SB210512
Versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf
15. März 2023Deutsch120 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210512-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Castrovilli, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker und Ersatzoberrichterin Dr. iur. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tresch Urteil vom 15. März 2023 in Sachen
1. A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
2. B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
3. C._____, Beschuldigter und Berufungskläger
4. D._____, Beschuldigter und Berufungskläger
5. E._____, Beschuldigter und Berufungskläger
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____,
2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____,
3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X3._____,
4 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X4._____,
5 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X5._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Groth, Anklägerin und Berufungsklägerin
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sowie
1. F._____, Privatklägerin
2. G._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin
3. C._____, Privatkläger und Berufungskläger
4. H._____, Privatkläger
1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____,
2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____,
3 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X3._____, betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 14. Juli 2021 (DG200217)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2020 (Urk. 92) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 249 S. 102 ff.)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB sowie − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.
3. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung wird der Beschuldigte B._____ freigesprochen.
4. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.
5. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.
6. Der Beschuldigte E._____ ist schuldig − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.
7. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 561 Tage durch Haft erstanden sind.
8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe betreffend den Beschuldigten A._____ wird nicht aufgeschoben.
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9. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
10. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
11. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, welche durch Haft erstanden ist.
12. Der Vollzug der Freiheitsstrafe betreffend den Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
13. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster vom 11. Juni 2018 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– betreffend den Beschuldigten B._____ wird widerrufen. Es wird festgestellt, dass die Geldstrafe durch die erstandene Haft geleistet ist.
14. Dem Beschuldigten B._____ wird eine Genugtuung von Fr. 12'000.– für die erstandene Überhaft aus der Staatskasse zugesprochen.
15. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe.
16. Der Vollzug der Freiheitsstrafe betreffend den Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
17. Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon bis und mit heute 147 Tagessätze durch Haft geleistet sind.
18. Der Vollzug der Geldstrafe betreffend den Beschuldigten D._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
19. Der Beschuldigte E._____ wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 150 Tage durch Haft erstanden sind.
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20. Der Vollzug der Freiheitsstrafe betreffend den Beschuldigten E._____ wird nicht aufgeschoben.
21. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. April 2018 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.– betreffend den Beschuldigten E._____ wird widerrufen.
22. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: − 1 Winterjacke (Asservat-Nr. A013’372'446) − 1 Jeanshose (Asservat-Nr. A013’372'468) − 1 Paar Sneakers (Asservat-Nr. A013’372'479) − 1 Trägershirt, weiss (Asservat-Nr. A013’372'491) Beantragt der Beschuldigte A._____ nicht innert 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils die Herausgabe der genannten Gegenstände, so wird Verzicht angenommen. Die Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
23. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: − 1 Jeanshose (Asservat-Nr. A013’410’598) − 1 Herrenhose (Asservat-Nr. A013’410’612) − 1 Paar Schlüpfer (Asservat-Nr. A013’410’623) Beantragt der Beschuldigte B._____ nicht innert 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils die Herausgabe der genannten Gegenstände, so wird Verzicht angenommen. Die Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
24. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:
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− Iphone (beschädigt) (Asservat-Nr. A013’368'928) − 1 Herrenhose, schwarz (Asservat-Nr. A013’370'268) − 1 Herrenhemd (Asservat-Nr. A013’370'279) − 1 Paar Halbschuhe (Asservat-Nr. A013’370'280) Beantragt der Beschuldigte C._____ nicht innert 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils die Herausgabe der genannten Gegenstände, so wird Verzicht angenommen. Die Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
25. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten D._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: − 1 T-Shirt (Asservat-Nr. A013’433’879) − 1 Baseball-Cap (Asservat-Nr. A013’433’926) Beantragt der Beschuldigte D._____ nicht innert 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils die Herausgabe der genannten Gegenstände, so wird Verzicht angenommen. Die Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
26. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Wein-/Sektkühler (Asservat-Nr. A013’370'611) − 1 Herrenjacke (Asservat-Nr. A013’373’256 − 1 Lederarmband (Asservat-Nr. A013’370'224) − 1 Kapuze, abnehmbar (Asservat-Nr. A013’374'339)
27. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin G._____ wird nicht eingetreten.
28. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers H._____ wird abgewiesen.
29. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte C._____ gegenüber der Privatklägerin F._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach
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schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin F._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
30. Der Beschuldigte C._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin F._____ Fr. 1'500.– zuzüglich Zins von 5% ab 1. Januar 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
31. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten A._____, B._____, D._____ und E._____ gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruches wird der Privatkläger C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
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32. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'000.–. Die weiteren Auslagen betreffend den Beschuldigten A._____ betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'193.64 Auslagen (Gutachten) Fr. 461.40 Auslagen Fr. 1'107.60 Auslagen Polizei Fr. 43.00 Entschädigung Zeuge Fr. 277.50 Entschädigung Dolmetscher Die weiteren Auslagen betreffend den Beschuldigten B._____ betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 759.69 Auslagen (Gutachten) Fr. 461.40 Auslagen Fr. 911.40 Auslagen Polizei Fr. 43.00 Entschädigung Zeuge Die weiteren Auslagen betreffend den Beschuldigten C._____ betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'152.74 Auslagen (Gutachten) Fr. 461.45 Auslagen Fr. 1'107.40 Auslagen Polizei Fr. 43.00 Entschädigung Zeuge Fr. 1'200.00 Gerichtsgebühr OGZ, Gesch.-Nr. UB200080-O Die weiteren Auslagen betreffend den Beschuldigten D._____ betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren -- 8 of 87 -Fr. 759.69 Auslagen (Gutachten) Fr. 461.45 Auslagen Fr. 911.40 Auslagen Polizei Fr. 43.00 Entschädigung Zeuge Die weiteren Auslagen betreffend den Beschuldigten E._____ betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 461.45 Auslagen Fr. 1'107.40 Auslagen Polizei Fr. 42.00 Entschädigung Zeuge Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
33. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden den Beschuldigten je zu einem Fünftel auferlegt. Zudem hat jeder Beschuldigte die ihn betreffenden Untersuchungskosten zu tragen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Staatskasse genommen.
34. Dem Beschuldigten B._____ wird keine Entschädigung für die erbetene Verteidigung zugesprochen.
35. Über die Höhe der Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wird je mit separatem Beschluss entschieden.
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Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung von A._____ (Beschuldigter 1): (Urk. 340 S. 3) "1. Dispositiv Ziff. 9 und Ziff. 10 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Juli 2021 seien aufzuheben.
2. Es sei keine Landesverweisung anzuordnen; eventualiter sei diese nicht im Schengener Informationssystem auszuschreiben.
3. Die Ansprüche von G._____ seien auf den Zivilweg zu verweisen, sofern auf diese eingetreten wird.
4. Die Ansprüche von C._____ seien auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen." b) Der amtlichen Verteidigung von C._____ (Beschuldigter 3): (Urk. 337 S. 1) "1. C._____ sei des Raufhandels (Art. 133 StGB) schuldig zu sprechen, wobei er mit einer bedingten Geldstrafe von nicht mehr als 6 Monaten à Fr. 30.– Tagessatz zu bestrafen sei (Art. 133 StGB i.V.m. Art. 33 bzw. Art. 34 und Art. 54 StGB, etc.).
2. Von der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB) betreffend die Privatklägerin 1 (F._____) sei C._____ freizusprechen. Ihre Zivilforderungen seien abzuweisen. Eventualiter sei er der fahrlässigen, einfachen und leichten Körperverletzung betreffend die Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen und hierfür mit einer (bedingten) Zusatz-Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.– zu belangen. Und sei ihr eine Genugtuung von Fr. 300.– zuzusprechen. Darüber hinausgehende Zivilansprüche seien abzuweisen.
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3. Sollte das Gericht auf die Zivilforderungen der Privatklägerin 2 eintreten, sei C._____ eventualiter nicht zur Deckung zu verpflichten.
4. Die (C._____) vorinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten (Untersuchungs- und Verfahrenskosten) von Fr. 10'964.59 sowie abzüglich (verfahrensfremder) Kosten (Verfahren UB200080-O) von Fr. 1'200.– und Entschädigungen seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter seien die (vorinstanzlichen) Verfahrenskosten von Fr. 10'964.59 unter Abzug verfahrensfremder Kosten von Fr. 1'200.– (Verfahren UB200080-O) angemessen zu reduzieren.
5. Kosten und Entschädigung zuzüglich 7.7 % MwSt dieses Verfahrens zulasten der Beschuldigten 1, 2, 4, 5, der Privatklägerinnen 1 und 2 und des Staates. Bei Kostenauflage an C._____ seien Kosten- und Entschädigung definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter seien Kosten angemessen zu reduzieren und einen erheblichen Anteil der Entschädigungen auf die Staatskasse zu nehmen." c) Der amtlichen Verteidigung von D._____ (Beschuldigter 4): (Urk. 342 S. 1 f.) "1. Die Berufung, welche C._____ als Straf- und Privatkläger eingereicht hat, sei abzuweisen, sofern auf diese eingetreten werden kann.
2. Auf die Berufung von G._____ sei nicht einzutreten.
3. Mit Ausnahme der Kosten der amtliche Verteidigung, welche auf die Staatskasse zu nehmen sind, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C._____ und G._____."
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d) Der amtlichen Verteidigung von E._____ (Beschuldigter 5): (Urk. 339 S. 1) "1. Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen.
2. Ziff. 19 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung auszurichten.
3. Ziff. 20 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzuheben.
4. Ziff. 21 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Es sei der Widerrufsantrag abzuweisen.
5. Ziff. 31 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Es seien die Zivilforderungen abzuweisen.
6. Ziff. 33 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich und definitiv auf Staatskasse zu nehmen." e) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 256) kein Antrag -- 12 of 87 -f) Der unentgeltlichen Vertretung von F._____ (Privatklägerin 1): (Urk. 343 S. 1) kein Antrag g) Der unentgeltlichen Vertretung von G._____ (Privatklägerin 2): (Urk. 320 S. 2) "1. Ziff. 27 des Dispositivs des Urteil des Bezirksgericht Zürich vom
14.07.2021 (DG200217) sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung der Hauptverhandlung und der Fällung eines Urteils zum Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Berufungsklägerin vom 19. Mai 2021 zurückzuweisen. Eventuell sei durch die Berufungsinstanz ein Urteil zum Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Berufungsklägerin vom 19. Mai 2021 zu fällen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % MwSt. zulasten des Kantons Zürich, evtl. zulasten der Beklagten." h) Der unentgeltlichen Vertretung von C._____ (Privatkläger 3): (Urk. 335 S. 1) "1. Die Beschuldigen 1, 2, 4, 5 seien solidarisch zu verpflichten, C._____ eine Genugtuung von Fr. 34'590.– zzgl. Verzugszins von 5 % seit 1. Januar 2020 bzw. seit Fälligkeit (inkl. Berücksichtigung von Selbstverschulden) zu bezahlen, wobei ein Nachklagevorbehalt vorzumerken sei. Zudem sei eine allfällig weitergehende Genugtuung zzgl. Verzugszins von 5 % seit 1. Januar 2020 bzw. seit fällig betreffend noch nicht vollständig erstellte bzw. erstellbare Beeinträchtigungen dem Grundsatze -- 13 of 87 -nach zu anerkennen und den Beschuldigen 1, 2, 4, 5 ebenfalls solidarisch aufzuerlegen.
2. Kosten und Entschädigung zulasten der Beschuldigen 1, 2, 4, 5 zzgl. 7,7 % MwSt." ____________________________________
Erwägungen:
I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 14. Juli 2021 wurden die fünf Beschuldigten gemäss dem eingangs wiedergegebenen, mündlich eröffneten Dispositiv schuldig gesprochen und bestraft. B._____ wurde vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen. A._____ wurde zusätzlich für 7 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 249).
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 14. Juli 2021 wurden die fünf Beschuldigten gemäss dem eingangs wiedergegebenen, mündlich eröffneten Dispositiv schuldig gesprochen und bestraft. B._____ wurde vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen. A._____ wurde zusätzlich für 7 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 249).
2. Gegen dieses Urteil meldeten A._____ (= Beschuldigter 1, nachfolgend: A._____; Urk. 210 vom 20. Juli 2021), C._____ (= Beschuldigter 3, nachfolgend: C._____; Urk. 212 vom 22. Juli 2021), D._____ (= Beschuldigter 4, nachfolgend D._____; Urk. 208 vom 15. Juli 2021) und E._____ (= Beschuldigter 5, nachfolgend: E._____; Urk. 214 vom 26. Juli 2021) sowie die Privatkläger G._____ (= Privatklägerin 2, nachfolgend: G._____; Urk. 218 vom 2. August 2021) und C._____ (= Privatkläger 3, nachfolgend C._____, Urk. 212 vom 22. Juli 2021) ebenso wie die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (Urk. 209 vom 16. Juli 2021) Berufung an. Nach Erhalt des begründeten Urteils (Urk. 246/1-9) liessen A._____ (Urk. 257 vom 18. Oktober 2021), C._____ (als Beschuldigter 3; Urk. 258 vom 18. Oktober 2021) und E._____ (Urk. 262 vom 20. Oktober 2021) sowie G._____ (Urk. 263 vom 21. Oktober 2021) und C._____ (als Privatkläger 3; Urk. 259 vom 18. Oktober 2021) fristwahrend eine Berufungserklärung einreichen. Die Staatsanwaltschaft sowie D._____ zogen ihre Berufungen dagegen mit Ein-- 14 of 87 -gaben vom 7. Oktober 2021 und 20. Oktober 2021 zurück (Staatsanwaltschaft: Urk. 256; D._____: Urk. 260).
3. Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2021 wurden die Berufungserklärungen den jeweils anderen Verfahrensbeteiligten zugestellt und Frist zur Erklärung einer Anschlussberufung oder zum Stellen eines Nichteintretensantrags angesetzt (Urk. 266).
4. Die Staatsanwaltschaft sowie F._____ (= Privatklägerin 1, nachfolgend: F._____) verzichteten mit Eingaben vom 26. November 2021 und 3. Dezember 2021 auf eine Anschlussberufung (Staatsanwaltschaft: Urk. 271; F._____: Urk. 273). H._____ (= Privatkläger 4) liess sich nicht vernehmen.
5. G._____ ersuchte mit Eingabe vom 26. November 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie Dispensation von der mündlichen Verhandlung (Urk. 269 und Urk. 270/1-5).
6. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 beantragte D._____, es sei auf die Berufung von C._____ in Bezug auf Dispositivziffer 17 (welche die Strafe von D._____ betrifft) nicht einzutreten (Urk. 272).
7. C._____ reichte mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 in seiner Eigenschaft als Beschuldigter 3 in Bezug auf die Berufung von E._____ "Anschlussberufung hinsichtlich Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils", d.h. gegen den Schuldspruch von E._____ betreffend Raufhandel, ein und beantragte dessen Verurteilung im Sinne des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 274 S. 1). Weiter beantragte er mit dieser Eingabe hinsichtlich der Berufung von G._____ ein Nichteintreten und erhob eventualiter Anschlussberufung, mit welcher er die Abweisung deren Zivilansprüche forderte (Urk. 274 S. 2). In seiner Rolle als Privatkläger 3 erhob C._____ ebenfalls "Anschlussberufung" in Bezug auf die Berufung von E._____ (Urk. 275). Er beantragte dabei die Verurteilung von E._____ wegen Raufhandels gemäss dem vorinstanzlichen Urteil.
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8. Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2021 (recte: 2022) wurden die Anschlussberufungserklärungen den jeweils anderen beteiligten Parteien zugestellt. Weiter wurde im Rahmen der Erwägungen festgehalten, dass über die Nichteintretensanträge von C._____ und D._____ im Rahmen der Berufungsverhandlung zu entscheiden sein werde, und es erfolgte der Hinweis, dass nur eine faktische Anschlussberufung vorliege, wenn eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde, ansonsten lediglich ein Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils gegeben sei. Sodann wurde festgehalten, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ bereits mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 4. September 2020 zum unentgeltlichen Privatklägervertreter von G._____ bestellt worden sei, wobei diese Bestellung für das Berufungsverfahren weiterhin Bestand habe (Urk. 276).
9. In Bezug auf die Apple Watch sowie das iPhone von D._____, welche zwar sichergestellt, aber nicht beschlagnahmt worden waren, erwirkte das Gericht im Einverständnis mit der Staatsanwaltschaft formlos, dass diese dem Berechtigten herausgegeben wurden (Urk. 278-280/1-4).
10. Rechtsanwältin lic. iur. X3._____, die Rechtsvertreterin von C._____, ersuchte mit Eingabe vom 7. März 2022 (Urk. 281) und unter Beilage zusätzlicher Unterlagen (Urk. 282/1-2) um Bestätigung der Fortdauer der unentgeltlichen Privatklägervertretung in ihrer Person seit Beginn und während der Dauer des Berufungsverfahrens. Mit Präsidialverfügung vom 5. April 2022 wurde sie für das Berufungsverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin für C._____ in seiner Eigenschaft als Privatkläger 3 bestellt (Urk. 286).
11. Am 12. Juli 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 14./15. März 2023 vorgeladen (Urk. 290). Die Staatsanwaltschaft sowie G._____ wurden gemäss ihren Anträgen vom Erscheinen zur Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 289 und Urk. 303).
12. Mit Präsidialverfügung vom 18. August 2022 wurde A._____ per 30. August 2022 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen und auf freien Fuss gesetzt (Urk. 298).
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13. B._____ (= Beschuldigter 2, nachfolgend: B._____) ersuchte mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 um sofortige Herausgabe der Genugtuung von Fr. 12'000.– (Urk. 302). Daraufhin wurde mit Beschluss vom 22. Dezember 2022 festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 14. Juli 2021 bezüglich der B._____ betreffenden Dispositivziffern 2 (Schuldspruch), 3 (Freispruch versuchte schwere Körperverletzung), 11-13 (Strafe und Vollzug sowie Widerruf), 14 (Genugtuung von Fr. 12'000.– wegen Überhaft), 23 (Herausgabe diverser Gegenstände) und 34 (keine Entschädigung für die erbetene Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem wurde die Obergerichtskasse angewiesen, Dispositivziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils zu vollziehen (Urk. 305).
14. Auf dessen Ersuchen hin wurde D._____ am 7. März 2023 vom persönlichen Erscheinen zur Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 319).
15. Mit Eingabe vom 8. März 2023 teilte C._____ mit, dass er seine Berufungsanträge hinsichtlich des Strafpunkts betreffend D._____ und E._____ (Dispositivziffern 17 und 19 des vorinstanzlichen Urteils) sowie seine Anschlussberufungen hinsichtlich des Schuldpunkts betreffend E._____ (Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils) zurückzieht. Ebenso zog er als Privatkläger seine Berufungsanträge hinsichtlich der Beurteilung der eigenen Schadenersatzforderung (Dispositivziffer 31 des vorinstanzlichen Urteils) zurück (Urk. 325).
16. Zur Berufungsverhandlung erschienen A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, C._____ in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin resp. unentgeltlichen Privatklägervertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X3._____, Rechtsanwalt Dr. iur. X4._____ als amtlicher Verteidiger von D._____, E._____ in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X5._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ als unentgeltlicher Privatklägervertreter von F._____ (Prot. II S. 12). Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ als unentgeltlicher Privatklägervertreter von G._____ stellte am Verhandlungstag ein telefonisches Dispensationsgesuch, welchem stattgegeben wurde (Urk. 333 in Verbindung mit Prot. II S. 59). Die privatklägerischen Anträge hatte er bereits mit Eingabe vom 6. März 2023 schriftlich eingereicht (Urk. 320).
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II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung
1.1. Einleitend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 16. Juli 2021 (Urk. 256) sowie D._____ mit Eingabe vom 15. Juli 2021 (Urk. 260) ihre Berufungen vollständig zurückgezogen haben. Darüber hinaus hat C._____ mit Eingabe vom 8. März 2023 zum einen seine Berufung als Beschuldigter 3 hinsichtlich der Dispositivziffern 17 und 19 und zum anderen seine Berufung als Privatkläger 3 hinsichtlich Dispositivziffer 31 des vorinstanzlichen Urteils teilweise zurückgezogen, ebenso wie er sowohl in seiner Eigenschaft als Beschuldigter wie auch in jener als Privatkläger seine Anschlussberufungen hinsichtlich Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils zurückgezogen hat (Urk. 325). Vom vollumfänglichen Berufungsrückzug der Staatsanwaltschaft und von D._____ sowie vom teilweisen Rückzug der Berufungen und vom teilweisen Rückzug der Anschlussberufungen von C._____ ist deshalb Vormerk zu nehmen.
1.2.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Demgemäss ergibt sich für das vorliegende Berufungsverfahren folgende Ausgangslage: – B._____, F._____ und H._____ haben das Urteil der Vorinstanz nicht angefochten. – Die Berufung von A._____ beschränkt sich auf die Anfechtung von Dispositivziffer 9 und 10 (Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem) (Urk. 257; Urk. 340). Der Schuldspruch in Dispositivziffer
1 sowie die für ihn festgelegte Sanktion (Dispositivziffern 7 und 8) wurden dagegen nicht angefochten. - C._____ in seiner Eigenschaft als Beschuldigter 3 ficht das Urteil der Vorinstanz bezüglich der Dispositivziffern 4 (Schuldspruch), 15 und 16 (Strafe und Vollzug), 29 und 30 (Feststellung der Schadenersatzpflicht bzw. Verpflichtung zur Leistung einer Genugtuung an F._____) sowie 32 und 33 (Kostenaufstellung und Kostenauflage) an (Urk. 258; Urk. 337).
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- Die Berufung von E._____ betrifft die Dispositivziffern 6 (Schuldspruch), 19 und 20 (Strafe und Vollzug), 21 (Widerruf der mit Strafbefehl vom 19. April 2018 bedingt ausgesprochenen Strafe), 31 (Feststellung der Schadenersatzund Genugtuungspflicht gegenüber C._____) und 33 (Kostenauflage) (Urk. 262; Urk. 339). - C._____ in seiner Rolle als Privatkläger 3 ficht die Dispositivziffer 31 (eigene Zivilforderungen) teilweise, d.h. nur hinsichtlich der Genugtuung, an (Urk. 259 in Verbindung mit Urk. 325 S. 2; Urk. 335). - Die Berufung von G._____ richtet sich gegen Dispositivziffer 27 des vorinstanzlichen Urteils (Nichteintreten auf ihr Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren) (Urk. 263).
1.2.2. Damit ist festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz zusätzlich zu den Dispositivziffern 2, 3, 11-14, 23 und 34, welche schon mit Beschluss vom 22. Dezember 2022 rechtskräftig erklärt wurden (Urk. 305), in Bezug auf die Dispositivziffern 1, 5, 7-8, 17-18, 22, 24-26, 28 und 35 ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Prozessuale Anträge
2.1.1. G._____ beantragt die Aufhebung von Dispositivziffer 27 des vorinstanzlichen Entscheides, mit der auf ihre Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren nicht eingetreten wurde, und verlangt die Rückweisung des Strafverfahrens an die Vorinstanz. Da im vorliegenden Berufungsverfahren über ihre hinreichend spruchreifen Zivilansprüche zu entscheiden sein wird, ist dieser Antrag abzuweisen, wobei zur Begründung auf die nachfolgenden Erwägungen betreffend die Beurteilung ihrer Zivilansprüche zu verweisen ist (s. dazu hinten Erw. VI. 2.3.).
2.1.2. Dasselbe gilt für die Anträge von D._____ (Urk. 342 S. 6), A._____ (vgl. Urk. 340 S. 3) und C._____ (Urk. 274 S. 2), soweit sie auf die Bestätigung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids abzielen. Auch diese sind unter Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen betreffend die Beurteilung der Zivilansprüche von G._____ abzuweisen (s. dazu hinten Erw. VI. 2.2.1. f.).
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2.2.1. C._____ macht in seiner Eigenschaft als Beschuldigter 3 geltend, dass er durch die Folgen der Verletzungen, welche ihm beim inkriminierten Ereignis von den anderen Beschuldigten zugefügt worden seien, erheblich und unmittelbar betroffen sei, weshalb er gemäss Art. 54 StGB vom Raufhandel freigesprochen oder zumindest die Strafe massgeblich reduziert werden müsse (Urk. 258 S. 1 f.; Urk. 337 S. 1; Prot. II S. 18 ff.). Sollte dies vom Gericht anders beurteilt werden, beantragt er eventualiter (im Sinne eines Beweisantrags), dass die bei ihm durch die anderen Beschuldigten bewirkten gesundheitlichen Folgen mit einer ergänzenden Begutachtung durch das rechtsmedizinische Institut abzuklären seien (Urk. 258 S. 2; Urk. 330; Prot. II S. 58 f.).
2.2.2. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund des in Frage stehenden Vorfalls wurden bei C._____ bereits durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM) mittels Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 6. April 2020 festgestellt (Urk. D1/32/9), soweit sie damals bekannt waren. Sodann reichte C._____ vor Vorinstanz selbst diverse Arztberichte ins Recht, welche sich über die gesundheitlichen Folgen des Vorfalls äussern (Urk. 176; Urk. 185/1-26). Weitere Unterlagen (namentlich in Form von Arztzeugnissen und -berichten) reichte er im Rahmen des Berufungsverfahrens ein (Urk. 315; Urk. 336/1-8). Damit sind die Auswirkungen der Verletzungen, welche C._____ anlässlich des eingeklagten Vorfalls zugefügt wurden, im Hinblick auf eine Würdigung von Art. 54 StGB genügend dokumentiert. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage, ob allfällige gesundheitliche Folgen eine unmittelbare Auswirkung im Sinne von Art. 54 StGB darstellen, was eine Strafbefreiung bewirken oder zumindest bei der Strafzumessung miteinbezogen werden kann, um eine Rechtsfrage. Diese ist grundsätzlich vom Gericht zu entscheiden und nicht durch ein medizinisches Gutachten (s. dazu hinten Erw. V. 2.2.2.2.). Der (Eventual-)Antrag von C._____ in seiner Eigenschaft als Beschuldigter 3 betreffend die Erstellung eines medizinischen Gutachtens ist daher abzuweisen.
2.3. In seiner Rolle als Privatkläger 3 stellt C._____ den in dieselbe Richtung abzielenden Eventualantrag, wonach seine sich aus dem Raufhandel ergebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch eine rechtsmedizinische Begutach-
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tung zu klären seien, um die Festlegung der Zivilforderungen im Adhäsionsverfahren vorzunehmen (Urk. 259; Urk. 329). Wie im Rahmen der Beurteilung seiner Zivilansprüche darzulegen sein wird, ist auch hinsichtlich dieses Punkts vom Einholen eines rechtsmedizinischen Gutachtens abzusehen (s. dazu hinten Ziff. VI. 3.5.). Entsprechend kann an dieser Stelle offengelassen werden, ob C._____ überhaupt berechtigt wäre, diesen Antrag zur Beurteilung seiner Zivilforderungen neu im Berufungsverfahren einzubringen (vgl. Urk. 342 S. 5 f.).
2.4. Weiter beantragt C._____ als Privatkläger 3 im Sinne einer Eventualvorfrage, die Beurteilung der Höhe seiner geforderten Teilgenugtuung sei in einem separaten einzelgerichtlichen Verfahren nach Art. 126 Abs. 4 StPO vorzunehmen. Auch hierzu wird im Rahmen der Beurteilung der Genugtuungsansprüche darzulegen sein, dass dem Antrag auf Überweisung des entsprechenden Adhäsionsbegehren ad separatum nicht stattzugeben ist (s. dazu hinten Ziff. VI. 3.6.). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkungen
1.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
1.2.1. Auf die Argumente der Verfahrensbeteiligten ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E 2.2; 138 IV 81 E 2.2; je mit Hinweisen).
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1.2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht hat damit die zur Klärung des Sachverhalts verwendbaren Beweise in freier Beweiswürdigung, also unabhängig von Beweisregeln, auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen; Ziel ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit. Überzeugungskraft entfalten die Beweismittel danach einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (BSK StPO I-HOFER, Art. 10 N 41 ff. und N 56). Sind die Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten oder wenn die Person ihr Aussageverhalten während des Prozesses geändert hat, z.B. ihr Geständnis widerruft (SK StPO I-W OHLERS, Art. 10 N 27; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.3).
1.2.3. Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, dem Beschuldigten seine Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potenziell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) einen Dritten zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 m.w.H.). Unzulässig wäre es ferner auch, das Schweigen des Beschuldigten als Indiz für seine Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 m.w.H.). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ih-- 22 of 87 -rer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2;6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176];6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen).
1.2.4. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3;6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3;6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 m.w.H. [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3;6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen).
1.3.1. Die vorliegende Überprüfung beschränkt sich auf die von der Vorinstanz erstellten Sachverhalte sowie die rechtliche Würdigung, welche mit den Berufungen gerügt werden.
1.3.2. C._____ macht hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung gegenüber F._____ geltend, dass die Beweisgrundlage nicht gegeben sei und daher ein Freispruch gemäss dem Prinzip "in dubio pro reo" zu erfolgen habe.
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1.3.3. E._____ beantragt mit seiner Berufung einen Freispruch betreffend die ihm vorgeworfene Beteiligung an einem Raufhandel.
1.3.4. Damit sind im Berufungsverfahren die gegen C._____ und gegen E._____ erhobenen Anklagevorwürfe einer Überprüfung zu unterziehen. Hinsichtlich der übrigen Beschuldigten stehen die vor Vorinstanz ergangenen Schuld- bzw. Freisprüche hingegen mangels Anfechtung nicht zur Disposition.
2. Sachverhaltserstellung und rechtliche Würdigung
2.1. Einleitung
2.1.1. Verwertbarkeit Beweismittel Die Verwertbarkeit der vorhandenen Beweismittel wurde von den Parteien weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren in Abrede gestellt, ist indessen eine von Amtes wegen zu prüfende Frage.
2.1.1.1. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Partei- und Teilnahmerechte der beschuldigten Person bei Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO bilden nach der Rechtsprechung einen Ausgleich zur starken Stellung der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und zur eingeschränkten nochmaligen Erhebung von im Vorverfahren ordnungsgemäss relevierten Beweisen (BGE 139 IV 25 E. 5.3). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Das spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Auf die Teilnahme kann vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von der Verteidigung ausgehen kann. Vom Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO zu unterscheiden ist der aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 lit. d EMRK -- 24 of 87 -fliessende Konfrontationsanspruch der beschuldigten Person. Danach ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens die angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; je mit Hinweisen). Sowohl bei C._____ als auch bei E._____ liegt ein Fall einer notwendigen Verteidigung vor. C._____ wurde am 3. Januar 2020 Rechtsanwalt lic. iur. X6._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. D1/54/2). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 wurde dieser zwar entlassen, aber sogleich und nahtlos durch Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ ersetzt (Urk. 94). E._____ wird seit dem 7. Januar 2020 durchgehend von Rechtsanwältin lic. iur. X5._____ amtlich verteidigt (Urk. D1/52/2). Sämtliche Beschuldigte wurden zu Beginn ihrer Einvernahmen jeweils gehörig über die ihnen zur Last gelegten Vorwürfe, ihre Verfahrensrechte und ihre Stellung als beschuldigte Person belehrt. Die Einvernahmen erfolgten zudem jeweils in Anwesenheit der ordnungsgemäss bestellten amtlichen Verteidigung. Sodann wurde das Teilnahme- und Konfrontationsrecht bezüglich der Einvernahmen der übrigen Aussagepersonen, die im vorliegenden Verfahren durchgeführt wurden, gewahrt. Dementsprechend ergeben sich keine Einschränkungen bezüglich der Verwertbarkeit der im Verfahren erhobenen Aussagen.
2.1.1.2. Das vorliegend zentrale Beweismittel sind die Videos aus dem Nachtlokal "I._____", in denen sich die eingeklagten Ereignisse vom 1. Januar 2020 abgespielt haben (Urk. D1/21/4). Auf deren Verwertbarkeit ist im Folgenden näher einzugehen. Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise durch die Strafbehörden (Art. 141 StPO). Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültig-- 25 of 87 -keitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn das Beweismittel zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 147 IV 16 E. 1.1; 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2; je mit Hinweisen). Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf welchen Personen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und e des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG) dar (BGE 146 IV 226 E. 3.1). Die Personen müssen bestimmt oder mindestens bestimmbar sein (RUDIN, in: Stämpflis Handkommentar zum Datenschutzgesetz, 2015, Art. 3 N 10). Ist die Auflösung der Bilder zu gering, um einzelne Personen zu erkennen, liegt keine Bearbeitung von Personendaten vor (M ÜLLER, Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen […], 2011, S. 48). Gemäss Art. 4 Abs. 4 DSG müssen die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein. Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG). Der Zweck der Bearbeitung von Personendaten kann je nach den konkreten Umständen offensichtlich sein. Überwacht ein Warenhaus die Ladenflächen, liegt es auf der Hand, dass das Bildmaterial zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten dient. Fehlt der Hinweis auf den entsprechenden Zweck, liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz der Erkennbarkeit vor (vgl. M ÜL-LER, a.a.O., S. 86). Gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG ist eine Verletzung der Persönlichkeit widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Betreffend die Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG im Sinne eines überwiegenden (öffentlichen oder privaten) Interesses der bearbeitenden Person -- 26 of 87 -vorliegt, ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Datenbearbeiters und denjenigen der verletzten Person vorzunehmen. Bei der Frage der strafprozessualen Verwertbarkeit eines Beweismittels sind hingegen der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren in erster Linie entscheidend. Die Interessen des privaten Datenbearbeiters treten dabei zurück (BGE 146 IV 226 E. 3.3; 147 IV 9 E. 1.3.2). Insbesondere aus BGE 146 IV 226 geht hervor, dass laut Bundesgericht die zivilrechtlichen Rechtfertigungsgründe (Art. 13 DSG) nicht zur Anwendung gelangen. Es schloss sich einem Teil der Doktrin an, wonach die Rechtswidrigkeit im Verfahrensrecht einer autonomen Definition folge (a.a.O. E. 3.3). Diese Rechtsprechung wurde kurz darauf präzisiert und eine beschränkte Zulassung der Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 13 DSG bejaht (BGE 147 IV 16 E. 3 und E. 5). Wie ausgeführt, verlangt das Datenschutzgesetz u.a., dass die Beschaffung der Personendaten und der Zweck der Beschaffung für die betroffene Person erkennbar sein müssen (Art. 4 Abs. 4 DSG). Ist die Datenbearbeitung für die betroffene Person offensichtlich erkennbar, hat die datenbearbeitende Stelle keine zusätzlichen Informationen bereitzustellen. Ist die Bearbeitung nicht oder nicht deutlich erkennbar, sind entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen (BAERIS-WYL, in: Stämpflis Handkommentar zum Datenschutzgesetz, 2015, Art. 4 N 50). Die fraglichen Aufzeichnungen im "I._____" erfolgten in genügender Qualität und sind als Personendaten zu qualifizieren. Ob die Lokalbesucher auf die Videokameras aufmerksam gemacht wurden (etwa via entsprechendem Schild beim Eingang des Lokals), kann den Akten zwar nicht entnommen werden. Es kann indessen als notorisch bezeichnet werden, dass eine verbreitete Praxis herrscht, wonach Nachtlokale an der Langstrasse aus Sicherheitsgründen regelmässig videoüberwacht und auch entsprechende Hinweise platziert werden. Die Beschuldigten mussten deshalb damit rechnen, während ihres Besuchs von Videokameras aufgenommen zu werden. Gegenteiliges macht auch niemand geltend. Die Aufzeichnungen erfolgten mithin nicht geheim und das in Art. 4 Abs. 4 DSG festgehaltene Prinzip der Transparenz wurde gewahrt. Eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 DSG liegt nicht vor. Damit erübrigt sich die Prü-- 27 of 87 -fung von Rechtfertigungsgründen im Sinne von Art. 13 DSG. Entsprechend braucht auch kein Abwägen der Interessen des Lokalbetreibers als Datenbearbeiter mit den Interessen der Beschuldigten vorgenommen zu werden. Nicht zweifelhaft ist schliesslich, dass die fraglichen Videoaufnahmen nicht im Sinne von Art. 179quater StGB tatbestandsmässig sind. So gehört nicht zum geschützten Bereich, was sich in der Öffentlichkeit abspielt (BGE 137 I 327 E. 6.1). Die Verhaltensweise der Beschuldigten, die ein gut frequentiertes Nachtlokal im Zürcher Langstrassenviertel besuchten, beschlägt daher weder Tatsachen aus dem Geheimbereich noch Tatsachen aus dem Privatbereich, die nicht jedermann ohne weiteres zugänglich sind. Zusammenfassend wurden die Videoaufnahmen weder rechtswidrig noch in strafbarer Weise erlangt. Den Beschuldigten wurden die Aufnahmen sodann vorgehalten und sie konnten sich zu diesen äussern. Sie sind demnach uneingeschränkt verwertbar.
2.1.1.3. Bezüglich der weiteren Sachbeweise, insbesondere den ärztlichen Befunden betreffend C._____ und F._____ (Urk. D1/32/9; Urk. D1/33/6) ergeben sich ebenfalls keinerlei Einschränkungen bezüglich Verwertbarkeit.
2.1.2. Würdigung Beweislage
2.1.2.1. Die Vorinstanz hat die Beweislage in Bezug auf die im Berufungsverfahren zu beurteilenden Vorgänge eingehend zusammengefasst und würdigte gestützt auf die allgemeinen Beweisregeln die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sowie die weiteren Beweismittel (Videoaufnahmen, Arztzeugnisse etc.) ausführlich, schlüssig und grundsätzlich zutreffend (vgl. Urk. 249 S. 39 ff. in Bezug auf C._____ und S. 50 ff. in Bezug auf E._____). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann daher in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Zusammenfassung der einzelnen Aussagen sowie die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, unter Hinweis auf die nachfolgenden Ausführungen, welche als Ergänzung und Verdeutlichung zu verstehen sind.
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2.1.2.2. Wie den Aussagen der bei dem in Frage stehenden Ereignis anwesenden Personen sowie den Videoaufnahmen zu entnehmen ist, verlief die wechselseitige und zwischen verschiedensten Beteiligten stattfindende Auseinandersetzung sehr dynamisch. Weiter haben fast alle (in unterschiedlichen Rollen) befragten Personen ein Interesse daran, ihren Tatbeitrag möglichst herabzuspielen und ihr Verhalten in möglichst gutem Licht darzustellen, liegen doch Anklagen gegen fünf Mitbeschuldigte und mehrere Zivilforderungen vor, hängen fast alle Vorwürfe untereinander zusammen und bestehen zwischen verschiedenen Personen Beziehungen und/oder Freundschaften. Dies ist in Bezug auf die Glaubwürdigkeit sämtlicher Beteiligter zu beachten. Indessen ist festzuhalten, dass zur Hauptsache der materielle Gehalt der Aussagen und damit deren konkrete Glaubhaftigkeit massgebend und entsprechend zu würdigen ist.
2.2. C._____
2.2.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte
2.2.1.1. C._____ wird vorgeworfen, F._____, welche sich schlichtend in die Auseinandersetzung eingemischt hatte, mit einem Flaschenkühler gegen den Kopf geschlagen zu haben. F._____ habe aufgrund dieses Schlages eine Platzwunde am Kopf erlitten (Urk. 92 S. 6). Weiter habe sich C._____ an einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung beteiligt, bei der sich die Beteiligten gegenseitig mit Fäusten und Gegenständen geschlagen und mit Füssen getreten hätten. In deren Verlauf habe C._____ insbesondere F._____ und A._____ mit einem Flaschenkühler geschlagen; ebenso habe er versucht, damit auch D._____ zu schlagen (Urk. 92 S. 6).
2.2.1.2. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, dass der C._____ vorgeworfene Sachverhalt, gerade auch hinsichtlich des Schlags mit dem Flaschenkühler gegen F._____ als erstellt zu betrachten ist. Auf ihre korrekte und vollständige Wiedergabe der Aussagen sowie der weiteren Beweismittel und ihre zutreffenden Erwägungen kann an dieser Stelle vorab verwiesen werden (Urk. 249 S. 39 ff.).
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2.2.1.3. C._____ wendet dagegen ein, aus den im Recht liegenden Beweismitteln könne nicht geschlossen werden, dass er es gewesen sei, der F._____ mit einem Flaschenkühler geschlagen und ihr so die Kopfverletzung zugefügt habe. Insbesondere sei nicht rechtsgenügend erstellt, wann und wo diese verletzt worden sei. Die Aussagen der Zeugen und Beschuldigten seien widersprüchlich und auf den Videoaufnahmen sei kein Schlag zu erkennen. Es könne ebenso gut ein anderer Gegenstand, wie eine herumfliegende Flasche, gewesen sein, der sie verletzt habe, zumal der Boden des "I._____" mit diversen Gegenständen wie Flaschen, Glas- und Flaschensplittern übersäht gewesen sei. Auch liege zwischen dem Zeitpunkt des angeblichen Touchierens und dem Zeitpunkt, in welchem sich F._____ erstmals an den Kopf fasse, eine zu lange Dauer, um einen entsprechenden Kausalzusammenhang als rechtsgenüglich erstellt zu erachten. Schliesslich habe sich F._____ tatkräftig, tätlich und sehr aktiv ins Geschehen eingebracht. C._____ müsse daher im Sinne des Grundsatzes "in dubio pro reo" freigesprochen werden (Urk. 192 S. 7 ff.; Urk. 258 S. 1 f.; Urk. 337 S. 14 ff., insb. S. 16).
2.2.2. Raufhandel In Bezug auf den Anklagevorwurf des Raufhandels zeigte sich C._____ im Berufungsverfahren geständig und akzeptierte letztlich den Schuldspruch (Urk. 337 S. 1 f.). Die vorinstanzlichen Erwägungen zu diesem Punkt vermögen vollumfänglich zu überzeugen (Urk. 249 S. 47 f., S. 59 f.). Damit ist dessen Verurteilung im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB auch in zweiter Instanz zu bestätigen.
2.2.3. Einfache Körperverletzung
2.2.3.1. Sachverhalt Was den Vorwurf der einfachen Körperverletzung anbelangt, so sind die Aussagen von F._____ mit der Vorinstanz als konstant und detailreich zu bezeichnen (Urk. 249 S. 48). Ihre Angaben in den diversen Befragungen bei der Polizei (Urk. D1/29/1-3) und vor dem Staatsanwalt (Urk. D1/29/4) stimmen in den wesentlichen Punkten überein, wobei keine Aggravierung im Verlaufe des Verfah-- 30 of 87 -rens oder eine Tendenz, C._____ übermässig belasten zu wollen, auszumachen sind. Anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung, direkt nach dem Vorfall, gab F._____ sogar zu Protokoll, keine Anzeige gegen C._____ machen zu wollen, obwohl er sie geschlagen habe, und sie eine Fleischwunde davontrug (Urk. D1/29/1 F/A 11). Den Verzicht wiederholte sie auch in der zweiten Befragung am gleichen Tag und behielt sich Bedenkzeit für die Stellung einer Strafanzeige vor (Urk. D1/29/2 F/A 30). Ihre Aussagen darüber, was C._____ ihr konkret gesagt habe, bevor er sie mit dem Eiskübel schlug, weichen in den verschiedenen Befragungen zwar minim voneinander ab: "Willst du auch eine haben" (Urk. D1/29/1 F/A 1), "dabei sagte er mir, er werde mir geben, was du verdienst" (Urk. D1/29/2 F/A 18 und F/A 21), "willst du auch?" (Urk. D1/29/3 F/A 27), "er fragte mich, ob ich auch etwas abbekommen wolle" (Urk. D1/29/4 F/A 38 und F/A 52). Die Abweichungen erscheinen indessen als geringfügig und mit dem normalen zeitlichen Erinnerungsabbau erklärbar, weshalb sie entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 192 S. 8; Urk. 337 S. 17 f.) nicht geeignet sind, die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen in Bezug auf den Schlag selbst herabzusetzen. Letztlich kann denn auch offengelassen werden, ob und falls ja, was C._____ vor dem Schlag zu F._____ gesagt hat, stellt doch eine solche Äusserung kein in der Anklageschrift wiedergegebenes und entsprechend zu erstellendes Sachverhaltselement dar (vgl. Urk. 92 S. 6). Die Angaben von F._____ stimmen sodann mit denjenigen von A._____ (Beschuldigter 1; Urk. D1/22/6 S. 6-8) und der Zeugin J._____ de la F._____ (Urk. D1/31/14 S. 4 f.) sowie den Videoaufzeichnungen (Urk. D1/21/4) überein. Im Gegensatz zur Ansicht der Verteidigung (Urk. 192 S. 7 ff.; Urk. 237 S. 7 ff., S. 14 ff.) und mit Verweis auf die auch diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 249 S. 48 f.) ist auf den Videoaufzeichnungen zwar nicht deutlich, aber doch erkennbar zu sehen, wie C._____ mit dem Flaschenkühler eine Schlagbewegung nach vorne ausführt, dabei die sich in unmittelbarer Nähe befindende F._____ an der rechten Kopfseite touchiert und diese sich in der Folge mit der rechten Hand an ebendiese Kopfstelle fasst (Cam 3 Seitentüre Korridor, Zeitstempel 08:46:51-08:47:12). Die Tatsache, dass zwischen dem Schlag und der Handbewegung F._____s mehrere Sekunden vergingen, vermag dabei -- 31 of 87 -keine relevanten Zweifel am Tathergang zu wecken. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass F._____ sich im sehr dynamischen Geschehen nicht sofort, sondern erst nach einigen Sekunden an die getroffene Kopfstelle griff. Der Einwand von C._____, F._____ könne ebenso gut von einem anderen Gegenstand als dem Flaschenkühler getroffen worden sein, verfängt ebenfalls nicht. Auf der Videoaufnahme ist nichts anderes zu sehen, was ihre Verletzung verursacht haben könnte. Schliesslich geht aus dem Kurzbericht des Stadtspitals Triemli vom 1. Januar 2020 zweifelsfrei hervor, dass sich F._____ eine 5 cm lange Kopfwunde zugezogen hat (Urk. D1/33/6). Der in der Anklage festgehaltene Sachverhalt ist damit in Bezug auf den Schlag mit dem Flaschenkühler gegen F._____s Kopf rechtsgenügend erstellt, wobei namentlich auch keine rechtserheblichen Zweifel an der Täterschaft von C._____ bestehen.
2.2.3.2. Rechtliche Würdigung Mit der Vorinstanz ist das Verhalten von C._____ gegenüber F._____ als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziffer 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (Urk. 249 S. 57 ff.). Die Intensität des Schlags gegen den Kopf, der eine Rissquetschwunde verursachte, welche mit fünf Stichen genäht werden musste und eine 2-wöchige Krankschreibung nach sich zog, überschreitet klar das Mass der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB und – entgegen der Verteidigung (Urk. 337 S. 21) – auch die Grenze des leichten Falls gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, bleibt jedoch deutlich unter derjenigen einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB. Betreffend Vorsatz ist C._____ zwar zugute zu halten, dass er im wechselseitigen angeheizten Getümmel, welches auf den diversen Videoaufzeichnungen zu sehen ist (Urk. D1/21/4), keinen gezielten Schlag gegen F._____ ausgeführt hat, sondern vielmehr mehr oder weniger ungezielt eine Schlagbewegung nach vorne machte. Auf den Aufnahmen ist jedoch ersichtlich, dass er den Schlag mit dem Flaschenkühlerkübel aus einer Angriffs- und nicht einer Abwehrhaltung heraus über Personen, welche schlichten wollten (namentlich die ihn schützende -- 32 of 87 -G._____), hinweg führte. Auch wenn ihm aufgrund dieser Aufnahmen sowie mangels anderer Hinweise und daher im Sinne von "in dubio pro reo" zu seinen Gunsten keine direktvorsätzliche Verletzungsabsicht gegenüber F._____ vorzuwerfen ist, so nahm er mit seinem Verhalten (mithin, indem er mit einem harten Flaschenkübel eine, wenn auch nicht gezielte Schlagbewegung gegen unbestimmte Personen ausführte) doch zumindest in Kauf, dass er jemanden in seiner unmittelbaren Nähe treffen und mit der Wucht des Schlages mit dem schweren Gegenstand auch verletzen konnte. Der subjektive Tatbestand ist damit im Sinne eines Eventualvorsatzes ebenfalls erfüllt. Eine fahrlässige Tatbegehung – wie sie von der Verteidigung eventualiter in Betracht gezogen wurde (Urk. 337 S. 24 f.) – scheidet demgegenüber aus. Die Verteidigung bringt vor, dass sich C._____ in einer Notstandssituation befunden habe, da er von Menschen, die ihn angriffen, umzingelt gewesen sei (Urk. 192 S. 8; Urk. 337 S. 11 ff., S. 23 ff.). Ihr ist insofern zuzustimmen, als sich C._____ inmitten einer wechselseitigen gewalttätigen Auseinandersetzung befand. Wie die Videoaufnahmen aber zeigen, heizte er selbst die Situation durch sein angriffiges Verhalten weiter an. Den Schlag, mit dem F._____ schliesslich verletzt wurde, führte C._____ nicht im Rahmen eines Abwehrens oder Verteidigens während eines Angriffs gegen ihn aus. Vielmehr wurde er sogar von seiner Freundin G._____, die sich schützend vor ihn gestellt hatte, zurückgehalten und schlug dennoch um sich. Das Vorliegen einer Notwehr- oder Notstandssituation ist damit zu verneinen und es sind auch keine anderen Rechtfertigungs- und/ oder Schuldausschlussgründe zu erkennen. Insbesondere ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 337 S. 14 ff., insb. S. 15) – eine das Verhalten von C._____ etwaig rechtfertigende aktive Beteiligung von F._____ am als Raufhandel eingeklagten Tathergang nicht ersichtlich. C._____ ist daher der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die einfache Körperverletzung steht dabei zur Beteiligung am Raufhandel in echter Konkurrenz (BSK StGB I-M AEDER, Art. 133 N 33). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als dass die von C._____ verletzte -- 33 of 87 -F._____ (genauso wie G._____) sich nicht am Raufhandel beteiligte, sondern lediglich zu schlichten und die Beteiligten zu trennen versuchte.
2.2.4. Fazit Demgemäss ist C._____ in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2.3. E._____
2.3.1. Anklagevorwurf / Parteistandpunkte
2.3.1.1. E._____ wird in der Anklage vorgeworfen, sich bewusst und gewollt aktiv an der Schlägerei im "I._____" beteiligt zu haben, indem er C._____ mehrere Faustschläge versetzt und in der Absicht gehandelt habe, an der gewalttätigen Auseinandersetzung, bei welcher mehrere Personen verletzt wurden, teilzunehmen, wobei sein Verhalten eine blosse Abwehrhandlung überstiegen habe (Urk. 92 S. 8).
2.3.1.2. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid davon aus, dass E._____ nur schon aufgrund seiner eigenen Aussagen überführt sei, sich im Sinne der Anklage verhalten zu haben (Urk. 249 S. 50).
2.3.1.3. E._____ anerkannte sowohl in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz (Urk. 197 S. 10 f.) als auch in der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 42 ff.; Urk. 339 S. 2 ff.), dass es zwischen ihm und C._____ eine zunächst verbale und danach tätliche Auseinandersetzung gegeben habe, die nach dem Eingreifen von A._____, der ihm nicht etwa zu Hilfe geeilt sei, sondern lediglich schlichtend eingegriffen habe, zum Stillstand gekommen sei. In diesem Zeitpunkt habe er selber am Boden gelegen und danach habe er sich nachweislich vom Ort des Geschehens entfernt. Dass er sich in der Folge erneut mit Schlägen an einer tätlichen Auseinandersetzung mit C._____ unter Teilnahme weiterer Personen beteiligt habe, treffe hingegen nicht zu (vgl. zum Ganzen Urk. 197 S. 11; Urk. 339).
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2.3.2. Sachverhalt
2.3.2.1. Die Vorinstanz verweist im Rahmen der Sachverhaltserstellung zunächst auf die Befragung des Beschuldigten E._____ anlässlich der Hauptverhandlung, in welcher er die Frage, ob er den Anklagevorwurf, soweit er ihn betreffe, anerkenne, mit "Ja" beantwortet hatte (Urk. 249 S. 50 mit Verweis auf Urk. 182 S. 5). E._____ anerkannte indessen in sämtlichen Einvernahmen übereinstimmend lediglich eine Beteiligung an einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit C._____. Dagegen hatte er konstant angegeben, sich aus dem Club entfernt zu haben, nachdem A._____ ihn und C._____ getrennt habe und er in der Folge mit seiner blutenden Nase beschäftigt gewesen sei. Die weitere Auseinandersetzung habe er vor dem Verlassen der Bar nur noch kurz beobachtet, sei jedoch nicht mehr involviert gewesen (vgl. Urk. D1/24/2 F/A 40 und F/A 41; Urk. D1/24/3 F/A 35-54 und F/A 80-86 sowie Urk. D1/22/6 S. 13-16). Dies machte seine Verteidigung auch anlässlich der Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung geltend (Urk. 197 S. 5; Urk. 339 S. 2). Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den (gesamten) Anklagesachverhalt, mithin auch die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung, eingestanden habe. Anerkannt ist lediglich, dass E._____ und C._____ eine zunächst verbale und danach wechselseitige tätliche Auseinandersetzung hatten, welche durch das Einschreiten von A._____ getrennt worden ist.
2.3.2.2. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 197 S. 10 f.; Urk. 339 S. 2 ff.) und mit der Vorinstanz (Urk. 248 S. 61 f.) ist indessen festzuhalten, dass die Auseinandersetzung nicht deutlich in zwei Teile unterteilt werden kann, in welchen E._____ lediglich mit C._____ in Konflikt trat, danach aber nur noch Zuschauer war bzw. sich umgehend entfernte. So zeigen die Videoaufnahmen (Urk. D1/24/5) unzweideutig, dass E._____ nach der anfänglichen Auseinandersetzung mit C._____ zunächst ein erstes Mal zu Boden fiel (Cam 3 Seitentüre, Zeitstempel 08:45:43, sowie Cam 2 DJ Pult, Zeitstempel 08:45:34; E._____ trägt ein weisses Tanktop und eine zerrissene blaue Jeans), wobei sich zahlreiche weitere Personen einmischten und es rund um C._____ zu diversen wechselseitigen Schlägen und Rempeleien kam. Nachdem E._____ wieder aufgestanden war (Cam 3 Sei-- 35 of 87 -tentüre, Zeitstempel 08:46:00, sowie Cam 2 DJ Pult, Zeitstempel 08:46:04), versuchten diverse Personen, ihn von der Rangelei fernzuhalten. Dabei verhielt sich E._____ keineswegs passiv oder zurückhaltend. Vielmehr versuchte er mit einigem Körpereinsatz, zu C._____ zurückzugelangen (Cam 2 DJ Pult, Zeitstempel 08:46:04-15) und schlug dabei teilweise wahllos und teilweise gezielt um sich (vgl. Cam 2 DJ Pult, Zeitstempel 08:46:16). Von einem passiven Verharren oder gar einem umgehenden Sich-Entfernen kann mit Verweis auf die Videoaufnahmen keine Rede sein. In der Folge ging er schliesslich nach Rangeleien mit mehreren Personen erneut zu Boden (Cam DJ Pult, Zeitstempel 08:46:32) und blieb für längere Zeit liegen, während im Hintergrund bei der Tür zum Korridor die Auseinandersetzung um C._____ weiterging. Erst als E._____ zum zweiten Mal wieder auf die Beine kam (Cam 2 DJ Pult, Zeitstempel 08:47:00), blieb er stehen, beobachtete die Auseinandersetzung aus einer gewissen Distanz und fasste sich mehrfach an die Nase (Cam 2 DJ Pult, Zeitstempel 08:47:00 bis 08:48). Insbesondere zwischen dem ersten Aufstehen und dem zweiten Zu-Boden-Fallen ist auf den Videoaufnahmen mithin klar ersichtlich, dass sich E._____ an der inzwischen mehrere Personen umfassenden Auseinandersetzung beteiligte und dabei keineswegs nur abwehrte oder schlichtete, sondern aktiv gegen diverse Personen schlug und rempelte und damit zur Anheizung des Konfliktes sowie dessen Eskalation beitrug. Entgegen der Verteidigung (Urk. 339 S. 4 f.) ist diese Phase auch nicht als vom ursprünglichen Zweikampf zwischen C._____ losgelöst zu erachten, sondern stellt zusammen mit der fortdauernden Hauptauseinandersetzung, die sich gerade vom eigentlichen Clubraum des "I._____"-Lokals in den Korridor verlagerte, sachverhaltsmässig eine räumliche und zeitliche Einheit bezüglich der sich damals abspielenden Geschehnisse dar.
2.3.2.3. Aufgrund der Beweislage, namentlich gestützt auf die erwähnten Videosequenzen, bestehen damit keine massgeblichen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so abspielte, wie er in der Anklage festgehalten wurde. Anders als von der Verteidigung geltend gemacht, vermögen selbstredend auch die den allfällig widersprechenden Aussagen von Anwesenden, bei denen ohnehin zu berücksichtigen ist, dass sie als Direktbeteiligte an der Rangelei ein eigenes Interesse haben, die Ereignisse zu ihren Gunsten umzudeuten, dieses Beweisergebnis, -- 36 of 87 -das auf den objektiven Aufzeichnungen der Überwachungskameras beruht, nicht umzustossen.
2.3.3. Rechtliche Würdigung
2.3.3.1. Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen zur Strafbarkeit im Sinne eines Raufhandels kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 249 S. 59). Rekapitulierend und ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2 StGB). Raufhandel ist die tätliche wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen. Schlägt in einem Streit zwischen zwei Personen eine die andere und greift unmittelbar danach eine dritte Person aktiv in die tätliche Auseinandersetzung ein, kann es die unmittelbare Abfolge der Ereignisse gebieten, das Tatgeschehen sachlich, räumlich und zeitlich als Einheit zu betrachten. Dann ist auch der Auslöser des Raufhandels Beteiligter, selbst wenn er ausschliesslich vor Beteiligung von Drittpersonen aktiv an der Auseinandersetzung teilgenommen hat und danach passiv geblieben ist, vorausgesetzt er hatte hinsichtlich der Einmischung weiterer Personen mindestens Eventualvorsatz. Anders ist es nur, wenn sich das Tatgeschehen klar in mehrere Handlungseinheiten unterteilen lässt (BSK StGB I-Maeder, Art. 133 N 14 m.w.H.).
2.3.3.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt nahm E._____ aktiv an einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung teil, wobei die Rangelei mit seinen Schlägen, welche er gegen C._____ ausübte, überhaupt erst ihren Anfang nahm. Im weiteren Verlauf wurde E._____ sodann wie erwogen gegen diverse weitere Personen tätlich und trug mit seinem Verhalten dazu bei, dass die Auseinandersetzung, die sich inzwischen auf mehrere Personen ausgeweitet hatte, weiter eskalierte. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung erwogen, ist dabei wesentlich, dass hinsichtlich der Geschehnisse zwischen dem ersten Aufstehen von E._____ und dessen zweiten Zu-Boden-Fallen ein enger sachlicher, räumlicher und zeitli-- 37 of 87 -cher Zusammenhang besteht. Der objektive Tatbestand von Art. 133 StGB ist damit erfüllt.
2.3.3.3. In subjektiver Hinsicht musste E._____ spätestens, nachdem er zum ersten Mal zu Boden gegangen war, aufgestanden war und mitbekommen hatte, dass sich mehrere Personen in verschiedenen Konstellationen schlugen, stiessen und rempelten, bewusst sein, dass eine tätliche Auseinandersetzung im Gange war, an welcher sich deutlich mehr als drei Personen wechselseitig beteiligten. Zudem hatte er angesichts der Heftigkeit, mit der die Rangelei ausgefochten wurde, zwangsläufig damit zu rechnen, dass auf diese Weise Personen verletzt werden können.
2.3.3.4. Des Weiteren ist unbestreitbar, dass im Verlauf der Schlägerei mehrere Personen, allen voran C._____, körperliche Verletzungen davontrugen. Dabei ist unerheblich, ob die Verletzungen noch in der Phase entstanden, als E._____ noch an der Auseinandersetzung beteiligt war oder erst nachdem sich dieser vom Geschehen distanziert hatte. Denn wie in der Gerichtspraxis schon mehrfach bestätigt worden ist, macht sich auch derjenige strafbar, der sich nur am Anfang an einer Rangelei beteiligt und später aus der Auseinandersetzung aussteigt, bevor es tatsächlich zu Verletzungen kommt (BGE 139 IV 168 E. 1.1.2; 137 IV 1 E. 4.4.2; 106 IV 246 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2009 vom 16. Juli 2009 E. 1.2).
2.3.3.5. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind sodann keine ersichtlich und wurden im Übrigen auch von keiner Seite geltend gemacht.
2.3.4. Fazit Schlussfolgernd ergibt sich, dass E._____ des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.
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IV. Strafzumessung und Vollzugsregelung
1. Parteistandpunkte / Grundsätze der Strafzumessung und Vollzugsregelung
1.1. Parteistandpunkte
1.1.1. Die von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafen wurden nur von C._____ und von E._____ angefochten.
1.1.2. C._____ beantragt, er sei anstelle von 18 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollzug unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit bedingt aufgeschoben wurde, für den Raufhandel lediglich mit einer "bedingten Geldstrafe von nicht mehr als 6 Monaten à Fr. 30.– Tagessatz" zu bestrafen. Für den Fall, dass er auch der (fahrlässigen) einfachen Körperverletzung zu belangen sei, sei die Geldstrafe um
15 Tagessätze zu Fr. 30.– zu erhöhen (Urk. 337).
1.1.3. E._____ ficht infolge Freispruchs die ihm von der Vorinstanz auferlegte unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten (abzüglich 150 Hafttage) ebenso wie den Widerruf der Vorstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 90.– an (Urk. 262; Urk. 339).
1.2. Grundsätze der Strafzumessung
1.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 249 S. 62 ff.) kann verwiesen werden.
1.2.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Dabei hat es zunächst für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Eine Gesamtfreiheitsstrafe ist nur zulässig, wenn für jede einzelne Straftat, unter Berücksichtigung der Priorität der Geldstrafe, die Freiheitsstrafe er-- 39 of 87 -forderlich ist (konkrete Methode). Kommen als Sanktion sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe in Betracht, so ist methodisch somit in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.3 und E. 1.3.6 mit Hinweis auf BGE 144 IV 313 E.1.1.1).
1.2.3. Bei der Wahl der Strafart hat das Gericht neben dem Verschulden des Täters auch der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 f. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 5.2 und BGE 147 IV 241 E. 3.2). Das Verschulden ist adäquat einzuschätzen. Die frühere Rechtsprechung liess bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten Ausnahmen von der konkreten Methode zu. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV
313 E. 1.1.2).
1.2.4. Wenn für eine Tat sowohl die Geldstrafe als auch die Freiheitsstrafe in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8). Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB sieht zwar vor, dass auf eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten erkannt werden könne, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Der Vollzug der Geldstrafe gilt aber nicht schon deshalb als unmöglich, weil sie in der Zwangsvollstreckung voraussichtlich nicht erhältlich gemacht werden könnte (BGE 134 IV 60 E. 6.5.1; BSK StGB I-M AZZUCCHELLI, Art. 41 N 45). Die Geldstrafe steht nämlich auch für Mittellose zur Verfügung (BGE 134 IV 60 E. 5.4). Es war nicht der Wille des Gesetzgebers, dass die Geldstrafe für breite Kreise der Bevölkerung (in Ausbildung stehende Personen, nicht berufstätige Hauspersonen, Studierende, Arbeitslose, Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Asylsuchende, Randständige usw.) nicht in Betracht käme. Den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen eines Beschuldigten ist daher in erster Linie bei der Bemessung des Tagessatzes Rechnung zu tragen.
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1.2.5. Vorliegend wird hinsichtlich jedes Delikts separat zu prüfen sein, ob eine Freiheits- oder Geldstrafe angemessen erscheint. Soweit die für die einzelnen Delikte auszusprechenden Strafen gleichartig sind, ist gestützt auf die verschuldensangemessenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.).
1.3. Grundsätze der Vollzugsregelung Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose – also das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr – vorausgesetzt; die günstige Prognose wird damit gewissermassen vermutet. Zur Prognose ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere das Vorleben des Täters und die Tatumstände einzubeziehen sind. Die vermutete Wirkung der Strafe kann mitberücksichtigt werden (PK StGB-TRECHSEL /PIETH, Art. 42 N 7 ff.). Hat der Täter innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Tat hingegen bereits eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
6 Monaten erwirkt, so müssen gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB für die Gewährung des Strafaufschubs besonders günstige Umstände vorliegen.
2. C._____
2.1. Strafrahmen und Strafart
2.1.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Strafrahmen bei C._____ sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für den Raufhandel Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe beträgt (Urk. 249 S. 75 ff.). Wie im vorinstanzlichen Entscheid sodann richtig erwogen, ist in Bezug auf C._____, welcher für zwei Delikte schuldig zu sprechen ist, aufgrund der Tatschwere zunächst vom Strafrahmen des Raufhandels auszugehen (Urk. 249 S. 75).
2.1.2. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, ist für den durch C._____ begangenen Raufhandel aufgrund der Höhe der Strafe die Freiheitsstra-
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fe als einzige Strafart möglich (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). In Bezug auf die einfache Körperverletzung ist dagegen eine Geldstrafe auszusprechen, zumal diesbezüglich aufgrund des Tatverschuldens eine Sanktion von unter 180 Tagessätzen in Betracht fällt. Darüber hinaus ist C._____ nicht vorbestraft und wurde (soweit bekannt) auch seit der in Frage stehenden Taten nicht mehr straffällig (Urk. 311). Vor dem Hintergrund, dass wegen des Raufhandels auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen sein wird, ist zudem davon auszugehen, dass in genügendem Masse präventiv auf ihn eingewirkt und er sich von weiterer Delinquenz abhalten lassen wird. Es kann somit im heutigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, dass eine Geldstrafe C._____ in keiner Weise zu beeindrucken vermöchte, zumal auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich um deren Bezahlung von vornherein foutieren würde. Seine finanziellen Verhältnisse stellen sich zwar nach wie vor als sehr angespannt dar, dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass er die Geldstrafe bei Festlegung einer verhältnismässigen Tagessatzhöhe nicht bezahlen würde. Auch aus spezialpräventiven Gründen erscheint damit eine Freiheitsstrafe für die einfache Körperverletzung nicht geboten.
2.2. Raufhandel
2.2.1. Tatkomponente
2.2.1.1. Was die objektive Tatschwere anbelangt, hat die Vorinstanz festgehalten, dass C._____ mit seiner Provokation gegenüber E._____ einer der Auslöser der gewalttätigen Auseinandersetzung war und sich sodann am längsten von allen beteiligt habe. Weiter habe er als erster einen Gegenstand (den Flaschenkühler) als Waffe eingesetzt, mit diesem um sich geschlagen und damit die Situation angeheizt und zu deren Fortdauer beigetragen. Weiter liess sich C._____ auch von diversen schlichtend eingreifenden Personen nicht beruhigen, sondern griff diese teilweise sogar an, womit er ein erhebliches Gewaltpotenzial offenbart habe. Er habe sich sodann nicht selbst zurückgezogen, sondern sei von mehreren Kontrahenten gewaltsam überwältigt worden und habe während dieses Angriffs das Bewusstsein verloren (zum Ganzen Urk. 249 S. 75 f.). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen.
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Ergänzend ist anzufügen, dass Raufhandel als Tätigkeits- und nicht als Erfolgsdelikt und darüber hinaus als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet ist. Unter Strafe steht die Begünstigung von Körperverletzungen durch die Beteiligung an einem dynamischen, letztlich vom Einzelnen nicht mehr kontrollierbaren tätlichen Geschehen mit wechselseitigen Wirkungen. Die tatsächlich bewirkte Schädigung wird durch eine Bestrafung wegen Raufhandel nicht abgegolten. Dies zeigt sich auch darin, dass die Verletzungsfolge nur objektive Strafbarkeitsbedingung und nicht Tatbestandselement ist, dass es sich um ein Offizialdelikt handelt sowie dass Idealkonkurrenz zu Verletzungs- oder Tötungsdelikten besteht (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl., S. 85 ff.). Insofern sind die tatsächlich eingetretenen Verletzungen auch im Rahmen des Tatverschuldens für den Raufhandel nicht relevant und dürfen nicht berücksichtigt werden (BSK StGB I-M AEDER, Art. 133 N 22). Zumindest ist aber zu berücksichtigen, dass C._____ sich nicht während der ganzen Dauer aktiv am Raufhandel beteiligte. Ab seinem Zu-Boden-Gehen im Korridor hat er nur noch abgewehrt und sah sich dabei gleich mehreren Kontrahenten gegenüber. Bezogen auf den gesamten Raufhandel ist unter den gegebenen Umständen das objektive Verschulden von C._____ als nicht mehr leicht zu taxieren.
2.2.1.2. In subjektiver Hinsicht ist im Einklang mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht planmässig vorgegangen ist, sondern spontan und in heftigem Gemütszustand handelte, nachdem er von E._____ nach einem zunächst verbalen Streit mit mindestens einem heftigen Schlag getroffen worden ist (Urk. 249 S. 76). Es ist davon auszugehen, dass sich dieser heftige Gemütszustand weiter verschlimmerte, als er von mehreren Kollegen von E._____ angegriffen wurde und mit diesen in unterschiedlichen Konstellationen in diverse Auseinandersetzungen geriet. Dennoch ist entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 337 S. 12) davon auszugehen, dass kein Anwendungsfall von Art. 48 lit. b StGB vorliegt. Vielmehr zeigte C._____ selbst mit seinem Verhalten eine bemerkenswerte Gewaltbereitschaft und war auch bereit, unbeteiligte oder gar schlichtende Personen durch sein Um-sich-Schlagen mit dem Flaschenkühler zu verletzen, was im Fall von F._____ auch eintraf. Inso-- 43 of 87 -fern ist sein Gemütszustand nicht entschuldbar. In Bezug auf den Raufhandel liegt überdies direkter Vorsatz vor. C._____ entfernte sich, bis er das Bewusstsein verlor, nicht aus der Auseinandersetzung, ging nicht auf Schlichtungsversuche anderer Personen ein und heizte die Auseinandersetzung durch seine Schläge gegen verschiedene Personen weiter an. Eine Notwehr- resp. Notstandsexzesssituation, wie sie sinngemäss von der Verteidigung vorgebracht wird (Urk. 337 S. 11 f.), ist sodann nur schon aufgrund des Ablaufs der vorliegend zu beurteilenden Geschehnisse zu verneinen. Auch wenn C._____, nachdem er in einen zunächst verbalen und dann physisch ausgetragenen Streit mit E._____ geriet, in der Folge von mehreren Personen und teilweise mehrfach angegriffen, geschlagen und getreten wurde, kann aufgrund seines eigenen Verhaltens nicht von einer Notwehr-/Notstandssituation ausgegangen werden. Wie es die Videoaufnahmen zeigen, verhielt er sich im Rahmen der gesamten Auseinandersetzung nämlich keineswegs lediglich abwehrend, verteidigend oder passiv. Vielmehr teilte er selber und unbestrittenermassen von Anfang an immer wieder aus einer Angriffsposition heraus aktiv Schläge aus, versuchte, an Schlichtenden vorbei zu Kontrahenten zu gelangen, rempelte und liess sich auch allgemein von Schlichtungsversuchen nicht beruhigen. Rechtfertigungsgründe, die sich verschuldensmindernd auswirken, können ihm vor diesem Hintergrund daher nicht zugestanden werden. Zugunsten von C._____ ist hingegen aufgrund der bei ihm vorgelegenen Intoxikation mit Alkohol (1,44 Gewichtspromille; vgl. Urk. D1/41/5) wohlwollend von einer leicht reduzierten Schuldfähigkeit auszugehen. Das subjektive Verschulden wirkt daher im Vergleich zum objektiven leicht relativierend.
2.2.1.3. Das Tatverschulden ist damit im Gegensatz zur Vorinstanz als insgesamt gerade noch leicht einzustufen. Entsprechend erscheint unter gesamthafter Betrachtung der objektiven und subjektiven Tatkomponente eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
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2.2.2. Täterkomponente
2.2.2.1. Mit Bezug auf die Täterkomponente stellt die Vorinstanz einleitend richtig fest, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen von C._____ keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten lassen. Zutreffend ist sodann ihre Würdigung, das Geständnis nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 249 S. 77 f.). Daran ändert nichts, dass C._____ anlässlich der Berufungsverhandlung seine Verurteilung wegen Raufhandel akzeptiert hat, zumal das volle Geständnis zu spät eingebracht wurde, um bei der Strafzumessung noch Berücksichtigung finden zu können (vgl. BSK StGB I-W IPRÄCHTIGER /K ELLER, Art. 47 N 171 m.w.H.).
2.2.2.2. Die Verteidigung brachte bereits vor Vorinstanz vor, dass aufgrund der bleibenden und schwerwiegenden psychischen und physischen Beeinträchtigungen von C._____ die Strafe gemäss Art. 54 StGB zu erlassen sei. Zumindest sei diese jedoch erheblich zu reduzieren (Urk. 192 S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie nunmehr aus, die Strafe sei aufgrund der eigenen Betroffenheit von C._____ angemessen zu reduzieren (Urk. 337 S. 12 f.). Art. 54 StGB findet dann Anwendung, wenn ein Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Art. 54 StGB bezieht sich folglich auf die Nebenfolgen einer Tat (PK StGB-TRECHSEL /KELLER, Art. 54 N 1 f. m.w.H.). Anstelle einer Strafbefreiung kann gemäss dem Grundsatz von a maiore minus die Strafe auch nach freiem Ermessen reduziert werden, wobei das Gericht über ein weites Ermessen verfügt (M ATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., 2019, N 346). Die unmittelbaren Folgen der Tat werden in einem solchen Fall sozusagen zur poena naturalis, mit anderen Worten können deren Auswirkungen auf das Leben des Täters bereits als ein Teil der Strafe angesehen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.1). Den Umstand, dass C._____ als einziger Beteiligter beim Raufhandel schwer verletzt wurde, berücksichtigte bereits die Vorinstanz strafmildernd. Dort liess C._____ vorbringen, dass er nach wie vor täglich unter Kopfschmerzen leide. Er kämpfe mit Schwindel, Schwächeanfällen bis zur Bewusstlosigkeit und entspre-- 45 of 87 -chender Sturzgefahr. Weiter habe er aufgrund der Kopfverletzung eine Beeinträchtigung im Sprachzentrum, verfalle in Stottern, habe Mühe, seine Gedanken in Worte zu fassen und Formulierungen zu finden, und habe teilweise ein lückenhaftes Erinnerungsvermögen an Erlebtes und Gesagtes. Aufgrund des Vorfalls leide er unter ständigen starken Ängsten und mittelgradigen bis schweren Depressionen. Weiter bestehe eine teilweise Inkontinenz, welche ihn beschäme und belaste. Auch sein Sexualleben sei durch die Folgen der Verletzungen eingeschränkt. Sodann sei eine irreversible Sehstörung am linken Auge bewirkt worden, weshalb er eine Spezialbrille benötige (zum Ganzen: Urk. 184 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte C._____ betreffend seinen derzeitigen Gesundheitszustand aus, er befinde sich unverändert in einem desolaten psychischen und physischen Zustand und sei zu 70-80 % invalid. Insbesondere leide er unter einer Hörminderung, Wortfindungsstörungen, Vergesslichkeit und sichtbarer Verlangsamung sowie immer wieder unter sehr starken Kopfschmerzen, Schwindel und Konzentrations- sowie Schlafstörungen. Die im Rahmen der Notoperation in seinem Kopf verschraubte Metalplatte verbleibe definitiv dort. Zusätzlich sei er in psychiatrischer Abklärung, da er mutmasslich eine mittelgradige Depression entwickelt habe. Er leide – wenn auch in mittlerweile abgeschwächter Form – unter Inkontinenz, könne keine Paarbeziehung mehr führen und sei bei der Erledigung administrativer Aufgaben auf Hilfe angewiesen. Weiter benötige er noch immer ständige Medikation, wobei seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Dosis des Antidepressivums verdoppelt worden sei (vgl. Urk. 335; Urk. 336/18; Urk. 337 S. 13 f.; Prot. II S. 22 ff.). Das IRM-Gutachten (Urk. D1/32/9), welches vom 6. April 2020, mithin rund 3 Monate nach dem in Frage stehenden Vorfall, stammt, hält fest, dass bei C._____ ein mehrfacher Schädelbruch vorgelegen habe, welcher eine notfallmässige Operation nach sich gezogen habe, bei welcher ein Teil der Blutungen im Kopfinnern abgesaugt und die eingedellten Knochenanteile am rechten Scheitelbein gehoben und mittels Verschraubung einer metallischen Platte fixiert worden seien. C._____ habe sich aufgrund der Hirnblutung in Lebensgefahr befunden. Nebst weniger gravierenden Schürfungen, Rissen und Blutergüssen stellten die Ärzte eine Prellungsblutung mit umgebender Schwellung am linken Schläfen- und Scheitelhirn-- 46 of 87 -lappen und eine Hörminderung fest, welche auf einen Felsenbeinbruch zurückgeführt wurde. Nach 9-tägigem Spitalaufenthalt konnte C._____ in die Rehabilitation nach K._____ entlassen werden. In der Folge scheint er gemäss Schreiben von Frau Dr. med. L._____ (Urk. 185/9) vom 18. Mai 2020 seit dem 24. März 2020 wieder zu 100 % gearbeitet zu haben. Nach den bei den Akten liegenden Unterlagen befand sich C._____ vom 17. März 2021 bis 21. April 2021 jedoch erneut in Rehabilitation. Der Austrittsbericht der Klinik K._____ (Urk. 185/3) vom 26. Mai 2021 stellte fest, dass, mit gewissen Einschränkungen betreffend sturzexponierten Stellen, grundsätzlich eine Arbeitsfähigkeit vorliegt. Als damals aktuelle Probleme wurden diffuse Kopfschmerzen festgehalten. Sodann präsentierte sich die allgemeine Belastbarkeit als instabil und tagesformabhängig. Ein psychiatrisches Konsilium (Urk. 185/4) vom 22. Juni 2021 deutete die psychiatrische Symptomatik am ehesten als eine mittelgradige bis schwere depressive Episode. Weiter hält dieser Bericht fest, dass C._____ von stets vorhandenen, teilweise starken Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, gelegentlicher Urininkontinenz (einmal pro Woche), Zittern von Armen und Beinen beim Heben schwerer Lasten sowie Schwindelgefühlen und Übelkeit beim Besteigen von Leitern und Vornüberbeugen berichtete. Gemäss der Einschätzung von Dr. med. Dr. phil. M._____ könne diese psychiatrische Symptomatik am ehesten auf eine mittelgradige bis schwere depressive Episode zurückgeführt werden, dazu kämen neuropsychologische Defizite. Dr. med. L._____ führte im Arztzeugnis vom 1. März 2023 (Urk. 315) und im Arztbericht vom 10. März 2023 (Urk. 336/1) zusammengefasst aus, nach dem beim Vorfall erlittenen Schädelhirntrauma umfasse die aktuelle Symptomatik chronische diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen, Verschlechterung des Gedächtnisses und Konzentrationsvermögen, vermehrte Vergesslichkeit und Müdigkeit, Sprachstörung im Sinne von Stottern und Entwicklung einer posttraumatischen Depression. Die Prognose für eine (Wieder-) Eingliederung sei schlecht. Es sei C._____ eine berufliche Tätigkeit von ca. 2-4 Stunden pro Tag mit leichten kognitiven Anforderungen, ohne Arbeit an sturzexponierten Stellen, erhöhte Anforderungen an das Gleichgewichtssystem oder das Tragen von Lasten von mehr als 5 kg zumutbar (Urk. 336/1).
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Vorliegend erscheint die Betroffenheit von C._____ als Folge seiner Teilnahme am Raufhandel wohl gravierend, aber nicht als derart schwer, um eine Strafe an sich als unangemessen erscheinen zu lassen. C._____ ist als einer der Hauptakteure des Raufhandels zu bezeichnen und sein Verhalten anlässlich der Auseinandersetzung war von grosser Aggressivität geprägt. Er nahm zumindest in Kauf, andere Personen (erheblich) zu verletzen und heizte den Raufhandel massgeblich an. Aufgrund des Umstands, dass sein Tatverschulden als gerade noch leicht bezeichnet werden kann, die Beeinträchtigungen, die er selbst aus dem Vorfall vergegenwärtigt, indessen gravierend sind, erscheint es jedoch als angezeigt, dies zu berücksichtigen und die Strafe massgeblich, mithin um die Hälfte, auf 8 Monate zu reduzieren. Es ist zwar nicht restlos geklärt, welche Beschwerden allenfalls bereits vor den eingeklagten Geschehnissen vom 1. Januar 2020 bestanden haben. Die Folgen des inkriminierten Vorfalls (insbesondere Schädelverletzung mit Lebensgefahr und diverse Folgebeschwerden) sind aber dennoch hinreichend belegt. Der Beweisantrag betreffend Einholung eines Gutachtens ist deshalb abzuweisen.
2.2.2.3. Weitere täterbezogene Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind nicht zu erkennen.
2.2.2.4. Nach Beurteilung der Täterkomponente verbleibt damit für den Raufhandel eine Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe.
2.3. Einfache Körperverletzung
2.3.1. In objektiver Hinsicht ist C._____ in Bezug auf die Körperverletzung zum Nachteil von F._____ ein nicht mehr leichtes Verschulden anzurechnen (Urk. 249 S. 76 f.). Die Verletzungen von F._____ waren zwar rasch verheilt und verursachten keine bleibenden Auswirkungen. Dennoch ist festzuhalten, dass der Schlag mit dem Flaschenkühler zwar nicht gezielt erfolgte, ein Herumschlagen mit einem massiven Gegenstand in einer Situation wie der vorliegend in Frage stehenden jedoch eine erhebliche Gefahr für alle umstehenden Personen nach sich zog und nicht zu verharmlosen ist. In subjektiver Hinsicht ist C._____ anzurechnen, dass er die Tat lediglich eventualvorsätzlich verübte. Sodann ist auch bei der Beurtei-- 48 of 87 -lung dieses Delikts wohlwollend zu berücksichtigen, dass C._____ alkoholisiert und aufgrund der Situation als Beteiligter an einem Raufhandel in einer aufgebrachten Stimmung war, wobei die Verletzung inmitten des herrschenden Getümmels erfolgte. Insgesamt betrachtet vermag die subjektive Tatschwere die objektive leicht zu reduzieren, weshalb von einem leichten Verschulden auszugehen ist.
2.3.2. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse kann wiederum auf die zutreffende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 249 S. 77 f.). Betreffend Körperverletzung liegt kein Geständnis vor, welches im Rahmen der Strafzumessung zur berücksichtigen wäre. Strafmindernde Umstände aufgrund der persönlichen Betroffenheit im Sinne von Art. 54 StGB, welche im Rahmen der Beurteilung des Raufhandels beachtlich sind, können sodann im Rahmen der einfachen Körperverletzung nicht berücksichtigt werden, da der dafür erforderliche Zusammenhang fehlt.
2.3.3. Insgesamt erscheint damit für die einfache Körperverletzung eine Bestrafung von C._____ mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen als angezeigt.
2.3.4.1. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten (ohne Berücksichtigung von Schulden) und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV
60 E. 6).
2.3.4.2. Gemäss den Angaben von C._____ ist er derzeit nicht erwerbstätig und wird vom Sozialamt unterstützt (Urk. 281; Urk. 284/1; Urk·337 S. 30; Prot. II S. 2628). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, Vater von zwei Kindern verschiedener Mütter zu sein und pro Monat für beide Kinder zusammen 350.– Dominikanische Pesos zu bezahlen. Ein Zuhause habe er nicht, sondern er übernachte an verschiedenen Orten, wo man ihm Obdach gewähre. Er habe Schulden zwischen Fr. 30'000.– und Fr. 40'000.– (vgl. zum Ganzen Urk. 178 S. 2 f.). Gemäss den vorinstanzlichen Unterlagen betrug der Bruttolohn -- 49 of 87 -von C._____ im Jahr 2018 Fr. 30'000.–, mithin Fr. 2'500.– pro Monat (Urk. D1/69/4). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er im Sinne einer Aktualisierung aus, er habe tatsächlich drei Kinder. Seit einem Jahr habe er aber keinen Kontakt mehr zu ihnen. Sie finanziell zu unterstützen, vermöge er nicht mehr. Von der N._____ habe er ein Zimmer in einer Wohnung für drei Personen bekommen. Trotz mehreren Arbeitsversuchen seit dem Vorfall und dem Willen, zu arbeiten, sei er arbeitslos. Das Sozialamt unterstütze ihn mit ca. Fr. 900.– im Monat. Weitere Einkünfte habe er nicht. Das Verfahren betreffend Abklärung eines IV-Rentenanspruchs sei noch hängig (Urk. 337 S. 30; Prot. II S. 26 ff.). Unter Berücksichtigung der knappen finanziellen Verhältnisse ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzulegen, zumal dieser selbst bei einkommensschwachen Straftätern, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, nur in einem Masse herabzusetzen ist, dass die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist, damit der Geldstrafe nicht bloss ein symbolischer Wert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4; BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; 135 IV 180 E. 1.4.2).
2.4. Fazit Strafe C._____ ist damit für die beiden ihm anzulastenden Taten zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu verurteilen.
2.5. Vollzug der Strafe Die Vorinstanz hat C._____ angesichts seiner Vorstrafenlosigkeit und der folglich fehlenden Schlechtprognose in Übereinstimmung mit der konstanten Praxis des Bundesgerichts richtigerweise den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung der minimalen Probezeit von 2 Jahren gewährt (vgl. Urk. 249 S. 78 f.). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dies anders zu handhaben wäre, wobei aufgrund des strafprozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Vollzugsregelung ohnehin nicht in Betracht käme. Mithin ist sowohl für die Freiheits- wie auch für die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen.
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3. E._____
3.1. Strafrahmen und Strafart
3.1.1. Der Strafrahmen für den Raufhandel beträgt Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (Urk. 249 S. 75 ff.; Art. 133 StGB).
3.1.2. Wie sich im Folgenden zeigen wird, kommt aufgrund der auszusprechenden Strafhöhe lediglich eine Freiheitsstrafe in Frage, da die vorliegend zu beurteilende Tat den Tagessatzrahmen einer möglichen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) klar überschreitet. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des bisherigen Werdegangs von E._____ (s. dazu hinten Erw. IV. 3.3.) aus spezialpräventiven Gründen auch bei einer Strafe von weniger als
180 Tagessätzen eine Freiheitsstrafe auszufällen gewesen wäre.
3.2. Tatkomponenten
3.2.1. E._____ löste mit seinem Schlag gegen C._____, mit dem er eine zunächst nur verbale Auseinandersetzung hatte, den Raufhandel überhaupt erst aus. Der Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf die objektive Tatschwere kann zugestimmt und auf ihre entsprechenden Ausführungen grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 249 S. 83). Die sehr aggressive Grundhaltung, welche E._____ während der Auseinandersetzung an den Tag legte, und der Umstand, dass er sich auch von mehreren schlichtend agierenden Personen nicht davon abhalten liess, nach seinem ersten Zu-Boden-Gehen wieder in das Kampfgeschehen einzugreifen, hat massgeblich zum Fortgang des Raufhandels beigetragen. Mangels anderer Hinweise ist indessen davon auszugehen, dass er selbst keinem der Beteiligten massgebliche Verletzungen zugefügt hat und in der Phase, in der C._____ die schweren Verletzungen zugefügt wurden, nicht mehr an der Auseinandersetzung direkt beteiligt war. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, tritt sein Beitrag daher im Vergleich mit demjenigen der anderen Beteiligten eher zurück. In objektiver Hinsicht ist sein Verschulden mit der Vorinstanz damit als nicht mehr leicht zu beurteilen.
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3.2.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass E._____ aus nicht nachvollziehbarem Motiv die Schwelle von der verbalen zur tätlichen Auseinandersetzung mit seinem Schlag gegen C._____ überschritt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hätte es auch möglich sein müssen, diesen Konflikt mündlich zu lösen. Wie C._____ ist E._____ indessen im Gegensatz zum vorinstanzlichen Entscheid wohlwollend zugute zu halten, dass auch er im Zeitpunkt der Auseinandersetzung alkoholisiert war. Da er sich nach der Auseinandersetzung aus dem Club entfernte, liegt keine offizielle Messung der bei ihm vorgelegenen Blutalkoholkonzentration vor. Er führte indessen in seinen Befragungen aus, dass er in der besagten Nacht sehr viel Alkohol konsumiert habe (Urk. D1/24/2 S. 5 ff.; Urk. 1/24/3 S. 3 ff.; Urk. 182 S. 6), was aufgrund der gesamten Tatumstände (insbesondere der Videoaufnahmen) als nachvollziehbar und naheliegend erscheint. Das subjektive Tatverschulden vermag daher das objektive leicht zu reduzieren, womit insgesamt von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen ist. Auch unter wohlwollender Berücksichtigung der Alkoholisierung und der im Vergleich zur Vorinstanz etwas milderen Prädikatswahl in Bezug auf das Verschulden erscheint dennoch eine Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
3.3. Täterkomponente
3.3.1. E._____ wurde in der Dominikanischen Republik geboren und im Alter von
14 Jahren von seiner Mutter nach Spanien geholt. Dort hat er eine Berufsausbildung als Elektriker gemacht. Im Februar 2015 ist er in die Schweiz gekommen, um zu arbeiten (Urk. D1/24/2 S. 2). Er hat ein heute 9-jähriges Kind, welches in Madrid lebt. Er hat zu diesem regelmässigen Kontakt, ruft es an, besucht es und nimmt es auch in die Schweiz. Er ist zwar nicht zu Unterhaltsbeiträgen verpflich-tet, zahlt aber an die Bedürfnisse des Sohnes (vgl. zum Ganzen Urk. 182 S. 2 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte E._____ ergänzend aus, er unterstütze seinen Sohn monatlich mit ca. Fr. 600.– (Prot. II S. 35 ff.). Die persönlichen Verhältnisse von E._____ erweisen sich als strafzumessungsneutral.
3.3.2. Zu seinen Ungunsten fallen die beiden im Strafregister (Urk. 313) eingetragenen Vorstrafen ins Gewicht, wovon diejenige vom 30. Mai 2017 einschlägig ist
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(versuchte schwere Körperverletzung). Der heute zu beurteilende Vorfall ereignete sich sodann während der Probezeit der Strafe gemäss Strafbefehl vom 19. April 2018, mit welcher er wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen bestraft worden war. Weiter wurde er während des vorliegenden Strafverfahrens weitere zwei Male straffällig. So wurde er mit Strafbefehlen vom 17. August 2021 und vom 14. März 2022 wegen Strassenverkehrsdelikten jeweils zu einer unbedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt.
3.3.3. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhält, kann das abgelegte Teilgeständnis von E._____ vor dem Hintergrund der mit den Videoaufnahmen bestehenden erdrückenden Beweislage sodann lediglich marginal berücksichtigt werden.
3.3.4. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus. Entgegen der Verteidigung (Urk. 339 S. 6 in Verbindung mit Prot. II S. 68) gilt die Grenze von 180 Tagessätzen lediglich bei der Bildung einer Gesamtstrafe aus mehreren zu asperierenden Einzelstrafen, nicht aber, wenn eine einzelne Tat wie im vorliegenden Fall für sich alleine ein Strafmass gebietet, das die Obergrenze für Geldstrafen überschreitet. Aufgrund des im Rahmen des Berufungsverfahrens geltenden Verbots der reformatio in peius nach Art. 391 Abs. 2 StPO ist vorliegend trotzdem lediglich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate auf eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten möglich, welche denn auch vorzunehmen ist.
3.4. Vollzug der Strafe Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urk. 249 S. 84), sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht erfüllt, da E._____ bereits mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wurde (Urk. 313). Gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB ist diesfalls eine ungünstige Prognose zu vermuten und der Strafaufschub kann nur bei besonders günstigen Umständen gewährt werden. Solche sind im Falle von E._____ klarerweise nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist zu konstatieren, dass bereits seiner Verurteilung aus dem Jahr 2017 die Verübung einer versuchten schweren Körperverletzung zugrunde lag. Auch bei der hier zu beurteilenden -- 53 of 87 -Tat löste E._____ einen Raufhandel aus, indem er als Erster einen Schlag gegen C._____ ausführte und damit die Schwelle von der verbalen zur physischen Auseinandersetzung überschritt. Auch sein darauffolgendes Verhalten während der Schlägerei war sehr aggressiv und von mangelndem Respekt vor der körperlichen Integrität anderer Personen geprägt. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt (Urk.
249 S. 85), scheint er sich sodann bis heute keiner Schuld bewusst zu sein und bagatellisiert sein Verhalten oder macht Erinnerungslücken geltend (Prot. II S. 42 ff.). Nachdem bereits die mit Urteil vom 30. Mai 2017 ausgesprochene, teilbedingte Strafe nicht geeignet war, ihn von der Begehung weiterer Gewalttaten abzuhalten, ist daher nicht davon auszugehen, dass eine bedingte Strafe ihn heute genügend beeindrucken würde, um sich in Zukunft wohl zu verhalten. Dies umso mehr, als dass er seit dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall gleich zweimal erneut straffällig und zu unbedingten Geldstrafen verurteilt wurde (s. dazu vorn Erw. IV. 3.3.2.), was die Legalprognose zusätzlich trübt. Die Freiheitsstrafe ist demnach unbedingt auszufällen.
3.5. Widerruf E._____ wurde am 19. April 2018 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.– verurteilt, wobei der Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von
2 Jahren aufgeschoben wurde. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen betreffend die Nichtbewährung des Täters innerhalb der Probezeit und der damit einhergehenden Frage des Widerrufs der Vorstrafe kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zutreffend hat die Vorinstanz auch dargelegt, weshalb angesichts des belasteten Vorlebens keine günstige Prognose gestellt werden kann, zumal die neuerliche Delinquenz von E._____ nicht als Bagatelle angesehen werden kann (vgl. Urk. 249 S. 85 f.). Darüber hinaus wurde E._____ trotz der bereits mit Urteil vom 30. Mai 2017 verhängten teilbedingten Freiheitsstrafe in der Folge wiederholt und teilweise während laufendem Strafverfahren erneut delinquent. Der mit Strafbefehl vom 19. April 2018 gewährte bedingte Strafvollzug ist demnach zu widerrufen und die Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu vollziehen. Eine Gesamtstrafenbildung mit der heute auszufällenden -- 54 of 87 -Freiheitsstrafe fällt ausser Betracht, da unterschiedliche Strafarten vorliegen (Art. 46 Abs. 1 2. Satz StGB e contrario).
3.6. Fazit Strafe In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist E._____ deshalb auch in zweiter Instanz mit 12 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Gestützt auf Art. 51 StGB sind daran die erstandenen 150 Tage Haft anzurechnen. Für eine Überhaftentschädigung, wie sie von E._____ beantragt wurde (Urk. 339 S. 7), besteht unter diesen Umständen hingegen kein Raum. Zudem ist die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. April 2018 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu widerrufen. V. Landesverweisung
1. Parteistandpunkte Dem Antrag der Anklagebehörde folgend sprach die Vorinstanz gegen A._____ eine Landesverweisung aus, deren Dauer auf 7 Jahre festgelegt wurde. Zudem ordnete sie die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an. A._____ verlangt mit seiner Berufung ein Absehen von der Landesverweisung sowie der Ausschreibung im SIS (Urk. 257; Urk. 340).
2. Würdigung
2.1. Die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung sind im angefochtenen Entscheid ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 249 S. 86 ff.). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollumfänglich auf diese verwiesen werden. Die von A._____ verübte schwere Körperverletzung stellt offensichtlich eine Katalogtat für die obligatorische Landesverweisung dar (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Dass es beim Versuch geblieben ist, ist unbeachtlich (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).
2.2.1. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, dass bei A._____ kein Härtefall vorliege, da er mit der Schweiz nicht besonders eng verbunden sei. Er habe in persönlicher Hinsicht keine gelungene Integration in die schweizerische
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Gesellschaft vorzuweisen (Urk. 249 S. 89) und seine Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden, würden sich in der Dominikanischen Republik sogar deutlich besser darstellen (Urk. 249 S. 90). Auch die (allfällige) Trennung von seiner Familie sei unter Würdigung sämtlicher Umstände hinzunehmen und nicht als persönlicher Härtefall zu werten (Urk. 249 S. 89). Da seine Ehefrau die spanische Sprache spreche, sei sodann auch nicht ausgeschlossen, dass diese A._____ zusammen mit den gemeinsamen Kindern zumindest während der Dauer der Landesverweisung begleiten werde (Urk. 249 S. 90 f.).
2.2.2. A._____ macht im Kern geltend, dass sein privates Interesse und das Interesse seiner Familie das öffentliche Interesse der Schweiz an seiner Ausweisung klar überwiege. Sollte er in die Dominikanische Republik zurückkehren müssen, würde dies insbesondere für seine Ehefrau, welche keinerlei Bezug zu diesem Land habe, aber auch für die mit dem Ehepaar lebenden Kinder (zwei leibliche Töchter) und den vorehelichen Sohn der Ehefrau als auch seine weitere aussereheliche Tochter massive negative Konsequenzen haben. Er sei bisher nicht straffällig geworden und die Rückfallgefahr sei sehr klein. Es könne zwar nicht von einer gelungenen sozialen und beruflichen Integration gesprochen werden. Eine Landesverweisung würde im vorliegenden Fall aber klar gegen Art. 8 EMRK verstossen. Der schwere Härtefall sei zu bejahen, wobei die Interessenabwägung zugunsten von A._____ ausfalle (vgl. zum Ganzen: Urk. 179 S. 2 f.; Urk. 188 S.
25 ff.; Urk. 340 S. 4 ff.; Prot. II S. 46 ff.).
2.3.1. A._____ ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik und am tt. Februar 1992 in O._____ zur Welt gekommen. Er absolvierte das Gymnasium, besuchte danach aber weder die Universität, noch machte er eine andere Ausbildung, sondern arbeitete in einem Telefongeschäft, in einer Werkstatt für Kühlschränke und als Taxifahrer. Bevor er in die Schweiz kam, unterstützte er zudem seinen Onkel in der Buchhaltung seiner Firma (Urk. D1/22/7 S. 17 f.). Im Oktober 2016 ist er zum ersten Mal wegen einer Partnerin als Tourist für 2 Wochen in die Schweiz gekommen. Danach ist er mit einem Partnervisum in die Schweiz gereist, wobei die damals geplante Heirat nicht zustande kam und er wieder in die Dominikanische Republik zurückkehrte. Später lernte er seine jetzige Ehefrau -- 56 of 87 -kennen und ist im Mai 2017 erneut in die Schweiz gekommen, um sie zu heiraten. Er verfügt über die Aufenthaltsbewilligung B. In der Dominikanischen Republik ist er seit ca. 6 Jahren nicht mehr gewesen. Mit seiner Herkunftsfamilie hat er nur noch telefonischen Kontakt, im Wesentlichen mit seiner Mutter. Weitere Familienangehörige leben in Italien. In der Schweiz pflegt er ausserhalb seiner Kernfamilie keine sozialen Kontakte.
2.3.2. A._____ spricht Spanisch. Er besuchte bereits vor seiner Inhaftierung Deutschkurse und nahm diese nach seiner Haftentlassung wieder auf (Urk. 179 S. 4; Urk. 341/1-2). Dabei hat er den Kurs auf Empfehlung der zuständigen Sozialarbeiterin nur am Samstag gebucht, um seine arbeitstätige und eine Weiterbildung absolvierende Ehefrau bei der Kinderbetreuung entlasten zu können.
2.4.1. Zur familiären Situation ist festzuhalten, dass A._____ verheiratet ist und mit seiner Ehefrau zwei Töchter im Alter von knapp 5 und 3 Jahren hat. Seine Ehegattin ist gebürtige Brasilianerin und verfügt über eine C-Niederlassungsbewilligung. Ihre Eltern sind beide Schweizer (Urk. 179 S. 6). Das zweite Kind der Eheleute ist zur Welt gekommen, während A._____ bereits in Haft war (vgl. auch Urk. D1/22/2 S. 12). Seine Ehefrau hat zudem einen vorehelichen Sohn, zu dem A._____ nach wie vor ein Vater-Kind-Verhältnis hat. Der Sohn ist
15 Jahre alt und nennt ihn "Vater" (Urk. 179 S. 6 f.). Eigenen Angaben zufolge habe er vor dem Gefängnisaufenthalt viel mit dem Sohn unternommen. Da dieser sich während des Gefängnisaufenthalts von A._____ jedoch stark verändert habe und allgemein, u.a. gegen die Mutter und die Lehrerschaft rebelliere, lebe er derzeit unter der Woche in einer Art Internat in P._____, komme aber am Wochenende nach Hause. Aus den Akten ergibt sich, dass es sich dabei um eine Jugendwohngruppe handelt, in welcher der Jugendliche freiwillig lebt, um den Familienalltag zu entlasten (Urk. 341/7).
2.4.2. In der Dominikanischen Republik hat nach seiner Abreise in die Schweiz zwar eine weitere Frau geltend gemacht, dass A._____ der Vater ihrer Tochter sei. Dies hat sich in der Zwischenzeit aber als Missverständnis herausgestellt (Urk. D1/22/7 S. 18; Urk. 179 S. 5 f.; Prot. II S. 48 f.).
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2.4.3. Die im November 2019, mithin kurz vor seiner Inhaftierung geborene aussereheliche Tochter, hat er hingegen nach einem positiven DNA-Test anerkannt (Urk. 179 S. 5; Prot. II S. 47 f.). Seinen Aussagen zufolge habe ihm seine Ehefrau verziehen, dass er während ihrer zweiten Schwangerschaft ein aussereheliches Kind gezeugt habe. Sie habe ein sehr gutes Verhältnis sowohl zu seiner ausserehelichen Tochter als auch zu deren Mutter. Die Mütter würden miteinander sprechen und sich gegenseitig helfen. Während seines Gefängnisaufenthalts habe er eine gute Beziehung zur ausserehelichen Tochter pflegen können. Deren Mutter habe sie einige Male ins Gefängnis zu Besuch gebracht. Nach seiner Entlassung habe er die Tochter zuerst praktisch jeden Tag gesehen. Da es dann aber zu Schwierigkeiten mit der Kindsmutter gekommen sei, habe er im Winter 2022/2023 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein Verfahren betreffend Betreuung der Tochter eingeleitet. Er würde seine Tochter gerne neben der Arbeit zur Schule begleiten, sie von dort abholen und sich ihr widmen. Er spiele eine wichtige Rolle bei der Erziehung all seiner Kinder, was auch die zuständige Familienberaterin bestätigt habe. Er sehe sich nicht weit weg von seiner Familie. Wenn er nachts arbeite und nach Hause komme, widme er sich seinen Töchtern.
2.5. Betreffend die berufliche Integration von A._____ in der Schweiz ist festzuhalten, dass er bis zu seiner Verhaftung lediglich temporär im Baugewerbe gearbeitet hat und über keine feste Arbeitsstelle verfügte. Seine längste Arbeitstätigkeit in der Schweiz betrug bis dahin 14 Tage (Urk. D1/22/7 S. 18; Urk. 179 S. 2). Im Zeitpunkt der Verhaftung war er nicht arbeitstätig, sondern besuchte über das Sozialamt einen Kurs (Urk. D1/22/2 S. 12). Stattdessen kümmerte er sich um die Kinder und war finanziell von seiner arbeitstätigen Ehefrau abhängig (Urk. D1/22/7 S. 18). Auch während seines Gefängnisaufenthalts kam seine Ehefrau finanziell für die Familie auf. Nach seiner Entlassung Ende August 2022 macht er jedoch geltend, nun sei er derjenige, der arbeite. Nach Temporäranstellungen ist er mittlerweile bei der Firma Q._____ angestellt, wo er sich um die Lastwagen und die Paketabfertigung kümmert. Es ist eine 50 %-Festanstellung, wobei er mit Überzeit auf ca. 80 % kommt. Dieses Pensum macht er, damit er seiner Ehefrau die nötige Zeit für ihre Weiterbildung (vgl. Urk. 341/5-6) ermöglichen und ihr (auch weiterhin) zuhause mit den Kindern helfen kann. Sie hat im -- 58 of 87 -Februar 2023 ihre Weiterbildung als Pflegehelferin abgeschlossen, arbeitet zurzeit aber noch nicht. Sein Lohn beträgt monatlich im Minimum Fr. 1'900.–, kann aber auch höher liegen, wovon die entsprechenden Lohnabrechnungen zeugen (vgl. Urk. 341/4). Derzeit erhält die Familie weiterhin Sozialunterstützung.
2.6. A._____ verfügt über kein Vermögen. Er hat Schulden und seit seiner Entlassung auch Betreibungen. Die Höhe derselben vermag er nicht anzugeben.
2.7.1. Insgesamt kann bei A._____ zusammengefasst zwar nicht von einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz gesprochen werden. Vielmehr kam er erst 2017, mithin mit 25 Jahren, dauerhaft in die Schweiz und ist weder hier aufgewachsen, noch hat er hier eine Ausbildung absolviert. Aus seinen Aussagen und den Akten erhellt jedoch, dass er seit 2017 seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat und im Ausland lediglich Kontakt zu seiner Mutter pflegt. Seine Ausführungen lassen weiter auch darauf schliessen, dass er in der Schweiz nebst seiner Kernfamilie über keine stabilen sozialen Kontakte verfügt.
2.7.2. Es ist augenscheinlich, dass A._____ in der Zwischenzeit eine grosse Stütze und wichtige Bezugsperson für seine zwei ehelichen Töchter geworden ist, um die er sich so viel wie möglich kümmert. Zu beiden mit ihm im Haushalt lebenden Kindern besteht eine gefestigte Beziehung. Obschon derzeit der Kontakt zu seiner dritten, ausserehelichen Tochter hingegen wieder stark eingeschränkt zu sein scheint, ist sodann anzuerkennen, dass diese den Vater während dessen Gefängnisaufenthalt besuchen durfte und ihn danach und bis vor kurzem sehr häufig sah. Der Ausgang des Verfahrens bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde betreffend die weitere Betreuung ist noch ungewiss. Es scheint nicht ausgeschlossen, dass mithilfe der zuständigen Behörden als auch der Ehefrau von A._____ der Kontakt zur ausserehelichen Tochter nachhaltig wieder hergestellt werden kann. Auch im Falle dieses Kindes ist deshalb vorderhand von einer engen Vater-Tochter-Beziehung auszugehen.
2.7.3. Unbesehen der Zeugung eines unehelichen Kindes während der zweiten Schwangerschaft der Ehefrau und der langen Inhaftierung scheint auch die Ehe von A._____ weiterhin intakt und es wird eine tragfähige Ehe gelebt. Davon zeugt
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nebst den Eingaben im Berufungsverfahren (Urk. 268 und Urk. 285), dass die Ehefrau A._____ während dessen Inhaftierung regelmässig und mit den Kindern besuchte und später an die Berufungsverhandlung begleitete (vgl. Prot. II S. 12) sowie dass die beiden Kindsmütter ein gutes Verhältnis zueinander haben und sich gegenseitig unterstützen. Beide Eheleute scheinen damit nachhaltig an ihre Beziehung und ihren Familienzusammenhalt zu glauben. Die bei der Vorinstanz noch erheblichen bestehenden Zweifel an einem intakten Familienleben (Urk. 249 S. 89) lassen sich in Anbetracht der seitherigen Entwicklung also nicht mehr ernsthaft aufrechterhalten.
2.7.4. Dass A._____ seit seiner Entlassung eine tatsächliche Stütze für seine Familie und eine konstante und stabile Bezugsperson für die Kinder sowie eine verlässliche Vaterfigur ist, bestätigt denn auch die für die Familie zuständige Sozialarbeiterin des kjz Dietikon. Deren Angaben zufolge habe A._____ eine starke Vorbildfunktion für die Kinder und er spiele eine wichtige Rolle für ihre Entwicklung. Es sei für die ganze Familie und ihr Familiensystem äusserst wichtig und förderlich, dass ihnen der Vater im Alltag erhalten bleibe und sie unterstützen und begleiten könne (Urk. 341/7). Dass die Familie A._____ dabei aktiv beim kjz Dietikon um Hilfe ersuchte und sich in der Folge stets kooperativ und zuverlässig zeigt, zeugt von ihrer Integration in der schweizerischen Gesellschaft.
2.7.5. A._____ scheint überdies aktiv darum bemüht, sich in den Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren und eine Landessprache zu erlernen. Seine bis vor der Verhaftung bestehende Schwierigkeit, eine längerfristige Arbeitsstelle zu finden, lag wohl zumindest teilweise an seinen schwachen, in der Schweiz kaum anrechenbaren Qualifikationen sowie an seinen bis dahin fehlenden Deutschkenntnissen. Seither fand er jedoch eine Festanstellung und verbessert seine Sprachkenntnisse auch weiterhin laufend. Dass er über keine Anstellung zu 100 % verfügt, ist ihm nicht anzulasten, da dies in seinen Familienverpflichtungen und der massgebenden Unterstützung beim beruflichen Fortgang seiner Ehefrau begründet liegt. Die Familie ist zwar noch immer auf Sozialhilfe angewiesen. Aufgrund der Festanstellung von A._____ und der nunmehr abgeschlossenen Weiterbildung seiner Ehefrau besteht jedoch die Aussicht auf eine zunehmende Verringe-- 60 of 87 -rung der benötigten finanziellen Unterstützung und eine damit einhergehende, nachhaltig stark verbesserte finanzielle Integration (vgl. zu diesem Begriff Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.2.2.).
2.7.6. Was die mögliche Reintegration im Herkunftsland betrifft, ist zwar festzuhalten, dass A._____ noch nicht so lange in der Schweiz lebt, dass seine eigene Rückkehr in die Dominikanische Republik mit übermässigen Schwierigkeiten verbunden wäre. Er könnte dort wohl auch eine seiner früher ausgeübten Arbeitstätigkeiten wieder aufnehmen. Ein Wegzug der Ehefrau und der ehelichen Kinder in sein Herkunftsland würde aber unweigerlich eine sehr grosse Härte für die eheliche Familie als auch die uneheliche Tochter bedeuten. Die Ehefrau spricht zwar selber Spanisch. Sie ist in der Schweiz indes so gut integriert, dass sie eine Weiterbildung in der Pflege und damit in einem besonders anspruchsvollen Bereich gemacht hat. Mit ihrer nunmehr abgeschlossenen Weiterbildung und aufgrund des akuten Fachkräftemangels ist davon auszugehen, dass sie zeitnah eine entsprechende Anstellung finden und damit (erneut) eine (weitere) finanzielle Stütze der Familie sein wird.
2.7.7. Würden die Kinder mit ihren Müttern in der Schweiz verbleiben, so wäre aufgrund des noch sehr jungen Alters aller drei Töchter die Aufrechterhaltung des Kontakts zu A._____ mittels digitalen Kommunikationsmittel kaum möglich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zumindest die beiden ehelichen Töchter nur mit ihrem Vater Spanisch sprechen. Würde der Vater alleine wegziehen, würden wohl auch die sprachlichen Fähigkeiten der beiden Töchter abnehmen. Im Gegenzug würde ihm der Ausbau seiner eigenen Sprachkenntnisse der deutschen Sprache verkompliziert. All dies würde die Kontakthaltung zusätzlich behindern. Allfällige persönliche Besuche würden zudem durch die sehr knappen finanziellen Verhältnisse stark erschwert. Faktisch müssten die drei Kinder mehrere Jahre ohne ihren Vater aufwachsen. Mithin würden die verschiedenen, tatsächlich gelebten familiären Beziehungen insbesondere zu seinen drei leiblichen Kindern und seiner Ehefrau durch eine Landesverweisung stark beeinträchtigt. Namentlich seinen Kindern ist es nicht zumutbar, ihr mit A._____ gelebtes Familienleben andernorts zu pflegen. Weiter ist zu bedenken, dass die Ausbildungschancen der Kinder in der -- 61 of 87 -Dominikanischen Republik im Vergleich mit den hiesigen Verhältnissen wohl unweigerlich schlechter stünden.
2.7.8. In Anbetracht des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK sowie unter Berücksichtigung des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ) und die bundesgerichtliche Rechtsprechung scheint ein solcher Eingriff in das Familienleben nicht rechtfertigbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_1213/2021 vom 7. November 2021 E. 5.4 ff.;6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3 ff.;6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.2 ff.). Insgesamt ist deshalb aufgrund der vorstehenden Ausführungen ein Härtefall zu bejahen.
2.8. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägungen ist sodann zu bedenken, dass A._____ eine versuchte schwere Körperverletzung beging. Der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie insbesondere auch dem Schutz von Leib und Leben ist unbestrittenermassen ein hoher Wert beizumessen. In Anbetracht des bis dahin und seither untadeligen Verhaltens von A._____ und der seit seiner Haftentlassung eingetretenen Entwicklung vor allem seiner familiären Beziehungen scheint der vorliegende Vorfall aber wohl ein einmaliges Fehlverhalten in alkoholisierten Zustand nach einer durchzechten Nacht gewesen zu sein. Bei dieser Sachlage überwiegen die privaten Interessen von A._____ und insbesondere seiner Kinder aber auch seiner Ehefrau im Ergebnis das Fernhalteinteresse der Schweiz. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Massnahme sind daher nicht erfüllt.
3. Fazit Von der Anordnung einer Landesverweisung von A._____ im Sinne von Art. 66a StGB ist gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen. Folgerichtig ist auch die erstinstanzlichen Ausschreibung derselben im SIS aufzuheben. Indes ist A._____ darauf hinzuweisen, dass ihm bei einem erneuten Verstoss kaum erneut dieselbe Nachsicht gewährt und wahrscheinlich nicht nochmals zu seinen Gunsten entschieden würde.
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VI. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen der Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafverfahren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle darauf verwiesen werden (Urk. 249 S. 92).
2. G._____
2.1.1. Die Vorinstanz ist auf die von G._____ geltend gemachten Zivilansprüche nicht eingetreten. Sie führte aus, mangels eines in der Anklageschrift umschriebenen schädigenden Ereignisses fehle es an einer Grundlage für einen adhäsionsweisen Entscheid über ihre Zivilansprüche. Zudem befinde sich in den Akten kein fristgerechter Strafantrag (Urk. 249 S. 93). Ebenso wurde von Beschuldigtenseite vorgebracht, dass auf die Zivilbegehren von G._____ nicht eingetreten werden könne (D._____: Urk. 342 S. 6; A._____: Urk. 340 S. 3); C._____ (Urk. 274 S. 2).
2.1.2. G._____ macht mit ihrer Berufung demgegenüber geltend, sie gelte bezüglich des Offizialdeliktes "Rauferei" als Geschädigte und könne entsprechende Rechte geltend machen, weshalb die Vorinstanz auf ihr adhäsionsweise gestellte Zivilbegehren hätte eintreten müssen. Ihre anlässlich der anklagegemässen Rauferei zugezogene kleine Schnittverletzung an der Hand sei mit Klagebegründung vom 19. Mai 2021 substantiiert dargelegt worden und ergebe sich auch eindeutig aus den bei den Akten liegenden Polizeirapporten vom 1. Januar 2020 und 25. Februar 2020. Bezifferung und Begründung ihres Begehrens seien ebenfalls mit vorgenannter Klagebegründung erfolgt. Mangels Entscheid über sämtliche Zivilpunkte liege gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein wesentlicher Mangel vor, weshalb die Sache im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventualiter sei durch die Berufungsinstanz ein materielles Urteil über ihre Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren zu fällen (Urk. 320).
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2.2.1. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Der Raufhandel gemäss Art. 133 StGB stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar, obschon eine Tatbestandsverwirklichung eintreten muss. Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (zum Ganzen: BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 f. m.w.H.).
2.2.2. Die Vorinstanz hat zwar zutreffend festgehalten, dass die Verletzung von G._____ in der Anklageschrift keine Erwähnung findet. Wie bereits festgehalten, handelt es sich indessen beim Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. G._____ wurde durch die Auseinandersetzung verletzt resp. zumindest konkret gefährdet. Diese behauptete Beeinträchtigung erfolgte direkt durch die tätliche Auseinandersetzung ohne das Hinzutreten weiterer Elemente und ist unmittelbare Folge der fraglichen Rangelei (vgl. BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 f. m.w.H.). Es genügt mit anderen Worten, wenn die zivilrechtlichen Ansprüche die unmittelbare Folge des Täterverhaltens darstellen, ohne selbst Gegenstand der Anklage zu bilden (Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, Art. 122 N 4). Im Übrigen hat sich G._____ mit Eingabe vom 17. April 2020 (Urk. D1/58/1) als Privatklägerin konstituiert. Nachdem es sich beim Raufhandelstatbestand um ein Offizialdelikt handelt, bedarf es keines zusätzlichen Strafantrags, um die Geschädigtenrechte durchzusetzen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist G._____ damit grundsätzlich berechtigt, ihre Zivilansprüche im vorliegenden Verfahren adhäsionsweise geltend zu machen.
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2.3. Aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens stellt die kassatorische Erledigung durch Rückweisung die Ausnahme dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.3.2. m.w.H.). Eine Rückweisung kommt nur bei schwerwiegenden Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, wenn sie zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies in erster Linie dann der Fall, wenn die Rückweisung zur Vermeidung des Instanzverlusts nötig ist, etwa bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Zivilpunkte. Unbesehen dessen erweist sich eine Rückweisung vorliegend als unverhältnismässig. Denn wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist die Zivilforderung hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens voll und hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens als insoweit spruchreif zu erachten, dass zumindest ein Feststellungsentscheid im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO erfolgen kann (s. dazu hinten Erw. VI. 2.5.1.1. ff.). Da G._____ gestützt darauf ein vollumfängliches Zivilverfahren offensteht, besteht kein genügend gravierender Mangel für eine Rückweisung an die Vorinstanz. Ihr Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.
2.4.1. C._____ brachte vor, er könne für die Verletzungen von G._____ nicht belangt werden, da er zum fraglichen Zeitpunkt bewusstlos gewesen sei (Urk. 337 S. 28). Auch E._____ liess sinngemäss geltend machen, er sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen und könne somit mangels Schuldspruch nicht haftbar gemacht werden (vgl. Urk. 339).
2.4.2. Zur Entstehung der von ihr erlittenen Verletzung macht G._____ geltend, im Rahmen des Raufhandels von A._____ mit einem Kübel am Handrücken getroffen worden zu sein, als sie versucht habe, den Kopf von C._____, ihrem Freund, vor weiteren Angriffen zu schützen (Urk. 141 S. 4).
2.4.3.1. Grundlage für die Zusprechung der Zivilansprüche von G._____ ist die Verurteilung der Beschuldigten wegen Raufhandels. Das Gesetz sieht hierbei Solidarhaftung für alle Täter vor, ohne nach Intensität der Mitwirkung zu differenzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 7.4). Gemäss Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen dem Geschädigten solidarisch, wenn sie den Schaden gemeinsam verschuldet haben, sei es als Anstifter, Urheber o-- 65 of 87 -der Gehilfen. Die Haftung mehrerer Personen im Sinne dieser Norm verlangt eine gemeinsame Verursachung und ein gemeinsames Verschulden. Vorausgesetzt wird ein schuldhaftes Zusammenwirken bei der Schadensverursachung, dass also jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen weiss oder jedenfalls wissen könnte. Erforderlich ist eine bewusste und gewollte Teilnahme. Bewusstes Zusammenwirken setzt nicht voraus, dass sich die Beteiligten verabredet haben. Indem Art. 50 Abs. 1 OR den Anstifter und Gehilfen erwähnt, anerkennt die Bestimmung auch die psychische Mitverursachung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_428/2013,6B_437/2013 und 6B_448/2013 vom 15. April 2014 E. 7.3 m.w.H.). Eine gemeinsame Verursachung ist dann gegeben, wenn das Verhalten mehrerer Personen als adäquate Teil- oder Gesamtursache des eingetretenen Schadens qualifiziert werden kann (KÜTTEL, Begriff der Teilnahme nach Art. 50 OR, "Gemeinsame Verschuldung" eines Schadens durch Anstifter, Urheber und Gehilfen und die Rolle des Begünstigers, in: HAVE 2008 S. 322). Dazu hielt das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem Strassenkrawall von Streikenden, in dessen Rahmen ein Streikbrecher von einem bestimmten (identifizierten) Streikenden angegangen und verletzt wurde, fest, dass "nicht nur das Verhalten des unmittelbaren Täters, sondern Aller, die an einem derartigen Unternehmen teilgenommen haben – unbekümmert um das Mass ihrer Mitwirkung – als für die eingetretenen Wirkungen kausal" erscheine (BGE 57 II 417 E. 2). Im eben erwähnten Bundesgerichtsentscheid war also klar, wer dem Opfer den Schaden zugefügt hatte, trotzdem wurden die übrigen Beteiligten für solidarisch haftbar erklärt, hatten sie doch mit ihrer Beteiligung am gemeinsamen Unternehmen ihren Beitrag zum Eintritt des Schadens geleistet.
2.4.3.2. Auch in einem deutlich jüngeren Entscheid, der eine tätliche Auseinandersetzung zum Gegenstand hatte, in welcher wie im hier zu beurteilenden Fall zwei Gruppierungen aufeinandertrafen und schliesslich einer der Beteiligten durch einen Messerstich getötet wurde, verpflichtete das Bundesgericht sämtliche an der (als Raufhandel qualifizierten) Auseinandersetzung Beteiligten zur solidarischen Haftung für die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Hinterbliebenen des Getöteten. Dies, obwohl der Messerstich einem einzelnen der involvierten Täter zugerechnet werden konnte, welcher schliesslich auch der even-- 66 of 87 -tualvorsätzlichen Tötung schuldig erkannt wurde. Im Wortlaut hielt das Bundesgericht dazu fest (Urteile des Bundesgerichts 6B_428/2013,6B_437/2013 und 6B_448/2013 vom 15. April 2014 E. 7.4 mit Hinweisen auf diverse Lehrmeinungen): "Dass die Vorinstanz eine Solidarhaftung bejaht, ist nicht zu beanstanden. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers 3 ist nicht massgeblich, dass einzig der Beschwerdeführer 1 der eventualvorsätzlichen Tötung [Anmerkung: von "…."] schuldig erkannt wurde und er (der Beschwerdeführer 3) in der letzten Phase des Kampfes sich nicht am unmittelbaren Ort des Geschehens (Waschküchenbereich) aufhielt. Der Beschwerdeführer 1 ging von Anfang an mit offenem Messer, für seine Mitstreiter erkennbar und von ihnen gebilligt in die tätliche Auseinandersetzung. Diese mussten mit dem Einsatz der Waffe und mit dem konkreten Schaden rechnen. Wer sich an einer Rauferei beteiligt, bei welcher das Opfer von Messerstichen verletzt wird, haftet nach einhelliger Lehre ebenfalls und unabhängig davon, ob er selbst bewaffnet war […]. Unmassgeblich ist, dass der Beschwerdeführer 3 einzig des Raufhandels schuldig gesprochen wurde. Die im Gesetz verwendeten Begriffe Anstifter, Urheber und Gehilfe sind losgelöst von ihrem strafrechtlichen Sinn zu verstehen […]. Ein gemeinsames Verschulden wäre allenfalls zu verneinen, wenn die Tatwaffe erst im Laufe der Rauferei gezogen wird und die übrigen Beteiligten nicht damit rechneten respektive nicht damit rechnen mussten. Dies war hier wie dargetan nicht der Fall. Im Übrigen handelte der Beschwerdeführer 1 nicht unabhängig, sondern als Teil der Gruppe mit der tatkräftigen und psychischen Mithilfe seiner Mitstreiter. Die Beteiligung des Beschwerdeführers 3 erschöpfte sich nicht nur in seiner Anwesenheit und in einer moralischen Unterstützung seines Bruders. Vielmehr kämpfte er mit F._____, während sich der Rest seiner Gruppe G._____ zuwenden konnte. Damit wirkte er mit seiner Gruppe zusammen. Selbst wenn sein Tatbeitrag 'eine im Gesamtzusammenhang höchst nebensächlich erscheinende körperliche Auseinandersetzung mit F._____' (Beschwerde S. 8) sein sollte, so vermag der Beschwerdeführer 3 daraus nichts für sich abzuleiten. Das Gesetz sieht Solidarhaftung für alle Täter vor, ohne nach Intensität der Mitwirkung zu differenzieren […]. Ein untergeordneter Tatbeitrag wäre bei der richterlichen Festsetzung der Regressquote von Relevanz (vgl. Art. 50 Abs. 2 OR)".
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2.4.3.3. Auf den hier zu beurteilenden Fall angewendet bedeutet dies, dass sämtliche Beteiligten, die am 1. Januar 2020 aktiv an der inkriminierten gewalttätigen Auseinandersetzung im Lokal "I._____" teilgenommen haben, sich nicht nur aus strafrechtlicher Sicht wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben, sondern auch einen kausalen Beitrag für den in diesem Zusammenhang eingetretenen Schaden geleistet haben, was ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber G._____ begründet. Denn nach der Lehre ist, wie dargelegt, jeder Beitrag haftungsbegründend, und zwar sogar dann, wenn dieser etwa nur in der durch Anwesenheit des Täters ausgedrückten moralischen Unterstützung der anderen Beteiligten erfolgt. Haben mehrere Personen gemeinsam eine Gefahr geschaffen, ist sodann belanglos, welche der an der gefährlichen Tätigkeit beteiligte Person(en) die eigentliche Schadensursache gesetzt hat (BGE 104 II 184 E. 2). Eine solche Gefahr für G._____ haben die Teilnehmer des eingeklagten Raufhandels gemeinsam geschaffen. Das schuldhafte Zusammenwirken setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wie dargelegt, sodann einzig voraus, dass jeder Schädiger vom Tatbeitrag des anderen Kenntnis hat oder bei der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte Kenntnis haben können (BGE 104 II 225 E. 4a). Entsprechend haben die einzelnen Teilnehmer, die allesamt wegen vorsätzlicher Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung schuldig zu sprechen sind, den im Verlauf der Schlägerei durch physische Verletzung eingetretenen Schaden bei G._____ nicht nur gemeinsam mitverursacht, sondern auch gemeinsam verschuldet.
2.5.1.1. Zur materiellen Begründung ihrer Schadenersatzforderungen macht G._____ geltend, die von ihr erlittene, zunächst unauffällige Handverletzung sei in der Folge mehr und mehr angeschwollen, bis im Universitätsspital Zürich schliesslich eine vollständige Durchtrennung der Strecksehne festgestellt worden sei, welche habe operiert werden müssen, wozu vom 5. bis am 8. Januar 2020 ein Spitalaufenthalt notwendig gewesen sei. In der Folge sei sie bis zum 10. Mai 2020 arbeitsunfähig gewesen und habe bis Juli 2020 mehrmals wöchentlich eine Handtherapie besuchen müssen. Diese habe wegen bleibender Beschwerden im Dezember 2020 wieder aufgenommen werden müssen (vgl. Urk. 141 S. 6).
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2.5.1.2. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit habe G._____ vom 3. April 2020 bis zum 10. Mai 2020 nur 80 % ihres Lohnes erhalten, womit ihr ein Schaden von Fr. 1'374.40 entstanden sei, welcher ihr ersetzt werden müsse. Ferner sei ihr ein Haushaltsschaden entstanden, welcher während 7 Wochen angefallen sei und mit
12.4 Wochenstunden zu einem Stundenansatz von Fr. 31.– zu verrechnen sei. Insgesamt sei ihr dafür eine Entschädigung von Fr. 2'690.– zuzusprechen (Urk.
141 S. 8 ff.).
2.5.2.1. Die Feststellung der Höhe einer bestrittenen Haftung im Rahmen eines Personenschadens unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Selbstverschuldens infolge zu spät durchgeführter Operation erweist sich gerichtsnotorisch als sehr aufwändig. Das Gericht kann gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und im Übrigen auf den Weg des Zivilprozesses verweisen, wenn der Aufwand für die Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig hoch wäre. Zu denken ist hierbei insbesondere an einen Fall, in dem ein umfangreiches Beweisverfahren für die Klärung der Ansprüche geführt werden müsste, was das Strafverfahren erheblich verzögern würde (Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, Art. 126 N 15 z; BSK StPO I-DOLGE, Art. 126 N 44 ff.; BGE 123 IV 78).
2.5.2.2. Im vorliegenden Strafverfahren sind fünf Beschuldigte betroffen, wobei es um weitreichende Entscheide in Bezug auf Freiheitsstrafen und Landesverweisung geht. Ein Personenschadenprozess, wie ihn die Klärung der von G._____ vorgebrachten Ansprüche notwendig machen würde, benötigt nur schon wegen des damit verbundenen Beweisverfahrens gerichtsnotorisch mehrere Monate, wenn nicht Jahre. Die vollständige Beurteilung der privatklägerischen Schadenersatzforderungen würde demnach dazu führen, dass das vorliegende Strafverfahren erheblich verzögert würde.
2.5.3. Gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO ist damit zwar festzustellen, dass A._____, B._____, C._____, D._____ und E._____ aus dem eingeklagten Ereignis gegenüber G._____ dem Grundsatz nach in solidarischer Haftung schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist G._____ jedoch auf den Zivilweg zu verweisen.
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2.6.1. Weiter verlangt G._____ für das erlebte Leid und die fortdauernden Einschränkungen eine Genugtuung. Die Brutalität und Rücksichtslosigkeit der gegen ihren Freund C._____ ausgeübten Gewalt sei völlig sinnlos gewesen und in einem unkontrollierten Blutrausch geschehen. Sie habe während rund eines halben Jahres nach dem Vorfall sowohl physisch wie auch psychisch in erheblicher Weise und seither in geringerem Ausmass gelitten. Nebst Traurigkeit, bleibender Verunsicherung und Alpträumen habe sie auch an der unfreiwilligen operativen Versorgung gelitten, welche sie trotz Operationsängsten über sich habe ergehen lassen müssen. Sodann habe sie während Wochen sehr starke, schlafraubende Schmerzen und während Monaten Bewegungseinschränkungen erdulden müssen. Als schöne Frau habe sie zudem an der verunstaltenden Wunde an der Hand gelitten, wobei sie auch heute wieder Traurigkeit überfalle, wenn sie sich der Narbe bewusst werde (Urk. 141 S. 8).
2.6.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der formelle Genugtuungsantrag und dessen Begründung betragsmässig auseinanderfallen. So verlangt G._____ gemäss ihrem Antrag Fr. 2'500.– Genugtuung (vgl. Urk. 141 S. 2), begründet hernach aber eine solche von Fr. 3'000.– (Urk. 141 S. 8). Da sie sich im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr zur tatsächlichen Höhe äusserte (vgl. Urk. 263; Urk. 320), ist für die Beurteilung vom höheren Betrag, mithin von Fr. 3'000.– auszugehen.
2.6.3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 OR). Nach Art. 47 OR kann das Gericht bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände den Angehörigen des Getöteten oder dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung hat in erster Linie zum Zweck, beim Verletzten für die erlittene immaterielle Unbill bzw. das empfundene Unrecht einen Ausgleich zu schaffen, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder dessen Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 123 III 10 E. c/bb). Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der In-- 70 of 87 -tensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers. Die Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; BGE 125 III
412 E. 2a).
2.6.4. Die von G._____ aufgeführten körperlichen Beeinträchtigungen bewegten sich glücklicherweise und trotz der erforderlichen Operation mit Spitalaufenthalt in einem beschränkten, gerade noch leichteren Bereich. Dennoch war sie während mehreren Monaten in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Die bleibende Narbe an der Hand ist sodann durch Kleidung kaum zu verdecken und führt dazu, dass G._____ täglich an den Vorfall erinnert wird. Nebst der Handverletzung und ihren Folgen fällt ferner insbesondere auch die Art und Weise der Tatbegehung ins Gewicht. G._____ wurde verletzt, als sie ihrem damaligen Partner C._____ helfen wollte, der im Rahmen des in Frage stehenden Raufhandels schwer verletzt wurde und in Lebensgefahr schwebte. Dass die dadurch ausgelöste Angst sowie das Gefühl des Ausgeliefertseins mit einer Beeinträchtigung des psychischen Wohlbefindens sowie des Sicherheitsgefühls einhergeht, und zwar nicht nur zum Tatzeitpunkt, sondern in gewissem Umfang auch danach, versteht sich von selbst. Nach dem Dargelegten lässt sich konstatieren, dass die für das Aussprechen einer Genugtuung erforderliche Schwere der körperlichen Beeinträchtigung sowie der seelischen Unbill sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht klar erreicht ist. Insgesamt erscheint vor allem in Anbetracht der brutalen Vorgehensweise der am Raufhandel Beteiligten eine Genugtuung von Fr. 3'000.– als angemessen.
2.6.5. A._____, B._____, C._____, D._____ und E._____ sind damit zu verpflich-ten, G._____ in solidarischer Haftung eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zu leisten. Ein Zins ist nicht zu entrichten, da kein solcher gefordert wurde.
3. C._____
3.1. C._____ machte vor Vorinstanz einen Schadenersatz von Fr. 104'772.65 zzgl. 5 % Verzugszins seit dem 1. Januar 2020 sowie eine Genugtuung von Fr. 90'000.– zzgl. Verzugszins seit 1. Januar 2020 gegenüber allen anderen Be-
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schuldigten geltend. Ebenso verlangte er die Feststellung, dass die übrigen Beschuldigten ihm gegenüber auch hinsichtlich zukünftiger Forderungen betreffend Genugtuung haften würden (Urk. 184). Die Vorinstanz hielt fest, dass die anderen Beschuldigten gegenüber C._____ dem Grundsatz nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig seien, verwies ihn aber zur Feststellung des genauen Umfangs des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruchs auf den Zivilweg (Urk. 249 S. 96 ff.).
3.2.1. Sowohl E._____ als auch C._____ fechten den vorinstanzlichen Entscheid in Bezug auf die Zivilansprüche von C._____ mit Berufung an. Während E._____ beantragt, die Zivilforderungen seien abzuweisen (Urk. 262 S. 2), forderte C._____ zunächst noch die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils in diesem Punkt und die materielle Gutheissung seiner Zivilforderungen (Urk. 259). Hernach änderte C._____ seine Begehren jedoch dahingehend ab, dass er seine Berufung hinsichtlich der Schadenersatzforderung zurückzog und bloss noch hinsichtlich der Genugtuung aufrecht erhielt, wobei er nunmehr lediglich eine Teilgenugtuung von Fr. 34'590.– zzgl. Verzugszins geltend macht und hinsichtlich einer allfällig weitergehenden Genugtuung die Feststellung einer Grundsatzverpflichtung verlangt (Urk. 335 S. 2). Daneben beantragt C._____ sodann nunmehr eventualiter die Beurteilung seiner Teilgenugtuungsforderung in einem separaten einzelgerichtlichen Verfahren nach Art. 126 Abs. 4 StPO (Urk. 328).
3.2.2. C._____ rügt mit seiner Berufung, dass die Vorinstanz zu Unrecht seine Zivilansprüche nicht selbst materiell beurteilt, sondern diese auf den Zivilweg verwiesen habe. Die Vorinstanz hätte die Folgen seiner Verletzungen von Amtes wegen durch ergänzende Begutachtung klären lassen müssen. Auch das Argument, wonach die Festlegung der Zivilforderung nicht vorgenommen werden könne, weil die exakte Zuordnung nicht möglich sei, sei unzulässig. Der Tatbestand des Raufhandels verlange gerade keine Zuordnung, sondern es bestehe eine Solidarhaftung der verschiedenen Beteiligten (Urk. 259; Urk. 335). Für den Fall, dass auch die Berufungsinstanz die Ansicht vertrete, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht rechtsgenüglich erstellt seien, beantragt C._____ eine ergänzende Begutachtung durch das rechtsmedizinische Institut (Urk. 259 S. 2).
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3.3. Unbesehen davon, dass sich nicht mehr eruieren lässt, wie und wann genau sich C._____ seine schweren Verletzungen im Rahmen des Raufhandels konkret zugezogen hat, ist die Vorinstanz ihm gegenüber zu Recht von einer solidarischen Haftung von A._____, B._____, D._____ und E._____ ausgegangen. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen zur Zivilforderung von G._____ verwiesen werden, die analog auch für die Beurteilung bei C._____ Geltung beanspruchen (s. dazu vorn Erw. VI. 2.4.3.1. ff.).
3.4.1. Indessen gestaltet sich die Beurteilung der von C._____ geltend gemachten Zivilansprüche keinesfalls einfach. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist es aufgrund der bei den Akten liegenden Unterlagen nicht möglich, den Kausalzusammenhang für alle geltend gemachten Verletzungen zu beurteilen (Urk. 249 S. 97). Die verschiedenen Einschränkungen sind zwar durch die eingereichten Spitalberichte und die weiteren ärztlichen Unterlagen grundsätzlich dokumentiert. Es ist aber nicht zweifelsfrei ersichtlich, welche Einschränkungen C._____ tatsächlich zufolge des Raufhandels entstanden sind und welche – allenfalls zu welchem Anteil – schon vor dem eingeklagten Ereignis bestanden. Insbesondere hinsichtlich der psychischen Einschränkungen ist für einen Entscheid zum jetzigen Zeitpunkt nur illiquid dargetan worden, inwiefern bzw. in welchem Umfang diese auf das inkriminierte Ereignis vom 1. Januar 2020 zurückzuführen sind. So führt auch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 10. Juni 2022 aus, gemäss psychiatrischem Konsilium gehe die verantwortliche Fachärztin davon aus, dass sich keine Hinweise auf eine Traumafolgestörung ergeben hätten. Die psychiatrische Symptomatik könne am ehesten auf eine depressive Episode zurückgeführt werden. Es seien in psychiatrischer Hinsicht weitere Abklärungen angezeigt (Urk. 336/2 S. 6 f.). Mithin scheinen selbst die entsprechenden Fachpersonen und -behörden diesbezüglich noch nicht zu einem definitiven Resultat gekommen zu sein.
3.4.2. In Bezug auf die verschiedenen geltend gemachten Schadenspositionen ergeben sich, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhält, sodann diverse offene Fragen, da unklar ist, ob die verschiedenen Positionen sich teilweise überschneiden oder ob die übrigen Beteiligten für gewisse Posten überhaupt haftbar -- 73 of 87 -gemacht werden können (Urk. 249 S. 97 f.). Auch stellt sich die Frage eines allfälligen Selbstverschuldens und ob und in welchem Umfang ein solches Einfluss auf die Bemessung allfälliger Forderungen hat.
3.5. Zusammengefasst ist für die Beurteilung der Zivilansprüche, welche von C._____ geltend gemacht werden, ein aufwändiges Verfahren, in dem voraussichtlich substanzielle und umfangreiche Beweisabnahmen durchgeführt werden müssen, notwendig. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen zu den Zivilansprüchen von G._____ verwiesen werden (s. dazu vorn Erw. VI. 2.5.2.2.). Entgegen der Ansicht von C._____ kann sodann auch nicht davon ausgegangen werden, dass mit einem einzelnen Gutachten sämtliche sich in Bezug auf seine Zivilforderungen stellenden Beweisfragen beantwortet werden können. Denn das Abwarten des Ergebnisses eines solchen Beweisverfahrens kann den übrigen vom vorliegenden Strafverfahren Betroffenen nicht zugemutet werden. Folgerichtig ist auch der Antrag von C._____ auf Einholen eines rechtsmedizinischen Gutachtens abzuweisen.
3.6. Bei der von C._____ beantragten Abspaltung in ein einzelgerichtliches Verfahren nach Art. 126 Abs. 4 StPO handelt es sich schliesslich um eine Kann-Vorschrift, welcher kein Vorrang gegenüber Abs. 3 desselbigen Artikels zukommt (BSK StPO I-DOLGE, Art. 126 N 57 und N 51). Vielmehr stehen dem Gericht bei der Beurteilung einer Zivilforderung die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten gemäss Art. 124 Abs. 1 (Beurteilung), 3 (Fällung Grundsatzentscheid) und 4 (Abtrennung und Delegation an Verfahrensleitung) StPO zur Verfügung. Da die beantragte Abspaltung beträchtlichen Aufwand mit sich bringen würde, ist vorliegend im Sinne der Prozessökonomie darauf zu verzichten. Stattdessen ist gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO ein Grundsatzentscheid zu fällen.
3.7. Es ist damit festzustellen, dass A._____, B._____, D._____ und E._____ gegenüber C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach in solidarischer Haftung schadenersatz- und genugtuungspflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruches ist C._____ auf den Zivilweg zu verweisen.
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4. F._____
4.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil festgestellt, dass C._____ gegenüber F._____ aufgrund seines Schlags mit dem Flaschenkühler grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Mit ihrem Schadenersatzbegehren wurde sie auf den Zivilweg verwiesen. Sodann wurde ihr eine Genugtuung von Fr. 1'500.– nebst Zins zu
5 % ab 1. Januar 2020 zugesprochen. Da sie ursprünglich einen Betrag von Fr. 4'000.– gefordert hatte, wurde ihr Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag abgewiesen (Urk. 249 S. 93 ff.).
4.2.1. C._____ erhob dagegen Berufung und rügt sinngemäss, dass er betreffend die eingeklagte einfache Körperverletzung gegenüber F._____ freizusprechen sei und dass damit auch keine Zivilansprüche bestünden. Eventualiter sei ihr im Falle eines Schuldspruchs eine Genugtuung von Fr. 300.– zuzusprechen. Darüber hinausgehende Ansprüche seien abzuweisen (Urk. 258, Urk. 337).
4.2.2. F._____ selbst hat den vorinstanzlichen Entscheid nicht angefochten und stellte daher im Berufungsverfahren keine Anträge. Lediglich im Hinblick auf die Bemessung der Genugtuungssumme wies ihr Rechtsvertreter anlässlich der Berufungsverhandlung erneut darauf hin, dass sie als Folge der Tat an einer 17tägigen 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit, starken Wundschmerzen, persistierenden Kopfschmerzen, einer berührungssensiblen und unästhetischen Narbe, Schlafstörungen sowie einem erheblich beeinträchtigen Sicherheitsgefühl litt resp. teils noch immer leidet (Urk. 343).
4.3. Entgegen der Ansicht von C._____ bleibt es auch im Berufungsverfahren bei seiner Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von F._____ (s. dazu vorn Erw. III. 2.2.3.). Unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 294 S. 93 f.) ist er demgemäss ihr gegenüber nach wie vor schadenersatzpflichtig, was festzustellen ist. Nachdem F._____ den vorinstanzlichen Entscheid nicht angefochten hat, bleibt es dabei, dass sie zur genauen Feststellung des Umfangs ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen ist.
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4.4. Hinsichtlich der Genugtuung hat die Vorinstanz festgehalten, dass der inkriminierte Vorfall objektiv eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte sowie der physischen und psychischen Integrität von F._____ darstelle, welche letztlich für ihre Absicht, helfen zu wollen, bestraft worden sei. Es sei nachvollziehbar, dass ihr Sicherheitsgefühl dadurch in gewisser Weise eingeschränkt sei (Urk. 249 S. 94 f.). Diesen Erwägungen kann vollumfänglich zugestimmt werden. Auch die von der Vorinstanz aufgrund der Intensität der erlittenen Unbill und des Verschuldens von C._____ festgelegte Genugtuungssumme von Fr. 1'500.– erscheint als angemessen. C._____ ist damit zu verpflichten, F._____ eine Genugtuung von Fr. 1'500.– nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2020 zu leisten. Im Mehrbetrag ist das Begehren abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten erstinstanzliches Verfahren
1.1. C._____ moniert, die ihm mit Urteil der Vorinstanz (Dispositivziffer 32) auferlegten Kosten Gerichtsgebühr OGZ, Gesch.-Nr. UB200080-O (Fr. 1'200.–), seien verfahrensfremd und dürften ihm damit nicht auferlegt werden (Urk. 337 S. 1). Dem ist beizupflichten. Die entsprechenden Kosten stammen aus einem Beschwerdeverfahren betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft des Mitbeschuldigten D._____, wobei die Kostenverlegung der dort festgesetzten Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.– mit Beschluss vom 22. Mai 2020 dem Endentscheid vorbehalten blieb (vgl. Urk. D1/62/22). Die entsprechende Kostenauflage an C._____ entbehrt damit einer gültigen Grundlage. Da hinsichtlich dieser Kostenposition von keiner Seite sonst Berufung erhoben worden ist, sind die genannten Kosten aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) im Ergebnis auf die Gerichtskasse zu nehmen.
1.2. Ausgangsgemäss – es bleibt bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen – ist im Übrigen die anteilsmässige Auflage der Untersuchungskosten und der erstinstanzlichen Gerichtskosten, einschliesslich Nachforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Kosten der jeweiligen amtlichen Verteidigung, zu übernehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dasselbe gilt für die Anord-- 76 of 87 -nung, die Kosten der unentgeltlichen Privatklägervertretung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mit Ausnahme der vorstehend dargelegten Korrektur hinsichtlich der Kostenposition "Gerichtsgebühr OGZ, Gesch.-Nr. UB200080-O (Fr. 1'200.–)" ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 32 und 33) deshalb zu bestätigen.
2. Kosten Berufungsverfahren
2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung, dass mehrere Berufungen unterschiedlicher Beschuldigter sowie Privatkläger und Privatklägerinnen zu beurteilen waren, auf Fr. 6'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
2.2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit für Opfer gilt im Berufungsverfahren nicht, weshalb Privatkläger bei Unterliegen grundsätzlich ebenfalls kostenpflichtig werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2). Soweit die Staatsanwaltschaft unterliegt, trägt schliesslich der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, Art. 426 N 3).
2.3.1. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch D._____ haben ihre Berufungen nach Zustellung des begründeten vorinstanzlichen Urteils zurückgezogen. Praxisgemäss dürfen ihnen dafür demnach keine Berufungskosten auferlegt werden (ZR 110 [2011] Nr. 37).
2.3.2. A._____ obsiegt mit seiner Appellation im Hauptstandpunkt des Verzichts auf eine Landesverweisung in vollem Umfang. Ausgangsgemäss sind ihm deshalb keine Berufungskosten aufzuerlegen.
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2.3.3. Als Privatkläger 3 unterliegt C._____ mit seiner Berufung zwar vollumfänglich, während G._____ weitestgehend obsiegt. Dabei fällt der Aufwand für die Beurteilung der berufungsgegenständlichen Zivilbegehren im Verhältnis zu den erhobenen Berufungen auf Beschuldigtenseite jedoch vernachlässigbar aus, weshalb es sich nicht rechtfertigt, trotz vollständigen oder teilweisen Unterliegens eine Kostenverlegung zulasten der appellierenden Privatkläger vorzunehmen.
2.3.4. Im Ergebnis verbleiben damit neben dem Staat E._____, der mit seiner Appellation weitestgehend unterliegt, sowie C._____ in seiner Rolle als Beschuldigter 3, der immerhin eine Reduktion der gegen ihn auszufällenden Strafe erreicht, welche die Berufungskosten zu tragen haben. Indessen ist festzuhalten, dass die Beurteilung der zahlreichen Anträge und Vorfragen von C._____ im Verhältnis zu den anderen Verfahrensbeteiligten sehr aufwändig war. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs und der Gewichtung der einzelnen Berufungsbegehren rechtfertigt es sich demgemäss, die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Privatklägervertretungen, C._____ zur Hälfte und E._____ zu einem Viertel aufzuerlegen. Im Restumfang von einem Viertel sind die Kosten des Berufungsverfahrens schliesslich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2.4.1. Was die Kosten der amtlichen Verteidigungen für das Berufungsverfahren anbelangt, so sind diese im Falle von D._____ und A._____ in Kongruenz mit der Regelung bei der Kostenauflage definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Bei C._____ und E._____ sind die Kosten der Offizialverteidigung hingegen ausgangsgemäss zu je 4/5 lediglich einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen und ist in diesem Umfang gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO eine Rückzahlungspflicht vorzubehalten. Im Restumfang von 1/5 sind die Verteidigungskosten auch bei ihnen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2.4.2.1. Hinsichtlich der Kosten der unentgeltlichen Privatklägervertretungen im Berufungsverfahren ist sodann zu beachten, dass diese gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO von der beschuldigten Person nur getragen werden, wenn sie in günstigen Verhältnissen lebt. Das Bundesgericht hat diesbezüglich entschieden, dass hinsichtlich der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Per-- 78 of 87 -son nicht die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt massgebend sind. Vielmehr könne der Staat die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft von der beschuldigten Person unter den gleichen Voraussetzungen auferlegt werden, wie jene für die amtliche Verteidigung (vgl. Art. 138 Abs. 1 StPO und Art.
135 Abs. 4 StPO). Demnach wird die bedürftige beschuldigte Person grundsätzlich zur Kostentragung verurteilt, gleichzeitig wird jedoch im Urteil festgehalten, dass die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.3;6B_1274/2017 vom 24. September 2018 E. 4.3).
2.4.2.2. Betreffend die Kosten der unentgeltlichen Privatklägervertretung von F._____ ist gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO die Rückzahlungspflicht von C._____ vorzubehalten, da nur er ihr gegenüber haftbar ist und er es war, der die Berufung gegen die vorinstanzliche Regelung der privatklägerischen Zivilbegehren erhoben hat.
2.4.2.3. Betreffend die Kosten der unentgeltlichen Privatklägervertretung von G._____ ist die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten A._____, B._____, C._____, D._____ und E._____ vorzubehalten. Da G._____ in einem, wenn auch nur sehr untergeordneten Teil unterliegt (indem sie zur genauen Feststellung ihres Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist), erweist sich für jeden der fünf Beschuldigten eine anteilsmässige Rückzahlungspflicht von 1/6 als angemessen. Im Restumfang von 1/6 sind die Kosten der Privatklägervertretung hingegen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2.4.2.4. Betreffend die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung von C._____ in seiner Eigenschaft als Privatkläger 3 besteht keine Rückzahlungspflicht der übrigen Verfahrensbeteiligten, da er mit der von ihm selbst erhobenen Berufung vollumfänglich unterliegt. Nachdem den privatklägerischen Zivilforderungen lediglich Offizialdelikte (Raufhandel resp. versuchte schwere Körperverletzung) zugrunde liegen, deren Verfolgung grundsätzlich dem Staat obliegt, rechtfertigt es sich sodann ebenso wenig, einen Nachzahlungsvorbehalt zulasten von C._____ -- 79 of 87 -anzubringen. Demgemäss sind die Kosten seiner unentgeltlichen Privatklägervertretung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3.1. Die von den amtlichen Verteidigungen von A._____, C._____, D._____ und E._____ geltend gemachten Honorare sind grundsätzlich ausgewiesen und erscheinen angemessen. Unter Berücksichtigung des in den Honorarnoten teils noch nicht enthaltenen zeitlichen Aufwands (insgesamt 11 Stunden für Teilnahme an der Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung) sind die Offizialverteidiger/-innen für das Berufungsverfahren wie folgt aus der Gerichtskasse pauschal zu entschädigen (inkl. Barauslagen und MwSt.): Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ (vgl. Urk. 331): Fr. 8'000.–; Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ (vgl. Urk. 326; Urk. 332/1): Fr. 20'000.–; Rechtsanwalt Dr. iur. X4._____ (vgl. Urk. 261; Urk. 346): Fr. 5'300.–; Rechtsanwältin lic. iur. X5._____ (vgl. Urk. 345): Fr. 6'100.–.
3.2.1. Der unentgeltliche Privatklägervertreter von F._____, Rechtanwalt lic. iur. Y1._____, ist im Berufungsverfahren für den geltend gemachten, ausgewiesenen und angemessen erscheinenden Aufwand (Urk. 344) unter Berücksichtigung des in den Honorarnoten teils noch nicht enthaltenen zeitlichen Aufwands (insgesamt
11 Stunden für Teilnahme an der Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung) mit pauschal Fr. 5'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
3.2.2. Der vom unentgeltlichen Privatklägervertreter von G._____ für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand erscheint als angemessen und ist grundsätzlich ausgewiesenen (vgl. Urk. 321), wobei entgegen der Aufstellung in der Honorarnote ein Stundenansatz von Fr. 220.– und nicht von Fr. 270.– zu vergüten ist (§ 3 AnwGebV OG). Entsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ mit pauschal Fr. 1'400.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
3.2.3. Die von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von C._____ in dessen Eigenschaft als Privatkläger 3 geltend gemachte Entschädigung von Fr. 15'000.–
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(vgl. Urk. 326; Urk. 332/2) ist um rund 1/3 zu kürzen, da C._____ letztlich nur noch einen Teilgenugtuungsanspruch aufrecht erhalten hat, sodass der Aufwand für das Berufungsverfahren deutlich sank. Folglich ist seine unentgeltliche Privatklägervertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. X3._____, für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 10'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
3.3. Der erbetene Verteidiger von B._____, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, machte im Berufungsverfahren keinen Aufwand geltend, weshalb sich die Zusprechung einer Parteientschädigung an ihn von vornherein erübrigt.
1. Vom Rückzug der Berufungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und von D._____ sowie vom teilweisen Rückzug der Berufungen und vom teilweisen Rückzug der Anschlussberufungen von C._____ wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 14. Juli 2021 zusätzlich zu den Dispositivziffern 2, 3, 11-14, 23 und 34, deren Rechtskraft bereits mit Beschluss vom 22. Dezember 2022 festgestellt wurde, bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch A._____),
5 (Schuldspruch D._____), 7 (Strafe A._____), 8 (Strafvollzug A._____),
17 (Strafe D._____), 18 (Strafvollzug D._____), 22 (Herausgabe beschlagnahmte Gegenstände an A._____), 24 (Herausgabe beschlagnahmte Gegenstände an C._____), 25 (Herausgabe beschlagnahmte Gegenstände an D._____), 26 (Einziehung beschlagnahmte Gegenstände), 28 (Abweisung Genugtuung Privatkläger H._____) und 35 (Entschädigung amtliche Verteidigungen und unentgeltliche Privatklägervertretungen) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
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4. Gegen Ziff. 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
1. C._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.
2. E._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.
3. C._____ wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe betreffend C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. E._____ wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 150 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe betreffend E._____ wird nicht aufgeschoben.
7. Die gegen E._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. April 2018 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird vollzogen.
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8. Von der Anordnung einer Landesverweisung von A._____ im Sinne von Art. 66a StGB wird abgesehen.
9. Es wird festgestellt, dass C._____ gegenüber F._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs wird F._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. C._____ wird verpflichtet, F._____ Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren von F._____ abgewiesen.
11. Es wird festgestellt, dass A._____, B._____, C._____, D._____ und E._____ gegenüber G._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach in solidarischer Haftung schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs wird G._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. A._____, B._____, C._____, D._____ und E._____ werden verpflichtet, G._____ in solidarischer Haftung Fr. 3'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
13. Es wird festgestellt, dass A._____, B._____, D._____ und E._____ gegenüber C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach in solidarischer Haftung schadenersatz- und genugtuungspflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruchs wird C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
14. Die Kosten Gerichtsgebühr OGZ, Gesch.-Nr. UB200080-O (Fr. 1'200.–), welche mit Urteil der Vorinstanz vom 14. Juli 2021 (Ziff. 32) C._____ auferlegt worden sind, werden auf die Gerichtskasse genommen. Im Übrigen wird das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 32 und 33) bestätigt.
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15. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung A._____; Fr. 20'000.– amtliche Verteidigung C._____; Fr. 5'300.– amtliche Verteidigung D._____; Fr. 6'100.– amtliche Verteidigung E._____; Fr. 5'500.– unentgeltliche Vertretung F._____; Fr. 1'400.– unentgeltliche Vertretung G._____; Fr. 10'000.– unentgeltliche Vertretung C._____ C._____.
16. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Privatklägervertretungen, werden C._____ zur Hälfte und E._____ zu einem Viertel auferlegt. Im Restumfang von einem Viertel werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.
17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren betreffend C._____ werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegenüber C._____ bleibt im Umfang von 4/5 vorbehalten. Im Restumfang von 1/5 werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren betreffend E._____ werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegenüber E._____ bleibt im Umfang von 4/5 vorbehalten. Im Restumfang von 1/5 werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
19. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen für das Berufungsverfahren betreffend A._____ und D._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
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20. Die Kosten der unentgeltlichen Privatklägervertretung für das Berufungsverfahren betreffend F._____ werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO gegenüber C._____ bleibt vorbehalten.
21. Die Kosten der unentgeltlichen Privatklägervertretung für das Berufungsverfahren betreffend G._____ werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO gegenüber A._____, B._____, C._____, D._____ und E._____ bleibt im Umfang von je 1/6 vorbehalten. Im Restumfang von 1/6 werden die Kosten der unentgeltlichen Privatklägervertretung definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
22. Die Kosten der unentgeltlichen Privatklägervertretung für das Berufungsverfahren betreffend C._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
23. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtlichen bzw. erbetenen Verteidigungen (je im Doppel für sich und zuhanden des jeweiligen Beschuldigten) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretungen der Privatklägerinnen 1 und 2 (je im Doppel für sich und zuhanden der jeweiligen Privatklägerin) − den Privatkläger 4 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger 4 nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen bzw. erbetenen Verteidigungen (je im Doppel für sich und zuhanden des jeweiligen Beschuldigten) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretungen der Privatklägerinnen 1 und 2 (je im Doppel für sich und zuhanden der jeweiligen Privatklägerin) − den Privatkläger 4 (falls verlangt)
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und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten und mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden inkl. Formular A und B und Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" betreffend B._____ [Beschuldigter 2] sowie inkl. Formular A und Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" betreffend D._____ [Beschuldigter 4]) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Hinweis auf Unt.-Nr. B-5/2018/6372 (im Dispositiv), hinsichtlich vorstehender Disp.-Ziff. 7 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten betreffend A._____ (Beschuldigter 1) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils betreffend C._____ (Beschuldigter 3) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten betreffend E._____ (Beschuldigter 5) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A betreffend A._____ (Beschuldigter 1) und C._____ (Beschuldigter 3) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B betreffend E._____ (Beschuldigter 5).
24. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. März 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Castrovilli Die Gerichtsschreiberin: MLaw Tresch -- 87 of 87 --