SB210647
Mehrfache Veruntreuung etc.
18. März 2022Deutsch13 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210647-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. B. Amacker und lic. iur. R. Faga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 18. März 2022 in Sachen 1. A._____...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210647-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. B. Amacker und lic. iur. R. Faga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell
Urteil vom 18. März 2022
in Sachen
1. A._____, Beschuldigte und I. Berufungsklägerin (Rückzug)
2. B._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger (Rückzug)
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____
2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. O. Labhart, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
sowie
1. C._____, Privatkläger und II. Berufungskläger (Rückzug)
2. D._____, Privatkläger
1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____
2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____
sowie
E._____, Verfahrensbeteiligter und III. Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
betreffend mehrfache Veruntreuung etc. (Rückweisung der Strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Juli 2018 (DG180030)
Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juni 2020 (SB180384)
Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 6. Dezember 2021 (6B_969/2020)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Januar 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 001001008).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 126 S. 264 ff.)
"Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig
− der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (betreffend Anklageziffer B zum Nachteil des Privatklägers 2);
− der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (betreffend Anklageziffer B zum Nachteil des Privatklägers 1);
− der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (betreffend Anklageziffer C);
− der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB;
− der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB;
− der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG
2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig
− der mehrfachen Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (betreffend Anklageziffern B.2.1.2, B.2.1.3, B.2.1.5 und B.2.2.5);
− der mehrfachen Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (betreffend Anklageziffern B.2.1.2, B.2.1.3 und B.2.1.5);
− der mehrfachen Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz im Sinne von Art. 40 Abs. 1 lit. a RAG;
− der Übertretung der Revisionsaufsichtsverordnung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 lit. b RAV;
− der mehrfachen Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
3. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen vom Vorwurf
− der Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (betreffend Anklageziffer B.2.2.7).
4. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 3 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 237 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu CHF 50. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Beschuldigte A._____ seit dem 13. Juni 2017 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
5. Die Freiheitsstrafe der Beschuldigten A._____ wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 100, wovon 161 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von CHF 700.
7. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
8. Bezahlt der Beschuldigte B._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
9. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (C._____) wird nicht eingetreten.
10. Der Privatkläger 2 (D._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2017 beschlagnahmten Betäubungsmittel, lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, KA-FA-PLE-BMA (Lagernummer S03363-2016), werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. April 2017 beschlagnahmten Bargelder in der Höhe von CHF 17'000, EUR 3'380 und Südafrikanischen Rand 15'460 werden zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten herangezogen, betreffend die CHF 17'000 und EUR 3'380 unter Herausgabe eines allfälligen Überschusses zuhanden des Betreibungsamtes Wädenswil.
13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. April 2017 beschlagnahmten Uhren (Maurice LaCroix, Flyback; A. Lange und Söhne, inkl. Zertifikat; Hublot, rosé mit Diamantsplitter), lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich, werden verwertet und der Erlös wird zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten herangezogen, unter Herausgabe eines allfälligen Überschusses zuhanden des Betreibungsamtes Wädenswil.
14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2017 beschlagnahmten Mobiltelefone (zwei Mobiltelefone von Nokia und ein Mobiltelefon von Samsung) werden der Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft werden die Mobiltelefone der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zur Vernichtung überlassen.
15. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2017 beschlagnahmte Laptop, lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, Digitale Forensik & Ermittlungen (Lagernummer 01-NB-Laptop), wird der Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft wird der Laptop verwertet und der Erlös wird zur Deckung der der Beschuldigten A._____ auferlegten Verfahrenskosten herangezogen.
16. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2017 beschlagnahmte QNAP NAS, lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, Digitale Forensik & Ermittlungen (Lagernummer 03-QNAP), wird dem Beschuldigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft wird das c verwertet und der Erlös wird zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten herangezogen.
17. Die übrigen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2017 als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände und Aufzeichnungen werden bei den Akten belassen.
18. Der andere Verfahrensbeteiligte E._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 150'000 zu bezahlen.
19. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 25'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 30'000.00 Gebühr Anklagebehörde (A._____) CHF 200.00 Gebühr Entsiegelungsverfahren G.Nr. GM160027-L CHF 2'505.98 Auslagen Untersuchung (A._____) CHF 369.40 Auslagen Gutachten (A._____) CHF 190.00 Kosten Kantonspolizei (Gebühr Akteneinsicht, A._____) CHF 28'900.00 Akontozahlung amtliche Verteidigung (A._____) CHF 48'792.35 amtliche Verteidigung (A._____) CHF 30'000.00 Gebühr Anklagebehörde (B._____) CHF 2'438.07 Auslagen Untersuchung (B._____) CHF 140.00 Kosten Kantonspolizei (Gebühr Akteneinsicht, B._____) CHF 54'871.40 amtliche Verteidigung (B._____) CHF 17'800.00 Akontozahlung unentgeltlicher Rechtsbeistand Privatkläger 1 CHF 19'685.15 unentgeltlicher Rechtsbeistand Privatkläger 1 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
20. Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung werden den jeweiligen Beschuldigten auferlegt.
21. Der Beschuldigten A._____ werden die Gerichtskosten des Entsiegelungsverfahrens (Geschäfts-Nr. GM160027) auferlegt.
22. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden der Beschuldigten A._____ zu 7/10 und dem Beschuldigten B._____ zu 3/10 auferlegt.
23. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung für die Beschuldigten hinsichtlich der Kosten ihrer eigenen amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
24. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten A._____ mit CHF 77'692.35 (inkl. MwSt. und Akontozahlungen von CHF 28'900) aus der Gerichtskasse entschädigt.
25. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit CHF 54'871.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
26. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers 1 (C._____) mit CHF 37'485.15 (inkl. MwSt. und Akontozahlung von CHF 17'800) aus der Gerichtskasse entschädigt.
27. Die Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (D._____) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 42'108.30 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.
28. (Mitteilungen
29. (Rechtsmittel)"
Erwägungen:
I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem oben erwähnten obergerichtlichen Entscheid der hiesigen Kammer vom 3. Juni 2020 kann grundsätzlich auf die Ausführungen im genannten Entscheid verwiesen werden (Urk. 232 S. 9 ff. mit weiterem Verweis auf Urk. 126 S. 10 ff.). Hervorzuheben ist, dass die Mitbeschuldigte A._____ ihre Berufung am 25. September 2018, der Privatkläger C._____ seine Berufung am 27. März 2019 und der Beschuldigte B._____ seine Berufung am 2. Juni 2020 zurückgezogen hatten, womit auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin gefallen ist. Im besagten obergerichtlichen Entscheid wurde deshalb festgehalten, dass sämtliche Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils vom 18. Juli 2018 – mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 18 – akzeptiert bzw. nicht angefochten wurden und damit in Rechtskraft erwachsen seien (Urk. 232 S. 12). Zur Disposition stand damit einzig noch Dispositiv-Ziffer 18 betreffend Ersatzforderung an den Staat. Mit obergerichtlichem Entscheid vom 3. Juni 2020 wurde von einer entsprechenden Ersatzforderung gegen den Verfahrensbeteiligten E._____ abgesehen (Urk. 232 S. 26).
1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem oben erwähnten obergerichtlichen Entscheid der hiesigen Kammer vom 3. Juni 2020 kann grundsätzlich auf die Ausführungen im genannten Entscheid verwiesen werden (Urk. 232 S. 9 ff. mit weiterem Verweis auf Urk. 126 S. 10 ff.). Hervorzuheben ist, dass die Mitbeschuldigte A._____ ihre Berufung am 25. September 2018, der Privatkläger C._____ seine Berufung am 27. März 2019 und der Beschuldigte B._____ seine Berufung am 2. Juni 2020 zurückgezogen hatten, womit auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin gefallen ist. Im besagten obergerichtlichen Entscheid wurde deshalb festgehalten, dass sämtliche Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils vom 18. Juli 2018 – mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 18 – akzeptiert bzw. nicht angefochten wurden und damit in Rechtskraft erwachsen seien (Urk. 232 S. 12). Zur Disposition stand damit einzig noch Dispositiv-Ziffer 18 betreffend Ersatzforderung an den Staat. Mit obergerichtlichem Entscheid vom 3. Juni 2020 wurde von einer entsprechenden Ersatzforderung gegen den Verfahrensbeteiligten E._____ abgesehen (Urk. 232 S. 26).
2. Gegen diesen Entscheid des Obergerichts vom 3. Juni 2020 reichte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 25. August 2020 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein (Urk. 235, Urk 236/2). Sie beantragte, der Verfahrensbeteiligte E._____ sei unter Aufhebung der Urteilsdispositiv-Ziffern 1 und 4 des obergerichtlichen Urteils zu verpflichten, dem Staat Fr. 193'794.25 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen, eventualiter seien die erwähnten Urteilsdispositiv-Ziffern 1 und 4 aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 236/2). Mit Urteil vom 6. Dezember 2021 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft gut, hob das Urteil vom 3. Juni 2020 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 247).
3. Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2022 wurde das vorliegende Berufungsverfahren im Einverständnis mit den Parteien schriftlich fortgesetzt und dem Verfahrensbeteiligten E._____ Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 250/1-2, Urk. 251). Noch innerhalb dieser Frist liess der Verfahrensbeteiligte E._____ mit Eingabe vom 7. Februar 2022 die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Juli 2018 zurückziehen (Urk. 253).
4. Gemäss Art. 386 Abs. 2 StPO kann, wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses zurückziehen a) bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen b) bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen. Der Rückzug des Verfahrensbeteiligten E._____ erfolgte somit rechtzeitig. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Juli 2018 ist demzufolge auch in Bezug auf Urteilsdispositiv-Ziffer 18 in Rechtskraft erwachsen. Daher ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das besagte erstinstanzliche Urteil vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist.
II. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Berufungsverfahrens
1.1. Die Kostenfestsetzung gemäss Entscheid des Obergerichts vom 3. Juni 2020, Dispositiv-Ziffer 2 (Urk. 232 S. 26), ist zu bestätigen.
1.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
1.3. Im Gegensatz zu den Berufungsklägern A._____ und C._____ zog der Beschuldigte B._____ seine Berufung erst am Tag vor der Berufungsverhandlung am 2. Juni 2020 zurück (Urk. 220), wodurch er mit seinen Berufungsanträgen vollständig unterlag (Urk. 232 S. 18). In Übereinstimmung mit den Erwägungen im ersten Berufungsentscheid ist zu beachten, dass er dem Gericht mit seinen Anträgen einen hohen Aufwand verursacht hatte (ebd.). Der Verfahrensbeteiligte E._____ zog seine Berufung noch später, nämlich am 7. Februar 2022, zurück (Urk. 253) und unterliegt somit ebenfalls, wenn auch - angesichts des Aufwands für das Gericht - in viel geringerem Ausmass. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung (B._____) und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1, zu neun Zehnteln dem Beschuldigten B._____ und zu einem Zehntel dem Verfahrensbeteiligten E._____ aufzuerlegen. Im Umfang der Kosten der amtlichen Verteidigung (bereits ausbezahlt) bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten B._____ vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers 1 im Umfang von Fr. 1'812.60 (ebenfalls bereits ausbezahlt) sind in Übereinstimmung mit dem Berufungsentscheid vom 3. Juni 2020 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 232 S. 26).
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweiten Berufungsverfahrens
Dass infolge Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungsverfahren durchgeführt werden musste, hat weder der Beschuldigte noch der Verfahrensbeteiligte E._____ zu vertreten. Demnach fallen die Gerichtsgebühren für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz.
1. Vom Rückzug der Berufung des Verfahrensbeteiligten E._____ wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Juli 2018 vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB180384) wird festgesetzt auf:
Fr. 10'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 20'000.00 amtliche Verteidigung (B._____, bereits ausbezahlt) Fr. 1'812.60 Vertretung Privatkläger 1 (bereits ausbezahlt)
2. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB180384), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung (B._____) und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten B._____ zu neun Zehnteln und dem Verfahrensbeteiligten E._____ zu einem Zehntel auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (B._____) werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten B._____ im Umfang von neun Zehnteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
3. Die Gerichtsgebühr des zweiten Berufungsverfahrens (SB210647) fällt ausser Ansatz.
4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
− die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter des Verfahrensbeteiligten E._____ im Doppel für sich und den Verfahrensbeteiligten E._____ − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten A._____ − die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und den Privatkläger 1 − die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und den Privatkläger 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden]
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 18. März 2022
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Kümin Grell