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Entscheid

SB210454

Fahrlässige Körperverletzung etc.

4. Mai 2022Deutsch17 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210454-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie der Gerichtsschreiber MLaw Huter Urteil vom 4. Mai 2022 in Sache...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210454-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie der Gerichtsschreiber MLaw Huter

Urteil vom 4. Mai 2022

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 29. April 2021 (GB210004)

Anklage:

Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Oktober 2020 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig

− der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB;

− der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– und einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Der Privatkläger (B._____) wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 1'200.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'918.90 Auslagen (Fahrzeugprüfbericht, Sicherstellung, Transport)

Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

7. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 76 S. 2; Urk. 90 S. 2; Prot. II S. 12)

1. Das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren sei einzustellen; eventualiter sei der Beschuldigte freizusprechen;

2. Für seine Anwaltskosten sei dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 6'752.55 zzgl. Fr. 236.95 pro Stunde Dauer der Berufungsverhandlung zuzusprechen;

3. Alle Verfahrens- und Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen;

4. Subeventualiter sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen;

5. Die Zivilforderung sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 80, schriftlich)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

_________________________

Erwägungen:

1.

Prozessgeschichte

1.1

Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (fortan Staatsanwaltschaft) erliess am 1. Oktober 2020 gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl (Urk. 15), wogegen dieser Einsprache erhob (Urk. 26). Nach durchgeführter Untersuchung hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies diesen an die Vorinstanz (Urk. 43).

1.2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelrichter in Strafsachen, vom 29. April 2021, liess der Beschuldigte durch seinen neu mandatierten erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, am 4. Mai 2021 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 65). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 18. August 2021 zugestellt (Urk. 73), worauf er am 6. September 2021 die Berufungserklärung abgab, einen Beweisantrag stellte und ein von ihm eingeholtes Privatgutachten als Beweismittel einreichte (Urk. 76).

1.2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelrichter in Strafsachen, vom 29. April 2021, liess der Beschuldigte durch seinen neu mandatierten erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, am 4. Mai 2021 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 65). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 18. August 2021 zugestellt (Urk. 73), worauf er am 6. September 2021 die Berufungserklärung abgab, einen Beweisantrag stellte und ein von ihm eingeholtes Privatgutachten als Beweismittel einreichte (Urk. 76).

1.3. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 80). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen.

1.4. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 reichte der Beschuldigte sodann das Datenerfassungsblatt samt Beilagen ein (Urk. 81 und 82/1-7). Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2021 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten einstweilen abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass das vom Beschuldigten eingeholte Technische Gutachten von Dipl. Masch. Ing. HTL/HF C._____ vom 5. August 2021 als Beweismittel bei den Akten liege (Urk. 84). Am 14. März 2022 wurde ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 88) und mit Anzeige vom 22. April 2022 wurde den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung angezeigt (Urk. 89).

1.5. Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte sowie sein erbetener Verteidiger erschienen (Prot. II S. 4).

2. Prozessuales

2.1. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragt einen umfassenden Freispruch samt Übernahme der Kosten auf die Staatskasse und Leistung einer Entschädigung (Urk. 76; Urk. 90). Damit ist das vorinstanzliche Urteil bisher in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 399 Abs. 2 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 402 StPO).

2.2. Der für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung notwendige Strafantrag liegt vor (Urk. 2/1).

2.3. Die Verteidigung bringt vor, bezüglich des vorliegenden Sachverhalts und bezüglich des Verfahrens gegen den Beschuldigten liege bereits eine rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Oktober 2020 vor, weshalb ein Prozesshindernis vorliege und das gerichtliche Verfahren einzustellen sei (Urk. 90 S. 2). In der besagten Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 18) werden vier am Unfall beteiligte Personen, unter anderem der Privatkläger und der Beschuldigte, als beschuldigte Personen betreffend den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung aufgeführt. Aus den Erwägungen der Verfügung erhellt, dass diverse Geschädigte in verschiedenen Konstellationen gegenüber aufgeführten beschuldigten Personen ausdrücklich auf Strafanträge verzichteten. Dass konkret der heutige Privatkläger gegenüber dem heutigen Beschuldigten auf einen Strafantrag verzichtet hätte, wird darin aber nicht ausgeführt. Zudem äussert sich die Verfügung nicht materiell zum hier angeklagten Sachverhalt. Damit betrifft die Nichtanhandnahmeverfügung nicht den vorliegenden Verfahrensgegenstand und steht der Durchführung dieses Verfahrens nicht entgegen.

3. Sachverhaltserstellung

3.1. Gemäss dem die Anklage ersetzenden Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1 StPO) wollte der Beschuldigte am 16. Mai 2020 gegen 18.00 Uhr auf der Autobahn A1 beim D._____ Kreuz verkehrsbedingt sein Fahrzeug verlangsamen. Da dies nicht gelungen sei, habe er mehrmals das Brems- und auch Gaspedal gedrückt, was die Fahrt jedoch nicht verlangsamt habe. Hierauf sei er Schlangenlinien gefahren, um nicht mit dem vor ihm fahrenden Fahrzeug zu kollidieren, was indes zu einer Kollision mit einem parallel fahrenden Fahrzeug und Folgekollisionen dieses Fahrzeugs mit weiteren Fahrzeugen geführt habe. Dies habe beim Privatkläger als Fahrer eines betroffenen Fahrzeugs zu verschiedenen Verletzungen bzw. Beschwerden geführt. Gemäss Staatsanwaltschaft hätten die Kollisionen verhindert werden können, wenn der Beschuldigte seinen (in der Anklageschrift nicht weiter umschriebenen) Pflichten als Verkehrsteilnehmer nachgekommen wäre und er insbesondere nicht unkontrolliert das Brems- und Gaspedal gedrückt hätte (Urk. 15). Bereits an dieser Stelle ist anzumerken, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt im Grunde einzig darlegt, dass das wiederholte Drücken des Gas- und Bremspedals offensichtlich keinerlei Reaktion im Fahrzeugverhalten nach sich zog. Jedenfalls habe – so der Strafbefehl – keine Temporeduktion erreicht werden können. Nicht geschildert wird, dass dieses Manöver zu einem intermittierenden Beschleunigen und Verzögern oder gar zu einem Ausbrechen des Fahrzeugs geführt hätte, wie dies bei derartigem Vorgehen eines Fahrzeuglenkers üblicherweise zu erwarten wäre. Wenn aber das mehrfache Drücken von Gas- und Bremspedal gemäss Schilderung im Strafbefehl nichts bewirkte, erscheint fraglich, inwiefern dies strafrechtlich relevant zu würdigen sein kann. Ein fahrlässiges Verhalten scheint damit nicht konkret angeklagt worden zu sein, weshalb grundsätzlich nur eine vorsätzliche Tatbegehung zu prüfen wäre. Davon ausgehend scheint die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten implizit vorzuwerfen, er sei grundlos und vorsätzlich anstatt zu bremsen mit gleichbleibendem Tempo, welches er nahtlos durch mehrfaches Bedienen des Gas- und Bremspedals aufrecht erhalten habe, auf die vor ihm fahrenden Fahrzeuge zugesteuert und habe hernach durch Schlangenlinien, ebenfalls vorsätzlich, die Kollision verursacht. Dabei sei er – dies wird mangels entsprechender Vorwürfe impliziert – weder unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss gestanden, noch sei er übermüdet, abgelenkt oder unaufmerksam und deshalb in seiner Reaktion auf den abbremsenden Verkehr verzögert gewesen. Im Ergebnis kann allerdings offenbleiben, ob der Anklagesachverhalt zur Erstellung einer Fahrlässigkeit genügen würde, nachdem der Beschuldigte, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sowieso freizusprechen ist.

3.2. Der Beschuldigte anerkennt, sich derart wie im Strafbefehl geschildert verhalten zu haben. Indessen bestreitet er, damit pflichtwidrig gehandelt zu haben, denn sein Fahrzeug habe auf seine Versuche, das Tempo zu reduzieren, nicht reagiert, weshalb er schliesslich versucht habe, die Kollision mittels Ausweichmanövern zu verhindern. Das Nicht-Reagieren des Fahrzeugs auf die Bremsversuche habe zur Kollision geführt, nicht das Drücken von Gas und Bremse (Prot. II S.

9 ff.). Damit macht der Beschuldigte sinngemäss fehlende Tatmacht geltend, dass er nämlich sein Fahrzeug in jener Situation gar nicht so hätte beherrschen können, dass er seinen Vorsichtspflichten gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hätte nachkommen können. Entsprechend wird im Rahmen der Beweiswürdigung abzuklären sein, ob die behauptete, den Beschuldigten entlastende Situation vorlag bzw. zumindest derart wahrscheinlich erscheint, dass unüberwindliche Zweifel daran, dass dies nicht so war, verbleiben.

3.3. Die Vorinstanz stützt ihren Schuldspruch unter anderem darauf, dass der Beschuldigte sein Verhalten vor der Kollision – welches Pedal er wann wie oft gedrückt habe – in den verschiedenen Einvernahmen abweichend dargestellt habe, wobei er nicht nur aus der Erinnerung schildere, sondern auch nachträglich getroffene Schlussfolgerungen wiedergebe, weshalb seine Darstellung nicht glaubhaft sei (Urk. 74 S. 9 ff.). Diese Einschätzung erscheint angesichts der Tatsache, dass es um die nachträgliche Wiedergabe eines wenige Sekunden, wenn nicht gar nur Sekundenbruchteile dauernden, hochdynamischen und lebensgefährlichen Geschehens geht, wortklauberisch und realitätsfern, zumal die Grundaussage des Beschuldigten über alle Einvernahmen hinweg gleichbleibend identisch ist. Allen Aussagen des Beschuldigten ist nämlich zu entnehmen, dass er zunächst mit dem Tempomat gefahren ist (Urk. 4 S. 1; Urk. 5 S. 3; Urk. 60 S. 6) und abbremsen wollte, als er bemerkte, dass die vor ihm fahrenden Fahrzeuge langsamer wurden. Indes habe das Fahrzeug auf das Betätigen der Bremse nicht reagiert (Urk. 4 S. 1; Urk. 5 S. 3; Urk. 60 S. 6), worauf er panisch die Pedale gedrückt und versucht habe, den Tempomat rauszunehmen (Urk. 4 S. 2; Urk. 5 S. 3 und 5; Urk. 60 S. 9) und sich sodann entschieden habe zu versuchen, den anderen Fahrzeugen durch das Fahren von Schlangenlinien auszuweichen (Urk. 4 S. 1; Urk. 5 S. 3). Auch heute schilderte er den Vorfall derart (Prot. II S. 9 f.).

3.4. Weitere Beweismittel

3.4.1. Die übrigen, von den Kollisionen betroffenen Personen wurden nicht formell einvernommen. Gemäss den im Polizeirapport wiedergegebenen Aussagen, auf welche (nur) zugunsten des Beschuldigten abgestellt werden kann (Art. 147 Abs. 4 StPO), wurden der Privatkläger B._____ und der Geschädigte I._____ erst durch das Schlangenlinienfahren des Beschuldigten auf diesen aufmerksam. Mithin erschien ihnen – wie der Geschädigten E._____ – das Fahrverhalten des Beschuldigten davor nicht als bemerkenswert (vgl. den Polizeirapport, Urk. 1 S. 4 f.). Sodann sahen die ausgerückten Polizisten auch keinen Anlass, beim Beschuldigten eine Blutprobe anzuordnen (Urk. 1 S. 7), mithin gingen sie nicht vom Vorliegen einer Fahrunfähigkeit aus.

3.4.2. Gemäss Fahrzeugprüfbericht der Kantonspolizei Zürich vom 19. Juni 2020 konnte am Fahrzeug des Beschuldigten weder ein Defekt an der Bremsanlage (getestet auf dem Bremsprüfstand) noch an der Lenkung festgestellt werden. Dem Fahrzeug wurde attestiert, in einem vorschriftsgemässen und betriebssicheren Zustand zu sein (Urk. 6).

3.4.3. Der vom Beschuldigten auf die vorinstanzliche Hauptverhandlung hin eingeholte "Prüfbericht" vom 28. April 2021 von F._____ hält einer kritischen Betrachtung nicht stand, da F._____ weder über ein spezifische Ausbildung bzw. sachbezogene Expertise verfügt, noch eigentliche Untersuchungshandlungen getätigt oder nachvollziehbare Schlussfolgerungen getroffen hat (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 75 S. 13 ff.). Entsprechend ist hierauf nicht näher einzugehen.

3.4.4. Das neu vom Beschuldigten eingereichte Technische Gutachten vom 5. August 2021 stammt von Dipl. Masch. Ing. HTL/FH sowie eidg. dipl. Automechaniker C._____ (Urk. 77). Der Experte führt darin aus, dass im Rahmen einer Probefahrt keine Fehlfunktion aufgetreten sei, insbesondere habe der Tempomat einwandfrei ausgeschaltet. Weiter führt er aus, davon ausgehend, dass die Aussagen des Beschuldigten (Fahrt mit eingeschaltetem Tempomat; gescheiterter Versuch, die Geschwindigkeit durch Betätigen des Bremspedals zu reduzieren, wobei das Bremspedal steinhart gewesen und der Tempomat eingeschaltet geblieben sei) den Tatsachen entsprächen, sei aus seiner Sicht folgender Ablauf nachvollziehbar: Wenn sich der Tempomat beim Betätigen der Bremse nicht ausschalte, bewirke dies, dass sich das Bremspedal hart anfühle, da die Drosselklappe zum Teil geöffnet sei und dadurch kein Vakuum für die Bremskraftverstärkung erzeugt werden könne. Durch das Betätigen der Bremse mit mehr Beinkraft beginne das Fahrzeug zu verzögern, weil aber der Tempomat immer noch aktiv sei, versuche dieses System durch eine Erhöhung der Motor-Drehzahl die eingestellte Geschwindigkeit zu halten. Die durch das Bremsen erzeugte Verzögerung werde durch die Fahrzeugbeschleunigung des Tempomat-Systems aufgehoben, dadurch entstehe beim Fahrer subjektiv das Gefühl, dass die Bremse nicht funktioniert habe, obschon die Bremsanlage einwandfrei funktioniere. Dass sich der Tempomat beim Betätigen der Bremse nicht ausgeschaltet habe, könne aus der Sicht des Sachverständigen, von der Technik her und auch aufgrund vom geschilderten Unfallablauf, nachvollzogen werden, solche Fälle seien bekannt. Folgende Mängel könnten solche Störungen des Tempomat-Systems verursachen: maroder Kabelstrang, oxidierte Pin von Steckverbindungen, Störung im ABS oder Motorsteuergerät sowie ungenügende Masseverbindungen. Solche Störungen zu reproduzieren oder diese lokalisieren zu können sei schwierig, in manchen Fällen sogar unmöglich, da sich die auslösende Situation durch Vibrationen, Temperatur- und Feuchtigkeitseinflüsse verändern könne. Es sei auch längst bekannt, dass elektronische Geräte, welche Störungen signalisieren würden, diese Störung verlören, wenn die Geräte für einige Zeit stromlos gemacht würden. Dies habe beim Fahrzeug des Beschuldigten stattgefunden, die Starterbatterie sei bei der ersten Besichtigung durch den Experten vollkommen entladen gewesen. Dies wäre dann auch eine plausible Erklärung, weshalb bei seiner Probefahrt der Fehler des Tempomat-Systems nicht mehr aufgetreten sei. Dass sich das Fahrzeug in der vom Beschuldigten beschriebenen Art verhalten habe, sei aus der Sicht des Sachverständigen plausibel und nachvollziehbar (Urk. 77 S. 3 ff.). Dem Gutachten angehängt sind technische Zeichnungen sowie zwei nicht näher lokalisierte Erfahrungsberichte aus dem Internet, in welchen von sich nicht ausschaltenden Tempomaten die Rede ist.

3.4.5. Die Verletzungen des Privatklägers sind grundsätzlich durch den Arztbericht von Dr. med. G._____, H._____ GmbH, vom 6. Juli 2020 belegt, wobei Dr. G._____ dabei teilweise auf die Schilderungen des Privatklägers abzustellen scheint, ohne dass sich in der Untersuchung entsprechende Befunde (bspw. Prellmarken etc.) zeigten (Urk. 7/3). Weiter ist anzumerken, dass der Privatkläger im Unfallzeitpunkt den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte (Urk. 1 S. 6 und Urk. 53).

3.5. Würdigung

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass allein im Zustandekommen eines Unfalls kein schlüssiger Beweis für ein sorgfaltspflichtverletzendes Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gesehen werden kann. Dieses muss vielmehr rechtsgenügend, mithin unter Ausschluss rechterheblicher Zweifel, nachgewiesen werden. Wie bei der Beweiswürdigung vorzugehen ist, wurde von der Vorinstanz zutreffend dargestellt (Urk. 74 S. 7 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

Die im Kern gleichbleibende Schilderung des Beschuldigten, dass sein Fahrzeug trotz rechtzeitig eingeleitetem Bremsmanöver die Geschwindigkeit nicht reduzierte bzw. auf Bremsversuche nicht regierte, erscheint angesichts des Umstands, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon auszugehen ist, dass ein Fahrzeuglenker ohne spezielle Motivation oder Einschränkung der Fahreignung (Fahrfähigkeit, Aufmerksamkeit, Ablenkung) – wovon hier gemäss dem die Anklage ersetzenden Strafbefehl in keiner Variante auszugehen ist – als eigentlicher, das eigene Leben gefährdender Crashpilot unterwegs sein will, als authentisch, realitätsnah und nachvollziehbar. Wenn er im Laufe der späteren Einvernahmen jeweils zusätzlich über die Ursache der Bremsprobleme spekulierte und hierfür Erklärungen suchte bzw. verschiedene Ursachen ins Spiel brachte, scheint auch dies menschlich nachvollziehbar und vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. Dass der Prüfbericht der Kantonspolizei Zürich eine Fehlfunktion der Bremsen ausschliesst – worauf die Vorinstanz massgebend abstellte –, bedeutet nicht, dass auch kein Problem mit dem Tempomat-System – wie im Privatgutachten von Dipl. Masch. Ing. HTL/FH C._____, an dessen fachlicher Expertise zu zweifeln kein Anlass besteht, als plausibel und nachvollziehbar angesehen – vorlag. Solches, eine Fehlfunktion des Tempomat-Systems, vermöchte die Schilderung und Fahrmanöver des Beschuldigten vielmehr nachvollziehbar zu erklären. Ist eine Tempomat-Fehlfunktion aber nicht ausgeschlossen, sondern, wie die Verteidigung zutreffend ausführt (Urk. 90 S. 3), angesichts der glaubhaften Schilderung des Beschuldigten sogar wahrscheinlich, ist der massgebende Sachverhalt in Anwendung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" (Art. 10 Abs. 3 StPO) entsprechend zu ergänzen. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, nachdem das Fahrzeug auf Bremssignale aufgrund einer Fehlfunktion des Tempomat-Systems nicht reagierte (woran auch das mehrfache Betätigen von Brems- und Gaspedal nichts änderte), Schlangenlinien fuhr, um den vor ihm fahrenden Fahrzeugen auszuweichen, damit eine Kollision aber nicht verhindern konnte.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Mit der Vorinstanz, auf deren zutreffende theoretische Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 75 S. 21 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), kann ein Schuldspruch wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG nur dann erfolgen, wenn das Nichtbeherrschen schuldhaft bzw. vorwerfbar war, mithin ein eigentlicher Fahrfehler oder eine Fehlreaktion vorlag (BSK SVG-Roth, Art. 31 N 54 f.). Konnte der Beschuldigte aber gar nicht anders reagieren, weil ihm die Tatmacht fehlte, entfällt die Tatbestandsmässigkeit.

4.2. Vorliegend kann – wie die Sachverhaltserstellung ergeben hat – nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug aufgrund einer Fehlfunktion des Tempomat-Systems nicht auf das Bremssignal reagierte bzw. dieses durch Gegensteuern negierte. Damit aber bestehen mit der Verteidigung (Urk. 90 S. 4) gewichtige Zweifel daran, dass dem Beschuldigten überhaupt Tatmacht im Sinne der Möglichkeit, durch anderes Reagieren den Unfall vermeiden zu können, zukam bzw. er einen Fahrfehler begangen oder vorwerfbar falsch reagiert und damit die Kollision verursacht hat. Entsprechend ist er vom Vorwurf der (fahrlässigen wie vorsätzlichen) Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG freizusprechen.

Liegt keine Verkehrsregelverletzung vor, kann auch kein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB erfolgen, da die Fahrlässigkeit gemäss dem die Anklageschrift ersetzenden Strafbefehl in der Verkehrsregelverletzung begründet gewesen sein soll. Damit ist der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen.

5. Zivilansprüche

Der Privatkläger hat seine Genugtuungsforderung über Fr. 10'000.– bisher mit keinem Wort begründet (Urk. 9/2), weshalb er mit dieser Forderung in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen

6.1. Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm dann Kosten auferlegt werden, wenn er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

6.2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung erscheint angemessen bzw. belegt und ist zu bestätigen. Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind diese Kosten neu auf die Gerichtskasse zu nehmen, da der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert hat. Zudem ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren zu verzichten.

6.3. Überdies ist dem Beschuldigten eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung in Höhe von Fr. 7'200.– zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 17 lit. a AnwGebV und § 18 Abs. 1 AnwGebV sowie Urk. 91).

1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6) wird bestätigt.

4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

6. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 7'200.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerschaft

(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Motorfahrzeugkontrolle Kanton Solothurn, Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach (PIN: …)

− die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung mittels Kopie von Urk. 88. − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 4. Mai 2022

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Huter