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Entscheid

SB210646

Vergewaltigung

16. Mai 2022Deutsch59 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210646-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 16. Mai 2022 in Sachen A._____, Bes...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210646-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker

Urteil vom 16. Mai 2022

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Vergewaltigung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 26. August 2021 (DG210013)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland vom 11. März 2011 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 98 S. 69 ff.)

"Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate abzüglich die bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin für deliktskausale Kosten dem Grundsatz nach schadensersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtung in der Höhe von Fr. 18'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 8. September 2016 zu bezahlen.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 4'000.–; die weiteren Auslagen betragen:

Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren

Fr. 912.40 Auslagen Gutachten

Fr. 300.– Entschädigung Zeuge

amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.; davon Fr. 10'649.10 Fr. 31'542.80 bereits bezahlt) Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand RA X2._____ Fr. 16'454.– (bereits bezahlt) Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin Fr. 12'985.15 RAin X3._____ (inkl. MwSt.)

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

8. Die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen.

9. [Mitteilung]

10. [Rechtsmittel]"

Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 99 S. 2; Urk. 116 S. 1)

"1. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen

2. Es sei dem Beschuldigten für die erlittene Haft (Polizeiverhaft und Sicherheitshaft) sowie für das langjährige Verfahren eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

3. Es sei dem Beschuldigte eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

4. Sämtliche Verfahrenskosten (Strafuntersuchung, vorinstanzliches Verfahren, Berufungsverfahren) inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung (ohne Vorbehalt) seien auf die Staatskasse zu nehmen."

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 105; schriftlich)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 118 S. 1)

"1. Dispositiv-Ziffer 4 (Schaden) und Dispositiv-Ziffer 5 (Genugtuung) des vorinstanzlichen Urteils (BG Bülach, I. Abt., vom 26. August 2021, Geschäfts-Nr. DG210013) seien zu bestätigen.

2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin sei angemessen (vgl. eingereichte Honorarnote) aus der Gerichtskasse zu entschädigen."

Erwägungen:

I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1.

Verfahrensgang

1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 98 S. 3 f. E. I.).

1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 98 S. 3 f. E. I.).

1.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 26. August 2021 gemäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er mit Eingabe vom 26. August 2021 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 61). Nach Zustellung des begründeten Urteils an den amtlichen Verteidiger erklärte dieser mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 innert Frist Berufung (Urk. 99 f.; vgl. dazu Urk. 97).

1.3. Mit Beschluss vom 26. August 2021 versetzte die Vorinstanz den Beschuldigten einstweilen bis am 26. November 2021 in Sicherheitshaft (Urk. 58). Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 2. September 2021 wurde der vorgenannte Beschluss der Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 69). Mit Beschluss vom 7. September 2021 ordnete die Vorinstanz - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 72) - erneut Sicherheitshaft an (Urk. 79). Mit Beschluss der III. Strafkammer vom 20. September 2021 wurde der Beschuldigte unverzüglich aus der Haft entlassen und dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt (Urk. 93).

1.4. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 ging die Berufungserklärung an die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Privatklägerin Frist zur Beantwortung der Fragen angesetzt, ob sie den Antrag stellt, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehört, und ob sie für den Fall einer Befragung verlangt, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Urk. 103). Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids, distanzierte sich im Übrigen indes vom Berufungsverfahren (Urk. 105). Mit Verfügung vom 4. März 2022 wurde auf Antrag der Privatklägerin die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen, akkreditierte Gerichtsberichterstatter wurden zugelassen (Urk. 108).

1.5. Am 16. Mai 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Prot. II S. 6). Zudem wurde die Ehefrau des Beschuldigten, B._____, als Zeugin einvernommen (Prot. II S. 10; Urk. 114).

2. Umfang der Berufung

Das vorinstanzliche Urteil wird vom Beschuldigten umfassend angefochten. Es gilt das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten.

3. Prozessuales

3.1. Allgemeines

Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichtes 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen).

3.2. Verwertbarkeit der vorliegenden Beweismittel

3.2.1. Im Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 22. Juni 2017 wurden die tags zuvor gemachten Erstaussagen der Privatklägerin sinngemäss festgehalten (Urk. 1 S. 2 ff.). Die erste protokollierte polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin erfolgte am 28. Juni 2017 (Urk. 10/1). Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, diesen Einvernahmen dürfe mangels Anwesenheit des Beschuldigten kein Beweiswert zu dessen Lasten zukommen (Urk. 54 S. 15, Prot. I S. 46). Diesen Standpunkt vertritt sie auch im Berufungsverfahren (Urk. 116 S. 2).

3.2.2. Die Vorinstanz hielt zur Verwertbarkeit dieser beiden Einvernahmen fest, gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hätten die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Betreffend die polizeilichen Einvernahmen verweise Art. 147 Abs. 1 StPO auf Art. 159 StPO. Gemäss Art. 159 Abs. 1 StPO habe der Beschuldigte das Recht, dass seine Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen anwesend sei und Fragen stellen könne. Beweise, welche in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben würden, dürften gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei, welche nicht anwesend war, verwendet werden. Der Beschuldigte, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen sei, und sein amtlicher Verteidiger, welcher zu diesem Zeitpunkt aus gleichem Grund noch gar nicht bestellt worden sei, seien dementsprechend an genannten Einvernahmen nicht zugegen gewesen. Daraus folge, dass diese nicht gegen den Beschuldigten verwertbar seien. Zu seinen Gunsten seien sie hingegen verwertbar (Urk. 98 S. 5 E. II.2.).

3.2.3. Den Erwägungen der Vorinstanz kann in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO (Art. 147 Abs. 1 StPO). Bei polizeilichen Einvernahmen der beschuldigten Person hat diese das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben mithin kein Recht, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken (Art. 312 Abs. 1 StPO). Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, Fragen zu stellen. Die hier zur Diskussion stehenden Einvernahmen der Privatklägerin vom 21. und vom 28. Juni 2017 wurden im polizeilichen Ermittlungsverfahren und nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchgeführt. Diese eröffnete ihre Untersuchung erst am 10. Juli 2017 (Urk. 18). Daraus folgt, dass die genannten Einvernahmen auch zuungunsten des Beschuldigten bzw. vollumfänglich verwertbar sind, soweit ihm im späteren Verlauf der Untersuchung seine Konfrontationsrechte gewährt wurden, was der Fall ist.

3.2.4. Abschliessend ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass auch die übrigen Beweise (vgl. dazu sogleich unter E. II.4.) uneingeschränkt verwertbar sind.

II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf

Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst zur Last gelegt, in der Nacht vom 7. auf den 8. September 2016 zwischen ca. 23:00 und 04:00 Uhr in der Wohnung der Privatklägerin, der Cousine seiner Ehefrau, an der C._____-strasse … in D._____, diese willentlich gegen ihren Willen zur Duldung des vaginalen Geschlechtsverkehrs mit ihm genötigt zu haben. Der Beschuldigte habe der mit dem Rücken auf dem Sofa liegenden Privatklägerin die Decke, mit welcher sie sich bereits zugedeckt gehabt habe, weggerissen. Obwohl die Privatklägerin ihm mehrfach gut hörbar gesagt habe, dass sie das nicht wolle und er dies nicht tun solle, habe er sich auf sie gelegt, sodass sich seine Knie links und rechts unterhalb ihrer Hüfte befunden hätten. Dadurch habe er sie mit seinem Körpergewicht fixiert und auch nicht locker gelassen, als sie versucht habe, ihn mit den Beinen wegzustossen. Ihre Arme habe er über ihrem Kopf an ihren Handgelenken festgehalten. So habe er verhindert, dass sie sich mit Armen und Beinen habe wehren können. Als die Privatklägerin begonnen habe, nach Hilfe zu schreien, habe er ihr die Hand auf den Mund gehalten, dass sie nicht mehr habe schreien können. Er habe durch sein Tun - wie beabsichtigt - die Dominanz gewonnen und die Privatklägerin so gefügig gemacht. Er habe versucht, sie nun zu küssen, wobei die Privatklägerin die Lippen zusammengepresst und ihm solchermassen ebenfalls signalisiert habe, dass sie das nicht möchte. Unbeirrt habe er ihr dann gegen ihren Willen mit einer Hand die Hosen und Unterhosen heruntergerissen, während er der Privatklägerin mit seinen Knien, mit denen er ihre Oberschenkel aufs Bett gedrückt habe, die Beine fixiert und mit der anderen Hand ihre Handgelenke festgehalten habe. Anschliessend sei er mit seinem erigierten Penis - nachdem er zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt seine eigenen Hosen heruntergezogen gehabt habe - mit mehreren Stössen vollständig in ihre Vagina eingedrungen und habe so gegen den von ihm erkannten Willen der eingeschüchterten und wehrlosen Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzogen. Sodann habe er die Privatklägerin vom Sofa hochgezogen, wobei ihre Hosen und Unterhosen vollständig zu Boden gefallen sein, und habe ihr auch das T-Shirt ausgezogen, während sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich wirksam zu wehren, weil es ihm gelungen sei, sie durch sein Vorgehen zu beherrschen. Er habe die Privatklägerin in den Gang gedrängt und sie gegen die Wand gedrückt, wo er sie von hinten gepackt habe, indem er Druck zwischen ihre Schulterblätter ausgeübt habe und sie so gezwungen gewesen sei, sich nach vorne zu beugen, und er sei mit seinem Penis erneut mit mehreren Stössen vollständig in ihre Vagina eingedrungen, wobei die Privatklägerin sich mit ihren Händen an der Wand abgestützt und auch psychisch nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich zu wehren. Der Beschuldigte habe so gegen den von ihm erkannten Willen der Privatklägerin erneut den Geschlechtsverkehr vollzogen. Anschliessend habe er die Privatklägerin in ihr Schlafzimmer gezogen, wobei sie mit letzter Kraft erneut betont habe, dass sie dies nicht wolle und er sie in Ruhe lassen solle. Dort habe er sie mit dem Rücken aufs Bett geworfen, ihre Beine auseinandergedrückt, sich auf sie gelegt und sei erneut mit seinem Penis mit mehreren Stössen vollständig in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen und habe solchermassen gegen den von ihm erkannten Willen der eingeschüchterten und sich vergeblich wehrenden Privatklägerin wiederum den Geschlechtsverkehr vollzogen, wobei er am Ende auf ihren Bauch ejakuliert habe (Urk. 22 S. 2 ff.).

2. Ausgangslage und Tatumstände

Der Beschuldigte bestreitet die Tat vollumfänglich. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich um ein Vier-Augen-Delikt handelt und sich der Anklagesachverhalt hauptsächlich auf die Aussagen der Privatklägerin stützt, welche bezüglich des Kerngeschehens im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten stehen. Die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten sind daher auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen bzw. einander entsprechend gegenüberzustellen. Dabei kann sich eine vertiefte Auseinandersetzung dieser Aussagen im Wesentlichen auf die konkreten Tatvorwürfe beschränken, und es braucht nur dort auf Elemente des Tatvor- und Tatnachgeschehens eingegangen zu werden, wo dies für die Sachverhaltserstellung bzw. die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen relevant erscheint. Dies rechtfertigt sich auch insofern, als die Privatklägerin und der Beschuldigte bezüglich der Ereignisse vor und nach der Tat grösstenteils identisch ausgesagt haben. Zu den Tatumständen kann jedenfalls bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass aufgrund der in diesen Punkten übereinstimmenden Ausführungen des Beschuldigten und der Privatklägerin erstellt ist, dass diese am 6. September 2016 zusammen aus Montenegro in die Schweiz gereist sind, nach der Ankunft am 7. September 2016 das Restaurant des Vaters der Privatklägerin und danach eine Bar besucht haben, ehe sie sich in die Wohnung der Privatklägerin begeben haben. Erstellt ist ebenso, dass sie im Verlauf des 8. Septembers 2016 zusammen mit dem Vater der Privatklägerin ein Freibad besuchten, danach im Restaurant des Vaters zu Abend assen und der Beschuldigte hernach mit dem Zug nach E._____ weiterreiste. Der übrige, strittige und strafrelevante Sachverhalt wird nachfolgend zu erstellen sein (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 98 S. 35 E. III.2.3.).

3. Grundsätze der Beweiswürdigung

Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt (Urk. 98 S. 6 ff. E. III.1.), darauf kann verwiesen werden.

4. Beweismittel

Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel - insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und diverser Zeugen sowie die Erkenntnisse zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten aus dem medizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 11. Januar 2021 - zutreffend wiedergegeben (Urk. 98 S. 10-35 E. III.2.2.), worauf verwiesen werden kann. Wie vorstehend erwähnt (E. I.1.3.2), sind darüber hinaus aber auch die Aussagen der Privatklägerin gegenüber der Polizei zulasten des Beschuldigten verwertbar. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde auf Antrag des Beschuldigten zudem dessen Ehefrau als Zeugin befragt (Prot. II S. 8 ff., Urk. 114).

5. Würdigung

5.1. Vorbemerkungen

5.1.1. Vorab kann auf die unter dem Titel "Glaubwürdigkeit" des Beschuldigten und der Privatklägerin gemachten zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 98 S. 36 E. III.2.3.2.1. und S. 38-41 E. III.2.3.3.1.-2.3.3.1.5.), wobei erneut darauf hinzuweisen ist, dass für die Sachverhaltserstellung in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen relevant ist (vgl. in diesem Sinn bereits a.a.O., S. 6 ff. E. III.1.)

5.1.2. Rekapitulierend ist mit der Vorinstanz sodann nochmals zu betonen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Opfer von Sexualdelikten aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst oder Scham, oftmals auf eine Anzeigeerstattung verzichten (BGE 147 IV 409, E. 5.4.1), woraus sich nichts Grundsätzliches zuungunsten der Glaubwürdigkeit bzw. der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Opfers ableiten lässt. Vorliegend gab denn auch die Privatklägerin mehrmals glaubhaft an, dass es für sie schwierig gewesen sei, über das von ihr geltend Gemachte zu sprechen und dass sie dies zuerst habe verarbeiten müssen. Auch führte sie aus, dass sie nicht habe wahrhaben wollen, was passiert sei, und sie es habe ungeschehen machen wollen. Das ist verständlich und nachvollziehbar (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 98 S. 40 E. III.2.3.3.1.4., unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen).

5.1.3. Weiter ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass die Privatklägerin als Cousine der Ehefrau des Beschuldigten mit diesem in einer familiären Beziehung steht. Sie musste also davon ausgehen, dass bei einer Anzeigeerstattung ihre gesamte Familie von den von ihr geltend gemachten Ereignissen erfahren würde. Die Privatklägerin, die sich selbst als harmoniebedürftigen Familienmenschen beschreibt, gab an, dass die familiäre Beziehung zum Beschuldigten Auswirkungen darauf gehabt hätte, dass es lange gedauert habe, bis sie über die von ihr geltend gemachten Ereignisse habe sprechen können, was einleuchtet. Sie gab auch an, sie habe Angst gehabt, man würde ihr nicht glauben. Sie dürfte zudem erwartet haben, dass sie mit ihren Aussagen die familiären Verhältnisse stark belasten würde und auch familieninterne Anfeindungen gefürchtet haben. Die Privatklägerin sagte diesbezüglich unter anderem aus, es sei für sie nun belastend, nach Montenegro zu reisen, obwohl sie dies früher jahrelang regelässig getan habe. Berücksichtigt man diese familiäre Komponente, so spricht dies grundsätzlich gegen eine grundlose Verzeigung des Beschuldigten und eher für die Glaubhaftigkeit die Darstellung der Privatklägerin. Weiter ist auch zu beachten, dass sie durch ihre Aussagen ihre ganze Familie involvierte und damit zur üblichen Belastung eines Opfers in einem Strafprozess hinzu die vorgenannt dargelegte und nachvollziehbare Belastung aufgrund der familiären Verhältnisse auf sich nahm, obwohl ihr die Familie sehr wichtig zu sein scheint (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 98 S. 39 E. III.2.3.3.1.1. f., unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen). Was den Beschuldigten betrifft, bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass er aufgrund des geschilderten familiären Kontextes ein noch ausgeprägteres Interesse daran haben dürfte, den ihn treffenden Vorwurf zu bestreiten.

5.1.4. Der Umstand, dass die Privatklägerin erst über neun Monate nach dem eingeklagten Vorfall Anzeige erstattete, wird im Übrigen auch dadurch relativiert, dass die Privatklägerin ihrem Psychotherapeuten bereits einiges früher, am 18. Januar 2017, über das Vorgefallene berichtet hat und so eine Art "indirekte Erstaussage" vorliegt. Auch die Einschätzung des Therapeuten, wonach Scham und Schuldgefühle sowie noch nicht genügend aufgebautes Vertrauen der Privatklägerin zu ihm die Gründe dafür gewesen sein dürften, dass die Privatklägerin ihm nicht schon früher über das Vorgefallene berichtet hat (Urk. 12/3, Urk. 11/2 F/A 26 f., 36-39 mit Beilagen), überzeugt und stimmt mit der glaubhaften Angabe der Privatklägerin überein, wonach es für sie schwierig gewesen sei, über das von ihr Geschilderte zu sprechen (Urk. 10/5 F/A 91). Sie habe erst infolge aufgebauten Vertrauens ihrem Therapeuten davon erzählen können (Prot. I. S. 36). Entsprechend erstaunt auch nicht, dass sich die Privatklägerin - wie das seitens des Beschuldigten geltend gemacht wird - an Familientreffen zunächst nichts anmerken liess. Verständlich und nachvollziehbar ist auch die Schilderung der Privatklägerin, wonach sie Erleichterung verspürt habe und erst habe loslassen können, nachdem sie erstens ihrem Therapeuten davon habe erzählen können, es zweitens ihrer Familie habe sagen können und drittens sich entschieden habe, Anzeige zu erstatten (Prot. I S. 39). Demgegenüber habe sie die Schuld am Vorgefallenen zunächst auf sich genommen. Dass familiärer Druck zur Anzeigeerstattung und zu einer Falschbelastung des Beschuldigten durch die Privatklägerin geführt habe, wie dies die Verteidigung insinuiert (Urk.116 S. 19 f.), fällt angesichts dieser glaubhaften Aussagen der Privatklägerin nicht ernsthaft in Betracht.

5.1.5. Aus dem Umstand, dass sich die Eltern der Privatklägerin in deren Kindheit scheiden liessen, lassen sich ebenso wenig Rückschlüsse auf die Motivlage der Privatklägerin ziehen, wie aus dem Umstand, dass der Stiefbruder der Privatklägerin im Frühling 2016 verstarb. Zwischen diesen Geschehnissen und den gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfen besteht kein Zusammenhang. Soweit der Beschuldigte und dessen Ehefrau als mögliches Motiv für die Anschuldigungen anführen, die Privatklägerin sei eifersüchtig, habe sich in den Beschuldigten verliebt und wolle dessen Trennung herbeiführen (Urk. 115 S. 5; Urk. 114 S. 5), führte der Beschuldigte selber aus, die Privatklägerin habe ihm keinerlei entsprechende Signale gesendet (Urk. 115 S. 7). Wie die weiteren Vorbringen des Beschuldigten und dessen Ehefrau (vielleicht wolle die Privatklägerin ihr Leben zerstören, vielleicht helfe ihr jemand dabei, vielleicht sei die Privatklägerin von jemand anderes vergewaltigt worden; Urk. 114 S. 5; Urk. 115 S. 5) geht auch diese Behauptung nicht über eine reine Spekulation hinaus, die durch nichts erhärtet wird. Es ist nicht ersichtlich, welche Vorteile die Privatklägerin von einer Falschbelastung hätte.

5.1.6. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Zeugin B._____ - der Ehefrau des Beschuldigten - ist festzuhalten, dass sie unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hat. Die Gerichtserfahrung zeigt indes, dass die Strafandrohung alleine nicht für wahrheitsgemässe Aussagen spricht. Die Zeugin ist denn auch weit weg von einer völlig neutralen, unbefangenen und aussenstehenden Zeugin, zumal sie einerseits die Ehefrau des Beschuldigten ist, von welchem sie derzeit ein Kind erwartet, und andererseits die Cousine der Privatklägerin, welche für sie "wie eine jüngere Schwester" war (Urk. 114 S. 2 ff.). Wenngleich eine solche Konstellation nicht zwingend bedeutet, dass eine Zeugin falsch aussagt, so lehrt doch die allgemeine Lebenserfahrung, dass ihre schwierige Rolle in der Beziehung zu den Parteien ihr Aussageverhalten massgeblich beeinflussen kann. Allein der Umstand, dass sie einerseits seit den Anschuldigungen der Privatklägerin keinen Kontakt mehr zu dieser pflegt und andererseits den Beschuldigten zur Berufungsverhandlung begleitet sowie zu seinen Gunsten als Zeugin ausgesagt hat, deutet darauf hin, dass sie sich auf die Seite des Beschuldigten geschlagen hat. Kommt hinzu, dass in ihren Aussagen Spuren von tendenziösen Sichtweisen sowie unnötigen und deshalb verräterischen Seitenhieben gegen die Privatklägerin zu finden sind (vgl. Urk. 114). Dies verwundert auch nicht, hat sie doch ein natürliches Interesse daran, dass ihr Ehemann, der künftige Vater ihres Kindes, kein verurteilter Sexualverbrecher ist. Insofern ist den Aussagen von B._____ keine grosse Beweiskraft zuzuerkennen, ganz abgesehen davon, dass sich ihre Aussagen inhaltlich im Wesentlichen darauf beschränken, über mögliche Motive der Privatklägerin für eine Falschbeschuldigung zu spekulieren, die nicht objektivierbar sind.

5.2. Aussagen des Beschuldigten

5.2.1. Anlässlich der ersten (Haft-)Einvernahme vom 4. September 2017 schilderte der Beschuldigte die Tatvorereignisse ausführlich und weitgehend übereinstimmend mit der entsprechenden Darstellung der Privatklägerin. Dass es jemals zum Geschlechtsverkehr zwischen ihnen gekommen sei oder er sich ihr gegenüber anzüglich geäussert haben soll, bestritt der Beschuldigte indes (Urk. 9/1, S. 4 ff.). Mit den Aussagen der Privatklägerin konfrontiert, stritt er die Vorwürfe konsequent ab und führte aus, die Privatklägerin habe alles erfunden, wahrscheinlich weil sie auf seine Ehe eifersüchtig sei oder er ihr gefalle (a.a.O., S. 9 f.). In den darauf folgenden Befragungen vom 15. Mai 2018, 26. Februar 2020, 11. März 2021 und 25. August 2021 fügte der Beschuldigte seinen bisherigen Aussagen bezüglich des konkreten Tatvorwurfs nichts wesentlich Neues hinzu. In seinen Aussagen zu den Tatvorereignissen blieb er konsistent und schilderte auf entsprechende Befragung neu auch die Ereignisse des 8. Septembers 2016. Er bestritt weiterhin, mit der Privatklägerin jemals Geschlechtsverkehr gehabt, dieser anzügliche Fragen gestellt oder sich ihr gegenüber in irgendeiner Weise sexuell anstössig verhalten zu haben. Anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung fügte der Beschuldigte seinen bisherigen Aussagen ebenfalls nichts wesentlich Neues hinzu. Eine eigene plausible Version der Ereignisse schilderte er - wie schon Vorinstanz (Prot. I S. 12 ff.) - nicht (Prot. II S. 4 ff.). Soweit sich der Beschuldigte darauf beschränkt, die Vorwürfe abzustreiten, bleibt dabei zwar naturgemäss wenig Raum für relevante Widersprüche, es kann aus diesem Umstand aber letztlich auch nichts Entscheidendes zuungunsten des Beschuldigten abgeleitet werden.

5.2.2. Bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte in der Hafteinvernahme vom 14. September 2017 die Privatklägerin als unberechenbare Person bezeichnete und angab, sie trinke täglich einen Liter Schnaps und habe auch während des vor der Einreise in die Schweiz stattgefundenen gemeinsamen Raftings, das zwei bis drei Stunden gedauert habe, ca. einen Liter Schnaps getrunken (Urk. 9/1, S. 7). In seiner Befragung in der Berufungsverhandlung fügte er hinzu, dass die Privatklägerin schon von klein auf Joints und Alkohol trinke, und als ihr Grossvater verstorben sei, sei die Privatklägerin dermassen betrunken gewesen, dass ihr Vater sie nur mit Müh und Not vom einen in das andere Haus habe bringen können. Weiter bemerkte der Beschuldigte, dass der Vater der Privatklägerin sie nur so darstellen wolle, dass sie nicht labil sei (Urk. 115, S. 6). Der Beschuldigte versuchte damit offensichtlich wiederholt, die Privatklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken, indem er sie als schwere Alkoholikerin und als psychisch labil darstellte. Dafür gibt es jedoch keinerlei Hinweise, weshalb auch die entsprechenden Behauptungen sehr unglaubhaft erscheinen. Die Diskreditierungsversuche des Beschuldigten sprechen im Übrigen ganz generell nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung.

5.2.3. Der Beschuldigte bestritt auch vor Vorinstanz (wie im Berufungsverfahren), mit der Privatklägerin je Geschlechtsverkehr gehabt zu haben und gab weiter an, in ihrer Anwesenheit nie nackt gewesen zu sein. Auf seinen Antrag hin wurde beim IRM ein Penis-Gutachten eingeholt (Urk. 13/1, Urk. 13/13).

5.2.4. Mit der Frage konfrontiert, ob er erklären könne, wieso die Privatklägerin sage, er habe eine Krümmung in der Eichel, wobei das IRM gutachterlich festhalte, dass sein Gesamtpenis eine Krümmung aufweise, und wieso die Privatklägerin von einer Krümmung seines Penis' wisse, wenn sie ihn nie nackt gesehen habe und sie auch keinen Geschlechtsverkehr gehabt hätten, antwortete der Beschuldigte, die Frage müsse man der Privatklägerin stellen, er könne nicht wissen, ob und wo sie ihn nackt gesehen habe (Prot. I S. 19 f.). Damit vermochte der Beschuldigte die aufgeworfene Frage nicht schlüssig zu klären. Die Privatklägerin hatte bereits bei der ersten protokollierten polizeilichen Befragung zum Penis des Täters angegeben, dieser sei "irgendwie komisch geformt" gewesen bzw. die Eichel sei "nach oben oder unten gebogen" (Urk. 10/1 S. 11 F/A 61). Diese Aussage lässt sich zwanglos mit den Erkenntnissen des IRM in Einklang bringen, wonach zwar die Eichel des Beschuldigten nicht gebogen ist, jedoch sein Penis "im erigierten Zustand eine 30°-gradige Krümmung aus Sicht des Probanden nach links und eine Neigung nach körpernah" aufweist (Urk. 13/13 S. 5). Auch wenn seitens der Privatklägerin nicht ausdrücklich von einer eigentlichen Krümmung des Penis die Rede war und sie begrifflich nicht präzise zwischen Penis und Eichel differenzierte, so sprach sie im Zusammenhang mit dem Geschlechtsteil des Täters doch ausdrücklich von einer "irgendwie komischen Form" bzw. "Biegung", was nicht zuletzt mit Blick auf die vorliegende Fotodokumentation (Urk. 13/14) als eine durchaus stimmige Beschreibung desselben in der Laienvorstellung erscheint. Was die Verteidigung dagegen vorbringt (Urk. 116, S. 18 f., Prot. II. S. 11), ist Rabulistik und vermag am Gesagten nichts zu ändern, da die von Anfang an erfolgten und durchgehend gleichbleibenden Beschreibungen der Privatklägerin mit der Essenz der Erkenntnisse des IRM übereinstimmen. Entsprechend ist auch die Frage der Vorinstanz an den Beschuldigten betreffend das Wissen der Privatklägerin um seine Penisverkrümmung - entgegen des Einwands der Verteidigung (Urk. 116 S. 11) - nicht als unzulässig zu taxieren. Es ist höchst unplausibel, dass die Privatklägerin den Beschuldigten - wie von ihm behauptet - nie nackt gesehen haben soll, und es wäre ebensowenig nachvollziehbar, wie sie diesfalls derart stimmige Angaben zu seinem - nota bene erigierten - Penis hätte machen können. Dieser Umstand spricht im Ergebnis stark gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten und für jene der Privatklägerin (vgl. dazu auch nachfolgend unter E. II.5.3.12.).

5.2.5. Im Sinne eines Eventualsachverhalts (falls die Aussagen der Privatklägerin zutreffen sollten) macht die Verteidigung geltend, dass sich die Privatklägerin vor dem Beschuldigten auf das Sofa gelegt hätte, was der Beschuldigte als einladende Geste wahrgenommen hätte (Urk. 116 S. 4). Der Beschuldigte persönlich führte Solches indes nie aus. Ebenso wenig machte er - anders als die Verteidigung (Urk. 116 S. 3) - eine (zu seinen Gunsten zu wertende) sexualisierte Situation bzw. Stimmung geltend. Gemäss Darstellung des Beschuldigten sollen sich er und die Privatklägerin nach dem gemeinsamen Ankommen in der Wohnung der Privatklägerin (und nach Durchführung der abendlichen Hygiene) direkt schlafen gelegt haben (Urk. 9/2 F/A 23).

5.2.6. Die Bestreitungen des Beschuldigten und die Ausführungen der Verteidigung überzeugen daher nicht.

5.3. Aussagen der Privatklägerin

5.3.1. Einleitend ist zu den Aussagen der Privatklägerin ganz allgemein zu sagen, dass diese äusserst detailreich sind und die Privatklägerin auch immer wieder sehr anschaulich innere Vorgänge beschrieb, was beides auf einen realen Erlebnishintergrund schliessen lässt. Weder sind offensichtliche Lügensignale noch ein besonderer Belastungseifer erkennbar. Zahlreiche Nach- und Ergänzungsfragen beantwortete die Privatklägerin grundsätzlich klar und ohne auszuweichen, gab jedoch auch an, wenn sie etwas nicht wusste oder sich an etwas nicht mehr erinnern konnte. Die Darstellung der Geschehnisse wirkt von der Erstaussage an insgesamt sehr authentisch und stimmig. Die Aussagen kommen zudem - trotz des Detailreichtums - im Wesentlichen konsistent und widerspruchsfrei daher. Namentlich was das eigentlichen Kerngeschehen betrifft, schilderte die Privatklägerin von allem Anfang an drei Geschehensabschnitte. Zu allfälligen Widersprüchen - die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung erscheinen weitgehend als etwas wortklauberisch (Urk. 116 S. 2 ff.) - ist an dieser Stelle vorab festzuhalten, dass seit dem von der Privatklägerin geltend gemachten Vorfall im September 2016 geraume Zeit vergangen ist und sie seither diverse Male einvernommen wurde. Es ist daher nicht weiter verwunderlich und tut der Überzeugungskraft ihrer Darstellung grundsätzlich keinen Abbruch, wenn gewisse Einzelheiten nicht durchwegs konsistent geschildert und zum Teil im Laufe der Ermittlungen ergänzt oder präzisiert wurden. Im Gegenteil spräche es eher gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung, wenn der einigermassen komplexe Vorfall über Jahre hinweg bis ins kleinste Detail gleich geschildert würde. Die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin ebenfalls nicht zu mindern vermag mit derselben Begründung und entgegen der Darstellung der Verteidigung, dass die Privatklägerin einzelne Sachverhaltselemente in einzelnen Einvernahmen in freier Erzählung schilderte und in anderen nur auf Befragen oder sich teilweise nicht mehr daran erinnerte. Im Übrigen nehmen die Erinnerungen mit der Zeit naturgemäss ab.

5.3.2. Wie ausgeführt, schilderten der Beschuldigte und die Privatklägerin die Tatvorereignisse bis zu dem Punkt, als sie am 7. September 2016 wieder in die Wohnung der Privatklägerin gingen, weitgehend übereinstimmend. Dort habe der Beschuldigte dann angefangen, sich anstössig zu verhalten, was dieser bestritt. Die diesbezüglichen Handlungen werden dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, sind für die Gesamtwürdigung der Aussagen der Privatklägerin aber von Belang. Ihre diesbezüglichen Angaben sind grundsätzlich sehr konsistent. Ein nennenswerter Widerspruch zeigt sich darin, dass die Privatklägerin erstmals anlässlich der Einvernahme vom 8. Mai 2018 angab, sie habe dem Beschuldigten auf dessen Drängen hin ihre Lieblingssexstellung vorgezeigt (Urk. 10/4 S. 5 f. F/A 21), davon war vorher so nicht die Rede gewesen. Durchgehend konsistent und sehr anschaulich gab die Privatklägerin jedoch immer an, wie sie der Beschuldigte mit sexuellen Aufforderungen, Fragen und Gesten etc. drangsaliert habe, wobei er sie auch nach ihrer Lieblingsstellung im Bett gefragt habe, bis sie nachgegeben und ihm diesbezüglich eine Antwort gegeben habe. Diese Darstellung wirkt insgesamt authentisch, nicht zuletzt aufgrund der von der Privatklägerin beschriebenen inneren Vorgänge und Gefühle, die sie dabei gehabt habe. Vor diesem Hintergrund erscheint der aufgezeigte Widerspruch nicht als ein Lügensignal, sondern als eine Präzisierung. Ob die Privatklägerin nun aber eine Lieblingssexstellung vorzeigte oder diesbezüglich lediglich mündlich Auskunft gab, ist letztlich für die rechtliche Würdigung des eingeklagten Vorwurfs nicht relevant. Als erstellt zu erachten ist, dass sie auf Drängen des Beschuldigten hin eine Lieblingssexstellung bezeichnete.

5.3.3. Ein allenfalls relevanter Widerspruch in den Aussagen der Privatklägerin besteht sodann im Zusammenhang mit der Frage, ob und wie sie dem Beschuldigten zu verstehen gab, dass sie mit ihm keine sexuellen Handlungen wünsche. Die Anklage geht davon aus, dass die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr gegenüber dem Beschuldigten explizit verbal abgelehnt hat, was zu erstellen ist. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2017 gab die Privatklägerin auf die Frage, wie der Beschuldigte habe erkennen können, dass sie den Geschlechtsverkehr mit ihm nicht gewollt habe, an, sie habe klar und bestimmt mehrmals nein gesagt. Sie habe auch Fragen nicht beantwortet, die sexuelle Sachen betroffen hätten. Sie habe sich nicht küssen lassen, habe die Lippen zusammengepresst. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht spitz auf ihn sei. Sie habe immer wieder nein gesagt. Sie habe immer versucht, Distanz zu schaffen. Sie habe sich bis zu einem gewissen Punkt mit Händen und Füssen gewehrt (Urk. 10/1 S. 8 F/A 40; vgl. so auch bereits im freien Bericht a.a.O., S. 4 F/A 14). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. November 2017 sagte die Privatklägerin aus, sie habe bereits auf den Vorschlag des Beschuldigten, sie solle ihm "eins blasen", klar und bestimmt mit "nein" geantwortet (Urk. 10/2 S. 13 F/A 42). Auch als er sie in jenem Zeitpunkt, als er sie bereits mithilfe seines Körpers an Armen und Beinen fixiert gehabt und versucht habe, sie zu küssen, habe sie "nei, höhr uf" gesagt (a.a.O., S. 14 F/A 45). In der Einvernahme vom 8. Mai 2018 sagte die Privatklägerin aus, dass sie so oft nein gesagt habe und dass er sie in Ruhe lassen solle (Urk. 10/4 S. 9 F/A 48). Der Beschuldigte habe sie ganz klar hören und verstehen können (a.a.O., S. 10 F/A 56). In derselben Einvernahme führte sie auch aus, dass sie gegenüber dem Beschuldigten verneinende Laute von sich gegeben habe (a.a.O., S. 12 F/A 73). Später gab sie in derselben Einvernahme an, sich nicht mehr sicher zu sein, ob sie nun "nei, höhr uf" gesagt habe, oder ob es verneinende Laute gewesen seien (a.a.O., S. 12 f. F/A 80). Danach erklärte sie wiederum, bevor der Beschuldigte in sie eingedrungen sei, habe sie mehrmals nein gesagt. Sie habe ihm dies auch mit ihrer Gestik und mit ihrem Handeln zu verstehen gegeben, indem sie auch versucht habe, von ihm wegzukommen, und indem sie sich gegen ihn gewehrt habe. Er habe auch ganz klar verstanden, dass sie das nicht gewollt habe (a.a.O., S. 21 F/A 143). Später gab sie erneut an, sie wisse nicht mehr, ob sie sich beim Geschlechtsakt auf dem Sofa explizit verbal geäussert habe (a.a.O., S. 23 f. F/A 159). Vor Vorinstanz sagte die Privatklägerin aus, sie habe "nein" gesagt, der Beschuldigte habe dies aber nicht hören wollen (Prot. I S. 31). Festzuhalten ist damit, dass die Privatklägerin anlässlich mehrerer Einvernahmen, insbesondere auch der ersten, sowie vor Vorinstanz angab, explizit "nein" gesagt zu haben. Nur anlässlich einer Einvernahme divergierten ihre diesbezüglichen Aussagen und war sie sich diesbezüglich nicht mehr sicher. Die Privatklägerin gab im Übrigen stets glaubhaft an, ihre Abneigung gegen sexuelle Handlungen bzw. Geschlechtsverkehr immer klar signalisiert zu haben. Ein Widerspruch in den Aussagen der Privatklägerin zu einem Detail, das sie sonst durchgehend konsistent wiedergab und an das sie sich nur anlässlich einer Einvernahme einmal nicht mehr genau erinnern konnte, kann daher nicht als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Sachdarstellung gewürdigt werden, sondern ist viel eher ein Beleg für das grundsätzlich vorsichtige und zurückhaltende Aussageverhalten der Privatklägerin

5.3.4. Relevant im Zusammenhang mit der nonverbalen Kommunikation der Privatklägerin und der Frage, ob der Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen sein könnte, ist ferner, wie sich die Privatklägerin währenddessen verhielt. Dazu führte sie in der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2017 aus, am Anfang des Geschlechtsverkehrs habe sie sich gewehrt. Dann sei sie wie erstarrt gewesen. Der Beschuldigte habe dann auch gesagt, dass sie mitmachen solle, sie solle stöhnen. Sie habe einfach mitgemacht. Sie habe auch die Augen zugehabt und die Lippen zugepresst. Sie habe es nicht wahrhaben wollen, sie habe nicht gewusst, was er mit ihr mache (Urk. 10/1 S. 7 f. F/A 34). Auf die Frage, was sie unter Mitmachen verstehe, gab die Privatklägerin an, sie habe dann ein oder zwei Mal mitgestöhnt, er habe dies von ihr verlangt. Sie habe sich so wehrlos gefühlt. Sie habe nur mitgemacht, weil sie so fest Angst gehabt habe. Sie sei sonst passiv gewesen, habe keine Bewegungen gemacht. Sie sei wie erstarrt gewesen. Von sich aus habe sie ihn nicht angefasst (a.a.O., S. 8 F/A 35; vgl. dazu auch Urk. 10/5 S. 7 f. F/A 44). Aus diesen soweit ebenfalls glaubhaften Angaben lässt sich nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten, zumal die Privatklägerin ausdrücklich angab, auf sein Verlangen hin gestöhnt zu haben und nicht von sich aus, was allenfalls als zustimmendes Zeichen hätte verstanden werden können. Im Übrigen wird im Anklagesachverhalt nicht erwähnt, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt gestöhnt hätte, womit letztlich offenbleiben kann, ob die Privatklägerin nun tatsächlich auf Verlangen des Beschuldigten hin stöhnte oder nicht.

5.3.5. Im Zusammenhang mit der Ablehnung des Geschlechtsverkehrs ist weiter bedeutsam, ob und wie sich die Privatklägerin zur Wehr setzte. In der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2017 gab sie zu Protokoll, sie habe immer wieder versucht, den Beschuldigten mit den Beinen wegzustossen. Mit den Armen habe sie sich ja nicht wehren können, die habe er festgehalten. Aber mit den Beinen habe sie es probiert. Sie habe immer wieder probiert, mit den Beinen auszuschlagen. Doch er sei ja über ihr gelegen und er sei ca. 185 cm gross. Auch als er ihr die Hosen abgezogen habe, habe sie sich zu wehren versucht (Urk. 10/1 S. 5 F/A 15). Anlässlich der Einvernahme vom 21. November 2017 führte die Privatklägerin aus, sie habe versucht, sich mit den Armen zu wehren, und dass die Gegenwehr mit den Beinen fast nicht möglich gewesen sei, weil der Beschuldigte mit seinem Gewicht auf ihr gewesen sei (Urk. 10/2 S. 15 F/A 48). In der Einvernahme vom 8. Mai 2018 gab die Privatklägerin an, sie habe sich zunächst mit den Händen gewehrt, und als der Beschuldigte diese festgehalten habe, habe sie mit den Beinen gestrampelt (Urk. 10/4 S. 11 F/A 70). Zudem gab sie an, sie habe vergeblich versucht, ihre Arme aus dem Griff des Beschuldigen zu lösen, und sie habe zudem versucht, ihre Beine hochzuziehen, was aber nicht möglich gewesen sei (a.a.O., S. 15 f. F/A 101 ff.). Vor Vorinstanz führte die Privatklägerin aus, sie habe versucht, sich so gut es gegangen sei zu wehren (Prot. I S. 31). Die Privatklägerin sagte demgemäss konsistent aus, sich gewehrt zu haben. Bezüglich der genauen von ihr beschriebenen Abwehrhandlungen sagte die Privatklägerin im Detail nicht immer ganz konsistent aus. Entscheidende Widersprüche finden sich aber auch in diesem Zusammenhang keine. So gab die Privatklägerin im Kerngehalt durchwegs glaubhaft an, das sie vergeblich versucht habe, sich mit Händen und Füssen zu wehren, wobei sie nachvollziehbar begründete, weshalb diese Abwehrhandlungen scheiterten. Genau diejenigen Aussagen der Privatklägerin, die sich dabei auf das Gewicht oder die Position des Beschuldigten beziehen, erscheinen besonders lebensnah und verleihen der Glaubhaftigkeit der Darstellung Gewicht. Dass die Privatklägerin nicht konsistent die gleichen Abwehrreaktionen beschrieb, ist angesichts des dynamischen Geschehens und den zeitlichen Abständen zwischen den verschiedenen Einvernahmen und dem eingeklagten Vorfall nicht weiter erstaunlich und soweit nachvollziehbar. Ohnehin ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin einfach irgendwie versuchte, sich aus ihrer Lage zu befreien, ohne dabei eine gezielte Vorgehensweise überlegt und angewendet zu haben. Entsprechend ist auch nicht zu erwarten, dass sie die typischerweise instinktiv und unbewusst erfolgten Abwehrbewegungen noch genau, gleichsam wie als Film, wiedergeben kann. Im Ergebnis ist glaubhaft, dass sich die Privatklägerin in zumindest einer von ihr beschriebenen Art und Weise wehrte. Ebenso ist es glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Beschuldigte wie eingeklagt verhindert hat, dass sich die Privatklägerin erfolgreich zur Wehr setzen konnte.

5.3.6. Relevant in Bezug auf die mögliche Gegenwehr der Privatklägerin ist weiter die Position, in der sie und der Beschuldigte sich kurz vor und während des behaupteten sexuellen Übergriffes befanden. Im Augenmerk steht dabei unter anderem die Position der Arme der Privatklägerin und wie der Beschuldigte diese festgehalten haben soll, damit sie sich nicht mehr wehren konnte. Wie bereits ausgeführt, gab die Privatklägerin schon am 28. Juni 2017 bei der Polizei zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihre Arme festgehalten (Urk. 10/1 S. 5 F/A 15). In der Einvernahme vom 21. November 2017 sagte sie bei der Staatsanwaltschaft aus, der Beschuldigte habe ihr die Hände über dem Kopf zusammengehalten und demonstrierte dies auch (Urk. 10/2 S. 14 F/A 44). Er habe danach eine Hand gelöst, um ihr die Hose herunterzuziehen (a.a.O., S. 15 F/A 48), was impliziert, dass er zuerst beide Hände benötigte, um ihre Arme festzuhalten. Anlässlich der Einvernahme vom 8. Mai 2018 führte die Privatklägerin zunächst dasselbe aus (Urk. 10/4 S. 10 f. F/A 61 f.) und konkretisierte ihre Aussage dann dahingehend, dass der Beschuldigte mit einer Hand ihre beiden Handgelenke über dem Kopf festgehalten und ihr mit der anderen Hand die Hose runtergezogen habe (a.a.O., S. 14 F/A 88 ff.). In der Einvernahme vom 15. Mai 2018 erklärte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte ihre Handgelenke festgehalten habe, ohne genauer zu präzisieren, wie er diese festgehalten haben soll (Urk. 10/6 S. 9 F/A 48). Zu unterstreichen ist, dass die Privatklägerin stets ausgesagt hat, der Beschuldigte habe - auf die eine oder andere Weise - ihre Arme festgehalten, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sei, sich effizient mit den Armen zu Wehr zu setzen. Das erscheint glaubhaft. Ob der Beschuldigte ihre Arme nun mit einer Hand oder mit beiden Händen festhielt, vermag die Glaubhaftigkeit des Kerngehalts der Aussage, nämlich an den Armen festgehalten und dadurch wehrlos gemacht geworden zu sein, jedenfalls nicht zu trüben. Auch hier gilt, dass aufgrund der Dynamik des Geschehens und dem Zeitablauf zwischen der behaupteten Tat und den einzelnen Einvernahmen detailliertere Angaben nicht erwartet werden dürfen. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht sehen konnte, was genau über ihrem Kopf passierte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihr Fokus nachvollziehbarerweise woanders lag. Im Resultat erscheinen die Ausführungen der Privatklägerin auch in diesem Punkt plausibel und stimmig.

5.3.7. Weiter ist zu prüfen, wie der Beschuldigte der Privatklägerin die von ihr getragenen Kleider, namentlich Unterhose und Hose, ausziehen konnte. Dazu führte sie im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2017 auf explizite Nachfragen aus, nachdem der Beschuldigte vom WC zurückgekommen sei und ihre Hände nach oben getan und sie festgehalten habe, habe er ihre Hosen abgezogen. Auf die Frage, wie er dies gemacht habe, gab die Privatklägerin an, sie wisse es nicht mehr genau. Sie habe sich dies auch gefragt. Entweder habe er sie noch mit einer Hand festgehalten und ihr dann die Hosen runtergezogen. Oder er habe sie losgelassen? Moll, jetzt wisse sie es wieder. Er habe irgendwann beide Hände genommen, denn sie habe sich mit den Füssen gewehrt, so habe er sie nicht abziehen können. Darum habe er beide Hände benutzt. Sie habe dann noch versucht, ihn mit beiden Händen wegzuschupfen. Doch es habe nichts genutzt. Er habe ihr die Hosen dann heruntergezogen, nicht ganz abgezogen. Die Hosen seien noch im Knöchelbereich gewesen. Erst als er sie hochgezogen habe, seien ihre Hosen ganz unten gewesen. Dann habe er ihr noch das T-Shirt abgezogen (Urk. 10/1 F/A 30 f.). In der Einvernahme vom 21. November 2017 gab die Privatklägerin demgegenüber an, der Beschuldigte habe sich auf sie draufgelegt und seine Knie etwa bei ihren Hüften platziert (Urk. 10/2 S. 14 F/A 45). Danach habe er ihr mit einer Hand die Hose bis zu den Knien heruntergezogen (a.a.O., S. 15 F/A 48). In der Einvernahme vom 8. Mai 2018 führte sie abermals aus, der Beschuldigte sei über ihr gekniet und habe seine Knie links und rechts von ihrer Hüfte platziert (Urk. 10/4 S. 10 F/A 61). Wie der Beschuldigte ihr die Hose bis zu den Knien heruntergezogen habe, konnte die Privatklägerin nicht erklären (a.a.O., S. 14 F/A 88 ff.). Auf Vorhalt früherer Aussagen, wonach der Beschuldigte ihr mit beiden Händen die Hosen runtergezogen habe, erklärte die Privatklägerin, dass sie sich aufgrund des Traumas nicht mehr genau erinnere und insbesondere nicht mehr sagen könne, ob der Beschuldigte ihr die Hose nun mit einer oder zwei Händen heruntergezogen habe (a.a.O., S. 17 f. F/A 112 ff.). Die Aussagen der Privatklägerin zum genauen Ablauf unmittelbar vor dem Eindringen des Beschuldigten sind nicht widerspruchsfrei. Gleichwohl wirken diese Aussagen insgesamt sehr authentisch. Wie bereits mehrfach festgehalten, ist sodann auch im vorliegenden Zusammenhang aufgrund der Dynamik des Geschehens sowie der Zeitabläufe zwischen den Einvernahmen und der behaupteten Tat nicht zwingend eine völlig detailgetreue Wiedergabe des Erlebten erforderlich, um von der Glaubhaftigkeit der Darstellung ausgehen zu können. Hinzu kommt, dass davon ausgegangen werden muss, dass die Privatklägerin schon in dem Moment, als der Beschuldigte ihre Abwehrversuche vereitelt, seine Absichten offenbart und diese umzusetzen begonnen hatte, ihre volle Aufmerksamkeit nachvollziehbarerweise nicht mehr darauf legte, wie der Beschuldigte nun genau bei ihrer Entkleidung vorging. Entsprechend darf nicht von ihr erwartet werden, dass sie angesichts dieser Umstände genau schildern kann, was diesbezüglich im Detail vor sich ging.

Auch muss davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin aufgrund der von ihr beschriebenen Positionierung des Beschuldigten ihren Hüftbereich nicht uneingeschränkt überblicken konnte. Die Privatklägerin führte aus, sie habe "schludrige", eher breitere Baumwolltrainingshosen mit einem Gummiband getragen, welches man mit einer Schnur zuziehen könne, wobei die Hose nicht mit der Schnur zugebunden gewesen sei (Urk. 10/4 S. 8 F/A 39 ff.). Es kann ohne Weiteres angenommen werden, dass ein Herunterziehen dieser Hosen mit einer Hand wie eingeklagt - problemlos möglich war, weshalb die Aussagen der Privatklägerin auch in diesem Punkt so oder anders als glaubhaft erscheinen. Zentral und zweifelsfrei erstellt ist jedenfalls, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gegen ihren Willen Unterhose und Hose herunterzog und damit ihren Intimbereich freilegte.

5.3.8. Sodann ist für die Erstellung des eingeklagten Sachverhalts von Relevanz, wie sich die Privatklägerin im Moment unmittelbar vor und während des Geschlechtsverkehrs verhielt. Bei der Polizei gab sie diesbezüglich zu Protokoll, am Anfang des Geschlechtsverkehrs habe sie sich gewehrt. Dann sei sie wie erstarrt gewesen. Der Beschuldigte habe dann auch gesagt, dass sie mitmachen solle, sie solle stöhnen. Sie habe einfach mitgemacht. Sie habe auch die Augen zugehabt und die Lippen zugepresst. Sie habe es nicht wahrhaben wollen, sie habe nicht gewusst, was er mit ihr mache (Urk. 10/1 S. 7 f. F/A 34). Auf die Frage, was sie unter Mitmachen verstehe, gab die Privatklägerin an, sie habe dann ein oder zwei Mal mitgestöhnt, er habe dies von ihr verlangt. Sie habe sich so wehrlos gefühlt. Sie habe nur mitgemacht, weil sie so fest Angst gehabt habe. Sie sei sonst passiv gewesen, habe keine Bewegungen gemacht. Sie sei wie erstarrt gewesen. Von sich aus habe sie ihn nicht angefasst (a.a.O., S. 8 F/A 35). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. November 2017 sagte die Privatklägerin aus, sie sei völlig erstarrt und blockiert gewesen (Urk. 10/2 S. 15 F/A 50). Ob sie dies auf die sämtliche Geschehnisse oder nur jenes im Gang bezog, ist unklar. In der Einvernahme vom 8. Mai 2018 gab sie an, dass sie in einem Schockzustand gewesen sei und sich im Moment, als der Beschuldigte in sie habe eindringen wollen, nicht mehr gewehrt habe (Urk. 10/4 S. 21 f. F/A 144 ff.). Gleichzeitig gab sie an, nicht mehr zu wissen, ob sie ihre Beine zusammengepresst oder ob und wann sie diese irgendwann geöffnet habe (a.a.O., S. 22 f. F/A 149 ff.). Sie sei auch während des Geschlechtsaktes erstarrt (a.a.O., S. 23 F/A 152). Am 9. Mai 2018 gab die Privatklägerin auf Vorhalt ihrer bisherigen Aussagen an, sie habe während des Geschlechtsverkehrs auf dem Sofa gestöhnt, weil das der Beschuldigte von ihr verlangt habe (Urk. 10/5 S. 8 F/A 48 ff.). Sie wiederholte jedoch in derselben Einvernahme auch ihre bisherigen Aussage, wonach sie sich während der sexuellen Übergriffe in einer Schockstarre befunden habe (a.a.O., S. 9 F/A 59). Die Privatklägerin führte konstant aus, dass sie aus Angst in eine Starre oder einen Schockzustand verfallen sei und in diesem Zustand jegliche Gegenwehr eingestellt habe. Diese geschilderte Verhaltensweise ist im Zusammenhang mit der Aussage der Privatklägerin, wonach sie sich vorwerfe, sich nicht genügend gewehrt zu haben, überzeugend (Prot. I S. 33; vgl. in diesem Sinne Urk. 10/1 S. 4 [am Ende] F/A 14). Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass das Erstarren eine natürliche, instinktive und damit nicht steuerbare Reaktion in bedrohlichen Situationen ist. Ein solches Erstarren muss jedoch nicht nur als eine rein körperliche Starre verstanden werden, sondern umfasst auch die Unfähigkeit, sich willens zu wehren. Die Privatklägerin beschrieb solches ebenfalls sinngemäss und soweit authentisch. Entsprechend ist glaubhaft, dass sie in dem Moment, als ihr Widerstand gebrochen war, angesichts ihrer Position sowie ihrer Angst erstarrte und gleichzeitig jeglichen Widerstand grundsätzlich aufgab. Das sie dabei auf Geheiss des Beschuldigten gestöhnt haben mag, lässt sich damit vereinbaren, kann aber wie bereits vorne unter E. II.5.3.4. ausgeführt, offenbleiben. Auch unter den gegebenen Umständen kann ferner nicht erwartet werden, dass die Privatklägerin die Geschehnisse völlig detailgetreu und konsistent wiedergibt. Sie behauptete im Übrigen nicht, die Beine konstant zusammengepresst gehabt zu haben, sondern gab an, nicht mehr zu wissen, ob sie irgendwann die Beine geöffnet habe. Konsistent und glaubhaft sagte sie jedoch aus, sie habe irgendwann keine Gegenwehr mehr geleistet und "es dann über sich ergehen lassen" (Urk. 10/1 S. 6 f. F/A 25). Entsprechend kann auch davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in diesem Zustand mehr oder weniger nach Belieben für den Geschlechtsakt positionieren konnte und dies auch tat.

5.3.9. Weiter ist die Frage zu klären, ob die Privatklägerin - wie eingeklagt - um Hilfe schrie. Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 22. Juni 2017 habe sie nicht um Hilfe geschrien (Urk. 1 S. 4). Darin wurden die Ausführungen der Privatklägerin indes nur sinngemäss festgehalten, und der Rapport wurde von ihr auch nicht unterzeichnet. Ein Missverständnis oder ein Fehler bei der Rapportierung kann daher nicht ausgeschlossen werden. Anlässlich der ersten protokollierten polizeilichen Einvernahme am 28. Juni 2017 gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe angefangen, um Hilfe zu rufen, als ihr der Beschuldigte den Mund zugehalten habe (Urk. 10/1 S. 9 F/A 42). Bei der Einvernahme vom 21. November 2017 erwähnte die Privatklägerin von sich aus nicht, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt um Hilfe gerufen habe (Urk. 10/2). In der Einvernahme vom 8. Mai 2018 kamen die Hilferufe nicht zur Sprache (Urk. 10/4). In der Einvernahme vom 9. Mai 2018 sagte die Privatklägerin, nachdem sie sich zuerst nicht mehr daran erinnern konnte, auf Vorhalt ihrer Aussagen der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2017 aus, dass sie auf jeden Fall um Hilfe gerufen habe, wenn sie dies bei der Polizei so ausgesagt habe (Urk. 10/5 S. 7 F/A 39 f.). Während der Einvernahme vom 15. Mai 2018 führte die Privatklägerin ebenfalls auf Vorhalt der vorherigen Aussagen aus, sie habe auf dem Sofa angefangen, mittellaut um Hilfe zu rufen, was der Beschuldigte jedoch unterbunden habe, indem er ihr die Hand auf den Mund gehalten habe (Urk. 10/6 S. 5 F/A 16 ff.). Damit ist festzuhalten, dass die Privatklägerin doch soweit konstant und glaubhaft angab, um Hilfe gerufen zu haben. Daran ändert nichts, dass sie diesen Umstand in einzelnen Einvernahmen nicht von sich aus und erst auf Vorhalt hin bestätigte, zumal diese Einvernahmen teils Jahre später stattfanden. Auch ist zu beachten, dass der eingeklagte mehrphasige Handlungsablauf doch einen relativ hohen Detaillierungsgrad aufweist und es daher nicht weiter erstaunt, dass die Privatklägerin im freien Bericht einzelne Punkte manchmal unerwähnt liess.

5.3.10. Nach der erfolgten Penetration auf dem Sofa im Wohnzimmer soll der Beschuldigte die Privatklägerin im Gang der Wohnung und hernach auf dem Bett im Schlafzimmer weiter penetriert haben. Die Privatklägerin schilderte von allem Anfang an konstant drei Geschehensabschnitte, was sehr für die Glaubhaftigkeit dieser Darstellung spricht (vgl. in diesem Sinne bereits vorne unter E. II.5.3.1.). Anlässlich der Einvernahme vom 21. November 2017 führte die Privatklägerin zur Penetration im Gang der Wohnung aus, sie sei völlig erstarrt und blockiert gewesen (Urk. 10/2 S. 15 F/A 50). Sie habe dem Beschuldigten jedoch einmal gesagt, er solle sie in Ruhe lassen (a.a.O., S. 16). In der Einvernahme vom 8. Mai 2018 gab sie zu Protokoll, sie habe keine Reaktion mehr von sich gegeben, sie sei in einem Zustand der Erstarrung gewesen und habe sich auch nicht gewehrt (Urk. 10/4, S. 25 F/A 170 ff. und S. 27 F/A 186 ff.). Am 9. Mai 2018 gab sie an, dass sie sich während der Ereignisse im Gang versucht habe, mit den Händen zu wehren und sich wegzudrehen, was ihr aber nicht gelungen sei (Urk. 10/5, S. 7 F/A 36). Die Privatklägerin sagte mehrheitlich konsistent und überzeugend aus, dass sie sich während und nach der ersten erfolgten Penetration auf dem Sofa in einem Zustand der Erstarrung befunden habe (vgl. in diesem Sinne bereits vorne unter E. II.5.3.8.). Entsprechend kann wie gesehen davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sie in diesem Zustand mehr oder weniger nach Belieben für den Geschlechtsakt positionieren konnte und dies auch tat (a.a.O.). Gestützt auf die lebensnahe, im Wesentlichen konstante und im Ergebnis überzeugende Darstellung der Privatklägerin bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte sie auch im Gang der Wohnung und hernach im Bett des Schlafzimmers gegen ihren Willen penetrierte.

5.3.11. Aus dem Umstand, dass sich die Privatklägerin am Tag nach dem eingeklagten Vorfall noch zusammen mit dem Beschuldigten und ihrem Vater in die Badeanstalt begab, lässt sich nichts zuungunsten ihrer Glaubwürdigkeit bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung ableiten. Dazu hat die Vorinstanz unter Hinweis auf den bereits vorne unter E. II.5.1.2. zitierten Bundesgerichtsentscheid zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 98 S. 55 E. 2.2.3.2.17), auf die vollumfänglich verwiesen werden kann. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte eine lange Autofahrt hinter sich hatten und verständlicherweise müde waren. Immerhin waren sie in der Lage, im Restaurant des Vaters der Privatklägerin zu essen und anschliessend eine Bar zu besuchen. Der Umstand der langen Autofahrt vermag damit die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin keineswegs zu schmälern.

5.3.12. Schliesslich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin bereits anlässlich der ersten protokollierten polizeilichen Befragung eine sehr stimmige Beschreibung des formauffälligen erigierten Penis des Beschuldigten abgab und dies als sehr gewichtiges Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung zu werten ist. Dass die Privatklägerin sich in späteren Einvernahmen teilweise nicht bzw. nicht mehr von sich aus bzw. erst auf entsprechende Vorhalte an besondere Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Penis des Beschuldigten erinnerte (vgl. dazu Urk. 10/5 S. 19 F/A 116 f., Urk. 10/6 S. 10 F/A 50 und Urk. 10/8 S. 5 f. F/A 19 ff.), mag wiederum mit dem Zeitablauf zwischen der eingeklagten Tat und den einzelnen Einvernahmen erklärt werden, ist jedoch letztlich irrelevant, da vielmehr entscheidend ist, dass sich die anlässlich der ersten protokollierten polizeilichen Befragung abgegebene Beschreibung des Penis durch die Privatklägerin als sehr stimmig erwiesen hat (vgl. dazu bereits vorne unter E.II.5.2.3.). Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin stellen in Abrede, jemals einvernehmlich Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass sie diese Information nur vom eingeklagten Vorfall haben kann.

5.4. Aussagen der Zeugen

Was die Würdigung der Zeugenaussagen betrifft, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 98 S. 55-57 E. II.2.3.4.). Mit dieser ist teilweise rekapitulierend festzuhalten, dass die einvernommenen Zeugen allesamt bei der eingeklagten Tat nicht dabei waren. Sie konnten damit hauptsächlich Angaben über gemachte Aussagen der Direktbeteiligten bzw. deren Charakter etc., jedoch keine eigenen Wahrnehmungen zum eigentlichen Tatgeschehen machen. Den Zeugenaussagen kommt daher lediglich untergeordnete Bedeutung zu. Gleichwohl sprechen sie in der Tendenz für die Darstellung der Privatklägerin. Insbesondere die Angaben des Therapeuten der Privatklägerin, F._____, dem gegenüber die Privatklägerin vom eingeklagten Vorfall berichtete, sind als Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Sachdarstellung zu werten. Was die Zeugin B._____ - die Ehefrau des Beschuldigten - betrifft, kann zudem auf das vorne Gesagte verwiesen werden (E. II.5.1.6.).

5.5. Ergebnis

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen und der eingeklagte Sachverhalt als erstellt anzusehen ist.

6. Rechtliche Würdigung

Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend (Urk. 98 S. 60 E. IV.), darauf kann verwiesen werden. Insbesondere hat die Vorinstanz - entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 116 S. 30 ff.) - richtig erwogen, dass der Beschuldigte den gegen die sexuellen Handlungen manifestierten Widerstand der Privatklägerin mittels physischer und psychischer Einwirkung wissentlich und willentlich überwunden und gebrochen hat. Präzisierend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte ist der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

III. Sanktion

1. Strafrahmen und allgemeine Strafzumessungsregeln

Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die allgemeinen Strafzumessungsregeln zutreffend dargelegt (Urk. 98 S. 61 f. E. IV.1.), darauf kann verwiesen werden.

2. Konkrete Strafzumessung und auszufällende Strafe

Die Vorinstanz erwog zur objektiven Tatkomponente, der Beschuldigte habe seine körperliche Überlegenheit ausgenutzt, um die Privatklägerin zu fixieren und in einen Zustand zu versetzen, in dem sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich gegen die Vergewaltigung zu wehren. Übermässige Gewalt habe er nicht eingesetzt. Das objektive Verschulden wiege vorliegend nicht mehr leicht, weshalb die Einsatzstrafe bei 24 Monaten anzusetzen sei (Urk. 98 S. 62 E. IV.2.1.1.). Den Ausführungen zur objektiven Tatkomponente kann soweit zugestimmt werden. Die festgesetzte Einsatzstrafe von 24 Monaten ist sicher nicht zu streng. Die Qualifikation des Verschuldens als "nicht mehr leicht" lässt sich damit aber kaum mehr in Einklang bringen, befindet man sich dabei doch bereits mindestens im unteren mittleren Drittel des möglichen Strafrahmens und liegt dieser bei Art. 190 Abs. 1 StGB zwischen einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe. Zur subjektiven Tatkomponente erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe sich mit seiner Tat in egoistischer Art und Weise über das Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin hinweggesetzt. Die Tat sei zwar nicht von langer Hand geplant gewesen, obschon davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte gezielt darauf aus gewesen sei, mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr zu haben. So habe er sie zuvor dazu aufgefordert, ihm ihre sexuelle Lieblingsposition vorzuzeigen und ihm eins zu blasen. Weiter habe der Beschuldigte die aufgrund der entfernten familiären Verbindung vorhandene Vertrauenssituation zu Lasten der Privatklägerin ausgenutzt und sei auch dann nicht von seinem Vorhaben abgewichen, als er trotz mehrerer Anzeichen der Privatklägerin erkannt habe, dass diese keinen Geschlechtsverkehr gewollt habe. Darüber hinaus habe sich der Beschuldigte nicht mit der Penetration auf dem Sofa begnügt, sondern den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin auch noch im Gang in anderer Stellung und abschliessend im Schlafzimmer weitergeführt. Das subjektive Verschulden führe zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Viertel bzw. um sechs Monate (a.a.O., S. 62 f. E. IV.2.1.2.). Auch diesen Ausführungen kann grundsätzlich zugestimmt werden. Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Anders als die Verteidigung (Urk. 116 S. 34) hat der Beschuldigte persönlich nie geltend gemacht, er sei betrunken und/oder bekifft gewesen. Für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit besteht folglich kein Raum. Es ist zwar verständlich, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte nach ihrer langen Autoreise erschöpft waren. Hinweise auf eine rauschhafte und entrückende Wirkung der Müdigkeit liegen jedoch nicht vor. Dass eine (zu Gunsten des Beschuldigten zu wertende) sexualisierte Situation bzw. Stimmung vorgelegen hätte, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 116 S. 33 und 35), widerspricht den eigenen Aussagen des Beschuldigten und ist entsprechend nicht erstellt (vgl. dazu bereits E. II.5.2.5.). Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur Täterkomponente kann sodann ebenso verwiesen werden (Urk. 98, S. 63 E. IV.2.2.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Herbst 2022 mit seiner Ehefrau ein Kind erwartet. Er verdient durchschnittlich 500 bis 1'500 Euro im Monat und hat Schulden von über 20'000 Euro. Der Beschuldigte wird von seinen in der Schweiz lebenden Mutter und Schwester finanziell unterstützt. Er ist der Ernährer der Familie und kommt auch für den Unterhalt seines kranken Vaters und seiner noch nicht volljährigen Schwester auf (Urk. 115 S. 1 ff.). Ebenfalls ergänzend ist festzuhalten, dass keine strafmindernd zu berücksichtigende Kooperation des Beschuldigten ersichtlich ist. Indem er zu sämtlichen Einvernahmen erschien, kam er lediglich seinen gesetzlichen Pflichten nach. Es war der Beschuldigte, der im Sinne eines Beweisantrages die Einholung eines Penis-Gutachtens beantragte (Urk. 13/1). Soweit er geltend macht, er habe an der Erstellung des Penis-Gutachtens mitgewirkt, kann folglich ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, wirkte er doch auf eigenen Anstoss und im eigenen Interesse mit. Den Tatvorwurf streitet er vollumfänglich ab.

Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Die Rechtsprechung betonte daher wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022, E. 2.6.1. mit Hinweisen). Die Trennung des Beschuldigten von seiner schwangeren Ehefrau und der Wegfall seines Einkommens ist eine zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte hätte sich den Konsequenzen der Freiheitsstrafe auf seine ehelichen und familiären Verpflichtungen bereits im Zeitpunkt seiner Tat bewusst sein müssen. Dass die schwangere Ehefrau während der Schwangerschaft und Geburt zwingend auf persönlichen Beistand des Beschuldigten angewiesen ist, ist angesichts dessen, dass die Familie der Ehefrau ebenfalls in Montenegro lebt, nicht ersichtlich. Dennoch ist von einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen, zumal der Beschuldigte für den Unterhalt seiner Ehefrau, seines Vaters und seiner minderjährigen Schwester aufkommen muss, auch wenn er von seinen in der Schweiz lebenden Schwester und Mutter im gewissen Umfang finanziell unterstützt wird. Kommt hinzu, dass der im selben Haushalt lebende Vater des Beschuldigten offenbar bettlägerig und pflegebedürftig ist (Urk. 116 S. 36). Die erhöhte Strafempfindlichkeit ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Objektive Hinweise auf Druckversuche, Beschimpfungen oder Drohungen seitens der Familie der Privatklägerin (vgl. Urk. 116 S. 36), die sich auf die Strafzumessung für den Beschuldigten auswirken würden, liegen keine vor. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen erscheint dies trotz der vorzunehmenden leichten Strafreduktion zufolge erhöhter Strafempfindlichkeit gesamthaft als mild. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots erübrigen sich indessen weitere Ausführungen dazu.

Die Verteidigung hat schliesslich zutreffend auf die langjährige Verfahrensdauer hingewiesen (Urk. 116 S. 35). Es wurden überdurchschnittlich viele Einvernahmen durchgeführt. Zwischen Mai 2018 und Februar 2020 erfolgten soweit ersichtlich keine wesentlichen Verfahrensschritte. Die lange Verfahrensdauer belastete den Beschuldigten zweifellos. Sie ist entsprechend leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Da die vorinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe indessen - wie gesehen - keineswegs zu hoch ist, führt die infolge der langen Verfahrensdauer vorzunehmende Strafreduktion im Ergebnis jedoch zu keiner tieferen Freiheitsstrafe als 30 Monate.

3. Strafvollzug und Haft

In Bezug auf die gesetzlichen Grundlagen zur Frage des Strafvollzugs und der Haftanrechnung machte die Vorinstanz zutreffende Erwägungen (Urk. 98 S. 64 E. V.1.), auf die verwiesen werden kann. Die Vorinstanz erachtete es als angemessen, die ausgefällte Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Monaten aufzuschieben und legte eine Probezeit von zwei Jahren fest (a.a.O., S. 64 f. E. V.2.), was angemessen erscheint. Mit der Vorinstanz sind drei Tage erstandene Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen (a.a.O., S. 65). Am 26. August 2021 versetzte die Vorinstanz den Beschuldigten einstweilen bis am 26. November 2021 in Sicherheitshaft (Urk. 58). Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 20. September 2021 wurde der Beschuldigte unverzüglich aus der Haft entlassen und dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt (Urk. 93). Entsprechend sind weitere 26 Tage Haft auf die ausgefällte Strafe anzurechnen, insgesamt also 29.

IV. Landesverweisung

Zur Frage der von der Staatsanwaltschaft beantragten Landesverweisung erwog die Vorinstanz, dass Art. 66a StGB erst seit dem 1. Oktober 2016, und damit rund drei Wochen nach dem Tatzeitpunkt, in Kraft sei. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Anwendungsbereichs gemäss Art. 2 StGB sei vorliegend eine Anwendung von Art. 66a StGB ausgeschlossen (Urk. 98 S. 65 E. VI.). Das trifft zu.

V. Zivilansprüche

Unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen und die dazu entwickelte Rechtsprechung und Lehre (Urk. 98 S. 65 E. VII.1.-3.) erwog die Vorinstanz zu den von der Privatklägerin gestellten Zivilansprüchen, vorliegend sei die Vergewaltigung selbst von weder ausserordentlich hoher noch ausserordentlich geringer Intensität gewesen, weshalb grundsätzlich von einer für eine Vergewaltigung üblichen Genugtuungssumme auszugehen sei. Es sei zu keiner erheblichen Gewaltanwendung durch den Beschuldigten im Vorfeld der Vergewaltigung gekommen, die Privatklägerin habe sich dadurch auch keine bleibenden oder schweren physischen Verletzungen zugezogen. Es sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen auf ihre Persönlichkeit als hoch einzustufen seien. Die Privatklägerin habe lange Zeit psychisch unter der Vergewaltigung gelitten und sei auch heute noch durch das Erlebte beeinträchtigt, was anhand ihrer starken Reaktionen bei der Befragung durch das Gericht erkennbar geworden sei. Hinzu komme, dass die Privatklägerin, für welche die Familie einen bedeutenden Stellenwert im Leben habe, auch in ihrer Beziehung zu ihrer im Ausland lebenden Familie betroffen sei, was angesichts der familiären Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin - er ist der Ehemann ihrer Cousine - ohne Weiteres glaubhaft bzw. nachvollziehbar sei. Es erscheine deshalb angemessen, die Höhe der Genugtuungssumme im oberen Bereich der bisherigen Praxis für "einfache" Vergewaltigungen festzulegen. Der Beschuldigte sei daher zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 18'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. September 2016 (Tatzeitpunkt) zu verpflichten. Im Übrigen sei die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten für die deliktkausalen Kosten dem Grundsatz nach anzuerkennen. Die unbezifferte Schadenersatzforderung sei, wie von der Privatklägerin beantragt, zur genauen Feststellung ihrer Höhe auf den Zivilweg zu verweisen (a.a.O., S. 66 f. E. VII.4.-6., unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen). Diese Ausführungen sind überzeugend und zu übernehmen. Die Verteidigung behauptete an dieser Stelle erneut, es habe eine sexualisierte Situation vorgelegen, die sich auf die Genugtuungshöhe auswirke (Urk. 116 S. 38). Es wurde bereits erwähnt, dass der Beschuldigte persönlich keine sexualisierte Situation schilderte (E. II.5.2.5.). Dass der Beschuldigte gemäss den Aussagen der Privatklägerin durch entsprechende Bemerkungen und Fragen die Situation sexualisierte, kann sich nicht zu seinen Gunsten auswirken. Auch wenn es zu keiner erheblichen Gewaltanwendung durch den Beschuldigten kam, so steht das von der Verteidigung angeführte Verhalten der Privatklägerin (Zulassen, Passivität, Mitwirken) selbstredend im Zusammenhang mit dem Einwirken des Beschuldigten auf diese und mit dem Umstand, dass er ihren Widerstand überwand und brach. Folglich rechtfertigt sich unter diesem Gesichtspunkt keine Reduktion der Genugtuung.

VI. Kosten

1. Vorinstanzliches Verfahren

Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 98 S. 67-69 E. IX.) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen und ist zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen - mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 10'692.80 (Fr. 10'400.50 zzgl. Berücksichtigung der zusätzlichen Dauer der Berufungsverhandlung, Urk. 117, Prot. II S. 6 ff.) und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft von Fr. 2'800.-(Fr. 2'394.50 zzgl. Berücksichtigung der zusätzlichen Dauer der Berufungsverhandlung, Urk. 113, Prot. II S. 6 ff.) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs.

4 StPO vorbehalten. Die Kosten zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, rechtfertigt sich angesichts der Einkommensverhältnisse des Beschuldigten nicht (E. III.2.). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 8'307.20 für die Beschwerdeverfahren UB210134-O und UB210143-O sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Urk. 69 S. 5 f., Urk. 93 S. 7 f., Urk. 117).

Die III. Strafkammer hat mit Beschluss vom 2. September 2021 im Dispositiv festgestellt, dass der Beschuldigte seit dessen Versetzung in Sicherheitshaft am 26. August 2021 infolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ohne gültigen Hafttitel inhaftiert sei. Gleichzeitig wurde die Anordnung der Sicherheitshaft aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der Beschuldigte verblieb in Haft (Urk. 69 S. 5). Mit Beschluss der III. Strafkammer vom 20. September 2021 wurde der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde gegen den neuerlichen Haftanordnungsentscheid unverzüglich aus der Haft entlassen. Die Frage der Anrechnung der rechtswidrigen Sicherheitshaft sowie über eine allfällige diesbezügliche Entschädigung wurde dem Sachgericht überlassen (Urk. 93 S. 7). Die Verletzung von Verfahrensvorschriften über die Sicherheitshaft kann durch eine entsprechende richterliche Feststellung im Dispositiv und die Verurteilung des Staates zur Tragung der Gerichtskosten geheilt werden (BGer 1B_258/2013 vom 26. August 2013, E. 2.1.). Die in Art. 431 StPO statuierten Genugtuungsansprüche stehen unter dem Vorbehalt, dass die Haft nicht gemäss Art. 51 StGB angerechnet werden kann. Der Grundsatz der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung ist vom Betroffenen hinzunehmen (BGer 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013, E. 1.5. f.). Die Feststellung im Dispositiv ist durch die III. Strafkammer bereits erfolgt. Weiter wurden die Kosten des Haftverfahrens auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 69 S. 5, Urk. 93 S. 8). Schliesslich erfolgt die Anrechnung der gesamten Haft an die Freiheitsstrafe (vgl. E. III.3.). Damit ist eine zusätzliche Entschädigung und/oder Genugtuung unter diesem Titel nicht erforderlich. Ausgangsgemäss besteht für die Zusprechung einer Entschädigung an den Beschuldigten auch sonst kein Raum.

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon

29 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate abzüglich die bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin für deliktskausale Kosten dem Grundsatz nach schadensersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 18'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 8. September 2016 zu bezahlen.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-8) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'000.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 19'000.-- amtliche Verteidigung Fr. 2'800.-- unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von Fr. 8'307.20 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von Fr. 10'692.80 werden die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und die Privatklägerschaft

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

− die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 16. Mai 2022

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Langmeier MLaw N. Hunziker

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.