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Entscheid

SB210369

Mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl etc. und Rückversetzung

14. Januar 2022Deutsch14 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210369-O/U/as-cs Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 14. Januar 2022 in Sachen A....

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210369-O/U/as-cs

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer

Urteil vom 14. Januar 2022

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl etc. und Rückversetzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 17. Dezember 2020 (DG200205)

Anklage:

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Oktober 2020 (Urk. 32) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 75 S. 45 ff.)

1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs zum Nachteil von B._____, C._____, D._____ und E._____ (Dossier 1, 2, 4 und 5) wird eingestellt.

2. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dossier 1) wird eingestellt, soweit es den Zeitraum vor dem 17. Dezember 2017 betrifft.

3. Der Beschuldigte ist schuldig

− des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

− der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,

− der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB,

− des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,

− der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 4 SVG,

− der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. f WG und Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 WG sowie im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG,

− der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

4. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der Freiheitsstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe gemäss den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. November 2014, vom 1. Dezember 2016 und vom 14. Februar 2017 sowie gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. August 2017 rückversetzt (Strafrest 72 Tage).

5. Der Beschuldigte wird unter Einbezug dieses Strafrestes bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten als Gesamtstrafe, wobei bis und mit heute

211 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'400.–.

6. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

7. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen.

8. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB (Suchtbehandlung illegale Drogen) angeordnet.

Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte ein Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt gestellt hat.

9. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

10. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

11. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

12. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2018 beschlagnahmte schwarze Lederportemonnaie mit Druckknopf (Asservat-

Nr. A012'187'790) wird der Geschädigten, F._____, auf erstes Verlangen herausgegeben.

Wird der Gegenstand nicht innert 60 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, wird er der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

13. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2018 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S9, IMEI-Nr.... (Asservat-Nr. A012'301'610) wird der Geschädigten, G._____ Schweiz AG, auf erstes Verlangen herausgegeben.

Wird der Gegenstand nicht innert 60 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, wird er der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

14. Die sichergestellte Visa-Karte, Postfinance (Asservat-Nr. A012'301'585), sowie die sichergestellte EC-Karte, Postfinance (Asservat-Nr. A012'301'596), beide lautend auf H._____, werden der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

15. Die sichergestellte CO2-Waffe (Pistole) (Asservat Nr. A013'277'764) wird der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.

16. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 21'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 10'247.– Auslagen (Gutachten) Fr. 20.– Zeugenentschädigung Fr. 21'500.– Kosten amtliche Verteidigung

18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

19. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 99 S. 1)

1. Das Verfahren gegen den Berufungskläger betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Dossier 1) sei einzustellen.

2. Die Dispositivziffern 10 und 11 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 83; schriftlich)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 17. Dezember 2020 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 75 S. 45 ff.), wobei der Vorsitzende im Sinne von § 124 GOG ZH den Minderheitsantrag stellte, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 76). Gegen den gleichentags mündlich eröffneten Entscheid (Prot. I S. 33 ff.) liess der Beschuldigte noch anlässlich der Hauptverhandlung Berufung anmelden (Prot. I S. 37). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 liess der Beschuldigte seine anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gegebene Berufungsanmeldung wiederholen (Urk. 59).

1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 17. Dezember 2020 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 75 S. 45 ff.), wobei der Vorsitzende im Sinne von § 124 GOG ZH den Minderheitsantrag stellte, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 76). Gegen den gleichentags mündlich eröffneten Entscheid (Prot. I S. 33 ff.) liess der Beschuldigte noch anlässlich der Hauptverhandlung Berufung anmelden (Prot. I S. 37). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 liess der Beschuldigte seine anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gegebene Berufungsanmeldung wiederholen (Urk. 59).

1.2. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 11. Januar 2021 wurde dem Beschuldigten auf dessen Ersuchen und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) der vorzeitige Massnahmenantritt bewilligt (Urk. 64), woraufhin der Beschuldigte mit Verfügung des Justizvollzugs und Wiedereingliederung Kanton Zürich (nachfolgend: JuWe) per 18. Januar 2021 in die Klinik Beverin, Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR), eingewiesen wurde (Urk. 67/2).

1.3. Am 28. Juni 2021 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil inklusive Minderheitsantrag an die Parteien. Es ging diesen am 29. Juni 2021 (Staatsanwaltschaft, Beschuldigter und Privatklägerinnen 2 und 3) respektive am 30. Juni 2021 (Privatkläger 5) und am 6. Juli 2021 (Privatklägerin 4) zu (Urk. 74/1-2 und Urk. 74/4-7). Der Beschuldigte liess der erkennenden Kammer seine schriftliche Berufungserklärung unter Einhaltung der zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO mit Eingabe vom 14. Juli 2021 einreichen (Urk. 79).

1.4. Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2021 wurde den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 81). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 28. Juli 2021 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 83), was den übrigen Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 84/1-6). Das Dispensationsgesuch der Staatsanwaltschaft wurde unter dem Datum vom 18. Oktober 2021 gutgeheissen (vgl. Urk. 83). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht verlauten (vgl. Urk. 82/2-4; Urk. 82/6-7).

1.5. Auf Ersuchen des JuWe (vgl. Urk. 88) wurde unter dem Datum vom 11. Oktober 2021 ein Teilrechtskraftbeschluss erlassen (Urk. 89; vgl. Erw. II.1.). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 hob das JuWe die für den Beschuldigten mit vorinstanzlichem Urteil angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 60 Abs. 1 StGB aufgrund von Aussichtslosigkeit auf und der Beschuldigte wurde per 29. Oktober 2021 auf freien Fuss gesetzt. Es wurde ferner festgestellt, dass der Beschuldigte die gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe durch den stationären Aufenthalt vollständig erstanden hat, weshalb keine Weiterungen nötig waren (Urk. 92 S. 4; Urk. 94).

2. Mit Eingabe vom 4. Januar 2022 reichte die amtliche Verteidigung ein von I._____ als einzelzeichnungsberechtigte Vertreterin der I._____ Immobilien AG (Privatklägerin 2) unterzeichneten Rückzug betreffend den von ihr am 18. Juni 2018 gegen den Beschuldigten gestellten Strafantrag wegen Hausfriedensbruch ein (Urk. 96 f.).

3. Vor dem Hintergrund dieses zurückgezogenen Strafantrags der Privatklägerin 2 reichte die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 10. Januar 2022 vereinbarungsgemäss ihre Plädoyernotizen, mit welchen sie die eingangs aufgeführten Anträge stellte (Prot. II S. 4), sowie ihre Honorarnote schriftlich ein und ersuchte um Dispensation des Beschuldigten von der Berufungsverhandlung vom 14. Januar 2022. Das Dispensationsgesuch des Beschuldigten wurde am 11. Januar 2022 vom Vorsitzenden bewilligt (vgl. Urk. 98-100).

II. Prozessuales / Schuldpunkt

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldpunkt betreffend Hausfriedensbruch (Dispositivziffer 3, Spiegelstrich 4) sowie die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Dispositivziffern 10 und 11; Urk. 79 S. 1; Urk. 99 S. 1). Die Verteidigung beantragt betreffend Hausfriedensbruch hinsichtlich Dossier 1 (zum Nachteil der I._____ Immobilien AG) die Einstellung des Verfahrens. Die übrigen Punkte wurden von keiner Partei angefochten, insbesondere erklärte die Verteidigung auf telefonische Nachfrage ausdrücklich, dass die Strafe aufgrund des teilweise angefochtenen Schuldspruchs nicht als mitangefochten gelte (Urk. 87). Mit Teilrechtskraftbeschluss vom 11. Oktober 2021 wurde deshalb bereits festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 17. Dezember 2020 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Rückversetzung in Vollzug von Freiheitsstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen), 5 (Strafe), 6 (Vollzug der Freiheitsstrafe),

7 (Ersatzfreiheitsstrafe für Busse), 8 (stationäre Massnahme) und 9 (Aufschub der Freiheitsstrafe zum Zweck der stationären Massnahme) in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 89). Ferner ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 17. Dezember 2020 auch hinsichtlich Dispositivziffern 1 (Einstellung betreffend Hausfriedensbruch in Dossier 1, 2, 4 und 5), 2 (Einstellung betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 17. Dezember 2017), 3 teilweise (Schuldpunkt mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB), 12 bis 15 (Einziehungen) sowie 16 bis 19 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2.1. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren – wie erwähnt – die Einstellung des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens wegen Hausfriedensbruch zum Nachteil der I._____ Immobilien AG (Urk. 79 S. 1; Urk. 99 S. 1).

2.2. Beim Hausfriedensbruch handelt es sich gemäss Art. 186 StGB um ein Antragsdelikt. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie

verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Der Strafantrag stellt eine Prozessvoraussetzung dar und kann gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB zurückgezogen werden, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.

2.3. Die I._____ Immobilien AG (vertreten durch die einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsratspräsidentin I._____) stellte am 18. Juni 2018 unter anderem rechtsgültig Strafantrag wegen Hausfriedensbruch gegen den Beschuldigten (Urk. D1/3). Wie erwähnt unterzeichnete sie indes unter dem Datum vom 29. Dezember 2021, mithin noch vor der Durchführung der auf den 14. Januar 2022 angesetzten Berufungsverhandlung und damit rechtzeitig im Sinne von Art. 33 Abs. 1 StGB, den Rückzug dieses von ihr gestellten Strafantrags (Urk. 97). Da der Rückzug eines Strafantrages endgültig ist (Art. 33 Abs. 2 StGB), fehlt es vorliegend an einer Prozessvoraussetzung, weshalb dem Antrag der Verteidigung zu folgen und das Verfahren in Bezug auf den (angefochtenen) vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Hausfriedensbruch einzustellen ist (Art. 33 Abs. 1 StGB; Art. 379 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 1 lit. b, Abs. 4 und Abs. 5 StPO; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 403 N 6; HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 403 N 10).

III. Landesverweisung

1. Nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB ist ein Ausländer, der einen Diebstahl in Verbindung mit einem Hausfriedensbruch begeht, obligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten (vgl. Urk. 75 S. 35 f.), dass hinsichtlich des Umstands, dass der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ein Strafantrag voraussetzt, mithin eine Landesverweisung unter Umständen vom Willen eines Geschädigten abhängt, Kritik geäussert wurde. Dieser Umstand ist jedoch unter anderem aus Gründen der Rechtsgleichheit hinzunehmen und ein Strafantrag betreffend Hausfriedensbruch wird auch im Rahmen der Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB vorausgesetzt (BBI 2013, 6022 f.).

2. Ein Strafantrag betreffend Hausfriedensbruch liegt nach dem Rückzug des Strafantrags durch die I._____ Immobilien AG nicht mehr vor (vgl. Erw. II.2.). Als der Beschuldigte zusammengefasst zwischen dem 12. Mai 2020 und dem 19. Mai 2020 in das Mehrfamilienhaus an der J._____-strasse … in … Zürich eindrang, sich gewaltsam Zugang zu verschiedenen Kellerabteilen verschaffte und daraus diverse Wertgegenstände entwendete, machte er sich zwar unter anderem des Diebstahls schuldig, jedoch ohne im strafrechtlichen Sinn unberechtigt in ein Haus oder Keller eingedrungen zu sein und damit ohne den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt zu haben. Damit fehlt es an einer Katalogtag im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB, weshalb keine obligatorische Landesverweisung und entsprechend auch keine Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem anzuordnen ist.

3. Abschliessend ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass auch ohne Vorliegen einer Katalogtat grundsätzlich die Möglichkeit bestünde, eine nicht obligatorische (oder auch: fakultative) Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB anzuordnen. Die fakultative Landesverweisung war im gesamten Verfahren jedoch noch nie ein Thema und deren Anordnung ist unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips gerade noch nicht angezeigt. Der Beschuldigte sollte es indes als letzte Chance sehen, dass mit vorliegendem Urteil keine Landesverweisung ausgesprochen wird, und sich bewusst sein, dass bei neuerlicher Delinquenz, insbesondere bei Vorliegen einer Katalogtat, die Interessenabwägung zu seinen Lasten ausfallen kann und ihn auch seine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz alleine nicht vor einer Landesverweisung wird schützen können.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– zu veranschlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb die Kosten für das Berufungsverfahren, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

2. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'246.10 geltend. Dieser Betrag erweist sich angesichts des Aktenumfangs und des Verfahrensablaufs als angemessen. Dementsprechend ist die Verteidigung für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 4'246.10 (inkl. MwSt.; Urk. 100) zu entschädigen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 17. Dezember 2020 ferner hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Einstellung betreffend Hausfriedensbruch in Dossier 1, 2, 4 und 5), 2 (Einstellung betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 17. Dezember 2017), 3 teilweise (Schuldpunkt mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Hausfriedensbruch), 12 bis 15 (Einziehungen) sowie 16 bis

19 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ betreffend des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB wird eingestellt.

2. Es wird keine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB angeordnet.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 2'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'246.10 amtliche Verteidigung.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatkläger 1 bis 5

(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatkläger 1 bis 5 (falls verlangt)

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden gemäss Disp.-Ziff. 12-15 sowie an die Sicherheitsdirektion] − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PoIG.

6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 14. Januar 2022

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Brülisauer