicht getan hat. Mittlerweile weilt der Beschuldigte schon eine gewisse Zeit in der Schweiz und ihm muss entsprechend bekannt sein, dass hier ein im Vergleich zum M._____ offener Umgang bezüglich sexuelle Orientierung herrscht. Die von ihm vorgebrachte homo- bzw. pansexuelle Orientierung vermag daher nicht zu überzeugen und bleibt höchst fraglich.
3.4. Die Vorinstanz hat ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, wonach im M._____ Homosexualität nach wie vor kriminalisiert werde und dafür hohe Strafen bis zur Todesstrafe vorgesehen seien, jedoch davon auszugehen sei, dass homosexuelle Personen im M._____ nicht kollektiv verfolgt würden (BVGer D-6384/2019 vom 9. April 2020 E. 7.4.1, m.w.H.; E-3447/2019 vom 13. November 2019 E. 6.3.6 und D-891/2013 vom 17. Januar 2014 E. 5.3). Gemäss Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund der aktuellen Situation im M._____ festzuhalten, dass die Verheimlichung von Homosexualität unter Umständen einen unerträglichen psychischen Druck verursachen kann, insbesondere aufgrund der ständigen Gefahr eines unfreiwilligen Outings, der gesellschaftlichen und familiären Ablehnung sowie der Angst vor Bestrafung durch die Behörden oder andere Gruppierungen (BVGer D-677/2017 vom 12. August 2020 E. 6.8. und D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 8.3.). Das Vorliegen eines solchen Drucks ist aber jeweils im Einzelfall zu prüfen, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil betreffend den Beschuldigten festhielt (a.a.O. S. 23). Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten zu seiner Pansexualität hätte er demnach konkret darlegen müssen, inwiefern begründeter Anlass dafür besteht, dass er im M._____ künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Auch wenn diese konkrete Darlegung durch den Beschuldigten vom SEM verneint wurde, ist allerdings zu beachten, dass die dagegen erhobene Beschwerde mangels hinlänglicher Abklärung des Sachverhalts gutgeheissen wurde. Es ist aber jedenfalls festzuhalten, dass der Beschuldigte dem im vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen ist, sondern entsprechende Fragen vielmehr vage und ausweichend beantwortet hat (vgl. Prot. I S. 12-15 sowie S. 28). Die Angaben des Beschuldigten zu seiner sexuellen Orientierung erscheinen daher nicht nur unglaubhaft. Zusätzlich ist im jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass aufgrund der Schilderungen des Beschuldigten trotz der geltend gemacht Homosexualität kein Anlass zu begründeter Frucht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung durch die … Behörden [des Staats M._____] besteht. Ob dem tatsächlich so ist, ist in einem weiteren Verfahren vom SEM vertieft abzuklären. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung prüft das Sachgericht die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist. Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche im Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (BGer 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 3.3.3 m.w.H.). Nach dem Gesagten und auch angesichts der derzeit angespannten Lage im M._____ ist keine definitive Bestimmbarkeit hinsichtlich der Durchführbarkeit der Landesverweisung im Sinne der Rechtsprechung gegeben, womit deren Prüfung der Vollzugsbehörde zu überlassen ist. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheint eine Rückreise des Beschuldigten in den M._____ jedenfalls nicht unzumutbar.
3.5. Das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist demnach zu verneinen. Zudem sind keine die öffentlichen Interessen überwiegenden privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ersichtlich. Der Beschuldigte hat schwerwiegend gegen das hoch zu gewichtende Rechtsgut der sexuellen Integrität verstossen und sich im Übrigen auch nicht einsichtig gezeigt. Es ist demnach in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB eine Landesverweisung anzuordnen.
3.6. Die Landesverweisung ist für 5 bis 15 Jahre auszusprechen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Dauer liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Vorliegend erscheint insbesondere unter Berücksichtigung des noch leichten Verschuldens des Beschuldigten eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren als verhältnismässig. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wirken sich die Vorstrafen in diesem Zusammenhang nicht aus.
3.7. Zur Frage einer Ausschreibung der Landesverweisung kann vollumfänglich auf die zutreffenden und umfassenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 46 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist Drittstaatsangehöriger im Sinne der N-SIS-Verordnung. Er wird wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Die Voraussetzungen für die Eintragung ins SIS sind demnach erfüllt.
IX. Zivilpunkt
1. Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen von Schadenersatz und einer Genugtuung sowie der Möglichkeit, als geschädigte Person Zivilforderungen adhäsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen, kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 48 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Weiter hat die Vorinstanz sorgfältig und zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist (Urk. 95 S. 49 f.). Auch darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen. Die Privatklägerin ist in psychiatrischer Behandlung und nicht arbeitsunfähig (Urk. 58/3). Eine vollständige Beurteilung des Schadenersatzanspruchs der Privatklägerin ist aktuell nicht möglich. Zur genauen Bestimmung des Schadens, welcher aus der Vergewaltigung resultierte, ist die Privatklägerin antragsgemäss auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
3.1. Die Privatklägerin hat vor Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 25'000.– zuzüglich Zins von 5% seit 21. September 2019 beantragt (Urk. 57). Die Vorinstanz hat der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins von 5% seit 21. September 2019 zugesprochen. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 95 S. 56). Die Privatklägerin hat wie eingangs dargetan gegen dieses Urteil keine Berufung und auch keine Anschlussberufung erhoben. Der Beschuldigte beantragte die Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg (Urk. 60 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess die Privatklägerin in Bezug auf ihre Zivilforderungen anführen, der Vorfall habe ihr psychisch enorm zugesetzt, so dass sie seit ihrem Lehrabschluss nur kurze Zeit habe arbeiten können und die übrige Zeit aufgrund des Vorfalls arbeitsunfähig gewesen sei (Prot. II S. 15 ff.; Urk. 138 S. 4 ff. [inkl. Beilagen 1-2]).
3.2. Die Vorinstanz hat sich auch mit dem Genugtuungsbegehren der Privatklägerin umfassend und zutreffend auseinandergesetzt. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 95 S. 5053). Insbesondere hat die Vorinstanz auch die Folgen der Tat für die Privatklägerin angemessen gewürdigt. Die Privatklägerin hat glaubhaft angegeben, sich nach dem Vorfall sehr dreckig gefühlt und Schuldgefühle entwickelt zu haben, teilweise sehr traurig gewesen zu sein und sie habe an gewissen Tagen weder essen noch schlafen können. Schliesslich hat sie sich deswegen zu einer Psychologin begeben. Seit Ende November 2019 befindet sie sich in ambulanter bzw. teilstationärer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich stellte am 24. November 2020 die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode, eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, eine Cannabisabhängigkeit sowie ein Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol und Partydrogen. Weiter wurde per 15. September 2020 von einer 100prozentigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (vgl. Urk. 58/1-5). Sie war vom 1. Dezember 2020 bis zum 28. Februar 2022 krankgeschrieben. Erst seit März 2022 ist sie wieder in ihrem angestammten Beruf als Fachfrau Gesundheit tätig (vgl. Urk. 138 S. 4 ff. [inkl. Beilagen 1-2]). Am 9. Dezember wurde – ebenfalls von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich – festgehalten, dass die Privatklägerin vom 4. Januar 2021 bis zum 27. Juni 2022 in ambulanter Behandlung gewesen sei. Sodann wurde ihr ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Typ Borderline, diagnostiziert. Die Vorinstanz hat indessen richtig erkannt, dass die heute zu beurteilenden Taten keineswegs als einzige Ursache dieser psychischen Folgen zu betrachten sind. Im Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 24. November 2020 ist deutlich festgehalten, dass die Privatklägerin bereits als Kind und Jugendliche unter lebensmüden Gedanken und grosser Traurigkeit gelitten habe und stark gefährdet war (vgl. im Einzelnen Urk. 58/5 S. 2 oben). Weiter wird eine vorbestehende Partnerschaft mit handgreiflichen Auseinandersetzungen und körperlich schweren Angriffen erwähnt (a.a.O. S. 3). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung im Falle einfacher Vergewaltigungen Genugtuungen zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 25'000.– als (noch) angemessen erachtet (BGE 6P.74/2004 E. 11.2; HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Band 1, Zürich/St. Gallen 2013, S. 172). Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– nebst 5% seit dem die immaterielle Unbill bewirkenden Ereignis insgesamt als angemessen.
X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen. Der Beschuldigte hat die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens zu vier Fünfteln (Freispruch Pornographie) zu tragen und im Übrigen Fünftel sind diese definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen der Privatklägerin. Die Kosten der amtlichen Verteidigung vor Vorinstanz sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachforderung im Umfang von vier Fünftel nach Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen der Privatklägerin sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachforderung nach Art. 138 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2.1. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin obsiegen. Dem Beschuldigten sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000– anzusetzen.
2.2. Die Verteidigung macht für das Berufungsverfahren – inkl. den Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und eine Nachbesprechung – ein Honorar von insgesamt Fr. 28'356– geltend (Urk. 137). Dies erscheint ausgewiesen und angemessen. Gesamthaft ist die amtliche Verteidigerin somit für ihre Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit Fr. 28'356.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
2.3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 4'526.41 geltend (Urk. 139). Dies erscheint ausgewiesen und angemessen. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin ist somit – unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung – für ihre Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 4'800.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 19. April 2021 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der Pornographie), 8 - 11 (Entscheide über beschlagnahmte Gegenstände und Spurenmaterial) und 14 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon
546 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Dem Beschuldigten wird der bedingte Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden vom 6. Dezember 2017 ausgefällten Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 10.– wird widerrufen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. h StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. September 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 15-17) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 28'356.– amtliche Verteidigung Fr. 4'800.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − das Migrationsamt des Kantons Zürich
sowie in vollständiger Ausfertigung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − das Bundesamt für Polizei
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz, − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils, − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B, − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG, − das Migrationsamt des Kantons Zürich, − die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Aktenz. A1 17 5388, − die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Rechnungswesen.
13. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 16. Dezember 2022
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Meier
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.