SB210447
Nötigung etc.
7. September 2021Deutsch3 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210447-O/U/mc Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler, Präsidentin, Ersatzoberrichter Dr. Pahud und Ersatzoberrichterin lic. iur. Sigrist-Tanner sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Meier Beschluss vom 7. September 2021 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, durch Staatsanwalt lic. iur. Wyss, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 14. Juni 2021 (GG210005)
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Erwägungen:
Am 21. Juni 2021 meldete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 14. Juni 2021 Berufung an (Urk. 49). Mit Eingabe vom 25. August 2021, eingegangen bei der hiesigen Kammer am 26. August 2021, zog sie ihre Berufung zurück (Urk. 55). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (S CHMID /JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 428 StPO). Ausgangsgemäss hat die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr daher ausser Ansatz zu fallen. Allfällige weitere Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Dispositiv
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge sind das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 14. Juni 2021, rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
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4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. September 2021 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler Die Gerichtsschreiberin: MLaw Meier -- 3 of 3 --