SB210424
Versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf
1. April 2022Deutsch74 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210424-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Wolter Urteil vom 1. April 2022 in Sach...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210424-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Wolter
Urteil vom 1. April 2022
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Groth, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
gegen
A._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 26. Mai 2021 (DG210012)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Januar 2021 (Urk. 1/30) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
− der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
− der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG.
2. Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 455 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Für den Beschuldigten wird eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB angeordnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 29. Januar 2019 [recte 23. Januar 2019] ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird nicht widerrufen. Die Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 3. April 2020 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird nicht widerrufen. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. November 2020 beschlagnahmte und unter der Polis-Geschäfts-Nr.
75797250 lagernde Outdoormesser Adventuridge (A012'790'511) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Lagerbehörde nach Ablauf von drei Monaten vernichtet.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. November 2020 beschlagnahmten und unter der Referenz-Nr. K190706-016 / Polis-Geschäfts-Nr. 75797250 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
− Sporthose (A012'790'486) − Sportbekleidung (A012'790'497) − Sportschuhe (A012'790'500)
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. November 2020 beschlagnahmten und unter der Referenz-Nr. K190706-016 / Polis-Geschäfts-Nr. 75797250 lagernden Gegenstände werden B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
− Sportschuhe (A012'806'790) − Herrenjacke (A012'806'858) − Herrengilet (A012'806'881) − Sporthose (A012'806'927) − Herrenunterwäsche (A012'806'961)
10. Die folgenden Gegenstände gemäss Spurenbericht / Sicherstellungsliste des Forensischen Instituts Zürich vom 11. Juli 2019 (Referenz-Nr. K190706-
016 / Polis-Geschäfts-Nr. 75797250) werden C._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
− Sportjacke (A012'792'200) − Herrenhose (A012'792'211) − Sportschuhe (A012'792'222)
11. Die Gegenstände gemäss Spurenbericht / Sicherstellungsliste des Forensischen Instituts Zürich vom 11. Juli 2019 (Referenz-Nr. K190706-016 / Polis-Geschäfts-Nr. 75797250) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Lagerbehörde vernichtet. Von der Vernichtung ausgenommen sind jene Gegenstände, welche gemäss Dispositiv-Ziffern 8,
9 und 10 herausgegeben werden.
12. Die mit Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich sichergestellte Damenhandtasche (Polis-Geschäfts-Nr. 77136493, Asservat Nr. A013'399'309) wird D._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
13. Das beim Polizeikommando Aargau, Fachstelle SIWAS, lagernde Schmetterlingsmesser wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Lagerbehörde nach Ablauf von drei Monaten vernichtet.
14. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 5'400.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'000.– Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. UB200168-O Fr. 1'750.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 25'635.75 Gutachten / Expertise Fr. 12'947.– amtliche Verteidigung RAin X._____ (Akonto) amtliche Verteidigung RAin X._____ Fr. 13'583.60 (inkl. Barauslagen; nicht mehrwertsteuerpflichtig)
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
(Mitteilungen/Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
a) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 122)
1. Der Beschuldigte sei mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.
2. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Mai 2021 bezüglich des Schuldpunktes, der nebenfolgen des Urteils und der Kostenfolgen zu bestätigen.
b) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 123 S. 1 f., sinngemäss)
1. Es sei Dispositivziffer 1, 3, 4, 6, und 15 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Mai 2021 aufzuheben;
2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen;
3. Eventualiter sei der Beschuldigte der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB mit maximal 12 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 3. April 2020 zu bestrafen, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft.
4. Der Beschuldigte sei mit sofortiger Wirkung aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
5. Von einer Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB sei abzusehen;
6. Von der Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB sei abzusehen;
7. Der Beschuldigte sei für die 763 Tage Haft zu entschädigen, eventualiter für 398 Tage Überhaft mit Fr. 39'800.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen;
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an die Rechtsvertreterin) für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Staatskasse. Im Eventualfall einer Verurteilung seien die Kosten dem Beschuldigten (teilweise) aufzuerlegen, jedoch die Kosten für die amtliche Verteidigung und diejenige des Haftbeschwerdeverfahrens vor Obergericht (Geschäfts-Nr. UB190138) auf die Gerichtskasse zu nehmen.
______________________________
Erwägungen:
I. Verfahrensverlauf
1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 26. Mai 2021 im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 75). Das Urteil wurde gleichentags mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 61; Prot. I S. 15 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat am 1. Juni 2021 fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 64; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 75 bzw. 80) wurde den Parteien am 12. bzw. 13. August 2021 zugestellt (Urk. 79/1-2), worauf die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 20. August 2021 innert Frist die Berufungserklärung einreichte (Urk. 92; Art. 399 Abs. 3 StPO).
1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 26. Mai 2021 im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 75). Das Urteil wurde gleichentags mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 61; Prot. I S. 15 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat am 1. Juni 2021 fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 64; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 75 bzw. 80) wurde den Parteien am 12. bzw. 13. August 2021 zugestellt (Urk. 79/1-2), worauf die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 20. August 2021 innert Frist die Berufungserklärung einreichte (Urk. 92; Art. 399 Abs. 3 StPO).
2. Innert der angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (Urk. 93) erklärte die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 27. September 2021 Anschlussberufung (Urk. 95).
3. Der Beschuldigte befand sich vom 6. Juli 2019 bis zum 4. November 2019 und ab dem 28. Juni 2020 bis zur Berufungsverhandlung in Untersuchungs- und Sicherheitshaft, welche letztmals mit Präsidialverfügung vom 23. November 2021 bestätigt wurde (Urk. 109). Der mit Verfügung der Vor-instanz vom 10. Juni 2021 bewilligte vorzeitige Massnahmevollzug (Urk. 70) hat der Beschuldigte nicht angetreten.
4. Am 6. Dezember 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 1. April 2022 vorgeladen. Anlässlich dieser stellten die Parteien die eingangs erwähnten Anträge (Prot. II S. 12 f.).
II. Prozessuales
1. Die Staatsanwaltschaft ficht Ziffer 3 (Strafe) sowie sinngemäss Ziffer 4 (Aufschub der Freiheitsstrafe) und die Verteidigung des Beschuldigten die Ziffern
1 (Schuldspruch), 3 bis 4 (Strafe und Vollzug, Anordnung einer Massnahme), 6 (Widerruf) sowie Ziffer 15 (Kostenauflage) an. Nicht angefochten sind die Dispositivziffern 2 (Freispruch Diebstahl), 5 (Widerruf), 7-13 (Einziehungen, Vernichtungen, Herausgaben) und 14 (Kostenfestsetzung). Entsprechend ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Beschuldigte machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass das Anklageprinzip verletzt sei. Die Vorinstanz gehe von einer Stichverletzung in Richtung Bauch des Geschädigten im Rahmen eines dynamischen Geschehens aus. Ein dynamisches Geschehen im Zeitpunkt der Stichbewegung sei jedoch in der Anklage nicht umschrieben, weshalb der Anklagegrundsatz verletzt sei. Auch, dass die Vorinstanz aufgrund ihrer eigenen Feststellungen von einem Schlag gegen den Mund und das Gesicht des Beschuldigten ausgehe, und nicht wie die Anklage von einem Box gegen den Kopf, stelle eine unzulässige Ergänzung der Anklageschrift dar (Urk. 123 S. ff.).
2.1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (Informationsfunktion). Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2).
2.2. Zwar wird der Begriff "dynamisches Geschehen" in der Anklage nicht verwendet. Aus der Umschreibung des Sachverhalts geht jedoch klar hervor, dass dem Tathergang eine gewisse Dynamik innewohnte. So habe sich der Beschuldigte mit dem Messer fuchtelnd dem Geschädigten genähert, worauf dieser aufgestanden und den Beschuldigten weggestossen habe. Darauf sei der Beschuldigte erneut zum Geschädigten hingegangen und habe Stichbewegungen gemacht, woraufhin der Geschädigte den Beschuldigten weggestossen und geboxt habe (Urk. 1/30 S. 2). Die Schilderung des Tatablaufs in der Anklage indiziert damit klar ein dynamisches Geschehen, weshalb das Anklageprinzip nicht verletzt ist. Bei der Formulierung, wonach der Geschädigte dem Beschuldigten einen Box gegen den Kopf gegeben habe, hat der von der Vorinstanz erstellte Schlag ins Gesicht als von dieser Umschreibung mitumfasst zu gelten, wobei es eine Frage der rechtlichen Würdigung ist, ob diese Handlung die vom Beschuldigten vorgenommene Reaktion im Sinne einer Notwehrhandlung rechtfertigt (vgl. Erw. IV.1.6.). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist daher auch in diesem Punkt nicht gegeben.
III. Sachverhalt
1. Vorbemerkungen
1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift (Urk. 1/30) vorgeworfen, am Samstag, 6. Juli 2019, ca. 05:30 Uhr, an der VBZ-Haltestelle E._____ in … Zürich auf den Geschädigten B._____ getroffen zu sein. Der Beschuldigte habe den Geschädigten gefragt, ob er ein Messer für Fr. 50.– kaufen wolle, worauf der Geschädigte den Beschuldigten gebeten habe, ihm dieses zu zeigen. Daraufhin habe C._____ (separates Verfahren bei der Jugendanwaltschaft) aus dem Hosenbund ein Messer hervorgenommen und dieses dem Beschuldigten gegeben. Dieser habe das Messer (Outdoormesser Adventurigde, Klingenlänge von ca. 16 cm) dem Geschädigten gezeigt, der auf einer Treppe gesessen sei. Nachdem der Geschädigte dem Beschuldigten gesagt habe, dass er ihm mit dem Messer nicht so nahekommen solle, habe sich der Beschuldigte dennoch mit dem Messer fuchtelnd dem Geschädigten genähert, woraufhin dieser den Beschuldigten weggestossen habe und aufgestanden sei. Der Beschuldigte sei erneut zum Geschädigten hingegangen und habe mit dem Messer Stichbewegungen gegen den Geschädigten gemacht. Der Geschädigte habe daraufhin den Beschuldigten erneut weggestossen und ihn in der Folge gegen den Kopf geboxt. Danach habe der Beschuldigte im Wissen um die möglicherweise Herbeiführung einer schweren oder lebensgefährlichen Verletzung (Verblutungstod) und unter Inkaufnahme einer solchen Verletzung einmal in Richtung Bauch des Geschädigten gestochen, so dass die Klinge ca. 7 cm in den lateralen Oberschenkel links eindrang und die Faszie durchtrennte. Diese Verletzung sei glücklicherweise nicht lebensgefährlich gewesen und habe zu keinem bleibenden Nachteil geführt.
Zudem sei der Beschuldigte am Dienstag, 9. Juni 2020, ca. 17:11 Uhr auf der Dachterrasse der Liegenschaft F._____-Strasse … in G._____, im Besitz eines
Schmetterlingsmessers (Klappmesser) gewesen, welches einhändig bedienbar ist, obschon das Tragen solcher einhändig bedienbarer Messer verboten ist, was der Beschuldigte gewusst habe bzw. was er zumindest in Kauf genommen habe.
1.2. Nachdem der Beschuldigte zu Beginn des Verfahrens noch bestritt, den Geschädigten mit einem Messer verletzt zu haben (Urk. 1/4/1 S. 4; Urk. 1/4/2 S. 2, 8 f.), gestand er den Messerstich in der Schlusseinvernahme zwar ein, machte jedoch geltend, dass es quasi ein Unfall gewesen sei. Er habe mit dem Messer herumgefuchtelt, er sei betrunken gewesen und habe die Distanz nicht abschätzen können (Urk. 1/4/7 S. 4). Weiter sagte er, er sei zuerst vom Geschädigten geschlagen worden und habe diesen deshalb mit dem Messer angegriffen (Urk. 1/4/7 S. 5). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte er vor, dass er zuerst vom Geschädigten weggestossen und in die Zähne geschlagen worden sei und zudem mehrere Personen eine Klammer um ihn gebildet hätten. Aus seiner Sicht sei es ein Angriff gewesen (Urk. 57 S. 9). Es sei keine Absicht gewesen. Es sei alles sehr schnell passiert, und er sei angegriffen worden. Es sei wie ein Reflex gewesen, aber keine Absicht (Urk. 57 S. 9, 11). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte vom Recht Gebrauch, die Aussage bezüglich des Sachverhaltes zu verweigern bzw. verwies auf seine Ausführungen vor Vorinstanz (Prot. II S. 26 ff.).
1.3. Die Vorinstanz hat sich korrekt mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung und der Würdigung von Aussagen sowie der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen befasst, so dass darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie ist insbesondere auch auf die durch die Verteidigung geltend gemachte Kritik an der Untersuchungsführung der Staatsanwältin eingegangen (Urk. 80 S. 16). Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass diese Kritik unberechtigt ist, zumal die Verteidigung anlässlich der Einvernahmen dabei war und auf die Befragungen Einfluss nehmen konnte – was auch geschah. Diese Einwendungen sind daher alleine unter verteidigungstaktischen Gründen zu würdigen, sachliche bzw. rechtliche Grundlagen haben sie keine. Es kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 80 S. 16 ff.).
1.4. Zur Beweiswürdigung ist anzumerken, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, willkürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b).
2. Versuchte schwere Körperverletzung
2.1. Objektiver Sachverhalt
Die Vorinstanz kam nach einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den einzelnen Aussagen der Beteiligten sowie den Einwendungen der Verteidigung zum Schluss, dass der objektive Sachverhalt erstellt sei. Der Beschuldigte habe vor dem Geschädigten mit dem Messer herumgefuchtelt und sei auf ihn zugekommen. Der Geschädigte habe geäussert, der Beschuldigte solle ihm mit dem Messer nicht so nahekommen und habe den Beschuldigten von sich weggeschubst, weil er nicht aufgehört habe. Als er dem Geschädigten erneut mit dem Messer zu nahegekommen sei, habe der Geschädigte den Beschuldigten wieder weggestossen. Der Beschuldigte habe dann mit dem Messer diverse Stichbewegungen in Richtung des Geschädigten ausgeführt, die nicht getroffen hätten. Dann habe der Geschädigte den Beschuldigten geschlagen und ihm dabei einen Schlag ins Gesicht und gegen die Zähne versetzt. Damit präzisierte sie die Anklage, welche einen "Box" gegen den Kopf beschreibt. Danach habe der Beschuldigte eine kurze Stichbewegung in Richtung der Bauchgegend des Geschädigten ausgeführt und die 7 cm tiefe Verletzung verursacht. Ein aggressives Verhalten seitens des Geschädigten habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, er habe stets den mit dem grossen Messer herumfuchtelnden Beschuldigten weghaben wollen (Urk. 80 S. 32 f.).
Bezüglich des objektiven Sachverhalts macht der Beschuldigte und seine Verteidigung geltend, dass der Tatablauf von der Vorinstanz in willkürlicher Weise festgestellt worden sei. Der Beschuldigte sei vom Geschädigten überraschend und massiv angegriffen worden, nachdem der Beschuldigte das zum Verkauf angebotene Messer dem Geschädigten nicht zur Ansicht habe übergeben wollen. Der Beschuldigte habe nicht mit dem Messer herumgefuchtelt (Urk. 95 S. 4 f.; Urk. 123 S. 4 f.). Weiter wird durch die Verteidigung vorgebracht, dass die Stichbewegung gezielt gegen den seitlichen linken Oberschenkel und nicht in Richtung Bauch erfolgt sei und kein dynamischer Bewegungsablauf vorgelegen habe (Urk. 95 S. 3 f.; Urk. 123 S. 4). Der Sachverhalt ist durch die ärztlichen Befunde, die Gutachten, die Aussagen des Beschuldigten selber sowie der übrigen Beteiligten erstellt. Auf die durch die Verteidigung vorgebrachten Einwendungen ist nachfolgend einzugehen. Daher kann an dieser Stelle – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 80 S. 21 ff. verwiesen werden. Sie hat die einzelnen Aussagen der Beteiligten sowie den Inhalt der ärztlichen Befunde und Gutachten ausführlich und korrekt wiedergegeben und gewürdigt.
Gerügt wird durch die Verteidigung bei der objektiven Sachverhaltserstellung, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer Stichbewegung gegen die Bauchgegend ausgegangen sei. Gemäss den Ausführungen der Verteidigung sei nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz auf Grund der konkreten Lokalisierung der Stichverletzung zu dieser Annahme habe gelangen können. Die Stichlokalisation sei nicht am Bauch, sondern am lateralen, linken Oberschenkel gewesen (Urk. 95 S. 2 f.;
Urk. 123 S. 4, vgl. auch schon Urk. 59 S. 7). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden: Gemäss dem ärztlichen Befund des Stadtspitals Triemli Zürich vom 31. Juli 2019, dem Austrittsbericht des Stadtspitals Triemli Zürich vom 7. Juli 2019 sowie dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 29. August 2019 befand sich die Verletzung des Geschädigten an der linken körpernahen Oberschenkelaussenseite (Urk. 1/8/4 S. 1; Urk. 1/8/6 S. 1 und Urk. 1/8/10 S. 4 und S. 5). Dabei durchtrennte das Messer bei seinem Eintritt die Oberschenkelfaszie, die Stichtiefe beträgt 7 cm (Urk. 1/8/4 S. 1; Urk. 1/8/6 S. 1). Bei einer Betrachtung der bildlichen Lokalisation der Verletzung sowie der zerstörten Kleidung (Urk. 1/14/5 S. 33, 42 und 45) ist klar ersichtlich, dass der Stich sehr weit oben erfolgte, sogar über der Hosentasche der Trainerhose. Auf dieser Höhe befindet sich anatomisch der Oberschenkel, indes liegt auf derselben Höhe auch der untere Bauchraum. Zur Verdeutlichung: Die Stichverletzung liegt sogar oberhalb der Genitalien, was sich aus der Fotographie der durch den Stich durchtrennten Unterhose zweifelsfrei erschliesst (Urk. 1/14/5 S. 44 ff.). Die Stichbewegung ist daher entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 95 S. 3; Urk. 123 S. 4) nicht gegen die unteren Extremitäten erfolgt. Damit erweist sich die Erstellung durch die Vorinstanz, wonach der Stich in Richtung Bauchgegend erfolgte, als korrekt. Irrelevant sind daher die Ausführungen der Verteidigung zur Körpergrösse der Beteiligten (Urk. 95 S. 3).
Dass der Geschädigte vor dem Messerstich dem Beschuldigten einen Schlag ins Gesicht und gegen die Zähne versetzte, hat die Vorinstanz erstellt. Dies deckt sich mit dem Gutachten vom 6. Juli 2019 des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, welches Schwellungen der Lippen, einen gelockerten mittleren Schneidezahn des Oberkiefers rechts und einen teilweise abgebrochenen mittleren Schneidezahn des Oberkiefers links feststellte und einen Schlag gegen den Mund als geeigneten Entstehungsmechanismus für ein solches Verletzungsmuster angab (Urk. 1/9/2 S. 3 f.). Durch die Zeugenaussagen von H._____ (Urk. 1/7/1 S. 4 f.; Urk. 1/7/2 S. 1 und S. 3) und I._____ (Urk. 1/7/3 S. 3 ff.), der Aussagen des Geschädigten (Urk. 1/5/1 S. 2; Urk. 1/5/2 S. 5) sowie der eigenen Aussagen des Beschuldigten (vgl. u.a. Urk. 57 S. 10, wonach er dem Geschädigten zu nahegekommen sei und Urk. 1/4/7 S. 4 und S. 5, wonach er mit dem Messer vor dem Geschädigten herumgefuchtelt habe), ist ebenfalls nachgewiesen, dass es zu diesem Schlag des Geschädigten eine Vorgeschichte gibt, dieser also nicht "völlig unvermittelt" – wie von der Verteidigung ausgeführt (Urk. 95 S. 4) – erfolgte. Der Beschuldigte ging mit dem Messer zu nahe zum Geschädigten heran, fuchtelte vor dessen Gesicht mit dem Messer herum und führte Stichbewegungen gegen diesen aus. Erst danach erfolgten die Schläge durch den Geschädigten. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass daher davon auszugehen sei, dass der Geschädigte dem Beschuldigten ins Gesicht beziehungsweise in die Zähne schlug, weil er den Beschuldigten mit dem Messer von sich weghaben wollte (Urk. 80 S. 33), erscheint diese Folgerung schlüssig. Soweit die Verteidigung diesbezüglich eine Notwehrhandlung geltend macht (Urk. 80 S. 4 f.), so ist darauf nachfolgend unter Ziffer IV.1.6. einzugehen.
Dass es sich, wie die Verteidigung geltend macht, um eine statische Situation und nicht um einen dynamischen Bewegungsablauf gehandelt habe, und dass der Beschuldigte nicht mit dem Messer herumgefuchtelt habe, ist durch die Akten widerlegt. Wie bereits erwogen, sagten sowohl der Geschädigte als auch H._____ und I._____ aus, dass es vor der Stichverletzung zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, bei welcher der Beschuldigte mit dem Messer herumgefuchtelt habe und der Geschädigte aufgrund dessen den Beschuldigten zunächst weggestossen und dann ins Gesicht geschlagen habe (Urk. 1/5/1 S. 2; Urk. 1/7/1 S. 4; Urk. 1/7/2 S. 3; Urk. 1/7/3 S. 4, 6). Daran ändert nichts, dass sowohl C._____ als auch J._____ nicht gesehen haben, dass der Beschuldigte mit dem Messer herumgefuchtelt habe. Die Aussagen von C._____ sind generell eher dürftig, zumal er nicht einmal den Schlag des Geschädigten erwähnte (Urk. 1/6/3 S. 4), welcher von diesem jedoch unbestritten und von allen weiteren Beteiligen beschrieben wurde. Auch J._____ erwähnte kein Herumfuchteln mit dem Messer, was jedoch auf seine Position zurückzuführen ist. Er sei zu weit weggestanden und habe nicht gehört, worüber gesprochen wurde. Er habe jedoch gesehen, wie sich der Beschuldigte und der Geschädigte hin- und hergestossen hätten. Er beschrieb damit ein dynamisches Geschehen (Urk. 1/7/5 S. 3). Es ist zudem lebensfremd anzunehmen, dass der Beschuldigte, welcher unter starkem Alkoholeinfluss stand und vom Schlag des Geschädigten auf den Mund aufgebracht war, ruhig und unter Ausschluss der Herbeiführung der Lebensgefahr gezielt den Geschädigten ins Bein hätte stechen können. Der objektive Sachverhalt ist daher erstellt.
2.2. Subjektiver Sachverhalt
Die Vorinstanz sieht es als erstellt an, dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz gehandelt habe. Er habe mit seinem mutwilligen (nicht etwa versehentlichen oder unabsichtlichen) Vorgehen mit einer Stichwaffe gegen den Unterbauch des Geschädigten jede Vorsicht gegenüber dessen körperlichen Integrität vermissen lassen und jegliche Sorgfaltsregeln im Umgang mit der Tatwaffe missachtet. Indem der Beschuldigte im Wissen um mögliche Verletzungsfolgen mit einem Messer mit einer ca. 16 cm langen Klinge zunächst fuchtelnde Bewegungen vor dem Geschädigten gemacht und dann noch auf diesen eingestochen habe, hätte sich ihm die Gefahr lebensbedrohlicher Verletzungen als dermassen wahrscheinlich aufdrängen müssen, dass er ebensolche durch sein Verhalten in Kauf genommen habe (Urk. 80 S. 33 ff.).
Die Verteidigung macht geltend, dass es sich nur um einen Stich gegen den linken Oberschenkel gehandelt habe. Es sei daher willkürlich, wenn die Vorinstanz von einer Inkaufnahme einer lebensgefährlichen Verletzung und damit einem Eventualvorsatz ausgehe. Die blosse Möglichkeit, den Geschädigten an einer Oberschenkelschlagader zu treffen, genüge nicht, um einen Eventualvorsatz zu umschreiben. Bei einem bloss möglichen Erfolgseintritt müssten weitere belastende Umstände hinzukommen, was nicht der Fall sei. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt habe, den Geschädigten lebensgefährlich zu verletzen. Der Erfolg sei – soweit voraussehbar – lediglich fahrlässig verursacht worden. Der Messerstich sei zwar erfolgt, indes nur in Richtung äusserer Oberschenkel und nicht in einem dynamischen Bewegungsablauf. Er sei auch nicht im Zuge einer Rangelei erfolgt. Die Wahrscheinlichkeit, lebensgefährliche Verletzungen davonzutragen, sei bei einem Messerstich in den seitlichen Oberschenkel weitaus geringer als bei einem Stich in den Bauch oder die Unterkörpergegend. Es sei daher nicht ein Zufall gewesen, dass keine schwere Körperverletzung eingetreten sei, sondern diese habe eine geringere Wahrscheinlichkeit des Eintritts gehabt. Es sei daher nicht so, dass der Beschuldigte nicht mehr auf deren Nichteintreten habe vertrauen können, trotz der Länge des Messers. Der Beschuldigte habe nie den Tatentschluss gehabt, jemanden schwer zu verletzen (Urk. 95 S 3 f.).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, die unmittelbare Absicht gehabt zu haben, den Geschädigten schwer zu verletzen. Dies war offenkundig nicht sein Handlungsziel. So sagte der Beschuldigte konstant aus, dass er den Geschädigten nicht habe verletzen wollen. Es sei einfach so passiert. Es sei wie ein Reflex und nicht mit Absicht gewesen (Urk. 1/4/3 S. 3; Urk. 1/4/7 S. 4; Urk. 57 S. 9 und S. 11). Ein direkter Vorsatz kann ihm ebenso wenig aus den weiteren Aussagen der Beteiligten sowie den gesamten Umständen nachgewiesen werden und wurde von der Staatsanwaltschaft denn zu Recht auch nicht angeklagt. Indes ist ihm vorzuwerfen, dass er mit seiner Stichbewegung in Kauf nahm, den Geschädigten lebensgefährlich zu verletzen. Wie erwogen, ist erstellt, dass der Beschuldigte den Stich in Richtung Bauchgegend des Geschädigten ausführte. Damit verfangen die Argumente der Verteidigung, dass der Stich lediglich Richtung äusserer Oberschenkel geführt worden sei und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, insbesondere dass damit nur eine geringe Wahrscheinlichkeit einer schweren Köperverletzung bestanden habe, nicht. Es sei an dieser Stelle noch einmal auf die Fotodokumentation verwiesen, welche den Ort der Stichverletzung aufzeigt. Der Stich traf den Geschädigten körpernah in Höhe des unteren Bauchraums, sogar oberhalb der Hosentasche (Urk. 1/14/5 S. 33, 42 und 44 ff.). Der Stich erfolgte sodann mit einer gewissen Stärke und Wucht, andernfalls nicht eine 7 cm tiefe Wunde resultiert hätte und auch das Faszialgewebe durchtrennt wurde. Es kann auf die Fotodokumentation in Urk. 1/8/5 verwiesen werden, welche die Tiefe der Wunde eindrücklich zeigt. Ins Gewicht fällt auch die Grösse des Messers und dessen Klingenlänge von 16 cm. Dass Stiche mit einem solchen Messer und mit der angewandten Wucht in den Bauchraum lebensgefährliche Verletzungen zur Folge haben können, ist allgemein bekannt. Selbst kleine Kinder wissen, dass ein Messer gefährlich ist und auch eine Person mit der Bildung des Beschuldigten weiss um die Organe im Bauchraum sowie dass sich im Körper grosse Blutgefässe befinden, deren Verletzung schwerste Folgen, bis zu lebensgefährlichen Verletzungen sein kann. Als er danach gefragt wurde, welche Folgen solch ein Stich haben könnte, so wusste er, dass man damit eine grosse Arterie treffen und verbluten kann (Urk. 1/4/2 S. 9). Wenn er trotz diesem Wissen mit einem solch gefährlichen Messer gegen den Bauchraum einer anderen Person stach, so nahm er damit schwere bzw. lebensgefährliche Verletzungen des Gegenübers in Kauf und musste mit dem Eintritt dieser Folgen rechnen.
Daran ändert grundsätzlich auch die Alkoholisierung des Beschuldigten (dieser wies ca. 3.5 Stunden nach der Tat immer noch eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1.87 ‰ und 2.07 ‰ auf; Urk. 1/10/5 S. 2) nichts. Der Beschuldigte wusste selbst in diesem Zustand, dass er ein Messer in den Händen hielt – er wollte es ja verkaufen – und wollte damit zunächst herumfuchteln, dann die Stichbewegungen in Richtung des Geschädigten machen und dann den einen Stich gegen den Bauchraum des Geschädigten ausführen. Sein Vorgehen ist damit mutwillig erfolgt. Es war insbesondere kein Unfall, was der Beschuldigte geltend machte, bevor er sich auf Notwehr berief (vgl. Urk. 1/4/7 S. 4), und auch kein versehentliches oder unabsichtliches Verhalten. Die Blutalkoholkonzentration wird nachfolgend bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit sowie bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Stechen gegen den Unterbauch des Geschädigten mit einem Messer, welches eine ca. 16 cm langen Klinge aufweist, die Missachtung jeglicher Sorgfaltsregeln im Umgang mit einem solch gefährlichen Messer durch den Beschuldigten zeigt. Damit war die Gefahr lebensbedrohlicher Verletzungen äusserst wahrscheinlich, was keinen anderen Schluss zulässt, als dass der Beschuldigte diese Folge durch sein Verhalten zumindest in Kauf nahm. Der subjektive Sachverhalt ist damit erstellt.
3. Widerhandlung gegen das Waffengesetz
3.1. Objektiver Sachverhalt
Der objektive Sachverhalt ist erstellt und auch unbestritten (Urk. 57 S. 14). Es handelt sich um ein Schmetterlingsmesser (Klappmesser), welches unter das Waffengesetz fällt. Der Beschuldigte trug es auf sich, als er anlässlich der Polizei-
kontrolle auf der Dachterrasse der F._____-Strasse … in G._____ kontrolliert wurde (vgl. Urk. 3/1-3).
3.2. Subjektiver Sachverhalt
Bestritten wird indes durch den Beschuldigten (Urk. 3/2 S. 4; Urk. 1/4/7 S. 3; Urk. 57 S. 15) und die Verteidigung (Urk. 59 S. 14; Urk. 95 S. 5) der Vorsatz. Der Beschuldigte habe das zuvor gefundene Schmetterlingsmesser nicht behalten, sondern sofort der Polizei übergeben wollen. Er habe als Finder des Messers wohl die tatsächliche Gewalt gehabt, aber keinen Besitzeswillen und keine Absicht, das Messer zu behalten. Er habe das Messer nicht der Polizei übergeben können, da er von dieser vorher kontrolliert worden sei.
Dem kann nicht gefolgt werden. Ob das Messer tatsächlich "bei den Blumen" gefunden wurde und von wem und wie es in die Hände des Beschuldigten gelangte (vgl. Urk. 57 S. 14 f.; Urk. 1/4/7 S. 1 f.), ist nicht von Belang. Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte dieses Messer behändigte und damit diverse Tricks vor seinen Freunden aufführte (vgl. Urk. 1/4/7 S. 2 f.; Urk. 57 S. 14 f.). Damit hatte er das Messer für eine gewisse Zeit auf sich und verwendete dieses auch zum Spielen und Tricks zeigen. Daran ändert die Behauptung des Beschuldigten, dass er das Messer nicht habe behalten wollen, nichts. Während er damit spielte und Tricks ausführte, manifestierte sich sein Wille, das Messer zu benützen und zu besitzen. Der Beschuldigte wusste um die Illegalität des Schmetterlingsmessers (Urk. 1/4/7 S. 3.; Urk. 57 S. 15). Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass er die Polizei anlässlich der Polizeikontrolle nicht von sich aus auf das Messer aufmerksam machte, sondern dieses auf die Seite warf (Urk. 3/2 S. 4). Seine Behauptung, dass er dies getan habe, weil er erschrocken sei, als er die Polizei gesehen habe, widerlegt seine nachträgliche Aussage, dass er das Messer nicht behalten, sondern der Polizei habe übergeben wollen. Dies ist als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten. Ebenso unglaubhaft ist seine Deposition, dass er das Messer "5 Sekunden zuvor gefunden" habe, bevor die Polizei gekommen sei, da er ja zuvor noch Tricks vorgeführt hatte (Urk. 3/2 S. 4). Aus all diesen Gründen ist erstellt, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen das Schmetterlingsmesser zumindest in der Zeit, als er es behändigte und damit spielte bzw. Tricks aufführte, besass und er es zumindest für jenen Zeitabschnitt auch behalten wollte. Der subjektive Sachverhalt ist damit erfüllt.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Versuchte schwere Körperverletzung
1.1. Die rechtlichen Erwägungen und die Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als Versuch einer schweren Körperverletzung durch die Vorinstanz sind vollständig und zutreffend (Urk. 80 S. 43 ff.). Es kann vorab darauf verwiesen werden.
1.2. Objektiv setzt der Tatbestand der schweren Körperverletzung voraus, dass der Täter einen Menschen lebensgefährlich verletzt oder den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt, ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB). Die durch den Geschädigten erlittenen Verletzungen weisen nicht den Schweregrad einer schweren Körperverletzung auf. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung kann daher nur im Sinne einer versuchten Tatbegehung erfüllt sein. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandselemente erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass jedoch alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150, E. 3.4). Hinsichtlich des Tatbestands der schweren Körperverletzung ist subjektiv Vorsatz erforderlich, der sich auf die lebensgefährliche Verletzung eines Menschen oder schwere Schädigung des Körpers bzw. der Gesundheit beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK Strafrecht I-ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N 25).
Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Täter strebt also den tatbestandsmässigen Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Eventualvorsatz liegt vor, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängt, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BSK Strafrecht I-NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 12 N 53). Soweit der Täter nicht geständig ist, muss aus den äusseren Umständen auf den inneren Willen des Täters geschlossen werden. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser das Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (vgl. u.a. BGE 143 IV 285 E. 4.2.4, 137 IV 1 E. 4.2.3, 135 IV 12 E. 2.3.2, 134 IV 26 E. 3.2.2).
1.3. Die Verletzung des Geschädigten besteht in einer Stichwunde mit einer Tiefe von 7 cm im Bereich des körpernahen linken Oberschenkels, wobei die Oberschenkelfaszie durchtrennt wurde (Urk. 1/8/4 S. 1; Urk. 1/8/6 S. 1; Urk. 1/8/10 S. 5). Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 29. August 2019 befand sich der Geschädigte zwar durch den Stich nicht in Lebensgefahr. Indes bestehe aus rechtsmedizinischer Sicht bei einem Stich gegen den Körper oder aber auch gegen das Bein die Gefahr von lebensbedrohlichen Verletzungen (z.B. Verletzungen von inneren Organen mit relevantem Blutverlust nach innen, Eröffnung der Oberschenkelschlagader mit relevantem Blutverlust nach aussen; vgl. Urk. 1/8/10 S. 5). Diese gutachterliche Feststellung deckt sich auch mit dem ärztlichen Befund des Stadtspitals Triemli Zürich vom 31. Juli 2019, wonach sich die grossen Blutgefässe in der Nähe der Stichverletzung befanden (Urk. 1/8/4).
1.4. Durch den Stich in der Nähe der Schlagader des Oberschenkels und auch in der Nähe des unteren Bauches (vgl. die Lokalisation des Stiches in Urk. 1/14/5 S. 33 und 42) bestand somit die Gefahr von lebensbedrohlichen Verletzungen. Auf den Einwand der Verteidigung, dass der Stich nicht Richtung Bauch des Geschädigten erfolgt sei (Urk. 95 S. 3; Urk. 124 S. 4), wurde eingegangen (Ziffer III.2.1.). Es lag damit keine "geringe Wahrscheinlichkeit" einer schweren Verletzung vor – so die Verteidigung in Urk. 95 S. 4 –, es kann diesbezüglich auf die Verletzungsdokumentation, das Gutachten sowie die Art des verwendeten Messers verwiesen werden. Zwar ist dem Beschuldigten nicht vorzuwerfen, dass der Stich in direkter Absicht und damit zielgerichtet erfolgte, um dem Geschädigten eine schwere Verletzung zuzufügen. Dies war nicht sein Handlungsziel und wird ihm auch nicht vorgeworfen. Indes erhellt ohne weiteres, dass eine Stoss- bzw. Stichbewegung mit einem Messer, welches eine Klingenlänge von 16 cm aufweist, gegen den unteren Bauch/Oberschenkel klarerweise mit dem Wissen verbunden ist, dem Gegenüber damit schwere Verletzungen zufügen zu können. Dem war sich der Beschuldigte im Übrigen, wie erwähnt, sehr wohl bewusst. So antwortete er auf die Frage, was passieren kann, wenn man mit einem Messer in den Oberkörper oder Bauch oder Unterbauch sticht, folgendes: „Vielleicht kann man eine grosse Arterie treffen und man kann verbluten“. Er bestätigte zudem, dass man damit jemanden schwer verletzen und auch tödlich verletzen könne (Urk. 1/4/2 S. 9). Der Beschuldigte wusste, dass er ein äusserst gefährliches Messer mit einer sehr langen Klinge in der Hand hatte und wollte damit eine Stichbewegung gegen den Geschädigten ausführen. Er handelte dabei in Bezug auf die Stichbewegung absichtlich und mutwillig und wollte den Geschädigten verletzen. Angesichts der durch die Stichtiefe gezeigten Wucht seiner Stichbewegung durfte er nicht darauf vertrauen, dass das Messer diesen nicht trifft bzw. keine schwere Verletzung hervorruft. Er wusste zudem resp. musste damit rechnen, dass der Geschädigte sich allenfalls bewegen und damit der Bewegungsablauf kurzfristig verändert werden könnte. Insofern erweist sich auch der Hinweis der Vorinstanz auf die Dynamik des anklagegenständlichen Geschehens entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 95 S. 4; Urk. 123) nicht als falsch. Es herrschte eine aufgeheizte Stimmung, dem Stich ging eine Auseinandersetzung voraus, und der Beschuldigte war stark alkoholisiert und daher nicht in der Lage, seine Bewegungen genau zu steuern. Er wusste ebenfalls, dass der Geschädigte unbewaffnet war und seine Abwehrmöglichkeiten damit eingeschränkt waren. Der Beschuldigte richtete das Messer dennoch direkt gegen den Geschädigten und wendete auch eine grosse Kraft auf. Ein Stich, welcher zu einer Wunde von 7 cm führt und Faszialgewebe durchtrennt, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Stich mit einer gewissen Wucht ausgeführt wurde. Diese Umstände führen mit der Vorinstanz zur Einschätzung, dass der Beschuldigte sich durch den Stich mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 16 cm gegen den Bauchraum des Geschädigten dem Risiko einer schweren Verletzung des Gegenübers bewusst sein musste und er den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges mit seinem Verhalten zumindest in Kauf nahm. Er wusste zudem, dass seine Handlung mit einem solch gefährlichen Messer zu einer schweren Verletzung führen kann. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 95 S. 4) liegt somit keine Fahrlässigkeit vor. Dass es nicht zu lebensgefährlichen Verletzungen kam, ist alleine dem Zufall zu verdanken. Er ist daher wegen des Versuchs einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu verurteilen. An dieser rechtlichen Qualifikation ändert nichts, dass der Beschuldigte gemäss den Ausführungen der Verteidigung in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei und auch das Gutachten eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit festhält (Urk. 1/17/21 S. 61). Diese Beeinträchtigung betrifft die Schuldfähigkeit, auf welche nachfolgend einzugehen ist.
1.5. Schuldfähigkeit
Die Vorinstanz ging basierend auf dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 9. Oktober 2020 (Urk. 1/17/21) und dem pharmakologischtoxikologischen Gutachten vom 31. Juli 2019 (Urk. 1/10/5 S. 2) von einer mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt aus (Urk. 80 S. 51 ff.). Die Folgerungen des Gutachtens sind stringent und die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als schlüssig und richtig. Auf diese kann daher vollumfänglich verwiesen werden. Die gutachterliche bzw. vorinstanzliche Einschätzung wird zudem weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Verteidigung in Frage gestellt (Urk. 92; Urk. 95). Diese verminderte Schuldfähigkeit führt nicht zu einer Straflosigkeit, sondern ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (Art. 19 StGB; vgl. nachfolgend Ziffer V.2.1.2).
1.6. Notwehrsituation
1.6.1. Die Verteidigung macht eine Notwehrsituation geltend. Zusammenfassend führte sie aus, dass die Stichbewegung des Beschuldigten eine Abwehrhandlung gewesen und klar als unmittelbare Reaktion auf die Schläge des Geschädigten auf den Mund des Beschuldigten erfolgt sei, wobei der Geschädigte den Beschuldigten überraschend massiv angegriffen habe. Die Vorinstanz habe die Angemessenheit der Abwehr nicht auf Grund der konkreten Situation geprüft. So habe sie nicht berücksichtigt, dass der Geschädigte mit seinen Faustschlägen nicht angemessen gehandelt habe, er hätte auch einfach weggehen können. Sein Verhalten sei damit nicht adäquat gewesen, womit dem Beschuldigten eine Abwehrhandlung zugestanden habe. Dieser habe das Tatmesser im Moment der Faustschläge des Geschädigten auch nicht mit der Absicht in der Hand gehalten, damit jemanden verletzen zu wollen, sondern nur, um es zum Kauf anzubieten. Dass sich der Geschädigte bei mangelndem Kaufinteresse auch schlicht vom Beschuldigten hätte entfernen können, sei von der Vorinstanz zu Unrecht nicht in Betracht gezogen worden (Urk. 59 S. 7; Urk. 95 S. 4 f.; Urk. 123 S. 5).
1.6.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Unmittelbar ist ein Angriff, wenn dieser bereits im Gange oder die Bedrohung so aktuell und konkret ist, dass mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet (BSK Strafrecht I-NIGGLI/GRÖHLICH, a.a.O., Art. 15 N 6). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss zudem nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter sowie die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Namentlich muss geprüft werden, ob das Verhältnis zwischen dem Wert des angegriffenen und demjenigen des verletzten Rechtsguts angemessen ist. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand (Urteil des Bundesgerichtes 6B_195/2017 vom 9.November.2017 E. 2.4, BGE 136 IV 49 E. 3.2 f., mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verteidigung ist zudem entscheidend, ob ein sorgfältig beobachtender Verteidiger das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Verteidigungsverhalten aufgrund des konkreten Tatgeschehens für erforderlich gehalten hätte. Erforderlich ist diejenige Verteidigung, die aufgrund des objektiven ex ante-Urteils geeignet erscheint, den Angriff endgültig zu beenden und unter gleich geeigneten Mitteln dasjenige darstellt, das den Angreifer am wenigsten schädigt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_910/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2.2, BGE 136 IV 49 E. 4.2, mit Hinweisen).
Bei gefährlichen Werkzeugen (Messer, Schusswaffe) sind auf Grund derer Gefährlichkeit erhöhte Anforderungen an die Situation und das Verhalten des Angegriffenen zu stellen. Jedenfalls notwendig ist eine Warnung (vgl. NIGGLI/GRÖHLICH, a.a.O., Art. 15 N 36; BGE 136 IV 49, E. 4.2). Liegt keine Notwehrsituation vor, so handelt der Täter rechtswidrig. Nimmt der Täter jedoch irrig eine Notwehrsituation an (sog. Putativnotwehr), so ändert sich zwar an der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nichts, er wird aber gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB so gestellt, als ob die Notwehrlage vorgelegen hätte, sofern der Irrtum nicht vermeidbar war (NIGGLI/ GRÖHLICH, a.a.O., Art. 15 N 41 ff.). Der vermeintlich Angegriffene muss aber Umstände nachweisen können, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme von Putativnotwehr (Urteil des Bundesgerichtes 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2).
1.6.3. Der Beschuldigte machte erst im Laufe des Vorverfahrens geltend, dass eine Notwehrsituation vorgelegen habe. So bestritt er zu Beginn bei der Polizei noch, dass überhaupt ein Messer im Spiel gewesen sei, er habe auch niemanden verletzt. Diejenigen Personen, welche dies ausgesagt hätten, hätten ihn vielleicht mit jemand anderem verwechselt (Urk. 1/4/1 S. 3 f.). Später räumte er ein, ein "Schweizer Sackmesser" dabeigehabt zu haben, ein anderes Messer habe er nicht bei sich gehabt und sei ihm auch nicht gegeben worden. Das sichergestellte Messer habe er noch nie zuvor gesehen (Urk. 1/4/2 S. 4). Erst im Laufe der weiteren Untersuchung räumte er ein, dass er mit dem Geschädigten gesprochen, ihm das Messer gezeigt und ihn gefragt habe, ob er es kaufen wolle. Er gab in der Folge auch zu, dass er mit dem schwarzen Messer zugestochen und den Geschädigten verletzt habe. Er führte hierzu aus, dass er dies eigentlich nicht habe machen wollen. Es sei einfach passiert (Urk. 1/4/3 S. 1 f.). Auch in der Schlusseinvernahme machte er geltend, dass es nicht absichtlich passiert sei, er habe herumgefuchtelt, er sei betrunken gewesen und habe die Distanz nicht abschätzen können. Es sei quasi ein Unfall gewesen (Urk. 1/4/7 S. 4 f.). Somit will er zunächst gar nichts mit dem Vorfall zu tun gehabt haben und später sieht er diesen als Unfall. Dieses Aussageverhalten kann nicht anders gewürdigt werden, als dass der Beschuldigte selber nicht von einer Notwehrsituation ausging, zumal er nie einen Angriff des Geschädigten, gegen welchen er sich hätte verteidigen müssen, schilderte. Wenn tatsächlich eine Notwehrsituation vorgelegen hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese schon zu Beginn geschildert und die Tat nicht kategorisch abgestritten hätte. Dass er erst nach den erdrückenden Beweisen den Vorfall einräumte, zeigt, dass die Notwehrsituation erst nachträglich, wohl aus verteidigungsstrategischen Überlegungen, geltend gemacht wurde. Aus seinem gesamten Aussageverhalten ist dieses Szenario weder logisch noch kohärent. Dies zeigt seine Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung exemplarisch, anlässlich welcher er ausführte, dass es (zwar) aus seiner Sicht ein Angriff gewesen sei, er indes im Widerspruch dazu ebenfalls geltend machte, dass der Stich wie aus einem Reflex heraus geschehen sei (Urk. 57 S. 9). Ein Reflex spricht klar gegen eine Notwehrhandlung, welche willentlich und wissentlich erfolgt, da man auf eine Situation reagiert. Zudem verweigerte der Beschuldigte auf den Vorhalt, dass er in der Untersuchung gesagt habe, dass es ein Unfall gewesen sei, die Aussage (Urk. 57 S. 11). Dies ist ein klarer Hinweis darauf, dass er sich an die nachgeschobene Version einer Notwehrhandlung hielt, welche sich mit der Behauptung eines "Unfalls" nicht vereinbaren lässt.
Dass der Geschädigte den Beschuldigten "völlig unvermittelt" zwei Mal ins Gesicht geschlagen habe (so die Verteidigung, Urk. 95 S. 4) bzw. "direkt" mit der Faust in die Zähne geschlagen habe (so der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, Urk. 57 S. 9), ist schon durch die früheren Aussagen des Beschuldigten selber widerlegt, als er in der Untersuchung einräumte, mit dem Messer herumgefuchtelt zu haben (Urk. 1/4/7 S. 4 und S. 5). Anlässlich der Hauptverhandlung wollte er sich dann nicht mehr daran erinnern bzw. wollte nichts dazu sagen (Urk. 57 S. 10). Wie erstellt (Ziffer III.2.1.), ging der Beschuldigte mit dem Messer zu nahe zum Geschädigten heran, fuchtelte vor dessen Gesicht herum und führte Stichbewegungen gegen diesen aus. Erst danach erfolgten die Schläge durch den Geschädigten. Ursprünglicher Aggressor war somit der Beschuldigte, welcher mit dem Herumfuchteln und den Stichbewegungen in Richtung des Geschädigten diesen direkt bedrohte. Dass sich dieser wehrte, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Dies umso mehr, als dass dieses Verhalten des Beschuldigten in Anbetracht der Tatsache, dass er das Messer verkaufen wollte, nicht nachvollziehbar und beängstigend war. Zudem war der Beschuldigte aufgrund seiner Alkoholintoxikation unberechenbar. Angesichts dieser konkreten Bedrohung durch ein gefährliches Messer mit einer 16 cm langen Klinge und der gesamten Situation erweist sich der Schlag des Geschädigten gegen das Gesicht des Beschuldigten als verhältnismässig. Dass er vom Geschädigten ins Gesicht geschlagen wurde, hatte der Beschuldigte durch sein Verhalten somit selber zu verantworten, weshalb auch kein unrechtmässiger Angriff vorliegt. Wenn der Beschuldigte daraufhin mit dem Messer, welches eine 16 cm langen Klinge aufweist, eine Stichbewegung in die Region des Bauchraumes des Geschädigten ausführte, ist dies angesichts der Situation unverhältnismässig und ungerechtfertigt, zumal, wie erwähnt, bei einem Messer auf Grund von dessen Gefährlichkeit sogar noch erhöhte Anforderungen an die Situation zu stellen sind. Ein selbstverschuldeter Schlag ins Gesicht und gegen die Zähne rechtfertigt keinesfalls einen potentiell lebensgefährlichen Messerstich. Der Beschuldigte weist auch keine Umstände nach, die bei ihm den Glauben hätten erwecken können, er befinde sich in einer Notwehrlage. Dies zeigt nur schon sein Aussageverhalten zu Beginn der Strafuntersuchung sowie die Zeugenaussagen und die Aussagen des Geschädigten. Eine Putativnotwehr liegt damit nicht vor.
Die Verteidigung macht ausserdem geltend, dass die Vorinstanz die Angemessenheit der Abwehr retrospektiv, aus der Sicht eines nüchternen, nicht unter ADHS-leidenden, psychisch unauffälligen erwachsenen Beschuldigten geprüft habe. Sie habe indes nicht die konkrete Situation berücksichtigt, in welcher sich der Beschuldigte befunden habe (Urk. 95 S. 5). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich an verschiedenen Stellen ausführlich dazu geäussert, dass der Beschuldigte bei der Tat unter Alkoholeinfluss stand und daher seine Fähigkeit zu kontrolliertem Handeln erheblich beeinträchtigt war (vgl. u.a. Urk. 80 S. 28 und S. 35). Warum deswegen der Beschuldigte zu einer Notwehr berechtigt gewesen sein soll, obwohl er ja selber die Ursache für den Schlag ins Gesicht gesetzt hatte, führt die Verteidigung denn auch nicht aus. Selbst in seinem Zustand wusste der Beschuldigte, dass er ein Messer in der Hand hielt, zumal er es verkaufen wollte. Er wusste und erinnerte sich daran, dass er mit diesem Messer vor dem Geschädigten herumfuchtelte. Auch ein betrunkener und an ADHS leidender Mensch weiss, dass ein Messerstich mit einem derart gefährlichen Messer das Gegenüber lebensgefährlich verletzen kann und ein Faustschlag gegen das Gesicht kein Grund ist, den anderen Menschen in Lebensgefahr zu bringen. Die Verteidigung macht zudem geltend, dass der Geschädigte sich hätte entfernen können (Urk. 95 S. 5; Urk. 123 S. 5), was indes angesichts des nahe vor ihm stehenden, mit einem gefährlichen Messer herumfuchtelnden Beschuldigten auszuschliessen ist. Zudem verkennt die Verteidigung, dass dies in erster Linie der Beschuldigte hätte tun können und hätte tun müssen, bevor er die Schläge des Geschädigten hätte einstecken müssen, zumal er die Ursache des Geschehens gesetzt hatte. Diese Einsicht hat auch eine Person in der Situation des Beschuldigten.
Zusammenfassend hat der Geschädigte adäquat und verhältnismässig auf das Verhalten des Beschuldigten reagiert. Mit der Vorinstanz (Urk. 80 S. 50) ist daher festzustellen, dass sich der Beschuldigte in keiner Notwehrlage befand. Er hat sich somit der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
1.7. Widerhandlung gegen das Waffengesetz
1.7.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten am 9. Juni 2020, gemäss welchem er ohne Berechtigung auf der Dachterrasse der Liegenschaft an der F._____-Strasse … in G._____ im Besitz eines Schmetterlingsmessers war, damit herumspielte und seinen Freunden Tricks vorführte, als Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG (Urk. 80 S. 42 f.).
1.7.2. Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte keinen Besitzeswillen und keine Absicht gehabt habe, das Messer zu behalten. Er habe deshalb das Messer nicht im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG besessen. Er sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen (Urk. 59 S. 14; Urk. 95 S. 6).
1.7.3. Der Widerhandlung gegen das Waffengesetz macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen besitzt (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), worunter auch Schmetterlingsmesser fallen (Art. 4 Abs. 1 lit. c WG).
1.7.4. Der Beschuldigte hatte das Messer während einer gewissen Zeitspanne auf sich, so fand er es (gemäss seiner Darstellung) in einem Gebüsch, behändigte es, trug es auf sich, spielte damit und führte damit Tricks vor seinen Freunden auf. Er wusste, dass es sich dabei um eine verbotene Waffe handelt. Es erschliesst sich weder nach juristischen noch allgemeingültigen Grundsätzen, was anderes als ein Besitz ein solches Verhalten darstellen sollte. Besitz wäre höchstens zu verneinen gewesen, wenn der Beschuldigte sich unverzüglich nach dem Fund auf den Weg zu einer Polizeiwache gemacht hätte, um das Messer abzugeben bzw. er sofort nach dem Fund die Polizei angerufen und in der Zwischenzeit das Messer an einem sicheren Ort verstaut hätte. Dies tat er indes gerade nicht. Durch das Mit-sich-Führen und Vorzeigen von Tricks vor seinen Freunden schuf er die erhöhte abstrakte Gefahr, welcher dem Besitz von illegalen Waffen innewohnt. Der Behauptung, dass das Verhalten des Beschuldigten kein Besitz im Rechtsinne darstelle, kann daher nicht gefolgt werden. Dem Umstand, dass lediglich ein Besitz von kurzer Dauer vorlag, ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte wollte das Messer behändigen und damit Tricks vorführen, und er wusste auch, dass es sich dabei um eine verbotene Waffe handelt. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG sind daher erfüllt.
1.7.5. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit, wie dies die Verteidigung vor Vorinstanz geltend machte (Urk. 59 S. 14), ist gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 9. Oktober 2020 nicht gegeben. In Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz hat der Gutachter ausdrücklich festgehalten, dass der Beschuldigte ohne Einschränkung und damit mit voller Schuldfähigkeit gehandelt hat (Urk. 1/17/21 S. 61). Es bestehen keine Gründe, von dieser Einschätzung abzuweichen.
1.7.6. Der Beschuldigte hat sich damit der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG schuldig gemacht.
V. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen
1.1. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten aus (Urk. 80 S. 67). Sie hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 80 S. 55 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog, beträgt der Strafrahmen beim Tatbestand der schweren Körperverletzung Freiheitsstrafe von
6 Monaten bis zu 10 Jahren, jener der Widerhandlung gegen das Waffengesetz Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
1.2. Die Staatsanwaltschaft fordert eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren. Angesichts der konkreten Stichapplikation und -lokalisation und des Tatwerkzeuges habe ein enorm gefährliches Verhalten vorgelegen. Es sei daher von einem erheblichen bis eher schweren Verschulden auszugehen, was eine Einsatzstrafe von 6 ½ Jahren rechtfertige. Eine Minderung auf Grund des Umstandes, dass der Stich eher im tieferen unteren Körperbereich gelegen habe, wie dies die Vorinstanz getan habe, sei nicht angebracht. In subjektiver Hinsicht sei zu Recht das eventualvorsätzliche Vorgehen und die mittelgradige Einschränkung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen, was zu einer Reduktion von zwei Jahren führe. Zu Recht habe die Vorinstanz die Einsatzstrafe für die versuchte Tatbegehung um
6 Monate reduziert. Mit Bezug auf das Tragen des Schmetterlingsmessers sei zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine gefährliche Waffe handle und der Beschuldigte schon einschlägig vorbestraft sei. Diese Verurteilung habe ihn indes nicht beeindruckt. Zu Recht habe die Vorinstanz die Täterkomponente in geringem Umfang strafmindernd gewertet. Es liege kein Teilgeständnis vor (Urk. 92 S. 2 ff., Urk. 122 S. 2 f.).
1.3. Die Verteidigung macht demgegenüber auch im Eventualstandpunkt geltend, dass die Strafe durch die Vorinstanz zu hoch angesetzt worden sei. Bei der Tat habe es sich um eine Abwehrhandlung gehandelt, und sie habe nur in einem einzigen Stich bestanden. Die verursachte Verletzung sei nicht erheblich gewesen. Obwohl das Risiko bestanden hätte, dass eine Oberschenkelschlagader hätte getroffen werden können, müsse das Tatvorgehen als spontan und unüberlegt beschrieben werden. Der Stich sei als Reflexhandlung aus den vorhergehenden Faustschlägen resultiert und sei nicht mit voller Kraft erfolgt. Die hypothetische Einsatzstrafe sei somit bei 42 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte auf Grund einer Abwehrsituation gehandelt, aus der er sich spontan zu verteidigen versucht habe. Das Verschulden sei somit zusätzlich zu mindern, zumal der Beschuldigte auch auf Grund der Alkoholintoxikation in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Dies führe zu einer Einsatzstrafe von 20 Monaten, wobei der vollendete Versuch zusätzlich mit einer Strafminderung von 12 Monaten zu berücksichtigen wäre und die Vorstrafen sowie die Asperation aufgrund der Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit je einem Monat straferhöhend zu werten seien. Dies führe zu einer Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 95 S. 6 f.; Urk. 123 S. 12 ff.).
1.4. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55).
1.5. Im Hinblick auf die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Grundsätzen der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips vorab hinzuweisen (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Danach bekräftigt das Bundesgericht den Vorrang der Geld- gegenüber der Freiheitsstrafe im Bereich von sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Das Bundesgericht hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (BGE 144 IV
217 E. 3.3.4 und 3.5.4; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die konkreten Delikte innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen, die gleichartig sind, Gesamtstrafen zu bilden sind. Am Schluss ist die Gesamtstrafe in einer Gesamtwürdigung zu ermitteln und zu präzisieren, indem namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen sind. Dabei hat sich das Gericht zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3).
Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile des Bundesgerichtes 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1. Versuchte schwere Körperverletzung
2.1.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst die zugefügte Verletzung in Betracht zu ziehen. Der Geschädigte erlitt eine Stichwunde mit einer Tiefe von 7 cm, dabei wurde am Oberschenkel die Oberschenkelfaszie durchtrennt (Urk. 1/8/4 S. 1). Dies stellt für sich betrachtet eine einfache Körperverletzung dar. Zwar befand sich der Geschädigte nicht in Lebensgefahr, indes war mit lebensbedrohlichen Verletzungen (z.B. Verletzungen von inneren Organen mit relevantem Blutverlust nach innen, Eröffnung der Oberschenkelschlagader mit relevantem Blutverlust nach aussen) zu rechnen (Urk. 1/8/10 S. 5). Es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass nichts Schlimmeres passiert ist. Der Beschuldigte wollte dem Geschädigten das Messer verkaufen und kam ihm dabei zu nahe. Er respektierte in der Folge die Aufforderung des Geschädigten, sich ihm nicht so zu nähern, nicht, sondern fuchtelte mit dem Messer herum, was dazu führte, dass der Geschädigte aufstand und den Beschuldigten wegstiess. Auch dies hielt den Beschuldigten nicht davon ab, den Geschädigten zu drangsalieren, sondern er führte sogar noch Stichbewegungen gegen diesen aus. Nachdem der Geschädigte daraufhin den Beschuldigten erneut wegstiess und gegen das Gesicht schlug und dabei dessen Zähne beschädigte, stach der Beschuldigte auf den unbewaffneten Geschädigten ein. Dabei ist insbesondere von Belang, dass das Messer eine Klingenlänge von 16 cm aufwies und damit ein grosses und gefährliches Messer darstellt, welches ohne weiteres lebensbedrohliche Verletzungen hervorrufen kann. Trotzdem verwendete der Beschuldigte dieses, obwohl es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, vom Geschädigten Abstand zu nehmen. Die Stichbewegung wurde zudem mit einer erheblichen Wucht und einer gewissen Geschwindigkeit ausgeführt, ansonsten sie keine Wunde in der Tiefe von 7 cm hätte verursachen können. Die Klinge durchschnitt denn auch Faszialgewebe, welches notorischerweise schwerer zu durchtrennen ist. Der Eintritt der Lebensgefahr war nahe, zumal es sich um einen tiefen Schnitt in der Nähe der Beinarterie und der Bauchorgane handelte. Wenn die Staatsanwaltschaft geltend macht, dass ein enorm gefährliches Verhalten vorgelegen habe (Urk. 92 S. 2, Urk. 122 S. 2), so ist ihr damit Recht zu geben. Mit der Vorinstanz und auch zu Gunsten des Beschuldigten ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Stich in den Oberschenkel und nicht in den oberen Rumpf erfolgte. Auch sie räumte zudem ein, dass das Risiko bestanden habe, dass eine Oberschenkelschlagader hätte getroffen werden können. Wenn sie eine Verschuldensrelativierung darin erblickt, dass der Stich aus einer Reflexhandlung heraus resultiert sei und in dubio pro reo der Beschuldigte sich mit den Fäusten gewehrt hätte (Urk. 95 S. 6), so ist dem entgegenzuhalten, dass die Situation mit dem Anbieten des Messers begann, dem Beschuldigten also von Vornherein klar war, dass ein Messer im Spiel ist und er dieses auch von Beginn weg in den Händen hielt. Dennoch war die Handlung ungeplant und vom Beschuldigten selbst hervorgerufen. Wenn die Vorinstanz das Verschulden im mittleren Bereich ansiedelte, so ist dies nicht zu beanstanden. Wäre der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten, wäre aufgrund der objektiven Tatschwere eine hypothetische Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 5 Jahren gerechtfertigt gewesen.
2.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zunächst zu erwähnen, dass dem Beschuldigten hinsichtlich einer schweren Körperverletzung zwar kein direkter Vorsatz, indes ein eventualvorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist. Er hat eine Stichbewegung in die Region des Bauchraumes des Geschädigten getätigt, mit dem Wissen darum, ein Messer mit einer Klinge von 16 cm in den Händen zu halten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 95 S. 6) handelte der Beschuldigte aus nichtigem Motiv, wollte er doch dem Geschädigten das Messer für Fr. 50.– verkaufen. Er begann die Konfrontation und führte sie in der Folge weiter, obwohl er sich, wie erwogen, ohne weiteres vom Geschädigten hätte entfernen können. Dass keine Notwehrsituation vorlag, wie dies die Verteidigung geltend macht, wurde schon erwogen. Wenn die Vorinstanz ausführte, dass es nicht die Absicht des Beschuldigten gewesen sei, den Geschädigten zu verletzen, er mithin nicht mit eigentlichem Schädigungswillen gehandelt habe, sondern aus infantilem Imponiergehabe (Urk. 80 S. 60), so kann dem grundsätzlich gefolgt werden. Indes ist zu berücksichtigen, dass – auch wenn die Verletzung des Geschädigten in einer gewissen Spontanität und grundlos erfolgte – dem Beschuldigten dennoch anzulasten ist, dass er mit dem gefährlichen Messer völlig unverantwortlich umging und damit schwere Verletzungen in Kauf nahm, zumal eine Stichbewegung mit einem solchen Messer gegen den Bauchraum zu schweren Verletzungen führen kann, da nicht berechenbar ist, wie das Gegenüber reagiert. Der Beschuldigte wusste, dass durch einen Stich mit einem solchen Messer das Gegenüber schwer verletzt oder gar in Lebensgefahr gebracht werden kann (Urk. 1/4/2 S. 9).
Eine deutliche Verschuldensminderung ist aufgrund der festgestellten mittelgradigen Einschränkung der Schuldfähigkeit vorzunehmen. So befand sich der Beschuldigte gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 9. Oktober 2020 (Urk. 1/17/21) im Tatzeitraum in einem akuten Rauschzustand nach der Konsumation von Alkohol. Aufgrund der Enthemmung durch den Rausch in einem komplexen Zusammenspiel mit dem ADHS, der dissozialen und unreifen Kognition des Beschuldigten und den situativen Einflüssen kam es zu einer forensisch relevanten Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit (Urk. 1/17/21 S. 61). Diese Einschätzung deckt sich mit dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 31. Juli 2019, gemäss welchem sich im Zeitpunkt der Blutentnahme ca. 3.5 Stunden nach der Ereignistat 1.87 bis 2.07 ‰ Ethylalkohol im Blut des Beschuldigten befunden haben (Urk. 1/10/5 S. 2). Im Blut wurde zudem Tetrahydrocannabinol (THC) festgestellt. Im Ereigniszeitpunkt hat mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Wirkung durch Cannabis vorgelegen (Urk. 1/10/5 S. 3 f.).
Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Schwere der Tat merklich relativiert, sodass von einem noch leichten Verschulden auszugehen ist. Die hypothetische Einsatzstrafe ist daher auf 3 ½ Jahre zu senken, wobei anzufügen ist, dass die mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit nicht zu einer linearen Reduktion der Einsatzstrafe führt, sondern diese unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe im Rahmen des zur Verfügung stehenden Strafrahmens festzusetzen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6).
2.1.3. Dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist und es beim vollendeten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe auswirken. Da es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB um einen fakultativen Strafmilderungsgrund handelt, kann die versuchte schwere Körperverletzung grundsätzlich auch gleich hart bestraft werden wie eine vollendete Tat (BGE 137 IV 113, E. 1.4.2). Den vollendeten Versuch bewertete die Vorinstanz mit einer Strafminderung von 6 Monaten (Urk. 80 S. 61). Dies ist nicht zu beanstanden und deckt sich zudem mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 92 S. 2) sowie der Verteidigung (Urk. 95 S. 7). Der Beschuldigte hat dem Geschädigten im Rechtssinne eine noch einfache Körperverletzung zugefügt. Dass sie nicht lebensbedrohend im Rechtssinne war und damit nicht schwer, entzog sich seiner Einflussmöglichkeit. Anzumerken ist noch einmal, dass es alleine glücklichen Umständen zu verdanken ist, dass der Geschädigte keine lebensgefährlichen Verletzungen erlitt. Der tatbestandsmässige Erfolg einer lebensgefährlichen Verletzung war zwar sehr nahe, indes waren die Folgen auf Grund der tatsächlichen Stichbewegung gegen die Hüfte/den Oberschenkel sowie der Tatsache, dass keine Schlagader getroffen wurde, glücklicherweise weniger gravierend.
Ausgehend von diesen Erwägungen erweist sich eine Reduktion um 6 Monate als angemessen, weshalb für die versuchte schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren festzusetzen ist.
2.2. Widerhandlung gegen das Waffengesetz
2.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist dem Beschuldigten der einmalige Besitz eines Schmetterlingsmessers vorzuwerfen, welches er bei sich getragen hat. Dieses weist eine Länge von 32 cm auf, die einseitig geschliffene Klingenlänge beträgt 14 cm (Urk. 3/1 S. 1). Im Vergleich mit anderen Waffen ist das Schmetterlingsmesser als harmloser zu werten, andere Waffen, insbesondere Schusswaffen, weisen höheres Gefahrenpotenzial auf. Zudem ist dem Beschuldigten nur der einmalige und kurzzeitige Besitz an jenem Abend vorzuwerfen. Mit der Vorinstanz (Urk. 80 S. 62) liegt daher ein leichtes Verschulden vor.
Bei der subjektiven Tatschwere ist dem Beschuldigten der Vorsatz auf den Besitz des Messers vorzuwerfen, mit diesem führte er auf der Dachterrasse Tricks auf. Er zeigt eine Affinität zu Waffen und scheint von diesen fasziniert zu sein. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte (Urk. 80 S. 62), sind andere Beweggründe oder Ziele, welche der Beschuldigte mit dem Messer geplant haben könnte, nicht ersichtlich. Die objektive Tatschwere erfährt durch die subjektive Komponente somit keine Relativierung.
Bei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz bestand gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 9. Oktober 2020 zudem keine Verminderung der Schuldfähigkeit (Urk. 1/17/21 S. 61).
2.2.2. Die Vorinstanz hat sich nicht zur (hypothetischen) Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz geäussert, sondern direkt in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Einsatzstrafe aufgrund der Widerhandlung gegen das Waffengesetz um einen Monat erhöht (wobei darin bereits eine leichte Erhöhung aufgrund der nachfolgend behandelten Täterkomponente enthalten sei; Urk. 80 S. 63). Mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 92 S. 3; Urk. 122 S. 3) erscheint diese Erhöhung indes als zu moderat. Für sich alleine genommen rechtfertigt sich angesichts der Art des Messers sowie des Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre) eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 90 Tagessätzen Geldstrafe. Die Ausfällung einer Geldstrafe kommt auf Grund der Persönlichkeit des Beschuldigten, aus spezialpräventiven Gründen sowie der einschlägigen Vorstrafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 23. Januar 2019 wegen Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 des Waffengesetzes; Urk. 81) nicht in Frage. Es kann ergänzend auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 58 f.). Bei der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwar ein gewisser sachlicher Zusammenhang zur versuchten schweren Körperverletzung besteht, indem auch dort eine Waffe zum Einsatz kam. Indes ist der Schutzzweck der beiden Strafbestimmungen eine völlig unterschiedliche und auch die beiden Verwendungen der Messer waren verschieden. Es rechtfertigt sich daher, in Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um 2 Monate vorzunehmen.
2.3. Täterkomponente: Der Beschuldigte wurde am tt. September 2000 in der Schweiz geboren, hat drei Brüder und eine Halbschwester. Er wuchs in guten finanziellen Verhältnissen auf, kam indes zusammen mit seinen Geschwistern aufgrund der Trennung seiner Eltern im Alter von sieben Jahren für zwei Jahre in ein Heim. Danach war er zusammen mit seinem jüngeren Bruder für 5 Jahre bei seinem Vater, welcher Anthropologe ist, in Afrika, L._____ [Staat in Afrika], und besuchte dort die Koranschule. Danach kam er wieder in die Schweiz zu seiner Mutter. Die Schulbildung des Beschuldigten ist lückenhaft. Er hat in der Schweiz zwei Jahre Primarschule und die vierte Realschule besucht. Danach wechselte er in ein Heim in M._____, weil er sich mit seiner Mutter nicht mehr gut verstanden habe. Einen Lehrabschluss hat er keinen. Er arbeitete als Küchenhilfe und im Service. Später meldete er sich beim Sozialamt an, er habe Fr. 10.– pro Tag erhalten, und wohnte kostenlos bei seinem Bruder. Zu seiner Zukunft hat er diverse Pläne, so könnte er eine Lehre als Automobilfachmann machen, als Hilfsmitarbeiter arbeiten, ein Praktikum machen oder als Automobilassistent arbeiten. Zudem könnte er sich auch vorstellen, BWL zu studieren. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis eine Ausbildung als Kaufmann oder eine Lehre in der Automobilbranche oder Gastronomie machen zu wollen. Der Beschuldigte verfügt über kein Vermögen und auch keine Schulden. Er hat einen Beistand, welcher sich um seine wirtschaftlichen Anliegen kümmert (Urk. 1/4/7 S. 7 f.; Urk. 57 S. 1 ff.; Prot. II S. 15 ff.).
Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich – entgegen der Vorinstanz Urk. 80 S. 65) – keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Zwar verbrachte der Beschuldigte gewisse Zeiten im Heim, indes konnte er dadurch die Schule besuchen und in stabilen Verhältnissen aufwachsen, was zu jener Zeit durch die Eltern allenfalls nicht gewährleistet war. Dass der Beschuldigte keinen Lehrabschluss hat, scheint in seiner Persönlichkeit und nicht den Umständen zu liegen, hatte er doch alle Möglichkeiten, diesen zu machen. Er hatte "keine Lust auf Schule" (Urk. 57 S. 4). An den Möglichkeiten scheint es dem Beschuldigten nicht zu fehlen, sieht er ja sogar ein Wirtschaftsstudium als eine mögliche zukünftige Ausbildung. Darüber hinaus wurde die schwierige Jugendzeit durch den Gutachter bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit berücksichtigt, wobei die unter anderem dadurch festgestellte Verminderung der Schuldfähigkeit bereits im Rahmen der subjektiven Tatkomponente zu einer Strafminderung führte. Die schwierige Jugendzeit ist daher bei der Täterkomponente nicht erneut und damit doppelt strafmindernd zu berücksichtigen.
2.4. Der Beschuldigte weist folgende Vorstrafen auf (Urk. 81):
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 23. Januar 2019 wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG: Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 600.–. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 3. April 2020 wurde die bedingte Geldstrafe vom 23. Januar 2019 nicht widerrufen.
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 3. April 2020 wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und einer Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG: Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.–.
Diese Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen, zumal der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 23. Januar 2019 mit Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz einschlägig ist. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte knapp ein Jahr nach dem ergangenen Strafbefehl erneut straffällig wurde (Urk. 80 S. 65) und während laufender Probezeit des Strafbefehls vom 23. Januar 2019 sowie während laufender Strafuntersuchung und kurz nach der Haftentlassung wieder delinquierte. Auch diese Umstände fallen straferhöhend ins Gewicht. Insgesamt rechtfertigt sich eine merkliche Erhöhung der Strafe um 4 Monate. Zwar liegt, wie die Verteidigung ausführte (Urk. 123 S. 10), in Bezug auf die mit Strafbefehl vom 3. April 2020 abgeurteilten Straftaten ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor, da der Beschuldigte die versuchte schwere Körperverletzung am 6. Juli 2019 und damit vor der Ausfällung des genannten Strafbefehls beging. Die Ausfällung einer Zusatzstrafe kommt jedoch nur bei gleichartigen Strafen in Frage, welche Voraussetzung nicht erfüllt ist, da das neu zu beurteilende Delikt mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden ist, mit vorerwähntem Strafbefehl jedoch eine Geldstrafe ausgefällt wurde.
2.5. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc).
2.5.1. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (BSK Strafrecht I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 169 ff.).
2.5.2. Mit Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung liegt kein strafminderndes Geständnis vor. Der Beschuldigte stritt zu Beginn der Untersuchung jegliche Beteiligung am Vorfall ab und räumte erst im Laufe der Untersuchung, als die Belastungen durch die befragten Beteiligten erdrückend wurden, nach und nach die äusseren Umstände ein. Indes suchte er nach externalisierenden Erklärungen, um sich der Verantwortung nicht zu stellen. So berief er sich zunächst auf einen Unfall und später auf Notwehr. Echte Reue und Einsicht zeigt der Beschuldigte bis heute nicht, auch wenn er bekundete, dass es ihm leidtue (Urk. 1/4/7 S. 4; Prot. I S. 15; Prot. II S. 33), worauf die Verteidigung verweist (Urk. 95 S. 7; Urk. 123 S. 11). Ihm ist zuzubilligen, dass ihm zwar die dem Geschädigten zugefügte Verletzung leidtut, indes sieht er die Hauptschuld daran beim Geschädigten. Er selber sei das Opfer eines Angriffs und habe sich zu Recht gewehrt. Auch hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz hat der Beschuldigte zwar das Auf-sich-Tragen des Schmetterlingsmessers im Zeitpunkt der Polizeikontrolle am 9. Juni 2020 eingeräumt, wobei ihm angesichts der Polizeikontrolle gar nichts anderes übrigblieb. Indes bestreitet er nach wie vor den Willen zum Besitz gehabt zu haben und fordert einen Freispruch. Einsicht und Reue zeigt der Beschuldigte nicht. Insgesamt rechtfertigt sich keine Strafminderung.
2.6. Auszufällende Strafe: Auf Grund der obigen Erwägungen resultiert eine auszufällende Freiheitsstrafe von 42 Monaten bzw. 3 ½ Jahren. An diese Freiheitsstrafe sind die bis heute durch Haft erstandenen Tage anzurechnen (Art. 51 StGB). Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 10. Juni 2021 der vorzeitige Antritt der Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB bewilligt (Prot. I S. 22; Urk. 70). Die Anrechnung des mit dem vorzeitigen Massnahmenantritt verbundenen Freiheitsentzuges wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht von Art. 51 StGB erfasst, sondern erfolgt regelmässig im Rahmen der (späteren) Aufhebung der Massnahme (Art. 62c Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 57 Abs. 3 StGB, Urteil des Bundesgerichtes 6B_967/2010 vom 22. Mai 2011, E. 5; vgl. auch BSK Strafrecht I-HEER, a.a.O., Art. 57 N 10). Da der Beschuldigte indes in der Folge den vorzeitigen Antritt der Massnahme trotz entsprechenden Gesuchs und der erteilten Bewilligung verweigerte, verblieb er in Sicherheitshaft (vgl. u.a. Urk. 109). Damit sind sämtliche in Haft verbrachten Tage an die Strafe anzurechnen. Der Beschuldigte war vom 6. Juli 2019 bis zum 4. November 2019 während
122 Tagen und ab dem 28. Juni 2020 bis zur Berufungsverhandlung vom 1. April 2022 während 642 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die durch Haft bereits erstandenen 764 Tage sind deshalb an die auszusprechende Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
VI. Vollzug
1. Die Vorinstanz hat eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB angeordnet und den Vollzug der Freiheitsstrafe für die Durchführung
der wiedereingliedernden Massnahme für junge Erwachsene gestützt auf Art. 75 StGB aufgeschoben. Dies, da zu befürchten sei, dass dem Beschuldigten andernfalls der Durchhaltewille für eine lange dauernde Massnahme abhanden gehe (Urk. 80 S. 71).
2. Die Staatsanwaltschaft macht hierzu geltend, das dieses Vorgehen falsch sei. Einerseits sei der Aufschub der Strafe mangels einer günstigen Prognose von Vornherein nicht möglich und andererseits komme Art. 75 Abs. 6 StGB erst bei einer Entlassung des Gefangenen aus dem Strafvollzug zur Anwendung. Dieser Artikel beziehe sich auf ein bei der Entlassung vorliegendes weiteres auf Freiheitsstrafe vollziehbares Urteil, welches vergessen gegangen sei. Damit sei die ausgefällte Freiheitsstrafe nicht aufzuschieben (Urk. 92 S. 3 f.; Urk. 122 S. 4).
3. Der teilbedingte Vollzug ist gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB für Freiheitsstrafen bis höchstens drei Jahren zulässig. Da eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren auszufällen ist, ist der teilweise Strafaufschub nicht möglich und die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
VII. Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB
1. Die Vorinstanz hat eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB angeordnet (Urk. 80 S. 67 ff.). Die Verteidigung beantragt, das Absehen von einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB, da der Beschuldigte für eine solche nicht motivierbar sei. Auch eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB sei nicht anzuordnen, da es an der Voraussetzung einer schweren psychischen Störung fehle (Urk. 123 S. 17 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren angesichts der Massnahmenunwilligkeit des Beschuldigten das Absehen von einer Massnahme (Prot. II S. 32).
2. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. K._____, psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Klinik für Forensische Psychiatrie, vom 9. Oktober 2020 (Urk. 1/17/21) litt der Beschuldigte während der ihm vorgeworfenen Delikte an einer Störung des Sozialverhaltens und in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung zudem an einer Substanzintoxikation. Ausserdem wurden als Nebenbefunde eine Abhängigkeitserkrankung von Cannabis und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol, Kokain sowie eine ADHS diagnostiziert. Die Intoxikationen und die Störung des Sozialverhaltens sind deliktrelevant und schwerwiegend (Urk. 1/17/21 S. 60 f.). Die Diagnose der Störung des Sozialverhaltens entspricht gemäss dem Gutachter einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung und die vorgeworfenen Delikte wurden durch die Unreife des Beschuldigten begünstigt (Urk. 1/17/21 S. 63). Der Gutachter empfiehlt daher die Behandlung in einer Einrichtung für junge Erwachsene. Neben der schulischen und beruflichen Förderung sei eine multimodale Behandlung mit Medikation des ADHS, Psychoedukation und Psychotherapie angezeigt (Urk. 1/17/21 S. 64). Unbehandelt bestehe das hohe Risiko künftiger Straftaten mit ähnlich gearteten Delikten wie in der bisherigen kriminellen Vorgeschichte (Körperverletzung, Beschimpfung, Diebstahl, Sachschaden, Waffen- und Verkehrsdelikte; Urk. 1/17/21 S. 57 f., 62). Die festgestellten Störungen des Sozialverhaltens sowie die Suchterkrankungen und ADHS würden weiterhin bestehen, weshalb in erster Linie eine Massnahme nach Art. 61 StGB angezeigt erscheine (Urk. 1/17/21 S. 62). Aus Sicht des Gutachters könne der Beschuldigte nicht unter freiheitlichen Bedingungen behandelt werden, da er aufgrund seiner Unreife (noch) kein verlässlicher Arbeitspartner sei und zunächst, d.h. ohne adäquate Förderung, auch nicht sein könne (Urk. 1/17/21 S. 63). Der Gutachter hält weiter fest, dass sich eine Bereitschaft zur therapeutischen Veränderung gegen den Willen des Beschuldigten nur schwer umsetzen lasse und längerfristig eine Therapie gegen seinen Willen nicht erfolgsversprechend sei (Urk. 1/17/21 S. 64). Sollte eine Massnahme nach Art. 61 StGB scheitern, sei eine vollzugsbegleitende Massnahme nach Art. 63 StGB eine Option (Urk. 1/17/21 S. 63).
3. Eine Massnahme ist gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichtes 6B_991/2014 vom 2. Februar 2015, E. 2.2.1). Voraussetzungen sind somit Massnahmebedürftigkeit, Massnahmefähigkeit und Massnahmewilligkeit (HEER, a.a.O., Art. 56 N 32 ff., Art. 59 N 41, N 58 ff. und 78 ff.).
3.1. War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat (Anlasstat), das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 61 Abs. 1 lit. a und b StGB).
3.2. Gemäss Art. 63 StGB kann eine (ambulante) Massnahme unter anderem dann angeordnet werden, wenn der Täter "psychisch schwer gestört" oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat, die mit der Abhängigkeit resp. schweren psychischen Störung in Zusammenhang steht und zudem zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer damit in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Bei Art. 63 StGB gelten grundsätzlich die gleichen Eingangsvoraussetzungen wie bei den stationären Massnahmen.
4. Eine Anlasstat gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a StGB und Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB liegt mit der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz vor, wobei diese mit der psychischen Erkrankung des Beschuldigten im Zusammenhang stehen.
4.1. Auf eine Massnahme für junge Erwachsene angesprochen, verweigerte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung seine Aussage (Prot. II S. 23). Die Verteidigung führte aus, dass er auf keinen Fall eine derartige Massnahme antreten wolle. Die Massnahmewilligkeit sei komplett gekippt, nachdem die Staatsanwaltschaft in Berufung gegangen sei und nachdem er das Massnahmezentrum Uitikon besucht habe. Aus seiner Sicht sei das Gefängnis die bessere Alternative, und er wolle sich mit Hilfe seines Beistandes und seiner Familie in Freiheit bewähren (Urk. 123 S. 19). Der Beschuldigte äusserte sich damit klar gegen eine Massnahme für junge Erwachsene, was auch aus seinem Verhalten hervorgeht. So widersetzt er sich dieser Massnahme nach wie vor, obwohl der vorzeitige Massnahmevollzug im Juni 2021 bewilligt wurde. Angesichts der klar ablehnenden Haltung und da auch der Gutachter eine Anordnung gegen den Willen des Beschuldigten als nicht erfolgsversprechend einstuft, erscheint eine Massnahme für junge Erwachsene nicht zielführend, weshalb davon abzusehen ist.
4.2. Der Gutachter sieht eine vollzugsbegleitende Massnahme nach Art. 63 StGB als Alternative an (Urk. 1/17/21 S. 63). Für die Ausfällung einer solchen bedarf es einer schweren psychischen Störung oder einer Abhängigkeit von Suchtstoffen. Neben der diagnostizierten Störung des Sozialverhaltens, des ADHS und der Abhängigkeit bzw. schädlichem Gebrauch von Suchtstoffen hält der Gutachter fest, dass der Beschuldigte an der Schwelle zur Entwicklung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung sei, wobei der bisherige Verlauf langfristig den Übergang in eine solche erwarten lasse (Urk. 1/17/21 S. 53, 59). Angesichts des durch das Gutachten beschriebenen, komplexen und multiplen Störungsbildes ist beim Beschuldigten vom Vorliegen einer schweren psychischen Störung im rechtlichen Sinne auszugehen. Auch die weiteren Voraussetzungen sind als erfüllt zu betrachten. Es besteht ein grosses Behandlungsbedürfnis und grundsätzliche Therapierbarkeit. Die Massnahmefähigkeit wird durch das Gutachten bejaht (Urk. 1/17/21 S. 59). Es ist auch eine genügende Massnahmewilligkeit vorhanden, zumal der Beschuldigte sich nur einer Massnahme für junge Erwachsene explizit widersetzte und sich gegenüber dem Gutachter und dem Vorderrichter positiv gegenüber einer Massnahme im ambulanten Setting äusserte (Urk. 1/17/21 S. 60, Urk. 57 S. 17). Zudem zeigt er mit der Einnahme von Ritalin zur Behandlung des ADHS (Prot. II S. 24 f.) seinen grundsätzlichen Willen, an einer Therapie teilzunehmen. Auch die Verhältnismässigkeit ist angesichts der Schwere der Anlasstat und unter Berücksichtigung der ohne Behandlung bestehenden hohen Rückfallgefahr für Körperverletzungs- aber auch Vermögens- und Verkehrsdelikte (Urk. 1/17/21 S. 62) zweifelsohne gegeben. Es ist daher eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Massnahme anzuordnen.
VIII. Widerruf
1. Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 3. April 2020 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– nicht widerrufen, indes die Probezeit um ein Jahr verlängert (Urk. 80 S. 71 ff.).
2. Die Verteidigung beantragt sinngemäss, von einem Widerruf und der Verlängerung der Probezeit abzusehen (Urk. 123 S. 10 f.).
3. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die früheren Verurteilungen keine bedeutsame und vor allem keine nachhaltigen Wirkungen beim Beschuldigten hinterlassen hätten, was die erneute Delinquenz des Beschuldigten während laufender Probezeit zeigen würde. Das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 9. Oktober 2020 habe ebenfalls eine hohe Rückfallgefahr beim Beschuldigten in Bezug auf ähnlich geartete Delikte festgestellt. Damit bestünde grundsätzlich eine schlechte Legalprognose, die einen Widerruf der Strafbefehle aufdrängen würde. Dass dennoch auf den Widerruf der beiden Strafbefehle verzichtet wurde, begründete die Vorinstanz damit, dass auf Grund der angeordneten Massnahme für junge Erwachsene eine Senkung der Rückfallgefahr anzunehmen und deshalb nicht weiter zu erwarten sei, dass der Beschuldigte bei erfolgreicher Absolvierung weitere Straftaten begehen werde (Urk. 80 S. 74). Diese Einschätzung ist als sehr wohlwollend zu werten, zumal der Druck einer Bewährung und einer nachhaltigen Straffreiheit durchaus dienlich sein kann. Der Beschuldigte befindet sich inzwischen während mehr als 2 Jahren in Haft, und er wird noch eine gewisse Zeit im Strafvollzug verbringen. Zudem wurde eine Massnahme angeordnet, welche über die Dauer des Vollzuges hinausgeht. Zu seinen Gunsten ist daher von einer positiven Wirkung auf seine Bewährungsaussichten auszugehen und auf den Widerruf zu verzichten, indes ist es angesichts der gesamten Umstände unabdingbar, die Probezeit im maximalen Umfang zu verlängern, womit die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr zu bestätigen ist.
IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz hat die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt, wobei sie angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und mit Blick auf eine erfolgreiche Resozialisierung diese Kosten definitiv auf die Gerichtskasse nahm (Urk. 80 S. 76 f.).
2. Die Verteidigung beantragt, dass die erstinstanzliche Gerichtsgebühr und die Gebühr des Vorverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen und nicht zunächst dem Beschuldigten aufzuerlegen seien (Urk. 95 S. 2).
3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass schon fraglich ist, ob der Beschuldigte überhaupt mit Bezug auf das Kostendispositiv beschwert ist. Sämtliche Kosten inklusive der amtlichen Verteidigung wurden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Irgendwelche Nachforderungen hat der Beschuldigte keine zu befürchten. Dass die Verfahrenskosten zunächst dem Beschuldigten auferlegt und erst in der Folge definitiv auf die Gerichtskasse genommen wurden, ist nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich direkt aus dem Gesetz, nämlich aus Art. 422 StPO, wonach die beschuldigte Person grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen hat, wenn sie schuldig gesprochen worden ist (BSK StPO-DOMEISEN, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N 2 ff.). Daran ändert auch der teilweise Freispruch betreffend das Dossier 2 nichts, ist dieses Dossier doch von deutlich untergeordneter Bedeutung und bezüglich eines Mehraufwandes vernachlässigbar. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Teilfreispruch in einem Nebenpunkt eine Auferlegung der gesamten Untersuchungskosten nicht ausschliesst (Urk. 80 S. 77 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 6B_453/2013 vom 13. Juni 2013, E. 3). Die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer
15 ist somit zu bestätigen.
4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist ausgehend vom Umfang des Verfahrens auf Fr. 4'000.– zu veranschlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag auf eine höhere Strafe teilweise obsiegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen, angesichts seiner finanziellen Verhältnisse indes sofort definitiv abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO).
5. Die amtliche Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Sie machte insgesamt einen Aufwand von Fr. 9'947.60 geltend (Urk. 121). In Anbetracht der Verhandlungsdauer und einer genügenden Nachbesprechung erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 8'800.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 26. Mai 2021 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch Diebstahl), 5 (Widerruf), 7-13 (Einziehungen, Vernichtungen, Herausgaben) und
14 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
− der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie
− der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 764 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Für den Beschuldigten wird eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 3. April 2020 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird nicht widerrufen. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 15) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'800.– amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, in die Untersuchungsakten Unt.Nr. ST.2019.55 und ST.2020.654 − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 1. April 2022
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Wolter