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Entscheid

SB210488

Gefährdung des Lebens etc. und Widerruf

23. November 2022Deutsch61 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210488-O/U/mc-as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Castrovilli, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie Gerichtsschreiber MLaw Pandya Urteil vom 23. November 2022 in S...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210488-O/U/mc-as

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Castrovilli, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie Gerichtsschreiber MLaw Pandya

Urteil vom 23. November 2022

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

bis 19. Juli 2022 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et dipl. Ing. HTL X1._____ ab 19. Juli 2022 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

1. B._____,

2. C._____, Privatkläger

1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Gefährdung des Lebens etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Juni 2021 (GG210084)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 11. März 2022 (Urk. 22/1) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

− der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB

− der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie

− der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG und Art. 31 Abs. 1 SVG wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon bis und mit heute 13 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

5. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. April 2018 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.– wird abgesehen.

6. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

7. Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgesehen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Rechtsanwalt lic. iur. HSG et dipl. Masch. Ing. HTL X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 30'471.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

10. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers 1 mit Fr. 10'700.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 2'100.–; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung

Fr. 980.– Kosten Kantonspolizei

Fr. 2'661.35 Gutachten

Fr. 30'471.15 amtliche Verteidigung

Fr. 10'700.55 unentgeltlicher Rechtsvertreter Privatkläger 1

Weitere Auslagen werden vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten auferlegt.

13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft des Privatklägers 1 werden unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse genommen.

Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 97 S. 1)

1. Es sei der Beschuldigte der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen: Dementsprechend seien Ziffern 1, 3, 4, 8 und 12 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs aufzuheben.

2. Unabhängig vom Entscheid bzgl. Ziffer 1 seien Ziffern 2, 5, 6, 7 und 9 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen.

3. Ziffern 11 und 12 des vorinstanzlichen Urteils seien in Bezug auf die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten und Kostenübernahme für die amtliche Verteidigung im Umfang von CHF 30'471.15 ersatzlos aufzuheben bzw. definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Ziffer 13 des vorinstanzlichen Urteils sei neu zu fassen, indem die Kosten des amtlichen Verteidigers definitiv auf die Statskasse genommen werden und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers 1 keine Entschädigung zulasten des Beschuldigten im Sinne eines Nachforderungsrechtes zugesprochen wird.

5. Es sei dem Beschuldigte für die erstandene Untersuchungshaft CHF 2'600.–, als Genugtuung CHF 4'000.– und als Schadenersatz CHF 3'000.– zulasten der Staatskasse auszurichten. Es sei ihm für die obigen Entschädigungen ein Verzugszins von 5% seit dem 29. Juni 2018 zulasten der Staatskasse zu bezahlen.

6. Kostentragung Berufungsverfahren

Beweisanträge (ebenda, S. 2):

1. In Abänderung des Beweisantrages in der Berufungserklärung vom 15. September 2021 sei der Privatkläger 1 als Zeuge zu befragen.

2. Frau D._____, … [Adresse], sei auch als Zeugin zu befragen.

3. Es sei die am 29. Juni 2018 von der Zeugin E._____ aufgezeichnete Aufnahme (Vorfall an der Ladentüre) zu den Akten zu nehmen bzw. bei der Staatsanwaltschaft bzw. Polizei editionsweise herauszuverlangen bzw. zu ermitteln, wo sich diese Aufnahme befindet.

4. Es seien die Akten des Strafverfahrens gegen B._____ und C._____ (Strafantrag von A._____ vom 30. Juni 2018) beizuziehen.

5. Es sei bei der Staatsanwaltschaft der Ermittlungs- und Verfahrensstand des Strafverfahrens gegen B._____ und C._____ (Strafantrag von A._____ vom 30. Juni 2018) zu ermitteln.

6. Es seien die Abmessungen als auch die räumlichen Gegebenheiten des Parkplatzes, wo sich der erste Zwischenfall abgespielt hat, festzustellen.

7. Es sei zu ermitteln, wie und auf welche Art und Weise beim fraglichen, hinten an der Liegenschaft liegenden Parkplatz, mit einem typengleichen Auto, wie der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung fuhr, gewendet werden kann.

8. Es sei zu ermitteln, auf welche Art und Weise das beim Auto des Beschuldigten an der vorderen Fahrerseitentüre entstandene Bruchbild des Autofensters verursacht worden ist bzw. werden konnte.

9. Es sei der abgenommene Fingernagelschmutz von C._____ auszuwerten.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 55) - Verzicht auf Anschlussberufung - Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - Erklärung, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen

c) Des Privatklägers 1: (Urk. 96)

1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten des Beschuldigten.

_____________________________

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Juni 2021 meldete die vormalige amtliche Verteidigung sogleich vor Schranken mündlich Berufung an und bestätigte die Berufungsanmeldung hernach mit Eingabe vom 17. Juni 2021 noch schriftlich (Prot. I S. 28; Urk. 43; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach der Zustellung des begründeten Urteils am 6. September 2021 reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 15. September 2021 (Poststempel) die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 48/2; Urk. 50). Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2021 wurde die Berufungserklärung den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 53), worauf die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung und eine aktive weitere Beteiligung am Verfahren erklärte (Urk. 55). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 liess der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt samt Beilagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einreichen (Urk. 60; Urk. 59/1–6). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 liess er unter Hinweis auf den benötigten Führerausweis und einen Teil der weiteren unangefochten gebliebenen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils (insbesondere Freispruch betreffend mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln) um eine Teilrechtskraftbescheinigung ersuchen, welche mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 erlassen wurde (Urk. 61 f.).

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Juni 2021 meldete die vormalige amtliche Verteidigung sogleich vor Schranken mündlich Berufung an und bestätigte die Berufungsanmeldung hernach mit Eingabe vom 17. Juni 2021 noch schriftlich (Prot. I S. 28; Urk. 43; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach der Zustellung des begründeten Urteils am 6. September 2021 reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 15. September 2021 (Poststempel) die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 48/2; Urk. 50). Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2021 wurde die Berufungserklärung den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 53), worauf die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung und eine aktive weitere Beteiligung am Verfahren erklärte (Urk. 55). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 liess der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt samt Beilagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einreichen (Urk. 60; Urk. 59/1–6). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 liess er unter Hinweis auf den benötigten Führerausweis und einen Teil der weiteren unangefochten gebliebenen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils (insbesondere Freispruch betreffend mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln) um eine Teilrechtskraftbescheinigung ersuchen, welche mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 erlassen wurde (Urk. 61 f.).

2. Gleichzeitig mit der Berufungserklärung stellte die vormalige amtliche Verteidigung diverse Beweisanträge und monierte beim unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers 1 das Vorliegen eines anwaltsrechtlich unzulässigen Interessenkonfliktes, da dieser als Rechtsvertreter vor der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 30. Juni 2018 (Urk. 51 = Urk. 1/3/1) mit diesem ein Instruktionsgespräch geführt habe (Urk. 50 S. 3 und S. 4 f.).

2.1. Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2021 wurde dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers 1 das rechtliche Gehör zur geltend gemachten Interessenkollision gewährt (Urk. 64). In seiner Stellungnahme vom 18. November 2021 erklärte dieser, als der polizeiliche Sachbearbeiter den Namen des Geschädigten erstmals erwähnt habe, umgehend den Abbruch der Einvernahme verlangt zu haben (Urk. 66). Mit Schreiben vom 23. November 2021 wurde den Parteien alsdann mitgeteilt, dass kein Interessenkonflikt vorliege und Rechtsanwalt Y._____ das Mandat als Privatklägervertreter weiterführen dürfe (Urk. 67). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 hielt der vormalige amtliche Verteidiger daran fest, dass ein offensichtlicher Interessenkonflikt und eine unzulässige Vertretungssituation bestehe, weshalb an den gestellten Anträgen festgehalten werde (Urk. 68). Ein diesbezüglicher Antrag ist den Eingaben der vormaligen amtlichen Verteidigung indessen nicht zu entnehmen.

2.2. Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2021 wurde nach Einsichtnahme in die Beweisanträge der amtlichen Verteidigung vom 15. September 2021

dem Beweisantrag 11 entsprochen und ein Beizug der Akten der Strafverfahren gegen die Privatkläger 1 und 2 bei der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (Strafanträge des Beschuldigten gegen dieselben vom 30. resp. 29. Juni 2018: Urk. 32/4/1+2) angeordnet. Die weiteren Beweisanträge des Beschuldigten vom 15. September 2021 wurden einstweilen abgewiesen (Urk. 69). Soweit angezeigt, wird auf diese im Rahmen der Beweiswürdigung zurückzukommen sein.

2.3. Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 reichte die vormalige amtliche Verteidigung die Rekursschrift samt Beilagen des namens des Beschuldigten bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich anhängig gemachten Rekursverfahrens betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug unaufgefordert zu den Verfahrensakten (Urk. 74 f.).

2.4. Am 24. Februar 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 25. Oktober 2022 vorgeladen (Urk. 76). Mit Eingabe seiner neu bevollmächtigten Verteidigung vom 17. Mai 2022 liess der Beschuldigte alsdann den Antrag stellen, infolge des gestörten Vertrauensverhältnisses die vormalige amtliche Verteidigung aus dem Amt zu entlassen und seine neue erbetene Rechtsvertretung als amtliche Verteidigung zu bestellen (Urk. 78 f.). Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2022 wurde der vormaligen amtlichen Verteidigung das rechtliche Gehör zum Antrag des Beschuldigten gewährt. Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 verneinte diese eine Belastung des Vertrauensverhältnisses, und beantragte im Falle einer Entlassung vollumfänglich entschädigt zu werden (Urk. 84). Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2022 wurde Rechtsanwalt lic. iur. et dipl. Ing. HTL X1._____ als amtlicher Verteidiger entlassen und Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ mit Wirkung ab 19. Juli 2022 als neue amtliche Verteidigung des Beschuldigten bestellt (Urk. 86). Mit Schreiben vom 3. August 2022 reichte die vormalige amtliche Verteidigung die Honorarnote ein (Urk. 89/1-2). Mit E-Mail vom 24. Oktober 2022 ersuchte die amtliche Verteidigung um Verschiebung der Berufungsverhandlung und reichte ein ärztliches Zeugnis ein, welches ihr eine Verhandlungsunfähigkeit vom 21. bis 26. Oktober 2022 attestierte (Urk. 91). Dementsprechend wurde die Ladung abgenommen (Urk. 92) und die Berufungsverhandlung auf den 23. November 2022,

13.30 Uhr, verschoben (Urk. 93).

Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte, der in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin erschienen ist, die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 9 mit Verweis auf Urk. 97 S. 1).

II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Juni 2021 neben den bereits mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 für rechtskräftig erklärten Dispositivziffern 2, 7 und 9, ferner hinsichtlich der weiteren Dispositivziffern 5 (Verzicht auf Widerruf), 6 (Absehen von einer Landesverweisung), 10 (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatkläger 1) und 11 (Kostenfestsetzung sowie Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1), unangefochten blieb, ist festzustellen, dass es auch in diesem weiteren Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Die Verteidigung macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO geltend (Urk. 97 S. 3 ff.). Der Sachverhalt sei bezüglich der Beschleunigung des Personenwagens zu wenig genau und unzutreffend abgefasst. Der Beschuldigte habe bestritten, die Privatkläger auf die in der Anklageschrift beschriebene Art angegangen zu sein. Die Konkretisierung der Anklageschrift sei von eminenter Bedeutung, da sie Rückschlüsse auf das subjektive Tatbestandselement des Vorsatzes bzw. überhaupt der Gemütsverfassung des Beschuldigten im fraglichen Moment und seiner damit verbundenen Absichten zulasse. Die Gemütsverfassung sei auch dahingehend relevant, als sie Rückschlüsse auf die Vorgeschichte der eigentlichen Auseinandersetzung zulasse (Urk. 97 S. 5). Die Einwände der Verteidigung tangieren den Anklagegrundsatz im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO nicht. Sie betreffen Fragen im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung und der rechtlichen Würdigung, insbesondere Fragen des subjektiven Tatbestandes (siehe hinten Ziff. III./ 3.4.9.3.), weshalb sie in diesem Zusammenhang zu behandeln sind.

III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor (Urk. 22/1 S. 2 f.: Gefährdung des Lebens, Drohung und einfache Körperverletzung; Anklageziffer I.1.), er habe am 29. Juni 2018 an der F._____-Strasse …, … Zürich, um ca. 19.55 Uhr, als Lenker des Personenwagens der Marke Citroën, Kontrollschild ZH 1, im dortigen Innenhof durch mehrfaches Zurücksetzen und anschliessendes Beschleunigen versucht, die Privatkläger 1 und 2 anzufahren und zu verletzen, was ihm jedoch nicht gelungen sei, da die Privatkläger jeweils ausgewichen und damit einer Kollision und zumindest körperlichen Verletzungen hätten entgehen können. Dadurch habe er in rücksichtsloser Weise eine unmittelbare, sittlich zu missbilligende und ohne jeden vernünftigen Grund und durch nichts zu rechtfertigende Gefahr für Leib und Leben der Privatkläger 1 und 2, mit der Möglichkeit der Körperverletzung bzw. der Tötung derselben, bewirkt.

Kurz darauf, um ca. 20.00 Uhr, soll er den beiden Privatklägern wiederholt verbal mit dem Tod gedroht haben, wobei er dies damit untermauert habe, dass er mit einem Messer Stich- und Schnittbewegungen in Richtung der Beiden ausgeführt und diese dadurch wissentlich und willentlich in Angst und Schrecken versetzt habe.

Zudem soll er zu jener Zeit den Privatklägern durch die einen Spalt geöffnete Eingangstüre des dortigen Fitnessshops wissentlich und willentlich an deren Unterarmen mit einem mitgeführten Messer Stich- und Schnittverletzungen zugefügt haben.

2. Der Beschuldigte räumte bereits bei der Polizei von Beginn an ein (Urk. 3/1 S. 3 ff.), sich zur anklagegegenständlichen Zeit am anklagegegenständlichen Ort aufgehalten und dort in eine Auseinandersetzung mit den Privatklägern 1 und 2 involviert gewesen zu sein. Er stellte sich indes als Opfer dar und machte geltend, im Auto sitzend vom Privatkläger 1 mit der rechten Faust direkt ins Gesicht geschlagen und von der Privatklägerin 2 gekratzt worden zu sein, wobei sich diese an der beschädigten (Fahrzeug-)Scheibe verletzt habe, worauf er weggefahren und auf die andere Strassenseite geflüchtet sei. Es sei nicht auf die Privatkläger zugefahren, und es stimme nicht, dass er diesen mit dem Tod gedroht habe. Die Privatkläger seien dagestanden mit einem Baseballschläger und einem Hund. Der Privatkläger 1 habe seine (Fahrzeug-)Scheibe mit der Hand kaputtgemacht. Er habe Angst gehabt und weggewollt. Weiter hat der Beschuldigte bereits bei der Polizei eingeräumt (Urk. 3/1 S. 11 ff.), danach ein Metallstück von einem Stuhl (oder Farbspraydose) aus seinem Auto in der Hand gehabt zu haben, aber kein Messer, da der Privatkläger 1 einen Baseballschläger gehabt habe. Er habe die Fenster des Ladens des Privatklägers 1 beschädigen wollen, so wie dieser sein (Fahrzeug-)Fenster kaputtgemacht habe. Er habe den Privatkläger 1 aufgefordert, aus dem Laden zu kommen, um dies wie Männer zu regeln.

Bei dieser Darstellung blieb der Beschuldigte im Wesentlichen auch anlässlich der Hafteinvernahme, im weiteren Vorverfahren, vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren, soweit er sich dazu überhaupt weiter äusserte. Es sei möglich, dass die Privatkläger sich an der kaputten Autoscheibe verletzt hätten (Urk. 3/2 S. 4; Urk. 3/3 S. 4 ff.; Urk. 3/4; Urk. 3/5; Urk. 3/7 S. 2 f.; Prot. I S. 15 ff.; Prot. II S. 19).

3.1. Die aufgeführten Zugeständnisse des Beschuldigten stimmen mit dem Untersuchungs- und dem Beweisergebnis überein, weshalb der Anklagesachverhalt insoweit erstellt ist.

3.2. Bestritten blieben indessen die eigentlichen Tatvorwürfe, welche anhand der Untersuchungsakten, der Aussagen des Beschuldigten, der Privatkläger 1 und 2 sowie der befragten Zeugen und der weiteren Sachbeweismittel sowie der vor Gericht vorgebrachen Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu würdigen sind.

3.3. Die rechtstheoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung wurden im angefochtenen Urteil im Wesentlichen korrekt wiedergegeben und die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der beiden Privatkläger und der befragten Zeugen knapp, aber im Wesentlichen zutreffend gewürdigt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 49 S. 8 ff., S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), mit dem Hinweis, dass die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen, weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist (vgl. auch BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Zu ergänzen ist indessen, dass der Zeuge G._____, welcher damals in der Nachbarschaft des Beschuldigten und des Ladens des Privatklägers 1 wohnte, bei diesem im Laden einmal Kunde war und am fraglichen Abend mit seiner Familie in der dortigen Pizzeria am Essen war, dem Privatkläger 1 nicht allzu wohlgesinnt zu sein scheint, wie sich aus seinen Äusserungen und seiner Wiedergabe dessen, was er über den Privatkläger 1 gehört hat (Dieser habe mit seiner Freundin regelmässig lautstarken Streit, scheine ein Aggressionsproblem zu haben, etc.: Urk. 1/1 S. 5; Urk. 5/6 S. 3 und 5), ergibt. Den Beschuldigten empfand er zudem als guten Menschen (ebenda, S. 5). Auch die Zeugin E._____ hatte sich kritisch zum Privatkläger 1 geäussert und erklärt, dieser sei "wirklich ein komischer Mensch" und sie noch nie jemanden im Laden etwas kaufen gesehen habe. Seit er dieses Geschäft habe, sei nur Stress und Problem. Er sei laut und aggressiv, habe Probleme mit den Leuten, lasse seinen Hund frei laufen, und der gehe auf andere Hunde los (Urk. 5/7 S. 4 f.). Aber beide Zeugen haben unter Wahrheitspflicht und dem Hinweis auf die Strafandrohung bei wissentlicher Falschaussage ausgesagt und im Übrigen keinen über das Erwähnte hinausgehenden Bezug zum Privatkläger 1 oder zum Beschuldigten.

3.4. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die weiteren Aussagen des Beschuldigten (Urk. 49 S. 11–15) und jene der beiden Privatkläger (S. 16–18 und S. 18– 20) sowie der weiteren Zeugen H._____, I._____, Gast in der Pizzeria, E._____, G._____ und J._____, Lebenspartnerin und heutige Ehegattin des Beschuldigten und Mutter seiner Tochter (S. 21–25), im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben, sodass – mit Ausnahme jener des Zeugen G._____ (Urk. 1/1 S. 5; Urk. 5/6, vgl. Erw. III.3.4.1. f.) – auf diese verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nicht gefolgt werden kann dagegen der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen. Es kann nicht aus dem Umstand, dass der Privatkläger 1 die Geschehnisse bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft "zweimal weitgehend gleichlautend" geschildert habe und trotz erkannter "gewisse[r] Aggravierungstendenzen" sowie punktueller Selbstbelastungen, abgeleitet werden, dass dessen Aussagen insgesamt nicht als unglaubhaft erscheinen würden. Dass sich die Aussagen des Privatklägers 1 "im Übrigen im Kerngeschehen mit den Aussagen der Privatklägerin 2 und der Zeugen decken würden" (Urk. 49 S. 18, Ziff. 5.6.3.), erweist sich bei näherer Betrachtung als aktenwidrig.

3.4.1. Auch die vorinstanzliche Wiedergabe der (angeblichen) Angabe des Zeugen G._____ gegenüber dem Polizeibeamten vor Ort: "Der Zeuge G._____ habe dann die Türe des Ladens, welche von den Privatklägern von innen zugehalten worden sei, zugehalten, um eine Eskalation zu verhindern." (Urk. 49 S. 24, Ziff. 5.11.1.), entspricht nicht der Aktenlage. Die Angabe des Zeugen ist im Anzeigerapport vom 29. Juni 2018 vielmehr wie folgt festgehalten (Urk. 1/1 S. 5): …"Der Geschäftsinhaber und seine Freundin waren zu der Zeit im Laden. Ich ging mit A._____ über die Strasse und hielt die Ladentür zu, um eine Eskalation zu verhindern. A._____ hatte ein kleines Küchenmesser (Rüstmesser) in der Hand, damit machte er aber nichts. Weder drohte er jemandem damit noch verletzte er jemanden damit. Ich war die ganze Zeit immer dazwischen und hielt die Tür zu. Der Geschäftsinhaber und seine Freundin provozierten von drin und versuchten herauszukommen; als sie die Polizisten hörten, waren sie plötzlich ruhig." Wie in der nachfolgenden Beweiswürdigung zu den Anklagevorwürfen der Drohung und der einfachen Körperverletzung zu zeigen sein wird, ist die nicht korrekt wiedergegebene Angabe des Zeugen alles andere als unerheblich.

3.4.2. Anlässlich seiner förmlichen Zeugenbefragung vom 9. November 2018 bei der Staatsanwaltschaft bestätigte G._____ denn auch seine mündlichen Angaben vor Ort gegenüber dem Polizeibeamten vom 29. Juni 2018 (Urk. 5/6 S. 4, Antwort auf Frage 17) und gab dazu zu Protokoll (Urk. 5/6 S. 3 ff.), er sei an diesem Abend mit seiner Familie (Frau und zwei Kinder) in der Pizzeria essen gegangen. Er habe ein Auto auf einer Auffahrt Richtung Strasse schiessen gesehen. Es sei extrem schnell gefahren gekommen. Es sei ein schwarzes Auto gewesen. Dieses sei auf der anderen Strassenseite gefahren und auf dem Trottoir geblieben. A._____ (gemeint: der Beschuldigte), sein Nachbar, sei aus diesem Auto ausgestiegen. Er habe total aufgebracht gewirkt und sei über die Strasse zu den Tramgeleisen gelaufen. Weil er diesen als ruhigen Menschen kennengelernt habe, habe er realisiert, dass etwas nicht stimmen könne. Die Gäste der Pizzeria hätten diesem auch nachgeschaut. Er sei dann zum Beschuldigten gerannt. Dieser sei in Richtung Verkaufsgeschäft von B._____ (gemeint: des Privatklägers 1) gelaufen. Er habe den Beschuldigten gefragt: "Hey, was ist los?" Dieser habe ihm völlig aufgebracht geantwortet: "Die haben mich geschlagen, geschlagen, geschlagen." Der Beschuldigte sei zielgerichtet auf das Verkaufsgeschäft losgelaufen. Er sei dann dazwischen gegangen und habe die Türe zugehalten, weil er den Beschuldigten daran habe hindern wollen, in das Verkaufsgeschäft zu gehen. Im Innern habe er B._____ und dessen Blondine (gemeint: die Privatkläger 1 und 2) gesehen. Der Privatkläger 1 habe in der einen Hand den Türgriff und in der anderen einen schwarzen Baseballschläger gehabt. Der Privatkläger 1 habe dann die Tür aufdrücken können. Dieser und die Privatklägerin 2 seien herausgekommen. Er habe zu diesen gesagt, sie sollten wieder reingehen und dies mehrfach wiederholt. Sie hätten dies aber nicht getan. Es sei zu einem Durcheinander gekommen. Er könne dazu keine Details liefern, weil er nichts Falsches sagen wolle. Jedenfalls sei alles sehr schnell gegangen, und seiner Meinung nach habe weder der Privatkläger 1 den Beschuldigten berührt noch umgekehrt. Gefragt nach dem Gemütszustand des Beschuldigten, erklärte der Zeuge weiter, dass dieser recht sauer gewesen sei. Irgendetwas müsse vorgefallen sein. In der Zeit, als er diesen als Nachbarn kennengelernt habe, habe er das Gefühl gehabt, der könne keiner Fliege etwas zuleide tun. Er habe diesen auch nie laut erlebt. Der Beschuldigte habe wiederholt gesagt, dass der Andere ihn geschlagen habe. Auf den Vorhalt des Fotobogens der Stadtpolizei mit der beschädigten Fahrzeugscheibe gab der Zeuge alsdann zu Protokoll, dies nicht gesehen zu haben. Er gehe davon aus, dass der Pneu geplatzt sei, als er auf den Randstein gefahren sei. Und auf die Frage, ob der Zeuge das Rüstmesser beschreiben könne, welches der Beschuldigte in der Hand gehalten habe, erklärte G._____ (Urk. 5/6 S. 5), seine Frau habe irgendwann gerufen: "Achtung, er hat ein Messer!" Erst dann habe er dieses gesehen. Es sei ein Messer mit einem schwarzen Griff gewesen. Der Beschuldigte habe es in der Hand gehalten. Er habe aber nie gesehen, dass dieser damit jemanden bedroht hätte. Er habe das Messer erst ganz am Schluss dieser Auseinandersetzung gesehen, wo A._____ sich schon am zurückziehen gewesen sei.

Also er habe diesen zurückgedrückt. Der Beschuldigte habe auch niemanden mit diesem Messer verletzt. Zumindest habe er dies nicht gesehen. Er habe es dann auch als ungerecht empfunden, dass nur der Beschuldigte von der Polizei in Handschellen gelegt worden sei. Und er habe der Polizei mehrfach gesagt, dieser habe mit dem Messer niemanden verletzt. Auf die Frage nach dem Gemütszustand des Privatklägers 1 gab er alsdann zu Protokoll, sowohl dieser als auch dessen Freundin seien recht geladen gewesen. Und auf entsprechende Ergänzungsfrage der Verteidigung gab der Zeuge an, er sei mit dem Beschuldigten zur Verkaufstüre gegangen und bestätigte deren weitere Frage, ob er den Zeugen richtig verstanden habe, dass der Privatkläger 1 gegen den eigenen Widerstand des Zeugen dessen Verkaufstüre nach aussen aufgedrückt habe, mit: "Ja." Die Privatklägerin 2 habe zu diesem Zeitpunkt rechts vom Privatkläger 1 gestanden. Auf Vorhalt des Fotobogens, S. 7, Foto Nr. 13 und 14, schloss der Zeuge mit der Aussage: "Nein, während ich dabei war, entstanden diese Verletzungen nicht.

3.4.3. Die vorinstanzliche Aufzählung der Übertreibungen in den Aussagen des Privatklägers 1, wonach es sich beim Messer des Beschuldigten um "das längste Küchenmesser, das man sich vorstellen kann" gehandelt habe (Zeuge G._____ beschrieb dieses bekanntlich als kleines Küchenmesser [Rüstmesser] mit einem schwarzen Griff) und "der Beschuldigte sei ein Stalker, der als nächstes wohl eine Vergewaltigung begehe", ist nicht vollständig. So gab der Privatkläger 1 u.a. weiter zu Protokoll: - Er ist bewusst nach Hause gegangen, um das Messer zu holen und um uns umzubringen (Urk. 4/3 S. 7). - Gefragt nach der Gemütslage des Beschuldigten, gab der Privatkläger 1 zu Protokoll: "Psychisch krank und mordlustig" (Urk. 4/3 S. 6). - Gefragt nach der eigenen Gemütslage, erklärte der Privatkläger 1: "Ich hatte Todesangst." (Urk. 4/3 S. 7 oben) - Es sei "ein glasklarer Mordversuch von ihm" gewesen (Urk. 4/3 S. 11).

Bereits die zahlreichen Übertreibungen und das über eine schlichte Beschreibung der Handlungsweise des Beschuldigten hinausgehende augenscheinliche ständi-

ge Schlechtmachen desselben lassen die Angaben des Privatklägers 1 zum Kerngeschehen daher als wenig verlässlich erscheinen.

3.4.4. Bei der Anzahl der Vorwärtsfahrten ergeben sich auf Seiten des Privatklägers 1 neben einer unzutreffenden Übertreibung weitere Ungereimtheiten und – entgegen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung – auch klare Widersprüche zu den Aussagen der Privatklägerin 2. Bei der Polizei sprach der Privatkläger 1 zunächst davon, der Beschuldigte sei "mindestens drei Mal" auf sie zugefahren (Urk. 4/1 S. 1 ff.), während er bei der Staatsanwaltschaft von einem "vierten Mal Vorwärtsfahren" sprach: "Beim vierten Mal vorwärts fahren touchierte er die Mauer, er wollte dann nach Hause fahren, …" (Urk. 4/3 S. 5). Die Privatklägerin 2 sprach im offenkundigen Widerspruch dazu bloss davon, dass der Beschuldigte zwei Mal auf sie Beide zugefahren sei (Urk. 4/2 S. 1 ff.; Urk. 4/4 S. 4 f.). Von einer Übereinstimmung der Aussagen der beiden Privatkläger im Kerngeschehen kann angesichts dieser Diskrepanz nicht gesprochen werden. Der klare Widerspruch im zentralen Kernsachverhalt kann auch nicht damit erklärt und als "nicht schwerwiegend" abgetan werden, dass die Privatkläger sich in grosser Aufregung befanden.

3.4.5. Weitere Ungereimtheiten und Widersprüche in der Darstellung der beiden Privatkläger ergeben sich bei den Angaben zum Bremsen des Fahrzeuges durch den Beschuldigten.

3.4.5.1. Der Privatkläger 1 gab dazu an, der Beschuldigte sei mit dem Auto rückwärtsgefahren und habe sie überfahren wollen. Dieser sei mindestens drei Mal direkt auf sie zugefahren und habe das Fahrzeug jeweils ca. eine halbe oder zwei Autolängen zurückgesetzt. Die Geschwindigkeit sei schwierig einzuschätzen. Der Beschuldigte habe aber die Absicht gehabt, ihn umzubringen. Die Privatklägerin 2 und er hätten sich gegenseitig weggezogen resp. -gestossen und sich dann hinter einer Mauer in Sicherheit bringen können. In jenem Moment habe er Todesangst und einen Schock empfunden. Der Beschuldigte sei fast bis zu den Schienbeinen gefahren und hätte sie erwischt, hätten sie sich nicht zur Seite gerettet. Dieser habe beim Angriff mit dem Auto jeweils den Rückwärtsgang eingelegt und sei zurück- und dann wieder auf sie losgefahren. Es habe keine Bremsmanöver gegeben (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 4; Urk. 4/3 S. 8). Letztere Angabe des Privatklägers 1 erweist sich von vornherein als unmöglich und damit unwahr, da sich ein Wechsel zwischen Zurücksetzen und Vorwärtsfahren mit einem Fahrzeug ohne Einsatz der Bremse auf einer ebenen Fläche wie dem anklagegenständlichen Innenhof gar nicht bewerkstelligen lässt.

3.4.5.2. Demgegenüber gab die Privatklägerin 2 zu Protokoll (Urk. 4/2 S. 1 ff.), der Beschuldigte sei plötzlich losgefahren und in ihre Richtung auf sie zugesteuert. Er sei zügig direkt auf sie zugefahren und habe nicht zurücksetzen müssen, aber nicht so schnell, dass er nicht mehr hätte bremsen können, da er sonst in die Wand gefahren wäre. Sie seien auf die Seite gesprungen, andernfalls wäre der Beschuldigte in ihre Beine gefahren. Beim zweiten Mal, als er auf sie losgefahren sei, sei er ungebremst in die Wand gefahren, was angesichts der am Fahrzeug des Beschuldigten festgestellten leichten Beschädigungen (vgl. Fotobogen, Urk. 6/1 S. 4) eine offensichtliche Übertreibung darstellt und so nicht geschehen sein kann und damit auch nicht glaubhaft erscheint.

3.4.5.3. Der unabhängige Zeuge H._____ gab abweichend dazu zu Protokoll (Urk. 5/3 S. 1 ff.), der Beschuldigte im Auto habe etwas gesagt, was er nicht verstanden habe, worauf der Privatkläger 1 mit der Hand auf das Auto geschlagen habe. Der Beschuldigte habe dann das Auto zurückgesetzt. Er habe die Reifen quietschen gehört. Der Beschuldigte sei dann auf die anderen Beiden losgefahren und habe kurz vor ihnen abgebremst. Dann habe er das Auto erneut zurückgesetzt und sei nochmals auf die Beiden losgefahren. Er denke, dass er die Privatklägerin 2 leicht touchiert habe. Wären die Beiden nicht zur Seite gesprungen, wären sie vom Auto erfasst worden (act. 5/3 S. 4). Bei der Staatsanwaltschaft präzisierte der Zeuge (Urk. 5/4 S. 3 ff.), dass der Beschuldigte zwei Mal auf die beiden Privatkläger losgefahren sei und dann erneut zurückgesetzt und den Hinterhof verlassen habe. Er glaube, dass der Privatkläger 1 eine Hundeleine in der Hand gehalten habe. Ob er auch einen Baseballschläger gehalten habe, habe er nicht gesehen. Zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Männern sei es nicht gekommen.

3.4.5.4. Während der Privatkläger 1 Bremsmanöver verneinte, führte die Privatklägerin 2 aus, dass der Beschuldigte nicht so schnell auf sie zugefahren sei, dass er nicht mehr hätte bremsen können, und beim zweiten Mal sei dieser ungebremst in die Wand gefahren. In der Darstellung der beiden Privatkläger stimmt überein, dass der Beschuldigte angeblich nicht vor oder wegen ihnen gebremst habe. Demgegenüber geht im Widerspruch dazu aus der Zeugenaussage von H._____ klar hervor, dass der Beschuldigte bei der ersten Anfahrt kurz vor ihnen abgebremst hat, während er bei der zweiten Anfahrt gemäss Privatklägerin 2 in die Wand gefahren sei. Insbesondere an der Darstellung des unabhängigen Zeugen, wonach der Beschuldigte kurz vor ihnen abgebremst habe, zu zweifeln, besteht keinerlei Anlass. Einzig seine unsicher und zurückhaltend geäusserte Belastung des Beschuldigten, wonach er denke, dieser habe die Privatklägerin 2 beim zweiten Mal Anfahren leicht touchiert (Urk. 5/3 S. 4), findet in deren Aussagen und in der ärztlichen Untersuchung keine Bestätigung, war aber auch bloss eine vorsichtige Interpretation des Zeugen aus seinen gemachten Beobachtungen ("er denke"), aber nicht die Wiedergabe einer solchen. Dennoch ist auch nicht ausser Acht zu lassen, dass Zeuge H._____ auf die weitere Frage des befragenden Polizeibeamten, was der Zeuge denke, sei der Grund dafür gewesen, dass es nicht zu einem Zusammenstoss zwischen Fahrzeug und den Privatklägern gekommen sei (Urk. 5/3 S. 4, Frage 22), meinte: "Dass es einfach zwecks Einschüchterung gemacht wurde. Ich glaube, zumindest beim zweiten Mal, wenn er sie wirklich hätte überfahren wollen, dann hätte er das gemacht, bzw. hätte er die beiden an die Wand gedrückt." Um dann im Widerspruch dazu, auf die weitere, wiederum nicht auf eine Beobachtung, sondern auf eine Einschätzung des Zeugen abzielende Frage (ebenda, Frage 24), was seiner Meinung nach passiert wäre, wenn die Beiden beim zweiten Mal nicht zur Seite gesprungen wären, abweichend zu ergänzen: "Dann hätte er sie schon erwischt."

3.4.5.5. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 49 S. 22, Ziff. 5.8.3.), wonach die Aussagen des Zeugen H._____ die übereinstimmenden Aussagen der beiden Privatkläger, wonach der Beschuldigte mehrfach – respektive zwei Mal – mit dem Auto auf sie losgefahren sei, stützen würden, nicht zutreffen resp. ungenau sind. Wie erwogen (vorstehend, Erw. III.3.4.4. und 3.4.5.2.), stimmt die diesbezügliche Darstellung der beiden Privatkläger gar nicht überein. Einzig die Darstellung der Privatklägerin 2, wonach der Beschuldigte zwei Mal losgefahren sei, findet in den glaubhaften Angaben des Zeugen H._____ eine Stütze. Die weiteren Zeugen I._____ (Urk. 5/1; Urk. 5/5), E._____ (Urk. 5/7), G._____ (Urk. 5/6), und J._____ (Urk. 5/2; Urk. 5/8) konnten zu den Vorkommnissen mit dem Personenwagen des Beschuldigten im Innenhof und zum Vorwurf der Drohung und der Körperverletzung mit einem Messer keine Angaben machen, da sie solche Geschehnisse nicht mitbekommen hatten.

3.4.5.6. Ungeachtet der aufgeführten Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen der Privatkläger 1 und 2 ergibt sich insbesondere aufgrund der wiedergegebenen glaubhaften Aussagen des Zeugen H._____, dass der Beschuldigte zwei Mal auf die beiden Privatkläger zugefahren war, aber nicht so schnell, dass er nicht mehr hätte bremsen können. Zudem bremste der Beschuldigte beim ersten Mal kurz vor diesen ab und hätte diese beim zweiten Mal möglicherweise berührt ("erwischt"), wenn sie nicht zur Seite gewichen wären. Aus der glaubhaften Einschätzung des Zeugen H._____ erhellt überdies, dass dieser aufgrund seiner Beobachtungen den Eindruck gewonnen hatte, dass der Beschuldigte zum Zwecke der Einschüchterung auf die Privatkläger losgefahren war und er diese zumindest beim zweiten Mal auch wirklich hätte überfahren können, wenn er dies gewollt hätte (vorstehend, Erw. III.3.4.5.4.). Von diesem erstellten Sachverhalt ist nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung auszugehen.

3.4.6. Weitere unübersehbare Ungereimtheiten und Widersprüche gibt es zum Gegenstand, gemäss Anklagesachverhalt ein Messer, den der Beschuldigte in der Hand gehalten und damit Schnitt- und Stichbewegungen gemacht haben soll.

3.4.6.1. Der Beschuldigte machte im Zusammenhang mit dem Vorwurf, den beiden Privatklägern mit einem Messer Stich- und Schnittverletzungen an deren Unteramen zugefügt zu haben, bereits bei der Polizei geltend, der Privatkläger 1 sei zu ihm gekommen, als er im Auto gesessen habe. Dieser habe ihn mit der rechten Faust direkt ins Gesicht geschlagen. Er habe das Fenster schliessen wollen, worauf der Privatkläger 1 mit der rechten Faust auf dieses geschlagen und es beschädigt habe. Als er das Fenster wieder etwas nach unten gelassen habe, sei er von der Privatklägerin 2 gekratzt worden. Dabei habe sich diese an der beschädigten Scheibe am Unterarm verletzt. Im späteren Verlauf habe er dann eine schwarze Farbdose in der Hand gehabt (Urk. 3/1 S. 3, S. 14). Die Privatkläger seien dagestanden mit einem Baseballschläger und einem Hund. Er habe Angst gehabt, da der Privatkläger 1 einen Baseballschläger gehabt habe und seine Scheibe mit der Hand kaputtgemacht habe (Urk. 3/1 S. 8 f.). Nachdem er auf die gegenüberliegende Strassenseite gefahren sei und die Lebensmittel ausgepackt und ins Haus gebracht gehabt habe, habe er ein Metallstück, ein Stück von einem Stuhl, aus seinem Auto behändigt, da der Privatkläger 1 einen Baseballschläger gehabt habe. Es sei kein Messer gewesen. Er habe damit die Fenster des Ladens des Privatklägers 1 beschädigen wollen, so wie dieser sein Fenster kaputtgemacht habe (Urk. 3/1 S. 11 f.). Es habe 5–6 Schläge gegeben, bis die Scheibe kaputtgegangen sei. Er habe nichts machen können. Er habe nicht aus dem Auto steigen können wegen dem Hund. Er habe versucht, die Scheibe zu schliessen, welche der Privatkläger 1 dann beschädigt habe. Von diesem sei er nicht angegriffen worden. Die Privatklägerin 2 habe ihn gekratzt (Urk. 3/1, S. 14). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme sprach der Beschuldigte einen Tag später davon, mit einer schwarzen Eisenstange, ca. eine Armlänge lang, zum Laden des Privatklägers 1 gegangen zu sein, da er die Scheibe habe einschlagen wollen (Urk. 3/2 S. 4). Im weiteren Vorverfahren machte er geltend, die Privatkläger seien schon weggegangen. Er habe keine direkte Konfrontation mit diesen gehabt. Es sei möglich, dass diese sich an der kaputten Autoscheibe verletzt hätten (Urk. 3/3 S. 5 f.). Vor Vorinstanz erklärte er dann, auf die Frage, wie es zur zerbrochenen Fensterscheibe gekommen sei (Prot. I S. 17 f.), der Privatkläger 1 habe diese kaputtgemacht, und dieser habe ihn geschlagen. Der Privatkläger 1 habe einen Baseballschläger in der Hand gehabt. Dieser habe ihn mit der Hand und dem Baseballschläger geschlagen. Er habe gesehen, dass er mit dem Baseballschläger auf das Fenster geschlagen habe, nicht auf das ganze Auto. Der Privatkläger 1 habe ihn geschlagen, weil das Fenster unten gewesen sei. Dieser habe den Baseballschläger auf den Boden gelegt. Dann habe dieser ihm an den Hals gefasst. Der Privatkläger 1 sei immer mit dem Hund und dem Baseballschläger aus dem Haus gekommen, jeden Tag. Dann habe der Privatkläger 1 ihn geschlagen, und darum habe er das Fenster zugemacht. Daraufhin habe dieser mit der Hand gegen das Fenster geschlagen und dann mit dem Baseballschläger. Er habe das Fenster am Anfang mit der Hand und am Ende mit dem Baseballschläger zerstört. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, der Privatkläger 1 sei auf ihn zugekommen und habe gefragt, warum er mit dessen Freundin spreche und habe direkt auf ihn eingeschlagen. Er sei ins Gesicht geschlagen worden. Daraufhin habe er die Fensterscheibe hochgezogen, und die Scheibe sei auch gebrochen. Der Privatkläger 1 habe die Fensterscheibe gebrochen, als dieser ihn habe schlagen wollen (Prot. II S. 18 f.). Weiter wiederholte der Beschuldigte, kein Messer benutzt zu haben. Er sei nach Hause gegangen. Er habe ein Metallteil im Kofferraum gehabt. Dieses habe zu einem Stuhl gehört. Er habe dieses Metallteil vom Auto geholt und damit die Scheiben des Lokals des Privatklägers 1 zerstören wollen. Als er zu dessen Lokal gegangen sei, sei der Zeuge G._____ gekommen und habe ihn gepackt. Dieser habe ihn von dort entfernen wollen. Während dieser Zeit sei der Privatkläger 1 mit dem Baseballschläger gekommen. Nachher habe die Person, welche im Restaurant als Servicemitarbeiterin gearbeitet habe, die Polizei angerufen (Prot. II S. 19). Es sei unlogisch, dass man zwei Personen mit dem Messer an der jeweils gleichen Stelle verletzen könne (Prot. II S. 21).

3.4.6.2. Zeugin J._____ hat bei der Polizei erklärt, sie habe kein Messer beim Beschuldigten gesehen, ihr Nachbar habe aber gesagt, dass ein paar Leute im Restaurant gesehen hätten, dass er ein Messer gehabt habe (Urk. 5/2 S. 4). Zeuge H._____ hat bei der Polizei gesagt, er habe beim Beschuldigten unter dem T-Shirt etwas Langes, vielleicht eine Stange gesehen, könne es aber nicht genau sagen (Urk. 5/3 S 4).

3.4.6.3. Zeuge G._____ hat zum Messer und zur Situation vor dem hinteren Zugang zum Laden des Privatklägers 1 erklärt, der Beschuldigte habe ein kleines Küchenmesser (Rüstmesser) in der Hand gehabt, damit aber nichts gemacht, weder damit jemandem gedroht noch jemanden verletzt. Zumindest habe er dies nicht gesehen. Er sei dazwischen gegangen und habe die Türe zugehalten, weil er den Beschuldigten daran habe hindern wollen, in das Verkaufsgeschäft zu gehen. Im Innern habe er die Privatkläger 1 und 2 gesehen. Diese hätten von drinnen provoziert und versucht herauszukommen. Der Privatkläger 1 habe in der einen Hand den Türgriff und in der anderen einen schwarzen Baseballschläger gehabt. Es sei alles sehr schnell gegangen, und seiner Meinung nach habe weder der Privatkläger 1 den Beschuldigten berührt noch umgekehrt. Seine Frau habe irgendwann gerufen: "Achtung, er hat ein Messer!" Erst dann habe er dieses gesehen. Es sei ein Messer mit einem schwarzen Griff gewesen. Der Beschuldigte habe es in der Hand gehalten. Er habe aber nie gesehen, dass dieser damit jemanden bedroht hätte. Er habe das Messer erst ganz am Schluss dieser Auseinandersetzung gesehen, als er diesen zurückgedrückt habe (vgl. vorstehend, Erw. III.3.4.1. f.).

3.4.6.4. Zeugin I._____ gab dazu zu Protokoll, sie habe gesehen, wie der Mann (gemeint: der Beschuldigte) irgendeinen Gegenstand aus dem Hosenbund oder der Hosentasche gezogen habe. Den Gegenstand habe sie nicht genau gesehen. Sie habe gedacht, es könnte eine Waffe sein. Sie habe dies aber nicht gesehen. Zudem beschrieb die Zeugin wie der Zeuge G._____ aus der Pizzeria zum Beschuldigten gegangen sei und diesem gerufen habe, er soll "keinen Scheiss" machen (Urk. 5/5 S. 3 f.).

3.4.6.5. Zeugin E._____ hat bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben, einen riesen Tumult gehört zu haben, als sie als Serviceangestellte in der Pizzeria auf der Terrasse Gäste bedient habe. Der Beschuldigte sei mit "dem Mann vom …-Shop" (gemeint: dem Privatkläger 1) vor dem Geschäft verbal am Streiten gewesen. Irgendwann habe sie gesehen, wie der Beschuldigte weggelaufen und der Privatkläger 1 in den Laden gegangen sei. Dieser sei mit einem Baseballschläger in der Hand wieder aus dem Laden gekommen und dem Beschuldigten hinterhergelaufen. Dies sei der Zeitpunkt gewesen, als sie der Polizei telefoniert und gesagt habe, dass ein Streit eskaliere. Sie habe dann gesehen, wie der Beschuldigte in Richtung seiner Wohnung gelaufen sei. Die Polizei sei dann relativ schnell gekommen. Die Privatklägerin 2 sei dann zu ihr gekommen und habe eine Schnittverletzung am Arm gezeigt und gesagt, dass der Beschuldigte diese gemacht habe. Auf Vorhalt ihrer Angaben bei der Polizei, wonach sie in der Hand des Beschuldigten etwas Metallähnliches gesehen habe, meinte die Zeugin, dass es "so eine Art Zaun vom Garten oder so oder eine Latte" gewesen sei, sie wisse es allerdings nicht mehr genau. Für sie sei es klar gewesen, dass der Privatkläger 1 auf den Beschuldigten habe losgehen wollen. Sie sei damals am Arbeiten gewesen sei und habe sich nicht vollständig auf die Situation draussen konzentrieren können (Urk. 5/7 S. 3 f.).

3.4.6.6. Dass die Fahrzeugscheibe des Personenwagens des Beschuldigten beschädigt (zerbrochen, ohne zu zerbersten) wurde, wie dieser geltend machte, ergibt sich zweifelsfrei aus den Fotografien der Polizei anlässlich der Tatbestandsaufnahme (Urk. 6/1 S. 5) und bestätigt insoweit die Aussage des Beschuldigten. Die Aussage des Privatklägers 1 bei der Polizei, wonach er nicht handgreiflich geworden sei gegen den Beschuldigten, auch nicht gegen das Auto des Beschuldigten (Urk. 4/2 S. 5) und seine Bestreitung bei der Staatsanwaltschaft, wonach es nicht zutreffe, dass er den Beschuldigten mit der Faust geschlagen, und danach noch mit der Faust die Autoscheibe beschädigt habe (Urk. 4/3 S. 7), ist damit als unwahr widerlegt. Die Vorinstanz glaubte dem Privatkläger 1, dass dieser den Baseballschläger erst später, nachdem er wieder in seinem Laden gewesen sei, behändigt habe, erwog aber auch, dass gegen ein Einschlagen der Autoscheibe mit der blossen Faust spreche, dass beim Privatkläger 1 keinerlei Prellungen oder Hautabschürfungen an den Händen bzw. Fäusten festgestellt worden seien (Urk. 49 S. 28). Die nicht unmassgebliche Frage, wie es denn tatsächlich zur evidenten Beschädigung der Fahrzeugscheibe kam, liess die Vorinstanz ungeprüft offen, schloss eine tätliche Aggression durch die Privatkläger unter zutreffendem Hinweis auf die beim Beschuldigten ärztlich festgestellten leichten Verletzungen, welche auf Schläge ins Gesicht hindeuten (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 5. September 2018 zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten: Urk. 7/1 S. 4), zwar nicht aus, tat diese aber lapidar damit ab, dass dieser Umstand nichts daran ändere, dass der Beschuldigte mehrfach auf die Privatkläger losgefahren sei und diese verletzt hätte, wenn sie nicht ausgewichen wären (Urk. 49 S. 29). Ob die bei den Privatklägern festgestellten Armverletzungen (nachfolgend, Erw. III.3.4.6.8. f.) nicht auch im Rahmen einer solchen tätlichen Auseinandersetzung an der/durch die beschädigte/zerbrochene Fahrzeugscheibe des Personenwagens des Beschuldigten (Urk. 6/1 S. 5) verursacht worden sein könnten, wurde im angefochtenen Urteil nicht geprüft und in Betracht gezogen, obwohl der Beschuldigte dies explizit geltend machte (Urk. 3/3 S. 6; dazu nachfolgend, Erw. III.3.4.7.2. ff.).

3.4.6.7. Tatsächlich ist im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 5. September 2018 zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten unter dem Titel Beurteilung u.a. festgehalten (Urk. 7/1 S. 4 f.):

"Es zeigten sich an beiden Armen Hautabschürfungen, die aus rechtsmedizinischer Sicht als Folge tangential-schürfender Gewalt interpretiert werden können, von welchen die meisten aufgrund ihrer frischen Erscheinung im Ereigniszeitraum entstanden sein können. Eine Entstehung durch Kratzen mit Fingernägeln, wie vom Untersuchten angegeben, erscheint möglich.

Zudem zeigten sich streifige Blutergüsse im Bereich der Drosselgrube sowie an der rechten Schulterrückseite, die als Folge stumpfer Gewalt interpretiert werden können und ebenfalls im Ereigniszeitpunkt entstanden sein können. Aufgrund ihrer Lokalisation und ihrer Erscheinung erscheint eine Entstehung durch Ziehen an getragener Kleidung möglich.

Es zeigten sich zudem eine leichte Schwellung der Oberlippe links sowie in der Oberund Unterlippenschleimhaut links wenige, punktförmige Einblutungen und eine kleinflächige Schleimhautabtragung. Diese können auch als Folge stumpfer Gewalt (bei der Schleimhautabtragung als Widerlager-Verletzung durch die eigenen Zähne) gegen den Mund interpretiert werden. Die Verletzungen erschienen frisch und können gemäss der Angabe des Untersuchten, dass es zu Schlägen gegen das Gesicht gekommen sei, entstanden sein.

Im Halsvorderseitenbereich zeigten sich zahlreiche, fleckförmige bis streifige Hautrötungen, welche als akute Blutfülle der kleinsten Hautgefässe (sog. Hyperämie) gedeutet werden können. Diese waren frisch und kommen durch mechanische Reizung der Haut zustande. Die Hautrötungen können als Korrelat einer stumpfen Gewalteinwirkung interpretiert werden, sind jedoch nicht beweisend dafür."

Angesichts dieser gutachterlichen Feststellungen und nachdem eine alternative Verursachung dieser wohl eher leichten Verletzungen des Beschuldigten unab-

hängig von den anklagegegenständlichen Vorkommnissen weder geltend gemacht wurde noch Hinweise dafür vorhanden sind, ist erstellt, dass der Beschuldigte im Rahmen der Auseinandersetzung mit den Privatklägern 1 und 2 diese Verletzungen erlitt, diese ihm mithin vom Privatkläger 1 und/oder der Privatklägerin 2 zugefügt worden sein mussten. Damit ist die Beteuerung des Privatklägers 1 bei der Polizei, wonach er nicht handgreiflich geworden sei gegen den Beschuldigten (Urk. 4/2 S. 5) und die Bestreitung bei der Staatsanwaltschaft, wonach es nicht zutreffe, dass er den Beschuldigten mit der Faust geschlagen habe (Urk. 4/3 S. 7), widerlegt. Insofern sind die Aussagen des Privatklägers 1 entgegen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung weder in sich stimmig noch im Kerngeschehen widerspruchsfrei (Urk. 49 S. 18, Ziff. 5.6.3.).

3.4.6.8. Die körperliche Untersuchung des Privatklägers 1 durch die Ärzte des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 30. Juni 2018, ca. 5 Stunden nach dem Ereignis, ergab gemäss Gutachten vom 31. August 2018 Folgendes (Urk. 8/3 S. 4 f.): "Beurteilung Bei der rechtsmedizinischen Untersuchung zeigte sich an der Unterarminnenseite rechts eine glattrandige Wunde sowie an der Unterarminnenseite links wenige, ebenso eher glattrandige, ritzerartige, parallel zueinander verlaufende Hautdurchtrennungen, welche aus rechtsmedizinischer Sicht beide als folge scharfer Gewalt interpretiert werden können. Die Verletzungen imponieren frisch und können mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden. An der Unterlippenschleimhaut rechts zeigte sich zudem eine kleinflächige Schleimhautabschürfung, die ebenso frischt imponierte und mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden kann. Bei keiner geltend gemachten direkten Gewalteinwirkung gegen den Mundbereich kann diese Verletzung ohne weiteres vorfallsunabhängig entstanden sein und bedarf somit keiner weiteren Beurteilung."

Bei der Polizei hatte der Privatkläger 1 u.a. zu Protokoll gegeben, dass es ihm gutgehe, er ein paar Schnitte habe, aber sonst okay sei (Urk. 4/1 S. 2).

3.4.6.9. Die körperliche Untersuchung der Privatklägerin 2 durch die Ärzte des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 29. Juni 2018, 4 Stun-

den nach dem Ereignis, ergab gemäss Gutachten vom 31. August 2018 Folgendes (Urk. 8/2 S. 4 f.): "Beurteilung An der rechten Unterarminnenseite zeigte sich eine glattrandige, tangential konfigurierte Wunde, die aus rechtsmedizinischer Sicht als Folge scharfer Gewalt interpretiert werden kann. Eine Entstehung durch einen Schnitt mit einem Messer erscheint aus rechtsmedizinischer Sicht wahrscheinlich. Die Verletzung imponierte frisch und kann mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden."

"An der rechten Unterarminnenseite übergehend bis auf die rechte Oberarminnenseite zeigten sich zahlreiche streifige, vorwiegend längs verlaufende Blutergüsse sowie eine kleine Hautabschürfung. Aus rechtsmedizinischer Sicht kann die Verletzung als Folge einer stumpfen bzw. einer tangential-schürfenden Gewalteinwirkung interpretiert werden. Die Verletzungen imponierten frisch und können mit dem geltend genachten Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden.

Auf der Rückenhaut zeigten sich streifige Hautrötungen, die als akute Blutfülle der kleinsten Hautgefässe (sog. Hyperämie) gedeutet werden können. Sie waren frisch, bilden sich innert weniger Stunden zurück und entstehen durch mechanische Reizung der Haut. Sie können als Korrelat einer stumpfen Gewalteinwirkung interpretiert werden."

Die Privatklägerin 2 hatte gegenüber den Ärzten erklärt, sie sei vom Beschuldigten mit einem Küchenmesser angegriffen worden (Urk. 8/2 S. 2). Bei ihr wurde im Rahmen der körperlichen Untersuchung auch Fingernagelschmutz asserviert (Urk. 8/2 S. 4). Eine Auswertung desselben, welche möglicherweise, aufgrund allfälliger DNA-Spuren des Beschuldigten unter ihren Fingernägeln, Aufschluss darüber hätte geben können, ob sie diesen tatsächlich gekratzt hat und damit geeignet gewesen wäre, seine Darstellung über ein Greifen der Privatklägerin 2 durch das teilweise geöffnete Fahrzeugfenster hindurch ins Fahrzeuginnere insoweit zu bestätigen, wurde von der Untersuchungsbehörde nicht angeordnet, weshalb angesichts dieser mangelhaften Beweislage nichts anderes übrigbleibt, als dies zugunsten des Beschuldigten als alternativ mögliche Verletzungsursache anzunehmen (Art. 10 Abs. 3 StPO), zumal die Privatklägerin 2 nicht nur die Wunde am rechten Unterarm aufwies, sondern auch die soeben aufgeführten weiteren Verletzungen (zahlreiche streifige, vorwiegend längs verlaufende Blutergüsse sowie eine kleine Hautabschürfung an der rechten Unterarminnenseite übergehend bis auf die rechte Oberarminnenseite), welche auf ein solches, vom Beschuldigten geltend gemachtes Szenario hindeuten und dieses zumindest nicht ausschliessen lassen.

3.4.7. Aufgrund der im Ergebnis übereinstimmenden Zeugenaussagen ist trotz seiner Bestreitung erstellt, dass der Beschuldigte spätestens vor der Ladentüre ein kleines Küchenmesser (Rüstmesser) in der Hand hielt. Die übertriebene, von niemandem bestätigte Darstellung der Privatkläger, wonach es sich um das längste Küchenmesser, das man sich vorstellen könne, gehandelt habe, ist unglaubhaft und es ist daher nicht darauf abzustellen. Die Privatkläger machen geltend und die Anklage wirft dem Beschuldigten entsprechend vor, er habe sie mit dem Küchenmesser verletzt.

3.4.7.1. Aus den glaubhaften Zeugenaussagen ergibt sich indessen, dass niemand dabei war und beobachtet hat, wie die leichten Verletzungen im Kopfbereich des Beschuldigten und die Verletzungen der Privatkläger 1 und 2 an deren Unterarmen, insbesondere die Schnittverletzung am rechten Unterarm der Privatklägerin 2 zustande kamen. Die wenig verlässlichen, widersprüchlichen und teilweise widerlegten Aussagen der Privatkläger 1 und 2 haben sich als insgesamt nicht glaubhaft erwiesen, weshalb auf ihre Darstellung nicht abgestellt werden kann.

3.4.7.2. Der Beschuldigte machte relativ plausibel geltend, die beiden Privatkläger hätten sich ihre Armverletzungen an der beschädigten Fahrzeugscheibe zugezogen, als sie ihn hätten schlagen wollen. Dass er vom Privatkläger 1 und/ oder von der Privatklägerin 2 tätlich angegangen wurde, geht aus den ärztlich festgestellten und gutachterlich beurteilten leichten Verletzungen in seinem Kopfbereich hervor (vorstehend, Erw. III.3.4.6.7.). Überdies haben die Zeugen G._____ und J._____ unabhängig voneinander ebenfalls ausgesagt, der Beschuldigte habe völlig aufgebracht erklärt, dass er von den Privatklägern 1 und 2 geschlagen worden sei ("die haben mich geschlagen, geschlagen, geschlagen") und der Privatkläger 1 habe sein Auto beschädigt (Urk. 5/6 S. 3; Urk. Urk. 5/8 S. 4 f.). Da der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt als Lenker höchstwahrscheinlich in seinem Auto sass, spricht einiges dafür, dass die tätlichen Einwirkungen auf seinen Kopfbereich durch das offene Fenster erfolgt sein könnten. Immerhin hat der Zeuge H._____ gesehen, dass die Fahrzeugscheibe offen war und der Beschuldigte mit seiner Hand aus dem Fahrzeug herumfuchtelte (Urk. 5/4 S. 4). Als hinreichender Beweis reicht dies allerdings nicht aus, da auch vorstellbar und nicht auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte zuvor die Fahrzeugtüre kurzzeitig geöffnet gehabt haben oder ausgestiegen sein könnte, um tätlichen Angriffen entgegenzutreten. Immerhin hatte der Zeuge H._____ aber glaubhaft erklärt, der Privatkläger 1 habe mit der Hand auf das Auto geschlagen, womit der unabhängige Zeuge die Darstellung des Beschuldigen, dass der Privatkläger 1 auf sein Fahrzeug geschlagen habe, bestätigt, wohingegen die privatklägerische Bestreitung widerlegt wird (Erw. III.3.4.5.1. f.) und mangels anderer Hinweise auf eine plausible Alternativursache auch die Aussage des Beschuldigten glaubhaft erscheint, dass der Privatkläger 1 mit 5 bis 6 Schlägen die nachweislich beschädigte Fahrzeugscheibe kaputtgemacht hat, auch wenn er davon keine Spuren an den Händen davontrug. Auf der anderen Seite hatte der Zeuge G._____ mehrfach betont, dass während seiner Anwesenheit (gemeint: vor der Ladentür) der Beschuldigte mit dem kleinen Küchenmesser in der Hand nichts gemacht habe, weder damit jemandem gedroht noch jemanden verletzt. Zumindest habe er dies nicht gesehen. Seiner Meinung nach habe dort weder der Privatkläger 1 den Beschuldigten berührt noch umgekehrt (vgl. vorstehend, Erw. III.3.4.6.3.). Auch dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 mit dem Messer verletzt hätte, hat damit keiner der Zeugen beobachten können. In diesem Zusammenhang mutet es auch seltsam an und erweist sich als wenig glaubhaft, dass die Privatklägerin 2 sich anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugenbefragung angeblich nicht mehr daran erinnern konnte, ob der Privatkläger 1 bereits bei der Türe gewesen sei, als sie verletzt worden sei, sie denke jedoch nicht, da er mit seiner Kraft die Türe wohl hätte zuhalten können (Urk. 4/4 S. 10).

3.4.7.3. Als interessant erweist sich überdies die Angabe des Privatklägers 1 anlässlich seiner körperlichen Untersuchung gegenüber den IRM-Ärzten, wonach die innere Glasscheibe der Eingangstüre zum Geschäft vor einiger Zeit zerbrochen sei und dass er diese bisher nicht ersetzt und nur dürftig abgeklebt habe, so dass mögliche Glasstücke bzw. Scherben hervorgestanden haben könnten. Er könne sich durch diese hervorstehenden Glasscherben ebenso gewisse Verletzungen erklären (Urk. 8/3 S. 2, drittunterster Absatz). Es mutet auch seltsam an, dass der Privatkläger 1 diese Möglichkeit gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft unerwähnt liess. Damit besteht aber eine weitere, dritte mögliche Alternativursache für die Unterarmverletzungen der Privatkläger.

3.4.7.4. Letztlich lässt sich bei dieser divergierenden Beweislage weder erstellen noch rechtsgenügend ausschliessen, dass der Beschuldigte die Privatkläger mit seinem Messer an der Ladentüre verletzt haben könnte, wie ihm die Anklage vorwirft, obwohl auch die kleine Grösse des Küchenmessers eher dagegen spricht. Ebenso wenig lässt sich aber auch mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen oder widerlegen, dass die Privatkläger sich an der nachweislich beschädigten Fahrzeugscheibe des Autos des Beschuldigten verletzt haben könnten, als sie diesen tätlich angingen, oder an der zerbrochenen inneren Glasscheibe der Eingangstüre zum Geschäft des Privatklägers 1, als sie an dieser stiessen oder zogen, während der Beschuldigte mit dem Küchenmesser auf der anderen Seite, aussen vor dieser Tür war. Bei diesem Beweisergebnis verbleiben mithin unüberwindliche Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO am Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte den Privatklägern durch einen offenen Spalt der Eingangstüre des …-Shops Stich- und Schnittverletzungen an den Unterarmen beigebracht habe. Damit lässt sich dieser Anklagesachverhalt nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen ist.

3.4.8. Zwar haben die Privatkläger übereinstimmend angebliche Todesdrohungen des Beschuldigten geäussert. Glaubhaft und letztlich unbestritten ist, dass sich die Privatkläger und der Beschuldigte in einer wüsten verbalen Auseinandersetzung befanden. Die Zeugin I._____ hat bei der Staatsanwaltschaft auf Frage, ob der Beschuldigte zur Tatzeit irgendetwas gesagt habe, zu Protokoll gegeben, sie wisse, das gegenseitig Schimpfworte gerufen worden seien, welche wisse sie nicht mehr (Urk. 5/5 S. 4 f.). Todes- oder Morddrohungen wurden indessen von den Zeugenaussagen nicht untermauert. Weder der Zeuge H._____, welcher die Auseinandersetzung am Auto des Beschuldigten zumindest teilweise mitbekommen hat, hat solche Äusserungen gehört (Urk. 5/4 S. 3 ff.) noch der Zeuge G._____ vor der Ladentüre (vorstehend, Erw. III.3.4.1. f.). Angesichts der insgesamt wenig verlässlichen, teilweise stark übertriebenen, widersprüchlichen und teilweise sogar widerlegten Aussagen der Privatkläger 1 und 2 hat sich ihre Darstellung als nicht glaubhaft erwiesen, weshalb auch hinsichtlich der Aussagen zu angeblichen Todes- oder Morddrohungen des Beschuldigten nicht auf ihre Darstellung abgestellt werden kann.

3.4.8.1. Angesichts des Verhaltens der Privatkläger 1 und 2 bestehen überdies unüberwindliche Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass bei ihnen angebliche Todesdrohungen des Beschuldigten zum Eintritt eines Angstund Schreckzustandes geführt haben. Sie haben sich nicht so verhalten, als hätten sie zuvor angeblich wahrgenommene Todesdrohungen ernstgenommen. Plausibel erscheint demgegenüber, dass sie sich anlässlich der Fahrmanöver des Beschuldigten gefürchtet haben. Indessen haben, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, mehrere Zeugen übereinstimmend offensive Verhaltensweisen der Privatkläger beschrieben, welche nicht zu erwarten gewesen wären, wenn sich diese durch angebliche Todesdrohungen geängstigt und in Angst und Schrecken versetzt gefühlt hätten.

3.4.8.2. Zeuge G._____ hat bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben, er sei mit dem Beschuldigten über die Strasse gegangen und habe die Ladentür zugehalten, um eine Eskalation zu verhindern. Die Privatkläger hätten vom Ladeninnern provoziert und versucht herauszukommen. Er sei dazwischen gegangen und habe die Türe zugehalten, weil er den Beschuldigten habe daran hindern wollen, ins Verkaufsgeschäft zu gehen. Im Innern habe er die Privatkläger 1 und 2 gesehen. Der Privatkläger 1 habe in der einen Hand den Türgriff und in der anderen einen schwarzen Baseballschläger gehabt. Der Privatkläger 1 habe dann die Tür aufdrücken können. Dieser und die Privatklägerin 2 seien herausgekommen. Er habe zu diesen gesagt, sie sollten wieder reingehen und dies mehrfach wiederholt. Sie hätten dies aber nicht getan (vorstehend, Erw. III.3.4.1. f.).

3.4.8.3. Zeugin E._____ hat bei der Staatsanwaltschaft u.a. zu Protokoll gegeben (Urk. 5/7 S. 3), irgendwann habe sie gesehen, wie der Beschuldigte weg-

gelaufen und der Privatkläger 1 in den Laden gegangen sei und mit einem Baseballschläger in der Hand wieder herausgekommen und dem Beschuldigten hinterhergelaufen sei. Das sei der Zeitpunkt gewesen, als sie der Polizei telefoniert habe.

3.4.8.4. Zeugin J._____ hat bei der Staatsanwaltschaft u.a. zu Protokoll gegeben (Urk. 5/8 S. 4 f.), sie habe zwei Männer beim Streiten gesehen. Einer davon sei der Beschuldigte gewesen. Der andere Mann, ihr Nachbar (gemeint: der Privatkläger 1), habe etwas Schwarzes Langes in der Hand gehalten und immer gesagt: "komm da". Das Tramgeleise sei zwischen den Streitenden gewesen. Der Privatkläger 1 haben immer wieder gerufen: "komm da, komm da". Sie habe den Beschuldigten gefragt, was das soll. Der habe geantwortet: "Der Mann hat mich geschlagen und mein Auto kaputtgemacht."

3.4.8.5. Zeuge H._____ hat zu Protokoll gegeben (Urk. 5/3 S. 1 ff.), der Beschuldigte im Auto habe etwas gesagt, was er nicht verstanden habe, worauf der Privatkläger 1 mit der Hand auf das Auto geschlagen habe.

3.4.8.6. Hätten die Privatkläger 1 und 2 sich unter dem Eindruck einer schweren Drohung in Angst und Schrecken versetzt gefühlt, wären sie wohl kaum aus dem Laden gekommen und hätten ihn noch provoziert, während der Beschuldigte mit dem Küchenmesser dort stand und hätte der Privatkläger 1 nach der Wahrnehmung einer Todesdrohung wohl auch nicht mit der Hand auf das Auto geschlagen, sondern hätte sich viel eher davongemacht. Nach dem Dargelegten kann der Anklagesachverhalt, der Beschuldigte habe wiederholt verbal mit dem Tod gedroht und dies mit Stich- und Schnittbewegungen mit einem Messer untermauert, wodurch er die Privatkläger 1 und 2 in Angst und Schrecken versetzt habe, nicht erstellt werden und erst recht nicht die von den Privatklägern geltend gemachte angebliche Todesangst, weshalb der Beschuldigte auch vom Vorwurf der Drohung freizusprechen ist. Eine versuchte Drohung wurde ihm im Übrigen nicht zum Vorwurf gemacht.

3.4.9. Im angefochtenen Urteil wurde die Schaffung einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB angesichts des hohen Verletzungspoten-

zials bei einer Kollision zwischen dem Personenwagen und den beiden ungeschützten Privatklägern für sie beide "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge" bejaht und der objektive Tatbestand damit als erfüllt betrachtet (Urk. 49 S. 31).

3.4.9.1. Einer Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Urk. 83) macht sich strafbar, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Dies setzt indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa). Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz. Eventualvorsatz genügt nicht. Weiter erfordert der Tatbestand ein skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive und die konkrete Tatsituation. Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen (BGE 107 IV 163 E. 3). Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wurde oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Auflage 2010, N 32 zu Art. 129 StGB).

3.4.9.2. Es wurde als erstellt betrachtet, dass der Beschuldigte zwei Mal auf die beiden Privatkläger zugefahren ist, aber nicht so schnell, dass er nicht mehr hätte bremsen können. Zudem bremste er beim ersten Mal kurz vor diesen ab und hätte diese beim zweiten Mal möglicherweise berührt ("erwischt"), wenn sie nicht zur Seite gewichen wären (vorstehend, Erw. III.3.4.5.6.). Eine konkrete, potenzielle Lebensgefahr wird im Anklagesachverhalt nicht umschrieben. Auch aus den ärztlichen Akten gehen keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer potenziellen unmittelbaren Lebensgefahr hervor. Ebenso wenig lässt sich eine solche aus dem erstellten Sachverhalt ableiten, weshalb es auch nicht erstaunt, dass im Anklagesachverhalt keine solche aufgeführt und umschrieben werden konnte. Falls der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug beim zweiten Mal die Privatkläger tatsächlich berührt ("erwischt") hätte, wenn diese nicht zur Seite gewichen wären, und es tatsächlich zur unbestritten nicht erfolgten Kollision unbekannter Stärke gekommen wäre, hätten selbstredend ganz unterschiedlich schwere Folgen bei den Privatklägern eintreten können, wie beispielsweise eine blosse Schürfung, Knöchelverstauchungen, Bein- oder andere Brüche etc. Dass dabei lediglich aufgrund des erstellten Fahrmanövers des Beschuldigten eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkte Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge hätte eintreten oder vorliegen sollen, kann angesichts der Möglichkeit auch bloss sehr leichter Kollisionsfolgen nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden. Zudem konnte es sich nur um eine geringfügige Beschleunigung handeln, zumal dem Beschuldigten vorgeworfen wurde, sein Fahrzeug im engen Hof wiederholt zurückgesetzt und anschliessend beschleunigt zu haben. Der Beschuldigte musste sein Fahrzeug aufgrund der engen Platzverhältnisse manövrieren, mithin vorwärtsund danach wieder rückwärtsfahren (stop-and-go), um überhaupt aus dem Hof zu gelangen. Bei einem solchen Manöver sind hohe Geschwindigkeiten ausgeschlossen. Ferner lässt sich auch auf den von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Bildern und Videoaufzeichnungen (Urk. 99/4 und 99/5) erkennen, dass die Platzverhältnisse kein ununterbrochenes Herausfahren aus dem Parkplatz mit hohem Tempo zulassen.

3.4.9.3. Ebenso zweifelhaft ist, dass der Beschuldigte eine unmittelbar potenzielle Lebensgefahr gewollt oder zumindest in Kauf genommen haben könnte. Beim ersten Mal hatte er laut der Zeugenaussage von H._____ gebremst. Zudem hatte der Zeuge die Einschätzung geäussert, dass der Beschuldigte es einfach zwecks Einschüchterung gemacht haben könnte, er glaube, beim zweiten Mal hätte dieser die Privatkläger überfahren können, wenn er dies wirklich gewollt hätte (Erw. III.3.4.5.4.). Nachdem der subjektive Tatbestand in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz verlangt, erfüllt eine blosse Inkaufnahme der Herbeiführung einer solchen den subjektiven Tatbestand aber ohnehin nicht.

3.4.9.4. Damit erweisen sich weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB als erfüllt. Eine bloss versuchte Gefährdung des Lebens wurde dem Beschuldigten von der Anklage nicht zum Vorwurf gemacht. Folglich ist er auch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen. Die von der amtlichen Verteidigung beantragten weiteren Beweiserhebungen erübrigen sich.

IV. Zivilansprüche

1. Der Privatkläger 1 beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zu bezahlen (Urk. 38 S. 1). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger 1 Fr. 500.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 49 S. 53).

2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Vorliegend ist der Beschuldigte freizusprechen, wobei der Sachverhalt in Bezug auf die Zivilklage des Privatklägers 1 nicht spruchreif ist. Dessen Genugtuungsbegehren ist daher auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr dann Kosten auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist und die Privatkläger im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt haben, sind die Kosten des Vorverfahrens der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen, da der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig noch schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 135 StPO). Zu entschädigen ist der notwendige Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Ausgangsgemäss sind die Kosten der amtlichen Verteidigung(en) beider Instanzen und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 auf die Gerichtskasse zu nehmen

3.1. Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel vor dem Einzelgericht Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– und vor Bezirksgericht Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Zur Grundgebühr werden Zuschläge berechnet und zwar für jede zusätzliche Verhandlung (Vorverhandlung, Vergleichsverhandlung, vorgängige Beweiserhebung), für jede weitere notwendige Rechtsschrift und für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage, wie Ergänzungs- oder Beweisverhandlungen (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV sind analog anwendbar (§ 17 Abs. 3 AnwGebV). Gemäss § 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falles, die Verantwortung des Anwalts und die Schwierigkeit des Falles Grundlage für die Festsetzung der Gebühr. Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss Verordnung berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 AnwGebV). In Strafverfahren gilt die Regel von Abs. 2 sinngemäss (§ 2 Abs. 3 AnwGebV).

3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3; BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).

3.3. Der Beschuldigte wurde bis und mit 18. Juli 2022 durch Rechtsanwalt lic. iur. et. dipl. Ing. HTL X1._____ amtlich verteidigt (Urk. 86). Dieser machte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'596.65 (Urk. 89/1; inkl. MwSt.) geltend. Der in der Honorarnote dargelegte Aufwand erscheint angemessen. Der Betrag von Fr. 2'596.65 ist dem vormaligen amtlichen Verteidiger zuzusprechen.

3.4. Ab dem 19. Juli 2022 wurde der Beschuldigte durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ amtlich verteidigt (Urk. 86). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte sie einen Aufwand von insgesamt Fr. 12'646.15 geltend (Urk. 98), wobei sie für sämtliche Leistungen mit einem erhöhten Stundenansatz von Fr. 240.– rechnete, da sie mit dem Beschuldigten auf Arabisch kommunizieren konnte und auf keine Übersetzung angewiesen war, um sich mit ihm zu besprechen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieser erhöhte Tarif nicht pauschal auf sämtliche Tätigkeiten der amtlichen Verteidigung angewendet werden kann. Es ist nicht gerechtfertigt, diesen Ansatz für Aufwendungen ausserhalb von Besprechungen mit dem Beschuldigten zu verwenden (wie Aktenstudium, schriftliches Abfassen von Notizen oder dem Plädoyer etc.). Es erscheint deshalb angemessen, der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung von pauschal Fr. 10'000.– zuzusprechen.

3.5. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 2'240.80 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 96). Dieser Betrag erscheint angemessen und ist ihm zu entschädigen.

4. Der Beschuldigte liess für die erlittene Untersuchungshaft eine Genugtuung von Fr. 2'600.–, zuzügl. Zins zu 5% seit dem 29. Juni 2018, beantragen, zudem sei ihm für die überlange und mangelhafte Verfahrensführung durch die Staatsanwaltschaft und den damit verbundenen Führerausweisentzug und sämtliche damit verbundenen Unannehmlichkeiten eine Genugtuung von Fr. 4'000.– zulasten der Staatskasse, wiederum zuzügl. Zins zu 5% seit dem 29. Juni 2018, aus der Staatskasse zu entrichten. Schliesslich sei er für den Erwerbsausfall während der Haft mit Fr. 3'000.– als Schadenersatz, inkl. Verzugszins zu 5% seit dem 29. Juni 2018, zu entschädigen. In diesem Zusammenhang machte er geltend, er habe damals nachweislich brutto Fr. 6'000.– bzw. netto etwa Fr. 5'500.– inkl. Sonderzulagen verdient (Urk. 97 S. 34).

4.1. Im Falle eines Freispruchs hat die beschuldigte Person Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteile des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 und 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 m.w.H.; BGE 113 IB 155 E. 3b = Pra 77 [1988] Nr. 96).

4.2. Der Beschuldigte befand sich seit dem 29. Juni 2018, 20.20 Uhr, in Haft und wurde am 12. Juli 2018, 14.10 Uhr, auf freien Fuss gesetzt (Urk. 15/1 S. 1; Urk. 15/11). Er war somit während 13 Tagen in Haft. Er habe stabile familiäre wie auch berufliche Verhältnisse aufgewiesen. Entsprechend traf ihn der Anklagevorwurf und die damit einhergehende Untersuchungshaft. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft praxisgemäss auf Fr. 200.– pro Tag festzusetzen. Dem Beschuldigten sind daher für 13 Tage erstandene Haft Fr. 2'600.–, zuzügl. 5% Zins ab 6. Juli 2018 (mittlerer Zinsverfall), als Genugtuung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die weitergehenden Genugtuungsbegehren des Beschuldigten sind abzuweisen.

4.3. Bei Freispruch hat die beschuldigte Person zudem Anspruch auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschuldigte verlangt Schadenersatz für den Erwerbsausfall während seiner Haft. Er gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, bei seinem damaligen Arbeitgeber durchschnittlich netto zwischen Fr. 5'000.– und Fr. 5'500.– im Monat verdient zu haben, je nach Einsatzdauer bzw. Pikettdienst (Prot. II S. 15). Es ist von grundsätzlich 21.8 Arbeitstagen im Monat auszugehen. Bei einem durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 5'250.– resultiert ein entsprechender Tageslohn von Fr. 240.– Der Beschuldigte fehlte während seiner Haft an 9 Arbeitstagen, was unter Annahme eines Tageslohnes von Fr. 240.– einem Lohnausfall von insgesamt Fr. 2'160.– entspricht. Dem Beschuldigten sind demnach als Schadenersatz Fr. 2'160.–, zuzügl. 5% Verzugszins ab dem 7. Juli 2018 (mittlerer Zinsverfall), aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren abzuweisen.

1. Es wird ferner festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Juni 2021 neben den bereits mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 rechtskräftig erklärten Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch), 7 (Absehen DNA-Profil) und 9 (Entschädigung amtliche Verteidigung) auch bezüglich der weiteren Dispositivziffern 5 (Verzicht auf Widerruf), 6 (Absehen von einer Landesverweisung) sowie 10 (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatkläger 1) und 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 (B._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:

4. DFr. 2'596.65 amtliche Verteidigung RA X1._____ i Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung RAin X2._____ eFr. 2'240.80 unentgeltliche Rechtsvertretung Privatkläger 1. Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem Beschuldigten werden Fr. 2'160.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Juli 2018 als Schadenersatz sowie Fr. 2'600.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Juli 2018 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die

weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen.

6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die aktuelle amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die vormalige amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. et dipl. Ing. HTL X1._____, hinsichtlich Disp.-Ziff. 3 des vorliegenden Urteils − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Privatklägerin 2 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin 2 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die vormalige amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. et dipl. Ing. HTL X1._____, hinsichtlich Disp.-Ziff. 3 des vorliegenden Urteils − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Privatklägerin 2 (falls verlangt)

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

7. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. November 2022

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Castrovilli MLaw Pandya