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Entscheid

SB210395

Widerhandlung gegen das AuG

20. August 2021Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

Am 10. März 2021 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. März 2021 rechtzeitig Berufung an (Urk. 38). Die Berufungsanmeldung der Beschuldigten erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 11. März 2021 (Urk. 39). Mit Eingabe vom 5. August 2021, beim hiesigen Gericht eingegangen am 9. August 2021, hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Berufung zurückgezogen (Urk. 47). Mit Schreiben vom 13. August 2021, am Obergericht eingegangen am 17. August 2021, hat die Verteidigerin der Beschuldigten die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung ebenfalls zurückgezogen (Urk. 48). Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht. Da einerseits die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgezogen hat und andererseits die Beschuldigte ihre Berufung vor Ablauf der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO zurückgezogen hat, fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr praxisgemäss ausser Ansatz und sind allfällige weitere Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (ZR 110 [2011] Nr. 37).

Dispositiv

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufungen erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. März 2021 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigerin im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

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− das Staatssekretariat für Migration, sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. August 2021 Der Präsident: Oberrichter Dr. Bussmann Die Gerichtsschreiberin: MLaw Wolter -- 3 of 3 --