SB210390
Nötigung etc.
18. November 2022Deutsch96 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210390-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 18. November 2022 in...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210390-O/U/hb
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier
Urteil vom 18. November 2022
in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____,
4. D._____,
5. E._____,
6. F._____,
7. G._____,
8. H._____,
9. I._____, Beschuldigte und Erstberufungskläger
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____,
2 verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____,
3 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X3._____,
4 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X4._____,
5 verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X5._____,
6 verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X6._____,
7 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X7._____,
8 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X8._____,
9 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X9._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kloiber, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin
betreffend Nötigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. Mai 2021 (GG200191)
Anklage:
Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. September 2020 (Urk. D1/16, Urk. D1/18, Urk. D1/20, Urk. D1/22, Urk. D1/24, Urk. D1/26, Urk. D1/28, Urk. D1/30, Urk. D1/32) sind diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49 S. 50 ff.)
1. Die Prozessnummern GG200192-L bis GG200199-L werden mit der vorliegenden Prozessnummer GG200191-L vereinigt und unter der letztgenannten Prozessnummer weitergeführt. Die Prozessnummern GG200192-L bis GG200199-L werden als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig
− der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie
− des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
3. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig
− der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie
− des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
4. Die Beschuldigte C._____ ist schuldig
− der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie
− des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
5. Die Beschuldigte D._____ ist schuldig
− der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie
− des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
6. Die Beschuldigte E._____ ist schuldig
− der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie
− des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
7. Die Beschuldigte F._____ ist schuldig
− der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie
− des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
8. Der Beschuldigte G._____ ist schuldig
− der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie
− des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
9. Der Beschuldigte H._____ ist schuldig
− der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie
− des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
10. Der Beschuldigte I._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
11. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
12. Die Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
13. Die Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
14. Die Beschuldigte D._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
15. Die Beschuldigte E._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
16. Die Beschuldigte F._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
17. Der Beschuldigte G._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
18. Der Beschuldigte H._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
19. Der Beschuldigte I._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
20. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 9'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigte 1 CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigte 2 CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigte 3 CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigte 4 CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigte 5 CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigte 6 CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigter 7 CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigter 8 CHF 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigter 9 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
21. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden je zu 1/9 den Beschuldigten auferlegt. Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung werden den jeweiligen Beschuldigten auferlegt.
22. Den Beschuldigten 1–8 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, III. Strafkammer (Proz. Nr. UH200123), je eine Prozessentschädigung von CHF 200 (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen.
Berufungsanträge:
a) Der Verteidiger/innen der Beschuldigten 1-8: (Urk. 112 S. 1)
1. Die Beschuldigten 1-8 seien vom Vorwurf der Nötigung i.S. von Art. 181 StGB und des Hausfriedensbruchs i.S. von Art. 186 StGB freizusprechen.
2. Eventualiter sei gestützt auf Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen respektive sei das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-8 einzustellen.
3. Es sei den Beschuldigten 1-8 je eine Genugtuung von mindestens Fr. 400.– für die erstandene Haft zuzüglich 5% Zins ab dem Tag der Haftentlassung aus der Staatskasse zuzusprechen.
4. Den Beschuldigten 1-8 sei eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.
5. Die Kosten des Vorverfahrens, des erst- und zweitinstanzlichen Hauptverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Des Verteidigers des Beschuldigten 9: (Urk. 114 S. 2)
1. Der Beschuldigte 9 sei der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB für nicht schuldig zu befinden und von diesem Vorwurf freizusprechen.
2. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Dem Beschuldigten 9 sei für die von ihm ausgestandene Haft eine Genugtuung von Fr. 400.– sowie für seine Anwaltskosten eine angemessene Entschädigung auszusprechen.
c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 116 S. 2)
1. Abweisung der bereits im Vorverfahren und vor erster Instanz gestellten Beweisanträge.
2. Nichteintreten auf den Antrag auf Verfahrenseinstellung bei den Beschuldigten 1-8.
3. Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositivziffern 2 bis 10).
4. Bestrafung der Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, abzüglich der erstandenen Haft von 2 Tagen, unter Ge-
währung des bedingten Vollzugs und Ansetzung der entsprechenden Probezeit auf 2 Jahre (Dispositivziffern 11-19).
5. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
6. Unter Kostenfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Beschuldigten.
d) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Prot. II S. 36 sinngemäss)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen:
I. Verfahrensgang
1.1. Das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. Mai 2021 wurde den Parteien nach Durchführung der Hauptverhandlung am 12. Mai 2021 am 14. Mai 2021 mündlich eröffnet und begründet sowie im Dispositiv mitgeteilt (Prot. I S. 38).
1.2. Gegen dieses Urteil liessen die Beschuldigten 1-8 durch Rechtsanwalt X10._____ vor Schranken Berufung anmelden (Prot. I S. 38), was sie in der Folge je einzeln mit schriftlichen Eingaben fristgerecht bestätigten (Urk. 37/B-I). Sodann meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 20. Mai 2021 und der Beschuldigte 9 mit Eingabe vom 21. Mai 2021 ebenfalls Berufung an (Urk. 37/A und Urk. 37/J). Daraufhin wurde den Parteien die begründete Urteilsausfertigung zugestellt, worauf die Beschuldigten 1-9 und die Staatsanwaltschaft je innert Frist ihre Berufungserklärungen erstatteten (Urk. 48/1-12; Urk. 67, Urk. 51, Urk. 75, Urk. 53, Urk. 56, Urk. 71, Urk. 73, Urk. 69, Urk. 76, Urk. 50). Mit Präsidialverfügung vom 9. August 2021 wurde den Parteien Frist zur Anschlussberufung und zum Stellen eines Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 77). Die Beschuldigten 1 (A._____), 2 (B._____), 3 (C._____ ), 4 (D._____), 6 (F._____), 7 (G._____) und 8 (H._____) erklärten Anschlussberufung für den Fall, dass auf ihre Berufung nicht eingetreten würde bzw. der guten Ordnung halber (Urk. 81, Urk. 92, Urk. 80, Urk. 84, Urk. 95, Urk. 88, Urk. 90). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin verzichteten je mit Eingabe vom 11. August 2021 bzw. vom 26. August 2021 auf eine Anschlussberufung und stellten auch keinen Nichteintretensantrag, während sich der Beschuldigte 9 (I._____) innert Frist nicht vernehmen liess (Urk. 79; Urk. 83; Urk. 78/7). Die Beschuldigte 5 (E._____) liess Anschlussberufung erklären und stellte im Wesentlichen mit ihrer Berufungserklärung übereinstimmende Anträge. Gleichzeitig liess sie mitteilen, dass die Informationen betreffend ihre finanziellen Verhältnisse aus dem vorinstanzlichen Urteil bis heute unverändert seien (Urk. 86). In der Folge reichten die Beschuldigten 2 (B._____), 4 (D._____), 7 (G._____ ) und
8 (H._____) ihre ausgefüllten Datenerfassungsblätter ein (Urk. 85; Urk. 93; Urk. 91/1-4; Urk. 89). Am 24. März 2022 wurden die Parteien schliesslich zur Berufungsverhandlung auf den 18. November 2022 und den 21. November 2022 vorgeladen (Urk. 97).
1.3. Zur mündlichen Berufungsverhandlung am 18. November 2022 erschienen die Beschuldigten 1-7 und der Beschuldigte 9, jeweils in Begleitung ihrer Verteidigung, der Verteidiger des Beschuldigten 8 (er wurde von der Berufungsverhandlung dispensiert), der Leitende Staatsanwalt und der Vertreter der Privatklägerin.
II. Prozessuales
1. Gegenstand der Berufung
1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
1.2. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf die Bemessung der Strafe und den bedingten Vollzug (Urk. 50 S. 2 f.). Die Beschuldigten 1-9 verlangten jeweils einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 67; Urk. 51; Urk. 75; Urk. 53; Urk. 56; Urk. 71; Urk. 73; Urk. 69; Urk. 76), wobei die Beschuldigten 1 und 2 wohl versehentlich die Aufhebung der Dispositivziffer 8 (Schuldspruch des Beschuldigten 7) statt der sie betreffenden Schuldsprüche beantragten (Urk. 67; Urk. 51). Die Beschuldigten 1 (A._____), 2 (B._____), 4 (D._____), 7 (G._____) und 9 (I._____) fechten sodann explizit die erstinstanzliche Kostenfestsetzung an (Dispositivziffer 20). Da bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefochten gelten (vgl. BGE 147 IV 93 E. 1.5.2.), bilden folgende Dispositivziffern noch Gegenstand des Berufungsverfahrens:
− Dispositivziffern 2-10 (Schuldsprüche betreffend die Beschuldigten 1-9)
− Dispositivziffern 11-19 (Sanktion und Vollzug betreffend die Beschuldigten 19)
− Dispositivziffer 20 (Kostenfestsetzung)
− Dispositivziffer 21 (Kostenauflage)
− Dispositivziffer 22 (Prozessentschädigung für die Beschuldigten 1-8 für das Beschwerdeverfahren bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich)
Nachdem die Dispositivziffer 1 (Verfahrensvereinigung) unangefochten blieb, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
1.3. Was die von den Beschuldigten 1-8 erhobenen Anschlussberufungen anbelangt, wurden diese für den Fall des Nichteintretens auf ihre Berufungen gestellt bzw. im Falle der Beschuldigten 5 lediglich ihre Berufungsanträge wiederholt. Den Anschlussberufungen kommt damit keine eigenständige Bedeutung zu, zumal auf die Berufungen der Beschuldigten 1-8 eingetreten wurde.
2. Prozessuale Vorbringen
2.1. Die Beschuldigten 1-8 liessen mit ihren Berufungen im Sinne eines Eventualstandpunktes jeweils die Einstellung des Verfahrens beantragen. Wie bereits vor Vorinstanz erheben sie diverse prozessuale Einwände, die nachfolgend thematisiert werden.
2.2. Ungültigkeit der Anklage
2.2.1. Die Beschuldigten 1-8 stellten sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, die Anklage sei aus mehreren Gründen ungültig, weshalb es an einer Prozessvoraussetzung fehle und eine Rückweisung der Anklage oder die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen habe (Urk. 27 S. 4). So gebe es gegen F._____ (Beschuldigte 6) keine Anklageschrift, gegen A._____ (Beschuldigte 1) hingegen deren 2. In Bezug auf F._____ fehle es an einer ordnungsgemässen Anklage im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO (Urk. 27 S. 5).
2.2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 49 S. 14), gehen aus der Anklageschrift betreffend die Beschuldigte F._____ ihr Name sowie ihre Personalien hervor. Dass im Anklagesachverhalt dann der Name ihrer Schwester statt ihrem aufgeführt wird, stellt ein offensichtliches Versehen dar. Der Verschrieb in der Anklageschrift ist zu korrigieren. Im Übrigen erhielt F._____ bereits einen Strafbefehl mit demselben Sachverhalt, wie er auch Eingang in die Anklage fand. Dieser Sachverhalt wurde ihr auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. November 2019 vorgehalten (Urk. D1/5/8 S. 3). Demnach wusste sie, was ihr konkret vorgeworfen wurde, und war damit ohne Weiteres in der Lage, sich zu verteidigen. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor.
2.3. Verletzung des Strafbefehlsverfahrens
2.3.1. Die Beschuldigten 1-8 liessen ferner vorfrageweise eine Verletzung des Strafbefehlsverfahrens rügen, da in den Anklagen eine höhere Sanktion als in den Strafbefehlen beantragt worden seien, bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter rechtlicher Würdigung. Es hätten auch keine weiteren Beweiserhebungen stattgefunden, deren Erkenntnisse eine schärfere Sanktion rechtfertigen würden. Aufgrund der ungültigen Anklage fehle es an einer Prozessvoraussetzung, was zur Einstellung oder Rückweisung führen müsse (Urk. 27 S. 5 ff.).
2.3.2. Wurde gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, nimmt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Im Gesetz sind vier Möglichkeiten vorgesehen, wie die Staatsanwaltschaft nach Abnahme der erforderlichen Beweise vorgehen kann (Art. 355 Abs. 3 StPO): Sie kann am Strafbefehl festhalten (lit. a), das Verfahren einstellen (lit. b), einen neuen Strafbefehl erlassen (lit. c) oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erheben (lit. d). Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten (Urk. 49 S. 12 f.), dass die Staatsanwaltschaft mit der Anklageerhebung eine der vier gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten wählte, was insofern nicht zu beanstanden ist. Die von der Verteidigung zitierten Passagen in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Urk. 27 S. 6 f.) befassen sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen nach einer Einsprache gegen einen Strafbefehl die Staatsanwaltschaft einen zweiten Strafbefehl erlassen darf, mithin wann das Vorgehen gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO zulässig ist. Lehre und Rechtsprechung erachten das Erlassen eines zweiten Strafbefehls nach einer Einsprache nur als zulässig, wenn der ursprüngliche Schuldspruch und/oder die Sanktion zu ändern ist (Urteil 6B_1321/2018 vom 26. September 2019, E. 1.3.2 m.w.H; vgl. auch Urteile 6B_1305/2017 vom 16. November 2018 E. 2.3; 6B_248/2015 vom 13. Mai 2015 E. 4.1, SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 355 N 11; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, Art. 355 StPO N 5; FRANZ RIK-LIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 355 N 4). Voraussetzung für die Änderung des ursprünglichen Strafbefehls im Schuld- und/oder Strafpunkt ist eine veränderte Beweis- und/oder Rechtslage, wobei verlangt wird, dass die Modifikation des Schuldspruchs und/oder der Sanktion auf eine geänderte Sach- und/oder Rechtslage zurückzuführen ist. Eine blosse Neubeurteilung der Sanktion bei unverändertem Sachverhalt wird als nicht zulässig erachtet (vgl. Urteil 6B_248/2015 vom 13. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen.).
2.3.3. Vorliegend wählte die Staatsanwaltschaft indessen ein anderes Vorgehen, indem sie nach Abnahme der erforderlichen Beweise Anklage erhob (Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO). Eine Vermischung der gesetzlich vorgesehenen Optionen und damit ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip, wie die Verteidigung es rügt (Urk. 27 S. 6), ist darin nicht ersichtlich. Mit Blick auf den Verfahrensablauf ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft bereits kurz nach den polizeilichen Einvernahmen ohne weitere Beweisabnahmen die Strafbefehle gegen die jeweiligen Beschuldigten erliess. Aufgrund der Einsprachen der Beschuldigten 1-9 erfolgten deren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen. Weitere Personalbeweismittel wurden nicht erhoben. Als Sachbeweismittel wurden diverse, von den Beschuldigten im Rahmen von Beweisanträgen eingereichte Unterlagen zu den Akten genommen. Nachdem die Staatsanwaltschaft eine Vereinigung der Verfahren gegen die Beschuldigten zunächst abgelehnt hatte, nach seitens der Beschuldigten eingeleitetem Beschwerdeverfahren indessen ihre Verfügung in Wiedererwägung zog, wurden die Verfahren vereinigt (vgl. Urk. D1/12/1; Urk. D1/12/4-6). Den Parteien wurde in der Folge gemäss Art. 318 StPO der bevorstehende Abschluss der Verfahren mittels Anklage angekündigt und ihnen Frist zum Stellen von Beweisanträgen angesetzt. Am 7. September 2020 erhob die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigten 1-9 beim Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht) Anklage. Die Sachlage änderte sich insofern, als die Beschuldigte 5 (E._____) bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erstmals Aussagen tätigte (Urk. D5/4/6 S. 2 ff.). Dies gilt auch für den Beschuldigten 8 (H._____). Die restlichen Beschuldigten verweigerten indessen die Aussage. Die Staatsanwaltschaft konnte sodann die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten nach deren Einsprache vertiefter abklären (vgl. Urk. D1/10/1-3). Der Anklagesachverhalt geht sodann weiter als der im Strafbefehl festgehaltene Sachverhalt, indem noch ein zusätzlicher Absatz eingefügt wurde (Urk. D1/11/1 S. 3 und Urk. D1/16 S. 4 exemplarisch). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es ist jedenfalls kein derart gravierender Mangel ersichtlich, der eine Rückweisung oder Verfahrenseinstellung rechtfertigen würde.
2.4. Ungültiger Strafantrag
2.4.1. Bereits vor Vorinstanz machten die Beschuldigten 1-8 zudem vorfrageweise geltend, es mangle in Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs an einem gültigen Strafantrag (Urk. 27 S. 1, S. 8 ff.). Diese Rüge wiederholten sie im Berufungsverfahren (Urk. 112 S. 3). Sie begründeten sie im Wesentlichen damit, dass J._____, der den Strafantrag unterzeichnete, nur kollektivzeichnungsberechtigt sei und diesen deshalb nicht alleine hätte stellen können. Ferner wurde vorgebracht, sachverhaltsmässig sei nicht erstellt, dass die Privatklägerin Inhaberin des Hausrechts und damit zur Stellung des Strafantrages legitimiert sei (vgl. Urk. 27 S. 8 ff.; Urk. 112 S. 23 ff.).
2.4.2. Hausfriedensbruch begeht, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, eine Wohnung, einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB). Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht. Dabei ist gleichgültig, ob die Verfügungsgewalt auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht oder einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht (BGE 128 IV 81 E. 3a m.H.). Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Die Antragsberechtigung richtet sich nach dem Träger des angegriffenen Rechtsgutes. Handelt es sich nicht um höchstpersönliche Rechtsgüter, kann auch derjenige im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB verletzt sein, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift, sowie derjenige, dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt (BGE 144 IV 49 E. 1.2 S. 51 mit Hinweisen). Das Hausrecht zählt nicht zu den höchstpersönlichen Rechtsgütern und ist in Bezug auf die Antragsberechtigung wie ein Vermögensrecht zu behandeln (BGE 118 IV 167 E. 1c S. 170 f.; Urteile 6B_295/220 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.2; 6B_7/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 2.3). Die grundsätzlich höchstpersönliche Natur und Unübertragbarkeit des Strafantragsrechts schliesst dessen Ausübung durch einen Vertreter nicht aus (Vertretung in der Erklärung, Antragsbefugnis). Hierfür genügt die Erteilung einer generellen Vollmacht. Dem Vertreter kann darüber hinaus auch die Entscheidung übertragen werden, ob er Strafantrag stellen will (Vertretung im Willen). Dies gilt freilich nur, wo die Verletzung materieller Rechtsgüter in Frage steht, die nicht direkt von der Person des Berechtigten, sondern etwa vom Inhalt einer vertraglichen Beziehung abhängen (z.B. bei Hausfriedensbruch). Die Ermächtigung des Vertreters zur Antragstellung darf namentlich dann angenommen werden, wenn das betreffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist (BGE 122 IV 207 E. 3c S. 209; 118 IV 167 E. 1b und c S. 169 ff.; Urteile 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 2.3.1; 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.3; 6B_924/2016 vom 24. März 2017 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Ist eine juristische Person verletzt, so richtet sich die Zuständigkeit, Strafantrag zu stellen, nach deren Organisation (vgl. BGE 118 IV 167 E. 1b S. 170). Bei juristischen Personen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung all jene Personen berechtigt, wegen eines Deliktes gegen das Vermögen der juristischen Person in deren Vertretung Strafantrag zu stellen, die ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt sind, die infrage stehenden Interessen der juristischen Person zu wahren bzw. den betreffenden Vermögenswert zu verwalten. Massgebend ist, dass der Strafantrag dem Willen der Gesellschaftsorgane nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden kann (vgl. BGE 118 IV 167 E. 1b S. 170 mit Hinweisen). Zur Stellung eines Strafantrags bedarf es keiner besonderen Ermächtigung im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR, wenn der Strafantrag lediglich darauf abzielt, den öffentlichen Ankläger in die Lage zu versetzen, das Strafverfahren einzuleiten (Urteil 6B_545/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist zu unterscheiden zwischen der eigenen Strafantragsberechtigung einer Person und der Befugnis, als Vertreterin für die strafantragsberechtigte Person einen Strafantrag zu stellen. Das Stellen eines Strafantrags in Vertretung der Eigentümerschaft ist zulässig. In einem grösseren Unternehmen ist grundsätzlich entscheidend, dass der den Antrag stellende Angestellte kraft seiner Funktion gerade für den Schutz jener Rechtsgüter zu sorgen hat, die durch die betreffende strafbare Handlung verletzt worden sind (JÖRG REHBERG, Der Strafantrag, in: ZStR Nr. 85 (1969), S. 247 ff., S. 260; BGE 118 IV 167 E. 1c; Urteil 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.4 f.).
2.4.3. Am 8. Juli 2019 stellte J._____ als Vertreter der K._____ AG [Bank] gegen diverse Unbekannte Strafantrag wegen Hausfriedensbruch/Sachbeschädigung (Urk. D1/2). Seine Funktion beschrieb er als "C Sicherheit K._____". Im Polizeirapport vom 8. Juli 2019 ist als juristischer Vertreter der geschädigten K._____ ebenfalls J._____ mit "Head Security Service K._____" aufgeführt (Urk. D1/1). J._____ handelte somit als Sicherheitsbeauftragter in Vertretung der K._____ AG, als er den Strafantrag stellte. In dieser Funktion war er auch für die Regelung des Zutritts zum Hauptsitz der K._____ AG zuständig und zweifelsohne befugt, Hausverbote auszusprechen und allgemein das Hausrecht der K._____ AG zu wahren. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung war J._____ zur Stellung des Strafantrags in Vertretung der K._____ AG befugt. Dass J._____ gemäss Handelsregistereintrag nur kollektivzeichnungsberechtigt ist, führt entgegen der Verteidigung nicht zur Ungültigkeit des Strafantrags. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in Bezug auf die Vertretungsbefugnis beim Strafantragsrecht weniger streng als bei der Vertretungsbefugnis im Zivilrecht. So darf die Ermächtigung des Vertreters zur Antragsstellung namentlich dann angenommen werden, wenn das betreffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist (Urteil 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E 2.3.1, mit Hinweisen). Das ist vorliegend der Fall. Im Übrigen widerspricht der Strafantrag klarerweise nicht dem Willen bzw. den Interessen der Berechtigten, zumal sie kurz nach dem fraglichen Vorfall einen Rechtsvertreter mit der Wahrung ihrer Interessen im Strafverfahren betraute und sich mit Formular als Strafklägerin konstituierte. Damit tat sie unzweifelhaft ihren Willen zur Strafverfolgung kund. Der Strafantrag ist deshalb als gültig gestellt zu erachten. Dass die K._____ AG selbst Inhaberin des Hausrechts ist, ergibt sich daraus, dass die betroffene Liegenschaft (L._____-Gasse 1, 2, M._____-Platz 3, N._____-Strasse 4/5) gemäss schriftlicher Bestätigung des Notariats und Grundbuchamts Zürich … vom 12. Mai 2021 in ihrem Eigentum steht. Dies wird von den Beschuldigten 1-8 denn auch nicht bestritten (vgl. Urk. 112 S. 24). Zusätzlich nutzt sie die Liegenschaft selbst für ihre Geschäftstätigkeit und ist dort gemäss Handelsregister domiziliert. Die Bereiche der Liegenschaft, die Teil des Anklagesachverhalts bilden, gehören mithin mehrheitlich zu den Geschäftsräumen der K._____ AG. Dass zusätzlich noch Mieter von weiteren Geschäftsräumen durch die fragliche Aktion betroffen waren, schliesst das Hausrecht der K._____ AG jedenfalls nicht aus. Entsprechend ist der Einwand der Verteidigung an der Berufungsverhandlung, es sei nicht nachgewiesen, dass die K._____ AG selbstgenutzte Büroräumlichkeiten in den Liegenschaften L._____-Gasse 1 und 9 habe (Urk. 112 S. 24 f.), unbehelflich.
2.5. Verwertbarkeit der Beweismittel (Fehlende Konfrontationseinvernahmen)
2.5.1. Die Beschuldigten 1-8 rügten vor Vorinstanz das Fehlen von Konfrontationseinvernahmen der Beschuldigten (Urk. 27 S. 14).
2.5.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1; 143 IV 397 E. 3.3.1, 139 IV 25 E. 4.2; Urteil 6B_ 1320/2020 vom 12. Januar 2022 vom E. 4.2.1, nicht publ. in BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen). Beweiserhebungen dienen jedoch nicht allein der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs der Parteien, sondern primär auch der Wahrheitsfindung im Strafprozess (vgl. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 StPO). Auf die Teilnahme resp. Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1).
2.5.3. Die Beschuldigten 1-9 konnten im Vorverfahren nicht an den Einvernahmen der jeweils anderen Beschuldigten teilnehmen und damit ihre Teilnahmerechte nicht ausüben. Erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung waren alle Beschuldigten bei den Befragungen der jeweils anderen anwesend und hatten die Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Mehrheit der Beschuldigten sowohl während des Vorverfahrens als auch im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren keine Aussagen machten. Einzig die Beschuldigten 5 (E._____), 6 (F._____) und 8 (H._____) machten im Vorverfahren Aussagen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung äusserten sich sodann nur die Beschuldigte 3 (C._____ ) und der Beschuldigte 8 (H._____) zur Sache und an der Berufungsverhandlung keine der beschuldigten Personen (vgl. nachfolgend E. III.2.3.1.). Vorliegend machten einzelne Beschuldigte zwar teilweise Aussagen. Sie belasteten damit jedoch ihre Mitbeschuldigten nicht.. Der Verwertbarkeit der Angaben der Beschuldigten steht demgegenüber nichts entgegen, zumal die Teilnahmerechte der Mitbeschuldigten im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gewahrt wurden und es ihnen möglich war, Ergänzungsfragen zu stellen.
2.6. Verletzung des Anklageprinzips
2.6.1. Die Verteidigungen der Beschuldigten 1-8 implizieren eine Verletzung des Anklageprinzips, indem sie vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Es sei keine Person namentlich bekannt, die im tatbeständlichen Sinne genötigt worden sein solle, sondern es sei nur pauschal und vage von "Bankkunden" die Rede, die gezwungen worden seien, eine andere K._____-Filiale zu benützen. Dies reiche bereits deshalb schon nicht für einen genügenden Anklagesachverhalt, weil sich die Beschuldigten 1-8 vor den Nebeneingängen an der L._____-Gasse befunden hätten. Diese Eingänge seien nicht für Kunden gedacht. Es ergebe sich aus dem Anklagesachverhalt zudem weder, welche Mitarbeitenden konkret genötigt worden seien, ihre Arbeitsplätze via ein Nebengebäude zu betreten, noch für wen diese Mitarbeitenden tätig gewesen sein sollen bzw. wo sich ihre Arbeitsplätze befunden hätten. Der Durchgang durch die Nebeneingänge sei gemäss den Beschuldigten jederzeit möglich gewesen und sie hätten auch geholfen, das Durchkommen zu ermöglichen (Urk. 27 S. 6 f.; Urk. 112 S. 18 ff.).
2.6.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen; 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.; 6B_228/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2.3.)
2.6.3. Die erforderlichen Tatbestandselemente der Nötigung wie auch des Hausfriedensbruchs sind in sämtlichen Anklageschriften zureichend umschrieben. Für die Beschuldigten ergibt sich aus der Anklage nachvollziehbar, was ihnen konkret
vorgeworfen wird. Es war ihnen – wie sich zeigte – möglich, ihre Verteidigungsrechte auszuüben und sich gegen die Anklagevorwürfe zur Wehr zu setzen. So gaben die Beschuldigten 5 (E._____), 6 (F._____) und 8 (H._____) jeweils an, niemanden daran gehindert zu haben, das Gebäude zu betreten oder zu verlassen, sondern den Personen, welche das Gebäude hätten verlassen wollen, sogar geholfen zu haben (Urk. D1/5/7 S. 1; Urk. D1/5/10 S. 3; Urk. D1/5/16 S. 2; Urk. 30A/7 S. 5). Die Folgen des Verhaltens der Beschuldigten, nämlich, dass Kunden und Mitarbeitende der Zugang zur Bank verwehrt war und sie daher eine andere Filiale benutzen oder das Gebäude über einen Nebeneingang betreten mussten, sind in der Anklage umschrieben. Ob Kunden und Mitarbeitende tatsächlich genötigt wurden bzw. dass der Durchgang durch die Nebeneingänge gemäss den Beschuldigten jederzeit möglich gewesen wäre, stellt ferner eine Frage der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung dar und gilt es nachfolgend zu klären. Mit der Vorinstanz ist zu schliessen, dass keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt.
3. Beweisanträge
3.1. Wie bereits vor Vorinstanz liessen die Beschuldigten 1-8 im Berufungsverfahren erklären, an den bereits gestellten Beweisanträgen (Einvernahme diverser Personen als sachverständige Zeugen) festzuhalten (Urk. 27 S. 15; Urk. 67; Urk. 51; Urk. 75; Urk. 53; Urk. 56; Urk. 71; Urk. 73; Urk. 69). An der Berufungsverhandlung wurden die Beweisanträge nicht explizit wiederholt (Prot. II S. 29). Die genannten Personen sollen sich betreffend die Beweisthemen Klimawandel als existentielle Gefahr und der konkreten Auswirkungen auf die Schweiz, der konkreten Auswirkungen auf die Gesundheit, der Finanzierung von klimaschädigenden Geschäftsfeldern, der erfolglosen politischen Bemühungen und Dialogversuchen, der Relevanz der Geschäftstätigkeit der Privatklägerin, äussern. Die im Zusammenhang mit den Beweisanträgen gestellten Unterlagen wurden bereits zu den Akten genommen (vgl. Urk. D1/12/14/1-16; Urk. 13; Urk. 28/1-4; Urk. 29).
3.2. Die Vorinstanz hat sich bereits einlässlich mit den beantragten Zeugeneinvernahmen befasst und ist zum Ergebnis gekommen, dass diese unterbleiben können (Urk. 49 S. 15 f.). Auf ihre sorgfältigen Erwägungen kann ohne Weiteres
verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass der Klimawandel und dessen schädlichen Auswirkungen als notorische Tatsache im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO zu gelten hat, worüber nicht noch Beweis geführt werden muss. Zudem liegen umfangreiche Dokumentationen und Studien bei den Akten, die sich einlässlich dazu wie auch zur Rolle von Banken und den Investitionen in fossile Energieträger äussern. Auch die seitens der Beschuldigten behaupteten Bemühungen verschiedener Umweltschutzorganisationen, die Privatklägerin zur Minimierung von Investitionen in fossile Energieträger zu bewegen, sind aktenkundig und zudem allgemein bekannt. In Anbetracht dessen erübrigt sich die Einvernahme der beantragten sachverständigen Zeugen.
4. Weitere Vorbringen der Verteidigung
Die Beschuldigten 1-8 liessen an der Berufungsverhandlung kritisieren, dass die Staatsanwaltschaft die Haftfristen gemäss Art. 219 Abs. 4 StPO und Art. 224 Abs. 1 StPO ohne wahrhaftige Absicht zur Durchführung staatsanwaltschaftlicher Einvernahmen konsequent ausgereizt habe. Seitens der Verteidigung der Beschuldigten 1-8 wird darin Amtsmissbrauch, eventuell eine Freiheitsberaubung gesehen. Zudem wird gerügt, dass die Beschuldigten 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 9 gezwungen worden seien, sich nackt auszuziehen (Urk. 112 S. 8 f.). In Bezug auf das Ausreizen der Haftfristen bzw. einen allfälligen Amtsmissbrauch sowie gegen die Vornahme von Leibesvisitationen stand den Beschuldigten der Beschwerdeweg an die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich bzw. die Möglichkeit einer Strafanzeige offen (vgl. Art. 222 StPO und Art. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Soweit ersichtlich wurde von diesen Möglichkeiten kein Gebrauch gemacht. Das von der Verteidigung gerügte Vorgehen der Polizei und der Staatsanwaltschaft ist im Berufungsverfahren nicht näher zu prüfen und für die Schuldfrage nicht von Bedeutung.
III. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf
1.1. Den Beschuldigten 1-9 wird in den sie betreffenden Anklageschriften zusammengefasst vorgeworfen, sich mit zahlreichen weiteren Personen vor dem Hauptsitz der Privatklägerin am M._____-Platz in Zürich zu einer gemeinsam geplanten Aktion versammelt zu haben. Gemäss Anklage wurden Sitzblockaden errichtet und sämtliche Zugänge teilweise mit extra mitgebrachten Fahrrädern und Pflanzenkübeln versperrt. Vor dem Haupteingang der Privatklägerin hätten sich
21 Aktivisten aufgehalten, die sich zum Teil aneinander und an die Türen gekettet hätten. Sämtliche Eingänge (Haupteingang am M._____-Platz, Nebeneingang auf der Seite N._____-Strasse, zwei Eingänge auf der Seite L._____-Gasse) des Hauptsitzes der Privatklägerin am M._____-Platz seien durch die Aktivisten blockiert worden. Wobei sich die Nebeneingänge innerhalb der abschliessbaren Arkaden und damit innerhalb des Gebäudes befunden hätten. Mitarbeitende der Privatklägerin hätten nur über die Passerelle eines Nebengebäudes an ihren Arbeitsplatz gelangen können, während es Kunden ab Beginn der Besetzung um
07.00 Uhr bis zum Ende der Räumung ca. 12.00 Uhr nicht möglich gewesen, die Bank, in das Gebäude eingemietete Läden oder zu Bancomaten zu gelangen.
1.2. Die Beschuldigten 1-8 sollen sich unter den Aktivisten befunden haben, die den Eingang von Seiten der L._____-Gasse für Kunden und Mitarbeitende unzugänglich gemacht hätten. Konkret hätten sie sich ohne Bewilligung des Hausrechtsinhabers unter den Arkaden vor den Eingang gelegt und mit mitgebrachten Fahrrädern, die sie dort aufgetürmt hätten, untereinander verhakt und mit massiven Ketten angekettet sowie mit massiven Maler- und Fahrradschlössern fixiert. Die Aufforderung der Polizei, den Eingangsbereich freizumachen, hätten sie missachtet, weshalb diese die Beschuldigten neben weiteren Aktivisten wegtragen bzw. wegführen mussten. Dem Beschuldigten 9 wird zur Last gelegt, den Eingang zur K._____ von Seiten des M._____-Platzes für Kunden und Mitarbeitende der Bank unzugänglich gemacht zu haben. Der Eingang sei mit Vaubanabsperrgittern verriegelt worden, wobei sich die Aktivisten (darunter auch der Beschuldigte 9) dahinter und vor das Gitter des Eingangsbereichs gelegt hätten. Zudem hätten sie sich mit Armen und Beinen ineinander verhakt und teilweise mit massiven Eisenketten und Vorhängeschlössern an die Gitter gekettet, sodass der Eingang von niemandem habe benützt werden können. Die Aufforderung der Polizei, den Eingangsbereich freizumachen, hätten sie nicht Folge geleistet, weshalb der Beschuldigte 9 und weitere Aktivisten weggetragen bzw. weggeführt hätten werden müssen.
1.3. Sämtlichen Beschuldigten wird vorgeworfen, sich zuvor mit ihren Komplizen über das gemeinsame Vorgehen abgesprochen zu haben und mit deren Handlungen einverstanden zu sein. Die Aktivisten, mithin auch die Beschuldigten, hätten dies in der Absicht getan, ihre persönlichen Anliegen und Meinung öffentlich zu machen und das Geschäftsgebaren der Anklägerin, welches sie nicht billigen würden, zu kritisieren.
2. Sachverhaltserstellung
2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt. Sodann hat sie die Aussagen der Beschuldigten, soweit sie welche deponierten, korrekt zusammengefasst und gewürdigt. Auf ihre Ausführungen kann an dieser Stelle daher vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 49 S. 17 ff.). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
2.2. Am 8. Juli 2019 fand beim Hauptsitz der Privatklägerin in Zürich eine unbewilligte Protestaktion statt, an der gegen 70 Klimaaktivisten diverse Eingänge der Geschäftsstelle der Privatklägerin an der N._____-Strasse, der L._____Gasse und dem M._____-Platz versperrten. Nach mehrfachen Abmahnungen begann die Polizei mit der Räumung der Aktion und verhaftete im Zuge dessen zwischen 11.15 Uhr und 13.00 Uhr die Beschuldigten 1-9, was den entsprechenden Verhaftsrapporten zu entnehmen ist (Urk. D1/1 S. 3 ff.; Urk. D1/9/1; Urk. D2/9/1; Urk. D3/9/1; Urk. D4/8/1; Urk. D5/9/1; Urk. D6/9/1; Urk. D7/9/1; Urk. D8/9/1). Die Polizei machte während der Aktion Videoaufnahmen und Fotografien (Urk. D1/3/1-7; Urk. D1/3/8). Anhand dieser Aufnahmen lässt sich ohne Weiteres erstellen, dass die Aktivisten (darunter auch die Beschuldigten) vor dem Haupteingang am M._____-Platz, dem Nebeneingang auf der Seite der N._____Strasse wie auch die zwei Nebeneingänge auf der Seite L._____-Gasse innerhalb der Arkade blockierten, indem sie sich teilweise aneinander ketteten, zum Teil an Pflanzenkübeln und extra dafür mitgebrachten Leihvelos. Sie hielten einander zudem an den Händen. Beim Haupteingang hatten sie sodann Absperrgitter aufgestellt (Urk. D1/3/1-7; D1/3/8). Die Beschuldigten 1-8 wurden während der Aktion bei den Nebeneingängen L._____-Gasse fotografiert (Urk. D1/3/7; Urk. D2/3/6; Urk. D3/3/7; Urk. D4/3/7; Urk. D5/3/7; Urk. D6/5/7; Urk. D7/3/7; Urk. D8/3/6). Im Anschluss an ihre Festnahme machte die Polizei ebenfalls Aufnahmen der Beschuldigten 1-9 (Urk. 1/9/1; Urk. D2/9/1; Urk. D3/9/1; Urk. D4/8/1; Urk. D5/9/1; Urk. D6/7/1; Urk. D7/9/1; Urk. D8/9/1; Urk. D9/9/1). Auch die weissen Overalls, welche die Beschuldigten trugen, identifizieren sie – wie die Vorinstanz zutreffend anmerkte – als Teil der fraglichen Aktion. Soweit lässt sich der objektive Sachverhalt erstellen. Die Beschuldigten 3 (C._____ ), 5 (E._____), 6 (F._____), 7 (G._____) und 8 (H._____) zeigten sich im Übrigen (zumindest implizit) geständig, an der fraglichen Aktion beteiligt gewesen zu sein (Urk. D1/5/7 S. 1; Urk. D1/5/9 S. 2 ff.; Urk. D1/5/10 S. 2 ff.; Urk. D1/5/16 S. 2 ff.; Urk. D1/5/17 S. 2 f.; Urk. 30A/2 S. 4 f.; Urk. 30A/7 S. 2, S. 4 f.).
2.3. Die Beschuldigten 1 (F._____), 2 (B._____), 4 (D._____) und 9 (I._____) machten zu keinem Zeitpunkt Aussagen zur Sache, während sich die Beschuldigten 3 (C._____ ), 5 (E._____), 6 (F._____), 7 (G._____) und 8 (H._____) zumindest teilweise äusserten.
2.3.1. Die Beschuldigte 3 (C._____ ) bestätigte, am 8. Juli 2019 vor dem Gebäude der Privatklägerin gewesen zu sein, und hielt fest, bei einer symbolischen Aktion, die nicht gegen Gesetze habe verstossen wollen, dabei gewesen zu sein. Sie machte auch Ausführungen zu den Gründen ihrer Teilnahme. Weitere sachdienliche Angaben machte sie nicht (Urk. 30A/2 S. 4 f.). Die Beschuldigte 5 (E._____) machte erst- und letztmals anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2019 Aussagen: So hielt sie fest, den Sachverhalt zu bestreiten. Es stimme, dass sie eine Blockade erstellt hätten. Aber wer herausgewollt habe, dem hätten sie geholfen, rauszukommen. Und zu diesem Zeitpunkt habe niemand hineingewollt. Sie hätten also niemanden an etwas gehindert. Das schloss sie gemäss eigenen Angaben daraus, dass kein Angestellter die Treppe hochgekommen sei. In Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs hielt sie ferner fest, für sie seien die Arkaden offen gewesen, weshalb ihnen klar gewesen sei, dass sie "draussen" und nicht im Gebäude seien. Schliesslich gab sie an, die Vorwürfe, die ihr gemacht würden, zu verstehen, ihre Aktion aber als legitim und wichtig zu empfinden (Urk. D1/5/16 S. 2 ff.). Aussagen bei der Polizei, später aber nicht mehr, machte die Beschuldigte 6 (F._____), wobei sie lediglich festhielt, sie hätten die Angestellten nicht daran gehindert, das Gebäude zu betreten oder zu verlassen. Sie hätten diesen Personen, welche das Gebäude hätten verlassen wollen, sogar geholfen, damit sie über sie hätten steigen können (Urk. D1/5/7 S. 1). Der Beschuldigte 7 (G._____) gab bei der Polizei lediglich zu Protokoll, an dem Ort, an dem sie gewesen seien, hätten sie keine Aufforderung der Polizei erhalten, die Demonstration aufzulösen und den Ort zu verlassen. Die Polizei sei nur zu ihnen gekommen, um die Ketten aufzuschneiden (Urk. D1/5/17 S. 2 f.). Als Einziger machte der Beschuldigte 8 (H._____) bei jeder Einvernahme Angaben: So erklärte er unter anderem, mit einer Gruppe von mehreren Leuten zusammen gewesen zu sein und sie hätten gar keine Informationen von der Polizei bekommen. Er identifizierte sich sodann auf dem ihm vorgehaltenen Fotobogen und hielt bezüglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs fest, sie seien nicht drinnen, sondern nur draussen auf dem Trottoir gewesen. Sie seien von niemandem gebeten worden, den Eingang zu verlassen, und hätten niemanden gehindert, das Gebäude zu verlassen oder zu betreten (Urk. D1/5/10 S. 2 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er die Richtigkeit seiner in der Untersuchung gemachten Aussagen und gab erneut zu Protokoll, dass niemand genötigt worden sei, weil gar niemand das Gebäude habe betreten wollen. Sie seien nur draussen, nicht im Gebäude drinnen gewesen (Urk. 30A/7 S. 2, S. 4 f.). An der Berufungsverhandlung äusserte sich keine der beschuldigten Personen zur Sache (Prot. II S. 9 ff.).
2.4. Im Ergebnis bestreiten die aussagenden Beschuldigten somit, dass Kunden und/oder Angestellte am Betreten oder Verlassen des Gebäudes gehindert worden sind, und stellen sich teilweise auf den Standpunkt, es habe zum fraglichen Zeitraum niemand das Gebäude betreten wollen. Ebenso wollen sie von der Polizei nicht aufgefordert worden sein, den Ort zu verlassen, bzw. hätten dies nicht mitbekommen. Schliesslich äusserten sie teilweise die Ansicht, sie seien nicht im Gebäude gewesen, machen also sinngemäss geltend, den vom Hausrecht geschützten Bereich nicht verletzt zu haben. Diese Argumente liessen sie im Wesentlichen auch von ihren Verteidigungen vorbringen (vgl. Urk. 33 S. 3 ff. und Urk. 34 S. 4 ff.; Urk. 112 S. 18 ff.; Urk. 114 S. 4 f.).
2.4.1. Was das Vorbringen der Beschuldigten vor Vorinstanz betreffend die fehlende Aufforderung der Privatklägerin bzw. die nicht mitbekommene Abmahnung der Polizei anbelangt, ist dem Polizeirapport zu entnehmen, dass um 08.20 Uhr
durch den Gesamteinsatzleiter der Stadtpolizei Zürich erstmals Kontakt zu den Aktivisten gesucht und eine erste Abmahnung eröffnet worden sei. Um 09.30 Uhr seien die Aktivisten erneut abgemahnt worden, worauf um 09.40 Uhr durch die Funktionäre der Stadtpolizei Zürich mit der Räumung begonnen worden sei (Urk. D1/1 S. 6). Bei einem Polizeirapport handelt es sich um ein Beweismittel, welches Urkundenqualität hat und der freien Beweiswürdigung unterliegt (vgl. BGE 145 IV 190 E. 1.4.1., Urteil 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2. m.H.). Gründe für die Annahme einer wahrheitswidrigen Rapportierung sind keine ersichtlich. Es trifft zwar zu, dass keine Zeugenaussagen vorliegen, die bestätigen, dass eine Abmahnung gegenüber den Aktivisten und konkret der Beschuldigten erfolgte. Es erscheint jedoch lebensfremd, anzunehmen, die Polizei wäre aufgetaucht und hätte ohne vorgängige Abmahnung, wie aus dem Nichts, mit der Räumung begonnen und den Aktivisten keine Gelegenheit gegeben, sich selbstständig zu entfernen. Die Räumung war, wie auf den Videoaufnahmen ersichtlich ist, mit grossem Aufwand für die Polizei verbunden, den sie bei Möglichkeit sicherlich vermieden hätte. Vielmehr erscheint das im Polizeirapport geschilderte Vorgehen plausibel und überzeugend. Auf den bereits erwähnten Videoaufnahmen ist zudem ersichtlich, dass die Polizei mit einem Grossaufgebot erschien und koordiniert vorging (Urk. D1/3/8). Die Aktivisten weckten alsdann nicht den Eindruck, als hätten sie sich durch eine Aufforderung, wegzugehen, beeindrucken lassen, hatten sie sich doch schliesslich aneinander sowie an Pflanzenkübel und Leihvelos gekettet und machten keinerlei Anstalten, sich zu entfernen. Sie hatten zum Teil sogar grosse Wasserkanister dabei, was für die im Polizeirapport festgehaltene Angabe spricht, ein Ansprechpartner der Aktivisten habe verlauten lassen, die Blockade 2 Tage lang aufrechtzuerhalten, sodass niemand das Gebäude betreten könne (vgl. Urk. D1/1 S. 4; Urk. D1/3/5 Foto 1). Entsprechend lässt sich erstellen, dass die Aktivisten, worunter sich auch die Beschuldigten befanden, wie in der Anklage umschrieben, die Aufforderung, die Eingänge freizumachen, missachteten.
2.4.2. Der Verteidigung ist darin zuzustimmen, dass in der Anklageschrift nicht behauptet wird, die Privatklägerin habe die Beschuldigten 1-8 aufgefordert, die Arkade bei der L._____-Gasse zu verlassen (vgl. Urk. 33 S. 3). Dies kann jedoch
ohne Weiteres aufgrund der gesamten Umstände geschlossen werden. So ist davon auszugehen, dass die Polizei von der Privatklägerin über die Blockade avisiert wurde. Ferner ist aktenkundig, dass die Privatklägerin einen Strafantrag stellte. Der Strafantrag datiert auf den 8. Juli 2019. Zudem ist im Polizeirapport vermerkt, dass der Strafantrag mündlich gegenüber dem Rapportierenden geäussert wurde (Urk. D1/1 S. 6; D1/2). Bereits der Umstand der Antragsstellung lässt den Schluss zu, dass die Privatklägerin mit der Blockade der Aktivisten nicht einverstanden war. Mittels Stellen des Strafantrags manifestierte sie lediglich ihr fehlendes Einverständnis.
Wie die Vorinstanz überzeugend darlegte, ist in Würdigung sämtlicher Umstände und aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung im Sinne einer natürlichen Vermutung davon auszugehen, dass an einem Werktag vormittags Kunden die Privatklägerin zur Wahrnehmung von Terminen oder Erledigung von Geschäften aufgesucht hätten. Dies gilt auch in Bezug auf die eingemieteten Geschäfte, die von der Blockade betroffen waren. Dass am Hauptsitz der Privatklägerin zahlreiche ihrer Mitarbeitenden ihre Arbeitsplätze hatten und im Tatzeitpunkt das Gebäude über die blockierten Haupt- oder Nebeneingänge hätten betreten müssen, ist offensichtlich. Zwar trifft es zu und ist der Verteidigung dahingehend zuzustimmen, dass nicht aktenkundig ist, welche Personen konkret am Betreten gehindert wurden. Bereits aufgrund der gesamten Umstände drängt sich indessen zwingend der Schluss auf, dass im Tatzeitpunkt eine grössere Anzahl von Personen das Gebäude über die genannten Eingänge hätte betreten wollen. Soweit die Verteidigung der Beschuldigten vorbringt, man hätte an den Aktivisten vorbeigehen oder über diese steigen können bzw. diese hätten den Personen, die das Gebäude hätten betreten oder verlassen wollen, Hilfe geleistet, spricht sie eine theoretische Möglichkeit an. Anhand der Videoaufnahmen erhellt zunächst, dass die Aktivisten teilweise Sprechchöre skandierten (bspw. "Klima schützen ist kein Verbrechen"; Urk. D1/3/8 Datei "190708_V.______Demo_BESI_komplette Aufnahmen" Zeitstempel ab ca. 09:53:13). Der Haupteingang der Privatklägerin beim M._____-Platz war mit Vaubangittern, Pflanzenkübeln und einem Zelt verstellt (Urk. D1/3/2 Foto 1-3). Die Eingänge zu den Arkaden auf der Seite N._____Strasse waren ebenfalls mit massiven Pflanzenkübeln, flankiert von je einem Klimaaktivisten, an die Pflanzenkübel angekettet, blockiert (Urk. D1/3/8 Datei "190708_V.______Demo_BESI _komplette Aufnahmen" Zeitstempel ab ca. 10:42:55; Urk. D1/3/3 Foto 1-3). Bei den Nebeneingängen zur L._____-Gasse 1 und 5 blockierten zahlreiche Leihvelos und Aktivisten, ineinander verhakt, aneinander gekettet und verkeilt, die Eingänge (Urk. D1/3/8 Datei "190708_V.______Demo_BESI_komplette Aufnahmen" Zeitstempel ab ca. 11:39:08 und 11:42:30). Entsprechendes ist auch dem Polizeirapport zu entnehmen, wonach sämtliche Eingänge der K._____ blockiert gewesen sei und dies den Haupteingang am M._____-Platz, einen Nebeneingang Seite N._____Strasse sowie zwei Eingänge auf der Seite L._____-Gasse innerhalb der abschliessbaren Arkaden betroffen habe (Urk. D1/1 S. 5). Wie diese Eingänge innert nützlicher Frist und ohne grosse Anstrengung hätten passiert werden können, ist schlicht nicht erkennbar. Zudem wirkte bereits das Auftreten der Aktivisten aufgrund ihrer Anzahl und der mitgebrachten Ketten sowie Sperrgitter abschreckend, auch wenn sie sich nicht gewalttätig verhielten und lediglich mittels Sitzblockade und Sprechchören auf sich aufmerksam machten. Auch gilt zu berücksichtigen, dass die Aktion mehrere Stunden andauerte und teilweise nur unter Zuhilfenahme von Trennscheiben und durch das Wegtragen der Aktivisten aufgelöst werden konnte. Dass das Durchkommen verunmöglicht bzw. zumindest erschwert wurde, war offensichtlich auch beabsichtigt, ansonsten ein Anketten oder Aufstapeln diverser Leihvelos und Aufstellen von Vaubangittern nicht notwendig gewesen wäre. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschuldigten und der Verteidigung verfangen daher nicht. Der äussere Sachverhalt ist damit erstellt. Auf die weiteren Einwände der Beschuldigten, wie zum Beispiel, dass sie einem Sachverhaltsirrtum unterlegen seien, wird aufgrund des engen Konnexes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen.
2.5 Fazit
Insgesamt bestehen damit keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass sich der Sachverhalt wie in den Anklagen betreffend die Beschuldigten 1-9 umschrieben zugetragen hat.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Mittäterschaft
1.1. Den Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, sich zuvor mit ihren Komplizen über das gemeinsame Vorgehen abgesprochen zu haben und mit deren Handlungen einverstanden gewesen zu sein (Urk. D1/30 S. 3 f. exemplarisch für alle Beschuldigten).
1.2. Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken. Als Mittäter gilt nach der bundesgerichtlichen Umschreibung, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, dass der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht und fällt (BGE 125 IV
134 E. 3a; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.4). Der Mittäter wirkt bei der Fassung des Tatentschlusses mit oder macht sich den Vorsatz der übrigen an der Tat Hauptbeteiligten später bis spätestens bis zur Vollendung des Delikts zu eigen, wobei eine konkludente Erklärung und Eventualvorsatz genügt. Er ist bewusst und gewollt Teil des Ganzen, des gemeinsamen deliktischen Unternehmens, akzeptiert die Rolle eines Hauptbeteiligten und beherrscht als solcher den zur Tatbestandsverwirklichung führenden Geschehensablauf durch seinen Tatbeitrag zusammen mit den übrigen Beteiligten. Mitherrschaft ist dabei u.a. jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 118 IV 397 Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil 6B_1936/2021 vom 24. März 2022 E. 2.1.2; 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E.1.2.2.). Das Bundesgericht bejahte im Zusammenhang mit Protestaktionen und Blockaden wiederholt eine Mittäterschaft (vgl. BGE 129 IV 6 E. 5 S. 19 f.; BGE 108 IV 165; BGE 134 IV 216; Urteile 6B_216/2011 vom 13. September 2011, 6B_793/2008 vom 24. März 2009).
1.3. Die Beschuldigten 1-9 waren gemäss erstelltem Sachverhalt an der Aktion am 8. Juli 2019 am Hauptsitz der Privatklägerin beteiligt. Die im Recht liegenden
Videoaufzeichnungen und Fotoaufnahmen zeigen auf, dass es sich um eine organisierte und geplante Aktion handelte. Sämtliche Aktivisten trugen weisse bzw. helle Overalls. Sie hatten schwere Ketten, Fahrradschlösser und eine grosse Anzahl Leihfahrräder sowie Absperrgitter und Transparente dabei. Auch trugen viele Aktivisten Atemschutzmasken und es wurden grossflächige Transparente hochgehalten. Allein das Aufstellen der Pflanzenkübel bzw. -tonnen musste mit beträchtlichen Anstrengungen und entsprechender Planung verbunden sein. Die Beschuldigten 1-9 hielten sich an jeweils anderen Aktivisten bzw. waren zum Teil angekettet, was an sämtlichen Eingängen bei den Aktivisten zu beobachten war. Insgesamt ergibt sich das Bild einer geplanten, gut organisierten und abgesprochenen Aktion. Mit ihrer Teilnahme an dieser Aktion leisteten die Beschuldigten zweifelsohne einen wesentlichen Tatbeitrag. Eine Blockade lässt sich nur bewerkstelligen, wenn eine ausreichend grosse Anzahl an Personen mitwirkt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hätte schon das Wegfallen weniger Personen den Blockadeeffekt deutlich geschmälert (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 49 S. 27 f.). Aufgrund der Kleidung der Beschuldigten 1-9 sowie den teilweise mitgebrachten Schlössern und Ketten ist zu schlussfolgern, dass sie bereits vorgängig über die Aktion zumindest in den Grundzügen informiert waren und sich entsprechend vorbereiteten. Die Beschuldigten 1-9 sind folglich als Mittäter zu qualifizieren.
2. Nötigung
2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten 1-9 als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
2.2. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu diesem Tatbestand ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 49 S. 26 f.). Es ist unbestritten, dass vorliegend die Tatbestandsvariante "durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit" einschlägig ist. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass Schutzobjekt von Art. 181 StGB die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen ist. Beim Tatbestand handelt es sich um ein Erfolgsdelikt – die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 262 E. 2.1; Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1). Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen, um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nullum crimen sine lege") gerecht zu werden.
Sachverhalt
D.h nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen hat zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB zu führen. Vielmehr muss das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteil gilt, eindeutig überschreiten. Mithin muss ihnen eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV
Erwägungen
437.
E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3.3.).
2.3
Die Beschuldigten 1-9 waren gemäss erstelltem Sachverhalt Teil der Aktion vom 8. Juli 2019 und trugen mit ihrem jeweiligen Verhaltung dazu bei, den Haupteingang sowie Nebeneingänge der Privatklägerin zu blockieren. Wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. E. III.2), war es für Kunden und Mitarbeitende nicht möglich, das Gebäude über diese Eingänge zu betreten. Dass ein Überwinden der durch die Beschuldigten geschaffenen Hindernisse und Blockaden denkbar und möglich gewesen wäre, wie Beschuldigte und ihre Verteidigungen vorbringen, läge rein theoretisch zwar im Bereich des Möglichen. Dies wird allerdings gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung und ausgehend von einem vernünftigen Durchschnittsbürger kaum in Betracht gezogen worden sein, zumal es mit einigen Anstrengungen verbunden gewesen wäre. Es ist unerheblich, dass es den von der Blockade betroffenen Kunden und Mitarbeitenden möglich gewesen wäre, mit einem Umweg oder durch das Übersteigen der Hindernisse an ihr Ziel zu gelangen, da Art. 181 StGB nachgerade den Schutz der Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung bezweckt und auch dann anwendbar ist, wenn der Betroffene sein Ziel auf einem anderen als dem von ihm gewollten Wege hätte erreichen können (BGE 108 IV 169; Urteil 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.5.). Im Ergebnis hinderten die Beschuldigten durch ihr Verhalten die Kunden und Mitarbeitende, wie beabsichtigt das Gebäude zu betreten und ihren Geschäften mit der Privatklägerin oder ihrer Arbeit bei der Privatklägerin nachzugehen, wodurch sie gezwungen waren, Termine zu verschieben oder andere Zugänge zu benutzen. Die Privatklägerin, ihre Mitarbeitenden sowie ihre Kundschaft mussten sodann die Aktion der Aktivisten dulden, bis diese durch die Polizei aufgelöst werden konnte. Mithin wurde eine unbestimmte Anzahl an Kunden und Mitarbeitenden durch das Handeln der Beschuldigten und der weiteren Aktivisten in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt.
2.4
In einem nächsten Schritt gilt es zu prüfen, ob die anklagegegenständliche Einschränkung der Handlungsfreiheit das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreitet, wie es bei den Zwangsmittel der Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile gilt.
2.4.1
Das Bundesgericht hat primär Narkose, Betäubung, schweren Rausch, Hypnose sowie ähnliche Zustände, Blendung mit Licht und Ausnützung von Verblüffung und Erschrecken unter die Generalklausel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" erfasst (BGE 101 IV 167 E. 2). Als "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne eines der Gewalt gleichkommenden Zwangsmittels angenommen hat es beispielsweise eine massive akustische Verhinderung eines öffentlichen Vortrags durch organisiertes und mit Megaphon unterstütztes "Niederschreien", wobei es festhielt, dass bloss lästige Störungen durch Pfiffe und Zwischenrufe noch nicht genügen (BGE 101 IV 167 E. 2a). Weitere Beispiele, in denen das Vorliegen des fraglichen Tatbestandsmerkmals höchstrichterlich bejaht wurde, sind die Bildung eines Menschenteppichs durch 24 Demonstranten vor dem Zugang einer Ausstellung, wodurch die Wegfahrt eines Motorfahrzeugs während ca. 15 Minuten verhindert wurde (BGE 108 IV 165 E. 3b), bei der Sabotage eines Bahnschranken-Mechanismus, welche für zehn Minuten den Strassenverkehr unterband (BGE 119 IV 301 E. 3), bei der totalen Blockierung des Haupteingangs zu einem Verwaltungsgebäude (Urteil 6S.671/1998 vom 11. Dezember 1998, zitiert in BGE 129 IV 6 E. 2.3), bei Blockaden der Zufahrten bzw. Werksgeleise zu Atomkraftwerken (BGE 129 IV 6 E. 2.5) und bei einer Blockade des Verkehrs auf einer Autobahn während anderthalb Stunden im Rahmen eines Streiks für die Einführung des flexiblen Altersrücktritts (BGE 134 IV 216). Ferner wurde eine "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" bejaht bei einem Bahngast, der sich einer Reisenden in den Weg stellte, so dass sie den Zug nicht verlassen konnte (Urteil 6B_442/2019 vom 26. August 2019 E. 2.2. ff.) sowie im Falle des Blockierens einer Brücke mit einer Sitzblockade zwischen 11.25 Uhr bis
19.55
Uhr (6B_655/2022 vom 31. August 2022). Keine "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" sah das Bundesgericht bei einem relativ kurzfristigen, weder mit einer bestimmten Forderung noch mit irgendwelchen Drohungen verbundenen Verweilen einer Gruppe von Studenten in einer Fakultätssitzung (BGE 107 IV 113 E. 3b) oder dem nur kurzen Verhindern des Schliessens der Hauseingangstüre (Urteil 6B_141/2022 E. 4.4.).
2.4.2
Aus dem Polizeirapport vom 8. Juli 2019 geht hervor, dass die Aktivisten mit der Errichtung der Blockade um etwa 06.30 Uhr anfingen. Um 09.40 Uhr begann die Räumung, die bis ca. 12.00 fortdauerte (Urk. D1/1 S. 1, S. 5 f.). Mithin ist von einer Dauer der Blockade von rund 5 ½ Stunden auszugehen. Während dieser verhältnismässig langen Zeit wurde die Privatklägerin, ihre Kunden und Mitarbeitenden in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt. Vergleicht man diese Dauer mit der zuvor zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach bereits ca. 15 Minuten andauernde Beschränkungen in vergleichbaren Fällen den objektiven Tatbestand der Nötigung erfüllten, erscheint die Blockade, an der sich die Beschuldigten beteiligten, zumindest in zeitlicher Hinsicht von einer Intensität, die das üblicherweise geduldete Mass ähnlich wie bei einer Gewaltanwendung überschreitet. Hinzu kommt der Umstand, dass die Aktivisten dafür sorgten, dass die Blockade möglichst lange aufrechterhalten werden konnte, indem sie sich anketteten und Eingänge unter Zuhilfenahme von zahlreichen Leihvelos, Pflanzenkübeln und Absperrgittern versperrten, was die Auflösung der Blockade massiv erschwerte. Insofern ist das Handeln der Aktivisten von einer der Gewaltanwendung vergleichbaren Intensität.
2.5
Beim Tatbestand der Nötigung ist sodann eine positive Begründung der Rechtswidrigkeit erforderlich. So ist eine Nötigung nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln beziehungsweise den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 108 IV 165 E. 3). Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 129 IV 6 E. 3.4 mit Hinweisen).
2.6
Im Rahmen der von Aktivisten geplanten, vorbereiteten und organisierten Aktion wurden der Haupteingang sowie die Nebeneingänge Seite L._____-Gasse und N._____-Strasse im Sinne des erstellten Sachverhalts blockiert, was das Nötigungsmittel darstellt und unzulässig ist. Hierdurch wurde die Privatklägerin, ihre Mitarbeitenden sowie Kunden dazu genötigt, etwas zu tun, dulden oder unterlassen – sie konnten das Gebäude der Privatklägerin nicht oder nicht auf dem üblichen Weg betreten oder verlassen und waren gezwungen, die Auflösung der Blockade durch die Polizei abzuwarten, mithin den von den Aktivisten errichteten Zustand zu dulden, was im strafrechtlichen Sinn der Nötigungszweck darstellt und ebenfalls unrechtmässig ist. Dass die Blockadeaktion im Hinblick auf den Klimaschutz durchgeführt wurde und die Aktion insbesondere auf die Rolle der Privatklägerin in Bezug auf Investitionen in fossile Energieträger und deren schädlichen Einfluss auf das Klima aufmerksam machen sollte, stellt das Fernziel der Nötigung sowie Tatmotiv der Aktivisten und nicht den eigentlichen Nötigungszweck dar. Dass die von der Aktion betroffenen Personen allein und direkt für die monierten Missstände verantwortlich gewesen wären oder unmittelbar etwas zu deren Verbesserung oder Beseitigung hätten beitragen können, ist nicht ersichtlich, zumal von dem Verhalten der Beschuldigten mehrheitlich Laufkundschaft und Mitarbeitende ohne höhere Entscheidungsgewalt betroffen sein durften. Die mit der Aktion bezweckte Aufmerksamkeit hätte sodann auch mittels einer bewilligten Demonstration erreicht werden können, was ebenso mediale Aufmerksamkeit erregt hätte. In Anbetracht der gesamten Umstände erweisen sich zumindest das Nötigungsmittel und der Nötigungszweck im strafrechtlichen Sinne unrechtmässig, wenngleich sich das eigentliche Ziel der Aktivisten als legitim erweist. Die zuvor skizzierte Methode, mit der die Aktivisten auf ihr Anliegen aufmerksam machen wollten, steht überdies zu dem von ihnen angestrebten Zweck in keinem sachgerechten Verhältnis. Entgegen der Verteidigung ist die Nötigung der Beschuldigten daher auch als rechtswidrig einzustufen.
2.7
Die Beschuldigten 1-9 wussten, dass durch ihr Verhalten der Zugang zum Gebäude über den Haupt- und die Nebeneingänge blockiert war. Wenngleich sie mit ihrer Aktion bezweckten, auf ihr Anliegen (den Klimawandel und die von der Privatkläger in fossile Energieträger getätigten Investitionen) aufmerksam zu machen, entsprach die Beschränkung der Handlungsfreiheit der Kunden und Mitarbeitenden der Privatklägerin – wie es die Vorinstanz bereits zutreffend darlegte (Urk. 49 S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO) – auch ihrem Willen. Wer so handelt, wie es die Beschuldigten und die Aktivisten taten, führt vorsätzliche eine Blockade durch. Demzufolge erfüllten sie auch den subjektiven Tatbestand der Nötigung.
3.
Hausfriedensbruch
3.1
Den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB). Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit (BGE 141 IV 132 E. 3.2.4; Urteil 6B_1056/2013 vom 20. August 2014, E. 2.1). Geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen. Das Hausrecht ist Teil des Rechts auf Privat- und Geheimsphäre. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über den Raum zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht oder auf einem öffentlichrechtlichen Verhältnis beruht (BGE 118 IV 167 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2020 und 6B_21/2020 vom 31. August 2020 E. 2.3). Träger des Hausrechts können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein (BGE 118 IV 167 E. 2c). Tathandlung ist das Eindringen in einen bestimmten Raum gegen den Willen des Berechtigten oder das Verweilen darin trotz Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen (BGE 128 IV 81 E. 4a; GUNHILD GODENZI, in: Handkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, Art. 186 N 8; VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 186 N 24). Der Wille des Berechtigten, dass jemand einen bestimmten Raum nicht betreten soll, braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann sich aus den Umständen ergeben (BGE 128 IV 81 E. 4a; 108 IV 33 E. 5b).
3.2
Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten 1-8 auch vor, mit ihrem Verhalten den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt zu haben. Die Vorinstanz sah den Tatbestand mit zutreffender Begründung als erfüllt an (Urk. 49 S. 30; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund der Foto- und Videoaufnahmen erhellt, dass es sich bei den Arkaden um einen überdachten Bereich vor den Eingängen des Gebäudes der Privatklägerin handelte. Ebenfalls ersichtlich ist, dass die Arkaden abschliessbar sind, d.h. dass sie mithilfe von Toren hätten abgeschlossen werden können. Sie waren sodann erhöht und zum Teil nur über Stufen betretbar und grenzten sich klar erkennbar von den Gehwegen ab. An ihrer Zugehörigkeit zum Gebäude der Privatklägerin bestehen keine Zweifel. Sie sind als umfriedeter Vorplatz zu qualifizieren, der vom Hausrecht der Privatklägerin umfasst war. Die Aktivisten, worunter sich auch die Beschuldigten 1-8 befanden, wurden von der Polizei zweimal abgemahnt und damit aufgefordert, die besetzten Eingänge zu räumen. Diesen Aufforderungen, die dem Willen der Privatklägerin entsprach, kamen die Beschuldigten 1-8 nicht nach und verweilten weiter unter den Arkaden, bis sie von der Polizei entfernt wurden. Demzufolge erfüllt das Verhalten der Beschuldigten 1-8 den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs.
3.3
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschuldigten 1-8 die Aufforderung, die Arkaden zu verlassen, nicht mitbekommen hätten, würde dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Bei publikumsöffentlichen Räumen liegt in der Regel eine konkludente Einwilligung im Sinne einer generellen Erlaubnis des Berechtigten vor, dass Dritte den Raum betreten dürfen. Auch Räume, die grundsätzlich dem Publikum offenstehen, dürfen jedoch nicht zeitlich unbeschränkt und zu beliebigen Zwecken besetzt werden (SJZ 79 [1983] Nr. 24, Bürger im Vorraum der Gemeindekanzlei). Sofern das Verhalten des Täters andere Benutzer des Raumes nicht an der Ausübung des Zwecks stört oder hindert, liegt selbst dann kein Hausfriedensbruch vor, wenn das Verhalten dem eigentlichen Zweck widerspricht. Davon ausgenommen ist der Fall, dass das Verhalten des Täters so offensichtlich und ohne Zweifel gegen die Zweckbestimmung verstösst, dass mit einer Zustimmung des Berechtigten schlechterdings nicht zu rechnen ist (TRECH-SEL/MONA, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 186 N 15b). Das Verhalten der Beschuldigten, d.h. das Aneinanderketten, das Aufstellen von Pflanzenkübeln und Stapeln von Leihvelos, mithin die Blockade insgesamt, ist zweifellos nicht mit dem von der Privatklägerin vorgesehenen Zweck für die Arkaden (dem geschützten Zugang zu ihrem Gebäude) vereinbar. Wenn so offensichtlich gegen die Zweckbestimmung des Ortes verstossen wird, so dass klar ist, dass die Berechtigten damit sicherlich nicht einverstanden sind, ist ein signalisiertes Verbot oder eine Abschrankung (vgl. Verteidigung Urk. 112 S. 26) nicht notwendig. Daher ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs in objektiver Hinsicht auch ohne Aufforderung erfüllt.
3.4
Zwar waren die Arkaden zum Tatzeitpunkt offen, zumal es den Aktivisten möglich war, ihre Blockade dort zu errichten. Folglich handelt es sich bei den Arkaden um einen Bereich, der zu bestimmten Zeiten für jedermann frei zugänglich. Wie die Vorinstanz richtig schlussfolgerte (Urk. 49 S. 30 f.), mussten die Beschuldigten 1-8 zumindest damit rechnen, sich gegen den Willen der Privatklägerin in den Arkaden und damit ein einem offenkundig unter deren Hausrecht fallenden Bereich zu verweilen. Dementsprechend nahmen sie das auch in Kauf, zumal sie sich auch Gedanken über die Öffentlichkeit machten. Das lässt sich ohne Weiteres aus ihrem bereits mehrfach erwähnten Verhalten schliessen, indem sie sich nämlich aneinander ketteten und es den Berechtigten grösstmöglich erschwerten, sie von der Örtlichkeit wegbringen zu lassen. Der Einwand der Verteidigung, den Beschuldigten 1-8 seien die Örtlichkeiten an der L._____-Gasse nicht bekannt gewesen und sie hätten nicht gewusst, dass die Arkaden abschliessbar seien, weshalb sie davon ausgegangen seien, einen öffentlichen und offenen Platz zu betreten (Urk. 33 S. 4 f.; Urk. 112 S. 27 f.), vermag nicht zu überzeugen und verfängt nach dem Gesagten ebenfalls nicht. Folglich liegt auch kein Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB vor.
4.
Rechtfertigungsgründe
4.1
Die Beschuldigten 1-8 machten – wie bereits vor Vorinstanz – Rechtfertigungsgründe geltend. In dieser Hinsicht kann zunächst vollumfänglich auf die sorgfältigen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 31 ff.).
4.1.1
Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Art. 17 StGB setzt voraus, dass der Täter eine strafbare Handlung begangen hat, um ein Rechtsgut, das ihm oder einem Dritten gehört, vor einer unmittelbaren und nicht anders abwendbaren Gefahr zu schützen. Die Gefahr ist unmittelbar, wenn sie weder vorüber noch künftig, sondern aktuell und konkret ist (BGE 129 IV 6 E. 3.2; 122 IV 1 E. 3a = Pra 85 Nr. 191). Die Unmöglichkeit, dass die Gefahr anders abgewendet werden könnte, impliziert eine absolute Subsidiarität (BGE 146 IV 297 E. 2.2.1; Urteile 6B_1379/2019 vom 13. August 2020 E. 7.2; 6B_713/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1; 6B_693/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1; vgl. auch BGE 125 IV 49 E. 2c; 116 IV 364 E. 1b = Pra 81 Nr. 95). Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss anhand der konkreten Umstände des Falles geprüft werden (vgl. BGE 122 IV 1 E. 4 = Pra 85 Nr. 191; BGE 101 IV 4 E. 1 = Pra 64 Nr. 159; BGE 94 IV 68 E. 2 = Pra 57 Nr. 143; Urteile 6B_231/2016 vom 21. Juli 2016 E. 2.2; 6B_603/2015 vom 30. September 2015 E. 4.2; 6B_176/2010 vom 31. Mai 2010 E. 21 = JdT 2010 I S. 565). Diese Bestimmung richtet sich nur auf den Schutz individueller Rechtsgüter. Auf jene von kollektivem Interesse, beziehungsweise der Interessen des Staats, bezieht sich Art. 14 StGB (vgl. BGE 94 IV 68 E. 2 = Pra 57 Nr. 143; Urteil 6B_176/2010, a.a.O., E. 2.1 = JdT 2010 I S. 565).
4.1.2
Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 einlässlich mit der Frage beschäftigt, ob es sich beim Klimawandel und der
damit einhergehenden Einflüsse auf die Umwelt und die Menschen um eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 17 StGB handelt (Urteil 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 = Pra 110 (2021) Nr. 133). Es ging dabei um folgenden Sachverhalt: Eine aus ungefähr 20 bis 30 Personen bestehende Gruppe drang in die Räumlichkeiten der Zweigniederlassung einer Unternehmung mit dem Ziel ein, gegen den Klimawandel und gegen die von besagter Unternehmung in fossile Energien getätigten Investitionen zu demonstrieren. Sie bezweckten damit, die Aufmerksamkeit der öffentlichen Meinung auf diese Fragen zu ziehen. Die Aktion bestand insbesondere in der Ausbreitung eines Transparents und der pantomimischen Darstellung einer Tennispartie (Urteil 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 = Pra 110 (2021) Nr. 133, S. 1348 f.). Nach einlässlicher Auslegung des Begriffs "unmittelbare Gefahr" stellte das Bundesgericht fest, dass im Tatzeitpunkt keine aktuelle und konkrete Gefahr im Sinne von Art. 17 StGB bestanden habe, die geeignet gewesen wäre, eine rechtswidrige Handlung zu rechtfertigen. Naturphänomene, die sich wegen Klimaerwärmung ereignen könnten, könnten diesbezüglich nicht einer dauernden und unmittelbaren Gefahr im Sinne der Rechtsprechung gleichgestellt werden, weil solche Gefahren unterschiedslos jeden, überall und jederzeit treffen könnten, ohne dass es möglich wäre, ein spezifisch bedrohtes Rechtsgut zu identifizieren. Sodann hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass auch wenn jedes Individuum früher oder später individuell von einer von der Klimaerwärmung verursachten Naturerscheinung betroffen sein könne, könne man nicht annehmen, dass eine Aktion, die darauf gerichtet sei, eine globale Entwicklung zu beeinflussen, der Verteidigung eines definierten, dem Täter oder Dritten gehörenden Rechtsgutes gleichkommen würde (Urteil 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021, E. 2., E. 2.5. = Pra 110 (2021) Nr. 133, S. 1360 ff., S. 1367 f.; bestätigt in 6B_1298/220, 6B_1310/2020 = Pra 110 (2021) Nr. 134, S. 1379 ff.). Es unterliess die Prüfung der weiteren Voraussetzungen von Art. 17 StGB, mit der Begründung, dass man beim Fehlen einer unmittelbaren Gefahr, wie sie Gesetz und Rechtsprechung definieren, nicht wisse, ob die in Betracht gezogene Gefahr anders hätte abgewendet werden können oder ob die Kriterien der absoluten Subsidiarität erfüllt sein könnten (Urteil 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 = Pra 110 (2021) Nr. 133, S. 1348 f.). In einem weiteren Urteil hatte es die Frage des rechtfertigenden Notstands in einer ähnlichen Konstellation zu beurteilen (Anbringen roter Farbe an einem Bankgebäude, um die Bank dazu anzuhalten, ihre Investitionen in fossile Brennstoffe zu reduzieren) und verneinte neben der Unmittelbarkeit der Gefahr auch die Subsidiarität, indem es festhielt, das Verhalten des Beschuldigten (Anbringen der roten Farbe an der Mauer der Bank) klar nicht geeignet sei, die Klimaerwärmung aufzuhalten oder die damit verbundenen Gefahren zu verringern (6B_1310/2020 = Pra 110 (2021) Nr. 134, S. 1382 f.).
4.1.3
Auch vorliegend fehlt es in Nachachtung der soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts an einer "unmittelbaren Gefahr", wie sie Art. 17 StGB verlangt. Die Beschuldigten verfolgten mit ihrer Aktion dasselbe Ziel wie die Demonstranten im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall. Zwar haben sich die Gefahren für Mensch und Umwelt, die der Klimawandel mit sich bringt, aktualisiert und hat sich die Situation insgesamt verschärft. Wie bereits dargelegt und von der Vorinstanz sorgfältig ausgeführt (Urk. 49 S. 33; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist nicht streitig, dass die Klimaerwärmung bzw. der Klimawandel in der näheren Zukunft zu negativen Auswirkungen auf die Natur und die Menschheit führen wird und es sich dabei um ein globales Problem handelt. Dass die Privatklägerin, wie im Übrigen auch andere Finanzinstitute, Investitionen in fossile Energieträger ermöglicht und damit einen gewissen Teil zum weiteren Fortschreiten der Erderwärmung beiträgt, sowie ihre wohl vergleichsweise grössere Rolle dabei, kann als notorisch gelten. Bekannt ist auch der Umstand, dass die Privatklägerin seitens verschiedener Organisationen bereits wiederholt dazu angehalten wurde, ihren Beitrag zur Senkung der Investitionen in fossile Energieträger zu bewegen. Nichtsdestotrotz kann die unstreitig vorliegende Gefahr aufgrund des Klimawandels nach wie vor nicht als "unmittelbar" im Sinne der Rechtsprechung beurteilt werden. Die Aktivisten bezweckten sodann den Schutz allgemeiner Rechtsgüter, nicht Individualrechtsgüter. Einzig Letztere fallen gemäss gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unter den Schutz von Art. 17 StGB. Soweit die Verteidigung diesbezüglich vorbringt, dass die Beschuldigten nie gefragt worden seien, welche Rechtsgüter sie bei ihrer Aktion hätten schützen wollen, und von ihrer Seite nie behauptet worden sei (Urk. 33 S. 17; vgl. auch Urk. 112 S. 38 f.), sie hätten nur und ausschliesslich Kollektivrechtsgüter schützen wollen, ist das nach dem zuvor Ausgeführten unerheblich, da auch es auch in Bezug auf allfällige Individualrechtsgüter der Beschuldigten an der Unmittelbarkeit der Gefahr fehlt. Im Übrigen kann nicht angenommen werden, dass eine Aktion, die darauf gerichtet ist, eine globale Entwicklung zu beeinflussen, der Verteidigung eines definierten, dem Täter oder Dritten gehörenden Rechtsgutes gleichkommt, auch wenn jedes Individuum früher oder später individuell von einer von der Klimaerwärmung verursachten Naturerscheinung betroffen sein kann (Urteil 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 = Pra 110 (2021) Nr. 133, S. 1367). Selbst wenn man das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr bejahen würde, fehlt es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Aktion, an der die Beschuldigten teilnahmen, an der Subsidiarität. Es ist der Verteidigung zwar insofern zuzustimmen, dass sich das Ziel der Aktivisten, die öffentliche Aufmerksamkeit auf die Problematik des Klimawandels und der Investitionen der Privatklägerin in fossile Brennstoffe zu lenken, um dem Endziel, die Erderwärmung auf höchstens 1.5°C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen näherzukommen, unter Zuhilfenahme einer massiven Sensibilisierung der Öffentlichkeit für dieses Thema erreichen lässt, was zu Druck auf politische und wirtschaftliche Akteure führt (Urk. 33 S. 23; Urk. 112 S. 41 ff.). Hingegen wären durchaus andere Aktionen denkbar, die auf legalem Weg zu öffentlicher Aufmerksamkeit geführt hätten, wozu beispielsweise eine bewilligte Demonstration gehört. Auch ist heutzutage die breite Öffentlichkeit über andere Kommunikationsmittel, namentlich die sozialen Medien, erreichbar. Ob das von den Beschuldigten eingesetzte Mittel tatsächlich geeignet und zielführend war, um ihre Ziele oder zumindest Zwischenziele zu erreichen, ist entgegen den Vorbringen der Beschuldigten nicht zwingend zu bejahen (Urk. 33 S. 23 ff.). Dass sie mit ihrem Verhalten die Aufmerksamkeit der Privatklägerin und der breiten Öffentlichkeit erlangten, trifft zwar zu. Welchen Einfluss ihr Verhalten tatsächlich auf ihre Ziele und deren Erreichung hatte, bleibt jedoch offen. Ein rechtfertigender Notstand im Sinne von Art. 17 StGB ist im Ergebnis zu verneinen.
4.1.4
Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, sie insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, welche der Täter zu wahren sucht (BGE 134 IV
216.
E. 6.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 3.2; 6B_305/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein eventueller übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund restriktiv auszulegen und besonders strengen Anforderungen bei der Würdigung der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit zu unterwerfen. Die Voraussetzungen dafür sind erfüllt, wenn die rechtswidrige Tat nicht bloss ein notwendiges und geeignetes Mittel für den Schutz legitimer Interessen von einer Bedeutung ist, die klar über jene des von der verletzten Bestimmung geschützten Rechtsgüter übertrifft, sondern dass diese Tat das einzige Mittel für diesen Schutz darstellt. Diese Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.1 S. 303; 134 IV
216.
E. 6.1 S. 226; 129 IV 6 E. 3.3 S. 15; 127 IV 166 E. 2b S. 168 f. = Pra 2001 Nr. 199; BGE 127 IV 122 E. 5c S. 135 = Pra 2001 Nr. 122; Urteile 6B_200/2018 vom 8. August 2018 E. 3.2).
4.1.5
Das Bundesgericht verneinte in seinem bereits zuvor zitierten Urteil 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 das Vorliegen eines übergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes, da die Aktion der Demonstranten offensichtlich nicht das einzige Mittel dargestellt habe, um die ins Auge gefassten legitimen Interessen – die Senkung der CO2-Emmissionen und den Klimaschutz – zu schützen (Urteil 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 = Pra 110 (2021) Nr. 133 S. 1370). Demzufolge kann die vergleichbare Aktion, an der die Beschuldigten teilnahmen, ebenfalls nicht als durch den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interesse gerechtfertigt beurteilt werden. Das Interesse der Öffentlichkeit für die Fragen der Umwelt oder des Klimaschutzes ist im Übrigen keineswegs nur das Ergebnis von rechtswidrigen Aktionen. Zudem stellt die Aktion bzw. das hier zu beurteilende Verhalten der Beschuldigten offensichtlich nicht das einzige Mittel dar, das von ihnen verfolgte, legitime Ziel zu erreichen. Ob die rechtswidrige Tat als notwendiges und geeignetes Mittel betrachtet werden kann, kann offen gelassen werden, erscheint aber zumindest fraglich.
4.1.6
Soweit die Beschuldigten 1-8 vorbringen lassen, in Bezug auf die unmittelbare Gefahr einem Sachverhaltsirrtum erlegen zu sein, da sie auf die Expertise
von Experten vertraut hätten, die in ihren Studien aufzeigen würden, dass bereits der letzte Zeitpunkt zum Handeln gekommen sei und entsprechend eine unmittelbare Gefahr zu bejahen sei (Urk. 33 S. 21 f.), ist dem zu entgegnen, dass es sich um eine geplante und gut organisierte Aktion handelte. Sie machten sodann stets geltend, sie hätten mit ihrer Aktion auf ihr Anliegen aufmerksam machen wollen. Entsprechend bezweckten sie, Veränderungen im Verhalten der Privatklägerin, politische Änderungen oder ein grösseres Bewusstsein und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit zu bewirken. Dass sie tatsächlich von einer unmittelbaren Gefahr im Sinne der Rechtsprechung ausgingen und sich damit als konkret und kurzfristig, innert weniger Stunden oder Tagen, von einer Gefahr für ein individuelles Rechtsgut bedroht gewesen zu sein, überzeugt angesichts dessen nicht und wurde im Übrigen auch von keinem der Beschuldigten so geltend gemacht. Es fehlt entsprechend der vorstehenden Ausführungen an Rechtfertigungsgründen.
4.2
Eine Verurteilung der Beschuldigten hält entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 112 S. 28 ff.) auch im Hinblick auf ihre Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit stand.
4.2.1
Die Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 16 BV gewährleistet, dass jede Person das Recht hat, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. Gemäss Art. 10 Ziff. 1 EMRK umfasst die Meinungsäusserungsfreiheit die Meinungsfreiheit und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf die Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Nach Art. 22 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder solchen fernzubleiben. Art. 11 Ziff. 1 EMRK in Verbindung mit Art. 10 EMRK gewährleistet jeder Person das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und damit vergleichbare Garantien. Eine Einschränkung der Ausübung dieser Rechte muss gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig für die nationale und öffentliche Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sein (Art. 11 Ziff. 2 Satz 1 EMRK).
4.2.2
Das Bundesgericht hatte verschiedentlich die Grundrechtskonformität von staatlichen Massnahmen wie insbesondere strafrechtlichen Sanktionen, die gegen Gewaltakte oder Nötigungen im Rahmen von Versammlungen ausgesprochen wurden, zu beurteilen. Dabei hat es festgehalten, dass Akte wie Behinderungen und Blockadeaktionen, die über das im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung duldbare Mass an Einflussnahme und Protest deutlich hinausgehen, nicht mehr im sachlichen Schutzbereich des Rechts auf Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit liegen (vgl. BGE 134 IV 216 E. 5.2.1 f. m.H.).
4.2.3
In seinem Urteil vom 26. Mai 2021 hielt das Bundesgericht unter Hinweis auf seine Rechtsprechung und die Rechtsprechung des EGMR fest, betreffend die Aktivisten, die in die Eingangshalle einer Bank eindrangen, um dort gegen den die von der Bank in fossile Energien getätigten Investitionen zu demonstrieren, fest, diese hätten sich nicht auf Art. 10 und Art. 11 EMRK berufen können, da sie kein Recht gehabt hätten, in Privateigentum einzudringen, um ihre Forderungen zu erheben. Entsprechend dem, was in Anbetracht von Art. 22 BV (dessen Tragweite sich nicht von jener von Art. 11 EMRK unterscheide) garantiere, schliesse die Versammlungsfreiheit nicht das Recht ein, sich ohne dessen Einwilligung auf dem Grundstück eines zivilrechtlichen Privateigentümers zu versammeln (Urteil 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 = Pra 110 (2021) Nr. 133 S. 1371 ff.). Im hier zu beurteilenden Fall hielten sich die Aktivisten zwar nicht im Innern des Gebäudes auf, beanspruchten aber grösstenteils privates Terrain und damit Privateigentum. Im Lichte des zitierten Bundesgerichtsentscheid ist damit zumindest fraglich, ob sich die Beschuldigten auf Art. 10 und Art. 11 EMRK berufen können.
4.2.4
Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass ihr Verhalten in den Schutzbereich der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit fällt, erweist sich ihre Verurteilung nicht als unrechtmässigen Eingriff in ihre Freiheitsrechte. Nach der auch von der Verteidigung angeführten Rechtsprechung des EGMR ist grundsätzlich nur das Recht auf «friedliche Versammlung» von Art. 11 EMRK, was nicht die Kundgebungen deckt, deren Organisatoren und Teilnehmer gewalttätige Absichten haben (Urteile EGMR Csiszer und Csibi gegen Rumänien vom 5. Mai 2020, § 65; Yaroslav Belouscov gegen Russland vom 4. Oktober 2016, § 168; Stankov und Vereinigte Mazedonische Organisation Ilinden gegen Bulgarien vom 2. Oktober 2001, Slg. EGMR 2001-IX S. 31 §§ 3 und 77). Behörden haben gemäss ständiger Rechtsprechung des EGMR, wenn es sich um friedliche Demonstration handelt, eine gewisse Toleranz an den Tag zu legen, um den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gemäss Art. 11 EMRK nicht auszuhöhlen (EGMR, 25/02, Balcik und andere gegen Türkei, 29. Februar 2008, § 52; EGMR, 28495/06 und 28516/06, Akgöl und Göl gegen Türkei, 17. Mai 2011, § 43; EGMR, 32124/02, 32126/02, 32129/02, 32132/02, 32133/02, 32137/02 und 32138/02, Nurettin Aldemir und andere gegen Türkei, 18. Dezember 2007, § 46; EGMR, 37553/05, Kudrevičius und andere gegen Litauen, 15. Oktober 2015, § 150). Die Tatsache, dass eine Demonstration unbewilligt war, rechtfertigt allein noch keinen Eingriff in die Versammlungsfreiheit (EGMR, 16999/04, Samüt Karabulut gegen Türkei, 27. Januar 2009, § 35; EGMR, 37553/05, Kudrevičius und andere gegen Litauen, 15. Oktober 2015, § 151). Bei der Beurteilung, ob eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist und einen legitimen Zweck verfolgt, sind unter anderem die Art und Schwere der drohenden Sanktionen Faktoren, welche in die Beurteilung der Verhältnismässigkeit miteinbezogen werden müssen. Ferner muss das Ausmass der Störung des öffentlichen Lebens berücksichtigt werden (EGMR, 22479/93, Öztürk gegen Türkei, 28. September 1999, § 70; EGMR, 28495/06 und 28516/06, Akgöl und Göl gegen Türkei, 17. Mai 2011, § 43; EGMR, 37553/05, Kudrevičius und andere gegen Litauen, 15. Oktober 2015, § 145: EGMR, 17391/06, Primov und andere gegen Russland, 12. Juni 2014, § 145). Dabei ist zu beachten, dass jede Demonstration auf öffentlichem Grund eine gewisse Störung der allgemeinen Ordnung, einschliesslich der Störung des Verkehrs, verursacht (EGMR, 31684/05, Barraco gegen Frankreich, 5. März 2019, § 43; EGMR, 38676/08, Disk und Kesk gegen Türkei, 27. November 2012, § 29). Gleichzeitig ist das Recht, an einer friedlichen Versammlung teilzunehmen, gemäss Rechtsprechung des EGMR von so grosser Bedeutung, dass eine Person für die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration nicht mit einer Sanktion – auch nicht am unteren Ende der Skala der Disziplinarstrafen – belegt werden kann, solange sie dabei nicht selbst eine verwerfliche Handlung begeht (EGMR, 11800/85, Ezelin gegen Frankreich, 26. April 1991, § 53; EGMR, 26986/03, Galstyan gegen Armenien, 15. November 2007, § 115; EGMR, 31684/05, Barraco gegen Frankreich, 5. März 2009, § 44). Der EGMR hat aber auch anerkannt, dass wenn Demonstranten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer stören, diese Störungen die Verhängung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Art, rechtfertigen können, wenn ihr Ausmaß über das hinausgeht, was die normale Ausübung des Rechts auf friedliche Versammlung mit sich bringt (Urteil des EGMR Kudrevicius und andere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015 [GC], §§ 173-174; siehe auch Urteil des EGMR Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, §§ 46-47).
4.2.5
Bei Art. 181 StGB und Art. 186 StGB handelt es sich um eine für einen Eingriff in die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit genügende gesetzliche Grundlage. Durch die Teilnahme an der Aktion bei der K._____ verhinderten die Beschuldigten und Aktivisten primär Kunden und Mitarbeitenden der K._____ AG, mithin unbeteiligten Privatpersonen, den Zugang zum Hauptgebäude. Ihr Ziel, auf den Klimawandel und die Rolle der Privatklägerin dabei, aufmerksam zu machen, rückt damit in den Hintergrund. Sie beanspruchten – wie bereits dargelegt –sodann überwiegend nicht öffentlichen Grund, sondern privates Terrain. Hinzu tritt der Umstand, dass die Blockade mehrere Stunden aufrechterhalten wurde und sogar geplant war, bis zu zwei Tagen dort zu verweilen. Die Aktion erwies sich daher als von beachtlicher Intensität. Die Aktivisten und darunter auch die Beschuldigten hatten zudem ausreichend Gelegenheit, ihre Meinung gegenüber der anwesenden Presse kund zu tun und so die gewünschte Aufmerksamkeit zu erlangen, und entfernten sich auch nach Aufforderung der Polizei nicht. So begann die Räumung durch die Polizei um 09.40 Uhr, nachdem sie die Aktivisten bereits zweimal abgemahnt hatten (vgl. Urk. D1/1 S. 6). Das Verhalten der Beschuldigten hatte nicht unerhebliche Auswirkungen auf den gewöhnlichen Lebensverlauf, der über das Mass einer geringfügigen Störung hinausging. Sie griffen in die Handlungsfreiheit und das Hausrecht von Dritten ein und damit in die Rechte anderer ein. Art und Schwere der drohenden Sanktion in Bezug auf den Nötigungs- und Hausfriedensbruchstatbestand erweisen sich sodann nicht als unverhältnismässig, da bei der Strafzumessung die von den Beschuldigten verfolgten legitimen Interessen berücksichtigt werden können. Zu berücksichtigen ist, dass es den Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, auf andere Art und Weise die bezweckte Aufmerksamkeit zu erreichen.
5.
Vertrauensschutz und Verbotsirrtum
5.1
Die Beschuldigten 1-8 liessen unter dem Titel "Vertrauensschutz und Verbotsirrtum" grob zusammengefasst vorbringen, gemäss bisheriger Praxis der Zürcher Strafverfolgungsbehörden würden unbewilligte Demonstrationen weitestgehend geduldet, primär auch aufgrund der Deeskalationsstrategie der Polizei. Eingeschritten werde nur bei gewalttätigen Auseinandersetzungen. Werde hingegen der Verkehr durch einen unbewilligten Demonstrationszug vorübergehend blockiert, habe dies bislang gerade nicht zu Strafverfahren wegen Nötigung geführt, sondern höchstens zu Anzeigen wegen Verstosses gegen die APV der Stadt Zürich. Jüngst seien allerdings massive Ungleichbehandlungen festzustellen. Während es bei gewaltsamen Anti-WEF-Kundgebungen im Zürcher Niederdorf, Fan-Märschen vor und nach Fussballspielen oder Freiheitstrychler-Märschen und beim Frauenstreik nur im Falle von Ausschreitungen zu Verhaftungen und anschliessenden Strafverfahren gekommen sei, setze die Staatsmacht bei Klimademonstrierenden einen anderen Massstab an. Einzelne Personen würden aufs bitterste verfolgt und sollen so allesamt der Bestrafung zugeführt werden. Aufgrund der bisherigen Praxis der Strafverfolgungsbehörden hätten die Klimastreikenden davon ausgehen dürfen, dass friedliche Demonstrationen geduldet und schlimmstenfalls übertretungsstrafrechtlich geahndet würden. Ein erwartungsbegründendes Verhalten könne auch darin liegen, dass eine Behörde nicht nur in einem Fall, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abwiche und zu erkennen gebe, auch in Zukunft nicht einzuschreiten. Des Weiteren sei der Vertrauensschutz bezüglich der stillen Duldung unbewilligter Demonstrationen relevant für die Frage des indirekten Verbotirrtums. Wer damit rechne und rechnen dürfe, dass unbewilligte Demonstrationen lediglich als Verstoss gegen die APV gewertet wird, der handle nicht schuldhaft (Urk. 112 S. 11 ff.).
5.2
Dass es der Praxis der Zürcher Strafverfolgungsbehörden entspricht, unbewilligte Demonstrationen weitestgehend zu dulden und nur bei gewalttätigen Auseinandersetzungen einzuschreiten, mag zwar zutreffen und erscheint im Sin-
ne einer Deeskalationsstrategie durchaus sinnvoll. Es ist jedoch zu differenzieren: Solange es sich nur um die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration handelt, kommt lediglich die Ahndung von Übertretungstatbeständen in Betracht. Werden hingegen schwerwiegendere Delikte verübt, wie beispielsweise Sachbeschädigungen oder Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte, stehen nicht mehr nur Übertretungen im Raum. Diese sind von den Strafverfolgungsdelikten zu verfolgen, was auch der von der Verteidigung angesprochenen Praxis entspricht. Sobald Delikte begangen werden, die über die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration und damit über lediglich Übertretungstatbestände hinausgehen, kann eine Demonstration nicht mehr als friedlich bezeichnet werden. Dass es sich gerade bei Demonstrationen für die Polizei regelmässig als schwierig bis gar unmöglich erweist, die einzelnen Täter aus der Masse heraus zu identifizieren, bedeutet nicht, dass praxisgemäss in solchen Fällen auf eine Strafverfolgung verzichtet wird, zumal für die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich ein Verfolgungszwang gilt (Art. 7 StPO). Im hier zu beurteilenden Fall handelt es sich denn auch nicht lediglich um die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration. Die Zahl der Aktivisten war im Vergleich zu einer Demonstration einigermassen überschaubar und aufgrund des Bildmaterials waren die Täter – wie sich bei den Beschuldigten zeigt – auch identifizierbar. Zudem leisteten die Aktivisten passiven Widerstand und verliessen die Örtlichkeit trotz entsprechender Aufforderung nicht. Insofern ist die Situation nur eingeschränkt mit einer zwar unbewilligten, aber friedlichen Demonstration vergleichbar, wobei vorliegend der Umstand hinzutritt, dass sich die Aufklärung von Vergehen (Nötigung und Hausfriedensbruch) und nicht nur von Übertretungen aufdrängte. Dass die Beschuldigten damit rechneten, nur wegen Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration und damit wegen einer Übertretung bestraft zu werden, begründet keinen Verbotsirrtum, zumal sie gleichwohl im Wissen darum handelten, dass ihr Verhalten der Rechtsordnung widerspricht.
6.
Fazit
Mangels Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen sind die Beschuldigten 1-9 der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu spre-
chen. Die Beschuldigten 1-8 sind zudem schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
V. Sanktion
1.
Grundsätze der Strafzumessung
1.1
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 142 IV 137 E. 7.1; 141 IV 61 E. 6.1.1.; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV
313.
E. 1.1, E. 2.2 und E. 3; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 137 E. 9.1.; 142 IV 265 E. 2.3.2.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 49 S. 38 ff.) kann verwiesen werden.
1.2
Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 und Urteile 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3; 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2).
1.3
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.3; BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 S. 267; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; 138 IV 113 E. 3.4.1, jeweils mit Hinweisen). Das Asperationsprinzip greift aber (auch) bei der retrospektiven Konkurrenz nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2. mit Hinweisen). Die Beschuldigte 5, E._____, wurde mit Strafbefehl des Ministère public de l'arrondissement de La Côte, Morges, vom 24. November 2021 mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (Urk. 106). Die heute zu beurteilenden Taten fanden am 8. Juli 2019 und damit vor dem Ergehen des Strafbefehls des Ministère public de l'arrondissement de La Côte, Morges, statt. Entsprechend liegt in Bezug auf die Beschuldigte 5 ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor. Ob das Erfordernis der Gleichartigkeit der Strafen erfüllt ist, wird sich nachfolgend im Rahmen der konkreten Strafzumessung zeigen.
1.3.1
Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV
217.
E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).
1.4
Das Gesetz sieht für die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wie auch für Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB eine Strafandrohung von einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Da die Nötigung vorliegend im Ergebnis angesichts der verletzten Rechtsgüter sowie verschuldensmässig schwerer wiegt und der Hausfriedensbruch lediglich eine Begleiterscheinung darstellt (vgl. nachfolgend E. V.2.), ist von ihr als schwerste Straftat auszugehen. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Nötigung
2.1.1
In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigten 1-9 sich als Teil der Aktion beim Hauptsitz der Privatklägerin versammelten und Sitzblockaden errichteten. Es wurden sämtliche Zugänge versperrt, teilweise mittels Absperrgittern, aber auch mit Pflanzenkübeln und Leihfahrrädern. Die Aktivisten, worunter sich auch die Beschuldigten befanden, ketteten sich aneinander oder an die Leihfahrräder und Pflanzenkübel. Die Blockade hielt mehrere Stunden an und konnte nur unter grossem Aufwand der Polizei aufgelöst werden. So mussten die Ketten mit schwerem Gerät getrennt und die Aktivisten teils weggetragen werden. Die Aktivisten gingen ausgesprochen organsiert vor, was sich an den mitgebrachten Gegenständen sowie der einheitlichen Kleidung zeigte. Durch ihr Verhalten hinderten die Beschuldigten als Teil der Aktion Kundschaft und Mitarbeitende in unbestimmter Anzahl am Betreten oder Verlassen der fraglichen Eingänge. Konkret blockierten die Beschuldigten 1-8 die Eingänge an der L._____-Gasse, indem sie sich aneinander und an die mitgebrachten und aufgetürmten Fahrräder ketteten. Der Beschuldigte 9 (I._____) war Teil der Aktivisten, die sich vor dem Haupteingang niedergelassen hatten. Sie versperrten den Eingang mit Absperrgitter, hinter die sie sich legten, und verhakten sich mit Armen sowie Beinen miteinander. Zudem waren auch sie mit massiven Eisenketten und Vorhängeschlössern an die Gitter gekettet. Auf diese Weise beschränkten die Beschuldigten die Handlungsfreiheit der Betroffenen. Im Vergleich zu allen denkbaren, unter den Tatbestand der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" fallenden Handlungen war die Intensität der Einschränkung eher gering. Mit der Vorinstanz ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich bei ihnen nicht um die eigentlichen Organisatoren der Aktion handelte, sondern sie lediglich mitwirkten. Doch auch für sie war eine gewisse Planung erforderlich, zumal sie Ketten, Leihfahrräder und die entsprechende Kleidung organisieren und mitbringen mussten. Angesichts dessen erweist sich das Tatverschulden in objektiver Hinsicht als leicht und ist je auf 70 Tagessätze festzusetzen.
2.1.2
Betreffend die subjektive Tatschwere gilt festzuhalten, dass die Beschuldigten 1-9 eventualvorsätzlich handelten. Sie verfolgten mit ihrer Aktion zudem ein hehres Ziel, indem sie auf die Folgen des Klimawandels und den Einfluss des Geschäftsgebarens der Privatklägerin aufmerksam machen wollten. Eine Schädigung der Kundschaft oder Mitarbeitenden beabsichtigten sie somit nicht direkt. Die subjektive Tatschwere vermag entsprechend die objektive Tatschwere leicht zu relativieren.
2.1.3
Das Verschulden der Beschuldigten 1-9 ist insgesamt als leicht zu bezeichnen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe je auf 60 Tagessätze festzusetzen.
2.1.4
Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe erscheint in Bezug auf keinen der Beschuldigten gerechtfertigt. Sie sind (mit Ausnahme der Beschuldigten 5) nicht vorbestraft und seit den heute zu beurteilenden Vorfällen nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. In Bezug auf neue Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Es kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren und die verbüsste 3-tägige Haft eine ausreichende Warnwirkung zeitigten, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Sie ist mit Blick auf die verübten Taten zudem schuldangemessen und zweckmässig, womit sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs in Frage kommt. Eine andere Beurteilung drängt sich auch in Bezug auf die Beschuldigte 5 nicht auf, trotz ihrer Vorstrafe.
2.2
Hausfriedensbruch
2.2.1
Die Beschuldigten 1-8 hielten sich unrechtmässig unter den Arkaden und damit in einem vom Hausrecht der Privatklägerin umfassten Bereich auf. Sie mussten dabei keine besonderen Hindernisse überwinden. Zu ihren Gunsten ins Gewicht fällt auch, dass es sich nicht um Privaträumlichkeiten einer Einzelperson, sondern um ein Gebäude einer juristischen Person handelte. Der von den Beschuldigten begangene Hausfriedensbruch war zwar nicht von kurzer Dauer, stellte aber klar eine Begleiterscheinung der Nötigung dar. Vor diesem Hintergrund wiegt die objektive Tatschwere sehr leicht.
2.2.2
In Bezug auf die subjektive Tatschwere kann auf das Dargelegte unter E. V.2.1.2. vorstehend verwiesen werden. Die Beschuldigten 1-8 handelten mit Eventualvorsatz und nicht aus egoistischen Beweggründen, was zu einer leichten Relativierung der objektiven Tatschwere führt.
2.2.3
Im Ergebnis war das Tatverschulden der Beschuldigten 1-8 sehr leicht, weshalb für die von ihnen begangenen Hausfriedensbrüche Einzelstrafen von je
30.
Tagessätzen als angemessen erscheinen. In Bezug auf die Strafart gilt das unter vorstehend Ziffer E.V.2.1.4. Erwogene, womit ebenfalls auf eine Geldstrafe zu erkennen und eine Gesamtstrafe zu bilden ist. In Anwendung des Asperations-
prinzips sind die Einsatzstrafen in Bezug auf die Beschuldigten 1-8 auf 80 Tagessätze zu erhöhen.
2.3
Täterkomponenten
2.3.1
In Bezug auf das Vorleben der Beschuldigten ist nur wenig bekannt. A._____ (die Beschuldigte 1) wurde am tt. Mai 1997 in O._____ [Ort], Neuseeland, geboren. Ihr Heimatort ist P._____ [Ort] im Wallis. In der Untersuchung gab sie an, nicht zu arbeiten. Sie ist Studentin und wohnt zusammen mit ihrer Schwester F._____ (Beschuldigte 6) in W._____ bei ihren Eltern. B._____ (Beschuldigte 2) wurde am tt. Oktober 2000 in W._____ geboren und lebt ebenfalls dort. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach, studiert Literatur und wird von ihren Eltern mit Fr. 486.– monatlich unterstützt. Aktuell hat sie gemäss eigenen Angaben keine Einkünfte und wohnt in einer Wohngemeinschaft. Während sie in der Untersuchung angab, Vermögen in der Höhe von Fr. 18'000.– aufzuweisen, verneinte sie an der Berufungsverhandlung die Frage danach. C._____ (Beschuldigte 3) wurde am tt. August 1996 in Belgien geboren und wuchs dort auf. Dort absolvierte sie ihre obligatorische Schulzeit und machte dann in der Schweiz die Lehre als Uhrmacherin mit begleitender Berufsmatura inkl. Zusatzprüfung, um an einer Universität zum Studium zugelassen zu werden. Sie arbeitete u.a. als Hilfslehrerin, führte begleitete Museumsbesuche und absolvierte ein Praktikum für die Begleitung behinderter Personen. Zudem machte sie freiwillige Aktivitäten. Gemäss ihren Angaben wohnte sie im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit zwei Mitbewohnern in AA._____, ist Uhrmacherin von Beruf, gegenwärtig ohne Anstellung und Einkommen. Sie wird aktuell vom Sozialamt unterstützt und hat kein Vermögen mehr, aber auch keine Schulden. Über D._____ (Beschuldigte 4) ist bekannt, dass sie am tt. Mai 2000 in Q._____ [Stadt] geboren wurde und bis zum 5. Lebensjahr in Frankreich die Schule besuchte. Danach lebte sie in W._____ und absolvierte sie alle obligatorischen Schulen sowie das Gymnasium. 2019 machte sie ihre Matura. Sie wohnt in R._____ GE mit ihrer Schwester bei ihrer Mutter und ist Studentin (Geografie). Sie wird mit Fr. 750.– monatlich von ihren Eltern unterstützt und hat darüber hinaus kein Einkommen. Ihre Krankenkassenprämie beträgt Fr. 495.25 pro Monat. Sie hat weder Vermögen noch Schulden.
E._____ (Beschuldigte 5) wurde am tt. Dezember 1997 in S._____ [Ort] geboren und lebt aktuell in W._____. Sie war Studentin der Naturwissenschaften an der Universität in AA._____ und ist jetzt diplomiert. Gemäss eigenen Angaben machte sie im letzten halben Jahr ein Praktikum, wobei sie jedoch keinen Lohn bekam. Aktuell hat sie keine Anstellung. Sie wohnt ebenfalls in einer Wohngemeinschaft. Sie hat wenig Ersparnisse und wird von ihren Eltern unterstützt. F._____ (Beschuldigte 6) ist die Schwester von A._____ und wohnt mit dieser an derselben Adresse bei ihren Eltern. Sie wurde am tt. Dezember 2000 in W._____ geboren, studiert Soziologie, wird von ihren Eltern unterstützt und hat weder Vermögen noch Schulden. G._____ (Beschuldigter 7) wurde am tt. Januar 1999 geboren und lebt in T._____ [Gemeinde]. Er arbeitet dort in einem Café in einem 100% Pensum und verdient damit monatlich netto Fr. 3'095.– (ohne 13. Monatslohn). Seine Miete beträgt Fr. 700.– und die Krankenkassenprämie Fr. 470.– monatlich. H._____ (Beschuldigter 8), geboren am tt. Oktober 1995 in W._____, lebt allein in W._____ und hat einen Bachelor-Abschluss. Zudem hat er gemäss eigenen Angaben Erfahrungen als Angestellter und selbständig Erwerbender. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war er Leiter von einer Entwicklungs- und Operationsfirma von Informatik. Er war seinen Angaben nach bei verschiedenen Firmen angestellt und hörte dann auf, um sich den Klimaprotesten anzuschliessen. Gemäss seinem Datenerfassungsblatt ist er derzeit zu 80% als Arbeitnehmer bei der U._____ beschäftigt und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'000.–, ohne 13. Monatslohn. Er erzielt noch weitere Einkünfte von Fr. 200.–. Seine Wohnkosten belaufen sich gemäss eigenen Angaben auf monatlich Fr. 1'155.–, die Krankenkassenprämien Fr. 331.95 pro Monat und die Steuern Fr. 1'234.50 im Jahr. I._____ (Beschuldigter 9) wurde am tt. Mai 1996 geboren und lebt in AB._____. Er studiert Englische Literatur (vgl. Urk. D1/4/5; Urk. D1/5/6; Urk. D1/5/7-8; Urk. D1/5/10; Urk. D1/5/16; Urk. 30A/2; Urk. 30A/7; Urk. 85; Urk. 89; Urk. 91/1-4; Urk. 93; Prot. II S. 9 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich – soweit bekannt – keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
2.3.2
Die Beschuldigten 1 (A._____), 2 (B._____), 4 (D._____) und 9 (I._____) machten durchwegs von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Dies ist
strafzumessungsneutral zu bewerten. Demgegenüber machten die Beschuldigten
3.
(C._____ ), 5 (E._____), 6 (F._____), 7 (G._____) und 8 (H._____) zwar Aussagen, gaben dabei allerdings lediglich zu, an der fraglichen Aktion beteiligt gewesen zu sein. Angesichts dessen, dass sie vor Ort fotografiert und verhaftet wurden, gingen ihre Zugaben nicht über das heraus, was mit objektiven Beweisen bereits erstellt war. Eine Strafminderung rechtfertigt sich aufgrund dessen nicht.
2.3.3
Die Beschuldigten sind nicht vorbestraft, was sich ebenfalls strafzumessungsneutral auswirkt (Urk. 58-66).
2.3.4
Verfahrensdauer
a) Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; je mit Hinweis).
b) In Bezug auf den Verfahrensablauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 5 ff.). Das Verfahren wurde ohne erkennbare Bearbeitungslücken und angesichts des Umfangs des Falles sowie der Anzahl der Beschuldigten beförderlich geführt. Zwischen der Eröffnung des begründeten Urteils der Vorinstanz im Juli 2021 und der Berufungsverhandlung sind rund 16 Monate vergangen. Das Bundesgericht hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer Zeitspanne von über 20 Monaten zwischen der erstinstanzlich schriftlichen Entscheideröffnung und der Berufungsverhandlung in einem komplexen Fall mit erheblichem Aktenumfang und sieben Beschuldigten verneint (Urteil 6B_164/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 4.4.2). Ebenso wenig wurde bei einem Verfahren betreffend gewerbsmässigen Betrug und Urkundenfälschung mit Blick auf die Komplexität des Verfahrens eine Zeitspanne von rund 16 Monaten zwischen der erstinstanzlich schriftlichen Urteilseröffnung und der zweitinstanzlichen Urteilsbegründung eine "krasse Zeitlücke" angenommen (Urteil 6B_711/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2.2. und 2.4). Nach der Rechtsprechung kann von Behörden und Gerichten nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen, so dass Zeitspannen, in denen das Verfahren aufgrund der Geschäftslast stillsteht, unumgänglich sind (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 mit Hinweis). Hier stellten sich durchaus komplexe Rechtsfragen und der Aktenumfang ist mit 10 Bundesordnern nicht zu unterschätzen. Aufgrund der Verfahrensvereinigung waren sodann Termine mit 9 Beschuldigten samt Verteidigung, der Privatklägerin und ihrem Vertreter und der Staatsanwaltschaft abzustimmen. Vor diesem Hintergrund liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebot vor.
2.3.5
Achtenswerte Beweggründe
Den Beschuldigten ist zugute zu halten, dass sie aus achtenswerten Beweggründen handelten. Damit dem Täter achtungswerte Beweggründe nach Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB zugebilligt werden können, muss die Tat einer ethisch hochstehenden oder ethisch zu rechtfertigenden Gesinnung entsprungen sein (BGE 97 IV 80). Die Beschuldigten wollten mit ihrer Aktion auf den Klimawandel und dessen negative und bedrohliche Auswirkungen auf die Menschheit und die Umwelt aufmerksam machen und die Bevölkerung dahingehend sensibilisieren. Dabei verletzten sie zwar in strafbarer Weise Rechtsgüter, verübten dabei allerdings weder Gewalttätigkeiten noch Sachbeschädigungen. Dies rechtfertigt bei sämtlichen Beschuldigten eine Strafminderung von 20 Tagessätzen.
3.
Zusatzstrafe
Wie bereits dargelegt, ist für die Beschuldigte 5 ebenfalls eine Geldstrafe auszufällen. Entsprechend besteht Gleichartigkeit mit der rechtskräftigen Grundstrafe, womit die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe von Art. 49 Abs. 2 StGB erfüllt
sind. Die Grundstrafe ist eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 106). Die vorliegend zu beurteilenden Taten erweisen sich im Vergleich zum Grunddelikt als schwerere Straftaten, weshalb die hierfür festgesetzte Strafe von
60.
Tagessätzen um die Grundstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips auf 70 Tagessätze zu erhöhen ist. Von dieser Gesamtstrafe ist die rechtskräftige Grundstrafe von 20 Tagessätzen abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– ergibt.
4.
Fazit
Die Beschuldigten 1 (A._____), 2 (B._____), 3 (C._____ ), 4 (D._____), 6 (F._____), 7 (G._____) und 8 (H._____) sind je mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu bestrafen. Diese Strafhöhe rechtfertigt sich im Übrigen auch vor dem Hintergrund, dass diejenigen Aktivisten, die ihren Strafbefehl akzeptierten, nach Angaben der Staatsanwaltschaft ebenfalls mit 60 Tagessätzen Geldstrafe bestraft wurden. Die Beschuldigte 5 (E._____) ist mit 50 Tagessätzen Geldstrafe als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl des Ministère public de l'arrondissement de La Côte, Morges, vom 24. November 2021 ausgefällten Strafe zu bestrafen. In Bezug auf den Beschuldigten 9 (I._____) erscheint eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Die Tagessatzhöhe ist unter Berücksichtigung der aktuellen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten jeweils auf Fr. 30.– festzusetzen. Die von den Beschuldigten erstandene Haft von je 3 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB).
5.
Strafbefreiung
5.1
Wie vor Vorinstanz beantragten die Beschuldigten 1-8 auch an der Berufungsverhandlung, es sei gestützt auf Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen resp. es seien die Strafverfahren gegen die Beschuldigten einzustellen (Urk. 33 S. 1, S. 40 ff.).
5.2
Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Würdigung des Verschuldens des Täters rich-
tet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallende Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Bestimmung erfasst also relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht das Verfahren mit einem Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht erledigen (OFK/StGB-Heimgartner, 20. Aufl., StGB 52 N 2 f.; BGE 146 IV 279 E. 2.3.; 135 IV 130 E. 5.3.2; Urteil 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.1).
5.2.1
Der Verteidigung (Urk. 33 S. 41 f.; Urk. 112 S. 43 ff.) ist nicht zuzustimmen, wenn sie dafür halten, dass das Verhalten der Beschuldigten keinerlei Tatfolgen bewirkte. Es trifft zu, dass das Verschulden der Beschuldigten im unteren Bereich bewegt und als leicht bzw. in Bezug auf den Hausfriedensbruch als sehr leicht einzustufen ist. Durch ihr Verhalten verursachten sie jedoch einen grossen, mehrstündigen Polizeieinsatz, und damit einhergehende hohe Kosten. Auch wenn die Beschuldigten aus achtenswerten Beweggründen handelten, standen ihnen andere, mildere Mittel zur Verfügung, um auf ihre Anliegen aufmerksam zu machen. Die Tatfolgen können somit nicht als äusserst gering bezeichnet werden. Ihre Taten erschienen folglich im Quervergleich nicht als so unerheblich, dass eine Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlen würde.
5.3
Für eine Strafbefreiung gemäss Art. 53 StGB fehlt es schliesslich an den Voraussetzungen des Geständnisses und des fehlenden Interesses der Privatklägerin.
VI. Vollzug
1.
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren gemäss Art. 42 StGB in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte in subjektiver Hinsicht für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).
2.
Die Beschuldigten (mit Ausnahme der Beschuldigten 5, E._____) weisen keine Vorstrafen auf bzw. wurden in den letzten 5 Jahren vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt, womit eine günstige Prognose zu vermuten ist. Zudem dürfte sie das vorliegende Strafverfahren genügend beeindruckt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich in Zukunft bewähren. Sämtlichen Beschuldigten ist somit der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit jeweils auf 2 Jahre festzusetzen.
3.
Mit der Vorinstanz besteht kein Anlass, eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB zu verhängen. Die vorliegenden Delikte sind nicht in den Bereich von Massendelikten anzusiedeln, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden. Es erscheint auch nicht notwendig, den Beschuldigten einen "Denkzettel" zu verpassen.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 20-22) zu bestätigen.
2.
Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
2.1
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'400.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO).
2.2
Sämtliche Beschuldigten unterliegen im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft forderte eine Verschärfung der Sanktion. Die Strafen wurden zwar erhöht, jedoch nicht im von der Staatsanwaltschaft beantragten Mass. Da es sich bei der Strafzumessung indes um einen Ermessensentscheid handelt, erscheint es in einer Gesamtbetrachtung angemessen, den Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu gleichen Teilen vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Beschuldigten ist eine reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen. Für die Zusprechung von Prozessentschädigungen und Genugtuungen für die erlittene Haft bleiben bei diesem Verfahrensausgang hingegen kein Raum.
Entscheid
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung Einzelgericht, vom 14. Mai 2021 bezüglich der Dispositivziffer 1 (Verfahrensvereinigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. a) Die Beschuldigte A._____ ist schuldig
− der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie
− des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
b) Die Beschuldigte wird bestraft mit 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe, wovon 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
c) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2. a) Die Beschuldigte B._____ ist schuldig
− der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie
− des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
b) Die Beschuldigte wird bestraft mit 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe, wovon 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
c) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
3. a) Die Beschuldigte C._____ ist schuldig
− der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie
− des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
b) Die Beschuldigte wird bestraft mit 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe, wovon 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
c) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. a) Die Beschuldigte D._____ ist schuldig
− der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie
− des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
b) Die Beschuldigte wird bestraft mit 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe, wovon 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
c) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. a) Die Beschuldigte E._____ ist schuldig
− der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie
− des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
b) Die Beschuldigte wird bestraft mit 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe, wovon 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl des Ministère public de l'arrondissement de La Côte, Morges, vom 24. November 2021 ausgefällten Strafe.
c) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. a) Die Beschuldigte F._____ ist schuldig
− der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie
− des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
b) Die Beschuldigte wird bestraft mit 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe, wovon 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
c) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
7. a) Der Beschuldigte G._____ ist schuldig
− der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie
− des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
b) Der Beschuldigte wird bestraft mit 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe, wovon 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
c) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
8. a) Der Beschuldigte H._____ ist schuldig
− der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie
− des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
b) Der Beschuldigte wird bestraft mit 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe, wovon 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
c) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
9. a) Der Beschuldigte I._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
b) Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe, wovon 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
c) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 20-22) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'400.–.
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beschuldigten zu je einem Neuntel auferlegt.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
− die Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin,
sowie in vollständiger Ausfertigung an
− die Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
14. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 18. November 2022
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Meier
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.