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Entscheid

SB210431

Drohung etc.

15. November 2021Deutsch30 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1. Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. April 2021 verwiesen werden (Urk. 38 S. 3 f.).

1. Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. April 2021 verwiesen werden (Urk. 38 S. 3 f.).

2. Mit vorstehend aufgeführtem Urteil vom 6. April 2021 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der Drohung sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.—. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Die Busse wurde unbedingt ausgesprochen und für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen festgelegt. Dem Beschuldigten wurden ferner die Kosten des Verfahrens auferlegt (Urk. 38 S. 37).

3. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 40) liess der Beschuldigte mit Eingabe seines Verteidigers vom 11. April 2021, eingegangen vor Vorinstanz am 12. April 2021, rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 30). Am 16. Juli 2021 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 35/1+2, Urk. 36 sowie Urk. 37) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 39). Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2021 wurde dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung angesetzt (Urk. 43 S. 2). Ferner wurde dem Beschuldigten Frist zu Einreichung des Datenerfassungsblattes sowie weiterer Unterlagen angesetzt (Urk. 43 S. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte innert Frist die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 45). Das vom Beschuldigten einverlangte Datenblatt sowie weitere Angaben zu dessen finanziellen Verhältnissen wurden innert Frist eingereicht (Urk. 46, Urk. 48/1+2).

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4. Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2021 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung sowie der Beweisantrag des Beschuldigten gemäss dessen Eingabe vom 9. August 2021 (Urk. 39) abgewiesen (Urk. 49). In der Folge erklärte der Verteidiger mit E-Mail vom 14. Oktober 2021, dass er den Beschuldigten nicht mehr vertrete (Urk. 51)

5. Am 15. Oktober 2021 ergingen die Vorladungen zur heutigen Berufungsverhandlung an den Beschuldigten, den Privatkläger und die Staatsanwaltschaft (Urk. 52). Die Berufungsverhandlung fand in Anwesenheit des Beschuldigten statt (Prot. II S. 6). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten zielt auf einen Freispruch vom Anklagevorwurf und richtet sich damit gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil (Urk. 39; Prot. II S. 7). Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der angefochtene Entscheid steht demnach im Rahmen des Berufungsverfahrens vollumfänglich unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Verwertbarkeit der Beweismittel

2.1 Betreffend sämtliche in vorliegendem Verfahren zu den Akten genommene Urkundenbeweise ist festzuhalten, dass diese gesetzeskonform erhoben wurden und dem Beschuldigten resp. dessen Verteidiger auch Einsicht, mithin das rechtliche Gehör (vgl. Art. 107 StPO), darin gewährt wurde. Sie sind deshalb verwertbar.

2.2 Auch die Einvernahmen des Beschuldigten, des Privatklägers sowie der Zeugin sind gesetzeskonform erfolgt. Es kann damit vollumfänglich auf sie abgestellt werden.

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3. Strafanträge Wie bereits die Vorinstanz korrekt feststellte (Urk. 38 S. 4), liegen sämtliche notwendigen Strafanträge vor (Strafanträge vom 25. Juni 2020 sowie vom 8. Juli 2020, Urk. 2/1+2).

4. Beweisanträge sowie Antrag um Bewilligung einer amtlichen Verteidigung Mit Eingabe vom 9. August 2021 stellte der Beschuldigte u.a. die Anträge, es sei ein Augenschein am Tatort vorzunehmen, eventualiter das Video des Tatorts zu edieren, und es sei ihm eine amtliche Verteidigung zu bewilligen (Urk. 39 S. 2). Sowohl der Beweisantrag als auch das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung wurden mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2021 abgewiesen (Urk. 49). Der Beschuldigte reichte anlässlich der Berufungsverhandlung Unterlagen ins Recht (Urk. 55/1-3). Die entsprechenden Korrespondenzen mit den Behörden betreffend Hundehaltung und Hundeabgabe sind für die vorliegend zu beurteilende Strafsache nicht sachdienlich und daher unerheblich. Weitere Beweisanträgen wurden keine gestellt. Die Strafsache erweist sich als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. (BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV

179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

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III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe den Privatkläger am 24. Juni 2020 am späteren Nachmittag anlässlich eines verbalen Disputs betreffend das (Nicht-)Anleinen von Hunden zunächst beim Trottoir/Wiese/Parkplatz auf Höhe der B._____-Strasse …, … Zürich, als "Arschloch" und "Schnuderbueb" betitelt und ihn im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung – mit erhobener Faust – mit den Worten "Ich bring dich um" oder "Ich kill dich" bedroht, wobei letztere Ausdrücke den Privatkläger in Angst versetzt und bei ihm die Befürchtung geweckt habe, der Beschuldigte könnte ihm körperliches Leid antun. Bei einer weiteren Begegnung, rund 10-20 Minuten später am Waldrand auf dem C._____-Weg, soll der Beschuldigte den Privatkläger weiter als "Psycho" und als "traurigsten Menschen, der herumläuft" bezeichnet haben (Urk. 22 S. 2).

2. Erstellung Sachverhalt

2.1.1 Der Beschuldigte ist hinsichtlich des äusseren Sachverhalts insoweit geständig, als er einräumt, dass es zwischen ihm und dem Privatkläger am fraglichen Nachmittag zu einer verbalen Auseinandersetzung über das (Nicht)Anleinen von Hunden gekommen sei, anlässlich welcher er den Privatkläger als "Schnuderbueb" und "Psycho", möglicherweise auch als "de trüürigscht Mensch wo umelauft", bezeichnet habe (Urk. 5 S. 4 und Prot. I S. 15). Er sei im Vorfeld dieser Äusserungen indessen durch den Privatkläger provoziert worden (Urk. 5 S. 1, Urk. 6 S. 3 und Prot. I S. 13 und S. 15). Darüber hinaus bestreitet der Beschuldigte, den Privatkläger als "Arschloch" bezeichnet und ihn mit dem Tod bedroht zu haben (Urk. 5 S. 2 und Prot. I S. 14 f.). Betreffend die Örtlichkeit der ersten Auseinandersetzung macht der Privatkläger schliesslich geltend, dass das Zusammentreffen nicht auf Höhe der B._____-Stasse …, sondern auf mittlerer Höhe des Feldweges, welcher entlang des Fussballfeldes der Sportanlage D._____ führt, erfolgt sei (Urk. 6 S. 2 ff., Prot. I S. 13, Urk. 54 S. 3 ff.).

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2.1.2 Soweit sich der Beschuldigte geständig zeigt, korrespondieren seine Aussagen mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere mit den Aussagen des Privatklägers (Urk. 7 S. 2 ff., Urk. 8 S. 6, S. 10, Prot. I S. 13 ff.), teilweise mit den Aussagen der Zeugin (Urk. 9 S. 7) sowie dem Inhalt der Videoaufnahme (Urk. 4), es kann entsprechend als glaubhaft auf sie abgestellt und der Sachverhalt als dahingehend rechtsgenügend erstellt erachtet werden. Darüber hinaus ist im Folgenden zu prüfen, ob die bestrittenen Sachverhaltselemente des Anklagevorwurfes, namentlich die Betitelung des Privatklägers als "Arschloch", im Weiteren auch der Anwurf "ich bring dich um" bzw. "ich kill dich" anhand der verfügbaren Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden können.

2.2.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

2.2.2 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unterscheiden zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass eine Aussage durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen überprüft -- 8 of 23 -und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbewertung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33 E. 4.3; BGE 129 I 49 E. 5.; je mit Hinweisen). Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (B ENDER/N ACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht,

3. Aufl., 2007, S. 68 ff. und S. 72 ff.). Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).

2.3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, basieren die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten schwerpunktmässig auf den Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugin E._____. Daneben hat die Vorinstanz die übrigen Beweismittel vollständig aufgelistet (Urk. 38 S. 4 f.).

2.3.2 Die Vorinstanz würdigte die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Verfahrensbeteiligten korrekt. Im Weiteren hat die Vorinstanz die Aussagen einerseits des Beschuldigten, andererseits des Privatklägers und der Zeugin E._____ in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben sowie zutreffend gewürdigt, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 38 S. 9 ff.). Auf die einzelnen Aussagen der verschiedenen Personen ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen.

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2.4.1 Mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass die Bestreitung des Beschuldigten betreffend den Ausspruch "ich bring dich um" bzw. "ich kill dich" und ebenso die Schilderungen der Vorgeschichte der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger zwar grundsätzlich konstant und widerspruchsfrei erscheinen, aufgrund ihrer Pauschalität und teilweisen Vagheit indessen letztlich wenig Überzeugungskraft entfalten. So fehlen beispielsweise inhaltliche Angaben zu den eigenen Emotionen und Reaktionen in Hinblick auf die geltend gemachten Provokationen, ebenso betreffend die Ankündigung des Privatklägers, er werde Strafanzeige erstatten und das Auto des Beschuldigten fotografieren. Insbesondere fällt auf, dass der Beschuldigte zwar geltend macht, durch den Privatkläger beim ersten Treffen "aufs Äusserste" (Urk. 5 S. 1) provoziert worden zu sein (Urk. 5 S. 1, Urk. 6 S. 3) indessen keine konstanten Angaben dazu machen konnte, weshalb genau. So erklärte er zwar, der Privatkläger habe gesagt, er solle verschwinden, er sei ein "riesen Arschloch" und ein "Wichser" bzw. eine "alter Weissichnichtwas" (Urk. 5 S. 1 f., Prot. I S. 13) oder "ein alter Schafseckel" (Urk. 55 S. 6), schilderte demgegenüber aber seine eigene Rolle als durchwegs passiv (Urk. 5 S. 1 f., Urk.

6 S. 3, Prot. I S. 13 f., Urk. 55 S. 6), was wiederum die genannten Kraftausdrücke wenig nachvollziehbar und den vom Beschuldigten dargelegten Handlungsablauf ausgesprochen künstlich bzw. wenig nachvollziehbar oder lebensnah erscheinen lässt und überdies auch in Widerspruch zu den schliesslich eingestandenen eigenen Verbalanwürfen (vgl. vorstehend Ziff. 2.1.1) steht. Schliesslich ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, als die Ausführungen des Beschuldigten, wonach die erste Auseinandersetzung auf dem Feldweg entlang dem Fussballplatz stattgefunden habe, nicht schlüssig erscheint, lässt sich doch damit die Schilderung des Beschuldigten, wonach er seinen Hund aus dem Fahrzeug gelassen und dann zurückgerufen bzw. gepfiffen habe, als er gemerkt habe, dass der Privatkläger seinen Hund nicht im Griff gehabt habe und auf ihn zugekommen sei (Urk. 6/5 S.1) nicht vereinen bzw. steht dazu in offenkundigem Widerspruch. Vielmehr spricht diese Aussage des Beschuldigten selbst für die Sachdarstellung des Privatklägers, wonach die Auseinandersetzung bei den Parkplätzen stattgefunden habe. Auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er die Angst des Hundes des Privatklägers selbst gesehen habe, was kaum über eine Distanz von über -- 10 of 23 --

100 Metern möglich sein dürfte, spricht nicht für die Sachdarstellung des Beschuldigten hinsichtlich der Örtlichkeiten. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ist einzig festzuhalten, dass es dort einen Bach gibt, welcher jedoch ab dem Sportplatz D._____ unterirdisch verläuft und entsprechend entgegen der Auffassung des Beschuldigten keine ins Gewicht fallenden, hörbare Geräusche verursachen kann. Nach dem Gesagten kann an der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschuldigten ausweichend, wenig konkret und damit letztlich als wenig glaubhaft zu qualifizieren sind (Urk. 38 S. 20, S. 21), ohne Weiteres gefolgt werden.

2.4.2 Demgegenüber stellen sich die Depositionen des Privatklägers durchwegs als konstant, stimmig, lebensnah und frei von augenfälligen Widersprüchen dar. Die Schilderungen der Abläufe sind mit Details und Emotionen verknüpft, welche sie als authentisch und erlebt erscheinen lassen. So beispielsweise, wenn der Privatkläger schilderte, der Beschuldigte habe die Hand zur Faust erhoben, als er auf ihn zugekommen sei und ihn mit dem Tod bedroht habe und er habe Angst gehabt, da der Beschuldigte bei der Drohung lediglich einen halben Meter von ihm entfernt gewesen sei (Urk. 8 S. 8). Ebenso vermochte er seine Handlungen und Emotionen zu differenzieren und genau darzulegen, so, wenn er erklärte, er habe Angst gehabt, sei aber nicht in Panik geraten, oder wenn er zu Protokoll gab, er habe Angst und Respekt gehabt, vor allem auch wegen des Hundes, d.h., weil eine Hand mit der Leine blockiert gewesen sei, was ihn sehr verunsichert habe (Urk. 8 S. 8). In gleicher Weise vermochte er auch nachvollziehbar zu schildern, weshalb der Beschuldigte ausfällig geworden sei, namentlich, dass er davon ausgehe, dass der Beschuldigte nicht gerne habe, wenn ihm jemand widerspreche, oder dass er davon ausgehe, dass es den Beschuldigten provoziert habe, als er (der Privatkläger) dessen Auto fotografiert habe (Urk. 8 S. 7). Detailliert erscheinen auch die Angaben des Privatklägers zu seiner Position zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte mit dem Auto auf den Parkplatz gekommen sei (bei der Wiese neben der blauen Zone). Seine Ortsangabe verknüpfte der Privatkläger mit der Erklärung, dass dort ein Robbydog stehe und sein Hund jeweils dort "sein Ge-- 11 of 23 -schäft erledige". Soweit die Aussagen des Privatklägers betreffend die chronologische Abfolge bzw. den Zeitpunkt der Todesandrohung unterschiedlich ausgefallen sind - so hatte der Privatkläger zunächst im Untersuchungsverfahren erklärt, dass dies mutmasslich im Zeitpunkt gewesen sei, als er das Auto fotografiert habe (Urk. 7 S. 3, Urk. 8 S. 7), während er anlässlich der Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angab, dies sei bereits in der eingangs geführten Diskussion gewesen (Prot. I. S. 23) - erscheint es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass aufgrund der Dynamik und des Tempos der Auseinandersetzung chronologische Aussagen mit Unsicherheiten behaftet und schwierig einzuordnen sind. Kommt hinzu, dass anlässlich der Befragung in der Hauptverhandlung schon eine längere Zeitspanne seit den fraglichen Vorkommnissen vergangen war und die Geschehnisse dem Privatkläger daher nicht mehr so präsent gewesen sein dürften. Mit der Vorinstanz ist jedenfalls zu konstatieren, dass diese unterschiedlichen Aussagen letztlich nicht gegen deren Glaubhaftigkeit spricht, ist es doch gerade dieser Umstand, der auch aufzeigt, dass die Aussagen nicht konstruiert wurden, sondern der Privatkläger spontan und authentisch das Erlebte bzw. Erinnerliche wiedergegeben hat. Auffallend erscheint schliesslich bei den Aussagen des Privatklägers, dass er mutmassliche Fehler im eigenen Verhalten von sich aus schilderte, beispielweise das eigene Fotografieren des Autos des Beschuldigten als "Eskalationstreiber" nannte (Urk. 8 S. 7) und in keinem Zeitpunkt übermässigen Belastungen deponierte, so beispielsweise erklärte, er könne sich an den Ausdruck "Schafseckel" nicht erinnern, obwohl dies vom Beschuldigten selbst eingestanden worden war (Urk. 8 S. 10). Umso glaubhafter wirkt vor diesem Hintergrund, wenn der Privatkläger demgegenüber mehrfach darauf hinwies, dass der Ausdruck "Arschloch" gefallen sei (Urk. 7 S. 5, Urk. 8 S. 6, 10) Für den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Privatklägers spricht sodann auch der Umstand, dass sie teilweise Angaben enthalten, welche nebensächlich und nicht direkt mit dem Tatgeschehen zusammenhängend sind. In diesem Sinne verleiht z.B. die Bemerkung des Privatklägers, er habe drei Töchter, die auch mit dem Hund spazieren gehen und als Vater habe er dabei ein sehr ungutes Gefühl, da -- 12 of 23 -sich seine Töchter in dieser Gegend (gemeint den Ort der Auseinandersetzung) bewegten (Urk. 8 S. 7), ebenso die Schilderung, er schaue nun jedes Mal, wenn er an den Parkplätzen vorbeikomme, ob er den Wagen des Beschuldigten sehe (Urk. 7 S. 4), den Depositionen zum Tatgeschehen zusätzliche Authentizität. Die entsprechenden Äusserungen sprechen stark für ein wirkliches Erleben des Tatgeschehens. Zufolge des Gesagten erscheinen die Aussagen des Privatklägers insgesamt sehr glaubhaft und es kann auf sie abgestellt werden.

2.4.3 Gestützt werden die glaubhaften Depositionen des Privatklägers zusätzlich durch die Aussagen der Zeugin E._____. Als unbeteiligte Dritte schilderte sie die massgeblichen Vorkommnisse detailliert und differenziert in gleicher Weise wie der Privatkläger. Insbesondere bestätigte sie, gehört zu haben, dass der Beschuldigte dem Privatkläger gesagt habe "ich bring dich um" bzw. "ich kill dich" (Urk. 9 S. 3, S. 5, S. 7). Dass die Zeugin aufgrund des Gehörten angab, auch selbst Angst bekommen zu haben (Urk. 9 S. 3), spricht für die Intensität der Äusserung und damit auch für die Reaktion der Angst beim Privatkläger, als direktem Adressat der Todesdrohung. Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 38 S. 26 f.) sind die Zeugenaussagen, welche im Wesentlichen die Schilderungen des Privatklägers und damit den Anklagesachverhalt stützen, als überaus glaubhaft einzustufen.

2.4.4 Der Beschuldigte brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, die Zeugin E._____ habe sich mit dem Privatkläger abgesprochen. Die beiden hätten einen Komplott gegen ihn geschmiedet (Urk. 55 S. 7). Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr sprechen die vom Beschuldigten ins Feld geführte zeitlichen Ungenauigkeiten und Unsicherheiten in den Aussagen der Zeugin E._____, ob er (der Beschuldigte) "killen" oder "umbringen" gesagt habe, für keine Absprachen mit dem Privatkläger, sondern für tatsächlich Erlebtes.

3. Fazit Zufolge der glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugin E._____ verbleibt kein vernünftiger Zweifel daran, dass sich auch der vom Beschuldigten

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bestrittene Sachverhaltskomplex so zugetragen hat, wie in der Anklage umschrieben. Der eingeklagte Sachverhalt ist entsprechend rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Drohung (Art. 180 Abs.1 StGB)

1.1 Der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt.

1.2 Als Tathandlung ist die Drohung das in Aussichtstellen eines schweren Nachteiles, dessen Verwirklichung ernst gemeint und dessen Eintritt in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig scheint (TRECHSEL /M ONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 180 N 2). Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonstwie einer Täuschung bedient; entscheidend ist hingegen, dass sie als ernst gemeint in Erscheinung tritt (BGE 106 IV 125 E. 2a). Geschmacksverirrte Scherze bleiben straflos (TRECHSEL /M ONA, a.a.O., Art. 180 N 2).

1.3 Als Taterfolg muss die Drohung den Geschädigten tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzen (BGE 81 IV 101 E. 3). Der Massstab ist ein objektiver (BGer 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1). Es ist unerheblich, ob der Beschuldigte die Drohung ernst gemeint hat und gewillt war, diese umzusetzen (BGE 79 IV 60 E. 2). Unter "Angst" versteht man ein beklemmendes, banges Gefühl, bedroht zu sein, wogegen "Schrecken" eine heftige Erschütterung des Gemüts ist, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird. Bei den individuell bedrohten Rechtsgütern, denen ein schwerer Nachteil seitens der Täterschaft bevorstehen soll, kann es sich um diejenigen des Bedrohten selbst aber auch von Dritten handeln. Im Falle der Drohung gegenüber einem Dritten muss die Drohung diesem zumindest zu Ohren gekommen sein (TRECHSEL /M ONA, a.a.O., Art. 180 N 3).

1.4 Zu Recht sah die Vorinstanz vorliegend den Tatbestand der Drohung als erfüllt an (vgl. Urk. 38 S. 28). Die Äusserung "Ich bring dich um" oder "Ich kill

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dich", welche durch die Geste der erhobenen Hand sowie die körperliche Nähe noch zusätzlich unterstrichen wurde, ist selbstredend als Todesandrohung geradezu exemplarisch dazu geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Der Privatkläger war denn zufolge seiner glaubhaften Aussagen auch verängstigt. Der objektive Tatbestand der Drohung ist damit erfüllt.

1.5 Subjektiv ist für den Tatbestand nach Art. 180 Abs. 1 StGB Vorsatz bezüglich der Tathandlung und des Taterfolges erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Täterschaft muss den Willen haben, die geschädigte Person in Angst oder Schrecken zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 33).

1.6 Auch diesbezüglich ist der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte durch sein Auftreten, seine Gestik und seine Wortwahl den Willen manifestierte, den Privatkläger zu verängstigen, wobei er sich bewusst war, dass seine Wortwahl und sein Verhalten dazu geeignet waren, diese Verängstigung hervorzurufen, zu folgen. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt.

1.7 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Drohung in Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Mehrfache Beschimpfung (Art. 177 StGB)

2.1 Der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise (als durch Verleumdung oder üble Nachrede) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Erforderlich ist, dass der Täter seine Verachtung des Betroffenen kundtut, ihn "dem Schimpf und der Schande preisgibt". Das negative Urteil muss den sittlich-menschlichen Wert des Angegriffenen betreffen. Die Kundgabe der Verachtung kann dabei sowohl gegenüber dem Betroffenen selber wie auch gegenüber Dritt-- 15 of 23 -personen erfolgen (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl., 2018, S. 392 f.).

2.2 Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte den Privatkläger als "Arschloch", "Schnuderbueb" und "Psycho", ferner als "traurigsten Menschen, der herumläuft" bezeichnet. Die im Sprachgebrauch notorisch als Diffamierungen verwendeten Begriffe "Arschloch" und "Psycho" sind als ehrenrührige Werturteile zu beurteilen, und daher keinem Entlastungsbeweis zugänglich (BSK STGB II-RIKLIN, Art. 177 N 10). Der Begriff "Schnuderbueb" stellt gegenüber einem Erwachsenen ebenfalls eine augenscheinliche Herabsetzung dar und ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen als ehrenrühriges Werturteil zu qualifizieren. Bei der Wortwahl "traurigsten Menschen, der herumläuft" handelt es sich ebenso um eine abwertende Bezeichnung, die im Gesamtkontext der Auseinandersetzung als ehrenrührig und herabwürdigend zu bezeichnen ist.

2.3 Subjektiv ist Vorsatz gefordert, d.h. der Täter muss mit Wissen und Willen ein ehrenrühriges Werturteil über den Betroffenen kundtun (DONATSCH, a.a.O., S. 393). Der ehrverletzende Charakter der verwendeten Begriffe dürfte jedermann bekannt sein bzw. ist offenkundig. Der Beschuldigte verwendete die Begriffe sodann willentlich, um den Privatkläger im Vergleich zu anderen Menschen herabzusetzen. Auch der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt.

2.4 Zu Recht wies die Vorinstanz im Weiteren darauf hin, dass der Beschuldigte den Privatkläger als "Psycho" und "traurigsten Menschen, der herumläuft" bezeichnete, als dieser den Beschuldigten mit seinem Mobiltelefon filmte und dass es sich dabei um eine Provokation seitens der Privatklägers handle, welche einen fakultativen Strafbefreiungsgrund (Art. 177 Abs. 2 StGB) darstelle (Urk. 38 S. 29 f.). Es ist darauf im Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen.

2.5 Darüber hinaus sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit auch der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen.

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V. Sanktion

1. Strafzumessung

1.1 Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen hinsichtlich der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB korrekt auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe abgesteckt. Zudem wurden die Grundsätze der Strafzumessung im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 38 S. 31 f.). Es sind vorliegend weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe ersichtlich. Schliesslich ist der Vorinstanz auch hinsichtlich der Bildung einer Gesamtstrafe unter Ausfällung einer Geldstrafe ohne Weiteres zu folgen.

1.2.1 Mit der Vorinstanz ist zur objektiven Tatkomponente betreffend die Drohung festzuhalten, dass sich selbige gegen das höchste Rechtsgut, das Leben, richtete, mithin als massiv zu werten ist. Indessen wurde die Androhung spontan im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung und in einer emotional aufgeheizten Situation sehr spontan und ungeplant ausgesprochen und ausser der erhobenen Faust sprach konkret nichts dafür, dass die Androhung in irgendeiner Form umgesetzt würde. Zu Recht wies die Vorinstanz denn auch darauf hin, dass hinsichtlich der Ausführung keine Planung vorlag. Die objektive Tatschwere ist vor diesem Hintergrund noch als leicht zu beurteilen.

1.2.2 Betreffend die subjektive Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Im Übrigen kann der Vorinstanz dahingehend gefolgt werden, dass die Streitsituation, in welcher sich der Beschuldigte aufgrund der provozierenden Ankündigung des Privatklägers, das Nummernschild des Beschuldigten zu fotografieren, leicht entlastend zu werten ist. Insgesamt mindern die subjektiven Aspekte das objektive Tatverschulden indessen nicht. Das leichte Tatverschulden rechtfertigt eine Einsatzstrafe von 40 Tagen.

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In Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatumstände ist die hypothetische Einsatzstrafe bei einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen anzusetzen.

1.2.3 Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, welche durch die Vorinstanz vollständig und korrekt zusammengefasst wurden (Urk. 38 S. 33 f.), ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Die Einsatzstrafe ist damit aufgrund der Täterkomponente bei 40 Tagessätzen Geldstrafe festzulegen. Weitere strafzumessungsrelevante Kriterien sind nicht ersichtlich.

1.3.1 Hinsichtlich der mehrfachen Beschimpfung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Filmen des Beschuldigten durch den Privatkläger unmittelbarer Anlass für die strafrechtlich relevanten Ausdrücke "Psycho" und "traurigster Mensch, der herumläuft" war, weshalb diesbezüglich eine fakultative Strafbefreiung gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB zu prüfen ist. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, dass sich der Privatkläger dadurch provoziert gefühlt und sich in einem emotional ausserordentlich aufgeladenen Zustand befunden habe, womit die Äusserungen als ausgesprochen affektbehaftet zu beurteilen seien (Urk. 38 S. 33 f.). Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ferner ist auch unter dem Grundsatz des Verbotes der "reformatio in peius" an der in diesem Umfang von der Vorinstanz gewährten Strafbefreiung festzuhalten. Damit verbleiben die Ausdrücke "Arschloch" und "Schnuderbueb" verschuldensmässig zu beurteilen.

1.3.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass eine Mehrfachbegehung vorliegt, wobei es sich insbesondere beim Ausdruck "Arschloch" um eine massive Verunglimpfung handelt, aber auch der Ausdruck "Schnuderbueb" eine betonte Herabsetzung in einer verbalen Auseinandersetzung unter Erwachsenen darstellt. Auch diesbezüglich ist aber zu berücksichtigen, dass die Kraftausdrücke im Rahmen einer spontanen, emotional aufgeheizten Auseinandersetzung fielen, somit weder eine Planung noch eine bewusste Wortwahl stattgefunden haben dürfte. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul-- 18 of 23 -digte mit (direktem) Vorsatz handelte. Die Vorinstanz wies darüber hinaus zu Recht auf die heftige Gemütsbewegung der Beschuldigten hin. Insgesamt ist an der Qualifikation der Vorinstanz, welche eine leichtes Verschulden hinsichtlich der Beschimpfungen attestierte (Urk. 38 S. 34), festzuhalten. Dafür erwiese sich bei eigenständiger Beurteilung eine Bestrafung mit 10 Tagen als angemessen.

1.3.3 Hinsichtlich der Täterkomponente ist mit der Vorinstanz auch an dieser Stelle festzuhalten, dass sich aus dem Lebenslauf und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben (vgl. Urk. 38 S. 34). Das teilweise Geständnis ist leicht strafmindernd zu veranschlagen, die Strafe ist gestützt darauf um 2 Tage zu reduzieren. Damit verbleibt es hinsichtlich der mehrfachen Beschimpfung bei einer Strafe von

8 Tagen.

1.4 Ausgehend von der ermittelten Einsatzstrafe für das Hauptdelikt (40 Tage) ist für die mehrfache Beschimpfung in Anwendung des Asperationsgrundsatzes eine Erhöhung um 5 Tage angezeigt. Insgesamt erscheint damit in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils eine Strafhöhe von 45 Tagessätzen Geldstrafe als Gesamtstrafe angemessen.

1.5 Was die Höhe des Tagessatzes anbelangt, hat ihn die Vorinstanz unter Berücksichtigung der damaligen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten auf Fr. 80.– festgesetzt (Urk. 38 S. 35). Der Beschuldigte ist alleinstehender Rentner, welcher über eine AHV-Rente sowie eine Rente aus beruflicher Vorsorge von monatlich insgesamt Fr. 3'088.20.— verfügt (Urk. 48/1; Urk. 54 S. 2). Der Beschuldigte hat Schulden in der Höhe von rund Fr. 45'000.– (Verlustscheine). Unterstützungspflichten bestehen nicht (Urk. 48/1+2). Unter Berücksichtigung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des -- 19 of 23 -Beschuldigten erscheint ein Tagessatz von Fr. 80.— angemessen, der vorinstanzliche Entscheid ist entsprechend zu bestätigen.

2. Sanktion Der Beschuldigte ist zufolge der vorstehenden Erwägungen mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 80.— zu bestrafen.

3. Vollzug der Strafe

3.1 Bezüglich der Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden. Die massgeblichen Gesetzesbestimmungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB wurden zutreffend wiedergegeben und die herrschende Praxis hierzu korrekt zusammengefasst (Urk. 38 S. 36).

3.2 Vorliegend sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt, da eine Geldstrafe auszufällen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB) und der Beschuldigte in den letzten 5 Jahren keine Vorstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB aufweist. Damit wird die günstige Prognose als subjektive Voraussetzung der bedingten Strafe vermutet.

3.3 Der Vollzug der Geldstrafe ist demzufolge in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils aufzuschieben. Ebenso ist die Probezeit bei 2 Jahren beizubehalten.

4. Verbindungsbusse Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 38 S. 36) erscheint vorliegend das Aussprechen einer Verbindungsbusse nicht angezeigt. Der bereits ältere Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hatte zum ersten Mal ein Untersuchungsund Gerichtsverfahren zu gewärtigen. Zudem droht ihm im Wiederholungsfalle während der Probezeit der Vollzug der heute auszusprechenden Strafe. Vor diesem Hintergrund erschiene eine zusätzliche Sanktionierung mit einer Busse als -- 20 of 23 -unverhältnismässige Härte; Auf eine Verbindungbusse im Sinne von Art. 106 StGB ist entsprechend zu verzichten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da es im Berufungsverfahren bei dem vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv gemäss Dispositivziffern 6 und 7 des angefochtenen Entscheids ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).

2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte mit seiner Berufung praktisch vollumfänglich unterliegt (er obsiegt lediglich hinsichtlich des Wegfalls der Verbindungsbusse), sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Eine andere Kostenverlegung drängt sich nicht auf.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie - der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 177 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.–.

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3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv Ziffern 5 und 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − den Privatkläger F._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. November 2021 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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