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Entscheid

SB210513

Mehrfacher Menschenhandel etc.

25. Oktober 2022Deutsch128 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210513-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, und lic. iur. S. Volken, Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 25. Oktober 2022 in Sac...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210513-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, und lic. iur. S. Volken, Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle

Urteil vom 25. Oktober 2022

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. T. Brändli, Anklägerin und I. Berufungsklägerin

sowie

1. A._____,

2. B._____, Privatklägerinnen und III. Berufungsklägerinnen (1. und 2. Rückzug)

1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

gegen C._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger (Nichteintreten) amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____

betreffend mehrfachen Menschenhandel etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. Juni 2021 (DG200176)

sowie

Z._____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigung

Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 26 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. Juni 2021 (DG200176)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. September 2020 (Urk. D1/54) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 197 S. 555 ff.)

Das Gericht erkennt:

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen

− mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 teilweise i.V.m. Ziff. 2 StGB betreffend die Vorfälle vom 10. Juni 2012 und 19. April 2016 (Dossier 1) zum Nachteil von D._____ (Anklageziffer II.A.),

− einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB betreffend den Vorfall vom August/September 2013 und mehrfacher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB betreffend die Vorfälle von anfangs 2014 sowie zweites Halbjahr 2014 (Dossier 1) zum Nachteil von A._____ (Anklageziffer II.B.), − mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB betreffend die Vorfälle vom Frühling/Sommer 2016 (Dossier 1) zum Nachteil von B._____ (Anklageziffer II.C.), − mehrfacher Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG betreffend Dossiers 8.a.-c. (Anklageziffer VIII.), wird definitiv eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig

− des mehrfachen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E._____ und F._____ (Anklageziffer I.),

− der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c und d StGB zum Nachteil von D._____, A._____ und B._____ (Anklageziffer II.),

− der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil von A._____ (Anklageziffer II.B.),

− des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB (Anklageziffer III.),

− des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer V.),

− der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern III., IV. und VII.),

− der mehrfachen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB (Anklageziffer VI.),

− des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b und e SVG (Anklageziffer VII.),

− der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG (Anklageziffer VIII.),

− der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. c BetmG (Anklageziffer IX.).

3. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen

− des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB zum Nachteil von G._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und L._____ (Anklageziffer I.) sowie von D._____, A._____ und B._____ (Anklageziffer II.),

− des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB betreffend Dossiers 14, 31 und 32 (Anklageziffer III.),

− des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 2 (Anklageziffer IV.),

− der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend Dossier 27 (Anklageziffer III.) sowie betreffend Dossiers 2 und 15 (Anklageziffer IV.),

− der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 23 (Anklageziffer IV.),

− der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG betreffend Dossier 8.d. (Anklageziffer VIII.),

− der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. c BetmG betreffend Dossier 11 (Anklageziffer IX.).

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 ½ Jahren Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2014 (wovon bis und mit heute 1667 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind), sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 6. Oktober 2015.

5. a) Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

b) Die Geldstrafe wird vollzogen.

6. a) Es wird eine ambulante Massnahme des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB zwecks Behandlung psychischer Störungen angeordnet.

Die ambulante Massnahme ist umgehend aufzugleisen und in einem möglichst intensiven Setting auszugestalten.

b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zugunsten der Massnahme aufgeschoben.

7. Auf die Anordnung eines Kontakt- und/oder Rayonverbots im Sinne von Art. 67b StGB gegenüber der Privatklägerin B._____ wird verzichtet.

8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ CHF 14'000, nebst Zins zu

5 % seit dem 14. Dezember 2014, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 35'000, nebst Zins zu

5 % seit dem 1. November 2016, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

12. Der Beschuldigte wird teilweise anerkennungsgemäss verpflichtet, der Privatklägerin 4 Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'645 zuzüglich des folgenden Zinses zu bezahlen:

- Zins zu 5 % auf CHF 1'750 ab dem 1. Juli 2016 bis zum 4. Juli 2017,

- Zins zu 5 % auf CHF 1'750 ab dem 1. August 2016 bis zum 4. Juli 2017,

- Zins zu 5 % auf CHF 1'750 ab dem 1. September 2016 bis zum 4. Juli 2017,

- Zins zu 5 % auf CHF 2'645 ab dem 5. Juli 2017.

Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 4 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

13. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4 wird abgewiesen.

14. Der Beschuldigte wird teilweise anerkennungsgemäss verpflichtet, der Privatklägerin 6 Schadenersatz in der Höhe von CHF 13'200 zuzüglich des folgenden Zinses zu bezahlen:

- 5 % Zins auf CHF 19'200 ab dem 31. Mai 2015 bis zum 24. Juni 2016,

- 5 % Zins auf CHF 13'200 ab dem 25. Juni 2016.

Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 6 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

15. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 6 wird abgewiesen.

16. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, dem Privatkläger 8 Schadenersatz in der Höhe von CHF 9'336.80 zu bezahlen.

Im Mehrbetrag wird der Privatkläger 8 mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

17. Der Beschuldigte wird teilweise anerkennungsgemäss verpflichtet, der Privatklägerin 9 Schadenersatz in der Höhe von CHF 18'730 zuzüglich des folgenden Zinses zu bezahlen:

- Zins zu 5 % auf CHF 1'920 ab dem 1. Januar 2017,

- Zins zu 5 % auf CHF 1'920 ab dem 1. Februar 2017,

- Zins zu 5 % auf CHF 1'920 ab dem 1. März 2017,

- Zins zu 5 % auf CHF 1'920 ab dem 1. April 2017,

- Zins zu 5 % auf CHF 1'700 ab dem 1. Mai 2017,

- Zins zu 5 % auf CHF 1'700 ab dem 1. Juni 2017,

- Zins zu 5 % auf CHF 1'700 ab dem 1. Juli 2017,

- Zins zu 5 % auf CHF 1'700 ab dem 1. August 2017,

- Zins zu 5 % auf CHF 1'700 ab dem 1. September 2017,

- Zins zu 5 % auf CHF 1'700 ab dem 1. Oktober 2017,

- Zins zu 5 % auf CHF 850 ab dem 1. November 2017.

Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 9 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

18. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, der Privatklägerin 10 Schadenersatz in der Höhe von CHF 8'140 zuzüglich des folgenden Zinses zu bezahlen:

- 5 % Zins auf CHF 2'035 ab dem 1. Dezember 2016,

- 5 % Zins auf CHF 2'035 ab dem 1. Januar 2017,

- 5 % Zins auf CHF 2'035 ab dem 1. Februar 2017,

- 5 % Zins auf CHF 2'035 ab dem 1. März 2017.

19. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, der Privatklägerin 11 Schadenersatz in der Höhe von CHF 27'924.85 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 1. November 2018 zu bezahlen.

20. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. August 2020 beschlagnahmten und bei der Fachgruppe Milieu- und Sexualdelikte der Stadtpolizei Zürich lagernden Mobiltelefone des Beschuldigten (1 iPhone 5, Asservat-Nr. A009'894'819; 1 iPhone 6, Asservat Nr. A009'895'130) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen an den Beschuldigten herausgegeben bzw. nach ungenutztem Ablauf dieser Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

21. Folgende in der Liegenschaft M._____ …, N._____, sichergestellten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen an den Beschuldigten herausgegeben bzw. nach ungenutztem Ablauf dieser Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

1 Notebook Apple MacBook Pro; 1 Notebook Toshiba Satellite C70D; 1 Notizheft (türkis);

1 Buch (schwarz); 1 Mietvertrag; 3 Besucherkarten; 1 Ausweis des Amts für Justizvollzug;

2 SIM-Karten-Halter (Yallo bzw. Swisscom); 3 Schlüssel; 1 Maestro-Karte der Migros Bank (ltd. auf den Beschuldigten).

22. Die ebenfalls in der Liegenschaft M._____ …, N._____, sichergestellte und auf die Privatklägerin A._____ lautende Maestro-Karte der Migros Bank wird nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen an die Privatklägerin herausgegeben bzw. nach ungenutztem Ablauf dieser Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

23. Die in der Liegenschaft an der O._____-strasse.., P._____, sichergestellten Gegenstände (1 iPad, weiss [stark beschädigt] sowie diverse Dokumente) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen an Q._____ herausgegeben bzw. nach ungenutztem Ablauf dieser Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

24. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

CHF 20'000.00; die weiteren Kosten betragen:

CHF 50'000.00 Gebühr für das Vorverfahren

CHF 15'640.00 Auslagen (Gutachten)

CHF 80'911.60 Auslagen (Untersuchung)

CHF 532.50 Dolmetscherkosten Rechtsanwalt lic. iur. Z._____

CHF 227'302.90 Entschädigung amtliche Verteidigung

CHF 27'595.10 Entschädigung Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1

CHF 30'399.40 Entschädigung Rechtsvertreter der Privatklägerin 2

CHF 15'592.10 Entschädigung Rechtsvertreter der Privatklägerin 3

CHF 6'339.45 Entschädigung Rechtsanwalt lic. iur. W._____

CHF 2'313.60 Entschädigung Rechtsanwalt lic. iur. V._____

CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB160160-O

CHF 600.00 Hälfte der Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB170092-O

CHF 1'200.00 Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB180029-O

CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB180073-O

CHF 960.00 Vier Fünftel der Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB180120O

CHF 1'400.00 Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB190020-O

CHF 1'000.00 Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB210030-O

CHF 1'200.00 Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB210111-O.

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

25. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. die nicht auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der Beschwerdeverfahren der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich), ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der aktuellen und früheren unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft, werden zu 7/8 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/8 auf die Gerichtskasse genommen.

26. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 227'302.90 (inkl. Mehrwertsteuer und zweier Akontozahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 60'677.30) aus der Gerichtskasse entschädigt.

27. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 7/8.

28. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin A._____ mit CHF 27'595.10 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

29. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____ mit CHF 30'399.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

30. Rechtsanwalt lic. iur. U._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin D._____ mit CHF 15'592.10 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

31. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen A._____, B._____ und D._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

32. (Mitteilungen)

33. (Rechtsmittel)"

Berufungsanträge: (Prot. II S. 17 f.)

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 119 und Urk. 317)

1. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren.

2. Anordnung einer stationären Massnahme.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 318)

Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Disp.-Ziff. 2 des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (AZ V.), der mehrfachen Urkundenfälschung (AZ III. und IV.), der mehrfachen Fälschung von Ausweisen (AZ VI.), des Fahrens ohne Berechtigung (AZ VII., Dossier 4) sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (AZ IX.) schuldig zu sprechen.

Der Beschuldigte sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 4 und in Aufhebung von Disp. Ziff. 5 f. mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen.

Dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug von 200.--/Tag Überhaft zu entrichten. Es sei ihm ausserdem ein Verzugszins von 5% seit mittlerem Verfall zuzusprechen.

Die Zivilansprüche der Privatklägerinnen seien in Anwendung von Disp. Ziff. 8-11. abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

Es sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 24. und 26. die Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf CHF 235'860.37 festzusetzen und die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten in

Abänderung der Disp.-Ziff. 25. und 27. zu einem Vierzigstel aufzuerlegen bzw. dem Nachforderungsvorbehalt zu unterstellen.

Der Bk sei umgehend aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss zu verlegen."

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1.

Nach umfangreichen polizeilichen (Vor-)Ermittlungen wurde der Beschuldigte C._____ am 28. November 2016 im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen des Verdachts auf Menschenhandel etc. verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft versetzt. Er befindet sich bis heute in Haft bzw. seit dem 7. April 2021 im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. Urk. 104 und 121). Nach Abschluss der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 3. September 2020 Anklage gegen den Beschuldigten an das Bezirksgericht Zürich, welche dessen

9.

Abteilung zugewiesen wurde (nachfolgend: Vorinstanz). Nachdem diese am

19. und 20. Mai 2021 die Hauptverhandlung durchgeführt hatte, fällte sie am 21. Juni 2021 das eingangs wiedergegebene Urteil (vgl. Prot. I S. 16-44 sowie S. 47 ff.). Da die Parteien auf eine mündliche Eröffnung des Urteils verzichtet hatten (Prot. I S. 44), wurde ihnen dieses am 23. Juni 2021 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 172 und 174).

19. und 20. Mai 2021 die Hauptverhandlung durchgeführt hatte, fällte sie am 21. Juni 2021 das eingangs wiedergegebene Urteil (vgl. Prot. I S. 16-44 sowie S. 47 ff.). Da die Parteien auf eine mündliche Eröffnung des Urteils verzichtet hatten (Prot. I S. 44), wurde ihnen dieses am 23. Juni 2021 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 172 und 174).

Im Übrigen kann zum Gang der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 197 S. 11-36).

2. Am 23. Juni 2021 (Poststempel) meldeten der Beschuldigte (Urk. 176), am 28. Juni 2021 (Eingangsdatum) die Staatsanwaltschaft (Urk. 177), am 28. Juni 2021 (Poststempel) die Privatklägerin B._____ (Urk. 179) sowie am 2. Juli 2021 (Poststempel) die Privatklägerin A._____ (Urk. 188) jeweils fristgerecht Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an. Am 5. Juli 2021 erhob zudem der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, Beschwerde betreffend Festsetzung seines Honorars bei der III. Strafkammer des Obergerichts, welche das Verfahren schliesslich mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 zuständigkeitshalber in das vorliegende Berufungsverfahren überwies (vgl. Urk. 237 f.).

Das begründete Urteil der Vorinstanz (Urk. 194 = Urk. 197) wurde der Staatsanwaltschaft am 26. August 2021 (Urk. 196/1), dem Beschuldigten, dem amtlichen Verteidiger und der Privatklägerin B._____ am 30. August 2021 (Urk. 196/2 und 196/4) sowie der Privatklägerin A._____ am 1. September 2021 (Urk. 196/3) zugestellt.

3. Am 9. September 2021 (Poststempel) reichten die Staatsanwaltschaft (Urk. 199), am 16. September 2021 (Poststempel) der Beschuldigte bzw. der amtliche Verteidiger (Urk. 205) sowie am 21. September 2021 (Poststempel) die Privatklägerin A._____ (Urk. 207) innert Frist ihre jeweiligen Berufungserklärungen dem Obergericht ein.

Die Privatklägerin B._____ zog die von ihr angemeldete Berufung innert laufender Frist zur Einreichung der Berufungserklärung mit Eingabe vom 13. September 2021 zurück (Urk. 201). Von diesem Berufungsrückzug ist Vormerk zu nehmen.

4. Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2021 wurden dem Beschuldigten, den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO Kopien der Berufungserklärungen der übrigen Parteien zugestellt und Frist angesetzt, um im Hinblick auf die Berufungserklärungen der jeweiligen Gegenparteien Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung(-en) zu beantragen. Der Privatklägerin A._____ wurde zudem Frist angesetzt, um ihre Berufungserklärung zu präzisieren. Schliesslich wurde den Privatklägerinnen A._____, B._____ und D._____ Frist angesetzt, um sich über die Ausübung ihrer prozessualen Rechte als Opfer von Sexualdelikten gemäss Art. 335 Abs. 4, Art. 153 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 4 StPO zu erklären, ansonsten die Auswahl der Mitglieder des Gerichts sowie der übersetzenden Person in das Ermessen der Verfahrensleitung gestellt würde (Urk. 211). Die Privatklägerin D._____ verzichtete mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 auf eine Anschlussberufung, beantragte einen Freispruch des Beschuldigten hinsichtlich des verbliebenen Anklagevorwurfes zu ihrem Nachteil und ersuchte darum, anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr persönlich befragt zu werden (Urk. 214). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 4. November 2021 auf eine Anschlussberufung (Urk. 217). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 10. November 2021 Anschlussberufung zur Berufung der Staatsanwaltschaft erklären (Urk. 218). Die Privatklägerin A._____ verzichtete mit Eingabe vom 10. November 2021 auf eine Anschlussberufung, präzisierte aufforderungsgemäss ihre Berufungserklärung und ersuchte um Übersetzung ihrer allfälligen Befragung durch eine weibliche Dolmetscherin (vgl. Urk. 220 samt Korrekturen in Urk. 230). Die übrigen Privatkläger liessen sich auf die Verfügung vom 20. Oktober 2021 nicht vernehmen.

5. Mit Präsidialverfügung vom 22. November 2021 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Anschlussberufungserklärung zu präzisieren. Zudem wurde die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin D._____ widerrufen und dieser Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob sie sich im vorliegenden Verfahren weiterhin durch Rechtsanwalt lic. iur. U._____ vertreten lasse. Zudem wurden dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und den Privatklägerinnen A._____, B._____ und D._____ die für sie jeweils relevanten Eingaben der übrigen Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 225). Mit Eingabe vom 23. November 2021 erklärte die Privatklägerin D._____, sich einstweilen nicht mehr durch Rechtsanwalt lic. iur. U._____ vertreten zu lassen (Urk. 227). Mit Eingabe vom 24. November 2021 äusserte sich der Beschuldigte zu seiner Anschlussberufungserklärung (Urk. 232). Mit Beschluss vom 30. November 2021 wurde auf die Anschlussberufung des Beschuldigten mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten (Urk. 235). Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

6. Am 5. Januar 2022 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 241), welches nach Einholung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (Urk. 246) sowie der Replik des Beschuldigten dazu (Urk. 248) mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2022 abgewiesen wurde (Urk. 251). Am 21. Januar 2022 (Eingangsdatum) überwies das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung dem Berufungsgericht zuständigkeitshalber einen Antrag des Beschuldigten um Vollzugslockerungen (Urk. 253 f.), welcher nach Einholung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (Urk. 258) mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2022 abgewiesen wurde (Urk. 259). Der Beschuldigte erhob sowohl gegen die Verfügung vom 20. Januar 2022 als auch gegen diejenige vom 9. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht vereinigte die Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerden des Beschuldigten mit Urteil vom 16. März 2022 ab (Urk. 275).

7. Am 10. Juni 2022 stellte der Beschuldigte ein weiteres Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug, eventualiter um Versetzung in den offenen Strafvollzug (Urk. 282), welches nach Einholung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (Urk. 287) sowie der Replik des Beschuldigten dazu (Urk. 289) mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2022 abgewiesen wurde (Urk. 291).

8. Am 15. Juli 2022 wurden die Parteien auf den 24. und 25. Oktober 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 293).

9. Am 11. August 2022 stellte der Beschuldigte diverse Beweisanträge (Urk. 295), welche mit Präsidialverfügung vom 16. August 2022 abgewiesen wurden, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 297). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 wurde sodann ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abnahme der Berufungsverhandlung abgewiesen (Urk. 301 und 303). Gutgeheissen wurde ein Gesuch der Privatklägerin A._____ um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 305). Am 20. Oktober 2022 teilte schliesslich der Vertreter der Privatklägerin B._____ mit, er sei von dieser instruiert worden, nicht an der Berufungsverhandlung teilzunehmen und keine Eingaben zu machen (Urk. 310).

10. Zur Berufungsverhandlung vom 24. Oktober 2022 erschienen der Beschuldigte C._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, Staatsanwalt Dr. iur. T. Brändli sowie Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als Vertreterin der Privatklägerin A._____ (Prot. II S. 17). Zu Beginn der Verhandlung gab Rechtsanwältin X._____ namens der Privatklägerin A._____ den Rückzug von deren Berufung zu Protokoll (Prot. II S. 19), wovon Vormerk zu nehmen ist. Die von der Verteidigung aufgeworfenen Vorfragen bzw. (Beweis-)Anträge wurden abgewiesen (Prot. II S. 19 ff.; vgl. auch nachstehende E. II./3.). In der Sache selbst stellten die Parteien die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 17 f.). Das Verfahren ist spruchreif.

II. Prozessuales

1. Umfang der Berufungen

1.1. Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Strafzumessung (Dispositiv-Ziffer 4) sowie die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme (Dispositiv-Ziffer 6). Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren sowie die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Urk. 199).

1.2. Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich sinngemäss gegen seine Verurteilung wegen mehrfachen Menschenhandels, mehrfacher Förderung der Prostitution, einfacher Körperverletzung, gewerbsmässigen Betruges und Täuschung der Behörden (Dispositiv-Ziffer 2, 1. bis 4. und 9. Lemma) sowie teilweise gegen seine Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Dispositiv-Ziffer 2, 6. Lemma bezüglich Anklageziffer VII.) und mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Dispositiv-Ziffer 2, 8. Lemma bezüglich Anklageziffer VII., Dossiers 5 bis 7). Ferner ficht der Beschuldigte die Strafzumessung (Dispositiv-Ziffer 4), den Vollzug (Dispositiv-Ziffer 5), die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme (Dispositiv-Ziffer 6), die Zivilansprüche der Privatklägerinnen A._____ und B._____ (Dispositiv-Ziffern 8 bis 11) sowie die Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 25 und 27) an. Der Beschuldigte beantragt, er sei (lediglich) des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, des Fahrens ohne Berechtigung sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestrafen. Die Zivilansprüche der Privatklägerinnen A._____ und B._____ seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten nur zu einem Vierzigstel aufzuerlegen und es sei ihm eine angemessene Genugtuung für ungerechtfertigten Freiheitsentzug von CHF 200 pro Tag Überhaft nebst 5 % Zins seit mittlerem Verfall zuzusprechen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss zu verlegen (Urk. 205 S. 1 f.).

1.3. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wendet sich sodann gegen die Festsetzung seiner Entschädigung bis zum erstinstanzlichen Urteil auf CHF 227'302.90 (Dispositiv-Ziffern 24 und 26). Er verlangt die Zusprechung einer Entschädigung von CHF 235'860.37 (Urk. 205 S. 2).

1.4. Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind demnach die Dispositiv-Ziffer 1 (Verfahrenseinstellungen), Dispositiv-Ziffer 2, 5. Lemma (Schuldspruch betreffend mehrfachen betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug), Dispositiv-Ziffer 2, 6. Lemma bezüglich Anklageziffern III. und IV. (Schuldspruch betreffend mehrfache Urkundenfälschung), Dispositiv-Ziffer 2, 7. Lemma (Schuldspruch betreffend mehrfache Fälschung von Ausweisen), Dispositiv-Ziffer 2, 8. Lemma bezüglich Anklageziffer VII., Dossier 4 (Schuldspruch betreffend mehrfaches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) sowie Dispositiv-Ziffer 2, 10. Lemma (Schuldspruch betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), Dispositiv-Ziffer 3 (Freisprüche), Dispositiv-Ziffer 7 (Verzicht auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots), Dispositiv-Ziffern 12 bis 19 (Zivilansprüche der Privatkläger 4 bis 11), Dispositiv-Ziffern 20 bis 23 (Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen), Dispositiv-Ziffer 24 (Kostenaufstellung, mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) sowie Dispositiv-Ziffern 28 bis 31 (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen A._____, B._____ und D._____) des vorinstanzlichen Urteils, was vorab festzustellen ist. Im Übrigen steht der vorinstanzliche Entscheid zur Disposition.

2. Formelles

2.1. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO

(vgl. dazu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

2.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

2.3. Die vormals als Privatklägerin aufgetretene D._____ ehelichte nach dem erstinstanzlichen Urteil den Beschuldigten C._____ und nennt sich nun C._____D._____. Bereits vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren beantragte sie zudem einen Freispruch des Beschuldigten, womit davon auszugehen ist, dass sie zwischenzeitlich auf ihre Privatklägerstellung verzichtet hat. Im Interesse der Übersichtlichkeit wird sie im vorliegenden Urteil dennoch – wie bereits im vorinstanzlichen Urteil – weiterhin als "Privatklägerin D._____" bezeichnet.

3. "Vorfragen" / (Beweis-)Anträge der Verteidigung

3.1. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung "vorfrageweise" die erneute Einvernahme der Privatklägerinnen A._____, D._____ und B._____ sowie der vormaligen Mitbeschuldigten und Mutter des Beschuldigten, Q._____, als Zeuginnen. Ferner beantragte die Verteidigung, es seien sämtliche abgehörten Telefonate und aufgefundenen Textnachrichten vollständig neu niederzuschreiben und zu übersetzen (Urk. 314 S. 1; Prot. II S. 19). Auf die damit verbundenen Ausführungen der Verteidigung ist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als sie der Begründung der gestellten Anträge dienen können. Soweit die Verteidigung unter diesem Titel – darüber hinausgehend – angebliche prozessuale Mängel der Untersuchung oder des erstinstanzlichen Verfahrens rügt, verbindet sie damit (anders als noch vor Vorinstanz) keinen konkreten Antrag mehr. Auf solche Vorbringen ist daher mangels Relevanz von Vornherein nicht näher einzugehen.

3.2. Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie als unzuverlässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO). Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht zudem auch im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288, E. 1.4.1., mit Hinweisen; BGer. 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017, E. 4.3.1). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist namentlich notwendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage-Konstellation) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196, E. 4.4.2; BGer. 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017, E. 9.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 3.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 434; je mit Hinweisen). Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art.

343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196, E. 4.4.1, mit Hinweisen;

BGer. 6B_383/2012 vom 29. November 2012, E. 7.2; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 389 StPO). In der Beschwerdeschrift muss dargelegt werden, weshalb die erneute Beweisabnahme notwendig ist (BGer. 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 3.3; 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015, E. 2.3.2). Die erforderlichen zusätzlichen Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO schliesslich von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei (zum Ganzen: BGer. 6B_918/2018 vom 24. April 2019, E. 2.2.2.). Im Übrigen erfordern widersprüchliche Aussagen nicht notwendigerweise eine nochmalige Beweisabnahme vor Gericht (HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 24 zu Art. 343 StPO). Zudem kam das Bundesgericht auf seine Entscheide, Art. 343 Abs. 3 StPO gelte sowohl für das erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfahren, zurück. Es hielt unter Verweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 ausdrücklich fest, Art. 343 Abs. 3 StPO statuiere (entgegen den zu apodiktischen Urteilen 6B_70/2015 vom 20. April 2016 und 6B_1330/2017 vom 10. Januar 2019) eine einmalige Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (BGer. 6B_639/2021 vom 27. September 2022, E. 2.2.2, mit Hinweisen).

3.3. Bereits die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den damaligen (im Wesentlichen gleich lautenden) Beweisanträgen sowie den diversen prozessualen Einwendungen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung gegen die Untersuchungsführung und den damit verbundenen Anträgen auf Einstellung des Verfahrens infolge Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise sowie Neuübersetzung der abgehörten Telefonate bzw. Textnachrichten auseinandergesetzt. Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 197 S. 46 bis 56 samt den dortigen Verweisen). Ergänzend und verdeutlichend dazu ist Folgendes festzuhalten:

Alle vom Beschuldigten erneut als Zeuginnen angerufenen Personen wurden in der Untersuchung bereits etliche Male (je zwischen 13-30 Mal) befragt und auch wiederholt mit dem Beschuldigten konfrontiert. Diese Einvernahmen sind verwert-

bar, sodass diese durch das Berufungsgericht zu würdigen sind. Eine Auseinandersetzung mit dem Aussageverhalten der befragten Personen ist gestützt auf die im Untersuchungsverfahren protokollierten Aussagen auch ohne deren unmittelbare Kenntnis möglich. Deren Schilderungen werden zudem durch weitere Beweismittel unterstützt. Wie die Vorinstanz bereits aufzeigte werden insbesondere die den Beschuldigten schliesslich belastenden Aussagen der Privatklägerinnen im Wesentlichen durch weitere, unabhängige Beweismittel (insbesondere aus der Telefonüberwachung) gestützt, wogegen die zeitweise entlastenden Aussagen der Privatklägerinnen im Widerspruch zu ebenjenen objektiven Beweismitteln stehen. Auch dies spricht nicht für die These der Verteidigung, dass die Privatklägerinnen von der Polizei zu wahrheitswidrigen Aussagen angehalten worden wären. Zusammenfassend kann das Berufungsgericht somit auf die im Untersuchungsverfahren erfolgten Befragungen abstellen, ohne die angerufenen Zeuginnen persönlich anzuhören. Massgebend ist, wie das vorliegende umfangreiche Beweismaterial zu würdigen sein wird. Eine Ergänzung der bereits umfassend geführten Untersuchung erscheint demgegenüber nicht als erforderlich.

Es ist denn auch bereits im Ansatz kaum vorstellbar, wie mehrere (noch dazu anwaltlich vertretene) Personen in zahlreichen, längeren Einvernahmen über Monate und Jahre von der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei derart gezielt "unter Druck" gesetzt worden sein sollen, so dass daraus die vorliegende, durchaus komplexe, den Beschuldigten aber dennoch belastende Beweislage resultierte. Augenfällig ist schliesslich der Gegensatz zwischen den ausführlichen und detaillierten Aussagen der Privatklägerinnen in der Untersuchung einerseits und deren mehr oder weniger pauschalen nachträglichen Behauptungen, wonach diese Aussagen "falsch", "gelogen" oder "nur unter Druck" zustande gekommen seien. Dies erscheint kaum glaubhaft, genausowenig wie die blossen, unbelegten Behauptungen des Beschuldigten über angebliches Fehlverhalten der Untersuchungsbehörden. Informelle Kontakte der Polizei zu (potentiellen) Auskunftspersonen, namentlich Geschädigten, wie auch deren Begleitung während eines laufenden Verfahrens im Hinblick auf eine Förderung der Mitwirkungsbereitschaft zur Aufklärung von Straftaten sind im Übrigen an der Tagesordnung und nicht verboten, solange dabei nicht im Sinne von Art. 140 StPO unzulässiger Druck ausgeübt, unrechtmässige Vorteile eingeräumt oder zu eigentlichen Falschaussagen angestiftet werden. Solches behauptet der Beschuldigte hier zwar (aus nachvollziehbarem Eigeninteresse), ohne dass aber hierfür konkrete Anhaltspunkte, geschweige denn Beweise ersichtlich wären, wie dies auch bereits die Vorinstanz eingehend dargelegt hat.

Im Gegenteil war es der Beschuldigte, der bereits während der Untersuchungshaft nichts unversucht liess, um die Beweislage mit (gelinde gesagt) unlauteren Methoden zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Namentlich hielt er neben Drittpersonen auch die Privatklägerinnen dazu an, falsche Bestätigungen für ihn auszustellen oder (vermeintlich) entlastende Aussagen für ihn zu machen (auch dazu bereits ausführlich die Vorinstanz etwa in Urk. 197 S. 183-187, S. 230-231, S. 280-285, S. 324-325 sowie S. 355-357; vgl. im Übrigen auch den Vorgang unter Ziffer VII./Dossier 4 der Anklageschrift sowie die nachstehenden Erwägungen dazu). Auf die Behauptungen des Beschuldigten und insbesondere auch auf die nachträglich eingereichten Schreiben der Privatklägerinnen D._____ (Urk. 127/12) und B._____ (vgl. Urk. 243/1-3 und Urk. 284/1), kann auch vor diesem Hintergrund nicht abgestellt werden. Es scheint vielmehr, als versuche der Beschuldigte hier einfach den "Spiess umzudrehen", indem er den Untersuchungsbehörden analoge Manipulationsversuche zu seinen eigenen unterstellt. Im Gegensatz zum Beschuldigten ist hierfür bei den Untersuchungsbehörden aber kein Motiv erkennbar.

Hinzu kommt schliesslich, dass die vom Beschuldigten als Zeuginnen angerufenen Privatklägerinnen – entgegen dessen Behauptungen – gegenüber dem Berufungsgericht nicht ansatzweise erkennen liessen, zu erneuten Aussagen im vorliegenden Verfahren bereit zu sein. Im Gegenteil ersuchten die Privatklägerinnen D._____ und A._____ ausdrücklich darum, im Berufungsverfahren nicht mehr befragt zu werden. Die Privatklägerin A._____ wünschte ausserdem, von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert zu werden, u.a. da die Konfrontation mit dem Beschuldigten eine psychische Belastung für sie darstelle (Urk. 214 und 305; Prot. II S. 21 f.). Auch die Privatklägerin B._____ erschien nicht zur Berufungsverhandlung und instruierte überdies ihren Rechtsvertreter, nicht für sie an der Verhandlung aufzutreten und keine Eingaben zu machen (Urk. 310).

3.4 Im Einzelnen ist zu den Anträgen des Beschuldigten sodann Folgendes auszuführen:

3.4.1 Die Privatklägerin D._____, heutige Ehefrau des Beschuldigten und Mutter der zwei gemeinsamen Töchter R._____ und S._____, wurde im Rahmen der Untersuchung insgesamt 17 Mal einvernommen (Urk. D1/9/1-17). Schliesslich beantragte sie auch im Berufungsverfahren einen Freispruch für den Beschuldigten (Urk. 214). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welchen Erkenntniswert eine (weitere) Einvernahme der Privatklägerin D._____ an der Berufungsverhandlung hätte. Zudem sind die von der Verteidigung angeführten Schreiben aus dem Jahr 2020 aktenkundig, worin die Privatklägerin D._____ nachträglich geltend machte, dass sie hinsichtlich ihrer Aussagen gegen den Beschuldigten von der Polizei unter Druck gesetzt worden sei (Urk. 127/1-2). Zutreffend ist, dass es aufgrund von Angaben der Privatklägerin D._____ offenbar letztlich zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen involvierte Polizisten wie auch die fallführende Staatsanwältin kam. Sowohl deren Stand als auch der konkrete Inhalt dieser Untersuchung und insbesondere die Aussagen, welche die Privatklägerin D._____ angeblich dort deponiert haben soll, sind jedoch bis dato genauso unbekannt wie deren allfällige Relevanz für das vorliegende Verfahren (vgl. Prot. II S. 20 f.). Daran würde auch eine erneute Einvernahme der Privatklägerin D._____ im vorliegenden Verfahren nichts ändern. Die Ergebnisse dieser Untersuchung können jedenfalls bereits in Nachachtung des Beschleunigungsgebots nicht abgewartet werden. Sollte sich daraus etwas Relevantes ergeben, stünde dem Beschuldigten gegebenenfalls ein Revisionsgesuch offen. Der vorliegende Beweisantrag ist jedoch abzuweisen, zumal es letztlich um die Würdigung der bereits vorliegenden Beweismittel geht.

3.4.2 Die Privatklägerin B._____ wurde im Rahmen der Untersuchung 19 Mal einvernommen (Urk. D1/7/1-19). Aktenkundig und somit der Beweiswürdigung zugänglich sind ferner die von der Verteidigung erwähnten diversen, vom 21. November 2021 datierten Schreiben von B._____ (Urk. 243/1-3), sowie ihre

Strafanzeige gegen die Stadtpolizistin AA._____ und Unbekannt vom 12. April 2022 (Urk. 284/1). Dabei handelt es sich jedoch im Wesentlichen um eine Wiederholung früherer Vorwürfe, von denen die Privatklägerin B._____ bereits einmal Abstand genommen hatte (vgl. Prot. II S. 21). Ob ihre neuerliche Anzeige unter diesen Umständen überhaupt zur Eröffnung einer Strafuntersuchung führte, ist bis dato unbekannt. Daran würde auch eine erneute Einvernahme der Privatklägerin B._____ im vorliegenden Verfahren nichts ändern. Selbst wenn, könnten die Ergebnisse dieser Untersuchung bereits in Nachachtung des Beschleunigungsgebots nicht abgewartet werden. Sollte sich daraus etwas Relevantes ergeben, stünde dem Beschuldigten gegebenenfalls ein Revisionsgesuch offen. Der vorliegende Beweisantrag ist jedoch abzuweisen, zumal es letztlich um die Würdigung der bereits vorliegenden Beweismittel geht.

3.4.3 Die Privatklägerin A._____ wurde im Rahmen der Untersuchung 30 Mal einvernommen (Urk. D1/6/1-30). Die Verteidigung äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr konkret zur Notwendigkeit ihrer erneuten Einvernahme und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Der Beweisantrag ist abzuweisen.

3.4.4 Die Mutter des Beschuldigten und vormalige Mitbeschuldigte Q._____ wurde im Rahmen der Untersuchung 13 Mal einvernommen (Urk. D1/5/1-13). Die Verteidigung weist zwar zu Recht darauf hin, dass Q._____ mit unbegründetem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Oktober 2020 rechtskräftig vom Vorwurf der mehrfachen Anstiftung u.a. der Privatklägerinnen D._____ und B._____ zur versuchten Begünstigung freigesprochen wurde (Urk. 127/3). Abgesehen davon, dass mangels schriftlicher Urteilsbegründung im Dunkeln bleibt, welche Gründe zu diesem Freispruch führten und das Berufungsgericht im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht daran gebunden wäre, ergibt sich aus diesem Umstand – entgegen der Verteidigung – jedenfalls nicht, was Q._____ (Neues) zum Wahrheitsgehalt der von den Privatklägerinnen aufgesetzten Schreiben beitragen könnte. Ansonsten wird Q._____, welche als Mutter des Beschuldigten im vorliegenden Kontext ohnehin nur sehr beschränkt glaubwürdig erscheint, soweit verständlich als blosse Zeugin vom Hörensagen angerufen (vgl. Urk. 314 S. 17 f.), was von Vornherein nicht zulässig ist. Es erschliesst sich auch insofern nicht, was ihre erneute Befragung zum Verfahren beitragen könnte. Der Beweisantrag ist abzuweisen.

3.4.5 Bezüglich der vom Beschuldigten gestellten Anträge betreffend Neutranskribierung und Neuübersetzung der abgehörten Telefonate und Textnachrichten ist erneut auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 197 S. 54 ff.). Die Übersetzungen wurden von qualifizierten, mit dem Verfahrensgegenstand vertrauten, akkreditierten Dolmetschern vorgenommen. Es gibt – ungeachtet der grammatikalischen Besonderheiten der AF._____ Sprache – keine Hinweise darauf, dass die vorliegenden Übersetzungen insgesamt unzuverlässig wären. Im Übrigen ist auch dies eine Frage der Beweiswürdigung. Der Antrag ist abzuweisen.

III. Schuldpunkt

A. Gegenstand des Berufungsverfahrens / Grundlagen

1. Vom Beschuldigten angefochten und damit im Berufungsverfahren zu überprüfen sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfachen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E._____ und F._____ (Anklageziffer I./Dossier 1), mehrfacher Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c und d StGB zum Nachteil der Privatklägerinnen D._____, A._____ und B._____ sowie einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin A._____ (Anklageziffer II./Dossier 1), gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer III./Dossiers 22 und 24 bis 30), Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer VII./Dossier 4), mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 lit. e SVG (Anklageziffer VII./Dossiers 5 bis 7) sowie Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG (Anklageziffer VIII./Dossier 17) (vgl. auch Prot. II S. 18 f. und Urk. 318).

2. Zu den Grundlagen der Sachverhaltserstellung im Strafprozess hat bereits die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 197 S. 59 bis 62).

B. mehrfacher Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E._____ und F._____ (Anklageziffer I./Dossier 1)

1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer I. wegen mehrfachen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E._____ und F._____ (vgl. Urk. 197 S. 62 bis 132, insbesondere S. 120 bis 129).

2. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, dass dem Beschuldigten die persönlichen, finanziellen und sozialen Hintergründe der einzelnen Geschädigten nicht bekannt gewesen seien. Der Beschuldigte habe davon ausgehen dürfen, dass sich E._____ in voller Freiheit und in Kenntnis sämtlicher Umstände für die Prostitutionstätigkeit in der Schweiz entschieden habe. Auch die Verurteilung betreffend F._____ ("F._____") verfange nicht. Es sei mangels Befragung der Geschädigten nicht erstellt, ob und inwieweit der Beschuldigte von deren behaupteten Not- bzw. Zwangslage Kenntnis gehabt habe. Es bliebe ihm und dem Gericht ebenfalls verborgen, dass die Geschädigten dadurch in ihrem Selbstbestimmungsrecht beeinträchtigt worden sein könnten, weshalb eine Verurteilung ausgeschlossen sei (Urk. 318 S. 7 und S. 9 f.).

3.1 Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf sowie die relevante Beweislage ausführlich und zutreffend wiedergegeben. Sie gelangte sodann in ihrer eingehenden Beweiswürdigung zu Recht zum Schluss, dass namentlich erstellt sei, dass der Beschuldigte im eingeklagten Tatzeitraum von Juli 2015 bis Mai 2016 in den von ihm angemieteten Wohnungen in AB._____ und AC._____ etliche Prostituierte – wie in der Anklageschrift umschrieben – für jeweils einige Wochen beschäftigte (und beherbergte), welche zuvor von AD._____ und AE._____ in AF._____ rekrutiert und in die Schweiz gebracht worden waren. Darunter befanden sich auch die im Berufungsverfahren einzig noch relevanten Geschädigten E._____ und F._____. Der Beschuldigte erhielt dabei einen Anteil von ca. 30-40% des Bruttoerlöses aus der Prostitution, womit er finanziell von diesem Arrangement profitierte. Im Einzelnen kann hierzu ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 197 S. 62 unten bis S. 123 oben).

3.2 Festzuhalten ist zunächst, dass das "Geschäftsmodell" des Beschuldigten an sich von der Staatsanwaltschaft (zu Recht) nicht als illegal taxiert wurde, nachdem dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden konnte, dass er die von ihm beschäftigten Prostituierten hinsichtlich der Ausübung ihrer Tätigkeit unzulässig unter Druck gesetzt hätte (vgl. dazu die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 3. September 2020 bezüglich der weiteren mutmasslichen Geschädigten AG._____, AH._____, AI._____, AJ._____, AK._____, AL._____, AM._____, AN._____, AO._____ sowie AP._____, Urk. D1/38, D1/40 und D1/41). Bezüglich der weiteren von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift aufgeführten Geschädigten (G._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und L._____) wurde der Beschuldigte sodann rechtskräftig vom Vorwurf des Menschenhandels freigesprochen (vgl. Urk. 197 S. 129 ff. sowie E. II./1.4. vorstehend). Der im vorliegenden Berufungsverfahren verbleibende Vorwurf des Menschenhandels geht also im Wesentlichen dahin, dass der Beschuldigte mit E._____ und F._____ (auch) Frauen beschäftigt haben soll, welche sich einzig aufgrund ihrer misslichen Lage in AF._____ zur Prostitution beim Beschuldigten in der Schweiz entschlossen hätten, was der Beschuldigte gewusst und zumindest billigend in Kauf genommen habe. Der Beschuldigte bestritt diesen Vorwurf durchwegs (vgl. Urk. D1/2/43 S. 4 f. und Urk. 150 S. 9 f. und Urk. 316 S. 15 ff.).

3.3 Bereits die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zum Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB, auf welche vorab verwiesen werden kann (Urk. 197 S. 124 f.). Ergänzend ist auf den neueren Bundesgerichtsentscheid 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 zu verweisen, worin das Bundesgericht seine einschlägige Rechtsprechung wie folgt zusammenfasste:

"3.3. Des Menschenhandels nach Art. 182 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Das Anwer-

ben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. Dieser Tatbestand schützt Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zweck der Ausbeutung angeworben und ins Ausland gebracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels; SR 0.311.542). Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird. (…)

Nach der Rechtsprechung liegt in der Regel Menschenhandel vor, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Prostitution engagiert werden. Diese besondere Situation kann in prekären wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist mithin nicht wirksam, wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt diese nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (BGE 129 IV 81 E. 3.1; 128 IV 117 E. 4a-c; 126 IV 225 E. 1c f. am Ende; Urteil 6B_81/2010 bzw. 6B_126/2010 vom 29. April 2010 E. 4.1; je mit Hinweisen).

3.4. (…) Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass der Tatbestand bereits erfüllt ist, wenn der Handel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung erfolgte, ohne dass diese tatsächlich eingetreten sein muss. Allerdings schliesst die in Kenntnis der konkreten Sachlage erteilte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Person einen Menschenhandel aus. Ob diese selbstbestimmt gehandelt hat, ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen (BGE 129 IV 81 E. 3.1.; 128 IV 117 E. 4a-c; 126 IV 225 E. 1c f. am Ende; Urteil 6B_81/2010 bzw. 6B_126/2010 vom 29. April 2010 E. 4.1; je mit Hinweisen). (…)."

3.4 Für eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Menschenhandels wäre somit (zumindest) erforderlich, dass E._____ und F._____ nachweislich unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Prostitution engagiert wurden und dass der Beschuldigte dies auch wusste, als er sie bei sich beschäftigte. Demgegenüber würde eine in Kenntnis der konkreten Sachlage erteilte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Personen einen Menschenhandel ausschliessen. Vorliegend besteht dabei die grundsätzliche Schwierigkeit, dass weder E._____ noch F._____ im Laufe der Untersuchung befragt werden konnten. Ihr aktueller Aufenthaltsort ist sodann unbekannt, weshalb deren Befragung auch im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann. Ohnehin erscheint es eher als unwahrscheinlich, dass die betroffenen Personen – selbst wenn sie gefunden werden könnten und zu Aussagen bereit wären – rund sieben Jahre nach den relevanten Ereignissen noch detaillierte Angaben zu den damaligen Umständen ihres Engagements als Prostituierte beim Beschuldigten machen könnten. Entgegen der Verteidigung und mit der Vorinstanz (in Urk. 197 S. 126) führt dies alleine aber nicht ohne Weiteres zu einem Freispruch des Beschuldigten, zumal durchaus Beweismittel vorliegen, die eine Beurteilung der Umstände der Anwerbung von E._____ und F._____ erlauben.

3.5 Bezüglich E._____ stellte die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Aussagen von AD._____ ab, wonach E._____ erst 18 Jahre alt gewesen sei, kein Geld zur Verfügung, jedoch bereits zwei Kinder in AF._____ zu versorgen gehabt habe und aufgrund dieser Situation "völlig fertig" gewesen sei. Weiter erwog die Vorinstanz, dass sich AD._____ denn auch hinsichtlich des Vorwurfs des Menschenhandels letztlich geständig gezeigt habe. Der Beschuldigte habe über die Lage von E._____ Bescheid gewusst, als AD._____ sie zu ihm gebracht habe. Der Zustand von E._____ müsse dem Beschuldigten überdies auch aufgrund seiner persönlichen Nähe zu den Frauen aufgefallen seien, die er immer wieder betont habe, zumal er täglich seinen Anteil am Prostitutionserlös vor Ort abgeholt habe (Urk. 197 S. 126 ff.).

Betrachtet man die Aussagen von AD._____ näher, so fällt auf, dass dieser bezüglich E._____ immer wieder betonte, dass diese aktiv auf ihn zugekommen sei und ihn darum ersucht habe, "Sexarbeiten" machen zu dürfen, weil sie (sinngemäss) Geld gebraucht habe, wobei AD._____ sie zunächst abgewiesen habe, als sie noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei. Der Beschuldigte habe über ihre "finanzielle und familiäre Situation" Bescheid gewusst, weil sie (nicht AD._____) "es" ihm von sich aus erzählt habe. Sie sei glücklich gewesen, als sie in der Schweiz angekommen sei und habe gerne hier gearbeitet, um Geld zu verdienen (Urk. D1/4/1 S. 4 f.; D1/4/2 S. 9; D1/4/3 S. 8; Ordner 13). Ungeachtet dessen, ob es sich bei diesen Aussagen von AD._____ allenfalls um "beschönigende Schutzbehauptungen" handelte, an denen er letztlich auch nicht festhielt (so die Vorinstanz in Urk. 197 S. 127), ergibt sich daraus jedenfalls wenig Belastbares hinsichtlich des (im vorliegenden Verfahren einzig relevanten) Kenntnisstandes des Beschuldigten. Dass sich E._____ bei ihrer Ankunft in der Schweiz gegenüber dem Beschuldigten "psychisch am Ende" bzw. "völlig fertig" präsentiert hätte, lässt sich den Aussagen von AD._____ – entgegen der Vorinstanz – nicht entnehmen. Im Gegenteil erklärte AD._____, dass sich E._____ bei ihrer Ankunft in der Schweiz "glücklich" gezeigt habe und gerne hier gewesen sei. Mit der Vorinstanz darf zwar mit einiger Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte über die Situation der von ihm beschäftigten Prostituierten Erkundigungen einholte, sei es bei AD._____, bei AP._____ oder bei den Prostituierten selbst. Dass dem Beschuldigten dabei aber konkrete Umstände zur Kenntnis gelangt wären, die ihn darauf hätten schliessen lassen müssen, dass E._____ unter Ausnützung einer Zwangslage zur Prostitution rekrutiert wurde, bleibt angesichts der vorliegenden Beweismittel letztlich eine blosse Spekulation, welche die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Nachweis nicht zu erfüllen vermag. Dies, zumal der Beschuldigte im gleichen Zeitraum noch etliche andere Prostituierte derselben Herkunft bei sich beschäftigte, ohne dass ihm (trotz umfangreicher Ermittlungen) diesbezüglich Menschenhandel nachgewiesen werden konnte.

Stellt man überdies auf die (letztlich nicht zu widerlegenden) Aussagen von AD._____ ab, wonach sich E._____ aus Eigeninitiative über einen längeren Zeitraum immer wieder aktiv bei ihm um "Sexarbeit" bewarb, um damit Geld zu verdienen, so kann ungeachtet ihres jungen Alters kaum mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass ihre schwierige persönliche Situation von AD._____ oder dem Beschuldigten gezielt ausgenutzt worden wäre, um sie der sexuellen Ausbeutung zuzuführen, wie es der Tatbestand des Menschenhandels verlangt.

Der Beschuldigte ist somit in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf des Menschenhandels zum Nachteil von E._____ freizusprechen.

3.6 Hinsichtlich F._____ (alias "F._____") ist zunächst ohne Weiteres mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie von AD._____ in AF._____ unter Hinweis auf die Wiedererlangung der Obhut über ihre Kinder unter Druck gesetzt worden war, damit sie sich überhaupt zur Prostitution beim Beschuldigten in der Schweiz bereit erklärte. Die Vorinstanz hielt jedoch ebenfalls zu Recht fest, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass er im Zeitpunkt des Transports von F._____ in die Schweiz über deren konkrete Notsituation Bescheid gewusst habe (Urk. 197 S. 128).

Nach deren Ankunft in der Schweiz müsse dem Beschuldigten aber – so die Vorinstanz weiter – "zweifelsohne aufgefallen sein", dass sich F._____ in einer Notsituation befunden und sich nicht selbstbestimmt prostituiert habe, zumal sie eben nicht habe arbeiten wollen, immerzu geweint habe und letztlich nach AF._____ habe zurückgebracht werden müssen. Zudem habe der Beschuldigte eine gewisse persönliche Nähe zu den Frauen gepflegt und sei praktisch täglich vor Ort gewesen, weshalb es auch "klar" erscheine, dass dieser von der Notlage von F._____ gewusst habe, diese aber dennoch als Prostituierte übernommen habe (Urk. 197 S. 128 f.).

Es liegen auch hier letztlich keine konkreten, den Beschuldigten belastenden Beweismittel vor, die belegen würden, dass der Beschuldigte von der Zwangslage von F._____ wusste, währenddem er sie als Prostituierte beschäftigte. Selbst wenn man davon ausginge, dass dem Beschuldigten zur Kenntnis gelangte, dass diese nach ihrer Ankunft weinte und nicht "arbeiten" wollte, wäre dies noch kein schlüssiger Beweis hierfür. Denn dies könnte (aus der Sicht des Beschuldigten) allenfalls auch darauf zurückzuführen gewesen sein, dass sie sich nachträglich umentschlossen und gegen die Ausübung der Prostitution beim Beschuldigten entschieden hatte. Sie wurde denn auch – unbestrittenermassen –nach AF._____ zurückgebracht (und nicht etwa in der Schweiz festgehalten). Wiederum spricht wohl eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte über die Situation der von ihm beschäftigten Prostituierten Erkundigungen einholte, sei es bei AD._____, bei AP._____ oder bei den Prostituierten selbst. Dass dem Beschuldigten dabei aber konkrete Umstände zur Kenntnis gelangt wären, die ihn darauf hätten schliessen lassen müssen, dass F._____ unter Ausnützung einer Zwangslage zur Prostitution rekrutiert wurde, bleibt angesichts der vorliegenden Beweismittel letztlich eine blosse Spekulation, welche die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Nachweis nicht zu erfüllen vermag. Dies, zumal der Beschuldigte im gleichen Zeitraum noch etliche andere Prostituierte derselben Herkunft bei sich beschäftigte, ohne dass ihm (trotz umfangreicher Ermittlungen) diesbezüglich Menschenhandel nachgewiesen werden konnte.

Der Beschuldigte ist somit in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf des Menschenhandels zum Nachteil von F._____ freizusprechen.

4. Zusammengefasst ist der Beschuldigte somit in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf des mehrfachen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E._____ und F._____ (Anklageziffer I./Dossier 1) freizusprechen.

C. mehrfache Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c und d StGB und einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB (Anklageziffer II./Dossier 1)

a) zum Nachteil von D._____ (Anklageziffer II.A)

1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer II.A wegen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c und d StGB, wobei sie den diesbezüglichen Anklagesachverhalt nur teilweise als erstellt erachtete (vgl. Urk. 197 S. 132-208, insb. S. 188 ff.).

2. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sei und entlastende Momente pauschal verworfen worden seien. D._____ habe ihre Dienstleistungen und Preise selbst bestimmt und frei über das Geld verfügen können, sofern es nicht für die Miete gebraucht worden sei. Die Preise seien, wie auch bei den anderen Privatklägerinnen, durch den Markt vorgegeben gewesen. Die Schläge gegenüber D._____ hätten keinen Zusammenhang mit den sexuellen Dienstleistungen gehabt, sondern seien in Verbindung der nach dem Empfinden des Beschuldigten ungenügenden Betreuung oder gar Gefährdung der Kinder erfolgt (Urk. 318 S. 11 ff.).

3.1 Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf sowie die relevante Beweislage ausführlich und zutreffend wiedergegeben. Sie gelangte sodann in ihrer eingehenden

Beweiswürdigung zu Recht zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt namentlich dahingehend erstellt ist, dass der Beschuldigte im Zeitraum von ca. Mai 2011 bis November 2016 die Wohn- und Arbeitsorte der Privatklägerin D._____ bestimmte, deren Inserate verwaltete und mit deren Freiern ohne Rücksprache mit der Privatklägerin Ort, Zeit, Preis, Dauer und Häufigkeit der sexuellen Dienstleistungen vereinbarte bzw. die Einhaltung solcher Vorgaben durch die Privatklägerin kontrollierte. Ab ca. 2015 durfte die Privatklägerin D._____ ihre Geschäfte grundsätzlich direkt mit den Freiern vereinbaren, unterstand jedoch nach wie vor der Kontrolle des Beschuldigten. Dabei hatte sich die Privatklägerin regelmässig während mehreren Tagen pro Monat zu prostituieren, musste sich aber darüber hinaus ständig für Einsätze zur Verfügung halten. Der Beschuldigte hielt sie insbesondere auch dazu an, sich während ihrer beiden Schwangerschaften zu prostituieren, da somit höhere Einnahmen erzielt werden konnten. Erstellt ist ferner, dass die Privatklägerin die von ihr mit der Prostitution erzielten Einnahmen jeweils fast vollständig dem Beschuldigten übergeben musste und in der Folge von diesem finanziell abhängig war. Dabei verwendete der Beschuldigte das Geld der Privatklägerin im Wesentlichen für seinen Lebensunterhalt sowie für Autos und Glücksspiele und überliess der Privatklägerin in der Regel nur geringfügige Beträge für den Kauf von Lebensmitteln. Erstellt ist schliesslich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin regelmässig schlug und ihr mit existenziellen Nachteilen wie dem Verlust der Wohnung oder der Wegnahme der gemeinsamen Kinder drohte, um sie hinsichtlich der Ausübung der Prostitution nach seinen Vorgaben gefügig zu machen, so dass die Privatklägerin auch nicht in der Lage war, sich aus der Prostitution unter der Kontrolle des Beschuldigten zu lösen.

Im Einzelnen kann hierzu ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 197 S. 132 bis 200).

3.2 Die Vorbringen der Verteidigung im Berufungsverfahren vermögen an den zutreffenden vorinstanzlichen Feststellungen nichts zu ändern, zumal die Vorinstanz diese im Wesentlichen bereits in ihre Beweiswürdigung miteinbezogen hat. Die Verteidigung legt nicht dar, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung unzutreffend sein soll. Dass die Privatklägerin D._____ ihre belastenden Aussagen nachträglich widerrief und einen Antrag auf Freispruch stellte, tut der überzeugenden Beweiswürdigung der Vorinstanz keinen Abbruch. Bekanntlich heiratete die Privatklägerin den Beschuldigten, weshalb die Versuche auf die belastenden Aussagen zurückzukommen, nicht glaubhaft sind.

4. Auch zur rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes als Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c und d StGB hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht, auf die ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 197 S. 200 unten bis S. 208 oben).

5. Der Beschuldigte ist somit bezüglich Anklageziffer II.A der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c und d StGB schuldig zu sprechen.

b) zum Nachteil von A._____ (Anklageziffer II.B)

1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer II.B wegen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c und d StGB sowie wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB, wobei sie den diesbezüglichen Anklagesachverhalt nur teilweise als erstellt erachtete (vgl. Urk. 197 S. 209-306 sowie S. 309, insb. S. 288 ff.).

2. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, dass A._____ frei in ihren Entscheidungen gewesen sei. Sie habe als Prostituierte gearbeitet, wenn sie das gewollt habe. Die behaupteten Schläge und Drohungen seien nur Behauptungen von A._____. Es stimme nicht, dass sie sich in einer emotionalen oder finanziellen Abhängigkeit zum Beschuldigten oder in einer ausweglosen Situation befunden habe (Urk. 318 S. 15 ff.). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin A._____ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass sich die Einvernahmen der Privatklägerin über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinwegzogen hätten, weshalb es sich bei den Aussagen der Privatklägerin keineswegs um Falschaussagen handle. Der Beschuldigte habe für die Bezahlung seines parasitären Lebensstils die Privatklägerin ausgebeutet, sie durch Schläge und Gewaltanwendung unter Druck gesetzt, um für ihn anzuschaffen, und ihr den ganzen Verdienst aus der Tätigkeit als Prostituierte abgenommen (Urk. 320 S. 7 f.).

3.1 Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf sowie die relevante Beweislage ausführlich und zutreffend wiedergegeben. Sie gelangte sodann in ihrer eingehenden Beweiswürdigung zu Recht zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt namentlich dahingehend erstellt ist, dass der Beschuldigte im Zeitraum von ca. Ende Mai 2013 bis November 2016 die Wohn- und Arbeitsorte der Privatklägerin A._____ bestimmte, deren Inserate verwaltete und mit deren Freiern ohne Rücksprache mit der Privatklägerin Ort, Zeit, Preis, Dauer und Inhalt der sexuellen Dienstleistungen vereinbarte bzw. die Einhaltung solcher Vorgaben durch die Privatklägerin kontrollierte. Dabei hatte sich die Privatklägerin zwar immer wieder phasenweise über mehrere Wochen zu prostituieren, musste jedoch vergleichsweise wenige Freier bedienen. Der Beschuldigte hielt die Privatklägerin ferner an, sich auch während ihrer Schwangerschaften und zudem ohne Kondom anzubieten, da so höhere Preise von den Freiern verlangt werden konnten. Erstellt ist ferner, dass die Privatklägerin die von ihr mit der Prostitution erzielten Einnahmen jeweils fast vollständig dem Beschuldigten übergeben musste und somit von diesem finanziell abhängig war. Während der Beschuldigte der Privatklägerin dieses Geld zunächst noch in Form von Geschenken, Zuwendungen an ihre Familie oder Reisekosten nach AF._____ teilweise wieder zukommen liess, entzog er ihr im weiteren Verlauf zunehmend die finanziellen Mittel und überliess ihr nur noch geringfügige Beträge für den Kauf von Lebensmitteln. Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach schlug und mit dem Tod bedrohte, insbesondere auch, wenn sie seinen Vorgaben bezüglich der von ihr zu erbringenden sexuellen Dienstleistungen widersprach. Erstellt ist sodann namentlich der auch als einfache Körperverletzung eingeklagte Vorfall vom "Oktober/November 2015" (Anklageziffer II.B, S. 16). Erstellt ist schliesslich auch, dass der Beschuldigte die (von ihm geschaffene) finanzielle und emotionale Abhängigkeit der Privatklägerin ausnutzte, damit diese die Prostitution nach seinen Vorgaben ausübte.

Im Einzelnen kann hierzu ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 197 S. 209 bis 302).

3.2 Die Vorbringen der Verteidigung im Berufungsverfahren vermögen an den zutreffenden vorinstanzlichen Feststellungen nichts zu ändern, zumal die Vorinstanz diese im Wesentlichen bereits in ihre Beweiswürdigung miteinbezogen hat. Es gibt keine Hinweise dafür, dass es sich um Falschaussagen von A._____ handeln soll.

4. Auch zur rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes als Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c und d StGB hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht, auf die ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 197 S. 302 bis S. 306). Zu Recht qualifizierte die Vorinstanz schliesslich den Übergriff vom "Oktober/November 2015" als von Amtes wegen zu verfolgende einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 (recte: Ziff. 1 Abs. 1 und) Ziff. 2 (recte: Abs. 6) StGB (Urk. 197 S. 309). Unerheblich ist dabei, ob mehrere Qualifikationsmerkmale nach Ziff. 2 vorliegen, führt doch jedes einzelne bereits zum Wegfall des Strafantragserfordernisses.

5. Der Beschuldigte ist somit bezüglich Anklageziffer II.B der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c und d StGB sowie hinsichtlich des Vorfalls vom Oktober/November 2015 zusätzlich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 StGB schuldig zu sprechen.

c) zum Nachteil von B._____ (Anklageziffer II.C)

1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer II.C wegen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c und d StGB, wobei sie den diesbezüglichen Anklagesachverhalt im Wesentlichen als erstellt erachtete (vgl. Urk. 197 S. 309-385, insb. S. 367 ff.).

2. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, dass es nicht stimme, dass sich die Privatklägerin in einer ausweglosen Situation befunden habe, als sie zum Beschuldigten und A._____ gezogen sei. Die Vermutung der Anklage, wonach der Beschuldigte mit der Privatklägerin bis März 2016 "mutmasslich" eine sexuelle Beziehung gepflegt habe, stimme nicht. Es sei klarerweise auch nicht erstellt, dass die Privatklägerin ab dem Jahr 2013 bis Oktober 2016 ihren gesamten Verdienst dem Beschuldigten habe abgeben müssen (Urk. 318 S. 18 f.).

3.1 Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf sowie die relevante Beweislage ausführlich und zutreffend wiedergegeben. Sie gelangte sodann in ihrer eingehenden Beweiswürdigung zu Recht zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt namentlich dahingehend erstellt ist, dass der Beschuldigte vorgab, in die Privatklägerin B._____ verliebt zu sein, sie im Mai 2013 in seiner Wohnung aufnahm, in der Folge ihren Wohnort bestimmte und sie bis im Oktober 2016 dazu anhielt, sich für ihn zu prostituieren. Dabei verwaltete der Beschuldigte die Inserate der Privatklägerin und vereinbarte mit deren Freiern ohne Rücksprache mit der Privatklägerin Ort, Zeit, Preis, Dauer, Häufigkeit und Inhalt der sexuellen Dienstleistungen bzw. kontrollierte die Einhaltung solcher Vorgaben durch die Privatklägerin. Die Privatklägerin hatte sich grundsätzlich täglich für den Beschuldigten zu prostituieren, wobei der Beschuldigte ihr Mindesteinnahmen vorgab, und sie im Durchschnitt ca. drei bis fünf Freier für total ca. CHF 1'000 pro Tag bediente. Sie musste sich zudem rund um die Uhr in der Wohnung für Einsätze zur Verfügung halten und durfte keine eigenständigen sozialen Kontakte pflegen. Zudem hielt der Beschuldigte die Privatklägerin an, sich ohne Kondom anzubieten. Erstellt ist ferner, dass die Privatklägerin die von ihr mit der Prostitution erzielten Einnahmen jeweils fast vollständig dem Beschuldigten übergeben musste und somit von diesem finanziell abhängig war. Der Beschuldigte überliess ihr jedoch nur geringfügige Beträge für den Kauf von Lebensmitteln und Zigaretten, während er das von der Privatklägerin erwirtschaftete Geld für Glücksspiele verwendete. Dass die Privatklägerin dem Beschuldigten mitteilte, sich nicht mehr unter diesen Umständen bei ihm prostituieren zu wollen, änderte daran nichts. Erstellt ist vielmehr, dass der Beschuldigte die Privatklägerin wiederholt schlug und ihr damit drohte, sie aus der Wohnung zu werfen oder ihre Familie umzubringen, so dass die Privatklägerin sich gezwungen sah, die Prostitution weiterhin nach den Vorgaben des Beschuldigten auszuüben.

Im Einzelnen kann hierzu ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 197 S. 309 bis 380).

3.2 Die Vorbringen der Verteidigung im Berufungsverfahren vermögen an den zutreffenden vorinstanzlichen Feststellungen nichts zu ändern, zumal die Vorinstanz diese im Wesentlichen bereits in ihre Beweiswürdigung miteinbezogen hat. Dass die Privatklägerin ihre Berufung zurückzog, bedeutet zudem lediglich, dass sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt.

4. Auch zur rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes als Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c und d StGB hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht, auf die ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 197 S. 381 bis 385).

5. Der Beschuldigte ist somit bezüglich Anklageziffer II.C der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c und d StGB schuldig zu sprechen.

D. gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer III./Dossiers 22 und 24 bis 30)

1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten bezüglich der im Berufungsverfahren noch zu beurteilenden Anklageziffern III./Dossiers 22 und 24 bis 30 des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig (vgl. Urk. 197 S. 386-400). Der Beschuldigte hatte dabei den objektiven Anklagesachverhalt hinsichtlich des Betrugsvorwurfes im Wesentlichen anerkannt, jedoch bestritten, die Mietverträge bereits in der Absicht abgeschlossen zu haben, die Mietzinse später nicht zu bezahlen. Vielmehr habe er jeweils einfach "kein Geld" mehr gehabt (vgl. etwa Urk. D1/2/44 S. 2 ff.; Urk. 150 S. 13 ff. und Urk. 316 S.

19 f.). Die gegen den Beschuldigten in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz ausgefällten Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Herstellung und Verwendung gefälschter Betreibungsregisterauszüge, Lohnabrechnungen etc., vgl. Urk. 197 S. 400 f.) erwuchsen hingegen unangefochten in Rechtskraft (vgl. vorstehend E. II/1.5).

2. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, dass der Beschuldigte nie die Absicht gehabt habe, eine unbestimmte Anzahl von Vermietern zu betrügen. Er habe jeweils einige oder gar mehrere Monate die

Mietzinse bezahlt; bei den Kindern stets. Es sei aus dem Ruder gelaufen, jedoch nie sein Ansinnen gewesen, eine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs auszuüben (Urk. 318 S. 23).

3. Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach das Verhalten des Beschuldigten in den noch strittigen Dossiers den Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges erfüllte (Urk. 197 S. 386-400). Rekapitulierend bzw. ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte systematisch vorging und fortwährend – unter Verwendung gefälschter Urkunden über seine Zahlungsfähigkeit – Wohnungen anmietete (teilweise mehrere gleichzeitig), die entsprechenden Mietzinszahlungen jedoch bereits nach wenigen Monaten einstellte, wodurch den Vermietern erhebliche Ausfälle von insgesamt ca. CHF 50'000 entstanden. Dabei hätte der Beschuldigte aufgrund seiner Einnahmen aus der Prostitution durchaus über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, um die jeweiligen Mieten zu bezahlen (zumal er seinen Anteil an den Einnahmen der Prostituierten denn auch ausdrücklich unter dem Titel "Mietzins" erhob, vgl. Urk. 316 S. 16 f.). Wenn der Beschuldigte ausführte, dass er sich – statt die laufenden Mietzinse bzw. eine Mietkaution zu bezahlen – "zum Beispiel ein Auto oder so gegönnt" habe (vgl. Urk. 150 S. 19 und Urk. 316 S. 18), entlastet ihn dies keineswegs. Vielmehr belegt dies gerade den fehlenden Zahlungswillen des Beschuldigten, zumal dieser nach einer Wohnungskündigung umgehend wieder – unter Verwendung gefälschter Urkunden – bei einem anderen Vermieter eine neue Wohnung anmietete, statt sich um die Begleichung seiner Mietzinsausstände zu kümmern. Dadurch nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, sich zu Lasten seiner Vermieter um die nicht bezahlten Mietzinse (vorübergehend) zu bereichern, indem er die von ihm gemieteten Wohnungen in Anspruch nahm, obwohl er nicht gewillt war, die vereinbarte Gegenleistung zu erbringen, was für die geschädigten Vermieter aufgrund seines arglistigen Vorgehens – namentlich mittels Verwendung gefälschter Urkunden – nicht erkennbar war.

4. Der Beschuldigte ist somit bezüglich Anklageziffern III./Dossiers 22 und 24 bis 30 des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.

E. Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer VII. / Dossier 4)

1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten bezüglich des zweiten Abschnitts dieses Anklagesachverhalts der Urkundenfälschung (in Form einer in Mittäterschaft mit AQ._____ begangenen Falschbeurkundung) im Sinne von Art. 251 Ziff.

1 StGB schuldig. Sie ging davon aus, gestützt auf das diesbezügliche Geständnis des Beschuldigten sei der Anklagesachverhalt in der Variante erstellt, wonach AQ._____ das vom Beschuldigten aufgesetzte und diesen fälschlicherweise vom Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung entlastende Schreiben selbst unterzeichnet habe. Zur eigentlichen "Hauptvariante" der Anklage, wonach der Beschuldigte das Schreiben mit "AQ._____" unterzeichnete (entsprechend einer Urkundenfälschung im engeren Sinne), äusserte sich die Vorinstanz nicht (vgl. Urk. 197 S. 431 und S. 441 ff.).

2. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, dass AQ._____ nicht als Täter bestraft worden sei, weshalb eine Mittäterschaft ausser Betracht falle (Urk. 318 S. 23).

3.1 Mit den Einwänden der Verteidigung hinsichtlich der Wahrung des Anklageprinzips hat sich bereits die Vorinstanz – im Kontext der vorliegenden Alternativanklage – zutreffend auseinandergesetzt (Urk. 197 S. 441). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden.

3.2 Ferner ist festzuhalten, dass sich die Sachverhaltsvariante, wonach der Beschuldigte das fragliche Schreiben als "AQ._____" unterzeichnete, mit den vorliegenden Beweismitteln nicht rechtsgenügend erstellen lässt. Während der Beschuldigte zwar zuletzt einräumte, AQ._____ um die Abgabe dieses inhaltlich unzutreffenden Schreibens gebeten zu haben, um sich damit vor dem Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung "zu retten", bestritt er durchgehend, dieses Schreiben als "AQ._____" unterzeichnet zu haben (vgl. Urk. D4/9/6 S. 2 ff.). AQ._____ wiederum erklärte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2017, er sei vom Beschuldigten unter Druck gesetzt worden, das besagte Schreiben für diesen auszustellen, wobei er schliesslich das ihm vom Beschuldigten per E-Mail zugesandte Schreiben des "Anwalts" ausgedruckt und dem Beschuldigten übergeben, dieses jedoch nicht unterschrieben habe, obwohl der Beschuldigte dies von ihm verlangt habe. Zugleich verneinte AQ._____, gesehen zu haben, dass der Beschuldigte das Schreiben unterzeichnet habe (vgl. Urk. D4/11/3 S. 12 ff.). A._____, welche das Schreiben der Polizei überbrachte, konnte über dessen Urheber aus eigener Wahrnehmung keine Angaben machen. Sie führte aus, der Beschuldigte habe ihr gesagt, "der Chauffeur [=AQ._____] hätte das geschrieben." (Urk. D4/6/1 S. 3). Abgesehen davon, dass AQ._____ nie mit dem Beschuldigten konfrontiert wurde, weshalb seine Aussagen von vornherein nicht zu dessen Lasten verwertbar sind, vermögen diese auch inhaltlich den vom Beschuldigten bestrittenen Sachverhalt (wonach dieser das Schreiben als "AQ._____" unterzeichnet habe) nicht zu beweisen. Hinzu kommt, dass vorliegend auch AQ._____ ein Motiv hatte, seine Urheberschaft am fraglichen Schreiben gegenüber der Polizei nachträglich in Abrede zu stellen, sah er sich doch deswegen explizit mit den strafrechtlichen Vorwürfen der Urkundenfälschung und Begünstigung konfrontiert (vgl. Urk. D4/11/3 S. 1).

3.3 Die Vorinstanz ging – wie ausgeführt – gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten davon aus, dass AQ._____ das fragliche Schreiben selbst unterzeichnete, was (im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten) im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Damit scheidet eine Urkundenfälschung im engeren Sinne durch den Beschuldigten aus. Zu überprüfen bleibt die Auffassung der Vor-instanz, wonach sich der Beschuldigte – in Mittäterschaft mit AQ._____ – einer Falschbeurkundung schuldig gemacht habe, indem er sich von diesem wahrheitswidrig schriftlich erklären liess, dass dieser das Fahrzeug am fraglichen Tag gelenkt habe. Diesbezüglich wies die Vorinstanz vorab zu Recht darauf hin, dass eine (strafbare) Falschbeurkundung eine qualifizierte schriftliche Lüge bedinge und Art. 251 Ziff. 1 StGB diesbezüglich restriktiv auszulegen sei (Urk. 197 S. 442 unten). Lehre und Rechtsprechung verlangen denn auch eine erhöhte Überzeugungskraft bzw. Glaubwürdigkeit der fraglichen Urkunde gerade hinsichtlich der durch diese zu beweisenden Tatsachen, nachdem eine einfache schriftliche Lüge nach dem Willen des Gesetzgebers (jedenfalls unter dem Aspekt der Falschbeurkundung) straflos bleiben soll. Verlangt wird, dass der Adressat der fraglichen Urkunde dieser aufgrund bestimmter objektiver Garantien ein erhöhtes Vertrauen hinsichtlich deren Inhalt entgegenbringen darf, was typischerweise etwa bei kaufmännischer Buchführung, öffentlicher Beurkundung oder einer konkreten Vertrauensposition (sog. "garantenähnliche Stellung") des Urhebers gegenüber dem Adressaten der Fall sein kann (vgl. etwa Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 71 ff. zu Art. 251 StGB sowie Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB-Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, N 9 f. Vor Art.

251 StGB, je m.w.H.). Das vorliegende Schreiben von AQ._____ an die "Polizei AR._____" vom 22. August 2016, welches mit "Widerruf meiner polizeilichen Einvernahme" betitelt und auf einfachem Briefpapier gehalten ist (vgl. Urk. D4/2/1), erfüllt diese erhöhten Anforderungen an die Glaubwürdigkeit einer Urkunde keineswegs. Entgegen der Vorinstanz lässt sich dies auch nicht aus den Rechtsbelehrungen anlässlich der vorgängigen polizeilichen Einvernahme von AQ._____ vom 21. Juli 2016 (Urk. D4/11/1) herleiten, erfolgte das fragliche Schreiben doch gerade ausserhalb einer solchen Einvernahmesituation. Es ist denn auch sonst nicht ersichtlich, weshalb die Polizei als Adressatin ausgerechnet dieser nachgereichten Erklärung eine erhöhte Glaubwürdigkeit hätte beimessen sollen, stand diese doch gerade im Widerspruch zu den von AQ._____ im Rahmen seiner formellen Einvernahme – unter den von der Vorinstanz referierten Strafandrohungen – deponierten Aussagen (Urk. D4/11/1 S. 1; vgl. zum Ganzen auch bereits BGE 103 IV 27, E. 10). Somit kann das fragliche Schreiben keine Falschbeurkundung darstellen.

4. Der Beschuldigte ist demnach bezüglich Anklageziffer VII./Dossier 4 vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

F. mehrfaches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (Anklageziffer VII./Dossiers 5 bis 7)

1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten hinsichtlich dieser Anklagesachverhalte des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG schuldig (vgl. Urk. 197 S. 432-440 und S. 444).

2. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, dass B._____ einen Führerausweis aus dem Ausland gehabt habe und fraglich gewesen sei, ob der aus einer rechtmässigen Quelle beschafft worden sei. Es gebe kein Strafurteil gegen B._____, sodass wiederum wegen der Akzessorietät keine Bestrafung angehe (Urk. 318 S. 23).

3. Es kann vollumfänglich auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wonach ohne Weiteres erstellt ist, dass der Beschuldigte seinen Personenwagen Seat Ibiza an den drei genannten Daten jeweils B._____ zur Benutzung überliess, obwohl er wusste, dass diese nicht über den erforderlichen Führerschein verfügte (Urk. 197 S. 432-440 und S. 444). Auf die unglaubhaften Schutzbehauptungen des Beschuldigten, wonach die Polizei anlässlich mehrerer Kontrollen den von B._____ vorgewiesenen slowakischen bzw. kroatischen Führerausweis akzeptiert habe, kann nicht abgestellt werden, verfügte B._____ doch nachgewiesenermassen gar nie über einen gültigen Führerausweis.

4. Der Beschuldigte ist demnach bezüglich Anklageziffer VII./Dossiers 5 bis 7 des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG schuldig zu sprechen.

G. Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG (Anklageziffer VIII./Dossier 17)

1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten hinsichtlich dieses Anklagesachverhalts wegen Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG (vgl. Urk. 197 S. 449-461). Der Beschuldigte stellte sich in der Untersuchung zuletzt auf den Standpunkt, dieser Vorwurf betreffe alleine AS._____, zu welchem A._____ einen direkten Kontakt gehabt habe, da dieser auch AF._____ sei (Urk. D1/2/44 S. 24).

2. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, dass A._____ den Vertrag mit AS._____ selbst unterschrieben habe. Es sei nicht zutreffend, dass der Beschuldigte in Mittäterschaft mit AS._____ gehandelt habe.

A._____ habe angegeben, dass sie dort einige Male gearbeitet habe, wenn auch nicht in der Funktion des Anstellungsvertrages. Die Funktion sei im Vertrag nicht korrekt enthalten, was nicht bedeute, dass der Vertrag fiktiv sei (Prot. II S. 25 f.). Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass der Vertrag zwischen AS._____ und A._____ geschlossen worden sei. Er (der Beschuldigte) sei dann mit A._____ zur Einwohnerkontrolle gegangen sei. A._____ habe nicht ein einziges Mal dort gearbeitet (Urk. 316 S. 21 f.).

3. Es kann vollumfänglich auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wonach ohne Weiteres erstellt ist, dass der Beschuldigte in Kooperation mit AS._____ einen fingierten unbefristeten Arbeitsvertrag für A._____ erstellte und diesen zu Handen des Migrationsamtes einreichte, womit er eine Aufenthaltsbewilligung B für A._____ zu Unrecht erwirkte, was den Tatbestand der Täuschung der Behörden offenkundig erfüllt (Urk. 197 S. 449-461).

4. Der Beschuldigte ist demnach bezüglich Anklageziffer VIII./Dossier 17 der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG schuldig zu sprechen.

H. Zusammenfassung / Fazit

Zusammengefasst ist der Beschuldigte somit ferner

− der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c und d StGB (Anklageziffern II.A, II.B und II.C),

− der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Anklageziffer II.B, S. 16, Vorfall vom Oktober / November 2015),

− des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer III./Dossiers 22 und 24 bis 30),

− des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (Anklageziffer VII./Dossiers 5 bis 7) sowie

− der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG (Anklageziffer VIII./Dossier 17)

schuldig zu sprechen.

Von den Anklagevorwürfen

− des mehrfachen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E._____ und F._____ (Anklageziffer I.) sowie

− der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer VII./Dossier 4)

ist der Beschuldigte dagegen freizusprechen.

IV. Strafzumessung / Massnahme / Vollzug

1. Nachdem der Beschuldigte sämtliche zu beurteilenden Delikte vor Inkrafttreten des revidierten Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 verübt hat, stellt sich vorab die Frage nach dem auf die Strafzumessung anwendbaren Recht. Dabei gilt der Grundsatz der lex mitior, wonach das im Tatzeitpunkt anwendbare Recht massgeblich ist, ausser das im Urteilszeitpunkt anwendbare Recht erwiese sich für den Beschuldigten als milder (vgl. Art. 2 StGB). Vorliegend erweist sich das revidierte Sanktionenrecht für den Beschuldigten jedoch unter keinem Aspekt als milder, zumal auch kein Widerruf einer bedingten Strafe im Raum steht, wodurch der Beschuldigte allenfalls von der neuen Gesamtstrafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB profitieren könnte. Somit hat die Strafzumessung nach dem früheren, bis Ende 2017 in Kraft gestandenen Sanktionenrecht zu erfolgen.

2. Im Übrigen machte die Vorinstanz zutreffende Ausführungen zu den allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung, auf die verwiesen werden kann (Urk. 197 S. 467-472 oben). Ergänzend bzw. präzisierend dazu ist festzuhalten, dass das Bundesgericht spätestens seit BGE 144 IV 217 verlangt, für jedes Delikt innerhalb seines jeweiligen Strafrahmens eine Einzelstrafe (zumindest anhand der jeweiligen Tatkomponenten) festzulegen. Diese Einzelstrafen sind dann – soweit sie gleichartig ausfallen – erst in einem zweiten Schritt gegebenenfalls zu (einer oder mehreren) Gesamtstrafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Bei der Gesamtstrafenbildung ist sodann jeweils von der für die schwerste Tat (pro Strafart) festgelegten Einzelstrafe als Einsatzstrafe auszugehen und diese ist dann für die übrigen Einzelstrafen (derselben Strafart) unter Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, so dass die Gesamtstrafe höher ausfällt als die Einsatzstrafe, aber tiefer als die Summe der verwirkten Einzelstrafen. Zudem darf die Gesamtstrafe nicht tiefer ausfallen als die höchste gesetzliche Mindeststrafe aller daran beteiligten Strafrahmen (vgl. BGE 144 IV 217, E. 3.5.1 ff. und E. 4.).

Ferner darf die Strafart der bei mehreren Delikten festzulegenden Gesamtstrafe nicht mehr pauschal anhand der resultierenden Gesamtstrafenhöhe festgelegt werden. Vielmehr sind – wie bereits ausgeführt – die sich bei der Bewertung der jeweiligen Einzeltaten konkret ergebenden Strafen bzw. Strafarten nur noch insofern mittels Asperation zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen, als sie gleichartig ausgefallen sind (sog. konkrete Methode). Praktisch bedeutsam ist dies insbesondere deshalb, weil nach dem hier anwendbaren alten Sanktionenrecht Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur in restriktiven Ausnahmefällen überhaupt verhängt werden können (vgl. Art. 41 Abs. 1 aStGB). Aber auch Freiheitsstrafen im Bereich zwischen sechs und zwölf Monaten sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur subsidiär zulässig, wenn die Ausfällung einer – nach altem Recht bis zu 360 Tagessätzen möglichen – Geldstrafe (vgl. Art.

34 Abs. 1 aStGB) anhand der konkreten Umstände nicht ausreichend erscheint. Eine Ausnahme gilt lediglich noch für den Fall, dass viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. In einem solchen Fall dürfen die Einzeltaten ausnahmsweise vorab zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst und gestützt darauf die Strafart festgelegt werden (vgl. dazu BGer. 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 2.4.2 und 2.6, m.w.H.).

3.1 Der Beschuldigte wurde sodann mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2014 wegen falscher Anschuldigung, mehrfachen Führens eines

Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis sowie Fahrens ohne Haftpflichtversicherung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten (nebst einer Busse von CHF 2'000 wegen mehrfacher Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes) bestraft (vgl. Urk. 299 sowie Beizugsakten GG140187-L, Urk. 33). Da sich der Beschuldigte teilweise noch vor jener Verurteilung der mehrfachen Förderung der Prostitution gemäss Anklageziffer II., des gewerbsmässigen Betruges gemäss Anklageziffer III. sowie der mehrfachen Fälschung von Ausweisen gemäss Anklageziffer VI. schuldig gemacht hat – für welche Delikte (wie noch zu zeigen sein wird) Freiheitsstrafen zu verhängen sind – stellt sich vorab die Frage, ob bzw. inwiefern vorliegend allenfalls eine teilweise Zusatzstrafe zum Urteil vom 4. September 2014 auszufällen ist. Die Bildung weiterer (teilweiser) Zusatzstrafen zu den im Strafregister eingetragenen Vorstrafen des Beschuldigten (vgl. nachstehend E. 6.2) fällt demgegenüber aufgrund der unterschiedlichen Strafarten nicht in Betracht. Denn während es sich bei den übrigen Vorstrafen um Geldstrafen handelt, sind – wie nachstehend noch im Einzelnen zu zeigen sein wird – für sämtliche heute zu beurteilenden Delikte im Ergebnis Freiheitsstrafen auszufällen.

3.2 In zwei neueren Urteilen hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Vorgehen bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz präzisiert:

Ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz liegt vor, wenn das Gericht mehrere Taten zu beurteilen hat, von denen mindestens eine Tat vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde. In dieser Konstellation sind die Delikte vor dem Ersturteil und die Delikte nach dem Ersturteil getrennt sowie selbständig zu behandeln, weshalb zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden ist. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Ist dies der Fall, hat es unter Berücksichtigung des sich aus Art. 49 Abs. 1 StGB ergebenden Schärfungsgrundsatzes eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe festzulegen. Kann Art. 49 Abs. 2 StGB nicht angewandt werden, weil die für die vor dem Urteil begangenen Straftaten vorgesehene Strafart von derjenigen der bereits verhängten Strafe abweicht, so muss das Gericht eine zu kumulierende Strafe verhängen. Anschliessend legt es für die nach dem Ersturteil begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art.

49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe mit derjenigen für die neuen Taten. Wurde die beschuldigte Person bereits mehrfach verurteilt und hat sie vor, zwischen und nach diesen Urteilen die neu zu beurteilenden Taten begangen, hat das Gericht etappenweise vorzugehen. Konkret hat es zunächst die vor dem Ersturteil begangenen Delikte zu beurteilen und eine Zusatzstrafe oder eine zu kumulierende Strafe festzusetzen. Dieses Vorgehen ist für die vor der zweiten und jeder folgenden Verurteilung begangenen Delikte zu wiederholen, um danach für die nach dem letzten rechtskräftigen Urteil begangenen Taten eine unabhängige (Gesamt-) Strafe festzulegen. Schliesslich sind die festgelegten Strafen zu addieren (vgl. BGE 145 IV 1, E. 1.2 f.; BGer. 6B_759/2019 vom 11. März 2020, E. 2.3.2; je m.w.H.).

Im Entscheid BGE 145 IV 377 hat das Bundesgericht bei gewerbsmässigen Delikten eine Ausnahme vom vorstehend beschriebenen Vorgehen zugelassen: Es erwog, gewerbsmässige Delikte seien im Rahmen der Strafzumessung als Einheit zu betrachten. Im Falle einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz rechtfertige es sich, die vor einer früheren Verurteilung begangenen Einzeltaten in eine Deliktsgruppe einzufügen, welche die letzte kriminelle Handlung beinhalte. Art. 49 Abs. 2 StGB finde in solchen Fällen keine Anwendung (vgl. BGE 145 IV 377, E. 2.3.3).

3.3 Bei der Ausfällung der Zusatzstrafe ergibt sich vorliegend die zusätzliche Schwierigkeit, dass die dafür relevanten, teilweise vor der Ausfällung der Grundstrafe begangenen Delikte – insbesondere die mehrfache Förderung der Prostitution – eigentliche "Dauerdelikte" darstellen, die über einen längeren Zeitraum von einem einheitlichen, ununterbrochenen Tatentschluss des Beschuldigten getragen worden sind. Die diesbezügliche Verschuldensbewertung zur Festlegung einer (hypothetischen) Einzelstrafe kann sinnvollerweise nur gesamthaft erfolgen und nicht künstlich auf zwei "Tatzeiträume" vor und nach dem Ersturteil aufgeteilt werden. Es rechtfertigt sich deshalb, diese Delikte (mehrfache Förderung der Prostitution gemäss Anklageziffer II., gewerbsmässiger Betrug gemäss Anklageziffer III. sowie mehrfache Fälschung von Ausweisen gemäss Anklageziffer VI.) gesamthaft, also auch in dem das Ersturteil "überschiessenden" Tatzeitraum, in die Zusatzstrafenbildung miteinzubeziehen. Durch dieses Vorgehen ist gewährleistet, dass der Beschuldigte gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB nicht strenger bestraft wird, als wenn alle Delikte gleichzeitig beurteilt worden wären. Im Übrigen ist jedoch nicht einzusehen, wieso der Beschuldigte bezüglich der Delikte, die er ausschliesslich nach Ausfällung der Grundstrafe begangen hat (einfache Körperverletzung gemäss Anklageziffer II.B, mehrfache Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer III. und IV., betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug gemäss Anklageziffer V., mehrfaches Fahren ohne Berechtigung gemäss Anklageziffer VII., Täuschung der Behörden gemäss Anklageziffer VIII. sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer IX.) von einer (zusätzlichen) Asperation mit der auszufällenden Zusatzstrafe profitieren soll. Vielmehr ist für die nach dem Ersturteil begangenen Delikte eine eigenständige Strafzumessung vorzunehmen und die daraus resultierende Gesamtstrafe zur noch festzulegenden Zusatzstrafe zu addieren. Hieraus ergibt sich schliesslich eine teilweise Zusatzstrafe zum Urteil vom 4. September 2014.)

Die Methodik der Zusatzstrafenbildung hat das Bundesgericht im Entscheid BGE 142 IV 265 wie folgt (neu) festgelegt:

"2.4.4. Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Würde auf die höchste ausgefällte Einzelstrafe abgestellt, könnte dies zu einer sinnwidrigen Herabsetzung des Strafrahmens infolge von Konkurrenz führen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; ACKERMANN, a.a.O., N. 116 zu Art. 49 StGB; GÜNTHER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011; ders., Erneut zur Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 2011 S. 349; je mit Hinweisen; anders noch: BGE 69 IV 145 S. 149).

Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzeloder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen."

Nachdem vorliegend die (abstrakt) "schwerste Straftat" im Sinne von Art. 49 Abs.

1 StGB nicht der bereits ausgefällten Grundstrafe vom 4. September 2014, sondern der noch festzulegenden Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Taten zugrunde liegt, ist die Grundstrafe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu "asperieren" und hernach die dadurch eingetretene Reduktion gegenüber der effektiv ausgefällten, rechtskräftigen Grundstrafe von der Gesamtstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Wie nachstehend noch im Einzelnen zu zeigen sein wird sind sodann für sämtliche Delikte im Ergebnis Freiheitsstrafen auszufällen, weshalb eine einheitliche Gesamtstrafenbildung erfolgen kann.

4.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung ist vorliegend der gewerbsmässige Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer III./Dossiers 22 und 24 bis 30), welcher mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen zu bestrafen ist und damit die abstrakt schwerste Straftat aller zu beurteilenden Delikte darstellt.

In objektiver Hinsicht fällt hierzu in Betracht, dass sich der Beschuldigte über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren mittels falscher Angaben und Urkunden um insgesamt acht Wohnungen bewarb, wobei es in sechs Fällen zum Abschluss eines Mietvertrags kam. Da der Beschuldigte diese Wohnungen jeweils so lange wie möglich für seine Zwecke in Anspruch nahm, jedoch bereits nach kurzer Zeit die Mietzinszahlungen einstellte, konnte er diese (vorübergehend) "gratis" nutzen, wobei den jeweiligen Vermietern Ausfälle von insgesamt ca. CHF 50'000.– entstanden. Der Beschuldigte ging dabei über einen längeren Zeitraum systematisch und mit erheblicher krimineller Energie vor, wobei der Deliktsbetrag im Rahmen des qualifizierten Tatbestands vergleichsweise noch relativ gering ausfiel. Insgesamt ist das objektive Verschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren, was innerhalb des anwendbaren Strafrahmens zu einem Strafmass von 15 Monaten führt.

In subjektiver Hinsicht ist von einem finanziellen Motiv des Beschuldigten auszugehen, verwendete er doch die an Mietkosten "eingesparten" finanziellen Mittel für andere Zwecke wie die Anschaffung von Autos oder Glücksspiele, was den Beschuldigten jedoch keineswegs entlastet. Gemäss dem überzeugenden psychiatrischen Gutachten von Dr. med. AT._____ liegt sodann beim Beschuldigten insbesondere auch keine verminderte Schuldfähigkeit vor (vgl. Urk. D1/16/15 S. 82 f. sowie nachstehende E. 8.3). Die subjektive Komponente relativiert das objektive Verschulden damit vorliegend nicht und es bleibt bei der festgelegten Einzelstrafe von 15 Monaten, welche im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zugleich die Einsatzstrafe darstellt. Diese kann angesichts der Strafhöhe lediglich als Freiheitsstrafe ausgefällt werden.

4.2 Der Beschuldigte hat sich ferner der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c und d StGB zum Nachteil der Privatklägerin D._____ schuldig gemacht (Anklageziffer II.A), wofür er mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist.

In objektiver Hinsicht fällt diesbezüglich in Betracht, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin D._____ während eines sehr langen Zeitraums von rund fünfeinhalb Jahren wesentliche Rahmenbedingungen der von ihr ausgeübten Prostitution wie Ort, Zeit, Preis, Dauer und Häufigkeit bestimmte und deren Einhaltung auch kontrollierte, wobei sich die Privatklägerin regelmässig an mehreren Tagen pro Monat zu prostituieren hatte. Ab 2015 durfte die Privatklägerin D._____ ihre Geschäfte grundsätzlich direkt mit den Freiern vereinbaren, unterstand jedoch nach wie vor der Kontrolle des Beschuldigten. Mit der Vorinstanz erscheint dabei besonders verwerflich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin D._____ dazu anhielt, sich während ihrer Schwangerschaften zu prostituieren, damit er höhere Einnahmen erzielen konnte. Im Gegensatz zu den anderen Privatklägerinnen bestimmte er bei D._____ jedoch nicht den Inhalt der von ihr erbrachten sexuellen Dienstleistungen. Schliesslich hielt der Beschuldigte die Privatklägerin D._____ durch Schläge, perfide Drohungen sowie dadurch, dass er über ihre Einnahmen nach seinem Gutdünken verfügte, in dieser durch ihn bestimmten Ausübung der Prostitution fest. Angesichts des sehr langen Tatzeitraums sowie der vom Beschuldigten an den Tag gelegten erheblichen kriminellen Energie einerseits, bei insgesamt (vergleichsweise) weniger starken und im Verlauf eher abnehmenden Einschränkungen der Selbstbestimmung der Privatklägerin anderseits, erscheint das objektive Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht, weshalb das Strafmass innerhalb des anwendbaren Strafrahmens auf

24 Monate festzusetzen ist.

In subjektiver Hinsicht fallen einzig finanzielle Motive in Betracht, verwendete der Beschuldigte doch die Einnahmen der Privatklägerin fast vollständig für seine Bedürfnisse, was ihn nicht entlastet. Wie bereits ausgeführt liegt sodann beim Beschuldigten insbesondere auch keine verminderte Schuldfähigkeit vor (vgl. Urk. D1/16/15 S. 82 f.). Die subjektive Komponente relativiert das objektive Verschulden damit vorliegend nicht und es bleibt bei der festgelegten Einzelstrafe von 24 Monaten. Diese kann angesichts der Strafhöhe lediglich als Freiheitsstrafe ausgefällt werden.

In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe um 18 Monate zu erhöhen.

4.3 Der Beschuldigte hat sich ferner der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c und d StGB zum Nachteil der Privatklägerin A._____ schuldig gemacht (Anklageziffer II.B), wofür er mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist.

In objektiver Hinsicht fällt hierbei ins Gewicht, dass der Beschuldigte der Privatklägerin A._____ während eines längeren Zeitraums von rund dreieinhalb Jahren Vorgaben hinsichtlich ihrer Ausübung der Prostitution wie namentlich Ort, Zeit, Preis, Dauer und Inhalt der sexuellen Dienstleistungen machte bzw. deren Einhaltung kontrollierte. Dabei musste sich die Privatklägerin immer wieder phasenweise über mehrere Wochen prostituieren, jedoch vergleichsweise wenige Freier bedienen. Besonders verwerflich erscheint, dass der Beschuldigte die Privatklägerin dazu anhielt, sich ohne Kondom und auch während ihrer Schwangerschaften zu prostituieren, um damit höhere Einnahmen zu erzielen. Mit zunehmender Dauer entzog der Beschuldigte der Privatklägerin fast vollständig die finanziellen Mittel und verwendete deren Einnahmen nach seinem Gutdünken. Dadurch sowie mittels Schlägen und Drohungen hielt der Beschuldigte die Privatklägerin in der von ihm bestimmten Ausübung der Prostitution fest. Der Beschuldigte beschränkte die Privatklägerin mit erheblicher kriminelle Energie über einen längeren Zeitraum mit zunehmender Intensität in ihrem Selbstbestimmungsrecht, wobei sie zuletzt kaum mehr Freiheiten genoss. Insgesamt erscheint das objektive Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht, weshalb das Strafmass innerhalb des anwendbaren Strafrahmens auf 24 Monate festzusetzen ist.

In subjektiver Hinsicht ist wiederum von einem finanziellen Motiv auszugehen, verwendete der Beschuldigte doch die Einnahmen der Privatklägerin mit zunehmender Dauer praktisch vollständig für seine Bedürfnisse, was ihn nicht entlastet. Wie bereits ausgeführt liegt sodann beim Beschuldigten insbesondere auch keine verminderte Schuldfähigkeit vor (vgl. Urk. D1/16/15 S. 82 f.). Die subjektive Komponente relativiert das objektive Verschulden damit vorliegend nicht und es bleibt bei der festgelegten Einzelstrafe von 24 Monaten. Diese kann angesichts der Strafhöhe lediglich als Freiheitsstrafe ausgefällt werden.

In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe um weitere 18 Monate zu erhöhen.

4.4 Der Beschuldigte hat sich ferner der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c und d StGB zum Nachteil der Privatklägerin B._____ schuldig ge-

macht (Anklageziffer II.C), wofür er mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist.

In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ während eines längeren Zeitraums von etwas mehr als drei Jahren Vorschriften über ihre Tätigkeit als Prostituierte machte und deren Einhaltung kontrollierte und zwar insbesondere hinsichtlich Ort, Zeit, Preis, Dauer, Häufigkeit und Inhalt der sexuellen Dienstleistungen. Dabei musste sich die Privatklägerin grundsätzlich täglich für den Beschuldigten prostituieren und im Durchschnitt ca. drei bis fünf Freier für total ca. CHF 1'000 pro Tag bedienen. Sie musste sich rund um die Uhr für Einsätze zur Verfügung halten und dufte keine eigenständigen sozialen Kontakte pflegen. Der Beschuldigte hielt sie zudem an, sich ohne Kondom anzubieten, um höhere Preise zu erzielen. Er verfügte fast vollständig über ihre Einnahmen und verwendete diese nach seinem Gutdünken. Überdies hielt er die Privatklägerin entgegen ihrem erklärten Willen mittels Schlägen und Drohungen in der von ihm bestimmten Ausübung der Prostitution fest. Angesichts der massiven vom Beschuldigten an den Tag gelegten kriminellen Energie und der geradezu sklavenähnlichen "Haltung" der Privatklägerin B._____ über einen längeren Zeitraum erscheint das objektive Verschulden des Beschuldigten insgesamt als erheblich, weshalb das Strafmass innerhalb des anwendbaren Strafrahmens auf 42 Monate festzusetzen ist.

Wiederum ist in subjektiver Hinsicht von einem finanziellen Motiv auszugehen, welches den Beschuldigten nicht entlastet. Wie bereits ausgeführt liegt sodann beim Beschuldigten insbesondere auch keine verminderte Schuldfähigkeit vor (vgl. Urk. D1/16/15 S. 82 f.). Die subjektive Komponente relativiert das objektive Verschulden damit vorliegend nicht und es bleibt bei der festgelegten Einzelstrafe von 42 Monaten. Diese kann angesichts der Strafhöhe lediglich als Freiheitsstrafe ausgefällt werden.

In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe um weitere 38 Monate zu erhöhen.

4.5 Der Beschuldigte hat sich ferner der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Anklageziffer II.B, S. 16, Vorfall vom Oktober / November 2015) zum Nachteil der Privatklägerin A._____ schuldig gemacht, wofür er mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist.

In objektiver Hinsicht fällt diesbezüglich in Betracht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin A._____ zunächst mit der Faust in den Magen schlug, nachdem sich diese bei ihm nach der Privatklägerin B._____ erkundigt hatte. Als die Privatklägerin A._____ daraufhin ihre Kleider packte und dem Beschuldigten mitteilte, sie würde zu ihrer Mutter nach AF._____ gehen, nahm der Beschuldigte eine Aftershave-Glasflasche und schlug diese mehrmals gegen den Kopf der Privatklägerin A._____, so dass diese eine stark blutende Platzwunde erlitt, welche jedoch relativ rasch wieder abheilte. Angesichts des doch brutalen Vorgehens gegenüber der ihm körperlich unterlegenen Privatklägerin einerseits, bei letztlich geringen körperlichen Schäden anderseits, erscheint das objektive Verschulden des Beschuldigten als gerade noch leicht, weshalb das Strafmass innerhalb des anwendbaren Strafrahmens auf 6 Monate festzusetzen ist.

In subjektiver Hinsicht ist von einem nichtigen, egoistischen Motiv des Beschuldigten auszugehen, welches ihn nicht entlastet. Wie bereits ausgeführt liegt sodann beim Beschuldigten insbesondere auch keine verminderte Schuldfähigkeit vor (vgl. Urk. D1/16/15 S. 82 f.). Die subjektive Komponente relativiert das objektive Verschulden damit vorliegend nicht und es bleibt bei der festgelegten Einzelstrafe von 6 Monaten.

Bei einem Strafmass von 6 Monaten stehen theoretisch die Strafarten der Geldstrafe, der gemeinnützigen Arbeit sowie der Freiheitsstrafe zur Verfügung, wobei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach Möglichkeit den milderen Sanktionen der Vorzug zu geben ist. In Anbetracht der zahlreichen, bereits unbedingt ausgefällten Vorstrafen des Beschuldigten (vgl. Urk. 299) erweist sich hier jedoch einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als angemessen, ist doch von (milderen) Sanktionen keine präventive Wirkung mehr zu erwarten (vgl. dazu auch das psychiatrische Gutachten, Urk. D1/16/15 S. 79 und S. 84 f.).

In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe um weitere 3 Monate zu erhöhen.

4.6 Der Beschuldigte machte sich ferner der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer III./Dossiers 14, 22, 24-26 und 2832) schuldig, wofür er mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist. Diesbezüglich drängt es sich auf, die zahlreichen Einzeltaten, welche sachlich und zeitlich eng miteinander verknüpft sind, im Sinne der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin anerkannten Ausnahme (vgl. BGer. 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 2.4.2 i.f., m.w.H.) unter Berücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung zu einer Gesamteinzelstrafe zusammenzufassen und gestützt darauf die Strafart festzulegen, zumal die Ausfällung einer blossen Geldstrafe nicht geeignet erscheint, um genügend präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken (vgl. hierzu bereits vorstehend E. 4.5).

In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit einigem Aufwand diverse Urkunden fälschte (Betreibungsregisterauszug, Lohnabrechnungen einer nicht existierenden Getränkefirma, Bürgschaftserklärungen seiner Mutter und seines Stiefvaters) und diese Dokumente bei insgesamt zehn Gelegenheiten einsetzte, um die jeweiligen Vermieter über seine Zahlungsfähigkeit zu täuschen und so den Zuschlag für die Mietwohnungen zu erhalten, um die er sich beworben hatte (vgl. Urk. 197 S. 400 f. sowie E. III./D. vorstehend). Das Vorgehen des Beschuldigten war einigermassen raffiniert und für die mutmasslichen Aussteller namentlich der gefälschten Bürgschaftserklärungen mit finanziellen Risiken verbunden. Insgesamt erscheint das objektive Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht, weshalb das Strafmass innerhalb des anwendbaren Strafrahmens auf 10 Monate festzusetzen ist.

Subjektiv ist von einem finanziellen Motiv auszugehen, suchte der Beschuldigte doch letztlich zulasten seiner Vermieter Mietkosten "einzusparen". Dies entlastet den Beschuldigten nicht. Wie bereits ausgeführt liegt sodann beim Beschuldigten insbesondere auch keine verminderte Schuldfähigkeit vor (vgl. Urk. D1/16/15 S. 82 f.). Die subjektive Komponente relativiert das objektive Verschulden damit vorliegend nicht und es bleibt bei der festgelegten Einzelstrafe von 10 Monaten.

Hinsichtlich der Strafart ist auf die vorstehenden Ausführungen unter E. 4.5 zu verweisen. Es kommt konkret lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht.

Nachdem die vom Beschuldigten begangenen Urkundenfälschungen lediglich "Hilfsdelikte" für den gewerbsmässigen Betrug darstellen, rechtfertigt sich eine starke Asperation bzw. eine relativ geringe weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um lediglich 3 Monate.

4.7.1 Der Beschuldigte machte sich ferner der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer IV./Dossier 13) schuldig, wofür er mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist.

In objektiver Hinsicht fälschte der Beschuldigte drei Lohnabrechnungen der real existierenden AU._____ und reichte diese den Strafvollzugsbehörden ein, um damit der ihm angesichts eines fehlenden Arbeitsverhältnisses angedrohten Versetzung von der Halbgefangenschaft in den Normalvollzug zu entgehen. Nachdem der diesbezügliche Schuldspruch der Vorinstanz bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. II./1.5 vorstehend), ist lediglich von einer einfachen Tatbegehung auszugehen (vgl. Urk. 197 S. 409 f.). Das Vorgehen des Beschuldigten war einigermassen dreist und mit krimineller Energie verbunden, trug der mutmasslichen Ausstellerin AU._____ jedoch keine Nachteile ein. Insgesamt erscheint das objektive Verschulden des Beschuldigten als eher leicht, weshalb das Strafmass innerhalb des anwendbaren Strafrahmens auf 4 Monate festzusetzen ist.

In subjektiver Hinsicht muss von einem egoistischen Motiv ausgegangen werden, suchte der Beschuldigte doch seine Strafe in Halbgefangenschaft zu verbüssen, obwohl er die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht erfüllte. Dies entlastet den Beschuldigten nicht. Wie bereits ausgeführt liegt sodann beim Beschuldigten insbesondere auch keine verminderte Schuldfähigkeit vor (vgl. Urk. D1/16/15 S. 82 f.). Die subjektive Komponente relativiert das objektive Verschulden damit vorliegend nicht und es bleibt bei der festgelegten Einzelstrafe von 4 Monaten.

4.7.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 aStGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraus-

setzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Art. 41 Abs. 1 aStGB verankert für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen. Die Möglichkeit, ausnahmsweise eine unbedingte Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten zu verhängen, ist in den Fällen gerechtfertigt, in denen gewährleistet werden muss, dass der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen kann. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Bei fehlender präventiver Effizienz der Geldstrafe bzw. der gemeinnützigen Arbeit kann das Gericht jedoch ungeachtet der Vollzugsprognose eine Freiheitsstrafe aussprechen (vgl. zum Ganzen: BGer. 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018, E. 1.3.2. f., m.w.H.).

4.7.3 Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit beim Beschuldigten innert der gesetzlich vorgesehenen Fristen (vgl. Art. 35 und 38 aStGB) überhaupt vollzogen werden könnte, wird sich der Beschuldigte doch angesichts der für die übrigen Delikte auszufällenden Freiheitsstrafe(n) ohnehin noch längere Zeit im geschlossenen Strafvollzug befinden. Zudem ist der Beschuldigte bereits massiv verschuldet (vgl. nachstehend E. 6.1) und bezahlte bereits frühere Geldstrafen nicht, so dass diese zum Vollzug als Ersatzfreiheitsstrafen gelangten (vgl. Urk. D1/20/2/2). Gemeinnützige Arbeit, die gemäss Art. 37 Abs. 1 aStGB nur mit Zustimmung des Beschuldigten angeordnet werden könnte, wurde zudem gar nicht beantragt. Ungeachtet der tendenziell negativen Vollzugsprognose wäre einer weiteren Geldstrafe oder gemeinnütziger Arbeit angesichts der zahlreichen unbedingten Vorstrafen des Beschuldigten sowie seiner mangelhaften Beeinflussbarkeit durch Strafen auch jegliche präventive Effizienz abzusprechen (vgl. dazu bereits vorstehend E. 4.5). Schliesslich sind die Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug angesichts der vom Gutachter beim Beschuldigten festgestellten sehr hohen Rückfallgefahr für Betrugs- und Urkundendelikte (vgl. Urk. D1/16/15 S. S. 85) klarerweise nicht gegeben. Damit ist gestützt auf Art. 41 Abs. 1 aStGB eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten auszusprechen.

4.7.4 In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe um weitere 2 Monate zu erhöhen.

4.8 Der Beschuldigte machte sich ferner des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer V.A) schuldig, wofür er mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist.

In objektiver Hinsicht verschwieg der Beschuldigte anlässlich seiner Schuldnereinvernahme im über ihn eröffneten Konkursverfahren diverse ihm gehörende Vermögenswerte – namentlich drei Autos und zwei Bankkonti – im Gesamtwert von geschätzt mehreren zehntausend Franken, worauf das Konkursverfahren schliesslich mangels Aktiven eingestellt wurde. Insgesamt erscheint das objektive Verschulden des Beschuldigten angesichts des nicht zu vernachlässigenden Deliktsbetrags einerseits und des plumpen Vorgehens anderseits noch als eher leicht, weshalb das Strafmass innerhalb des anwendbaren Strafrahmens auf

6 Monate festzusetzen ist.

Subjektiv ist von einem finanziellen Motiv auszugehen, wollte der Beschuldigte doch seine Vermögenswerte vor dem (berechtigten) Zugriff durch seine Gläubiger bewahren. Dies entlastet den Beschuldigten nicht. Wie bereits ausgeführt liegt sodann beim Beschuldigten insbesondere auch keine verminderte Schuldfähigkeit vor (vgl. Urk. D1/16/15 S. 82 f.). Die subjektive Komponente relativiert das objektive Verschulden damit vorliegend nicht und es bleibt bei der festgelegten Einzelstrafe von 6 Monaten.

Hinsichtlich der Strafart ist auf die vorstehenden Ausführungen unter E. 4.5 zu verweisen. Es kommt konkret lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht.

In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe um weitere 3 Monate zu erhöhen.

4.9 Der Beschuldigte machte sich ferner des Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer V.B) schuldig, wofür er mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist.

In objektiver Hinsicht verschwieg der Beschuldigte anlässlich eines Pfändungsvollzugs zwei ihm gehörende Autos im Gesamtwert von geschätzt mehreren tausend Franken, worauf der betreibenden Gläubigerin ein Verlustschein über ihre Forderung von CHF 354.15 ausgestellt wurde. Insgesamt erscheint das objektive Verschulden insbesondere angesichts der geringfügigen Forderung und des plumpen Vorgehens des Beschuldigten als leicht, weshalb das Strafmass innerhalb des anwendbaren Strafrahmens auf 2 Monate festzusetzen ist.

Subjektiv ist von einem finanziellen Motiv auszugehen, wollte der Beschuldigte doch seine Vermögenswerte vor dem (berechtigten) Zugriff durch seine Gläubiger bewahren. Dies entlastet den Beschuldigten nicht. Wie bereits ausgeführt liegt sodann beim Beschuldigten insbesondere auch keine verminderte Schuldfähigkeit vor (vgl. Urk. D1/16/15 S. 82 f.). Die subjektive Komponente relativiert das objektive Verschulden damit vorliegend nicht und es bleibt bei der festgelegten Einzelstrafe von 2 Monaten.

Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen unter E. 4.7.3 ist auch für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe auszufällen.

In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe um einen weiteren Monat zu erhöhen.

4.10 Der Beschuldigte machte sich ferner der mehrfachen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB (Anklageziffer VI.) schuldig, wofür er mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe zu bestrafen ist. Diesbezüglich drängt es sich auf, die zahlreichen Einzeltaten, welche sachlich und zeitlich eng miteinander verknüpft sind, im Sinne der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin anerkannten Ausnahme (vgl. BGer. 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 2.4.2 i.f., m.w.H.) unter Berücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung zu einer Gesamteinzelstrafe zusammenzufassen und gestützt darauf die Strafart festzulegen, zumal die Ausfällung einer blossen Geldstrafe nicht geeignet erscheint, um genügend präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken (vgl. hierzu auch die vorstehende E. 4.5).

In objektiver Hinsicht benutzte der Beschuldigte im Zeitraum von ca. einem halben Jahr insgesamt 71 Mal die echte, jedoch nicht für ihn bestimmte Identitätskarte seines Halbbruders AV._____, um entgegen einer gegen ihn verhängten schweizweiten Spielsperre die Casinos in AW._____, AX._____ und AY._____ aufsuchen zu können (vgl. auch Urk. 197 S. 430 f.). Angesichts der schieren Menge an einzelnen Tathandlungen über einen längeren Zeitraum und der dadurch zum Ausdruck kommenden kriminellen Energie des Beschuldigten erscheint das objektive Verschulden als erheblich, weshalb das Strafmass innerhalb des anwendbaren Strafrahmens auf 15 Monate festzusetzen ist.

In subjektiver Hinsicht ist von einem egoistischen Motiv des Beschuldigten auszugehen, der die gegen ihn verhängte Spielsperre umgehen wollte. Dies entlastet den Beschuldigten nicht. Wie bereits ausgeführt liegt sodann beim Beschuldigten insbesondere auch keine verminderte Schuldfähigkeit vor (vgl. Urk. D1/16/15 S. 82 f.). Die subjektive Komponente relativiert das objektive Verschulden damit vorliegend nicht und es bleibt bei der festgelegten Einzelstrafe von 15 Monaten. Angesichts der Strafhöhe kommt lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht.

In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe um weitere 12 Monate zu erhöhen.

4.11 Der Beschuldigte machte sich ferner des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b und e SVG (Anklageziffer VII.) schuldig, wofür er mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist. Diesbezüglich drängt es sich auf, die zahlreichen Einzeltaten, welche sachlich und zeitlich eng miteinander verknüpft sind, im Sinne der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin anerkannten Ausnahme (vgl. BGer. 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 2.4.2 i.f., m.w.H.) unter Berücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung zu einer Gesamteinzelstrafe zusammenzufassen und gestützt darauf die Strafart festzulegen, zumal die Ausfällung einer blossen Geldstrafe nicht geeignet erscheint, um genügend präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken (vgl. hierzu E. 4.5 vorstehend).

In objektiver Hinsicht unternahm der Beschuldigte, dem der Führerausweis auf unbestimmte Dauer entzogen worden war, in einem Zeitraum von wenigen Monaten einerseits am selben Tag zwei eher kurze Fahrten mit einem Porsche Cayenne und überliess der Privatklägerin B._____ anderseits bei drei weiteren Gelegenheiten seinen Seat Ibiza zur Benützung, obwohl er wusste, dass diese nicht über einen Führerausweis verfügte. Insgesamt erscheint das objektive Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht, weshalb das Strafmass innerhalb des anwendbaren Strafrahmens auf 6 Monate festzusetzen ist.

In subjektiver Hinsicht ist von einem egoistischen Motiv des Beschuldigten auszugehen, welcher sich über das Führerscheinerfordernis für Autolenker eigenmächtig und ohne zwingenden Grund hinwegsetzte. Wie bereits ausgeführt liegt sodann beim Beschuldigten insbesondere auch keine verminderte Schuldfähigkeit vor (vgl. Urk. D1/16/15 S. 82 f.). Die subjektive Komponente relativiert das objektive Verschulden damit vorliegend nicht und es bleibt bei der festgelegten Einzelstrafe von 6 Monaten.

Hinsichtlich der Strafart ist auf die vorstehenden Ausführungen unter E. 4.5 zu verweisen. Es kommt konkret lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht.

In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe um weitere 3 Monate zu erhöhen.

4.12 Der Beschuldigte machte sich ferner der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG (Anklageziffer VIII./Dossier 17) schuldig, wofür er mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist.

In objektiver Hinsicht verschaffte der Beschuldigte der Privatklägerin A._____ einen fiktiven unbefristeten Arbeitsvertrag, reichte diesen bei den Migrationsbehörden ein und erwirkte so, dass A._____ eine Aufenthaltsbewilligung B ausgestellt wurde, welche ihr nicht zugestanden wäre. Relativierend ist zu berücksichtigen, dass A._____ tatsächlich in einem gewissen Umfang für den angegebenen Arbeitgeber tätig war, auch wenn es sich nicht um eine fixe, unbefristete Anstellung handelte. Insgesamt erscheint das objektive Verschulden des Beschuldigten als eher leicht, weshalb das Strafmass innerhalb des anwendbaren Strafrahmens auf

3 Monate festzusetzen ist.

In subjektiver Hinsicht fällt ein egoistisches Motiv des Beschuldigten in Betracht, beabsichtigte er doch, die Privatklägerin A._____ einen Kredit für sein neues Auto aufnehmen zu lassen, was ohne Aufenthaltsbewilligung nicht möglich gewesen wäre (vgl. Urk. 197 S. 459). Dies entlastet den Beschuldigten nicht. Wie bereits ausgeführt liegt sodann beim Beschuldigten insbesondere auch keine verminderte Schuldfähigkeit vor (vgl. Urk. D1/16/15 S. 82 f.). Die subjektive Komponente relativiert das objektive Verschulden damit vorliegend nicht und es bleibt bei der festgelegten Einzelstrafe von 3 Monaten.

Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen unter E. 4.7.3 ist auch für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe auszufällen.

In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe um einen weiteren Monat zu erhöhen.

4.13 Der Beschuldigte machte sich schliesslich der "Widerhandlung" (recte: des Vergehens) gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. c BetmG (Anklageziffer IX./Dossier 10) schuldig, wofür er mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist.

In objektiver Hinsicht vermittelte der Beschuldigte einem unbekannten Drogenabnehmer den Kontakt zu einem unbekannten LSD-Verkäufer, wobei nicht bekannt ist, um welche Drogenmenge es dabei ging. Insgesamt erscheint das objektive Verschulden des Beschuldigten als leicht, weshalb das Strafmass innerhalb des anwendbaren Strafrahmens auf 30 Tage festzusetzen ist.

In subjektiver Hinsicht fällt ein egoistisches Motiv des Beschuldigten in Betracht, beabsichtigte er doch zunächst offenbar selbst als Zwischenhändler aufzutreten, wobei ihm das Risiko schliesslich zu gross war (vgl. Urk. 197 S. 461). Dies entlastet den Beschuldigten nicht. Wie bereits ausgeführt liegt sodann beim Beschuldigten insbesondere auch keine verminderte Schuldfähigkeit vor (vgl. Urk. D1/16/15 S. 82 f.). Die subjektive Komponente relativiert das objektive Verschulden damit vorliegend nicht und es bleibt bei der festgelegten Einzelstrafe von 30 Tagen.

Da nicht bekannt ist, ob es tatsächlich zu einem Drogengeschäft kam, mithin ein blosses Anstaltentreffen vorliegt, ist die Strafe in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG um 10 Tage auf 20 Tage zu reduzieren.

Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen unter E. 4.7.3 ist auch für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe auszufällen, zumal der Gutachter die Rückfallgefahr für weitere Betäubungsmitteldelikte als hoch eingestuft hat (Urk. D1/16/15 S. 85).

In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe um weitere 10 Tage zu erhöhen.

4.14 Sodann ist die am 4. September 2014 ausgefällte Grundstrafe von 10 Monaten im Rahmen der Zusatzstrafenbildung mit den bereits behandelten Delikten zu asperieren. Es erscheint eine Asperation im Umfang von 6 Monaten als angemessen, weshalb die sich daraus ergebende Reduktion von 4 Monaten im Ergebnis von der Einsatzstrafe in Abzug zu bringen ist.

5. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der aspirierten Tatkomponenten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 113 Monaten und 10 Tagen, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil vom 4. September 2014.

6.1 Es bleibt die Täterkomponente zu berücksichtigen. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 197 S. 499 f.).

Anlässlich der Befragung des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung ergab sich, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin D._____ verheiratet ist (Urk.

316 S. 4). Der Beschuldigte befindet sich nunmehr seit dem 28. November 2016, mithin seit fast sechs Jahren, ununterbrochen in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Davor befand er sich bereits seit dem 13. Mai 2016 im Vollzug diverser

(Ersatz-) Freiheitsstrafen, welche er in Halbgefangenschaft verbüsste (vgl. Urk. D1/20/2/2). Im Gefängnis ist der Beschuldigte im Hausdienst tätig. Es wird ihm eine gute Führung attestiert (vgl. Urk. 149A/22). Der Beschuldigte hat Schulden im Umfang von mehr als CHF 100'000.– (Urk. 316 S. 8).

Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus.

6.2 Der Beschuldigte weist sodann gemäss dem vorliegenden, aktuellen Strafregisterauszug in der Schweiz noch folgende Vorstrafen auf (vgl. Urk. 299):

– Am 17. Januar 2013 wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Fahrens ohne Führerausweis mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 110 bestraft.

– Am 26. August 2013 wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60 bestraft, dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 17. Januar 2013.

– Am 4. September 2014 wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich wegen falscher Anschuldigung, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Ausweis, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von CHF 2'000 bestraft.

– Am 6. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld wegen Betruges mit einer unbedingten Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu CHF 60 bestraft.

– Am 11. Februar 2016 wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Sachentziehung und mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 80 bestraft, dies als teilweise Zusatzstrafe zu den früheren Verurteilungen des Beschuldigten vom 4. September 2014 und vom 6. Oktober 2015.

Die im Schweizer Strafregister noch als Auslandsurteile verzeichneten Vorstrafen des Beschuldigten in Deutschland (Amtsgericht Leutkirch vom 19. Februar 2013 sowie Amtsgericht Landsberg am Lech vom 15. November 2013) finden sich im aktuellen Deutschen Bundeszentralregisterauszug über den Beschuldigten nicht mehr (vgl. Urk. 300). Es ist somit davon auszugehen, dass diese gemäss den in Deutschland massgeblichen Vorschriften aus dem dortigen Strafregister entfernt wurden. Sie können dem Beschuldigten somit – ungeachtet des fortbestehenden Eintrags im Schweizer Strafregister – nicht mehr entgegengehalten werden.

Zu beachten ist weiter, dass die Verurteilung vom 4. September 2014 nicht als Vorstrafe zu berücksichtigen ist, wird doch vorliegend eine teilweise Zusatzstrafe zu dieser ausgesprochen. Im Übrigen wirken sich die diversen, einschlägigen und unbedingt ausgesprochenen Vorstrafen des Beschuldigten – nebst dem Umstand, dass der Beschuldigte teilweise noch während dem Vollzug ebenjener Vorstrafen weiter delinquierte(!) – insgesamt jedoch merklich straferhöhend aus, selbst wenn diese (für sich betrachtet) nicht allzu gravierend ausgefallen sind.

6.3 Ein positives Nachtatverhalten, welches zu einer Strafminderung Anlass geben würde, kann dem Beschuldigten schwerlich attestiert werden. Wohl gestand er zuletzt (nach teilweise umfangreichen Ermittlungen) einige, wenn auch eher nebensächliche, Anklagepunkte ein und anerkannte zudem teilweise die Zivilansprüche der geschädigten Vermieter. Im Wesentlichen bestritt der Beschuldigte jedoch die Anklagevorwürfe und betrieb sogar während der Untersuchungshaft Kollusion, um das Beweisergebnis zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Ein solches Nachtatverhalten kann lediglich zu einer leichten Strafminderung führen.

6.4 Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist nicht zu erkennen. Strafmindernd zu berücksichtigen ist indessen die lange Verfahrensdauer (vgl. dazu Urk. 197 S. 502).

6.5 Insgesamt resultiert aus der Täterkomponente eine Strafminderung im Umfang von rund 5 Monaten.

7.1 Der Beschuldigte ist somit insgesamt mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von

9 Jahren, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2014, zu bestrafen. Davon hat der Beschuldigte bis und mit heute insgesamt 2158 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bereits erstanden (Art. 51 StGB).

7.2 Ein (teil-)bedingter Strafvollzug fällt bereits angesichts der Strafhöhe von mehr als drei Jahren, aber auch aufgrund der vom Beschuldigten ausgehenden Rückfallgefahr ausser Betracht.

8.1 Die Vorinstanz ordnete für den Beschuldigten eine (strafvollzugsbegleitende) ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB zwecks Behandlung psychischer Störungen an, welche "umgehend aufzugleisen und in einem möglichst intensiven Setting auszugestalten" sei. Von der Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB sah die Vorinstanz hingegen ab, weil sie eine solche als unverhältnismässig erachtete (vgl. Urk. 197 S. 509-519).

8.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Sie begründet dies damit, dass beim Beschuldigten, der gutachterlichen Einschätzung folgend, von einer belastenden Legalprognose betreffend schwere Delikte wie Menschenhandel, Förderung der Prostitution sowie Körperverletzung auszugehen sei. Diese Legalprognose habe sich mangels Behandlung nicht verbessert. Im psychiatrischen Gutachten sei bereits ausgeführt worden, dass eine gegen den Willen des Beschuldigten angeordnete Behandlung nur im Falle einer stationären Unterbringung allenfalls aussichtsreich sei, soweit sich dann durch ein Behandlungsbedürfnis eine konstruktive Therapie erarbeiten liesse. Eine ambulante Massnahme habe der Gutachter deutlich weniger effizient als eine stationäre Massnahme eingeschätzt. Es sei zumindest der Versuch zu unternehmen, ob beim Beschuldigten eine Therapiemotivation erreicht werden könne, da bei einem grossen Teil der Täter eine ursprünglich fehlende Therapieeinsicht erarbeitet werden könne (Urk. 317 S. 6).

Demgegenüber verlangt die Verteidigung, von einer Massnahme gänzlich abzusehen. Sie begründet dies damit, dass der Beschuldigte seit 6 Jahren in Haft sei und sich geändert habe. Es sei eine Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass eine Therapieeinsicht erarbeitet werden könne. Es bestehe vorliegend keine Massnahmebedürftigkeit. Wenn geltend gemacht werde, dass sich die Legalprognose mangels Behandlung nicht verbessert habe, sei dazu ein neues Gutachten einzuholen (Prot. II S. 26). Ein Aktengutachten dürfe nicht dazu führen, dass eine derart einschneidende Massnahme angeordnet werde (Prot. II S. 27).

8.3 Das Bundesgericht hat seine einschlägige Rechtsprechung bezüglich der Anordnung von stationären Massnahmen nach Art. 59 StGB in einem jüngsten Entscheid vom 27. Juli 2022 wie folgt zusammengefasst (BGer. 6B_321/2021):

"3.3.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB).

3.3.2. Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und

3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Eine stationäre Massnahme sollte - auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut für ihre Anordnung die Befürchtung künftiger "Taten" ausreicht - nicht in Betracht kommen, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind (Urteile 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4; 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Denn die dadurch bewirkte Störung des Rechtsfriedens ist in solchen Fällen nicht genügend intensiv, um die mit der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB einhergehenden Eingriffe in die Persönlichkeitsbzw. Freiheitsrechte des betroffenen Täters zu rechtfertigen. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss insoweit vielmehr die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind (vgl. Urteile 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Damit wird die "Bagatellkriminalität" im Rahmen von Art. 59 StGB ausgegrenzt (Urteile 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4 mit Hinweis). Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Klinik oder eine Massnahmenvollzugseinrichtung von vornherein nicht zu rechtfertigen. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (Urteile 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). Bei leichtem Verschulden sowie entsprechend geringfügigen Strafen ist nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Therapiebedürfnisses von der stationären Massnahme im Prinzip abzusehen (vgl. BGE 136 IV 156 E. 3.2; Urteile 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4). Allerdings steht der Anordnung einer Massnahme nicht entgegen, wenn der Täter die Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat (vgl. Art. 19 Abs. 3 StGB).

3.3.3. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Als sachverständige Person im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB sind in aller Regel ausschliesslich Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen (vgl. BGE 140 IV 49 E. 2; Urteile 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV

369 E. 6.1; 136 II 539 E. 3.2; Urteil 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Privatgutachten haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteiaussage bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (vgl. BGE 141 IV

369 E. 6.2; Urteile 6B_220/2021 vom 24. März 2022 E. 2.2.2; 6B_882/2021 vom 12. November 2021 E. 4.6; je mit Hinweisen). Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen. Ein Parteigutachten kann jedoch geeignet sein, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2; Urteile 6B_220/2021 vom 24. März 2022 E. 2.2.2; 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). (...)

3.4.4. (…) Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die vorliegende Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV

246 E. 4.3; 128 IV 241 E. 3.4; Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176; je mit Hinweisen)."

8.4 Die Vorinstanz verwarf zu Recht und mit überzeugender Begründung den Einwand der Verteidigung, wonach auf das vorliegende Aktengutachten nicht abgestellt werden könne (Urk. 197 S. 509 f.). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Im Berufungsverfahren hat sich diesbezüglich nichts Neues ergeben. Zutreffend ist auch, dass die vom Beschuldigten verübten Delikte angesichts ihrer Schwere und Vielzahl grundsätzlich ohne Weiteres hinreichende Anlasstaten für die Anordnung einer stationären Massnahme darstellen (Urk. 197 S. 510 f.).

Zu ergänzen ist – teilweise entgegen der Vorinstanz –, dass sich das vorliegende fachpsychiatrische Gutachten von Dr. med. AT._____ vom 10. März 2020 (Urk. D1/16/15) sowohl formell korrekt wie auch inhaltlich durchwegs als nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend erweist. Die der Begutachtung noch als Arbeitshypothesen zugrunde gelegten Anklagesachverhalte bzw. Verhaltensweisen des Beschuldigten haben sich im Wesentlichen bestätigt. Alleine der Umstand, dass das Gutachten bereits vor mehr als zweieinhalb Jahren erstellt wurde, vermag keine Zweifel an dessen fortdauernder Gültigkeit zu wecken, bestehen doch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich an den Beurteilungsgrundlagen – insbesondere an der psychischen Störung oder der Therapiebereitschaft des Beschuldigten – bis heute etwas Massgebliches geändert hätte. Zu Recht würdigte die Vorinstanz sodann die vom Gutachter beim Beschuldigten gestellte Diagnose einer Dissozialen Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10: F60.2 als überzeugend (Urk. 197 S. 511 f.). Auch auf diese Erwägungen kann verwiesen werden.

Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz jedoch, wenn sie die vom Gutachter beim Beschuldigten zusätzlich gestellten Diagnosen einer Psychopathie, einer Narzisstischen Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10: F60.8 sowie eines Schädlichen Gebrauchs von Kokain gemäss ICD-10: F14.1 (vgl. Urk. D1/16/15 S. 68 ff.) gestützt auf eigene "psychiatrische" Erwägungen bis hin zur Neubewertung einzelner Items der vom Gutachter verwendeten PCL-R in Frage stellt (vgl. Urk. 197 S. 512 f.). Sie verkennt dabei, dass das Gericht in Fachfragen – wozu die Stellung von psychiatrischen Diagnosen offenkundig gehört – nicht ohne triftige Gründe von einem Gutachten abweichen darf. Solche Gründe liegen hier jedoch – entgegen der Vorinstanz – nicht vor, erweist sich das Gutachten doch durchwegs als nachvollziehbar und schlüssig. Insbesondere stand es – wie die Vorinstanz an anderer Stelle richtig erkannte (Urk. 197 S. 509 f.) – im pflichtgemässen Ermessen des Gutachters zu entscheiden, inwieweit er eine Diagnosestellung aufgrund der ihm vorliegenden Informationen verantworten kann (vgl. dazu den bereits von der Vorinstanz zitierte BGE 146 IV 1 in E. 3.2.4). Selbst wenn die Vorinstanz aber Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen hatte, war es ihr klarerweise verwehrt, kurzerhand zu einer eigenen "Begutachtung" zu schreiten. Vielmehr hätte sie gemäss Art. 189 lit. c StPO ein Ergänzungs- oder Obergutachten in Auftrag geben müssen, um die sich ihr stellenden Fragen zu klären.

Die Vorinstanz übersieht insbesondere, dass es sich bei den Items der PCL-R nicht um scharf umgrenzte juristische Begriffe handelt, unter die bestimmte Sachverhalte "subsumiert" werden könnten, sondern um eine graduelle Bewertung des

Vorliegens von relevanten Persönlichkeitsmerkmalen, die in der Summe eine Beurteilung des Ausmasses einer allfälligen Psychopathie erlauben. Die Bewertung der einzelnen Items erfordert dabei spezielles Fachwissen.

So sind etwa unter "Jugenddelinquenz" (Item 18) nicht zwingend jugendstrafrechtliche Verurteilungen zu verstehen, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint. Vielmehr erfasst dieses Item im weiteren Sinne delinquentes Verhalten in der Jugendzeit. Beschrieben wird damit, dass der Explorand vor dem 18. Altersjahr gravierendes asoziales Verhalten an den Tag gelegt hat bzw. mit der Strafjustiz in Berührung gekommen ist (vgl. https://psychopathyinfo.wordpress.com/2011/12/31/ an-introduction-to-thepsychopathy-checklist-revised-pcl-r/). Wenn der Gutachter dieses Item vor dem Hintergrund der dokumentierten jugendstrafrechtlichen Verfahren des Beschuldigten (vgl. dazu Urk. D1/16/15 S. 75 oben) mit einem (von zwei möglichen) Punkten bewertete, so erscheint dies nachvollziehbar, jedenfalls aber nicht als triftiger Grund, um von den gutachterlichen Feststellungen abzuweichen.

"Fehlen realistischer, langfristiger Ziele" (Item 13) beschreibt sodann die Eigenschaft, sich kurzfristige Ziele zu setzen und in der Gegenwart zu leben, ohne sich ernsthafte Gedanken über die Zukunft oder das bisher Erreichte zu machen, häufig seine Pläne zu ändern oder kein Interesse an einer festen Arbeitsstelle zu haben (vgl. https://psychopathyinfo.wordpress.com/2011/12/31/an-introduction-tothe-psychopathy-checklist-revised-pcl-r/). Der Gutachter hat solche Verhaltensweisen beim Beschuldigten anhand der ihm vorliegenden Akten nachvollziehbar dargestellt (vgl. etwa Urk. D1/16/15 S. 76). Vor diesem Hintergrund erstaunt keineswegs, wenn der Gutachter dieses Item beim Beschuldigten mit einem (von zwei möglichen) Punkten bewertete. Jedenfalls war es – entgegen der Vorinstanz – für die Bewertung dieses Items nicht zwingend erforderlich, den Beschuldigten zu seinen Zukunftsplänen zu befragen. Der Gutachter wies im Übrigen auch darauf hin, dass Punktewert relativ, Psychopathie schon ab ca. 25 Punkten, ab 30 Punkten bereits ausgeprägt, vgl. Urk. D1/16/15 S. 70.

8.5 Beim Beschuldigten ist gestützt auf die vorliegenden gutachterlichen Diagnosen, deren Ausmass zudem als "sehr deutlich" erscheint (Urk. D1/16/15 S. 87),

ohne Weiteres von einer "schweren psychischen Störung" gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB auszugehen (vgl. dazu auch BGE 146 IV 1, E. 3.5.3 ff., m.w.H.). Der Gutachter legte im Weiteren auch überzeugend dar, dass die vom Beschuldigten an den Tag gelegte Deliktsdynamik auf dem Boden ebendieser deutlich ausgeprägten psychischen Störung steht, welche zudem seine Legalprognose massiv belastet, was den Beschuldigten im Grundsatz als stark massnahmebedürftig erscheinen lässt (Urk. D1/16/15 S. 84 f.). Skeptischer äusserte sich der Gutachter zur Massnahmefähigkeit des Beschuldigten, welcher bereits die Mitwirkung an der Begutachtung verweigerte, deren Resultate bzw. das Vorliegen einer psychischen Störung überhaupt bestreitet und sich auch nicht gewillt zeigt, an einer Therapie teilzunehmen (vgl. Urk. D1/2/45; Urk. 150 S. 30 ff.; Urk. 316 S. 3 ff.). Dabei verneinte der Gutachter eine Therapierbarkeit des Beschuldigten nicht grundsätzlich, hielt jedoch fest, dass dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsstörungen generell schwieriger zu beeinflussen seien und zudem die beim Beschuldigten vorhandene Psychopathie die Behandelbarkeit der Persönlichkeitsstörungen zusätzlich einschränke. Verbesserungen seien nur längerfristig, mit grossem Aufwand und bei gutem Verlauf erzielbar. Eine gegen den Willen des Beschuldigten angeordnete Massnahme wäre nur im Falle einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB "allenfalls" aussichtsreich, weshalb eine solche zu empfehlen sei. Die Erfolgsaussichten seien jedoch auch bei dieser günstigsten Variante limitiert. Nur im Falle einer (bis dato nicht vorhandenen) Massnahmewilligkeit des Beschuldigten könne auch eine intensive strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB "bedingt" empfohlen werden, jedoch mit deutlich geringeren Erfolgsaussichten als bei einer stationären Massnahme (a.a.O., S. 85 f. und S. 88). Angesichts dieser klaren gutachterlichen Empfehlungen fällt somit vorliegend lediglich die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB überhaupt in Betracht.

Bereits vor dem Hintergrund dieser klaren gutachterlichen Empfehlungen ist – ungeachtet der noch zu erörternden Frage der Verhältnismässigkeit i.e.S. – kaum nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zur Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB gelangen konnte, lehnte und lehnt der Beschuldigte eine Therapie doch kategorisch ab. Eine Therapiewilligkeit des Beschuldigten lässt sich – entgegen der Vorinstanz in Urk. 197 S. 518 unten – insbesondere auch nicht daraus konstruieren, dass er im Rahmen seiner Inhaftierung sporadisch die Sprechstunde des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) des Amts für Justizvollzug in Anspruch genommen hat, zumal er auch in diesem Rahmen keine Bereitschaft erkennen liess, an einer längerfristigen forensischen Therapie teilzunehmen (vgl. Urk. 149A/21).

8.6 Zu prüfen bleibt somit, ob sich die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB im vorliegenden Fall als verhältnismässig erweist. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Anordnung einer solchen längerfristig angelegten freiheitsentziehenden Massnahme, welche zudem notwendigerweise mit therapeutischen Interventionen auch gegen den Willen des Beschuldigten verbunden ist, grundsätzlich einen gravierenden Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstellt. Anderseits machte sich der Beschuldigte vorliegend einer Vielzahl – teilweise schwerwiegender – Anlassdelikte schuldig, wofür er mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren zu bestrafen ist. Wie bereits ausgeführt erscheint der Beschuldigte aufgrund seiner deliktsrelevanten schweren psychischen Störung und der damit verbundenen Rückfallgefahr zudem als stark massnahmebedürftig. Der Beschuldigte befindet sich mittlerweile seit rund 6 Jahren in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug und lehnt nach wie vor jegliche Therapie bzw. Behandlung ab. Obschon die Massnahmefähigkeit grundsätzlich nicht zum Voraus verneint werden kann, ist vorliegend aufgrund der manifestierten fehlenden Massnahmewilligkeit davon auszugehen, dass von einer stationären Massnahme kein Erfolg zu erwarten ist.

8.7 Somit ist vorliegend keine therapeutische Massnahme (weder ambulant noch stationär) anzuordnen.

V. Zivilansprüche

1. Die Verteidigung des Beschuldigten hat sich im Berufungsverfahren nicht mehr substantiiert zum Zivilpunkt geäussert. Es wurde lediglich ausgeführt, dass die Zivilforderungen der Privatklägerinnen abzuweisen seien (vgl. Prot. II S. 28). Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Zivilforderungen der Privatklägerinnen B._____ und A._____ gemacht. Darauf kann ohne Weiterungen verwiesen werden (vgl. Urk. 197 S. 521-532).

2. Es ist demnach festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägerinnen B._____ und A._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches sind die Privatklägerinnen B._____ und A._____ auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Der Beschuldigte ist zudem zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ den Betrag von CHF 35'000, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2016, als Genugtuung zu bezahlen. Ferner ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin A._____ den Betrag von CHF 14'000, nebst Zins zu 5 % seit dem 14. Dezember 2014, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Genugtuungsbegehren abzuweisen.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenverlegung Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren

Da der Beschuldigte zudem von den Vorwürfen des mehrfachen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E._____ und F._____ (Anklageziffer I.) sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer VII./Dossier 4) freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (inklusive der nicht auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der Beschwerdeverfahren der III. Strafkammer), ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der aktuellen und früheren unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Honorarbeschwerde amtliche Verteidigung

2.1. Die amtliche Verteidigung erhob Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 26 des vorinstanzlichen Urteils und beantragt stattdessen eine Entschädigung von CHF 235'860.37 inkl. Barauslagen von CHF 7'764.30 und MwSt. und inkl. der Akontozahlungen von CHF 60'677.30 (Urk. 238/2). Die Verteidigung führte dazu aus, es sei ohne Begründung nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Vorinstanz veranlasst gesehen habe, eine Kürzung in der Höhe von CHF 9'926.17 vorzunehmen. Es sei ohne konkrete Beanstandung der Vorinstanz nicht möglich, herauszufinden, ob und wenn ja welche Positionen als überhöht betrachtet worden seien. Die 44 Gefängnisbesuche seien alle zur Vorbereitung von Einvernahmen, Haftverfahren / Gerichtsverhandlungen und / oder zur Erörterung der weiteren Vorgehensweise angezeigt gewesen. Eine Spitze habe sich zum Zeitpunkt ergeben, als der Gutachtensauftrag vorgelegen sei, nämlich insgesamt 20 Stunden innert weniger Tage. Dabei seien 2.5 Stunden zusätzlich für den Weg eingesetzt worden, um die Beschwerde gegen die Anordnung des Gutachtens zu diskutieren bzw. instruieren. Die folgenden Aufwände hätten dazu gedient, um dieses Gutachten in Form einer Anklage über mehr als fünfzig Seiten einzeln auseinanderzunehmen bzw. Gegenbeweise zusammenzutragen, diese auszusondern und den am 11.11.19 eingebrachten Beweisantrag mit 180 Seiten Beilagen (aus den Chats) substantiiert einzubringen. Der Beizug von Rechtsanwalt AZ._____ sei geboten gewesen, um nicht die Aussagen des Zeugen zu gefährden, nachdem die Zeugin BA._____ bei der parteiöffentlichen Einvernahme keine Aussagen mehr habe machen wollen, da ihr der von ihr mehrfach beantragte Beizug ihres amtlichen Verteidigers verwehrt worden sei. Im Rahmen der Berufungsverhandlung werde dann gestützt auf das rechtliche Gehör auf die einzelnen Vorbringen der Vorinstanz im begründeten Urteil eingegangen. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die amtliche Verteidigung aus, sie verweise auf die bereits begründete Beschwerde und hielt ergänzend fest, dass die Kürzungen der Vorinstanz wegen den Vorbereitungen zu den Ergänzungsfragen der Privatklägerinnen und der Vorbereitung des Gutachtensauftrags vorgenommen worden seien. Für die Vorbereitung der Ergänzungsfragen für A._____ seien 1127 Seiten zu lesen gewesen. Es seien ca. 20 Fragen gestellt worden. Er ersehe daraus keine übersetzten Aufwände. Auch die Vorbereitung für die Eingabe an den Gutachter sei nicht übersetzt gewesen. Diesem Auftrag sei ein Schlussvorhalt von 60 Seiten vorgelegen. Am 11.11 sei ein 4-seitiger Zusatzauftrag dem Gutachter vorgelegt worden und es seien zuvor ca. 175 Seiten an Textmitteilungen zu untersuchen gewesen (Urk. 318 S. 25 f.).

2.2. Die Vorinstanz nahm für den Zeitraum vor Anklageerhebung insgesamt eine Honorarkürzung von CHF 5'724.65 vor. Diese Honorarkürzung begründete die Vorinstanz einerseits damit, dass der betriebene Aufwand für die Vorbereitungen der Konfrontationseinvernahmen mit den Privatklägerinnen A._____, D._____ und B._____ und mit AP._____ übersetzt und insgesamt um 13 Stunden à CHF 220.– zu kürzen sei. Zudem erachtete die Vorinstanz die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Eingabe der Verteidigung an den Gutachter als überhöht, wonach für einen Zeitraum von weniger als einen Monat insgesamt 20 Stunden an Gefängnisbesuchen geltend gemacht worden seien. Für die Erarbeitung einer Eingabe an den Gutachter erschienen gemäss Vorinstanz 12 Stunden als angemessen, weshalb der Aufwand um CHF 1'760.– gekürzt wurde. Schliesslich führte die Vorinstanz aus, dass die Aufwendungen von Rechtsanwalt lic. iur. AZ._____ in der Höhe von CHF 654.65 nicht im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden könnten. Ferner entschädigte die Vorinstanz die amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren mit einem Pauschalbetrag von CHF 32'310 (inkl. MwSt.) anstatt CHF 36'035.40, da sie die geltend gemachte Entschädigung als leicht überhöht erachtete (Urk. 197 S. 549 f.).

2.3. Nicht zu beanstanden sind die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen für die Vorbereitungen der Konfrontationseinvernahmen, zumal für sämtliche Einvernahmen neben der eigentlichen Dauer der Einvernahme von der Verteidigung noch mehrere Stunden für Stellungnahme/Vor-/Nachbesprechung eingesetzt wurden (vgl. Urk. 141). Ebenso wenig ist es zulässig, den Aufwand von Rechtsanwalt AZ._____ im Rahmen der amtlichen Verteidigung geltend zu machen.

2.4. Dass die amtliche Verteidigung zur Vorbereitung einer Eingabe an den Gutachter innerhalb eines Monats (Zeitraum vom 13.09.19 bis 4.10.19) insgesamt

20 Stunden an Gefängnisbesuchen geltend machte, erscheint hingegen nicht unangemessen bzw. übersetzt. Die Verteidigung hatte mit dem Beschuldigten den Gutachtensauftrag inklusive des Schlussvorhaltes von 60 Seiten zu besprechen und sich für eine Stellungnahme entsprechend instruieren zu lassen. Zudem war der Beschuldigte mit einer Begutachtung nicht einverstanden, weshalb die Verteidigung auch die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Begutachtung mit dem Beschuldigten zu besprechen hatte. Nach dem Gesagten ist die Kürzung des Honorars für die Gefängnisbesuche im Zusammenhang mit dem Gutachten in der Höhe von CHF 1'760.– nicht gerechtfertigt. Die amtliche Verteidigung ist für diesen Aufwand zuzüglich der MwSt. zu entschädigen.

2.5. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar nach Anklageerhebung eine Pauschale vorsehen (BGE 143 IV

453 E. 2.5.1). Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass der geltend gemachte Gesamtbetrag für das Verfahren nach Anklageerhebung von über CHF 36'000 über dem Verhältnismässigen liege und deutlich über der gemäss § 17 Abs. 1 lit. b Anw-GebV vorgesehenen maximalen Grundgebühr von CHF 28'000.–. Unter Berücksichtigung des konkreten Falls sah die Vorinstanz eine Entschädigung mit einer maximal möglichen pauschalen Grundgebühr von CHF 28'000.– für angemessen und entschädigte die Verteidigung zusätzlich mit CHF 2'000.– für den weiteren halben Verhandlungstag. Die von der Vorinstanz vorgenommene leichte Kürzung von rund CHF 3'700.– ist demnach nicht zu beanstanden.

2.6. Nach dem Gesagten ist die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für ihre Bemühungen und Barauslagen bis zum erstinstanzlichen Urteil mit insgesamt CHF 229'198.40 (inkl. Mehrwertsteuer und zweier Akontozahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 60'677.30) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

2.7. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf CHF 1'500.– festzusetzen. Die amtliche Verteidigung unterliegt mit ihrer Beschwerde zu zwei Drittel, weshalb ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zwei Drittel aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

2.8. Die amtliche Verteidigung macht zudem für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 718.36 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 238/2). Ausgangsgemäss ist die amtliche Verteidigung mit einer um rund einen Drittel reduzierten Entschädigung von CHF 300 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3. Kostenverlegung Berufungsverfahren

3.1. Die Kostenverlegung erfolgt im Berufungsverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung mit Ausnahme des Freispruchs wegen Menschenhandel und des Verzichts auf Anordnung einer therapeutischen Massnahme. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrem Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme und in Bezug auf die Höhe der Strafe. Die Privatklägerin B._____ zog ihre Berufung innerhalb der Frist zur Erstattung einer Berufungserklärung zurück. Die Privatklägerin A._____ zog ihre Berufung anlässlich der Berufungsverhandlung zurück und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 4/5 der Gerichtskosten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Rechtsvertreter/-innen der Privatklägerinnen, aufzuerlegen und 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art.

138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

4. Entschädigungen Parteivertreter im Berufungsverfahren

4.1. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt CHF 27'170.13 geltend (Urk. 322). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Umfangs und der konkreten Schwierigkeiten des Falles sowie der Prozessthemen und konkreten Vorbringen der Verteidigung erscheint die betriebene Aufwand, insbesondere das Aktenstudium, insgesamt als zu hoch. Der Aufwand für das Studium des vorinstanzlichen Urteils ist zudem praxisgemäss bereits durch die vorinstanzliche Entschädigung abgedeckt. Angesichts der getätigten Aufwendungen des amtlichen Verteidigers erscheint insgesamt eine Entschädigung von pauschal CHF 20'000.– angemessen.

4.2. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung

von insgesamt CHF 8'399.50 geltend (Urk. 321). Der betriebene Aufwand erscheint insgesamt etwas zu hoch. Das Studium des vorinstanzlichen Urteils ist zudem praxisgemäss durch die vorinstanzliche Entschädigung abgedeckt. Die Berufungsverhandlung dauerte ferner rund 8 Stunden (Prot. II S. 17 und 29). Am zweiten Tag erfolgte lediglich die Urteilseröffnung. Insgesamt ist es angemessen, die unentgeltliche Rechtsvertreterin mit pauschal CHF 6'500 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4.3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt Y._____, macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 5'015.20 geltend (Urk. 204). Dabei fällt auf, dass für das Studium des begründeten Urteils ein grosser Aufwand geltend gemacht wird, was bereits durch die vorinstanzliche Entschädigung abgedeckt ist. Insgesamt ist es angemessen, den unentgeltlichen Rechtsvertreter mit CHF 3'000 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4.4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin D._____ macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von CHF 924.05 geltend (Urk. 229), was ausgewiesen und antragsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

1. Vom Rückzug der Berufungen der Privatklägerinnen A._____ und B._____ wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen

− mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 teilweise i.V.m. Ziff. 2 StGB betreffend die Vorfälle vom 10. Juni 2012 und 19. April 2016 (Dossier 1) zum Nachteil von D._____ (Anklageziffer II.A.),

− einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB betreffend den Vorfall vom August/September 2013 und mehrfacher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB betreffend die Vorfälle von anfangs 2014 sowie zweites Halbjahr 2014 (Dossier 1) zum Nachteil von A._____ (Anklageziffer II.B.), − mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB betreffend die Vorfälle vom Frühling/Sommer 2016 (Dossier 1) zum Nachteil von B._____ (Anklageziffer II.C.), − mehrfacher Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG betreffend Dossiers 8.a.-c. (Anklageziffer VIII.), wird definitiv eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig

− (…),

− (…),

− (…),

− (…),

− des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer V.),

− der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern III., IV. (…)),

− der mehrfachen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB (Anklageziffer VI.),

− des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b (…) SVG (Anklageziffer VII.),

− (…),

− der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. c BetmG (Anklageziffer IX.).

3. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen

− des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB zum Nachteil von G._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und L._____ (Anklageziffer I.) sowie von D._____, A._____ und B._____ (Anklageziffer II.),

− des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB betreffend Dossiers 14, 31 und 32 (Anklageziffer III.),

− des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 2 (Anklageziffer IV.),

− der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend Dossier 27 (Anklageziffer III.) sowie betreffend Dossiers 2 und 15 (Anklageziffer IV.),

− der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 23 (Anklageziffer IV.),

− der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG betreffend Dossier 8.d. (Anklageziffer VIII.),

− der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. c BetmG betreffend Dossier 11 (Anklageziffer IX.).

4.-6. (…)

7. Auf die Anordnung eines Kontakt- und/oder Rayonverbots im Sinne von Art. 67b StGB gegenüber der Privatklägerin B._____ wird verzichtet.

8.-11. (…)

12. Der Beschuldigte wird teilweise anerkennungsgemäss verpflichtet, der Privatklägerin 4 Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'645 zuzüglich des folgenden Zinses zu bezahlen:

– Zins zu 5 % auf CHF 1'750 ab dem 1. Juli 2016 bis zum 4. Juli 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 1'750 ab dem 1. August 2016 bis zum 4. Juli 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 1'750 ab dem 1. September 2016 bis zum 4. Juli 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 2'645 ab dem 5. Juli 2017.

Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 4 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

13. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4 wird abgewiesen.

14. Der Beschuldigte wird teilweise anerkennungsgemäss verpflichtet, der Privatklägerin 6 Schadenersatz in der Höhe von CHF 13'200 zuzüglich des folgenden Zinses zu bezahlen:

– 5 % Zins auf CHF 19'200 ab dem 31. Mai 2015 bis zum 24. Juni 2016,

– 5 % Zins auf CHF 13'200 ab dem 25. Juni 2016.

Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 6 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

15. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 6 wird abgewiesen.

16. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, dem Privatkläger 8 Schadenersatz in der Höhe von CHF 9'336.80 zu bezahlen.

Im Mehrbetrag wird der Privatkläger 8 mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

17. Der Beschuldigte wird teilweise anerkennungsgemäss verpflichtet, der Privatklägerin 9 Schadenersatz in der Höhe von CHF 18'730 zuzüglich des folgenden Zinses zu bezahlen:

– Zins zu 5 % auf CHF 1'920 ab dem 1. Januar 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 1'920 ab dem 1. Februar 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 1'920 ab dem 1. März 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 1'920 ab dem 1. April 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 1'700 ab dem 1. Mai 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 1'700 ab dem 1. Juni 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 1'700 ab dem 1. Juli 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 1'700 ab dem 1. August 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 1'700 ab dem 1. September 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 1'700 ab dem 1. Oktober 2017,

– Zins zu 5 % auf CHF 850 ab dem 1. November 2017.

Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 9 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

18. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, der Privatklägerin 10 Schadenersatz in der Höhe von CHF 8'140 zuzüglich des folgenden Zinses zu bezahlen:

– 5 % Zins auf CHF 2'035 ab dem 1. Dezember 2016,

– 5 % Zins auf CHF 2'035 ab dem 1. Januar 2017,

– 5 % Zins auf CHF 2'035 ab dem 1. Februar 2017,

– 5 % Zins auf CHF 2'035 ab dem 1. März 2017.

19. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, der Privatklägerin 11 Schadenersatz in der Höhe von CHF 27'924.85 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 1. November 2018 zu bezahlen.

20. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. August 2020 beschlagnahmten und bei der Fachgruppe Milieu- und Sexualdelikte der Stadtpolizei Zürich lagernden Mobiltelefone des Beschuldigten (1 iPhone 5, Asservat-Nr. A009'894'819; 1 iPhone 6, Asservat Nr. A009'895'130) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen an den Beschuldigten herausgegeben bzw. nach ungenutztem Ablauf dieser Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

21. Folgende in der Liegenschaft M._____ …, N._____, sichergestellten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen an den Beschuldigten herausgegeben bzw. nach ungenutztem Ablauf dieser Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

1 Notebook Apple MacBook Pro; 1 Notebook Toshiba Satellite C70D;

1 Notizheft (türkis); 1 Buch (schwarz); 1 Mietvertrag; 3 Besucherkarten;

1 Ausweis des Amts für Justizvollzug; 2 SIM-Karten-Halter (Yallo bzw.

Swisscom); 3 Schlüssel; 1 Maestro-Karte der Migros Bank (ltd. auf den Beschuldigten).

22. Die ebenfalls in der Liegenschaft M._____ …, N._____, sichergestellte und auf die Privatklägerin A._____ lautende Maestro-Karte der Migros Bank wird nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen an die Privatklägerin herausgegeben bzw. nach ungenutztem Ablauf dieser Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

23. Die in der Liegenschaft an der O._____-strasse …, P._____, sichergestellten Gegenstände (1 iPad, weiss [stark beschädigt] sowie diverse Dokumente) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen an Q._____ herausgegeben bzw. nach ungenutztem Ablauf dieser Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

24. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

CHF 20'000.00; die weiteren Kosten betragen:

CHF 50'000.00 Gebühr für das Vorverfahren

CHF 15'640.00 Auslagen (Gutachten)

CHF 80'911.60 Auslagen (Untersuchung)

CHF 532.50 Dolmetscherkosten Rechtsanwalt lic. iur. Z._____

CHF (…) Entschädigung amtliche Verteidigung

CHF 27'595.10 Entschädigung Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1

CHF 30'399.40 Entschädigung Rechtsvertreter der Privatklägerin 2

CHF 15'592.10 Entschädigung Rechtsvertreter der Privatklägerin 3

CHF 6'339.45 Entschädigung Rechtsanwalt lic. iur. W._____

CHF 2'313.60 Entschädigung Rechtsanwalt lic. iur. V._____

CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB160160-O

CHF 600.00 Hälfte der Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB170092-O

CHF 1'200.00 Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB180029-O

CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB180073-O

CHF 960.00 Vier Fünftel der Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB180120-O

CHF 1'400.00 Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB190020-O

CHF 1'000.00 Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB210030-O

CHF 1'200.00 Gerichtsgebühr für das OG-Verfahren UB210111-O.

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

25.-27. (…)

28. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin A._____ mit CHF 27'595.10 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

29. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____ mit CHF 30'399.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

30. Rechtsanwalt lic. iur. U._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin D._____ mit CHF 15'592.10 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

31. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen A._____, B._____ und D._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

32. (Mitteilungssatz)

33. (Rechtsmittel)."

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte C._____ ist ferner schuldig

− der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c und d StGB (Anklageziffern II.A, II.B und II.C),

− der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Anklageziffer II.B, S. 16, Vorfall vom Oktober / November 2015),

− des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer III./Dossiers 22 und 24 bis 30),

− des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (Anklageziffer VII./Dossiers 5 bis 7) sowie

− der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG (Anklageziffer VIII./Dossier 17).

2. Der Beschuldigte wird ferner freigesprochen von den Vorwürfen

− des mehrfachen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E._____ und F._____ (Anklageziffer I.) sowie

− der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer VII./Dossier 4).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2014, wovon 2158 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute bereits erstanden sind.

4. Es wird von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme abgesehen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ CHF 14'000.–, nebst Zins zu 5 % seit dem 14. Dezember 2014, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 35'000.–, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2016, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. die nicht auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der Beschwerdeverfahren der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich), ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der aktuellen und früheren unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.

10. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bis zum erstinstanzlichen Urteil mit insgesamt CHF 229'198.40 (inkl. Mehrwertsteuer und zweier Akontozahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 60'677.30) aus der Gerichtskasse entschädigt.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5.

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

CHF 10'000.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 20'000.– amtliche Verteidigung CHF 6'500.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin A._____ CHF 3'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin B._____

CHF 924.05 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin D._____.

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

15. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'500.– festgesetzt und zu 2/3 dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ auferlegt sowie zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.

16. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 300.– (inkl. MWSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben)

− die Vertretung der Privatklägerin A._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben)

− die Vertretung der Privatklägerin B._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt)

(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin B._____ nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)

− den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

− die Vertretung der Privatklägerin A._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft

− das Bundesamt für Polizei

− das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz

− den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

− das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PW Nr. …)

− die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

− die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

− die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betr. Dispositivziffer 2 sowie erstinstanzliche Dispositivziffern 1 und 3

− die Fachgruppe Milieu- und Sexualdelikte der Stadtpolizei Zürich, Zeughausstrasse 31, 8004 Zürich betr. erstinstanzliche Dispositivziffern 20, 21, 22 und 23

− die amtliche Verteidigung betr. erstinstanzliche Dispositivziffern 20 und

21 bzw. Herausgabefrist

− die Vertreterin der Privatklägerin A._____ betr. erstinstanzliche Dispositivziffer 22 bzw. Herausgabefrist

− Q._____, … [Adresse] betr. erstinstanzliche Dispositivziffer 23 bzw. Herausgabefrist.

18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 25. Oktober 2022

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle