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Entscheid

SB210370

Fahrlässige schwere Körperverletzung etc.

17. August 2022Deutsch40 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210370-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie der Gerichtsschreiber MLaw Huter Urteil vom 17. August 2022 in...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210370-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie der Gerichtsschreiber MLaw Huter

Urteil vom 17. August 2022

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

1. B._____,

2. C._____ AG, Privatkläger

1 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____,

betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 29. März 2021 (GG200027)

________________________________

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. September 2020 (Urk. 35) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

− der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 StGB,

− des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 5 Abs. 2 lit. b und Abs. 6 WG sowie Art. 27 Abs. 1 WG,

− der vorsätzlichen (groben) Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV, in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV sowie in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG,

− des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG,

− der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu Fr. 170.– (entsprechend Fr. 54'400.–) sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– (davon Fr. 1'700.– als Verbindungsbusse).

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.

5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (heute: Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich) vom 5. September 2017 (Dossier 1 act. 16/1) beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:

- eine Metalldose mit drei Patronen Kal.222, eine Patrone Kal.500, eine Patrone Kal.45 sowie eine Patronenhülse leer (Asservat-Nr. A008'637'249)

- ein iPhone 5, blau, mit Schutzhülle (Italien-Flagge), noch nicht auf Werkeinstellungen zurückgesetzt (Asservat-Nr. A008'635'367)

- eine Selbstladepistole Marke Springfield, Modell 1911 A1 Tactical, Kaliber.45 AUTO, Nr. N375330 (FOR Ref.Nr. K151013-080; Asservat-Nr. A008'639'369)

- sechs Patronen Kaliber.45 AUTO (FOR Ref.Nr. K151013-080; Asservat-Nr. A008'639'427)

- eine Manipulierpatrone (FOR Ref.Nr. K151013-080; Asservat-Nr. A008'639'392)

- eine Hülse (FOR Ref.Nr. K151013-080; Asservat-Nr. A008'639'472)

- drei Projektilteile (FOR Ref.Nr. K151013-080; Asservat-Nr. A008'639' 507)

- ein Holster (FOR Ref.Nr. K151013-080; Asservat-Nr. A008'639'621).

6. Der folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 3. September 2020 (Dossier 3 act. 9/1) beschlagnahmte Gegenstand wird eingezogen und vernichtet:

- ein Paar "selfdefence tactical"-Handschuhe, schwarz (Hard Knuckle Gloves) (Asservat-Nr. A012'364'668).

7. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (heute: Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich) vom 5. September 2017 (Dossier 1 act. 16/1) einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände an D._____ freigegeben:

- ein Spiel für X-Box 360 "Dead Island" (Asservat-Nr. A008'637'272)

- eine Spielkonsole X-Box 360 inkl. Auflade-/Stromkabel plus ein Controller (Asservat-Nr. A008'637'283).

D._____ wird eine Frist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage) abzuholen.

Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist bei der Lagerbehörde abgeholt, werden diese der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.

8. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. September 2020 (Dossier 1 act. 16/12) einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände an den Beschuldigten freigegeben:

- eine CD für Play-Station "The Cursed Crusace" (Asservat-Nr. A008'637'294)

- eine CD für Play-Station "Tomb Raider" (Asservat-Nr. A008'637'307)

- eine DVD "Rise Of An Empire" (Asservat-Nr. A008'637'329)

- eine DVD "Wyrmwood Road Of The Dead" (Asservat-Nr. A008'637'330)

- eine DVD "The Raid" (Asservat-Nr. A008'637'341).

Dem Beschuldigten wird eine Frist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde (Jugendanwaltschaft See/Oberland) abzuholen.

Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist bei der Lagerbehörde abgeholt, werden diese der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.

9. Die Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin, Toxleitstelle, wird angewiesen, die unter der Asservat-Nr. TN 19-1270 aufbewahrten Untersuchungsmaterialien nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

10. Der Privatkläger 1 B._____ wird mit seinen Zivilansprüchen (Schadenersatz und Genugtuung) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Die Privatklägerin 2 C._____ AG wird mit ihren Zivilansprüchen (Schadenersatz) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 2'100.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'802.– Auslagen (Gutachten) Fr. 376.95 Auslagen Fr. 900.– Auslagen Polizei Fr. 437.50 Entschädigung Zeuge Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. 7.7% MwSt. Fr. 19'476.25 und Auslagen)

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

13. Die Kosten gemäss Ziffer 12 vorstehend, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'556.85 (inkl. 7.7% MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 59 S. 1 f.; Prot. II S. 31 f.)

1. Das vorinstanzliche Urteil sei hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 bis 5 sowie 13 und 15 aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Die Selbstladepistole Marke Springfield, Modell 1911 A1 Tactical, Kaliber.45 AUTO, Nr. N375330 (FOR Ref. K151013-080; Asservat-Nr. A008'639'369), sei dem Beschuldigten herauszugeben.

4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5. Unter praxisgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 64, schriftlich)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Des Vertreters des Privatklägers 1: (Urk. 65; Urk. 82)

1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

2. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter Honorarnote zu verpflichten.

__________________________________

Erwägungen:

1.

Prozessgeschichte

1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 29. März 2021 meldete der Beschuldigte am 7. April 2021 Berufung an (Urk. 52). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 28. Juni 2021 zugestellt (Urk. 57/1), worauf er am 16. Juli 2021 rechtzeitig die Berufungserklärung einreichte (Urk. 59).

1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 29. März 2021 meldete der Beschuldigte am 7. April 2021 Berufung an (Urk. 52). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 28. Juni 2021 zugestellt (Urk. 57/1), worauf er am 16. Juli 2021 rechtzeitig die Berufungserklärung einreichte (Urk. 59).

1.2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichteten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) und der Privatkläger 1, B._____, auf Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 64 und 65). Die C._____ AG (Privatklägerin 2) liess sich nicht vernehmen.

1.3. Am 22. Juli 2021, am 23. Mai 2022 und am 16. August 2022 wurden neue Strafregisterauszüge über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 61, 73 und 79).

1.4. Die mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2021 eingeforderten Unterlagen (Datenerfassungsblatt sowie Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse; vgl. Urk. 62) wurden seitens des Beschuldigten nicht eingereicht.

1.5. Zur einmal verschobenen und heute schliesslich durchgeführten Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidi-

gers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie der Vertreter des Privatklägers 1, Rechtsanwalt MLaw Y._____, erschienen (Prot. II S. 4).

2. Umfang der Berufung

2.1. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch samt definitiver Kostenübernahme durch die Gerichtskasse sowie die Herausgabe der Selbstladepistole Marke Springfield, beantragt jedoch im Übrigen die Bestätigung der diversen Anordnungen betreffend Einziehung von Gegenständen, Beweismitteln und Untersuchungsmaterial, der Verweisung der Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses sowie der Kostenfestsetzung (Urk. 59 S. 1 f.; Art. 399 Abs. 4 lit. b, c und e StPO).

2.2. Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 29. März 2021 bezüglich der Dispositivziffern 5 teilweise (1., 2. sowie 4.-8. Spiegelstrich; Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände), 6 (Einziehung und Vernichtung der Handschuhe), 7-8 (Freigabe von Beweismitteln), 9 (Vernichtung von Untersuchungsmaterial), 10-11 (Zivilansprüche) und 12 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.).

3. Sachverhalt

3.1. Der Beschuldigte bestritt vor Vorinstanz (Prot. I S. 7 ff.) und auch heute (Prot. II S. 9 ff.), dass sich gewisse Anklagesachverhalte wie dargestellt ereignet hätten. Entsprechend ist zu prüfen, ob die Vorwürfe aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden können. Gemäss der aus Art. 8 und

32 Abs. 1 BV fliessenden und auch in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 3 StPO). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte freizusprechen.

Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen.

3.2. Was den Anklagevorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Anklageziffer 1) angeht, anerkennt der Beschuldigte – wie bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz (vgl. D1 Urk. 4/3 S. 2, Prot. I und Urk. 58 S. 5 f.) – den äusseren Sachverhalt grossmehrheitlich, bestreitet jedoch, dass die Aufbewahrung der Pistole vorliegend pflichtwidrig und deren Behändigung samt Schussabgabe mit Verletzungsfolge durch D._____ für ihn vorhersehbar gewesen sei (Prot. II S. 9 ff.). Hinsichtlich der bestrittenen ADHS-Diagnose von D._____ und der Frage, ob die Pistole schon früher im unverschlossenen Alkohol/Tresorschrank aufbewahrt wurde, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), womit der Sachverhalt – und damit zumindest die natürliche Kausalität (vgl. BGE 98 IV 168 E. 2; PK StGB-TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM 2021, Art. 12 N

25 m.w.H.) – insgesamt als erstellt zu würdigen ist. Die Fragen der Pflichtwidrigkeit sowie der Vorhersehbarkeit (adäquate Kausalität) werden (erst) im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären sein.

3.3. Hinsichtlich Anklageziffer 2 anerkennt der Beschuldigte, die besagten Handschuhe (bei den Akten, Ordner 6 beigeheftet) im Jahr 2017 an einer Waffenmesse gekauft und sie anlässlich des Verkehrsunfalles vom tt. Januar 2019 (vgl. Anklageziffer 3) im Auto in seiner Waffentasche transportiert zu haben, ohne für sie über eine waffenrechtliche Bewilligung verfügt zu haben. Er bestreitet jedoch, dass diese Handschuhe aufgrund ihrer Machart dazu bestimmt waren/sind, Menschen zu verletzen bzw. dass er dies wusste oder zumindest damit rechnete (D2 Urk. 6/3 S. 19 ff.; Prot. I S. 15 f.; Prot. II S. 18 f.). Mithin bestreitet er, dass diese Handschuhe als Waffen im Sinne des Waffengesetzes zu qualifizieren und damit bewilligungspflichtig sind. Auch hierauf wird erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen sein. Der diesbezügliche Anklagesachverhalt ist jedoch rechtsgenügend erstellt.

3.4. Mit Bezug auf den in Anklageschrift Ziffer 4 geschilderten Ablauf (Schleuderunfall infolge deutlich übersetzter Geschwindigkeit) macht der Beschuldigte geltend, zunächst mit zulässiger Maximalgeschwindigkeit unterwegs gewesen zu sein. Er habe dann einem plötzlich von rechts auf die Strasse laufenden Fuchs nach rechts ausweichen wollen und sei dabei eventuell aus Versehen aufs Gasstatt aufs Bremspedal geraten, worauf es zum Schleuderunfall gekommen sei, wobei er dazu konkret keine Erinnerung habe, da er eine Hirnerschütterung erlitten habe (D2 Urk. 6/9 S. 2 in Verbindung mit D2 Urk. 6/10 S. 4; Prot. I S. 13; Prot. II S. 20 f.).

Die Vorinstanz hat sich hierzu im angefochtenen Urteil geäussert und kam – unter Bezugnahme auf das unfallanalytische Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 11. August 2020 (D2 Urk. 9/13) – zum überzeugenden Schluss, dass uneingeschränkt auf die gutachterlichen Erkenntnisse abzustellen sei, welche von einer Anfangsgeschwindigkeit von mindestens 122 km/h ausgehen (Urk. 58 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Aussagen des Beschuldigten seien demgegenüber aus naturwissenschaftlich-logischen Gesichtspunkten nicht plausibel, da ein Fuchs bei den damals herrschenden Verhältnissen kaum klar zu erkennen gewesen wäre und – dies scheint von primärer Bedeutung – das angetroffene Spurenbild mit dem geschilderten Ausweichmanöver nach rechts nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Hierzu wies im Übrigen bereits der Gutachter nachvollziehbar darauf hin, dass der Beschuldigte, hätte er zu Beginn der in Fahrtrichtung nach links verlaufenden S-Kurve eine heftige Lenkbewegung nach rechts ausgeführt, deutlicher zur rechten Seite von der Strasse hätte abkommen müssen, was eher nicht plausibel erscheine (D2 Urk. 9/13 S. 14). Die objektiven Anknüpfungstatsachen sprächen vielmehr dafür, dass der Beschuldigte eine stärkere Lenkradbewegung nach links ausgeführt habe. Dies, weil die E._____-strasse dort im Streckenbereich von ca. 50 m um ca. eine Fahrstreifenbreite nach links versetzt sei, was einem Spurwechsel von seitlich ca. 3 m entspreche. Damit der Personenwagen dieses Fahrmanöver habe ausführen können, habe er aufgrund der hohen Geschwindigkeit eine längere Strecke benötigt, als ihm bis zur Sichtgrenze bei Abblendlicht zur Verfügung gestanden sei. Der Gutachter schliesst aus diesen Gegebenheiten, dass der Beschuldigte die S-Kurve mit einer Geschwindigkeit von mindestens 122 km/h nicht habe ausfahren können und sein Wagen dadurch rechts von der Strasse abgekommen sei (ebenda S. 16 f.). Dies überzeugt. Kommt hinzu, dass das Fuchs-Szenario nicht zu erklären vermag, wieso das Fahrzeug nach dem Ausweichmanöver – vom Beschuldigten ungewollt – von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf mindestens 122 km/h hätte beschleunigen sollen, einzig durch ein versehentliches Abrutschen vom Brems- auf das Gaspedal. Immerhin ist davon auszugehen, dass hierfür ein mindestens 2,7 Sekunden dauerndes Betätigen des Gaspedals nötig wäre, was sich nicht mit einem versehentlichen Abrutschen vereinbaren lässt (vgl. die hierzu vom Staatsanwalt angestellten Überlegungen in D2 Urk. 6/9 S. 4). Daran ändert das Vorbringen der Verteidigung nichts, dass kein anderes Motiv für eine kurzfristige massive Beschleunigung ersichtlich sei (Prot. II S. 29 f.), zumal eine solche mit einem sportlichen Fahrzeug der Marke Jaguar jederzeit möglich ist und sowohl aus Gründen eines Adrenalinkicks wie durchaus auch aus einem Frustmoment heraus vorgenommen worden sein kann. Schliesslich wäre gemäss allgemeiner Erfahrung weiter davon auszugehen, dass der Beschuldigte sofort und uneingeschränkt Auskunft über den angeblichen Fuchs als Unfallursache gegeben hätte, da ein derartiges Hindernis seinen Unfall hätte erklären können. Dies war jedoch nicht der Fall. Vielmehr verweigerte er nicht nur vor Ort und im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme jegliche Aussagen (D2 Urk. 2 S.

3 und D2 Urk. 6/1-2), auch erwähnte er solches gegenüber der Zeugin F._____ nicht, welche er selbst an den Unfallort aufgeboten hatte, um seinen beim Unfall aus dem Auto geschleuderten Hund zu suchen und medizinisch abklären zu lassen, sondern sprach ihr gegenüber lediglich von einem Abrutschen von der Strasse (D2 Urk. 6/5 S. 8), was mit dem Gutachten übereinstimmt. Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass es sich beim angeblichen Ausweichmanöver wegen eines Fuchses um eine Schutzbehauptung handelt und es ist aufgrund der Ergebnisse des unfallanalytischen Gutachtens davon auszugehen, dass sich der Unfall wegen stark überhöhter, das zulässige Mass um 42 km/h überschreitender Geschwindigkeit ereignete, wobei dem Beschuldigten angesichts des gefahrenen Tempos bewusst sein musste, dass die zulässige Maximalgeschwindigkeit ganz wesentlich überschritten wurde, was er entsprechend auch wollte. Mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 9) ist vor diesem Hintergrund evident, dass der Beschuldigte bei dieser Fahrweise eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer in Kauf nahm. Der Anklagesachverhalt Ziffer 4 ist damit rechtsgenügend erstellt.

3.5. Hinsichtlich Anklageziffer 5 bestreitet der Beschuldigte, mehr als ein Glas Wein getrunken und ab Fahrtantritt am tt. Januar 2019 bis 19.00 Uhr einen Blutalkoholgehalt von mindestens 0.50 Gewichtspromille aufgewiesen zu haben bzw. bestreitet er sinngemäss, vor 19.00 Uhr losgefahren zu sein (Prot. I S. 14 und Prot. II S. 22).

Wie bereits die Vorinstanz schlüssig darlegte, auf deren überzeugende Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist aufgrund des Alarmierungszeitpunkts um 19.10.40 Uhr (D2 Urk. 3/2 S. 1) vom im Polizeirapport angegebene Unfallzeitpunkt (19.05 Uhr; D2 Urk. 2 S. 1) auszugehen. Selbst wenn nun aber auf die neuesten Angaben des Beschuldigten, dass er für die Strecke nur 9 Minuten gebraucht habe (vgl. Prot. I S. 14; in den ersten einlässlichen Einvernahmen sprach er noch von 20 Minuten [D2 Urk. 6/4 S. 8], Google-Maps nennt

11 Minuten als kürzeste Variante, allerdings für eine Fahrt mitten am Nachmittag, nicht in der abendlichen Stosszeit [vgl. Urk. 47/2]) abgestellt wird, war er damit bereits vor 19.00 Uhr im Auto unterwegs. Dies anerkannte er im Übrigen auch anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 2. September 2020 (D2 Urk. 6/10 S. 2 f.). Gemäss der gutachterlichen Rückrechnung belief sich der Blutalkoholgehalt um 19.00 Uhr noch auf mindestens 0.50 Gewichtspromille. Dass der Beschuldigte demgegenüber leichtfertig davon ausging, den Grenzwert nicht zu erreichen, kann ihm ohne Weiteres geglaubt werden. Der Anklagesachverhalt

5 ist damit rechtgenügend erstellt.

3.6. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte, Ende Januar 2019 eine kleine Portion Kokain (eine Linie, entsprechend ca. 0.03-0.2 g Kokain, vgl. D2 Urk. 8/9) konsumiert zu haben (Anklagesachverhalt 6; vgl. Prot. I S. 15 und Prot. II S. 22 f.). Indes wurde entsprechendes nach seinem Verkehrsunfall (Anklageziffer 4 und 5) im Rahmen der untersuchungsrichterlich angeordneten Urinkontrolle gutachterlich festgestellt (D2 Urk. 8/3 und 4; insb. D2 Urk. 8/4 S. 2 f.: Cocain-positiver immunochemischer Urinvortest und qualitativer Nachweis von Cocain-Metabolit in der forensisch-toxikologischen Urin-Analyse). Anzeichen für eine fehlerhafte Probenauswertung bestehen keine, zumal der Beschuldigte die gleichzeitig vorgenommene Auswertung des Blutalkoholwertes anerkennt (Prot. I S. 14). Die vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang der Vorinstanz eingereichten Laborresultate betreffend einen Zeitraum im März 2021 (Urk. 47/3) vermögen an diesem Resultat keine Zweifel zu wecken, zumal die Laboranalyse soweit ersichtlich gar nicht auf Kokain(-Metabolit) untersuchte. Eine Haaranalyse, welche der Beschuldigte und die Verteidigung als zu Unrecht nicht vorgenommen erachten (Prot. II S. 23 und 31), hätte zudem bloss einen längerfristigen Konsum feststellen können, bezüglich der Frage eines einmaligen Konsums aber keine Erkenntnisse gebracht. Und schliesslich erweist es sich entgegen den Aussagen des Beschuldigten (Prot. II S. 23) auch nicht als derart weltfremd oder unvorstellbar, dass an einem Montagabend in einer Arbeitswoche nicht nur Rotwein, sondern auch eine Linie Kokain konsumiert wird, dass sich daraus etwas Entlastendes ableiten liesse. Der Anklagesachverhalt 6 ist damit rechtsgenügend erstellt.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Wer fahrlässig einen Menschen schwer am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter nicht die Vorsicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

4.1.1. a) Die fahrlässige Körperverletzung knüpft im objektiven Tatbestand an die Voraussetzungen der vorsätzlichen Körperverletzung nach Art. 122 und 123 StGB an, nur dass eben nicht Vorsatz gefordert ist, sondern Fahrlässigkeit genügt (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, 4. A., Art. 125 N 1).

b) Die von B._____ erlittenen Verletzungen sind zweifellos als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren (der Durchschuss der Wirbelsäule im Halsbereich führte zum Bruch des 6. und 7. Halswirbelkörpers, was eine komplette Tetraplegie sub C5 verursachte).

4.1.2. a) In subjektiver Hinsicht müssen bei der fahrlässigen Körperverletzung die bereits erwähnten regulären Voraussetzungen der Fahrlässigkeit gegeben sein (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, 4. A., Art. 125 N 6), insbesondere muss der Täter mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben (PK StGB-TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM 2021, Art. 12 N 29). Mithin muss der Täter den eingetretenen Erfolg verursacht oder mitverursacht haben, wobei sein Handeln pflichtwidrig unvorsichtig war und der Erfolg sich als Auswirkung gerade der durch den Sorgfaltsmangel geschaffenen Gefahr darstellt (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, 4. A., Art. 12 N 88).

Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in den wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Hierbei gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen. Weitere Voraussetzung ist schliesslich, dass der Erfolg auch vermeidbar war, dass also bei pflichtgemässem Verhalten des Täters der Erfolg ausgeblieben wäre (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H.).

Gemäss Art. 26 WG sind Waffen und Munition sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Dabei gilt grundsätzlich, dass die einzuhaltende Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen sind, je gefährlicher die Waffe ist, wobei zusätzlich den konkreten Umständen Rechnung zu tragen ist. So sind beispielsweise Waffen und Munition in Haushalten, in denen auch Kinder oder Jugendliche wohnen, getrennt aufzubewahren und derart einzuschliessen, dass ein Jugendlicher das Behältnis nicht öffnen kann (BGE 128 IV 49 E. 2d), zumal Waffen auf Jugendliche generell eine hohe Anziehungskraft ausüben (BGE 103 IV 12 E. 2). Gemäss SHK Waffengesetz-BOPP, Art. 26 N 19, wird unabhängig der Umstände zumindest verlangt, dass Waffen in einem ungeladenen Zustand und die dazugehörige Munition getrennt von der Waffe aufbewahrt werden, da es sich dabei um grundlegende und einfach umsetzbare Sicherheitsvorkehrungen handelt. Das Bundesgericht erachtete im Entscheid 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014, E. 3.4.1-3 in einem Fall, bei welchem eine Pistole, Magazin und Munition getrennt voneinander in einem Einbauschrank lagen und keine Kinder oder Jugendliche, sondern bloss teilweise erwachsene Dritte im Haushalt lebten, die Aufbewahrung als sorgfaltswidrig an, da die Waffenbestandteile im geschlossenen aber nicht abgeschlossenen Schrank mit einem Blick erkennbar und sofort greifbar gewesen seien.

b) Mit Blick auf obige Grundsätze ist mit der Vorinstanz (vgl. ihre überzeugenden Ausführungen in Urk. 58 S. 10 f.) festzuhalten, dass für den Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände und der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten erkennbar war, dass die Aufbewahrung der mit scharfer Munition geladenen Waffe im unverschlossenen Alkoholschrank/Tresor einen Schiessunfall nach sich ziehen könnte. So wusste der Beschuldigte bereits vor seiner Abreise, dass der damals

16 Jahre alte D._____ nach der Rückkehr aus dessen Ferien zunächst alleine zuhause sein würde. Dass er dabei die scharf geladene Waffe hinter dem Alkohol im unverschlossenen Schrank finden und auch behändigen könnte, lag absolut im Rahmen des Erwartbaren. Auch war es D._____ erlaubt, einen Gast einzuladen. Dass D._____ schliesslich einen anderen Jugendlichen (bzw. sogar zwei) zu sich nach Hause einlud, als ihm erlaubt worden war, ist mit Blick auf das allgemeine Verhalten von Jugendlichen, die sogenannt "sturmfrei" haben, nicht als aussergewöhnlich zu werten und vermag den adäquaten Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen, zumal selbst dann, wenn er sich an die mütterlichen Vorgaben gehalten hätte, noch für ihn selbst (und den erlaubten Gast) ein hohes Verletzungsrisiko bestanden hätte. Entsprechend überzeugt denn auch die Beteuerung des Beschuldigten nicht, dass sich D._____ bis dann stets an Absprachen gehalten habe und das zum Tatzeitpunkt abweichende Verhalten deshalb, trotz Pubertätsalter, nicht voraussehbar gewesen sei (Prot. II S. 14 ff.). Auch ein allfällig ausgesprochenes Verbot, die Waffe zu behändigen (vgl. Prot. II S. 25 und 37), reichte als Schutzmassnahme nach Art. 26 WG jedenfalls nicht aus.

Weiter wusste der Beschuldigte darum, dass sich D._____ – wie viele männliche Jugendliche seines Alters – für Waffen interessierte (vgl. u.a. Prot. II S. 16), aber darin nicht vertieft instruiert oder gar im Umgang routiniert war, weshalb er bei Waffenkontakt jedenfalls hätte angeleitet und überwacht werden müssen, auch wenn er früher bereits vereinzelt im Schiessstand geschossen sowie einmal am Knabenschiessen teilgenommen hatte. So führte der Beschuldigte selber aus, D._____ habe keine Routine gehabt, was das Schiessen betreffe (D1 Urk. 4/3 S.

2 f.; D1 Urk. 4/5/1 S. 9; Prot. II S. 11), und dass er (der Beschuldigte) ihm die Entlademanipulation nicht gezeigt habe, wobei eine derart falsche Manipulation (wie von D._____ vorgenommen) niemandem passiere, der sich auskenne (D1 Urk. 4/2 S. 5 f.). Hinzu kommt, was jedoch insgesamt nicht als ausschlaggebend erscheint, dass er um die ADHS-Diagnose von D._____ wusste (D1 Urk. 4/5/1 S. 18; Prot. II S. 17), was sich bei diesem gemäss eigenen Angaben durch Unaufmerksamkeit und Zappeligkeit äusserte (D1 Urk. 4/9 S. 9). Aufgrund seiner Herkunft war der Beschuldigte, als langjähriger Sportschütze, Jagdscheinaspirant und (rechtmässiger) Besitzer von verschiedenen Schusswaffen (vgl. D 1 Urk. 4/5/3 S. 1 f.), sodann sogar die rigideren bzw. expliziteren … Vorschriften [des Staates G._____] betreffend die Aufbewahrung von Waffen und Munition gewohnt (vgl. seine eigenen Aussagen vor Vorinstanz, dass er nach … Recht [des Staates G._____] klar gegen die Vorschriften verstossen hätte, Prot. I S. 10). Vor dem Hintergrund seines Zusammenlebens mit einem pubertierenden Jugendlichen durfte er jedenfalls, entgegen seinen heutigen Aussagen (Prot. II S. 10), nicht davon ausgehen, dass die offener formulierten Vorschriften in der Schweiz lascher zu interpretieren wären.

Mit der zwar nicht sichtbaren, aber auch nicht verschlossenen Lagerung der unterladenen Waffe – zumal im Schrank, in welchem der hochprozentige Alkohol aufbewahrt wurde, welcher auf unbeaufsichtigte Jugendliche erfahrungsgemäss

ebenfalls eine hohe Anziehungskraft ausüben kann – ging der Beschuldigte nach dem Gesagten ein unzulässiges Risiko ein und verletzte seine Pflichten nach dem Waffengesetz wie auch nach dem allgemeinen Gefahrensatz, welcher ihn verpflichtet hätte, das von ihm geschaffene Risiko des Waffenbesitzes vor seiner Abreise durch geeignete Schutzmassnahmen zu entschärfen. Dies wäre ihm auch ohne weiteres möglich gewesen, durch Entfernung des Magazins sowie durch getrennten Einschluss von Waffe und Munition in seinen (vorhandenen) abschliessbaren Waffenschränken. Dies tat er jedoch nicht, weshalb er sogar in doppelter Hinsicht sorgfaltswidrig gehandelt hat. Der Privatklägervertretung ist beizupflich-ten (Prot. II S. 35 und 38), dass der vorliegende Sachverhalt genau dem leider immer wieder vorkommenden Lebenssachverhalt entspricht, dass Kinder und Jugendliche in unbeaufsichtigten Momenten unsachgemäss aufbewahrte Schusswaffen behändigen und schwere Unfälle geschehen. Vor diesem Hintergrund vermögen schliesslich das Verschulden des Schützen D._____ sowie der Umstand, dass sich der Privatkläger nicht wie der weitere Kollege H._____ aus der Gefahrenlage entfernte, das Mitverschulden des Beschuldigten auch nicht in den Hintergrund zu drängen und die Kausalität zu unterbrechen.

Keiner speziellen Begründung bedarf, dass die Verletzung des Privatklägers durch Ergreifen besagter Schutzmassnahmen vermeidbar gewesen wäre. Denn wenn die Waffe (oder zumindest die scharfe Munition) dem Zugriff von D._____ entzogen gewesen wäre, hätte dieser daraus keinen Schuss abgeben können, weshalb es auch nicht zur schweren Verletzung des Privatklägers gekommen wäre.

4.1.3. Nachdem die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit somit insgesamt zu bejahen sind und Rechtfertigungs- sowie Schuldausschlussgründe fehlen, ist der Beschuldigte anklagegemäss der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.

4.2. Eine Verurteilung wegen mehrfacher Verletzung des Waffengesetzes ist nur dann zulässig, wenn die besagten, am Handrücken über den Knöcheln durch Hartplastik verstärkten Handschuhe der Marke "Voodoo tactical" (vgl. Ordner 6, beigeheftet) als Waffen gelten, wovon die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz ausgehen. Derartige taktische Einsatzhandschuhe werden unter anderem von Polizei- und Militäreinsatzkräften getragen, sind aber auch in der Survival- und Outdoorszene beliebt, zum Schutz der Hände, insbesondere der Handrücken vor stumpfen Schlägen. Soweit ersichtlich, sind sie im Internet frei käuflich (vgl. beispielsweise www.I._____/ oder www.J._____: Urk. 74), was die Aussage des Beschuldigten, die Handschuhe an einer Waffenmesse an einem Bekleidungsstand erworben zu haben, ohne dass nach einer Erwerbsbewilligung gefragt worden wäre, bestätigt. Ohnehin überzeugt es nicht, aus dem Erwerb an einer Waffenmesse auf Waffenqualität zu schliessen, denn es liesse sich genauso überzeugend argumentieren, dass gerade Ausstellern einer Waffenmesse bekannt sein muss, für welche Verkaufsgegenstände eine Erwerbsbewilligung zu verlangen ist, und welche frei verkauft werden dürfen. Wie der Beschuldigte zudem bereits vor Vorinstanz belegte, verkaufen auch Motorradzubehörshops ähnlich konstruierte Handschuhe mit plastikverstärktem Knöchelschutz (Urk. 47/1). Anders als die vom Vorderrichter erwähnten Quarzhandschuhe, welche allgemein auch als schlagkraftverstärkende Handschuhe oder Schlaghandschuhe bezeichnet werden und Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d Waffengesetz (WG) darstellen, liegt bei taktischen Einsatzhandschuhen, wie die Verteidigung zutreffend vorbringt (Prot. II S. 28), der primäre Zweck im Schutz der Hände vor Verletzungen. Nicht geteilt werden kann diesbezüglich die Einschätzung der Vorinstanz, bei den Handschuhen des Beschuldigten stünde die Schutzfunktion objektiv betrachtet nicht im Vordergrund, da der Stoff relativ dünn sei und wenig Struktur aufweise (Urk. 60 S. 12). Bei genauer Betrachtung zeigt sich vielmehr, dass die Handschuhe auf der Handinnenseite aus weichem Leder sind, wie dies auch bei Motorradhandschuhen üblich ist, während der Handrücken zwar aus (wohl) luftdurchlässigem Stoff besteht, die Handschuhe jedoch am Handrücken selbst (Ledereinsatz), über den Knöcheln (Plastikverstärkung) und im Bereich der untersten Fingerglieder (Stoffpolsterung) zusätzlich verstärkt sind. Der Zeigefinger ist überdies auch im Bereich der Fingerspitze durch einen Ledereinsatz verstärkt. Damit kann insgesamt nicht gesagt werden, die Handschuhe würden aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit von vornherein als Angriffs- oder Verteidigungsmittel dienen mit der zentralen oder zumindest überwiegenden Zweckbestimmung, Menschen zu verletzen (vgl. zu dieser Definition einer Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG BGE 129 IV 348 E. 2.3). Dies im Gegensatz zu beispielsweise einem Schlagring (vgl. SHK Waffengesetz-ASLANTAS, Art. 4 WG N 9). Vor dem Hintergrund, dass die Generalklausel von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG restriktiv auszulegen ist, will man dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Art. 1 StGB) Rechnung tragen, können die taktischen Handschuhe des Beschuldigten bei dieser Sachlage nicht als Waffen im Sinne des Waffengesetzes qualifiziert werden. Damit ist der Beschuldigte vom Vorwurf, sich mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz schuldig gemacht zu haben, freizusprechen.

Aufgrund der Rechtskraft der vorinstanzlichen Dispositivziffer 6 erweist sich im Übrigen die Frage, ob es sich bei den taktischen Handschuhen um gefährliche Gegenstände im Sinne von Art. 4 Abs. 6 WG handelt (vgl. Prot. II S. 29), als obsolet.

4.3. Was die übrigen Tatvorwürfe (Anklageschrift Ziffern 4, 5 und 6) angeht, erweist sich die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft (Urk. 35 S. 10) bzw. der Vorinstanz (Urk. 60 S. 12) grundsätzlich als zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Prot. II S. 31) ist insbesondere bereits das Erreichen und nicht erst das Überschreiten des Grenzwerts von 0.5 Promille nach Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG strafbar (vgl. Art. 1 lit. a BAGV, SR 741.13). Einzig hinsichtlich des nachgewiesenen Kokainkonsums ist, abweichend von der Vorinstanz, aufgrund der kleinen Menge, welche bloss auf einen einmaligen Konsum einer einzigen Linie schliessen lässt, von einem leichten Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG auszugehen (vgl. OFK-BetmG, 3. A., BetmG 19a N 23).

Entsprechend ist der Beschuldigte auch

− der vorsätzlichen (groben) Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV, in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV sowie in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG − des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG sowie − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 BetmG (leichter Fall)

schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung und Vollzug

5.1. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die fahrlässige Körperverletzung noch unter Geltung des bis Ende 2017 anwendbaren Sanktionenrechts begangen wurde. Beizupflichten ist ihr grundsätzlich auch darin, dass nach neuem Recht aufgrund des eingeschränkten Anwendungsbereichs der Geldstrafe hierfür eine (kurze) Freiheitsstrafe auszusprechen wäre, weshalb vorliegend von der Weitergeltung des alten Sanktionenrechts als milderes Recht (Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 147 IV 241 E. 4 = Pra 111 (2022) Nr. 17) auszugehen ist. Da auch für die nach Januar 2018 begangene Verkehrsregelverletzung vorliegend eine Geldstrafe angezeigt erscheint, ist hinsichtlich dieser beiden Delikte eine Gesamtstrafe festzusetzen (PK StGB-TRECHSEL/VEST 2021, Art. 2 N 5), allenfalls unter Einbezug einer Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB. Die bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Kriterien wurden bereits im angefochtenen Urteil genannt (Urk. 58 S. 13 f.), hierauf kann verwiesen werden.

Kumulativ ist sodann für das fahrlässige Fahren in fahrunfähigem Zustand eine Busse auszusprechen, während hinsichtlich der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes von einer Strafe abzusehen ist, da lediglich ein leichter Fall vorliegt und von einem einmaligen Ausrutscher auszugehen ist (Art. 19a Abs. 2 BetmG).

5.2. Mit Bezug auf die Tatkomponenten der fahrlässigen Körperverletzung ist festzuhalten, dass sich diese – zwangsläufig – gegen das höchste Rechtsgut überhaupt (Leben) richtet und allerschwerste Verletzungen verursacht wurden, die den Privatkläger den Rest seines Lebens einschränken werden. Allerdings ist mit Blick auf die objektive Tatschwere primär das Mass der Pflichtwidrigkeit zu berücksichtigen. Der Umgang mit Waffen erfordert ein hohes Pflichtbewusstsein. Indem der Beschuldigte eine mit scharfer Munition unterladene Waffe unverschlossen aufbewahrte, im Wissen, dass ein 16-jähriger Jugendlicher längere Zeit alleine zuhause sein würde, verletzte er die im Umgang mit Schusswaffen gebotene Sorgfalt in erheblichem Mass. Zwar ist ihm zugute zu halten, dass die Waffe nicht offen herumlag. Indes war der Ort des Verstecks, nämlich hinter hochprozentigem Alkohol, gerade mit Blick auf übliches Teenagerverhalten ausgesprochen schlecht gewählt. Immerhin war offenbar nicht von vornherein geplant, die Waffe im offenen Schrank zu belassen, sondern blieb der Schrank erst im Abreisestress unverschlossen, nachdem der Beschuldigte daraus im letzten Moment noch das für die Reise benötigte Bargeld behändigt hatte (D1 Urk. 4/5/1 S. 6 f., D1 Urk. 4/10 S. 14); der Beschuldigte hatte schlicht vergessen, nach Herausnahme des Bargelds den Schrank wieder abzuschliessen (so der Beschuldigte heute explizit: Prot. II S. 10). Insofern ist ihm auch nicht bewusste, sondern lediglich unbewusste Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Allerdings kann auch nicht übersehen werden, dass es ein leichtes gewesen wäre, Waffe und Munition von vornherein korrekt, nämlich getrennt voneinander, zu verschliessen, so dass eine Gefahrensituation gar nicht hätte entstehen können, womit der Beschuldigte in doppelter Hinsicht pflichtwidrig gehandelt hat. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden zu sprechen. Eine Einsatzstrafe von 270 Tagessätzen ist verschuldensangemessen.

Im Rahmen der Täterkomponenten ist leicht strafmindernd anzurechnen, dass der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt anerkannte. Merklich strafmindernd hinsichtlich dieses Dossiers ist sodann den von der Privatklägervertretung vorgebrachten Reuebekundungen des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger (Urk. 81 S. 6) sowie der langen Verfahrensdauer Rechnung zu tragen, weshalb für die fahrlässige schwere Körperverletzung insgesamt eine Strafe von

180 Tagessätzen angemessen erscheint.

5.3. Hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung taxierte die Vorinstanz die objektive Tatschwere als knapp noch leicht. Dazu verwies sie auf die doch beachtliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 42 km/h, die nicht harmlosen örtlichen Verhältnisse (S-Kurve, Abendverkehr) und die beträchtliche abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, die durch den Unfall geschaffen wurde (Urk. 58 S. 15). Dem kann uneingeschränkt gefolgt werden. Subjektiv ist von vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen, wobei die ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer zumindest in Kauf genommen wurde. Das Verschulden ist insgesamt als knapp noch leicht zu qualifizieren. Eine isolierte Strafe von 90 Tagessätzen erscheint deshalb dem Verschulden angemessen.

Im Rahmen der Täterkomponenten signifikant ist, dass sich die Delikte gemäss Dossier 2 während bereits laufender Strafuntersuchung ereigneten, was mit Blick auf die grobe Verkehrsregelverletzung leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Entsprechend ist die isolierte Einsatzstrafe auf 100 Tagessätze zu erhöhen. Sodann ist diese Strafe – mit der Vorinstanz und in Berücksichtigung der Schnittstellenproblematik – aufzuteilen in 90 Tagessätze Geldstrafe und eine (Verbindungs-) Busse von Fr. 1'700.– (vgl. zur Berechnung der Bussenhöhe das angefochtene Urteil, Urk. 58 S. 17 und Ziff. 5.5 nachfolgend). Die 90 Tagessätze Geldstrafe sind schliesslich auf die Einsatzstrafe für die fahrlässige schwere Körperverletzung zu asperieren, wobei sich eine Erhöhung letzterer Einsatzstrafe um 70 Tagessätze rechtfertigt.

5.4. Vorleben und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten geben im Übrigen hinsichtlich sämtlichen Delikten zu keinen besonderen Ausführungen Anlass. Der in G._____ [Staat in Europa] aufgewachsene und seit 2003 in der Schweiz lebende und arbeitende Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er lebt allein und hat auch keine Unterhaltspflichten (Prot. I S. 5; Prot. II S. 7 f.).

Im Ergebnis ist für die Vergehen somit eine Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse von Fr. 1'700.– auszusprechen.

5.5. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe ausgehend von einem Monatslohn von rund Fr. 7'000.– (zzgl. 13. Monatslohn) auf Fr. 170.– festgesetzt (Urk. 58 S. 17). Der Beschuldigte hat es trotz entsprechender Aufforderung unterlassen, aktuelle Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen. Im Rahmen der Befragung zu den persönlichen Verhältnissen führte er aus, er erhalte inklusive Spesen für die geschäftliche Nutzung des Privatautos monatlich ca. Fr. 7'700.– (zzgl. 13. Monatslohn) ausbezahlt. Zudem sei er mit den Steuerzahlungen im Rückstand und deshalb im Umfang von etwa Fr. 10'000.– verschuldet (Prot. II S. 8; wobei er schon vor Vorinstanz von ähnlich hohen Steuerschulden berichtete: Prot. I S. 6). Damit ist davon auszugehen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse inzwischen nicht massgeblich verändert haben. Da er keine familienrechtlichen Unterhaltspflichten hat, besteht kein Anlass, den vorinstanzlich festgesetzten Tagessatz zu reduzieren, und eine Erhöhung verbietet das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

5.6. Was das alkoholisierte Fahren angeht, ist von geringem Verschulden auszugehen, da sich der Alkoholisierungsgrad am untersten Rahmen bewegte und auch nicht während der ganzen Fahrt anhielt, sondern nur in den ersten Minuten relevant gewesen sein dürfte. Zudem lag lediglich fahrlässige Tatbegehung vor. Dies rechtfertigt, die Einsatzstrafe auf Fr. 200.– Busse festzusetzen. Bei Asperation mit der oben festgelegten Verbindungsbusse resultiert insgesamt eine Bussenhöhe von Fr. 1'850.–.

5.7. Mit der Vorinstanz ist dem nicht vorbestraften Beschuldigten für die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit (Art. 42 und 44 StGB).

Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB e contrario). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf

11 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).

6. Selbstladepistole Marke Springfield

Der Beschuldigte beantragt die Herausgabe der beschlagnahmten Selbstladepistole Marke Springfield (Urk. 59 S. 1 und Prot. II S. 31 f.). Da es sich dabei um die Tatwaffe handelt, mit welcher D._____ B._____ schwer verletzt hat, ist diese jedoch in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB definitiv einzuziehen und zu vernichten.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen

7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gespro-

chen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

7.2. Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. 2 hiervor). Nachdem der Beschuldigte heute vom Vorwurf der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz freizusprechen ist, sind ihm diese Kosten, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, lediglich zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei hinsichtlich von drei Vierteln der Kosten die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.

7.3. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– zu erheben. Sodann ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 4'000.– zu entschädigen (Urk. 78; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV). Der Beschuldigte erzielte im Berufungsverfahren einen Teilfreispruch und eine Strafreduktion, gleichwohl erreichte er sein Ziel eines vollumfänglichen Freispruchs mehrheitlich nicht. Ausgangsgemäss sind ihm deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlung von zwei Dritteln dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

7.4. Schliesslich ist der Beschuldigte zu verpflichten, den Privatkläger 1 für seinen Verfahrensaufwand zu entschädigen, da der Schuldspruch betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung zu bestätigen ist (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz hat die Entschädigung für die Untersuchung und die erste Instanz auf (im Stundenansatz reduzierte) Fr. 10'556.85 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt (Urk. 58 S. 19). Für eine weitere Kürzung besteht kein Anlass. Für die Teilnahme am Berufungsverfahren ist der Privatkläger 1 unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote (Urk. 83) und der Verhandlungsdauer mit Fr. 5'000.– zu entschädigen, weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, diesem für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 15'556.85 zu bezahlen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 29. März 2021 bezüglich der Dispositivziffern 5 teilweise (1., 2. sowie 4.-8. Spiegelstrich; Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände), 6 (Einziehung und Vernichtung Handschuhe), 7-8 (Freigabe von Beweismitteln), 9 (Vernichtung Untersuchungsmaterial), 10-11 (Zivilansprüche) und 12 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

− der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB,

− der vorsätzlichen (groben) Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV, in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV sowie in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG,

− des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG sowie

− der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 BetmG (leichter Fall).

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 5 Abs. 2 lit. b und Abs. 6 WG sowie Art. 27 Abs. 1 WG.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 170.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'850.–.

4. Hinsichtlich der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 BetmG wird von einer Strafe abgesehen.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (heute Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich) vom 5. September 2017 (Dossier 1 Urk. 16/1) beschlagnahmte Selbstladepistole Marke Springfield, Modell 1911 A1 Tactical, Kaliber.45 AUTO, Nr. N375330 (FOR Ref.-Nr. K151013-080; Asservat-Nr. A008'639'369) wird eingezogen und vernichtet.

8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln der Kosten der amtlichen Verteidigung.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung.

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln der Kosten der amtlichen Verteidigung.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'556.85 zu bezahlen.

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter des Privatklägers B._____(übergeben) − die Privatklägerin C._____ AG

(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin 2 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern − den Rechtsvertreter des Privatklägers B._____

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern

− das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Forensische Institut Zürich, Postfach, 8021 Zürich, im Dispositiv gemäss Ziff. 7, mit Vermerk der Rechtskraft − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, PIN 00.022.858.955, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 17. August 2022

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Huter