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Entscheid

SB210453

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

8. September 2021Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 26. März 2021 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. März 2021 anmelden (Urk. 39). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde seinem Verteidiger in der Folge am 9. August 2021 zugestellt (Urk. 45). Die 20tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum 30. August 2021 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe des Beschuldigten ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf seine Berufung nicht einzutreten ist.

2.

Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen.

Dispositiv

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 26. März 2021 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin C._____ GmbH (C'._____) − die Vertretung der Privatklägerin D'._____ − die Vertretung der Privatklägerin D._____ Genossenschaft Sicherheitsdienst ….

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sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. September 2021 Der Präsident: lic. iur. R. Naef Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Zanetti -- 3 of 3 --

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