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Entscheid

SB210470

Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind

8. Juni 2022Deutsch38 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210470-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Huter Urteil vom 8. Juni 2022 in Sachen...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210470-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Huter

Urteil vom 8. Juni 2022

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Staatsanwältin lic. iur. Zbinden, Anklägerin und Berufungsklägerin

sowie

A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Juni 2021 (GG210108)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. März 2021 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte B._____ ist der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.

2. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. Der Antrag auf Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen.

4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung und diejenigen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden mit separaten Verfügungen festgesetzt.

Berufungsanträge:

a) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 51 S. 2; Urk. 61 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten - im Zusatz zu den Urteilen vom 30. Mai 2012 und 14. Februar 2013 des Ministère public du canton de Genève - zu bestrafen.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Es sei der Beschuldigte zur Abnahme einer DNA-Probe zwecks Erstellung eines DNA Profils i.S.v. Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes zu verpflichten.

5. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen.

b) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 50 S. 1; Urk. 62 S. 1 f.)

1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene Genugtuung von Fr. 10'000.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 1. September 2009 zu bezahlen.

3. Die Verfahrenskosten für die Gerichtsverfahren inklusive der Kosten für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, wobei letztere vorab aus der Gerichtskasse zu bezahlen seien.

4. Eventualiter seien die Verfahrenskosten für die Gerichtsverfahren inklusive der Kosten für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin auf die Staatskasse zu nehmen.

c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 2)

1. Es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und der Beschuldigte freizusprechen.

2. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin sei abzuweisen.

3. Von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils sei abzusehen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.).

_________________________________

Erwägungen:

1.

Prozessgeschichte

1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 4. Juni 2021 meldeten sowohl die Privatklägerin als auch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwaltschaft) innert Frist Berufung an (Urk. 39 und 40). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihnen am 30. August 2021 (Staatsanwaltschaft) bzw. 3. September 2021 (Privatklägerin) zugestellt (Urk. 47/1 und 3). Die Privatklägerin reichte sodann am 17. September 2021 und die Staatsanwaltschaft am 20. September 2021 rechtzeitig ihre Berufungserklärung ein (Urk. 50 und 51, je Datum Poststempel).

1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 4. Juni 2021 meldeten sowohl die Privatklägerin als auch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwaltschaft) innert Frist Berufung an (Urk. 39 und 40). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihnen am 30. August 2021 (Staatsanwaltschaft) bzw. 3. September 2021 (Privatklägerin) zugestellt (Urk. 47/1 und 3). Die Privatklägerin reichte sodann am 17. September 2021 und die Staatsanwaltschaft am 20. September 2021 rechtzeitig ihre Berufungserklärung ein (Urk. 50 und 51, je Datum Poststempel).

1.2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO wurde keine Anschlussberufung erhoben. Ebenso wenig reichte der Beschuldigte innert angesetzter Frist das Datenerfassungsblatt samt Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein (vgl. Urk. 52).

1.3. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 beantragte die Privatklägerin, dass dem urteilenden Gericht mindestens eine Frau angehören solle, welche auch ihre allfällige Befragung durchführen solle (Urk. 55).

1.4. Am 9. September 2021 und am 3. Juni 2022 wurde je ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 49 und 59).

1.5. Zur Berufungsverhandlung sind Staatsanwältin lic. iur. Zbinden, die Privatklägerin in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie der Beschuldigte, seine amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ und deren Substitutin BLaw Y2._____, erschienen (Prot. II S. 5).

2. Umfang der Berufung

Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung nicht und auch die Privatklägerin verlangt mit ihrer Berufung die Verurteilung des Beschuldigten samt Zusprechung einer Genugtuung (Urk. 50 und 51; Urk. 61 und 62). Entsprechend ist das erstinstanzliche Urteil bisher in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

3. Sachverhalt

3.1. Der Beschuldigte bestreitet, die Privatklägerin zu kennen, geschweige denn die ihm zur Last gelegten Delikte begangen zu haben (Urk. 5/1-3, Prot. I S. 16 ff., Prot. II S. 12 ff.). Entsprechend ist zu prüfen, ob sich der der Anklage zugrundeliegende Sachverhalt anhand der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt.

3.2. Wie bei der Sachverhaltserstellung vorzugehen ist und welche Grundsätze dabei zu beachten sind, wurde im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt (Urk. 48 S. 6 f.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Nebst der Würdigung von Sachbeweisen und Aussagen Dritter kommt dabei auch den Aussagen der direkt involvierten Personen entscheidendes Gewicht zu. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hängt zunächst einmal davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen bzw. in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). Schliesslich vermag auch die von der Vorinstanz erwähnte inhaltliche Analyse der einzelnen Aussagen auf das Vorliegen von Realitätskriterien (und Lügensignalen) Anhaltspunkte für deren Glaubhaftigkeit zu liefern.

3.3. Nebst diversen Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 5/1-3, Schriftprotokolle; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 12 ff.), der Privatklägerin (Urk. 6/1-3, Schriftprotokolle und Urk. 6/4, Videoaufzeichnung der Einvernahme vom 17. Juli 2020 [Urk. 6/3]; Prot. I S. 21 ff.), und verschiedener Zeugen (Urk. 7/1-4), liegen ein Fotobogen des vorinstanzlichen Augenscheins der Tattoos des Beschuldigten (Urk. 29), Auszüge eines Chatdialogs zwischen der Privatklägerin und der Zeugin C._____ (Urk. 6/3 Anhang S. 1-3) sowie Angaben der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin betreffend Identifizierung des Beschuldigten (Urk. 2/4-5 und Urk. 4/1) als Beweismittel bei den Akten.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 48 S. 8) sind auch die Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei (Urk. 6/1-2) voll verwertbar, denn sie erfolgten noch im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens (vgl. zum Ermittlungsauftrag Urk. 2/1), wo dem (damals noch gar nicht namentlich bekannten) Beschuldigten noch kein Teilnahmerecht zukam (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; Urteile des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2. und 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.2), wobei der Beschuldigte im späteren Verfahren mit der Privatklägerin konfrontiert wurde und Gelegenheit hatte Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Urk. 6/3). Dass er diese Gelegenheit – bewusst – nicht genutzt hat (Urk. 6/3 S. 10), ändert an der Verwertbarkeit der früheren Aussagen der Privatklägerin nichts.

3.4. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist bei der Sachverhaltserstellung primär auf den Inhalt der Aussagen der befragten Personen abzustellen und zu prüfen, ob die Aussagen glaubhaft sind oder nicht. Die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen spielt demgegenüber eine untergeordnete Rolle. Gleichwohl ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass – nebst der üblichen Interessenlage eines Beschuldigten an einem Freispruch bzw. einer (allenfalls Zivilforderungen stellenden) Privatklägerin an einem Schuldspruch – vorliegend in Erinnerung zu behalten ist, dass der Zeuge D._____, genannt E._____, ein enger und langjähriger Freund des Beschuldigten ist, was seine Aussagen zu Gunsten des Beschuldigten beeinflussen könnte. Auch dessen Lebenspartnerin C._____ steht als Cousine der Privatklägerin wohl in einem gewissen Loyalitätskonflikt (vgl. hierzu auch die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 48 S. 14 f.). Demgegenüber erscheinen die Zeuginnen F._____ und G._____ unbeeinflusst und grundsätzlich (vgl. nachstehend: E. 3.8.4 / 3. Absatz) glaubwürdig.

3.5. Den sachlichen Beweismitteln ist folgendes zu entnehmen:

− der Beschuldigte hat ein auffälliges, grossflächiges Tattoo am hinteren …-bereich, verlaufend vom Haaransatz bis zum Übergang …-Rumpf sowie von der rechten …-seite, ab Höhe des …-ansatzes bis zur linken …-seite Richtung … (vgl. Fotobogen Augenschein, Urk. 29 Foto 3 und 4); gemäss seiner – unwiderlegbaren – Darstellung liess er dieses noch im Kongo machen (Prot. I S. 16; Prot. II S. 13), mithin vor seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 (Prot. I S. 11; Prot. II S. 9), − der Beschuldigte hat an den Oberarmen keine Tätowierungen, jedoch am linken Oberarm eine …, welche teilweise … eingefärbt ist; eventuell die Narbe einer Pockenimpfung (vgl. Fotobogen Augenschein, Urk. 29 Foto 2), − die Zeugin C._____ schickte der Privatklägerin via Instagram am 29. Januar 2020 drei Fotos des an den Beschuldigten gerichteten, den Namen der Privatklägerin nennenden Schreibens vom 22. Januar 2020 betreffend Notwendigkeit der Bestellung einer Verteidigung (vgl. Urk. 10/2), mit dem Hinweis, H._____ habe sie gesucht, er habe dies erhalten (Urk. 6/3, Anhang: "C'est H._____ qui cherchait à te joindre il a reçu ça chez lui"), − sodann hakte sie am 2. Februar 2020 nach mit der Frage, ob sie (die Privatklägerin) es sei, die sich beschwert habe, ob dies ein Irrtum sei und wo sie sich treffen würden (Urk. 6/3, Anhang: "… Alors tu m'as pas donner suite c'est toi qui avait porté plainte?", "C'est une erreur?", "Ou vous allez aller au rendez-vous?"), − schliesslich verfügt der Beschuldigte offenbar über eine eigene Webseite (www.I._____.com, vgl. Urk. 4/1) und veröffentlicht auch auf Youtube Beiträge (Urk. 2/4 in Verbindung mit Urk. 6/1 S. 8 und Anhang), wobei sein Künstlername "H._____" lautet (Urk. 2/4).

3.6. Die Aussagen des Beschuldigten geben zur Sachverhaltserstellung wenig her, bestreitet er doch konsequent, die Privatklägerin, weitere von ihr genannte Personen und Orte überhaupt zu kennen (Prot. II S. 12 ff.; Prot. I. S. 16 ff.; Urk. 5/1-3 passim). Einzig E._____ kenne er, das sei ein Kollege von ihm (Urk. 5/1 S. 4; Urk. 5/2 S. 5; Prot. II S. 14). Er habe zwar tatsächlich einmal eine Freundin in Zürich gehabt, ungefähr zur besagten Zeit für ca. zwei Monate, bis seine Ehefrau es bemerkt habe. Diese Freundin sei aber nicht minderjährig gewesen. Sie habe selbst auch bereits Kinder gehabt und habe sich J._____ genannt (Urk. 5/1 S. 2 ff.). Anlässlich der zweiten Einvernahme konnte er den richtigen Namen von J._____ beibringen. Diese habe K._____ geheissen und sei vor fast zwei Jahren verstorben. Er habe dies von ihrem Bruder erfahren, nachdem er nach der ersten Einvernahme zu recherchieren begonnen habe (Urk. 5/2 S. 3 f. in Verbindung mit Urk. 8/1). Entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft (Urk. 61 S. 6; Prot. II S. 16) ist es verständlich, dass der Beschuldigte an der zweiten Einvernahme diesbezüglich besser vorbereitet war als bei der ersten, als er noch nicht wusste, um was es ging, zumal sich Personen in der … Gemeinschaft, wie von der Staatsanwaltschaft selbst auch ausgeführt (Urk. 61 S. 7), üblicherweise vor allem mit Spitznamen kennen. Gemäss Ermittlungen der Staatsanwaltschaft verstarb K._____, geb. 1973, am tt.mm. 2019 und war wohnhaft in L._____ (Urk. 8/1-2). E._____ gab diesbezüglich in seiner Einvernahme zu Protokoll, nur von einer ausserehelichen Beziehung des Beschuldigten in Zürich mit einer "…" (wohl phonetische Wiedergabe von "K._____") zu wissen, das sei aber schon lange her (Urk. 7/3 S. 7).

Weiter führte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, als er einen Brief erhalten habe, dass er in diesem Verfahren einen Verteidiger brauche, sei E._____ bei ihm zuhause gewesen. Er habe ihm das Schreiben gezeigt. E._____ habe es angeschaut und ein Foto gemacht. Dann habe er gesagt, er kenne diesen Namen, den er (der Beschuldigte) nicht kenne, und er werde seine Freundin fragen. E._____ habe ihm aber nicht gesagt, wer das sei, dessen Name im Schreiben genannt wurde. Die Freundin kenne er nicht (Urk. 5/3 S. 4). Vor Vorinstanz schilderte er dies gleich und erklärte zudem neu, C._____ zu kennen (Prot. I S. 18 f.). E._____ und C._____ stützten in ihren Einvernahmen diese Darstellung (Urk. 7/3 S. 4 ff. und Urk. 7/4 S. 3 ff.). Das diesbezügliche Vorbringen der Privatklägervertretung, dass der Beschuldigte C._____ direkt um Kontaktaufnahme mit deren Cousine, der Privatklägerin, gebeten und er die Privatklägerin demnach sicher gekannt haben müsse, da die Fotos nicht als weitergeleitet gekennzeichnet seien (Urk. 62 S. 7), erweist sich nicht als zwingende Schlussfolgerung. Fotos können ebenso gut beim Empfang (automatisch) abgespeichert und dann neu versandt werden.

3.7. Die Privatklägerin verwies in ihren Aussagen mehrfach auf ihre schwierige Jugend, in deren Kontext es zu den geschilderten Sexualkontakten gekommen sei. So habe sie durch ihren Vater häusliche Gewalt erleben müssen, sei mehrfach von zuhause abgehauen und dann im M._____ und später bei Pflegefamilien bzw. in der Jugendwohngruppe N._____ untergebracht gewesen, wo sie – nach den angeklagten Ereignissen, aufgrund welcher in der Gemeinschaft Gerüchte über sie erzählt worden seien – den Vater ihres Kindes kennengelernt habe. Dieser habe sie jedoch während der Schwangerschaft geschlagen und hernach verlassen, sodass sie als Teenager-Mutter alleinerziehend gewesen sei. Erst seit wenigen Jahren habe sie nun einen Partner, dem sie vertrauen könne, was ihr die Aufarbeitung der früheren Erlebnisse erlaubt und zur Strafanzeige geführt habe (Urk. 6/1 S. 2 ff., Urk. 6/3 S. 16 f.). Diese Einbettung in die persönliche Biographie, welche auch in der Schilderung der einzelnen Vorfälle immer wieder aufgenommen wird, bspw. wenn sie versucht, sich chronologisch richtig zu erinnern, vermag nachvollziehbar zu erklären, wieso es erst rund zehn Jahre nach Abschluss der Beziehung zu einer Strafanzeige gekommen ist. Inhaltlich kann daraus jedoch für die Sachverhaltserstellung und insbesondere für die Täteridentifikation nichts abgeleitet werden.

Die Privatklägerin verfügte weder über alte Chatnachrichten noch eine frühere Telefonnummer oder Adresse des Beschuldigten, identifizierte ihn jedoch zunächst über eines seiner öffentlich zugänglichen Videos (Urk. 2/3 S. 2 und Urk. 6/2 S. 3) bzw. einen Screenshot daraus (Urk. 6/1 S. 8 in Verbindung mit 6/1 Beilage) und hernach im ihr vorgelegten Fotowahlbogen (Urk. 6/2 Beilage). Letzteres ist jedoch kaum von Wert, nachdem sie sich bereits über das Video auf den Beschuldigten als Täter festgelegt und dieses und damit das Gesicht des Beschuldigten aktuell in Erinnerung hatte (Urk. 6/2 S. 3). Hinzu kommt nun aber folgendes: wie die meisten befragten Personen aus der … Community ausgeführt haben, ist der Beschuldigte darin wohlbekannt bzw. kommt ihm aufgrund seiner Social-Media-Präsenz und journalistischer Tätigkeit in/für die … Diaspora ein gewisser Prominentenstatus zu, zumal die … Szene offenbar ohnehin überschaubar ist und jede(r) jede(n), zumindest flüchtig, kennt (Urk. 5/3 S. 3, Urk. 7/2 S. 5; Urk. 7/3 S. 4 und Urk. 7/4 S. 3 und 7). Vor diesem Hintergrund und da der Beschuldigte seinen Künstlernamen "H._____" seit 2009 unverändert benutzt, eine eigene Webseite betreibt, auch auf Youtube aktiv ist und über seinen Freund E._____ eine Verbindung zur Cousine der Privatklägerin besteht, überrascht vielmehr, dass der Beschuldigte nicht bereits in der Strafanzeige klarer bezeichnet werden konnte, zumal sie zuletzt 2013 mit ihm über einen Facebook-Anruf kommuniziert haben will (Urk. 6/1 S. 8 und Urk. 6/3 S. 13). Ihr Erstaunen, dass auf dem ihr anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vorgelegten Ausdruck des von ihrer Rechtsvertreterin genannten Youtube-Videos der mutmassliche Täter zu sehen ist, wirkt in diesem Kontext wenig natürlich. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin einerseits gegenüber der Polizei erklärte, bei der Suche nach dem Täter helfen zu wollen (und in der Folge, allerdings erst nach der ersten Einvernahme, selbstständig im Internet recherchierte), anderseits aber augenfällig unkooperativ war, als es darum ging, ihre familiären Verbindungen zu nutzen, um die Identität bzw. Kontaktdaten ihrer Cousine und von E._____, deren Lebenspartner, zu ermitteln (Urk. 11/8-16). Das von der Privatklägerin in der ersten Einvernahme angegebene Signalement des Beschuldigten erweist sich hinsichtlich seines Wohnortes (O._____), der Herkunft (P._____) und der Tatsache, dass er verheiratet ist und (damals) ein Kind hatte, als zutreffend. All dies war aber wohl in der … Gemeinschaft grundsätzlich bekannt. Ebenso war er offenbar – wie von ihr angegeben – auch schon in Diebstähle verwickelt, allerdings nicht in der Zeit der zu untersuchenden Vorfälle (Urk. 15/4 S. 2; Urk. 19b/1), weshalb sich entgegen den Vorbringen der Privatklägervertretung (Urk. 62 S. 10 f.) auch kein Beizug weiterer Strafakten aufdrängt. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin auch über die Diebstähle von der … Community Kenntnis erlangte.

Die Vorbringen der Privatklägervertretung, die Privatklägerin könne nur vom Beschuldigten selbst Kenntnis über dessen Familiensituation und dessen Vorstrafen erhalten haben, überzeugen deshalb nicht (Urk. 62 S. 11; Prot. II S. 17). Nicht passend war demgegenüber die Umschreibung seines damaligen Alters – der Beschuldigte sei nicht älter als 23 Jahre gewesen, effektiv war er damals aber 34jährig und damit ganze 11 Jahre älter, was sich kaum noch mit der von der Staatsanwaltschaft zitierten allgemeinen Verschätzungstendenz vereinbaren lässt, vgl. Urk. 61 S. 3 –, seiner Grösse (einen Kopf grösser, effektiv ist der Beschuldigte augenscheinlich nur etwa einen Drittel Kopf grösser) und seiner Tattoos (vgl. Urk. 6/1 S. 5 f.). Während sich die Privatklägerin an eine – nicht bestehende – schwarze Oberarmtätowierung erinnerte, blieb das grossflächige und augenscheinlich auffallende …-tattoo unerwähnt bzw. verweigerte die Privatklägerin hierzu auf Nachfrage des Vorrichters die Aussage (Prot. I S. 32). Diese Tätowierung, welche entgegen den Vorbringen der Privatklägervertretung (Urk. 62 S. 4) auch beim Tragen eines Pullovers oder Hemdkragens ersichtlich ist, hätte ihr aber auffallen und in Erinnerung bleiben müssen, wenn zwischen den beiden eine derart intensive Beziehung bestanden hätte, wie von ihr geschildert, denn sie ist jedenfalls einprägsamer als dunkle Pigmentflecken bzw. eine Impfnarbe am Oberarm. Eine solche Erinnerungslücke lässt sich deshalb auch schwerlich mit einer Fragmentierung erklären.

Mithin ist im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten, dass alleine aufgrund der Identifikation durch die Privatklägerin nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellt werden kann, dass sie und der Beschuldigte sich im Jahr 2009 kannten und mehrfache sexuelle Kontakte hatten. Daran ändert auch die während der Untersuchung erfolgte Chat-Kontaktaufnahme durch ihre Cousine C._____ nichts, da nicht widerlegt werden kann, dass E._____ den Namen der Privatklägerin im Schreiben der Staatsanwaltschaft erkannte und seine Freundin C._____ abklären liess, was der Hintergrund der Strafuntersuchung sein könnte.

Allerdings verbinden nicht nur die Aussagen der Privatklägerin den Beschuldigten mit den Ereignissen von 2009. So hat die Zeugin F._____ den Beschuldigten gleichzeitig mit der Privatklägerin in Q._____ in einem R._____ Club/Bar gesehen

(Urk. 7/1 S. 3 ff.). Insbesondere aber bestätigte die Zeugin G._____, dass der Beschuldigte einmal zusammen mit der Privatklägerin bei ihr in S._____ zu Besuch gewesen war (Urk. 7/2 S. 3). Jedoch kann einzig daraus, dass der Beschuldigte offenbar doch näher mit der Privatklägerin bekannt war, als von ihm eingestanden, nicht auf den vollen Beweis des Anklagesachverhalts geschlossen werden, denn die beiden genannten Zeuginnen haben einerseits von den Aussagen der Privatklägerin stark abweichende Darstellungen deponiert (vgl. die Ziff. 3.8.1 und

3.8.4 nachfolgend) und anderseits haben sowohl die Zeugin F._____ wie auch die Zeuginnen G._____ und C._____ (teilweise sinngemäss) erklärt, dass die Privatklägerin damals mit mehreren Männern zusammen gewesen sei (Urk. 7/1 S. 4, Urk. 7/2 S. 5 und Urk. 7/4 S. 6). Damit ist weiter zu prüfen, ob dem Beschuldigten die einzelnen, anklagegegenständlichen Kontakte mit der Privatklägerin rechtsgenügend nachgewiesen werden können. Hierzu ist ihre Darstellung anhand der Aussagen der Zeugen auf äussere Bestätigung zu überprüfen und soweit nötig auch deren innere Konsistenz kritisch zu hinterfragen.

3.8. Einzelne Treffen

3.8.1. Die Privatklägerin schilderte ihr erstes Treffen wie folgt: sie habe den Beschuldigten im Ausgang kennengelernt, in einer R._____ Bar in Q._____. Es seien Sänger aus Frankreich dort gewesen und der Beschuldigte habe sich als deren Manager ausgegeben. Er habe sie angemacht. Sie sei damals zuhause abgehauen und mit einer Kollegin unterwegs gewesen. Sie hätten dann zusammen getrunken, es sei ihr erster Ausgang gewesen. Sie sei dann am gleichen Abend in ein Hotel in T._____ mit ihm gegangen. An diesem Abend sei dann aber nichts passiert. Am nächsten Tag seien sie zusammen essen gegangen, es sei dann schon Mittag gewesen. Nach dem Essen seien sie in ein anderes Hotel gegangen, in Q._____. Dort sei es zum ersten Geschlechtsverkehr gekommen. Auf Nachfrage präzisierte sie, sie seien um ca. 06.00 Uhr in T._____ ins U._____ gegangen. Dort hätten sie nur zusammen gesprochen. Um die Mittagszeit hätten sie an der V._____-strasse in einem R._____ Restaurant gegessen. Danach seien sie ins Hotel W._____ in Q._____ gegangen und hätten zusammen geschlafen. Es sei ihr erstes Mal gewesen, sie habe danach auch geblutet. Das Bett sei voller Blut gewesen, es sei so wässerlich-helles Blut gewesen, ein ca. 20x20 cm grosser Blutfleck auf dem Bettlaken. Er habe sie nicht gezwungen. Sie hätten nicht verhütet. Er habe sie im Intimbereich wie ein Gynäkologe angeschaut und betatscht. Danach habe er sie zu Fuss bis fast nach Hause begleitet (Urk. 6/1 S. 4 und S. 9 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft schilderte sie, dass sie nach dem Ausgang ins Hotel in der Nähe von T._____ gegangen seien. Sie, ihre Kollegin [F._____], der Beschuldigte und E._____. Dort sei nichts passiert, sie seien nur rumgehangen. Danach seien sie an die V._____-strasse essen gegangen. F._____ habe damals in AA._____ gewohnt und sie seien mit dem Auto zu ihr gegangen. Danach seien sie ins Hotel nach Q._____ gegangen (Urk. 6/3 S. 5). Vor Vorinstanz gab sie schliesslich zu Protokoll, den Beschuldigten 2009 in einer Bar in Q._____ kennengelernt zu haben. Damals sei auch E._____ dabei gewesen. Es habe in der Bar ein Konzert gegeben, der Beschuldigte sei mit vielen Leuten dagewesen. Nach dem Ausgang, frühmorgens, seien F._____, E._____, der Beschuldigte und die Privatklägerin zusammen ins U._____ in T._____ gegangen. Gegen Mittag seien sie in ein R._____ Restaurant an der V._____-strasse gegangen, danach hätten sie F._____ nach Hause begleitet. Sie sei dann mit den anderen weiter nach Q._____ gefahren. Dort seien sie ins Hotel W._____ gegangen. Bis nach Q._____ seien E._____, sie und der Beschuldigte gefahren. Sodann eine weitere Frau und zwei Männer. Alle sechs seien sie in Q._____ ausgestiegen und sie sei dann mit dem Beschuldigten ins Hotel gegangen. Das Auto sei dann weitergefahren, es sei ein Minibus gewesen (Prot. I S. 25 f.). Kurz darauf erklärte sie – im Widerspruch zu diesen Aussagen – in Q._____ seien nur sie, der Beschuldigte und E._____ ausgestiegen (Prot. I S. 27).

Gemäss der Zeugin F._____ war sie damals, kurz nach der Geburt ihres ersten Kindes, mit der Privatklägerin in einem R._____ Club. Auch der Beschuldigte sei mit einem Kollegen dort gewesen. Sie erinnere sich deshalb, weil an dem Tag ein Star gekommen und sie noch ein paar Bilder im Kopf habe. Sie wisse, dass die Privatklägerin jemanden kennengelernt habe, wisse aber nicht mehr, was genau passiert sei. Sie könne sich nicht erinnern, an jenem Abend zusammen mit der Privatklägerin, dem Beschuldigten und dessen Kollegen E._____ unterwegs gewesen zu sein. Sie habe auch nie in AA._____ gewohnt, sondern am AB._____ in einem Mutter-Kind-Heim. Sie habe den Beschuldigten einfach gesehen, nicht kennengelernt. Die Privatklägerin habe Kontakt mit mehreren Männern gehabt, es habe viele Leute gehabt. Sie wisse auch nicht, wo die Privatklägerin die nächste Nacht verbracht habe. Sie sei nicht dabei gewesen. Sie glaube, die Privatklägerin habe mit jemandem geschlafen, aber genaueres wisse sie nicht. Es stimme aber nicht, dass dies ihr erster Geschlechtsverkehr gewesen sei. Sie habe es ihr zumindest so erzählt. Sie habe schon Freunde gehabt. Auch bei ihr zuhause im AC._____, als sie schwanger gewesen sei, habe die Privatklägerin vorgehabt, mit jemandem in ihrem (der Zeugin) Zimmer Geschlechtsverkehr zu haben. Aber da sie (die Zeugin) immer ans Zimmer geklopft habe, hätten sie nicht weitermachen können (Urk. 7/1; vgl. dazu die uneinheitlichen Aussagen der Privatklägerin vor Vorinstanz, Prot. I S. 29).

E._____ erklärte als Zeuge, er habe den Beschuldigten noch nie zusammen mit der Privatklägerin, welche eine Cousine seiner Freundin sei, gesehen. Er könne sich erinnern, die Privatklägerin einmal an einem Konzert in Zürich, wo ein Freund von ihm Musik gemacht habe und er für die Sicherheit der Künstler zuständig gewesen sei, kennengelernt zu haben. Es seien auch Freunde aus Paris dagewesen. Der Beschuldigte sei aber nicht dort gewesen. Später habe er die Privatklägerin in O._____ bei seiner Freundin zuhause wieder getroffen und bemerkt, dass sie sich schon einmal gesehen haben. Sonst habe er sie nie getroffen (Urk. 7/2 S.

3 ff.). Wann diese beiden Treffen waren, spezifizierte der Zeuge nicht, wurde aber auch nicht danach gefragt. Gemäss den – nachvollziehbaren – Aussagen der Zeugin C._____ kannte sie E._____ 2009 noch nicht bzw. hatte noch keine Beziehung mit ihm. Sie war damals auch erst 14 Jahre alt. Sie habe E._____, mit dem sie ein (bei ihrer Einvernahme im Februar 2021) fünfjähriges Kind habe, später kennengelernt und dann habe ihre Cousine das mitbekommen, dass sie sich kennen (Urk. 7/3 S. 5 und 7). Entsprechend kann zumindest das Treffen bei seiner Freundin zuhause nicht bereits 2009 gewesen sein.

In Würdigung obiger Aussagen ist festzuhalten, dass die Angaben der Privatklägerin insofern inhaltliche Widersprüche aufweisen, als unklar bleibt, wer alles nach der Nacht im Club/der Bar mit ihr zusammen weiter nach T._____ und dann nach Q._____ gefahren sein soll, da sich der Personenkreis ständig erweiterte. Hinzu kommt nun aber, dass sich ihre Angaben mit den Angaben der von ihr bezeichneten Zeugen E._____ und F._____ nicht in Vereinbarung bringen lassen. E._____ bestätigte zwar, die Privatklägerin einmal an einem Konzert in Zürich kennengelernt zu haben. Dass der Beschuldigte auch dabei war, verneinte er aber ausdrücklich. Und dass er nachher mit beiden den nächsten Morgen verbracht hätte, ist seiner Schilderung – zwangsläufig – ebenfalls nicht zu entnehmen. Zwar sind E._____s Aussagen mit Vorsicht zu würdigen, war er doch recht offensichtlich bestrebt, zu Gunsten seines Freundes, des Beschuldigten, Stellung zu nehmen. Indes hat auch die Zeugin F._____, deren Glaubwürdigkeit uneingeschränkt und ein Motiv für Falschaussagen nicht erkennbar ist, den von der Privatklägerin geschilderten Ablauf bestritten. Entgegen den Vorbringen der Privatklägervertretung (Urk. 62 S. 9) konnte die Zeugin F._____ gerade nicht bestätigen, dass die Privatklägerin an jenem Abend den Beschuldigten persönlich kennengelernt hat. Zudem sei sie damals nicht mit der Privatklägerin und dem Beschuldigten, den sie selber im Club nur gesehen, aber nicht kennengelernt habe, noch in ein Hotel in T._____ gefahren. Hinzu kommt, dass sie im damaligen Zeitpunkt auch nicht in AA._____ – wohin sie gemäss Privatklägerin nach dem Mittagessen begleitet worden sein soll – wohnhaft gewesen ist, sondern als Teenager-Mutter mit Säugling in einer Mutter-Kind-Einrichtung am AB._____ untergebracht war. Ohnehin scheint wenig authentisch, dass die frisch gebackene Mutter ihr Kind sogleich für eine Nacht und mindestens den halben Folgetag im Mutter-Kind-Heim zurückgelassen haben soll. Selbst wenn in diesem Zusammenhang ein Missverständnis bei der schriftlichen Protokollierung vorliegen sollte (gemäss Videomitschnitt der Einvernahme ergänzte die Privatklägerin – unprotokolliert –, F._____ "bzw. deren Mutter" habe damals in AA._____ gewohnt, was aber durch die Aussagen der Zeugin F._____, nie in AA._____ gewohnt zu haben, ebenfalls als bestritten anzusehen ist), kann dieses erste Treffen nicht wie von der Privatklägerin geschildert erstellt werden. Zwar enthält ihre Schilderung des eigentlichen Geschlechtsverkehrs durchaus originelle Elemente und erscheint lebensnah und selbsterlebt, zumal auch die Zeugin F._____ davon ausgeht, dass die Privatklägerin damals mit jemandem Geschlechtsverkehr gehabt hat. Jedoch kann keine rechtsgenügende Verbindung mit dem Beschuldigten und den geschilderten Aufenthalten in Hotels in T._____ und Q._____ hergestellt werden.

3.8.2. Das zweite Treffen sei gemäss Schilderung der Privatklägerin kurz darauf in O._____ zustande gekommen. Sie sei mit ihrer Mutter bei ihrer Tante gewesen und hätte den Beschuldigten angerufen. Er habe gesagt, er sei nicht weit weg. Sie sei mit ihrer Cousine dann draussen herumgelaufen und habe ihn dann auf der Strasse getroffen. Er sei mit seinem Kollegen E._____ unterwegs gewesen, habe aber keine Zeit für sie gehabt (Urk. 6/1 S. 11). Dies schilderte sie in der Folge gleichbleibend bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 6/3 S. 6; vgl. auch die Schilderung vor Vorinstanz, Prot. I S. 32). Weder E._____ noch C._____, die Cousine, bestätigten diese Angaben als Zeugen. Zwar bestätigte E._____, die Privatklägerin einmal in O._____ getroffen zu haben. Dies sei aber bei seiner Freundin, C._____, zuhause gewesen und der Beschuldigte sei nicht dabei gewesen (Urk. 7/3 S. 3 f.). Nachdem er und C._____ sich 2009 noch nicht kannten (vgl. vorstehend Ziff. 3.8.1), geschweige denn eine Beziehung unterhielten, kann dieses zweite Treffen nicht bereits in der Folgewoche nach dem Konzert (so die Privatklägern, Urk. 6/3 S. 6) gewesen sein. Die Zeugin C._____ erklärte in diesem Zusammenhang, sie habe die Privatklägerin und den Beschuldigten nie zusammen gesehen (Urk. 7/4 S. 3 und 5 f.). Mithin lässt sich auch dieser Kontakt nicht durch weitere Beweismittel erhärten.

3.8.3. Das dritte Treffen, anlässlich welchem es zum zweiten Geschlechtsverkehr gekommen sei, habe ein bis zwei Monate später im Juni 2009 (Urk. 6/1 S. 11) bzw. im April 2009 (Urk. 6/3 S. 6) in Zürich beim AD.____-platz stattgefunden. Wie dem Videomitschnitt dieser Einvernahme (Urk. 6/4) entnommen werden kann, war sich die Privatklägerin über längere Zeit unsicher, ob nicht sogar das Treffen in S._____ zuerst stattgefunden hat. Nachfolgend sollen gleichenorts verschiedene weitere Treffen stattgefunden haben. Dabei hätten sie zweimal das Zimmer eines Kollegen des Beschuldigten namens AE._____ und – wenn besetzt – dreimal die Gemeinschaftstoilette in dessen Asylunterkunft für Sex benützt. Bei der ersten Einvernahme schilderte sie noch, dass sie zum ersten Treffen dort auf telefonische Wegbeschreibung hin alleine gelangt sei und der Beschuldigte sie für das dritte Treffen dort (den fünften Geschlechtsverkehr) von der Schule abgeholt habe (Urk. 6/1 S. 11 und 15). Demgegenüber machte sie später bei der Staatsanwaltschaft geltend, der Beschuldigte habe sie schon für das erste diesbezügliche Treffen bei ihrem Schulhaus abgeholt (Urk. 6/3 S. 7). Während die Privatklägerin die einzelnen Treffen bei AE._____ im Rahmen der polizeilichen Einvernahme zumindest teilweise recht detailliert schilderte (bspw. Urk. 6/1 S. 14 F/A

105 ff., S. 15 F/A 117, S. 16 F/A 123), verkürzte sie dies in späteren Wiedergaben spürbar bzw. äusserte sich erst auf Nachfragen, allerdings auch dann nur zum unmittelbaren Kernbereich der Vorwürfe und ohne eine eigenständige inhaltliche Schilderung (Urk. 6/3 S. 8 ab F/A 40; Prot. I S. 34 ff.). Chronologisch blieb sie – abgesehen von den unterschiedlichen Angaben, wann das erste Treffen in AD._____ war und zu welchem Treffen sie der Beschuldigte in der Schule abholte – in der Darstellung recht konstant und widerspruchsfrei. Aufgrund der späteren Verknappung wirkt das Erzählte allerdings in weiten Teilen recht stereotyp und blass, mithin austauschbar. Hinzu kommt, dass AE._____ nicht ermittelt werden konnte, weshalb die Schilderung der Privatklägerin einer externen Validierung nicht offen steht. Jedenfalls kann daraus nichts zugunsten der zweifelsfreien Identifikation des Beschuldigten abgeleitet werden.

3.8.4. Ein weiteres Treffen, bei dem sie zum dritten Mal mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr gehabt habe, habe in S._____ stattgefunden. Es sei bestimmt an einem Freitag gewesen, irgendwann im Juli. Sie habe ein Gleis 7Abonnement gehabt und sei mit dem Zug nach S._____ gefahren. Dort habe sie der Beschuldigte mit einem Kollegen, der AF._____ genannt werde, abgeholt. Sie seien dann mit dem Auto in S._____ herumgefahren und spät bei G._____ [G._____] angekommen. Sie, die Privatklägerin, sei wieder von zuhause abgehauen gewesen und habe sich noch überlegt, ob sie nach Hause fahren solle. Sie sei dann aber geblieben. Es habe sich um eine 2-Zimmer-Wohnung gehandelt. G._____ habe noch ein Kind gehabt. Die Privatklägerin und der Beschuldigte hätten im Schlafzimmer von G._____ übernachtet. Sie habe sich ein bisschen geschämt, weil sie in einem fremden Zimmer gewesen sei, das einer Person gehöre, die jederzeit zurück ins Zimmer kommen könnte. Sie hätten sich nicht komplett ausgezogen, nur die Hose und Unterhose. Sie hätten zusammen geschlafen, nur vaginaler Geschlechtsverkehr ohne Verhütung. Dann seien sie eingeschlafen (Urk. 6/1 S. 12 ff.; vgl. auch Urk. 6/3 S. 7 und Prot. I S. 35 f.).

G._____ bestätigte als Zeugin, dass sie sowohl den Beschuldigten – über einen Kollegen – als auch die Privatklägerin – von Festen und Hochzeiten etc. – kenne. Im Jahr 2009 habe sie in S._____ gelebt, zusammen mit ihrer Tochter in einer 2.5 Zimmer-Wohnung. Es sei möglich, dass einmal der Beschuldigte und die Privatklägerin zu Besuch gekommen seien. Sie wisse nicht mehr, wann. Aber die beiden seien einmal zusammen bei ihr gewesen. Sie hätten nicht übernachtet, dies sei unmöglich. Im Schlafzimmer schlafe sie zusammen mit ihrer Tochter. Ihre Sachen seien dort drin, die Türe sei immer zu, wenn Besuch komme. Dort drin seien ihre Privatsachen. Soweit sie sich erinnern könne, seien sie eventuell 40 Minuten oder eine Stunde geblieben. Sie hätten geschwatzt. Sie seien glaub einkaufen gewesen und hätten viele Kleider dabei gehabt. Dann seien sie wieder gegangen. Das sei tagsüber gewesen. Sie sei etwas schockiert gewesen, sie habe circa schätzen können, wie alt die Privatklägerin gewesen sei, sie habe recht jung und der Beschuldigte habe älter ausgesehen. Sie habe nach ihrem Verhältnis gefragt. Beide hätten verneint, dass da etwas sei, es sei Freundschaft. Sie habe zuerst gedacht, die Privatklägerin wolle ihn ausnützen. Sie habe sehr Freude an den gekauften Sachen gehabt, sie sei glücklich gewesen. Der Beschuldigte habe ein sexuelles Verhältnis verneint. Danach habe sie diese beiden nie mehr gesehen (Urk. 7/2 S. 3).

Die Privatklägerin macht geltend, die Zeugin G._____ habe sie nach deren Zeugeneinvernahme via Instagram kontaktiert und mittels Sprachnachricht beschimpft (Prot. I S. 43; Urk. 62 S. 10). Nachdem diese Sprachnachricht aber gemäss Darstellung ihrer Rechtsbeiständin mit einer alten SIM-Karte verknüpft war, die bereits vor Vorinstanz und damit wenige Monate nach der besagten Zeugeneinvernahme nicht mehr greifbar war (Prot. I S. 10), kann dies nicht überprüft und daraus jedenfalls zulasten des Beschuldigten nichts abgeleitet werden. Damit bleibt festzuhalten, dass sich die Darstellung der Privatklägerin nicht mit derjenigen der Zeugin G._____ in Übereinstimmung bringen lässt. Beide Darstellungen erscheinen nicht a priori unglaubhaft. Das Vorbringen der Privatklägervertretung, dass die Zeugin G._____ eine Übernachtung verneint habe, weil sie sonst ein bewusstes Begünstigen eines sexuellen Missbrauchs einer Minderjährigen eingestehen würde (Urk. 62 S. 10), erweist sich zwar durchaus als plausible Möglichkeit. Allerdings wäre es wohl einfacher, jeglichen Kontakt zu den Beteiligten generell zu verneinen. Zudem ist mit der Verteidigung (Urk. 63 S. 12; Prot. II S. 18) nicht ausser Acht zu lassen, dass die Zeugin unter Ermahnung der Wahrheitspflicht aussagte. Schliesslich überzeugt bzw. erscheint sehr lebensnah, dass die Zeugin nicht ihr und ihrer minderjährigen Tochter (einziges) Schlafzimmer flüchtigen Bekannten für die ganze Nacht zur Verfügung gestellt hätte. Vor diesem Hintergrund kann der Besuch in S._____ nicht derart, wie in der Anklageschrift geschildert, erstellt werden.

3.8.5. Das letzte Treffen mit dem Beschuldigten habe im Juli 2009 bei AG._____ in AH._____ stattgefunden. Bei der Polizei grenzte sie dieses Treffen auf die Zeit kurz vor dem Sekundarschulabschluss und dem Erhalt der Zeugnisse ein. Sie hätten zusammen mit AG._____ ihren Schulabschluss gefeiert und der Beschuldigte habe ihr einen Rock geschenkt. Sie habe Alkohol getrunken und es sei zum letzten Mal zum Geschlechtsverkehr gekommen, denn kurz vorher habe sie erfahren, dass er mit der grossen Schwester einer Kollegin von ihr etwas gehabt hatte. Er habe dies bestritten, dann hätten sie zusammen im Schlafzimmer von AG._____ auf dem Bett geschlafen. Sie habe viel Alkohol getrunken gehabt und sei gut drauf gewesen (Urk. 6/1 S. 17). Demgegenüber scheinen ihre Aussagen bei der Staatsanwaltschaft ein anderes Treffen zum Inhalt zu haben. Zwar schildert sie auch da, dass der Beschuldigte sie nach AH._____ bestellt und ihr sogar ein Geschenk, einen Jupe, mitgebracht habe. Neu wird dann vorgebracht, ihre Freundin AI._____ und ein Kollege des Beschuldigten seien auch dabei gewesen. AG._____ habe ihnen ihr Wohnzimmer zum Übernachten gegeben. Sie habe den Beschuldigten dann konfrontiert und endlich den Mut gehabt, ihm zu sagen, wie sie sein Verhalten gefunden habe. Den Sex auf dem WC und sein Verhalten habe sie angesprochen. Er habe das alles nicht so ernst genommen. Es sei dann trotzdem wieder zu Sex gekommen, er sei halt trotz allem wie ihr Vertrauter gewesen. AG._____ und ein Kollege von ihm seien da auch in der Wohnung gewesen. AI._____ sei schon gegangen. Sie sei dann ein bis zwei Tage bei AG._____ gewesen und danach nach AJ._____ gegangen. Danach sei herausgekommen, was er alles so mit anderen Frauen gemacht habe. Also während er mit ihr zusammen gewesen sei, habe er auch andere Frauen gehabt. Auf die Frage, warum und wie dann diese Beziehung abgebrochen worden sei, antwortete die Privatklägerin, sie habe auch andere Freundeskreise gehabt. Sie habe ihm zwar vertraut, aber sie habe sich nie richtig wohl gefühlt und seit sie ihn damit konfrontiert habe, habe sie schon gemerkt, dass er sie niemals ernst genommen habe. Und eben, im Nachhinein habe sie gehört, dass es noch andere gegeben habe (Urk. 6/3 S. 12 f.). Auf Frage, ob es stimme, dass sie bei AG._____ ihren Schulabschluss gefeiert hätten, bestätigte sie, sie hätten im Schulhaus die Abschlussfeier gehabt und sie habe dem Beschuldigten sogar ihr Schulzeugnis gezeigt (Urk. 6/3 S. 15). Die Darstellung vor Vorinstanz fiel deutlich knapper aus: sie habe dort die Beziehung beendet. Details nannte sie nicht (Prot. I S. 41 f.).

AG._____ und auch AI._____ konnten nicht ermittelt werden, weshalb die Darstellung der Privatklägerin nicht durch weitere Beweismittel untermauert werden kann. Sodann fällt auf, dass ihre Aussagen zu diesem angeblich letzten Treffen inhaltlich stark abweichen, was den Zeitpunkt des Treffens (vor oder nach Erhalt des Schulabschlusszeugnisses), die anwesenden Personen und den Anlass bzw. Ablauf ihrer Beendigung der Beziehung angeht. Insgesamt scheint die Privatklägerin keine klare bzw. eindeutige Erinnerung an jenen letzten Kontakt zu haben, oder sie vermischt allenfalls verschiedene Ereignisse. Bei dieser Sachlage kann aber jedenfalls nicht zulasten des Beschuldigten zweifelsfrei erstellt werden, dass sich ein derartiges Treffen, wie in der Anklageschrift geschildert, effektiv ereignet hat.

3.9. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass aufgrund ihrer zumindest teilweise detaillierten, lebensnahen und durchaus selbstkritischen Schilderungen zwar davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin in jugendlichem Alter bereits gewisse sexuelle Erfahrungen gemacht bzw. Grenzverletzungen erlebt hat. Indes kann die Täterschaft des Beschuldigten nicht mit der nötigen Sicherheit validiert werden, da sie mit den weiteren im Verfahren erhobenen Fakten – Zeugenaussagen, Signalement und Tätowierungen des Beschuldigten – nicht in Einklang zu bringen ist. Insbesondere weichen die Darstellungen der Zeuginnen F._____ und G._____, welche nicht von vornherein unglaubhaft erscheinen, derart stark von den Aussagen der Privatklägerin ab, dass allein auf Basis Letzterer keine rechtskonforme Sachverhaltserstellung begründet werden kann. Gewisse inhaltliche Diskrepanzen und Stereotypien in den Aussagen der Privatklägerin, insbesondere was die Treffen in Zürich-AD._____ und AH._____ angeht – sind bei dieser Sachlage nicht mehr abschliessend zu klären, da jedenfalls rechtserhebliche Zweifel daran verbleiben, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin im in der Anklageschrift geschilderten Sinn intim war, auch wenn er sie offensichtlich damals näher kannte, als er im Laufe der Untersuchung zuzugeben gewillt war.

3.10. Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst wenn die Täterschaft des Beschuldigten erstellt werden könnte, die Privatklägerin selber ausführte, dass sie ihm damals gesagt habe, sie sei 18 Jahre alt (Urk. 6/1 S. 5). Unter diesen Umständen wäre es äusserst fraglich, ob eine Inkaufnahme des Schutzalters durch den Beschuldigten erstellbar wäre. Daran ändert auch nichts, dass die Privatklägerin damals die 3. Sekundarschule besucht bzw. gerade abgeschlossen habe, zumal Schüler in diesem Schuljahr nicht selten bereits 16-jährig sind. Aufgrund der bereits nicht rechtsgenügend erstellbaren Täterschaft kann diese Frage letztlich jedoch offen bleiben.

4. Rechtliche Würdigung

Nachdem rechtserhebliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, ist er vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

5. DNA-Probe

Da sich der Beschuldigte keiner Straftat schuldig gemacht hat, ist der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes abzuweisen.

6. Zivilansprüche

Das von der Privatklägerin gestellte Genugtuungsbegehren (Urk. 50 und 62) ist ausgangsgemäss auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen

7.1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (wozu auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung gehören, vgl. die Definition der Verfahrenskosten in Art. 422 StPO) werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht der beschuldigten Person auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr dann Kosten auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch eine im Berufungsverfahren unterliegende Privatklägerin hat demnach die Kosten (ev. anteilig, vgl. Art. 418 Abs. 1 StPO) zu tragen. Das betrifft auch Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, zumindest soweit sie sich gegen einen erstinstanzlichen Freispruch wenden (so ausdrücklich BGE 143 IV 154 E. 2.3.5). Wurde der Privatklägerschaft die unentgeltliche Prozessführung gewährt, sind die sie treffenden Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, und ist in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO die Rückzahlung vorzubehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2; BGE 141 IV 262 E. 2.2).

7.2. Die Vorinstanz hat zufolge Freispruchs auf Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet und die übrigen Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Zudem hat sie mit den separaten Verfügungen vom 21. Juni 2021 die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin festgesetzt (Urk. 48 Dispositivziffern 4 und 5; Urk. 41/1 und 43/1). Nachdem der Freispruch zu bestätigen ist und die Entschädigungen angemessen erscheinen, erweist sich die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung als korrekt und ist entsprechend zu bestätigen.

7.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Sodann ist ausgehend von den eingereichten Honorarnoten (Urk. 58 und 60) der amtlichen Verteidigerin eine Entschädigung von Fr. 4'200.– und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin eine Entschädigung von Fr. 4'000.– zuzusprechen (§ 17 Abs. 1 lit. a und § 18 Abs. 1 AnwGebV).

Im Berufungsverfahren unterliegen die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin mit ihren Berufungen je vollumfänglich, weshalb die Kosten – inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung – je zur Hälfte der Privatklägerin aufzuerlegen und auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Da der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Urk. 11/3) und diese die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), ist ihr Kostenanteil einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. In analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist die Privatklägerin indessen zur Rückzahlung zu verpflichten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/ 2016 vom 16. März 2017 E. 1.2).

1. Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen.

3. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

4. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern

4 und 5 bzw. die vorinstanzlichen Verfügungen vom 21. Juni 2021) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.– amtliche Verteidigung, Fr. 4'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zur Hälfte der Privatklägerin auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Der Kostenanteil der Privatklägerin wird zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − die Privatklägerschaft (übergeben)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 59. − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 8. Juni 2022

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Huter