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Entscheid

SB210562

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

3. Dezember 2021Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

Am 25. Mai 2021 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 11. Mai 2021 Berufung anmelden (Urk. 56). Mit Eingabe vom 26. November 2021 (Datum Poststempel), eingegangen bei der hiesigen Kammer am 29. November 2021, liess der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen (Urk. 63). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb im vorliegenden Verfahren praxisgemäss keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Mangels erkennbarer Umtriebe sind den Privatklägern keine Entschädigungen zuzusprechen.

Dispositiv

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 11. Mai 2021 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, − die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1, − den Privatkläger 2, − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, − den Nachrichtendienst des Bundes;

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sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Dezember 2021 Der Präsident: Oberrichter Dr. Bussmann Die Gerichtsschreiberin: MLaw Brülisauer -- 3 of 3 --