SB210601
Versuchte schwere Körperverletzung etc.
30. März 2023Deutsch37 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210601-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel, Präsidentin, Ersatzoberrichter lic. iur. M. Gmünder und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Zuber Urteil vom 30. März 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug) gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2021 (DG210005)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Januar 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/23). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 75 S. 74 ff.) " Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.6), − der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.2, 1.5, 1.10), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffern 1.7, 1.8, 1.9), − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffern 1.7, 1.9, Dossier 2), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffern 1.3, 1.7), − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 2).
2. Von den Vorwürfen des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruches im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1) und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1.4) wird der Beschuldigte freigesprochen. Das Verfahren wird hinsichtlich Anklageziffer 1.3 (Tätlichkeiten) sowie hinsichtlich Anklageziffer 1.9 (Tätlichkeiten vom Mai 2016 bis 1. Juli 2018) definitiv eingestellt.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 123 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 5'400.–) sowie mit einer Busse von Fr. 1'300.–.
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4. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 123 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. c) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen.
5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
6. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung wird abgewiesen.
7. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. Oktober 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. April 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zinslauf) wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 für Folgen aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.
8. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67b StGB für die Dauer von 2 Jahren verboten, a) sich im Umkreis von 500 Metern um den Wohnort der Privatklägerin 1 an der B._____-strasse … in C._____ aufzuhalten und b) mit der Privatklägerin 1 direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg. Ausgenommen sind Kontakte über Drittpersonen im Zusammenhang mit den Kinderbelangen (elterliche Sorge, Besuchsrecht, Unterhalt).
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 220.00 Auslagen (Gutachten); Fr. 363.00 Auslagen;
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Fr. 200.00 Auslagen Polizei; Fr. 35'530.65 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 20'388.45 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, Rechtsanwalt MLaw Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 63'402.10 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 9 werden dem Beschuldigten im Umfang von 9/10 auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. Die auf den Beschuldigten entfallenden Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.
11. Das Gesuch der Beiständin des Privatklägers 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
12. [Mitteilungen]
13. [Rechtsmittel] " Berufungsanträge: (Prot. II S. 10 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 146) " 1. Es sei Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2021 aufzuheben und es sei der Beschuldigte von nachfolgenden Vorwürfen freizusprechen: - der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.6), - der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2, 1.5, 1.10), -- 4 of 27 -- der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB (Anklageziffern 1.7, 1.8, 1.9), - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffern 1.7, 1.9 und Dossier 2), - der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffern 1.3, 1.7) sowie - des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 2).
2. In Abänderung von Ziffer 3 und 4 a bis c des Dispositivs des genannten Urteils sei die Bestrafung aufgrund des Freispruchs aufzuheben.
3. In Abänderung von Ziffer 6 des Dispositivs des genannten Urteils sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung zuzüglich 5% Zins für die erstandene Haft aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
4. In Abänderung von Ziffer 7 a und b des Dispositivs des genannten Urteils seien die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aufzuheben.
5. In Abänderung von Ziffer 10 des Dispositivs des genannten Urteils seien die vorinstanzlichen Kosten inkl. derjenigen für die amtliche Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung (zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) seien auf die Staatskasse zu nehmen. " b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 112; schriftlich, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
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c) Der Privatklägerin 1 (D._____): (Urk. 126; schriftlich) " 1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2021 sei zu bestätigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten. " d) Des Privatklägers 2 (E._____): (Urk. 123; schriftlich) Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Winterthur sei vollumfänglich zu bestätigen.
Erwägungen:
I. Verfahrensgang
1. Das Bezirksgericht Winterthur fällte das vorstehend im Dispositiv wiedergegebene Urteil (Urk. 75 S. 74 ff.).
1. Das Bezirksgericht Winterthur fällte das vorstehend im Dispositiv wiedergegebene Urteil (Urk. 75 S. 74 ff.).
2. Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Schreiben vom 5. Juli 2021 (Urk. 68) und die Verteidigung des Beschuldigten mit Schreiben vom 11. Juli 2021 (Urk. 70) fristgerecht Berufung an. Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft datiert vom 18. November 2021, diejenige der Verteidigung des Beschuldigten vom 7. Dezember 2021 (Urk. 76 und 80). Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung mit Schreiben vom 30. März 2022 zurückgezogen (Urk. 112), nachdem die Privatklägerin 1 dem zuständigen Staatsanwalt über ihren Rechtsbeistand hatte mitteilen lassen, dass sie nicht wolle, dass der Beschuldigte härter bestraft und des Landes verwiesen werde. Es sei sodann durchaus möglich, "dass die Eheleute wieder zusammenkommen könnten"
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(Urk. 114). Vom Rückzug der Berufung wurde mit Präsidialverfügung vom 1. April 2022 Vormerk genommen (Urk. 115). Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist nicht mehr weiter einzugehen.
3. Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2021 wurde den Parteien Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 82). Die Vertreterin des Privatklägers 2 und die Verteidigung des Beschuldigten liessen ihren Verzicht auf eine Anschlussberufung mitteilen (Urk. 84 und 87). Die weiteren Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
4. Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 beantragten die Verteidigung des Beschuldigten und der Rechtsvertreter der Privatklägerin 1, es seien die mit Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2021 angeordneten strafprozessualen Ersatzmassnahmen, nämlich das Kontakt- und Rayonverbot gemäss Art. 67b StGB, per sofort aufzuheben, nachdem der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 ihr Scheidungsverfahren hätten sistieren lassen und an der Wiederaufnahme der Ehe interessiert seien (Urk. 91 und 94). Nach Einholung von Stellungnahmen der Parteien wurde das Kontakt- und Rayonverbot mit Präsidialverfügung vom 7. März 2022 aufgehoben (Urk. 109).
5. Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 beantragte die Rechtsvertreterin des Privatklägers 2, im Hinblick auf die Berufungsverhandlung die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO zum Schutze der Persönlichkeit des geschädigten Kindes von der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung auszuschliessen. Allenfalls zugelassene Gerichtsberichterstatter seien anzuweisen, die Anonymität der beteiligten Parteien strikte zu wahren (Urk. 103). Nach Einholung von Stellungnahmen der Parteien wurde dem Gesuch mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2022 entsprochen und die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen. Den zugelassenen akkreditierten Gerichtsberichterstattern wurden Auflagen erteilt (Urk. 117).
6. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie Rechtsan-
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wältin lic. iur. F._____ substituiert für die Beiständin des Privatklägers 2. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1.1. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Nicht angefochten wurden und entsprechend in Rechtskraft erwachsen sind vorliegend die Dispositiv-Ziffern 2 (Freisprüche und Einstellungen des Verfahrens), 5 (Verzicht auf Landesverweisung), 7 (Zivilansprüche der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2), 9 (Kostenblock) und 11 (Abweisung UP-Gesuch Privatkläger 2), was mittels Beschlusses festzustellen ist. Die Dispositiv-Ziffer 10 (Kostenauflage) hingegen muss beim beantragten vollumfänglichen Freispruch als mitangefochten gelten.
1.2. Im Rahmen der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung neu und in Abweichung dazu, es sei (auch) die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 7 a) und b), Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche, aufzuheben (Urk. 146 S. 3). Gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO ist in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, welche Teile des erstinstanzlichen Urteils angefochten werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte erwachsen sofort in Rechtskraft, weshalb eine nachträgliche Ausweitung nicht mehr möglich ist (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 399 N 8 und 16). Dispositiv-Ziffer 7 wurde von der Verteidigung in ihrer Berufungserklärung vom 7. Dezember 2021 nicht angefochten (Urk. 80). Demzufolge ist nebst den Dispositiv-Ziffern 2, 5, 9 und 11 die gesamte vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 7 in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.
2. Die Verteidigung beantragte, es seien die von der Privatklägerin 1 am 21. Oktober 2019 sowie am 23. Oktober 2019 erstellten und ins Recht gelegte Video- bzw. Tonaufnahmen (Urk. 11/1-8) als unverwertbare Beweismittel aus den Akten zu nehmen (Urk. 144). Hierzu ist zu sagen, dass die angesprochenen Video- und Audiodateien weder für die Sachverhaltserstellung von der Vorinstanz noch von der Berufungsinstanz verwendet wurden. Hingegen machte die Vertei-- 8 of 27 -digung in widersprüchlicher Weise selber in ihrem Plädoyer vor der Berufungsinstanz Ausführungen zu diesen Aufnahmen (Urk. 146 S. 30 und S. 33 f.). Im Ergebnis ergibt sich nichts aus den Dateien, weshalb es sich erübrigt, diese aus den Akten zu weisen.
3. Die Verteidigung legte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Desinteresseerklärung der Privatklägerin 1 an einer Verurteilung des Beschuldigten ins Recht (Urk. 146 S. 7; Urk. 147/3). Diese hat keine Auswirkungen. Vorliegend sind diesbezüglich Offizialdelikte zu beurteilen. Ausserdem ist die Privatklägerin 1 anwaltlich vertreten und beantragt wurde eine Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 126). III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten werden noch in sieben Fällen (Anklageziffern 1.2, 1.3 und 1.5 bis 1.9) häusliche Gewalt zum Nachteil seiner Ehefrau (Privatklägerin 1) und in zwei Fällen (Anklageziffern 1.10 und 2) zum Nachteil seines Sohnes E._____ (Privatkläger 2) vorgeworfen. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Die Vorinstanz hat den bestrittenen Sachverhalt deshalb erstellt. Sie tat dies einlässlich, sorgfältig und lege artis. Auf diese zutreffenden Ausführungen ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 75 S. 9 ff.). Zu ergänzen und zu präzisieren ist lediglich das Folgende:
2.1. Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass sich die Sachverhaltserstellung vorliegend zur Hauptsache auf die Analyse der Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten stützt (Urk. 75 S. 10 ff.). Sie hat die Prämissen für diese Aussagenanalyse korrekt wiedergegeben. Darauf ist zu verweisen. Die Vorinstanz hat sodann dargelegt, dass die Privatklägerin 1 bei allen Einvernahmen stets konstant, überlegt und widerspruchsfrei ausgesagt habe und dass ihre Aussagen, insbesondere hinsichtlich der eigentlichen Vorwürfe, sehr detailreich gewesen seien. Sodann hat sie betont, dass die Privatklägerin 1 bei ihren Aussagen sehr präzise über innere Befindlichkeiten habe berichten und eigene Gedanken in diesen Momenten habe wiedergeben können (Urk. 75 S. 13 ff.). Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Privatklägerin 1 die Vorwürfe nicht in chronologischer -- 9 of 27 -Reihenfolge erzählt habe, weshalb ihre Aussagen zuweilen etwas sprunghaft gewirkt hätten. Sie habe in den Einvernahmen jeweils das wiedergegeben, was ihr in diesem Zeitpunkt wichtig gewesen sei, weshalb ihre Aussagen keinesfalls einstudiert, sondern vielmehr realitätsnah gewirkt hätten. Die Privatklägerin 1 sei sodann auch stets in der Lage gewesen, die Vorfälle sofort mit weiteren Themen und Ereignissen zu verknüpfen. Die Vorwürfe gegen den Beschuldigten seien nicht einfach pauschal erfolgt, sondern die Privatklägerin 1 habe zu den von ihr gemachten Vorwürfen jeweils detailreiche und realitätsnahe Ausführungen gemacht. Als Beispiel wurde u.a. angefügt, dass die Privatklägerin 1 nicht einfach pauschal ausgeführt habe, dass der Beschuldigte sie geschlagen hätte, sondern erklärt habe, dass der Beschuldigte sie mit einer Metallstange auf den Rücken geschlagen hätte, und sodann weiter präzisierend ausgeführt habe, dass es sich beim Schlagwerkzeug um einen Aluminiumstiel eines alten Schrubbers gehandelt hätte, welchen sie normalerweise gebrauche, um die Spielsachen unter dem Bett hervorzuholen (Urk. D1/5/2 F/A 71). Die Vorinstanz hat die Privatklägerin 1 an der Hauptverhandlung auch befragt und im Urteil betont, dass nicht nur die Antworten an sich, sondern auch die Art und Weise, wie die Privatklägerin 1 auf Fragen reagiert habe, die Glaubhaftigkeit steigerten. Sie wies dabei als Beispiel auf ihre Frage hin, welcher der vielen Vorfälle für sie persönlich der schlimmste gewesen sei. Die Privatklägerin 1 habe geantwortet, dass die Aufforderung zur Abtreibung durch den Beschuldigten (nicht anklagerelevant) sowie die Drohungen am 21. Oktober 2019 (Anklageziffer 1.7) die schlimmsten Ereignisse gewesen seien (Verweis auf Prot. I S. 33). Als sie an der Hauptverhandlung dazu Ausführungen gemacht habe, habe sie angefangen zu weinen und in der Befragung mit stockender Stimme geantwortet (Verweis auf Prot. I S. 41). Die Vorinstanz schloss, dass es nachvollziehbar sei, dass ihr die psychischen Beeinträchtigungen weitaus mehr zu schaffen machten als die physischen Einwirkungen durch den Beschuldigten. Sodann habe die Privatklägerin 1 zu keiner Zeit zu einer Aggravierung oder Dramatisierung bzw. zu übermässigen Belastungen gegen den Beschuldigten tendiert. Im Gegenteil habe sie z.B. anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Vorwurf gemäss Anklageziffer 1.5 relativiert, indem sie ausgeführt habe, der Beschuldigte habe sie nicht in die Rippen und Nieren getreten, sondern -- 10 of 27 -nur dort berührt, um zu schauen, ob sie wieder bei Bewusstsein sei. Und dann habe der Beschuldigte auch nur Wasser auf sie herabtropfen lassen und nicht eine ganze Flasche davon über das Gesicht gegossen (Verweis auf Prot. I S. 34). Weitergehende und mutmasslich im Raum stehende Vorwürfe wegen Sexualdelikten habe sie zu keiner Zeit gegen den Beschuldigten erhoben. Sodann habe sie auch Gutes über den Beschuldigten berichtet, namentlich in Bezug auf den Umgang mit den gemeinsamen Kindern, indem sie ausgeführt habe, dass diese den Beschuldigten lieben würden und der Beschuldigte immer sehr viel mit den Kindern unternehmen würde, mehr noch als sie selber (Verweis auf Urk. D1/5/3 F/A 27).
2.2. Allen diesen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 stützenden Tatsachen stellte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten die These gegenüber, dass die Privatklägerin 1 einen "perfiden Plan" geschmiedet habe, um den Beschuldigten "fertig zu machen" (Urk. 64 S. 8; Urk. 146 S. 8 ff., S. 28). Sie führte aus, dass die Privatklägerin 1 masslos eifersüchtig gewesen sei und dem Beschuldigten immer wieder haltlose Vorwürfe gemacht habe. Als sie bemerkt habe, dass der Beschuldigte nach ihren vielen grundlosen Eifersuchtsszenen und Kontrollen schlichtweg keine Kraft mehr gehabt habe, an der Ehe festzuhalten, und auf den tags zuvor gemachten Vorschlag der Privatklägerin 1 habe eingehen und die Scheidungspapiere nach der Arbeit zu Hause habe ausfüllen wollen, habe sie aus Rache gehandelt und ihren "sorgsam geschmiedeten Plan" in die Tat umgesetzt. In G._____ [Staat in Osteuropa] gelte eine geschiedene Frau, welcher der Ehemann weggelaufen sei, als minderwertig. Das habe sie verhindern wollen. Die Privatklägerin 1 habe dem Beschuldigten zuvor immer wieder gesagt, sie wolle sich scheiden lassen, dann aber aus Angst vor Schande von ihrem Wunsch abgelassen. Um eine Scheidung zu verhindern, habe sie dem Beschuldigten eröffnet, wenn er sich entscheiden würde, sich von ihr scheiden zu lassen, sie ihm Schaden zufügen würde. Sie würde ihn ins Gefängnis bringen und sein Leben ruinieren (Urk. 64 S. 8).
2.3. Diese Erklärungen der Verteidigung für die Vorwürfe der Privatklägerin 1 sind nicht schlüssig. Wenn die Privatklägerin 1 angesichts der unbestrittenen
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Eheprobleme nach den Angaben des Beschuldigten selber eine Scheidung in Betracht zog, bestand ja kein Grund, den Beschuldigten auf diese Weise fälschlich zu belasten, weil dieser nun die Scheidung oder Trennung vorantreiben wollte. Die These eines perfiden Plans und erfundener, nicht der Realität entsprechender Vorwürfe lässt sich aber insbesondere nicht halten, wenn man die Ausführungen der Privatklägerin 1 zu den beiden am kürzesten zurückliegenden Vorfällen vom 21. Oktober 2019 und 23. Oktober 2019 in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2019 (Urk. D1/5/3 F/A 12 - 28, S. 4 - S. 12) liest. Die Schilderungen der Privatklägerin 1 zu diesen Vorkommnissen erfolgen über ganze acht Protokollseiten in einer Dichte und Genauigkeit, die ein Erfinden aller dieser Vorkommnisse im Sinne eines Planes, den Beschuldigten aus Rache mit Vorwürfen zu belasten, die sich gar nie so abgespielt haben, als ausgeschlossen erscheinen lassen. Wenn die Verteidigung sodann aus dem Umstand, dass die Privatklägerin 1 während längerer Zeit niemandem von diesen Vorfällen erzählte, auf deren Unglaubwürdigkeit schliessen will, so ist zu entgegnen, dass es im Kontext von häuslicher Gewalt unter Eheleuten mit gemeinsamen Kindern durchaus nicht atypisch erscheint, dass das Opfer über eine längere Zeit an der Lebensgemeinschaft festhält und weder mit Drittpersonen über die Vorfälle spricht, noch eine Anzeige bei der Polizei macht. Dass die Anzeige dann genau nach den Vorfällen vom 21. und 23. Oktober 2019 erfolgte, ist insofern folgerichtig und nachvollziehbar, hat sich der Ehekonflikt doch genau zu dieser Zeit so zugespitzt, dass der Beschuldigte Scheidungspapiere nach Hause brachte und diese auszufüllen begann. Für das Opfer häuslicher Gewalt ergab sich so eine neue Situation, in der eine gemeinsame Zukunft nicht mehr realistisch erschien, weshalb auch der Grund weggefallen war, die Übergriffe des Ehemannes nicht öffentlich zu machen.
2.4. Die Verteidigung will sodann im Umstand, dass die Privatklägern 1 eine Waschmaschinenkarte fälschlicherweise als Hotelschlüsselkarte des Beschuldigten ausgab, einen weiteren Beweis sehen, wonach deren Geschichten zurechtgelegt und einstudiert seien (Urk. 146 S. 13, S. 33). Ebenfalls sei widerlegt, dass die von der Privatklägerin 1 berichteten Komplikationen während der Schwangerschaft auf ein tätliches Einwirken des Beschuldigten zurückzuführen seien, was -- 12 of 27 -erneut verdeutliche, dass die Privatklägerin 1 ihre Geschichten genau einstudiere und planmässig einen Streit herbeiführe (Urk. 146 S. 12). Schliesslich versuchte die Verteidigung die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 infrage zu stellen, in dem sie vorbrachte, diese sei mit der Erziehung der Kinder überfordert gewesen (Urk. 146 S. 10; Prot. II S. 15). Wie bereits die Vorinstanz aufgezeigt hat und vorstehend (Ziff. 2.1.) wiederholt wurde, sind die Aussagen der Privatklägerin 1 zu den angeklagten Vorfällen insgesamt als glaubhaft zu qualifizieren. Vor dem Hintergrund eines ungelösten und andauernden Ehekonflikts zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten sind die von der Verteidigung aufgeführten Beispiele jedenfalls nicht ungewöhnlich und vermögen die gewürdigten Aussagen der Privatklägerin 1 nicht zu entkräften.
2.5. Wie bereits vor der Vorinstanz (Urk. 75 S. 18 ff.) blieb der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung bei seinen pauschalen Bestreitungen der Vorwürfe. Seine Erklärungen zu den Tatvorwürfen blieben äusserst kurz und weitestgehend inhaltsleer. Nicht nachvollziehbar blieb, dass er den Grund für den Ehekonflikt (welcher letztlich zu den Anklagvorwürfen führte) immerzu bei der Privatklägerin 1 bzw. in ihren psychischen Problemen sah. Zu keinem Zeitpunkt erklärte er, dass auch er möglicherweise etwas falsch gemacht habe. Diese Einsicht wäre beim Beschuldigten, vor dem Hintergrund des eingestandenen Ehestreits zu erwarten gewesen. Ihn treffe – sinngemäss zusammengefasst – keinerlei Schuld. Vielmehr opfere er sich für die Familie auf, die nicht mehr mit ihm zusammen wäre, würden die Anklagevorwürfe zutreffen (Urk. 145 S. 5 ff.; Prot. II S. 15). Damit kann ohne Weiteres dem Fazit der vorinstanzlichen Aussagewürdigung gefolgt werden, wonach den glaubhaften, nachvollziehbaren und realtätsbezogenen Aussagen der Privatklägerin 1 zu folgen ist (Urk. 75 S. 19 f.). Insgesamt ist der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 (Ziffer 1.2, 1.3, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9 und 1.10) gestützt darauf und im Übrigen unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 75 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) als erstellt zu betrachten.
3.1. Auch beim Anklagevorwurf gemäss Dossier 2 handelt es sich um ein Vier-Augen-Delikt, diesmal aber zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn
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E._____ (Privatkläger 2). Neben den Aussagen der Beteiligten liegt noch eine Aussage der Privatklägerin 1 im Recht. Sie ist bezüglich Dossier 2 nur, aber immerhin eine "Zeugin vom Hörensagen". Der am tt.mm.2013 geborene E._____ war im Zeitpunkt des angeklagten Vorfalls (15. April 2000) noch nicht ganz sieben Jahre alt. Die Würdigung seiner Aussagen erfordert eine Betrachtung unter dem Blickwinkel der besonderen Aspekte der kindlichen Wahrnehmung, Gewichtung und Wahrheitsempfindung. Grundsätzlich ist als allgemein anerkannt festzuhalten, dass jüngere Kinder eher leicht zu beeinflussen sind, sie mithin durch häufiges Wiederholen bestimmter Tatsachen oder langes und intensives Fragen und Insistieren von dritter Seite durchaus dazu gebracht werden können, Lebensvorgänge als selbst Erlebtes wiederzugeben, ohne dass sich diese jedoch jemals so zugetragen haben. Falsch wäre es aber, wenn man deshalb davon ausginge, Kinder seien "schlechtere" bzw. weniger glaubwürdige Zeugen als erwachsene Personen. Im Gegensatz zu Erwachsenen sind Kinder sogar seltener in der Lage, erfundene Aussagen mehrfach zu wiederholen, ohne dass dies dem Befragenden auffallen würde. So neigen Kinder im Alter des Privatklägers 2 viel eher zu Ehrlichkeit als Erwachsene, da sie die sozialen Zusammenhänge noch nicht gut genug verstehen, um beispielsweise aus List oder unredlichen Motiven bewusst einem Dritten Schaden zufügen zu wollen. Demnach darf keinesfalls leichtfertig darauf geschlossen werden, dass die Aussagen des Privatklägers 2 unwahr seien. Im Gegenteil erscheint der Privatkläger 2 grundsätzlich glaubwürdig.
3.2. Bei Kindern ist aus den obgenannten Gründen aber ein besonderes Augenmerk auf die Erstdeposition des in Frage stehenden Vorfalls zu richten. Erfolgte diese nachweislich suggestionsfrei, erhöht dies die Glaubhaftigkeit der Aussage in hohem Masse. Andernfalls ist das Gegenteil der Fall. Vorliegend ist zu konstatieren, dass die Erstdeposition der Anklagevorwürfe klarerweise nicht suggestionsfrei erfolgte. Der Privatkläger 2 ist – gemäss den Aussagen der Privatklägerin 1 – am 15. April 2020 kurz vor 21:00 Uhr nach Hause gekommen. Das ist also unmittelbar nach dem angeklagten Vorfall, bei welchem der Privatkläger 2 das erste Mal nach vielen Monaten seinen Vater (den Beschuldigten) – verbotenerweise – wieder gesehen haben soll. An jenem Abend hat der Privatkläger 2 das Zusammentreffen mit seinem Vater aber mit keinem Wort erwähnt. Auch am -- 14 of 27 -nächsten Morgen nicht. Die Erstdeposition erfolgte gemäss den Aussagen der Privatklägerin 1 erst nach dem Mittagessen und erst nachdem die Privatklägerin 1 den Privatkläger 2 – beiläufig – gefragt hatte, ob er seinen Vater gesehen habe. Wörtlich führte die Privatklägerin 1 auf die Frage "Wann hat Ihr Sohn Ihnen von diesem Treffen erzählt?" aus: "Dies war gestern Morgen. Kurz nach dem Mittagessen. Denn als er am Morgen aufstand, war er sehr aggressiv. Bei einem Streit mit seinem Bruder wies ich ihn zurecht. Daraufhin sagte er mir, dass er sich wünsche, dass ich sterben werde. Das hat er mir noch nie gesagt und machte mich stutzig. Zu Beginn fragte ich zufälligerweise, ob er den[n] sein[en] Vater mal gesehen habe. Er reagierte auf meine Frage lächelnd. Dann ging das Gespräch los. Er sagte nicht gleich alles auf einmal, sondern die Informationen kamen schleichend. Verteilt auf den ganzen Tag" (Urk. D2/4/2 F/A 27). Bedenkt man, in welcher speziellen Drucksituation sich der Privatkläger 2 in jenem Zeitpunkt befand, erscheint durchaus möglich, dass die Aussagen des Privatklägers 2 dieser Situation im Verbund mit den entsprechenden Fragen der Privatklägerin 1 geschuldet waren. Der Vater des Privatklägers 2, mit dem er unbestritten eine enge und gute Beziehung hatte, war seit mehreren Monaten in Untersuchungshaft. Der Privatkläger 2 hatte ihn seither nicht mehr gesehen. Ende Februar 2021 wurde der Beschuldigte dann aus der Untersuchungshaft entlassen, was wohl im Haushalt des Privatklägers 2 in dieser Zeit ein bestimmendes Thema war, das den Privatkläger 2 sehr beschäftigte. Auch für die Privatklägerin 1 dürfte diese neue Situation nach der Haftentlassung des Beschuldigten sehr belastend gewesen sein. Zu betonen ist, dass in keiner Weise geltend gemacht wird, dass der Privatkläger 2 oder die Privatklägerin 1 den Beschuldigten zu Unrecht und wider besseres Wissen belastet hätten. Aber die aufgezeigte Drucksituation befördert eine Suggestivsituation, in welcher ein Kind Aussagen machen kann, die so nicht vorgefallen sind, von denen das Kind aber denkt, dass es sie schildern müsste. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, wie die Beschreibung der Pistole, die der Beschuldigte in der Hand gehalten haben soll, durch den siebenjährigen Privatkläger 2 erfolgt ist. Die Privatklägerin 1 führte auf die Frage, wie die Waffe ausgesehen habe, aus: "Er [der Privatkläger 2] sagte nur, dass sie schwarz gewesen sei. Nachher hat er nichts gesagt. Im Internet zeigte er auf Anfrage auf eine schwarze Pis-- 15 of 27 -tole. Ob sie echt war, weiss ich natürlich nicht" (Urk. D2/4/1 F/A 29). Auch diese von der Privatklägerin 1 geschilderte Situation ist in hohem Masse suggestiv. Der Privatkläger 2 hat die Pistole demnach nicht selber beschrieben, sondern die Mutter hat ihm offenbar im Internet Fotos von Pistolen gezeigt und gefragt, wie die Pistole des Vaters ausgesehen habe, worauf der Privatkläger 2 auf eines der Bilder zeigte. Bereits diese Umstände der Erstdeposition der Vorwürfe, die letztlich als Dossier 2 in die Anklage flossen, lassen erhebliche Zweifel aufkommen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hat, wie er letztlich zur Anklage gebracht wurde. Die Zweifel verschwinden nicht, sondern werden im Gegenteil noch grösser, würdigt man die geschilderte Situation aus einer objektiven Warte. Der Beschuldigte hat seinen Sohn, mit dem er unbestritten eine gute und enge Beziehung hatte, wegen Untersuchungshaft und des bestehenden Kontaktverbots seit mehreren Monaten nicht mehr gesehen. Und nun soll er kurz vor Ablauf des Kontaktverbots in Verletzung dieses Verbotes seinem Sohn abgepasst haben. Und dieses erste Wiedersehen mit seinem Sohn soll – etwas verkürzt – so abgelaufen sein, dass der Beschuldigte seinem Sohn eine Faustfeuerwaffe gegen den Bauch gehalten und ihm gesagt hat, er solle sagen, dass seine Mutter "Scheisse" sei, ansonsten er ihn töten würde. Diese Schilderung lässt sich nicht sinnvoll in den Gesamtkotext dieses familiären Konfliktes bringen. Sollte sich dieser Vorfall wirklich so abgespielt haben, so wäre doch zu erwarten, dass der Privatkläger 2 danach nicht einfach nach Hause gegangen wäre und mit keinem Wort erzählt hätte, dass er soeben (und erstmals seit vielen Monaten) seinen Vater gesehen habe und er dann auch am nächsten Morgen nach wie vor nichts von diesem Erlebnis erzählt hätte. Es wäre weiter zu erwarten gewesen, dass er irgendwann von sich aus von dieser Begegnung berichtet hätte, und nicht erst, nachdem ihn seine Mutter gefragt hatte, ob er seinen Vater gesehen habe, und dass nach der direkten Ansprache dieses ungeheure Vorkommnis endlich aus ihm herausgesprudelt wäre und Schilderungen nicht nur "schleichend" und "verteilt auf den ganzen Tag" erfolgt wären. Diese gesamten Umstände lassen die Schilderungen des Privatklägers 2 als wenig glaubhaft erscheinen.
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3.3. Die Aussagen des Privatklägers 2 in der Befragung bei der Staatsanwaltschaft (Urk. D2/4/4 S. 5 ff.) imponieren sodann keineswegs mit Detailreichtum und Originalität. Sie divergieren zudem von der Deposition der Privatklägerin 1 zu Beginn der Untersuchung, welche am 24. April 2020 in das Ersuchen um Ernennung eines Prozessbeistandes einfloss, wo ausgeführt wurde, der Beschuldigte habe zum Privatkläger 2 gesagt: Sag zu Mami, sie sei Scheisse, und höre nicht auf das, was sie sagt. Dann habe der Beschuldigte eine schwarze Pistole hervorgenommen und habe gesagt, er werde mit der Pistole denjenigen umbringen, welcher ihn (den Beschuldigten) umbringen würde. Für den Fall, dass der Privatkläger 2 seiner Mutter erzählen werde, dass er ihn dort gesehen habe und ihm die Pistole gezeigt habe, werde er auch den Privatkläger 2 umbringen (Urk. D2/7/2). Dieses Verbot, seiner Mutter vom Treffen zu erzählen, wird vom Privatkläger 2 in seiner Einvernahme nie erwähnt. Auch mit Blick auf diese Divergenzen werden die Zweifel nicht kleiner.
3.4. Zieht man schliesslich in Betracht, dass soweit ersichtlich noch nie jemand den Beschuldigten mit einer Pistole gesehen hat und bei der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten keine Pistole gefunden wurde, so muss im Ergebnis konstatiert werden, dass unüberwindbare Zweifel bestehen bleiben, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hat, wie er in der Anklage gemäss Dossier 2 aufgeführt ist. Der Sachverhalt lässt sich bei dieser Aktenlage nicht rechtsgenügend erstellen, weshalb der Beschuldigte von diesen Vorwürfen (Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB [nur betr. Dossier 2] und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB) freizusprechen ist. IV. Rechtliche Würdigung, Strafzumessung und Vollzug
1. Die Vorinstanz hat die angeklagten Delikte nach dem Erstellen des Sachverhaltes jeweils rechtlich gewürdigt. Diese rechtliche Würdigung erfolgte korrekt. Auf diese Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 75 S. 20 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Schuldsprüche sind zu bestätigen. Der Beschuldigte ist demnach der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.6), der mehrfachen, teilweise -- 17 of 27 -versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.2, 1.5, 1.10), der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffern 1.7 und 1.9), der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffern 1.3 und 1.7) und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffern 1.7, 1.8 und 1.9) schuldig zu sprechen.
2.1. Die Vorinstanz hat eingangs das Notwendige zum anwendbaren Recht, den Strafzumessungsgrundsätzen und zum anwendbaren Strafrahmen angeführt, worauf verwiesen wird (Urk. 75 S. 43 ff.).
2.2. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere der schwersten zu beurteilenden Tat, der versuchten schweren Körperverletzung (Anklageziffer 1.6), hat die Vorinstanz zu Recht ein insgesamt nicht mehr leichtes Verschulden erkannt. Die festgelegte Einsatzstrafe von 24 Monaten, welche die Vorinstanz für den Versuch um 12 Monate reduziert hat, erscheint dem Verschulden des Beschuldigten jedoch nicht angemessen. Zu beachten ist, dass er die Privatklägerin 1 mit einer Metallstange mehrmals auf den Rücken schlug und ihr einen heftigen Stampftritt in Richtung ihres Kopfes versetzte. Hierzu hat auch die Vorinstanz richtigerweise festgehalten, dass das gewaltbereite, brutale und rücksichtslose Verhalten des Beschuldigten an Gefährlichkeit kaum zu überbieten sei. Ergänzend und damit straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Übergriff in der Familienwohnung geschah, wo die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten besonders schutzlos ausgeliefert war. Dem nicht mehr leichten Verschulden erscheint eine Einzelstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Dem Deliktsversuch ist mit einer Reduktion von 12 Monate Freiheitstrafe Rechnung zu tragen, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe führt.
2.3. Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz erwogen, dass die Drohung und die Nötigung bei der Anklageziffer 1.7 als Gesamtkomplex zu betrachten seien und aufgrund des Verschuldens die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 6 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen sei (Urk. 75
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S. 50 f.). Zu ergänzen ist hier, dass als Einzelstrafe für die Drohung und die Nötigung eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. Am Ergebnis ändert dies jedoch nichts.
2.4. Im Vergleich zur vorgenannten Drohung unter Anklageziffer 1.7, wo der Beschuldigte der Privatklägerin 1 mit dem Tod drohte, wirken sich bei Anklageziffer 1.9 insbesondere die lange Dauer sowie die Regelmässigkeit der Drohungen gegen die Privatklägerin 1 verschuldenserhöhend aus. Damit erscheint es als angemessen, gestützt auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 75 S. 52 f.), die Einsatzstrafe für die weiteren Drohungen in Anwendung des Asperationsprinzips ebenfalls um 6 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Auch hier ist zu ergänzen, dass als Einzelstrafe für die Drohungen eine Freiheitsstrafe von
9 Monaten auszufällen wäre.
2.5. Die Vorinstanz setzte sodann mit zutreffenden Erwägungen die Einsatzgeldstrafe für die einfache Körperverletzung unter Anklageziffer 1.2 bei 120 Tagessätzen fest. Wenn die Vorinstanz diese Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips mit je 60 Tagessätzen Geldstrafe für die Nötigung unter Anklageziffer 1.3 sowie die einfachen (teilweise versuchten) Körperverletzungen unter den Anklageziffern 1.5 und 1.10 erhöht, ist dem ohne weiteres beizupflich-ten (Urk. 75 S. 48 f.). Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig ausführte (Urk. 75 S. 56), hat die Geldstrafe gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StGB bei maximal 180 Tagessätzen sein Bewenden. An den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten hat sich nichts Wesentliches geändert, weshalb eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.– noch immer als angemessen erscheint (Urk. 145; Urk. 75 S. 56 f.).
2.6. Gleiches gilt für die mehrfachen Tätlichkeiten unter den Anklageziffern 1.7, 1.8 und 1.9, wo eine Busse auszufällen ist. Auch hier besteht keine Veranlassung von den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz abzuweichen (Urk. 75 S. 51 ff.). Damit sind die Tätlichkeiten unter Anklageziffer 1.7, wo als Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 500.– festzusetzen ist, in Anwendung des Asperationsprinzips je um Fr. 300.– für die mehrfachen Tätlichkeiten unter den Anklageziffern 1.8 und
1.9 zu erhöhen.
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2.7. Nachdem die sich die Täterkomponenten weiterhin strafzumessungsneutral auswirken, ergibt sich damit eine Strafe von insgesamt 30 Monaten Freiheitsstrafe, 180 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– und eine Busse von Fr. 1'100.–. Zu diesen Strafen ist der Beschuldigte zu verurteilen. Die Untersuchungshaft von 124 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
3.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen zum Strafvollzug richtig wiedergegeben. Ebenfalls kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie für die Freiheitsstrafe den teilbedingten Vollzug vorsieht (Urk. 75 S. 57 f.). Bereits die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte weder in der Schweiz noch in Italien Vorstrafen aufweist (Urk. 49 und Urk. 20/4), einer festen Arbeit nachgeht und seinen Unterhaltspflichten nachkommt. Der Beschuldigte hat zudem das Lernprogramm 'Partnerschaft ohne Gewalt' absolviert, obwohl er die ihm vorgeworfenen Delikte bestreitet und nur über wenig Deutschkenntnisse verfügt. Der Zwischenbericht der Bewährungs- und Vollzugsdienste über die Teilnahme des Beschuldigten am Lernprogramm bescheinigt ihm eine hohe Teilnahmemotivation und eine positive Beurteilung der Behandlungsziele (Urk. 44). Ein neues gegen den Beschuldigten eingeleitetes Verfahren wurde zwischenzeitlich sistiert (Urk. 138; Urk. 145 S. 4 f.). Dessen Verfahrensausgang ist nicht bekannt, weshalb dieses nicht zum Nachteil des Beschuldigten herangezogen werden kann. Nach dem Gesagten kann die Vermutung einer günstigen Prognose nicht widerlegt werden, weshalb es sich rechtfertigt – analog den Überlegungen der Vorinstanz – die auszufällende Freiheitsstrafe im Umfang von 6 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.
3.2 Zum bedingten Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie dem Vollzug der Busse (und neu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen) hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffende Ausführungen gemacht. Darauf kann verwiesen werden.
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V. Anspruch des Beschuldigten auf Genugtuung Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschuldigten kein Anspruch auf Entgelten der erstandenen Haft zu. Diese ist, wie vorstehend dargelegt, an die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. VI. Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von Art. 67b StGB
1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen zum Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von Art. 67b StGB zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. In Nachachtung dieser Bestimmung hat die Vorinstanz auf Antrag der Privatklägerin 1 dem Beschuldigten für die Dauer von 2 Jahren verboten, sich im Umkreis von 500 Metern um den Wohnort der Privatklägerin 1 aufzuhalten und mit der Privatklägerin 1 direkt oder über Drittpersonen in Kontakt zu treten. Der Kontakt über Drittpersonen wurde einzig im Zusammenhang mit den Belangen der gemeinsamen Kinder erlaubt (Urk. 75 S. 76). Das mit Urteil der Vorinstanz vom 2. Juli 2021 angeordnete Verbot wurde von dieser auch mit Beschluss vom gleichen Datum im Sinne von Ersatzmassnahmen für die Untersuchungshaft angeordnet, und diese bereits bestehenden Ersatzmassnahmen wurden bis zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils resp. im Falle einer Berufung bis zur Eröffnung des Urteils des Obergerichts verlängert (Urk. 67).
2. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 und die Verteidigung des Beschuldigten beantragten mit Schreiben vom 24. Januar 2022 die Aufhebung dieses Kontakt- und Rayonverbots gemäss Art. 67b StGB (Urk. 91 und 94). Nach Einholung von Stellungnahmen der Parteien wurde diese Ersatzmassnahme mit Präsidialverfügung vom 7. März 2022 aufgehoben (Urk. 109).
3. Nunmehr ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit der Privatklägern 1 sowie den gemeinsamen Kindern zusammenlebt und seit sieben Monaten – auch im Einverständnis der Privatklägern 1 – kein Kontakt- und Rayonverbot mehr besteht. Übergriffe und weitere häusliche Gewalt sind seither nicht aktenkundig. Damit besteht pro futuro kein Anlass und keine Grundlage mehr, dem Beschuldigten erneut ein solches Verbot aufzuerlegen.
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VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 10) zu bestätigen (Art. 426 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist dem Aufwand entsprechend auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird betreffend Dossier 2 freigesprochen. Die übrigen Schuldsprüche werden bestätigt. Es rechtfertigt sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Die amtliche Verteidigung reichte ihre Honorarnote betreffend das vorliegende Verfahren ein (Urk. 143). Für das gesamte Berufungsverfahren wurde ein Aufwand von insgesamt 41 Std. 35 Min. zu Fr. 220.– zuzüglich Fr. 241.30 Barauslagen, insgesamt Fr. 10'112.65 (inkl. MwSt.), geltend gemacht. Da die Berufungsverhandlung kürzer dauerte, als von der Verteidigung angenommen, erscheint nunmehr eine Pauschalentschädigung in der Höhe von Fr. 10'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen.
5. Das geltend gemachte Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen, weshalb diese pauschal mit Fr. 3'100.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen ist.
6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist im Umfang von drei Vierteln vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
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1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. Von den Vorwürfen des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruches im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1) und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1.4) wird der Beschuldigte freigesprochen. Das Verfahren wird hinsichtlich Anklageziffer 1.3 (Tätlichkeiten) sowie hinsichtlich Anklageziffer 1.9 (Tätlichkeiten vom Mai 2016 bis 1. Juli 2018) definitiv eingestellt. 3.-4. […]
5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
6. […]
7. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 8'000.– zuzüglich
5 % Zins ab 21. Oktober 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 Fr. 1'000.– zuzüglich
5 % Zins ab 15. April 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zinslauf) wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 für Folgen aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.
8. […]
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 220.00 Auslagen (Gutachten);
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Fr. 363.00 Auslagen; Fr. 200.00 Auslagen Polizei; Fr. 35'530.65 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 20'388.45 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, Rechtsanwalt MLaw Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 63'402.10 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
10. […]
11. Das Gesuch der Beiständin des Privatklägers 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
12. [Mitteilungen]
13. [Rechtsmittel]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.6), − der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.2, 1.5, 1.10), − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffern 1.7, 1.9), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffern 1.3, 1.7), -- 24 of 27 -− der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffern 1.7, 1.8, 1.9).
2. Der Beschuldigte wird überdies freigesprochen von den Vorwürfen − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 2), − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 2).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 124 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, einer Geldstrafe von
180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 5'400.–) sowie mit einer Busse von Fr. 1'100.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 124 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen.
7. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung wird abgewiesen.
8. Dem Beschuldigten wird kein Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von Art. 67b StGB auferlegt.
9. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 10) wird bestätigt.
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10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung Fr. 3'100.– unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin 1
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen und zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versendet) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versendet) − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privatklägerin 1 (versendet) − die Beiständin des Privatklägers 2 im Doppel für sich und den Privatkläger 2 (versendet) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privatklägerin 1 − die Beiständin des Privatklägers 2 im Doppel für sich und den Privatkläger 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz -- 26 of 27 -− den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. März 2023 Die Präsidentin: lic. iur. M. Knüsel Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Zuber -- 27 of 27 --