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Entscheid

SB210471

Geldwäscherei etc.

21. März 2022Deutsch20 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210471-O/U/as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiber MLaw Huter Urteil vom 21. März 2022 in Sachen A._____...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210471-O/U/as

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiber MLaw Huter

Urteil vom 21. März 2022

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Fürsprecher Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Berufungsbeklagte

betreffend Geldwäscherei etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 18. Mai 2021 (GG210014)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. März 2021 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 41 S. 22 f.)

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, − der Gehilfenschaft zur Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie − des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.00, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden, einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände, dem Beschuldigten herausgegeben: − Plastikmäppli mit Bankunterlagen, Asservatennummer A012'224'861; − Kreditkarte B._____, Mastercard, Nr. 1, Asservatennummer A012'226'130; − Kreditkarte B._____, American Express, Nr. 2, Asservatennummer A012'226'141.

Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Nicht fristgemäss abgeholte Gegenstände werden durch die Lagerbehörde vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 1'800.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'200.00 Gebühr für das Vorverfahren

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. [Mitteilungen]

8. [Rechtsmittel]

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung: (Urk. 43 S. 3)

1. Ziffer 2 des Urteils sei aufzuheben und neu wie folgt zu fassen:

2.1. Auf eine Bestrafung wegen Geldwäscherei bzw. Gehilfenschaften hiezu sei zu verzichten.

2.2. Der Beschuldigte sei betreffend SVG-Übertretung mit einer Busse von CHF 400.00 zu bestrafen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST).

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (Urk. 47, schriftlich)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

Erwägungen:

1.

Verfahrensgang

1.1

Das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 18. Mai 2021 anklagegemäss der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, der Gehilfenschaft zur Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB und des Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG schuldig. Es bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.–, unter Anrechnung eines Tagessatzes als durch Haft geleistet und unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. 41). Die Verteidigung meldete mit Eingabe vom 28. Mai 2021 fristgerecht Berufung an (Urk. 36 f.) und reichte mit Eingabe vom 13. September 2021 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 43 und 40/2).

1.2

Mit Präsidialverfügung vom 15. September 2021 wurde der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und ihr Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um das ausgefüllte Formular "Datenerfassungsblatt" samt erforderlicher Unterlagen einzureichen (Urk. 45). Mit Eingabe vom 30. September 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 47). Der Beschuldigte kam der Aufforderung zur Einreichung der Unterlagen mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 nach (Urk. 49 und 50/1-6) und reichte das Formular mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 ein (51/1-2). Mit letzterer Eingabe beantragte der Beschuldigte zudem die Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft erklärte sich mit E-Mail vom 29. Oktober 2021 damit einverstanden (Urk. 52).

1.3

Nachdem mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2021 das schriftliche Verfahren angeordnet worden war (Urk. 53), liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. November 2021 fristgerecht die Berufungsbegründung einreichen

(Urk. 55). Mit Präsidialverfügung vom 24. November 2021 wurden die Doppel der Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft zur Erstattung der Berufungsantwort und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 56). Mit Stempelverfügung vom 29. November 2021 verzichtete die Vorinstanz auf Vernehmlassung (Urk. 58). Die Staatsanwaltschaft erstattete mit gleichentags ergangener Eingabe die Berufungsantwort (Urk. 59). Nach Zustellung der Berufungsantwort an den Beschuldigten mittels Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2021 (Urk. 60) liess sich dieser innert Frist nicht vernehmen.

2.

Umfang der Berufung

2.1

Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.2. Der Beschuldigte ficht einzig die Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 18. Mai 2021 an. Er beantragt, auf eine Bestrafung wegen Geldwäscherei bzw. Gehilfenschaft hierzu sei zu verzichten, und bezüglich der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes sei eine Busse von Fr. 400.– auszufällen (Urk. 43). Fraglich ist, ob bei der Geltendmachung eines Strafbefreiungsgrundes der Schuldspruch auch zu überprüfen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Gericht, wenn es einen Anwendungsfall von Strafbefreiung (Art. 52 bis 54 StGB) als gegeben erachtet, im Hauptverfahren zuerst prüfen, ob und inwiefern der eingeklagte Sachverhalt erstellt ist und einen Straftatbestand erfüllt. Gegebenenfalls ist die beschuldigte Person schuldig zu sprechen, und es ist in einem zweiten Schritt im Rahmen der Prüfung der Sanktion von einer Bestrafung abzusehen (BGE 139 IV 220 E. 3.4.5). Nachdem die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Frage der Sachverhaltserstellung und der Tatbestandsmässigkeit somit von der Frage der Sanktionierung bzw. Strafbefreiung trennt, ist eine Überprüfung der Tatbestandsmässigkeit nicht angebracht und die Frage der Strafbefreiung – entsprechend dem Antrag des Beschuldigten – im Rahmen der Sanktion zu prüfen (vgl. ebenso für viele: OGer ZH SB200210-O vom 13. November 2020, E. I.2; SB210253-O vom 23. August 2021, E. III.1.).

2.2. Der Beschuldigte ficht einzig die Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 18. Mai 2021 an. Er beantragt, auf eine Bestrafung wegen Geldwäscherei bzw. Gehilfenschaft hierzu sei zu verzichten, und bezüglich der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes sei eine Busse von Fr. 400.– auszufällen (Urk. 43). Fraglich ist, ob bei der Geltendmachung eines Strafbefreiungsgrundes der Schuldspruch auch zu überprüfen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Gericht, wenn es einen Anwendungsfall von Strafbefreiung (Art. 52 bis 54 StGB) als gegeben erachtet, im Hauptverfahren zuerst prüfen, ob und inwiefern der eingeklagte Sachverhalt erstellt ist und einen Straftatbestand erfüllt. Gegebenenfalls ist die beschuldigte Person schuldig zu sprechen, und es ist in einem zweiten Schritt im Rahmen der Prüfung der Sanktion von einer Bestrafung abzusehen (BGE 139 IV 220 E. 3.4.5). Nachdem die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Frage der Sachverhaltserstellung und der Tatbestandsmässigkeit somit von der Frage der Sanktionierung bzw. Strafbefreiung trennt, ist eine Überprüfung der Tatbestandsmässigkeit nicht angebracht und die Frage der Strafbefreiung – entsprechend dem Antrag des Beschuldigten – im Rahmen der Sanktion zu prüfen (vgl. ebenso für viele: OGer ZH SB200210-O vom 13. November 2020, E. I.2; SB210253-O vom 23. August 2021, E. III.1.).

Damit ist der Schuldspruch der Vorinstanz (Dispositiv-Ziffer 1) ebenso in Rechtskraft erwachsen, wie die Dispositiv-Ziffern 4 (Herausgabe beschlagnahmte Gegenstände), 5 und 6 (Kostendispositiv), was mittels Beschluss festzuhalten ist.

3. Sanktion

3.1. Strafbefreiung

3.1.1. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz unter anderem der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB und der Gehilfenschaft zur Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB rechtskräftig schuldig gesprochen. Dem Schuldspruch liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschuldigte stellte im Zeitraum vom 12. September 2017 bis 21. September 2018 dem Mitbeschuldigten C._____ (separates Verfahren) sein Kreditkartenkonto zur Verfügung und ermöglichte diesem den Zugang dazu, indem er dem Mitbeschuldigten seine Kreditkartendaten und zeitweise auch seine Kreditkarte samt PIN-Code überliess. Der Mitbeschuldigte, welcher als Arbeitnehmer der geschädigten D._____ GmbH in der Abteilung "Chargeback" tätig war, führte auf dem Konto des Beschuldigten zulasten der Geschädigten ungerechtfertigte Gutschriften von gesamthaft Fr. 22'997.95 aus. Zudem hob der Beschuldigte mindestens Fr. 2'000.– von den unberechtigten Gutschriften von diesem Konto in bar ab und übergab es dem Mitbeschuldigten (vgl. Urk. 28 S. 2-4).

3.1.2. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend subsumiert hat (Urk. 41 S. 10, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_51/2021 vom 11. Juni 2021 E. 2), ist der Antrag auf Strafbefreiung nach aArt. 53 StGB in der zum Zeitpunkt der strafbaren Handlungen geltenden Fassung zu prüfen (vgl. Art. 2 StGB). Gemäss dieser Bestimmung sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen und darüber hinaus kumulativ (a) die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt und (b) das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.

3.1.3. Unstrittig und von der Geschädigten bestätigt ist, dass sie an der weiteren Strafverfolgung des Beschuldigten kein Interesse hat (Urk. D1/16/4), zumal dieser mit ihr eine Rückzahlungsvereinbarung in erheblichem Umfang geschlossen hat und die Rückzahlungen auch regelmässig leistet (vgl. Urk. D1/16/3 und 32). Der Beschuldigte erfüllt – mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 11) – deshalb auch die Voraussetzung, alle zumutbaren Anstrengungen zum Ausgleich des von ihm bewirkten Unrechts vorgenommen zu haben. Die Voraussetzung, dass ohne Strafbefreiung eine bedingte Strafe auszufällen wäre, ist ebenfalls ohne Weiteres erfüllt.

3.1.4. Fraglich ist hingegen, ob ein erhebliches öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gegeben ist. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich bei Straftaten wie der Geldwäscherei, welche sich nicht ausschliesslich gegen Individualinteressen richten, das öffentliche Strafverfolgungsinteresse in erster Linie danach bestimmt, ob es mit der Erbringung der Wiedergutmachung sein Bewenden haben soll, oder ob sich unter Gesichtspunkten des Schuldausgleichs und der Prävention weitere strafrechtliche Reaktionen aufdrängen (Urteil des Bundesgerichts 6B_51/2021 vom 11. Juni 2021 E. 2; BGE 135 IV 12 E. 3.4). Der Straftatbestand der Geldwäscherei schützt dabei in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Rechtspflege (BGE 145 IV 335 E 3.1).

3.1.5. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, bereits aus dem Umstand, dass der Straftatbestand der Geldwäscherei nicht nur das Privatvermögen der Geschädigten, sondern in erster Linie, wie vorgenannt, den staatlichen Einziehungsanspruch schütze, ergebe sich ein erhebliches öffentliches Interesse. Zudem erscheine das Vorgehen, dass Gelder von einem Mitarbeitenden eines Finanzdienstleisters auf ein Drittkonto übertragen bzw. gutgeschrieben und sodann in bar bezogen würden, ein durchaus geeignetes Vorgehen zu sein, um den sog. "paper trail" zu verwischen. Da dieses Vorgehen relativ einfach zu bewerkstelligen sei, bestehe aus generalpräventiver Sicht ein beachtliches Strafverfolgungsinteresse.

3.1.6. Die Verteidigung bringt im Berufungsverfahren vor, der Beschuldigte anerkenne durchaus, dass mit dem geschützten Rechtsgut des Tatbestandes der Geldwäscherei ein öffentliches Interesse betroffen sei. Doch seien vorliegend nicht primär generalpräventive Überlegungen angezeigt. Unter Zitierung des Bundesgerichtsentscheids BGE 118 IV 350 führt die Verteidigung aus, generalpräventiven Überlegungen sei immer zumindest in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass die Strafe geeignet sein müsse, die Allgemeinheit zu veranlassen, sich an die Strafrechtsnormen zu halten. Die Bestrafung des Beschuldigten wäre aber nicht oder jedenfalls kaum geeignet, um gleichartige Delikte zu verhindern, da der Beschuldigte geglaubt habe, dem Mitbeschuldigten einen Freundschaftsdienst zu erweisen. Der Beschuldigte habe nicht im Entferntesten daran gedacht, dass er sich mit seinem Dienst der Geldwäscherei schuldig machen könnte. Er hätte gewiss zwar vorsichtiger sein sollen, allerdings handle es sich nicht um ein typisches Geldwäscherei-Delikt. Der Beschuldigte sei zudem nicht der einzige gewesen, der vom Mitbeschuldigten missbraucht worden sei, sondern auch die weiteren Mitbeschuldigten E._____ und F._____ (separate Verfahren). Alle drei Beschuldigten seien gleichermassen vertrauensselig und hilfsbereit gewesen und hätten es an der notwendigen Vorsicht leider fehlen lassen. Der vorliegende Fall sollte damit nicht zu einer Bestrafung führen, sondern eher Anlass dazu sein, auch gegenüber einem vermeintlichen Freund misstrauisch zu sein und nicht mehr an das Gute in den Mitmenschen zu glauben. Dass dies aber keine positive Denkweise wäre, bedürfe keiner weiteren Begründung. Im Ergebnis liege ein sehr geringes öffentliches Interesse vor (Urk. 55 S. 6 ff.).

3.1.7. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass die freundschaftliche Loyalität des Beschuldigten vom Mitbeschuldigten C._____ missbraucht worden ist. Es erhellt auch aus dem erstellten Sachverhalt, dass der Beschuldigte nicht aus egoistischen Motiven die Tathandlungen vornahm, sondern sich aufgrund der freundschaftlichen Beziehung zum Mitbeschuldigten in ein Dilemma hineinmanövrierte. Allerdings war der Beschuldigte nicht einfach gutgläubig, schliesslich sah er auf den Abrechnungen die Belastungen aus den Wettspielen des Mitbeschuldigten sowie die entsprechenden Gutschriften. Er wusste erstelltermassen, dass der Mitbeschuldigte mit den Gutschriften seine Arbeitnehmerin schädigte (vgl. Urk. 41 S. 8; Urk. D1/12/1 S. 7). Gleichwohl liess er weder das Kartenkonto sperren noch zeigte er der Geschädigten auf, dass ihr Arbeitnehmer, der Mitbeschuldigte, sich an ihr bereicherte. Er wollte sich die Situation nicht eingestehen und hoffte, dass der Mitbeschuldigte dies wieder geradebiegen würde (vgl. Urk. D1/12/1 [Chatauszug]; Urk. D1/10/1, F/A 65), obwohl der Mitbeschuldigte weiterhin Belastungen und Gutschriften vornahm. Entgegen der Verteidigung handelt es sich bei der Barauszahlung von Geldern über ein Drittkonto zudem um eine typische Tathandlung der Geldwäscherei. Und der dritte Kontoinhaber ist dann erzwungenermassen, sofern er von den Tathandlungen Kenntnis hat, der typische Gehilfe.

3.1.8. Nun hat der Beschuldigte zwar bemerkt, dass diese Gutschriften nicht rechtens sind, hat aber gemäss Verteidigung nicht im Entferntesten daran gedacht, dass er sich mit der freundschaftlichen Loyalität zum Mitbeschuldigten selber auch der Geldwäscherei bzw. Gehilfenschaft strafbar machen könnte. Und er war nicht der Einzige, der dem Mitbeschuldigten half. Dies zeigt gerade auf, dass der Allgemeinheit zu verdeutlichen ist, dass von einem Kontoinhaber ominöse und (zumindest potentiell) illegale Geldverschiebungen auf seinem Konto nicht verheimlicht werden dürfen, sondern angezeigt bzw. gemeldet werden müssen. Es erscheint von erheblichem öffentlichen Interesse, die Allgemeinheit für die Gefahren der potentiellen Mithilfe bei Geldwäschereihandlungen zu sensibilisieren. Aus diesen Gründen kann von einer Bestrafung des Beschuldigten nicht abgesehen werden.

3.2. Strafzumessung

3.2.1. Die ordentlichen Strafrahmen der Tatbestände der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB und des Überlassen eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG betragen jeweils bis zu 180 Tagessätze Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 14) ist die Geldwäscherei trotz der identischen Strafandrohung als das schwerere Delikt zu qualifizieren, weshalb für das Festsetzen der Einsatzstrafe von diesem auszugehen ist. Aussergewöhnliche Umstände, welche zum Verlassen des ordentlichen Strafrahmens führen könnten, liegen nicht vor. Die Ausfällung einer Busse für das Strassenverkehrsdelikt, wie es der Beschuldigte (ohne weitere Begründung) beantragt (Urk. 43 S. 3), ist nicht möglich, da Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB und nicht eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB ist.

3.2.2. Betreffend die Strafzumessungs- und Asperationsgrundsätze ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 41 S. 13 ff.). Da einzig der Beschuldigte appelliert hat, gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Er kann deshalb von vornherein maximal zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt werden. Die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Revision des Sanktionenrechts hat darauf keine Auswirkungen.

3.2.3. Bezüglich der Geldwäscherei ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 12. September 2017 bis zum 21. September 2018 mindestens Fr. 2'000.– von den auf sein Konto unrechtmässig getätigten Gutschriften abgehoben und in bar an C._____ übergeben hat. Hierbei handelt es sich im Rahmen aller vorstellbaren Geldwäschereihandlungen um ein erstens simples Vorgehen und zweitens um einen eher geringen Deliktsbetrag. Dem Vorgehen liegt keine erhebliche kriminelle Energie zu Grunde. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten eventualvorsätzliches Handeln vorzuwerfen, da er in Kauf nahm, dass die übergebenen Gelder unrechtmässig der Geschädigten entzogen und auf sein Konto überwiesen wurden. Damit einhergehend nahm er auch die Erschwerung bzw. Vereitelung der Nachverfolgung und Einziehung der Gelder in Kauf. Der Beweggrund des Beschuldigten war in erster Linie die freundschaftliche Loyalität zu C._____ und sein Handeln war folglich nicht egoistisch motiviert. Er wollte C._____, einen Freundschaftsdienst erweisen und handelte nachvollziehbar aus einer gewissen Dilemma-Situation heraus. Das Verschulden des Beschuldigten ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens mit der Vorinstanz als leicht einzustufen. In Anbetracht der Tatumstände erscheint eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.

3.2.4. Betreffend die Gehilfenschaft zur Geldwäscherei ist zu berücksichtigen, dass der Mitbeschuldigte C._____ über das Konto des Beschuldigten insgesamt Fr. 22'997.95 erlangte und in diesem Umfang finanziell bessergestellt wurde, ob-

wohl er darauf keinen Anspruch hatte. Hierbei handelt es sich um eine nicht mehr geringe Deliktssumme. Wiederum ist aber von keiner erheblichen kriminellen Energie auszugehen. Nur C._____ hat zudem von der Tathandlung des Beschuldigten profitiert. Und das Vorgehen des Beschuldigten, sein Konto und die erforderlichen Kontodaten zur Verfügung zu stellen, erweist sich im Verhältnis zum tatbestandsmässigen Handeln des Mitbeschuldigten als geringer und simpler Tatbeitrag. Von der Vorinstanz unberücksichtigt blieb hingegen der erhebliche Tatzeitraum von einem Jahr, in welchem der Beschuldigte den Mitbeschuldigten in der Nutzung des Kreditkartenkontos gewähren liess. Ergänzend zu berücksichtigen ist zudem der strafmindernde Faktor der Gehilfenschaft (vgl. Art. 25 StGB). In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass dem Beschuldigten die exakte Höhe der Deliktsumme nicht bewusst war. Er nahm diese aber in Kauf, da er die Summe hätte errechnen können, wenn er die Kreditkartenabrechnungen jeweils kontrolliert hätte. Der Mitbeschuldigte C._____ brachte den Beschuldigten in ein Dilemma, worauf der Beschuldigte sich für die freundschaftliche Loyalität zum Mitbeschuldigten und gegen eine Sperrung der Karte und/oder eine Aufklärung der Geschädigten entschied. Folglich war sein Handeln nicht finanziell oder egoistisch motiviert. Das Verschulden des Beschuldigten ist nach dem Gesagten als leicht einzustufen. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze Geldstrafe erscheint damit als angemessen.

3.2.5. Schliesslich überliess der Beschuldigte seinem Freund G._____ das Motorrad Yamaha MT09A auf dem Vorplatz der H._____ AG, obwohl G._____ nicht über den erforderlichen Führerausweis verfügte (vgl. Urk. 28 S. 4). Mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 16) ist zu berücksichtigen, dass G._____ das Motorrad nicht auf einer dicht befahrenen öffentlichen Strasse benutzte, sondern auf einem Privatplatz, der für einen unbestimmten Benutzerkreis offenstand. Die Motorradtour fiel zudem kurz aus, nachdem G._____ mit dem Motorrad infolge ungenügender Beherrschung kurzerhand in ein Bachbett fiel. Aus der Fotodokumentation und dem Rapport der Kantonspolizei Schwyz ist ersichtlich, dass es sich um ein steiles Gefälle in das Bachbett handelte, das Bachbett mitunter ca. drei Meter tiefergelegen war (Urk. D3/2 und D3/3 S. 4). Zudem ist festzuhalten, dass G._____ dabei ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit multiplen Gesichtsfrakturen erlitt (Urk. D3/1 S. 2). Das Handeln des Beschuldigten zeigte somit doch erhebliche Folgen, welche durch den Straftatbestand gerade möglichst verhindert werden sollen. Bei der subjektiven Tatschwere ist das eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldigten verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Er ging leichtfertig davon aus, dass es sich um ein Privatgrundstück handelte und dieses nicht dem Strassenverkehrsgesetz unterstehe (act. D1/10/5 F/A 49 f.). Zudem tat der Beschuldigte auch hier einem Freund einen Gefallen, welcher darum gebeten hatte, eine kurze Probefahrt mit dem Motorrad des Beschuldigten machen zu dürfen. Die subjektive Tatschwere vermag deshalb die objektive Tatschwere zu relativieren. Das Verschulden des Beschuldigten ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens wiederum als leicht einzustufen. Unter Anbetracht aller Tatumstände erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze Geldstrafe als angemessen.

3.2.6. Der Beschuldigte wurde 1994 in Zürich … geboren und wuchs dort zusammen mit zwei Schwestern bei den Eltern auf. Er ging dort zur Schule und absolvierte das 10. Schuljahr sowie eine zweijährige Lehre als Detailhandelsassistent im I._____ in J._____. Aktuell arbeitet er bei K._____ als Sachbearbeiter im Verkauf und wohnt mit seiner Freundin zusammen in einer 3.5-Zimmerwohnung (Prot. I S. 5 ff.).

3.2.7. Der Beschuldigte ist bezüglich des Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz einschlägig vorbestraft. Allerdings datiert der entsprechende Strafbefehl vom 1. November 2013 und liegt zeitlich schon weit zurück (Urk. 42). Die Vorstrafe ist damit nur leicht straferhöhend zu werten. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar nur eingeschränkt geständig war, aber mit der Rückzahlungsvereinbarung gegenüber der Geschädigten Reue und Einsicht zeigte. Dieses Nachtatverhalten ist insgesamt leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die Strafminderung infolge des Nachtatverhaltens kompensiert die Straferhöhung wegen der Vorstrafe, weshalb die Gesamtstrafe nach Berücksichtigung der Täterkomponente unverändert auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen ist.

3.2.8. Zu den rechtlichen Voraussetzungen der Festlegung der Tagessatzhöhe ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 41 S. 18). Die Vorinstanz hat basierend auf einem Nettoeinkommen von Fr. 4'117.– pro Monat, zuzüglich 13. Monatslohn und zuzüglich einem Bonus von Fr. 600.– bei gutem Geschäftsumsatz, sowie unter Berücksichtigung von Krankenkassenkosten von monatlich Fr. 457.– den Tagessatz auf Fr. 80.– festgelegt (Urk. 41 S. 18). Diese Tagessatzbemessung erscheint angemessen und die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seither nicht verändert (vgl. Urk. 50/2-4). Der Tagessatz ist deshalb auf Fr. 80.– festzusetzen.

3.3. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von

60 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 80.– zu bestrafen; dies unter Anrechnung eines Tages erstandener Haft (vgl. Urk. D1/23/2–3). Die Geldstrafe ist bereits infolge des vorgenannten Verschlechterungsverbots ohne Weiteres aufzuschieben. Die Probezeit ist infolge der einschlägigen Vorstrafe bezüglich des Strassenverkehrsdelikts auf drei Jahre festzusetzen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 18. Mai 2021 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Herausgabe beschlagnahmte Gegenstände) sowie 5 und 6 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon 1 Tagessatz als durch Untersuchungshaft geleistet gilt.

2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, 3003 Bern − die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, 3003 Bern

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des

Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 21. März 2022

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Huter

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.