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Entscheid

SB210589

Einfache Körperverletzung im Zustand der Schuldunfähigkeit

7. Juni 2022Deutsch10 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210589-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Wolter Urteil vom 7. Juni 2022 in Sach...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210589-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Wolter

Urteil vom 7. Juni 2022

in Sachen

A._____, Antragsgegner und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Antragstellerin und Berufungsbeklagte

betreffend einfache Körperverletzung im Zustand der Schuldunfähigkeit

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 11. Mai 2021 (DG200019)

Antrag:

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. November 2020 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt hat.

2. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen.

3. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. An die stationäre therapeutische Massnahme werden 280 Tage erstandene Untersuchungshaft angerechnet. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit 31. August 2020 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.

4. Die amtliche Verteidigung wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 13'007.25 (inkl. Fr. 929.95 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 3'000.00 die weiteren Kosten betragen:

Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren

Fr. 14'307.00 Auslagen für das PUK Gutachten

Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Fr. 13'007.25 X._____ Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

6. Die Kosten der Untersuchung und die übrigen gerichtlichen Verfahrenskosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschul-

digten im Umfang von Fr. 5'000.– auferlegt. Die Mehrkosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 61 S. 2, sinngemäss)

1. Die Kosten der Untersuchung sowie die übrigen gerichtlichen Verfahrenskosten vor erster Instanz, inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr falle ausser Ansatz.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren (zuzüglich MwSt.) seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 51)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

__________________________

Erwägungen:

I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 11. Mai 2021 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Mai 2021 Berufung anmelden (Prot. I S. 19; Urk. 42; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 5. November 2021 reichte die Verteidigung ihre Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO am 25. November 2021 ein (Urk. 45/2; Urk. 48). Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2021 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt und der Beschuldigte aufgefordert, das Datenerfassungsblatt einzureichen (Urk. 49; Urk. 50/1-2). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht zu beteiligen (Urk. 51). Mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 53; Urk. 54/1-2). Am 21. Dezember 2021 reichte die Verteidigung das Datenerfassungsblatt sowie weitere Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Urk. 55; Urk. 56/1-7). Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 stellte die Verteidigung die Berufungsanträge und begründete diese (Urk. 61). Am 1. März 2022 wurde der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz Frist zur Einreichung der Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 62), auf welche sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz verzichteten (Urk. 64; Urk. 65). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 11. Mai 2021 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Mai 2021 Berufung anmelden (Prot. I S. 19; Urk. 42; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 5. November 2021 reichte die Verteidigung ihre Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO am 25. November 2021 ein (Urk. 45/2; Urk. 48). Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2021 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt und der Beschuldigte aufgefordert, das Datenerfassungsblatt einzureichen (Urk. 49; Urk. 50/1-2). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht zu beteiligen (Urk. 51). Mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 53; Urk. 54/1-2). Am 21. Dezember 2021 reichte die Verteidigung das Datenerfassungsblatt sowie weitere Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Urk. 55; Urk. 56/1-7). Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 stellte die Verteidigung die Berufungsanträge und begründete diese (Urk. 61). Am 1. März 2022 wurde der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz Frist zur Einreichung der Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 62), auf welche sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz verzichteten (Urk. 64; Urk. 65). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.

2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1 (Feststellung des in Schuldunfähigkeit erfüllten Tatbestandes), 2 (Absehen von Strafe), 3 (stationäre Massnahme), 4 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 5 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieben (Urk. 61 S. 2), ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

II. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, sich einem Pflegefachmann im Sanatorium B._____ von hinten genähert und ihm dann ohne Vorwarnung mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, wodurch der Pflegefachmann einen Nasenbeinbruch, eine Prellung des rechten Auges und Zahnabsplitterungen erlitten habe (Urk. 27).

2. Die Vorinstanz sah den Sachverhalt aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten als erstellt an und würdigte sein Verhalten als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urk. 46 S. 4). Aufgrund der im Gutachten vom 23. Juni 2020 diagnostizierten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie (Urk. 18/3), stellte sie fest, dass der Beschuldigte die Tat im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit beging, sah von einer Bestrafung ab und ordnete eine stationäre Massnahme an (Urk. 46 S. 5 f.). Zur Kostenauflage erwog sie, dass sich der Beschuldigte nach seinem Aufenthalt auf der Massnahmestation in C._____ zum diplomierten Pflegefachmann weiterbilden wolle und sowohl als Pflegefachmann als auch im Bereich seiner bereits abgeschlossenen Erstausbildung als Detailhandelskaufmann nach seiner Genesung von der Schizophrenie ein Einkommen erzielen könne. Er habe keine familiären Unterhaltsverpflichtungen und körperliche Erkrankungen des noch jungen Beschuldigten seien nicht bekannt, weshalb es angemessen erscheine, ihm einen Bruchteil der Verfahrenskosten (inkl. Verteidigerkosten), nämlich Fr. 5'000.–, aufzuerlegen, und die Mehrkosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 46 S. 7).

3. Die Verteidigung wendet sich gegen die teilweise Kostenauflage und bringt mit Verweis auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 56/1-7) vor, dass der Beschuldigte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebe und auf staatliche Unterstützung angewiesen sei. Die Vorinstanz habe bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt, dass der Beschuldigte lediglich eine kleine IV-Rente beziehe und diverse Schulden habe. Es sei ungewiss, ob und wann er von seiner Schizophrenie genesen sein werde und ob eine Weiterbildung zum diplomierten Pflegefachmann umsetzbar sei (Urk. 61 S. 4 f.).

4. Gemäss Art. 419 StPO können dem schuldunfähigen Beschuldigten die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Ob die Kostenpflicht billig erscheint, ist in Analogie zu Art. 54 Abs. 1 OR zu beurteilen. Die Strafbehörde hat von Amtes wegen die finanziellen Verhältnisse abzuklären und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Einschränkung, welche durch die Bezahlung der auferlegten Summe bei der betroffenen Person oder ihrer Familie bewirkt würde, ist zu berücksichtigen. Ihr Alter und ihre Zukunftsaussichten können als weitere Kriterien hinzutreten. Es genügt nicht, dass die schuldunfähige Person in der Lage wäre, für die Kosten aufzukommen. Vorausgesetzt wird nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre, dass die betreffende Person in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und die Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wip-rächtiger, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N 7 zu Art. 419 StPO; GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 2 f. zu Art. 419 StPO). Art. 419 StPO gilt entgegen seinem Wortlaut auch, wenn kein Freispruch ergeht, sondern eine Massnahme angeordnet wird (BOMMER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., N 24 zu Art. 375 StPO).

5. Der Beschuldigte lebt in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Ihm wurde eine IV-Rente von Fr. 1'580.– zugesprochen (Urk. 56/4), welche jedoch aufgrund des Massnahmenvollzuges momentan sistiert ist (Urk. 56/5). Zudem weist er Schulden von über Fr. 5'000.– auf (Urk. 56/7) und hat offenbar gemäss Auskunft seines Beistandes weitere Schulden in der Höhe von über Fr. 11'000.– (Urk. 61 S. 4). Angesichts seiner Erkrankung an Schizophrenie erscheint die berufliche Perspektive sehr ungewiss. Zwar hat der Beschuldigte eine Ausbildung als Detailhandelskaufmann abgeschlossen. Es ist jedoch unsicher, ob er dereinst wieder in diesem Beruf tätig sein kann, oder gar, wie von ihm angestrebt, eine Ausbildung zum Pflegefachmann absolvieren kann. Die Auferlegung des Kostenteils von Fr. 5'000.– wäre für den Beschuldigten daher eine hohe Bürde und die wirtschaftlichen Verhältnisse sind bei weitem nicht so gut, als dass die vollumfängliche Kostenübernahme durch den Staat als stossend erscheinen würde.

Angesichts dessen sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fallen die Kosten für das Berufungsverfahren ausser Ansatz. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen in der Höhe von Fr. 2'534.50 geltend (Urk. 67). Diese sind ausgewiesen und angemessen, weshalb sie mit dem entsprechenden Betrag zu entschädigen ist. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 11. Mai 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Feststellung des in Schuldunfähigkeit erfüllten Tatbestandes), 2 (Absehen von Strafe), 3 (stationäre Massnahme), 4 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 2'534.50 (amtliche Verteidigung).

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz [unter Rücksendung der Akten mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörde, inkl. Formular A].

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 7. Juni 2022

Der Präsident: Die Gerichtsschreibern:

Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Wolter