SB210599
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
16. August 2022Deutsch19 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210599-O/U/nm Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Spiess und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw Pandya Urteil vom 16. August 2022 in Sachen A._____,...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210599-O/U/nm
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Spiess und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw Pandya
Urteil vom 16. August 2022
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
verteidigt durch Fürsprecher B._____,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Fischer, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. September 2021 (GG210267)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II vom 23. August 2021 (Urk. 10) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d sowie Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.00 (entsprechend Fr. 7'200.00).
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 2'700.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 31 S. 2 und Urk. 42 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Anklageschrift vom 23. August 2021 (C-3/2020/10030055) von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Dem Beschuldigten sei für das zu Unrecht erlittene Strafverfahren eine angemessene Genugtuungsentschädigung (Antrag: Fr. 1'500.–) zuzu-
sprechen. Zudem sei er für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung in der Strafuntersuchung C3/2020/10030055, dem erstinstanzlichen Verfahren GG210267 und dem zweitinstanzlichen Verfahren SB210599 mit Fr. 8'124 zu entschädigen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens und der Strafuntersuchung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 34 S. 2 und Urk. 44 S. 1)
1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelrichters der
2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. September 2021, sei der Beschuldigte mit 8 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.– zu bestrafen.
2. Im Übrigen sei das Urteil Urteils des Einzelrichters der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. September 2021 zu bestätigen.
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 7. Oktober 2019 an der C._____strasse … in Zürich-D._____ ca. 500 Gramm Haschisch an E._____ verkauft, eventualiter vermittelt oder subeventualiter Anstalten dazu getroffen zu haben (Urk. 10 S. 2/3).
b) Mit Urteil vom 21. September 2021 sprach das Bezirksgericht Zürich,
2. Abteilung (Einzelgericht), den Beschuldigten des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d sowie lit. g in Verbindung mit lit. c BetmG schuldig. Es ging davon aus, dass der Beschuldigte das besagte Haschisch von einer Drittperson bezogen und an den mit E.____ vereinbarten Treffpunkt in Zürich-D._____ transportiert hatte, um es dort an E._____ zu übergeben. Damit habe er Anstalten zur Drogenübergabe getroffen, zu der es aber aus unbekannten Gründen nicht gekommen sei. Der Beschuldigte wurde zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.– mit bedingtem Strafvollzug und zwei Jahren Probezeit verurteilt. Ausgangsgemäss wurden ihm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt (Urk. 29 S. 17 und S. 26).
c) Der Beschuldigte liess innert Frist die Berufung gegen dieses Urteil anmelden (Urk. 22) und sodann auch rechtzeitig die Berufungserklärung einreichen (Urk. 31, vgl. Urk. 28/2). Er strebt einen vollumfänglichen Freispruch unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates an (Urk. 31 S. 3).
d) Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erklärte mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 Anschlussberufung mit dem Antrag, der Beschuldigte sei mit
8 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 1'000.– Busse zu bestrafen (Urk. 34).
e) Im Berufungsverfahren wurde von der Verteidigung der Beweisantrag gestellt, dass der Zeuge E._____ anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. August 2022 zu befragen sei. Diesem Beweisantrag wurde stattgegeben und der Zeuge wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. August 2022 in
Anwesenheit des Beschuldigten, seiner Verteidigung und der Staatsanwältin einvernommen (Prot. II S. 17 ff.). Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif.
Erwägungen
II.
1.
Die Anklage stützt sich auf Erkenntnisse aus der Auswertung der Mobiltelefone von E._____ und dabei insbesondere auf einen Chat vom 7. Oktober 2019 zwischen dem Beschuldigten und E._____, bei dem das eingeklagte Drogengeschäft vereinbart worden sein soll (Urk. 6/1). Daneben liegt ein umfangreicher Ermittlungsbericht der Kantonspolizei vor (Urk. 4/2), der anhand zahlreicher telefonischer Kontakte mit Drittpersonen belegt, dass E._____ mit Marihuana, Haschisch, Kokain und MDMA handelte (vgl. a.a.O., S. 7: "Han neus brutals gras", S.8: "hast du wider hasch?", S. 11: "Lahsch du öbis use? … Ja fix. … C und gras", S. 12: "Für de streetparade binn ich organisiert, auch mdma"). Auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit E.____ wurde im Untersuchungsverfahren verzichtet, da letzterer erklärte, in Gegenwart anderer Beteiligter keinerlei Aussagen machen zu wollen (Urk. 11). Der Beschuldigte selbst bestritt stets, etwas mit Drogen zu tun zu haben, machte im Übrigen in der Untersuchung fast durchwegs von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 3/1 und 3/2) und auch vor Bezirksgericht und ebenso heute nur dürftige Angaben zur Sache (Prot. I S. 4-6). Es ist zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt auf dieser Grundlage rechtsgenügend erstellen lässt.
2.
a) Der vorliegend relevante WhatsApp-Chat fand zwischen E._____ und dem damaligen Benützer des Mobiltelefons mit der Nummer … statt. Der Beschuldigte gab in der Untersuchung an, dass dies seine Telefonnummer sei (Urk. 3/1 S. 2). Vor Bezirksgericht liess er erstmals vorbringen, dass am 7. Oktober 2019 möglicherweise jemand anders sein Telefon benützt und den Chat mit E._____ geführt habe (Urk. 17 S. 3). Auf Nachfrage seitens des Gerichts erklärte er, dafür kämen relativ viele Personen in Frage. Sein Mobiltelefon sei nicht gesperrt und liege eigentlich immer auf dem Tisch. Er erinnere sich aber nicht daran, an jenem Abend einmal sein Telefon vermisst zu haben (Urk. 19 S. 4). Der Chatverlauf vom 7. Oktober 2019 sage ihm nichts. Dass er diese Chatunterhaltung geführt habe, sei sehr unwahrscheinlich. Hundertprozentig könne er dies aber weder verneinen noch bestätigen (a.a.O., S. 5). Der Beschuldigte gab sodann zu Protokoll, dass er E._____ von der Fussballszene her kenne. In diesem Zusammenhang sei auch seine Foto (Urk. 6/7) auf das Mobiltelefon von E._____ gelangt (Urk. 19 S. 6).
b) Der Austausch von WhatsApp-Nachrichten begann am 7. Oktober 2019 um 14:02:05 mit einer Anfrage von E._____, ob er später "ein paar Platten abholen kommen" könnte. Adressat dieser Anfrage kann nur der Beschuldigte gewesen sein und nicht irgend jemand, der dessen Telefon an sich genommen hatte, denn davon konnte E._____ nichts wissen. Eine solche Person hätte ihrerseits mit der Frage nach "ein paar Platten" auch kaum etwas anfangen können. Dass schon nach einer Minute eine Antwort erfolgte, lässt darauf schliessen, dass das Telefon vom Beschuldigten selbst bedient wurde. Damit ist aber klar, dass auch die zahlreichen weiteren Nachrichten, die in den folgenden ca. 8½ Stunden ausgetauscht wurden und sich offensichtlich auf dasselbe Thema beziehen, zwischen E._____ und dem Beschuldigten ausgetauscht wurden. Hätte jemand für eine so lange Zeit das Telefon des Beschuldigten behändigt und sich damit nach D._____ begeben, so wäre dies dem Beschuldigten kaum entgangen und hätte er sich an diesen eher ungewöhnlichen Vorgang wohl auch erinnern können. Hinzu kommt, dass auf dem Mobiltelefon von E._____ noch ein weiterer, am 9.-12. November 2019 erfolgter Austausch von WhatsApp-Nachrichten mit dem Telefonanschluss … gefunden wurde, bei dem es ebenfalls um "Platten" ging. Auch hier war es E.______, der sich nach solchen erkundigte (Urk.6/8). Dass der Chat vom 7. Oktober 2019, auf dem die Anklage basiert, vom Beschuldigten geführt wurde, lässt sich unter diesen Umständen nicht ernsthaft bezweifeln.
3.
Die Verteidigung führte vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass es bei diesem Chat um Schallplatten der bekannten kroatischen Volksmusiker Miso Kovač und Oliver Dragojević gehe (Urk. 17 S. 4). Träfe dies zu, so wäre vernünftigerweise zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dies schon in der Untersuchung auch so geltend gemacht hätte, zumal im Chat tatsächlich von "Oliver und Miso" die Rede war (Urk. 6/1, Nachrichten von 15:32:04 und 15:33:49 Uhr) und die Musiker Miso Kovac und Oliver Dragojevic nachweislich existieren (Urk. 18/1-2). Schon die Tatsache, dass der Beschuldigte dies erst vor Gericht und nur über seinen Verteidiger thematisierte, weist darauf hin, dass es sich dabei um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handeln könnte. Eine genauere Betrachtung des Chatverlaufs bestätigt diesen Verdacht. Um 15:32:04 Uhr fragt der Beschuldigte: "Wie viel Platten wolltest du nehmen? Oliver und Miso?". E._____ antwortet sogleich: "Ja ja, Oliver und Miso. Geht ein Rabatt von 10? Zum Beispiel 4.0". Der Beschuldigte erwidert: "Muss fragen. Ich werde fragen. Ich weiss nicht, ob er so viele hat". E._____ schreibt daraufhin: "Ok. Sonst nehme ich, so viele er hat". Knapp zwei Stunden später gibt der Beschuldigte Bescheid: "Bruder. Es sind genau zehn Platten übrig geblieben, so dass er es nicht vergünstigen kann." E._____ antwortet: "Ok. Ich werde die Hälfte nehmen." Offensichtlich ist, dass sich E._____ nur dafür interessiert, wie viele Platten er kaufen kann, und ob ein Mengenrabatt möglich wäre. Beim Kauf von Schallplatten wäre vor allem wichtig, welche Musikstücke sich darauf befinden. Ein Musikliebhaber bzw. Plattensammler wird kaum aufs Geratewohl fünf oder zehn Platten mit Musik von "Miso" und "Oliver" kaufen, die er vielleicht schon besitzt, sondern vielmehr gezielt nach den Titeln fragen, die ihm noch fehlen. Selbst für einen berufsmässigen Schallplattenhändler wäre wichtig, welche Platten ihm angeboten werden, weil der Preis wesentlich davon abhängen wird, ob es sich um Raritäten handelt. Dass E._____ beim Beschuldigten Schallplatten abholen wollte, kann füglich ausgeschlossen werden.
4.
a) Der Chat vom 7. Oktober 2019 ist von seinem Wortlaut her nicht ohne Weiteres verständlich. Es geht um ein Kaufgeschäft. Das Kaufobjekt bleibt ungenannt, wird aber offenbar in Form von "Platten" gehandelt. Der Beschuldigte verfügt selber nicht darüber, sondern muss sich bei einer anderen Person erkundigen, wieviel davon lieferbar ist. Der Lieferant bleibt ebenfalls ungenannt. Trotz dieser seltsam verklausulierten Ausdrucksweise verstehen der Beschuldigte und E._____ einander offensichtlich ohne Weiteres. Dies gilt auch für ein weiteres Gespräch über "Platten", das die beiden am 9. November 2019 führten. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschuldigte auch heute noch in der Lage sein müsste, über den Gegenstand des Chats vom 7. Oktober 2019 Auskunft zu geben.
b) Der Beschuldigte ist bis anhin nicht im Zusammenhang mit Drogengeschäften in Erscheinung getreten. E._____ hingegen betrieb, wie die Auswertung seiner Mobiltelefone (vgl. Urk. 4/2 und Erw. II/1) später zweifelsfrei zeigte, im Laufe des Jahres 2019 einen schwunghaften Handel mit verschiedenen Drogen, darunter auch Haschisch (a.a.O., S. 8-10). Dabei bot er am 26. September 2019 "ganz guete Hasch für 550 uf ei Plättli" an (a.a.O., S. 9/10). Der Schluss, dass es sich auch bei den im Chat vom 7. Oktober 2019 erwähnten "Platten" um Haschisch handelte, drängt sich somit auf. Dies gilt umso mehr, als Haschisch oft zu Platten gepresst in den Handel gelangt und ein Einkaufspreis von "4.0" (wenn als 4'000 Franken verstanden) für 10 Platten zu ca. 100 Gramm mit einem Verkaufspreis von 550 Franken für eine solche Platte gut vereinbar ist. Eine andere plausible Erklärung für den Chat vom 7. Oktober 2019 ist nicht ersichtlich und wurde auch vom Beschuldigten nie vorgebracht, obwohl er sie kennen müsste und ein erhebliches Interesse hätte, sie zu liefern, wenn es denn eine gäbe. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte nicht erklären, um was es beim fraglichen Chatverkehr mit E._____ ging. Auf den Begriff der "Platte" angesprochen gab er an, dass er nicht wisse, auf was dieser sich beziehe. Erst als er das Urteil gegen E._____ gesehen habe, habe er von diesem Begriff gehört. Er sei auch der Meinung, man könne diesen Begriff nicht 1:1 übersetzen. Er würde darunter vielmehr verstehen, dass es um die Musikkünstler Dragojević und Kovač gehe. Darauf angesprochen, dass ein solches Gespräch über Schallplatten nicht hätte verklausuliert geführt werden müssen, meinte der Beschuldigte plötzlich, er habe ihm vielleicht mal Fahnen oder Kleber und andere Fanrequisiten gegeben. Er habe ihm sicher nicht Betäubungsmittel gegeben (Prot. II S. 14). Die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten überzeugen nicht und legen nahe, dass er den Waren Inhalt des Gesprächs zu verheimlichen versucht. Unter diesen Umständen bleibt kein Raum für ernsthafte Zweifel, dass der Beschuldigte damals für E._____ fünf Platten Haschisch beschaffen sollte, und dass dies zumindest der Grössenordnung nach einer Menge von etwa 500 Gramm entsprach.
5.
Auch die anlässlich der Berufungsverhandlung durchgeführte Zeugeneinvernahme von E._____ (Prot. II S. 17 ff.) lässt keine Zweifel an diesen Schluss aufkommen. E._____ anerkannte, dass er im Zusammenhang mit dem Betäubungs-
mittelhandel mit anderen Personen den Begriff "Platte" verwendete. Danach gefragt, wieso dieser Begriff gerade nur beim Beschuldigten eine andere Bedeutung gehabt haben soll und für was der Begriff im Chat mit diesem sonst hätte bedeuten können, meinte E._____ lediglich, dass er dies nicht sagen könne, weil er es nicht wisse. Er könne sich an die Nachrichten nicht mehr erinnern. Er vermute, dass es sich nicht um Betäubungsmittel gehandelt habe. Dass es um Schallplatten gegangen sei, wäre möglich, doch auch das wisse er nicht (Prot. II S. 22 f.). Es sei auch gut möglich, dass "Platte" als Codewort für Pyromittel gebraucht worden sei, da er mit dem Beschuldigten an Fussballmatches von F._____ in Kroatien gegangen sei (Prot. II S. 25 f.). Ähnlich wie beim Beschuldigten überzeugt das ausweichende Aussageverhalten von E._____ nicht. Seine Aussagen sind genauso unglaubhaft, weshalb keine Zweifel darüber bestehen, dass es um den fraglichen Handel von Betäubungsmitteln gemäss der Anklageschrift ging, als der Beschuldigte mit E._____ im Chat kommunizierte.
6.
Nachdem der Beschuldigte am 7. Oktober 2019 um 22:01:08 Uhr E._____ den Treffpunkt (C._____-strasse …, … Zürich) mitgeteilt hatte, erwiderte ihm E._____ um 22:14:51 Uhr, dass er in zehn Minuten dort sei. Um 22:27:21 Uhr wiederum schrieb der Beschuldigte "Bin da.", worauf E._____ antwortete: "1min" (Urk. 6/1). Danach endet der Austausch von Nachrichten, was vermuten lässt, dass sich die beiden Männer am genannten Ort trafen. Mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass unklar bleibt, ob es auch tatsächlich zur Übergabe des Haschischs kam. Nicht zwingend erscheint hingegen die vorinstanzliche Argumentation, dass der Beschuldigte die Drogen zuvor beim unbekannten Lieferanten besorgt und sie sodann an den mit E._____ vereinbarten Treffpunkt transportiert haben müsse, ansonsten es für ihn keinen Sinn gehabt hätte, sich überhaupt dorthin zu begeben (Urk. 29 S. 14). Denkbar ist vielmehr auch, dass der Lieferant das Haschisch direkt nach D._____ bringen und der Beschuldigte – etwa weil der Lieferant und E._____ einander noch nicht kannten – nur in seiner Rolle als Vermittler dort erschien. Dafür spricht namentlich die Tatsache, dass zuvor zwar ein Mengenrabatt abgelehnt, aber kein Preis vereinbart worden war. Erstellen lässt sich somit letztlich nur, dass der Beschuldigte den Kauf von fünf Platten Haschisch vermitteln wollte, wobei zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass ihm dies in der Folge aus unbekannten Gründen nicht gelang.
6. In rechtlicher Hinsicht ist dieser Sachverhalt als Anstaltentreffen zum Verschaffen von Betäubungsmitteln zu würdigen. Der Beschuldigte ist demnach der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit lit. c BetmG schuldig zu sprechen. Nicht zu bestätigen ist der vorinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG (Erlangen und Befördern von Betäubungsmitteln).
6. In rechtlicher Hinsicht ist dieser Sachverhalt als Anstaltentreffen zum Verschaffen von Betäubungsmitteln zu würdigen. Der Beschuldigte ist demnach der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit lit. c BetmG schuldig zu sprechen. Nicht zu bestätigen ist der vorinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG (Erlangen und Befördern von Betäubungsmitteln).
III.
1. Für Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ohne qualifizierende Umstände im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht das Gesetz als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen vor (Art. 19 Abs. 1 BetmG, Art. 34 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB).
2. Der Beschuldigte bestellte auf Anfrage von E._____ bei einem unbekannten Lieferanten ca. 500 Gramm Haschisch, wobei das diesbezügliche Kaufgeschäft in der Folge aus unbekannten Gründen scheiterte. Seine Tat ist als eine einmalige Verfehlung zu werten, die sich aber auf eine recht beträchtliche Drogenmenge bezog. Im Auge zu behalten ist allerdings, dass Cannabis keine besonders gefährliche Droge ist. Demgemäss ist auch der Handel mit grossen Mengen davon – soweit er nicht als gewerbs- oder bandenmässig zu qualifizieren ist – im Rahmen von Art. 19 Abs. 1 BetmG zu ahnden. Erschwerend wirkt sich vorliegend aus, dass der Beschuldigte die Drogen nicht an Konsumenten, sondern an einen Weiterverkäufer vermitteln wollte. Da sowohl er als auch E._____ nichts dazu sagen wollten, bleibt das Tatmotiv des Beschuldigten im Dunkeln. Insbesondere konnte nicht geklärt werden, ob er finanziell oder in anderer Hinsicht vom Drogengeschäft profitiert hätte. Zu seinen Gunsten ist deshalb davon auszugehen, dass er E._____ lediglich eine Gefälligkeit erweisen wollte. Insgesamt wiegt sein Verschulden noch leicht. Als Einsatzstrafe erscheint trotz des Wegfalls eines Teils des vorinstanzlichen Schuldspruchs eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als angemessen.
3. a) Der Beschuldigte wurde 1992 in G._____ geboren. Er wuchs auch dort auf und lebt immer noch in der gleichen Wohnung. Er besuchte die Volksschule und absolvierte anschliessend eine kaufmännische Berufslehre. Nach dem Lehrabschluss war er jedoch längere Zeit nicht mehr im Büro tätig, sondern arbeitete temporär u.a. als Abendabwart. Dies tat er auch weiterhin, nachdem er nach einer Weiterbildung im Rechnungswesen bei einer Reinigungsfirma eine Stelle als Sachbearbeiter Rechnungswesen antreten konnte. Diese Stelle verlor er im Sommer 2021, weil er wegen eines Einvernahmetermins im vorliegenden Strafverfahren eine Schulung verpasste. Per 1. Oktober 2021 fand der Beschuldigte bei der Post eine neue Arbeitsstelle, blieb aber nur einen Monat dort. Mittlerweile arbeitet er im H._____ als Verwaltungssekretär im Pensum von 100 %. Sein Jahreslohn betrage Fr. 68'000.– brutto im Jahr bzw. Fr. 4'490.– netto im Monat. Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Er wohnt noch immer bei seinen Eltern in I._____. Für Kost und Logis gibt er ihnen monatlich ca. Fr. 1'300.– bis Fr. 1'400.– ab. Er hat weder Vermögen noch Schulden (Urk. 3/2 S. 9, Urk. 19 S. 2/3, Urk. 30, Prot. II S. 8 ff.).
b) Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 30).
4. Es bestehen weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe. Insbesonders legte der Beschuldigte kein Geständnis ab, welches strafmindernd hätte berücksichtigt werden können. Damit bleibt es bei einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Der vorinstanzlich festgesetzte Tagessatz von Fr. 60.– ist nicht zu beanstanden.
5. Da der Beschuldigte Ersttäter ist, ist ihm der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44
Abs. 1 StGB) und besteht ferner kein Anlass, im Sinne eines Denkzettels zusätzlich eine Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) auszufällen.
IV.
a) Da der Beschuldigte auch heute verurteilt wird, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
b) Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen fast vollständig. Auch die Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos. Da die Berufung des Beschuldigte deutlich mehr Aufwand verursachte, sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art.428 Abs. 1 StPO). Demgemäss ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine auf einen Viertel reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 8'124.– inkl. MwSt. geltend (Urk. 43/3 S. 2) geltend. Es ist dem Beschuldigten mithin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'031.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt, zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.
6. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'031.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich
sowie in vollständiger Ausfertigung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 16. August 2022
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Pandya
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet