SB210477
Sexuelle Handlungen mit einem Kind und Widerruf
20. Januar 2022Deutsch44 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210477-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 20. Januar 2022 in...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210477-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell
Urteil vom 20. Januar 2022
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. C. Kaspar, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend sexuelle Handlungen mit einem Kind und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 18. Juni 2021 (GG210003)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. Januar 2021 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 36 S. 48 ff.)
"Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 7. August 2018 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 28. November 2018 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– je ausgesprochene bedingte Strafe wird widerrufen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
6. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.
7. Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB erteilt, das jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit umfasst, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen mit sich bringt.
8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. Januar 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, aufbewahrten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils freigegeben und der Geschädigten, B._____, geb. tt.mm.2007, auf erstes Verlangen herausgegeben:
− Sportshirt (A013'954'137); − Sporthose (A013'954'126).
Der Geschädigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte bzw. zur Vertretung berechtigte Person [bspw. Inhaber der elterlichen Sorge]) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der vorgenannten Lagerbehörde abzuholen.
Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert
30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.
9. Von der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgesehen.
10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 1'800.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 15'140.45 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen und MwSt.); Fr. 18'940.45 Total.
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf 2/3.
11. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren) und des gerichtlichen Verfahrens inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 51)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 7. August 2018 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.-- unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzugs sowie Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. November 2018 für eine Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu je CHF 80.-- unter Ansetzung einer Probezeit von
2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzugs sei zu vernichten.
3. Gegen den Beschuldigten sei kein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB anzuordnen.
4. Gegen den Beschuldigten sei keine Landesverweisung anzuordnen.
5. Die Kosten des gesamten Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (einschliesslich MWST) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, ohne Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung (Art. 135 Abs. 4 StPO).
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 43)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen:
I. Prozessuales
1.
Verfahrensgang
Am 21. Januar 2021 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Bezirksgericht Winterthur Anklage (Urk. 11). Am 18. Juni 2021 fällte die Vorinstanz das eingangs aufgeführte Urteil (Urk. 36 S.
48.
ff.).
Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 4).
Am 21. Juni 2021 und damit innert der gesetzlichen Frist liess der Beschuldigte Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 31). Das begründete Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger am 26. August 2021 zugestellt (Urk. 34). Mit Eingabe vom 3. September 2021 reichte dieser innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 38).
Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2021 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihr Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 41). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 22. September 2021, auf eine Anschlussberufung zu verzichten, und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 43).
Am 4. November 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den heutigen Tag vorgeladen (Urk. 45). Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____ (Prot. II S. 3). Die Verhandlung konnte ordnungsgemäss durchgeführt werden (Prot. II S. 3 ff.).
2.
Umfang der Berufung
Mit Blick auf die Berufungserklärung des Beschuldigten sind die Dispositiv-Ziffern 8 (Herausgabe der beschlagnahmten Kleidungsstücke), 9 (Absehen von Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils) und 10 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Mit Blick auf die Berufungserklärung des Beschuldigten sind die Dispositiv-Ziffern 8 (Herausgabe der beschlagnahmten Kleidungsstücke), 9 (Absehen von Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils) und 10 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Im übrigen Umfang (betr. Dispositiv-Ziffern 1-7 und 11) steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zur Disposition. Dispositiv-Ziffer 6 betreffend Verzicht auf Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem gilt aufgrund des zwingenden Konnexes zur Frage der Landesverweisung (Dispositiv-Ziffer 5) als mitangefochten.
3. Prozessuale Vorbringen
3.1. Die amtliche Verteidigung macht – wie schon im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 28 S. 1 und 3 ff.) – verschiedene prozessuale Mängel in Bezug auf die Befragungen der Geschädigten geltend (Urk. 51 S. 1 und 4 ff.). Diese wurden von der Vorinstanz mit ausführlicher und korrekter Begründung verneint (Urk. 36 S. 4 ff.).
3.2.1. Zunächst moniert die amtliche Verteidigung, die Geschädigte habe bei der Einvernahme vom 28. Oktober 2020 bei der Kantonspolizei Zürich eine Maske getragen, weshalb die Einvernahme als Beweismittel gänzlich unbrauchbar und hinsichtlich Art. 143 StPO nicht verwertbar sei. Aufgrund der fehlenden Mimik und Gestik habe man sich kein Bild über die Glaubwürdigkeit der Aussagen machen können. Weil die Geschädigte ständig eine Maske getragen habe, sei zudem das Teilnahmerecht des Beschuldigten im Sinne von Art. 147 StPO verletzt worden. Schliesslich sei bei der zuvor – am 3. Juli 2020 – durchgeführten polizeilichen Einvernahme das Teilnahmerecht des Beschuldigten nicht gewahrt worden, sodass auch diese Aussagen gegen den Beschuldigten nicht verwertbar seien (Urk.
28 S. 3 f., Urk. 51 S. 4 ff.).
3.2.2. Hierzu ist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Maskenpflicht für Einvernahmen ab einem Alter von 12 Jahren zu verweisen (Urk. 36 S. 6). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Pflicht der Geschädigten, eine Maske zu tragen, während der Einvernahme rechtens, verhältnismässig und zur Wahrung der öffentlichen Gesundheit geboten war (Urk. 36 S. 7 f.). Weiter sind die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid zu übernehmen, wonach die Deutung der Merkmale der Körpersprache mangels zuverlässiger Deutung für die Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht entscheidend sein könne. Auch eine rein akustische Übertragung einer Einvernahme stelle grundsätzlich noch keine wesentliche Beeinträchtigung des Teilnahmerechts dar (Urk.
36 S. 7 mit weiteren Verweisen). Mit der Vorinstanz ist sodann darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen eine anonyme Zeugenaussage oder das Verändern des Aussehens oder der Stimme eines Zeugen zulässig sein könne, ohne das rechtliche Gehör zu verletzen (Urk. 36 S. 7 mit Verweis auf Art. 149 Abs. 2 lit. a und b StPO). Von der Zulässigkeit ist mit der Vorinstanz vorliegend umso mehr auszugehen, als lediglich Mund, Nase, Kinn und Wangen der Geschädigten verdeckt waren. Dass das Gesicht der Geschädigten – wie die Verteidigung behauptet (Urk. 51 S. 4) – "überhaupt nicht sichtbar gewesen sei", ist nicht zutreffend. Gerade die Geschädigte fiel durch ihre gut erkennbare Mimik in der Augen- und Stirnpartie auf, aber auch durch ihre ausgeprägte Gestik mittels Körperhaltung, Kopfstellung, Bewegungen der Arme und Hände (vgl. Videoaufnahme der Einvernahme vom 28. Oktober 2020, Urk. 3/4). Die Teilnahmerechte des Beschuldigten in besagter Einvernahme wurden demzufolge nicht verletzt, weshalb die diesbezüglichen Aussagen der Geschädigten ohne weiteres verwertbar sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Protokoll der Einvernahme vom 28. Oktober 2020 nicht zu entnehmen ist, dass die Verteidigung gegen die Befragung der maskierten Geschädigten interveniert hätte. Die Einwände wurden erst im gerichtlichen Verfahren vorgebracht.
3.2.3. In Bezug auf die erste Befragung der Geschädigten durch die Polizei vom 3. Juli 2020 (Urk. 3/1) ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Geschädigte bei der Einvernahme vom 28. Oktober 2020 ausdrücklich auf jene erste Befragung bei der Polizei angesprochen und dazu befragt wurde. Dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten war es zudem möglich, diesbezüglich Ergänzungsfragen zu stellen und seine Verteidigungsrechte auszuüben (Urk. 3/5 F/A 37 ff.). Damit sind auch die am 3. Juli 2020 bei der Kantonspolizei Zürich getätigten Aussagen der Geschädigten verwertbar (so auch in Urk. 36 S. 8).
Hinsichtlich der Verwertbarkeit der ersten polizeilichen Befragung der Geschädigten am 3. Juli 2020 irrt die Vorinstanz, wenn sie ausführt, diese Befragung sei wegen Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten nicht verwertbar (Urk. 36 S. 8 Erw. 2.6). Gemäss klarem Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien nur bei staatsanwaltlichen Beweisaufnahmen ein Recht auf Teilnahme. Die polizeilichen Befragungen einer Geschädigten können ohne Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, es sei denn, es handle sich um eine durch die Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Einvernahme, was vorliegend nicht der Fall war (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, S. 324 Rz 821). Die Vorinstanz verwechselt das Teilnahmerecht mit dem Recht des Beschuldigten, im Rahmen einer späteren Konfrontationseinvernahme Ergänzungsfragen zu stellen. Diese Gelegenheit hatten der Beschuldigte und sein Verteidiger anlässlich der delegierten Videoeinvernahme der Geschädigten vom 28. Oktober 2020 (Urk. 3/4 und 3/5).
3.3.1. Weiter brachte die amtliche Verteidigung wie vor erster Instanz zusammengefasst vor, die Geschädigte habe ihre Aussagen nicht gestützt auf ihre Erinnerungen gemacht, sondern ihre Aussagen seien grösstenteils das Produkt der Vorbereitung mit und durch die Eltern der Geschädigten. Art. 143 Abs. 6 StPO sei verletzt, weshalb die Aussagen der Geschädigten auch unter diesem Gesichtspunkt nicht verwertbar seien (Urk. 28 S. 4 ff., Urk. 51 S. 9 ff.).
3.3.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass die einzuvernehmende Person gemäss Art. 143 Abs. 6 StPO ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung macht. Die Geschädigte sei zu Beginn der Einvernahme vom 28. Oktober 2020 angehalten worden, sich an die Wahrheit zu halten und niemanden falsch zu beschuldigen, was diese zustimmend zur Kenntnis genommen habe. Die Geschädigte habe ausgesagt, sich am Tag der ersten Einvernahme genau erinnert zu haben und sich bei der zweiten Einvernahme, rund dreieinhalb Monate später, immer noch zu erinnern, aber nicht mehr so genau wie ursprünglich. Gemäss den eigenen Aussagen der Geschädigten habe sie aufgrund ihrer Erinnerung ausgesagt. Aus den Beispielen, welche die amtliche Verteidigung heranziehe, um die Unverwertbarkeit der Aussagen der Geschädigten zu belegen, sei nichts anderes abzuleiten. Es sei notorisch, dass ein Kind von zwölf Jahren einem gewissen Einfluss der Eltern unterstehe, was nicht mit einer Beeinflussung zu verwechseln sei. So sei es beispielsweise ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein zwölfjähriges Mädchen von ihren Eltern dazu motiviert werde, einen Schulsportkurs zu besuchen, oder von diesen angehalten werde, zur Polizei zu gehen, wenn die Tochter ihnen von unerwünschten sexuellen Handlungen erzähle. Dass im familiären Rahmen besprochen werde, wie man mit einem solchen Vorfall umgehen wolle, und einem Kind aufgezeigt werde, weshalb eine Anzeigeerstattung der richtige Weg sein könne, sowie dass man das Kind zu einer Einvernahme begleite, erscheine dabei als natürliche Schlussfolgerung. Im Übrigen entspreche es hinsichtlich Art. 301 ZGB auch der Pflicht von Eltern, für ihre Kinder zu sorgen und für sie – unter Vorbehalt der eigenen Handlungsfähigkeit der Kinder – Entscheidungen zu treffen. Die Kritik der Verteidigung betreffend die Beeinflussung der Geschädigten durch die Eltern erscheine damit als übertrieben und ungerechtfertigt. Das Alter der Geschädigten und die damit einhergehende Stellung ihrer Eltern im Vorverfahren seien für die strafprozessuale Verwertbarkeit ihrer Aussagen nicht relevant, sondern seien – wenn überhaupt – erst bei der inhaltlichen Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen. Diese korrekten Erwägungen der Vorinstanz sind zu übernehmen (Urk.
36 S. 8 f. mit weiteren Verweisen). Ergänzend ist festzuhalten, dass die von der Geschädigten teilweise gewählt wirkenden, gebrauchten Begriffe und Formulierungen vor dem Hintergrund der sprachlichen Herkunft der Zwölfjährigen nicht erstaunen mögen. Zudem wurde die Geschädigte auch mit Fragen konfrontiert, welche sie nicht mit den Eltern zusammen antizipieren konnte.
3.3.3. Mit der Vorinstanz wie auch der Verteidigung ist ferner festzuhalten, dass Zeugen nicht zu kontaktieren und schon gar nicht zu beeinflussen sind (Urk. 36 S. 9, vgl. Urk. 51 S. 14). Dass der Vater der Geschädigten den Trainer des Schulsportkurses kontaktierte, nachdem ihm seine 12-jährige Tochter von unerwünschten sexuellen Handlungen während des Kurses erzählt hatte, ist mit der Vorinstanz nachvollziehbar (Urk. 36 S. 9). Da der kontaktierte Trainer C._____ keine Aussagen zum eigentlichen Tatvorwurf tätigte und damit eine allfällige Beeinflussung seitens des Vaters der Geschädigten keine Auswirkung zuungunsten des Beschuldigten hatte, trifft das Argument des Verteidigers ins Leere.
3.4. Zu den Vorbringen der Verteidigung, der Verzicht der Geschädigten auf die Stellung eines Strafantrags sei als Desinteresseerklärung zu werten, weshalb das Verfahren einzustellen sei (Urk. 51 S. 14), ist mit der Vorinstanz Folgendes festzuhalten (Urk. 36 S. 10): Die Geschädigte erklärte in den Einvernahmen klar, dass sie den Beschuldigten aus der Anonymität holen und verhindern wolle, dass so etwas auch anderen Kindern passiere (Urk. 3/1 F/A 49 f., Urk. 3/5 F/A 160 f.). Damit kann keine sinngemässe Desinteresseerklärung angenommen werden. Eine solche würde zudem auch nur dann zur Einstellung des Verfahrens führen, wenn ein geringes Strafverfolgungsinteresse vorliegt. Da vorliegend jedoch nicht mehr von einem geringen öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung ausgegangen werden kann, wäre eine Desinteresseerklärung ohnehin unbeachtlich. Mit der Vorinstanz ist daraus der Schluss zu ziehen, dass der Verzicht der Geschädigten auf Strafantrag unbeachtlich und das Delikt von Amtes wegen zu verfolgen ist.
4. Hinweise
Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen oder jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
II. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, sich am 3. Juli 2020 im Fitnesscenter D._____ in E._____ hinter die damals 12-jährige Geschädigte gestellt zu haben, als diese Dehnübungen gemacht habe. Dazu habe sich die Geschädigte zuerst mit gestreckten Beinen nach vorne und Richtung Boden gebeugt, sodass sich ihr Gesäss nach oben gerichtet habe. Dabei soll der Beschuldigte seinen erigierten Penis gegen das Gesäss der Geschädigten gedrückt haben. Weiter soll der Beschuldigte die Geschädigte aufgefordert haben, sich breitbeinig hinzustellen, sich hin und her zu bewegen und die Arme zu schwenken, während er sie an den Hüften gehalten habe, sodass sich ihr Gesäss bewegt und sich sein erigierter Penis an ihrem Gesäss gerieben habe, was er auch gewollt habe. Diese Dehnübungen habe der Beschuldigte, der im Kampfsportcenter ausgeholfen habe, so angeleitet und während mehreren Minuten ausführen lassen, dass er seinen erigierten Penis am Gesäss der Geschädigten habe reiben können. Der Beschuldigte habe dabei gewusst, dass es sich bei der Geschädigten um ein 12-jähriges Mädchen, mithin um ein Kind unter 16 Jahren, gehandelt habe (Urk. 11).
2. Der Beschuldigte hat diese Vorwürfe von Beginn weg (Urk. 2/1 S. 7 ff., Urk. 2/2 S. 6, Urk. 2/3 S. 2 ff.; Prot. I S. 9, S. 12 ff.) und bis heute (Urk. 50 S. 6 ff.) bestritten.
3. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung dargelegt (Urk. 36 S. 11 f.), worauf verwiesen werden kann. Ebenso kann auf die aufgeführten, vorhandenen Beweismittel (Urk. 36 S. 13) und die detailliert wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 36 S. 13 ff.), der Geschädigten (Urk. 36 S. 15 ff.), der Auskunftsperson F._____ (Urk. 36 S. 18 f.) und des Zeugen C._____ (Urk. 36 S. 19) verwiesen werden.
4. Die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Glaubwürdigkeit der genannten Personen (Urk. 36 S. 22 ff.) sind zu relativieren. Grundsätzlich gilt, dass die
Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender ist als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu (vgl. 6B_323/2021 vom 11. August 2021, E. 2.3.3.). Das für die Zeugenaussage Gesagte kann auf die Aussagenwürdigung generell übertragen werden, mithin auch auf die Aussagen der Auskunftspersonen und des Beschuldigten.
5.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der befragten Personen korrekt gewürdigt. Die folgenden Erwägungen sind lediglich wiederholender und teilweise ergänzender Natur.
In der auf Video aufgezeichneten Befragung vermittelt die Geschädigte das Bild eines altersgemäss entwickelten Mädchens mit guter Intelligenz, differenziertem Denkvermögen und sehr guter Ausdrucksfähigkeit. Sie war in der Lage, prägnant und nachvollziehbar auf die ihr gestellten Fragen zu antworten, was beispielsweise anhand dessen zu beobachten ist, wie die Geschädigte ihren Tagesablauf zu Beginn der Videobefragung beschreibt (Urk. 3/4, Urk. 36 S. 25). Auch schilderte sie realitätsnah, was sie sich in den jeweiligen Situationen überlegt habe. So erklärte sie, dass sie es – bevor es im Ring zu den Vorfällen gekommen sei – cool gefunden habe, dass ihr der Beschuldigte beim Boxen helfe und ihr Tipps gebe (Urk. 3/5 F/A 64 und F/A 75). Als sie etwas Hartes am Po gespürt habe, habe sie zuerst gedacht, dass es ein Schutz gegen die Boxschläge sei. Als sein Glied bei einer weiteren Dehnübung wieder an ihrem Po gewesen sei, habe sie gedacht, das sei irgendwie nicht normal (Urk. 3/5 F/A 81). Nachvollziehbar und schlüssig schilderte sie auch, wie sie im grossen Spiegel gesehen habe, dass das Glied in der Hose wieder abgeflacht sei. Daran habe sie gemerkt, dass es sich nicht um einen Schutz habe handeln können (Urk. 3/5 F/A 85 f.). Weiter beschrieb die Geschädigte anschaulich ihre Erleichterung darüber, dass der Schüler, welcher nach ihr den Kurs besucht habe, reingekommen sei. Er sei in ihrem Alter und auch grösser gewesen, weshalb sie sich nicht mehr so alleine gefühlt habe (Urk. 3/5 F/A 132). Ferner schilderte sie eindrücklich und für eine Jugendliche glaubhaft, wie sie während der Übergriffe nicht gewusst habe, was sie machen solle. Sie habe sich gefragt, was passieren würde, wenn sie sich wehren würde. Sie habe sehr grosse Angst gehabt (Urk. 3/5 F/A 133). In Übereinstimmung mit der Fachpsychologin G._____ ist betreffend die Videobefragung vom 28. Oktober 2020 festzuhalten, dass die Geschädigte die einzelnen Handlungen detailliert beschrieb und sich klar und verständlich mitteilte (Urk. 3/3 S. 2). Dass sie sich nach der Befragung – wie sie sagte – erleichtert fühlte und froh war, dass es für sie nun abgeschlossen sei (Urk. 3/5 F/A 189 f.), ist ihr in der Videobefragung auch aufgrund ihrer Sprechhaltung und Gestik anzumerken. Die Folgerung der Fachpsychologin G._____, dass die Angst vor dem Beschuldigten und das Zuwarten auf die Videobefragung für die Geschädigte belastend waren (Urk. 3/3 S. 2), ist evident. Mit der Vorinstanz spricht all dies für tatsächlich Erlebtes und gegen eine bloss erfundene Geschichte der Geschädigten (Urk. 36 S. 26). Dass die Geschädigte bei ihrer zweiten Einvernahme detaillierter aussagte als noch bei der Polizei, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 51 S. 27) nicht verwunderlich, wurde die Geschädigte bei der Videobefragung auch umfassender und durch eine Fachperson des Kindesschutzes befragt (vgl. Urk. 36 S. 27). Festzuhalten ist zudem, dass die Geschädigte ihre Aussagen in der zweiten Einvernahme im Vergleich zur polizeilichen Befragung nicht etwa dramatisierte, sondern bei ihren Kernaussagen blieb. Bei der Geschädigten sind keinerlei Übertreibungstendenzen feststellbar. Im Gegenteil: Sie gab verschiedentlich an, etwas nicht genau zu wissen, beispielsweise bezüglich der genauen Uhrzeit der Übergriffe oder deren Dauer. Sodann sagte sie klar aus, dass der Beschuldigte sie nie an den Brüsten oder an nackter Haut angefasst habe, dass es bei der Übung mit dem Spagat nicht zu intimen Berührungen gekommen sei, dass er keine Videos von ihr gemacht oder dass er sich nicht entblösst habe (vgl. auch Urk. 36 S. 26). Mit der Vorinstanz ist schliesslich zu beachten, dass die Geschädigte gleich nach dem Training nachhause ging und ihren Eltern unter Tränen vom Erlebten erzählte, woraufhin der Vater die Polizei benachrichtigte und die Geschädigte noch am gleichen Abend bei der Polizei Aussagen tätigte (Urk. 36 S. 26). Dass sich die zwölfjährige Geschädigte diese Geschichte ausgedacht und eine solche Reaktion vorgetäuscht haben soll, ist schlichtweg realitätsfremd (so auch Urk. 36 S. 26).
Sodann ist auch hervorzuheben, dass die Geschädigte auf das Stellen eines Strafantrags betreffend sexuelle Belästigung verzichtet hat (Urk. 1/2) und sinngemäss vorbrachte, lediglich zur Polizei gegangen zu sein, um andere Kinder zu schützen, weil diese möglicherweise nicht den Mut hätten, zur Polizei zu gehen. Sie wünsche sich, dass so etwas nicht mehr passiere (Urk. 3/1 F/A 50, Urk. 3/5 F/A 160 f.). Weshalb die Geschädigte den Beschuldigten grundlos belasten sollte, ist nicht einzusehen.
Aufgrund des Umstands, dass die Geschädigte die Kleidung des Beschuldigten anders beschrieb als der Beschuldigte selbst, kann entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 51 S. 21 f.) nicht angenommen werden, dass eine unbekannte Drittperson der Täter gewesen sein könnte. Wie bereits die Vorinstanz darlegte, wurde im gesamten Verfahren von keiner der beteiligten Personen erwähnt, dass eine unbekannte Person anwesend gewesen sei. Die Geschädigte sprach von einem Aushilfstrainer, der bereits in der Vergangenheit anwesend gewesen sei (Urk. 3/5 S. 4 f.), und F._____ nannte die Person, welche ihn und die Geschädigte trainiert habe sogar beim Namen (Urk. 4/3, Urk. 4/6 S. 5 ff.). Der Beschuldigte selber gab stets an, die ganze Zeit an der Bar gewesen zu sein und ab und zu nach den Kindern geschaut zu haben (zuletzt Urk. 50 S. 6 und 8). Dabei behauptete auch der Beschuldigte nie, es sei noch eine weitere Person im Raum gewesen. Für die Anwesenheit einer Drittperson bestehen demzufolge keine Anhaltspunkte.
Die Aussagen der Geschädigten sind mit der Vorinstanz als insgesamt sehr glaubhaft einzustufen (Urk. 36 S. 25 und S. 27).
5.2. Die Aussagen des achtjährigen F._____, welcher sich zum relevanten Zeitpunkt im Fitnessstudio befand, sind entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 36 S. 28) grundsätzlich als glaubhaft einzustufen. Die teilweisen Übertreibungen bezüglich Dauer des Trainings oder Unsicherheiten betreffend die Distanz zwischen ihm, der trainierenden Geschädigten und dem Beschuldigten sind zweifellos auf dessen kindliches Alter zurückzuführen. Auch der Umstand, dass er behauptete, der Beschuldigte habe eine Gesichtsmaske getragen, obwohl damals keine Maskenpflicht galt, kann damit erklärt werden, dass solche ins tägliche Bild gehören und sich knappe vier Monate später diesbezüglich jedermann irren könnte. Festzuhalten ist jedenfalls, dass F._____ in Übereinstimmung mit der Geschädigten mehrfach erklärte, dass der Beschuldigte ihn und die Geschädigte trainiert habe, resp. dass diese habe trainieren und er in den Sack habe boxen müssen, wobei der Beschuldigte ihm gesagt habe, was er machen müsse (Urk. 4/6 F/A 3437, 52-54). Ebenso bestätigte er, dass der Beschuldigte die ganze Zeit mit ihnen im Raum gewesen sei (Urk. 4/6 F/A 58 und 68). Auf seine diesbezüglichen Aussagen kann abgestellt werden, zumal dieser Umstand auch mit den Aussagen der Geschädigten und teilweise von C._____ übereinstimmen (so auch die Vorinstanz, Urk. 36 S. 28).
5.3. Hinsichtlich der Aussagen des Zeugen C._____ ist zunächst festzuhalten, dass dieser nichts über den eingeklagten Vorfall an sich sagen konnte, war er zur fraglichen Zeit eben gerade nicht anwesend. Immerhin bestätigte er, dass der Beschuldigte damals im Fitnessstudio war. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass C._____ gegenüber der Polizei angab, der Beschuldigte hätte das Training leiten sollen (Urk. 4/1 F/A 14 und 22 ff.), und er danach bei der Staatsanwaltschaft aussagte, der Beschuldigte habe das Training nicht leiten, sondern lediglich die Musikanlage bedienen sollen (Urk. 4/7 F/A 28, Urk. 36 S. 29). Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass C._____ offensichtlich vermeiden wollte, dass öffentlich wird, dass er den Beschuldigten das Training ohne seine Anwesenheit leiten liess. Zudem ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz unrealistisch, dass sich C._____ nur zehn Tage später nicht mehr erinnern konnte, weshalb er damals das Studio verlassen musste und den Kurs nicht leiten konnte. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass der Beschuldigte – wie es die Geschädigte und F._____ erzählten – das ganze oder zumindest einen Teil des Trainings leitete, weil es sich für C._____ mit zwei Kindern nicht lohnte, es selbst durchzuführen (Urk. 36 S. 29), ist zu übernehmen. Die Aussage von C._____ in der polizeilichen Befragung vom 14. Juli 2020, der Junge F._____ habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte nicht viel gemacht habe (Urk. 4/1 S. 3), ist für die Wahrheitsfindung des Gerichts weder massgeblich noch aussagekräftig. Darüber hinausgehende, seitens F._____ gegenüber C._____ vorgebrachte Entlastungen des Beschuldigten sind den Einvernahmeprotokollen entgegen der Interpretation der Verteidigung (vgl. Urk. 51 S. 18) nicht zu entnehmen (Urk. 4/1 und Urk. 4/7).
5.4. Die Aussagen des Beschuldigten wirken in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen insgesamt als unglaubhaft. Bereits in Bezug auf nicht direkt den Anklagesachverhalt betreffende Umstände machte der Beschuldigte offensichtlich falsche Angaben. So behauptete er, das Fitnesslokal nach der vorliegend relevanten Trainingsstunde abgeschlossen zu haben und gegangen zu sein (Urk. 2/1 S. 10, Urk. 2/2 S. 4 f.). Gemäss Polizeirapport vom 13. November 2020 haben Erhebungen beim Sportamt E._____ jedoch ergeben, dass der im Rahmen des Schulsports angebotene Kampfsportkurs bei C._____ im ersten Halbjahr 2020 jeweils freitags einmal von 16 Uhr bis 17 Uhr und einmal von 17 Uhr bis 18 Uhr geführt wurde (Urk. 1/7 S. 5; so auch aus der Liste betreffend Schulsportkurse der Stadt E._____ ersichtlich, Urk. 4/2 S. 2). Die Aussagen der Geschädigten, dass gegen Ende ihrer Trainingsstunde ein Junge im Lokal erschienen sei, um den Kurs ab 17 Uhr zu besuchen (Urk. 3/5 F/A 116, F/A 132, F/A 150), werden damit gestützt, resp. die Behauptungen des Beschuldigten widerlegt. Auch die Vorbringen des Beschuldigten, dass er auch zuvor noch nie als Trainer im Studio von C._____ ausgeholfen habe, werden durch die Geschädigte (Urk. 3/1 F/A 24, Urk. 3/5 F/A 26 f.) und F._____ (Urk. 4/6 F/A 39, F/A 92 ff.) widerlegt und sind mit der Vorinstanz als mindestens zweifelhaft einzustufen (Urk. 36 S. 25). In Bezug auf den konkret vorgeworfenen Sachverhalt erweisen sich die Darstellungen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen. Insbesondere wird die Behauptung des Beschuldigten, er habe sich nicht im Trainingsraum aufgehalten, durch die Aussagen der Geschädigten und von F._____ widerlegt. Wenn die Vorinstanz schliesslich als erstellt erachtet, dass sich der Beschuldigte im Trainingsraum aufgehalten und mit der Geschädigten trainiert hat, ist dies zu übernehmen (Urk. 36 S. 25). Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ihn seine Aussagen, seine Schwester sei Polizistin und habe Kinder im gleichen Alter (Urk. 2/1 S. 2), nicht zu entlasten vermögen. Zutreffend wies die Vorinstanz darauf hin, dass solche abstrakten, kurzen und stereotypen Aussagen sogar eher für die Unrichtigkeit der Darstellung sprächen (Urk. 36 S. 25). Insgesamt vermochte der Beschuldigte – im Gegensatz zu den glaubhaften Aussagen der Geschädigten – weder zu überzeugen noch irgendwelche ihn entlastenden Argumente vorzubringen.
5.5. Folglich ist auf die konkrete, glaubhafte und schlüssige Sachdarstellung der Geschädigten abzustellen, welche durch die Aussagen von F._____ und ansatzweise von C._____ gestützt wird. Der Tathergang im Sinne der Anklage ist damit erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
1. Staatsanwaltschaft und Vorinstanz gehen in Bezug auf den dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalt von sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aus.
2. Zu den massgeblichen rechtlichen Grundlagen kann ohne weiteres auf die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 30). Zu Recht qualifizierte diese die Handlungen des Beschuldigten im gegebenen Kontext als sexuelle Handlungen (ebd.). Der Argumentation der Verteidigung, die Handlungen des Beschuldigten seien als Trainingsunterstützung und nicht als sexuelle Handlungen zu werten (Urk. 28 S. 18, Urk. 51 S. 30), kann nicht gefolgt werden. Zutreffend und entgegen der Ansicht der Verteidigung (ebd.) hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Handlungen des Beschuldigten objektiv eindeutig sexualbezogen waren (Urk. 36 S. 31). Ebenso ist mit der Vorinstanz zu verwerfen, dass es sich – wie die Verteidigung geltend macht (ebd.) – um eine Folge von Mutter Natur oder ohnehin um einen unerheblichen Eingriff in das Rechtsgut der sexuellen Integrität handeln würde (Urk. 36 S. 31). Die Übergriffe waren für die Geschädigte offensichtlich einschneidend und über mehrere Monate belastend (Urk. 3/5 F/A 133 ff.). Dass die inkriminierten Handlungen von relativ kurzer Dauer waren, kann mit der Vorinstanz höchstens im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (Urk.
36 S. 31).
3. In subjektiver Hinsicht ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt- und nicht eventualvorsätzlich gehandelt hat, wusste er doch unbestrittenermassen, dass es sich beim Training um einen Schulsportkurs handelte und dass die Geschädigte noch nicht 16 Jahre alt war. Nach glaubhafter Darstellung der Geschädigten fragte er sie ausdrücklich nach ihrem Alter (Urk. 3/5 F/A 58). Auch von ihrem Äusseren her schätzt man die Geschädigte kaum auf bereits 16-jährig. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in seinen Befragungen selber stets von "Kindern" sprach.
4. Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung der Vorinstanz der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
IV. Sanktion
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von
10 Monaten (Urk. 36 S. 48).
2. Gestützt auf Art. 187 Ziff. 1 StGB reicht der anwendbare Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, wobei vorliegend kein Grund ersichtlich ist, der das Über- oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens erheischen würde. Im Übrigen hat die Vorinstanz die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend dargelegt (Urk. 36 S. 33 f.). Darauf kann verwiesen werden.
3. Tatkomponente
3.1. Was das Tatverschulden anbelangt, so ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass ein erheblicher Altersunterschied zum damals 32-jährigen Beschuldigten und damit ein grosses Machtgefälle bestand. Diesen Umstand nutzte der Beschuldigte aus, wie auch dass der eigentliche Trainer des Sportkurses abwesend war und nur zwei Kinder zum Training erschienen, welche dann ihm als Aushilfslehrer unterstanden. Ebenso wirkt sich verschuldensmässig erschwerend aus, dass die Handlungen des Beschuldigten alles andere als einvernehmlich, sondern überraschend und hinterrücks passierten, und dass diese bei der Geschädigten grosses Unbehagen auslösten und sie über längere Zeit belasteten. Schliesslich sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu übernehmen, wonach die vom Beschuldigten verübten Handlungen im Vergleich zu allen möglichen bzw. denkbaren sexuellen Handlungen nicht sehr schwer wiegen und diese während einer vergleichsweise kurzen Dauer stattfanden. Das Verschulden ist als leicht zu qualifizieren (Urk. 36 S. 34).
3.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und die Absicht verfolgte, seine eigene Lust zu befriedigen ohne Rücksicht auf das Wohlergehen der Geschädigten (vgl. auch Urk. 36 S. 35). Dass es sich um eine spontane Aktion des Beschuldigten handelte, resp. er die Tat nicht geplant hatte, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht einfach anzunehmen, könnte er sich entsprechende Handlungen doch für den Fall einer günstigen Gelegenheit zuvor ausgedacht haben. Das objektive Tatverschulden ist deshalb nicht zu relativieren.
3.3. Insgesamt bleibt es aber bei einem leichten Tatverschulden, weshalb die Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln ist. Die hypothetische Einsatzstrafe ist auf 9 Monate festzusetzen.
4. Täterkomponente
4.1. Was den Lebenslauf und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz mit weiteren Verweisen (Urk. 36 S. 35 f.) verwiesen werden. Ergänzend führte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen aus, als Reinigungsmitarbeiter fix angestellt zu sein und Fr. 21.– pro Stunde zu verdienen, resp. Fr. 3'700 bis Fr. 3'800.– zur Verfügung zu haben. Den Namen der Arbeitgeberin wollte der Beschuldigte nicht nennen (Urk. 50 S. 3 f.). Ferner gab der Beschuldigte an, zusammen mit zwei Kollegen in einer Wohngemeinschaft zu wohnen und dabei die Hälfte des Mietzinses von insgesamt Fr. 1'540.– zu bezahlen (Urk. 50 S. 5).
Die Vorinstanz erwog hierzu korrekt, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht ins Gewicht fallen und strafzumessungsneutral zu beurteilen sind (Urk. 36 S. 36). Der Umstand, dass der Beschuldigte weder zuvor als Sexu-
alstraftäter, noch als Pädophiler in Erscheinung getreten ist, noch Kontakt zu entsprechenden Szenen pflegt, kann entgegen der Meinung der Verteidigung (Urk. 51 S. 36) nicht strafmindernd berücksichtigt werden, zumal von jedem Menschen erwartet werden darf, dass sich dieser korrekt verhält.
4.2. Den Umstand, dass der Beschuldigte über zwei nicht einschlägige Vorstrafen verfügt (Urk. 40), erachtete die Vorinstanz zutreffend als marginal straferhöhend (Urk. 36 S. 36).
4.3. Den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich fehlender Reue oder Einsicht mangels Geständnisses kann beigepflichtet werden; dieser Umstand ist strafzumessungsneutral zu werten (Urk. 36 S. 36).
5. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Strafzumessungsfaktoren (Vorstrafen) erscheint dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 10 Monaten angemessen. Eine höhere Sanktion ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich.
6. Bezüglich der Strafart sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu übernehmen, wonach bei einer Sanktion von 10 Monaten nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt (Urk. 36 S. 36). Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen.
V. Vollzug
1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen bei einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren ist, zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 37 f.).
2. Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen, womit ein bedingter Strafvollzug grundsätzlich möglich ist. Zurecht stellte die Vorinstanz dem Beschuldigten keine ungünstige Prognose mit der zutreffenden Begründung, dieser sei zwar vorbestraft, jedoch seien die Vorstrafen nicht einschlägig, und der Beschuldigte sei bislang noch nie mit einer Freiheitsstrafe bestraft worden (Urk. 36 S. 37).
3. Ferner wies die Vorinstanz zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach im Fall eines Widerrufs von früheren Strafen eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden kann (BGE 134 IV 140 Erw. 4.5.). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der – wie nachfolgend unter Ziff. VI noch zu erläuternde – Widerruf der beiden bedingten Geldstrafen aus dem Jahr 2018 eine genügende Warnwirkung erzeugt, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten (Urk. 36 S. 37 f.). Mangels ungünstiger Prognose ist dem Beschuldigten daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren.
4. Aufgrund der besagten Vorstrafen ist die Probezeit jedoch auf drei Jahre festzusetzen (so auch die Vorinstanz, Urk. 36 S. 38).
VI. Widerruf
1. Die Voraussetzungen für einen Widerruf zuvor bedingt ausgefällter Strafen wurden im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 39).
2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 7. August 2018 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– und einer Busse sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 28. November 2018 wegen mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– und einer Busse verurteilt (Urk. 40). In Bezug auf die bedingten Geldstrafen wurden zweijährige Probezeiten festgesetzt.
Die vorliegend relevanten Tathandlungen beging der Beschuldigte am 3. Juli 2020 und damit während laufender Probezeiten.
3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Jahr 2018 kurz hintereinander und trotz des ersten laufenden Strafverfahrens erneut delinquierte. Auch die zwei laufenden Probezeiten hielten ihn nicht von weiteren Straftaten ab. Ein Widerruf der bedingten Geldstrafen scheint in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angezeigt, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten und den bedingten Strafvollzug der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe gewähren zu können (Urk. 36 S. 39 f.; vgl. vorstehend Ziff. V/3.).
4. Die bedingt ausgesprochenen Geldstrafen vom 7. August 2018 und vom 28. November 2018 sind daher zu vollziehen.
VII. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a StGB für sechs Jahre des Landes (Urk. 36 S. 49). Sie ging von einer obligatorischen Landesverweisung aus und verneinte das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB (Urk. 36 S. 43).
2. Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, es bestehe kein Fernhalteinteresse der Schweiz, da dem Beschuldigten eine positive Legalprognose gestellt werden könne und Bagatelldelikte bei der Intersessenbeurteilung nicht herangezogen werden könnten. Der Beschuldigte hingegen habe ein grosses persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz, um seine privaten und beruflichen Chancen wahrzunehmen. Zudem liege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Der Beschuldigte sei in der Schweiz integriert, lebe seit elf Jahre hier, sein gesamter Sozialkreis sei in der Schweiz und er sei fähig und motiviert, hierzulande seinen Lebensunterhalt zu verdienen (Urk. 51 S. 40 f.).
3. Das Gericht verweist den Ausländer, der – wie der Beschuldigte – wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 S. 108; 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 338 f.; je mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon angeordnet werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgesprochen wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 S. 108 mit Hinweisen).
4. Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332, E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2, mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.2.2, mit Hinweisen).
5.1. Der Beschuldigte wurde im Jahr 1987 im heutigen Nordmazedonien geboren, wo er nach Schulabschluss eine Lehre als Mechaniker absolvierte. Im Alter von 23 Jahren kam er in die Schweiz, um hier eine Frau mit Schweizer Pass zu heiraten. Die Ehe dauerte bis 2017 und blieb kinderlos. Seit 2018 hatte der Beschuldigte eine Freundin, resp. Verlobte, welche im Kosovo lebte, jedoch Ende 2021 bei einem Busunglück verstarb. In der Schweiz hat der Beschuldigte einen Onkel und dessen Familie im Kanton St. Gallen. Seine Eltern, seine Schwester, mehrere Cousins und Onkel sowie Freunde leben nach wie vor in Nordmazedonien. Gemäss seinen Aussagen pflegt der Beschuldigte sowohl zu seiner Familie in Nordmazedonien als auch zu seinen Verwandten in der Schweiz Kontakt. Er verfügt über die Niederlassungsbewilligung C (Urk. 8/10 S. 2 f., Urk. 24/1; Prot. I S. 16-18; Urk. 50 S. 1 ff.).
Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend den beruflichen Werdegang des Beschuldigten (Urk. 36 S. 42 mit weiteren Verweisen) können übernommen werden. Demnach arbeitete der Beschuldigte in der Schweiz bei verschiedenen Arbeitgebern, allerdings nicht – wie dies der Lebenslauf (Urk. 24/2) suggeriert – lückenlos. So erklärte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung, nie bei "H._____" tätig gewesen zu sein, sondern dies in seinem Lebenslauf lediglich aufgeführt zu haben, um zu zeigen, dass er auch Arbeiten wie Umzüge und Transporte erledigen könne. Von 2018 bis 2019 war der Beschuldigte bei der Firma I._____ im Stundenlohn angestellt. Ab November 2019 war der Beschuldigte arbeitslos und erhielt von der Arbeitslosenkasse Fr. 1'850.– für sich und ein weiterer Teil des Arbeitslosengeldes wurde direkt vom Betreibungsamt eingezogen. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Januar 2021 gab der Beschuldigte an, ihm sei per Februar 2021 eine Stelle in der Reinigung bei der Firma J._____ in E._____ versprochen worden (Urk. 8/10 S. 4). An der Hauptverhandlung vom 18. Juni 2021 erklärte der Beschuldigte jedoch unter Vorlage entsprechender Unterlagen, immer noch arbeitslos zu sein (Urk. 27). Erneut gab er an, eine Stelle für die folgende Woche in Aussicht zu haben, diesmal bei den K._____ (Prot. I S. 18 und 24). Der Beschuldigte war in der Vergangenheit bereits während fünf Monaten arbeitslos und wurde von Februar 2017 bis Januar 2018 sowie ab Februar 2018 vom Sozialamt unterstützt (Prot. I S. 19; Urk. 36 S. 42). Gemäss vor der Berufungsverhandlung eingereichter Unterlagen war der Beschuldigte in den Monaten Juli bis November 2021 bei der L._____ AG als Spezialreiniger angestellt und bezog ein Gehalt von netto Fr. 2'723 bis Fr. 3'842 (Urk. 49/2-7). Heute ist der Beschuldigte offenbar nach wie vor fix angestellt und verdient zwischen Fr. 3'700 und Fr. 3'800.
5.2. Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht nur seine prägenden Kinder- und Jugendjahre, sondern auch sein Leben als junger Erwachsener in Nordmazedonien verbrachte. Durch seine Eltern, Schwester und weiteren Verwandten sowie Freunde hat er nach wie vor einen starken Bezug zu seinem Heimatland. Seit seiner Scheidung verfügt der Beschuldigte, abgesehen von einem Onkel und weiter entfernten Verwandten, über keine Familie in der Schweiz (so auch Vorinstanz, Urk. 36 S. 43). Hinsichtlich seiner beruflichen Integration ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine jeweilige Stelle nie lange halten konnte, zuletzt von 2019 bis Mitte 2021 ohne Arbeit war und über Schulden in der Höhe von aktuell Fr. 41'000 verfügt (Urk. 49/2, Urk. 50 S. 3 f. und S. 9). Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschuldigte seit seiner Scheidung keinen wesentlichen Bezug zur Schweiz mehr aufweist (Urk. 36 S. 43).
5.3. Der Beschuldigte ist demzufolge mit seinem Herkunftsland kulturell, sprachlich und persönlich enger verwurzelt als mit der Schweiz. Daran vermag auch eine berufliche Tätigkeit nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_19/2021 Erw. 4.2.1. vom 27. September 2021). Dem noch jungen Beschuldigten ist es ohne weiteres zuzumuten, sich in seiner Heimat wieder einzuleben, seinen erlernten Beruf wieder aufzunehmen, resp. allfällige in der Schweiz erworbenen Fähigkeiten anzuwenden und sich sozial zu integrieren. Der Umstand, dass ein Leben in der Schweiz vor allem wirtschaftlich komfortabler sein dürfte als in Nordmazedonien, begründet keinen Härtefall.
Nach dem Ausgeführten ist klar, dass von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a nicht die Rede sein kann.
6. Liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor, erübrigt sich eine weitere Interessenabwägung nach dem Gesetz (Urteil 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 Erw. 5.5.).
7. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB sind demzufolge nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB des Landes zu verweisen.
8. Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren ausgesprochen. Dem ist unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen (Urk. 36 S. 44) sowie angesichts des Verschlechterungsverbots beizupflichten. Die vom Beschuldigten begangene Tat ist nicht zu bagatellisieren, weshalb eine Reduktion auf eine Dauer von fünf Jahren nicht angezeigt ist. In Bestätigung der Vorinstanz ist der Beschuldigte daher für sechs Jahre des Landes zu verweisen.
9.1. Gemäss Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO ist eine strafrechtliche Verurteilung im Schengener Informationssystem einzugeben, wenn die Straftat eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Eine Ausschreibung muss auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen und es muss gemäss Art.
21 SIS-II-VO eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen werden, bei welcher die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles berücksichtigt wird (BGE 146 IV 172 Erw. 3.2.2.; Urteil vom 12. März 2020, 6B_643/2020, Erw. 4.3.). In der Aufzählung in Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO wird in lit. a erwähnt, dass eine Ausschreibung insbesondere dann zu erfolgen habe, wenn der Straftäter wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Dies bedeutet nicht, dass eine Ausschreibung nur in solchen Fällen erfolgen darf, belegt aber, dass eine Ausschreibung mit einer gewissen Schwere der Straftat im Zusammenhang stehen muss.
9.2. Die Vorinstanz verzichtete auf die Anordnung einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Von einer entsprechenden Ausschreibung ist vorliegend bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots abzusehen. Ohnehin ist jedoch festzuhalten, dass beim sexuellen Übergriff des Beschuldigten zu seinen Gunsten von einer spontanen Entgleisung ausgegangen werden kann. Er ist zumindest nicht einschlägig vorbestraft und es kann ihm keine ungünstige Prognose gestellt werden. Es rechtfertigte sich deshalb, von einer SIS-Ausschreibung abzusehen.
VIII. Berufsausübungsverbot
1. Wird der Beschuldigte wie vorliegend wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer Strafe verurteilt, hat das Gericht diesem gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit zu verbieten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist in casu nicht von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB auszugehen, welcher ausnahmsweise von der Anweisung eines Tätigkeitsverbotes absehen liesse (Urk. 36 S. 45). Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass ein entsprechendes Verbot den Beschuldigten nicht allzu stark belasten dürfte, da dieser bislang eine Arbeitsstelle, die den Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen umfasste, weder innehatte noch anstrebt.
2. Demzufolge ist dem Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB zu erteilen, das jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit umfasst, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen mit sich bringt.
IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren
Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (inklusive die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, Dispositivziffer 10) in Rechtskraft erwachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.00 zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im
Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO).
Der Beschuldigte richtete sich mit seiner Berufung primär gegen den Schuldspruch sowie die angeordnete Landesverweisung und unterliegt im Berufungsverfahren mit sämtlichen Anträgen vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 9'477.65 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 52). Angesichts § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung und des darin für Einzelrichterfälle vorgesehenen Maximalbetrags ist Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 8'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 18. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
"Es wird erkannt:
1.-7. …
8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. Januar 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, aufbewahrten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils freigegeben und der Geschädigten, B._____, geb. tt.mm.2007, auf erstes Verlangen herausgegeben:
− Sportshirt (A013'954'137);
− Sporthose (A013'954'126).
Der Geschädigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte bzw. zur Vertretung berechtigte Person [bspw. Inhaber der elterlichen Sorge]) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der vorgenannten Lagerbehörde abzuholen.
Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.
9. Von der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgesehen.
10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 1'800.00; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren;
Fr. 15'140.45 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen und MwSt.);
Fr. 18'940.45 Total.
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
11. - 13. …"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf
3 Jahre festgesetzt.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. August 2018 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/
Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 28. November 2018 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– werden vollzogen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
6. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.
7. Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB erteilt, das jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit umfasst, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen mit sich bringt.
8. Die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 amtliche Verteidigung
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (überbracht) − den Inhaber der elterlichen Sorge über die Geschädigte (versandt)
− das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, in die Akten Gesch.-Nr. B-6/2018/10024989 (Strafbefehl vom 7. August 2018) sowie die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, in die Akten Gesch.-Nr. D-2/2018/10033418 (Strafbefehl vom 28. November 2018).
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 20. Januar 2022
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Kümin Grell