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Entscheid

SB210650

Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

9. Mai 2022Deutsch17 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210650-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident und lic. iur. S. Volken, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 9. Mai 2022 in Sachen A...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210650-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident und lic. iur. S. Volken, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle

Urteil vom 9. Mai 2022

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 26. Oktober 2021 (GG210063)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Juli 2021 (Urk. 9) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 30 S. 14 ff.)

"Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 1'200.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Vorverfahren

Fr. 5'681.30 Honorar amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.)

Fr. 7'981.30 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)"

Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49)

1. In Aufhebung von Ziffer 1. des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur sei der Beschuldigte vom Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 frei zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei stattdessen der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie [Art.] 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig zu sprechen.

3. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 80.– oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 6 Monaten zu bestrafen.

4. Der Vollzug der Geld- bzw. Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zulasten der Vorinstanz bzw. des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 37, schriftlich)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1.

Verfahrensgang

1.1

Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 3).

1.2

Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. Oktober 2021 meldete der Beschuldigte am 3. November 2021 rechtzeitig Berufung an und erklärte mit Schreiben vom 4. Januar 2022 ebenfalls fristgerecht Berufung (Urk. 25, Urk. 33). Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und ihr Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 35). Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, verzichtete auf Beweisanträge und Fristen für Stellungnahmen und ersuchte um Mitteilung des Termins der Berufungsverhandlung (Urk. 37). Nach erstreckter Frist (Urk. 39) liess der Beschuldigte (lediglich) das ausgefüllte Datenerfassungsblatt einreichen (Urk. 41).

1.3

Am 9. Mai 2022 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4), an welcher der Beschuldigte und seine Verteidigerin erschienen.

2.

Umfang der Berufung

Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 4) vollumfänglich an (Urk. 33, Urk. 49 und Prot. II S. 5). Unter diesen Umständen ist praxisgemäss von einem vorgängigen Rechtskraftbeschluss abzusehen. Das vorinstanzliche Urteil steht vollumfänglich zur Disposition.

Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 4) vollumfänglich an (Urk. 33, Urk. 49 und Prot. II S. 5). Unter diesen Umständen ist praxisgemäss von einem vorgängigen Rechtskraftbeschluss abzusehen. Das vorinstanzliche Urteil steht vollumfänglich zur Disposition.

3. Formelles

Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen).

II. Schuldpunkt

1. Ausgangslage

1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 30. Dezember 2020, um 16.31 Uhr, mit dem Personenwagen Mercedes-Benz CLS 359 CDI, Kontrollschild ZH …, von der automatisierten Waschstrasse bei der B._____ [Einkaufsladen] C._____ [Ortschaft] auf der D._____-strasse nordöstlich in Richtung E._____ bei C._____ gefahren zu sein, wobei er kurz vor der Verzweigung zum Weiler F._____ für kurze Zeit stark auf bis zu 140 km/h netto beschleunigt habe, um die nach dem Waschgang auf der Carrosserie anhaftenden Wassertropfen durch den Fahrtwind zum Verschwinden zu bringen. Dadurch habe der Beschuldigte die dort geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts (80 km/h) wissentlich und willentlich um 60 km/h netto überschritten und damit die hohe Gefahr eines Unfalls mit schweren oder gar letalen Verletzungsfolgen geschaffen. Für die konkreten Einzelheiten des Vorwurfs kann auf die angefügte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 12. Juli 2021 verwiesen werden (Urk. 9).

1.2. Der Beschuldigte räumt ein, zum inkriminierten Zeitpunkt auf der D._____strasse in Richtung E._____ bei C._____ unterwegs gewesen zu sein und sein Fahrzeug beschleunigt zu haben, um das Restwasser der Autowäsche zu beseitigen (Urk. 2; Prot. I S. 10). Er wisse, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit dort nur 80 km/h betragen habe. Er habe nicht auf den Tachometer geschaut und die gemessene Geschwindigkeit von 140 km/h nicht gesehen. Er habe ungefähr 120 km/h oder so etwas gesehen, wobei er gemerkt habe, dass er viel zu schnell gewesen sei (Prot. I S. 11 und S. 13; Urk. 48 S. 2).

2. Parteivorbringen

2.1. Die Verteidigung des Beschuldigten führte vor Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte das Fahrzeug nur ganz kurz beschleunigt habe und die Geschwindigkeitsüberschreitung ausserhalb von Siedlungsgebieten, auf einer übersichtlichen breiten, wenig befahrenen Strecke, mit guten Strecken- und Witterungsverhältnissen erfolgt sei. Auf der relativ langen Messtrecke von ca. 341.6 m habe die Höchstgeschwindigkeit gerade mal für 16 m oder für eine Sekunde angeblich 140 km/h netto betragen. Die Messung sei mit einem Lasermessgerät erfolgt und nie durch ein Gutachten verifiziert worden. Es sei nicht ersichtlich, dass das Gerät bei Inbetriebnahme ausreichend getestet worden sei. Eventualiter – soweit das Gericht den subjektiven Tatbestand einer qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung bejahe – werde die Einholung Gutachtens beantragt, um die Korrektheit der Messung und des Messresultates zu prüfen. Der Beschuldigte habe subjektiv unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die massive Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h (soweit rechtsgenügend nachgewiesen) nicht wahrgenommen, geschweige denn, das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern wissentlich und willentlich in Kauf genommen. Der Beschuldigte sei deshalb aufgrund der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung (nur) der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig zu sprechen (Urk. 20). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung nicht mehr in Frage gestellt (Urk. 49 S. 3). Im Übrigen wurde an den Ausführungen festgehalten (Urk. 49 S. 3 ff.) und für eine positive Vorwirkung einer bevorstehenden Gesetzesvision betreffend den Rasertatbestand postuliert (Urk. 49 S. 5 ff. und Beilage SDA-Meldung vom 9. März 2022).

2.2. Der Beschuldigte selbst anerkannte in der Untersuchung wie auch anlässlich der Befragung vor Vorinstanz, dass das verwendete Lasergeschwindigkeitsmessgerät geeicht gewesen und von einem ausgebildeten Polizisten bedient wor-

den sei. Es gäbe eigentlich keinen Grund, von einer falschen Messung auszugehen (Urk. 3 S. 3; Prot. I S. 11 ff.).

3. Würdigung

3.1. Die Vorinstanz hat sich sehr sorgfältig und ausführlich mit der erfolgten Lasergeschwindigkeitsmessung und der gemessenen Höchstgeschwindigkeit von

144 km/h (Urk. 4/1+2+4) unter Berücksichtigung der Einwendungen der Verteidigung auseinandergesetzt (Urk. 30 S. 5 ff.). Darauf ist zunächst zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sind als die vorinstanzlichen teilweise ergänzende und rekapitulierende zu verstehen.

3.2. Vorliegend erfolgte zur inkriminierten Zeit und Örtlichkeit eine Geschwindigkeitskontrolle mit einem Lasermessgerät des Typus ProLaser 4 durch die Kantonspolizei Zürich, Verkehrszug Winterthur (vgl. Urk. 1). Dabei wurde das Fahrzeug des Beschuldigten mit einer Höchstgeschwindigkeit von 144 km/h gemessen. Dies ergibt sich ohne Weitres aus der erstellten Videoaufnahme der Messung (Urk. 4/1+2). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 20 S. 5) liegt ein Eichzertifikat vor, welches belegt, dass das konkrete Lasergeschwindigkeitsmessgerät ProLaser 4 die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und eingesetzt werden darf (Urk. 4/5). Zudem liegt die Ausbildungsbestätigung für den Messfunktionär G._____ vor, welcher die Messung vornahm (Urk. 4/1 S. 3 und Urk. 4/6). Aus dem Laser-Messprotokoll lässt sich schliesslich auch entnehmen, dass das Gerät getestet wurde (Urk. 4/4). Dabei handelt es sich um ein gesetzlich vorgesehenes Messverfahren, welches entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung keiner zusätzlichen Verfizierung durch ein Gutachten bedarf. Im Übrigen bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Messung ungültig resp. falsch gewesen sein soll. Vielmehr erfolgte kurz darauf noch eine zweite Messung, welche immer noch eine Geschwindigkeit von

143 km/h anzeigte. Das Lasermessgerät registierte beide Messungen als gültig. Zudem ist gesetzlich ein Sicherheitsabzug (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. b VSKV-ASTRA) vorgesehen, um zu Gunsten der Beschuldigten gewissen Messungenauigkeiten namentlich bei Lasergerätmessungen Rechnung zu tragen. Entsprechend ist von der gemessenen Höchstgeschwindigkeit von 144 km/h ein Sicherheitsabzug von

4 km/h (Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 VSKV-ASTRA) vorzunehmen, weshalb die inkriminierte Geschwindigkeit von 140 km/h resultiert.

3.3. Zusammenfassend ist gestützt auf die Zugabe des Beschuldigten, am 30. Dezember 2020 mit dem Mercedes-Benz CLS 350 CDI, Kontrollschild ZH …, auf der D._____-strasse Richtung E._____ (C._____) gefahren zu sein, sowie auf die Messung mit dem Lasermessgerät erstellt, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um netto 60 km/h überschritt, indem er zeitweise – unter Berücksichtigung des Sicherheitsabzugs von 4 km/h – mit einer Geschwindigkeit von 140 km/h fuhr.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG korrekt wiedergegeben und auch die Subsumtion zutreffend vorgenommen. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 30 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem wies die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Verteidigung auch zu Recht daraufhin, dass eine positive Vorwirkung, d.h. die Anwendung künftigen Rechtes, mit dem Legalitätsprinzip nicht vereinbar ist und das geltende Recht anzuwenden ist (vgl. dazu Urk. 30 S. 7 f.). Dass mittlerweile auch der Nationalrat einer Gesetzesänderung der fraglichen Bestimmung zugestimmt hat und die Bestrebungen, den "Raserartikel" zu revidieren, weit vorgeschritten sind, ändert daran entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 49 S. 6 f. und entsprechende Beilage SDA-Meldung vom 9. März 2022) nichts. Einzig nebenbei bemerkt sei, dass der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr auch keine derart krass unbillige Sanktion zu vergewärtigen hat, dass sie im Hinblick auf das mutmasslich künftige Recht geradezu als unzulässig erscheinen müsste, zumal sie bei Wohlverhalten in der Probezeit strafrechtlich keine Wirkung erzielen würde.

4.2. Rekapitulierend sodann das Folgende:

4.3. Indem der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 60 km/h überschritt, erreichte er den Grenzwert von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG und beging damit objektiv eine qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG.

4.4. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt. In BGE 142 IV 137 hat das Bundesgericht seine Praxis zu Art. 90 Abs. 4 SVG hinsichtlich der subjektiven Erfordernisse präzisiert. Es hat erwogen, dass derjenige, welcher eine von Art. 90 Abs. 4 SVG erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung begehe, den Tatbestand der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG objektiv und im Grundsatz auch subjektiv erfülle. Das Erreichen der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte berge im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Verhaltensweisen existieren, die geeignet seien, die objektiven Tatbestandselemente der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln zu erfüllen, ohne einen Vorsatz zu beinhalten. Das Gericht müsse daher einen gewissen, sehr beschränkten Spielraum behalten, um in besonderen Konstellationen den subjektiven Tatbestand bei der besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG auszuschliessen. Als Beispiele solcher Situationen würden in der Lehre etwa das Vorliegen eines technischen Defekts am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats), eine äusserliche Drucksituation (Geiselnahme, Drohung) oder eine Notfallfahrt ins Spital genannt, wobei gewisse Autoren dann von Rechtfertigungsgründen sprächen (E. 8 und 10.1).

4.5. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegen vorliegend entgegen der Auffassung der Verteidigung keine aussergewöhnlichen Umstände vor, wonach die gesetzliche Vermutung eines rücksichtlosen und gleichgültigen Verhaltens bei einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung widerlegt werden könnte. Im Gegenteil führte der Beschuldigte das hochriskante Fahrmanöver einzig deshalb aus, weil er sein Fahrzeug durch den Fahrtwind habe trocknen und die Tiptronic Schaltung ausprobieren wollen (Urk. 2 F/A 6, Urk. 3 F/A 7 und Prot. I S. 13).

4.6. Der Beschuldigte kannte die Strecke und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit (Urk. 2 F/A 21 und 23 und Prot. I S. 10). Es gehört zu den elementarsten Pflichten eines jeden Fahrzeuglenkers, die gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit einzuhalten und mindestens den Tacho im Blick zu haben, ansonsten er zumindest in Kauf nimmt, das Geschwindigkeitslimit beim starken Beschleunigen massiv - auch im qualifizierten Bereich zu übersteigen. Dass der Beschuldigte die massive Geschwindigkeitsüberschreitung von über 140 km/h nicht auf dem Tacho gesehen haben will, spielt dabei keine Rolle (Prot. I S. 13). Er räumte vielmehr selbst ein, er habe gemerkt, dass er viel zu schnell unterwegs sei (Prot. I S. 11). Ein Anlass, von der zitierten Bundesgerichtspraxis abzuweichen, besteht vorliegend nicht. Im Übrigen ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung festzuhalten, dass die Fahrbahn nicht trocken war und ein wenn auch nicht dichtes, so aber doch normales Verkehrsaufkommen herrschte (Urk. 1 S. 2) und vor dem Beschuldigten ein Fahrzeug fuhr (Urk. 4/2 Bild 2), wenngleich nicht unmittelbar vor ihm.

4.7. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte in Bestätigung der Vorinstanz der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. lit. b VRV schuldig zu sprechen.

III. Sanktion / Vollzug

1. Allgemeines

Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die allgemeinen Strafzumessungskriterien zutreffend dargelegt. Im Weiteren hat sich die Vorinstanz korrekt zu den Grundsätzen der Strafzumessung geäussert, insbesondere zur Unterscheidung zwischen objektiver und subjektiver Tatschwere sowie zwischen Tat- und Täterkomponente. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 30 S. 9 ff.).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1. Die Vorinstanz hat zunächst die objektive und die subjektive Tatschwere für die qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln abgehandelt und dazu zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 30 S. 11), auf die vollumfänglich verwiesen werden kann. Mit der Vorinstanz ist insgesamt von einem (noch) sehr leichten Verschulden auszugehen, obschon zu erwähnen ist, dass die Intention des Beschuldigten, durch die erhöhte Geschwindigkeit das Restwasser vom gewaschenen Fahrzeug zu bekommen, eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmer zeigt. Die festgelegte Freiheitsstrafe von einem Jahr ist jedoch ingesamt angemessen und zu übernehmen.

2.2. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 30 S. 12). Eine besondere Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Der Beschuldigte ist vorstrafenlos (Urk. 32). Der automobilitische Leumund des Beschuldigten weist eine Verwarnung aus dem Jahr 2017 auf (Urk. 7/2). Das Teilgeständnis erfolgte unter einer erdrückenden Beweislage, zumal der Beschuldigte unmittelbar nach der erfolgten Messung durch die Polizei angehalten wurde. Entsprechend ist es strafzumessungsneutral zu werten. Beim Beschuldigten ist zudem Reue zu erkennen (vgl. Urk. 3 F/A 12). Letzteres wird durch die Verwarnung aus dem Jahr 2017 ausgeglichen. Den Beschuldigten trifft den Entzug des Führausweises jedoch in besonderem Masse. Er ist für seine Arbeit täglich auf ein Auto angewiesen und musste einen Fahrer einstellen (Urk. 20 S. 2, Prot. I S. 18 und Urk. 48 S. 1). Die Täterkomponente wirkt sich daher leicht strafmindernd auf die Strafzumessung aus (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, S. 147). Da jedoch von Gesetzes wegen eine Mindeststafe von 12 Monaten vorgesehen ist, bleibt es dennoch bei einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.

2.3. In Bestätigung der Vorinstanz ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen.

3. Vollzug

Was den gewährten bedingten Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe und die angesetzte Probezeit von zwei Jahren anbelangt, kann ebenfalls vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 30 S. 13). Dies ist zu bestätigen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren

Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung gemäss Ziff. 4 und 5 (Urk. 30 S. 14) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als zutreffend und ist zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Damit sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.

2.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten hingegen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

2.3. Die amtliche Verteidigung hat eine Honorarnote über Fr. 3'886.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) [recte: Fr. 3'867.35] eingereicht, wobei die Dauer der Berufungsverhandlung, inkl. Weg und Nachbesprechung, bereits geschätzt wurde. Die Berufungsverhandlung dauerte rund 2 Stunden, weshalb die amtliche Verteidigung insgesamt mit pauschal Fr. 4000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

2 Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich

− das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN …) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 9. Mai 2022

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.