Lexipedia

Entscheid

SB210468

Diebstahl etc. und Widerruf

14. Juni 2023Deutsch39 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahren

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 9. Juni 2021 wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten entsprechend dem eingangs wiedergegebenen Dispositiv betreffend Verletzung des Schriftgeheimnisses (Dossier 28) sowie betreffend Sachbeschädigung (Dossiers 11-17, 38, 40 und 41) teilweise eingestellt. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 25 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des betrügerischen Missbrauches einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG sowie wegen diverser Strassenverkehrsdelikte im Sinne von Art. 90 ff. SVG und Betäubungsmittelübertretungen im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen, während hinsichtlich weiterer eingeklagter Diebstähle (Dossiers 28, 32, 38, 40 und 41), Sachbeschädigungen (Dossiers 9, 10 und 32) und Strassenverkehrsdelikte (Dossier 36) ein Freispruch erfolgte. Der Beschuldigte wurde nebst der Rückversetzung in den Vollzug einer früheren Strafe mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'200.– belegt, wobei für die Dauer der vierjährigen Probezeit Weisungen und eine Bewährungshilfe angeordnet wurden. Von der Anordnung einer Landesverweisung wurde abgesehen. Ferner wurde über die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger befunden und es wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 120 bzw. 128 S. 62 ff.).

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 9. Juni 2021 wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten entsprechend dem eingangs wiedergegebenen Dispositiv betreffend Verletzung des Schriftgeheimnisses (Dossier 28) sowie betreffend Sachbeschädigung (Dossiers 11-17, 38, 40 und 41) teilweise eingestellt. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 25 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des betrügerischen Missbrauches einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG sowie wegen diverser Strassenverkehrsdelikte im Sinne von Art. 90 ff. SVG und Betäubungsmittelübertretungen im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen, während hinsichtlich weiterer eingeklagter Diebstähle (Dossiers 28, 32, 38, 40 und 41), Sachbeschädigungen (Dossiers 9, 10 und 32) und Strassenverkehrsdelikte (Dossier 36) ein Freispruch erfolgte. Der Beschuldigte wurde nebst der Rückversetzung in den Vollzug einer früheren Strafe mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'200.– belegt, wobei für die Dauer der vierjährigen Probezeit Weisungen und eine Bewährungshilfe angeordnet wurden. Von der Anordnung einer Landesverweisung wurde abgesehen. Ferner wurde über die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger befunden und es wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 120 bzw. 128 S. 62 ff.).

2. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen das erstinstanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 115). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 16. August 2021 (Urk. 129) und anschliessender Fristansetzung an den Beschuldigten und die Privatkläger

-- 15 of 31 --

(Urk. 131) wurde von keiner Seite eine Anschlussberufung erhoben. In der Folge wurde auf entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung hin am 14. Dezember 2021 ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben (Urk. 142 + 150), welches nach einigen Verzögerungen am 11. Oktober 2022 beim hiesigen Gericht einging (Urk. 171 + 172). Alsdann wurde den Parteien mitgeteilt, dass eine Stellungnahme zum Gutachten anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgen könne (Urk. 174), zu welcher am 9. Januar 2023 vorgeladen wurde (Urk. 175). Zur Berufungsverhandlung vom 14. Juni 2023 erschienen der Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung (Prot. II S. 4). II. Formelles

1. Gemäss Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Rahmen ihrer Berufungserklärung, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldpunkts ihren Anträgen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung entsprechend (mit Ausnahme der rechtlichen Anpassungen hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte sowie der Einstellung des Verfahrens betreffend die Verletzung des Schriftgeheimnisses) abzuändern sei (Urk. 129 S. 2). Im Rahmen der Berufungsverhandlung zog sie allerdings die Berufung im Schuldpunkt vollumfänglich zurück (Prot. II S. 6). Damit ist dieser in zweiter Instanz vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen, während weiterhin über die Freiheitsstrafe und deren Vollzug sowie über die Frage der Landesverweisung zu befinden ist. Nach dem Gesagten kann mithin festgestellt werden, dass das Urteil der Vorinstanz bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldsprüche),

2 (Freisprüche), 3 (Verfahrenseinstellungen), 4 teilweise und 6 (Busse),

7 (Rückversetzung), 9 - 19 (Regelung der Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren), 20 - 41 (Entscheid über die sichergestellten bzw. beschlagnahmten Barschaften, Gegenstände und Spuren) sowie 42 und 43 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

-- 16 of 31 --

2. Der von der Verteidigung im Vorfeld der Berufungsverhandlung erneuerte Beweisantrag betreffend Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens wurde gutgeheissen (Urk. 142). Die Verteidigung stellt gestützt auf dieses Gutachten im Berufungsverfahren den Antrag, es sei für den Beschuldigten eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen (Urk. 186 S. 1). Es ist demzufolge aufgrund neuer Tatsachen in zweiter Instanz auch über die Frage der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zu befinden. Nachdem der Antrag seitens des Beschuldigten gestellt wurde, ist auch nicht von einer unzulässigen Schlechterstellung auszugehen (vgl. Urteil 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022, E.1.3.).

3. Die Staatsanwaltschaft hat im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 185; Prot. II S. 23). Demgegenüber beantragte die Verteidigung eine ergänzende Begutachtung des Beschuldigten sowie einen Beizug der Untersuchungsakten A-5/2021/1000905 (Urk. 186 S. 2). Hinsichtlich des beantragten Aktenbeizugs ist festzuhalten, dass der Umstand der langjährigen und gravierenden Drogensucht des Beschuldigten aufgrund der bestehenden Untersuchungsakten, des Gutachtens sowie auch aufgrund seiner heutigen Aussagen (vgl. Prot. II S. 14 ff., wonach er seit dem 13. Altersjahr süchtig ist und aktuell einen Viertel seines Sozialhilfebudgets für Crystal Meth ausgibt) bereits erstellt ist und keiner weiteren Beweisgrundlage bedarf. Entsprechend ist der Antrag auf Aktenbeizug abzuweisen. Den Antrag auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens begründete die Verteidigung damit, dass sich das bestehende Gutachten nicht genügend mit der Tumorerkrankung des Beschuldigten auseinandergesetzt habe. Der Tumor (frontaler Hirntumor links mit Mittellinienverlagerung und beginnender Einklemmung von 4.9*4.8*4.2cm Grösse, vgl. Unterlagenkonvolut Urk. 181/1 S. 2, Notfallbericht Medizin vom 21. August 2022) sei an einer Stelle im Frontalhirn gewachsen, wo er womöglich die Empathie und die Hemmungen des Beschuldigten beeinflusst habe. Zudem seien aufgrund der Grösse des Tumors (welcher am 24. August 2022 operativ entfernt wurde) nicht nur Hirnzellen geschädigt, sondern auch das Gehirn zusammengedrückt worden, was massiven Einfluss auf sein Denken gehabt habe, was im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung ergänzend zu würdigen -- 17 of 31 -sei (Urk. 186 S. 11). Dem ist zu entgegnen, dass sich das bestehende Gutachten durchaus konkret mit einem möglichen Einfluss der Tumorerkrankung auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten auseinandersetzt. So wird formuliert, dass schwerlich abzuschätzen sei, inwieweit der Tumor neben dem Crystal-Meth-Konsum die kognitive Leistungsfähigkeit weiter eingeschränkt habe. Angesichts des eingeschliffenen Verhaltensmusters, des routinierten Tatvorgehens und der einschlägigen Vorstrafen bei geplantem Vorgehen dürfte der Tumor aber keine relevante Rolle bezüglich der Schuldfähigkeit gespielt haben (Urk. 172 S. 33). An dieser Einschätzung vermag die Verteidigung mit ihren Vorbringen keine trifftigen Zweifel zu begründen, zumal insbesondere auch zu berücksichtigen ist, dass der Hirntumor zu den Tatzeitpunkten in den Jahren 2017 bis 2020 mit Sicherheit noch nicht die Grösse aufwies, wie zum Zeitpunkt der notfallmässigen Aufnahme im Spital am 21. August 2022, womit die gutachterliche Einschätzung überzeugt, dass eine erhebliche Beeinflussung des Frontalhirns durch den Tumor in den inkriminierten Zeitpunkten grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Immerhin kann aber zugunsten des Beschuldigten hinsichtlich seiner zeitlich letzten Delikte, begangen im Jahr 2020, eine dazumal marginale Einschränkung der Schuldfähigkeit leicht strafmindernd berücksichtigt werden. Eine ergänzende Begutachtung erscheint unter diesen Umständen weder erforderlich, noch im Lichte der damit einhergehenden Verfahrensverzögerung (welche von beiden Parteien vorliegend infolge der Dringlichkeit einer Suchtbehandlung denn auch nicht erwünscht erscheint, vgl. Urk. 186 S. 7 und Prot. II S. 25) angemessen, weshalb der entsprechende Beweisantrag ebenfalls abzuweisen ist. III. Strafe 1.

1.1. Die Vorinstanz hat sich zu den Grundlagen der Strafzumessung hinreichend geäussert, so dass auf ihre entsprechenden Erwägungen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ohne Weiteres verwiesen werden kann (vgl. Urk. 128 S. 29 ff.).

-- 18 of 31 --

1.2. Auch der Strafrahmen (Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von 5 Jahren) und die Strafart (Freiheitsstrafe) wurden von der Vorinstanz korrekt festgelegt, wobei für Letzteres eher das belastete Vorleben mit unbedingten Sanktionen und Strafverbüssungen verantwortlich zeichnet als die kriminelle Energie des Beschuldigten anlässlich der vorliegend zu beurteilenden Straftaten, da die Strafart grundsätzlich anhand jedes einzelnen Delikts separat zu bestimmen ist (vgl. Urteil 6B_998/2019 vom 20. November 2020, E. 4.2.3.). Nicht nachvollziehbar ist hingegen in diesem Zusammenhang, weshalb das Vordergericht für den Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG in der gegebenen Konstellation ebenfalls eine Freiheitsstrafe verhängt hat. Zwar kann den Überlegungen insofern gefolgt werden, als offenbar von leichten Fällen ausgegangen und gestützt auf Art. 96 Abs. 2 letzter Satz SVG die leichtere Sanktion der Geldstrafe als angemessen erachtet wurde. Aus welchem Grund die leichtere Sanktion dann aber wiederum in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden sollte, ist nicht ersichtlich, zumal fraglich ist, ob eine asperierte Freiheitsstrafe für einen Beschuldigten tatsächlich vorteilhafter als eine Geldstrafe ist.

2.

2.1. Was die vorinstanzlich beurteilte Tatschwere der Diebstähle des Beschuldigten betrifft, ist in objektiver Hinsicht vom Einbruchdiebstahl in die Kellerräumlichkeiten an der Schaffhauserstrasse als schwerste Straftat auszugehen, welche aufgrund der damit verbundenen kriminellen Energie und des Deliktsbetrages von nahezu Fr. 7'000.– selbst unter Berücksichtigung der verschuldensreduzierenden Komponente der Gehilfenschaft ein nicht mehr im untersten Bereich liegendes Verschulden mit sich bringt, während die zusätzlichen Wegnahmen von Portemonnaies und Leichtmotorfahrrädern verschuldensmässig jeweils noch eher leicht wiegen.

2.2. In subjektiver Hinsicht kann beim Beschuldigten – im Gegensatz zur Vorinstanz (Urk. 128 S. 34) – nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit im Rahmen der Diebstahlstaten ausgegangen werden, da dieser Befund nicht mit den sorgfältigen Überlegungen der Begutachtung übereinstimmt (vgl. Urk. 172 S. 30), doch kann in diesem Zusammenhang immerhin bis zu einem gewissen Mass -- 19 of 31 -mindernd in Anschlag gebracht werden, dass dem Beschuldigten das Absehen von der Delinquenz aufgrund des Beschaffungsdruckes erschwert war, zumal durchaus plausibel erscheint, dass er das Deliktsgut letztlich zu Geld machen und sich damit Drogen beschaffen wollte.

2.3. Insgesamt rechtfertigt sich somit für den erstgenannten Einbruchdiebstahl in die Kellerräumlichkeiten angesichts des noch leichten Verschuldens eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als Einsatzstrafe, welche aufgrund der übrigen vier Diebstähle gemäss den Dossiers 1 - 3 und 31 bei insgesamt gleich gelagerten Umständen und jeweils leichtem Verschulden um je 1 Monat auf 7 Monate zu asperieren ist.

2.4. Hinsichtlich der Asperationen für die übrigen Delikte des Beschuldigten ist festzuhalten, dass sich in Würdigung der objektiven und der jeweils leicht relativierenden subjektiven Tatschwere betreffend den betrügerischen Missbrauch der Datenverarbeitungsanlage, die Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche angesichts des geringen Deliktsbetrages bzw. des engen Zusammenhanges mit der Haupttat des Diebstahls für diese Taten im Endeffekt eine Straferhöhung von jeweils 2 Monaten (was einer isolierten Sanktion von jeweils 4 Monaten entspricht) rechtfertigt. Berücksichtigt man zugunsten des Beschuldigten bei den Delikten ab dem Jahr 2020 zudem eine tumorbedingte Beeinflussung der Hirnaktivitäten leicht strafmindernd, erscheint schliesslich für das Vergehen gegen das Waffengesetz eine weitere Erhöhung von 1 Monat und für die Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz wiederum eine solche von insgesamt 2 Monaten als sachgerecht.

3. Wenn die Vorinstanz die Täterkomponente in der Folge in Abwägung der strafmindernden und straferhöhenden Aspekte neutral gewichtet hat, so ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden, zumal infolge des weiteren Zeitablaufs mittlerweile lediglich noch zwei Vorstrafen zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen sind (vgl. Urk. 180).

-- 20 of 31 --

4. Insgesamt ergibt sich nach dem Gesagten als Sanktion für die vorerwähnten Delikte in Beachtung der gesamten Umstände des Falles eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten, woran 175 Tage bereits erstandener Haft anzurechnen sind.

5. Schliesslich sind die Fahrten ohne Haftpflichtversicherung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu sanktionieren, wobei betreffend die Tagessatzhöhe angesichts der erheblichen finanziellen und gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschuldigten in casu der gesetzliche Minimalansatz von Fr. 10.– angemessen erscheint (Art. 34 Abs. 2 StGB). IV. Massnahme 1.

1.1. Nachdem sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz die Anträge der Verteidigung auf eine psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten abgelehnt hatten (vgl. Urk. 136/3+4; Urk. 128 S. 14 ff.), ordnete die hiesige Instanz mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 ein psychiatrisches Gutachten an (Urk. 142), welches am 12. Oktober 2022 hierorts einging (Urk. 172). Bei der Expertise handelt es sich um ein Aktengutachten, in dessen Rahmen der Experte allerdings auf eine breite Basis von Unterlagen zurückgreifen konnte und insbesondere auch sämtliche Akten des belasteten Vorlebens des Beschuldigten sowie Berichte des R._____ und des Universitätsspitals Zürich zur Verfügung hatte. Der Verwertbarkeit eines solchen Gutachtens steht nichts entgegen, solange der Experte transparent bezeichnete, welche Diagnosen und Schlussfolgerungen ihm aufgrund der eingeschränkten Datenlage nicht oder nur in ungenügendem Mass möglich waren, welcher Verpflichtung er nachgekommen ist (vgl. Urk. 172 S. 28). Die Parteien konnten sich zum Gutachten anlässlich der Berufungsverhandlung äussern. Dabei erklärte die Staatsanwaltschaft, dass entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung aufgrund des Gutachtens nunmehr von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen sei (Urk. 185 S. 5). Die Verteidigung brachte hinsichtlich des Gutachtens vor, sie erachte dessen Schlussfolgerung als spekulativ, wenn trotz eines starken Suchtdrucks, einer Tumorerkrankung sowie der Schmerzen infolge der Wirbelverletzungen von einer vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit ausgegangen -- 21 of 31 -werde. Demgegenüber schloss sich die Verteidigung aber der Empfehlung des Gutachters an, dass der Beschuldigte einer stationären Massnahme bedürfe, um die Sucht zu therapieren (Urk. 186 S. 10 ff.).

1.2. Das Gutachten von Dr. med. S._____ weist keine formellen Mängel auf. Darüber hinaus erweist sich die Expertise in inhaltlicher Hinsicht als sorgfältig, ausführlich und fachmännisch begründet. Soweit die Verteidigung die Subsumtion im Gutachten aus den vorgenannten Gründen als spekulativ bezeichnet, verkennt sie deren durchaus schlüssige Argumentation, wonach das einschlägige Erfahrungswissen bei entsprechenden Vorstrafen sowie das routinierte Tatvorgehen mit dosierten, zielgerichteten und auch strategisch manipulativen Verhaltensweisen aufzeigten, dass der Beschuldigte trotz des Suchtdrucks und der konsumfördernden Schmerzproblematik unter erhaltener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gehandelt habe (Urk. 172 S. 33 f.). Mithin ergeben sich keine triftigen Gründe, um an den Schlussfolgerungen des Gutachtens zu zweifeln.

2.

2.1. Die Anordnung einer therapeutischen Massnahme ist geboten, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht bzw. die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die spezifischen Voraussetzungen der Art. 59 - 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Des Weiteren ist gefordert, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig erscheint (Art. 56 Abs. 2 StGB).

2.2. Gemäss Art. 60 StGB kann das Gericht eine stationäre Suchtbehandlung namentlich dann vorsehen, wenn der Täter von Suchtstoffen abhängig ist, ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat (Abs. 1 lit. a), eine präventive Wirkung der Massnahme zu erwarten ist (Abs. 1 lit. b) sowie eine Behandlungsbedürftigkeit, -fähigkeit und -willigkeit besteht (Abs. 2).

-- 22 of 31 --

3.

3.1. Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. S._____ vom 11. Oktober 2022 ist der Beschuldigte vom Betäubungsmittel Crystal Meth abhängig. Daneben wurde eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung festgestellt, welche sich infolge der fehlende Exploration indessen nicht in Richtung einer klinisch relevanten dissozialen Persönlichkeitsstörung erhärten liess, auch wenn gemäss dem Gutachter durchaus Anhaltspunkte dafür bestehen (Urk. 172 S. 28). Sowohl die Drogenabhängigkeit als auch die Persönlichkeitsauffälligkeit stehen mit den vorliegend zu beurteilenden Taten in Zusammenhang (Urk. 172 S. 31), wobei die Einbruchdiebstähle als Verbrechen gelten und demnach eine taugliche Anlasstat für die Anordnung einer stationären Massnahme zu bilden vermögen.

3.2. Die gestellte Diagnose indiziert gemäss dem Gutachter klarerweise eine Behandlungsbedürftigkeit (Urk. 172 S. 34). Dies zeigt sich denn auch an den Aussagen des Beschuldigten, welcher mehrfach zu Protokoll gab, ohne fremde Hilfe nicht von der Sucht loskommen zu können (so auch heute: Prot. II S. 16 f. und 19). Der Sachverständige erachtet den Beschuldigten auch als behandlungsfähig und attestiert ihm die Bereitschaft, seine Problematik angehen zu wollen (Urk. 172 S. 35). Dies hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch bestätigt, indem er protokollieren liess, er werde jede Hilfe annehmen und sich einer stationären Massnahme solange unterwerfen, bis sie ihm helfe, ein besserer Mensch zu werden bzw. von den Drogen endlich wegzukommen (Prot. II S. 16 f. und S. 22 f.). Es sind die Grundvoraussetzungen für eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB demzufolge ausnahmslos gegeben.

3.3. Die Anordnung einer therapeutischen Behandlung in einem geschlossenen Rahmen erweist sich vorliegend auch als geeignet und verhältnismässig, zeigt der Beschuldigte doch insbesondere aufgrund seiner intensiven Delinquenz in verschiedenen Bereichen des Strafgesetzbuches und der Nebengesetzgebung eine Sozialgefährlichkeit, welche angesichts der schwerwiegenden Sucht über lange Jahre hinweg im Rahmen eines ambulanten Settings nicht mehr gebannt werden kann. Der Beschuldigte hat sich trotz vorübergehender Abstinenz nie komplett von der Sucht lösen können und zeigt insbesondere in Krisensituationen die Ten-- 23 of 31 -denz, wieder in alte Verhaltensmuster abzurutschen, welche nur aufgrund einer längerdauernden Behandlung in einer spezialisierten Einrichtung durchbrochen werden können, was auch der Beschuldigte so sieht (Prot. II S. 16 f. und S. 22 f.). Der Beschuldigte hat indessen bis anhin noch nie die Chance erhalten, in einem solchen Rahmen an sich zu arbeiten. Trotz teilweise günstigem Prozessausgang im erstinstanzlichen Verfahren liess er nunmehr im Rahmen der zweiten Instanz erneut einen Antrag auf Begutachtung zwecks Feststellung einer Massnahmeindikation stellen, weshalb ihm auch nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er habe aus taktischen Gründen für eine therapeutische Behandlung optiert. Dass er bis anhin nicht selbständig eine Therapie in Angriff genommen hat, wie die Staatsanwaltschaft moniert (Prot. II S. 24 und S. 26), hängt massgeblich auch mit seinen diversen gesundheitlichen Problemen zusammen und kann ihm nicht als Gleichgültigkeit ausgelegt werden.

4.

4.1. Für den Beschuldigten ist somit nach dem Gesagten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB zwecks Suchtbehandlung anzuordnen. Im Fokus wird dabei die Therapierung seiner langjährigen Drogenabhängigkeit stehen. Im Übrigen wird sich im Verlauf der Behandlung zeigen müssen, inwiefern die damit korrespondierende Persönlichkeitsakzentuierung im dissozialen Formenkreis einen eigenständigen Krankheitswert aufweist und gegebenenfalls im Rahmen der stationären Therapie mitzubehandeln ist.

4.2. Der Vollzug von stationären Behandlungen nach Art. 59 - 61 StGB geht einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe stets voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Die heute auszufällende Freiheitsstrafe ist demzufolge zu Gunsten der Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB aufzuschieben. Keine Geltung hat die entsprechende Bestimmung für die ausgefällte Geldstrafe, welche auch bei einer stationären Therapie zu vollziehen ist (vgl. Art. 57 Abs. 2 StGB e contrario).

-- 24 of 31 --

V. Landesverweisung

1. Die Staatsanwaltschaft hat im erstinstanzlichen Verfahren eine Landesverweisung des Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren beantragt (Urk. 78 S. 17). Die Vorinstanz hat von einer Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen (Urk. 128 S. 64). Diesen Punkt hat die Anklägerin mit ihrer Berufungserklärung angefochten (Urk. 129 S. 1 + 3; Urk. 185 S. 2).

2. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Grundsätze der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB mit der damit verbundenen Härtefallprüfung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB in ihrem Entscheid korrekt erörtert, wobei sie zu den Eingangsvoraussetzungen festgehalten hat, der Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB bilde in Verbindung mit dem Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB (Urk. 128 S. 46 f.). Die jüngere Rechtsprechung hat von dieser Katalogtat die Konstellation des Ladendiebstahls unter Missachtung eines Hausverbotes ausgenommen und das den Landesverweis begründende Delikt auf den sog. Einbruchbzw. Einschleichdiebstahl unter Verletzung des Hausrechtes beschränkt (BGE 145 IV 404, E. 1.5.3.), welche Konstellation indessen vom Beschuldigten im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Taten mehrfach (vgl. Dossiers 2 bzw. 917) erfüllt worden ist.

3. Der Beschuldigte kam im Alter von 13 Jahren in die Schweiz. Er verbrachte damit hierzulande einen nicht unwesentlichen Teil seiner Kindheit und Adoleszenz und besuchte hier insbesondere auch die gesamte Oberstufe. Seine Jugendzeit in der Schweiz war demnach durchaus prägend, was jedoch gleichermassen auch für die in seinem Heimatland verbrachte Jugend gilt, so dass dieses Kriterium für sich allein nicht den Ausschlag für einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen vermag (vgl. BGE 145 IV 105, E. 3.5.). Zu seiner in der Schweiz lebenden Mutter hält der Beschuldigte trotz Erwachsenenalter einen engen Kontakt und auch zu einem seiner Halbgeschwister, welches er mit seiner alleinerziehenden Mutter grosszog, hat er nach wie vor ein gutes Verhältnis (Urk. 109A S. 7; Prot. II S. 11). Hinzu kommt die hiesige Beziehung zu seinem älteren Sohn und seiner -- 25 of 31 -aktuellen Freundin, mit welcher er seit rund elf Jahren mit Unterbrüchen in einer Partnerschaft lebt (Urk. 109A S. 11; Prot. II S. 12). Diese Angehörigen zählen zwar nicht allesamt zur eigentlichen Kernfamilie des volljährigen Beschuldigten, sind ihm aber insbesondere auch wegen seiner gesundheitlichen Probleme eine überdurchschnittlich wichtige Stütze im Alltag (vgl. Urteil 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021, E. 1.4.). Es bestehen damit unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK bedeutende Gründe für ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Die bisherige berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten kann trotz einiger guter Ansätze mit einer Anlehre als Koch und anschliessender mehrjähriger Tätigkeit als Hilfskoch in einem Restaurant sowie auch teilweise als Hilfsmechaniker (vgl. Prot. II S. 8; Urk. 109A S. 8) nicht als gelungen bezeichnet werden, zumal er nunmehr seit längerer Zeit sozialhilfeabhängig ist und auch höhere Schulden angehäuft hat, welche allerdings ausschliesslich aus Rückständen für Alimentenverpflichtungen gegenüber seinem Sohn sowie aus Verfahrens- und Gerichtskosten bestehen. Allerdings gilt es in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte an einer schweren Drogensucht sowie im Übrigen auch an einer dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung leidet, wobei gemäss dem Gutachter konkrete Anhaltspunkte für einen Krankheitswert dieser Akzentuierung bestehen (vgl. vorne Ziffer IV./3.1.). Soweit seine fehlende berufliche Entwicklung auch auf diese Umstände zurückzuführen ist, kann sie ihm daher grundsätzlich nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. Urteil 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021, E. 1.4.). Für einen persönlichen Härtefall spricht sodann die Tatsache, dass dem Beschuldigten die Wiedereingliederung in seinem Heimatland überdurchschnittlich schwer fallen dürfte, zumal seine Jugendjahre auf den Philippinen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden waren und er dort nach 21-jähriger Abwesenheit über keine massgeblichen Perspektiven verfügt, da auch keine tragfähigen persönlichen Beziehungen mehr bestehen (vgl. Prot. II S. 19 und S. 22). Hinzu kommt nun aber noch, dass beim Beschuldigten im August 2022 ein (gutartiger) Hirntumor diagnostiziert wurde, welcher eine notfallmässige komplexe Operation -- 26 of 31 -mit anschliessender Verlegung in die Rehaklinik T._____ notwendig machte und in den nächsten fünf Jahren eine regelmässige Nachbetreuung und -beobachtung erfordert (vgl. Urk. 166/1-2; Prot. II S. 14). Es darf in diesem Zusammenhang als notorisch gelten, dass eine entsprechende Betreuung seiner Erkrankung auf den Philippinen nur für begüterte Personen ausreichend gesichert ist, zu welchen der Beschuldigte definitiv nicht gehört. Die kaum gegebenen adäquaten Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland stellen ein weiteres Kriterium für eine insgesamt als überdurchschnittlich zu wertende persönliche Härte dar, wie sie vom Gesetzgeber mit der besagten Ausnahmebestimmung anvisiert worden ist. Es ist nach all dem Gesagten in der Gesamtbetrachtung von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen.

4. Was das im Falle des Härtefalles zu prüfende öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass sich die vom Beschuldigten verwirklichten Katalogtaten hinsichtlich Art und Schwere am untersten Rahmen der von Art. 66a Abs. 1 StGB erfassten Bandbreite bewegen. So stahl der Beschuldigte in einer Garderobe zwei Portemonnaies mit einem Deliktsbetrag von Fr. 25.– bzw. Fr. 40.– und Euro 50.–, wobei auch seine subjektive Vorstellung bezüglich der Beute nicht deutlich über diese Beträge hinausgegangen sein dürfte, auch wenn sie den Bagatellbereich gesamthaft überschritt. Bezüglich der Kellereinbrüche war der Deliktsbetrag höher, doch war er in diesen Fällen nicht der Initiator der Tat und wurde dafür mit einer geringen Menge an Drogen abgespiesen. Das Interesse der Allgemeinheit an einer Verweisung des Beschuldigten aus der Schweiz ist mithin mit Bezug auf die verwirklichten Katalogtaten nicht als allzu hoch zu gewichten. Deutlich negativ wirken sich in dieser Hinsicht indessen die beiden teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sowie seine intensive Gesamtdelinquenz im Rahmen des vorliegenden Verfahrens aus, auch wenn sowohl die Vorstrafen als auch die vorliegend zu beurteilenden Taten nunmehr bereits einige Zeit zurückliegen. Im Rahmen der Beurteilung der damit verbundenen aktuell ungünstigen Legalprognose muss jedoch – analog der Prognosestellung im Rahmen der Frage des Strafvollzuges (vgl. H EIMGARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 10 zu -- 27 of 31 -Art. 42 StGB) – einbezogen werden, dass diese massgeblich vor dem Hintergrund seiner langjährigen Drogensucht zu sehen ist und sich der Beschuldigte in diesem Zusammenhang nunmehr einer stationären Suchtbehandlung unterziehen wird, welche gemäss dem Gutachter die Aussichten auf die Wiedereingliederung in die Gesellschaft massgeblich verbessern wird (vgl. Urk. 172 S. 35), zumal der Beschuldigte diesbezüglich auch eine hohe Änderungsbereitschaft aufzuzeigen vermag (vgl. dazu Urteil 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021, E. 1.6).

5. Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass die aktuellen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz die Interessen der Allgemeinheit auf eine Wegweisung letztlich überwiegen, zumal er seit dem erstinstanzlichen Verfahren vor über zwei Jahren auch nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Von einer Landesverweisung des Beschuldigten ist mithin auch in zweiter Instanz abzusehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

3. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung betreffend den Schuldpunkt in der Berufungsverhandlung fallengelassen und vermag sich in zweiter Instanz mit ihren Anträgen auch im Übrigen weitgehend nicht durchzusetzen, auch wenn sie immerhin eine moderate Erhöhung der Sanktion erwirkt. Demgegenüber dringt der Beschuldigte zwar mit seinem Antrag auf Reduktion der Strafe nicht durch, -- 28 of 31 -obsiegt aber nebst dem Schuldpunkt auch hinsichtlich der Fragen der Landesverweisung sowie der stationären Massnahme (wogegen die Staatsanwaltschaft allerdings auch nicht opponierte). Demzufolge sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten bei einer Gesamtbetrachtung lediglich zu einem Achtel aufzuerlegen und zu sieben Achteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Infolge der desolaten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie fehlender Anzeichen einer zukünftig signifikanten Verbesserung derselben ist es dabei ausnahmsweise angezeigt, den Anteil des Beschuldigten an den Kosten des Berufungsverfahrens (einschliesslich der entsprechenden Kosten der amtlichen Verteidigung) infolge Uneinbringlichkeit definitiv abzuschreiben.

4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 12'364.40 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 183/2). Der Aufwand ist – unter Anpassung an die tatsächliche Dauer der Berufungsverhandlung – ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. In Berücksichtigung sämtlicher Aufwendungen (inkl. Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 12'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 9. Juni 2021 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldsprüche),

2 (Freisprüche), 3 (Verfahrenseinstellungen), 4 teilweise und 6 (Busse),

7 (Rückversetzung), 9 - 19 (Regelung der Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren), 20 - 41 (Entscheid über die sichergestellten bzw. beschlagnahmten Barschaften, Gegenstände und Spuren) sowie 42 + 43 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

-- 29 of 31 --

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von

16 Monaten, wovon 175 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB wird abgesehen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung; Fr. 6'900.– Gutachten.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Achtel auferlegt und zu sieben Achteln auf die Gerichtskasse genommen. Der dem Beschuldigten auferlegte Anteil wird infolge Uneinbringlichkeit definitiv abgeschrieben.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an -- 30 of 31 -− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (mit den Akten für einige Tage zur Einsicht) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Juni 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Wenker Der Gerichtsschreiber: MLaw Huter -- 31 of 31 --

Diebstahl etc. und Widerruf | Lexipedia