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Entscheid

SB210624

Mehrfache Drohung etc.

13. September 2022Deutsch77 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210624-O/U/mc Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer und Ersatzoberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 13...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210624-O/U/mc

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer und Ersatzoberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald

Urteil vom 13. September 2022

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache Drohung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Oktober 2021 (GG210165)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Mai 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 47).

Urteil und Verfügung der Vorinstanz:

Es wird verfügt:

1. Das Verfahren betreffend Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 2/Ziffer 1) wird eingestellt.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

− der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Dossier 1/Ziffer 2.1; Dossier 1/Ziffer 3.1; Dossier 1/Ziffer 3.2; Dossier 2/Ziffer 2.1)

− der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1/Ziffer 3.1),

− der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 1/Ziffer 1; Dossier 1/Ziffer 3.2; Dossier 1/Ziffer 3.3).

2. Der Beschuldigte A._____ ist freizusprechen

− der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2/Ziffer 2.2),

− der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Dossier 2/Ziffer 2.2),

− der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Dossier 2/Ziffer 3).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wovon 44 Tage als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 800.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

6. Die folgenden sichergestellte Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Lagerbehörde vernichtet:

− 1 Holzstrebe, Teil eines Kinderlaufgitters, ca. 60-70 cm (Asservate-Nr. A013'465'913)

− IRM Fotografie, Personen- und Verletzungsaufnahmen (Asservate-Nr. A013'465'924)

7. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Januar 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'121.55 Gutachten / Expertisen etc. Fr. 12'878.20 amtliche Verteidigung (inkl. Fr. 5'808.55 akonto) Fr. 6'468.20 unentgeltliche Geschädigtenvertretung

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen

Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.

11. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird mit Fr. 12'878.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, wovon Fr. 5'808.55 mittels Akontozahlung bereits entschädigt wurden. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, wird mit Fr. 6'468.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 85 S. 1 f.)

1. A._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen Drohung (Dossier 1/Ziffer 2.1; Dossier 1/Ziffer 3.1; Dossier 1/Ziffer 3.2; Dossier 2/Ziffer 2.1) freizusprechen.

A._____ sei vom Vorwurf der versuchten Nötigung (Dossier 1/Ziff. 3.1) freizusprechen.

A._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten (Dossier 1/Ziffer 3.2; Dossiert 1/Ziff. 3.3) freizusprechen.

2. A._____ sei hinsichtlich der eingestandenen Tätlichkeiten in Dossier 1/Ziffer 1 sowie in Dossier 1/Ziffer 3.3 schuldig zu sprechen. Er sei mit einer Busse von CHF 500.00 zu bestrafen.

3. Für den Eventualfall einer Verurteilung gemäss Vorinstanz sei Herr A._____ mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 10.00 zu bestrafen. Die Strafe sei bedingt auszusprechen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

4. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin sei abzuweisen.

5. Die Kosten der Untersuchung und des bezirksgerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 76)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

Erwägungen:

I. Verfahrensgang und Prozessuales

1.

Verfahrensgang

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 71 S. 67 f.). Gegen das ihm gleichentags mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 64; Prot. I S. 50). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 10. Dezember 2021 zugestellt (Urk. 70/2). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 reichte diese innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 73). Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 (Datum Eingang beim Gericht) teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass auf Anschlussberufung verzichtet werde, und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 76). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 25. Mai 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 13. September 2022 vorgeladen (Urk. 82).

2.

Umfang der Berufung

Gemäss Berufungserklärung richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen die Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 3 - 5 (Sanktion), 8 (Genugtuung) und 10 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils. Zufolge Anfechtung der Kostenauflage haben die Dispositivziffern 11 und 12 als mitangefochten zu gelten, da sie einen Rückforderungsvorbehalt für die Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin enthalten. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Oktober 2021 ist daher bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 6 (Vernichtung der sichergestellten Gegenstände), 7 (Verweisung des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin auf den Zivilweg) sowie 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die gleichentags ergangene Verfügung betreffend Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung (Dossier 2/Ziffer 1).

3.

Strafanträge

3.1

Dem Beschuldigten werden in der Anklage mehrfache Drohung, versuchte Nötigung, Beschimpfung und mehrfache Tätlichkeiten vorgeworfen (Urk. 47 S. 5). Das Verfahren wegen Beschimpfung wurde von der Vorinstanz mangels rechtzeitigem Strafantrag rechtskräftig eingestellt (Urk. 71 S. 7 und 66). Nötigung stellt ein Offizialdelikt dar. Dies gilt auch für den Straftatbestand der Drohung, wenn der Täter der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). Dies ist vorliegend der Fall. Nachdem das Verfahren am 14. Mai 2020 im Sinne von Art. 55a Abs. 1 StGB sistiert wurde (Urk. 28), widerrief die Privatklägerin mit Eingabe vom 12. November 2020 fristgerecht ihre Zustimmung zur Sistierung des Strafverfahrens (Urk. D2/7 S. 1).

3.2

Bei Tätlichkeiten an einem Ehegatten während der Ehe handelt es sich um ein Offizialdelikt, sofern die Tat wiederholt begangen wird (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB). Unter wiederholter Tatbegehung sind nicht einzelne oder vereinzelte Tätlichkeiten zu verstehen. Eine solche liegt vielmehr erst dann vor, wenn es mehrmals zu Tätlichkeiten gekommen ist und die Art der Auseinandersetzung unter den Partnern darauf hinweist, dass der Täter die Ausübung physischer Gewalt zur Durchsetzung seiner Stellung und seines Willens praktisch zur Methode gemacht hat. Die Amtsverfolgung setzt erst nach mehrmaliger Wiederholung ein (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, 4. Aufl. 2019, N 10 zu Art. 126 StGB). Werden die Anklagevorwürfe der Drohung und Nötigung in die Beurteilung miteinbezogen, könnte aus den dem Beschuldigten in der Anklage angelasteten Taten auf ein aggressives und bedrohliches Verhaltensmuster geschlossen werden. Für ein Entfallen des Strafantragserfordernisses müssen jedoch wiederholte Tätlichkeiten vorliegen. Vom Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss Dossier 2/Ziffer 2.2 wurde der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen. In der Anklage wird ihm weiter zur Last gelegt, in der Nacht vom 1. auf den 2. November 2019 und am 30. Januar 2020 gegenüber der Privatklägerin tätlich geworden zu sein. Weitere Tätlichkeiten werden ihm nicht vorgeworfen. Damit bilden zwei Vorfälle Gegenstand des Verfahrens, welche sich innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ereigneten. Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit nie wegen Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehefrau verurteilt (vgl. Urk. 84). Eine wiederholte Tatbegehung ist unter diesen Umständen zu verneinen (vgl. dazu auch TRECHSEL/PIETH [HRSG.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 8 zu Art. 126 StGB mit Hinweisen). Bei den anklagegegenständlichen Tätlichkeiten handelt es sich somit um Antragsdelikte im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. In Bezug auf die Tätlichkeiten vom 30. Januar 2020 liegt ein form- und fristgerecht gestellter Strafantrag vor (Urk. 3). Nachdem die Privatklägerin ihre Desinteresseerklärung innert Frist widerrufen hat, liegt kein Strafantragsrückzug vor (vgl. dazu BGE 143 IV 104 E. 5.2.2 f.; COLOMBI, Häusliche Gewalt - die Offizialisierung im Strafrecht am Beispiel der Stadt Zürich, 2009, S. 284 f.). In Bezug auf die in der Nacht vom 1. auf den 2. November 2019 begangene Tätlichkeit hat die Privatklägerin am 7. November 2019 einen schriftlichen Strafantragsverzicht unterzeichnet (Urk. 19/2). Die Erklärung, auf einen Strafantrag zu verzichten, ist endgültig (Art. 30 Abs. 5 StGB), worauf die Privatklägerin im entsprechenden Formular hingewiesen wurde. Das Verfahren betreffend Tätlichkeiten gemäss Dossier 1/Ziffer

1.

ist daher einzustellen.

II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1.

Ausgangslage

1.1

Dem Beschuldigten werden in der Anklage Delikte zum Nachteil seiner Ehefrau vorgeworfen. Gegenstand des Verfahrens bilden die Vorfälle vom 29. und 30. Januar 2020 (Dossier 1, Ziffern 2.1, 3.1- 3.3) sowie vom 20. September 2020 (Dossier 2, Ziffer 2.1), nachdem der Beschuldigte von den übrigen Vorwürfen rechtskräftig freigesprochen bzw. das Verfahren diesbezüglich eingestellt wurde. In Dossier 1 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, der Privatklägerin am Abend vom 29. Januar 2020 gedroht zu haben, indem er zu ihr gesagt habe, er werde den gemeinsamen Sohn C._____ zu töten. In der darauffolgenden Nacht vom 30. Januar 2020 habe er der Privatklägerin erneut gedroht, indem er zu ihr gesagt habe, er werde sie töten, sollte sie die Wohnung bzw. ihn verlassen. Im Laufe der Diskussion um einen allfälligen Besuch der Mutter der Privatklägerin habe er gedroht, nicht nur sie, sondern auch ihre Mutter zu töten, sollte diese tatsächlich zu Besuch kommen. Als die Privatklägerin dem Beschuldigten mitgeteilt habe, dass sie nun die Polizei anrufen werde, habe er damit gedroht, sie zu schlagen. Er habe aus einem Kleinkinderabsperrgitter eine Holzlatte herausgebrochen und damit gegen die Knieseite der Privatklägerin geschlagen. Weiter habe er die Privatklägerin, als sie die Wohnung habe verlassen wollen, zurückgezogen und ihr einmal gegen die linke Kopfseite und einmal gegen den Nacken geschlagen (Urk. 47 S. 2 f.). In Dossier 2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 20. September 2020 zur Privatklägerin gesagt zu haben, dass er für sie ein "KESB-Erziehungsfähigkeitsgutachten" anfertigen lasse, um damit gegenüber den Behörden aufzuzeigen, was für eine schlechte und kalte Mutter sie sei. Dann habe er gedroht, sie nach Vorliegen dieses Gutachtens umzubringen (Urk. 47 S. 4).

1.2

Der Beschuldigte gestand im Vorverfahren und vor Vorinstanz ein, der Privatklägerin in der Nacht vom 30. Januar 2020 einen leichten Schlag auf den Hinterkopf gegeben zu haben (Urk. 7/3 S. 4 f.; Urk. 60 S. 2; Prot. I S. 32). Darüber hinaus bestritt er die Anklagevorwürfe. Daran hielt er im Berufungsverfahren fest (Urk. 85 S. 2 und Prot. II S. 14 f.).

1.3

Die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz bereits dargelegt (Urk. 71 S. 7 ff.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden.

1.4

Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass der Beschuldigte als direkt vom Strafverfahren Betroffener ein Interesse an Ausgang des Strafverfahrens hat (Urk. 71 S. 9). Im Zeitpunkt seiner Einvernahmen im Vorverfahren sowie vor Vorinstanz war zwischen den Parteien zudem ein Eheschutzverfahren hängig, in welchem Kinderbelange strittig waren und ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit des Beschuldigten in Auftrag gegeben wurde (Urk. 57/4). Mittlerweile steht die Scheidungsverhandlung kurz bevor (Prot. II S. 8). Vor diesem Hintergrund bestand und besteht für den Beschuldigten ein erhebliches Interesse daran, die Anklagevorwürfe abzustreiten und die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Der Privatklägerin ist ein Interesse am Ausgang des Strafverfahrens ebenfalls nicht abzusprechen, zumal sie Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gestellt hat (Urk. 56 S. 1). Angesichts der familienrechtlichen Verfahren zwischen den Parteien besteht auch bei ihr ein über das Strafverfahren hinausgehendes Interesse an einer für sie günstigen Schilderung der Geschehnisse.

1.5

Der Beschuldigte äusserte im Verfahren mehrfach die Vermutung, die Privatklägerin habe schon länger geplant, die Ehe zu beenden und in finanzieller Hinsicht sowie in Bezug auf den gemeinsamen Sohn Vorteile zu erlangen. Er gab bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2020 auf Vorhalt, gemäss Aussagen der Privatklägerin sei er seit September 2017 ihr gegenüber mehrfach tätlich geworden, an, er habe ein ganz schlechtes Gefühl, dass die Privatklägerin die Scheidung vorbereite und "alle Figürchen in Position" bringe (Urk. 7/1 S. 5). Daran hielt er im weiteren Verfahren sowie vor Vorinstanz fest (Urk. 34/1 S. 6; Urk. 34/2 S. 2; Prot. I S. 29 und 32 f.). Auch die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass das Eheschutzverfahren nach wie vor pendent sei und die Vorwürfe im vorliegenden Verfahren sachlich in direktem Zusammenhang mit dem Eheschutzverfahren stehen würden. Im Eheschutzverfahren sei es das erklärte Ziel der Privatklägerin, dem Beschuldigten so wenig Betreuung wie möglich zu gewähren. Vor diesem Hintergrund sei die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin stark in Frage zu stellen (Urk. 85 S. 3). Dass sie den Beschuldigten falsch belastet hat, um ihre Position im Eheschutz- und Scheidungsverfahren zu verbessern, ist theoretisch möglich. Dagegen spricht indes ihr Verhalten im Strafverfahren, welches darauf hindeutet, dass sie ernsthaft an einer Versöhnung mit dem Beschuldigten bzw. zumindest an einer gütlichen Einigung interessiert war. Die Privatklägerin erklärte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. März 2020 das Desinteresse an der Strafverfolgung des Beschuldigten. Zur Erklärung gab sie an, sie wolle keine Strafe für ihren Mann. Sie wolle, dass er sich in medizinische Behandlung begebe. Sie habe ihre Anforderungen betreffend die Zukunft aufgelistet. Wenn diese Punkte erfüllt würden, sei sie auch bereit, weitere Schritte zu machen, wie Ehe- und Paartherapie. Sie wolle dem Beschuldigten das Kind nicht wegnehmen. Er solle zeigen können, dass er ein guter Vater sei (Urk. 8/2 S. 2 f.). Dem Protokoll dieser Einvernahme angehängt ist eine zur Unterzeichnung durch den Beschuldigten vorbereitete Verpflichtungserklärung. Darin erwähnt ist auch der von der Privatklägerin geäusserte Wunsch, dass sich der Beschuldigte in psychiatrisch-therapeutische Behandlung begibt. Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten bereits im Zeitpunkt ihrer Anzeige Ende Januar 2020 verlassen und sich von ihm scheiden lassen wollen, wie vom Beschuldigten geltend gemacht wird, hätte sie kaum darauf hingewirkt, dass das Strafverfahren gegen ihn nicht weitergeführt wird, indem sie ihr Desinteresse daran erklärt. Andernfalls müsste ihr ein überaus ausgeklügeltes und raffiniertes Vorgehen unterstellt werden. Dasselbe gilt in Bezug auf die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, welche gemäss ihrer Darstellung aufgrund von neuerlichen Vorfällen beantragt wurde (vgl. dazu Urk. D2/7). Die Privatklägerin zeigte diese erst Monate später an, wobei sie zur Erklärung vorbrachte, sie habe nicht gewollt, dass der Beschuldigte wieder ins Gefängnis gehe. Da die Zeit im Gefängnis ihn ihr gegenüber nur aggressiver gemacht habe (Urk. D2/3 S. 9 f.). Diese Erklärung wirkt ehrlich und glaubhaft. Zu erwähnen ist sodann, dass die Privatklägerin bereits im November 2019 Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet hatte (Urk. 19/1). Sie verzichtete in der Folge darauf, Strafantrag gegen diesen zu stellen (Urk. 19/2). In der Einvernahme vom 30. Januar 2020 erklärte sie dies damit, dass sie "keinen Krieg" mit ihrem Ehemann, sondern gewollt habe, dass er sich psychologisch behandeln lasse (Urk. 8/1 S. 6), was mit ihren späteren, bereits zitierten Aussagen in der Einvernahme vom 13. März 2020 übereinstimmt. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass sich die Privatklägerin bereits einige Zeit vor der Anzeigeerstattung Ende Januar 2020 in ärztliche Behandlung begab, wobei in den Berichten häusliche Gewalt bzw. Probleme in der Partnerschaft als Grund dafür angegeben wird (Beilage 4 zu Urk. 35/1; Urk. 57/2). Schliesslich ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die Privatklägerin den Beschuldigten im Verfahren eher zurückhaltend belastet hat. Hätte sie sich im Scheidungsverfahren durch das Erheben strafrechtlicher Anschuldigungen Vorteile versprochen, wären schwerere Vorwürfe zu erwarten gewesen. Es besteht daher kein Anlass, die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Der Glaubwürdigkeit der befragten Personen ist im Rahmen der Beweiswürdigung ohnehin eine nur untergeordnete Bedeutung zuzumessen, entscheidender ist die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

2.

Beweiswürdigung

2.1

Aussagen der Privatklägerin

2.1.1

Die Privatklägerin hat sich im Verfahren mehrfach ausführlich zu den Anklagevorfällen vom 29./30. Januar 2020 (Dossier 1) und 20. September 2020 (Dossier 2) geäussert. Die zu den einzelnen Anklagevorwürfen getätigten Aussagen wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 71 S. 13 f., 17 f., 22 f., 28 und 33 f.). Die Vorinstanz stufte die Schilderungen der Privatklägerin in Bezug auf die Anklagevorwürfe gemäss Dossier 1 als konstant, detailliert und lebensnah ein. Ihre Aussagen würden durch diverse Beweismittel untermauert. Insgesamt seien die Aussagen der Privatklägerin wesentlich glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten (Urk. 71 S. 31). In Bezug auf Dossier 2 erachtete die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin aufgrund ihrer konstanten, lebensnahen und detaillierten Schilderung ebenfalls als glaubhafter als jene des Beschuldigten (Urk. 71 S. 35).

2.1.2

Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass die Aussagen der Privatklägerin konstant und widerspruchsfrei ausfielen. Die Anforderungen an die Schilderung der dem Beschuldigten angelasteten Drohungen und körperlichen Übergriffe auch ohne realen Erlebnishintergrund sind zwar als nicht besonders hoch einzustufen, weshalb aus dem Umstand, dass die Angaben der Privatklägerin zum Kerngeschehen einheitlich ausgefallen sind, mit Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit nicht allzu viel abgeleitet werden kann. Für die Darstellung der Privatklägerin spricht indes, dass sich die von ihr geschilderten strafrechtlich relevanten Handlungen des Beschuldigten nahtlos in den übrigen Geschehensablauf einfügen. Sie ergeben mit ihren Aussagen zur Beziehung zum Beschuldigten und seiner Persönlichkeit sowie den damaligen äusseren Umständen ein überzeugendes Gesamtbild. Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen auch aus diesem Grund erlebnisbasiert und glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als sich zahlreiche von der Privatklägerin geschilderten Begleitumstände in den Schilderungen des Beschuldigten wiederfinden (vgl. dazu Ziff. II.2.2.2 f.). Die Privatklägerin sprach gerade zu Beginn des Verfahrens differenzierend über den Beschuldigten und ihre Beziehung. Anlässlich der Einvernahme vom 30. Januar 2020 beschrieb sie ihn, wenn er sich in einer "weissen Phase" befinde, positiv als "super lieb" und "super Vater". Es sei nicht immer schlimm gewesen mit ihm. Wenn er in einer "weissen Phase" sei, sei er ein "super Mensch" bzw. ein "lieber und guter Mann" (Urk. 8/1 S. 5, 9 und 11; vgl. dazu auch Urk. 8/2 S. 3). Bei ihren Aussagen entsteht zudem der Eindruck, als sei sie um eine wahrheitsgemässe Darstellung bemüht und wolle den Beschuldigten nicht übermässig belasten. So erwähnte sie in der Einvernahme vom 30. Januar 2020 einen Vorfall, wonach der Beschuldigte dem Kinderarzt gesagt habe, dass er C._____ gegen die Wand schmeissen werde. Dies sei in einer Phase gewesen, als der Beschuldigte wegen des Schreiens des Kindes nervös gewesen sei. Die Privatklägerin fügte indes sogleich an, der Arzt habe verstanden, dass der Beschuldigte dies nicht ernst gemeint und wohl einfach etwas geäussert habe, was viele Leute in einer solchen Situation denken würden (Urk. 8/1 S. 11).

2.1.3

Die Privatklägerin wurde kurz nach dem Anklagegeschehen vom 30. Januar 2020 ein erstes Mal einvernommen (Urk. 8/1). Sie gab damals an, der Beschuldigte habe am Vortag (eventuell auch einen Tag zuvor) gesagt, dass er C._____ töten werde (Urk. 8/1 S. 3). Diese Drohung kommt auch in der von der Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 22. Februar 2021 zu Protokoll gegebenen Schilderung der Ereignisse vom 30. Januar 2020 vor. Damals gab die Privatklägerin an, C._____ sei in dieser Nacht laut gewesen, was den Beschuldigten gestört habe, welcher mit ihm im selben Zimmer gewesen sei. Bereits am Vortag habe der Beschuldigte gesagt, dass er C._____ umbringen werde, weshalb sie in Sorge gewesen sei, da C._____ geweint habe und der Beschuldigte mit ihm zusammen im Zimmer gewesen sei (Urk. 35/1 S. 9). Die vom Beschuldigten vorgebrachte Drohung wird von der Privatklägerin bei dieser Schilderung nur nebenbei und zur Erklärung erwähnt, weshalb sie besorgt war, dass sich das Kind beim Vater befand. Ihre Aussagen wirken dadurch authentisch und selbst erlebt. Die Privatklägerin äusserte im Verfahren mehrfach die Vermutung, der Beschuldigte könne an einer bipolaren Störung leiden. Er habe weisse und schwarze Phasen. In der Einvernahme vom 13. März 2020 führte sie diesbezüglich aus, sie kenne den Beschuldigten seit zehn Jahren. Er sei ein lieber Mensch und deshalb seien sie auch immer noch zusammen. Sie wolle, dass er zeigen könne, dass er ein guter Vater sei. Sie habe lediglich Angst vor den "schwarzen Phasen" (Urk. 8/2 S. 3). Bereits in der Einvernahme vom 30. Januar 2020 gab sie an, wenn der Beschuldigte in einer "schwarzen Phase" sei, sei er im Affektzustand und könne sich nicht kontrollieren. In diesem Moment traue sie ihm alles zu. Das mit den Phasen äussere sich so, dass er am Tag gut mit dem Kind spielen könne und es nachts, wenn es schreie, beschimpfe mit "du dummes Kind, ich bringe dich um, halts Maul" und solche Sachen (Urk. 8/1 S. 5). Dass Äusserungen des Beschuldigten betreffend seinen Sohn aggressiv bzw. zumindest salopp ausfallen konnten, zeigen Nachrichten von ihm. So schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin am 10. Juli 2019, als sein Sohn schrie: "So found way to make him stop", "Just copying him" "He doesen't like if some else screams". Weiter schrieb er "Hate this idiot for this" (Anhang zu Urk. 34/2). Weiter schrieb er der Privatklägerin – gemäss ihrer Darstellung im Oktober 2019 (Urk. 35/1 S. 11) – "U better come home. Else u might have a kaputt kid by end of day" (Beilage zu Urk. 35/1). Die Darstellung der Privatklägerin, der Beschuldigte reagiere irritiert, wenn das Kind schreie, und schreie einfach zurück (Urk. 8/1 S. 3), wird durch diese Nachrichten gestützt. Dass sich die Privatklägerin durch solche Äusserungen des Beschuldigten beeindrucken liess, zeigt ihre Reaktion auf diese Nachrichten. So schrieb sie dem Beschuldigten, sie sei auf dem Weg nach Hause und gab ihm durch, wo sie sich gerade befindet und wie sie nach Hause kommt (Anhang zu Urk. 34/2). Wie nachfolgend dargelegt wird, hat der Beschuldigte eingeräumt, dass er sich in der Beziehung zur Privatklägerin aggressiv und impulsiv verhalten konnte. Es wurde von ihm auch nicht in Abrede gestellt, dass er auch einmal angab, wenn ein Kind schreie, dann könne man es an die Wand schmeissen oder schütteln, damit es ruhig sei, wobei er darauf hinwies, es sei nie zur Debatte gestanden, seinen Sohn zu schädigen. Vor dem dargelegten Hintergrund erweist sich die Darstellung der Privatklägerin, der Beschuldigte habe gesagt, er werde den gemeinsamen Sohn umbringen bzw. ihm schaden, als realitätsnah und plausibel, zumal die Privatklägerin und der Beschuldigte übereinstimmend aussagten, dass sie sich damals in einer äusserst belastenden Situation befanden (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 8/1 S. 3). So sind auch Aussagen, wie "in einen Korb stecken und in den Keller bringen" sowie "den Sohn wegmachen", durchaus als Todesdrohungen zu verstehen und nicht etwa als Ausdruck dafür, dass der Beschuldigte den Sohn wegen des Geschreis an einen anderen Ort bringen wollte, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 85 S. 4 und Prot. II S. 22).

2.1.4

In der polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2020 gab die Privatklägerin weiter an, der Beschuldigte habe gesagt, dass er sie und ihre Mutter töten werde (Urk. 8/1 S. 3). Anlass dafür sei gewesen, dass sie ihre Mutter für einen Monat eingeladen habe, da sie Hilfe bräuchten. Der Beschuldigte sei am Vortag noch einverstanden gewesen, da er auch gedacht habe, dass sich die Situation dadurch verbessere. Dann habe er seine Meinung geändert und gesagt, die Flugtickets für ihre Mutter seien herausgeworfenes Geld. Daraufhin habe er gesagt, dass er sie und ihre Mutter töte, wenn diese komme. Sie habe geantwortet, dass er am Vortag noch anderer Meinung gewesen sei (Urk. 8/1 S. 4). Diese Schilderung stimmt mit ihren Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Februar 2021 überein. Auch damals gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte nicht gewollt habe, dass ihre Mutter komme, obschon er am Vortag noch damit einverstanden gewesen sei. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er sie und ihre Mutter umbringen werde, sollte diese doch kommen. Er habe damit gedroht, sie umzubringen, und wenn ihre Mutter komme, dass er sie beide umbringe (Urk. 35/1 S. 9 und 10). Auch gemäss den Aussagen des Beschuldigten war der Besuch der Mutter der Privatklägerin an diesem Abend Streitthema. Er sei deshalb noch ein bisschen säuerlicher oder angespannter gewesen. Vielleicht habe er da ein paar Sachen gesagt, die nicht unbedingt nett gewesen seien und den Zweck gehabt hätten, seine Ablehnung zum Ausdruck zu bringen (vgl. Ziff. II.2.2.2 und 2.2.6). Die Anmerkung der Privatklägerin, der Beschuldigte sei der Ansicht gewesen, ihre Mutter würde den Geburtstag von C._____ "versauen" (Urk. 8/1 S. 4), findet sich ebenfalls in den Aussagen des Beschuldigten, gab dieser doch an, sie hätten ihre beiden Elternteile bewusst nicht zum Geburtstag von C._____ eingeladen, weil die letzten Zusammenkünfte nicht harmonisch gewesen seien (Urk. 7/1 S. 7). Die Darstellung der Privatklägerin erweist sich damit auch in diesem Punkt als konstant und lässt sich ohne Weiteres in das äussere unbestrittene Geschehen einbetten.

2.1.5

Gemäss den Aussagen der Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2020 habe der Beschuldigte im Rahmen der nach Mitternacht erfolgten Auseinandersetzung ein Stück Holz aus dem Kinderabsperrgitter herausgerissen und gedroht, sie jetzt damit zu schlagen. Er habe ihr mit dem Holzstück auf die Beine geschlagen, als sie auf dem Sofa gesessen sei, wobei sie C._____ auf dem Arm gehabt habe. In der Folge sei sie in den Korridor gerannt und habe aus der Wohnung gehen wollen. Dabei habe der Beschuldigte ihr C._____ aus den Händen gerissen und gesagt, wenn sie jetzt weglaufe, werde er sie töten und dem Sozialamt mitteilen, dass sie C._____ wegnehmen könnten. Die Privatklägerin gab an, im Korridor geschrien zu haben. Der Beschuldigte habe sie zurückgezogen und daran gehindert, die Wohnung zu verlassen. Er habe ihr C._____ aus den Händen gerissen und ihr, während er das Kind gehalten habe, mehrfach gegen den Kopf und Nacken geschlagen. Als der Beschuldigte mit C._____ in die Wohnung zurückgegangen sei, habe sie aus der Wohnung flüchten können. Sie habe Angst gehabt, zumal der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass er sie töten werde (Urk. 8/1 S. 5). Die von der Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Februar 2021 zu Protokoll gegebene Schilderung stimmt damit überein. Sie gab ebenfalls an, dass der Beschuldigte einen "Speer" vom Holzgitter herausgerissen und ihr gesagt habe, dass er sie töten werde. Er habe sie damit aufs Knie geschlagen, während sie C._____ im Arm gehalten habe. Als sie aus der Wohnung habe gehen wollen, habe er ihr das Kind aus dem Arm gerissen. Er habe sie zurückgezogen und am Kopf und Nacken je einmal geschlagen (Urk. 35/1 S. 9 f.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, kann aus dem Umstand, dass die Privatklägerin zunächst angab, der Beschuldigte habe sie mehrfach gegen den Kopf und Nacken geschlagen, während sie in der Einvernahme vom 22. Februar 2021 von je einem Schlag gegen Kopf und Nacken sprach, nicht auf ein widersprüchliches Aussageverhalten geschlossen werden. Ein Schlag gegen Kopf und Nacken kann durchaus als mehrfaches Schlagen bezeichnet werden (Urk. 71 S. 29). Wie sich später bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ergibt, hat dieser anerkannt, die Privatklägerin geschlagen zu haben, als sie die Wohnung habe verlassen wollen. Insoweit stimmen ihre Darstellungen überein, auch wenn die Privatklägerin von einem Schlag in den Nacken und der Beschuldigte – davon geringfügig abweichend – von einem solchen gegen den Hinterkopf sprach. Im Zusammenhang mit den von der Privatklägerin angegebenen weiteren körperlichen Übergriffen ist sodann auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 25. Februar 2020 zu verweisen (Urk. 10). Demzufolge konnten bei der Privatklägerin nach dem Anklagevorfall vom 30. Januar 2020 Blutergüsse an der Stirn und am Oberschenkel festgestellt werden. Gemäss Gutachten würden die Blutergüsse frisch erscheinen und könnten im geltend gemachten Ereigniszeitraum durch Schläge mit der Hand beziehungsweise einem Gegenstand gegen den Oberschenkel, wie von der Privatklägerin angegeben, entstanden sein (Urk. 10 S. 2 f.). Die Darstellung der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte ihr gegen die Beine und, als sie die Wohnung habe verlassen wollen, nicht nur gegen den Nacken, sondern auch die Stirn geschlagen hat, wird daher durch objektive Beweismittel gestützt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 85 S. 7 f.) passt der ärztliche Bericht zu den Schilderungen der Privatklägerin. Der Verteidigung (Urk. 60 S. 3 und Urk. 85 S. 6) ist jedoch beizupflichten, dass die Privatklägerin in keiner ihrer Einvernahmen angegeben hat, der Beschuldigte habe am 30. Januar 2020 gedroht, sie zu töten, wenn sie ihn verlasse, wie ihm in der Anklage vorgeworfen wird (Urk. 47 S. 2). Dass er ihr gesagt habe, er werde sie töten, wenn sie jetzt weglaufe, wurde von ihr lediglich in der polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2020 ausgesagt (Urk. 8/1 S. 5). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Februar 2021 im Beisein des Beschuldigten gab die Privatklägerin wiederum an, der Beschuldigte habe bei der Auseinandersetzung nach Mitternacht damit gedroht, sie zu schlagen und umzubringen (Urk. 35/1 S. 9 f.). Sie stellte jedoch keinen Zusammenhang zwischen dieser Androhung und ihrer Flucht aus der Wohnung her. Insofern kann zu Lasten des Beschuldigten nicht als erstellt erachtet werden, dass die Drohungen von ihm eingesetzt wurden, um die Privatklägerin am Verlassen der Wohnung zu hindern. Erstellt ist hingegen, dass die Privatklägerin durch das Verhalten des Beschuldigten, insbesondere durch die von ihm verwendeten Drohungen, in Angst versetzt wurde, was von ihr mehrfach ausgesagt wurde (Urk. 8/1 S. 2 und 5; Urk. 35/1 S. 10 und 12). Dass sie sich durch die Äusserungen des Beschuldigten beeindrucken liess, ergibt sich auch daraus, dass sie frühmorgens um 01.30 Uhr aus der Wohnung flüchtete und die Polizei alarmierte (Urk. 1 S. 2). In der Einvernahme vom 30. Januar 2020 gab sie denn auch an, der Beschuldigte habe sie bereits früher bedroht, jedoch noch nie so stark wie an diesem Tag (Urk. 8/1 S. 6 und 7), was ihr Verhalten ebenfalls erklärt.

2.1.6

Mit Eingabe vom 12. November 2020 widerrief die Rechtsvertreterin der Privatklägerin die Zustimmung zur Sistierung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten, wobei angegeben wurde, dass es zu weiteren Vorfällen gekommen sei (Urk. D2/7). In der Folge wurde die Privatklägerin am 19. November 2020 polizeilich einvernommen (Urk. D2/3). Ihre Schilderungen zu den Geschehnissen vom 20. September 2020 fielen detailliert und lebensnah aus. Auch in Bezug auf diesen Vorfall stimmen ihre Aussagen in weiten Teilen mit denjenigen des Beschuldigten überein. Der Beschuldigte gab ebenfalls an, dass es beim damaligen Treffen bei der D._____ zu einer Diskussion mit dem Vater eines Jungen gekommen sei, welcher mit dem Fahrrad in Richtung ihres Kindes gesprungen sei, auch wenn er angab, nicht er, sondern die Privatklägerin habe sich damals aggressiv verhalten. Zudem ergibt sich auch aus seinen Aussagen, dass die Verabschiedung von seinem Sohn an diesem Tag emotional war, wie auch die Privatklägerin aussagte. Sie gab weiter an, dass der Beschuldigte sie um Hilfe gebeten und, als C._____ geweint habe, ihr vorgeworfen habe, eine kalte Frau und schlechte Mutter zu sein (Urk. D2/3 S. 7 f.). Dieser Aspekt findet sich auch in Aussagen des Beschuldigten, welcher angab, sich damals mehr Unterstützung von der Privatklägerin erhofft zu haben (vgl. dazu Ziff. II.2.2.3 und 2.2.8). Die Darstellung der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte gesagt habe, er werde ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über sie beantragen, welches zeigen werde, wie kalt sie sei, erscheint damit – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 85 S. 9) – erlebnisbasiert. Die Privatklägerin gab weiter an, der Beschuldigte habe ausgeführt, danach werde er sie umbringen. Sie sei darüber schockiert gewesen. Diese Aussage habe in ihr Angst ausgelöst. Sie habe ihm zugetraut, dass er sie umbringen werde. Sie habe die Drohung ernstgenommen. Aufgrund der Schwankungen des Beschuldigten wisse man nie, wozu er fähig sei. Er habe dies auch "in kalter Sprache ohne Regung" zu ihr gesagt. Danach sei es nicht mehr zu Treffen gekommen, da sie Angst gehabt habe. Sie habe den Beschuldigten aufgrund dieser massiven Drohung nicht mehr sehen wollen (Urk. D2/3 S. 8 f.). Dass das Verhalten des Beschuldigten nachhaltigen Eindruck auf die Privatklägerin machte, zeigt sich auch darin, dass sie ihre Rechtsvertreterin und den Beistand des Kindes informierte und das Besuchsrecht in der Folge über den begleiteten Besuchstreff (BBT) ausgeübt wurde (Urk. D2/3 S. 9 f.). Zwar ist denkbar, dass die Privatklägerin die Drohung des Beschuldigten ohne realen Erlebnishintergrund hätte wiedergeben können, sind die Anforderungen daran doch nicht besonders hoch. In Bezug auf den Vorfall vom 20. September 2020 fügt sich die von ihr geschilderte Drohung indes ebenfalls stimmig in ihre Angaben hinsichtlich der übrigen Umstände ein, welche, wie erwähnt, vom Beschuldigten bestätigt werden. Die Privatklägerin zeigte in der Einvernahme vom 19. November 2020 zudem ein differenziertes Aussageverhalten. So gab sie in Bezug auf die Geschehnisse vom 24. Oktober 2020 an, der Beschuldigte habe sie damals weder bedroht noch geschlagen, sondern nur so getan (Urk. D2/3 S. 11). Weitere Treffen mit dem Beschuldigten seien friedlich verlaufen, auch die sonstige Kommunikation (Urk. D2/3 S. 12). Anlässlich der Einvernahme vom 22. Februar 2021 schilderte die Privatklägerin die Geschehnisse vom 20. September 2020 übereinstimmend mit ihren ersten Aussagen. Sie gab wiederum an, der Beschuldigte habe damals von ihr erwartet, dass sie das Kind beruhige, was nicht möglich gewesen sei, da es emotionale Abschiede gewesen seien. Darauf habe der Beschuldigte wütend reagiert und ihr vorgeworfen, eine kalte Frau und schlechte Mutter zu sein. Es gebe Leute, welche aussagen könnten, was sie alles schlecht gemacht habe. Er werde ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über sie beantragen, und dann bringe er sie um (Urk. 35/1 S. 6). Die Privatklägerin gab an, sie habe dies als Bedrohung aufgefasst, da der Beschuldigte es so kalt und wie einen Plan gesagt habe, zumal es in der Vergangenheit schon Vorfälle gegeben habe (Urk. 35/1 S. 6 f.).

2.1.7

Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft einzustufen, zumal ihre Darstellung auch durch objektive Beweismittel, wie die von ihr eingereichte Kommunikation mit dem Beschuldigten und dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur körperlichen Untersuchung vom 25. Februar 2020 untermauert wird.

2.2

Aussagen des Beschuldigten

2.2.1

Der Beschuldigte hat im Vorverfahren sowie vor Vorinstanz ausführlich zu den Anklagevorwürfen Stellung genommen. Die in den einzelnen Einvernahmen gemachten Aussagen wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 71 S. 11 f., 15 ff., 20 f., 25 ff. und 32). Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Privatklägerin betreffend die Anklagevorwürfe gemäss Dossier 1 als wesentlich glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Dessen Ausführungen wurden von der Vorinstanz als lückenhaft, teilweise widersprüchlich und nicht vollkommen nachvollziehbar eingestuft. Gemäss vorinstanzlicher Schlussfolgerung bestünden gewisse Zweifel an seinen Aussagen, zumal sein Verhalten anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Oktober 2021 gezeigt habe, dass er auf gewisse Themen impulsiv reagieren könne (Urk. 71 S. 31). In Bezug auf die Anklagevorwürfe gemäss Dossier 2/Ziffer 2.1 erachtete die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin ebenfalls als glaubhafter (Urk. 71 S. 37).

2.2.2

Wie bereits dargelegt, stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, die Privatklägerin habe die Vorwürfe gegen ihn erhoben, um ihre Position im Scheidungsverfahren zu verbessern. Er äusserte sich dahingehend, dass er schockiert sei, dass sie "solche Lügen" in die Welt stellen könne und sie über eine verzerrte Wahrnehmung verfüge (Urk. 7/1 S. 9; Urk. 34/2 S. 2; vgl. auch Urk. 34/1 S. 6; Prot. I S. 29 und 32 f.). Bei der Würdigung seiner Aussagen fällt indes auf, dass diese hinsichtlich vieler Aspekte mit der Darstellung der Privatklägerin übereinstimmen. Die Schilderungen des Beschuldigten zeigen ebenfalls auf, dass die Stimmung am 30. Januar 2020 angespannt war und es damals zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin kam. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2020 gab der Beschuldigte diesbezüglich an, sie seien alle drei krank gewesen und "auf dem Zahnfleisch" gelaufen. Dazu komme, dass das Kind momentan zahne und sie kurze Schlafphasen hätten. Sie seien angespannt und müde, ausgelaugt, gewesen (Urk. 7/1 S. 3). Dies bestätigte er anlässlich der Hafteinvernahme vom 31. Januar 2020 (Urk. 7/2 S. 4). Weiter ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten, dass der Besuch der Mutter der Privatklägerin an diesem Abend Streitthema war, wie bereits die Privatklägerin erwähnt hatte. Diesbezüglich führte er aus, die Privatklägerin habe ihm am Vortag mitgeteilt, dass ihre Mutter komme, was nicht abgesprochen gewesen sei. Er sei deshalb noch ein bisschen säuerlicher oder angespannter gewesen. Vielleicht habe er deshalb ein paar Sachen gesagt, welche "nicht unbedingt nett" gewesen seien (Urk. 7/1 S. 3; vgl. auch Urk. 7/2 S. 4). Durch die Aussagen des Beschuldigten ebenfalls gestützt wird die Darstellung der Privatklägerin, wonach es vorkommen könne, dass er in einen Affektzustand komme. Die Privatklägerin äusserte im Verfahren mehrfach die Vermutung, der Beschuldigte könne an einer psychischen bzw. einer bipolaren Störung leiden. Diese Komponente findet sich auch in den Aussagen den Beschuldigten, gab er doch mehrfach an, die Privatklägerin unterstelle ihm, psychische Probleme zu haben, und habe von ihm verlangt, dass er sich behandeln lasse (Urk. 7/1 S. 8; Urk. 7/2 S. 6 f.; Prot. I S. 18 und 29 f.). Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich weiter, dass er sich wegen psychischer Probleme hat behandeln lassen. Dabei kam er auch auf sein impulsives Verhalten zu sprechen. In seinem Schreiben vom 1. Februar 2020 an die fallführende Staatsanwältin führte er aus, es gebe Momente, in denen er scheinbar die Kontrolle über das Gesagte und seine Handlungen nur sehr mühsam behalte bzw. verliere. Es komme ihm dann so vor, als wäre sein Mund schneller als der Kopf. Die Worte, welche seinen Mund verlassen würden, seien nicht die Seinen, sondern würden plötzlich hervorquellen (Urk. 18/1). Im Rahmen der Einvernahme vom 12. März 2020 relativierte der Beschuldigte die Ausführungen in diesem Schreiben teilweise. Nicht davon betroffen waren die erwähnten Angaben zu seinem teilweise impulsiven Verhalten. Vielmehr führte er aus, es habe in der Vergangenheit einige negative Situationen gegeben, in welchen die Kommunikation nicht geklappt habe und er zu Gewalt gegriffen habe (Urk. 7/3 S. 2). Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, dass er sich in der Vergangenheit aggressiv und impulsiv verhalten habe. Er habe nun Lösungsstrategien erarbeitet, damit es nicht zu einer Eskalation komme (Prot. I S. 19 ff.). Insbesondere gab der Beschuldigte an, dass solche Verhaltensweisen häufig im Zusammenhang mit seinem Sohn stünden bzw. mit Situationen, in welchen er der Meinung sei, dass seinem Sohn Unrecht angetan werde (Prot. I S. 19 f.). Dies stimmt mit den Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 22. Februar 2021 überein, wonach die meisten Vorfälle passiert seien, wenn C._____ geweint habe (Urk. 35/1 S. 6). Dass der Beschuldigte im Rahmen von ehelichen Auseinandersetzungen aggressiv und impulsiv reagieren kann, ergibt sich im Übrigen auch aus dem forensisch-psychologischen Befundsbericht über den Beschuldigten vom 11. März 2020 (Urk. 14/3 S. 18 ff.).

2.2.3

Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass er die Art der Privatklägerin, mit dem gemeinsamen Kind umzugehen, nicht gutheisst und ihre Qualitäten als Mutter in Frage stellt, was die soeben erwähnte Darstellung der Privatklägerin, wonach die Vorfälle meistens einen Zusammenhang mit ihrem Sohn aufgewiesen hätten, stützt. In der polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2020 gab er zu Protokoll, die Privatklägerin habe C._____, als dieser gegen 23.00 Uhr wach geworden sei und geschrien habe, zu sich in einen hell beleuchteten Raum geholt, in welchem sie auch arbeite. Er habe sich darüber geärgert und sei dann echt sauer gewesen. Er habe der Privatklägerin vorgeworfen, keine gute Mutter zu sein (Urk. 7/1 S. 3). Manchmal würde er gerne weglaufen, gerade wenn er mitbekomme, dass die Privatklägerin die Bedürfnisse des Kindes nicht wahrnehme (Urk. 7/1 S. 5). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die vor Vorinstanz gemachten Aussagen. Der Beschuldigte führte aus, gewisse Situationen habe er als Vater nicht lösen können. Wenn das Kind wieder den ganzen Tag geschrien habe, schreibe man der Mutter, welche auf der Arbeit sei, weil ihr die Karriere wichtiger sei als das Kind, dass es schön wäre, wenn sie nach Hause komme, da er das Kind nicht beruhigen könne. Er habe in solchen Situationen Angst gehabt, dass etwas im Kind kaputtgehe (Prot. I S. 26 f.). Weiter führte er aus, es sei legitim, wenn die Mutter, wenn das Kind schreie, sage, sie wisse nicht, wie sie es beruhigen solle. Aber dass sie nicht das Verlangen habe, es hochzunehmen und zu knuddeln, dann laufe grundsätzlich etwas falsch. Er habe der Privatklägerin vorgeworfen, dass sie nicht konkret wisse, wie sie eine solche Situation lösen solle. Es habe sich gezeigt, dass die Privatklägerin sich emotional nicht auf das Kind eingelassen habe oder ihr da irgendetwas fehle (Prot. I S. 27; vgl. auch S. 28). Der Umstand, dass die Aussagen des Beschuldigten diejenigen der Privatklägerin hinsichtlich vieler Aspekte stützen, kann zwar entgegen der Vorinstanz nicht als Begründung dafür aufgeführt werden, dass ihre Ausführungen glaubhafter sind als diejenigen des Beschuldigten (Urk. 71 S. 19), da umgekehrt auch seine Aussagen durch ihre bestätigt werden. Die Darstellung der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte am 30. Januar 2020 ihr gegenüber verbal und tätlich ausfällig wurde, wird durch seine Schilderungen aber insoweit gestützt, als er einräumte, dass er sich damals aufgrund des Umgangs der Privatklägerin mit dem gemeinsamen Sohn und des geplanten Besuchs der Mutter der Privatklägerin geärgert hat. Vor diesem Hintergrund und angesichts des von ihm selbst eingeräumten teilweise impulsiven Verhaltens erscheinen die Angaben der Privatklägerin realitätsbezogen und plausibel. Dies gilt auch für ihre Schilderung der Auseinandersetzung vom 20. September 2020, welche gemäss ihrer Darstellung ebenfalls aufgrund ihres Umgangs mit dem gemeinsamen Sohn erfolgte.

2.2.4

Der Beschuldigte bestreitet, die Privatklägerin am 30. Januar 2020 bedroht zu haben. Mit der Vorinstanz vermag seine Darstellung insgesamt jedoch nicht zu überzeugen, zumal seine Aussagen in den wesentlichen Punkten nicht konstant sind und oftmals ausweichend und wenig stimmig ausfielen. In der polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2020 gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er an diesem Abend irgendwelche Drohungen gegen seine Ehefrau ausgesprochen habe, an: "Nicht dass ich mir jetzt noch bewusst wäre" (Urk. 7/1 S. 3). Diese Aussage erweist sich als wenig glaubhaft, wäre doch zu erwarten, dass der Beschuldigte wenige Stunden nach dem Vorfall angeben kann, ob er die Privatklägerin bedroht hat oder nicht. Im bereits erwähnten Schreiben vom 1. Februar 2020 an die fallführende Staatsanwältin schrieb der Beschuldigte, er wolle und müsse die zuvor getätigten Aussagen revidieren. Er entschuldige sich dafür, dass er gelogen habe. Weiter führte er aus, er müsse gestehen, dass sämtliche durch die Privatklägerin geschilderten Ereignisse der Wahrheit entsprechen würden. Er bedauere zutiefst, dass er nicht in der Lage gewesen sei, bereits in den Einvernahmen offen, transparent und ehrlich auszusagen. Er habe seiner Frau sehr oft physisch und psychisch wehgetan. Seinem Sohn habe er nie körperliche Gewalt angetan. Leider gebe es aber Momente, in denen dieser in der Nacht plötzlich laut zu schreien anfange. Er werde dann wach und habe auch ihm unschöne Sachen an den Kopf geworfen (Urk. 18/1). Anlässlich der Einvernahme vom 12. März 2020 relativierte er diese Aussagen teilweise, indem er angab, die Worte seien jeweils eher an seine Frau gerichtet. Zu seinem Sohn sage er "sei ruhig" oder auch mal "halt die Fresse", wobei er aber nicht schreie, sondern es in einem ruhigen Ton sage (Urk. 7/3 S. 2 f.). Weiter brachte er vor, sein "Geständnis" im Schreiben vom 1. Februar 2020 habe sich auf die Ereignisse in der Vergangenheit bezogen und nicht auf den Abend des Vorfalls (Urk. 7/3 S. 2), was indes mit den dortigen Ausführungen im Widerspruch steht, nachdem der Beschuldigte wortwörtlich schrieb, dass sämtliche von der Privatklägerin geschilderten Ereignisse der Wahrheit entsprechen würden, was (auch) auf die für den 30. Januar 2020 geschilderten Vorwürfe zutreffe. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschuldigte die ihm gemachten Vorwürfe im Schreiben vom 1. Februar 2020 nicht einfach anerkannt hat, sondern eine Erklärung für sein früheres Abstreiten der Vorwürfe und sein damaliges Verhalten vorgebracht hat. Seine diesbezüglichen Ausführungen wirken daher authentisch und glaubhaft. Dies im Gegensatz zu seinen späteren pauschalen Bestreitungen. Dies gilt umso mehr, als sich auch aus weiteren Aussagen des Beschuldigten ergibt, dass er impulsiv reagieren und sich zu unbedachten oder unbeherrschten Äusserungen hinreissen lassen kann.

2.2.5

Vor Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte, sich gegenüber einem Freund dahingehend geäussert zu haben, dass wenn ein Kind schreie, man es an die Wand schmeissen oder schütteln könne, damit es ruhig sei. Das sei in der Situation zwischen ihnen lustig gewesen. Es sei aber nie zur Debatte gestanden, seinen Sohn zu schädigen (Prot. I S. 26). Der Beschuldigte äusserte sich im Verfahren mehrfach in diesem Sinne. Im Schreiben vom 1. Februar 2020 führte er in Bezug auf die Geschehnisse vom 30. Januar 2020 aus, je mehr er darüber nachdenke, desto mehr würden sich seine Gedanken und Erinnerungen zu einem Wirrwarr vermischen. Er bestreite jedoch, dass er jemals konkrete Pläne bzw. den Wunsch oder Vorsatz zur Ausführung gehabt habe (Urk. 18/1). Insofern trifft es entgegen der von der Verteidigung geäusserten Ansicht nicht zu, dass der Beschuldigte in seinem Schreiben sämtliche Todesdrohungen vehement abgestritten hat (Urk. 60 S. 3 und Urk. 85 S. 4). Ähnlich äusserte sich der Beschuldigte in der Einvernahme vom 12. März 2020, als er angab, er habe gelesen, dass die Privatklägerin ausgesagt habe, er würde C._____ in ein Kopfkissen stecken und ihn in den Keller bringen. Das stimme nicht. Damit meine er konkrete Pläne (Urk. 7/3 S. 3). Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, beabsichtigt zu haben, seinen Sohn zu verletzen oder gar zu töten. Insofern nahm er damit zu einem Vorwurf Stellung, welcher ihm nicht gemacht wurde, womit er gleichzeitig eine klare Stellungnahme zum eigentlichen Vorwurf der (blossen) Drohung vermied. Dass der Beschuldigte in schwierigen Situationen, in denen C._____ schrie und sich nicht beruhigen liess, aggressiv reagieren konnte, zeigen, wie bereits erwähnt, auch bei den Akten liegenden Auszüge von WhatsApp-Nachrichten (Ziff. II.2.1.3). Am 5. Juni 2020 schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin: "B._____, sei ganz vorsichtig". "sonst wird es richtig böse für dich" (Anhang zu Urk. 34/2). In der Einvernahme vom 30. März 2021 brachte er diesbezüglich vor, er denke, da sei es um Finanzielles gegangen. Die Privatklägerin habe versucht, ein Auto von ihm zu "erpressen". Er kenne den Kontext nicht, weshalb er zu dieser Nachricht nicht mehr sagen könne (Urk. 34/2 S. 4). Die konkreten Umstände sind nicht massgebend. Letztlich ergibt sich aber aus diesen Nachrichten, dass der Beschuldigte in der Beziehung zur Privatklägerin auch zu Drohungen greifen konnte.

2.2.6

Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht nur inkonsistent, sondern teilweise auch inhaltlich wenig überzeugend. Anlässlich der Einvernahme vom 30. Januar 2020 führte er aus, die Privatklägerin habe um 01.00 Uhr oder 01.30 Uhr "plötzlich" die Wohnung verlassen wollen (Urk. 7/1 S. 3). Aus seinen weiteren Angaben zu den damaligen Ereignissen ergibt sich keinerlei nachvollziehbare Erklärung für dieses Verhalten. Der von ihm geschilderte Streit allein vermag angesichts der damaligen Umstände nicht als Begründung dafür dienen, da es frühmorgens im Winter war und die Privatklägerin gemäss den Angaben des Beschuldigten "leicht bekleidet" war. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin nur aufgrund einer Auseinandersetzung, welche sich vorwiegend um den bevorstehenden Besuch ihrer Mutter gedreht haben soll, mitten in der Nacht die Wohnung verlassen, ihren Sohn zurücklassen und die Polizei hätte alarmieren sollen (Urk. 71 S. 31). Insofern lässt sich der Eindruck nicht erwehren, dass die Schilderung der Ereignisse durch den Beschuldigten nicht vollständig erfolgte und er ihn belastende Umstände ausgeblendet hat. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte in derselben Einvernahme angab, vielleicht habe er damals ein paar Sachen gesagt, welche nicht unbedingt nett gewesen seien. Wenn etwas davon die Privatklägerin so verstört haben sollte, dass sie Angst gehabt und die Wohnung verlassen habe, dann tue es ihm unendlich leid (Urk. 7/1 S. 3), womit er ein Fehlverhalten seinerseits einzuräumen scheint. Gleichzeitig relativierte er dies sogleich wieder, indem er ausführte, die Situation sei seiner Wahrnehmung nach nicht so gewalt- oder anderweitig geladen gewesen, dass es mit einer Hausbesetzung durch die Polizei oder seiner Verhaftung hätte enden müssen (Urk. 7/1 S. 3). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 31. Januar 2020 gab der Beschuldigte zunächst an, er könne sich nicht erklären, weshalb die Privatklägerin die Wohnung verlassen habe (Urk. 7/2 S. 4). Dies nachdem er in der vorherigen Einvernahme, wie erwähnt, noch angegeben hatte, allenfalls habe er Dinge gesagt, welche die Privatklägerin verängstigt oder verstört haben könnten. Wenig später erklärte er auf die Frage, weshalb die Privatklägerin so spät ohne ihr Kind aus dem Haus hätte gehen sollen, wenn die Situation nicht bedrohlich gewesen wäre, sie sei sauer gewesen. Dazu stehe er (Urk. 7/2 S. 4). Der Beschuldigte wechselt damit zwischen einerseits Eingeständnis eines eigenen Fehlverhaltens und andererseits Abschieben von Verantwortung auf die Privatklägerin, deren Reaktion er als übertrieben einstuft. Erkennbar ist in den Aussagen des Beschuldigten auch eine Tendenz zur Beschönigung und Bagatellisierung. Wenn er einräumt, dass seine Äusserungen die Privatklägerin verängstigt sowie verstört haben könnten, erscheint deren Umschreibung mit "nicht unbedingt nett" jedenfalls untertrieben. Auffällig ist auch, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt angab, was er damals konkret zur Privatklägerin sagte, sondern seine Äusserungen nur umschrieb mit "nicht unbedingt nett" oder – noch umständlicher – als Worte, welche "definitiv den Zweck hatten, die Ablehnung [gegenüber dem Besuch der Mutter der Privatklägerin] zum Ausdruck zu bringen" (Urk. 7/1 S. 3).

2.2.7

Der Beschuldigte ist geständig, der Privatklägerin in der Nacht vom 30. Januar 2020 einen leichten Schlag auf den Hinterkopf gegeben zu haben. Anders als er in der Einvernahme vom 30. März 2021 geltend machen wollte (Urk. 34/2 S. 3), wurde dies von ihm erst im Laufe des Verfahrens eingestanden. In der polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2020, welche kurz nach dem Vorfall stattfand, gab der Beschuldigte an, die Privatklägerin am Arm zurückgezogen zu haben, als sie die Wohnung habe verlassen wollen (Urk. 7/1 S. 3 und 4). Hingegen bestritt er mehrfach ausdrücklich, die Privatklägerin tätlich angegriffen oder geschlagen zu haben (Urk. 7/1 S. 4 und 9). An dieser Darstellung hielt er an der Hafteinvernahme vom 31. Januar 2020 fest, als er geltend machte, keine Gewalt ausgeübt zu haben (Urk. 7/2 S. 3 f., 5 und 8). Wie erwähnt, widerrief der Beschuldigte seine Aussagen im Schreiben vom 1. Februar 2020, und gab an, er müsse gestehen, dass sämtliche durch seine Frau geschilderten Ereignisse der Wahrheit entsprechen würden. Er habe der Privatklägerin sehr oft psychisch und physisch weggetan (Urk. 18/1). In der darauffolgenden Einvernahme vom 12. März 2020 nahm er dies teilweise wieder zurück. Zur Erklärung brachte er vor, sein Geständnis habe sich lediglich auf Ereignisse in der Vergangenheit bezogen und nicht auf den Abend des Vorfalls (Urk. 7/3 S. 2), obschon er damals schrieb, dass sämtliche von der Privatklägerin geschilderten Ereignisse der Wahrheit entsprechen würden, was (auch) auf die für den 30. Januar 2020 geschilderten Vorwürfe zutreffe. Auf entsprechenden Vorhalt erklärte der Beschuldigte, dies beziehe sich lediglich auf den Klaps auf den Hinterkopf (Urk. 7/3 S. 2), was mit dem Wortlaut des Schreibens im Widerspruch steht. In der Einvernahme vom 12. März 2020 gab der Beschuldigte an, der Privatklägerin den Klaps gegeben zu haben, als sie die Wohnung habe verlassen wollen (Urk. 7/3 S. 2). Auf die Frage, was der Auslöser dafür gewesen sei, erklärte er, die Privatklägerin habe die Wohnung verlassen wollen und geschrien, dass er aufhören solle. Er habe sie zurück in die Wohnung ziehen wollen, damit der Konflikt nicht im Treppenhaus eskaliere. Wenn er sich richtig erinnere, sei sie wieder in die Wohnung gekommen. In dieser Situation habe er ihr dann den Klaps auf den Hinterkopf gegeben (Urk. 7/3 S. 4 f.). Letztere Schilderung stimmt mit der zuvor erfolgten Aussage des Beschuldigten, wonach er den Klaps gegeben habe, als die Privatklägerin die Wohnung habe verlassen wollen, nicht überein. Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, dass er der Privatklägerin den Klaps gegeben habe, einfach damit sie nicht aus der Wohnung herauslaufe (Prot. I S. 32), was mit seiner ersten Darstellung übereinstimmt, aber inhaltlich nicht überzeugt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte die Privatklägerin durch einen Klaps auf dem Hinterkopf vom Verlassen der Wohnung hätte abhalten sollen, hätte sie dies doch eher dazu gebracht, von ihm wegzulaufen. Die Angaben des Beschuldigten erweisen sich damit auch in diesem Punkt als wenig plausibel. Zu erwähnen ist auch seine Aussage anlässlich der Einvernahme vom 12. März 2020, wonach es nicht stimme, dass er seine Frau mehrfach auf den Kopf geschlagen habe. Der Beschuldigte gab an, er habe sie auch nicht in den Nacken geschlagen, um sogleich anzufügen "also sicher nicht mehrfach" (Urk. 7/3 S. 2).

2.2.8

Wie erwähnt, entsprechen die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den Vorfall vom 20. September 2020 weitgehend denjenigen der Privatklägerin. Der Beschuldigte bestätigte, dass es beim damaligen Treffen bei der D._____ zu einer Diskussion mit dem Vater eines Jungen kam, auch wenn er seine Rolle dabei etwas anders schildert. So machte der Beschuldigte geltend, er sei sehr ruhig geblieben, während seine Ehefrau Schimpftiraden vonsichgegeben habe (Urk. 34/1 S. 3 und 6). Der Beschuldigte gab weiter an, er habe Mühe gehabt, sich von seinem Sohn zu verabschieden. Er habe damals keine Unterstützung von der Privatklägerin erhalten. Sie habe gesagt, sie wisse nicht, was sie tun solle. Dann habe er ihr gesagt, dass es vielleicht gut wäre, wenn man über sie ein Erziehungsfähigkeitsgutachten erstelle. Dass sie gesagt habe, sie wisse nicht, was tun, sei für ihn unfassbar gewesen (Urk. 34/1 S. 4). Dass der Beschuldigte den Umgang der Privatklägerin mit seinem Sohn bzw. ihre Erziehungsfähigkeit in Frage stellt, ergibt sich aus seinen bereits vorstehend zitierten Aussagen. Anlässlich seiner Einvernahme vom 30. März 2021 führte er zudem in Bezug auf das damals hängige Eheschutzverfahren aus, es sei ihm ein Anliegen, dass die Privatklägerin begutachtet und ein Erziehungsgutachten über sie erstellt werde. Der entsprechende Antrag sei indes im Eheschutzverfahren abgewiesen worden (Urk. 34/2 S. 4). Die Darstellung der Privatklägerin wird damit insoweit durch die Aussagen des Beschuldigten gestützt.

2.2.9

Zusammenfassend sind die Aussagen des Beschuldigten, soweit sie denjenigen der Privatklägerin widersprechen, als inkonsistent und insgesamt als wenig verlässlich einzustufen. Sie vermögen die Darstellung der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen.

3.

Fazit

Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin ist damit erstellt, dass der Beschuldigte am 29. Januar 2020 damit drohte, den gemeinsamen Sohn zu töten. Im Rahmen der am 30. Januar 2020 erfolgten Auseinandersetzung drohte er zudem damit, die Privatklägerin zu schlagen und zu töten bzw. ihre Mutter zu töten, sollte diese zu Besuch kommen. Weiter schlug der Beschuldigte der Privatklägerin mit einer Holzlatte aus dem Kinderabsperrgitter gegen die Beine, was bei ihr zu einer Hautverfärbung am Oberschenkel führte, und mit der Hand je einmal gegen die Stirn und den Nacken. Nicht erstellen lässt sich die als (versuchte) Nötigung eingeklagte Äusserung des Beschuldigten, er werde die Privatklägerin töten, sollte sie die Wohnung bzw. ihn verlassen (Dossier 1/Ziffer 3.1). Der Beschuldigte ist von diesem Anklagevorwurf freizusprechen. Schliesslich ist gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin erstellt, dass der Beschuldigte am 20. September 2020 anlässlich eines Treffens zu ihr sagte, er werde für sie ein Erziehungsfähigkeitsgutachten anfertigen lassen, und sie nach Vorliegen dieses Gutachtens umbringen.

4.

Rechtliche Würdigung

4.1

Tätlichkeiten

Die vom Beschuldigten anlässlich der Auseinandersetzung vom 30. Januar 2020 verübten Schläge mit einer Holzlatte gegen die Beine der Privatklägerin sowie die Schläge gegen deren Stirn und Nacken (Dossier 1/Ziffern 3.2 und 3.3) wurden von der Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Anklage als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 71 S. 47 f. und 49). Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend und wurde vom Beschuldigten vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt. Er ist daher der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte (Urk. 71 S. 48), hat wegen der kurz zuvor erfolgten Ankündigung des Beschuldigten, die Privatklägerin zu schlagen, kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Drohung zu erfolgen (vgl. dazu BSK-DELNON/ RÜDY, a.a.O., N 43 zu Art. 180 StGB).

4.2

Drohungen

4.2.1

Vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte, sich der mehrfachen Drohung schuldig gemacht zu haben. Zu Begründung liess er im Wesentlichen ausführen, dass seine Äusserungen nicht die für eine Drohung erforderliche Schwere erreicht hätten und die Privatklägerin dadurch nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei (Urk. 60 S. 4 ff. und Urk. 85 S. 10 ff.).

4.2.2

Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der objektive Tatbestand der Drohung setzt voraus, dass der Täter einen schweren Nachteil in Aussicht stellt, und dass das Opfer dadurch tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Ob der Nachteil schwer ist, beurteilt sich nach objektiven Massstäben, nicht nach der individuellen Empfindlichkeit des Betroffenen, wobei nicht nur auf die angewendeten Mittel, sondern auch auf die gesamten Umstände abzustellen ist (BGE 99 IV 212 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.1). Die Drohung braucht nicht ernstgemeint, sondern nur nach der Vorstellung des Täters wirksam zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.2.1).

4.2.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt drohte der Beschuldigte der Privatklägerin am 29. Januar 2020 damit, den gemeinsamen Sohn zu töten, womit er ihr zweifellos einen schweren Nachteil im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Aussicht stellte. Zwar können im Rahmen von Auseinandersetzungen in der Hitze des Gefechts durchaus drastische Aussagen, wie "ich bringe dich um", getätigt werden, ohne dass damit eine konkrete Absicht zum Ausdruck gebracht wird und ohne dass dies den Adressaten beeindruckt, da er diese Worte ohne Weiteres als nicht ernstgemeint erkennt. In Anbetracht der gegebenen Umstände war die Äusserungen des Beschuldigten, auch unter Ansetzung eines objektiven Massstabs, jedoch ohne Weiteres geeignet, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen. Die Privatklägerin gab mehrfach an, dass der Beschuldigte weisse und schwarze Phasen haben könne. In einer schwarzen Phase befinde er sich in einem Affektzustand. In diesen Momenten traue sie ihm alles zu, da er sich nicht kontrollieren könne. Er habe in einem solchen Zustand auch schon andere Personen tätlich angegangen (Urk. 8/1 S. 5; vgl. auch Urk. 8/2 S. 3). Die Privatklägerin befürchtete daher, der Beschuldigte könnte ihrem Sohn etwas antun (Urk. 8/1 S. 5), weshalb sie nach dem Verlassen der Wohnung umgehend die Polizei alarmierte. Dass der Beschuldigte nicht beabsichtigte, seine Drohung zu verwirklichen, wie er konstant und grundsätzlich glaubhaft versicherte, ist in diesem Zusammenhang unwesentlich. Massgebend ist, dass seine Äusserung geeignet war, das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin zu beeinträchtigen. Wie oben bei der Sachverhaltserstellung erwogen, gab der Beschuldigte mehrfach an, die Privatklägerin unterstelle ihm, psychische Probleme zu haben. Weiter räumte er ein, dass er sich in der Vergangenheit aggressiv und impulsiv verhalten habe (vgl. Ziff. II.2.2.2). Er musste daher jedenfalls damit rechnen, dass er die Privatklägerin mit seiner Äusserung verängstigt. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte ist daher betreffend Dossier 1/Ziffer

4.2.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt drohte der Beschuldigte der Privatklägerin am 29. Januar 2020 damit, den gemeinsamen Sohn zu töten, womit er ihr zweifellos einen schweren Nachteil im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Aussicht stellte. Zwar können im Rahmen von Auseinandersetzungen in der Hitze des Gefechts durchaus drastische Aussagen, wie "ich bringe dich um", getätigt werden, ohne dass damit eine konkrete Absicht zum Ausdruck gebracht wird und ohne dass dies den Adressaten beeindruckt, da er diese Worte ohne Weiteres als nicht ernstgemeint erkennt. In Anbetracht der gegebenen Umstände war die Äusserungen des Beschuldigten, auch unter Ansetzung eines objektiven Massstabs, jedoch ohne Weiteres geeignet, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen. Die Privatklägerin gab mehrfach an, dass der Beschuldigte weisse und schwarze Phasen haben könne. In einer schwarzen Phase befinde er sich in einem Affektzustand. In diesen Momenten traue sie ihm alles zu, da er sich nicht kontrollieren könne. Er habe in einem solchen Zustand auch schon andere Personen tätlich angegangen (Urk. 8/1 S. 5; vgl. auch Urk. 8/2 S. 3). Die Privatklägerin befürchtete daher, der Beschuldigte könnte ihrem Sohn etwas antun (Urk. 8/1 S. 5), weshalb sie nach dem Verlassen der Wohnung umgehend die Polizei alarmierte. Dass der Beschuldigte nicht beabsichtigte, seine Drohung zu verwirklichen, wie er konstant und grundsätzlich glaubhaft versicherte, ist in diesem Zusammenhang unwesentlich. Massgebend ist, dass seine Äusserung geeignet war, das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin zu beeinträchtigen. Wie oben bei der Sachverhaltserstellung erwogen, gab der Beschuldigte mehrfach an, die Privatklägerin unterstelle ihm, psychische Probleme zu haben. Weiter räumte er ein, dass er sich in der Vergangenheit aggressiv und impulsiv verhalten habe (vgl. Ziff. II.2.2.2). Er musste daher jedenfalls damit rechnen, dass er die Privatklägerin mit seiner Äusserung verängstigt. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte ist daher betreffend Dossier 1/Ziffer

2.1 der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen.

4.2.4. Die anlässlich der Auseinandersetzung vom 30. Januar 2020 erfolgte Aussage des Beschuldigten, er werde die Privatklägerin und ihre Mutter töten, sollte diese tatsächlich zu Besuch kommen, wurde von der Vorinstanz zu Recht als objektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB qualifiziert, drohte der Beschuldigte der Privatklägerin damit doch einen schweren Nachteil an (Urk. 71 S. 46). Entgegen der Vorinstanz ist indes zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Privatklägerin allein durch diese Äusserung nicht in Angst und Schrecken versetzt wurde. Sie gab in ihren Einvernahmen konstant an, dass sie dem Beschuldigten in der Folge geantwortet habe, am Vortag sei er noch anderer Meinung gewesen, ohne dass sie erwähnte, verängstigt gewesen zu sein (Urk. 8/1 S. 4; Urk. 35/1 S. 9). Der Verteidigung ist beizupflichten, dass es sich dabei nicht um eine Antwort in einer Situation handelt, in der man sich in Angst und Schrecken befindet (Urk. 60 S. 3 f. und Urk. 85 S. 6 und S. 10). Damit fehlt es am Tatbestandselement des Taterfolges und es kommt nur eine versuchte Tatbegehung in Betracht. Erstellt ist, dass der Beschuldigte diese Äusserung direktvorsätzlich tätigte. Bezüglich des Taterfolges handelte der Beschuldige ebenfalls direktvorsätzlich, wollte er doch die Privatklägerin einschüchtern und im Rahmen des ehelichen Konflikts seinen Willen durchzusetzen und den Besuch der Mutter der Privatklägerin verhindern. Der Beschuldigte ist daher betreffend Dossier 1/Ziffer 3.1 der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin sagte der Beschuldigte am 30. Januar 2020, nachdem er sie mit der Holzlatte geschlagen hatte, dass er sie töten werde, womit er ihr einen schweren Nachteil in Aussicht stellte. Die Privatklägerin gab an, der Beschuldigte habe sie noch sie so stark bedroht (Urk. 8/1 S. 2, 5 und 7; Urk. 35/1 S. 10 und 12). Dass sie durch die Äusserung des Beschuldigten verängstigt wurde, zeigt auch der Umstand, dass sie frühmorgens aus der Wohnung flüchtete und umgehend die Polizei alarmierte (Urk. 1 S. 2), was insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte zuvor gegen sie tätlich geworden war, nachvollziehbar ist. Vor Vorinstanz machte die Verteidigung geltend, die Privatklägerin kenne den Beschuldigten in- und auswendig und habe um das geringe Gewaltpotential gewusst und dass eine Drohung dieser Art nicht ernstzunehmen sei (Urk. 60 S. 5). Dem kann nicht gefolgt werden. Wie erwähnt, zeigen ihre Aussagen vielmehr, dass sie sich vom Beschuldigten fürchtete, wenn er sich in einem solchen Zustand befand ("schwarze Phase"). Er könne sich dann nicht kontrollieren. In diesen Momenten traue sie ihm alles zu. Soweit die Verteidigung weiter ausführte, aus dem über den Beschuldigten erstellten forensisch-psychologischen Befundsbericht vom 11. März 2020 ergebe sich, dass die Wahrscheinlichkeit einer möglichen Anwendung von Gewalt gering einzuschätzen sei (Urk. 60 S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass nicht wesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint und verwirklichen möchte. Entscheidend ist, ob die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt, was angesichts der damaligen Umstände sowie der bisherigen Erfahrungen der Privatklägerin mit dem Beschuldigten zu bejahen ist. Dem Beschuldigten muss angesichts dessen auch bewusst gewesen sein, dass die Privatklägerin durch sein Verhalten verängstigt wird. Er ist daher betreffend Dossier 1/Ziffer 3.1 zusätzlich der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen.

4.2.5. Gemäss erstelltem Sachverhalt sagte der Beschuldigte am 20. September 2020 anlässlich eines Treffens zur Privatklägerin, er werde für sie ein Erziehungs-

fähigkeitsgutachten anfertigen lassen und sie nach Vorliegen dieses Gutachtens umbringen (Dossier 2/ Ziffer 2.1). Der Verteidigung ist beizupflichten, dass die Ankündigung des Beschuldigten, er werde ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Privatklägerin anfertigen lassen, nicht tatbestandsmässig ist (Urk. 60 S. 7), wobei ohnehin unklar ist, ob diese Äusserung überhaupt als Drohung eingeklagt ist. Zwar wäre nachvollziehbar, wenn sich die Privatklägerin dadurch hätte beeindrucken und allenfalls auch verängstigen lassen. Durch Art. 180 StGB geschützt wird indes nur diejenige Freiheit, in die sich eine Person keine Eingriffe gefallen lassen muss. Eine Drohung mit vertragskonformer Kündigung oder eine Drohung mit begründeter Strafanzeige ist deshalb selbst dann nicht strafwürdig, wenn sie grossen Schrecken oder höchste Angst im Adressaten erzeugt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, a.a.O., N 6, 25 und 28 zu Art. 180). Dem Beschuldigten kann nicht verwehrt werden, die Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über die Privatklägerin zu beantragen, weshalb in der Androhung dies zu tun, noch keine unzulässige Freiheitsbeschränkung liegen kann. Aus seinen Aussagen ergibt sich zudem, dass er selbst von der Begründetheit eines solchen Antrags ausging, weshalb zu seinen Lasten nicht angenommen werden kann, dass dieser mutwillig erfolgt wäre. Demgegenüber war die Äusserung des Beschuldigten, er werde die Privatklägerin nach Erstellen des Gutachtens umbringen, geeignet, sie in Angst und Schrecken zu versetzen. Wie erwähnt, gab die Privatklägerin denn auch an, dass sie dadurch verängstigt wurde, was sich auch darin zeigt, dass sie den Beschuldigten in der Folge nicht mehr persönlich traf und sein Besuchsrecht über den begleiteten Besuchstreff (BBT) ausgeübt wurde. Zu verweisen ist auch auf ihre Aussage, der Beschuldigte sage häufig solche Sachen, hier sei es jedoch anders gewesen, weil der Beschuldigte es kalt und wie ein Plan gesagt habe. Aufgrund seiner Schwankungen wisse man nie, wozu er fähig sei (Urk. D2/3 S. 8 f.; Urk. 35/1 S. 7). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt dieser Äusserung schon mehrfach tätlich gegen die Privatklägerin geworden war. Sie gab anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. Februar 2021 dementsprechend an, das Problem sei, dass sie nicht einschätzen könne, ob der Beschuldigte wirklich schlage oder nur drohe. In der Beziehung habe es Situationen gegeben, in denen er sie geschlagen und nicht nur bedroht habe, weshalb sie jetzt immer Angst habe, dass er wieder schlage (Urk. 35/1 S. 8, vgl. auch S. 7). Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz ausführte, der Beschuldigte habe sich ab und zu einer solchen Wortwahl bedient, was zwar nicht vorbildlich sei, aber dazu führe, dass man die Drohungen nicht mehr ernstnehme (Urk. 60 S. 7), kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Als er die entsprechenden Aussagen tätigte, war dem Beschuldigten insbesondere angesichts der Vorfälle in der Vergangenheit sowie des von ihm eingeräumten impulsiven Verhaltens zweifelsohne bewusst, was für einen Effekt sie haben bzw. dass sie die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzen. Die Vorinstanz hat seine Äusserung daher zu Recht als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB qualifiziert.

III. Sanktion

1. Ausgangslage

Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer Busse von Fr. 800.– (Urk. 71 S. 67). Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbotes eine strengere Bestrafung ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln

Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung zutreffend dargelegt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 71 S. 53 f.). Drohung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 54) sind keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen. Für die mehrfachen Tätlichkeiten ist eine separate Busse auszufällen.

3. Sanktionsart

3.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Als schwerste Tat gilt jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Strafart auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (BSK StGB-ACKERMANN, a.a.O., N 116 zu Art. 49 mit Hinweisen). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV

313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts festgehalten (BGE 144 IV

217 E. 3.6 mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (lit. a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Geldstrafe bleibt damit die Regelsanktion für die leichte Kriminalität im Bereich bis zu 180 Tagessätzen bzw. Tagen (BSK StGB-DOLGE, a.a.O., N 24a zu Art. 34).

3.2. Die Vorinstanz hat die Drohungen des Beschuldigten gesamthaft gewürdigt und dafür eine Einsatzstrafe von 7 Monaten festgesetzt. Für die (versuchte) Nötigung wurde die Einsatzstrafe um einen Monat erhöht (Urk. 71 S. 55 ff.). Dem vorinstanzlichen Vorgehen ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung bei mehrfacher Tatbegehung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4 mit Hinweisen) nicht zu folgen. Zwar wurden die Drohungen vom Beschuldigten unter ähnlichen Umständen ausgesprochen. Sie weisen jedoch – mit Ausnahme der Drohungen vom 30. Januar 2020 – keinen zeitlichen und sachlichen Kontext auf und können ohne Weiteres für sich allein beurteilt werden. Wie sich nachfolgend ergibt, erweisen sich für die einzelnen Drohungen Einzelstrafen von unter 180 Tagessätzen bzw. Tagen als angemessen. In diesem Bereich besteht eine Prioritätenordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen. Dass der Beschuldigte in der Vergangenheit schon mehrfach mit Geldstrafen sanktioniert wurde, führt nicht dazu, dass die präventive Effizienz der Geldstrafe in Frage zu stellen ist. Die entsprechenden Verurteilungen sind nicht einschlägig und bewegen sich im Bereich der leichteren Kriminalität. Bei den im deutschen Zentralregister eingetragenen Vorstrafen wäre die Eintragungsfrist nach hiesigem Recht zudem demnächst abgelaufen, da sie bereits vor rund neun Jahren ausgefällt wurden. Unter diesen Umständen muss einer weiteren – im Vergleich zu den Vorstrafen – substantiell höheren Geldstrafe nicht jede Zweckmässigkeit abgesprochen werden, und ist im Sinne der gesetzlichen Prioritätenordnung (nochmals) eine Geldstrafe auszusprechen.

4. Tatkomponente

4.1. Drohungen vom 30. Januar 2020

4.1.1. Bezüglich der ersten Todesdrohung gegenüber der Privatklägerin und derjenigen, welche sich gegen deren Mutter richtete, ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass die Drohung verbal im Rahmen von Auseinandersetzungen mit der Privatklägerin erfolgte und sich gegen das höchste aller Rechtsgüter, das Leben, richtete. Sie zeugt davon, dass der Beschuldigte im Streit mit der Privatklägerin die Kontrolle über seine Emotionen verlieren und ausrasten konnte. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass er direktvorsätzlich handelte. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur. Er wollte sich gegenüber der Privatklägerin durchsetzen und insbesondere den bevorstehenden Besuch von deren Mutter verhindern. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass seine Äusserungen in einer äusserst angespannten Situation erfolgten, welche zu einer emotionalen Überforderung und schliesslich zum Verlust der Selbstbeherrschung führte. Wie sich aus seinen mit der Privatklägerin übereinstimmenden Angaben ergibt, war er damals durch die Betreuung des kranken Sohnes stark beansprucht, was vor dem Hintergrund des bestehenden Schlafmangels und seiner eigenen Grippeerkrankung zu einer erheblichen Belastung geführt habe. Dies ist bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht einzustufen. Für das vollendete Delikt erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen. Diese erste Drohung hat die Privatklägerin nicht nachhaltig beeindruckt. Der Beschuldigte hatte auf diesen Umstand aber keinen Einfluss. Die versuchte Tatbegehung war nicht auf eigenes Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen, weshalb sie sich nicht spürbar strafmindernd auswirkt. Angesichts dieser Umstände ist die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der versuchten Tatbegehung auf eine Einsatzstrafe von 45 Tagessätze zu reduzieren.

4.1.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der zweiten Drohung gegenüber der Privatklägerin ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Tod bedrohte. Die Drohung erfolgte verbal im Rahmen von Auseinandersetzungen mit der Privatklägerin und richtete sich gegen das höchste aller Rechtsgüter, das Leben. Die Privatklägerin wurde durch das Verhalten des Beschuldigten stark verängstigt und befürchtete, er könne die Drohung in die Tat umsetzen, weshalb sie die Wohnung fluchtartig verliess und die Polizei alarmierte. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur, wollte er durch die Drohung doch Macht ausüben. Auch hier ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass seine Äusserungen in einer äusserst angespannten Situation erfolgten, welche zu einer emotionalen Überforderung und schliesslich zum Verlust der Selbstbeherrschung führte. Dies ist bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere relativierend zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht einzustufen. Die Einsatzstrafe ist um 30 Tagessätze zu erhöhen.

4.2. Drohung vom 29. Januar 2020

In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mit Handlungen gegen die körperliche Unversehrtheit ihres gemeinsamen Sohnes drohte, was als skrupellos und perfid einzustufen ist. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Auch unter Berücksichtigung des von ihm selbst eingeräumten, teilweise impulsiven Verhaltens ist von einer spontan erfolgten Äusserung auszugehen, wobei der Beschuldigte zumindest damit rechnen musste, dass er die Privatklägerin mit seinem Verhalten verängstigt. Sein Verschulden wird auch hier durch die damals herausfordernde Situation relativiert. Insgesamt erweist sich das Verschulden als leicht. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erweist sich für die am 29. Januar 2020 erfolgte Drohung eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 50 Tagessätze als angemessen.

4.3. Drohung vom 20. September 2020

In Bezug auf die objektive Tatschwere ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Tode bedrohte, womit auch hier das höchste Rechtsgut betroffen ist. Die Privatklägerin wurde durch seine Äusserung erheblich verängstigt, was dazu führte, dass sie den Beschuldigten nicht mehr persönlich traf und sein Besuchsrecht in der Folge über den begleiteten Besuchstreff (BBT) ausgeübt werden musste. Verschuldensmindernd wirkt sich der Umstand aus, dass dem Beschuldigten auch hier kein planmässiges Vorgehen zu unterstellen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass seine Äusserung spontan aus der Situation heraus erfolgte. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Seine Äusserung erfolgte ohne nachvollziehbaren Anlass aufgrund einer Auseinandersetzung wegen Kinderbelangen. Nicht ausser Acht gelassen werden kann indes, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin seit längerer Zeit konfliktbehaftet war und unterschiedliche Ansichten betreffend den richtigen Umgang mit dem gemeinsamen Sohn bestanden. Weiter ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er in der damaligen Situation anlässlich der Verabschiedung von seinem Sohn emotional stark unter Druck stand. Unter Berücksichtigung aller denkbaren Drohungen kann der Vorfall nicht als besonders gravierend bezeichnet werden. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Gesamtverschulden als leicht zu qualifizieren. Damit rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um

40 Tagessätze zu erhöhen.

5. Täterkomponente

5.1. Aus den Akten und den Befragungen des Beschuldigten ergibt sich Folgendes zu seinen persönlichen Verhältnissen: Der Beschuldigte ist im Jahr 1977 in E._____ [Stadt in Deutschland] geboren. Seine Eltern trennten sich, als er ein Kleinkind war, wobei der Beschuldigte vom neuen Lebenspartner seiner Mutter adoptiert wurde. Der Beschuldigte besuchte das Gymnasium, schloss das Abitur aber nicht ab. Er absolvierte eine IT-Ausbildung bzw. eine Ausbildung zum Datenverarbeitungskaufmann und arbeitete in der Folge in verschiedenen Branchen. Später hat er die Fachhochschulreife bzw. das Abitur gemacht. Er hat zudem ein Studium abgeschlossen zum Rating Advisor bzw. zum Unternehmensanalysten. Ausserdem hat er im Dezember 2016 ein Studium zum Wirtschaftsjuristen begonnen. Zwischenzeitlich war der Beschuldigte selbständigerwerbend und vermittelte Arbeitnehmer aus dem Ausland. Im Februar 2010 lernte der Beschuldigte die Privatklägerin kennen. Die Heirat erfolgte im November 2011. Im Jahr 2013 zogen sie nach Zürich. Hier arbeitete der Beschuldigte zunächst bei einem Unternehmen im Bereich Personalvermittlung und danach als Einzelunternehmer mit Kunden in Deutschland. Zuletzt war der Beschuldigte bei F._____, einer digitalen Agentur, tätig, bis die Firma verkauft und er entlassen wurde. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, derzeit nicht erwerbstätig und auf Stellensuche zu sein. Arbeitslosengelder erhalte er keine mehr, er lebe von seinen Ersparnissen. Es bestehe für ihn die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen oder Teilzeitjobs anzunehmen, welche nicht unbedingt seiner Ausbildung entsprächen. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, von der Sozialhilfe zu leben, da er ausgesteuert und seit Mai dieses Jahres wegen einer Depression krankgeschrieben sei. Gemäss seinen Angaben vor Vorinstanz lebte der Beschuldigte aufgrund von finanziellen Gründen damals in G._____ und pendelte einmal pro Woche nach Zürich, um seinen Sohn zu sehen. Die Besuche fänden über den begleiteten Besuchstreff (BBT) statt. Inzwischen, seit dem 1. März 2022, lebt der Beschuldigte wieder in der Schweiz. Die Mietkosten werden vom Sozialamt übernommen. Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung war das Eheschutzverfahren noch nicht abgeschlossen. Der Beschuldigte gab damals an, für seine Ehefrau und das gemeinsame Kind die Krankenkassenprämien von rund Fr. 700.– pro Monat zu bezahlen. Die Miete für die Wohnung in G._____ betrage EUR 850.– pro Monat. Inzwischen hat er die Zahlungen für seine Frau und das Kind eingestellt. Am 27. September 2022 findet die Scheidungsverhandlung statt (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/3 S. 6 i.V.m. Urk. 14/3 S. 8 ff.; Urk. 34/2 S. 9 f.; Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 5 ff.). Gemäss dem vom Beschuldigten im Berufungsverfahren eingereichten Datenerfassungsblatt erhält er seit Dezember 2021 Sozialhilfeleistungen von monatlich Fr. 900.–. Das Sozialamt übernimmt zusätzlich die Krankenkassenprämien von Fr. 550.– pro Monat. Vermögen hat der Beschuldigte keines, jedoch Schulden in der Höhe von Fr. 250'000.– (Urk. 81/1). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er zu seinen Schulden aus, dass er monatlich Fr. 500.– an private Schulden abbezahle (Prot. II S. 10 und S. 12). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

5.2. Der Beschuldigte weist in der Schweiz eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. Dezember 2017 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 600.– bestraft (Urk. 84). Im Deliktszeitpunkt lag diese Verurteilung noch nicht allzu weit zurück. Nachdem sie nicht einschlägig ist, ist sie lediglich leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Im deutschen Zentralregister sind drei Verurteilungen eingetragen. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2013 wurde der Beschuldigte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu EUR 100.– bestraft. Weiter wurde er mit Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. August 2013 wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu EUR 40.– bestraft. Schliesslich wurde der Beschuldigte am 23. Oktober 2013 wegen Betrugs geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.– verurteilt (Urk. 17/3-5; Urk. 26/3). Im Ausland begangene Straftaten und dort verbüsste Strafen bilden ebenso wie im Inland erwirkte Vorstrafen Bestandteil des Vorlebens des Täters und dürfen bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 1.2.1 mit Hinweis auf BGE 105 IV 225 E. 2). Vorausgesetzt ist, dass sie nach schweizerischem Recht noch im Strafregister eingetragen wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_768/2021 vom 27. August 2021 E. 5; BGE 135 IV 87). Dies ist vorliegend der Fall (Art. 369 Abs. 3 StGB). Die vom Beschuldigten in Deutschland erwirkten Vorstrafen sind in Bezug auf die hier zu beurteilenden Drohungen nicht einschlägig. Die mit Strafbefehl vom 6. August 2013 abgeurteilte Körperverletzung weist indes gewisse Parallelen zu seinem gegenüber seiner Ehefrau gezeigten unkontrollierten und impulsiven Verhalten auf. So ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte damals im Strassenverkehr mit einem Rollerfahrer aneinandergeriet und mehrfach mit den Händen auf diesen einschlug (Urk. 17/4). Dass der Beschuldigte in der Vergangenheit schon mehrfach zu Geldstrafen verteilt wurde, wirkt sich straferhöhend aus. Angesichts des Umstands, dass die Verurteilungen im deutschen Zentralregister im Tatzeitpunkt bereits sieben Jahre zurücklagen und die (nach schweizerischem Recht) zehnjährige Eintragungsfrist mittlerweile beinahe abgelaufen ist, fällt dies lediglich minim straferhöhend ins Gewicht. Leicht straferhöhend ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass die Drohung vom 20. September 2020 während laufendem Strafverfahren ausgesprochen wurde.

5.3. Wie erwähnt, gestand der Beschuldigte im Vorverfahren und vor Vorinstanz ein, der Privatklägerin anlässlich der Auseinandersetzung vom 30. Januar 2020 einen leichten Schlag auf den Hinterkopf gegeben zu haben. Die ihm weiter vorgeworfenen Drohungen bestritt er. Es liegt daher kein vollumfängliches Geständnis oder kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Tat vor, welches die Strafverfolgung erleichtert hätte. Immerhin zeigte der Beschuldigte im Verfahren teilweise Einsicht in sein problematisches Verhalten (vgl. dazu Ziff. II.2.2.2.). Im Schlusswort vor Vorinstanz entschuldigte er sich bei der Privatklägerin und zeigte sich bereit, seinen Teil zur Verbesserung der Situation beizutragen (Prot. I S. 45 f.). Insgesamt ist das Nachtatverhalten neutral zu gewichten.

6. Fazit

Während sich die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschuldigten strafzumessungsneutral verhalten, sind seine Vorstrafen insgesamt leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände erweist sich eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Haft von 44 Tagen an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

7. Tagessatzhöhe

Wie erwähnt, gab der Beschuldigte an, derzeit nicht erwerbstätig und krankgeschrieben zu sein. Gemäss Datenerfassungsblatt erhält er seit Dezember 2021 Sozialhilfeleistungen von monatlich Fr. 900.– ausbezahlt. Das Sozialamt übernimmt zusätzlich die Krankenkassenprämie von Fr. 550.– pro Monat und die Mietkosten. Zahlungen an die Privatklägerin und seinen Sohn hat er eingestellt. Vermögen hat er keines, jedoch Schulden in der Höhe von Fr. 250'000.– (Urk. 81/1). Immerhin bezahlt er davon jedoch monatlich Fr. 500.– ab (Prot. II S.10 und S. 12). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind zwar äusserst bescheiden, aber nicht derart prekär, dass der Tagessatz – wie von der Verteidigung vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung beantragt wurde (Urk. 60 S. 11 und Urk. 85 S. 2) – auf lediglich Fr. 10.– festgesetzt werden müsste. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

8. Vollzug

Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Strafe zutreffend dargelegt (Urk. 71 S. 60). Diese brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden. Weiter ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass beim Beschuldigten die gute Prognose zu vermuten ist (Urk. 71 S. 60). Wie bereits dargelegt, wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. Dezember 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft

(Urk. 84). Die hier zu beurteilenden Delikte beging er nur kurz nach Ablauf der mit diesem Entscheid festgesetzten Probezeit, was als ungünstiges Element zu gewichten ist. In Deutschland weist der Beschuldigte drei Verurteilungen aus dem Jahr 2013 auf, wobei die Strafen auch im unteren Sanktionenbereich von bis zu

40 Tagessätze Geldstrafe ausgesprochen wurden. Wie erwähnt, würden die im deutschen Zentralregister eingetragenen Vorstrafen nach schweizerischem Recht demnächst gelöscht, nachdem seither mittlerweile rund neun Jahre vergangen sind, weshalb ihnen bei der Prognosestellung kein allzu grosses Gewicht mehr zukommen kann. Insgesamt ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte durch die bedingte Strafe und die weiteren Konsequenzen des Strafverfahrens, namentlich auch die Kostenfolgen, genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohlzuverhalten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er sich im Rahmen dieses Strafverfahrens während 44 Tagen in Untersuchungshaft befand. Dies dürfte den Beschuldigten, der zuvor noch nie einen Freiheitsentzug verbüsst hat, nachhaltig beeindruckt haben, wie auch seine Aussagen zeigen (Prot. I S. 22 f.). Die nach der Haftentlassung ausgesprochene Drohung erfolgte spontan aus der Situation heraus und vermag diese Annahme nicht zu erschüttern. Zudem zeigte sich der Beschuldigte vor Vorinstanz insofern einsichtig, als er einräumte, sich in der Vergangenheit aggressiv und impulsiv verhalten zu haben. Er habe nun Lösungsstrategien erarbeitet, damit es nicht zu einer Eskalation komme (Prot. I S. 19 ff.). Seither ist es denn auch, soweit bekannt, nicht zu weiteren Vorfällen gekommen, obschon der Beschuldigte und die Privatklägerin schon allein aufgrund des gemeinsames Sohnes weiterhin miteinander zu tun haben und sich in strittig geführten familienrechtlichen Verfahren befinden. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO würde der Verweigerung des bedingten Strafvollzugs ohnehin entgegenstehen. Den verbleibenden Bedenken ist durch die Festsetzung einer Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen.

9. Übertretungsbusse

Die von der Vorinstanz für die Tätlichkeiten ausgefällte Busse von Fr. 800.– erweist sich angesichts des Verschuldens und den persönlichen Verhältnissen des

Beschuldigten nicht als zu hoch. Nachdem er die Privatklägerin auch mit einer Holzlatte schlug, wäre durchaus auch eine höhere Busse in Betracht gekommen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist indes an der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von Fr. 800.– festzuhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 8 Tage festzusetzen.

IV. Zivilansprüche

1. Schadenersatz

Wie eingangs dargelegt, ist die vorinstanzliche Verweisung des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin auf den Zivilweg (Dispositivziffer 7) in Rechtskraft erwachsen.

2. Genugtuung

Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sowie die Kriterien für die Bemessung der Genugtuung korrekt aufgeführt. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 71 S. 61). In Anbetracht der vom Beschuldigten verübten Eingriffe in die körperliche und psychische Integrität sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung erfüllt. Bei der Bemessung der Genugtuung ist zu berücksichtigen, dass die Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten bereits vor den hier zu beurteilenden Vorfällen problembehaftet war, wie sich aus den Akten unzweifelhaft ergibt. Gemäss dem von der Privatklägerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Bericht vom 17. März 2021 wurde aufgrund von familiären Problemen, wobei auch Gewaltvorfälle erwähnt werden, bereits im Jahr 2019 bei ihr ein psychosomatisches Belastungs- und Erschöpfungssyndrom festgestellt (Urk. 57/2). Mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 63) kann deshalb nicht als erstellt erachtet werden, dass die von der Privatklägerin geltend gemachten psychischen Beschwerden allein auf die angeklagten Delikte zurückzuführen ist. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist jedoch erstellt, dass sie durch die vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen in Verbindung mit den tätlichen Übergriffen erheblich verängstigt und in ihrem Sicherheitsgefühl nachhaltig beeinträchtigt wurde. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich beim Beschuldigten um den Ehemann der Privatklägerin und damit eine Vertrauensperson handelt, mit welchem sie in einem gemeinsamen Haushalt lebte, und die Delikte in Anwesenheit des gemeinsamen Kindes verübt wurden. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von Fr. 1'000.– als angemessen. Einer Erhöhung der Genugtuung steht das Verschlechterungsverbot entgegen. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 30. Januar 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens

Im angefochtenen Urteil wurden die Kosten des Vorverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 71 S. 68). Bei den Anklagevorwürfen gemäss Dossier 1 handelt es sich um einen einheitlichen und zusammenhängenden Lebenssachverhalt. Das Verfahren wäre nicht weniger aufwendig geführt worden, wenn von vornherein nur diejenigen Delikte zur Anklage gebracht worden wären, für welche der Beschuldigte schlussendlich auch verurteilt wird. Dies gilt auch für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren. Demgegenüber stellen die Anklagevorwürfe gemäss Dossier 2 einen von Dossier 1 unabhängigen Sachverhaltskomplex dar. Der Beschuldigte wird von den diesbezüglichen Anklagevorwürfen fast vollumfänglich freigesprochen, was bei der Kostenverlegung nicht unberücksichtigt bleiben darf. Insgesamt rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von drei Vierteln vorzubehalten.

2. Kosten des Berufungsverfahrens

Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen fast vollumfänglich. Er obsiegt lediglich insoweit, als das Verfahren wegen Tätlichkeiten gemäss Dossier 1/Ziffer 1 eingestellt wird und neben den mehrfachen Drohungen kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Nötigung erfolgt. Weiter wird im Berufungsverfahren eine Geldstrafe ausgesprochen, wie vom Beschuldigten eventualiter beantragt wird. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 4'300.– (inkl. MWST) festzusetzen sind (vgl. Urk. 83 und Urk. 86), sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von drei Vierteln vorzubehalten.

1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Oktober 2021 betreffend Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung (Dossier 2/Ziffer 1) sowie das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Oktober 2021 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 6 (Vernichtung der sichergestellten Gegenstände), 7 (Verweisung des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin auf den Zivilweg) sowie 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Das Verfahren betreffend Tätlichkeiten gemäss Dossier 1/Ziffer 1 wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

− der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1/Ziffern 2.1 und 3.1; Dossier 2/Ziffer 2.1)

− der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 1/Ziffern 3.2 und 3.3).

3. Vom Vorwurf der versuchten Nötigung (Dossier 1/Ziffer 3.1) wird der Beschuldigte freigesprochen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 44 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, und mit Fr. 800.– Busse.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 30. Januar 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'300.– amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des Vorverfahrens sowie beider gerichtlicher Verfahren, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln

auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 13. September 2022

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Stiefel lic. iur. Schwarzenbach-Oswald