SB210503
Mehrfacher Diebstahl etc. und Widerruf
3. März 2022Deutsch44 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210503-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. R. Faga und Ersatzoberrichterin Dr. iur. S. Bachmann sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 3. März 2022 in Sac...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210503-O/U/bs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. R. Faga und Ersatzoberrichterin Dr. iur. S. Bachmann sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch
Urteil vom 3. März 2022
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfacher Diebstahl etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 8. Juli 2021 (DG200019)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. November 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 10).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 31 S. 56 ff.)
"Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
− des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und
2 StGB, − des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB sowie − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 45 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 200.–.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.
5. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. Mai 2015 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.– wird verzichtet. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. Mai 2015 angesetzte Probezeit von drei Jahren wird um eineinhalb Jahre verlängert.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für sechs Jahre des Landes verwiesen.
7. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.
8. Der Privatkläger 1, B._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Die Privatklägerin 2, C._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 4, D._____, Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 6, E._____, Schadenersatz in der Höhe von CHF 56'765.00 zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 450.00 Auslagen Polizei CHF 20'764.00 Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) CHF 28'214.00 Total
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit total CHF 20'764.00 (inkl. 7.7% MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird ange-
wiesen, den Betrag von CHF 20'764.00 (inkl. 7.7% MWSt) an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezahlen.
16. (Mitteilungen)
17. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 46 S. 1)
Die Ziffern 2, 3, 4 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 8. Juli 2021 seien aufzuheben,
Der Beschuldigte sei mit 11 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen.
Die Strafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren.
Der Landesverweis sei nicht anzuordnen.
Eventualiter sei der Landesverweis auf 5 Jahre zu beschränken.
Im Übrigen sei das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Die Kosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 38, schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen:
I. Prozessuales
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 31 S. 4 f.).
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 31 S. 4 f.).
2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen (Kollegialgericht) vom 8. Juli 2021 wurde der Beschuldigte A._____ des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. In Bezug auf die Busse wurde entschieden, dass diese zu bezahlen ist. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Auf den Widerruf einer Vorstrafe wurde verzichtet, die angesetzte Probezeit jedoch um eineinhalb Jahre verlängert. Zudem wurde der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a lit. e StGB für sechs Jahre des Landes verwiesen. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wurde abgesehen. Zudem wurde über diverse Schadenersatzbegehren entschieden. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden unter Vorbehalt der Nachforderung auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 31 S. 56 ff.).
3. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Meilen meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Juli 2021 die Berufung an (Urk. 27). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 10. September 2021 zugestellt (Urk. 29; Urk. 30/8). Mit Eingabe vom 16. September 2021 reichte der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung ein, worin er das Urteil teilweise anficht (Urk. 32). In der Folge wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen (Urk. 36). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 fristgerecht mit, sie verzichte auf Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 38). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Mit seinen Berufungsanträgen ficht der Beschuldigte Dispositiv Ziffern 2 bis 4 (Strafzumessung und Vollzug) sowie 6 (Landesverweisung) des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 32; Urk. 46).
4. Art. 399 Abs. 4 StPO enthält eine Liste von Urteilspunkten, auf welche der Berufungskläger seine Berufung beschränken kann. Dazu gehört unter anderem "die Bemessung der Strafe" und "die Anordnung von Massnahmen". Damit sind sämtliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Strafzumessung bzw. Massnahme gemeint (Art. 399 Abs. 4 lit. b und c StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die der in der Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung folgt, ist die Aufzählung der Anfechtungsobjekte in Art. 399 Abs. 4 StPO abschliessend. Eine verbindliche Beschränkung der Berufung auf einzelne Teil-aspekte eines dieser Anfechtungsobjekte ist nicht möglich. Die Berufungsinstanz muss das Verfahren (zumindest formell) so ausweiten, dass sein Gegenstand den Vorgaben von Art. 399 Abs. 4 StPO entspricht. Dies bedeutet allerdings nur, dass das Berufungsgericht, gleich wie bei der Strafzumessung, auch diese nicht angefochtenen Teile der Bemessung der Strafe und der Anordnung von Massnahmen überprüfen und gegebenenfalls ändern kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_548/2011 vom 14. Mai 2012, E. 3; BGE 144 IV 383 E. 1.1). Deren eingehende Überprüfung kann unterbleiben, soweit sie im Hinblick auf den Entscheid über die vom Berufungskläger beanstandeten Urteilspunkte nicht unerlässlich ist. Hinsichtlich der vom Berufungskläger akzeptierten und aus der Sicht des Berufungsgerichts nicht offensichtlich korrekturbedürftigen erstinstanzlichen Anordnungen kann dann ohne ausführliche Begründung ein gleichlautender zweitinstanzlicher Entscheid ergehen. Vorliegend hemmt somit die Berufung die Rechtskraft sämtlicher im Zusammenhang mit der Strafzumessung und der Landesverweisung ergangenen Anordnungen.
5. Es bleibt somit festzustellen, dass die Dispositiv Ziffern 1 (Schuldsprüche),
8 bis 11 (Entscheid über diverse Schadenersatzbegehren) und 12 bis 15 (Kostenfestsetzung und -auflage) in Rechtskraft erwachsen sind, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
6. Somit stehen – unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots – die Frage der Sanktion inkl. Widerruf (Ziffern 2 bis 5) und die Landesverweisung inkl. Ausschreibung im SIS (Ziffern 6 und 7) zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). Beweisanträge für das Berufungsverfahren wurden keine gestellt.
7. Die Berufungsinstanz muss sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
II. Sanktion
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für die von ihm vorliegend begangenen Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft, und einer Busse von Fr. 200.– (Urk. 31 S. 20 ff., S. 56). Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte eine Reduktion der Strafe (Urk. 32; Urk. 46).
2. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 245 f.; 144 IV 217 E. 2.2 S. 219 f.; 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 316; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, sind für die Gefährdung des Lebens, die einfache Körperverletzung und die Drohung jeweils Freiheitsstrafen auszufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gegeben.
Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4 [differenzierend bei mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern]). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden.
Mehrere Einzelhandlungen sind indes rechtlich als Einheit anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt (einheitliches Ziel, einmaliger Entschluss) beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (sogenannte natürliche Handlungseinheit; BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; BGE 118 IV 91 E. 4a)
Zudem sind die Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung in der Regel nicht strafschärfend im Sinne einer Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Diesen zu verlassen rechtfertigt sich nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu mild erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (Urk. 31 S. 23) sind vorliegend keine solchen Gründe ersichtlich, weshalb die Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des als schwerste Tat zu qualifizierenden Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage straferhöhend zu berücksichtigen sind.
4. Nachdem der Beschuldigte mit den von den Privatklägerin 1 und 2 sowie von der Privatklägerin 6 entwendeten Bankkarten über einen kurzen Zeitraum hinweg unzählige Male Geld bezog, beziehen wollte bzw. Wareneinkäufe tätigte, rechtfertigt es sich im Sinne obiger Erwägungen, sowohl die Missbräuche der Datenverarbeitungsanlage wie auch die Diebstähle pro Privatkläger als natürliche Handlungseinheiten anzusehen und entsprechend gesamthaft zu beurteilen.
5. Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Betrag von Fr. 50'000.– zum Nachteil der Privatklägerin 6 (E._____)
Zu dieser vom Beschuldigten begangenen schwersten Tat ist festzuhalten, dass die Deliktssumme Fr. 50'000.– beträgt. Die für die Überweisung verwendete Bankkarte samt dazugehörigem PIN entwendete der Beschuldigte während eines Einsatzes als Reinigungskraft, wodurch er das ihm entgegengebrachte Vertrauen in verwerflicher Weise missbrauchte.
In subjektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Die Tat erfolgte aus rein finanziellen und damit egoistischen Motiven. Der Beschuldigte macht bei diversen Delikten geltend, er habe wegen seiner "Spielsucht" delinquiert. Die Vorinstanz weist richtigerweise darauf hin, dass die Zeitangaben betr. seine geltend gemachte "Spielsucht" widersprüchlich sind, eine solche Sucht nie gutachterlich diagnostiziert wurde und eine Therapie erst ganz kurz vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf Anraten des amtlichen Verteidigers in Form einer einmaligen Konsultation erfolgte. Sodann führte der Beschuldigte aus, er habe nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft aus eigenem Antrieb mit dem Spielen aufgehört (Urk. 45 S. 2 f.). Es bestehen mithin keine Anhaltspunkte für eine Spielsucht im pathologischen Sinne. Es ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er eine Affinität für Glücksspiele hatte und er dadurch in seiner Entscheidungsfreiheit insofern beeinflusst war, als es ihm etwas schwerer als dem Durchschnittsbürger fiel, sich aufgrund seines Drangs, zu spielen, rechtskonform zu verhalten. Dieser Umstand kann nur in geringem Masse strafmindernd berücksichtigt werden. Trotz hoher Schulden hat sich der Beschuldigte diesbezüglich nie beraten lassen. Im Bewusstsein um sein Problem nahm er sich diesem nicht an, sondern machte immer wieder geltend, er habe zu wenig Geld für die Lebenshaltungskosten seiner Familie gehabt, womit er sein deliktisches Handeln zu rechtfertigen versucht. Trotzdem muss festgestellt werden, dass der Beschuldigte das deliktisch erlangte Geld eben gerade nicht für die Lebenshaltungskosten seiner Familie einsetzte, sondern dieses verspielte. Insgesamt ergibt sich, dass der Beschuldigte seine Taten ohne Not beging. Seine Affinität für Glücksspiele kann ihm höchstens in geringem Umfang zugutegehalten werden. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 31 S. 24).
Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten noch als leicht zu gewichten. Die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von sieben Monaten erscheint – entgegen der Verteidigung (Urk. 46 S. 2) – angemessen.
6. Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil der Privatklägerin 6 (E._____)
In der Zeit vom 27. Juli 2019, 08.15 Uhr, bis 2. August 2019, 00.02 Uhr, verwendete der Beschuldigte die Post- bzw. Bankkarte der Privatklägerin 6 insgesamt 14 Mal. Der Deliktsbetrag beträgt Fr. 7'765.41. Die Bankkarte wurde vom Bancomaten in Mazedonien eingezogen. Wäre dies nicht passiert, hätte er das deliktische Verhalten wohl fortgesetzt.
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich aus egoistischen Motiven. Wie bereits ausgeführt kann dem Beschuldigten seine Affinität für Glücksspiele in geringem Umfang zugutegehalten werden.
Nur minim strafmindernd kann berücksichtigt werden, dass es bei zwei Bezügen beim Versuch blieb. Der Beschuldigte wollte zwei weitere Male Geld beziehen. Da die Tageslimite bereits ausgeschöpft war, führte der Automat die vom Beschuldigten initiierte Handlung nicht aus.
Insgesamt ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Verschulden des Beschuldigten als leicht zu qualifizieren ist. Die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einzelstrafe von drei Monaten erscheint dem Verschulden angemessen.
7. Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 (B._____ und C._____)
Der Beschuldigte bezog bzw. versuchte mit den Karten der Privatkläger 1 und 2 diverse Male Geld bzw. Waren zu beziehen. Der Deliktsbetrag beträgt dabei gesamthaft Fr. 2'700.– sowie EUR 1'100.–. Zudem fielen Kommissionen im Betrag von Fr. 197.50 an. Insgesamt handelt es sich um einen nicht unerheblichen Deliktsbetrag, welchen der Beschuldigte innerhalb eines Monats erwirkte. Zur Vorgehensweise ist immerhin zu bemerken, dass der Beschuldigte bei seinen Bezügen durch die Überwachungskameras gefilmt und auf den entsprechenden Bildern ohne Weiteres identifiziert werden konnte, er somit keine Anstrengungen unternahm, sich unkenntlich zu machen.
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Motiven. Die einzelnen Taten scheinen nicht minutiös geplant wor-
den zu sein. Trotzdem offenbarte der Beschuldigte durch die überaus zahlreichen deliktischen Handlungen etliche kriminelle Energie. Seine Affinität für Glücksspiele kann dem Beschuldigten in geringem Umfang strafmindernd berücksichtigt werden.
Bei diversen beabsichtigten Bezügen trat der vom Beschuldigten gewünschte Erfolg nicht ein. Diese Versuche können dem Beschuldigten jedoch nur leicht strafmindernd berücksichtigt werden, sind sie doch Folge davon, dass er einen falschen PIN eingegeben hat oder die Tageslimite bereits erreicht war.
Das Tatverschulden des Beschuldigten ist insgesamt als noch leicht zu gewichten. Die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einzelstrafe von sechs Monaten erscheint – entgegen der Verteidigung (Urk. 46 S. 2) – angemessen.
8. Mehrfacher Diebstahl
Der Beschuldigte beging zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 (B._____ und C._____), †F._____ und G._____ Diebstähle.
Bei den Privatklägern 1 und 2 entwendete er Bankkarten und Münzgeld im Betrag von Fr. 400.–. Das Vorgehen des Beschuldigten muss als dreist bezeichnet werden. Ungefähr ein Jahr vor der Tat entwendete er die Hausschlüssel und verschaffte sich so Zugang ins Haus. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Er nutzte die sich ihm im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten bietenden Gelegenheiten, weshalb die Tat nicht von langer Hand geplant war. Trotzdem war das Motiv finanzieller und damit rein egoistischer Art. Auch wenn der Beschuldigte aufgrund seiner Spielwetten gerade knapp bei Kasse war, vermag dies sein Verhalten höchsten geringfügig zu relativieren. Insgesamt erscheint für diesen Diebstahl die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einzelstrafe von zwei Monaten – entgegen der Verteidigung (Urk. 46 S. 2) – angemessen.
Beim Umzug von †F._____ ins Altersheim, für welchen der Beschuldigte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit beauftragt war, entwendete er Schmuckstücke im Wert von mehr als Fr. 300.–. Auch dieser Diebstahl muss aufgrund der Verletzung des Vertrauensverhältnisses als dreist bezeichnet werden. Subjektiv ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Es erscheint für dieses Delikt die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einzelstrafe von eineinhalb Monaten – entgegen der Verteidigung (Urk. 46 S. 2) – als angemessen.
Ebenfalls im Rahmen eines Umzuges entwendete der Beschuldigte G._____ Bargeld im Betrag von Fr. 2'870.–. Auch hier nutzte er das ihm entgegengebrachte Vertrauen schamlos aus. Was die subjektive Tatkomponente betrifft, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Zudem kann dem Beschuldigten geringfügig strafmindernd berücksichtigt werden, dass er G._____ auf Aufforderung seines Chefs den Deliktsbetrag zurückerstattet hat (Urk. 50101101). Es erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einzelstrafe von zwei Monaten als angemessen.
9. Urkundenfälschung
Um das Sozialamt zu täuschen und zu Sozialleistungen zu kommen, hat der Beschuldigte zwei Wochenrapporte gefälscht, die ihm für zwei Wochen ein zu tiefes Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit bescheinigten. Wohl hat er sich die offiziellen Formulare besorgt, diese mit dem Stempel seines Arbeitgebers versehen und dann unterschrieben und damit das Sozialamt getäuscht, doch zeugt sein Vorgehen nicht von besonderer Raffinesse.
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er lieferte dem Sozialamt Belege für das von ihm angegebene Einkommen; dies, um in den Genuss von Sozialleistungen zu kommen. Sein Motiv war daher rein finanzieller Art.
Insgesamt ist sein Verschulden als leicht zu bezeichnen. Es rechtfertigt sich, eine hypothetische Einzelstrafe von zwei Monaten, wie sie bereits von der Vorinstanz festgesetzt wurde.
10. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe
Über eine Dauer von einigen Monaten täuschte der Beschuldigte die Behörden bei persönlichen Gesprächen und durch E-Mails. Seine Angaben belegte er durch die Einreichung der beiden gefälschten Belege über sein Einkommen, wobei der
Unrechtsgehalt der Urkundenfälschungen hier nicht zu berücksichtigen ist. Die Deliktssumme beläuft sich auf Fr. 7'357.–.
Auch hier handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und hielt seinen deliktischen Willen für längere Zeit aufrecht. Die vom Beschuldigten angegebenen Geldprobleme hat er selber zu vertreten, standen diese doch im Zusammenhang mit seinen Spielschulden.
Insgesamt erscheint das von der Vorinstanz bewertete Tatverschulden mit noch leicht als angemessen. Ebenfalls angemessen ist es, die hypothetische Einzelstrafe auf drei Monate festzulegen.
11. Sanktionsart
Die Vorinstanz hat die Kriterien bei der Wahl der Sanktionsart korrekt angeführt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 31 S. 31). Der Beschuldigte hat vorliegend etliche Delikte begangen, die nicht mehr als Bagatellen zu betrachten sind. Zudem wurde er bereits früher mit bedingten und unbedingten Geldstrafen bestraft. Innerhalb der Probezeit einer dieser Vorstrafen wurde der Beschuldigte erneut straffällig, und er delinquierte auch während der laufenden Untersuchung weiter. Die bisher ausgesprochenen Geldstrafen haben den Beschuldigten somit nicht nachhaltig beeindruckt, sodass sich die erneute Ausfällung einer Geldstrafe nicht rechtfertigt, auch wenn für die vorliegend zu beurteilenden Delikte mehrheitlich die Ausfällung einer Geldstrafe von der Strafhöhe her in Frage kommen könnte. Der Beschuldigte ist daher für sämtliche von ihm begangenen Delikte mit einer Freiheitsstrafe zu belegen. Selbst für den Verteidiger kommt keine Geldstrafe mehr in Frage, beantragt er doch die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe (Urk. 22 S. 1; Urk. 46).
12. Zwischenergebnis
Das rechnerische Total der "Einzelstrafen" beträgt 26 Monate und 15 Tage. In Anwendung des Asperationsprinzips sind die zu asperierenden Einzelstrafen um rund einen Drittel zu senken, was eine Gesamtfreiheitsstrafe von 20½ Monaten unter Berücksichtigung des Tatverschuldens ergibt.
13. Täterkomponente
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 32). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann nichts Relevantes für die Strafzumessung abgeleitet werden.
Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Februar 2014 wurde er wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. Mai 2015 wurde der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV mit einer bedingten Geldstrafe von
10 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 180.– bestraft. Zudem wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Februar 2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe widerrufen und für vollziehbar erklärt. Mit Strafbefehl vom 21. März 2016 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179Septies StGB mit einer Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (Urk. 35). Diese Vorstrafen sind moderat straferhöhend zu berücksichtigen.
Neben diesen Vorstrafen hat der Beschuldigte innerhalb der laufenden Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. Mai 2015 ausgefällten Strafe und teilweise während laufender Strafuntersuchung delinquiert. Beides wirkt sich straferhöhend aus.
Zum Nachtatverhalten hat die Vorinstanz zurecht festgehalten, dass der Beschuldigte zwar grundsätzlich geständig ist, dieses Geständnis jedoch nicht von Anfang an vorlag. So stellte er zunächst in Bezug auf Dossier 2 die Taten in Abrede und machte geltend, er habe die Bankkarten gefunden. Auch den Vorwurf wegen unrechtmässigen Bezuges von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bestritt der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung. Erst auf Vorhalt der Beweismittel räumte er die Taten ein. Es liegt daher mindestens bezüglich der erwähnten Taten kein Geständnis von Anfang an vor. Trotzdem ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er die Untersuchung erleichterte, indem auf die Abnahme diverser Beweismittel verzichtet werden konnte. Zwar hat sich der Beschuldigte nie bei den Geschädigten entschuldigt. Dennoch ist bei ihm eine Einsicht ins Unrecht seiner Taten und eine gewisse Reue erkennbar (Urk. 31 S. 33 f.). Das Nachtatverhalten kann strafmindernd berücksichtigt werden.
14. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass in Bezug auf die Täterkomponente die strafmindernden Aspekte überwiegen. Es rechtfertigt sich daher die aufgrund des Tatverschuldens festgelegte Gesamtstrafe vom 20½ Monaten auch in Nachachtung des Verschlechterungsverbots auf 16 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
15. Geringfügiger Diebstahl
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für den geringfügigen Diebstahl mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Nachdem der Beschuldigte vor Vorinstanz selbst die Bestrafung mit einer Busse von Fr. 200.– beantragte (Urk. 22 S. 1), was im Übrigen auch angemessen ist, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 31 S. 34).
16. Ergebnis
Insgesamt ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Haft von 45 Tagen steht nichts im Weg. Zudem ist für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen auszufällen.
III. Vollzug
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte
Strafe nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Art. 43 StGB regelt den teilweisen Aufschub. Danach kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Beschuldigten genügend Rechnung zu tragen. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Beschuldigte werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f. mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Beschuldigten ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen). Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Beschuldigten nicht schlecht ausfällt. Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe ist der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten, ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose. Das Gericht kann mit Hilfe der teilbedingten Strafe im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaubt und andererseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 S.
14 f.).
Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, was grundsätzlich sowohl einen bedingten als auch einen teilbedingten Vollzug zulassen würde. Da der Beschuldigte noch nie zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, wird die günstige Prognose vermutet.
Wie bereits erwähnt, weist der Beschuldigte drei Vorstrafen auf, wovon eine einschlägig ist. Zudem delinquierte der Beschuldigte während der Probezeit und der laufenden Strafuntersuchung. Die Vorstrafen, welche unbedingt ausgefällt bzw. widerrufen wurden, haben ihn somit nicht von der Begehung neuer Delikte abgehalten. Er zeigte sich im vorliegenden Verfahren nicht von Anfang an geständig und offenbarte keine vollständige Einsicht und Reue. Es besteht somit die Gefahr, dass er sich in einer vergleichbaren Situation erneut strafbar machen wird. Aus den weiteren Lebensumständen kann nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Der Beschuldigte absolvierte in seinem Heimatland das Gymnasium und studierte anschliessend Jura. Dieses Studium schloss er nicht ab, weil er heiratete und in die Schweiz übersiedelte. Hier in der Schweiz kümmerte er sich nicht um sein berufliches Fortkommen. Er hatte mehrheitlich Gelegenheitsjobs, arbeitete jahrelang nicht und bezog Sozialhilfe. Seit fünf Monaten arbeitet er in einer Festanstellung bei der H._____ AG und verdient Fr. 4'320.– brutto (Urk. 47/1-2). Die Problematik mit den Schulden hat er lange nicht zu bewältigen begonnen. Nun leistet er immerhin monatliche Abzahlungen im Betrag von Fr. 800.– (Urk. 45 S. 6). Wohl lebt der Beschuldigte in stabilen familiären Verhältnissen, doch haben ihn diese nicht vom Delinquieren abgehalten, sodass er heute bereits das vierte Mal verurteilt werden muss. Wie aufgezeigt können die beruflichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht als stabil bezeichnet werden. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten nicht der (vollständig) bedingte Vollzug gewährt werden.
Dieser belasteten Prognose kann indes unter den konkreten Umständen – der Beschuldigte hat seit seiner Entlassung aus der 45-tägigen Untersuchungshaft nicht mehr gespielt, verfügt nun über eine Festanstellung und recht stabile persönliche Verhältnisse – mit dem Vollzug eines Teils der Strafe ausreichend Rechnung getragen werden. Es ist dem Beschuldigten entsprechend der teilbedingte Vollzug zu gewähren.
Bei einer teilweise bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten muss der zu verbüssende Strafteil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB), darf aber 8 Monate nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Innerhalb die-
ses Rahmens steht dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum offen. Bei dessen pflichtgemässer Handhabung muss es aber einerseits die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Beschuldigten und anderseits dessen Einzeltatschuld angemessen berücksichtigen (BGE 134 IV 1 E. 5.6; BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2007 vom 14. Mai 2008, E. 3.1). Unter diesen Gesichtspunkten ist die Freiheitstrafe im Umfang von
6 Monaten (abzüglich der erstandenen Haft) zu vollziehen und der Vollzug der restlichen Strafe (10 Monate) aufzuschieben. Den verbleibenden Bedenken betreffend die Legalprognose des Beschuldigten ist mit einer nicht minimalen Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
IV. Widerruf
Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn sei dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. Mai 2015 zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Die Probezeit wurde auf drei Jahre angesetzt und begann mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wurde. Vorliegend begann somit die Probezeit am 22. Oktober 2015 zu laufen und dauerte bis zum 21. Oktober 2018. Mithin sind heute mehr als drei Jahre seit Ablauf der Probezeit vergangen, weshalb der Widerruf nicht mehr angeordnet werden kann. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Vorstrafe zu widerrufen, ist daher nicht einzutreten.
V. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 6 Jahre des Landes verwiesen. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sah sie ab (Urk. 31 S. 56). Der Beschuldigte macht geltend, es liege ein Härtefall vor, weshalb von einer Landesverweisung abzusehen sei (Urk. 22 S. 9 f.; Urk. 46 S. 4 ff.).
2. Wird ein Ausländer wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, so verweist ihn das Gericht unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Es kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zudem die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).
3. Der Beschuldigte beanstandet zu Recht nicht, dass er aufgrund des Schuldspruchs des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen wäre (Urk. 22 S. 9). Er macht jedoch geltend, dass von einem Härtefall auszugehen sei, insbesondere sei der Beschuldigte mit 22 Jahren in die Schweiz gekommen. Er habe eine Familie gegründet und habe heute zwei Kinder, welche neun und sechs Jahre alt seien. Er lebe in stabilen Familienverhältnissen mit seiner Frau und den Kindern. Beruflich habe er sich integriert. Er spreche sehr gut Schweizerdeutsch und sei in der Schweiz verwurzelt. Seine Kinder würden hier in die Schule gehen und hätten keinen Bezug zu Mazedonien. Der Beschuldigte lebe eine intensive Vaterbeziehung und sei für die Kinder wichtig. Die Ehefrau sei als Kind in die Schweiz gekommen und habe überhaupt keinen Bezug zu ihrem Ursprungsland. Der Beschuldigte habe keine Angehörigen, die noch in Mazedonien leben würden. Sein Bruder und seine Mutter würden in der Slowakei, der Vater in Österreich und die Grosseltern in Deutschland leben. Gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV habe der Beschuldigte einen Anspruch auf Familienleben. Nach rund zehnjähriger rechtmässiger Aufenthaltsdauer sei gemäss Bundesgericht davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besonderer Gründe bedürfe. Zu beachten sei zudem, dass die Katalogtat eine relativ kleine Deliktssumme von ca. Fr. 7'000.– aufweise. Der Schweregrad der Rechtsverletzung, die zum Landesverweis führen könne, sei damit nicht besonders erheblich. Die Gefährlichkeit des Beschuldigten im Sinne der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stehe im Widerspruch zum persönlichen Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und an der Berechtigung sein Familienleben auszuüben. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Beschuldigten werde durch die Überwindung seiner Spielsucht (beinahe) vollständig eingeschränkt, da die Straftaten im Zusammenhang mit der Spielsucht angefallen seien. Insgesamt überwiege das persönliche Interesse des Beschuldigten gegenüber dem öffentlichen Interesse des Staates (Urk. 22 S. 9 f.; Urk. 46 S. 4 ff.).
4. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2.; BGE 145 IV 364 E. 3.2; BGE 144 IV
332 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2.; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden.
5. Schwerer persönlicher Härtefall
5.1. Der Beschuldigte kam im Jahre 2011 im Alter von 22 Jahren in die Schweiz. Aufgewachsen ist der Beschuldigte hauptsächlich in Mazedonien. Er verbrachte somit einen Grossteil seines Lebens und insbesondere die besonders prägenden Jahre im jungen Erwachsenenalter in seinem Heimatland Mazedonien. Seine Freizeit verbringt der Beschuldigte mit seiner Frau und seinen Kindern. Er lebt somit eine intensive Vaterbeziehung. Die übrigen sozialen Kontakte beschränken sich auf Personen mazedonischer oder kosovarischer Herkunft. Zu seinen wenigen Schweizer-Kollegen hat er seit 2017 keinen Kontakt mehr. In den Jahren 2012/2013 war er in einem Fussballclub aktiv, seither aber nicht mehr. Der Beschuldigte verbringt somit seine Freizeit fast ausschliesslich mit seiner Familie und pflegt an-sonsten primär gesellschaftliche Kontakte mit Angehörigen seines Heimatlandes, was gegen die Annahme einer gelungenen Integration spricht. Insofern widerlegt der Beschuldigte auch die Annahme, welche sein Verteidiger ins Feld führt, dass bei zehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz enge soziale Beziehungen bestehen. Eine entsprechende Vermutung gibt es nicht.
Zu seinem Heimatland Mazedonien hat der Beschuldigte insoweit noch einen Bezug, als er regelmässig Ferien in Mazedonien verbrachte und seinen Sohn dorthin zum Zahnarztbesuch brachte bzw. die gesamte Familie den Zahnarzt in Mazedonien aufsucht. Der albanischen Sprache sind der Beschuldigte, seine Ehefrau und die beiden Kinder – wenn auch nur mündlich – mächtig, jedoch verfügt er in Mazedonien über keine familiären Verbindungen. In den Ferien in Mazedonien trifft er jeweils seine in der Schweiz wohnhaften Landsleute und seine weder in der Schweiz noch in Mazedonien wohnhaften Verwandten. Der Beschuldigte lebt nunmehr seit rund 11 Jahren ununterbrochen in der Schweiz und ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Eine Reintegration in Mazedonien wäre sicher in beruflicher Hinsicht mit einigen Hindernissen verbunden, erscheint aber nicht gänzlich unmöglich, nachdem der Beschuldigte doch seine Kindheit und das junge Erwachsenenalter in Mazedonien verbrachte, er immer regelmässig Ferien in Mazedonien verbrachte und mit der Sprache und Kultur seines Heimatlandes vertraut ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass weder in der Schweiz noch in Mazedonien weitere Familienangehörige leben. Diese leben in Deutschland, Italien und der Slowakei (Prot. I S. 27; Urk. 45 S. 4 ff.).
5.2. Als Anlasstaten einer Landesverweisung kommen angesichts des Rückwirkungsverbots nur nach Inkrafttreten der Art. 66a ff. StGB am 1. Oktober 2016 begangene Katalogtaten in Betracht (Art. 2 StGB). Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist dagegen das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und damit auch eine frühere relevante Delinquenz (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.1 und E. 2.6). Hierzu ist anzumerken, dass der Beschuldigte sich vorliegend nicht nur des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, sondern auch des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie des geringfügigen Diebstahls schuldig gemacht hat. Zudem weist er drei Vorstrafen auf. So wurde er im Jahr 2014 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Schildern, im Jahre 2015 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und im Jahr 2016 wegen mehrfacher versuchter Erpressung sowie mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage verurteilt. Bereits diese Verurteilungen und die erneuten, heute zu beurteilenden Straftaten, widersprechen einer gefestigten, erfolgreichen Integration des Beschuldigten in der Schweiz.
5.3. Unter dem familienrechtlichen Titel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist dessen Schutzbereich berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3). Der Beschuldigte wohnt zusammen mit seiner Ehefrau, welche über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt, und seinen beiden Kindern im Alter von neun und sechs Jahren. Mit ihnen verbringt er auch seine Freizeit. Wie bereits erwähnt lebt der Beschuldigte eine intensive Vaterbeziehung. Mit seiner Ehefrau spricht der Beschuldigte Albanisch. Die Kinder können sich gut auf Albanisch verständigen und sind der albanischen Sprache mächtig. Die Sprachkenntnisse aller Familienmitglieder erlauben es somit ohne Weiteres, sich in ihrem Heimatland im täglichen Leben zu verständigen. Zudem haben sämtliche Familienmitglieder die mazedonische Staatsangehörigkeit. Ein Umzug der ganzen Familie – der diese auch in ein anderes europäisches Land führen kann – ist unter diesen Umständen zumutbar. Damit ist auch dem Kindeswohl Rechnung getragen (Art. 3 Kinderrechtskonvention; BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Die Kinder könnten weiterhin mit beiden Elternteilen aufwachsen. Sie befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter. Ihre Entwicklung ist immer noch auf die Beziehung zu ihren Eltern ausgerichtet. Zumindest ist eine über den familiären Bereich hinausgehende fortgeschrittene soziale Integration nicht dargetan, zumal sie auch erst gerade umgezogen sind (Urk. 45 S. 7), und sie haben auch noch keine weiterführende Schule bzw. Berufsausbildung begonnen, deren erzwungener Abbruch das Vorliegen eines Härtefalls bzw. eine Unzumutbarkeit der Ausreise annehmen liessen (Urteil des Bundesgerichts 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 6.3).
5.4. Der Beschuldigte absolvierte in Mazedonien das Gymnasium und studierte anschliessend während drei Jahren Jura, ebenfalls in Mazedonien. Dieses Studium brach er ab, als er im Februar 2011 in die Schweiz kam. In den Jahren 2012/2013 arbeitete er an verschiedenen temporären Arbeitsstellen als Hilfskraft. Von Juni 2013 bis Februar 2014 hatte er eine Festanstellung als Storenmonteur bei der I._____ AG. Per Ende Februar 2014 wurde das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Danach war er während rund zweieinhalb Jahren (2015 bis Juli 2017) arbeitslos. Ab August 2017 arbeitete er in einem Teilzeitpensum im Stundenlohn bei einer Reinigungsfirma eines Verwandten seiner Frau. Seit Dezember 2016 wurde die Familie des Beschuldigten von der Sozialhilfe unterstützt. Seit Januar 2019 bekam er keine Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe mehr, weil er sich dort nicht mehr gemeldet hat bzw. sich über die monatlichen Einkünfte nicht mehr ausgewiesen hat. Von November 2020 bis Oktober 2021 arbeitete der Beschuldigte in einer Festanstellung im Stundenlohn auf Abruf. Seit November 2021 hat er eine Festanstellung bei der H._____ AG. Dabei verdient er Fr. 4'320.– brutto pro Monat. Um eine Aus- bzw. Weiterbildung hat er sich nie gekümmert. Angesichts dieses beruflichen Werdegangs kann nicht von einer tatsächlich erfolgten, gefestigten beruflichen Integration des Beschuldigten gesprochen werden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte Schulden im Umfang von rund Fr. 350'000.– hat. Auch dies spricht gegen eine gelungene Integration.
5.5. Im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtung aller Umstände zeigt sich, dass die Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz für ihn und insbesondere für seine Familie mit einigen Unannehmlichkeiten verbunden ist und mit einer Distanzierung des persönlichen Kontakts zu seinen in der Schweiz wohnhaften Landsleuten einhergeht. Dies stellt zweifelsohne eine gewisse Härte für ihn und seine Familie dar. Allerdings verlangt das Gesetz für den Verbleib in der Schweiz einen schweren persönlichen Härtefall und zwar insofern, als die Landesverweisung als ganz klar unverhältnismässig und geradezu als stossend erachtet werden müsste. Davon kann aber bei den vorliegend zu beurteilenden Verhältnissen nicht gesprochen werden, nachdem wie aufgezeigt eine gefestigte erfolgreiche Integration des Beschuldigten in der Schweiz verneint werden muss und eine Rückkehr bzw. ein Umzug aus der Schweiz für ihn und seine Familie nicht unzumutbar erscheint. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist zu verneinen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 31 S. 41 ff.).
6. Dauer der Landesverweisung
6.1. Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren angeordnet (Urk. 31 S. 50).
6.2. Die Landesverweisung kann für die Dauer von 5 bis 15 Jahre ausgesprochen werden (Art. 66a StGB). Dabei hat die Dauer dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen und es sind die persönlichen Interessen gegen das öffentliche Interesse abzuwägen, wobei dem Verschulden des Beschuldigten ein grosses Gewicht zukommt (BSK StGB I-Zurbrügg/Hruschka, Art. 66a N 28 f.).
6.3. Das Verschulden des Beschuldigten ist bei sämtlichen von ihm begangenen Delikten als noch leicht zu qualifizieren. Die auszufällende Freiheitsstrafe von
16 Monaten befindet sich im oberen Bereich des untersten Drittels des möglichen Strafrahmens. Angesichts der durchaus gewichtigen Interessen der Familie des
Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz erscheint es in Würdigung sämtlicher Umstände als verhältnismässig und angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre festzusetzen.
7. Ausschreibung im SIS
7.1. Die Vorinstanz hat auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem bewusst und begründet verzichtet (Urk. 31 S. 51 f.). Es stellt sich daher die Frage, ob die Prüfung einer Ausschreibung bzw. deren Anordnung gegen das Verschlechterungsverbot verstossen würde.
7.2. Vorliegend hat lediglich der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben. Es gilt daher das in Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO verankerte Verschlechterungsverbot, welches eine strengere Bestrafung verhindert.
Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Berufungsgericht die Ausschreibung der Landesverweisung dann von Amtes wegen zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen vorzunehmen, wenn sich die erste Instanz hierzu nicht geäussert hat und das erstinstanzliche Urteil somit eine Lücke aufweist (BGE 146 IV 172 E. 3.3.5.). Mit anderen Worten kommt das Verschlechterungsverbot (Verbot der "reformatio in peius") auf die Ausschreibung der Landesverweisung zumindest dann nicht zur Anwendung, wenn die Frage im erstinstanzlichen Verfahren unbehandelt blieb (BGE 146 IV 172 E. 3.3). Damit hat das Bundesgericht aber die Frage, ob bei einem (bewussten) Verzicht der Erstinstanz auf Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (ein solcher bewusster Verzicht liegt in casu vor) mit der Anordnung der Ausschreibung im Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot verletzt wird, unbeantwortet gelassen.
Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist vollzugs- bzw. polizeirechtlicher Natur (vgl. Erläuterungen des Bundesamtes für Justiz [BJ] vom 20. Dezember 2016 zur Verordnung über die Einführung der Landesverweisung, S. 7). Sie hat unbestritten insofern weitreichende Konsequenzen, als den betroffenen Personen ohne einen vorgängigen Entscheid die Einreise in die Schengen-Staaten verwehrt ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Dessen ungeachtet ist die Ausschreibung im SIS – anders als die Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a f. StGB selber (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. e bis der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister [VOSTRA-Verordnung; SR 331]) – keine Sanktion. Beim Erlass der Verordnung zur Einführung der Landesverweisung bestand daher weitgehend Einigkeit, dass die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS aus gesetzgeberischer Sicht nicht zwingend dem urteilenden Strafgericht vorbehalten ist, sondern die entsprechende Kompetenz vom Verordnungsgeber in der N-SIS-Verordnung auch dem SEM als Vollzugsbehörde hätte übertragen werden können, das bereits über die Ausschreibung der ausländerrechtlichen Einreiseverbote im SIS entscheidet (Erläuterungen BJ, a.a.O., S. 6 f. und 11). Wie den Erläuterungen des BJ zu entnehmen ist, sprachen letztlich praktische bzw. prozessökonomische Gründe für die Zuständigkeit des urteilenden Gerichts (Erläuterungen BJ, a.a.O., S. 11; BGE 146 IV 172 E. 3.2.4). Diese Zuständigkeit ändert jedoch nichts am Vollzugscharakter der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS.
In beständiger Praxis spricht sich das Bundesgericht für eine weite Auslegung des Verschlechterungsverbots aus (BGE 139 IV 282 E. 2.4 f.). Auch wenn es sich bei der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS um keine Sanktion im rechtlichen Sinne handelt, kann es mithin nicht angehen, dass allein aufgrund ihrer vollzugs- bzw. polizeirechtlichen Natur dem Verschlechterungsverbot, welches eine härtere Bestrafung im Berufungsverfahren verhindern soll, die Anwendung versagt wird. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bedeutet denn für die betroffene Person – wie bereits ausgeführt – eine empfindliche Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit mit Blick auf den gesamten Schengen-Raum. Entsprechend erscheint es begründet, das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verschlechterungsverbot auch in Bezug auf die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuwenden. Demzufolge ist vorliegend auf eine Ausschreibung zu verzichten.
VI. Kostenfolgen
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt
mit seinen Anträgen weitestgehend, obsiegt indes bezüglich Vollzugsform, Widerrufs und Landesverweisung (betr. Dauer) zumindest teilweise. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht im Umfang von 2/3 für diese Kosten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 2'961.75 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 44). Dieser geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und mit den Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung zu entschädigen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist entsprechend für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gesamthaft mit pauschal Fr. 3'700.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 8. Juli 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
"Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
− des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, − des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB sowie − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
2.-7. (…)
8. Der Privatkläger 1, B._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Die Privatklägerin 2, C._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 4, D._____, Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 6, E._____, Schadenersatz in der Höhe von CHF 56'765.00 zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 450.00 Auslagen Polizei CHF 20'764.00 Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) CHF 28'214.00 Total
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit total CHF 20'764.00 (inkl. 7.7% MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 20'764.00 (inkl. 7.7% MWSt) an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezahlen.
16. (Mitteilungen)
17. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon
45 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 10 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.
4. Auf den Antrag auf Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. Mai 2015 ausgefällten bedingten Geldstrafe von
10 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird nicht eingetreten.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen.
6. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem wird abgesehen.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'700.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich
sowie in vollständiger Ausfertigung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
− die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis betr. Ziff. 4 (Akten Nr. B-7/2015/14203)
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 3. März 2022
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.