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Entscheid

SB210615

Bandenmässiger Diebstahl etc. und Widerruf

26. Oktober 2022Deutsch33 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210615-O/U/nm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Huter Urteil vom 26. Oktober 2022 in Sa...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210615-O/U/nm

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Huter

Urteil vom 26. Oktober 2022

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend bandenmässiger Diebstahl etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 9. September 2021 (DG200246)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Dezember 2020 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

− des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB,

− der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB,

− der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB,

− des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,

− des falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB,

− der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. März 2018 ausgefällten Strafe von 90 Tagessätzen à CHF 30.–, entsprechend CHF 2'700.–, wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit

2 Jahren und 11 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 54 Tage durch Haft sowie 23 Tage durch Ersatzmassnahmen erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Mai 2019 ausgefällten Strafe, und einer Busse von Fr. 100.–.

4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. November 2020 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernde Mobiltelefon iPhone 6 (Asservat Nr. A013'019'255) [recte: das Mobiltelefon iPhone 6 ist beim Zwangsmassnahmengericht Zürich gelagert] sowie der Sack mit Modeschmuck (Asservat Nr. A013'019'357) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt er sie innert drei Monaten nicht heraus, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. November 2020 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernde Falschgeld von EUR 3'500.– (Asservat Nr. A013'019'288) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

8. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 lit. a DNA-Profil-Gesetz angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt, und der Beschuldigte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden.

9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 1, 4 und 6 aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges der Schadenersatzansprüche werden die Privatkläger 1, 4 und 6 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 6 werden abgewiesen.

11. Die geltend gemachten Zivilansprüche der Privatkläger 2, 5 und 7 werden auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (Direktion der Justiz und des Innern des Kt. Zürichs) Schadenersatz von Fr. 17.55 zuzüglich 5 % Zins ab 28. Mai 2020 zu bezahlen.

13. Soweit die Begehren der Privatklägerinnen 5 und 7 Prozess- bzw. Umtriebsentschädigungen betreffen, wird auf diese nicht eingetreten.

14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'082.50 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 4'095.30 Kosten des Entsiegelungsverfahrens, G. Nr. GM190076-L, Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend).

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

15. Die Kosten der Untersuchung, des Entsiegelungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von einem Drittel gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden.

Beschluss der Vorinstanz vom 28. Oktober 2021:

1. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:

Leistung mit 7.7 % MwSt (ab 1. Januar 2018)

Honorar CHF 25'809.70 Barauslagen CHF 586.70 ______________

Zwischentotal CHF 26'396.40 MwSt. CHF 2'032.50 ______________

Entschädigung total ink. MwSt. CHF 28'428.90

==============

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, soweit nicht geringfügig, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls, der Hehlerei, des falschen Alarms und der geringfügigen Sachbeschädigung freizusprechen.

3. Das Verfahren betreffend Diebstahl zulasten der B._____ (Dossier 11) sei einzustellen.

4. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu belegen, unter Anrechnung der Haft (54 Tage) und der erlittenen Ersatzmassnahmen (zu 1/3, entspricht 23 Tagen) sowie unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

5. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 27. März 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sei zu verzichten.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 54, schriftlich)

___________________________________

Erwägungen:

1.

Verfahrensgang und Prozessuales

1.1

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 9. September 2021 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 49). Gegen das mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte innert Frist mit Eingabe vom 13. September 2021 Berufung anmelden (Prot. I S. 23; Urk. 40). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 29. November 2021 zugestellt (Urk. 49/2). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 reichte diese innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 51). Anschlussberufungen wurden keine erhoben (vgl. die Staatsanwaltschaft explizit in Urk. 54).

1.2

Am 23. Mai 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 26. Oktober 2022 vorgeladen (Urk. 58), wobei die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme dispensiert wurde (Urk. 54). Erschienen sind zur heutigen Berufungsverhandlung der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung (Prot. II S. 3).

1.3. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufungserklärung (Urk. 51 S. 1 f.) eine Schuldigsprechung des mehrfachen anstelle des bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Hinderung einer Amtshandlung. Freizusprechen sei er der Hehlerei und des falschen Alarmes. Das Verfahren betreffend Diebstahl zulasten der B._____ GmbH (Dossier 11) sei weiter einzustellen. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.– mit einer Probezeit von 3 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung von 54 Tagen Haft und der erlittenen Ersatzmassnahmen, auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 27. März 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sei zu verzichten. Angefochten würden zudem die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 8 (Erstellung DNA-Profil), 9 (Schadenersatzansprüche der Privatkläger 1, 4 und 6) und 15 (Kostenauferlegung). Nachdem der Beschuldigte hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung, soweit nicht geringfügig, sowie wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt, erweist sich Letzteres insoweit als nicht angefochten. Im Rahmen der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte zudem nicht mehr an seiner Anfechtung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 9 (Schadenersatzansprüche der Privatkläger 1, 4 und 6) und

1.3. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufungserklärung (Urk. 51 S. 1 f.) eine Schuldigsprechung des mehrfachen anstelle des bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Hinderung einer Amtshandlung. Freizusprechen sei er der Hehlerei und des falschen Alarmes. Das Verfahren betreffend Diebstahl zulasten der B._____ GmbH (Dossier 11) sei weiter einzustellen. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.– mit einer Probezeit von 3 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung von 54 Tagen Haft und der erlittenen Ersatzmassnahmen, auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 27. März 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sei zu verzichten. Angefochten würden zudem die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 8 (Erstellung DNA-Profil), 9 (Schadenersatzansprüche der Privatkläger 1, 4 und 6) und 15 (Kostenauferlegung). Nachdem der Beschuldigte hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung, soweit nicht geringfügig, sowie wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt, erweist sich Letzteres insoweit als nicht angefochten. Im Rahmen der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte zudem nicht mehr an seiner Anfechtung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 9 (Schadenersatzansprüche der Privatkläger 1, 4 und 6) und

15 (Kostenauferlegung) fest (Urk. 63 S. 2 und 13).

1.4. Entsprechend ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 9. September 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche gemäss 3. Spiegelstrich teilweise [Sachbeschädigungen, soweit nicht geringfügig], 4. und 6. Spiegelstrich), 6 - 7 (Beschlagnahmungen), 9 -12 (Zivilansprüche der Privatkläger), 13 (Prozess- bzw. Umtriebsentschädigungen Privatklägerinnen 5 und 7), 14 - 16 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) sowie der Beschluss vom 28. Oktober 2021 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen sind, was mittels Beschluss festzuhalten ist.

1.5. Soweit die Verteidigung heute wie bereits vor Vorinstanz eine Verletzung von Konfrontationsrechten des Beschuldigten rügt (Prot. II S. 4 f.), ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 49 S. 9 f.), namentlich auch dass der Beschuldigte auf die Konfrontation explizit verzichtet hat (vgl. Urk. HD/3/10 F/A 235). Ein prozessualer Antrag auf Wiederholung der Einvernahmen mit Konfrontation oder ähnlich wurde nicht gestellt, wohl auch da die Verteidigung diese Frage selbst als unwesentlich einschätzte, weshalb es damit sein Bewenden hat.

2. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

2.1. Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls

2.1.1. Der Beschuldigte ist bezüglich des Vorwurfs des Diebstahls und des Hausfriedensbruches in C._____ (Dossier 4) zum Nachteil der D._____ AG geständig, es sei allerdings nicht zu einer Sachbeschädigung gekommen, da der Container unverschlossen bzw. nicht mit einem Vorhängeschloss abgeriegelt gewesen sei (Urk. HD/3/6 F/A 24 ff.). Eine Sachbeschädigung wird deshalb in der Anklage nicht vorgeworfen (Urk. HD/25 S. 3). Mit der Vorinstanz ist von sechs gestohlenen LED-Lampen auszugehen; diesbezüglich ist auf ihre zutreffenden Erwägungen zu verweisen (Urk. 49 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bezüglich des Vorwurfs des vollendeten Diebstahls und Hausfriedensbruchs in E._____ (Dossier 5) zum Nachteil der F._____ und der G._____ GmbH ist der Beschuldigte geständig, die Lampen getragen und mitgeholfen zu haben, diese nach H._____ zu bringen. Selber sei er nicht an einer Sachbeschädigung beteiligt gewesen, anerkennt aber, dass es zu einer solchen beim Einbruch gekommen sei, indem er nur die Schadenshöhe anzweifelt (Urk. HD/3/6 F/A 39 ff.). Hinsichtlich der Vorwürfe zum Vorfall an der I._____-Strasse … in Zürich zum Nachteil der J._____ (Dossier 9) ist der Beschuldigte geständig, als Fahrer beteiligt gewesen zu sein und von der Beute Fr. 1'000.– erhalten zu haben (Urk. HD/3/6 F/A 97 ff.). Und hinsichtlich des Vorfalls zum Nachteil der B._____ GmbH (Dossier 11) gestand er ein, im Auto gewartet und ein grünes "Kässeli" des Geschädigten entgegengenommen zu haben, welches ca. Fr. 50.– und ein paar Münzen beinhaltet habe (Urk. HD/3/6 F/A 122 ff.; Urk. HD/3/10 F/A 104 ff.). Im Ergebnis sind die Sachverhalte mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 10 f.) als im Wesentlichen eingestanden zu erachten, wobei sich dies auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis deckt. Die Anklagesachverhalte sind, soweit sie nach dem Gesagten eingestanden sind, erstellt.

2.1.2. Bandenmitglied ist, wer den Willen zur Begehung von Delikten mit den anderen Mitgliedern teilt und von diesen insoweit akzeptiert wird. Vorausgesetzt ist der Wille zu mittäterschaftlicher Tatbegehung, wobei es aber auf die Rollenverteilung im Einzelfall nicht ankommt (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 139 N 131). Der Beschuldigte gab zu Protokoll, er spiele nicht in der gleichen Liga wie K._____ und andere, er sei aber dummerweise reingezogen worden (Urk. HD/3/6 F/A 108). Zudem gestand er ein, im WhatsApp-Chat mit L._____ und M._____ über Ideen für weitere Einbrüche diskutiert zu haben (Urk. HD/3/6 F/A 328; Urk. HD/3/11 Anhang 1 Zeilen 107 ff. und Anhang 2 Zeilen 153 ff.), wobei es sich bei M._____ um eine zentrale wenn nicht sogar die zentralste Figur der Gruppierung handelt, zumal dieser bei den Delikten immer dabei war und dessen Bruder N._____ aussagte, die meisten weiteren Mitglieder über diesen kennengelernt zu haben (Urk. HD/1/1; Urk. HD/4/1 F/A 8, 20 ff.). Gemäss Aussagen von N._____ kannten er und M._____ den Beschuldigten schon lange, da M._____ mit letzterem zusammen in die Schule gegangen seien (Urk. D16/7 F/A 11), was ebenfalls gegen eine periphere Distanz des Beschuldigten zu den zentralen Figuren der Bande spricht. Die Vorinstanz hat sich zutreffend mit den Unterhaltungen in den Chatprotokollen auseinandergesetzt und insbesondere korrekt dargelegt, wie der Beschuldigte meist als Fahrer in der arbeitsteilig organisierten und von den Gebrüdern M._____N._____ geführten Gruppierung fungierte, welche in wechselnden Zusammensetzungen von jeweils drei bis fünf Personen wiederholt Einbruchdiebstähle beging. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 63 S. 4) hatte der Beschuldigte als bei zwei Vorfällen "blosser" Fahrer auch da durchaus eine tragende Funktion, damit die Delikte erfolgreich verübt werden konnten. Auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte erstelltermassen mehrmals gleichberechtigt am Erlös beteiligt wurde (Fr. 1'000.– ein Drittel des erbeuteten Bargelds, gemeinsames Abendessen) sowie, dass drei von vier erstellten Einbrüchen mit dem Beschuldigten innert einer Woche durchgeführt wurden, kann schliesslich ohne Weiteres verwiesen werden (Urk. 49 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2.1.3. Auch wenn der Beschuldigte, wie er behauptet, jeweils spontan zur Teilnahme aufgefordert oder bloss kurzfristig über einen neuen Einbruchplan informiert worden sein sollte, da er, im Sinne einer hierarchischen Gliederung innerhalb der Gruppierung, nicht in der "gleichen Liga spielte", war er doch wie erwähnt innert weniger Tage drei Mal (davon zwei Mal in derselben Nacht, vgl. auch Urk. 63 S. 4) sowie drei Monate später (mit den Gebrüdern M._____N._____) nochmals beteiligt, was mit einer jeweils rein zufälligen Teilnahme nicht mehr plausibel erklärt werden kann. Vielmehr zeigt sich auch daraus die zumindest konkludente Einwilligung des Beschuldigten, sich bei der Verübung fortgesetzter Einbruchdiebstähle beteiligen zu wollen. Dieser Wille genügt entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 35 S. 10; Urk. 63 S. 3 ff.) bereits für die rechtliche Qualifikation der Bandenmässigkeit; ob die Bande subjektiv den Beschuldigten auch als (vollwertiges) Mitglied anerkannt oder ihn bloss akzeptiert hat, ist demgegenüber unwesentlich. Aufgrund der vollendeten Diebstähle kann zudem nicht von einem Versuch gesprochen werden, zumal diese Unterscheidung beim Taterfolg und nicht bei der Qualifikation der Tathandlung zu treffen ist. Unerheblich ist weiter, dass er bei der überwiegenden Mehrheit der Delikte der Bande nicht teilgenommen hat, wie auch das weitere Argument der Verteidigung, dass das Vorgehen der Gruppierung eher dilettantisch als professionell erscheine. Da nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte aus der Gruppierung hätte aussteigen oder bei den Delikten nicht hätte mitmachen wollen, lässt sich schliesslich auch aus dem Argument, dass kein Druck auf den Beschuldigten ausgeübt worden sei, nichts ableiten (Urk. 35 S. 8 ff.; Urk. 63 S. 5).

2.1.4. Damit ist die Bandenmässigkeit in objektiver Hinsicht gegeben und die bandenmässige Teilnahme war vom Beschuldigten auch gewollt, womit er vorsätzlich handelte. Der Beschuldigte ist, da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen, hinsichtlich der Dossiers 4, 5, 9 und 11 des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

2.1.5. Hinsichtlich des Antrags des Beschuldigten, das Verfahren betreffend Diebstahl zulasten der B._____ GmbH (Dossier 11) sei einzustellen, ist bei diesem Ergebnis festzuhalten, dass Art. 172ter Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung kommt (vgl. Art. 172ter Abs. 2 StGB) und damit auch kein Antragsdelikt, sondern ein Offizialdelikt vorliegt. Ohnehin ist davon auszugehen, dass die Tatbeteiligten so viel wie möglich stehlen wollten, mithin ihr Vorsatz nicht auf einen geringfügigen Betrag beschränkt war, was die Anwendung von Art. 172ter StGB ebenfalls ausschliesst (BSK StGB-Weissenberger, Art. 172ter N 40).

2.2. Vorwurf der Hehlerei

2.2.1. Der Beschuldigte anerkennt, für den Verkauf von CBD-Marihuana einen Käufer vermittelt zu haben, beim Verkauf anwesend gewesen zu sein und dafür eine Entlohnung von "ein paar Hundert" erhalten zu haben (Urk. HD/3/6 F/A 155 ff.). Er bestreitet aber, gewusst zu haben, dass es sich dabei um Deliktsgut gehandelt habe, schliesslich habe er vom Einbruchdiebstahl, bei welchem das CBD-Marihuana entwendet wurde, erst von der Zeitung erfahren (Urk. HD/3/6 F/A 155; Urk. 35 S. 10 f.). Unklar ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, ob er den Käufer erst kennenlernte, nachdem L._____ das CBD verkaufen wollte, oder ob er den Käufer dann bereits kannte (Urk. HD/3/6 F/A 155 und 157). Jedenfalls muss der Verkauf damit in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum 7. April 2019, als das CBD entwendet worden war, stattgefunden haben, was auch dem Willen von L._____ entsprechen musste, zumal er sich schnelles Geld aus dem Einbruch erhofft hatte (Urk. HD/4/3 F/A 148 f.). Der Vorinstanz ist zu folgen, wenn sie zutreffend subsumiert (Urk. 49 S. 16 f.), dass der Beschuldigte von deliktisch erlangtem CBD ausgehen musste, nachdem er kurz zuvor am 14. März 2019 eingestandenermassen in E._____ (Dossier 5) beim Diebstahl von CBD-Marihuana beteiligt war und nachdem er – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 63 S. 6 f.) – auch wusste, dass L._____ Teil der Einbrecher-Gruppierung war (vgl. Chat-Protokoll in Urk. HD/3/11 Anhang 1). Dafür spricht auch die Chat-Konversation mit N._____ vom 6. April 2019, in welcher der Beschuldigte schreibt: "Und de M._____ her e tonne plantage hani ghört hahahah" (Urk. HD/16 S. 3) sowie diejenige mit M._____ vom 25. Juni 2019, in welcher der Beschuldigte schreibt: "Han eini in O._____. Wemmer go ahluege", worauf M._____ antwortet: "Cbd lohnt sich nöme. Suche mer andere buissnies" (Urk. HD/3/11 Anhang 2 Zeilen 153 ff.). Damit war dem Beschuldigten also bewusst, dass (zumindest bis Ende Juni 2019) CBD-Diebstähle das Ziel der Gruppierung waren. Nach dem Gesagten bleiben keine Zweifel, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm wenn nicht gar wusste, dass er Deliktsgut verkaufte.

2.2.2. Unter Verweis auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 49 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist der Beschuldigte, da auch hier keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen, der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2.3. Vorwurf des falschen Alarms und der geringfügigen Sachbeschädigung

2.3.1. Der Beschuldigte erklärt sich geständig, die Fussfessel von N._____ durchtrennt zu haben, macht aber geltend, es sei nicht absichtlich gewesen, es sei alles ein Spass gewesen und plötzlich sei es passiert. Er habe nicht gedacht, dass sie hier landen würden mit einer kaputten Fussfessel (Urk. D16/6 F/A 4 und 11; vgl. auch Prot. II S. 14). N._____ sagte einerseits aus, der Beschuldigte habe gesagt: "Komm wir probieren, ob wir sie mit der Schere lösen können", aber auch, dass der Beschuldigte der Meinung gewesen sei, dass es nicht funktioniere (Urk. D16/7 F/A 3 und 9). Die Durchtrennung der Fussfessel führte zu einer Meldung bei der Certas, welche wiederum die Kantonspolizei Zürich (Urk. D16/8, Urk. D16/9) und die Staatsanwaltschaft (Prot. I S. 15) alarmierte. Der Beschuldigte und N._____ begaben sich währenddessen von sich aus umgehend zur Regionalwache und meldeten den Vorfall. Dass der Beschuldigte dachte, er würde das Band der Fussfessel mit einer einfachen Haushaltsschere nicht ohne Weiteres durchtrennen können, lässt sich damit nicht ohne vernünftige Zweifel ausschliessen, weshalb zugunsten des Beschuldigten von dieser Sachverhaltsvariante auszugehen ist.

2.3.2. Selbst wenn der Beschuldigte aber überrascht war, dass sich die Fussfessel derart leicht vollständig durchtrennen liess, hat er alleine mit der mutwilligen Manipulation an der Fussfessel mit einem scharfkantigen Werkzeug in Kauf genommen, dass es zu einer (wenn auch geringfügigeren) Beschädigung des Materials kommt. Der Sachschaden belief sich vorliegend auf Fr. 17.55 (Urk. D16/12). Nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte mit einem den Grenzbetrag von Fr. 300.– übersteigenden Schaden rechnete bzw. rechnen musste. Infolgedessen ist, unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 20 f.) und da Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe fehlen, der Beschuldigte der eventualvorsätzlich begangenen, geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2.3.3. Bei der Beschädigung eines elektronischen Überwachungsgeräts wie der Fussfessel ist in der Parallelwertung der Laiensphäre grundsätzlich von der drohenden Auslösung eines Alarms auszugehen, weshalb der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat. Wie die Verteidigung allerdings zutreffend ausführt (Urk. 63 S. 7), erfordert der Tatbestand des falschen Alarms gemäss Art. 128bis StGB direkten Vorsatz (DIKE StGB-Trechsel/Mona, Art. 128bis N 5; BSK StGB-Maeder, Art. 128bis N 13), was nicht nur betreffend die Grundlosigkeit, sondern vorgelagert auch bezüglich der Alarmierung an sich gelten muss. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte die Certa, die Polizei oder die Staatsanwaltschaft mit dieser Handlung direktvorsätzlich alarmieren wollte, er nahm dies bloss billigend in Kauf. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf des falschen Alarms freizusprechen. Eine nähere Prüfung, ob der Alarm grundlos im Sinne des Gesetzeswortlauts erfolgt ist, zumal ein Alarm bei einer Beschädigung der Fussfessel allenfalls auch in jedem Fall als gewollt und berechtigt erachtet werden könnte, kann damit unterbleiben.

3. Strafzumessung, Vollzug und Widerruf

3.1. Strafzumessung

3.1.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Bildung der Gesamtstrafe sowie die Strafzumessungsregeln zutreffend dargelegt, worauf vollumfänglich zu verweisen ist (Urk. 49 S. 21 ff.). Mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 23) ist vom bandenmässigen Diebstahl als schwerster Straftat auszugehen, wobei keine ausserordentlichen Gründe dafür bestehen, im Rahmen der Asperation den ordentlichen Strafrahmen des bandenmässigen Diebstahls von sechs Monaten bis zehn Jahren zu überschreiten.

3.1.2. Mit Blick auf die Tatkomponenten des bandenmässigen Diebstahls ist festzuhalten, dass zumindest der Beschuldigte sich gemäss seinen Angaben relativ spontan zu den Taten entschlossen hat, die Täter aber durchaus gezielt bzw.

planmässig und organisiert vorgegangen sind und sich auf den Diebstahl von hochwertigem und erheblich gewinnbringendem Deliktsgut spezialisierten, was von erheblicher krimineller Energie zeugt. Der Beschuldigte übernahm dabei bereits in der Funktion als Fahrer eine wesentliche Rolle zur Ausübung der angeklagten Diebstahldelikte. Zusätzlich half er beim Diebstahl der Industrielampen, diese aus dem Einbruchsobjekt herauszutragen, womit er bei diesem Einbruch von sich aus einen noch grösseren Beitrag zur Deliktsbegehung leistete und nicht in der etwas distanzierteren Rolle des Fahrers verharrte. Zugunsten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er selbst einen geringen Anteil am Deliktserlös erhielt und bei der Beteiligung an vier Diebstählen auch nicht von einer quantitativ erheblichen bandenmässigen Deliktstätigkeit gesprochen werden kann. Da der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen finanziellen Beweggründen handelte, lässt sich die objektive Tatschwere nicht durch subjektive Tatkomponenten relativieren. Das Verschulden des Beschuldigten ist nach dem Gesagten im Rahmen des bei bandenmässigem Diebstahl Vorstellbaren als leicht zu qualifizieren und es ist eine Einsatzstrafe von 18 Monaten festzulegen.

3.1.3. Hinsichtlich der Beurteilung des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung ist der Vorinstanz (Urk. 49 S. 26 f.) zuzustimmen, dass diese Mittel zum Zweck der Einbrüche waren, wobei hinsichtlich der Sachbeschädigung gemäss Dossier 5 ein Teil des Sachschadens auch auf das Abschneiden und damit die Beschädigung von CBD-Stecklingen zurückzuführen ist (vgl. Urk. D5/2 S. 4). Das nächtliche Einbrechen in Gewerberäumlichkeiten war mit einer geringeren Gefahr der Begegnung mit Geschädigten verbunden und beeinträchtigte deren Sicherheitsgefühl und Privatsphäre weniger, als dies bei Privaträumlichkeiten der Fall gewesen wäre. Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte auch hinsichtlich dieser Delikte mit direktem Vorsatz und aus finanziellem Motiv handelte, ist das Verschulden jeweils mit der Vorinstanz als leicht einzuordnen. Der Vorinstanz ist zudem ohne Weiteres zu folgen, wenn sie die Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen (mit Ausnahme der geringfügigen Sachbeschädigung betreffend die Fussfessel) aus spezialpräventiven Gründen und aufgrund des sehr engen Zusammenhangs auch mit einer Freiheitsstrafe (und nicht mit einer Geldstrafe) bestraft (Urk. 49 S. 24 f.), zumal diese Tathandlungen einen untrennbaren Teil des bandenmässigen Deliktsprozesses (Ermöglichung der Entwendung) bildeten. Sowohl für die Sachbeschädigungen wie auch für die Hausfriedensbrüche wären damit aufgrund der gleichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe je eigenständige Einsatzstrafen von 2 Monaten (Sachbeschädigungen) bzw. rund einem Monat (Hausfriedensbrüche) auszusprechen gewesen, weshalb sich die Asperation der Vorinstanz von total 4 Monaten als angemessen erweist.

3.1.4. Hinsichtlich der Hehlerei ist festzuhalten, dass auch diese Tathandlung in engem Zusammenhang mit der deliktischen Tätigkeit der Bande steht. Der Beschuldigte hat einen Kontakt vermittelt und war beim Verkauf dabei. Der Kontakt kaufte 15kg CBD-Marihuana mit einem Wert von ungefähr Fr. 20'000.–. Der Beschuldigte erhielt zwar bloss mehrere hundert Franken, was aber nicht überrascht, zumal ein Grossteil des Verkaufserlöses den beim Diebstahl beteiligten Bandenmitgliedern zugestanden haben dürfte. Dass sich der Beschuldigte nicht nur beim bandenmässigen Diebstahl, sondern auch bei der Versilberung von Deliktsgut einbrachte, zeugt von erheblicher krimineller Energie. Subjektiv ist hier zugunsten des Beschuldigten von Eventualvorsatz, aber wiederum von einer egoistischen finanziellen Motivation auszugehen. Nach dem Gesagten ist die Verschuldensbewertung der Vorinstanz als 'noch leicht' nicht zu beanstanden bzw. zu übernehmen (Urk. 49 S. 27). Auch hier ist die Hehlerei aus spezialpräventiven Gründen und aufgrund des sehr engen Zusammenhangs mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden, nachdem die Hehlerei wiederum einen untrennbaren Teil des bandenmässigen Deliktsprozesses, hier die Versilberung des Deliktsguts, bildete. Innerhalb des Strafrahmens der Hehlerei von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erscheint eine isolierte Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe als angezeigt, wobei sich aufgrund des engen Zusammenhangs zum bandenmässigen Diebstahl eine Asperation von drei Monaten rechtfertigt.

3.1.5. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass drei der vier Diebstähle (am 8., 13., und 14. März 2019) sowie die Hehlerei (unmittelbar nach dem 7. April 2019) vor der Eröffnung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Mai 2019 stattfanden. Dies hat mangels Gleichartigkeit der Strafart aber – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 49 S. 30 f.) – nicht zur Folge, dass vorliegend eine Zusatzstrafe auszufällen wäre (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2, m.w.H.; BSK StGB-Ackermann, Art. 49 N 174).

3.1.6. Was die Hinderung einer Amtshandlung betrifft, riss sich der Beschuldigte nach der Einvernahme vom 14. November 2019 im Rahmen des Transportes zurück zum damaligen provisorischen Polizeigefängnis PROPOG los, rannte einige hundert Meter weg und gelangte in eine Sackgasse, wo er widerstandslos wieder arretiert konnte. Der Beschuldigte handelte spontan, aber direktvorsätzlich. Das Verschulden kann als noch leicht bezeichnet werden, was eine Einsatzstrafe von

10 Tagessätzen rechtfertigt. Da der Beschuldigte dieses Delikt nach Erlass des Strafbefehls vom 20. Mai 2019 beging, ist wiederum keine Zusatzstrafe auszufällen.

3.1.7. Hinsichtlich der Täterkomponenten ist festzuhalten, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral ausfallen: Der Beschuldigte wuchs als das zweitälteste Geschwister neben einer älteren und einer jüngeren Schwester sowie drei jüngeren Brüdern in P._____ auf. Er absolvierte die obligatorische Schulzeit und machte hernach eine Lehre als Polymechaniker, wobei er das dritte Lehrjahr aufgrund eines Unfalls nicht abschloss. Anschliessend arbeitete er bis zur Verhaftung temporär als Storenmonteur. Nach der Haftentlassung im Dezember 2019 versuchte er sich als Berater zuerst in der Krankenkassen- und später in der Vorsorgeberatungsbranche. Zur Zeit der erstinstanzlichen Verhandlung war er arbeitslos bzw. in einem Wiedereingliederungsprozess der IV auf der Suche nach einem neuen Berufsfeld, nachdem er aufgrund von Schmerzen noch immer die Krankheitsgeschichte nachholen bzw. Therapien besuchen musste. Bis kurz davor war er sozialhilfeabhängig (Urk. HD/3/6 F/A 15 ff.; Urk. HD/3/10 F/A 189 ff.; Urk. HD/20/1; Prot. I S. 5 f.). Heute erklärte der Beschuldigte, konkret Praktika in Aussicht zu haben bis Sommer 2023, wo er bei derselben Firma dann die Lehre nachholen bzw. abschliessen wolle. Er müsse sich nur noch entscheiden, ob er weiterhin als Polymechaniker oder in der Personalvermittlung arbeiten wolle. Er habe sich auch in persönlicher Hinsicht nach einem stationären Aufenthalt in der Psychiatrischen Universitätsklinik und nach Bezug eines WG-Zimmers stabilisiert. Er sei aktuell für ca. einen Monat nochmals sozialhilfeabhängig, sollte danach aber vorerwähntes Praktikum beginnen können (Prot. II S. 6 ff. und 16 f.; Urk. 63 S. 11).

3.1.8. Leicht straferhöhend hinsichtlich aller Delikte wirkt sich im Rahmen der Täterkomponente die Vorstrafe aus dem Jahr 2018 aus, welche zwar nicht einschlägig ist, innert welcher Probezeit der Beschuldigte hiermit aber erneut delinquierte. Die zweite Vorstrafe vom 20. Mai 2019 ist demgegenüber nur mit Blick auf die später begangenen Delikte straferhöhend anzurechnen. Nachdem das Verfahren betreffend Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung etc. noch nicht rechtskräftig ist (vgl. Urk. 61/1-2; Urk. 63 S. 10; Prot. II S. 10 f.), lässt sich daraus nichts strafzumessungsrelevantes ableiten. Merklich strafmindernd hingegen sind die Geständnisse des Beschuldigten, welche grundsätzlich zwar nicht zu Beginn, aber immerhin im Laufe der Strafuntersuchung erfolgten, anzurechnen. Dass der Beschuldigte hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung von Beginn weg geständig war (Urk. D15/1 S. 2; Urk. HD/3/5 F/A 12), vermag ihm indes aufgrund der schon damals erdrückenden Beweislage nicht zu einer Strafminderung zu gereichen. Im Ergebnis ergibt sich unter dem Titel der Täterkomponenten bezüglich der mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte eine Reduktion um einen Monat Freiheitstrafe, während die Geldstrafe auf 15 Tagessätze zu erhöhen ist, delinquierte der Beschuldigte doch diesbezüglich nicht nur nach zwei Vorstrafen und in laufender Probezeit, sondern auch während der hier zu beurteilenden laufenden Strafuntersuchung.

3.1.9. Beim Beschuldigten haben sich die finanziellen Verhältnisse seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemäss den vorstehenden Ausführungen im Rahmen der Täterkomponenten nicht verbessert. Da er keine Schulden hat (Prot. II S. 9) und da ihm nach der aktuell bloss vorübergehenden Anspruchnahme der Sozialhilfe (so die Verteidigung, vgl. Prot. II S. 17) die Erzielung eines Vollzeit-Erwerbseinkommens ohne Weiteres zuzumuten ist, ist der Tagessatz unverändert auf Fr. 30.– festzulegen.

3.1.10. Die Busse für die geringfügige Sachbeschädigung, bei welcher es konkret um einen sehr geringen Sachschaden von Fr. 17.55 geht, der eventualvorsätzlich

hervorgerufen wurde, ist mit der Vorinstanz und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots aufgrund des leichten Verschuldens am unteren Ende des Strafrahmens festzulegen. Da sich die finanziellen Verhältnisse in der Zwischenzeit wie erwähnt nicht verbessert haben, ist die Busse in Bestätigung der Vorinstanz (Urk. 49 S. 42) auf Fr. 100.– festzulegen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist praxisgemäss auf einen Tag Freiheitsstrafe festzusetzen.

3.2. Vollzug und Widerruf

3.2.1. Hinsichtlich der Frage des Widerrufs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. März 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist vorab festzuhalten, dass diese bereits im Parallelverfahren des Beschuldigten geprüft wird. Da das Parallelverfahren infolge einer Bundesgerichtsbeschwerde, welche auch die Frage des Widerrufs umfasst, aber noch rechtshängig ist (Urk. 61/1-2; Urk. 63 S. 10; Prot. II S. 10 f.), steht einer Beurteilung des Widerrufs im vorliegenden Verfahren nichts im Wege.

3.2.2. Der Beschuldigte hat die Einbruchdiebstähle begangen, als er zwei Monate davor aus rund fünf Monaten Untersuchungshaft aufgrund eines parallel laufenden Strafverfahrens entlassen worden war (Urk. HD/20/6), und hat sich zwischen den Einbrüchen, namentlich am 30. März 2019, gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 20. Mai 2019 auch einer Beschimpfung schuldig gemacht (Urk. HD/20/5). Weiter hat er – ausser der Durchtrennung der Fussfessel am 28. Mai 2020 – alle vorliegend zu beurteilenden Straftaten während der zweijährigen Probezeit begangen, welche ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. März 2018 bezüglich der dort bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– auferlegt wurde (vgl. Urk. HD/20/4). Bereits deswegen ist diese vormals bedingt aufgeschobene Geldstrafe zu widerrufen, der Beschuldigte hat sich in der Probezeit offensichtlich nicht bewährt.

3.2.3. Für die Frage des Vollzugs der neuen Strafen ist neben den vorerwähnten Tatsachen wesentlich, dass es sich bei den Vorstrafen um wesentlich weniger erhebliche Delikte handelt. Der Beschuldigte hat heute zudem mehrfach grosse Reue bekundet, wobei diese primär nicht der Schädigung der Opfer bei den inkriminierten Vorfällen, sondern vor allem der Beeinträchtigung seiner eigenen Zukunft zu gelten scheint. Auch wenn gewisse Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte seine heute relativ vage vorgetragene und unbelegte Stabilisierung und Entwicklung in persönlicher und beruflicher Hinsicht tatsächlich umsetzen wird, kann unter diesen Umständen nicht vollumfänglich von einer Schlechtprognose ausgegangen werden. Dem Beschuldigten ist bezüglich der Freiheitsstrafe vielmehr, im Sinne einer letzten Chance, dann eine ausreichend gute Prognose zu stellen, wenn neben dem Widerruf die vorliegend neu zu fällende Geldstrafe und ein Teil der Freiheitsstrafe vollzogen werden. Die Freiheitsstrafe ist damit teilbedingt auszufällen, wobei der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe auf das Maximum von 12 Monaten und die Probezeit für deren bedingten Teil auf das Maximum von 5 Jahren festzusetzen sind, und die Geldstrafe ist zu vollziehen, während sich die Frage eines bedingten Vollzugs bei der Busse gar nicht stellt.

3.2.4. An die Freiheitsstrafe anzurechnen ist gemäss Art. 51 StGB die bisher erstandene Untersuchungshaft. Der Beschuldigte war vom 17. September 2019,

5.35 Uhr, bis zum 4. Oktober 2019, 10:45 Uhr sowie vom 14. November 2019,

5.40 Uhr bis 19. Dezember 2019, 14.17 Uhr in Untersuchungshaft (Urk. HD/19/4, 14, 18 und 46). Somit gelten insgesamt 54 Tage als durch Untersuchungshaft erstanden. Bezüglich der Frage, inwiefern anstelle der Untersuchungshaft angeordnete Ersatzmassnahmen ebenfalls anzurechnen sind, kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu, wobei der Umfang der Anrechnung der erlittenen Ersatzmassnahmen am Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit zu bemessen ist. Wenn die Vorinstanz die Ersatzmassnahme des Electronic Monitoring vom 19. Dezember 2019 bis zum 25. Februar 2020 zu einem Drittel anrechnet (Urk. 49 S. 33), was die Verteidigung im Berufungsverfahren gleichermassen geltend macht (Urk. 51 S. 2 und Urk. 63 S. 2 und 13), dann erscheint dies im Lich-te der Bundesgerichtsrechtsprechung (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.4) als angemessen und ist ohne Weiteres zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind somit insgesamt 77 Tage (54 + 23 Tage) als erstanden an die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen.

3.3. Fazit

Infolge des Widerrufs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. März 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen ist diese mit der Geldstrafe für die Verhinderung einer Amtshandlung zu asperieren, womit sich eine Gesamtstrafe von 95 Tagessätzen Geldstrafe ergibt. Der Beschuldigte ist im Ergebnis mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wobei deren Vollzug im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt wird), mit 95 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– (unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. März 2018) sowie mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen.

4. Abnahme DNA-Probe und Erstellung DNA-Profil

Der Beschuldigte ist hiermit unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verurteilen, womit gemäss Art. 5 lit. a DNA-Profil-Gesetz (SR 363) eine Probeentnahme und Erstellung eines DNA-Profils angeordnet werden kann. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft und es kann ihm, wie vorstehend im Rahmen des Vollzugs und Widerrufs näher dargelegt, keine vorbehaltlos gute Prognose gestellt werden, womit eine entsprechende Anordnung ohne Weiteres verhältnismässig erscheint. Entsprechend ist die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen

5.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Sodann ist ausgehend von der eingereichten Honorarnote der amtlichen Verteidigung und unter Berücksichtigung einer 3.5stündigen Verhandlungsdauer eine Entschädigung von Fr. 6'900.– zuzusprechen (§ 17 Abs. 1 lit. a und § 18 Abs. 1 AnwGebV; vgl. Urk. 65).

5.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren grossmehrheitlich, zu seinen Gunsten fällt der Freispruch hinsichtlich des falschen Alarms, die Reduktion der Strafe sowie der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe aus. Insgesamt rechtfertigt es sich damit, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens – ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung – zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlung von drei Vierteln dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung, vom 9. September 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche gemäss 3. Spiegelstrich teilweise [Sachbeschädigungen, soweit nicht geringfügig], 4. und 6. Spiegelstrich), 6 - 7 (Beschlagnahmungen), 9 -12 (Zivilansprüche der Privatkläger), 13 (Prozess- bzw. Umtriebsentschädigungen Privatklägerinnen 5 und 7), 14 - 16 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) sowie der Beschluss vom 28. Oktober 2021 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig

− des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB,

− der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB,

− der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf des falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB.

3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. März 2018 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon

77 Tage durch Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen erstanden sind) sowie, unter Einbezug der widerrufenen Strafe, mit einer Geldstrafe von

95 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 100.–.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

6. Die Geldstrafe wird vollzogen.

7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.

8. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn - auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin - zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'900.– amtliche Verteidigung.

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von drei Vierteln dieser Kosten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Forensische Institut, Kasernenstrasse 49, 8004 Zürich − die Kantonspolizei Zürich, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich − in die Untersuchungsakten Nr. B-2/2018/6373 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 26. Oktober 2022

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Huter