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Entscheid

SB210478

Raub etc.

21. April 2022Deutsch50 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210478-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 21. April...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210478-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell

Urteil vom 21. April 2022

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Raub etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 28. April 2021 (DG200044)

Anklage (Urk. 26)

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Dezember 2020 ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 60) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird wie folgt schuldig gesprochen: − Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB − Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 75 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate abzüglich die bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.

6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.

7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Dezember 2020 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer B00879-2019 aufbewahrte Minigrip mit 6.9 Gramm (brutto) Kokain (A012'446'150) wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Dezember 2020 beschlagnahmten Gegenstände

- 1 Paar Puma Sportschuhe, Gr. 43, schwarz/weiss (A012'440'254)

- 1 Mobiltelefon der Marke iPhone Model Nr. … (A012'444'030)

- 1 schwarze Herren-Regenjacke mit Kapuze (A012'446'127)

- 1 Herrengilet schwarz (glänzende Schulterpartie und horizontal gesteppt [A012'446'138])

- 1 längliches Stoffstück schwarz (A012'446'149)

werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen hin herauszugeben.

Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Begehren gestellt, so wird der Verzicht angenommen.

9. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznummern K190315-003 /

74958693 aufbewahrten Gegenstände, Spuren und Spurenträger

- Tatort-Fotografie (A012'428'318)

- Schuhabdruckspur-Foto (A012'428'329)

- Schuhabdruckspur-Foto (A012'442'034)

- Schuhabdruckspur-Foto (A012'442'045)

- Schuhabdruckspur-Foto (A012'442'147)

- Schuhsohlenvergleichsabdruck (A012'444'392)

sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 769.50 Schadenersatz und Fr. 3'000.–Genugtuung zu bezahlen.

Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4'261.90 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 4'500.–; die weiteren Auslagen betragen:

Fr. 4'500.– Gebühr für das Vorverfahren

Fr. 7'263.– Auslagen FOR (Gutachten)

Fr. 2'750.– Auslagen EJPD (Fernmeldeanschlüsse)

Fr. 1'080.– Auslagen Polizei

Fr. 75.– Entschädigung Zeuge

amtl. Verteidigungskosten (davon Fr. 9'090.30 bereits bezahlt; Fr. 22'623.78 inkl. MwSt.)

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

13. (Mitteilungen.)

14. (Rechtsmittel.)"

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 4 f. und Urk. 79 S. 1 sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Raubs von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Busse von CHF 300 (bezüglich der Übertretung des BetmG) zu bestrafen.

3. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.

4. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

5. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung für die unrechtmässig erstandene Untersuchungshaft in der Höhe von CHF 15'000 zuzusprechen.

6. Die Kosten, einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung (inkl. MWST und Spesen) seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 69)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Der Privatklägerin: (Urk. 73)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 60 S. 5). Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene und mündlich eröffnete Urteil (vgl. Prot. I S. 29) liess der Beschuldigte innert gesetzlicher Frist die Berufung anmelden (Urk. 54). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte sodann wiederum fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 63). Sowohl die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) als auch die Privatklägerin P._____ (nachfolgend: Privatklägerin) erklärten daraufhin innert angesetzter Frist, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 69 und Urk. 73).

1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 60 S. 5). Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene und mündlich eröffnete Urteil (vgl. Prot. I S. 29) liess der Beschuldigte innert gesetzlicher Frist die Berufung anmelden (Urk. 54). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte sodann wiederum fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 63). Sowohl die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) als auch die Privatklägerin P._____ (nachfolgend: Privatklägerin) erklärten daraufhin innert angesetzter Frist, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 69 und Urk. 73).

2. Am 25. Januar 2022 wurden die Parteien auf den 21. April 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 71). Zu dieser erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 3). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und - abgesehen von der Befragung des Beschuldigten - auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 3 ff.).

II. Prozessuales

1. In Ergänzung zu den Anträgen des Beschuldigten in der Berufungserklärung sind die Busse für die Übertretung (Dispositiv-Ziffer 2 letzter Teilsatz) sowie die damit zusammenhängende Ersatzfreiheitsstrafe (Dispositiv-Ziffer 4) aufgrund des engen Konnexes zur angefochtenen Freiheitsstrafe ebenfalls in zweiter Instanz zu überprüfen. Demzufolge gelten Dispositiv-Ziffer 1, 2. Spiegelstrich (Schuldspruch betr. Übertretung des BetmG), Dispositiv-Ziffern 7-9 (Vernichtung/Herausgabe von Gegenständen) und Dispositiv-Ziffer 11 (Kostenfestsetzung) als unangefochten und erwachsen damit in Rechtskraft, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zur Disposition.

2.1. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

2.2. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

III. Sachverhalt

1. Verbleibender Anklagevorwurf

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 14. März 2019 um 21:31 Uhr vermummt und mit einem gezückten Messer den Tankstellenshop der B._____ Tankstelle an der C._____-strasse … in D._____ ausgeraubt zu haben. Konkret habe er sich zuvor die Kapuze seiner Regenjacke über den Kopf gezogen und ein schwarzes Tuch vor Nase und Mund befestigt. Auf dem Weg zur Angestellten - der heutigen Privatklägerin - habe er aus seiner geöffneten Oberbekleidung mit seiner rechten Hand ein eigens dafür mitgebrachtes Messer behändigt. Dieses habe er am Griff und mit der Klinge parallel zum Oberkörper auf Höhe seines Oberkörpers für die Angestellte sichtbar gehalten. Gleichzeitig habe der Beschuldigte zur Privatklägerin gesagt: "Gib Geld, schnell!". Die Privatklägerin, welche aufgrund des mitgeführten Messers in Angst versetzt worden und infolge dessen tatsächlich zum Widerstand unfähig gewesen sei, habe sich zu der von ihr bedienten Kasse·begeben, diese geöffnet, die Münzschublade behändigt, diese auf den Tresen gestellt, daraus sämtliches Notengeld genommen und auf den Tresen gelegt. Der Beschuldigte, auf der Kundenseite wartend, habe dieses mit der rechten Hand an sich genommen, wobei einige Noten hinter der Münzschublade auf den Tresen gefallen seien. In der Folge habe der Beschuldigte den Tankstellenshop mit dem erbeuteten Geld (gemischte Noten im Wert von Fr. 1'020.00) verlassen (zum Anklagesachverhalt im Einzelnen vgl. Urk. 26 S. 2 f.).

2. Standpunkt des Beschuldigten

Der Beschuldigte hat, soweit er überhaupt Aussagen gemacht hat, von Beginn weg bestritten, diesen Raub begangen zu haben, so letztmals vor Vorinstanz (Prot. I S. 10 f.). Auch an der Berufungsverhandlung stellt er diese Tat in Abrede (Urk. 78 S. 12 ff.).

3. Sachverhaltserstellung und Beweismittel

3.1. Angesichts der Bestreitungen ist zu prüfen, ob dieser Anklagesachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vorgebrachten Argumente erstellt und dem Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann.

3.2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung sowie die vorliegend relevanten Beweismittel zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 60 S. 8 ff.). Diese erweisen sich allesamt als verwertbar. Im Sinne einer teilweisen Ergänzung und Zusammenfassung ist mit Bezug auf die nachfolgend vorzunehmende Beweiswürdigung festzuhalten, dass gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld eines Angeklagten zu vermuten ist, dass dieser einer strafbaren Handlung unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO).

3.3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dieser Ansatz wurde vom Bundesgericht vor kurzem im Urteil 6B_323/2021 vom 11. August 2021, E. 2.3.3., bestätigt: "Das Konzept einer 'allgemeinen Glaubwürdigkeit' wird in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen). Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft." Das für die Zeugenaussage Gesagte kann auf die Aussagenwürdigung generell übertragen werden, mithin auch für die Aussagen der Auskunftspersonen und Beschuldigten.

4. Aussagen der Privatklägerin

4.1. Der Anklagesachverhalt basiert u.a. auf den belastenden Aussagen der Privatklägerin. Weitere Augenzeugen für den behaupteten Raub gibt es nicht. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Privatklägerin richtig zusammengefasst und zutreffend gewürdigt (Urk. 60 S. 11 ff.), worauf zunächst verwiesen werden kann. Nachvollziehbar und im Kern gleichlautend schilderte die Privatklägerin, was sich aus ihrer Sicht in der Spätschicht vom 14. März 2019 zugetragen hat. So sagte sie kurz nach dem Überfall gegenüber der Polizei aus, sie sei von der Toilette zurückgekehrt, als an der Schwenktüre zum Verkaufsraum ein Mann vor ihr gestanden sei (Urk. 8/1 S. 2). Sie habe ihn noch nett begrüsst, aber gerade gedacht, "[…] das ist ein komischer Typ und zugleich wusste ich, dass etwas Falsch ist. Ich habe zuerst gar nicht bemerkt, dass er sich so vermummt hat. Zugleich zeigte er mir ein Messer (er stand ca. 30cm vor mir) und sagte zu mir: 'Gib Geld, gib Geld schnell'. Ich sagte zu ihm, mach mir bitte nichts - ich habe eine kleine Tochter zu Hause." (Urk. 8/1 S. 1). Der Täter habe sie nirgends berührt, er sei ihr im ersten Moment aber sehr nahe gewesen (Urk. 8/1 S. 3). Das Messer - es sei ein Küchenmesser, Rüstmesser mit schwarzem Griff gewesen - habe er ihr eigentlich 'nur' gezeigt. Er habe es nicht in ihre Richtung gestreckt oder eine spezielle Bewegung gemacht. Er habe es vor sich am Oberkörper gehalten und ihr gezeigt (Urk. 8/1 S. 4). Sie lieferte sodann einen Täterbeschrieb (Urk. 8/1 S. 2) und sagte zu seinem Verhalten, der Täter sei aus ihrer Sicht gar nicht nervös gewesen, sondern gelassen und ruhig. Er habe ja bemerkt, dass nach ihm noch ein Kunde in den Laden gekommen sei. Zur Grösse sagte sie "ca. 185 cm" und zur Augenfarbe "duneklbraun" (Urk. 8/1 S. 2). Zur Frage, wieso sie vor Ort als Erstes gesagt habe, dass sie den Täter kenne, gab sie bei der ersten formellen Einvernahme bei der Polizei zu Protokoll: "Ja, die Augen kamen mir sehr sehr bekannt vor. Ich habe dann studiert, wer das sein könnte und mir kam dieser Mann vom letzten Sonntag in den Sinn, der an diesem Tag 3x in den Shop gekommen ist. Auf der Nachschau auf dem Video habe ich ihn wieder gefunden und ich bin mir fast sicher, dass er es gewesen sein könnte." (Urk. 8/1 S. 2). Am Sonntag davor habe er zuerst "Ziggis" gekauft, Marke Marlboro rot, beim zweiten Besuch Coca-Cola und beim dritten Besuch eine Zitrone. Dabei habe er gesagt, dass ihn seine Frau nochmals geschickt habe. Es sei nicht aussergewöhnlich, dass ein Kunde, der in der Nähe wohne, mehrmals am Tag vorbei komme. Bei den drei Einkäufen habe er sich gleich verhalten: "Unfreundlich - schnell - unsympathisch. Ich war noch erstaunt, dass er einmal 30 Rappen Trinkgeld gab." (Urk. 8/1 S. 3). Sie sei aufgrund der Augen auf ihn gekommen, und weiter: "Ich kann es natürlich nicht so bestimmt sagen. Im Schock, also noch beim Überfall habe ich gedacht, ich kenne den Mann. Und schlussendlich musste ich nachdenken und da kam er mir in den Sinn. Ich denke, ich bin mir zu über 70% sicher, dass er es gewesen ist. Er spricht auch gebrochen deutsch" (Urk. 8/1 S. 3). Der Täter sei Stammkunde im Shop, zahle immer bar, komme jeweils mit dem Auto, habe zwei Söhne und eine Ehefrau, die sie auch schon gesehen habe (Urk. 8/1 S. 3).

An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Mai 2019 bestätigte sie ihre bisherigen Aussagen (Urk. 8/2 S. 2 ff.). Zum Messer gab sie erneut zu Protokoll, es habe wie ein Rüstmesser ausgesehen. Wie gross es gewesen sei, könne sie nicht sagen, aber es sei kein Brotmesser gewesen. Die Klinge habe zu ihr gezeigt und er habe das Messer wohl parallel zu seinem Oberkörper gehalten, ganz genau wisse sie das jedoch nicht mehr (Urk. 8/2 S. 6 f.). Präzisierend sagte sie sodann über die Täterschaft, es sei ein Mann gewesen. Er habe spezielle Augen, die seien ihr einfach geblieben, "[…] dadurch habe ich gesagt, dass meine Vermutung bei ihm liegt. Mehr habe ich nicht erkannt." (Urk. 8/2 S. 6). Auf die Frage, was an seinen Augen speziell sei, sagte sie: "Er hat etwas Böses. Augen sind sowieso speziell und er strahlt einfach etwas Böses aus, meinem Gefühl nach." Welche Augenfarbe der Täter gehabt habe, könne sie nicht mehr genau sagen, sie denke grün-blau, könne es aber nicht mehr genau sagen, es sei so ein kurzer Moment gewesen (Urk. 8/2 S. 6). Zur Frage, wie sie darauf gekommen sei, diese Augen zu kennen, erklärte die Privatklägerin: "Es war so ein Blitzmoment, in dem ich dachte, das ist er. Gerade als es passiert war, hatte ich das, als er dann auch rauslief, dachte ich 'ich kenne den doch'." (Urk. 8/2 S. 7). Aber er sei viel zur Tankstelle gekommen und man könne sich Leute schon merken. Und auch die Stimme, die Stimme passe zu ihm. Er habe sie als normaler Kunde auch immer geduzt, "[…] Das passte einfach alles zusammen, vom Klang der Stimme her. Es ist aber schwierig, zu 100 Prozent zu sagen, dass er es ist, das habe ich bei der Polizei auch schon immer gesagt." (Urk. 8/2 S. 7). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung bewertete sie ihr Erinnerungsvermögen an diesen Abend auf einer Skala von 1-10 mit einer 6 oder 7. Die Frage, ob es grundsätzlich sein könne, dass es ihrerseits in Bezug auf gewisse Erlebnisse zu einer Verwechslung oder Verwirrungen gekommen sei, verneinte sie und fügte hierzu an, ihr sei vorher noch nie so etwas passiert (Urk. 8/2 S. 11).

5. Aussagen des Beschuldigten

Die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 60 S. 9 ff.). Von Bedeutung sind vorweg seine Depositionen zum Tatzeitpunkt (14. März 2019, 21:31 Uhr). So gab der Beschuldigte in der Hafteinvernahme an, damals zu Hause gewesen zu sein. Seine Frau sei bei ihrer Familie in E._____ gewesen. Ca. um 10 Uhr [gemeint wohl: 22 Uhr], die Zeit wisse er nicht mehr genau, sei sie zurück gewesen und er habe raus gehen wollen. Er habe dafür das Auto nehmen wollen, wovon ihm seine Frau abgeraten habe. Er sei dann zum Bahnhof gegangen (Urk. 7/2 S. 2).

Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Mai 2019 relativierte er seine eigenen Aussagen in Anpassung zu denjenigen seiner Ehefrau insofern, als er nunmehr bestätigte, seine Ehefrau sei um ca. 21:40 Uhr nachhause gekommen und er selber erst etwa 15 Minuten später. Vorher sei er am Bahnhof gewesen und habe dort sein Mobiltelefon aufgeladen (Urk. 7/4 S. 2). Er sei nicht so lange unterwegs gewesen, 10 Minuten oder so. Dann sei er retour nach Hause gegangen. Dann sei er wieder zum Bahnhof und von dort nach F._____ in den Club G._____ gegangen, wo er verhaftet worden sei (Urk. 7/4 S. 2). Auf Vorhalt der anderslautenden Aussagen bei der Polizei, wonach er den ganzen Abend zu Hause gewesen sei, sagte der Beschuldigte: "Das war meine falsche Aussage. Das habe ich falsch gesagt. Ich ging immer in den Ausgang, wenn meine Frau von der Arbeit nach Hause kam. Deshalb sagte ich, meine Frau sei zu Hause gewesen. Ich habe lediglich vergessen zu sagen, dass ich vorher am Bahnhof war, um das Natel aufzuladen." (Urk. 7/5 4 S. 3). Richtig sei, dass er am Sonntag vor dem Raubüberfall drei Mal im Tankstellenshop gewesen sei und dort einmal Zigaretten, dann Salat und Cola und schliesslich - weil seine Frau dies vorher zu sagen vergessen habe - noch Zitronen gekauft habe (Urk. 7/5 S. 5). Weiter gab er zu dem bei der Hausdurchsuchung sichergestellten schwarzen Tuch an, hierzu nichts sagen zu können. Bezüglich der Regenjacke sei er sich nicht sicher, ob er eine schwarze Regenjacke besitze. Beim Gilet hingegen sei er sich sicher, dass es ihm gehöre. Zudem führt er aus, dass das Gilet ausser ihm niemand getragen habe (Urk. 7/4 S. 7).

Nach Verweigerung von Aussagen zum vorgeworfenen Raub an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Juni 2020 (Urk. 7/5), äusserte er sich nach entsprechenden Beweisergänzungsanträgen der Verteidigung - am 4. November 2020 zum bis dahin nicht erwähnten Kontakt mit Freunden im tatrelevanten Zeitpunkt (Urk. 7/6 S. 2 ff.). Dies habe er in den früheren Einvernahmen nicht wähnt, weil er nicht noch mehr Leute habe involvieren wollen, da er ja auch nichts gemacht habe (Urk. 7/6 S. 2). Zum Ladezeitpunkt des Vouchers über Fr. 20.00 für das Prepaid-Telefon mit der Swisscom-Nummer …, welcher von der SBB mit 22:28 Uhr mitgeteilt wurde, erklärte der Beschuldigte, er habe genau mit Minuten nichts gesagt, sondern "zwischen halb 10 und 10" [gemeint wohl jeweils

22 Uhr] (Urk. 7/6 S. 2 f.). In der Schlusseinvernahme vom 7. Dezember 2020 bestritt er den Raub erneut (Urk. 7/7 S. 3 f.).

Vor Vorinstanz sagte er aus, er sei an jenem Abend normal zu Hause gewesen und habe auf seine Freunde gewartet. Diese seien zwischen ca. 21:30 Uhr und 22:00 bei ihm gewesen (Prot. I S. 10). Sie seien fünf bis maximal zehn Minuten bei ihm gewesen (Prot. I S. 11). H._____, ein I._____, dessen Familienname er nicht wisse, und ein J._____ seien zusammen zu ihm gekommen, um gemeinsam weggehen zu können. Sie hätten dann die Polizei gesehen und seien gegangen (Prot. I S. 11). Den Raub bestritt er weiterhin (Prot. I S. 10 ff.).

An der Berufungsverhandlung gab er an, seine drei Kollegen seien ihn an jenem Abend zuhause abholen gekommen, resp. hätten im Auto vor dem Wohnhaus auf ihn gewartet. Als die Polizei gekommen sei, seien zwei der Kollegen weggefahren, der andere sei mit ihm zusammen zum Bahnhof gegangen. Beim Bahnhof angekommen habe er sich entschieden, zuhause eine Jacke zu holen. Er sei dann alleine nochmals zurück in seine Wohnung gegangen, wo er seine Frau angetroffen habe, welche unterdessen nachhause gekommen sei. Danach sei er zurück zum Bahnhof gegangen, ohne seinen Kollegen dort noch anzutreffen, und sei mit dem Zug nach F._____ zum Club gefahren (Urk. 78 S. 16 und 18 f.). Zum Gilet, welches er als das seine bezeichnet hatte und welches mit dem Gilet der Täterschaft zwei identische, individualisierbare Merkmale aufwies, brachte der Beschuldigte vor, dieses sei sicher in seinem Keller geholt worden, dann sei der Überfall damit begangen worden und schliesslich sei das Gilet wieder in den Keller zurückgebracht worden. Wer das Gilet genommen haben könnte, wisse er nicht (Urk. 78 S. 12).

6. Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten, Zeugin K._____

Die Ehefrau des Beschuldigten, K._____, wurde zweimal befragt und schilderte dabei auch ihre Familiensituation und die angespannten finanziellen Verhältnisse, u.a. zufolge Arbeitslosigkeit des Beschuldigten (Urk. 9/1-2). Sie gab bei der Polizei als Auskunftsperson am 18. März 2019 an, dass sie am 14. März 2019 zusammen mit den Kindern in der Ikea einkaufen gewesen und um ca. 21:40 Uhr nach Hause gekommen sei. Der Beschuldigte sei zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen, sondern etwa 15 Minuten später gekommen. Er habe gesagt, dass er "Ziggis" gekauft habe, wo, habe sie nicht gefragt. Er sei zu Fuss unterwegs gewesen, da er kein Auto gehabt habe (Urk. 9/1 S. 3). Er sitze viel am PC und um Mitternacht oder so sage er zu ihr, er werde abgeholt, er gehe weg, in den Club oder so. Sie wisse nicht mehr, ob er am letzten Donnerstag (Tatzeitpunkt) noch in den Ausgang gegangen sei. Sie beantwortete sodann Fragen zur Kleidung, zum Schuhwerk und zum (Voll-)Bart des Beschuldigten; er habe den Bart letzte Woche geschnitten, was er ab und zu mache (Urk. 9/1 S. 4).

Als Zeugin bestätigte sie bei der Staatsanwaltschaft ihre früheren Aussagen am 28. Mai 2019 im Wesentlichen. Sie vermochte sich indes an vieles nicht mehr zu erinnern (Urk. 9/2 S. 8 ff.), ihre Aussagen bei der Polizei hätten aber der Wahrheit entsprochen (Urk. 9/2 S. 9). Sie erwähnte zusätzlich, dass der Beschuldigte Schulden ("beim Betreibungsamt") von rund Fr. 100'000.00 habe (Urk. 9/2 S. 5 f.). Auf Vorhalt der Bildbeilage zur Hausdurchsuchung erklärte sie, dies sei "[…] unser Keller, unser Kinderwagen. Das Gilet kenne ich, aber die anderen Sachen nicht." (Urk. 9/2 S. 11).

7. Aussagen des Zeugen H._____

Die Aussagen des Zeugen H._____ wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 60 S. 15). H._____ ist einer der Freunde, den der Beschuldigte an jenem Abend getroffen haben will. Der Zeuge H._____ bestätigte dies am 4. November 2020 bei der Staatsanwaltschaft insofern, als er ausführte, L._____ habe ihn abgeholt, dann seien sie mit einem weiteren Kollegen von L._____ (dem J._____) dorthin gefahren, wo der Beschuldigte wohne. Sie hätten den Beschuldigten "[…] etwa 5 Minuten getroffen, dann sind wir zurückgefahren. Bei der Rückfahrt haben wir gesehen, dass die Polizei an der Tankstelle war, wir wurden dort am Kreisverkehr kontrolliert, dann durften wir weiter nachhause fahren." (Urk. 9/6 S. 3). Zum Treffen mit dem Beschuldigten sagte der Zeuge auf Nachfrage, die 5-minütige Unterhaltung mit ihm habe "[…] drinnen, in seiner Wohnung stattgefunden, also in der Nähe von seiner Wohnung auf der Strasse […]"(Urk. 9/6 S. 7). Bezüglich Polizei und -kontrollen erklärte er später, dass sie die Polizisten und Polizeiautos auf der Hin- und Rückfahrt gesehen hätten, wobei er sich aber nicht mehr sicher war (Urk. 9/6 S. 8). Im weiteren Verlauf der Einvernahme soll die Polizeikontrolle bei der Hinfahrt stattgefunden haben, aber auch da war er sich nicht mehr sicher. Der Zeuge H._____ vermochte sich generell nicht an Details zu erinnern, "[…] es sind viele Jahre vergangen." (Urk. 9/6 S. 4).

8. Aussagen des Zeugen L._____

Auch die wesentlichen Aussagen des Zeugen L._____ wurden von der Vorinstanz zutreffend dargestellt (Urk. 60 S. 15), worauf zunächst verweisen werden kann. Der Zeuge L._____ gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Dezember 2020 an, dass er den Beschuldigten vor drei oder vier Jahren in einem Club in F._____ kennengelernt habe. Sie hätten sich ein paar Mal getroffen (Urk. 9/6 S. 6). Zum relevanten Tatzeitpunkt sagte er, er habe damals H._____ abgeholt, und dann hätten sie zusammen den M._____ am Bahnhof abgeholt. Man habe den Beschuldigten dann auf der Strasse getroffen, welche vom Bahnhof Richtung Tankstelle führe. Sie hätten sich mit ihm maximal fünf Minuten unterhalten. Man habe aus dem Fenster heraus mit ihm gesprochen, dabei sei niemand ausgestiegen (Urk. 9/6 S. 5 f.). Als sie wieder zurückgefahren seien, seien sie im Kreisverkehr von der Polizei angehalten und kontrolliert worden (Urk. 9/6 S. 4). Wann genau dies gewesen sei, wisse er nicht mehr, aber es sei dunkel gewesen. Zur Frage, warum es zu diesem Treffen gekommen sei, sagte der Zeuge: "Keine Ahnung, es war auf der Strasse, wir haben ihn gesehen und hoi gesagt." (Urk. 9/6 S. 4). Auf Frage, ob er vom Beschuldigten einen Anruf bekommen habe, nachdem er ihn auf dem Weg zwischen Bahnhof und Tankstelle getroffen habe, sagte der Zeuge: "Das garantiere ich Ihnen. Nie. Ich habe mein Telefon hier. Ich habe aber seine Nummer nicht." (Urk. 9/6 S. 6).

9. Aussagen von N._____

Die Vorinstanz hat die Aussagen von N._____ - damals ebenfalls Angestellte im betroffenen Tankstellenshop - zutreffend wiedergegeben, aber im Titel nur ihre Rolle aus Auskunftsperson erwähnt (Urk. 60 S. 14), obwohl sie auch noch als Zeugin einvernommen wurde (Urk. 9/4). Sie vermochte zum Raub selber nichts beizutragen, da sie damals nicht gearbeitet hatte, wohl aber zum Besuch des Beschuldigten am Tag vor dem Raubüberfall. Er habe damals nichts gekauft, weil er sein Portemonnaie vergessen habe. Diese Person sei komisch gewesen, irgendwie nervös, mehr habe sie sich nicht gedacht. Sie denke nicht, dass sie ihn wiedererkennen würde. Als sie am Folgeabend erfahren habe, dass die Tankstelle überfallen worden sei, sei er ihr gleich wieder in den Sinn gekommen. Als Zeugin sagte sie, es sei so gewesen, als ob er etwas gesucht hätte (Urk. 9/4 S. 4).

10. Aufzeichnungen Videoüberwachung

Die Tat wurde von insgesamt drei am Tatort fest installierten Kameras aufgezeichnet (vgl. hierzu auch die Aufnahmen in Urk. 13/5). Sie zeigen den Tathergang vom 14. März 2019 und liefern Anhaltspunkte zur Täterschaft, welche weitgehend vermummt war. Nicht ersichtlich ist das Messer (Urk. 10/2). Die Videoüberwachungsaufnahmen zeigen auch die früheren von der Privatklägerin und der Angestellten N._____ beschriebenen und vom Beschuldigten selber bestätigten Besuche vom 10. März 2019 und vom 13. März 2019 (Urk. 10/2; Urk. 7/4 S. 3 ff.).

11. Sichergestellte Kleidung

Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten konnten ein Paar schwarze Puma-Sportschuhe mit weisser Sohle, eine schwarze Regenjacke mit Kapuze, ein schwarzes Herrengilet und ein schwarzes Stoffstück sichergestellt werden (Urk. 11/1/4), Kleidung, wie sie der Täter bei der Tat trug. Der Beschuldigte bestätigte, dass dies sein Gilet sei und seines Wissens nie von jemand anderem getragen worden sei. Auch sei es möglich, dass er eine schwarze Regenjacke habe (Urk. 7/4 S. 7).

12. Untersuchungsbericht FOR Täterhöhenrekonstruktion

Beim Forensischen Institut wurde eine Täterhöhenrekonstruktion in Auftrag gegeben. Bei der Körperfigur, welche Schuhwerk und Kopfbedeckung des Täters berücksichtigt, ergab sich gemäss Untersuchungsbericht vom 29. Juli 2019 eine rekonstruierte Körperhöhe von ca. 182 bis 186 cm. Bei der Auswertung der 3D-Fotobox-Daten des Beschuldigten resultierte eine rekonstruierte Körperhöhe von 185 cm (ohne Schuhe und Kopfbedeckung). Eine an die Körperhöhe und -proportionen des Beschuldigten angeglichene, ergonomische Körperfigur wurde entsprechend der in den Bezugsaufnahmen vom 14. März 2019 abgebildeten Bezugsperson positioniert. Bei der Positionierung ergab sich gemäss FOR eine hohe visuelle Übereinstimmung in Bezug auf die Körperhöhe und die Körperproportionen. Gemäss Schlussfolgerung der Sachverständigen stimmt - unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit - der Beschuldigte in Bezug auf Körperhöhe und -proportionen mit der Bezugsperson (Täter), dargestellt in den Videoaufzeichnungen vom 14. März 2019, überein (Urk. 13/5 S. 19).

13. Gutachten Textil-Bild-Vergleich

Im Gutachten des FOR vom 22. Oktober 2019 wurde festgehalten, dass nicht abschliessend festgestellt werden könne, ob die beim Beschuldigten sichergestellte schwarze Herrenjacke durch den Täter getragen worden sei. Die beim Beschuldigten sichergestellten Schuhe konnten als tatrelevant ausgeschlossen werden. Das beim Beschuldigten sichergestellte schwarze Stofftuch lasse keine Aussage bezüglich einer möglichen Tatrelevanz zu. Beim schwarzen Herrengilet hingegen, welches beim Beschuldigten sichergestellt worden sei, würden die Ergebnisse stark dafür sprechen, dass es sich dabei um das Gilet handle, welches von der Täterschaft getragen worden sei (Urk. 13/9 S. 15). So konnten beim Textil-Bild-Vergleich sechs übereinstimmende Gruppen- resp. Modellmerkmale und insbesondere auch ein Individualmerkmal festgellt werden. Der helle punktförmige Bereich auf der linken Seite der Oberbekleidung der Täterschaft auf dem Bezugsmaterial stimme in Form und Lage mit dem rundlichen Individualmerkmal am sichergestellten Herrengilet überein (Urk. 13/9 S. 13).

14. Datenauswertung SBB-Automat in D._____

Die SBB teilte in Nachachtung der Editionsverfügung vom 18. August 2020 betreffend Kauf und Einlösen des Vouchers für das Mobiltelefon mit der Anschlussnummer … am 14. März 2019 (Urk. 14/2) mit, dass um 22:28 Uhr am Billettautomaten am Bahnhof D._____ ein Prepaid-Voucher für die genannte Nummer über CHF 20.00 gekauft worden sei. Der Kauf sei in bar (2x CHF 10.00Noten) getätigt worden (Urk. 14/4).

15. Datenauswertung Mobiltelefon des Beschuldigten

Das Telefon des Beschuldigten wurde überwacht (Urk. 12/5 und Urk. 12/10) und ausgewertet (Urk. 11/3/8). Es geben sich daraus u.a. ein- und ausgehende telefonische Kontakte zwischen 21:29 Uhr (UTC+0) und 21:32 Uhr (UTC+0).

16. Würdigung

16.1. Die Aussagen der Privatklägerin sind konstant und im Kern deckungsgleich. Sie wirken zudem lebensnah und authentisch, zumal sie von Emotionen geprägt sind. So erwähnte sie in beiden Einvernahmen bei der Schilderung des Vorfalls als Erstes ihre Angst, so primär die Angst um ihre Tochter, was sie auch dem Täter gegenüber kundtat. Ebenso erklärte sie, wieso die Kapuze des Täters im ersten Moment nicht auffällig schien, nämlich wegen des schlechten Wetters, was sie veranlasst hatte, "zum gefühlten 100sten Mal den Boden" aufzunehmen (Urk. 8/2 S. 4), was ihren Missmut über die ständigen wetterbedingten Reinigungen zum Ausdruck brachte. Ihre in der Abfolge logischen, keine Strukturbrüche aufweisenden und im Kerngeschehen detaillierten und konstanten Aussagen bezüglich des Ablaufs des Raubes erweisen sich als glaubhaft. Die beschriebenen Ereignisse bauen konsistent aufeinander auf, sind hinsichtlich Raum und Zeit verknüpft und finden vor allem in den Kameraaufnahmen Bestätigung. Dass die Privatklägerin im Nachhinein nicht sagen konnte, ob es sich tatsächlich um ein Rüstmesser handelte, resp. wie das Messer genau ausgesehen haben soll, spricht entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 79 S. 2 f.) nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Es erscheint durchaus nachvollziehbar, dass die Privatklägerin im Zustand des Schocks nur ein Messer als solches wahrnahm, sich jedoch nicht auf die genaue Form, Schneide etc. achtete, zumal der Täter wie auf der Aufnahme ersichtlich ist - nur sehr kurz vor ihr gestanden hat. Dass der Täter der Privatklägerin ein Messer gezeigt hat, ist zwar auf den Videoaufnahmen nicht ersichtlich. Jedoch kann auf den Aufzeichnungen beobachtet werden, wie die Privatklägerin blitzschnell reagierte, als der Täter vor sie hintrat, was darauf hindeutet, dass diese angesichts einer ihr drohenden konkreten Gefahr stark verängstigt und zum Handeln getrieben wurde. Die Behauptung der Privatklägerin, der Täter habe ein Messer in der Hand gehabt, erweist sich aufgrund dessen alles andere als unglaubhaft. Die Privatklägerin bezeichnete den Beschuldigten zwar als unsympathisch, aber dies doch in eher sachlicher Manier. Sie assoziierte sein Verhalten beim Überfall und bei früheren, notabene auffälligen Besuchen im Shop, und sein Erscheinungsbild mit der ihr bekannten Stimme, was einfach alles zusammengepasst habe. Sie macht die Identifikation somit nicht nur an der damals sichtbaren Augenpartie fest, sondern am gesamten Auftreten, am Gang, an der Sprache inkl. Klang, und an der Gestik. Entgegen der Verteidigung stimmt es somit nicht, dass sie den Beschuldigten als einen ihrer Kunden einzig und allein aufgrund seiner Augen erkannt habe (Urk. 49 S. 49, Urk. 79 S. 3 und 5). Bei der Privatklägerin ist kein Belastungseifer auszumachen. So fehlen insbesondere hinsichtlich der Grösse und des Einsatzes des Messers jegliche theatralischen Elemente. Überdies deklarierte sie klar ihre bestehenden Restzweifel bezüglich der Täterschaft, auch etwa in Bezug auf die Augenfarbe. Diesbezüglich ist in Erinnerung zu rufen, dass die Privatklägerin diese nicht nur mit "grünblau" bezeichnete, sondern in der ersten, tatnahen Einvernahme von "dunkelbraun" sprach, was der effektiven Augenfarbe des Beschuldigten entspricht. Eine Verwechslung schloss sie begründet, d.h. unter Hinweis auf die Einzigartigkeit dieses Erlebnisses, klar aus. Ein Motiv für eine Falschbelastung ist nicht auszumachen.

16.2. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich als variantenreich und damit widersprüchlich. Er konzedierte sodann nicht nur Falschaussagen mit Bezug auf den zentralen Tatzeitpunkt (erstes Alibi: Anwesenheit in der Wohnung, bis Frau kam). Seine - den Depositionen seiner Ehefrau angepasste - Darstellung findet auch in weiteren Abklärungsergebnissen keine Stütze. So passt der vom Beschuldigten genannte Ladezeitpunkt des Mobiltelefons am Bahnhof (notabene in seiner eigenen Bandbreite von 21:30 bis 22:00 Uhr) nicht zu dem von der SBB bestätigen Bezug um 22:28 Uhr (Urk. 14/4). Befremdlich mutet sodann an, dass er den angeblichen Kontakt mit seinen Freunden nicht von sich aus, sondern erst im späteren Lauf der Strafuntersuchung, im Rahmen von Beweisanträgen seiner Verteidigung einbringen liess. Dass er nicht noch mehr Leute habe involvieren wollen, erweist sich als wenig naheliegende Verteidigungsüberlegung, wenn er sich doch sicher war, dass er "[…] ja auch nichts gemacht habe." (Urk. 7/6 S. 2). Seine letzte Zeit-Angabe zum Besuch der Freunde an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung passt dann aber auch nicht zu seiner früheren Chronologie des Abends, wenn er diesen Besuch mit "zwischen 21:30 Uhr und 22:00 Uhr" verortet (Prot. I S. 10). Dieses zweite Alibi (Treffen mit Freunden) vermag ihn ebenfalls nicht zu entlasten. Hierzu sagte er, er sei ganz normal zu Hause gewesen und habe sich da aufgehalten. Er habe ferngesehen und auf seine Freunde gewartet. Diese seien gekommen, um ihn abzuholen, damit sie gemeinsam weggehen könnten, aber "[…] wir haben dann die Polizei gesehen und sind weggegangen." (Prot. I S. 11). Gemäss Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung sollen jedoch nur zwei der Kollegen weggefahren sein und er, der Beschuldigte, soll mit dem dritten Kollegen, welcher aus dem Auto gestiegen sei, zum Bahnhof gegangen sein (Urk. 78 S. 18 f.). Dies steht in teilweisem Widerspruch zu den Angaben des Zeugen H._____, der bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gab, sie - H._____, L._____ und "J._____" - seien danach nach Hause gefahren (Urk. 9/5 S. 5). Sie decken sich auch nicht mit der Darstellung des Zeugen L._____, wonach sie den Beschuldigten auf der Strasse getroffen hätten und sie mit ihm vom Autofenster aus - keiner sei ausgestiegen - gesprochen hätten und sie danach nach Hause gefahren seien (Urk. 9/6 S. 5). Entgegen der Behauptung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, die Kollegen seien ihn abholen gekommen (Urk. 78 S. 18), liest man im Übrigen aus den Aussagen des Zeugen L._____ auch nicht, dass es um ein Treffen mit dem Ziel, in den Ausgang zu gehen, ging. So antwortete er auf die Frage, worüber sie geredet hätten, "[…] Wie geht es? Was machst du? Und solche Sachen. Wie geht es den Kindern? Er hat ja auch Kinder. Die anderen auch, sie haben ihn dasselbe gefragt, solche Sachen." (Urk. 9/6 S. 5).

16.3. Die Aussagen von K._____ als Auskunftsperson wirkten sachlich und in sich schlüssig. Diese vermochten die Darstellung des Beschuldigten nicht zu bestätigen. Gegenteils revidierte er diese nachher. Bei der Einvernahme als Zeugin - in Gegenwart des Beschuldigten - fielen ihre Gedächtnislücken auf, dennoch bestätigte sie ihre Aussagen bei der Polizei als wahrheitsgemäss. Insgesamt findet sich da keine Entlastung für den Beschuldigten.

16.4. Auch die Zeugen H._____ und L._____ liefern dem Beschuldigten mit ihren widersprüchlichen Aussagen kein entlastendes Alibi. Der Zeuge H._____ war offenkundig bemüht, seinen unter Verdacht stehenden Kollegen nicht zu belasten. Auch er machte Erinnerungslücken geltend, u.a. mit dem Hinweis, dass seither "viele Jahre" vergangen seien, was angesichts der rund 20 Monate doch etwas gesucht wirkt. Seine Depositionen waren teilweise widersprüchlich, so in Bezug auf den konkreten Treffpunkt mit dem Beschuldigten (drinnen, in der Wohnung bzw. in der Nähe von seiner Wohnung auf der Strasse) und im Zusammenhang mit der Hin- oder Rückfahrt mit der Polizeikontrolle. Der Zeuge L._____ seinerseits behauptete am 7. Dezember 2020, den Beschuldigten seit drei Jahren bestimmt nicht mehr gesehen zu haben (Urk. 9/6 S. 3). Dies kann in Anbetracht des oben beschriebenen Treffens mit ihm am 14. März 2019 nicht stimmen. Während sich der Zeuge H._____ hinsichtlich der Polizeikontrolle am Kreisel wankelmütig zeigte (Hinfahrt oder Rückfahrt), erklärte der Zeuge L._____, erst nach dem Treffen im Kreisverkehr von der Polizei angehalten und kontrolliert worden zu sein (Urk. 9/6 S. 4).

16.5. Die Aussagen von N._____ zum Auftauchen des Beschuldigten am Vortag des Raubüberfalls liefern zusammen mit den entsprechenden Videoaufnahmen von der dunklen Kleidung inkl. tief gezogener Kapuze und dem Gebaren des Kunden im Ladenlokal Anhaltspunkte dafür, dass es sich um die gleiche Person gehandelt hat, die am Vortag allenfalls Erkundigungen eingeholt hat. Ein weiteres Indiz dafür ist die Gesichtsbehaarung des Beschuldigten. Wie auf den Video-Aufnahmen des Tankstellenshops vom 10. und 13. März 2019 zu sehen ist, trug der Beschuldigte einen dichten Vollbart. Bei seiner Verhaftung am 18. März 2019 trug er diesen dann nicht mehr. Seine Frau gab an, dass ihr Mann seit Jahren einen Bart trage, jedoch in der Woche vor ihrer Befragung den Bart rasiert habe, was er allerdings ab und zu getan habe. Dies könnte als Versuch gewertet werden, sein Äusseres zu ändern.

16.6. Die Videoüberwachung zeigt den von der Privatklägerin beschriebenen Ablauf. Die auf den Videoaufzeichnungen erfasste Täterschaft wurde durch das FOR ausgemessen. Das Ergebnis spricht für eine Täterschaft des Beschuldigten: Körperhöhe und -proportionen des Beschuldigten stimmen mit der Täterschaft überein. Für eine Täterschaft des Beschuldigten spricht sodann auch das Gutachten über den Textil-Bild-Vergleich. Es ergab sich eine eindeutige Übereinstimmung beim Gilet. Neben Gruppen- und Modelmerkmalen zeigten sich die typischen vom Eigentümer der Kleidung beim Tragen verursachten individualisierenden Merkmale („Spickel" im vorderen rechten Bundbereich des Gilets und „Knick" im hinteren linken Bereich unterhalb des Bundes des Gilets (Urk. 13/9 S. 11). Zum einen steht somit fest, dass das sichergestellte Gilet und dasjenige, das die Täterschaft während der Tat getragen hat, ein und dasselbe ist. Zum anderen ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte während der Tat in dieser Kleidung steckte. Dass jemand am Wohnort des Beschuldigten - wie es dieser anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte (Urk. 78 S. 12 f.) - sein Gilet im Keller geholt, damit den Überfall bei der Tankstelle begangen und danach das Gilet zurück in den Keller gelegt hatte, ist zwar theoretisch möglich, kann aber vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Es bestehen keine überzeugende Anhaltspunkte, dass jemand anderes das Gilet geholt haben soll.

16.7. Schliesslich vermag - entgegen der amtlichen Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 49 S. 4 f.) - das Anrufprotokoll des Mobiltelefons des Beschuldigten diesen nicht zu entlasten. Zwar wurden ein- und ausgehende Anrufe u.a. zwischen 21:29 Uhr und 21:32 Uhr erfasst, welche zwischen 3 und 13 Sekunden dauerten (Urk. 10/2; Urk. 49 S. 5). Die Verteidigung weist darauf hin, dass der Täter auf den Videoaufzeichnungen der B._____ Tankstelle kein Handy bei sich trage, zumindest halte er kein solches in der Hand, wie dies die Aufzeichnungen zeigten. Dies lasse abermals einzig und allein den Schluss zu, dass es sich bei ihrem Mandanten nicht um den Täter des angeklagten Vorfalls handeln könne, zumal auch die Unterbrüche bzw. Redepausen einen Raubüberfall in just den paar Sekunden nicht zugelassen hätten (Urk. 49 S. 5).

Zu beachten ist hier aber, dass die Auswertung des Telefons die Koordinierte Weltzeit (UTC), welche die Grundlage für die Berechnung von Ortszeiten weltweit bildet, angibt. In Mitteleuropa und damit in der Schweiz gilt UTC+1 als Normalzeit und UTC+2 als Sommerzeit. Im Tatzeitpunkt (14. März 2019) ist von Normalzeit und damit von der UTC noch eine Stunde hinzuzurechnen, um die Lokalzeit zu ermitteln. Nach Lokalzeit fanden die von der Verteidigung erwähnten Telefonanrufe somit zwischen 22:29 Uhr und 22:32 statt. Diese Kommunikationszeit lässt sich denn auch mit dem von der SBB bestätigten Ladezeitpunkt des Mobiltelefons um 22:28 Uhr sehr gut erklären.

16.8. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermögen und ihm auch kein plausibles Alibi zu liefern vermögen. Die belastenden Aussagen der Privatklägerin hingegen sprechen für eine Täterschaft des Beschuldigten. Diese differenzierten, in sich stimmigen glaubhaften Schilderungen werden durch objektive Beweismittel und zahlreiche Indizien bestätigt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten fälschlicherweise dieser Straftat bezichtigen sollte. Der Umstand, dass sie ihn als Stammkunden bei der polizeilichen Einvernahme als unfreundlich und unsympathisch beschrieben hatte, vermag jedenfalls kein ausreichendes Motiv darzustellen. Hingegen hatte der Beschuldigte als arbeitsloser Familienvater mit Schulden im Bereich von Fr. 100'000.00 und gekündigter Familienwohnung durchaus ein Motiv für eine solche Tat. Gemäss seiner Frau arbeitete er damals seit 5 Monaten nicht mehr, sei tagsüber zuhause am Computer, am Abend manchmal im Ausgang. Er habe keine Hobbies - eigentlich mache er nichts, ausser zu Hause zu sitzen. Ab und zu habe sie ihm Geld gegeben, "[…] aber nicht viel - nur für Ziggis." Die Familie musste sich beim Sozialamt D._____ anmelden und - weil die Wohnungsmiete nicht bezahlt worden war - mit ihren 5und 9-jährigen Kindern die Wohnung per 20. März 2019 verlassen. In der Einvernahme vom 18. März 2019 hatten sie noch keine neue Bleibe (Urk. 9/1 S. 2). Der Beschuldigte, der überdies seinen Ausgang und gelegentlichen Kokainkonsum zu finanzieren hatte, befand sich daher im Tatzeitpunkt in einer sehr desolaten finanziellen Situation. Der finanzielle Engpass ergibt sich auch aus dem Strafbefehl vom 5. Februar 2019 betreffend betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug (mehrfache Begehung in der Zeit vom 1. April 2018 bis zum 30. September 2018; Urk. 62). Ein Motiv für die Tat hatte der Beschuldigte daher alleweil. In der Gesamtbetrachtung kann der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt betrachtet werden.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urk. 60 S. 21 ff.).

2. Den Tatbestand des Raubes erfüllt, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).

3. Die Vorinstanz hat zu Recht geschlossen, dass sich der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht in diesem Sinne schuldig gemacht hat. Dies wird grundsätzlich auch seitens der Verteidigung nicht bestritten. Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann daher verwiesen und der Schuldspruch somit bestätigt werden.

V. Sanktion

1. Ausgangslage

1.1. Die Vorinstanz sanktionierte den Beschuldigten für den Raub mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Urk. 60 S. 44). Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz für den Eventualfall eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Urk. 49 S. 12).

1.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 60 S. 213 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

1.3. Der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht eine abstrakte Strafandrohung von Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Umstände, die ein Über- oder Unterschreiten des Strafrahmens indizieren, liegen nicht vor.

2. Tatverschulden

2.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine Beute von immerhin Fr. 1'020.00 erzielte. Der Beschuldigte wandte zwar keine physische Gewalt an, indessen zeigte er der Privatklägerin ein Messer, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, wodurch er diese besonders in Angst versetzte. Er passte der Privatklägerin zu später Stunde ab, nachdem diese das Ladenlokal kurzfristig verlassen hatte, was als hinterhältiges Verhalten bezeichnet werden muss. Das Vorgehen war geplant und zielgerichtet, was sich nicht zuletzt an der Maskierung und dem mitgeführten Messer zeigt. Damit offenbart er eine erhebliche kriminelle Energie. In der Bandbreite möglicher Varianten eines Raubes ist das Verschulden vorliegend aber als leicht zu qualifizieren. Dies rechtfertigt eine Einsatzstrafe im untersten Drittel des Strafrahmens. Angemessen erscheinen 18 Monate Freiheitsstrafe.

2.2. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte die Tat direktvorsätzlich und gezielt verübte. Er handelte egoistisch. Andere als finanzielle Motive sind nicht auszumachen. Dies lässt sich durch den

finanziellen Engpass des Beschuldigten nicht entschuldigen. Das subjektive Tatverschulden vermag damit die objektive Tatschwere unter keinem Titel in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.

3. Täterkomponenten

Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 60 S. 26) verwiesen werden.

An der heutigen Berufungsverhandlung hat sich ergeben, dass der Beschuldigte nach wie vor mit seiner Familie in E._____ wohnt und als Servicemonteur in O._____ angestellt ist (Prot. II S. 4; Urk. 78 S. 5). Seine Schulden ist er am Abzahlen; momentan betragen diese angeblich noch Fr. 65'000.– (Urk. 78 S. 6).

Die persönlichen Verhältnisse haben keine Auswirkungen auf die Strafzumessung.

Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe aus dem Jahr 2019 auf, wobei der Strafbefehl vom 5. Februar 2019 erst im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens, nämlich am 19. März 2019, eröffnet werden konnte (Urk. 62). Dass er sich durch jenes, im Jahre 2018 eröffnete Strafverfahren nicht vor weiteren Straftaten abschrecken liess, wirkt sich straferhöhend aus, was sich bei der Täterkomponente negativ auswirkt.

4. Fazit

Unter Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 75 Tagen steht nichts entgegen.

5. Busse

Für die Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sprach die Vorinstanz eine Busse von Fr. 300.– aus. Die diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid treffen nach wie vor zu und sind zu übernehmen (Urk.

60 S. 27). Der Beschuldigte ist deshalb auch vorliegend mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.

VI. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten

5 Jahre nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so wird grundsätzlich eine günstige Prognose vermutet (vgl. OFK-StGB HEIM-GARTNER, N 16 zu Art. 42 StGB).

2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten unter Hinweis auf dessen Vorstrafe aus dem Jahre 2019 sowie dessen Schuldensituation und die damit einhergehenden Zweifel an der Legalprognose bloss einen teilbedingten Vollzug gewährt (Urk. 60 S. 29).

3. Der Beschuldigte wurde noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). Richtig ist hingegen, dass er mit Strafbefehl vom 5. Februar 2019 des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs schuldig gesprochen wurde. Eröffnet wurde der Strafbefehl aber - wie gesagt - erst im vorliegenden Verfahren (Urk. 62), weshalb heute auch kein Widerruf des dort ganz bedingt angeordneten Vollzugs im Raum steht. Der Beschuldigte wurde damals "nur" mit einer (bedingten) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 300.00 bestraft. Im Zeitpunkt der heute zu beurteilenden Delinquenz hatte der Beschuldigte somit noch keine Kenntnis von den vollen Konsequenzen seines deliktischen Verhaltens. Ebenso wenig hatte er Erfahrung mit der Haft gemacht, wie er sie danach für 75 Tage erlebt hat. Diese Umstände rechtfertigen die Annahme, dass ihn spätestens die Untersuchungshaft genügend abgeschreckt haben und ihn vor weiterer Delinquenz abhalten sollte. Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren und den verbleibenden Bedenken mit Ansetzung einer höheren Probezeit Rechnung zu tragen. Diese ist auf 3 Jahre festzusetzen.

4. Unter Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz ist die Busse unbedingt zu bezahlen. Im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse hat an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen zu treten (Urk. 60 S. 30 f.).

VII. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem

1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich der Beschuldigte als Ausländer mit einem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB schuldig gemacht hat (Urk. 60 S. 31 f.). Deshalb ist grundsätzlich obligatorisch eine Landesverweisung anzuordnen und kann davon lediglich abgesehen werden, wenn diese für den Beschuldigten einen persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.

2. Die Vorinstanz hat mit einlässlicher und überzeugender Begründung einen persönlichen Härtefall verneint (Urk. 60 S. 35). Der Beschuldigte stammt aus Mazedonien und absolvierte dort die Grund- und Mittelschule sowie sein Studium, welches er jedoch nicht abgeschlossen hat (Prot. I S. 8). Er reiste Anfang des Jahres 2008 in die Schweiz und lebt seither hier (Prot. I S. 17). Er ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von heute 8 und 12 Jahren (Urk. 78 S. 2). In der Schweiz hat er keine Schulen besucht. Der Beschuldigte kann sich auf Deutsch, insbesondere Mundart, verständigen (Prot. II S. 4). Mit seinem Heimatland ist er durch seine Muttersprache Albanisch, seine Verwandten und die regelmässigen Besuche verbunden. Seine Ehefrau und die Kinder leben hier, haben aber ebenfalls die mazedonische Staatsangehörigkeit (Urk. 78 S. 9).

3. Der Beschuldigte kam erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz. Seine prägenden Jahre verbrachte er somit in seinem Heimatland, wo er auch Ausbildungen absolvierte. Er arbeitete über die letzten Jahre nicht durchgehend, hat nach wie vor Schulden in der Höhe von Fr. 65'000.– und wurde zeitweise von seiner Ehefrau und dem Sozialamt unterstützt. Seit Mitte 2020 ist er als Fenstermonteur angestellt (Urk. 78 S. 5). Er weist eine Vorstrafe aus dem Jahre 2019 betreffend betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug auf (Urk. 77A). Freunde hat er in der Schweiz keine und auch ein sonstiger Bezug des Beschuldigten zur hiesigen Gesellschaft ist nicht auszumachen (Urk. 78 S. 6). Insgesamt kann zwar von einer gewissen wirtschaftlichen, nicht aber von einer erfolgreichen sozialen Integration des Beschuldigten ausgegangen werden. Zu seinem Heimatland Nordmazedonien bestehen noch Verbindungen zu seiner eigenen Familie.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände zeigt sich, dass die Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz für ihn mit grossen Unannehmlichkeiten verbunden ist und mit einer Distanzierung des persönlichen Kontakts zu seinen hier in der Schweiz lebenden Söhnen sowie der Ehefrau einhergeht. Dies stellt zweifelsohne in einem gewissem Sinn eine nicht unerhebliche Härte für ihn dar. Allerdings verlangt das Gesetz für den Verbleib in der Schweiz einen schweren persönlichen Härtefall und zwar insofern, als die Landesverweisung als ganz klar unverhältnismässig und geradezu als stossend erachtet werden müsste. Davon kann aber bei den vorliegend zu beurteilenden Verhältnissen nicht ausgegangen werden. Eine grundsätzliche Verwurzelung in der Schweiz ist zwar aufgrund seiner Vaterrolle gegeben. Der Beschuldigte gibt an, mit seinen Söhnen sehr verbunden zu sein, mit ihnen Fussball zu spielen und Hausaufgaben zu erledigen (Urk. 78 S. 10). Gemäss Aussagen seiner Ehefrau sei er jedoch auch zweitweise einfach zuhause gewesen und habe nichts gemacht oder sei in den Ausgang gegangen. Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass er trotz der nun betonten Bindung zu seinen Kindern verantwortungslos handelte und die hiesigen Gesetze und Ordnung ausser Acht liess.

Aufgrund der mehrheitlich gescheiterten Integration in der Schweiz erscheint daher eine Rückkehr ins Heimatland, das er erst im Alter von 24 Jahren verlassen hatte und mit dem er im oben dargelegten Sinne bis heute verbunden ist, nicht unzumutbar. Die Kinder des Beschuldigten sind in einem Alter, in dem ein Kontakt im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist daher zu verneinen.

Zum Vorbringen der Verteidigung, ein Landesverweis würde vorliegend gegen das Recht auf Privat- und Familienleben verstossen (Urk. 79 S. 9), ist festzuhalten, dass der bei der Härtefallprüfung berücksichtigte und in Art. 13 BV und in Art. 8 EMRK verankerte Anspruch auf Familien- und Privatleben nicht absolut gilt. Ein Landesverweis erweist sich vorliegend auch aus menschenrechtlicher Perspektive als zulässig, zumal die Landesverweisung gesetzlich vorgesehen ist, sie mit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, der Verhütung von Straftaten und mit dem Schutz der Gesundheit gleich mehrere legitime Zwecke erfüllt und zu deren Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft in casu auch notwendig erscheint. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Strafen und Massnahmen für einen Beschuldigten grundsätzlich einschneidend und hart sind, zumal sie diesen im Falle einer Landesverweisung von seiner Familie trennen können. Diese Folgen sind der Landesverweisung immanent und damit vom Gesetzgeber gewollt.

Aufgrund des Gesagten ist eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen.

4. In Anbetracht der Schwere des Delikts und der konkreten Sanktion sowie mit Blick auf die Trennung von seiner Familie erweist sich mit der Vorinstanz eine Landesverweisung für die minimale Dauer von 5 Jahren als angemessen.

5. Der Beschuldigte ist Drittstaatangehöriger, weshalb die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben ist.

VIII. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 60 S. 38 ff.).

2. Bezüglich des Schadenersatzes kann ohne weiteres auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 39 f.). Der Kausalzusammenhang

zwischen dem Raubüberfall und der Arbeitsunfähigkeit ist erstellt (Urk. 47/1-5) und die Höhe des Schadens ausgewiesen (Urk. 47/6; Urk. 46 S. 3 ff.). Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 769.50 an Schadenersatz zu bezahlen.

3. Dass vorliegend die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung erfüllt sind, hat die Vorinstanz zu Recht bejaht. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 60 S. 41 f.). Ebenso ist die Höhe nicht zu beanstanden. Das vorinstanzliche Urteil ist daher auch in diesem Punkt zu bestätigen.

IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.1. Bei diesem Verfahrensausgang ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 12) zu bestätigen.

1.2. Ebenso zu bestätigen ist die Entschädigung für die Privatklägerin für deren anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren (Fr. 4'261.90 inkl. MwSt), welche die Vorinstanz unter den Zivilansprüchen (Dispositiv-Ziff. 10) abgehandelt hat.

2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.00 festzusetzen.

2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen grösstenteils. Damit sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 1/5 definitiv und zu 4/5 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Unfang von 4/5 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

2.3. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, reichte mit Eingabe vom 12. April 2022 ihre Honorarnote ins Recht (Urk. 75 und 77). Unter

Berücksichtigung des effektiven Aufwands für die Berufungsverhandlung vom 24. März 2022 (inkl. Weg und Nachbesprechung) ist die amtliche Verteidigerin mit pauschal Fr. 7'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 28. April 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte wird wie folgt schuldig gesprochen: − […] − Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG

2. […]

3. […]

4. […]

5. […]

6. […]

7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Dezember 2020 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer B00879-2019 aufbewahrte Minigrip mit 6.9 Gramm (brutto) Kokain (A012'446'150) wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Dezember 2020 beschlagnahmten Gegenstände

- 1 Paar Puma Sportschuhe, Gr. 43, schwarz/weiss (A012'440'254)

- 1 Mobiltelefon der Marke iPhone Model Nr. … (A012'444'030)

- 1 schwarze Herren-Regenjacke mit Kapuze (A012'446'127)

- 1 Herrengilet schwarz (glänzende Schulterpartie und horizontal gesteppt [A012'446'138])

- 1 längliches Stoffstück schwarz (A012'446'149)

werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen hin herauszugeben.

Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Begehren gestellt, so wird der Verzicht angenommen.

9. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznummern K190315-003 /

74958693 aufbewahrten Gegenstände, Spuren und Spurenträger

- Tatort-Fotografie (A012'428'318)

- Schuhabdruckspur-Foto (A012'428'329)

- Schuhabdruckspur-Foto (A012'442'034)

- Schuhabdruckspur-Foto (A012'442'045)

- Schuhabdruckspur-Foto (A012'442'147)

- Schuhsohlenvergleichsabdruck (A012'444'392)

sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten.

10. […]

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 4'500.–; die weiteren Auslagen betragen:

Fr. 4'500.– Gebühr für das Vorverfahren

Fr. 7'263.– Auslagen FOR (Gutachten)

Fr. 2'750.– Auslagen EJPD (Fernmeldeanschlüsse)

Fr. 1'080.– Auslagen Polizei

Fr. 75.– Entschädigung Zeuge

amtl. Verteidigungskosten (davon Fr. 9'090.30 bereits bezahlt; Fr. 22'623.78 inkl. MwSt.)

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

12. […]

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte ist überdies schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 75 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 769.50 Schadenersatz und Fr. 3'000.00 Genugtuung zu bezahlen.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'500.00 amtliche Verteidigung

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/5 definitiv und zu 4/5 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Unfang von 4/5 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'261.90 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Migrationsamt des Kantons Zürich

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 21. April 2022

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Kümin Grell