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Entscheid

SB210357

Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc.

3. Februar 2022Deutsch30 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210357-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 3. Februar 20...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210357-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti

Urteil vom 3. Februar 2022

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Sonderstaatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 6. Mai 2021 (GG210014)

Anklage: (Urk. 15)

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Februar 2021 ist diesem Urteil beigeheftet

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35 S. 24 ff.)

"Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

− des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG;

− der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 2 VRV und Art. 10 Abs. 1 VRV sowie

− der Übertretung des BG über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'500.–.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 1'500.–; die weiteren Auslagen betragen:

Fr. 2'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung

Fr. 1'873.60 Auslagen Vorverfahren (Gutachten)

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden, mit Ausnahme der Kosten des Gutachtens, dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten für das Gutachten in der Höhe von Fr. 1'873.60 werden auf die Gerichtskasse genommen.

7. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'672.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

8. (Mitteilungen.)

9. (Rechtsmittel)"

Berufungsanträge:

a) der Staatsanwaltschaft (Urk. 53 S. 1 f.):

1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 130.00 (entsprechend CHF 11'700.00) sowie einer Busse von CHF 2'700.00.

3. Dem Beschuldigten sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.

4. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen.

5. Dem Beschuldigten seien die Kosten für das Vor-, Haupt- und Berufungsverfahren vollumfänglich aufzuerlegen.

6. Dem Beschuldigten sei keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

b) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 54 S. 1):

1. Das Verfahren sei in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG einzustellen; im Übrigen sei der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen.

2. Die Kosten der Untersuchung und des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für seine anwaltlichen Bemühungen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren gemäss eingereichter Honorarnote zuzusprechen.

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 6. Mai 2021 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, wegen verschiedener Übertretungen schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft. Vom Hauptvorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wurde er freigesprochen (Urk. 35 S. 24). Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 11. Mai 2021 rechtzeitig Berufung an (Urk. 28-29). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 30. Juni 2021 (Urk. 34) reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung am 5. Juli 2021 fristgerecht ein (Urk. 39). Sie richtet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der Vereitelung und die damit verbundenen Nebenfolgen.

1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 6. Mai 2021 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, wegen verschiedener Übertretungen schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft. Vom Hauptvorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wurde er freigesprochen (Urk. 35 S. 24). Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 11. Mai 2021 rechtzeitig Berufung an (Urk. 28-29). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 30. Juni 2021 (Urk. 34) reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung am 5. Juli 2021 fristgerecht ein (Urk. 39). Sie richtet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der Vereitelung und die damit verbundenen Nebenfolgen.

2. Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2021 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung angesetzt (Urk. 41). Während die Staatsanwaltschaft auf Anfrage des Gerichts mitteilte, mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden zu sein (Urk. 43), erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. Juli 2021 fristgerecht Anschlussberufung und wünschte die Durchführung eines mündlichen Verfahrens (Urk. 44). Mit der Anschlussberufung lässt der Beschuldigte sämtliche Anklagepunkte anfechten und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch unter ausgangsgemässer Kostenfolge. Somit ist festzuhalten, dass alle Ziffern des vorinstanzlichen Urteils als (mit-)angefochten zu erachten sind.

3. Mit Vorladung vom 16. November 2021 wurden die beiden Parteien auf heute zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 49), an welcher der Beschuldigte und sein Verteidiger sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft teilnahmen (Prot. II S. 3).

II. Schuldpunkt

1. Vorab kann zum Sachverhalt, zu den relevanten Beweismitteln und insbesondere den Aussagen der Beteiligten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO); eine Wiederholung erübrigt sich.

2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten stark zusammengefasst vor, auf der Autobahn A1 mit einem anderen Fahrzeug kollidiert bzw. streifkollidiert zu sein, wodurch an beiden Fahrzeugen Sachschaden entstanden sei. Obschon der Beschuldigte die Kollision bemerkt und gewusst habe, dass der andere Lenker die Polizei benachrichtigt und involviert haben wollte, habe er die Unfallörtlichkeit willentlich verlassen, ohne sich pflichtgemäss um den Schaden zu kümmern, seine Personalien bzw. Angaben dem anderen Beteiligten bekanntzugeben, die Polizei zu informieren und auf diese zu warten. Stattdessen sei er an den Wohnort seiner Freundin gefahren, wo er nach seiner Ankunft bewusst mindestens vier Biere à 0,5 Liter sowie einen Schnaps getrunken habe. Dadurch habe der Beschuldigte die genaue Ermittlung seines Blutalkoholgehalts im Unfallzeitpunkt vereitelt.

2.2 Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe gleichentags am Wohnort seiner Freundin in B._____ einen Joint mit Marihuana konsumiert.

3.1 Verletzung der Verkehrsregeln

3.1.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus den Akten und den Aussagen der Beteiligten ohne Weiteres ergibt, dass der Beschuldigte und C._____ an der in der Anklageschrift bezeichneten Örtlichkeit auf der linken Fahrspur seitlich rechts bzw. links kollidiert sind, wobei der Beschuldigte auch linksseitig die Leitplanke touchiert hat. Der Beschuldigte konnte schliesslich an C._____ vorbeiziehen, denn sein Fahrzeug hielt zuerst auf dem Pannenstreifen vor C._____ an. Während der Beschuldigte sich beim Überholen bereits auf der linken Fahrspur befunden haben will, als C._____ auf die Überholspur gewechselt habe und dabei seitlich in ihn hineingefahren sei, macht C._____ geltend, er sei bereits nahezu vollständig auf der linken Fahrspur gewesen, als sich der Beschuldigte von hinten herankommend linksseitig an ihm vorbeigedrängt habe (Urk. 35 S. 13).

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, finden sich sowohl in den Aussagen des Beschuldigten als auch jenen von C._____ gewisse Unstimmigkeiten betreffend das Unfallgeschehen und insbesondere betreffend das Geschehen auf dem Pannenstreifen, wo die Fahrzeuge nach der Kollision zum Stillstand gekommen sind (Urk. 35 S. 11 ff.). Auf das Geschehen nach der Kollision muss hinsichtlich des Anklagesachverhalts betreffend die Verletzung von Verkehrsregeln indessen nicht detailliert eingegangen werden. Entscheidend bleibt, was sich auf der Strasse abgespielt hat. Hierbei hätte sich der Beschuldigte – unabhängig von der Frage, ob sich C._____ in der vorliegenden Konstellation völlig korrekt verhalten hat – als Fahrer des hinteren Fahrzeugs jedenfalls zunächst vergewissern müssen, ob die linke Überholspur frei ist, bevor er sie befahren durfte. Selbst wenn sich auch C._____ beim Einspuren nicht ausreichend nach hinten abgesichert haben sollte, so würde dies nichts am Umstand ändern, dass die linke Spur nicht ausreichend frei war, so dass sie vom Beschuldigten gefahrlos hätte befahren werden können. Entsprechend ist – wie in er Anklageschrift umschrieben – erstellt, dass der Beschuldigte aufgrund der mangelnden Platzverhältnisse auf der linken Fahrspur mit den Betonelementen am Fahrbahnrand kollidierte und es in der Folge zur Streifkollision mit dem Fahrzeug von C._____ kam.

Im Übrigen erscheint es aber ohnehin naheliegender, dass die Schilderung des Geschehens von C._____ zutrifft, da er es war, welcher die Polizei verständigt hat. Wäre C._____ tatsächlich erst dann auf die linke Spur geschwenkt, als der Beschuldigte bereits dort gefahren war, hätte er wohl nicht nach dem Wegfahren des Beschuldigten die Polizei gerufen, zumal er diesfalls selbst eine Bestrafung hätte befürchten müssen. Nicht nachvollziehbar erscheinen sodann die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wenn er die Schuld an der Kollision einerseits ausschliesslich beim Unfallbeteiligten C._____ sieht, gleichzeitig aber von einer 50/50 Konstellation ausgegangen sein will, in welcher jeder seinen eigenen Schaden zu tragen gehabt hätte (Urk. 52 S. 5). Aus diesen Aussagen des Beschuldigten ist vielmehr zu schliessen, dass er erkannt hat, dass – auch – er einen Fahrfehler bzw. eine Verletzung der Verkehrsregeln begangen hat. Weiter ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Beschuldigte in der Untersuchung und den gerichtlichen Verfahren stets darauf bedacht war, die Schäden an den Fahrzeugen kleinzureden, obschon die fotografisch festgehaltenen Beschädigungen an den Fahrzeugen eindeutig über das Mass blosser Parkschäden bzw. Verschmutzungen hinausgehen (Urk. 6 S. 4 f und S. 7 ff.). Dies spricht ebenfalls dafür, dass der Beschuldigte erkannt hat, einen Fahrfehler bzw. eine Verletzung der Verkehrsregeln begangen zu haben, andernfalls er die durchaus erwähnenswerten Schäden an der Karosserie seines Fahrzeugs wohl dem Unfallbeteiligten C._____ hätte in Rechnung stellen wollen. Hierfür wäre wiederum notwendig gewesen, dessen Personalien zu kennen, weshalb er zu diesem Zweck länger an der Unfallörtlichkeit hätte verbleiben bzw. die Polizei alarmieren müssen. Im Übrigen erscheint die Darstellung von C._____ auch vor dem Hintergrund plausibler, dass die Kollision nur kurz nach der Spurverbreiterung auf zwei Spuren stattfand und der vorne fahrende C._____ hierbei als Erster die Möglichkeit hatte, auf die linke Spur zu wechseln. Dass der Beschuldigte so kurz nach der Spurverbreiterung bereits auf dem linken Fahrstreifen gefahren sein soll, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug von C._____ keinen Spurwechsel mehr hätte vornehmen dürfen, ist daher auch aus diesem Grund nicht naheliegend. Fest steht auch, dass die beiden Fahrzeuge nicht etwa bereits geraume Zeit quasi nebeneinander fuhren, als der Unfall passierte. Aufgrund der Aussagen beider Beteiligten ergibt sich vielmehr, dass sich C._____ kurz vor dem Unfall nur wenig vor dem Beschuldigten auf der rechten Spur befand (Urk. 2/1 S. 4) und der Beschuldigte nach dem Einspuren links beschleunigte (Urk. 2/2 S. 2), was auch von C._____ so geschildert wurde (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 3 S. 4 "durchgewurstelt"). Es kann also keine Rede davon sein, dass sich der Beschuldigte zunächst versicherte, dass die Verkehrssituation vor ihm hinreichend klar war.

Mit der Vorinstanz ist entsprechend davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug von C._____ überholt hat, als sich dieser bereits teilweise auf der linken Spur bzw. im Spurwechselvorgang befand. Der Anklagesachverhalt ist insoweit erstellt.

3.1.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV darf der Fahrzeugführer seinen Fahrstreifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet, und er muss vorsichtig ausschwenken, wenn er überholen will. Überdies ist das Fahren in parallelen Kolonnen bei dichtem Verkehr gestattet, wenn die rechte Fahrbahnhälfte dafür genügend Raum bietet (Art. 8 Abs. 2 VRV). Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte das vor ihm fahrende Fahrzeug von C._____ überholt, obwohl sich dieses bereits teilweise auf der linken Spur befunden hat bzw. dabei war, einen Spurwechsel vorzunehmen. Entsprechend war für das hinter dem Fahrzeug von C._____ fahrende Fahrzeug des Beschuldigten nicht ausreichend Platz, um über den linken Fahrstreifen zu überholen. Er hat damit die Verkehrsregel von Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV verletzt. Er ist entsprechend im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen, wonach mit Busse bestraft wird, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes verletzt.

3.2 Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

3.2.1 Unbestritten und ohne Weiteres erstellt ist der Umstand, dass der Beschuldigte die Kollision wahrnahm und auf dem Pannenstreifen angehalten hatte, um mit C._____ darüber zu sprechen. Weiter ist auch anerkannt und ohne weiteres erstellt, dass der Beschuldigte in der Folge die Örtlichkeit verliess, ohne auf die Polizei zu warten.

Die Aussagen von C._____ hinsichtlich des Geschehens nach der Kollision wirken grundsätzlich nachvollziehbar, wenn er schildert, er habe nach der Kollision gehupt und die Lichthupe sowie den linken Blinker betätigt, damit der Beschuldigte anhalte. Dieser haben sodann auch ca. 10 Meter vor ihm auf dem Pannenstreifen angehalten, sei ausgestiegen, zu ihm gekommen und habe aggressiv mit den Händen herumgefuchtelt. Er (C._____) sei daher nicht ausgestiegen, sondern habe bloss das Fenster etwas herunter gelassen. Der Beschuldigte habe dabei herumgeschrien und mit den Händen herumgefuchtelt. Er (C._____) habe mehrfach gesagt, dass er die Polizei beiziehen wolle, woraufhin der Beschuldigte gesagt habe, es sei kein Schaden entstanden, weshalb dies nicht notwendig sei. Nachdem er mehrmals wiederholt habe, dass die Polizei kommen solle, sei der Beschuldigte davongelaufen. Er habe dann ein Foto vom Fahrzeug des Beschuldigten gemacht und habe die Polizei verständigt. Während des Telefonats mit der Polizei sei der Beschuldigte weggefahren (Urk. 3 S. 4). Diese Schilderung lässt sich mit dem gesamten Ablauf des Vorfalles und insbesondere mit dem anschliessenden Wegfahren des Beschuldigten ohne Weiteres vereinbaren.

Demgegenüber erscheinen die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Geschehens kurz nach der Kollision widersprüchlich und nicht glaubhaft. So führte er zunächst aus, er habe nach der Kollision bloss kurz auf der Sperrfläche angehalten, um durchzuschnaufen, sei dann aber wieder weitergefahren (Urk. 2/1 Frage 16). In der späteren Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab er demgegenüber zu Protokoll, er sei ausgestiegen und habe – so wie im Polizeirapport geschildert – die Schäden angeschaut. Da C._____ sein Kennzeichen gehabt habe, habe dieser gewusst, wo er wohne, weshalb es nicht notwendig gewesen sei, weiter an der Unfallörtlichkeit zu verbleiben (Urk. 2/2 Frage 6 ff.). Aus den Aussagen des Beschuldigten geht sodann übereinstimmend mit jenen von C._____ hervor, dass er vor Ort sehr aufgebracht war (Prot. I S. 9 f.).

Entscheidend ist vorliegend, dass auszuschliessen ist, dass C._____ dem Beschuldigten explizit zu verstehen gegeben hätte, er verzichte auf das – gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG notwendige – Austauschen der Personalien etc. bzw. auf den Beizug der Polizei. So ist unbestritten, dass sowohl der Beschuldigte als auch C._____ nach der Kollision auf dem Pannenstreifen angehalten haben, was bereits nahelegt, dass C._____ nicht auf die korrekte Regelung des Schadensfalles und die dafür notwendigen Formalitäten verzichten wollte. Selbst wenn der Beschuldigte seiner Schilderung folgend bloss wahrgenommen haben sollte, dass C._____ in seinem Auto sitzend ein Foto vom Fahrzeug des Beschuldigten gemacht, ansonsten aber die Fenster geschlossen gehalten, keine Zeichen gemacht und ihn komplett ignoriert habe (so die sinngemässe Schilderung des Beschuldigten in Urk. 2/2 Frage 8 ff.), wäre dennoch nicht von einem Verzicht auf den Austausch der Personalien bzw. einen Beizug der Polizei auszugehen. Der Umstand, dass C._____ das Fahrzeug des Beschuldigten fotografiert hatte, kann jedenfalls nicht den Austausch der Personalien bzw. den Beizug der Polizei ersetzen. So wäre es C._____ ohne spätere Kontaktierung der Polizei und deren entsprechende Nachforschung nicht möglich gewesen, den Schadensfall ordnungsgemäss abzuwickeln. Insbesondere müsste der – in der Regel eruierbare – Halter eines Fahrzeugs auch nicht zwingend der fehlbare Lenker gewesen sein. Der Beschuldigte macht im Übrigen auch nicht geltend, er habe einen expliziten Verzicht von C._____ auf den Austausch der Personalien bzw. den Beizug der Polizei wahrgenommen. Vielmehr befand er eigenmächtig, es sei doch ausreichend, wenn C._____ ein Foto von seinem Fahrzeug und dem entsprechenden Kennzeichen gemacht habe, was – wie ausgeführt – nicht zutrifft und vom Beschuldigten auch erkannt werden musste. Schliesslich weist auch seine Aussage gegenüber den später am Wohnort seiner Freundin eingetroffenen Polizeibeamten, er habe sie schon – allerdings noch früher – erwartet (Urk. 5 S. 3), klar darauf hin, dass er wusste, dass C._____ die Polizei beiziehen wollte und würde.

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschuldigten, es sei doch kein bzw. kein rechtlich relevanter Schaden entstanden (Urk. 52 S. 5; Urk. 54 S. 7), ist festzuhalten, dass selbst blosse Lackschäden als Sachschäden gelten, zumal auch deren Reparatur notorisch einige hundert bis tausend Franken kosten können. Im Übrigen ergibt sich aus der bei den Akten liegenden Fotodokumentation, dass an den Fahrzeugen ein Schaden entstanden war, welcher eindeutig über blosse Verschmutzungen oder oberflächliche Kratzer hinausging (Urk. 6 S. 4 f und S. 7 ff.). Der Beschuldigte räumte in der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung schliesslich auch ein, dass der Schaden am Fahrzeug von C._____ noch gravierender gewesen sei als bei seinem Fahrzeug (Urk. 52 S. 6). Ohnehin konnte der Beschuldigte aber nicht davon ausgehen, dass die Schäden, welche er sich anerkanntermassen angesehen hatte, von vornherein auch für den anderen Unfallbeteiligten so vernachlässigbar seien, dass er sich ohne Weiteres von der Unfallörtlichkeit hätte entfernen dürfen. Insbesondere war es dem Beschuldigten nicht möglich, auch Beschädigungen an nicht sichtbaren Teilen der Karosserie der Fahrzeuge auszuschliessen. Für die Mutmassung der Verteidigung, die Schäden an den Fahrzeugen könnten allenfalls auch bereits vor der Kollision bestanden haben (Urk. 54 S. 7), bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil passen die Beschädigungen an den Fahrzeugen vielmehr exakt zur Schilderung der Kollision durch die Unfallbeteiligten, weshalb ohne Weiteres erstellt ist, dass diese beim vorliegend zu beurteilenden Vorfall entstanden sind. Mithin entstand bei der Kollision ein Sachschaden, welchen der Beschuldigte auch wahrgenommen hat.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte – obschon er die Kollision mit dem Fahrzeug von C._____ wahrnahm, kurzzeitig auch angehalten und sich die Schäden gesehen hatte – seine Fahrt fortsetzte, ohne zuvor ordnungsgemäss die Personalien mit C._____ ausgetauscht oder die Polizei alarmiert zu haben. Von einem Verzicht auf dieses Vorgehen seitens C._____ konnte der Beschuldigte nicht ausgehen.

Der Anklagesachverhalt ist diesbezüglich entsprechend erstellt.

3.2.2 Einer Übertretung im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben zudem nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. Ist dabei nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger nach Art. 51 Abs. 3 SVG sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.

Wie gesehen, verliess der Beschuldigte die Unfallörtlichkeit, ohne mit C._____ die Kontaktangaben ausgetauscht oder selbst die Polizei gerufen zu haben. Da an den Fahrzeugen sichtbare Beschädigungen entstanden sind, wäre er hierzu gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG verpflichtet gewesen. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschuldigte die entstandenen Schäden kleinzureden versucht. Er ist entsprechend durch das Verlassen der Unfallörtlichkeit ohne vorgängig die Kontaktangaben ausgetauscht zu haben oder selbst die Polizei verständigt haben, den Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG nicht nachgekommen. Diese Bestimmung soll gerade dazu dienen, dem Geschädigten aufwendige Abklärungen zum fehlbaren Lenker zu ersparen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn C._____ ebenfalls eine Verkehrsregelverletzung vorgeworfen werden müsste, denn die Pflichten gemäss Art. 51 SVG oblägen dem Beschuldigten jedenfalls zumindest als Mitverursacher der Schäden. Demzufolge hat sich der Beschuldigte der Übertretung von Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig gemacht.

3.3 Vereitlung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

3.3.1 Wie bereits ausgeführt, ist ohne Weiteres erstellt, dass der Beschuldigte die Örtlichkeit im Anschluss an die Kollision und nachdem er kurz auf dem Pannenstreifen angehalten und C._____ gesprochen hatte, verliess, ohne auf die Polizei zu warten. Schliesslich gab der Beschuldigte zu Protokoll, nach Ankunft am Wohnort seiner Freundin in B._____ Alkohol konsumiert zu haben, wobei er ca. vier 0.5-Liter Biere sowie etwas Schnaps getrunken habe (Urk. 4/2 Frage 24; Urk. 52 S. 7). Ebenfalls erstellt ist, dass aufgrund dieser Tatsache der Blutalkoholwert des Beschuldigten im Zeitpunkt des Unfallgeschehens nicht mehr eruiert werden konnte (Urk. 7/6 am Ende).

Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe damit rechnen müssen, dass die Polizei eine Alkoholprobe durchführen werde, ist auf die diesbezügliche jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung einzugehen. Mit Leitentscheid vom 3. Juni 2016 (BGE 142 IV 324 = Pra 106 (2017) Nr. 56; vgl. auch die Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 23. Juni 2016) präzisierte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für einen Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Es hielt neu fest, dass Lenker eines Motorfahrzeugs, die in einen Unfall verwickelt sind, immer mit der Möglichkeit eines Alkoholtests rechnen müssen. Eine Ausnahme könne bloss dann gelten, wenn der Unfall ohne Zweifel auf eine vom Lenker völlig unabhängige Ursache zurückzuführen sei (seither mehrfach bestätigt unter anderem in den aktuellen Entscheiden 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.2;

6b_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3; 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 2.1.1; 6B_53/2019 vom 22. Januar 2019 E. 6.3; 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2.3). Bei solchen vom Lenker völlig unabhängigen Ursachen ist wohl in erster Linie an Fälle höherer Gewalt zu denken. Mit anderen Worten muss gemäss dieser aktuellen und mehrfach bestätigten Rechtsprechung jeder Automobilist im Falle eines Unfalls grundsätzlich mit einem Alkoholtest der Polizei rechnen und sich einem solchen unterziehen, ausser es lägen absolut aussergewöhnliche Umstände vor, welche eine auf den Lenker zurückzuführende Unfallursache ausschliessen können. Ähnlich wie beim Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist dabei nicht erforderlich, dass der Täter, der sich einer polizeilichen Anordnung widersetzt, effektiv etwas zu verbergen hat. Genauso gut kann er sich aus Bequemlichkeit oder obrigkeitsfeindlicher Einstellung etc. einer polizeilichen Massnahme entziehen wollen. Es ist daher nicht von Bedeutung, ob der Beschuldigte vor der inkriminierten Fahrt tatsächlich bereits Alkohol getrunken hatte oder nicht, sondern einzig, ob er mit seinem Verhalten in Kauf nahm, dass er eine wahrscheinliche Anordnung eines Alkoholtest vereiteln könnte.

Da es beim fraglichen Vorfall zu einem Kontakt der Fahrzeuge sowie entsprechendem Sachschaden kam und ein Fahrfehler des Beschuldigten keinesfalls von vornherein auszuschliessen war, ist unter Hinweis auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Polizei mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Alkoholprobe durchgeführt hätte, womit der Beschuldigte rechnen musste. Wenn die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte habe nicht mit einem Besuch der Polizei rechnen müssen (Urk. 25 S. 5; Urk. 54 S. 8), übersieht sie, dass der Beschuldigte effektiv aber mit dem Erscheinen der Polizei noch am gleichen Abend rechnete (vgl. Urk. 5 S. 5). Dies bestätigte der Beschuldigte nochmals anlässlich der Berufungsverhandlung, in dem er zu Protokoll gab, er habe seinem Mitbewohner Anweisungen gegeben, was dieser der Polizei sagen solle, falls sie bei ihm auftauchen würden (Urk. 52 S. 6). Dass er dennoch nach einem Unfall mit Sachschaden vor den Eintreffen der Beamten mindestens zwei Liter Bier trank, spricht nicht eben für seine Glaubwürdigkeit (vgl. Urk. 39 S. 5). Einer Alkoholprobe hat sich der Beschuldigte bereits durch das Wegfahren vom Unfallort – spätestens aber durch den anschliessenden Alkoholkonsum – entzogen bzw. diese vereitelt. Angesichts der gesamten Umstände – Freitagabend, gerade Fahrstrecke, relativ einfaches Einspurmanöver, aufgebrachtes Verhalten des Beschuldigten – kann mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 39 S. 7; Urk. 53 S. 5) und entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 35 S. 16), nicht davon ausgegangen werden, die Polizei hätte auf eine Atemluft- resp. Blutalkoholprobe verzichtet. Schon gar nicht wäre sie von einer lenker-unabhängigen Unfallursache gemäss oben zitierter Bundesgerichtspraxis ausgegangen.

Der Anklagesachverhalt ist insoweit ebenfalls erstellt.

3.3.2 Gemäss erstelltem Sachverhalt hat sich der Beschuldigte demnach wissentlich und willentlich einer Alkoholprobe entzogen, mit deren Durchführung er rechnen musste. Er hat damit objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt, wobei dieser in echter Konkurrenz zu jenem gemäss Art.

92 StGB (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall) steht (OFK-GIGER, 8. Auflage, N 18 zu Art. 91a SVG). Der Beschuldigte ist entsprechend zusätzlich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen.

3.4 Marihuanakonsum

3.4.1 Hinsichtlich des dem Beschuldigten weiter vorgeworfenen Marihuanakonsums zeigt sich dieser geständig. Im Übrigen wurde gemäss pharmakologisch-toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 17. Juli 2020 ein angehobener Cannabiswert im Urin des Beschuldigten festgestellt (Urk. 7/5), weshalb der Anklagesachverhalt diesbezüglich ebenfalls erstellt ist.

3.4.2 Der Beschuldigte hat sich durch den Konsum eines Joints mit Marihuana einer Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht.

4. Fazit

Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte nebst den eingangs erwähnten Übertretungen (Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 92 Abs. 1 SVG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG)

auch der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

III. Strafzumessung

1. Neu ist vorab eine Strafe für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit festzusetzen. Gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG beträgt die Strafe dafür Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nachdem der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (Urk. 51) und keine schwere Straftat vorliegt, ist zweifellos eine Geldstrafe auszufällen.

2.1 In objektiver Hinsicht gilt es festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nach einem vergleichsweise harmlosen Unfall, bei welchem kein erheblicher Sachschaden entstand, einer entsprechenden Alkoholprobe entzog.

Subjektiv handelte der Beschuldigte dabei mindestens eventualvorsätzlich. Ein direkter Vorsatz betreffend die Vereitelung der Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kann ihm nicht mit rechtgenügender Sicherheit nachgewiesen werden, zumal es auch nicht ausgeschlossen scheint, dass er den bei seiner Freundin konsumierten Alkohol – wie er sagte – bloss zur Entspannung und nicht im Sinne eines absichtlichen Nachtrunks zu sich genommen haben könnte. Mit der Verteidigung (Urk. 54 S. 9) ist zudem festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um einen klassischen Fall von "Führerflucht" handelt, da der Beschuldigte nach der Kollision immerhin angehalten und den Kontakt zum Unfallbeteiligten C._____ gesucht hat. Weiter traf er neben dem Wegfahren und dem Nachtrunk keine besonderen Vorkehrungen, um eine Feststellung der Fahrunfähigkeit zu vereiteln. Der Beschuldigte konnte von den Polizeibeamten problemlos kontaktiert und am Wohnort seiner Freundin angetroffen werden. Das Tatverschulden ist angesichts dieser Umstände als leicht zu bezeichnen. Es rechtfertigt sich, eine Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens festzusetzen. Übereinstimmend mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen (Urk. 39 S. 2; Urk. 53 S. 1 f.).

2.2 Reue oder Einsicht in das Unrecht der Tat sind beim Beschuldigten nicht zu erkennen. Vielmehr stellt er sich nach wie vor auf den Standpunkt, es sei nicht notwendig gewesen, an der Unfallörtlichkeit zu warten, und er habe nur zur Beruhigung Alkohol getrunken. Vorbestraft ist der Beschuldigte nicht (Urk. 51), was sich indessen bloss strafzumessungsneutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Auch mussten in der Schweiz bislang keine Administrativmassnahmen gegen den Beschuldigten verhängt werden (Urk. 24). In Deutschland wurde dem Beschuldigten im Jahre 2005 zwar wegen Neigung zu Trunksucht die Fahrerlaubnis versagt (Urk. 11/4; Prot. I S. 7), mit der Vorinstanz (Urk. 35 S. 22) fällt dies im heutigen Zeitpunkt ca. 17 Jahre später aber nicht mehr ins Gewicht. Eine entsprechende allfällige Vorstrafe wäre in der Schweiz längst aus dem Strafregister gelöscht.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschuldigte in der Untersuchung und vor Vorinstanz aus, er sei in D._____ (D) geboren und 2006 in die Schweiz gekommen. Er arbeite als Maschinist auf Baustellen und verdiene monatlich netto Fr. 5'000.– (inkl. 13. Monatslohn). Er lebe alleine und habe keine Unterhaltsverpflichtungen. Die Miete betrage monatlich Fr. 860.–. Er habe weder Vermögen noch Schulden (Urk. 2/1 S. 6; Urk. 2/2 S. 6 f; Urk. 11/8; Prot. I S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierte der Beschuldigte, seine Anstellung sei aus wirtschaftlichen Gründen auf Ende Februar 2022 gekündigt worden, weshalb er derzeit nach einer neuen Arbeitsstelle suche. Er erwarte dabei ungefähr ein ähnliches Gehalt wie er es bei der jetzigen Stelle erziele. Zu seinen Wohnkosten führte der Beschuldigte aus, er habe noch immer seine eigene Wohnung, die Fr. 860.– pro Monat koste, daneben übernehme er aber auch den Mietzins in Höhe von Fr. 1'750.– für eine gemeinsam mit seiner Freundin bewohnte Wohnung, wobei diese im Gegenzug mehr Haushaltsarbeiten erledige (Urk. 52 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse sowie die übrigen täterbezogenen Strafzumessungskriterien wirken sich strafzumessungsneutral aus, wobei die finanziellen Verhältnisse bei der Bemessung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen sind.

2.3 Tagessatzhöhe

Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und

Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Die soeben geschilderten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – welche sich durch die Kündigung seiner Arbeitsstelle nicht wesentlich verschlechtert haben, zumal der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge im Gespräch mit neuen Arbeitgebern für eine vergleichbare Anstellung ist (vgl. Urk. 52 S. 2) und er zudem gegebenenfalls auch Arbeitslosenentschädigung beziehen könnte – sind keineswegs schlecht. Die Wohnkosten für zwei Wohnungen übernimmt der Beschuldigte auf freiwilliger Basis, weshalb sich daraus betreffend die Tagessatzhöhe nichts Wesentliches ableiten lässt. Insgesamt rechtfertigt sich angesichts dieser Umstände ein Tagessatz in Höhe von Fr. 100.–.

3. Bussen

3.1 Hinsichtlich der Strafzumessung betreffend die einfache Verkehrsregelverletzung, das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall sowie den Marihuanakonsum, welche alle Übertretungen darstellen, kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 18 ff.)

3.2 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Elemente hinsichtlich der relevanten Strafzumessungskriterien grundsätzlich zutreffend aufgeführt (Urk. 35 S. 18 ff.). Bei der konkreten Festsetzung der auszusprechenden Busse ist der Vorinstanz indessen ein rechnerischer Fehler unterlaufen, indem sie die Einsatzbusse von Fr. 1'500.– für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall aufgrund der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln asperiert effektiv um lediglich Fr. 500.– statt wie dort festgehalten um Fr. 1'000.– erhöht hat (Urk. 35 S. 21). Somit wäre sie (vor der Festlegung für die Busse für den Marihuanakonsum) richtigerweise bei Fr. 2'500.– angelangt, was dem effektiven Tatverschulden auch angemessen ist.

3.3 Die für das Rauchen eines einzelnen Joints einer leichten Droge am Abend des Unfalltages von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 700.– (Urk. 35 S. 21) scheint indes als klar überhöht, zumal das – hier zwar nicht anwendbare – Ordnungsbussengesetz für den Konsum von Cannabis lediglich eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 100.– vorsieht. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte hier nach einem Unfall mit Sachschaden und vor dem Eintreffen der – bereits erwarteten – Polizeibeamten noch einen Joint rauchte, besteht entgegen der Verteidigung (Urk. 25 S. 5; Urk. 54 S. 9) kein Anlass, hier von einer Bestrafung abzusehen. Vielmehr erscheint hierfür isoliert betrachtet eine Busse in Höhe von Fr. 250.– als angemessen, weshalb es sich rechtfertigt, die oben festgelegte Busse in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um Fr. 200.– auf Fr. 2'700.– zu erhöhen.

3.4 Nicht zu folgen ist den Ausführungen der Vorinstanz, wenn sie die ihr angemessen erscheinende Busse aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten um immerhin 40% reduziert (Urk. 35 S. 23). Der Beschuldigte erzielt ein regelmässiges Einkommen von immerhin netto Fr. 5'000.– und weist keine Unterstützungspflichten auf. Zudem hat er verhältnismässig tiefe Mietkosten von bloss Fr. 860.– zu tragen (Urk. 2/2 S. 7). Es ist entsprechend von einem zwar durchschnittlichen bis eher tieferen, aber keineswegs schlechten Einkommen auszugehen. Relevante Schulden hat der Beschuldigte nicht (Urk. 2/2 S. 7; Urk. 52 S. 2). Insgesamt rechtfertigt sich aufgrund der finanziellen Verhältnisse keine Reduktion der Busse, welche die Strafe für gleich mehrere Übertretungen darstellt.

3.5 Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie einer Busse in Höhe von Fr. 2'700.– zu bestrafen.

V. Vollzug

Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der heute zu beurteilenden Delinquenz nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, gilt grundsätzlich die Vermutung einer günstigen Prognose (Art. 42 Abs. 2 StGB) Wie erwähnt ist der Beschuldigte in der Schweiz weder vorbestraft noch mussten gegen ihn Administrativmassnahmen verhängt werden. Es ist entsprechend von einer guten Prognose auszugehen. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.

Die Busse ist demgegenüber zu bezahlen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, ist praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Tagen festzusetzen.

VI. Kosten und Entschädigung

1. Ausgangsgemäss sind sämtliche Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss Ziff. 5 der Vorinstanz dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dies betrifft nunmehr auch die Kosten des IRM-Gutachtens in der Höhe von Fr. 1'873.60 (Urk. 14, Urk. 7/5), zumal der Beschuldigte heute auch in diesem Punkt schuldig gesprochen wird (vgl. Urk. 35 S. 23). Dementsprechend ist dem Beschuldigten auch keine Prozessentschädigung im Sinne von Ziff. 7 des vorinstanzlichen Dispositivs zuzusprechen.

2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

2.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen, nachdem die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen obsiegt und die Anschlussberufung des Beschuldigten nicht zu seinen Gunsten ausfällt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zu entrichten.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

− der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG

− des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG

− der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV sowie

− der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'700.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Tagen.

5. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 5) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

7. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung entrichtet.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN Nr. 00.024.623.718)

− die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 3. Februar 2022

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Naef MLaw L. Zanetti

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.